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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2469 der Kommission vom 31. Oktober 2023 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2469 vom 03.11.2023)
Ergänzende Informationen |
Liste von Beschl.'en betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmte Maßnahmen vorgesehen, die im Falle einer amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen, zu ergreifen sind. Diese Bestimmungen sehen insbesondere die Einrichtung einer infizierten Zone sowie Verbote der Verbringung von wild lebenden Tieren gelisteter Arten und von daraus gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs vor.
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 4 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest. Insbesondere ist im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats eine infizierte Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichten.
(4) Darüber hinaus ist nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone dieses Gebiet gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als infizierte Zone in Anhang II Teil A der genannten Durchführungsverordnung zu listen.
(5) Darüber hinaus ist nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats dieses Gebiet gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone II in Anhang I Teil II zu listen.
(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die von den Mitgliedstaaten, die in ihren Anhängen I und II gelistet sind oder von denen Gebiete in den genannten Anhängen gelistet sind (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"), für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden sind. Nach Ausbrüchen dieser Seuchen werden in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung die Sperrzonen I, II und III gelistet. Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen I, II und III gelisteten Gebiete beruhen auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union.
(7) Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche in Kroatien, Italien und Polen geändert hatte, wurden die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2421 der Kommission 5 geändert. Seit dem Erlass der genannten Durchführungsverordnung hat sich die Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche in bestimmten betroffenen Mitgliedstaaten geändert.
(8) Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den betroffenen Mitgliedstaaten, auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie auf wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die Leitlinien der Union stützen, die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbart wurden und auf der Website der Kommission 6 öffentlich zugänglich sind. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere 7 der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen.
(9) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2421 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 hat sich die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien nicht verbessert, da in einer bereits von der Afrikanischen Schweinepest betroffenen Zone trotz der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die dieser Mitgliedstaat im Einklang mit dem Unionsrecht anwendet, weitere Ausbrüche aufgetreten sind.
(10) Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesem Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln.
(11) Kroatien hat die Kommission am 13. Juli 2023 über die derzeitige Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet nach einem bestätigten Ausbruch dieser Seuche bei einem Wildschwein in einer zuvor seuchenfreien Zone in der Gespanschaft Karlovac unterrichtet. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 hat Kroatien eine infizierte Zone eingerichtet, in der die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.
(12) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1554 der Kommission 8 wurde erlassen, nachdem Kroatien Informationen über diesen Ausbruch bei einem Wildschwein in einer zuvor seuchenfreien Zone in der kroatischen Gespanschaft Karlovac vorgelegt hatte. Außerdem wurde die infizierte Zone, die von der zuständigen Behörde Kroatiens in der Gespanschaft Karlovac eingerichtet wurde, in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1590 der Kommission 9 gelistet und der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1554 wurde aufgehoben. Die genannte Sperrzone galt bis zum 26. Oktober 2023. Seit dem ersten Ausbruch im Juli 2023 sind jedoch in der Gespanschaft Karlovac weitere Ausbrüche aufgetreten.
(13) Angesichts der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien und des epidemiologischen Verlaufs dieser Seuche sowie unter Berücksichtigung internationaler Standards wie des Gesundheitskodex für Landtiere der WOAH sollte dieses von diesen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffene Gebiet Kroatiens in Anhang I Teile I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nun als Sperrzonen I und II gelistet und aus Anhang II Teil A der genannten Durchführungsverordnung gestrichen werden.
(14) Um den jüngsten Entwicklungen der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Kroatien neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und als Sperrzonen I und II in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistet werden. Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Seuchenlage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen.
(15) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(16) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594
Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Oktober 2023
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 65).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2421 der Kommission vom 24. Oktober 2023 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L, 2023/2421, 25.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2421/oj).
6) Arbeitsunterlage SANTE/7112/2015/Rev. 3 "Principles and criteria for geographically defining ASP regionalisation". https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/asf_de.
7) OIE-Gesundheitskodex für Landtiere, 29. Ausgabe, 2021. Bände I und II, ISBN 978-92-95115-40-8; https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/
8) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1554 der Kommission vom 19. Juli 2023 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien (ABl. L 188 vom 27.07.2023 S. 51).
9) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1590 der Kommission vom 1. August 2023 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 195 vom 03.08.2023 S. 4).
Anhang |
Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhalten folgende Fassung:
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