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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2023/2871 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. L 2023/2871 vom 18.12.2023)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP 1 angenommen.

(2) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 26./27. Oktober 2023 erneut entschieden den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der -Charta der Vereinten Nationen darstellt, verurteilt und die unverbrüchliche Unterstützung der Union für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen und das naturgegebene Recht der Ukraine auf Selbstverteidigung gegen den Angriff Russlands bekräftigt. Der Europäische Rat hat ferner erklärt, dass die Fähigkeit Russlands zur Führung seines Angriffskriegs in enger Zusammenarbeit mit den Partnern und Verbündeten weiter geschwächt werden muss, einschließlich durch die weitere Verschärfung der Sanktionen und durch deren vollständige und wirksame Umsetzung und die Verhinderung ihrer Umgehung, insbesondere im Falle von Hochrisikogütern.

(3) Angesichts der sehr ernsten Lage ist es angezeigt, weitere restriktive Maßnahmen zu erlassen.

(4) Der Rat ist insbesondere der Ansicht, dass 61 Personen und 86 Organisationen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.

(5) Darüber hinaus sollten die für die Aufnahme in die Liste geltenden Kriterien dahingehend erweitert werden, dass natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen darunter fallen, die von der erzwungenen Übertragung der Inhaberschaft an in Russland niedergelassenen Organisationen, die zuvor unter der Inhaberschaft oder Kontrolle von Organisationen aus der Union standen, oder von der erzwungenen Übertragung der Kontrolle über solche Organisationen profitieren. Es ist ferner angezeigt, die Bedingungen festzulegen, unter denen der Rat den Namen einer verstorbenen Person weiterhin auf der Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die dem Einfrieren von Vermögenswerten und dem Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen unterliegen, belassen können sollte, wenn er der Auffassung ist, dass die entsprechenden Vermögenswerte ansonsten wahrscheinlich zur Finanzierung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine verwendet werden würden oder für andere Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

(6) Ferner ist es angezeigt, eine Ausnahme einzuführen, um die Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für den Fall zu ermöglichen, dass ein Mitgliedstaat beschlossen hat, einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die dieser Person, Einrichtung oder Organisation gehören, sich in deren Eigentum befinden oder von dieser kontrolliert werden, im öffentlichen Interesse zu entziehen, sowie um solchen Personen, Organisationen und Einrichtungen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen, damit ein Ausgleich gezahlt werden kann, sofern dieser Ausgleich eingefroren wird.

(7) Außerdem ist es angezeigt, eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen einzuführen, um den Verkauf oder die Verwendung von Anteilen an oder Vermögenswerten von einer in Russland niedergelassenen Organisation zu ermöglichen, wenn das Eigentum einer juristischen Person aus der Union an dieser Organisation oder die Kontrolle durch eine juristische Person aus der Union über diese Organisation von einer erzwungenen Übertragung durch die russische Regierung betroffen ist. Diese Ausnahmeregelung würde unter anderem die Zahlung eines vereinbarten angemessenen Ausgleichs an juristische Personen aus der Union ermöglichen.

(8) Des Weiteren ist es angezeigt, eine Verlängerung der Frist für die bereits geltende Ausnahmeregelung, wonach die Abwicklung von Zahlungen durch die Jewish Claims Conference über eine in der Liste geführte Bank zulässig ist, vorzusehen. Es ist außerdem angezeigt, eine Ausnahme einzuführen, um bestimmte Zahlungen als Entschädigung oder Versicherungsleistung für das Eintreten eines Versicherungsfalls im Zusammenhang mit einer neu in die Liste aufgenommenen Versicherungsgesellschaft zu ermöglichen, und die derzeit für bestimmte auf der Liste geführte Banken geltende Ausnahmeregelung, wonach der Kauf, die Einfuhr oder der Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln zulässig ist, auf diese neu in die Liste aufgenommene Organisation auszuweiten.

(9) Darüber hinaus ist es angezeigt, eine vorübergehende Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen einzuführen, um den Verkauf oder die Übertragung von Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unmittelbar oder mittelbar im Eigentum bestimmter in der Liste aufgeführten natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden, zu ermöglichen.

(10) Des Weiteren ist es angezeigt, eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen einzuführen, um die Beendigung von Verträgen mit einer neu in die Liste aufgenommenen Organisation zu ermöglichen.

(11) Und schließlich ist es angezeigt, technische Änderungen im verfügenden Teil vorzunehmen, den Umfang bestimmter Meldepflichten festzulegen und die nationalen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verpflichten, im Einklang mit nationalem Recht die nationalen Behörden zu benennen, die befugt sind - soweit angemessen - Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder Besitz der in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, zu ermitteln und aufzuspüren, um Verstöße gegen den Beschluss 2014/512/GASP des Rates 2 und die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates 3 oder Umgehungen jenes Beschlusses und jener Verordnung, einschließlich entsprechender Versuche, zu verhindern oder aufzudecken. Diese Verpflichtung zur Benennung erfordert nicht zwangsläufig, dass die Mitgliedstaaten eine neue Behörde schaffen.

(12) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(13) Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/145/GASP wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

"g) natürlichen Personen, die von der erzwungenen Übertragung der Inhaberschaft an in Russland niedergelassenen Organisationen, die zuvor unter der Inhaberschaft oder Kontrolle von in der Union niedergelassenen Organisationen standen, oder von der erzwungenen Übertragung der Kontrolle über solche Organisationen profitieren, sofern die Übertragung von der Regierung der Russischen Föderation auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sonstigen Rechtsinstrumente oder anderen Maßnahmen einer russischen Behörde vorgenommen wurde, sowie natürlichen Personen, die in die Leitungsgremien dieser Organisationen in Russland berufen wurden, ohne dass die Organisationen aus der Union, unter deren Inhaberschaft oder Kontrolle die Organisationen zuvor standen, dem zugestimmt hätten."

b) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(6a) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 zulassen, in den Fällen zulassen, in denen die Einreise in oder die Durchreise durch ihre Hoheitsgebiete für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens, einschließlich Übergabe- und Auslieferungsverfahren, erforderlich ist."

c) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

"(8) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6, 6a und 7 im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt diese Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen."

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

"j) in Russland niedergelassenen Organisationen, die zuvor unter der Inhaberschaft oder Kontrolle von in der Union niedergelassenen Organisationen standen und die von einer erzwungenen Übertragung der Inhaberschaft an ihnen oder der Kontrolle über sie durch die Regierung der Russischen Föderation auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sonstigen Rechtsinstrumenten oder anderen Maßnahmen einer russischen Behörde betroffen sind, oder natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von einer solchen Übertragung profitiert haben, sowie natürliche Personen, die in die Leitungsgremien dieser Organisationen in Russland berufen wurden, ohne dass die Organisationen aus der Union, unter deren Inhaberschaft oder Kontrolle diese Organisationen zuvor standen, dem zugestimmt hätten."

b) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(1a) Wenn die in der Liste im Anhang aufgeführten natürlichen Personen während der Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen versterben, so kann der Rat die Namen dieser verstorbenen Personen auf der Liste belassen, wenn die Ziele der restriktiven Maßnahmen der Union durch die Streichung dieser Person von der Liste gefährdet würden, weil die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die betreffenden Vermögenswerte andernfalls zur Finanzierung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine verwendet würden oder für andere Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

c) Die folgenden Absätze werden eingefügt:

"(4a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats unter den gesetzlich vorgesehenen Umständen einen Beschluss erlassen hat, einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die dieser Person, Organisation oder Einrichtung gehören, sich in deren Eigentum befinden oder von dieser kontrolliert werden, im öffentlichen Interesse zu entziehen, sofern der für diese Entziehung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen gezahlte Ausgleich eingefroren wird.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach dem vorliegenden Absatz erteilte Genehmigung.

(4b) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j im Anhang aufgeführt sind, gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf oder die Nutzung von Anteilen an oder Vermögenswerten von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j im Anhang aufgeführt sind, erforderlich sind, um die Zahlung der von den Vertragsparteien vereinbarten Gegenleistung oder des von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gesetzlich festgelegten Ausgleichs im Zusammenhang mit der erzwungenen Übertragung der Inhaberschaft oder Kontrolle durch die Regierung der Russischen Föderation zu ermöglichen. Der vorliegende Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates * gehalten werden.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach dem vorliegenden Absatz erteilte Genehmigung.

*) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 1)."

d) Absatz 17 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(17) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den im Anhang im Abschnitt "Organisationen" unter den Eintragsnummern 53, 54, 55, 79, 80, 81, 82, 108, 126, 127, 198, 199, 200, 214, 215 und 270 aufgeführten Organisation gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisationen unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, erforderlich sind.

e) Absatz 21 erhält folgende Fassung

"(21) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den im Anhang im Abschnitt "Organisationen" unter den Eintragsnummern 198, 199 und 200 aufgeführten Organisation gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisationen unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 25. Februar 2023 mit diesen Organisationen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 26. August 2023 erforderlich sind, oder hinsichtlich der im Anhang im Abschnitt "Organisationen" unter der Eintragsnummer 198 aufgeführte Organisation für Transaktionen für die Auszahlung von Geldern durch die Jewish Claims Conference an Begünstigte in der Russischen Föderation bis zum 31. Dezember 2024, und zwar unabhängig davon, wann die Operationen, Verträge oder sonstigen Vereinbarungen geschlossen wurden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

f) Absatz 27 erhält folgende Fassung:

"(27) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die für die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten benötigt werden.

g) Folgende Absätze werden angefügt:

"(28) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der im Anhang im Abschnitt "Organisationen" unter der Eintragsnummer 270 aufgeführten Organisation gehören, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. diese Genehmigungen erforderlich ist, um eine Zahlung zu ermöglichen, die von der im Anhang im Abschnitt "Organisationen" unter der Eintragsnummer 270 aufgeführten Organisation an eine in der Union, in einem Land, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, in der Schweiz oder einem in Anhang VII des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Partnerland niedergelassene Organisation oder an einen Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats, eines Landes, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, der Schweiz oder eines in Anhang VII des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Partnerlandes zu ermöglichen, und
  2. diese Zahlung eine Entschädigung oder Versicherungsleistung für das Eintreten eines Versicherungsfalls darstellt und nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses verstößt.

(29) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an die im Anhang im Abschnitt "Personen" unter den Eintragsnummern 92, 674, 675, 694, 880, 882, 909 und 920 aufgeführten Personen sowie an die im Anhang im Abschnitt "Organisationen" unter den Einträgen 38 und 39 aufgeführten Organisationen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf und die Übertragung von unmittelbar oder unmittelbar im Besitz einer dieser Personen oder Organisationen befindlichen Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bis zum 30. Juni 2024 erforderlich sind und
  2. die Erlöse aus diesem Verkauf und dieser Übertragung eingefroren werden.

(30) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I im Abschnitt "Organisationen" unter der Eintragsnummer 333 aufgeführten Organisation gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisation genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 18. Dezember 2023 mit dieser Organisation geschlossenen Verträgen bis zum 19. Juni 2024 erforderlich sind."

3. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 2a

Die Mitgliedstaaten benennen bis zum 31. Oktober 2024 die nationalen Behörden, die zuständig sind - soweit angemessen - die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in der Liste im Anhang geführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden, zu ermitteln und aufzuspüren, um Verstöße gegen die in diesem Beschluss und in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 festgelegten Verbote und Umgehungen dieser Verbote, oder entsprechende Versuche, zu verhindern oder aufzudecken."

4. Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2023.

1) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 16).

2) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 13).

3) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6).

.

Anhang

Die folgenden Personen und Organisationen werden in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen:

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UWS Umweltmanagement GmbHENDE