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Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2631 vom 30.11.2023;
VO (EU) 2023/2869 - ABl. L 2023/2869 vom 20.12.2023 Inkrafttreten)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Übergang zu einer klimaneutralen, nachhaltigen, energie- und ressourcenschonenden, kreislauforientierten und fairen Wirtschaft spielt eine Schlüsselrolle dabei, die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Unionswirtschaft und das Wohl ihrer Menschen zu sichern. Am 5. Oktober 2016 hat die Union dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris zugestimmt. 3 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens von Paris enthält das Ziel, die globale Reaktion auf die Bedrohung durch Klimaänderungen zu verstärken, indem unter anderem die Finanzmittelflüsse mit einer gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang gebracht werden. Das Ziel der Union, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, steht mit diesem Ziel im Einklang.
(2) In ihrer Mitteilung "Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa - Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal" vom 14. Januar 2020 fasste die Kommission die Einführung eines Standards für ökologisch nachhaltige Anleihen ins Auge, um weitere Investitionsmöglichkeiten zu eröffnen und die Identifizierung ökologisch nachhaltiger Investitionen durch eine klare Kennzeichnung zu erleichtern. In seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2020 ersuchte der Europäische Rat die Kommission, einen Gesetzgebungsvorschlag für einen EU-Standard für grüne Anleihen vorzulegen. In seinen Entschließungen vom 29. Mai 2018 zu einem nachhaltigen Finanzwesen 4 und vom 13. November 2020 zu dem Thema "Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa - Finanzierung des Grünen Deals" 5 betonte das Europäische Parlament die Notwendigkeit eines europäischen Standards für grüne Anleihen.
(3) Ökologisch nachhaltige Anleihen zählen zu den wichtigsten Instrumenten für die Finanzierung von Investitionen in ökologisch nachhaltige Technologien, in Energie- und Ressourceneffizienz sowie in ökologisch nachhaltige Verkehrs- und Forschungsinfrastruktur. Solche Anleihen können von Finanz- und Nichtfinanzunternehmen sowie von Emittenten, die keine Unternehmen sind, wie etwa Staaten begeben werden. Die verschiedenen bestehenden Initiativen für ökologisch nachhaltige Anleihen sehen keine einheitliche Definition ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten vor. Deshalb ist für Anleger nicht ohne Weiteres erkennbar, bei welchen Anleihen der Erlös im Einklang mit den Umweltzielen des Übereinkommens von Paris verwendet wird oder zu diesen Zielen beiträgt.
(4) Die Europäische Zentralbank (EZB) hat am 8. Juli 2021 einen Klima-Fahrplan verabschiedet, um Klimawandelerwägungen noch stärker in ihren geldpolitischen Rahmen sowie in ihre Tätigkeiten in den Bereichen Offenlegung, Risikobewertung, Sicherheitenrahmen und Ankäufe von Vermögenswerten von Unternehmen einzubeziehen. Die vorliegende Verordnung kann sich in diesem Zusammenhang als nützlich erweisen.
(5) Abweichende Vorschriften über die Offenlegung von Informationen, die Transparenz und die Rechenschaftspflicht externer Prüfer ökologisch nachhaltiger Anleihen sowie über die Kriterien für die Einstufung von Projekten als ökologisch nachhaltig, schränken Anleger dabei ein, ökologisch nachhaltige Anleihen zu erkennen, ihnen zu vertrauen und sie zu vergleichen, und sie schränken Emittenten dabei ein, ökologisch nachhaltige Anleihen für die Umstellung ihrer Tätigkeiten auf ökologisch nachhaltigere Geschäftsmodelle nutzen zu können.
(6) Bei ihren Bestrebungen, die Übereinstimmung mit den Zielen des Übereinkommens von Paris sicherzustellen, dürften die Mitgliedstaaten angesichts bestehender Unterschiede und des Mangels an gemeinsamen Vorschriften unterschiedliche Maßnahmen und Ansätze beschließen, was wiederum das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts unmittelbar beeinträchtigen und behindern und für die Emittenten ökologisch nachhaltiger Anleihen von Nachteil sein wird. Die parallele Entwicklung von Marktpraktiken aufgrund von kommerziell bestimmten Prioritäten, die zu unterschiedlichen Resultaten führen, kann eine Fragmentierung des Marktes zur Folge haben und droht die Ineffizienzen in der Funktionsweise des Binnenmarkts noch zu verstärken. Unterschiedliche Standards und Marktpraktiken erschweren den Vergleich von Anleihen, ziehen für Emittenten ungleiche Marktbedingungen nach sich, verursachen zusätzliche Hemmnisse im Binnenmarkt, führen zu einem erhöhten Risiko von Grünfärberei (Greenwashing) und drohen, Anlageentscheidungen zu verzerren.
(7) Da es keine harmonisierten Vorschriften dafür gibt, wie externe Prüfer bei der Prüfung ökologisch nachhaltiger Anleihen zu verfahren haben, und ökologisch nachhaltige Tätigkeiten unterschiedlich definiert werden, wird es für Anleger immer schwerer, Anleihen anhand ihrer Umweltziele unionsweit zu vergleichen. Der Markt für ökologisch nachhaltige Anleihen ist naturgemäß ein internationaler Markt, auf dem Marktteilnehmer über Grenzen hinweg Anleihen handeln und für die externe Prüfung Dienstleistungen von Drittanbietern nutzen. Indem die Union tätig wird, könnte die Gefahr einer Fragmentierung des Binnenmarkts für ökologisch nachhaltige Anleihen und anleihebezogene externe Prüfung gemindert und die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 auf dem Markt für derartige Anleihen erleichtert werden.
(8) Für Anleihen von Finanz- und Nichtfinanzunternehmen und öffentlichen Emittenten, die die Bezeichnung "europäische grüne Anleihe" oder "EuGB" für diese Anleihen verwenden wollen, sollten daher spezifische einheitliche Anforderungen festgelegt werden. Indem die Qualitätsanforderungen für europäische grüne Anleihen in Form einer Verordnung festgelegt und so die bei der Umsetzung einer Richtlinie möglichen Unterschiede zwischen den nationalen Anforderungen vermieden werden, sollten einheitliche Bedingungen für die Emission solcher Anleihen und die unmittelbare Geltung dieser Bedingungen für die Emittenten dieser Anleihen sichergestellt werden. Emittenten, die die Bezeichnung "europäische grüne Anleihe" oder "EuGB" verwenden wollen, sollten unionsweit dieselben Vorschriften befolgen, damit der Markt effizienter wird, indem Diskrepanzen verringert und damit für die Anleger auch die Kosten für die Beurteilung solcher Anleihen gesenkt werden. Um den Vergleich zu erleichtern und Grünfärberei (Greenwashing) zu bekämpfen, sollten sowohl für als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihen als auch für an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen Vorlagen für die fakultative Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen bereitgestellt werden.
(9) An den Anleihemärkten schließen an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen jede Art von Anleiheinstrument ein, bei dem die finanziellen oder strukturellen Merkmale sich je nachdem unterscheiden, ob der Emittent vordefinierte Nachhaltigkeitsziele oder Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungs-Ziele erreicht. Da die vorliegende Verordnung nur die ökologische Nachhaltigkeit abdeckt, sollte die Definition des Begriffs "an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihe" für die Zwecke dieser Verordnung nur Anleihen umfassen, deren finanzielle oder strukturelle Merkmale sich je nachdem unterscheiden, ob der Emittent vordefinierte Ziele in Bezug auf ökologische Nachhaltigkeit erreicht.
(10) In der Verordnung (EU) 2020/852 wird in Bezug auf ökologisch nachhaltige Tätigkeiten zwischen ermöglichenden Tätigkeiten und Übergangstätigkeiten unterschieden, die unter bestimmten Bedingungen als ökologisch nachhaltig zu betrachten sind. Dieselbe Unterscheidung sollte auch in Bezug auf die Offenlegungen zu europäischen grünen Anleihen sowie zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen angestellt werden, wobei für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kernenergie und Erdgas spezifische Transparenzanforderungen gelten sollten, wenn diese Tätigkeiten unter die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission 7 fallen.
(11) Gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 und um den Anlegern eindeutige, quantitative, detaillierte und einheitliche Definitionen an die Hand zu geben, sollten bei der Einstufung einer Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig die Kriterien der genannten Verordnung zugrunde gelegt werden. Bei Anleihen, die die Bezeichnung "europäische grüne Anleihe" oder "EuGB" führen, sollte der Anleiheerlös für Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden, die entweder ökologisch nachhaltig sind und somit den in der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Umweltzielen entsprechen oder zur Transformation von Tätigkeiten beitragen, sodass diese die erforderlichen Kriterien erfüllen, um als ökologisch nachhaltige Tätigkeiten zu gelten. In jedem Fall sollten die Emittenten die Erlöse aus ihren europäischen grünen Anleihen in voller Höhe verwendet haben, bevor die jeweilige Anleihe fällig wird, wobei es ihnen gestattet ist, Emissionskosten, die in direktem Zusammenhang mit der Emission der Anleihen stehen, abzuziehen. Solche ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten sollten mit den Erlösen aus diesen Anleihen sowohl direkt finanziert werden können, indem Vermögenswerte und Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, die die in der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten (im Folgenden "Taxonomieanforderungen") erfüllen, als auch unter bestimmten Bedingungen indirekt über finanzielle Vermögenswerte, mit denen die diesen Kriterien entsprechende Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden. Daher sollte festgelegt werden, welche Vermögenswert- und Ausgabenkategorien mit dem Erlös aus europäischen grünen Anleihen finanziert werden dürfen.
(12) Die Erlöse aus europäischen grünen Anleihen sollten zur Finanzierung von Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden, die dauerhafte positive Umweltauswirkungen haben. Eine solche dauerhafte positive Wirkung kann auf verschiedene Weise erzielt werden. Da es sich bei Anlagegütern üblicherweise um langfristige Vermögenswerte handelt, besteht eine erste Möglichkeit darin, die Erlöse aus europäischen grünen Anleihen zur Finanzierung von materiellen oder immateriellen Anlagegütern zu verwenden, die keine finanziellen Vermögenswerte sind, sofern diese Anlagegüter mit Wirtschaftstätigkeiten zusammenhängen, die die Taxonomieanforderungen erfüllen. Da zur Finanzierung von Wirtschaftstätigkeiten mit dauerhaften positiven Umweltauswirkungen auch finanzielle Vermögenswerte verwendet werden können, besteht eine zweite Möglichkeit darin, die Erlöse aus europäischen grünen Anleihen für die Finanzierung von finanziellen Vermögenswerten zu verwenden, sofern die Erlöse aus diesen finanziellen Vermögenswerten direkt oder indirekt über nachfolgende finanzielle Vermögenswerte für wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden, die die Taxonomieanforderungen erfüllen. Diese finanziellen Vermögenswerte sollten für höchstens drei nachfolgende finanzielle Vermögenswerte in Folge verwendet werden können, und Emittenten sollten sicherstellen, dass externe Prüfer die endgültige Verwendung der Erlöse wirksam prüfen können. Da auch das Vermögen privater Haushalte dauerhafte positive Umweltauswirken haben kann, besteht eine dritte Möglichkeit darin, die Erlöse aus europäischen grünen Anleihen zur Finanzierung der Vermögenswerte und Ausgaben privater Haushalte zu verwenden. Da außerdem Investitionsausgaben und ausgewählte Betriebsausgaben dem Erwerb, der Modernisierung oder der Instandhaltung von Anlagegütern dienen können, besteht eine vierte Möglichkeit der Erlösverwendung bei europäischen grünen Anleihen darin, Investitions- und Betriebsausgaben zu finanzieren, die mit Wirtschaftstätigkeiten zusammenhängen, welche die Taxonomieanforderungen entweder erfüllen oder innerhalb eines vertretbar kurzen Zeitraums ab der betreffenden Anleiheemission erfüllen werden, sofern der Emittent einen Plan vorgelegt hat, der die Ausweitung von mit der Verordnung (EU) 2020/852 konformen ("taxonomiekonformen") Wirtschaftstätigkeiten oder die Umwandlung von Wirtschaftstätigkeiten in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission 8 vorsieht ("CapEx-Plan"). Schließlich sollten Emittenten Erlöse aus einer oder mehreren ausstehenden europäischen grünen Anleihen für ein Portfolio von Anlagegütern oder finanziellen Vermögenswerten verwenden können ("Portfolio-Ansatz"), sofern sie in den Allokationsberichten nachweisen, dass der Gesamtwert der Anlagegüter oder finanziellen Vermögenswerte in ihrem Portfolio den Gesamtwert ihrer ausstehenden Anleihen übersteigt.
(13) In Bezug auf bestimmte Wirtschaftstätigkeiten, für die noch keine technischen Bewertungskriterien gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 gelten, oder für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten im Kontext der internationalen Unterstützung, die zu den in der genannten Verordnung festgelegten Umweltzielen beitragen, sollte ein gewisses Maß an Flexibilität vorgesehen werden. Umfang und Geltungsbereich dieser Flexibilität sollten angemessen eingegrenzt werden, damit ein sehr hohes Maß an Ambitionen bei europäischen grünen Anleihen gewahrt wird. Der Emittent sollte nachweisen, dass die Wirtschaftstätigkeiten wesentlich zu einem oder mehreren dieser Umweltziele beitragen, dass sie keines dieser Umweltziele erheblich beeinträchtigen und dass sie unter Einhaltung von Mindestschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Dieser Nachweis sollte in das Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen aufgenommen und von einem externen Prüfer mittels einer positiven Stellungnahme im Rahmen der Voremissionsprüfung validiert werden.
(14) Um die Emission europäischer grüner Anleihen durch kleinere Unternehmen zu erleichtern, sollten die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung der Erlöse aus europäischen grünen Anleihen für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten nur für die Nettoerlöse solcher Anleihen gelten. Der Nettoerlös setzt sich zusammen aus der Differenz zwischen dem gesamten Anleiheerlös und den direkt mit der Anleiheemission verbundenen Emissionskosten, die die Kosten der die Emission leitenden Finanzintermediäre, Beratungskosten, Rechtskosten, Rating-Kosten und Kosten im Zusammenhang mit der externen Prüfung umfassen. Die Emittenten europäischer grüner Anleihen sollten beschließen können, den Bruttoerlös - ohne Abzug der Kosten - für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten zu verwenden.
(15) Da als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihen häufig von öffentlichen Emittenten aus der Union oder aus Drittstaaten begeben werden, sollte auch diesen Emittenten die Ausgabe europäischer grüner Anleihen gestattet sein. Öffentliche Emittenten aus der Union oder aus Drittstaaten sollten europäische grüne Anleihen begeben dürfen, um öffentliche Vermögenswerte oder Ausgaben zu finanzieren, die die Taxonomieanforderungen entweder erfüllen oder innerhalb eines vertretbar kurzen Zeitraums ab der betreffenden Anleiheemission erfüllen werden, wie etwa Vermögenswerte oder Ausgaben im Zusammenhang mit Steuervergünstigungen, Subventionen, Vorleistungen sowie laufenden Transfers innerhalb eines Staates und im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.
(16) Bestimmte Unternehmen, die eine oder mehrere europäische grüne Anleihen auf der Passivseite ihrer Bilanz halten, können unter Umständen nicht für jede Emission solcher Anleihen genau feststellen, für welche Vermögenswerte in ihrer Bilanz die Erlöse dieser Anleihen verwendet wurden. In solchen Fällen sollten die Unternehmen offenlegen können, für welches Portfolio ökologisch nachhaltiger Vermögenswerte in ihrer Bilanz die Erlöse ihres Portfolios aus europäischen grünen Anleihen zusammengenommen verwendet wurden. In jährlichen Allokationsberichten sollten diese Unternehmen dann nachweisen, dass die betreffenden ökologisch nachhaltigen Vermögenswerte die jeweils anwendbaren technischen Bewertungskriterien erfüllen. Um zu gewährleisten, dass sämtliche Erlöse europäischer grüner Anleihen für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden, sollten die Unternehmen ebenfalls nachweisen, dass der Wert dieser ökologisch nachhaltigen Vermögenswerte über den der noch nicht fälligen europäischen grünen Anleihen hinausgeht oder sich mit diesem deckt. Wenn Emittenten den Portfolio-Ansatz anwenden, sollte die Anforderung, dass Anleiheerlöse nur für finanzielle Vermögenswerte verwendet werden dürfen, die spätestens fünf Jahre nach der Anleiheemission geschaffen wurden, keine Anwendung finden. Um zu gewährleisten, dass die zur Verfügung gestellten Angaben stets vollständig und aktuell sind, sollte ein externer Prüfer alljährlich die jährlichen Allokationsberichte prüfen, außer wenn die Verwendung im Portfolio der Vermögenswerte unverändert geblieben ist. Dieser externe Prüfer sollte sein Augenmerk insbesondere auf diejenigen Vermögenswerte richten, die nicht im vorangegangenen jährlichen Allokationsbericht enthalten waren.
(17) Nach der Verordnung (EU) 2020/852 müssen die Union und die Mitgliedstaaten anhand der Taxonomieanforderungen bestimmen, ob eine Wirtschaftstätigkeit als eine ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit für die Zwecke aller Maßnahmen einzustufen ist, mit denen für Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten Anforderungen an Finanzprodukte oder Unternehmensanleihen festgelegt werden, die als "ökologisch nachhaltig" angeboten werden. Folglich sollten die in den gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten technischen Bewertungskriterien maßgeblich dafür sein, welche Anlagegüter, Ausgaben und finanziellen Vermögenswerte mit dem Erlös aus europäischen grünen Anleihen finanziert werden dürfen. Angesichts des erwarteten technologischen Fortschritts im Bereich der ökologischen Nachhaltigkeit dürften diese technischen Bewertungskriterien mit der Zeit überprüft und geändert werden. Um den Emittenten und Anlegern ungeachtet solcher Änderungen Rechtssicherheit zu geben und zu verhindern, dass sich Veränderungen der technischen Bewertungskriterien negativ auf den Kurs bereits emittierter europäischer grüner Anleihen niederschlagen, sollten Emittenten bei der Verwendung der Erlöse aus solchen Anleihen für zulässige Anlagegüter oder Ausgaben diejenigen technischen Bewertungskriterien heranziehen dürfen, die zum Zeitpunkt der Emission der betreffenden europäischen grünen Anleihe gelten. Im Falle einer Änderung der anwendbaren technischen Bewertungskriterien sollte der Emittent sicherstellen, dass nicht verwendete oder unter einen CapEx-Plan fallende Erlöse, die den Taxonomieanforderungen noch nicht entsprechen, spätestens nach sieben Jahren die geänderten technischen Bewertungskriterien erfüllen. Ist der Emittent der Auffassung, dass bei einer durch Anleiheerlöse finanzierten Wirtschaftstätigkeit die Gefahr besteht, dass sie die geänderten technischen Bewertungskriterien nicht innerhalb von sieben Jahren erfüllt, so sollte es dem Emittenten gestattet sein, einen Plan dafür vorzulegen, wie die Wirtschaftstätigkeit an die geänderten technischen Bewertungskriterien angepasst werden kann und wie die negativen Auswirkungen so weit wie möglich abgemildert werden können. Dieser Plan sollte vor Ablauf des mit der Änderung der technischen Bewertungskriterien beginnenden Siebenjahreszeitraums veröffentlicht und von einem externen Prüfer geprüft werden. Im Rahmen des Portfolio-Ansatzes sollten Emittenten in ihr Portfolio von Anlagegütern oder finanziellen Vermögenswerten lediglich Vermögenswerte aufnehmen, die die zu einem beliebigen Zeitpunkt in den sieben Jahren vor der Veröffentlichung des entsprechenden Allokationsberichts geltenden technischen Bewertungskriterien erfüllen. Folglich sollte ein über eine europäische grüne Anleihe finanzierter Vermögenswert, der die geänderten technischen Bewertungskriterien nicht erfüllt, bis zu sieben Jahre lang weiterhin Teil des Portfolios finanzierter Vermögenswerte sein können.
(18) Der Zeitraum, der für die Transformation eines Vermögenswerts benötigt wird, damit die Wirtschaftstätigkeit, mit der er zusammenhängt, den Taxonomieanforderungen entspricht, sollte mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 vorgegebenen zeitlichen Rahmen in Einklang stehen. Zum derzeitigen Zeitpunkt müssen sich zulässige Investitionsausgaben nach der Delegierten Verordnung auf Wirtschaftstätigkeiten beziehen, die die Taxonomieanforderungen entweder erfüllen oder aller Wahrscheinlichkeit nach innerhalb von fünf Jahren nach der Emission der europäischen grünen Anleihe erfüllen werden, es sei denn, ein längerer Zeitraum von bis zu zehn Jahren ist aufgrund der Besonderheiten der betreffenden Wirtschaftstätigkeiten und Investitionen gerechtfertigt. Der Emittent sollte in seinen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 erstellten Prospekt eine Zusammenfassung seines CapEx-Plans aufnehmen und in seinen jährlichen Allokationsberichten über die Fortschritte bei der Umsetzung seines Plans Bericht erstatten. Am Ende des in seinem CapEx-Plan angekündigten zeitlichen Rahmens sollte der Emittent von einem externen Prüfer eine Beurteilung der Taxonomiekonformität der durch die Anleihe finanzierten Ausgaben vornehmen lassen. Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178.
(19) In Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführte Drittländer oder in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission 10 aufgeführte Länder mit hohem Risiko sowie Emittenten, die in diesen Ländern oder Gebieten niedergelassen sind, sollten die Bezeichnung "europäische grüne Anleihe" oder "EuGB" nicht verwenden dürfen.
(20) Die Organe und Einrichtungen der Union sollten bei der Verfolgung von Nachhaltigkeitszielen die Unionsstandards einhalten, einschließlich der in der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Standards. Das Europäische Parlament und der Rat regen zur Anwendung des Standards für europäische grüne Anleihen bei der Emission von Anleihen mit zweckgebundener Erlösverwendung an, deren Ziel in ökologischer Nachhaltigkeit besteht. Als weltweit führender Emittent grüner Anleihen arbeitet die Europäische Investitionsbank nach wie vor darauf hin, ihr Programm für grüne Anleihen schrittweise am Standard für europäische grüne Anleihen auszurichten.
(21) Die Anleger sollten alle erforderlichen Informationen erhalten, um die Verwendung der Erlöse europäischer grüner Anleihen bewerten und solche Anleihen miteinander vergleichen zu können. Zu diesem Zweck sollten spezifische und standardisierte Offenlegungspflichten festgelegt werden, die transparent machen, wie der Emittent den Anleiheerlös für zulässige Anlagegüter, Ausgaben und finanzielle Vermögenswerte zu verwenden gedenkt und wie die Erlöse tatsächlich verwendet werden. Diese Transparenz lässt sich am besten durch Informationsblätter zu europäischen grünen Anleihen und durch Allokationsberichte erreichen. Um die Vergleichbarkeit europäischer grüner Anleihen zu erhöhen und das Auffinden der einschlägigen Informationen zu erleichtern, sollten Vorlagen für die Offenlegung solcher Informationen festgelegt werden.
(22) Da es auf Unionsebene keine gemeinsamen standardisierten Vorlagen für Offenlegungen durch Emittenten von ökologisch nachhaltigen Anleihen oder von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen gibt, ist es für Anleger, die in solche Anleihen investieren, schwierig, die benötigten Informationen auf einfache und zuverlässige Weise aufzufinden, solche Anleihen zu vergleichen und die entsprechenden Daten zusammenzufassen. Insbesondere das Fehlen einer gemeinsamen Methode für die Berichterstattung von Emittenten über die Angleichung der Verwendung von Anleiheerlösen an die Taxonomieanforderungen führt dazu, dass Anleiheanleger, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 Bericht erstatten, mit verwaltungstechnischen Schwierigkeiten und Unsicherheiten konfrontiert sind. Deshalb sollten Vorlagen für Offenlegungen erarbeitet werden, die Emittenten solcher Anleihen ausfüllen und zusammen mit den anderen von ihnen offenzulegenden Unterlagen veröffentlichen können. Diese Vorlagen sollten die Offenlegung von Informationen über die Verwendung von Anleiheerlösen für taxonomiekonforme Tätigkeiten sowie von eindeutigen Angaben zum Anteil der für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kernenergie und Erdgas verwendeten Erlöse vorsehen. Die Vorlagen sollten von der Kommission im Wege von Leitlinien zu den einer Emission vorausgehenden freiwilligen Offenlegungen, die als Inspiration für künftige nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen nach dem Unionsrecht dienen kann, sowie im Wege eines delegierten Rechtsakts zu regelmäßigen Offenlegungen erarbeitet werden. Diese Offenlegungen sollten mit den einschlägigen Abschnitten des Informationsblatts zu europäischen grünen Anleihen und des Allokationsberichts zu europäischen grünen Anleihen in Einklang stehen.
(23) Die Anleger sollten kosteneffizient auf verlässliche Informationen über europäische grüne Anleihen zugreifen können. Die Emittenten europäischer grüner Anleihen sollten daher einen unabhängigen externen Prüfer damit beauftragen, eine Voremissionsprüfung des Informationsblatts zu europäischen grünen Anleihen und eine Nachemissionsprüfung der jährlichen Allokationsberichte zu europäischen grünen Anleihen zu erstellen.
(24) Im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen nach der vorliegenden Verordnung sollten externe Prüfer bei der Beurteilung der Taxonomiekonformität verschiedener Projekte nach einem Stichprobenverfahren gemäß bewährten Marktpraktiken für Bestätigungsleistungen vorgehen dürfen, sofern die Komplexität, der Umfang und die praktische Undurchführbarkeit einer vollständigen Beurteilung der zugrunde liegenden Tätigkeiten dies rechtfertigen. Über ein solches Stichprobenverfahren sollten sich externe Prüfer vergewissern können, dass solche Projekte, einschließlich solcher, die durch steuerliche Anreize und Subventionen finanziert werden, im Einklang mit den Angaben in den Anhängen der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden. Bei diesem Stichprobenverfahren sollten Datenschutzmaßnahmen berücksichtigt werden, damit ein hohes Maß an Schutz von personenbezogenen und anderen sensiblen Daten sichergestellt ist, die für die Zwecke der externen Prüfung nicht relevant sind.
(25) Im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen nach der vorliegenden Verordnung sollten externe Prüfer eine unabhängige Stellungnahme dazu abgeben, ob der Emittent die Taxonomieanforderungen erfüllt. Bei der Beurteilung der Erfüllung quantitativer Kriterien sollten externe Prüfer prüfen, ob zukunftsbezogene Schätzungen auf plausiblen Annahmen beruhen, wobei keine Ergebnisse garantiert werden können. Bei der Beurteilung der Erfüllung qualitativer Kriterien sollten externe Prüfer prüfen, ob geeignete Verfahren und Sorgfaltspflichtregelungen vorhanden sind, mit denen Risiken und andere Probleme, die sich im Zusammenhang mit diesen Kriterien ergeben könnten, bewertet, gemindert und ausgeräumt werden sollen.
(26) Zur Erhöhung der Transparenz sollten die Emittenten auch über die Umweltauswirkungen ihrer Anleihen Auskunft geben, indem sie nach vollständiger Verwendung der Erlöse einer Anleihe mindestens einmal während ihrer Laufzeit einen Wirkungsbericht veröffentlichen. Um den Anlegern sämtliche zur Beurteilung der Umweltauswirkungen europäischer grüner Anleihen relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, sollte aus den Wirkungsberichten klar hervorgehen, anhand welcher Parameter, Methoden und Annahmen die Umweltauswirkungen beurteilt wurden. Um die Vergleichbarkeit europäischer grüner Anleihen zu erhöhen und das Auffinden der einschlägigen Informationen zu erleichtern, sollten Vorlagen für die Offenlegung solcher Informationen festgelegt werden. Um die Genauigkeit der Wirkungsberichte sicherzustellen und die Anleger vor Grünfärberei (Greenwashing) zu schützen, sollten die Emittenten unabhängige externe Prüfer mit der Überprüfung dieser Wirkungsberichte beauftragen können.
(27) Europäische grüne Anleihen sowie als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihen und an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen können es Unternehmen erleichtern, ihren Übergang zur Nachhaltigkeit zu finanzieren. Die Emittenten derjenigen Anleihen, die gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 12 zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen verpflichtet sind, sollten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 angeben, wie und in welchem Ausmaß durch die Emission dieser Anleihen die Taxonomiekonformität auf Unternehmensebene erhöht wird. Diese Angaben könnten als Anstieg in Prozentpunkten des aus den Anleiheerlösen erzielten taxonomiekonformen Umsatzes angegeben werden. Diejenigen dieser Emittenten, die zur Veröffentlichung jedweder ihrer Pläne für die Sicherstellung der Vereinbarkeit ihrer Geschäftsmodelle und Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft gemäß der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind, und diejenigen, die solche Pläne freiwillig veröffentlichen, sollten angeben, wie ihre Anleihenerlöse zur Finanzierung und Umsetzung dieser Pläne beitragen. Diese Informationen sollten im Informationsblatt und im Allokationsbericht zu europäischen grünen Anleihen und/oder in den Vorlagen für fakultative Offenlegungen vor Emissionen bzw. regelmäßige Offenlegungen nach Emissionen offengelegt werden.
(28) Staatliche Prüfer sind durch Gesetz eingerichtete Stellen, die für die Kontrolle öffentlicher Ausgaben zuständig sind, über die entsprechende Expertise verfügen und deren Unabhängigkeit gesetzlich garantiert ist. Öffentliche Emittenten, die europäische grüne Anleihen emittieren, sollten daher für die Prüfung der Verwendung der Anleiheerlöse zusätzlich zu den externen Prüfern, die für die Beurteilung der Taxonomiekonformität der durch die Anleihe finanzierten Wirtschaftstätigkeiten zuständig bleiben sollten, auf solche staatlichen Prüfer zurückgreifen dürfen. Staatliche Prüfer sollten nicht nach Maßgabe dieser Verordnung registriert oder beaufsichtigt werden.
(29) Die Bezeichnung "europäische grüne Anleihe" oder "EuGB" sollte nur für Anleihen verwendet werden dürfen, für die der Emittent einen Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht hat oder die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und d der genannten Verordnung fallen. Die genannte Verordnung umfasst Haftungsbestimmungen.
(30) Um einen effizienten Markt für europäische grüne Anleihen zu gewährleisten, sollten die Emittenten auf ihren Websites nähere Angaben zu den von ihnen begebenen europäischen grünen Anleihen veröffentlichen. Um die Verlässlichkeit dieser Angaben und das Vertrauen der Anleger sicherzustellen, sollten die Emittenten ebenfalls die Voremissionsprüfung, alle Nachemissionsprüfungen sowie gegebenenfalls alle Prüfungen von Wirkungsberichten, den CapEx-Plan und einen Link zum Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlichen. Diese Veröffentlichungen sollten mit deutlich angezeigten Veröffentlichungsterminen zugänglich sein, sodass Nutzer Änderungen von einer Prüfung zur nächsten erkennen können. Die in solchen Dokumenten enthaltenen Informationen sollten in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden desjenigen Herkunftsmitgliedstaats anerkannt wird, in dem die Anleihe öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen wird, oder alternativ in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache abgefasst sein. Zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Verordnung ist die englische Sprache die in internationalen Finanzkreisen gebräuchliche Sprache, was sich jedoch in der Zukunft ändern könnte.
(31) Bei traditionellen Verbriefungstransaktionen ist der Emittent der Anleihen eine rechtlich vom Originator getrennte Verbriefungszweckgesellschaft (SSPE). Bei dem Originator wiederum handelt es sich um das Unternehmen, das die Anleiheerlöse zur Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeiten verwendet. Die Wachstumsmöglichkeiten eines Verbriefungsmarktes europäischer grüner Anleihen mit ausschließlich taxonomiekonformen zugrunde liegenden Risikopositionen wären derzeit erheblich eingeschränkt, da es an verbriefungsfähigen taxonomiekonformen Vermögenswerten mangelt. Daher empfahl die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA) in ihrem Bericht über die Entwicklung eines Rahmens für nachhaltige Verbriefungen als effiziente und pragmatische Vorgehensweise in der Übergangsphase, anstelle der Verbriefungszweckgesellschaften die Originatoren von Verbriefungen der Pflicht der zweckgebundenen Erlösverwendung zu unterwerfen. Eine solche Vorgehensweise wäre angezeigt, bis in der Wirtschaft der Union ein ausreichendes Volumen an taxonomiekonformen Vermögenswerten erreicht wird. Damit diese auch durchgesetzt werden kann, sollte die Verantwortung des Originators für die künftige Verwendung von Erlösen in dem gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellten Prospekt eindeutig festgelegt werden.
(32) Für Anleihen aus Verbriefungen, die die Bezeichnung "europäische grüne Anleihe" oder "EuGB" aufweisen, sollten besondere Offenlegungs- und Ausschlussanforderungen gelten, damit das Vertrauen der Anleger gestärkt und sichergestellt wird, dass sie umfassend über die Umweltaspekte der Transaktion informiert werden. Es sollte für ausreichend Transparenz gesorgt werden, um den unterschiedlichen Präferenzen von Anlegern in Bezug auf die Umweltaspekte des zugrunde liegenden Portfolios von Vermögenswerten Rechnung zu tragen. Um sicherzustellen, dass die Auswahl der vom Originator zu verbriefenden Vermögenswerte keine Risikopositionen umfasst, mit denen die Exploration, der Abbau, die Förderung, die Herstellung, die Verarbeitung, die Lagerung, die Raffination oder der Vertrieb, einschließlich Transport und Handel, von fossilen Brennstoffen im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 finanziert werden, sind Schutzmaßnahmen erforderlich. Die Ausschlussanforderungen sollten jedoch auf den vorrangigen Zweck der verbrieften Risikopositionen ausgerichtet sein und keine Risikopositionen erfassen, die nur marginal oder beiläufig mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen verbunden sind, wie z.B. ein gewerbliches Gebäude mit einem Gasspeicher. Außerdem sollten die Ausschlussanforderungen nicht ausschließlich auf die Nutzung fossiler Brennstoffe ausgerichtet sein, wie z.B. bei Kfz-Darlehen oder Wohnimmobilienkrediten. Darüber hinaus sollte der Originator Informationen über die Taxonomiefähigkeit, die Taxonomiekonformität und die Einhaltung des Grundsatzes der "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" in Bezug auf die durch die verbrieften Risikopositionen finanzierten Tätigkeiten offenlegen. Eine solche Offenlegung sollte nach besten Kräften, entsprechend den Möglichkeiten des Originators und unter Verwendung der verfügbaren Daten, einschließlich aus der internen Datenbank oder dem IT-System des Originators, erfolgen. Die Originatoren sind angehalten, diese Informationen auch über die Verbriefungsregister zugänglich zu machen, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 bei der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, ESMA) registriert wurden.
(33) Es bedarf einer wirksamen Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden, um die Einhaltung der für Originatoren und Verbriefungszweckgesellschaften geltenden spezifischen Anforderungen zu überprüfen. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 müssen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden benennen, die beaufsichtigen, ob Verbriefungstransaktionen ihrer Bezeichnung als "einfach, transparent und standardisiert" (STS) entsprechen, was auch spezifische Offenlegungs- und Ausschlussanforderungen umfasst. Aufgrund ihrer Erfahrungen mit der Prüfung von Verbriefungstransaktionen ist es angemessen, dass diese zuständigen Behörden auch die Einhaltung der Anforderungen der vorliegenden Verordnung durch Originatoren beaufsichtigen. Da jedoch sowohl Originatoren als auch Verbriefungszweckgesellschaften an einer Verbriefung beteiligt sind, sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten entsprechenden Aufsichtsbefugnisse sowohl den für den Originator als auch den für die Verbriefungszweckgesellschaft zuständigen Behörden übertragen werden, welche zusammenarbeiten sollten, um eine wirksame und angemessene Beaufsichtigung sicherzustellen.
(34) Die zuständigen Behörden sollten Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen beaufsichtigen, die sich für die Verwendung der gemeinsamen Vorlagen für regelmäßige Offenlegungen nach der Emission entscheiden, um sicherzustellen, dass alle in diesen Vorlagen enthaltenen Angaben ordnungsgemäß veröffentlicht werden. Erfüllen die Emittenten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung nicht, so sollten die zuständigen Behörden diesen Umstand öffentlich machen.
(35) Die Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen vorgelegt. Informationen über europäische grüne Anleihen werden für Anleger und andere Finanzmarktteilnehmer sowie für die breite Öffentlichkeit von Nutzen sein. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung genannten Offenlegungsdokumente, einschließlich des Informationsblatts zu europäischen grünen Anleihen, des Allokationsberichts und des Wirkungsberichts, gegebenenfalls des CapEx-Plans und der Vorlagen für fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen sowie die von externen Prüfern durchgeführten Prüfungen öffentlich und kostenlos zugänglich sein. Ein solches zentrales europäisches Zugangsportal (ESAP) könnte einen geeigneten Mechanismus zur Umsetzung dieses Ziel darstellen.
(36) Für größere Transparenz im Hinblick auf die Methoden externer Prüfer und um zu gewährleisten, dass externe Prüfer über angemessene Qualifikationen sowie über ausreichende Berufserfahrung und Unabhängigkeit verfügen, und um das Risiko potenzieller Interessenkonflikte zu verringern und dadurch ein angemessenes Maß an Anlegerschutz zu gewährleisten, sollten Emittenten europäischer grüner Anleihen nur auf externe Prüfer zurückgreifen, die registriert sind und laufend von der ESMA beaufsichtigt werden.
(37) Um die Beurteilung der Taxonomiekonformität der durch die Anleiheerlöse finanzierten Wirtschaftstätigkeiten für die Anleger transparenter zu machen, sollten die externen Prüfer gegenüber den Nutzern der Vor- und Nachemissionsprüfungen und gegebenenfalls der Prüfungen der Wirkungsberichte hinreichend detailliert offenlegen, welche Methoden und zentralen Annahmen sie unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes von geschützten Daten und geistigem Eigentum bei ihren externen Prüfungen verwenden.
(38) Um die Unabhängigkeit, Objektivität und Qualität der Vor- und Nachemissionsprüfungen zu gewährleisten, sollten externe Prüfer über Vorkehrungen verfügen, die in ihrem Unternehmen für eine solide Unternehmensführung und -kontrolle sorgen. Die Geschäftsleitung der externen Prüfer sollte daher über ausreichendes Fachwissen in Bezug auf Finanzdienstleistungen und Umweltfragen verfügen und dafür sorgen, dass die externe Prüfung von einer ausreichenden Zahl von Mitarbeitern mit den erforderlichen Kenntnissen und der notwendigen Erfahrung durchgeführt wird. Aus dem gleichen Grund sollte die Compliance-Stelle befugt sein, ihre Erkenntnisse einem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan des externen Prüfers zu melden.
(39) Um ihre Unabhängigkeit sicherzustellen und hohe Standards in Bezug auf Transparenz und ethisches Verhalten zu wahren, sollten externe Prüfer Anforderungen an ihre Organisation erfüllen und Verhaltensregeln befolgen, um tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte zu verringern und zu vermeiden oder, wenn diese unvermeidlich sind, angemessen mit ihnen umzugehen. Externe Prüfer sollten nicht berechtigt sein, eine externe Prüfung durchzuführen, wenn ein Interessenkonflikt besteht, der nicht ordnungsgemäß behoben werden kann. Externe Prüfer sollten daher jegliche Interessenkonflikte auf transparente Weise in den externen Prüfungen offenlegen. Sie sollten jedes erhebliche Risiko für ihre Unabhängigkeit und für die Unabhängigkeit ihrer Mitarbeiter, wichtiger Anteilseigner und jeglicher anderer am Prozess der externen Prüfung beteiligter Personen sowie die zur Abschwächung dieser Risiken angewandten Schutzmaßnahmen schriftlich festhalten.
(40) Externe Prüfer sollten beurteilen und dokumentieren, ob ein tatsächlicher oder potenzieller Interessenkonflikt in Bezug auf einen Kunden besteht, auch in Fällen, in denen erhebliche persönliche oder finanzielle Verbindungen zwischen dem externen Prüfer und dem zu prüfenden Unternehmen bestehen.
(41) Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 untersagt die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen für ein geprüftes Unternehmen im Zusammenhang mit der Finanzierung, der Kapitalstruktur und -ausstattung sowie der Anlagestrategie dieses Unternehmens, ausgenommen die Erbringung von Bestätigungsleistungen im Zusammenhang mit Abschlüssen. Die Durchführung externer Prüfungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollte unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erfolgen.
(42) Es sollte vermieden werden, dass die zuständigen Behörden diese Verordnung nicht einheitlich anwenden. Gleichzeitig sollten die Transaktions- und Betriebskosten externer Prüfer gesenkt werden, das Anlegervertrauen gestärkt und die Rechtssicherheit erhöht werden. Aus diesem Grund sollte der ESMA die EU-weite allgemeine Zuständigkeit für die Registrierung externer Prüfer und deren laufende Beaufsichtigung übertragen werden. Die Übertragung der ausschließlichen Zuständigkeit für diese Fragen auf die ESMA dürfte bei den Registrierungsanforderungen und der laufenden Beaufsichtigung für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen und das Risiko von Regulierungsarbitrage zwischen Mitgliedstaaten ausräumen. Gleichzeitig dürfte die ausschließliche Zuständigkeit die Allokation von Aufsichtsressourcen auf Unionsebene optimieren, die Expertise somit bei der ESMA bündeln und die Aufsicht effizienter machen.
(43) Die ESMA sollte alle für eine wirkungsvolle Ausführung ihrer Aufsichtsaufgaben notwendigen Informationen verlangen können. Sie sollte diese deshalb bei externen Prüfern, bei an externen Prüfungen beteiligten Personen und verbundenen Dritten, bei Dritten, an die die externen Prüfer operative Funktionen ausgelagert haben, und bei Personen, die auf andere Weise eng und substanziell mit externen Prüfern oder externen Prüfungstätigkeiten verbunden sind bzw. mit diesen zusammenhängen, anfordern können.
(44) Damit die ESMA ihre Aufsichtsaufgaben wahrnehmen und insbesondere externe Prüfer dazu zwingen kann, einen Verstoß zu beenden, vollständige und korrekte Informationen zu liefern oder einer Ermittlung oder Überprüfung vor Ort zuzustimmen, sollte sie Geldbußen oder Zwangsgelder verhängen können.
(45) Emittenten europäischer grüner Anleihen sind möglicherweise darauf angewiesen, die Leistungen externer Prüfer aus Drittländern von außerhalb der Union in Anspruch zu nehmen. Es sollte deshalb eine Drittlandsregelung für externe Prüfer festgelegt werden, in deren Rahmen externe Prüfer aus einem Drittland ausgehend von einer Beurteilung, Anerkennung oder Billigung der Gleichwertigkeit ihrer Leistungen die entsprechenden Dienste erbringen können. Um externen Prüfern aus Drittländern bei Nichtvorliegen eines Gleichwertigkeitsbeschlusses den Zugang zu erleichtern, sollte ein Verfahren für die Anerkennung von in einem Drittland niedergelassenen externen Prüfern durch die ESMA festgelegt werden.
(46) Um es externen Prüfern aus einem Drittland zu erleichtern, für Emittenten europäischer grüner Anleihen Leistungen zu erbringen, sollte eine Regelung festgelegt werden, die es registrierten externen Prüfern, die in der EU niedergelassen sind, unter bestimmten Bedingungen ermöglicht, die von einem externen Prüfer aus einem Drittland erbrachten Leistungen zu billigen. Hat ein externer Prüfer die von einem externen Prüfer aus einem Drittland erbrachten Leistungen gebilligt, sollte er vollumfänglich für diese Leistungen verantwortlich sein und umfassend gewährleisten müssen, dass der betreffende externe Drittlandsprüfer die vorliegende Verordnung einhält.
(47) Zwecks Umsetzung der Ziele der vorliegenden Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung in Bezug auf den Inhalt, die Methoden und die Darstellung der in den Vorlagen für fakultative regelmäßige Offenlegungen nach der Emission offenzulegenden Informationen, das Verfahren, nach dem die ESMA ihre Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern ausübt, einschließlich Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zur Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern sowie detaillierter Regelungen zur Verjährung bei Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen, sowie das Verfahren zu ergänzen, nach dem die ESMA ihre Befugnis zur Erhebung von Gebühren ausübt, einschließlich Bestimmungen zu Gebührenarten, zu Gebührenanlässen, zur Gebührenhöhe, die in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz stehen sollte, und zur Zahlungsweise der Gebühren. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 18 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission erhalten, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(48) Da die ESMA über hoch spezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen.
(49) Die ESMA sollte mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards beauftragt werden, in denen näher festgelegt wird, nach welchen Kriterien der Registrierungsantrag eines externen Prüfers, einschließlich in Bezug auf die Handhabung von Interessenkonflikten, sowie die von diesem gelieferten Angaben zu bewerten sind, um zu bestimmen, inwieweit er die vorliegende Verordnung einhält. Der Kommission sollte gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, diese technischen Regulierungsstandards gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in Form delegierter Rechtsakte zu erlassen.
(50) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 ausgeübt werden.
(51) Die ESMA sollte mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Durchführungsstandards beauftragt werden, in denen die Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die Bereitstellung der für die Registrierung externer Prüfer notwendigen Angaben festgelegt sind. Der Kommission sollte nach Artikel 291 AEUV die Befugnis übertragen werden, diese technischen Durchführungsstandards gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in Form eines Durchführungsrechtsakts zu erlassen.
(52) Die Anwendung der vorliegenden Verordnung sollte von der Kommission fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten und danach alle drei Jahre auf der Grundlage von Beiträgen der mit der Verordnung (EU) 2020/852 eingerichteten Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen und der ESMA, soweit vorhanden, überprüft werden. Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollte die Kommission ferner im Wege eines Berichts beurteilen, inwieweit an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen reguliert werden müssen. Darüber hinaus sollte die Kommission vor Ende 2024 und anschließend alle drei Jahre einen Bericht auf der Grundlage ihrer Überprüfung der technischen Bewertungskriterien gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 erstellen.
(53) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sollten über die erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse verfügen, damit sichergestellt werden kann, dass Emittenten europäischer grüner Anleihen, für die nach der Verordnung (EU) 2017/1129 ein Prospekt veröffentlicht wird, die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Offenlegungspflichten erfüllen. Die zuständigen Behörden sollten ihre Aufsichtsbefugnisse vor und nach der Emission der europäischen grünen Anleihen ausüben können. Die zuständigen Behörden sollten im Rahmen der ihnen mit der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufsichtsbefugnisse nicht verpflichtet sein, zu überprüfen, ob die Informationen, die die Emittenten gemäß dieser Verordnung zur Verfügung stellen müssen, wahrheitsgemäß oder korrekt sind oder ob die Emittenten ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Erlösverwendung erfüllt haben.
(54) Da mit der vorliegenden Verordnung ein Rahmen geschaffen wird, der die Einstufung öffentlicher Schuldinstrumente als ökologisch nachhaltig ermöglicht, sollten Finanzunternehmen ihre Risikopositionen in ökologisch nachhaltigen öffentlichen Schuldinstrumenten im Rahmen ihrer Green Asset Ratio (GAR) offenlegen, wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 vorgesehen. Im Zuge der bis zum 30. Juni 2024 durchzuführenden Überprüfung dieser Delegierten Verordnung sollte beurteilt werden, ob Risikopositionen in öffentlichen Schuldinstrumenten in den Zähler und den Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren einbezogen werden sollten.
(55) Um die Erbringung von Dienstleistungen durch externe Prüfer zu erleichtern und der ESMA gleichzeitig ausreichend Zeit für die Erarbeitung des Rahmens für die Registrierung und Beaufsichtigung externer Prüfer einzuräumen, sollten die ersten 18 Monate nach Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung einen Übergangszeitraum darstellen. Während dieses Übergangszeitraums sollten externe Prüfer Dienstleistungen erbringen können, sofern sie dies der ESMA melden und sich nach besten Kräften um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung bemühen. Externe Prüfer aus Drittländern sollten darüber hinaus sicherstellen, dass sie während des Übergangszeitraums über einen in der Union niedergelassenen gesetzlichen Vertreter verfügen. Die ESMA sollte überwachen, ob externe Prüfer die vorliegende Verordnung einhalten, und dies bei der Beurteilung, ob ein betreffender externer Prüfer die Registrierungsanforderungen erfüllt, berücksichtigen.
(56) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich sicherzustellen, dass für die Verwendung der Bezeichnung "europäische grüne Anleihe" oder "EuGB" einheitliche Anforderungen gelten, ein einfaches Registrierungssystem und einen einfachen Aufsichtsrahmen für externe Prüfer zu schaffen und zu diesem Zweck Registrierung und Beaufsichtigung externer Prüfer in der Union in die Hand einer einzigen Aufsichtsbehörde zu legen, die Beaufsichtigung von Emittenten europäischer grüner Anleihen einzuführen, für die nach der Verordnung (EU) 2017/1129 ein Prospekt vorgeschrieben ist, sowie für als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihen und für an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen - zur Verbesserung ihrer Transparenz und ihrer Vergleichbarkeit sowie letztlich zwecks Erleichterung der Aufnahme von Kapital für Projekte mit ökologisch nachhaltigen Zielsetzungen und gleichzeitig zur Förderung der Integrität des Marktes - Vorlagen für fakultative Offenlegungen vor und nach Emissionen bereitzustellen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(57) Die EZB wurde vom Europäischen Parlament angehört und hat ihre Stellungnahme 20 am 5. November 2021 abgegeben
- haben folgende Verordnung erlassen:
Titel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. "Emittent" einen Rechtsträger, der Anleihen ausgibt;2. "öffentlicher Emittent" eine Körperschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1129;
3. "Taxonomieanforderungen" die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten;
4. "geregelter Markt" einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 21;
5. "als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihe" eine Anleihe, deren Emittent den Anlegern zusagt oder in irgendeiner Form vorvertraglich zusichert, dass die Erlöse aus dieser Anleihe für Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden, die zu einem Umweltziel beitragen;
6. "an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihe" eine Anleihe, deren finanzielle oder strukturelle Merkmale in Abhängigkeit davon variieren, ob der Emittent vorab festgelegte Ziele in Bezug auf ökologische Nachhaltigkeit erreicht;
7. "Herkunftsmitgliedstaat" einen Herkunftsmitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2017/1129;
8. "Aufnahmemitgliedstaat" einen Aufnahmemitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2017/1129;
9. "finanzieller Vermögenswert" Fremd- oder Eigenkapitalinstrumente oder eine Kombination daraus;
10. "Anlegern in der Union angeboten"
- ein öffentliches Angebot innerhalb der Union oder
- die Zulassung von Anleihen zum Handel an einem Handelsplatz in der Union;
11. "öffentliches Angebot" ein öffentliches Angebot von Wertpapieren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1129;
12. "Handelsplatz" einen Handelsplatz im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 24 der Richtlinie 2014/65/EU;
13. "CapEx-Plan" einen CapEx-Plan gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.2.2 Buchstabe b und Abschnitt 1.1.3.2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178;
14. "Emissionskosten" Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der Emission von Anleihen entstehen, einschließlich Kosten für professionelle Beratung und juristische Dienstleistungen, Ratingdienste, externe Prüfungen sowie die Übernahme und Platzierung;
15. "technische Bewertungskriterien" die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten technischen Bewertungskriterien;
16. "Übergangswirtschaftstätigkeit" eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852;
17. "ermöglichende Wirtschaftstätigkeit" eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2020/852;
18. "Verbriefung" eine Verbriefung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402;
19. "Originator" einen Originator im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2402;
20. "Verbriefungszweckgesellschaft" eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/2402;
21. "verbriefte Risikoposition" eine Risikoposition, die Gegenstand einer Verbriefung ist;
22. "Verbriefungsanleihe" eine von einer Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Titel II Kapitel 3 begebene Anleihe;
23. "synthetische Verbriefung" eine synthetische Verbriefung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2017/2402;
24. "fossiler Brennstoff" einen fossilen Brennstoff im Sinne von Artikel 2 Nummer 62 der Verordnung (EU) 2018/1999.
Titel II
Anforderungen an die Verwendung der Bezeichnung "europäische grüne Anleihe" oder "EuGB"
Kapitel 1
Anleihebezogene Anforderungen
Artikel 3 Bezeichnung "europäische grüne Anleihe" bzw."EuGB"
Die Bezeichnung "europäische grüne Anleihe" oder "EuGB" wird nur für Anleihen verwendet, die die in diesem Titel festgelegten Anforderungen erfüllen.
Artikel 4 Verwendung der Erlöse europäischer grüner Anleihen
(1) Die Erlöse europäischer grüner Anleihen werden vor deren Fälligkeit im Einklang mit den Taxonomieanforderungen vollumfänglich für eine oder mehrere der folgenden Kategorien verwendet (im Folgenden "schrittweiser Ansatz"):
Abweichend von Unterabsatz 1 können Emittenten vor der Verwendung der Erlöse europäischer grüner Anleihen die Emissionskosten von diesen Erlösen abziehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Emittenten Erlöse aus einer oder mehreren ausstehenden europäischen grünen Anleihen im Einklang mit den Taxonomieanforderungen für ein Portfolio aus Anlagegütern oder finanziellen Vermögenswerten verwenden (im Folgenden "Portfolio-Ansatz").
Verwenden Emittenten Erlöse gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes, so weisen sie in den in Artikel 11 genannten Allokationsberichten nach, dass der Gesamtwert der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Vermögenswerte in ihrem Portfolio den Gesamtwert ihres Portfolios ausstehender europäischer grüner Anleihen übersteigt.
(3) Abweichend von Absatz 1 können öffentliche Emittenten oder Drittlandsemittenten, bei denen es sich um Staaten, Gliedstaaten eines Bundes im Falle föderaler Staaten oder regionale oder kommunale Gebietskörperschaften handelt, die Erlöse aus von ihnen begebenen europäischen grünen Anleihen auch für Steuervergünstigungen, Subventionen, Vorleistungen, laufende Transfers innerhalb eines Staates und im Rahmen internationaler Zusammenarbeit oder andere Arten öffentlicher Ausgaben verwenden, sofern die Erlöse im Einklang mit den Taxonomieanforderungen verwendet werden.
Artikel 5 Flexibilität bei der Verwendung der Erlöse europäischer grüner Anleihen
(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 können Emittenten bis zu 15 % des Erlöses einer europäischen grünen Anleihe für Wirtschaftstätigkeiten verwenden, die die Taxonomieanforderungen mit Ausnahme der technischen Bewertungskriterien erfüllen, sofern es sich bei diesen Tätigkeiten um folgende handelt:
(2) Verwendet ein Emittent die Erlöse einer europäischen grünen Anleihe gemäß Absatz 1 dieses Artikels, so beschreibt er in dem in Artikel 10 genannten Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen die betreffenden Tätigkeiten und den geschätzten Anteil der zur Finanzierung dieser Tätigkeiten bestimmten Erlöse als Gesamtwert sowie je Tätigkeit.
(3) Verwendet ein Emittent die Erlöse einer europäischen grünen Anleihe für eine in Absatz 1 Buchstabe a genannte Wirtschaftstätigkeit, so muss er sicherstellen, dass diese Tätigkeit gegebenenfalls die in Anhang I Anlagen A, B, C und D der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission festgelegten auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichteten allgemeinen Kriterien erfüllt.
(4) Verwendet ein Emittent die Erlöse einer europäischen grünen Anleihe für eine in Absatz 1 Buchstabe b genannte Tätigkeit, so muss er nach besten Kräften sicherstellen, dass diese Tätigkeit die einschlägigen technischen Bewertungskriterien weitestmöglich erfüllt.
Artikel 6 Finanzielle Vermögenswerte
(1) Die Erlöse von finanziellen Vermögenswerten dürfen nur für die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Zwecke oder gegebenenfalls die in Artikel 4 Absätze 2 und 3 genannten Zwecke verwendet werden.
(2) Die Erlöse von finanziellen Vermögenswerten dürfen für andere, nachfolgende finanzielle Vermögenswerte verwendet werden, sofern
Artikel 7 CapEx-Pläne
(1) Beziehen sich die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Verwendungswecke der Erlöse auf Wirtschaftstätigkeiten, die den Taxonomieanforderungen entsprechen werden, so veröffentlicht der Emittent einen CapEx-Plan.
(2) Im CapEx-Plan wird eine Frist festgelegt, die vor Fälligkeit der europäischen grünen Anleihe abläuft und bis zu deren Ablauf alle durch die europäische grüne Anleihe finanzierten Investitions- und Betriebsausgaben taxonomiekonform sein müssen.
(3) Innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der im CapEx-Plan festgelegten Frist holt der Emittent von einem externen Prüfer eine Beurteilung der Taxonomiekonformität der in diesem CapEx-Plan enthaltenen und durch die Erlöse der europäischen grünen Anleihe finanzierten Investitions- und Betriebsausgaben ein.
Artikel 8 Anwendung der technischen Bewertungskriterien und Bestandsschutz
(1) Verwenden Emittenten die Erlöse europäischer grüner Anleihen für die in Artikel 4 Absätze 1 und 3 genannten Zwecke, so stellen sie sicher, dass
(2) Verwenden Emittenten Erlöse nach dem Portfolio-Ansatz, so nehmen die Emittenten in ihr Portfolio nur Vermögenswerte auf, bei denen die zugrunde liegende Wirtschaftstätigkeit jegliche technischen Bewertungskriterien erfüllt, die zu einem beliebigen Zeitpunkt in den sieben Jahren vor der Veröffentlichung des Allokationsberichts galten.
(3) Besteht die Gefahr, dass die Erlöse einer ausstehenden Anleihe nicht im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stehen, so erstellt der Emittent einen Plan, um eine bestmögliche Konformität mit den geänderten technischen Bewertungskriterien zu erreichen und die negativen Folgen einer nicht vollständigen Konformität mit diesen geänderten technischen Bewertungskriterien weitestgehend abzumildern, lässt diesen Plan einer externen Prüfung durch einen externen Prüfer unterziehen und veröffentlicht ihn. Der Emittent veröffentlicht diesen Plan vor Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Frist.
(4) Die Konformität mit den einschlägigen technischen Bewertungskriterien wird in dem in Artikel 11 genannten Allokationsbericht nachgewiesen.
Artikel 9 Ausschluss nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke
Die in Artikel 44 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten zuständigen Behörden billigen keine Prospekte, die von in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführten Ländern und Gebieten, von im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 aufgeführten Drittländern mit hohem Risiko oder von Emittenten, die in diesen Ländern oder Gebieten niedergelassen sind, herausgegeben werden, wenn in solchen Prospekten auf die vorliegende Verordnung oder auf die Bezeichnung "europäische grüne Anleihe" oder "EuGB" Bezug genommen wird.
Kapitel 2
Anforderungen an Transparenz und externe Prüfung
Artikel 10 Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen und Voremissionsprüfung vor der Emission
(1) Vor Emission einer europäischen grünen Anleihe muss ein Emittent:
(2) Das in Absatz 1 genannten Informationsblatts zu europäischen grünen Anleihen können sich auf mehr als eine Emission solcher Anleihen beziehen.
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Voremissionsprüfung enthält:
Artikel 11 Allokationsberichte und Nachemissionsprüfung dieser Berichte
(1) Emittenten europäischer grüner Anleihen erstellen für jeden Zwölfmonatszeitraum bis zum Zeitpunkt der vollständigen Verwendung der Erlöse ihrer Anleihen und gegebenenfalls bis zur Fertigstellung des CapEx-Plans anhand des Musters in Anhang II einen Allokationsbericht und weisen darin nach, dass die Erlöse der europäischen grünen Anleihen seit deren Emission und bis zum Ende des in dem Bericht genannten Zeitraums gemäß den Artikeln 4 bis 8 verwendet wurden.
Der erste Zwölfmonatszeitraum beginnt mit dem Datum der Emission.
Abweichend von Unterabsatz 2 können Emittenten das Enddatum des ersten Berichtszeitraums auf den letzten Tag des Kalenderjahres oder Geschäftsjahres der Emission festsetzen.
(2) Die Allokationsberichte enthalten gegebenenfalls Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung des CapEx-Plans.
Emittenten legen in ihren jährlichen Allokationsberichten die Gründe für jegliche Verzögerung oder Abweichung mit erheblichen Auswirkungen auf die Umsetzung des CapEx-Plans offen.
(3) Der Allokationsbericht kann sich auf mehr als eine Emission europäischer grüner Anleihen beziehen.
(4) Emittenten europäischer grüner Anleihen lassen ihren Allokationsbericht, der erstellt wurde, nachdem die Erlöse der europäischen grünen Anleihe vollständig verwendet wurden, von einem externen Prüfer einer Nachemissionsprüfung unterziehen.
(5) Wurde nach der Veröffentlichung des Allokationsberichts gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d bei der Verwendung der Erlöse eine Korrektur vorgenommen, ändern die Emittenten der europäischen grünen Anleihen unverzüglich den Allokationsbericht und lassen den geänderten Bericht von einem externen Prüfer einer Nachemissionsprüfung unterziehen.
(6) Abweichend von Absatz 4 wird jeder Allokationsbericht von Emittenten, die die Erlöse aus einer oder mehreren europäischen grünen Anleihen für ein Portfolio aus Vermögenswerten verwenden, von einem externen Prüfer einer Nachemissionsprüfung unterzogen. Der externe Prüfer richtet sein Augenmerk dabei insbesondere auf diejenigen Vermögenswerte, die in keinem der zuvor veröffentlichten Allokationsberichte enthalten waren.
Diese Nachemissionsprüfung ist nicht erforderlich, wenn während des Bezugszeitraums des Allokationsberichts gegenüber dem Bezugszeitraum des vorherigen Allokationsberichts die Verwendung im Portfolio der Vermögenswerte unverändert geblieben ist und kein Vermögenswert des Portfolios geändert wurde bzw. Gegenstand einer Änderung der Verwendung war. In solchen Fällen wird in den entsprechenden Allokationsbericht eine Erklärung darüber aufgenommen, dass mangels Änderungen keine Nachemissionsprüfung erfolgt.
(7) Emittenten europäischer grüner Anleihen stellen sicher, dass die jährlichen Allokationsberichte und gegebenenfalls die nach diesem Artikel vorgeschriebene Überprüfung nach der Emission innerhalb von 270 Tagen nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums gemäß Absatz 1 veröffentlicht werden. Die Emittenten stellen sicher, dass dem externen Prüfer innerhalb dieses Zeitraums von 270 Tagen mindestens 90 Tage für die Überprüfung eines Allokationsberichts zur Verfügung stehen.
(8) Die in den Absätzen 4, 5 und 6 dieses Artikels genannte Nachemissionsprüfung muss Folgendes umfassen:
Artikel 12 Wirkungsbericht für europäische grüne Anleihen
(1) Emittenten europäischer grüner Anleihen erstellen nach vollständiger Verwendung der Erlöse mindestens einmal während der Laufzeit dieser Anleihen anhand der Vorlage in Anhang III einen Bericht darüber, welche Umweltauswirkungen mit der Verwendung der Erlöse erzielt wurden, und veröffentlichen diesen anschließend.
(2) Wirkungsberichte für europäische grüne Anleihen können sich auf mehr als eine Emission solcher Anleihen beziehen.
(3) Emittenten europäischer grüner Anleihen können Wirkungsberichte von einem externen Prüfer überprüfen lassen. Solche Prüfungen eines Wirkungsberichts müssen Folgendes umfassen:
Artikel 13 Öffentliche Emittenten
(1) Öffentliche Emittenten erhalten Nachemissionsprüfungen europäischer grüner Anleihen von
(2) Erhält ein öffentlicher Emittent eine Nachemissionsprüfung von einem externen Prüfer und einem staatlichen Prüfer, so prüft der staatliche Prüfer die Verwendung der Anleiheerlöse, wohingegen der externe Prüfer prüft, ob die durch die Anleihe finanzierten Wirtschaftstätigkeiten die Taxonomieanforderungen erfüllen.
Artikel 14 Prospekt für europäische grüne Anleihen
(1) Um die Bezeichnung "europäische grüne Anleihe" oder "EuGB" verwenden zu können, veröffentlicht der Emittent einen Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129, der folgende Bedingungen erfüllt:
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Bezeichnung "europäische grüne Anleihe" oder "EuGB" für Anleihen verwendet werden, die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) 2017/1129 fallen.
(3) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt der in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1129 enthaltene Begriff "vorgeschriebene Informationen" als auch jene Angaben einschließend, die in dem in Artikel 10 der vorliegenden Verordnung genannten Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen enthalten sind.
(4) Wird ein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht, so beinhaltet dieser eine Zusammenfassung des CapEx-Plans. In dieser Zusammenfassung werden die vom Emittenten durchgeführten Projekte, die gemessen an ihrem Anteil an den gesamten vom CapEx-Plan abgedeckten Investitionsausgaben am erheblichsten sind, sowie Art, Branche, Ort und voraussichtliches Abschlussjahr dieser Projekte aufgeführt.
Artikel 15 Veröffentlichung auf der Website des Emittenten und Unterrichtung der ESMA und der zuständigen Behörden
(1) Emittenten europäischer grüner Anleihen veröffentlichen Folgendes auf ihren Websites und stellen dies gemäß Artikel 21 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 für mindestens zwölf Monate nach Fälligkeit dieser Anleihen unentgeltlich zur Verfügung, einschließlich etwaiger Änderungen oder Berichtigungen:
Wird eine Nachemissionsprüfung eines Allokationsberichts europäischer grüner Anleihen durchgeführt, so wird dieser Allokationsbericht abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe d unverzüglich nach dem Erhalt der Nachemissionsprüfung veröffentlicht.
(2) Die Angaben in den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, d und f genannten Unterlagen werden nach Wahl des Emittenten entweder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zur Verfügung gestellt oder
(3) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels werden für den Fall, dass für die europäische grüne Anleihe ein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt werden muss, die Angaben, die in den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, d und f dieses Artikels genannten Unterlagen enthalten sind, in der oder den Sprachen dieses Prospekts zur Verfügung gestellt.
(4) Emittenten unterrichten gegebenenfalls die in Artikel 44 Absätze 1 und 3 genannte zuständige Behörde gegebenenfalls über die Veröffentlichung einer jeden der in Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Unterlagen, und zwar unverzüglich nach jeder Veröffentlichung.
(5) Emittenten unterrichten die ESMA binnen 30 Tagen nach der Veröffentlichung jeglicher in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Unterlagen über solche Veröffentlichungen.
Artikel 15a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal 23
(1) Ab dem 10. Januar 2030 übermittelt der Emittent:
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b Ziffer ii lässt sich der Emittent eine Rechtsträgerkennung ausstellen.
(3) Damit die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
(4) Damit die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.
(5) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(6) Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien für Unternehmen, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.
Kapitel 3
Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung "europäische grüne Anleihe" oder "EuGB" bei Verbriefungsanleihen
Artikel 16 Verwendung der Bezeichnung "europäische grüne Anleihe" oder "EuGB" bei Verbriefungsanleihen
(1) Im Falle einer als "europäische grüne Anleihe" oder "EuGB" bezeichneten Verbriefungsanleihe
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a gelten Bezugnahmen auf den Begriff "Emittent" in den Artikeln 9 und 15, in Artikel 44 Absatz 3, in Artikel 45 Absatz 1, in Artikel 48 und in Artikel 49 Absatz 1 als Bezugnahmen auf die Begriffe "Originator" oder "Verbriefungszweckgesellschaft" bzw. in Artikel 14 Absatz 1 und in Artikel 44 Absatz 1 als Bezugnahmen auf den Begriff "Verbriefungszweckgesellschaft".
(3) Werden die verbrieften Risikopositionen von mehreren Originatoren geschaffen, so gilt Folgendes:
Artikel 17 Ausschluss von für die Zwecke einer synthetischen Verbriefung begebenen Anleihen
Für die Zwecke einer synthetischen Verbriefung begebene Anleihen dürfen die Bezeichnungen "europäische grüne Anleihe" oder "EuGB" nicht verwendet werden.
Artikel 18 Ausschluss bestimmter verbriefter Risikopositionen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung enthalten verbriefte Risikopositionen keine Risikopositionen, mit denen die Exploration, der Abbau, die Förderung, die Herstellung, die Verarbeitung, die Lagerung, die Raffination oder der Vertrieb, einschließlich Transport und Handel, von fossilen Brennstoffen finanziert werden.
(2) Risikopositionen, mit denen die Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen, die Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit fossilen Brennstoffen oder die Erzeugung von Wärme bzw. Kälte aus fossilen Brennstoffen finanziert werden, können für die Zwecke dieser Verordnung in den Pool der verbrieften Risikopositionen aufgenommen werden, sofern die betreffenden Tätigkeiten die in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 festgelegten Kriterien zur "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" ("do no significant harm") erfüllt.
(3) Der Originator erläutert in dem in Artikel 10 genannten Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen, inwieweit Absatz 1 dieses Artikels eingehalten wurde.
(4) Auf Ersuchen der in Artikel 44 genannten zuständigen Behörde weist der Originator die Einhaltung von Absatz 1 dieses Artikels nach.
Artikel 19 Bei Verbriefungen geltende zusätzliche Offenlegungspflichten
(1) Im Falle von als "europäische grüne Anleihe" oder "EuGB" bezeichneten Verbriefungsanleihen enthält der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 zu veröffentlichende Prospekt eine Erklärung, dass es sich bei diesen Anleihen um Verbriefungsanleihen handelt und dass die Verantwortung für die Erfüllung der im Prospekt eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich der Verwendung der Erlöse beim Originator liegt.
(2) Im Interesse der Herstellung von Transparenz in Bezug auf die Umweltbilanz der verbrieften Risikopositionen sind nach besten Kräften und entsprechend den Möglichkeiten des Originators auf der Grundlage der verfügbaren Daten folgende Informationen in den Prospekt aufzunehmen:
(3) Die gemäß Absatz 2 dieses Artikels in den Prospekt aufgenommenen Informationen werden auch in das in Artikel 10 genannte Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen sowie - im Zusammenhang mit den vom Originator vorzunehmenden jährlichen Aktualisierungen - in den in Artikel 11 genannten Allokationsbericht europäischer grüner Anleihen aufgenommen.
Titel III
Vorlagen für fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen
Artikel 20 Vor der Emission erfolgende Offenlegung von Informationen durch Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen oder von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen
(1) Die Kommission veröffentlicht bis zum 21. Dezember 2024 Leitlinien zur Festlegung von Vorlagen für vor der Emission erfolgende freiwillige Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen.
(2) In den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Vorlagen ist anzugeben, ob der Emittent beabsichtigt, auf einen externen Prüfer zurückzugreifen und die in Artikel 21 genannte gemeinsame Vorlage für die regelmäßige Offenlegung zu verwenden.
(3) Bei Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen enthalten die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Vorlagen zusätzlich zu der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Angabe mindestens die folgenden Angaben zu den Absichten des Emittenten auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Anleiheemission verfügbaren Daten:
(4) Bei Emittenten von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen enthalten die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Vorlagen zusätzlich zu der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Angabe mindestens die folgenden Angaben zu den Absichten des Emittenten auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Anleiheemission verfügbaren Daten:
Artikel 21 Nach der Emission erfolgende regelmäßige Offenlegung von Informationen durch Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen oder von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen
(1) Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen können nach der Emission regelmäßig Informationen unter Verwendung gemeinsamer Vorlagen offenlegen.
Legt ein Emittent nach der Emission regelmäßige Informationen gemäß Unterabsatz 1 offen, so findet Artikel 44 bis zur Fälligkeit der Anleihe Anwendung.
(2) Bei Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen müssen die in Absatz 1 genannten Vorlagen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
(3) Bei Emittenten von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen müssen die in Absatz 1 genannten Vorlagen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
(4) Die Kommission erlässt bis zum 21. Dezember 2024 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 68, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie den Inhalt, die Methoden und die Aufmachung der Informationen festlegt, die in den in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Vorlagen offenzulegen sind.
Bei der Ausarbeitung dieses delegierten Rechtsakts berücksichtigt die Kommission die Informationen über ökologische, soziale und unternehmensführungsbezogene Aspekte, die gemäß anderen einschlägigen Rechtsakten, einschließlich der Verordnung (EU) 2017/1129, offengelegt werden müssen, um sich überschneidende Offenlegungen für Emittenten zu vermeiden.
Bei der Ausarbeitung dieses delegierten Rechtsakts berücksichtigt die Kommission auch den Informationsbedarf der Finanzmarktteilnehmer, die den Offenlegungspflichten der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen.
Titel IV
Externe Prüfer europäischer grüner Anleihen
Kapitel 1
Voraussetzungen für die externe Prüfung europäischer grüner Anleihen
Artikel 22 Registrierung
(1) Externe Prüfer europäischer grüner Anleihen müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der ESMA registrieren lassen.
(2) Externe Prüfer, die bei der ESMA registriert wurden, müssen die in Artikel 23 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen für die Registrierung jederzeit erfüllen.
(3) Staatliche Prüfer unterliegen nicht den Titeln IV und V dieser Verordnung.
Artikel 23 Antrag auf Registrierung als externer Prüfer europäischer grüner Anleihen
(1) Der Antrag auf Registrierung als externer Prüfer europäischer grüner Anleihen muss folgende Angaben enthalten:
(2) Die ESMA registriert einen Antragsteller nur dann als externen Prüfer, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Bei der Beurteilung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Voraussetzungen kann die ESMA berücksichtigen, ob der Antragsteller, sofern er Dienstleistungen gemäß den Artikeln 69 und 70 erbracht hat, alle Anstrengungen unternommen hat, um den Anforderungen der Artikel 24 bis 38 nachzukommen. Zu diesem Zweck kann die ESMA vom Antragsteller verlangen, ihr die erforderlichen Informationen zu übermitteln.
(3) Die ESMA beurteilt die Vollständigkeit eines Antrags innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seinem Eingang auf Vollständigkeit.
Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA den Antragsteller darüber in Kenntnis und setzt ihm eine Frist, binnen derer er zusätzliche Informationen vorlegen muss.
Ist der Antrag vollständig, teilt die ESMA dies dem Antragsteller mit.
(4) Die ESMA registriert einen Antragsteller oder verweigert die Registrierung innerhalb von 45 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags.
Die ESMA kann die in Unterabsatz 1 genannte Frist um 15 Arbeitstage verlängern, wenn der Antragsteller eine Auslagerung externer Prüfungstätigkeiten beabsichtigt.
(5) Die ESMA teilt dem Antragsteller seine Registrierung als externer Prüfer beziehungsweise die Ablehnung der Registrierung schriftlich mit. Eine Entscheidung über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung eines Antragstellers ist zu begründen und wird am fünften Arbeitstag nach ihrem Erlass wirksam.
(6) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen näher festgelegt werden.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 21. Dezember 2024 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(7) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die nach Absatz 1 zu übermittelnden Angaben näher festgelegt werden.
Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Durchführungsstandards berücksichtigt die ESMA die Möglichkeiten einer digitalen Registrierung.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 21. Dezember 2024 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 24 Für die Registrierung relevante wesentliche Änderungen
(1) Externe Prüfer unterrichten die ESMA über alle wesentlichen Änderungen der gemäß Artikel 23 Absatz 1 übermittelten Informationen, bevor solche Änderungen vorgenommen werden.
Erhebt die ESMA Einwände gegen solche wesentlichen Änderungen, so teilt sie dies dem externen Prüfer innerhalb von 45 Arbeitstagen nach der Mitteilung dieser Änderungen unter Angabe der Gründe für ihre Einwände mit. Die in Unterabsatz 1 genannten Änderungen dürfen nicht umgesetzt werden, wenn die ESMA innerhalb der genannten Frist Einwände erhebt.
(2) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die nach Absatz 1 zu übermittelnden Angaben näher festgelegt werden.
Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Durchführungsstandards berücksichtigt die ESMA die Möglichkeiten einer digitalen Registrierung.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 21. Dezember 2025 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 25 Sprachenregelung
Ein Antragsteller reicht den in Artikel 23 genannten Antrag auf Registrierung in einer der Amtssprachen der Organe der Union ein. Auf die gesamte sonstige Kommunikation zwischen der ESMA und dem Antragsteller und seinen Mitarbeitern findet die Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 22 sinngemäß Anwendung.
Kapitel 2
Organisatorische Anforderungen, Verfahren und Dokumente zur Unternehmensführung
Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1) Externe Prüfer müssen geeignete Systeme, Ressourcen und Verfahren anwenden, um ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachzukommen.
(2) Externe Prüfer müssen die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer gemäß dieser Verordnung geschaffenen Systeme, Ressourcen und Verfahren zumindest jährlich überwachen und bewerten und die zur Behebung etwaiger diesbezüglicher Mängel erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
(3) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit, Eignung und Wirksamkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Systeme, Ressourcen und Verfahren externer Prüfer näher festgelegt werden.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 21. Dezember 2025 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 27 Geschäftsleitung und Mitglieder des Leitungsorgans
(1) Die Geschäftsleitung und die Mitglieder des Leitungsorgans des externen Prüfers stellen sicher oder überwachen, dass
(2) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für die Beurteilung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten soliden und umsichtigen Geschäftsführung des externen Prüfers sowie der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Handhabung von Interessenkonflikten näher festgelegt werden.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 21. Dezember 2024 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 28 Analysten und Mitarbeiter externer Prüfer sowie sonstige an den Beurteilungstätigkeiten externer Prüfer unmittelbar beteiligte Personen
(1) Externe Prüfer müssen dafür Sorge tragen, dass ihre Analysten und Mitarbeiter sowie sonstige unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligte natürliche Personen, deren Leistungen sie in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren, über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen sowie die angemessene Ausbildung für die ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen.
(2) Externe Prüfer müssen ferner dafür Sorge tragen, dass die in Absatz 1 genannten Personen mit bewerteten Rechtsträgern, mit verbundenen Dritten oder Personen, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem beurteilten Rechtsträger verbunden sind, keine Verhandlungen über Entgelte oder Zahlungen einleiten oder an solchen Verhandlungen teilnehmen dürfen.
(3) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit der Kenntnisse, der Erfahrungen und des Trainings der in Absatz 1 genannten Personen näher festgelegt werden.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 21. Dezember 2024 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 29 Compliance-Stelle
(1) Externe Prüfer schaffen und unterhalten eine dauerhafte, unabhängige und wirksame Compliance-Stelle für die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten.
(2) Externe Prüfer stellen sicher, dass die Compliance-Stelle die folgenden Anforderungen erfüllt:
(3) Die Feststellungen der Compliance-Stelle werden entweder einem Aufsichtsgremium oder gegebenenfalls einem Verwaltungsgremium des externen Prüfers zur Verfügung gestellt.
(4) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien festgelegt sind, anhand deren beurteilt wird, ob die Compliance-Stelle gemäß Absatz 2 Buchstabe a die Befugnis hat, ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrzunehmen, sowie die Kriterien, anhand deren beurteilt wird, ob die Compliance-Stelle gemäß Absatz 2 Buchstabe b über die erforderlichen Ressourcen und Fachkenntnisse verfügt und Zugang zu allen relevanten Informationen hat.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 21. Dezember 2025 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 30 Interne Strategien und Verfahren
(1) Externe Prüfer müssen interne Strategien und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht festlegen und umsetzen, um sicherzustellen, dass ihre Geschäftsinteressen die Unabhängigkeit oder Genauigkeit der Beurteilungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.
(2) Externe Prüfer müssen zudem solide Verfahren für Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme festlegen und umsetzen.
(3) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für die Beurteilung der in Absatz 2 genannten Solidität der Verfahren für Verwaltung und Buchhaltung und der, internen Kontrollmechanismen sowie der Wirksamkeit der Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme festgelegt sind.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 21. Dezember 2025 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 31 Beurteilungsmethoden und Informationen für die Prüfungen
(1) Externe Prüfer müssen durch Einführung und Umsetzung geeigneter Maßnahmen sicherstellen, dass ihre Prüfungen eine Beurteilung enthalten, die auf einer gründlichen Analyse aller Informationen beruht, die ihnen zur Verfügung stehen und gemäß ihren Methoden für die Analyse relevant sind.
(2) Externe Prüfer müssen die wichtigsten Schritte, die sie in ihrer Begründung unternommen haben, um zu den Schlussfolgerungen jeder ihrer Prüfungen zu gelangen, öffentlich zugänglich machen.
(3) Externe Prüfer müssen bei ihren Prüfungen auf Informationen von ausreichender Qualität und aus zuverlässigen Quellen zurückgreifen.
(4) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien festgelegt sind, anhand deren beurteilt wird, ob die in Absatz 3 genannten Informationen von ausreichender Qualität und die im selben Absatz genannten Quellen zuverlässig sind.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 21. Dezember 2025 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 32 Fehler in den Beurteilungsmethoden oder bei deren Anwendung
(1) Externe Prüfer, die Fehler in ihren Beurteilungsmethoden oder bei deren Anwendung feststellen, die wesentliche Auswirkungen auf eine Prüfung haben, müssen diese Fehler unverzüglich der ESMA und den Emittenten der betroffenen europäischen grünen Anleihen mitteilen und erläutern.
(2) Externe Prüfer müssen die Fehler zeitnah beheben und die in Absatz 1 genannten Fehler so bald wie möglich auf ihrer Website veröffentlichen, gegebenenfalls zusammen mit einer überarbeiteten und korrigierten Prüfung. In den überarbeiteten Dokumenten sind die Gründe für die Änderungen anzugeben.
Artikel 33 Auslagerung
(1) Externe Prüfer, die ihre Beurteilungstätigkeiten an Drittdienstleister auslagern, müssen sicherstellen, dass diese Drittdienstleister über die Fähigkeiten und Kapazitäten verfügen, um die Beurteilungstätigkeiten zuverlässig und professionell durchzuführen. Die externen Prüfer müssen ferner sicherstellen, dass die Auslagerung nicht dazu führt, dass die Qualität ihrer internen Kontrolle und die Fähigkeit der ESMA, die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten durch die diese externen Prüfer zu beaufsichtigen, wesentlich beeinträchtigt werden.
(2) Externe Prüfer dürfen weder ihre gesamten Beurteilungstätigkeiten noch ihre Compliance-Stelle auslagern.
(3) Externe Prüfer müssen der ESMA mitteilen, welche Beurteilungstätigkeiten sie auszulagern beabsichtigen; dabei müssen sie auch angeben, welche personellen und technischen Ressourcen für die Durchführung der einzelnen Tätigkeiten erforderlich sind, und die Gründe für eine solche Auslagerung erläutern.
(4) Externe Prüfer, die Beurteilungstätigkeiten auslagern, müssen sicherstellen, dass durch eine solche Auslagerung die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans des externen Prüfers nicht in ihrer Fähigkeit eingeschränkt oder beeinträchtigt werden, ihren Aufgaben nachzukommen.
(5) Externe Prüfer müssen sicherstellen, dass die Drittdienstleister im Zusammenhang mit ausgelagerten Beurteilungstätigkeiten kooperieren und allen aufsichtsbezogenen Aufforderungen seitens der ESMA nachkommen.
(6) Die externen Prüfer sind für die ausgelagerten Tätigkeiten weiterhin verantwortlich und ergreifen Maßnahmen, um Folgendes sicherzustellen:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e holen externe Prüfer Informationen über die Vorkehrungen der Drittdienstleister für die Fortführung des Geschäftsbetriebs ein, beurteilen deren Qualität und verlangen erforderlichenfalls Nachbesserungen.
(7) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für Folgendes näher festgelegt werden:
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 21. Dezember 2024 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 34 Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen
(1) Externe Prüfer müssen angemessene Aufzeichnungen über Folgendes führen:
(2) Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen müssen bis zum Ablauf von mindestens fünf Jahren nach Fälligkeit der betreffenden Anleihe aufbewahrt und der ESMA auf deren Aufforderung hin zur Verfügung gestellt werden.
(3) Hat die ESMA die Registrierung eines externen Prüfers gemäß Artikel 59 Absatz 1 aufgehoben, so hat dieser externe Prüfer sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen und Unterlagen für weitere fünf Jahre aufbewahrt werden. Aufzeichnungen und Unterlagen, in denen die Rechte und Pflichten des externen Prüfers bzw. des Emittenten der europäischen grünen Anleihe im Rahmen einer Vereinbarung über die Erbringung von Beurteilungsleistungen festgelegt sind, müssen für die Dauer der Beziehung zu diesem Emittenten aufbewahrt werden.
Artikel 35 Interessenkonflikte und Vertraulichkeit von Informationen
(1) Externe Prüfer müssen tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte ermitteln, beheben oder handhaben und in ihren Prüfungen auf transparente Weise offenlegen, wenn ein solcher Interessenkonflikt eine der folgenden Personen betrifft:
(2) Vor Abschluss eines Vertrags mit einem Emittenten über die Erbringung von Dienstleistungen muss der externe Prüfer eine vorvertragliche Beurteilung im Hinblick auf das Vorliegen eines tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikts vornehmen und diese Beurteilung dokumentieren. Der externe Prüfer muss die vorvertragliche Beurteilung und die zugehörigen Unterlagen aktualisieren, wenn es nach Abschluss des Vertrags zwischen dem externen Prüfer und dem Emittenten zu einer wesentlichen Änderung des Risikos eines Interessenkonflikts kommt.
Der externe Prüfer darf keine Prüfung vornehmen, wenn er feststellt, dass ein tatsächlicher Interessenkonflikt vorliegt und der externe Prüfer nicht in der Lage ist, Maßnahmen zur Behebung oder Handhabung dieses Interessenkonflikts umzusetzen.
(3) Gebühren, die externe Prüfer für Beurteilungsleistungen in Rechnung stellen, dürfen weder vom Ergebnis der Prüfungen noch von sonstigen Ergebnissen der durchgeführten Arbeiten abhängen.
(4) Analysten, Mitarbeiter des externen Prüfers und sonstige Personen, die vertraglich mit dem externen Prüfer verbunden und unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligt sind, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet.
(5) Externe Prüfer müssen sicherstellen, dass ihre Analysten und Mitarbeiter sowie sonstige natürliche Personen, die vertraglich mit ihnen verbunden und unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligt sind, den folgenden Anforderungen genügen:
Artikel 36 Erbringung sonstiger Dienstleistungen
Externe Prüfer, die andere Dienstleistungen als Beurteilungstätigkeiten erbringen, müssen sicherstellen, dass diese anderen Dienstleistungen keinen Interessenkonflikt mit ihren Beurteilungstätigkeiten im Zusammenhang mit europäischen grünen Anleihen verursachen. Die externen Prüfer müssen in ihren Prüfungen alle sonstigen Dienstleistungen offenlegen, die für den beurteilten Rechtsträger oder einen mit ihm verbundenen Dritten erbracht werden.
Kapitel 3
Prüfungen
Artikel 37 Verweise auf die ESMA oder andere zuständige Behörden
Externe Prüfer dürfen bei ihren Prüfungen nicht in einer Weise auf die ESMA oder eine zuständige Behörde Bezug nehmen, die vermuten lässt oder nahelegt, dass die ESMA oder eine zuständige Behörde diese Prüfung oder Beurteilungstätigkeiten des externen Prüfers billigt oder genehmigt.
Artikel 38 Veröffentlichung von Prüfungen
(1) Externe Prüfer müssen auf ihren Websites die folgenden Informationen veröffentlichen und kostenlos zur Verfügung stellen:
(2) Die Prüfungen müssen mindestens bis zum Eintritt der Fälligkeit der betreffenden Anleihe auf der Website des externen Prüfers öffentlich zugänglich bleiben.
(3) Externe Prüfer, die beschließen, eine Prüfung nicht mehr bereitzustellen, müssen unverzüglich nach einer solchen Entscheidung Informationen über die Gründe für diese Entscheidung auf ihrer Website bereitstellen.
Kapitel 4
Erbringung von Dienstleistungen durch externe Prüfer aus einem Drittland
Artikel 39 Allgemeine Bestimmungen
(1) Externe Prüfer aus einem Drittland können für Emittenten europäischer grüner Anleihen ihre Dienstleistungen im Einklang mit dieser Verordnung erbringen, wenn sie in dem von der ESMA gemäß Artikel 67 geführten Register der externen Prüfer aus Drittländern eingetragen sind.
(2) Die ESMA registriert einen externen Prüfer aus einem Drittland, der gemäß Absatz 1 beantragt, Dienstleistungen der externen Prüfung im Einklang mit dieser Verordnung in der gesamten Union zu erbringen (im Folgenden "der antragstellende externe Prüfer aus einem Drittland"), nur dann, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(3) Wurde ein externer Prüfer aus einem Drittland gemäß diesem Artikel registriert, so dürfen ihm in Bezug auf unter diese Verordnung fallende Aspekte keine zusätzlichen Anforderungen auferlegt werden.
(4) Der antragstellende externe Prüfer aus einem Drittland reicht seinen Antrag unter Verwendung der in Artikel 23 Absatz 7 genannten Formulare und Vorlagen bei der ESMA ein, nachdem die Kommission in Bezug auf das Drittland, in dem dieser antragstellende externe Prüfer aus einem Drittland registriert oder zugelassen ist, einen Beschluss nach Artikel 40 Absatz 1 erlassen hat.
(5) Der antragstellende externe Prüfer aus einem Drittland muss der ESMA sämtliche Informationen übermitteln, die für seine Registrierung erforderlich sind.
(6) Die ESMA beurteilt die Vollständigkeit des Antrags innerhalb von 20 Werktagen nach seinem Eingang.
Ist der Antrag unvollständig, so teilt die ESMA dies dem antragstellenden externen Prüfer aus einem Drittland mit und legt eine Frist fest, innerhalb derer der antragstellende externe Prüfer aus einem Drittland zusätzliche Informationen beibringen muss.
Ist der Antrag vollständig, so teilt die ESMA dies dem antragstellenden externen Prüfer aus einem Drittland mit.
(7) Innerhalb von 45 Arbeitstagen nach Eingang eines vollständigen Antrags registriert die ESMA den antragstellenden externen Prüfer aus einem Drittland oder verweigert dessen Registrierung.
Die ESMA kann die in Unterabsatz 1 genannte Frist um 15 Arbeitstage verlängern, wenn der antragstellende externe Prüfer aus einem Drittland eine Auslagerung bestimmter externer Prüfungstätigkeiten beabsichtigt.
(8) ESMA teilt dem antragstellenden externen Prüfer aus einem Drittland dessen Registrierung oder die Verweigerung dessen Registrierung schriftlich mit. Die Entscheidung über die Registrierung oder Ablehnung der Registrierung eines externen Prüfers aus einem Drittland ist zu begründen und wird am fünften Arbeitstag nach ihrem Erlass wirksam.
(9) Externe Prüfer aus einem Drittland müssen vor der Erbringung von Dienstleistungen an in der EU niedergelassene Emittenten europäischer grüner Anleihen anbieten, etwaige Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen zur Regelung einem Gericht eines Mitgliedstaats oder einem Schiedsgericht mit Sitz in einem Mitgliedstaat vorzulegen.
Artikel 40 Gleichwertigkeitsbeschluss
(1) Die Kommission kann einen Beschluss in Bezug auf ein Drittland erlassen, in dem festgestellt wird, dass die Rechts- und Aufsichtsrahmen dieses Drittlands Folgendes gewährleisten:
(2) Die Kommission kann den Rahmen der Organisations- und Wohlverhaltensregeln eines Drittlands als den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig betrachten, wenn Unternehmen, die externe Prüfungsdienstleistungen erbringen, gemäß diesem Rahmen Folgendem unterliegen:
(3) Die ESMA legt mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 1 als tatsächlich gleichwertig anerkannt wurde, Vereinbarungen über die Zusammenarbeit fest. In diesen Vereinbarungen wird Folgendes festgelegt:
(4) Ein externer Prüfer aus einem Drittland, der in einem Land ansässig ist, dessen Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 1 als tatsächlich gleichwertig anerkannt wurde und der in das in Artikel 67 genannte Register eingetragen wurde, ist berechtigt, die unter die Registrierung fallenden Dienstleistungen für Emittenten europäischer grüner Anleihen in der gesamten Union zu erbringen.
(5) Ein externer Prüfer aus einem Drittland kann die Rechte gemäß Artikel 39 nicht mehr in Anspruch nehmen, wenn die Kommission in Bezug auf dieses Drittland ihren gemäß Absatz 1 erlassenen Beschluss aufhebt.
Artikel 41 Aufhebung der Registrierung eines externen Prüfers aus einem Drittland
(1) Die ESMA hebt die Registrierung eines externen Prüfers aus einem Drittland durch Streichung des betreffenden externen Prüfers aus dem in Artikel 67 genannten Register auf, wenn sie auf der Grundlage von Nachweisen zu der begründeten Annahme gelangt ist, dass der externe Prüfer aus einem Drittland bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung in der Union
(2) Die ESMA trifft eine Entscheidung gemäß Absatz 1, nachdem
(3) Die ESMA unterrichtet die Kommission unverzüglich über eine nach Absatz 1 getroffene Entscheidung und veröffentlicht ihre Entscheidung auf ihrer Website.
(4) Im Falle der Aufhebung der Registrierung eines externen Prüfers aus einem Drittland beurteilt die Kommission, ob die Voraussetzungen, unter denen ein Beschluss nach Artikel 40 Absatz 1 erlassen wurde, im Hinblick auf das betreffende Drittland noch vorliegen.
Artikel 42 Anerkennung eines externen Prüfers aus einem Drittland
(1) Bis zur Annahme eines Beschlusses gemäß Artikel 40 Absatz 1 kann ein externer Prüfer aus einem Drittland seine Dienstleistungen im Einklang mit dieser Verordnung erbringen, sofern er gemäß diesem Artikel eine Anerkennung durch die ESMA erlangt hat.
(2) Ein um Anerkennung nach Absatz 1 dieses Artikels ersuchender externer Prüfer aus einem Drittland (im Folgenden "um Anerkennung ersuchender externer Prüfer aus einem Drittland"), muss die Anforderungen der Artikel 23 bis 38 und der Artikel 54 bis 56 erfüllen.
(3) Ein um Anerkennung ersuchender externer Prüfer aus einem Drittland muss über einen in der Union niedergelassenen gesetzlichen Vertreter verfügen. Dieser gesetzliche Vertreter:
(4) Der in Absatz 1 genannte Antrag auf Anerkennung durch die ESMA muss alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um der ESMA gegenüber nachzuweisen, dass der antragstellende externe Prüfer aus einem Drittland alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um den Anforderungen der Absätze 2 und 3 nachzukommen, wobei gegebenenfalls die Behörde anzugeben ist, die in dem Drittland für die Beaufsichtigung des um Anerkennung ersuchenden externen Prüfers zuständig ist.
(5) Die ESMA beurteilt die Vollständigkeit des Antrags auf Anerkennung innerhalb von 30 Arbeitstagen nach seinem Eingang.
Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA den antragstellenden externen Prüfer aus einem Drittland darüber in Kenntnis und setzt ihm eine Frist, binnen derer der um Anerkennung ersuchende externe Prüfer aus einem Drittland zusätzliche Informationen vorlegen muss.
Ist der Antrag vollständig, teilt die ESMA dies dem antragstellenden externen Prüfer aus einem Drittland mit.
(6) Binnen 45 Arbeitstagen nach Eingang eines vollständigen Antrags auf Anerkennung überprüft die ESMA, ob die Anforderungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.
Die ESMA kann die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Frist um 15 Arbeitstage verlängern, wenn der um Anerkennung ersuchende externe Prüfer aus einem Drittland eine Auslagerung bestimmter externer Prüfungstätigkeiten beabsichtigt.
(7) Die ESMA unterrichtet den um Anerkennung ersuchenden externen Prüfer aus einem Drittland schriftlich über ihre Entscheidung, dessen Anerkennung als externer Prüfer aus einem Drittland zu erteilen oder abzulehnen. Die Entscheidung über die Anerkennung oder die Ablehnung der Anerkennung eines um Anerkennung ersuchenden externen Prüfers aus einem Drittland ist zu begründen und wird am fünften Arbeitstag nach ihrer Annahme wirksam.
(8) Die ESMA setzt die gemäß Absatz 7 erteilte Anerkennung aus oder hebt sie gegebenenfalls auf, wenn sie auf der Grundlage von Nachweisen zu dem begründeten Schluss gelangt ist, dass die Handlungsweise des externen Prüfers aus einem Drittland den Interessen der Nutzer seiner Dienstleistungen oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte abträglich ist oder in gravierender Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat oder dass der externe Prüfer aus einem Drittland falsche Angaben gemacht oder sonstige rechtswidrige Mittel eingesetzt hat, um die Anerkennung zu erlangen.
(9) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die beizubringenden Informationen sowie Form und Inhalt des in Absatz 4 genannten Antrags näher festgelegt werden.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 21. Dezember 2025 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 43 Billigung von in einem Drittland gemäß dieser Verordnung erbrachten Dienstleistungen
(1) In der Union niedergelassene externe Prüfer, die gemäß Artikel 23 registriert sind, können bei der ESMA die Genehmigung der Billigung von Dienstleistungen beantragen, die von einem externen Prüfer aus einem Drittland dauerhaft in der Union erbracht werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Ein externer Prüfer, der einen Antrag nach Absatz 1 stellt (im Folgenden "der billigende externe Prüfer"), muss alle erforderlichen Informationen vorlegen, um der ESMA gegenüber nachzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung alle in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Die ESMA beurteilt die Vollständigkeit des in Absatz 1 genannten Antrags innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seinem Eingang.
Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA den billigenden externen Prüfer davon in Kenntnis und setzt ihm eine Frist, binnen derer der billigende externe Prüfer zusätzliche Informationen vorlegen muss.
Ist der Antrag vollständig, so setzt die ESMA den billigenden externen Prüfer davon in Kenntnis.
Binnen 45 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags prüft die ESMA den Antrag und trifft eine Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung der Billigung. Die ESMA setzt den billigenden externen Prüfer von ihrer Entscheidung in Kenntnis. Die Entscheidung ist zu begründen und wird am fünften Arbeitstag nach ihrer Annahme wirksam.
(4) Dienstleistungen, die gemäß dieser Verordnung von einem externen Prüfer aus einem Drittland erbracht werden, dessen Dienstleistungen gebilligt wurden, werden als Dienstleistungen des billigenden externen Prüfers betrachtet. Der billigende externe Prüfer darf die Übernahme nicht in der Absicht nutzen, die Anforderungen dieser Verordnung zu umgehen.
(5) Der billigende externe Prüfer trägt weiterhin die volle Verantwortung für die Dienstleistungen, die von dem externen Prüfer aus einem Drittland gemäß dieser Verordnung erbracht werden und dessen Dienstleistungen gebilligt wurden, sowie für die Einhaltung dieser Verordnung.
(6) Gelangt die ESMA zu der begründeten Auffassung, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, ist sie befugt, von dem billigenden externen Prüfer die Einstellung der Billigung zu verlangen.
(7) Der billigende externe Prüfer muss die in Artikel 38 genannten Informationen auf seiner Website veröffentlichen.
(8) Der billigende externe Prüfer hat der ESMA jährlich Bericht über die Dienstleistungen zu erstatten, die er in den vorangegangenen zwölf Monaten gebilligt hat.
Titel V
Beaufsichtigung durch zuständige Behörden und die ESMA
Kapitel 1
Zuständige Behörden
Artikel 44 Beaufsichtigung durch zuständige Behörden
(1) Die gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2017/1129 benannte zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats beaufsichtigt die folgenden Aspekte:
(2) Die gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 benannten zuständigen Behörden beaufsichtigen, ob Originatoren ihren Verpflichtungen gemäß Titel II Kapitel 2 und den Artikeln 18 und 19 der vorliegenden Verordnung nachkommen.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 dieses Artikels beaufsichtigen die zuständigen Behörden keine Emittenten europäischer grüner Anleihen, die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) 2017/1129 fallen.
Artikel 45 Befugnisse der zuständigen Behörden
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung müssen die zuständigen Behörden nach nationalem Recht mindestens über die folgenden Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse verfügen:
Sofern das nationale Recht dies erfordert, können die zuständigen Behörden die zuständige Justizbehörde ersuchen, über die Ausübung der in Unterabsatz 1 genannten Befugnisse zu entscheiden.
(2) Die zuständigen Behörden nehmen ihre in Absatz 1 genannten Aufgaben und Befugnisse auf eine der folgenden Arten wahr:
(3) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden mit allen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet sind.
(4) Wenn eine Person einer zuständigen Behörde gemäß dieser Verordnung Informationen übermittelt, gilt das nicht als Verstoß gegen eine etwaige vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Beschränkung der Offenlegung von Informationen und unterliegt für die Übermittlung derartiger Informationen an eine zuständige Behörde keinerlei Haftung.
Artikel 46 Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden arbeiten für die Zwecke dieser Verordnung zusammen. Sie tauschen Informationen unverzüglich aus und kooperieren bei Ermittlungen sowie bei der Überwachung und Durchsetzung.
Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 49 Absatz 5 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegt haben, stellen durch geeignete Vorkehrungen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle erforderlichen Befugnisse verfügen, um mit den Justizbehörden innerhalb ihres Hoheitsgebiets in Kontakt zu treten und spezifische Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Gerichtsverfahren zu erhalten, die aufgrund mutmaßlicher Verstöße gegen diese Verordnung eingeleitet wurden; sie leisten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung, miteinander für die Zwecke dieser Verordnung zusammenzuarbeiten, dasselbe für andere zuständige Behörden.
(2) Eine zuständige Behörde kann es nur dann ablehnen, einem Ersuchen um Informationen oder einer Anfrage in Bezug auf die Zusammenarbeit bei einer Ermittlung zu entsprechen, wenn einer der folgenden außergewöhnlichen Umstände gegeben ist:
(3) Zuständige Behörden können im Hinblick auf Prüfungen vor Ort oder Untersuchungen vor Ort die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Amtshilfe ersuchen.
Erhält eine zuständige Behörde ein Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf Durchführung von Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort, so hat sie folgende Möglichkeiten:
(4) Stellt im Falle einer Verbriefungsanleihe eine in Artikel 44 Absatz 2 genannte zuständige Behörde fest oder hat Grund zu der Annahme, dass eine Verpflichtung nach Titel II Kapitel 2 oder Artikel 18 oder 19 nicht erfüllt wurde, so unterrichtet sie die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des bzw. der unter dem Verdacht einer Zuwiderhandlung stehenden Rechtsträger(s) auf hinreichend detaillierte Weise über ihre Feststellungen. Nach Erhalt dieser Informationen ergreift die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des unter dem Verdacht einer Zuwiderhandlung stehenden Rechtsträgers innerhalb von 15 Arbeitstagen alle erforderlichen Maßnahmen, um die festgestellte Zuwiderhandlung zu beheben, und unterrichtet die andere beteiligte zuständige Behörde. Ist eine in Artikel 44 Absatz 2 genannte zuständige Behörde mit dem Verfahren oder dem Inhalt der Maßnahmen einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Untätigkeit nicht einverstanden, so teilt sie dies allen anderen beteiligten zuständigen Behörden unverzüglich mit.
(5) Wurde ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen oder hat es innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt, so können die zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen. Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die ESMA in solchen Fällen gemäß den ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnissen tätig werden.
(6) Die ESMA kann Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die gemäß Absatz 1 auszutauschenden Informationen näher festgelegt werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(7) Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Austausch der in Absatz 1 genannten Informationen festzulegen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 47 Berufsgeheimnis
(1) Alle im Rahmen dieser Verordnung zwischen zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, sind vertraulich und unterliegen dem Berufsgeheimnis, es sei denn, ihre Weitergabe wird von den zuständigen Behörden beim Informationsaustausch mit einer anderen zuständigen Behörde für zulässig erklärt oder sie ist für Gerichtsverfahren erforderlich.
(2) An das Berufsgeheimnis gebunden sind alle Personen, die für die zuständige Behörde oder für Dritte, denen die zuständige Behörde Befugnisse übertragen hat, tätig sind oder waren. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen dürfen keiner anderen Person oder Behörde bekannt gegeben werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund von Unionsrecht oder nationalem Recht.
Artikel 48 Vorsichtsmaßnahmen
(1) Hat eine zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachweisliche Gründe für die Annahme, dass von dem Emittenten einer europäischen grünen Anleihe Unregelmäßigkeiten begangen worden sind oder dass ein solcher Emittent dieser Verordnung nicht nachgekommen ist, so übermittelt sie diese Feststellungen an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die ESMA.
(2) Verstößt der Emittent einer europäischen grünen Anleihe trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen weiterhin gegen diese Verordnung, so ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der ESMA alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die Kommission und die ESMA unverzüglich darüber.
(3) Ist eine zuständige Behörde nicht mit einer von einer anderen zuständigen Behörde nach Absatz 2 getroffenen Maßnahme einverstanden, so kann sie die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen. Die ESMA kann im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.
Artikel 49 Verwaltungsrechtliche Sanktionen und sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen
(1) Unbeschadet der Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 45 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen festzulegen und zu verhängen, statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht mit der Befugnis aus, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen und sonstige geeignete Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Diese verwaltungsrechtlichen Sanktionen und sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen finden Anwendung:
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, keine Regelungen zur Befugnis der zuständigen Behörden gemäß Absatz 1, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen und sonstige geeignete Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, festzulegen, sofern die in Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Verstöße bis zum 21. Dezember 2024 gemäß dem nationalen Recht bereits strafrechtlichen Sanktionen unterliegen. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und der ESMA im Falle eines solchen Beschlusses die entsprechenden Bestimmungen ihres Strafrechts im Detail.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA bis zum 21. Dezember 2024 die in den Absätzen 1 und 2 genannten Regelungen im Detail mit. Sie melden der Kommission und der ESMA unverzüglich jegliche späteren Änderungen dieser Vorschriften.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit ihrem nationalen Recht sicher, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, bei den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verstößen die folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen und sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu verhängen:
Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem anwendbaren Unionsrecht für die Rechnungslegung, der/die im aktuellsten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.
(5) Mitgliedstaaten können zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen sowie höhere Geldbußen, als in dieser Verordnung festgelegt, vorsehen.
Artikel 50 Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse
(1) Die zuständigen Behörden tragen bei der Festlegung von Art und Höhe der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und sonstiger verwaltungsrechtlicher Maßnahmen allen maßgeblichen Umständen Rechnung, darunter gegebenenfalls
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel 49 arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse sowie die von ihnen verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen wirksam und angemessen sind. Sie stimmen ihre Maßnahmen ab, um Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse und bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu vermeiden.
Artikel 51 Rechtsmittel
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen ordnungsgemäß begründet sind und gegen sie Rechtsmittel eingelegt werden können.
Artikel 52 Veröffentlichung von Entscheidungen
(1) Eine Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahme zu verhängen, wird von den zuständigen Behörden auf ihren offiziellen Webseiten veröffentlicht, unverzüglich nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde. Dabei werden mindestens Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen veröffentlicht. Diese Verpflichtung gilt nicht für Entscheidungen, durch die Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verfügt werden.
(2) Ist die zuständige Behörde nach einer einzelfallbezogenen Beurteilung zu der Ansicht gelangt, dass die Veröffentlichung der Identität der Rechtspersönlichkeit oder der Identität oder der personenbezogenen Daten von natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so stellen die zuständigen Behörden entweder sicher,
Bei der Entscheidung, eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahme in anonymisierter Form gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b zu veröffentlichen, kann die Veröffentlichung der relevanten Daten für vertretbare Zeit zurückgestellt werden, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die anonymisierte Veröffentlichung bei Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr bestehen.
(3) Wenn gegen eine Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme Rechtsmittel bei der zuständigen Justiz- oder sonstigen Behörde gemäß Artikel 44 Absätze 1 und 2 eingelegt werden, veröffentlichen die zuständigen Behörden dies auf ihrer offiziellen Website umgehend und informieren dort auch über den Ausgang dieses Verfahrens. Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme für ungültig erklärt wird, veröffentlicht.
(4) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Veröffentlichungen nach diesem Artikel ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleiben. In der Veröffentlichung enthaltene personenbezogene Daten sind auf das für den jeweiligen Fall erforderliche Maß zu beschränken und bleiben nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde einsehbar, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.
Artikel 53 Meldung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und sonstiger verwaltungsrechtlicher Maßnahmen an die ESMA
(1) Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß Artikel 49 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.
(2) Haben sich die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 49 Absatz 5 dafür entschieden, strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die darin genannten Bestimmungen festzulegen, so übermitteln ihre zuständigen Behörden der ESMA jedes Jahr anonymisierte und aggregierte Informationen über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen. Die ESMA veröffentlicht die Angaben zu den verhängten strafrechtlichen Sanktionen in einem Jahresbericht.
(3) Hat eine zuständige Behörde verwaltungsrechtliche Sanktionen oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder strafrechtliche Sanktionen öffentlich gemacht, so meldet sie sie gleichzeitig der ESMA.
(4) Die zuständigen Behörden teilen der ESMA alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die verhängt, nicht jedoch gemäß Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c veröffentlicht wurden, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel und der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren, mit. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Informationen und das endgültige Urteil im Zusammenhang mit verhängten strafrechtlichen Sanktionen erhalten und an die ESMA weiterleiten. Die ESMA unterhält ausschließlich für die Zwecke des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Sanktionen. Diese Datenbank ist ausschließlich den zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von diesen übermittelten Informationen aktualisiert.
Kapitel 2
ESMA
Artikel 54 Informationsersuchen
(1) Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder im Wege eines Beschlusses von den folgenden Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind:
(2) Bei der Übermittlung eines einfachen Informationsersuchens nach Absatz 1 verfährt die ESMA wie folgt:
(3) Fordert die ESMA die Bereitstellung von Informationen nach Absatz 1 im Wege eines Beschlusses an, so verfährt sie wie folgt:
(4) Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz zur Vertretung berufenen Personen stellen die geforderten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Informationen im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Informationen vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.
(5) Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Personen, an die das Informationsersuchen bzw. der Beschluss gerichtet ist, ansässig oder niedergelassen sind, unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses gemäß Absatz 1.
Artikel 55 Allgemeine Untersuchungen
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA im Hinblick auf die in Artikel 54 Absatz 1 genannten Personen erforderliche Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,
(2) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zu Untersuchungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben sind. Darüber hinaus wird in der Vollmacht angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 61 verhängt werden, wenn die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 54 Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, nicht oder unvollständig bereitgestellt beziehungsweise erteilt werden, und welche Geldbußen gemäß Artikel 60 verhängt werden, wenn sich herausstellt, dass die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 54 Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, sachlich falsch oder irreführend sind.
(3) Die in Artikel 54 Absatz 1 genannten Personen unterziehen sich den durch Beschluss der ESMA eingeleiteten Untersuchungen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 61 vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.
(4) Die ESMA unterrichtet die in Artikel 44 genannte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Untersuchung erfolgen soll, innerhalb einer angemessenen Frist vor der Untersuchung über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. Bedienstete der betreffenden zuständigen Behörde unterstützen auf Antrag der ESMA die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Die Bediensteten der betreffenden zuständigen Behörde können auf Antrag auch an den Untersuchungen teilnehmen.
(5) Setzt die Anforderung der in Absatz 1 Buchstabe e genannten Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen für eine zuständige Behörde eine gerichtliche Genehmigung nach nationalem Recht voraus, so beantragt die ESMA eine solche Genehmigung. Die ESMA kann die Genehmigung auch vorsorglich beantragen.
(6) Wird die in Absatz 5 genannte Genehmigung beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der ESMA echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Untersuchungen nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, die der ESMA Anlass zu der Vermutung geben, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, sowie auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof gemäß dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.
Artikel 56 Überprüfungen vor Ort
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA in den Geschäftsräumen, auf den Grundstücken oder dem Eigentum der in Artikel 54 Absatz 1 genannten juristischen Personen alle erforderlichen Überprüfungen vor Ort durchführen. Die ESMA kann die Überprüfung vor Ort ohne vorherige Ankündigung durchführen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz der Überprüfung dies erfordern.
(2) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Überprüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume, Grundstücke oder das Eigentum der juristischen Personen, die Gegenstand des Beschlusses der ESMA über die Einleitung einer Überprüfung sind, zu betreten und verfügen über sämtliche in Artikel 55 Absatz 1 genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, Geschäftsräume, Eigentum und Bücher oder Aufzeichnungen jeder Art für die Dauer der Überprüfung und in dem für die Überprüfung erforderlichen Ausmaß zu versiegeln.
(3) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Überprüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Überprüfung genannt werden und angegeben wird, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 61 verhängt werden, wenn sich die betreffenden Personen nicht der Überprüfung unterziehen. Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Überprüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig über die bevorstehende Überprüfung.
(4) Die in Artikel 54 Absatz 1 genannten Personen unterziehen sich den durch Beschluss der ESMA angeordneten Überprüfungen vor Ort. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Überprüfung, die in Artikel 61 vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen. Die ESMA fasst derartige Beschlüsse nach Anhörung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Überprüfung durchgeführt werden soll.
(5) Auf Antrag der ESMA unterstützen Bedienstete der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Überprüfung vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen aktiv die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse. Die Bediensteten dieser zuständigen Behörde können auf Antrag auch an den Überprüfungen vor Ort teilnehmen.
(6) Die ESMA kann die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Überprüfung erfolgen soll bitten, in ihrem Namen in diesem Artikel und in Artikel 55 Absatz 1 vorgesehene spezifische Untersuchungsaufgaben und Überprüfungen vor Ort wahrzunehmen bzw. durchzuführen. Zu diesem Zweck haben die zuständigen Behörden dieselben Befugnisse wie die ESMA gemäß diesem Artikel und Artikel 55 Absatz 1.
(7) Stellen die Bediensteten der ESMA oder andere von ihr bevollmächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Überprüfung widersetzt, so gewährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde die erforderliche Unterstützung, damit die Überprüfung vor Ort durchgeführt werden kann.
(8) Setzt die Überprüfung vor Ort gemäß Absatz 1 oder die Unterstützung gemäß Absatz 7 nach geltendem nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so beantragt die ESMA eine solche Genehmigung. Die ESMA kann die Genehmigung auch vorsorglich beantragen.
(9) Wird die Genehmigung nach Absatz 8 beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der ESMA echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Überprüfung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug darauf, welche Gründe der ESMA Anlass zu der Vermutung geben, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, sowie auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.
Artikel 57 Ausübung der in den Artikeln 54, 55 und 56 genannten Befugnisse
Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 54, 55 oder 56 übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.
Artikel 58 Informationsaustausch
(1) Die in Artikel 44 genannten zuständigen Behörden, die ESMA sowie andere einschlägige Behörden übermitteln einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen.
(2) Die in Artikel 44 genannten zuständigen Behörden, die ESMA, andere einschlägige Behörden und andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung in den Besitz vertraulicher Informationen gelangen, dürfen diese Informationen ausschließlich im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden.
Artikel 59 Aufsichtsmaßnahmen der ESMA
(1) Stellt die ESMA gemäß Artikel 63 Absatz 8 fest, dass eine Person einen der in Artikel 60 Absatz 1 aufgeführten Verstöße begangen hat, so erlässt sie einen Beschluss dahin gehend, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
(2) Die ESMA hebt in folgenden Fällen die Registrierung oder Anerkennung eines externen Prüfers auf:
Die ESMA begründet ihren Beschluss zur Aufhebung der Registrierung oder Anerkennung des externen Prüfers ausführlich.
Die Aufhebung hat unmittelbare Wirkung.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand der folgenden Kriterien:
(4) Die ESMA teilt der für den Verstoß verantwortlichen Person unverzüglich jede gemäß Absatz 1 ergriffene Maßnahme mit und setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie veröffentlicht jede derartige Maßnahme innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum des Erlasses des in Absatz 1 genannten Beschlusses auf ihrer Website.
Die in Unterabsatz 1 genannte Veröffentlichung umfasst
Artikel 60 Geldbußen
(1) Die ESMA erlässt einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels, wenn sie im Einklang mit Artikel 63 Absatz 8 feststellt, dass ein externer Prüfer oder eine der in Artikel 54 Absatz 1 genannten Personen vorsätzlich oder fahrlässig einen oder mehrere der folgenden Verstöße begangen hat:
Ein Verstoß gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dessen ermittelt hat, dass eine Person den Verstoß absichtlich begangen hat.
(2) Unbeschadet von Absatz 3 beläuft sich der Mindestbetrag der in Absatz 1 genannten Geldbuße auf 20.000 EUR. Der Höchstbetrag beläuft sich auf 200.000 EUR.
Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels berücksichtigt die ESMA die in Artikel 59 Absatz 3 festgelegten Kriterien.
(3) Wenn eine Person einen Verstoß gemäß Absatz 1 begangen hat und aus dem Verstoß direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn gezogen hat, so beläuft sich die Geldbuße mindestens auf die Höhe dieses Gewinns.
(4) Stellt eine Handlung oder Unterlassung eine Kombination mehrerer Verstöße dar, so verhängt die ESMA nur eine einzige Geldbuße. Diese Geldbuße ist die höchste der für diese Handlung oder Unterlassung geltenden Geldbußen.
Artikel 61 Zwangsgelder
(1) Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um
(2) Die Zahlung des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet.
(3) Das Zwangsgeld beträgt 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorangegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Datum berechnet.
(4) Ein Zwangsgeld wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die ESMA die Maßnahme.
Artikel 62 Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung von Geldbußen und Zwangsgeldern
(1) Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 60 und 61 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet oder den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 enthalten.
(2) Gemäß den Artikeln 60 und 61 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind verwaltungsrechtlicher Art.
(3) Gemäß den Artikeln 60 und 61 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.
Die ESMA wendet für die Zwecke der Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern die Vorschriften des Zivilprozessrechts des Mitgliedstaats oder Drittlandes an, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet.
(4) Die Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.
(5) Beschließt die ESMA, beim Abschluss einer Ermittlung keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, so informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats entsprechend und legt die Gründe für ihren Beschluss dar.
Artikel 63 Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen
(1) Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere der in Artikel 60 Absatz 1 aufgeführten Verstöße darstellen können, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Der Untersuchungsbeauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Beaufsichtigung oder das Registrierungsverfahren des betreffenden externen Prüfers einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Rat der Aufseher der ESMA wahr.
(2) Der Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, berücksichtigt, und legt dem Rat der Aufseher der ESMA eine vollständige Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vor.
(3) Der Untersuchungsbeauftragte kann zur Erfüllung seiner Aufgaben von der Befugnis Gebrauch machen, nach Artikel 54 Informationen anzufordern und nach den Artikeln 55 und 56 Untersuchungen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. Bei der Ausübung dieser Befugnisse befolgt der Untersuchungsbeauftragte die Bestimmungen von Artikel 57.
(4) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die ESMA bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat.
(5) Bei Abschluss seiner Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor er dem Rat der Aufseher der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt. Der Untersuchungsbeauftragte stützt seine Feststellungen nur auf Tatsachen, zu denen sich die Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, äußern konnten.
(6) Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen müssen während der Untersuchungen nach diesem Artikel in vollem Umfang gewahrt werden.
(7) Wenn der Untersuchungsbeauftragte dem Rat der Aufseher der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, davon in Kenntnis. Vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse haben die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte. Vom Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte ausgenommen sind vertrauliche Informationen, die Dritte betreffen.
(8) Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und - wenn die betreffenden Personen darum ersuchen - nach der gemäß Artikel 64 erfolgten Anhörung dieser Personen entscheidet die ESMA darüber, ob die Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, einen oder mehrere der in Artikel 60 Absatz 1 aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, ergreift sie eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 59 und verhängt eine Geldbuße gemäß Artikel 60.
(9) Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen des Rates der Aufseher der ESMA teil und greift auch nicht in anderer Weise in dessen Beschlussfassungsprozess ein.
(10) Die Kommission erlässt bis zum 21. Dezember 2024 delegierte Rechtsakte nach Artikel 68, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie das Verfahren für die Ausübung der Befugnis der ESMA zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern genauer festlegt, einschließlich Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen und zur Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder, sowie detaillierte Bestimmungen zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen.
(11) Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen fest, die Straftaten darstellen könnten, verweist sie diese Sachverhalte zur strafrechtlichen Verfolgung an die zuständigen nationalen Behörden. Ferner sieht die ESMA davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht Rechtskraft erlangt hat.
Artikel 64 Anhörung der Personen, die gemäß Artikel 59, 60 und 61 Gegenstand der Beschlüsse sind
(1) Vor einem Beschluss gemäß Artikel 59, 60 und 61 gibt die ESMA den Personen, die Gegenstand eines solchen Beschlusses sind, Gelegenheit, zu den Feststellungen der ESMA angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, äußern konnten.
(2) Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht, wenn dringende Maßnahmen gemäß Artikel 59 ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.
(3) Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand eines Beschlusses der ESMA sind, müssen während des jeweiligen Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Diese Personen haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Berufsgeheimnisse Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.
Artikel 65 Überprüfung durch den Gerichtshof
Der Gerichtshof besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld gemäß dieser Verordnung festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
Artikel 66 Registrierungs-, Anerkennungs- und Aufsichtsgebühren
(1) Die ESMA stellt externen Prüfern Gebühren für die Ausgaben im Zusammenhang mit ihrer Registrierung, Anerkennung und Beaufsichtigung sowie sonstige Kosten, die der ESMA bei der Ausführung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung entstehen, in Rechnung.
(2) Die gesamten Gebühren, die die ESMA den antragstellenden externen Prüfern, registrierten externen Prüfern oder anerkannten externen Prüfern gemäß dieser Verordnung in Rechnung stellt, decken die Verwaltungskosten ab, die der ESMA für ihre Tätigkeiten in Bezug auf die Registrierungs- und Beaufsichtigungstätigkeiten aller externen Prüfer entstehen. Die Gebühren müssen gleichzeitig in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des betreffenden externen Prüfers stehen.
Abweichend von Unterabsatz 1 können externe Prüfer, deren Jahresumsatz einen bestimmten Betrag unterschreitet, von der Pflicht zur Zahlung einer Gebühr befreit werden, was in dem von der Kommission gemäß Absatz 3 zu erlassenden delegierten Rechtsakt näher bestimmt ist.
(3) Die Kommission erlässt bis zum 21. Dezember 2024 einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 68 zur Ergänzung dieser Verordnung, in dem die Gebührenarten, die Gebührenanlässe, die Gebührenhöhe und die Zahlungsweise präzisiert werden.
Bei der Ausarbeitung des delegierten Rechtsakts legt die Kommission den Schwellenwert für den Jahresumsatz externer Prüfer auf Gruppenebene genau fest, unter dem keine Gebühr fällig wird, sowie die Art und Weise, wie der Jahresumsatz für die Zwecke der Anwendung dieses Schwellenwerts zu berechnen ist.
(4) Vor dem Erlass des in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die ESMA zu den in jenem Absatz genannten Gebühren.
Artikel 67 ESMA-Register externer Prüfer und externer Prüfer aus einem Drittland
(1) Die ESMA führt auf ihrer Website ein öffentlich zugängliches Register, in dem folgende Personen eingetragen sind:
(2) Das Register enthält Kontaktangaben der externen Prüfer sowie Angaben zu deren Websites und den Daten, an denen die Beschlüsse der ESMA in Bezug auf diese externen Prüfer wirksam werden.
(3) Im Falle von externen Prüfern aus einem Drittland enthält das Register zudem Informationen über die Dienstleistungen, die externe Prüfer aus einem Drittland erbringen, sowie die Kontaktdaten der für ihre Beaufsichtigung im entsprechenden Drittland zuständigen Behörde.
Titel VI
Delegierte Rechtsakte
Artikel 68 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 63 Absatz 10 und Artikel 66 Absatz 3 wird der Kommission ab dem 20. Dezember 2023 auf unbestimmte Zeit übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 63 Absatz 10 und Artikel 66 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der im betreffenden Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 63 Absatz 10 und Artikel 66 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
Titel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 69 Übergangsbestimmungen betreffend externe Prüfer
(1) Externe Prüfer, die beabsichtigen, Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung ab dem 21. Dezember 2024 bis zum 21. Juni 2026 zu erbringen, dürfen diese Dienstleistungen erst erbringen, nachdem sie die ESMA entsprechend unterrichtet und die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Informationen übermittelt haben.
(2) Bis zum 21. Juni 2026 bemühen sich die in Absatz 1 dieses Artikels genannten externen Prüfer nach Kräften, um die Artikel 24 bis 38 zu erfüllen, mit Ausnahme der Anforderungen, die in den in Artikel 24 Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakten und den in Artikel 26 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 4 und Artikel 33 Absatz 7 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt sind.
(3) Ab dem 21. Juni 2026 erbringen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten externen Prüfer Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung erst, nachdem sie gemäß Artikel 23 registriert wurden und sofern sie die Artikel 22 und 24 bis 38 in der durch die delegierten Rechtsakte nach Absatz 2 dieses Artikels ergänzten Fassung erfüllen.
Artikel 70 Übergangsbestimmungen betreffend externe Prüfer aus einem Drittland
(1) Externe Prüfer aus einem Drittland, die beabsichtigen, ab dem 21. Dezember 2024 bis zum 21. Juni 2026 Dienstleistungen im Einklang mit dieser Verordnung zu erbringen, erbringen diese Dienstleistungen erst, nachdem sie die ESMA entsprechend unterrichtet und die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Informationen übermittelt haben.
(2) Die in Absatz 1 genannten externen Prüfer aus einem Drittland
(3) Die ESMA kann zu jedem Zeitpunkt zwischen dem 21. Dezember 2024 und dem 21. Juni 2026 die Einhaltung der Vorschriften durch den externen Prüfer aus einem Drittland in Bezug auf Absatz 2 Buchstabe b durchzusetzen, indem sie Aufsichtsmaßnahmen gemäß Titel V verhängt.
Artikel 71 Überprüfung
(1) Bis zum 21. Dezember 2028 und anschließend alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Konsultation der ESMA und der gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2020/852 eingerichteten Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. In diesem Bericht wird, soweit möglich, mindestens Folgendes bewertet:
(2) Den in Absatz 1 genannten Berichten wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt, auch in Bezug auf die Offenlegung von Informationen durch Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen oder als an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen.
(3) Bis zum 21. Dezember 2026 sollte die Kommission ferner einen Bericht darüber veröffentlichen, inwieweit an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen reguliert werden müssen, wobei dieser Bericht gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag flankiert wird.
(4) Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2024 und danach alle drei Jahre einen Bericht, um Emittenten europäischer grüner Anleihen über die gemäß Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2020/852 durchgeführte Überprüfung zu informieren, auch über die Vereinbarkeit der technischen Bewertungskriterien mit den in Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Kriterien unter Berücksichtigung der in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften in Bezug auf den Bestandsschutz.
(5) Bis zum 21. Dezember 2028 veröffentlicht die EBA in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der im Wege der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung - EIOPA) (gemeinsam als Europäische Aufsichtsbehörden oder ESA bezeichnet) einen Bericht über die Durchführbarkeit einer Ausweitung der Berechtigung zur Verwendung der Bezeichnung "europäische grüne Anleihe" oder "EuGB" für synthetische Verbriefungen zu verwenden.
(6) Bis zum 21. Dezember 2029 kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage des in Absatz 5 genannten Berichts einen Bericht vorlegen. Die Kommission kann ihrem Bericht gegebenenfalls einen Legislativvorschlag beifügen.
(7) Bis zum 21. Dezember 2028 und danach gegebenenfalls alle drei Jahre veröffentlichen die Europäischen Aufsichtsbehörden über den in Artikel 54 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 genannten Gemeinsamen Ausschuss einen Bericht über die Entwicklung des Marktes für Verbriefungsanleihen. In diesen Berichten wird unter anderem beurteilt, ob das Volumen der taxonomiekonformen Vermögenswerte hinreichend gestiegen ist, um die Anwendung der Regeln der zweckgebundenen Erlösverwendung für Verbriefungsanleihen, deren Emittenten die Bezeichnung "europäische grüne Anleihe" oder "EuGB" verwenden wollen, zu überprüfen.
(8) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht auf der Grundlage des in Absatz 7 genannten Berichts vor. Die Kommission fügt ihrem Bericht gegebenenfalls einen Legislativvorschlag bei.
Artikel 72 Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt ab dem 21. Dezember 2024.
(3) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels gelten Artikel 20, Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absätze 6 und 7, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 42 Absatz 9, Artikel 46 Absätze 6 und 7, Artikel 49 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 63 Absatz 10, Artikel 66 Absatz 3 und Artikel 68, 69 und 70 ab dem 20. Dezember 2023.
(4) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels gelten Artikel 40, Artikel 42 Absätze 1 bis 8 und Artikel 43 ab dem 21. Juni 2026.
(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Artikeln 45 und 49 bis zum 21. Dezember 2024 nachzukommen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 22. November 2023.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2023 (noch nicht im Amtsblatt erschienen) und Beschluss des Rates vom 23. Oktober 2023.
3) Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016 S. 1).
4) ABl. C 76 vom 09.03.2020 S. 23.
5) ABl. C 415 vom 13.10.2021 S. 22.
6) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13).
7) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 09.12.2021 S. 1).
8) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl. L 443 vom 10.12.2021 S. 9).
9) Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.06.2017 S. 12).
10) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.09.2016 S. 1).
11) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 09.12.2019 S. 1).
12) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).
13) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).
14) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1).
15) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 35).
16) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
17) Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.05.2014 S. 77).
18) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
19) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
20) ABl. C 27 vom 19.01.2022 S. 4.
21) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).
22) Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 06.10.1958 S. 385/58).
23) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
24) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ("Europäisches Klimagesetz") (ABl. L 243 vom 09.07.2021 S. 1).
25) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 48).
26) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).
Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen | Anhang I |
Das Dokument und sein Inhalt unterliegen keiner Billigung oder Genehmigung durch die ESMA oder durch eine andere zuständige Behörde. |
1. Allgemeine Angaben
|
2. Wichtiger Hinweis
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3. Umweltstrategie und Begründung
[Eine Erklärung darüber, ob der Emittent beabsichtigt, im Wege einer Überprüfung des Wirkungsberichts eine externe Überprüfung der gemäß diesem Abschnitt gemachten Angaben zu erhalten.] Überblick
Verknüpfung mit den wesentlichen Leistungsindikatoren für Vermögenswerte, Umsätze, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx)
Verbindung zu den Übergangsplänen
Verbriefung 4. Beabsichtigte Erlösverwendung [Die nachstehend aufgeführten Informationen sind mindestens auf der Ebene der Wirtschaftstätigkeit und im Idealfall auf der Ebene des Projekts oder der Gruppe von Projekten vorzulegen. Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder eine Vielzahl zugrunde liegender qualifizierter Projekte und ähnliche Erwägungen können es rechtfertigen, den Umfang der zur Verfügung gestellten Einzelheiten zu begrenzen. Werden Anleiheerlöse für Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet, so können die Informationen auf Programmebene bereitgestellt werden.] Geplante Verwendung für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten
Geplante Verwendung für spezifische taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten
Geplante Verwendung für Wirtschaftstätigkeiten, die nicht mit den technischen Bewertungskriterien in Einklang stehen
Verfahren und Zeitplan für die Verwendung [Die geschätzte Zeitspanne von der Anleiheemission bis zur vollständigen Verwendung der Anleiheerlöse.] [Beschreibung der Verfahren, mit denen der Emittent die Konformität der Projekte mit den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten (im Folgenden "Taxonomieanforderungen" ermittelt.] Emissionskosten 5. Umweltauswirkungen des Anleiheerlöses |
6. Angaben zur Berichterstattung
[Ein Link zu der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 vorgeschriebenen Website des Emittenten.] [Gegebenenfalls ein Link zu den einschlägigen Berichten des Emittenten, wie dem konsolidierten Lagebericht oder dem konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht gemäß Richtlinie 2013/34/EU.]
|
7. CapEx-Plan
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8. Sonstige einschlägige Angaben |
[Im Falle einer Verbriefungsanleihe sind Bezugnahmen in diesem Dokument auf den Emittenten als Bezugnahmen auf den Originator zu verstehen und gegebenenfalls durch Bezugnahmen auf den Originator zu ersetzen.]
2) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13).
3) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).
4) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1).
Jährlicher Allokationsbericht für europäische grüne Anleihen [Wurde der Bericht überarbeitet, muss dies im Titel erkennbar sein] | Anhang II |
Das Dokument und sein Inhalt unterliegen keiner Billigung oder Genehmigung durch die ESMA oder durch eine andere zuständige Behörde. |
1. Allgemeine Angaben
|
2. Wichtiger Hinweis
[Die folgende Erklärung: "[Bei dieser Anleihe wird] [Bei diesen Anleihen wird] die Bezeichnung "europäische grüne Anleihe" oder "EuGB" gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates [verwendet] 1."] |
3. Umweltstrategie und Begründung
Überblick [Die mit der[/den] Anleihe[n] verfolgten Umweltziele nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852.] Verknüpfung mit den wesentlichen Leistungsindikatoren für Vermögenswerte, Umsätze, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) [Sofern der Emittent Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 unterliegt, eine Beschreibung, wie, in welchem Umfang (z.B. ausgedrückt als prozentuale Veränderung im Jahresvergleich) und in welchen Finanzzeiträumen die Anleiheerlöse zu den wesentlichen Leistungsindikatoren des Emittenten für taxonomiekonforme Vermögenswerte, Umsatz, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben beitragen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beträge in der in Tabelle A enthaltenen Tabelle "Gesamtbeträge".] Verbindung zum Übergangsplan [Wenn der Emittent einer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Plänen gemäß Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii oder gegebenenfalls Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 unterliegt oder wenn der Emittent solche Pläne freiwillig veröffentlicht hat:
Verbriefung 4. Erlösverwendung [Die nachstehend aufgeführten Informationen sind mindestens auf der Ebene der Wirtschaftstätigkeit und im Idealfall auf der Ebene des Projekts oder der Gruppe von Projekten vorzulegen. Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder die Vielzahl der qualifizierten Projekte und ähnliche Erwägungen können eine Begrenzung des zur Verfügung gestellten Detaillierungsgrads rechtfertigen. Werden Anleiheerlöse für Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet, so können die Informationen auf Programmebene bereitgestellt werden.] Verwendung für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten
Verwendung für spezifische taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten
Verwendung für Wirtschaftstätigkeiten, die nicht mit den technischen Bewertungskriterien in Einklang stehen
Emissionskosten
5. Umweltauswirkungen des Anleiheerlöses |
6. Angaben zur Berichterstattung
|
7. CapEx-Plan
|
8. Sonstige einschlägige Angaben |
[Im Falle einer Verbriefungsanleihe sind Bezugnahmen auf den Emittenten in diesem Dokument als Bezugnahmen auf den Originator zu verstehen und gegebenenfalls durch Bezugnahmen auf den Originator zu ersetzen.]
Tabelle A: Angaben über die Taxonomiekonformität der Erlöse von Anleihen unter Anwendung des schrittweisen Ansatzes bei der Verwendung der Anleiheerlöse
[Die Angaben in der nachstehenden Tabelle sind mindestens auf der Ebene der Wirtschaftstätigkeit und im Idealfall auf der Ebene des Projekts oder der Projektgruppe bereitzustellen. Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder die Vielzahl der qualifizierten Projekte und ähnliche Erwägungen können eine Begrenzung des zur Verfügung gestellten Detaillierungsgrads rechtfertigen. Werden die Anleiheerlöse für die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ausgaben verwendet, so können die Angaben auf Programmebene bereitgestellt werden.]
Die Angaben in der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf den Zeitraum von der Emission der betreffenden Anleihe bis zum Berichtsdatum.
1. Name, Standort und Beschreibung des Projekts (oder der Projektgruppe oder Wirtschaftstätigkeit) |
1.1. (für jedes Projekt/jede Projektgruppe/jede Wirtschaftstätigkeit) [Name] |
1.2. [Standort] |
1.3. [grundlegende Beschreibung] |
2. Höhe der verwendeten Erlöse aus der/den Anleihe(n) |
2.1. [Anleiheerlöse, die seit dem Ausgabedatum für dieses Projekt/die Projektgruppe/Wirtschaftstätigkeit verwendet wurden] |
2.2. [Anleiheerlöse, die seit dem Berichtszeitraum für dieses Projekt/die Projektgruppe/Wirtschaftstätigkeit verwendet wurden] |
2.3. Anteil des Projekts, der durch die Anleihe(en) finanziert wird |
3. Anteil der Gesamterlöse, die für die Finanzierung (im Jahr der Emission oder nach dem Emissionsjahr) oder (früher) für die Refinanzierung verwendet werden |
3.1. [Anteil des Betrags in Zeile 2.1, der für die Finanzierung und Refinanzierung verwendet wird] |
3.2. [Anteil des Betrags in Zeile 2.2, der für die Finanzierung und Refinanzierung verwendet wird] |
4. Art und Wirtschaftszweig der durch die Anleihe(en) finanzierten Wirtschaftstätigkeiten |
4.1. [Für jede Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit dem durch die Anleihe(en) finanzierten Projekt: die Arten/Wirtschaftszweige] |
4.2. [Für jede Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit dem durch die Anleihe(en) finanzierten Projekt: gegebenenfalls der entsprechende NACE-Code der Projekte laut statistischer Systematik der Wirtschaftszweige gemäß Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ] |
5. Betrag der Erlöse aus der (den) taxonomiekonformen Anleihe(n) |
5.1. [von den gesamten für das Projekt verwendeten Anleiheerlösen der Betrag, der für eine seit dem Emissionsdatum taxonomiekonforme Tätigkeit verwendet wird] |
5.2. [Prozentsatz des in Zeile 2.1 angegebenen Betrags] |
5.3. [von den im Berichtszeitraum für das Projekt verwendeten Anleiheerlösen der Betrag, der für eine im Berichtszeitraum taxonomiekonforme Tätigkeit verwendet wird] |
5.4. [Prozentsatz des in Zeile 2.2 angegebenen Betrags] |
6. Umweltziele und technische Bewertungskriterien |
6.1. [Das bzw. die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 angestrebte(n) Umweltziel(e)] |
6.2. [Angabe, anhand welcher delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 die technischen Bewertungskriterien ermittelt wurden, und Datum ihrer Anwendung] |
6.3. [Angaben zu Methodik und Annahmen für die Berechnung zentraler Wirkungsparameter gemäß den delegierten Rechtsakten nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 und für etwaige zusätzliche Wirkungsparameter.] |
7. Art ökologisch nachhaltiger Vermögenswerte und Ausgaben |
7.1. [des im Berichtszeitraum in Zeile 5.3 verwendeten Betrags, Betrag der Investitionsausgaben] |
7.2. [des im Berichtszeitraum in Zeile 5.3 verwendeten Betrags, Betrag der Betriebsausgaben] |
7.3. [des im Berichtszeitraum in Zeile 5.3 verwendeten Betrags, Betrag des Anlagevermögens] |
7.4. [von dem im Berichtszeitraum in Zeile 5.3 verwendeten Betrag, Betrag der finanziellen Vermögenswerte] |
8. Sonstige einschlägige Angaben |
8.1. [Sonstige einschlägige Angaben wie einschlägige maßgebliche Umweltleistungsindikatoren sowie Links zu Websites mit einschlägigen Angaben und Links zu einschlägigen öffentlichen Dokumenten mit ausführlicheren Angaben wie beispielsweise die Website des Unternehmens, auf der das Projekt beschrieben wird oder ein Bericht der Umweltberatung] |
Gesamtbeträge:
Seit der Emission | [Berichtszeitraum] |
Gesamtbetrag der seit der Emission verwendeten Anleiheerlöse: [X] Davon Gesamtbetrag der Anleiheerlöse, die seit der Emission für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten verwendet wurden: [X] | Gesamtbetrag der im Berichtszeitraum verwendeten Anleiheerlöse: [X] Davon Gesamtbetrag der Anleiheerlöse, die im Berichtszeitraum für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten verwendet wurden: [X] Davon:
|
Tabelle B: Angaben über die Taxonomiekonformität der Erlöse von Anleihen unter Anwendung des Portfolionsatzes bei der Verwendung der Anleiheerlöse
[Die Angaben in der nachstehenden Tabelle sind mindestens auf der Ebene der Wirtschaftstätigkeit und im Idealfall auf der Ebene des Projekts oder der Projektgruppe bereitzustellen. Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder die Vielzahl der qualifizierten Projekte und ähnliche Erwägungen können eine Begrenzung des zur Verfügung gestellten Detaillierungsgrads rechtfertigen. Einige oder alle der erforderlichen Angaben können außerhalb des Tabellenformats gemacht werden.]
Die Angaben in der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf den Berichtszeitraum.
Ausstehende europäische grüne Anleihen | Portfolio ökologisch nachhaltiger Vermögenswerte |
[Übersicht über alle ausstehenden europäischen grünen Anleihen unter Angabe ihres Einzel- und Gesamtwerts] | [Übersicht über die infrage kommenden in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Vermögenswerte und finanziellen Vermögenswerte in der Bilanz des Emittenten unter Angabe von:
|
Gesamtwert des Portfolios der ausstehenden europäischen grünen Anleihen: | Gesamtwert des Portfolios ökologisch nachhaltiger Vermögenswerte: Gesamtwert des Portfolios ökologisch nachhaltiger Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer taxonomiekonformen Tätigkeit: |
2) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13).
3) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).
4) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1).
Wirkungsbericht für europäische grüne Anleihen [Wurde der Wirkungsbericht überarbeitet, muss dies im Titel erkennbar sein] | Anhang III |
Das Dokument und sein Inhalt unterliegen keiner Billigung oder Genehmigung durch die ESMA oder durch eine andere zuständige Behörde. |
1. Allgemeine Angaben
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2. Wichtiger Hinweis
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3. Umweltstrategie und Begründung
Überblick
Wesentliche Leistungsindikatoren für Investitionsausgaben und Betriebsausgaben
Verbindung zum Übergangsplan
4. Erlösverwendung [Die nachstehend aufgeführten Angaben sind mindestens auf der Ebene der Wirtschaftstätigkeit und im Idealfall auf der Ebene des Projekts oder der Gruppe von Projekten bereitzustellen. Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder die Vielzahl der qualifizierten Projekte und ähnliche Erwägungen können eine Begrenzung des zur Verfügung gestellten Detaillierungsgrads rechtfertigen. Werden Anleiheerlöse für Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet, so können die Informationen auf Programmebene bereitgestellt werden.] Verwendung für spezifische taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten [Der Anteil der Anleiheerlöse, der gemäß der in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2631 dargelegten Methode für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 verwendet wurde:] [XX] % der Anleiheerlöse.] [Wenn Anleiheerlöse für eine ermöglichende Wirtschaftstätigkeit oder eine Übergangswirtschaftstätigkeit verwendet wurden, unter Angabe der ermöglichenden Wirtschaftstätigkeit oder der Übergangswirtschaftstätigkeit und des Betrags und des Anteils der Erlöse, die für jede Art von ermöglichender Wirtschaftstätigkeit oder Übergangswirtschaftstätigkeit verwendet werden.] [Gegebenenfalls der Betrag und der Anteil der Vermögenswerte, die sich gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/852 auf taxonomiekonforme Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kernenergie und Erdgas beziehen.] Verwendung für Wirtschaftstätigkeiten, die nicht mit den technischen Bewertungskriterien in Einklang stehen |
5. Umweltauswirkungen des Anleiheerlöses
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6. Angaben zur Berichterstattung
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7. CapEx-Plan [Gegebenenfalls die bei der Umsetzung des in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten CapEx-Plans erzielten Fortschritte.] |
8. Sonstige einschlägige Angaben |
[Im Falle einer Verbriefungsanleihe sind Bezugnahmen auf den Emittenten in diesem Dokument als Bezugnahmen auf den Originator zu verstehen und gegebenenfalls durch Bezugnahmen auf den Originator zu ersetzen.]
2) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13).
3) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).
Inhalt der Vor- oder Nachemissionsprüfung oder der Prüfung des Wirkungsberichts | Anhang IV |
Das Dokument und sein Inhalt unterliegen keiner Billigung oder Genehmigung durch die ESMA oder durch eine andere zuständige Behörde. |
Die Überschrift "Voremissionsprüfung", "Nachemissionsprüfung" oder "Prüfung des Wirkungsberichts" muss oben auf der ersten Seite deutlich erkennbar sein. |
1. Allgemeine Angaben
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2. Einleitende Erklärungen
[Bei Voremissionsprüfungen: Erklärung, dass das ausgefüllte in Anhang I zur Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 vorgegebene Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen Verordnung vom externen Prüfer beurteilt wurde] [Bei Nachemissionsprüfungen: Erklärung, dass der in Anhang II zur Verordnung (EU) 2023/2631 enthaltene Allokationsbericht europäischer grüner Anleihen gemäß dieser Verordnung vom externen Prüfer beurteilt wurde] [Bei Prüfungen von Wirkungsberichten:
Erklärung, dass der in Anhang III zur Verordnung (EU) 2023/2631 enthaltene Wirkungsbericht vom externen Prüfer beurteilt wurde] |
3. Erklärungen, dass Erlöse im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 verwendet werden.
[Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn es sich um eine Vor- oder Nachemissionsprüfung handelt.]
4. Quellen, Beurteilungsmethoden und Hauptannahmen
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5. Beurteilung und Stellungnahme
[In jedem Fall anhand der dem externen Prüfer vom Emittenten zur Verfügung gestellten Informationen, gegebenenfalls mit spezifischen Angaben dazu] [Bei Voremissionsprüfungen:
[Bei Nachemissionsprüfungen:
[Bei Prüfungen von Wirkungsberichten:
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6. Sonstige Angaben [Sonstige Angaben, die aus Sicht des Prüfers für die Prüfung relevant sind] |
[Im Falle einer Verbriefungsanleihe sind Bezugnahmen auf den Emittenten in diesem Dokument als Bezugnahmen auf den Originator zu verstehen und gegebenenfalls durch Bezugnahmen auf den Originator zu ersetzen.]
2) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13).
ENDE |