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Delegierte Verordnung (EU) 2024/249 der Kommission vom 30. November 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf gemeinsame Datenanforderungen für die Zwecke des Austauschs und der Speicherung bestimmter Informationen im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/249 vom 12.02.2024, ber. L 2024/90436)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 7 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 2 enthält die gemeinsamen Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die für Anträge und Entscheidungen erforderlich sind. Im Hinblick auf eine umfassende Modernisierung der elektronischen Systeme, die mit dem System für Zollentscheidungen (CDS) und dem System für die Verwaltung von Sicherheitsleistungen (GUM) in Zusammenhang stehen, sollte dieser Anhang geändert werden, damit weiterhin für eine Harmonisierung gesorgt ist.
(2) Bei der praktischen Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission hat sich gezeigt, dass zur Verbesserung der Harmonisierung der gemeinsamen Datenanforderungen, die für den Informationsaustausch der Zollbehörden untereinander sowie zwischen ihnen und Wirtschaftsbeteiligten und für die Speicherung dieser Informationen bestehen, Änderungen an dieser Delegierten Verordnung vorgenommen werden müssen. Solche Änderungen sind zur Gewährleistung der Interoperabilität zwischen den elektronischen Zollsystemen, die für die verschiedenen, in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren genutzt werden, erforderlich. Daher ist es notwendig, diesen Anhang zu ändern.
(3) Es ist erforderlich, die Informationen zu ergänzen, die für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten aus Drittstaaten, die eine ständige Niederlassung im Zollgebiet der Union haben, erhoben werden. Die Anschrift dieser ständigen Niederlassung sollte erfasst werden. Ferner sollten die gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten gemäß Anhang 12-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 besser auf diejenigen für Anträge und Entscheidungen sowie für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren abgestimmt werden, damit das elektronische System für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und die Systeme für die Verarbeitung von Anträgen und Entscheidungen sowie von Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweisen des zollrechtlichen Status von Unionswaren interoperabel sind. Daher ist es notwendig, Anhang 12-01 zu ändern.
(4) Es ist erforderlich, die Anwendung dieser Änderungen, die erhebliche Auswirkungen auf die elektronischen Systeme haben, zu verschieben, um es der Kommission, den Behörden der Mitgliedstaaten sowie den Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, ihre elektronischen Systeme entsprechend anzupassen, und den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit für die Einhaltung der geänderten Datenanforderungen zu geben. Einige dieser Änderungen werden bereits bei aktuellen IT-Entwicklungsvorhaben berücksichtigt, während andere Änderungen Anpassungen der elektronischen Systeme erfordern, die noch nicht geplant sind. Die Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten benötigen eine stabile Basis, um sich auf diese Änderungen vorbereiten und die erforderlichen Investitionen vorsehen zu können. Daher ist es notwendig, Änderungen der Datenanforderungen einzuführen, die aber abhängig von den spezifischen IT-Entwicklungen erst ein bis vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung finden werden.
(5) Die Muster des Versandbegleitdokuments gemäß Anhang B-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und des Versandbegleitdokuments/Sicherheit gemäß Anhang B-04 der Delegierten Verordnung sowie die Listen der Positionen zu diesen Dokumenten gemäß Anhang B-03 bzw. B-05 der Delegierten Verordnung müssen mit den gemeinsamen Datenanforderungen für das Versandverfahren nach Anhang B der Delegierten Verordnung in Einklang gebracht werden. Da die gemeinsamen Datenanforderungen für das Versandbegleitdokument und das Versandbegleitdokument/Sicherheit viele Ähnlichkeiten aufweisen, ist es nicht mehr erforderlich, zwei verschiedene Muster für diese beiden Dokumente und die jeweiligen Listen der Positionen zu haben. Daher ist es notwendig, die Anhänge B-02 und B-03 zu ändern sowie die Anhänge B-04 und B-05 zu streichen.
(6) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 erhält Buchstabe a folgende Fassung:
"a) bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Automatisierten Ausfuhrsystems (AES) des UZK, wenn es sich um Fälle handelt, die in den Spalten A1, A2, B1, B4 und C1 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind;".
b) Die Absätze 5, 6 und 7 werden gestrichen.
c) In Absatz 8 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"Basiert ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung auf einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1, so enthält die Zollanmeldung bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des Automatisierten Ausfuhrsystems des UZK (AES) bzw. der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 auch die folgenden Daten:".
2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
"Bei der Registrierung einer Person erheben und speichern die Zollbehörden die in Anhang 12-01 festgelegten Daten zu dieser Person. Die Daten bilden den EORI-Eintrag."
3. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) sie eine summarische Ausgangs- oder Eingangsanmeldung im Zollgebiet der Union oder in einem Drittland abgeben, sofern in einem Zollsicherheitsabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittland die Verwendung eines elektronischen Systems der EU vorgesehen ist;".
4. Anhang A erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
5. Anhang B erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
6. Anhang 12-01 erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.
7. Anhang B-02 erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.
8. Anhang B-03 erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung.
9. Die Anhänge B-04 und B-05 werden gestrichen.
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummern 1 bis 5 gilt jedoch ab dem 3. März 2024.
(3) Artikel 1 Nummer 6 gilt ab dem 1. März 2027.
(4) Artikel 1 Nummer 7 bis 9 gilt im Einklang mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 der Kommission 3 ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des NCTS (Neues EDV-gestütztes Versandverfahren) Phase 5.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. November 2023
2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1).
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 168).
Anhang I |
"Anhang A
Gemeinsame Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen gemäß Artikel 2 Absatz 1
als PDF eingestellt => "
Anhang II |
"Anhang B
Gemeinsame Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Artikel 2 Absatz 2
als PDF eingestellt => "
Anhang III |
"Anhang 12-01
Gemeinsame Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen gemäß Artikel 3
Einleitende Bemerkungen
Titel I
Datenanforderungen
Kapitel 1
Einleitende Bemerkungen zur Tabelle mit den Datenanforderungen
(1) Das zentrale System für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen enthält die in Titel I Kapitel 3 dieses Anhangs definierten Datenelemente.
(2) Die vorzulegenden Datenelemente gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Datenelemente wird durch die unter Titel II näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt.
(3) Die Formate der in diesem Anhang beschriebenen Datenanforderungen sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegt worden.
(4) Die Zeichen "A" und "B" gemäß Kapitel 3 werden nicht dadurch beeinträchtigt, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern.
(5) Ein EORI-Eintrag kann erst nach einem Verjährungszeitraum von zehn Jahren nach dem Ablauf seiner Gültigkeit gelöscht werden.
Kapitel 2
Tabelle - Legende
Abschnitt 1
Spaltenüberschriften
Nummer des Datenelements | Laufende Nummer für das betreffende Datenelement |
Bezeichnung des Datenelements | Bezeichnung des betreffenden Datenelements |
Abschnitt 2
Zeichen in den Feldern
Zeichen | Beschreibung des Zeichens |
A | Obligatorisch: Diese Daten werden von jedem Mitgliedstaat verlangt. |
B | Fakultativ für die Mitgliedstaaten: Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angaben verlangen oder nicht. |
Kapitel 3
Tabelle mit den Datenanforderungen
D.E. Nr. | D.E. Bezeichnung | D.E. obligatorisch/fakultativ |
1 | EORI-Nummer | A |
2 | Vollständiger Name der betreffenden Person | A |
3 | Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes | A |
3a | Anschrift(en) der Niederlassung im Zollgebiet der Union | A |
4 | Ansässigkeit im Zollgebiet der Union | A |
5 | MwSt.-Nummer | A |
6 | Rechtsform | B |
7 | Kontaktinformationen | B |
8 | Eindeutige Drittlandsidentifikationsnummer | B |
9 | Zustimmung zur Offenlegung der unter den Nummern 1, 2, 3 und 3a genannten personenbezogenen Daten | A |
10 | Name | A |
11 | Gründungsdatum | B |
12 | Art der Person | B |
13 | Hauptwirtschaftstätigkeit | B |
14 | Beginn der Geltungsdauer der EORI-Nummer | A |
15 | Ende der Geltungsdauer der EORI-Nummer | A |
Titel II
Anmerkungen im Zusammenhang mit den Datenanforderungen
Einleitung
Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Titel gelten für Datenelemente, die in der Datenanforderungstabelle in Titel I aufgeführt sind.
Datenanforderungen
1. EORI-Nummer
EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18.
2. Vollständiger Name der betreffenden Person
Dieses Datenelement ist nur verpflichtend, wenn der Name des Wirtschaftsbeteiligten mehr als 70 Zeichen umfasst.
Bei natürlichen Personen:
Name der Person wie er in einem Reisedokument, das zum Überschreiten der Außengrenzen der Union berechtigt, oder im nationalen Personenregister des Mitgliedstaats des Wohnsitzes angegeben ist.
Bei Wirtschaftsbeteiligten, die im Unternehmensregister des Mitgliedstaats der Niederlassung registriert sind:
Firmenname des Wirtschaftsbeteiligten wie im Unternehmensregister des Mitgliedstaats der Niederlassung angegeben.
Bei Wirtschaftsbeteiligten, die nicht im Unternehmensregister des Niederlassungslandes registriert sind:
Firmenname des Wirtschaftsbeteiligten wie in der Gründungsurkunde angegeben.
3. Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes
Vollständige Anschrift des Ortes, an dem die Person niedergelassen/wohnhaft ist, einschließlich der Kennnummer des Landes oder des Gebiets.
3a. Anschrift(en) der Niederlassung im Zollgebiet der Union
Dieses Datenelement wird nur für Wirtschaftsbeteiligte mit einer Anschrift in einem Drittland verwendet, für die angegeben ist, dass sie im Zollgebiet der Union niedergelassen sind.
Vollständige Anschrift des Ortes, an dem die Person im Zollgebiet der Union niedergelassen/wohnhaft ist, einschließlich der Kennung des Landes oder des Gebiets.
4. Ansässigkeit im Zollgebiet der Union
Zur Angabe, ob der Wirtschaftsbeteiligte im Zollgebiet der Union niedergelassen ist. Dieses Datenelement wird nur für Wirtschaftsbeteiligte mit einer Anschrift in einem Drittland verwendet.
5. MwSt.-Nummer(n)
Werden von den Mitgliedstaaten zugewiesen.
6. Rechtsform
Wie in der Gründungsurkunde festgelegt.
7. Kontaktinformationen
Name und Anschrift der Kontaktperson sowie eine der folgenden Angaben: Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse.
8. Eindeutige Drittlandsidentifikationsnummer
Im Fall einer nicht im Zollgebiet der Union niedergelassenen Person:
Identifikationsnummer, falls sie der betreffenden Person für Zollzwecke von den zuständigen Behörden eines Drittlands zugeteilt wurde
9. Zustimmung zur Offenlegung der unter den Nummern 1, 2 und 3 und 3a genannten personenbezogenen Daten
Zur Angabe, ob eine Zustimmung gegeben wurde.
10. Name
Überschreitet der Name des Wirtschaftsbeteiligten 70 Zeichen nicht, so muss der Eintrag unter dieser Datenanforderung folgende Kriterien erfüllen: Bei natürlichen Personen:
Name der Person wie er in einem Reisedokument, das zum Überschreiten der Außengrenzen der Union berechtigt, oder im nationalen Personenregister des Mitgliedstaats des Wohnsitzes angegeben ist. Bei Wirtschaftsbeteiligten, die im Unternehmensregister des Mitgliedstaats der Niederlassung registriert sind:
Firmenname des Wirtschaftsbeteiligten wie im Unternehmensregister des Mitgliedstaats der Niederlassung angegeben. Bei Wirtschaftsbeteiligten, die nicht im Unternehmensregister des Niederlassungslandes registriert sind:
Firmenname des Wirtschaftsbeteiligten wie in der Gründungsurkunde angegeben.
Überschreitet der Name des Wirtschaftsbeteiligten 70 Zeichen, so muss er gekürzt werden. Am gekürzten Namen muss sich die Verbindung zum vollen Namen erkennen lassen (Datenelement 2).
11. Gründungsdatum
Bei natürlichen Personen:
Geburtsdatum.
Juristische Personen oder Personenvereinigungen gemäß Artikel 5 Nummer 4 des Zollkodex:
Gründungsdatum im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bezüglich juristischer Personen oder Personenvereinigungen gemäß Artikel 5 Nummer 4 des Zollkodex:
12. Art der Person
Der entsprechende Code ist zu verwenden.
13. Hauptwirtschaftstätigkeit
Nummerncode der Hauptwirtschaftstätigkeit gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) aus dem Unternehmensregister des jeweiligen Mitgliedstaats.
14. Beginn der Geltungsdauer der EORI-Nummer
Erster Tag der Geltungsdauer des EORI-Eintrags. Dies bedeutet, der erste Tag, an dem der Wirtschaftsbeteiligte die EORI-Nummer für den Austausch mit den Zollbehörden verwenden kann.
15. Ende der Geltungsdauer der EORI-Nummer
Letzter Tag der Geltungsdauer des EORI-Eintrags. Dies bedeutet, der letzte Tag, an dem der Wirtschaftsbeteiligte die EORI-Nummer für den Austausch mit den Zollbehörden verwenden kann."
(gültig ab ... s. Art. 2 ) | Anhang IV |
"Anhang B-02
Versandbegleitdokument gemäß Artikel 185
Kapitel I
Muster des Versandbegleitdokuments
Kapitel II
Anmerkungen und besondere Angaben (Daten) zum Versandbegleitdokument
Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform "BKP" ("Betriebskontinuitätsplan") bezieht sich auf Situationen, in denen das Ausfallverfahren angewandt wird, das in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 definiert und in deren Anhang 72-04 beschrieben wird.
Das Versandbegleitdokument kann auf normalem Papier gedruckt werden.
Das Versandbegleitdokument wird auf der Grundlage der Angaben in der Versandanmeldung, die gegebenenfalls vom Inhaber des Versandverfahrens geändert und/oder von der Abgangszollstelle geprüft wurden, erstellt.
1. Feld MRN
Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Positionen einzutragen, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, da in diesen Fällen keine MRN zugewiesen wird.
Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster "Code 128", Schriftzeichensatz "B", erstellt.
2. Feld Vordrucke
3. Feld Sicherheit [11/07]
Enthält das Dokument keine sicherheitsrelevanten Angaben, bleibt das Feld frei.
4. Feld Positionen insg.
Die Summe aller in einer Anmeldung enthaltenen Warenpositionen.
5. Feld Packstücke insg.
Die Summe aller in einer Anmeldung enthaltenen Packstücke.
6. Feld "BKP - Rückschein an folgende Zollstelle"
Name, Anschrift und Identifikationsnummer der Zollstelle, der ein Exemplar des Versandbegleitdokuments zu übersenden ist, falls der BKP Anwendung findet.
7. Feld Sicherheit nicht gültig in
Findet der BKP Anwendung, so ist der Ländercode für die Länder anzugeben, in denen die gestellte Sicherheit nicht verwendet werden kann.
8. Ereignisse während der Beförderung (BKP)
Dieser Abschnitt ist zu verwenden, wenn die BKP Anwendung findet und es während der Beförderung zu Ereignissen gekommen ist.
Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandpapiers vorzunehmen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können lesbar in Handschrift vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte auszufüllen.
Unbeschadet der in Artikel 305 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehenen/festgelegten Ausnahmen darf der Beförderer eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.
Bei intermodalen Beförderungseinheiten, wozu auch, aber nicht nur Container, Wechselbehälter und Sattelanhänger zählen, muss der Inhaber des Versandverfahrens diese Angaben nicht bereitstellen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Überführung in das Versandverfahren Identität und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels nicht bekannt sind. Die intermodalen Beförderungseinheiten müssen eindeutige Kennzeichen tragen, die in D.E. 19 07.063 000 (Kennzeichen des Containers) angegeben sind; die Waren dürfen beim Wechsel des Verkehrszweigs selbst nicht behandelt werden.
Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das Unionsversandverfahren ohne Weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, das Versandbegleitdokument mit ihrem Sichtvermerk.
Diese Eintragungen beziehen sich auf folgende Felder und Fälle:
9. Feld Abgangszollstelle [17 03]
Gegebenenfalls sind auch der Name des zugelassenen Versenders und die Bewilligungsnummer in diesem Feld anzugeben.
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig."
(gültig ab ... s. Art. 2 ) | Anhang V |
"Anhang B-03
Liste der Positionen gemäß Artikel 185
Kapitel I
Muster der Liste der Positionen
Kapitel II
Anmerkungen zur Liste der Positionen mit den erforderlichen Angaben (Daten)
Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform "BKP" ("Betriebskontinuitätsplan") bezieht sich auf Situationen, in denen das Ausfallverfahren angewandt wird, das in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zur Ergänzung des Zollkodex definiert und in Anhang 72-04 beschrieben wird. Die Liste der Positionen Versand enthält die für Warenpositionen in der Anmeldung zutreffenden Daten.
Die Felder der Liste der Positionen sind vertikal erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu Anhang B gilt, dass die Daten wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes:
ENDE |