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Delegierte Verordnung (EU) 2023/2849 der Kommission vom 12. Oktober 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften für die Meldung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2849 vom 15.12.2023)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 11a Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Es sollten Vorschriften für die Meldung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene im Seeverkehr sowie für die Übermittlung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene an die zuständige Verwaltungsbehörde festgelegt werden.
(2) Außerdem sollte die zuständige Verwaltungsbehörde Vorschriften für die Bestimmung aggregierter Emissionsdaten auf Unternehmensebene für bestimmte Situationen festlegen, z.B. wenn das Schifffahrtsunternehmen der zuständigen Verwaltungsbehörde innerhalb der Frist keine aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene übermittelt hat.
(3) Die Stellen, die für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2015/757 und der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 verantwortlich sind, müssen jederzeit eindeutig bestimmt sein. Zu diesem Zweck und zur Gewährleistung einer kohärenten Verwaltung und Durchsetzung ist in der Verordnung (EU) 2015/757 vorgesehen, dass dieselbe Stelle für beides zuständig sein muss. Dessen ungeachtet sollte im Rahmen der Überprüfung der Verordnung (EU) 2015/757 die Vereinbarkeit eines solchen Ansatzes mit anderen Politikbereichen und internationalen Verfahren der EU bewertet werden, und die Kommission sollte gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Überarbeitung der Verordnung (EU) 2015/757 vorlegen.
(4) Die Kommission sollte auch die Kohärenz der Einstufung von Biomasse, insbesondere Biomasse aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen, als emissionsfrei in der Richtlinie 2003/87/EG mit anderen Politikbereichen der EU bewerten und gegebenenfalls einen Vorschlag zur Überarbeitung der einschlägigen Rechtsvorschriften vorlegen.
(5) Um das wirksame Funktionieren des EU-Emissionshandelssystems zu gewährleisten, das ab dem am 1. Januar 2024 beginnenden Berichtszeitraum auch die Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr umfasst, sollte die vorliegende Verordnung ab diesem Datum gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Vorschriften für die Meldung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene
(1) Die Schifffahrtsunternehmen übermitteln der zuständigen Verwaltungsbehörde die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene, die gemäß den Überwachungsvorschriften in Anhang II Teil C der Verordnung (EU) 2015/757 berechnet wurden.
(2) Die Schifffahrtsunternehmen nehmen in die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene folgende Informationen auf:
Artikel 2 Bestimmung der Emissionen durch die zuständige Verwaltungsbehörde
(1) Die zuständige Verwaltungsbehörde nimmt in jeder der folgenden Situationen eine konservative Schätzung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene vor:
(2) Kommt eine Prüfstelle in dem Prüfbericht gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/757 zu dem Schluss, dass nicht wesentliche Falschangaben vorliegen und vom Schifffahrtsunternehmen vor der Ausstellung des Prüfvermerks nicht korrigiert wurden, bewertet die zuständige Verwaltungsbehörde diese Falschangaben und nimmt, wenn sich herausstellt, dass die Falschangaben wesentlich sind, eine konservative Schätzung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene vor.
(3) Nimmt die zuständige Verwaltungsbehörde eine konservative Schätzung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene vor, so teilt sie dem Schifffahrtsunternehmen mit, ob und welche Korrekturen erforderlich sind. Das Schifffahrtsunternehmen stellt der Prüfstelle diese Informationen zur Verfügung.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen für einen effizienten Informationsaustausch zwischen den für die Genehmigung von Monitoringkonzepten zuständigen Behörden und den zuständigen Behörden, die aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene erhalten, sofern diese Behörden nicht identisch sind.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Oktober 2023
2) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2016/2072 der Kommission vom 22. September 2016 über die Prüftätigkeiten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen (ABl. L 320 vom 26.11.2016 S. 5).
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