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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/2869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2869 vom 20.12.2023)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein einfacher und strukturierter Zugang zu Daten, einschließlich zu Informationen, die freiwillig bereitgestellt werden, ist wichtig, damit Entscheidungsträger in Wirtschaft und Gesellschaft fundierte Entscheidungen treffen können, die dem effizienten Funktionieren des Marktes dienen. Ein derartiger Zugang ist ferner erforderlich, um die Möglichkeiten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Hinblick auf Wachstum, Sichtbarkeit und Innovation zu fördern. Die Einrichtung gemeinsamer europäischer Datenräume in wichtigen Wirtschaftszweigen, einschließlich des Finanzsektors, dient dem einfachen Zugang zu zuverlässigen Informationsquellen in diesen Wirtschaftszweigen. Der Finanzsektor dürfte in den nächsten Jahren selbst einen digitalen Wandel durchlaufen und die Union sollte diesen Wandel insbesondere durch die Förderung eines datengesteuerten Finanzwesens unterstützen. Darüber hinaus besteht ein wichtiges Instrument zur Verwirklichung des Übergangs zu einer grünen Wirtschaft in der Union darin, das nachhaltige Finanzwesen in den Mittelpunkt des Finanzsystems zu stellen. Damit dieser Übergang zu einer grünen Wirtschaft gelingen kann, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Informationen über die Nachhaltigkeit und sozialpolitische Steuerung von Unternehmen für Investoren leicht zugänglich sind, damit sie bei Investitionsentscheidungen besser informiert sind. Zu diesen Zwecken muss der öffentliche Zugang zu finanziellen und nichtfinanziellen Informationen sowie zu Informationen im Zusammenhang mit den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance über natürliche oder juristische Personen ("Unternehmen"), die selbst zur Veröffentlichung solcher Informationen verpflichtet sind oder solche Informationen freiwillig gegenüber einer Sammelstelle offenlegen, verbessert werden. Auf Unionsebene besteht diesbezüglich ein effizientes Mittel in der Einrichtung einer zentralen Plattform, die elektronischen Zugang zu allen relevanten Informationen bietet.

(2) In ihrer Mitteilung vom 24. September 2020 mit dem Titel "Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen - neuer Aktionsplan" schlug die Kommission vor, den Zugang der Öffentlichkeit zu finanziellen und nichtfinanziellen Informationen von Unternehmen durch die Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (European Single Access Point, ESAP) zu verbessern. In der Mitteilung der Kommission vom 24. September 2020 über eine Strategie für ein digitales Finanzwesen in der EU wird allgemein dargelegt, wie die Union den digitalen Wandel des Finanzwesens in den kommenden Jahren unterstützen könnte, und insbesondere, wie ein datengesteuertes Finanzwesen gefördert werden kann. In ihrer Mitteilung vom 6. Juli 2021 mit dem Titel "Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft" rückte die Kommission schließlich ein nachhaltiges Finanzwesen in den Mittelpunkt des Finanzsystems, um mit diesem Schlüsselinstrument die Umstellung auf eine grüne Wirtschaft in der Union im Rahmen des europäischen Grünen Deals herbeizuführen, der in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 vorgestellt wird.

(3) Das ESAP wird gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingerichtet, um der Öffentlichkeit einfachen zentralisierten Zugang zu Informationen über Unternehmen und ihre Produkte zu bieten, die in Bezug auf Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevant sind und die Behörden und Unternehmen gemäß den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union veröffentlichen müssen. Diese Veröffentlichung sollte nach dem Grundsatz der "einmaligen Vorlage" erfolgen und keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Offenlegungspflichten nach sich ziehen. Darüber hinaus sollte jedes nach dem Recht eines Mitgliedstaats geregelte Unternehmen in der Lage sein, einer Sammelstelle auf freiwilliger Basis Informationen über seine Wirtschaftstätigkeiten vorzulegen, die für Finanzdienstleistungen oder Kapitalmärkte relevant sind oder Nachhaltigkeit betreffen, um diese Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 über das ESAP zugänglich zu machen.

(4) Eine Reihe von Verordnungen in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit sollten geändert werden, um das Funktionieren des ESAP zu ermöglichen. Um ein solides und effizientes Funktionieren des ESAP in angemessener Weise zu erreichen, muss die Sammlung und Übermittlung der Informationen schrittweise ausgebaut werden. Die Anforderung, dem ESAP Informationen zur Verfügung zu stellen, soll fester Bestandteil der im Anhang der Verordnung (EU) 2023/2859 aufgeführten sektorspezifischen Gesetzgebungsakte der Union sowie aller sonstigen Gesetzgebungsakte der Union sein, in denen der zentralisierte Zugriff auf Informationen über das ESAP geregelt ist. Die Informationen, die über das ESAP zugänglich gemacht werden sollen, und die für die Sammlung dieser Informationen benannten Sammelstellen könnten im Zuge der Überprüfung dieser sektorspezifischen Gesetzgebungsakte der Union überarbeitet werden, damit sichergestellt ist, dass das ESAP den Marktteilnehmern einen einfachen, zentralisierten Zugriff auf die von ihnen benötigten Informationen bietet und dass das ESAP zum Bezugspunkt wird.

(5) Das ESAP sollte mit einem ehrgeizigen Zeitrahmen eingerichtet werden, wobei seine Betriebsstabilität und operative Effizienz im Wege von Zwischenschritten sichergestellt werden sollten. Insbesondere sollte ausreichend Zeit für die technische Umsetzung des ESAP und für die Aufnahme der Sammlung von Informationen in den Mitgliedstaaten vorgesehen werden. Die Entwicklung des ESAP sollte eine Anfangsphase von 12 Monaten umfassen, damit die Mitgliedstaaten und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) genügend Zeit haben, um die IT-Infrastruktur einzurichten und sie anhand der Sammlung einer begrenzten Zahl von Informationsflüssen zu testen. Bei der anschließenden Weiterentwicklung des ESAP sollten im Laufe der Zeit schrittweise zusätzliche Informationsflüsse und Funktionalitäten einbezogen werden, wobei das entsprechende Tempo eine solide und effiziente Weiterentwicklung des ESAP ermöglichen sollte. Die Funktionsweise des ESAP sollte im Laufe seiner Umsetzung und seines Betriebs regelmäßig bewertet werden, um etwaige Anpassungen an die Bedürfnisse seiner Nutzer zu ermöglichen und seine technische Effizienz sicherzustellen.

(6) Für die Zwecke des Funktionierens des ESAP sollten Sammelstellen benannt werden, die bei Unternehmen für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen erheben. In Ermangelung einer bereits nach Unionsrecht eingerichteten Sammelstelle sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, wie sie die Sammlung von Informationen in ihrem Hoheitsgebiet organisieren, sie sollten mindestens eine Sammelstelle im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung und Speicherung von Informationen benennen, und sie sollten dies der ESMA mitteilen. Damit die Informationen über das ESAP kosteneffizient zugänglich gemacht werden können, sollte die Erhebung, Übermittlung und Speicherung von Informationen so weit wie möglich auf auf nationaler Ebene bestehenden Erhebungs-, Übermittlungs- und Speicherverfahren und der entsprechenden auf nationaler Ebene bestehenden Infrastruktur sowie auf den Verfahren und der Infrastruktur für die Übermittlung von Informationen von den Sammelstellen an die ESMA beruhen.

(7) Um sicherzustellen, dass das ESAP nach Maßgabe der Verordnung (EU) (EU) 2023/2859 zeitnah Zugang zu Informationen bietet, die für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevant sind, sollten die Unternehmen ihre Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an eine Sammelstelle übermitteln. Im Gegenzug sollten die Sammelstellen die Informationen dem ESAP automatisiert zur Verfügung stellen. Damit die Informationen unverzüglich an die ESMA weitergeleitet werden können, sollten die Sammelstellen so weit wie möglich auf auf Unions- und nationaler Ebene bestehende Verfahren und Infrastruktur für die Erhebung von Informationen zurückgreifen.

(8) Damit die Informationen im ESAP digital verwendbar sind, sollten die Unternehmen diese Informationen den Sammelstellen in einem datenextrahierbaren Datenformat oder - wenn dies nach Unionsrecht erforderlich ist - in einem maschinenlesbaren Format übermitteln. Den von den Unternehmen an die Sammelstellen übermittelten Informationen sollten die Metadaten beigefügt sein, die von diesen Sammelstellen angefordert werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 errichtet wurde, von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 errichtet wurde, oder von der ESMA (zusammen als "Europäische Aufsichtsbehörden" oder "ESA" bezeichnet) ausgearbeitete technische Durchführungsstandards zu erlassen, in denen die Metadaten für jede Information, die Strukturierung der Daten in den Informationen und die Informationen, für die ein maschinenlesbares Format erforderlich ist, spezifiziert werden sowie, welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist. Was die technischen Durchführungsstandards für Nachhaltigkeitsinformationen betrifft, sollten die ESA bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe von Standards über den Gemeinsamen Ausschuss mit der EFRAG zusammenarbeiten. Die Einführung eines maschinenlesbaren Formats sollte durch eine Analyse gerechtfertigt werden, bei der die Kosten und Nutzen für die Unternehmen und die Nutzer der Informationen sowie für alle anderen Betroffenen, insbesondere die Sammelstellen, die zuständigen Behörden und die ESA, berücksichtigt werden.

(9) Sammelstellen sollten nicht dafür verantwortlich sein, die Richtigkeit des Inhalts der von den Unternehmen übermittelten Informationen zu überprüfen, es sei denn, sie sind gemäß den im Anhang der Verordnung (EU) (EU) 2023/2859 aufgeführten geltenden Gesetzgebungsakten der Union dazu verpflichtet. Unternehmen, die Informationen verpflichtend übermitteln müssen, sollten dafür verantwortlich sein, gemäß ihren rechtlichen Verpflichtungen nach den in diesem Anhang aufgeführten geltenden Gesetzgebungsakten der Union oder nach nationalem Recht die Richtigkeit der übermittelten Informationen sicherzustellen.

(10) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 angehört und hat am 19. Januar 2022 formelle Bemerkungen abgegeben.

(11) Die Europäische Zentralbank hat am 7. Juni 2022 8 ihre Stellungnahme abgegeben.

(12) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Harmonisierung der Anforderungen an die Offenlegung der öffentlichen Informationen, die über das ESAP zugänglich sein sollten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(13) Die folgenden Verordnungen sollten daher entsprechend geändert werden:

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 11a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die ESMA veröffentlicht die einzelnen Ratings, die ihr nach Absatz 1 übermittelt werden, auf einer Website ("Europäische Ratingplattform").

Der zentrale Datenspeicher gemäß Artikel 11 Absatz 2 wird in die Europäische Ratingplattform integriert.

Die Funktionen der Europäischen Ratingplattform können von dem gemäß der Verordnung (EU) (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingerichteten zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) ausgeführt werden.

____
*) Verordnung (EU) (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj)."

2. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 13a Zugänglichkeit von Informationen im ESAP

(1) Ab dem 10. Januar 2028 übermitteln Ratingagenturen die in Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 6 und 7, Artikel 8a Absätze 1 und 3, Artikel 10 Absätze 1 und 4, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Sammelstelle, um diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen der Ratingagentur, auf die sich die Informationen beziehen;
    2. die Rechtsträgerkennung der Ratingagentur gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. die Größenklasse der Ratingagentur gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;
    4. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    5. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten;
    6. das Land des Sitzes der Ratingagentur, auf die sich die Informationen beziehen;
    7. den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Ratingagentur, auf die sich die Informationen beziehen, gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der genannten Verordnung.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich Ratingagenturen eine Rechtsträgerkennung ausstellen.

(3) Damit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

(4) Ab dem 10. Januar 2028 werden die in Artikel 5 Absatz 3, Artikel 8d Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 11a Absätze 1 und 2, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 5 und Artikel 36d Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen der Ratingagentur und des bewerteten Unternehmens, auf die bzw. das sich die Informationen beziehen;
    2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Ratingagentur und des bewerteten Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(5) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;
  2. die Strukturierung der Daten in den Informationen;
  3. für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.

Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.

Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(6) Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind."

Artikel 2 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

In die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 11a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

(1) Ab dem 10. Juli 2026 übermitteln natürliche oder juristische Personen die in Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingerichtet wird, zugänglich zu machen.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen der natürlichen oder juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen;
    2. im Falle juristischer Personen die Rechtsträgerkennung der Person gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. im Falle juristischer Personen die Größenklasse der Person gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;
    4. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    5. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich juristische Personen eine Rechtsträgerkennung ausstellen.

(3) Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

(4) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen;
  2. die Strukturierung der Daten in den Informationen;
  3. für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.

Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.

Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(5) Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

____
*) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj)."

Artikel 3 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013

In die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 17a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Ab dem 10. Januar 2028 werden die in Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Informationen über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates * zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung. Die ESMA bezieht diese Informationen aus den von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung übermittelten Informationen für die Zwecke der Einrichtung der in Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung genannten zentralen Datenbank.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen des Fonds, auf den sich die Informationen beziehen;
    2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Fonds gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

____
*) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj)."

Artikel 4 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 346/2013

In die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 18a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Ab dem 10. Januar 2028 werden die in Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Informationen über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates * zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung. Die ESMA bezieht diese Informationen aus den von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung übermittelten Informationen für die Zwecke der Einrichtung der in Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung genannten zentralen Datenbank.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen des Fonds, auf den sich die Informationen beziehen;
    2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Fonds gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

____
*) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj)."

Artikel 5 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

In die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 434b Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

(1) Ab dem 10. Januar 2030 übermitteln Institute die in Teil 8 dieser Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingerichtet wird, zugänglich zu machen.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen des Instituts, auf das sich die Informationen beziehen;
    2. die Rechtsträgerkennung des Instituts gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. die Größenklasse des Instituts gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;
    4. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    5. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich Institute eine Rechtsträgerkennung ausstellen.

(3) Damit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die EBA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

(4) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen zu gewährleisten, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen;
  2. die Strukturierung der Daten in den Informationen;
  3. für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.

Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die EBA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.

Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die EBA der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(5) Erforderlichenfalls erlässt die EBA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

____
*) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj)."

Artikel 6 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014

In die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 13a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

(1) Ab dem 10. Januar 2030 übermitteln Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften die in Artikel 13 dieser Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die betreffende in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingerichtet wird, zugänglich zu machen.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft, auf den bzw. die sich die Informationen beziehen;
    2. im Falle juristischer Personen die Rechtsträgerkennung der Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. im Falle juristischer Personen die Größenklasse der Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;
    4. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    5. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich Prüfungsgesellschaften, die juristische Personen sind, eine Rechtsträgerkennung ausstellen.

(3) Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.

(4) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen zu gewährleisten, werden der Kommission im Anschluss an die Konsultation des CEAOB Durchführungsbefugnisse übertragen, um Folgendes festzulegen:

  1. etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen;
  2. die Strukturierung der Daten in den Informationen;
  3. für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.

Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die Kommission die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.

____
*) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj)."

Artikel 7 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

In die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 21a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

(1) Ab dem 10. Januar 2028 übermitteln Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate die in Artikel 17 Absätze 1 und 2 und Artikel 19 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingerichtet wird, zugänglich zu machen.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen des Emittenten oder Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate, auf den sich die Informationen beziehen;
    2. die Rechtsträgerkennung des Emittenten oder Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate, der eine juristische Person ist, gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. die Größenklasse des Emittenten oder des Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate, der eine juristische Person ist, gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;
    4. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    5. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, die juristische Personen sind, eine Rechtsträgerkennung ausstellen.

(3) Damit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2028 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.

(4) Wenn eine zuständige Behörde nach nationalem Recht die in Artikel 19 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen selbst veröffentlichen kann, um diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen, fungiert die zuständige Behörde ab dem 10. Januar 2028 als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

(5) Ab dem 10. Januar 2028 werden die in Artikel 34 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen des Emittenten, auf den sich die Informationen beziehen;
    2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(6) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen;
  2. die Strukturierung der Daten in den Informationen;
  3. für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.

Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.

Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(7) Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

____
*) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj)."

Artikel 8 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

In die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 23a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Ab dem 10. Januar 2030 werden die in Artikel 14 Absatz 6, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 27 Absatz 1, Artikel 34, Artikel 40 Absatz 5, Artikel 42 Absatz 5, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 6 und Artikel 48 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen über das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingerichtete zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich gemacht. Die ESMA fungiert als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen der Wertpapierfirma, auf die sich die Informationen beziehen;
    2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

____
*) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj)."

Artikel 9 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014

In die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 29a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

(1) Ab dem 10. Januar 2028 übermitteln PRIIP-Hersteller das in Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Basisinformationsblatt gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieses Basisinformationsblatts an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um es im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingerichtet wird, zugänglich zu machen.

Dieses Basisinformationsblatt muss die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
  2. es enthält die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen des PRIIP-Herstellers, auf den sich die Informationen beziehen;
    2. im Falle juristischer Personen die Rechtsträgerkennung des PRIIP-Herstellers gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. im Falle juristischer Personen die Größenklasse des PRIIP-Herstellers gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;
    4. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    5. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich PRIIP-Hersteller, die juristische Personen sind, eine Rechtsträgerkennung ausstellen.

(3) Damit das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Basisinformationsblatt im ESAP zugänglich gemacht wird, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2028 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.

(4) Ab dem 10. Januar 2028 werden die in Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 29 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der vorliegenden Verordnung als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen des PRIIP-Herstellers, auf den sich die Informationen beziehen;
    2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des PRIIP-Herstellers gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(5) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeiten die ESA im Wege des Gemeinsamen Ausschusses Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen;
  2. die Strukturierung der Daten in den Informationen;
  3. für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.

Für die Zwecke von Buchstabe c bewerten die ESA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führen zu diesem Zweck geeignete Feldversuche durch.

Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legen die ESA der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(6) Erforderlichenfalls erlassen die ESA im Wege des Gemeinsamen Ausschusses Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

____
*) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj)."

Artikel 10 Änderung der Verordnung (EU) 2015/760

In die Verordnung (EU) 2015/760 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 25a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Ab dem 10. Januar 2030 werden die in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingerichtet wird, zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung. Die ESMA bezieht diese Informationen aus den von der für den ELTIF zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 dieser Verordnung übermittelten Informationen für die Zwecke der Einrichtung des in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Verordnung genannten öffentlichen Zentralregisters.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen des zugelassenen ELTIF, auf den sich die Informationen beziehen;
    2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des zugelassenen ELTIF gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

____
*) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj)."

Artikel 11 Änderung der Verordnung (EU) 2015/2365

In die Verordnung (EU) 2015/2365 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 32a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

(1) Ab dem 10. Januar 2030 übermitteln Transaktionsregister die in Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingerichtet wird, zugänglich zu machen.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen des Transaktionsregisters, auf das sich die Informationen beziehen;
    2. die Rechtsträgerkennung des Transaktionsregisters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. die Größenklasse des Transaktionsregisters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;
    4. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    5. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich Transaktionsregister eine Rechtsträgerkennung ausstellen.

(3) Damit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

(4) Ab dem 10. Januar 2030 werden die in Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 26 Absätze 1 und 4 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen der Person, auf die sich die Informationen beziehen;
    2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Person gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(5) Ab dem 10. Januar 2030 werden die in Artikel 8 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 8 und Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen des Transaktionsregisters, auf das sich die Informationen beziehen;
    2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Transaktionsregisters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(6) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen;
  2. die Strukturierung der Daten in den Informationen;
  3. für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.

Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt zu diesem Zweck geeignete Feldversuche durch.

Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(7) Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

____
*) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj)."

Artikel 12 Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011

In die Verordnung (EU) 2016/1011 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 28a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

(1) Ab dem 10. Januar 2028 übermitteln Administratoren die in Artikel 4 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 7, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingerichtet wird, zugänglich zu machen.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen des Administrators, auf den sich die Informationen beziehen;
    2. im Falle juristischer Personen die Rechtsträgerkennung des Administrators gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. im Falle juristischer Personen die Größenklasse des Administrators gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;
    4. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    5. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich Administratoren, die juristische Personen sind, eine Rechtsträgerkennung ausstellen.

(3) Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

(4) Ab dem 10. Januar 2028 werden die in Artikel 45 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen des Administrators, auf den sich die Informationen beziehen;
    2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Administrators gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(5) Ab dem 10. Januar 2028 werden die in Artikel 36 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen des Administrators, auf den sich die Informationen beziehen;
    2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Administrators gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung;
    3. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(6) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen;
  2. die Strukturierung der Daten in den Informationen;
  3. für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.

Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.

Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(7) Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

____
*) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj)."

Artikel 13 Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129

In die Verordnung (EU) 2017/1129 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 21a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

(1) Ab dem 10. Juli 2026 übermitteln Emittenten, Anbieter bzw. die eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen die in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben f und g, Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben e und f, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 9 und Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingerichtet wird, zugänglich zu machen.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen des Emittenten, Anbieters bzw. der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person, auf den bzw. die sich die Informationen beziehen;
    2. im Falle juristischer Personen die Rechtsträgerkennung des Emittenten, Anbieters bzw. der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. im Falle juristischer Personen die Größenklasse des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;
    4. den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der genannten Verordnung;
    5. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    6. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich die Emittenten, Anbieter bzw. die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen, die juristische Personen sind, eine Rechtsträgerkennung ausstellen.

(3) Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859. Die zuständige Behörde stützt sich so weit wie möglich auf die Verfahren und Infrastrukturen, die in Anwendung von Artikel 25 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung entwickelt und umgesetzt werden.

(4) Damit die in Artikel 42 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die zuständige Behörde ab dem 10. Juli 2026 als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen des Emittenten bzw. Anbieters, auf den sich die Informationen beziehen;
    2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Emittenten bzw. Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(5) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen;
  2. die Strukturierung der Daten in den Informationen;
  3. für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.

Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.

Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(6) Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

____
*) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj)."

Artikel 14 Änderung der Verordnung (EU) 2017/1131

In die Verordnung (EU) 2017/1131 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 37a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Ab dem 10. Januar 2030 werden die in Artikel 4 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen über das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingerichtete zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung. Die ESMA bezieht diese Daten aus den Informationen, die gemäß Artikel 4 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung von den zuständigen Behörden für die Zwecke der Einrichtung des in Artikel 4 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung genannten öffentlichen Zentralregisters übermittelt werden.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen des Fonds, auf den sich die Informationen beziehen;
    2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Fonds gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

____
*) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj)."

Artikel 15 Änderung der Verordnung (EU) 2019/1238

In die Verordnung (EU) 2019/1238 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 70a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

(1) Ab dem 10. Januar 2028 übermitteln PEPP-Anbieter die in Artikel 26 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingerichtet wird, zugänglich zu machen.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen des PEPP-Anbieters, auf den sich die Informationen beziehen;
    2. die Rechtsträgerkennung des PEPP-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. die Größenklasse des PEPP-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;
    4. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    5. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich PEPP-Anbieter eine Rechtsträgerkennung ausstellen.

(3) Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2028 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.

(4) Ab dem 10. Januar 2028 werden die in Artikel 65 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die EIOPA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen des PEPP-Anbieters, auf den sich die Informationen beziehen;
    2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des PEPP-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(5) Ab dem 10. Januar 2028 werden die in Artikel 63 Absatz 4 und Artikel 69 Absätze 1 und 4 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen des PEPP-Anbieters, auf den sich die Informationen beziehen;
    2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des PEPP-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(6) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen;
  2. die Strukturierung der Daten in den Informationen;
  3. für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.

Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die EIOPA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt zu diesem Zweck geeignete Feldversuche durch.

Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die EIOPA der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(7) Erforderlichenfalls erlässt die EIOPA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

____
*) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj)."

Artikel 16 Änderung der Verordnung (EU) 2019/2033

In die Verordnung (EU) 2019/2033 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 46a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

(1) Ab dem 10. Januar 2030 übermitteln Wertpapierfirmen die in Teil 6 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingerichtet wird, zugänglich zu machen.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen der Wertpapierfirma, auf die sich die Informationen beziehen;
    2. die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. die Größenklasse der Wertpapierfirma gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;
    4. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    5. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich Wertpapierfirmen eine Rechtsträgerkennung ausstellen.

(3) Damit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die EBA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

(4) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen;
  2. die Strukturierung der Daten in den Informationen;
  3. für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.

Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die EBA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt zu diesem Zweck geeignete Feldversuche durch.

Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die EBA der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(5) Erforderlichenfalls erlässt die EBA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

____
*) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj)."

Artikel 17 Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088

In die Verordnung (EU) 2019/2088 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 18a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

(1) Ab dem 10. Januar 2028 übermitteln Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater die in Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 4 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingerichtet wird, zugänglich zu machen.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen des Finanzmarktteilnehmers oder Finanzberaters, auf den sich die Informationen beziehen;
    2. im Falle juristischer Personen die Rechtsträgerkennung des Finanzmarktteilnehmers bzw. Finanzberaters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. im Falle juristischer Personen die Größenklasse des Finanzmarktteilnehmers bzw. Finanzberaters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;
    4. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    5. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater, die juristische Personen sind, eine Rechtsträgerkennung ausstellen.

(3) Damit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2028 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.

(4) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen zu gewährleisten, arbeiten die ESA im Wege des Gemeinsamen Ausschusses Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;
  2. die Strukturierung der Daten in den Informationen;
  3. für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.

Für die Zwecke von Buchstabe c bewerten die ESA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führen zu diesem Zweck geeignete Feldversuche durch.

Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legen die ESA der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(5) Erforderlichenfalls erlassen die ESA im Wege des Gemeinsamen Ausschusses Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

____
*) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj)."

Artikel 18 Änderung der Verordnung (EU) 2023/1114

In die Verordnung (EU) 2023/1114 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 110a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

(1) Ab dem 10. Januar 2030 übermitteln Emittenten, Anbieter bzw. die Zulassung zum Handel beantragende Personen die in Artikel 88 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingerichtet wird, zugänglich zu machen.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen des Emittenten, des Anbieters bzw. der die Zulassung zum Handel beantragenden Person, auf den bzw. die sich die Informationen beziehen;
    2. im Falle juristischer Personen die Rechtsträgerkennung des Emittenten, des Anbieters bzw. der die Zulassung zum Handel beantragenden Person gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. im Falle juristischer Personen die Größenklasse des Emittenten, des Anbieters bzw. der die Zulassung zum Handel beantragenden Person gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;
    4. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    5. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich die Emittenten, die Anbieter bzw. die die Zulassung zum Handel beantragenden Personen eine Rechtsträgerkennung ausstellen.

(3) Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.

(4) Ab dem 10. Januar 2030 werden die in den Artikeln 109 und 110 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem maschinenlesbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen des Emittenten wertreferenzierter Token, des Emittenten von E-Geld-Token und des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, auf die sich die Informationen beziehen;
    2. sofern verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Emittenten wertreferenzierter Token, des Emittenten von E-Geld-Token und des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung;
    3. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(5) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;
  2. die Strukturierung der Daten in den Informationen;
  3. für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.

Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.

Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(6) Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien für Unternehmen, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

____
*) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj)."

Artikel 19 Änderung der Verordnung (EU) 2023/2631

In die Verordnung (EU) 2023/2631 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 15a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

(1) Ab dem 10. Januar 2030 übermittelt der Emittent:

  1. das Informationsblatt, die Voremissionsprüfung im Zusammenhang mit dem Informationsblatt, die jährlichen Allokationsberichte, die Nachemissionsprüfung im Zusammenhang mit einem oder mehreren jährlichen Allokationsberichten, den Wirkungsbericht und die in Artikel 15 genannte Überprüfung des Wirkungsberichts;
  2. die in Artikel 20 genannten Offenlegungen vor der Emission und die in Artikel 21 genannten regelmäßigen Offenlegungen nach der Emission;
    gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 oder Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingerichtet wird, zugänglich zu machen.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen des Emittenten, auf den sich die Informationen beziehen;
    2. die Rechtsträgerkennung des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. die Größenklasse des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;
    4. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    5. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b Ziffer ii lässt sich der Emittent eine Rechtsträgerkennung ausstellen.

(3) Damit die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

(4) Damit die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.

(5) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;
  2. die Strukturierung der Daten in den Informationen;
  3. für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.

Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.

Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(6) Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien für Unternehmen, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

____
*) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj)."

Artikel 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 13. Dezember 2023.

1) ABl. C 290 vom 29.07.2022 S. 58.

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. November 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. November 2023.

3) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).

4) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).

5) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

6) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 48).

7) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

8) ABl. C 307 vom 12.08.2022 S. 3.

9) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 1).

10) Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.03.2012 S. 1).

11) Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.04.2013 S. 1).

12) Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.04.2013 S. 18).

13) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

14) Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.05.2014 S. 77).

15) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 1).

16) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 84).

17) Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 09.12.2014 S. 1).

18) Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.05.2015 S. 98).

19) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 1).

20) Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.06.2016 S. 1).

21) Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.06.2017 S. 12).

22) Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.06.2017 S. 8).

23) Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 1).

24) Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 1).

25) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 09.12.2019 S. 1).

26) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40).

27) Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj).


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