UWS Umweltmanagement GmbHzurückFrame öffnen

Unterabschnitt 2
Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle

Artikel 296 Versandanmeldung und Beförderungsmittel
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Jede Versandanmeldung enthält nur in das Unionsversandverfahren übergeführte Waren, die auf einem einzigen Beförderungsmittel, in einem Behälter oder in einem Packstück von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert werden oder befördert werden sollen.

Eine Versandanmeldung kann jedoch Waren enthalten, die in mehr als einem Behälter oder in mehr als einem Packstück von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert werden oder befördert werden sollen, wenn die Behälter oder Packungen auf ein einziges Beförderungsmittel verladen werden.

(2) Sofern sie zusammen zu befördernde Waren enthalten, gelten als ein einziges Beförderungsmittel für die Zwecke dieses Artikels

  1. ein Straßenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern;
  2. eine Reihe mehrerer gekoppelter Eisenbahnwagen;
  3. Schiffe, die eine Einheit bilden.

(3) Wird für den Zweck des Unionsversandverfahrens ein einziges Beförderungsmittel verwendet, um Waren bei verschiedenen Abgangszollstellen zu laden und bei verschiedenen Bestimmungszollstellen zu entladen, so sind für jede Sendung gesonderte Versandanmeldungen einzureichen.

Artikel 297 Frist für die Gestellung der Waren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Die Abgangszollstelle setzt eine Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle unter Berücksichtigung

  1. der Beförderungsroute;
  2. des Beförderungsmittels;
  3. der Verkehrsvorschriften oder anderer Rechtsvorschriften, die sich auf die Fristsetzung auswirken könnten;
  4. aller vom Inhaber des Verfahrens übermittelten sachdienlichen Informationen.

(2) Setzt die Abgangszollstelle eine Frist, so ist diese für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Waren während eines Unionsversandverfahrens verbracht werden, verbindlich und darf von ihnen nicht geändert werden.

Artikel 298 Beförderungsroute für den Warenverkehr im Unionsversand
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) In das Unionsversandverfahren übergeführte Waren sind auf einer wirtschaftlich sinnvollen Beförderungsroute zur Bestimmungszollstelle zu transportieren.

(2) Erachtet die Abgangszollstelle oder der Inhaber des Verfahrens es für notwendig, so legt diese Zollstelle unter Berücksichtigung aller sachdienlichen Informationen des Inhabers des Verfahrens eine Beförderungsroute für die Beförderung von Waren im Unionsversandverfahren fest.

Bei der Festlegung der Beförderungsroute trägt die Zollstelle im elektronischen Versandsystem zumindest die zu durchfahrenden Mitgliedstaaten ein.

Artikel 299 Zollverschluss als Nämlichkeitsmittel
(Artikel 192, Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Sollen Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, verschließt die Abgangszollstelle

  1. den Raum, in dem sich die Waren befinden (Raumverschluss), wenn die Abgangszollstelle das Beförderungsmittel oder den Behälter bereits als verschlusssicher anerkannt hat;
  2. in anderen Fällen jedes einzelne Packstück (Packstückverschluss).

(2) Die Abgangszollstelle erfasst die Anzahl der Verschlüsse und die individuellen Verschlusskennungen im elektronischen Versandsystem.

Artikel 300 Verschlusssicherheit
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Die Abgangszollstelle erkennt Beförderungsmittel oder Behälter als verschlusssicher an,

  1. an denen Verschlüsse einfach und wirksam angebracht werden können;
  2. die so gebaut sind, dass keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Verschluss zu verletzen oder an ihm Anzeichen von Manipulation zu verursachen, oder bei denen ein elektronisches Überwachungssystem die Entnahme oder Hinzufügung registriert;
  3. die keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
  4. deren Laderäume für Kontrollen durch die Zollbehörden leicht zugänglich sind.

(2) Als verschlusssicher gelten alle Straßenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Behälter, die nach Maßgabe eines internationalen Übereinkommens, bei dem die Union Vertragspartei ist, zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss zugelassen sind.

Artikel 301 Eigenschaften von Zollverschlüssen
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Zollverschlüsse müssen zumindest die folgenden grundlegenden Eigenschaften und technischen Merkmale aufweisen:

  1. grundlegende Eigenschaften von Verschlüssen: Die Verschlüsse müssen
    1. einem normalen Gebrauch standhalten und dabei unversehrt bleiben;
    2. leicht zu prüfen und wiederzuerkennen sein;
    3. so beschaffen sein, dass jegliches Zerbrechen oder jegliche Manipulation oder Abnahme mit bloßem Auge erkennbare Spuren hinterlässt;
    4. für einen einmaligen Gebrauch hergestellt bzw. bei wiederverwendbaren Verschlüssen so beschaffen sein, dass jedes erneute Anlegen durch ein einziges eindeutiges Zeichen kenntlich gemacht werden kann;
    5. individuelle Verschlusskennungen tragen, die dauerhaft, gut lesbar und mit einer einmaligen Nummer versehen sind;
  2. technische Merkmale:
    1. Form und Ausmaße der Verschlüsse können je nach Verschlussart unterschiedlich ausfallen, die Verschlüsse müssen jedoch so bemessen sein, dass die Kennzeichen gut lesbar sind;
    2. die Verschlusskennungszeichen müssen fälschungssicher und schwer zu kopieren sein;
    3. das Material muss so beschaffen sein, dass die Verschlüsse nicht versehentlich zerbrochen oder unbemerkt gefälscht oder wiederverwendet werden können.

(2) Von einer zuständigen Stelle gemäß der Internationalen Norm ISO Nr. 17712:2013 "Frachtcontainer - Mechanische Siegel" zertifizierte Verschlüsse gelten als Verschlüsse, die die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohen Sicherheitsmerkmalen verwendet.

(3) Der Zollverschluss trägt folgende Angaben:

  1. das Wort "Zoll" in einer der Amtssprachen der Union oder eine entsprechende Abkürzung;
  2. einen Ländercode in Form des ISO-Alpha-2-Ländercodes, mit dem der Mitgliedstaat angegeben wird, der den Verschluss angebracht hat;
  3. die Mitgliedstaaten können das Symbol der Europaflagge hinzufügen.

Die Mitgliedstaaten können einvernehmlich beschließen, gemeinsame Sicherheitsmerkmale und -techniken anzuwenden.

(4) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm verwendeten Arten von Zollverschlüssen. Die Kommission macht diese Angaben allen Mitgliedstaaten zugänglich.

(5) Muss ein Verschluss zwecks Zollkontrolle entfernt werden, ist die Zollbehörde bestrebt, falls ein Wiederverschließen erforderlich ist, einen Zollverschluss mit mindestens gleichwertigen Sicherheitsmerkmalen zu verwenden; sie vermerkt die Einzelheiten des Vorgangs, einschließlich der neuen Verschlussnummer, im Beförderungspapier.

Artikel 302 Andere Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung als Verschlüsse 19
(Artikel 192, Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Abweichend von Artikel 299 kann die Abgangszollstelle entscheiden, die in das Unionsversandverfahren übergeführten Waren nicht zu verschließen, sondern sich auf die Warenbeschreibung in der Versandanmeldung oder in den ergänzenden Unterlagen zu stützen, unter der Voraussetzung, dass diese Beschreibung so präzise ist, dass die Waren leicht identifiziert werden können und dass sie Angaben zur Menge und Art sowie zu besonderen Merkmalen wie den Seriennummern der Waren enthält.

(2) Sofern die Abgangszollstelle nicht anders entscheidet, werden abweichend von Artikel 299 weder die Beförderungsmittel noch die einzelnen Packstücke, die die Waren enthalten, verschlossen, wenn

  1. die Waren auf dem Luftweg befördert werden und entweder an jeder Sendung Klebezettel mit der Nummer des beigefügten Luftfrachtbriefs angebracht sind oder die Sendung eine Ladeeinheit bildet, auf der die Nummer des beigefügten Luftfrachtbriefs angegeben ist;
  2. die Waren im Eisenbahnverkehr befördert werden und die Eisenbahnunternehmen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung anwenden.
  3. die Waren auf dem Seeweg befördert werden und in dem gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex als Zollanmeldung verwendeten elektronischen Beförderungsdokument zur Überführung von Waren in den Unionsversand ein Verweis auf das Konnossement enthalten ist.

Artikel 303 Überführung von Waren in den Unionsversand 24
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Nur Waren, die gemäß Artikel 299 verschlossen wurden oder für die andere Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung gemäß Artikel 302 getroffen wurden, werden in das Unionsversandverfahren übergeführt.

(2) Bei Überführung der Waren übermittelt die Abgangszollstelle die Angaben zum Unionsversandverfahren

  1. an die angegebene Bestimmungszollstelle;
  2. an jede angegebene Durchgangszollstelle.

Diese Angaben stützen sich auf die Daten aus der Versandanmeldung und werden gegebenenfalls geändert.

(3) Die Abgangszollstelle setzt den Inhaber des Verfahrens von der Überführung der Waren in das Unionsversandverfahren in Kenntnis.

(4) Auf Antrag des Inhabers des Verfahrens oder der Person, die die Waren bei der Abgangszollstelle gestellt, stellt die Abgangszollstelle ihm bzw. ihr ein Versandbegleitdokument oder gegebenenfalls ein Versandbegleitdokument/Sicherheit aus.

Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgestellt und erforderlichenfalls um eine Liste der Warenpositionen mit dem Formular in Anhang B-03 derselben Delegierten Verordnung ergänzt.

Unterabschnitt 3
Förmlichkeiten während des Unionsversands

Artikel 304 Vorführung der im Unionsversand beförderten Waren bei der Durchgangszollstelle
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Die Waren sind jeder Durchgangszollstelle unter Angabe der MRN der Versandanmeldung zu gestellen.

(2) Was die Vorlage der MRN der Versandanmeldung in jeder Durchgangszollstelle angeht, gilt Artikel 184 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

(3) Die Durchgangszollstelle erfasst den Grenzübergang der Waren anhand der Angaben zum Unionsversandverfahren, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat. Die Durchgangszollstelle unterrichtet die Abgangszollstelle von dem Grenzübertritt.

(4) Werden Waren über eine andere als die angemeldete Durchgangszollstelle befördert, so fordert die tatsächliche Durchgangszollstelle die Angaben des Unionsversandverfahrens von der Abgangszollstelle an und unterrichtet die Abgangszollstelle vom Grenzübertritt der Waren.

(5) Die Durchgangszollstellen können eine Warenbeschau durchführen. Die Warenbeschau erfolgt hauptsächlich anhand der Angaben zum Unionsversandverfahren, die von der Abgangszollstelle übermittelt wurden.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr, vorausgesetzt, die Durchgangszollstelle kann den Grenzübergang der Waren auf andere Weise überprüfen. Diese Überprüfung findet nur im Bedarfsfall statt. Die Überprüfung kann nachträglich vorgenommen werden.

Artikel 305 Ereignisse während des Warenverkehrs im Unionsversand 24
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Nach einem Ereignis gestellt der Beförderer der nächstgelegenen Zollstelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet, unverzüglich die Waren unter Angabe der MRN der Versandanmeldung, wenn

  1. der Beförderer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gezwungen ist, von der verbindlichen Beförderungsroute gemäß Artikel 298 abzuweichen;
  2. Verschlüsse während der Beförderung aus vom Beförderer nicht zu vertretenden Gründen verletzt oder manipuliert werden;
  3. Waren unter zollamtlicher Überwachung von einem Beförderungsmittel auf ein anderes umgeladen werden;
  4. eine unmittelbar drohende Gefahr ein sofortiges teilweises oder vollständiges Entladen des verschlossenen Beförderungsmittels erfordert;
  5. ein Ereignis vorliegt, dass die Fähigkeit des Inhabers des Verfahrens oder des Beförderers zur Einhaltung seiner Verpflichtungen beeinträchtigen könnte;
  6. eines der Elemente, die ein einziges Beförderungsmittel gemäß Artikel 296 Absatz 2 darstellen, ausgetauscht wird.

In den in Unterabsatz 1 Buchstaben c und f genannten Fällen gilt der Wechsel der Beförderungsart nicht als Ereignis im Sinne von Unterabsatz 1, wenn die Waren in ein und derselben intermodalen Beförderungseinheit befördert werden, die Beförderungsart ohne Behandlung der Waren selbst gewechselt wird und die intermodale Beförderungseinheit eine eindeutige Kennnummer trägt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 2 gelten als intermodale Beförderungseinheiten beispielsweise Container, Wechselbehälter oder Sattelanhänger. Unterabsatz 2 gilt auch für ein beladenes Fahrzeug, das seinerseits auf einem aktiven Beförderungsmittel befördert wird.

(2) Ist die Zollbehörde, in deren Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, der Auffassung, dass das betreffende Unionsversandverfahren fortgesetzt werden kann, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen.

Diese Zollbehörde erfasst die maßgeblichen Informationen über die Ereignisse gemäß Absatz 1 im elektronischen Versandsystem.

(3) Bei einem Ereignis gemäß Absatz 1 Buchstabe c brauchen die Waren zusammen mit der MRN der Versandanmeldung den Zollbehörden nicht gestellt zu werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Waren werden von einem Beförderungsmittel ohne Zollverschluss umgeladen;
  2. der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer im Auftrag des Inhabers des Verfahrens übermittelt der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, alle maßgeblichen Informationen über die Umladung;
  3. diese Behörde erfasst die maßgeblichen Informationen im elektronischen Versandsystem.

(4) Bei einem Ereignis gemäß Absatz 1 Buchstabe f kann der Beförderer das Unionsversandverfahren fortsetzen, wenn wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt werden.

(5) Wird im Falle eines Ereignisses gemäß Absatz 1 Buchstabe f die Zugmaschine eines Straßenfahrzeugs ausgetauscht, nicht aber ihre Anhänger oder Sattelanhänger, so brauchen die Waren zusammen mit der MRN der Versandanmeldung der Zollbehörde nicht gestellt zu werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich das Straßenfahrzeug befindet, erhält vom Inhaber des Verfahrens oder vom Beförderer im Auftrag des Inhabers die maßgeblichen Informationen über die Zusammensetzung des Straßenfahrzeugs;
  2. diese Zollbehörde erfasst die maßgeblichen Informationen im elektronischen Versandsystem.

(6) Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU macht der Beförderer in den Fällen gemäß Absatz 1 die notwendigen Eintragungen in dem Versandbegleitdokument oder in dem Versandbegleitdokument/Sicherheit und führt der nächstgelegenen Zollstelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet, die Waren unverzüglich nach dem Ereignis zusammen mit dem Versandbegleitdokument oder dem Versandbegleitdokument/Sicherheit vor.

In den Fällen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b, Absatz 4 und Absatz 5 Buchstabe a braucht der Beförderer dieser Zollstelle die Waren und die MRN der Versandanmeldung nicht zu gestellen.

Sachdienliche Informationen über Ereignisse während des Versandvorgangs werden von der Durchgangszollstelle oder der Bestimmungszollstelle im elektronischen Versandsystem erfasst.

(7) Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 2 Unterabsatz 2 keine Anwendung.

Unterabschnitt 4
Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle

Artikel 306 Gestellung von in den Unionsversand übergeführten Waren bei der Bestimmungszollstelle 17
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Wenn in ein Unionsversandverfahren übergeführte Waren bei der Bestimmungszollstelle eintreffen, ist dieser Zollstelle Folgendes vorzulegen bzw. zu gestellen:

  1. die Waren;
  2. die MRN der Versandanmeldung;
  3. alle von der Bestimmungszollstelle benötigten Informationen.

Die Vorlage bzw. Gestellung erfolgt während der offiziellen Öffnungszeiten. Die Bestimmungszollstelle kann jedoch auf Antrag des Beteiligten zulassen, dass die Vorlage bzw. Gestellung außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort stattfindet.

(2) Was die Vorlage der MRN der Versandanmeldung bei der Bestimmungszollstelle angeht, gilt Artikel 184 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

(3) Hat die Vorlage bzw. Gestellung nach Ablauf der Frist stattgefunden, welche die Abgangszollstelle gemäß Artikel 297 Absatz 1 gesetzt hat, gilt die Frist als eingehalten, wenn der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer der Bestimmungszollstelle gegenüber nachweist, dass er nicht für die Verspätung verantwortlich ist.

(4) Das Unionsversandverfahren kann bei einer anderen als der in der Versandanmeldung angegebenen Zollstelle beendet werden. Diese Zollstelle gilt dann als die Bestimmungszollstelle.

(5) Auf Verlangen der Person, die der Bestimmungszollstelle die Waren gestellt, versieht dieses Zollstelle eine Bescheinigung, mit der die Gestellung der Waren bei dieser Zollstelle bestätigt wird und die eine Bezugnahme auf die MRN der Versandanmeldung enthält, mit einem Sichtvermerk.

Die Bescheinigung wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang 72-03 ausgestellt und ist von der betreffenden Person im Voraus auszufüllen.

Die Bescheinigung ist nicht als Alternativnachweis für die Beendigung des Unionsversandverfahrens im Sinne des Artikels 312 zu verwenden.

Artikel 307 Wareneingangsmeldung im Unionsversand
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Die Bestimmungszollstelle setzt die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren unter Angabe der MRN der Versandanmeldung gemäß Artikel 306 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.

(2) Wird das Unionsversandverfahren bei einer anderen Zollstelle beendet als in der Versandanmeldung angegeben, setzt die gemäß Artikel 306 Absatz 4 als Bestimmungszollstelle geltende Zollstelle die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren unter Angabe der MRN der Versandanmeldung gemäß Artikel 306 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.

Die Abgangszollstelle setzt die in der Versandanmeldung angegebene Bestimmungszollstelle vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.

Artikel 308 Kontrollen und Ausstellung von Alternativnachweisen 17
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Wird das Unionsversandverfahren beendet, führt die Bestimmungszollstelle auf Basis der Angaben der Unionsversandanmeldung, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat, Zollkontrollen durch.

(2) Wird das Unionsversandverfahren beendet, ohne dass die Bestimmungszollstelle Unregelmäßigkeiten festgestellt hat und der Inhaber des Verfahrens das Versandbegleitdokument oder das Versandbegleitdokument/Sicherheit vorlegt, versieht diese Zollstelle das Dokument auf Ersuchen des Inhabers des Verfahrens für die Zwecke der Erbringung eines Alternativnachweises gemäß Artikel 312 mit einem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk besteht aus dem Stempel der Zollstelle, der Unterschrift des Bediensteten, dem Datum und dem folgenden Vermerk:

"Alternativnachweis - 99202".

Artikel 309 Übermittlung der Kontrollergebnisse
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Die Bestimmungszollstelle teilt der Abgangszollstelle die Kontrollergebnisse spätestens am dritten Tag nach dem Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle oder an einem anderen Ort gemäß Artikel 306 Absatz 1 mit. In Ausnahmefällen kann diese Frist auf bis zu sechs Tage verlängert werden.

(2) Werden die Waren von einem zugelassenen Empfänger gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex empfangen, so ist die Abgangszollstelle abweichend von Absatz 1 spätestens am sechsten Tag nach dem Tag der Lieferung der Waren an den zugelassenen Empfänger zu unterrichten.

Werden bei der Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen gemäß Artikel 305 Absatz 4 von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt, so wird die Abgangszollstelle spätestens am zwölften Tag nach dem Tag, an dem der erste Teil der Waren gestellt wurde, unterrichtet.

(3) Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 2 Unterabsatz 2 keine Anwendung.

Unterabschnitt 5
Suchverfahren und Erhebung der Zollschuld

Artikel 310 Suchverfahren beim Warenverkehr im Unionsversand
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Sind bei der Abgangszollstelle innerhalb von sechs Tagen gemäß Artikel 309 Absatz 1 oder gemäß Artikel 309 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder innerhalb von zwölf Tagen gemäß Artikel 309 Absatz 2 Unterabsatz 2 nach Erhalt der Mitteilung über das Eintreffen der Waren keine Kontrollergebnisse eingegangen, so ersucht diese Zollstelle die Bestimmungszollstelle, die die Mitteilung über das Eintreffen der Waren geschickt hat, unverzüglich um die Kontrollergebnisse.

Die Bestimmungszollstelle schickt die Kontrollergebnisse unverzüglich nach Erhalt des Ersuchens der Abgangszollstelle.

(2) Sind bei der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats noch keine Informationen eingegangen, welche die Erledigung des Unionsversandverfahrens oder die Erhebung der Zollschuld erlauben, so ersucht diese Zollbehörde in den folgenden Fällen den Inhaber des Verfahrens oder die Bestimmungszollstelle, wenn dort ausreichende Angaben vorliegen, um die einschlägigen Informationen:

  1. Die Abgangszollstelle hat bis zum Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren gemäß Artikel 297 keine Mitteilung über das Eintreffen der Waren erhalten;
  2. die Abgangszollstelle hat die gemäß Absatz 1 angeforderten Kontrollergebnisse nicht erhalten;
  3. die Abgangszollstelle stellt fest, dass die Mitteilung über das Eintreffen der Waren oder die Kontrollergebnisse irrtümlich geschickt wurden.

(3) Die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats übermittelt Ersuchen um die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe a innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der unter diesem Buchstaben genannten Frist und Ersuchen um Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe b innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der in Absatz 1 genannten geltenden Frist.

Erhält die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats jedoch vor Ablauf dieser Fristen Informationen darüber, dass das Unionsversandverfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde, oder vermutet sie dies, so übermittelt sie das Ersuchen unverzüglich.

(4) Die Ersuchen gemäß Absatz 2 werden innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Absendung beantwortet.

(5) Hat die Bestimmungszollstelle nach einem Ersuchen gemäß Absatz 2 keine ausreichenden Informationen für die Erledigung des Unionsversandverfahrens übermittelt, so ersucht die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats spätestens 35 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens den Inhaber des Verfahrens um diese Informationen.

Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU ersucht diese Zollstelle den Inhaber des Verfahrens jedoch, diese Informationen spätestens 28 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens vorzulegen.

Der Inhaber des Verfahrens muss dieses Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Absendung beantworten.

(6) Wenn die vom Inhaber des Verfahrens gemäß Absatz 5 erhaltenen Informationen für die Erledigung des Unionsversandverfahrens nicht ausreichen, aber nach Auffassung der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats ausreichen, um das Suchverfahren fortzusetzen, ersucht diese Behörde die beteiligte Zollstelle unverzüglich um ergänzende Informationen.

Diese Zollstelle beantwortet das Ersuchen innerhalb von 40 Tagen nach seiner Absendung.

(7) Wird während der in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass das Unionsversandverfahren ordnungsgemäß beendet wurde, so erledigt die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats das Unionsversandverfahren und setzt unverzüglich den Inhaber des Verfahrens und gegebenenfalls jede Zollbehörde, die ein Erhebungsverfahren eingeleitet haben könnte, in Kenntnis.

(8) Wird während der in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass das Unionsversandverfahren nicht erledigt werden kann, stellt die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats fest, ob eine Zollschuld entstanden ist.

Ist eine Zollschuld entstanden, so trifft die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats folgende Maßnahmen:

  1. Ermittlung des Zollschuldners;
  2. Bestimmung der Zollbehörde, die für die Mitteilung der Zollschuld gemäß Artikel 102 Absatz 1 des Zollkodex zuständig ist.

Artikel 311 Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Zollschuld 19
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Wird nach Einleitung des Suchverfahrens und vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 77 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats nachgewiesen, dass der Ort, an dem der Sachverhalt eintrat, der die Schuld entstehen ließ, in einem anderen Mitgliedstaat liegt, so übermittelt sie der für diesen Ort zuständigen Zollbehörde unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der genannten Frist alle sachdienlichen Unterlagen.

(2) Die für diesen Ort zuständige Behörde bestätigt den Eingang der Unterlagen und teilt der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats mit, ob sie für die Erhebung zuständig ist. Erhält die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats diese Antwort nicht innerhalb von 28 Tagen, setzt sie das Suchverfahren unverzüglich fort oder leitet die Erhebung ein.

(3) Erhält die an einem Versandverfahren beteiligte Zollbehörde eines Mitgliedstaats vor Ablauf der Frist nach Artikel 77 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 den Nachweis, dass der Ort, an dem der Sachverhalt eintrat, der die Zollschuld entstehen ließ, in ihrem Gebiet liegt, sollte diese Behörde der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats unverzüglich und in jedem Fall innerhalb dieser Frist ein hinreichend begründetes Ersuchen auf Übertragung der Zuständigkeit für die Einleitung der Erhebung an die ersuchende Zollbehörde übermitteln.

(4) Die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats bestätigt den Eingang des Ersuchens gemäß Absatz 3 und teilt der ersuchenden Zollbehörde innerhalb von 28 Tagen nach Absenden des Ersuchens mit, ob sie dem Ersuchen nachkommen und der ersuchenden Behörde die Zuständigkeit für die Einleitung der Erhebung übertragen wird.

Artikel 312 Alternativnachweis für die Beendigung des Unionsversandverfahrens 17
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Das Unionsversandverfahren gilt als ordnungsgemäß beendet, wenn der Inhaber des Verfahrens eines der folgenden von der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats anerkannten Dokumente mit Angaben zur Identifizierung der Waren vorlegt:

  1. ein von der Zollbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats bestätigtes Dokument mit Angaben zur Identifizierung der Waren, in dem bescheinigt wird, dass die Waren der Bestimmungszollstelle gestellt oder an einen zugelassenen Empfänger gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex geliefert wurden.
  2. ein von der Zollbehörde eines Mitgliedstaats bestätigtes Dokument oder Zollpapier, in dem bescheinigt wird, dass die Waren das Zollgebiet der Union physisch verlassen haben;
  3. ein in einem Drittland ausgestelltes Zolldokument, mit dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden;
  4. ein in einem Drittland ausgestelltes und von der Zollbehörde dieses Landes abgestempeltes oder auf andere Weise bestätigtes Dokument, in dem bescheinigt wird, dass sich die Waren in dem betreffenden Land im zollrechtlich freien Verkehr befinden.

(2) Statt der Originale der in Absatz 1 genannten Dokumente können als Nachweis auch Kopien vorgelegt werden, die von der Stelle, die die Originaldokumente bestätigt hat, von der Behörde des betreffenden Drittlands oder von einer Behörde des Mitgliedstaats beglaubigt sind.

(3) Die Mitteilung über das Eintreffen der Waren gemäß Artikel 307 gilt nicht als Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des Unionsversandverfahrens.

Unterabschnitt 6
Vereinfachungen im Unionsversand

Artikel 313 Räumlicher Geltungsbereich der Vereinfachungen 17
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstaben a, b, c und e des Zollkodex)

(1) Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstaben a und c des Zollkodex genannten Vereinfachungen gelten nur für Unionsversandverfahren, die in einem Mitgliedstaat beginnen, in dem die Vereinfachungen bewilligt wurden.

(2) Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex genannte Vereinfachung gilt nur für Unionsversandverfahren, die in einem Mitgliedstaat enden, in dem die Vereinfachung bewilligt wurde.

(3) Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex genannte Vereinfachung gilt in den Mitgliedstaaten, die in der Bewilligung der Vereinfachung genannt sind.

Artikel 314 Überführung von Waren in den Unionsversand durch einen zugelassenen Versender 17
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Beabsichtigt ein zugelassener Versender, Waren in das Unionsversandverfahren zu überführen, so reicht er bei der Abgangszollstelle eine Versandanmeldung ein. Der zugelassene Versender kann das Unionsversandverfahren bis zum Ablauf der in der Bewilligung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex genannten Frist nicht einleiten.

(2) Der zugelassene Versender gibt folgende Angaben in das elektronische Versandsystem ein:

  1. die Beförderungsroute, wenn diese gemäß Artikel 298 vorgeschrieben wurde;
  2. die gemäß Artikel 297 gesetzte Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle;
  3. gegebenenfalls die Anzahl und die individuellen Verschlusskennungen der Verschlüsse.

(3) Der zugelassene Versender darf erst dann ein Versandbegleitdokument oder ein Versandbegleitdokument/Sicherheit ausdrucken, wenn die Abgangszollstelle ihm mitgeteilt hat, dass die Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt sind. Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU druckt der zugelassene Versender diese Dokumente jedoch aus.

Artikel 315 Förmlichkeiten für im Unionsversandverfahren beförderte und bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Treffen die Waren an einem in der Bewilligung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex zugelassenen Ort ein, hat der zugelassene Empfänger folgende Pflichten:

  1. Er muss der Bestimmungszollstelle unverzüglich das Eintreffen der Waren mitteilen und ihr etwaige Unregelmäßigkeiten oder Ereignisse während der Beförderung melden;
  2. er darf die Waren nur mit vorheriger Erlaubnis der Bestimmungszollstelle entladen;
  3. nach dem Entladen muss er die Kontrollergebnisse und andere maßgebliche Information zur Entladung unverzüglich in seine Bücher eintragen;
  4. er muss der Bestimmungszollstelle spätestens am dritten Tag, nachdem er die Erlaubnis zum Entladen erhalten hat, die Ergebnisse der Kontrolle der Waren sowie etwaige Unregelmäßigkeiten mitteilen.

(2) Sobald die Bestimmungszollstelle die Mitteilung über das Eintreffen der Waren im Betrieb des zugelassenen Empfängers erhalten hat, unterrichtet sie die Abgangszollstelle vom Eintreffen der Waren.

(3) Sobald die Bestimmungszollstelle die Ergebnisse der Kontrolle der Waren gemäß Absatz 1 Buchstabe d erhalten hat, übermittelt sie die Kontrollergebnisse spätestens am sechsten Tag, nachdem die Waren an den zugelassenen Empfänger geliefert wurden, an die Abgangszollstelle.

Artikel 316 Beendigung des Unionsversands für bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens gelten als erfüllt und das Versandverfahren gilt als beendet gemäß Artikel 233 Absatz 2 des Zollkodex, wenn die Waren dem zugelassenen Empfänger unverändert gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex an dem in der Bewilligung zugelassenen Ort innerhalb der Frist gemäß Artikel 297 Absatz 1 vorgelegt wurden.

(2) Auf Verlangen des Beförderers stellt der zugelassene Empfänger die Bescheinigung aus, mit der das Eintreffen der Waren an einem in der Bewilligung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex zugelassenen Ort bestätigt wird und die eine Bezugnahme auf die MRN des Unionsversandverfahrens enthält. Die Bescheinigung wird unter Verwendung des Formulars in Anhang 72-03 ausgestellt.

Artikel 317 Förmlichkeiten für die Verwendung besonderer Verschlüsse
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex)

(1) Die besonderen Verschlüsse müssen die in Artikel 301 Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Von einer zuständigen Stelle gemäß der Internationalen Norm ISO Nr. 17712:2013 "Frachtcontainer - Mechanische Siegel" zertifizierte Verschlüsse gelten als Verschlüsse, die diese Anforderungen erfüllen.

Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohen Sicherheitsmerkmalen verwendet.

(2) Die besonderen Verschlüsse tragen eine der folgenden Angaben:

  1. den Namen der Person, der die Verwendung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c bewilligt wurde;
  2. eine entsprechende Abkürzung oder ein Code, mit dem die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats die betreffende Person ermitteln kann.

(3) Der Inhaber des Verfahrens trägt die Anzahl und die individuellen Verschlusskennungen der besonderen Verschlüsse in die Versandanmeldung ein und bringt die Verschlüsse spätestens bei Überführung der Waren in das Unionsversandverfahren an.

Artikel 318 Zollamtliche Überwachung der Verwendung besonderer Verschlüsse
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex)

Die Zollbehörde

  1. setzt die Kommission und die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis, welche besonderen Verschlüsse verwendet werden und welche besonderen Verschlüsse sie aufgrund von Unregelmäßigkeiten oder technischer Mängel nicht zugelassen hat;
  2. prüft die besonderen Verschlüsse, die sie zugelassen hat und die verwendet werden, wenn sie davon Kenntnis erhält, dass eine andere Behörde die Zulassung eines bestimmten besonderen Verschlusses abgelehnt hat;
  3. führt eine gegenseitige Konsultation durch, um zu einer gemeinsamen Bewertung zu gelangen;
  4. überwacht die Verwendung besonderer Verschlüsse durch Personen, denen hierzu eine Bewilligung gemäß Artikel 197 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erteilt wurde.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls einvernehmlich ein gemeinsames Nummerierungssystem sowie die Anwendung gemeinsamer Sicherheitsmerkmale und -techniken festlegen.

Artikel 319 Konsultation vor der Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luft- oder Seeverkehr 17
(Artikel 22 des Zollkodex)

Die für die Entscheidung zuständige Zollbehörde prüft, ob die in Artikel 191 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Voraussetzungen und die in Artikel 199 dieser Delegierten Verordnung für den Luftverkehr bzw. in Artikel 200 dieser Delegierten Verordnung für den Seeverkehr festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind und konsultiert im Fall des Luftverkehrs die Zollbehörde am Abgangs- und am Bestimmungsflughafen sowie im Fall des Seeverkehrs die Zollbehörde im Abgangs- und im Bestimmungshafen.

Die Frist für die Konsultation wird auf 45 Tage ab dem Zeitpunkt festgesetzt, zu dem die für die Entscheidung zuständige Behörde gemäß Artikel 14 mitgeteilt hat, welche Bedingungen und Kriterien die konsultierte Zollbehörde prüfen muss.

Artikel 320 Förmlichkeiten für die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luft- oder Seeverkehr
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex)

(1) Die Waren werden in das Unionsversandverfahren überlassen, wenn die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments in Fall des Luftverkehrs der Abgangszollstelle am Flughafen bzw. im Fall des Seeverkehrs der Abgangszollstelle im Hafen entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln zur Verfügung gestellt wurden.

(2) Sollen Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, so trägt der Inhaber des Verfahrens die entsprechenden Codes neben allen Positionen im elektronischen Beförderungsdokument ein.

(3) Das Unionsversandverfahren endet, wenn die Waren im Fall des Luftverkehrs der Bestimmungszollstelle am Flughafen bzw. im Fall des Seeverkehrs der Bestimmungszollstelle im Hafen gestellt werden und die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln dieser Zollstelle zur Verfügung gestellt wurden.

(4) Der Inhaber des Verfahrens setzt die Abgangs- und Bestimmungszollstellen unverzüglich von allen Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten in Kenntnis.

(5) Das Unionsversandverfahren gilt als erledigt, sofern die Zollbehörden keine Informationen darüber erhalten haben oder selbst festgestellt haben, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde.

Unterabschnitt 7
Beförderung von Waren mit festinstallierten Transporteinrichtungen

Artikel 321 Ablauf des Unionsversands bei Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen 20
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Werden die Waren, die durch eine festinstallierte Transporteinrichtung befördert werden, durch diese Einrichtung in das Zollgebiet der Union verbracht, so gelten sie beim Eingang in das Zollgebiet als in das Unionsversandverfahren übergeführt.

(2) Werden die Waren, die sich bereits im Zollgebiet der Union befinden, durch eine festinstallierte Transporteinrichtung befördert, so gelten diese Waren bei der Einleitung in die festinstallierte Transporteinrichtung als in das Unionsversandverfahren übergeführt.

(3) Werden Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen befördert, so ist für die Zwecke des Unionsversandverfahrens der Inhaber des Verfahrens in dem in Absatz 1 genannten Fall der in dem Mitgliedstaat, durch dessen Gebiet die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ansässige Betreiber der festinstallierten Transporteinrichtung oder in dem in Absatz 2 genannten Fall der Betreiber der festinstallierten Transporteinrichtung in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung beginnt.

Der Inhaber des Verfahrens und die Zollbehörde einigen sich auf die Methoden der zollamtlichen Überwachung der beförderten Waren.

(4) Für die Zwecke des Artikels 233 Absatz 3 des Zollkodex gilt der Betreiber einer festinstallierten Transporteinrichtung, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist, durch dessen Gebiet die Waren mithilfe der festinstallierten Transporteinrichtung befördert werden, als der Beförderer.

(5) Das Unionsversandverfahren gilt als beendet, wenn:

  1. die entsprechende Eintragung in den Geschäftsbüchern des Empfängers vorgenommen wird, oder
  2. der Betreiber der fest installierten Transporteinrichtung bescheinigt, dass die Waren, die mit einer fest installierten Transporteinrichtung transportiert wurden:
    1. im Betrieb des Empfängers eingetroffen sind;
    2. in den Verteilernetzen des Empfängers eintreffen; oder
    3. das Zollgebiet der Union verlassen haben.

(6) Nicht-Unionswaren gelten ab dem Zeitpunkt als in vorübergehender Verwahrung, zu dem das Unionsversandverfahren nach Absatz 5 Buchstabe a oder Buchstabe b Ziffer i oder ii beendet ist.

Kapitel 4
Verwendung

Abschnitt 1
Vorübergehende Verwendung

Artikel 322 Erledigung der vorübergehenden Verwendung in Schienenbeförderungsmittel, Paletten und Container betreffenden Fällen
(Artikel 215 des Zollkodex)

(1) Für Schienenbeförderungsmittel, die aufgrund eines Abkommens zwischen der Union und Schienenbeförderungsleistungen erbringenden Beförderern aus Nicht-Unionsländern gemeinsam verwendet werden, kann die vorübergehende Verwendung erledigt werden, wenn Schienenbeförderungsmittel gleicher Art oder gleichen Wertes wie diejenigen, die einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person zur Verfügung gestellt wurden, ausgeführt oder wiederausgeführt werden.

(2) Für Paletten kann die vorübergehenden Verwendung erledigt werden, wenn Paletten gleicher Art oder gleichen Wertes wie diejenigen, die in das Verfahren übergeführt wurden, ausgeführt oder wiederausgeführt werden.

(3) Für Container wird in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden 24, die vorübergehende Verwendung erledigt, wenn Container gleicher Art oder gleichen Wertes wie diejenigen, die in das Verfahren übergeführt wurden, ausgeführt oder wiederausgeführt werden.

Artikel 323 Besondere Erledigung für Waren für Veranstaltungen oder zum Verkauf
(Artikel 215 des Zollkodex)

Für die Zwecke der Erledigung der vorübergehenden Verwendung von in Artikel 234 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Waren mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG aufgeführten Waren gilt deren Verbrauch, Zerstörung oder unentgeltliche Verteilung an das Publikum der Veranstaltung als Wiederausfuhr, sofern ihre Menge in Anbetracht der Art der Veranstaltung, der Zahl der Besucher und des Ausmaßes der Beteiligung des Inhabers des Verfahrens an der Veranstaltung angemessen ist.

Artikel 323a Besondere Erledigung für Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden 20
(Artikel 215 des Zollkodex)

Für die Zwecke der Erledigung der vorübergehenden Verwendung von in Artikel 235a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Waren, gilt deren Verbrauch oder Zerstörung als Wiederausfuhr, sofern die verbrauchte oder zerstörte Menge der Art der militärischen Aktivität entspricht.

Kapitel 5
Veredelung

Aktive Veredelung

Artikel 324 Besondere Fälle der Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX 19 20 (Anm.: Abs. 2 Buchstabe a rückwirkende Gültigkeit gem. Art 2 zum 12.07.2017)
(Artikel 215 des Zollkodex)

(1) Für die Zwecke der Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX gilt Folgendes als Wiederausfuhr:

  1. Lieferung der Veredelungserzeugnisse an Personen, die gemäß Artikel 128 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates 25 nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, sonstige konsularische Vereinbarungen oder der New Yorker Konvention vom 16. Dezember 1969 über Spezialmissionen Anspruch auf Befreiung von den Einfuhrabgaben haben;
  2. Lieferung der Veredelungserzeugnisse an die im Gebiet eines Mitgliedstaats stationierten Truppen anderer Länder, falls dieser Mitgliedstaat nach Artikel 131 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 eine besondere Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt;
  3. Lieferung von Luftfahrzeugen;
  4. Lieferung von Raumfahrzeugen und dazugehörender Ausrüstung;
  5. Lieferung von Hauptveredelungserzeugnissen, für die der Ergaomnes-Einfuhrzollsatz mit "frei" angegeben ist oder für die eine Freigabebescheinigung, EASA-Formblatt 1, oder eine gleichwertige Bescheinigung im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2018/581 26 des Rates ausgestellt wurde;
  6. vorschriftsmäßige Verfügung über Nebenveredelungserzeugnissen, die aus Gründen des Umweltschutzes nicht unter zollamtlicher Überwachung zerstört werden dürfen.

(2) Absatz 1 gilt nicht,

  1. wenn die in die aktive Veredelung IM/EX übergeführten Nicht-Unionswaren bei einer Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterliegen würden;

    Absatz 1 gilt jedoch in den Fällen, in denen die in die aktive Veredelung IM/EX übergeführten Nicht-Unionswaren, bei einer Anmeldung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr einer vorherigen Überwachung durch die Union unterliegen würden, sofern der Inhaber der Bewilligung der aktiven Veredelung IM/EX die Datenelemente gemäß der entsprechenden Überwachungsmaßnahme zur Verfügung stellt.

  2. wenn für in die aktive Veredelung IM/EX übergeführte Nichtursprungswaren eine Zollschuld nach Artikel 78 Absatz 1 des Zollkodex entstehen würde, wenn der Inhaber der Bewilligung beabsichtigt, die Veredelungserzeugnisse wiederauszuführen.

(3) Im Fall von Absatz 1 Buchstabe c lässt die Überwachungszollstelle die Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX zu, sobald die in das Verfahren übergeführten Waren zum ersten Mal für die Herstellung, Reparatur einschließlich Wartung, Änderung oder Umrüstung von Luftfahrzeugen oder Teilen davon verwendet werden, vorausgesetzt, die Aufzeichnungen des Inhabers des Verfahrens ermöglichen eine Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung und Durchführung des Verfahrens.

(4) Im Fall von Absatz 1 Buchstabe d lässt die Überwachungszollstelle die Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX zu, sobald die in das Verfahren übergeführten Waren zum ersten Mal für die Herstellung, Reparatur einschließlich Wartung, Änderung oder Umrüstung von Satelliten, deren Abschussgeräte und Bodenstationsausrüstung oder Teilen davon, die Bestandteil des Systems sind, verwendet werden, vorausgesetzt, die Aufzeichnungen des Inhabers des Verfahrens ermöglichen eine Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung und Durchführung des Verfahrens.

(5) Im Fall von Absatz 1 Buchstabe e lässt die Überwachungszollstelle die Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX zu, sobald die in das Verfahren übergeführten Waren zum ersten Mal für Veredelungsvorgänge im Zusammenhang mit den gelieferten Veredelungserzeugnissen oder Teilen davon verwendet werden, vorausgesetzt, die Aufzeichnungen des Inhabers des Verfahrens ermöglichen eine Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung und Durchführung des Verfahrens.

(6) Im Fall von Absatz 1 Buchstabe f weist der Inhaber der aktiven Veredelung nach, dass die Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX nach den normalen Regeln unmöglich oder unwirtschaftlich ist.

Artikel 325 Veredelungserzeugnisse oder Waren, die als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen gelten
(Artikel 215 des Zollkodex)

(1) Wurde in der Bewilligung der aktiven Veredelung IM/EX angegeben, dass die Veredelungserzeugnisse oder die in die aktive Veredelung übergeführten Waren als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen gelten, wenn sie bei Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens nicht in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt wurden, gilt die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Erledigung des Verfahrens als abgegeben und angenommen und die Überlassung als bewilligt.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Veredelungserzeugnisse oder die in die aktive Veredelung IM/EX übergeführten Waren zu Unionswaren, sobald sie in den Wirtschaftskreislauf gelangen.

Titel VIII
Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union

Kapitel 1
Förmlichkeiten vor dem Ausgang von Waren

Artikel 326 Elektronisches System für den Ausgang von Waren
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)

Für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen über den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union ist ein für diese Zwecke entwickeltes elektronisches System gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex zu verwenden.

Absatz 1 findet ab den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des EU-ZK AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.

Artikel 327 Waren ohne Vorabanmeldung
(Artikel 267 des Zollkodex)

Wird festgestellt, dass für Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, keine Vorabanmeldung vorliegt, es sei denn die Verpflichtung zur Abgabe dieser Anmeldung gilt nicht, erfolgt der Ausgang der Waren vorbehaltlich der Abgabe einer solchen Anmeldung.

Artikel 328 Risikoanalyse
(Artikel 264 des Zollkodex)

(1) Vor der Überlassung der Waren ist eine Risikoanalyse innerhalb einer Frist durchzuführen, die dem Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist für die Abgabe der Vorabanmeldung gemäß Artikel 244 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und dem Verladen oder dem Abgang der Waren entspricht.

(2) Besteht eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung gemäß Artikel 245 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, wird eine Risikoanalyse bei Gestellung der Waren auf der Grundlage der diese Waren betreffenden Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung vorgenommen oder, falls diese Unterlagen nicht vorliegen, auf der Grundlage anderer verfügbarer Informationen über die Waren.

Kapitel 2
Förmlichkeiten beim Ausgang von Waren

Artikel 329 Bestimmung der Ausgangszollstelle 17 19
(Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Finden die Absätze 2 bis 7 keine Anwendung, so ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren aus dem Zollgebiet der Union an einen Bestimmungsort außerhalb dieses Gebiets verbracht werden.

(2) Im Fall von Waren, die das Zollgebiet der Union durch eine festinstallierte Transporteinrichtung verlassen, ist die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle.

(3) Werden die Waren zur Beförderung an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union in einem Seehafen auf ein nicht im Linienverkehr gemäß Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingesetztes Schiff verladen, ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren auf das Schiff verladen werden.

(4) Findet Absatz 3 keine Anwendung, und werden die Waren zur Beförderung auf dem See- oder Luftweg an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union ohne anschließende Umladung auf ein Schiff oder in ein Luftfahrzeug verladen, so ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren auf das Schiff oder in das Luftfahrzeug verladen werden.

(5) Werden die Waren nach ihrer Überlassung zur Ausfuhr in ein externes Versandverfahren übergeführt, ist die Ausgangszollstelle die Abgangszollstelle des Versandvorgangs.

(6) Werden die Waren nach ihrer Überlassung zur Ausfuhr in ein anderes als das externe Versandverfahren übergeführt, ist die Ausgangszollstelle die Abgangszollstelle des Versandvorgangs, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. die Bestimmungszollstelle des Versandvorgangs befindet sich in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens;
  2. die Bestimmungszollstelle des Versandverfahrens befindet sich an der Grenze des Zollgebiets der Union und die Waren werden aus diesem Zollgebiet verbracht, nachdem sie über ein außerhalb des Zollgebiets der Union gelegenes Land oder Gebiet befördert wurden.

(7) Auf Antrag ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren von den Eisenbahngesellschaften, den Postdiensten, den Luftverkehrsgesellschaften oder den Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Union übernommen werden, sofern die Waren das Zollgebiet der Union im Eisenbahn-, Post-, Luft- oder Seeverkehr verlassen sollen.

(7a) Spätestens ab der Inbetriebnahme des automatisierten Ausfuhrsystems (AES) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 gelten die Absätze 6 und 7 nicht für Fälle, in denen Unionswaren, die unter eine der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG genannten Kategorien fallen, ausgeführt werden.

Spätestens ab der Inbetriebnahme des automatisierten Ausfuhrsystems (AES) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 gilt Absatz 7 nicht für Fälle, in denen Nicht-Unionswaren wiederausgeführt werden.

(8) - gestrichen -

(9) Ist eine Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 274 Absatz 1 des Zollkodex abzugeben, ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem sich die Waren in der Freizone oder in vorübergehender Verwahrung befinden.

Artikel 330 Kommunikation zwischen den Ausfuhr- und den Ausgangszollstellen
(Artikel 267 Absatz 1 des Zollkodex)

Außer in den Fällen, in denen die Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex erfolgt, übermittelt die Ausfuhrzollstelle der angegebenen Ausgangszollstelle bei Überlassung der Waren die Daten der Ausfuhranmeldung. Diese Daten basieren gegebenenfalls auf Berichtigungen in der Ausfuhranmeldung.

Artikel 331 Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle 20
(Artikel 267 des Zollkodex)

(1) Die Person, die die Waren beim Ausgang gestellt, muss zum Zeitpunkt der Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle folgende Angaben machen:

  1. MRN der Ausfuhranmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung;
  2. etwaige Abweichungen zwischen den angemeldeten und zur Ausfuhr überlassenen Waren einerseits und den gestellten Waren andererseits, einschließlich der Fälle, in denen Waren vor ihrer Gestellung bei der Ausgangszollstelle umgepackt oder in Container gepackt wurden.
  3. Wird nur ein Teil der unter eine Ausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhranmeldung fallenden Waren gestellt, muss die Person, die die Waren gestellt, auch die Menge der tatsächlich gestellten Waren angeben.

Werden diese Waren jedoch in Packstücken oder in Containern gestellt, so teilt sie die Anzahl der Packstücke und, wenn es sich um Container handelt, die Containernummern mit.

(2) Zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr angemeldete Waren können bei einer anderen als der in der Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung angegebenen Ausgangszollstelle gestellt werden. Befindet sich die tatsächliche Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat als die ursprünglich angegebene Zollstelle, fordert die tatsächliche Zollstelle die Angaben der Ausfuhranmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle an.

(3) Werden Waren, die mit einer fest installierten Transporteinrichtung befördert werden, über diese Einrichtung aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so gelten diese Waren als gestellt, wenn sie in die fest installierte Transporteinrichtung verbracht werden.

Artikel 332 Förmlichkeiten beim Ausgang von Waren 19
(Artikel 267 des Zollkodex)

(1) Unterliegen Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, Zollkontrollen, nimmt die Ausgangszollstelle eine Warenbeschau auf der Grundlage der von der Ausfuhrzollstelle übermittelten Daten vor.

(2) Wird bei Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle das Fehlen einiger zur Ausfuhr, Wiederausfuhr oder passiven Veredelung angemeldeter Waren von der Person, die die Waren gestellt, mitgeteilt oder von der Ausgangszollstelle festgestellt, unterrichtet diese Zollstelle die Ausfuhrzollstelle über die fehlenden Waren.

(3) Werden bei Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle Mehrmengen bei einigen zur Ausfuhr, Wiederausfuhr oder passiven Veredelung angemeldeten Waren von der Person, die die Waren gestellt, mitgeteilt oder von der Ausgangszollstelle festgestellt, untersagt diese Zollstelle den Ausgang der Mehrmenge, bis eine Ausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhranmeldung für diese Waren abgegeben wurde. Diese Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung kann bei der Ausgangszollstelle abgegeben werden.

(4) Wird bei Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle eine andere Warenbeschaffenheit der zur Ausfuhr, Wiederausfuhr oder passiven Veredelung angemeldeten Waren von der Person, die die Waren gestellt, mitgeteilt oder von der Ausgangszollstelle festgestellt, untersagt diese Zollstelle den Ausgang der Waren, bis eine Ausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhranmeldung für diese Waren abgegeben wurde, und unterrichtet die Ausfuhrzollstelle. Diese Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung kann bei der Ausgangszollstelle abgegeben werden.

(5) Der Beförderer unterrichtet die Ausgangszollstelle über den Ausgang der Waren, indem er die folgenden Angaben übermittelt:

  1. die Kennnummer der Sendung oder die Nummer des Beförderungspapiers;
  2. bei Gestellung der Waren in Packstücken oder als Containerfracht die Anzahl der Packstücke und, wenn es sich um Container handelt, die Containernummern;
  3. die MRN der Ausfuhranmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung.

Die Verpflichtung nach Unterabsatz 1 besteht nicht, wenn diese Angaben den Zollbehörden über bestehende Handels-, Hafen- oder Beförderungsinformationssysteme zur Verfügung stehen oder in den Fällen nach Artikel 329 Absatz 7.

(6) Für die Zwecke des Absatzes 5 stellt die Person, die die Waren an den Beförderer übergibt, die in diesem Absatz genannten Angaben zur Verfügung.

Stehen dem Beförderer die in Absatz 5 genannten Angaben zur Verfügung, kann er die zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Union bestimmten Waren verladen.

Artikel 333 Überwachung von zum Ausgang überlassenen Waren und Informationsaustausch zwischen den Zollstellen 17 19
(Artikel 267 des Zollkodex)

(1) Sobald die Waren zum Ausgang überlassen wurden, werden sie von der Ausgangszollstelle bis zu ihrer Verbringung aus dem Zollgebiet der Union überwacht.

(2) Handelt es sich bei der Ausgangszollstelle und der Ausfuhrzollstelle nicht um dieselbe Zollstelle, unterrichtet die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben, über den Ausgang der Waren.

In den in Artikel 329 Absätze 3 bis 7 genannten Fällen muss die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle jedoch innerhalb der folgenden Fristen über den Ausgang der Waren unterrichten:

  1. in den in Artikel 329 Absätze 3 und 4 genannten Fällen spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem das mit den Waren beladene Schiff oder Luftfahrzeug den Hafen oder Flughafen der Beladung verlassen hat;
  2. in den in Artikel 329 Absatz 5 genannten Fällen spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren in das externe Versandverfahren übergeführt wurden;
  3. in den in Artikel 329 Absatz 6 genannten Fällen spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem das Versandverfahren erledigt wurde;
  4. in den in Artikel 329 Absatz 7 genannten Fällen spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags übernommen wurden.

(3) Handelt es sich bei der Ausgangszollstelle und der Ausfuhrzollstelle nicht um dieselbe Zollstelle und wird der Ausgang der Waren abgelehnt, so unterrichtet die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem den Ausgang der Waren abgelehnt wurde.

(4) Werden Waren mit einer Ausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung zu einer Ausgangszollstelle befördert, und verlassen sie anschließend aufgrund unvorhergesehener Umstände das Zollgebiet der Union als mehrere Sendungen, so unterrichtet die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle über den Ausgang der Waren erst, wenn alle Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

(5) Werden Waren mit einer Ausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung zu einer Ausgangszollstelle befördert, und verlassen sie anschließend aufgrund unvorhergesehener Umstände das Zollgebiet der Union über mehr als eine Ausgangszollstelle, so kann jede der in Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex genannten Personen bei der Ausgangszollstelle, bei der die Waren zuerst gestellt wurden, beantragen, die andere(n) Ausganszollstelle(n) darüber zu unterrichten, von wo ein Teil der Waren das Zollgebiet der Union verlassen wird. Jede Ausgangszollstelle überwacht den tatsächlichen Ausgang der Waren, die das Zollgebiet der Union über diese Zollstelle verlassen. Die nachfolgende Ausgangszollstelle bzw. die nachfolgenden Ausgangszollstellen unterrichtet bzw. unterrichten die erste Ausgangszollstelle über die Waren, die das Zollgebiet der Union über diese Zollstellen verlassen haben. Die erste Ausgangszollstelle und die nachfolgende(n) Ausgangszollstelle(n) tauschen diese Informationen einvernehmlich aus, ohne hierfür das Automatisierte Ausfuhrsystem gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 zu nutzen. Die erste Ausgangszollstelle macht der Ausfuhrzollstelle Mitteilung, wenn die gesamten Ware das Zollgebiet der Union verlassen haben.

(6) Sollen Waren in dem in Artikel 329 Absatz 7 genannten Fall das Zollgebiet der Union verlassen, muss der Beförderer auf Verlangen der zuständigen Zollbehörden am Ort des Ausgangs Informationen über diese Waren zur Verfügung stellen. Diese Informationen bestehen aus einer der folgenden Angaben:

  1. der MRN der Ausfuhranmeldung;
  2. einer Kopie des durchgehenden Beförderungsvertrags für die betreffenden Waren;
  3. der Kennnummer der Sendung oder der Nummer des Beförderungspapiers und bei Gestellung der Waren in Packstücken oder als Containerfracht die Anzahl der Packstücke und, wenn es sich um Container handelt, die Containernummer.

(7) Abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben b und c ist bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des Automatisierten Ausfuhrsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 die Frist, in der die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle über den Ausgang der Waren unterrichten muss, in den in Artikel 329 Abätze 5 und 6 genannten Fällen der erste Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren in das Versandverfahren übergeführt wurden oder die Waren das Zollgebiet der Union verlassen oder das Versandverfahren erledigt wird.

Artikel 334 Bescheinigung des Ausgangs der Waren
(Artikel 267 des Zollkodex)

(1) Die Ausfuhrzollstelle bescheinigt dem Anmelder oder dem Ausführer den Ausgang der Waren in folgenden Fällen:

  1. wenn diese Zollstelle von der Ausgangszollstelle über den Ausgang der Waren unterrichtet wurde;
  2. wenn diese Zollstelle gleichzeitig die Ausgangszollstelle ist und der Ausgang der Waren erfolgt ist;
  3. wenn diese Zollstelle die gemäß Artikel 335 Absatz 4 beigebrachten Nachweise für ausreichend erachtet.

(2) Hat die Ausfuhrzollstelle den Ausgang der Waren gemäß Absatz 1 Buchstabe c bescheinigt, setzt sie die Ausgangszollstelle hiervon in Kenntnis.

Artikel 335 Suchverfahren
(Artikel 267 des Zollkodex)

(1) Wurde die Ausfuhrzollstelle 90 Tage nach der Überlassung der Waren zur Ausfuhr nicht über den Ausgang der Waren unterrichtet, kann sie den Anmelder auffordern, anzugeben, an welchem Datum und von welcher Ausgangszollstelle aus die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

(2) Der Anmelder kann von sich aus die Ausfuhrzollstelle darüber unterrichten, an welchem Datum und von welcher Ausgangszollstelle aus die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

(3) Stellt der Anmelder der Ausfuhrzollstelle die in Absatz 1 oder 2 genannten Informationen zur Verfügung, kann er von dieser verlangen, den Ausgang zu bescheinigen. Zu diesem Zweck fordert die Ausfuhrzollstelle Informationen über den Ausgang der Waren von der Ausgangszollstelle an, die diese Anfrage binnen zehn Tagen beantwortet.

Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Antwort der Ausgangszollstelle, setzt die Ausfuhrzollstelle den Anmelder hiervon in Kenntnis.

(4) Setzt die Ausfuhrzollstelle den Anmelder darüber in Kenntnis, dass innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist keine Antwort von der Ausgangszollstelle eingegangen ist, kann der Anmelder gegenüber der Ausfuhrzollstelle den Nachweis dafür erbringen, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

Dieser Nachweis kann insbesondere durch eines der folgenden Dokumente oder durch eine Kombination dieser Dokumente erbracht werden:

  1. eine Kopie des vom Empfänger außerhalb des Zollgebiets der Union unterzeichneten oder authentifizierten Lieferscheins;
  2. den Zahlungsnachweis;
  3. die Rechnung;
  4. den Lieferschein;
  5. ein von dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht hat, unterzeichnetes oder authentifiziertes Dokument;
  6. ein von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln und Verfahren dieses Staates oder Landes verarbeitetes Dokument;
  7. Aufzeichnungen des Wirtschaftsbeteiligten über die zu Schiffen, Luftfahrzeugen oder Offshore-Anlagen gelieferten Waren.

Kapitel 3
Ausfuhr und Wiederausfuhr

Artikel 336 Anmeldung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Waren in mehreren Sendungen
(Artikel 162 des Zollkodex)

Sollen Waren in mehreren Sendungen aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, muss für jede einzelne Sendung eine Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung abgegeben werden.

Artikel 337 Rückwirkende Abgabe einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung
(Artikel 162 und 267 des Zollkodex)

(1) Wurden Waren ohne eine Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung aus dem Zollgebiet der Union verbracht, obwohl eine solche Anmeldung erforderlich gewesen wäre, muss der Ausführer eine rückwirkende Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung abgeben. Die Anmeldung ist bei der Zollstelle abzugeben, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist. Diese Zollstelle bescheinigt dem Ausführer den Ausgang der Waren, sofern die Überlassung auch erteilt worden wäre, wenn die Anmeldung vor dem Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Union abgegeben worden wäre und die Zollstelle über den Nachweis verfügt, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

(2) Haben zur Wiedereinfuhr bestimmte Waren das Zollgebiet der Union verlassen, sind aber nicht mehr zur Wiedereinfuhr bestimmt, und wäre eine andere Art Zollanmeldung verwendet worden, wenn keine Absicht zur Wiedereinfuhr bestanden hätte, so kann der Ausführer bei der Ausfuhrzollstelle eine rückwirkende Ausfuhranmeldung abgeben, die die ursprüngliche Anmeldung ersetzt. Diese Zollstelle bescheinigt dem Ausführer den Ausgang der Waren.

Haben die Unionswaren das Zollgebiet der Union jedoch mit Carnet ATA und Carnet CDP verlassen, bescheinigt die Ausfuhrzollstelle dem Ausführer den Ausgang der Waren, sofern das Wiedereinfuhrstammblatt und der Wiedereinfuhrabschnitt des Carnet ATA und Carnet CPD für ungültig erklärt werden.

Artikel 338 Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung für Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD
(Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex)

Die für die Wiederausfuhr von Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD zuständige Zollstelle ist neben den in Artikel 221 Absatz 2 genannten Zollstellen ebenfalls eine Ausgangszollstelle.

Artikel 339 Verwendung eines Carnet ATA oder Carnet CPD als Ausfuhranmeldung
(Artikel 162 des Zollkodex)

(1) Ein Carnet ATA oder Carnet CPD gilt als Ausfuhranmeldung, wenn das Carnet in einem Mitgliedstaat, der eine Vertragspartei des ATA-Übereinkommens oder des Übereinkommens von Istanbul ist, ausgestellt wurde und den Sichtvermerk eines in der Union ansässigen Verbandes trägt, der zu der Bürgschaftskette gemäß der Begriffsbestimmung in Anlage A Artikel 1 Buchstabe d des Übereinkommens von Istanbul gehört.

(2) Das Carnet ATA und das Carnet CPD dürfen in Bezug auf Unionswaren nicht als eine Ausfuhranmeldung verwendet werden, wenn:

  1. diese Waren Ausfuhrzollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik unterliegen;
  2. diese Waren aus Interventionsbeständen stammen und einer Überwachung der Verwendung oder Bestimmung unterliegen und wenn für sie die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr in Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Union im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt worden sind;
  3. für diese Waren die Erstattung oder der Erlass der Einfuhrabgaben davon abhängig ist, dass sie aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden;
  4. diese Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung innerhalb des Gebiets der Union gemäß der Richtlinie 2008/118/EG befördert werden, es sei denn, die Bestimmungen des Artikel 30 dieser Richtlinie finden Anwendung.

(3) Wird ein Carnet ATA als Ausfuhranmeldung verwendet, erledigt die Ausfuhrzollstelle folgende Förmlichkeiten:

  1. sie gleicht die Angaben in den Feldern A bis G des Ausfuhrabschnitts mit den mit dem Carnet beförderten Waren ab;
  2. sie füllt gegebenenfalls das Feld "Bescheinigung durch die Zollbehörden" auf dem Umschlagblatt des Carnets aus;
  3. sie füllt das Stammblatt und Feld H des Ausfuhrabschnitts aus;
  4. sie gibt die Ausfuhrzollstelle in Feld H Buchstabe b) des Wiedereinfuhrabschnitts an;
  5. sie behält den Ausfuhrabschnitt ein.

(4) Ist die Ausfuhrzollstelle nicht gleichzeitig die Ausgangszollstelle, so erledigt sie die Förmlichkeiten nach Absatz 3, lässt Feld 7 des Stammblatts jedoch offen, das von der Ausgangszollstelle auszufüllen ist.

(5) Die von der Ausfuhrzollstelle in Feld H Buchstabe b) des Ausfuhrabschnitts festgelegten Fristen für die Wiedereinfuhr der Waren dürfen die Gültigkeitsdauer des Carnets nicht überschreiten.

Artikel 340 Zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr überlassene Waren, die das Zollgebiet der Union nicht verlassen 19
(Artikel 267 des Zollkodex)

(1) Sind zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassene Waren nicht mehr dazu bestimmt, aus dem Zollgebiet der Union verbracht zu werden, setzt der Anmelder die Ausfuhrzollstelle unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Wurden die Waren bereits bei der Ausgangszollstelle gestellt, muss die Person, die die Waren von der Ausgangszollstelle entfernt, um sie an einen Ort im Zollgebiet der Union zu befördern, die Ausgangszollstelle unbeschadet des Absatzes 1 darüber informieren, dass die Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, und die MRN der Ausfuhranmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung angeben.

(3) Bewirkt in den in Artikel 329 Absätze 5, 6 und 7 genannten Fällen eine Änderung des Beförderungsvertrags, dass ein Beförderungsvorgang, der außerhalb des Zollgebiets der Union hätte enden sollen, innerhalb dieses Gebiets beendet wird, so unterrichten die betreffenden Unternehmen oder Behörden die Ausgangszollstelle über diese Änderung und dürfen den geänderten Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung dieser Zollstelle erfüllen.

(3a) Spätestens ab der Inbetriebnahme des Automatisierten Ausfuhrsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 unterrichtet die Ausgangszollstelle in den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen die Ausfuhrzollstelle, dass die Waren das Zollgebiet nicht verlassen haben.

(4) Im Falle einer Ungültigerklärung der Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung nach Artikel 248 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 teilt die Ausfuhrzollstelle dem Anmelder und der angegebenen Ausgangszollstelle die Ungültigerklärung mit.

Kapitel 4
Summarische Ausgangsanmeldung

Artikel 341 Maßnahmen nach Erhalt einer summarischen Ausgangsanmeldung
(Artikel 271 des Zollkodex)

Die Zollstelle, bei der eine summarische Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 271 Absatz 1 des Zollkodex abgegeben wird,

  1. registriert die summarische Ausgangsanmeldung unmittelbar bei Erhalt;
  2. erteilt dem Anmelder eine MRN;
  3. überlässt gegebenenfalls die Waren zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Union.

Artikel 342 Waren, für die eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben wurde, die aber das Zollgebiet der Union nicht verlassen
(Artikel 174 des Zollkodex)

Sollen Waren, für die eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben wurde, nicht mehr aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, muss die Person, die die Waren von der Ausgangszollstelle entfernt, um sie an einen Ort im Zollgebiet der Union zu befördern, die Ausgangszollstelle darüber informieren, dass die Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, und die MRN der summarischen Ausfuhranmeldung angeben.

Kapitel 5
Wiederausfuhrmitteilung

Artikel 343 Maßnahmen nach Erhalt einer Wiederausfuhrmitteilung
(Artikel 274 des Zollkodex)

Die Ausgangszollstelle

  1. registriert die Wiederausfuhrmitteilung unmittelbar bei Erhalt;
  2. erteilt dem Anmelder eine MRN;
  3. überlässt gegebenenfalls die Waren zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Union.

Artikel 344 Waren, für die eine Wiederausfuhrmitteilung abgegeben wurde, die aber das Zollgebiet der Union nicht verlassen
(Artikel 174 des Zollkodex)

Sollen Waren, für die eine Wiederausfuhrmitteilung abgegeben wurde, nicht mehr aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, muss die Person, die die Waren von der Ausgangszollstelle entfernt, um sie an einen Ort im Zollgebiet der Union zu befördern, die Ausgangszollstelle darüber informieren, dass die Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, und die MRN der Wiederausfuhrmitteilung angeben.

Titel IX
Schlussbestimmungen

Artikel 345 Verfahrensvorschriften für die Neubewertung von Bewilligungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind 17

(1) Entscheidungen infolge einer Neubewertung einer Bewilligung gemäß Artikel 250 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 werden vor dem 1. Mai 2019 gefasst.

Mit diesen Entscheidungen werden die neu bewerteten Bewilligungen aufgehoben und gegebenenfalls neue Bewilligungen erteilt. Die Entscheidungen werden den Inhabern der Bewilligung unverzüglich mitgeteilt.

(2) Wird in den in Artikel 253 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen infolge der Neubewertung einer Bewilligung zur Anwendung einer Gesamtsicherheit in Verbindung mit einer Entscheidung zur Gewährung eines Zahlungsaufschubs nach einem der Verfahren gemäß Artikel 226 Buchstabe b oder Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates 27 eine neue Bewilligung zur Anwendung einer Gesamtsicherheit gewährt, so wird gleichzeitig automatisch eine neue Bewilligung für einen Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 des Zollkodex gewährt.

(3) Erhalten die in Artikel 251 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Bewilligungen Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, so sind diese Bezugnahmen nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang 90 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu lesen.

(4) Abweichend von Absatz 1 bleiben Einzige Bewilligungen im vereinfachten Verfahren (SASP), die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellt wurden und am 1. Mai 2016 noch gültig waren, bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der Systeme CCI und AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2016/578/EU der Kommission gültig.

Artikel 346 Übergangsbestimmungen zu vor dem 1. Mai 2016 gestellten Bewilligungsanträgen

Die Zollbehörden können vor dem 1. Mai 2016 gestellte Anträge auf Erteilung von Bewilligungen gemäß dem Zollkodex und der vorliegenden Verordnung annehmen. Die für die Entscheidung zuständige Zollbehörde kann Bewilligungen gemäß dem Zollkodex und der vorliegenden Verordnung vor dem 1. Mai 2016 erteilen.

Artikel 347 Übergangsbestimmung zum Transaktionswert

(1) Der Transaktionswert der Waren kann auf Basis eines Verkaufs bestimmt werden, der vor dem in Artikel 128 Absatz 1 genannten Verkauf stattfindet, wenn die Person, für deren Rechnung die Anmeldung abgegeben wird, durch einen vor dem 18. Januar 2016 geschlossenen Vertrag gebunden ist.

(2) Dieser Artikel gilt bis zum 31. Dezember 2017.

Artikel 348 Übergangsbestimmungen zur Überführung von Waren

Wurden Waren vor dem 1. Mai 2016 zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, zum Zolllagerverfahren, zur aktiven Veredelung, zum Umwandlungsverfahren, zur vorübergehenden Verwendung, zur besonderen Verwendung, zum Versandverfahren, zum Ausfuhrverfahren oder zur passiven Veredelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 angemeldet und bis zu diesem Zeitpunkt nicht übergeführt, so werden sie gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und der vorliegenden Verordnung in das in der Anmeldung genannte Verfahren übergeführt.

Artikel 349 Übergangsbestimmungen für Waren, die in bestimmte Zollverfahren übergeführt, aber vor dem 1. Mai 2016 nicht erledigt wurden

(1) Wurden Waren vor dem 1. Mai 2016 in die folgenden Zollverfahren übergeführt und wurde das Verfahren vor diesem Zeitpunkt nicht erledigt, so wird das Verfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und der vorliegenden Verordnung erledigt:

  1. Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr unter zolltariflicher Abgabenbegünstigung oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei aufgrund ihrer besonderen Verwendung;
  2. Zolllagerverfahren vom Typ A, B, C, E und F;
  3. aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren;
  4. Umwandlungsverfahren.

(2) Wurden Waren vor dem 1. Mai 2016 in die folgenden Zollverfahren übergeführt und wurde das Verfahren vor diesem Zeitpunkt nicht erledigt, so wird das Verfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erledigt:

  1. Zolllagerverfahren vom Typ D;
  2. vorübergehende Verwendung;
  3. aktive Veredelung nach dem Verfahren der Zollrückvergütung;
  4. passive Veredelung.

Ab dem 1. Januar 2019 wird das Zolllagerverfahren vom Typ D jedoch gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und der vorliegenden Verordnung erledigt.

(3) Waren, die in eine Freizone des Kontrolltyps II gemäß Artikel 799 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder in ein Freilager verbracht wurden und die keiner zollrechtlichen Bestimmung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zugeführt wurden, gelten ab dem 1. Mai 2016 als in ein Zolllagerverfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und der vorliegenden Verordnung übergeführt.

(4) Wurden Waren vor dem 1. Mai 2016 in einen Versandvorgang übergeführt und wurde dieser Vorgang bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt, so wird er gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erledigt.

Artikel 350

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. Nr. L 23 vom 26.01.2008 S. 21).

3) ABl. Nr. L 252 vom 14.09.1978 S. 2.

4) ABl. Nr. L 130 vom 27.05.1993 S. 1.

5) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

5a) Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.03.2016 S. 1).

6) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 99 vom 15.04.2016 S. 6).

7) Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1).

8) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1).

9) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 72).

10) Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit (ABl. Nr. L 55 vom 05.03.2010 S. 1).

11) Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlements und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 S. 15).

12) Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 (ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 50).

13) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. Nr. L 303 vom 31.10.2012 S. 1).

14) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).

15) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).

16) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

17) ABl. Nr. L 226 vom 13.08.1987 S. 2.

18) - gestrichen -

19) ABl. Nr. L 130 vom 27.05.1993 S. 1.

20) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12).

21) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2009 S. 1).

22) Verordnung (EG) Nr. 1192/2008 der Kommission vom 17. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 329 vom 06.12.2008 S. 1).

23) ABl. Nr. L 226 vom 13.08.1987 S. 2.

24) ABl. Nr. L 91 vom 22.04.1995 S. 46.

25) Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23).

26) Verordnung (EU) 2018/581 des Rates vom 16. April 2018 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge bestimmt sind, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 (ABl. L 98 vom 18.04.2018 S. 1).

27) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1).

28) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 168).

29) ABl. L 54 vom 26.02.2013 S. 1.

30) Bei den Übergangsregeln für den Ursprung handelt es sich um die überarbeiteten Regeln des PEM-Übereinkommens (ABl. L 339 vom 30.12.2019 S. 1), die vorübergehend bis zur Annahme der überarbeiteten Regeln des PEM-Übereinkommens parallel zu den geltenden Regeln des PEM-Übereinkommens anwendbar sind.

*) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 168).

**) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015 S. 1).


.

Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen (Artikel 2 Absatz 1)Anhang A 19 24

Titel I
Allgemeine Bestimmungen
24

Abschnitt 1
Allgemeine Anmerkungen zur Auslegung
24

1. Die vorliegenden Anmerkungen gelten für alle Titel dieses Anhangs.

2. Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenanforderungen in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen gemäß Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

3. Die Formate und die Codes, die in diesem Anhang festgelegt sind, gelten sowohl für Anträge und Entscheidungen, die mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden, als auch für Anträge und Entscheidungen in Papierform.

4. Titel II enthält die Formate, Kardinalitäten und gegebenenfalls Verweise auf Codelisten für die Datenelemente für Anträge und Entscheidungen.

5. Sind Informationen in einem Antrag oder in einer Entscheidung, die Gegenstand von Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind, in Form von Codes anzugeben, so ist die Codeliste in Titel III des vorliegenden Anhangs anzuwenden.

6. Der Umfang eines Datenelements darf für den Antragsteller kein Hindernis darstellen, ausreichende Informationen bereitzustellen. Passen die erforderlichen Einzelheiten nicht in ein bestimmtes Datenelementformat, sind Anlagen zu verwenden.

7. Der Begriff "Art/Länge" in den Erläuterungen zu einem Attribut zeigt die Anforderungen für Datenart und Datenlänge an. Die Codes für die Datenarten sind:

aalphabetisch
nnumerisch
analphanumerisch

Die Zahl nach dem Code zeigt die zulässige Datenlänge an. Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Zeichen haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalzahlen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

Beispiele für Feldlängen und Formate:

a11 Buchstabe, festgelegte Länge
n22 Ziffern, festgelegte Länge
an33 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge
a..4bis zu 4 Buchstaben
n..5bis zu 5 Ziffern
an..6bis zu 6 alphanumerische Zeichen
n..7,2bis zu 7 Ziffern, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position

8. Folgende Abkürzungen und Akronyme werden in diesem Anhang verwendet:

Abkürzung/AkronymBedeutung
D.E.Datenelement
Kard.Kardinalität
n. z.nicht zutreffend
Art.Artikel
Abs.Absatz
UZKZollkodex der Union - Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
UZK-DelRDelegierter Rechtsakt zum Zollkodex - Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
UZK-DuRDurchführungsrechtsakt zum Zollkodex - Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

9. Die Kardinalität bezeichnet die höchstmögliche Anzahl von Wiederholungen eines bestimmten Datenelements innerhalb des betreffenden Antrags oder der betreffenden Entscheidung.

10. Es werden folgende Verweise auf Codelisten, die in internationalen Normen oder in Unionsrechtsakten festgelegt sind, verwendet:

KurzbezeichnungQuelleDefinition
1.WährungscodeISO 4217Dreistelliger alphabetischer Code gemäß der Internationalen Norm ISO 4217
2.GEONOM-CodeVerordnung (EU) 2020/1470 der KommissionDie alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken 1 vereinbar sind.Im Zusammenhang mit Versandverfahren oder Anträgen und Entscheidungen, die Länder betreffen, die keine EU-Mitgliedstaaten, aber Vertragsparteien von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung sind, ist der Ländercode nach ISO 3166 Alpha 2 zu verwenden; der Ländercode für Nordirland ist "XI".
3.UN/LOCODEUN/ECE-Empfehlung Nr. 16UN/LOCODE gemäß der Definition der Empfehlung Nr. 16 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa
4.SprachencodeISO 639-1Codes ISO Alpha 2 gemäß der Definition in ISO 639-1 von 2002
5.HS-CodeVerordnung (EWG) Nr. 2658/87 des RatesGemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Die zu verwendenden Codes sind in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates veröffentlicht.
6.KN-CodeVerordnung (EWG) Nr. 2658/87 des RatesGemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Die zu verwendenden Codes sind in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates veröffentlicht.
7.TARIC-CodeVerordnung (EWG) Nr. 2658/87 des RatesGemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Die Codes sind über die TARIC-Veröffentlichungen auf der Website der GD TAXUD einzusehen.
8.TARIC-ZusatzcodeVerordnung (EWG) Nr. 2658/87 des RatesGemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Die Codes sind über die TARIC-Veröffentlichungen auf der Website der GD TAXUD (Unionscodes) bzw. über die Websites der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten (nationale Codes) einzusehen.
9.TARIC-MaßnahmentypVerordnung (EWG) Nr. 2658/87 des RatesGemäß der Definition in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Die TARIC-Maßnahmentypen sind über die TARIC-Veröffentlichungen auf der Website der GD TAXUD einzusehen.

11. Die Datenanforderungen sowie die verschiedenen Formate, Kardinalitäten und geltenden Codes, die in bestimmten Spalten zu verwenden sind (Datensätze, die sich auf bestimmte Anträge oder Entscheidungen beziehen) werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten (Phasen) in Kraft treten, je nach der Planung für die Verfügbarkeit der Upgrades der IT-Systeme oder der Entwicklung von IT-Systemen. Die entsprechenden Phasen sind in Anhang A Titel I Abschnitt 2 (Tabelle - Legende) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1) angegeben.

Titel II
Formate, Kardinalitäten und Verweis auf geltende Codelisten für die gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen
24

Abschnitt 1
Einleitung
24

Dieser Titel enthält die Tabelle der Datenelemente mit den Formaten, Kardinalitäten und gegebenenfalls Verweisen auf Codelisten für Anträge und Entscheidungen.

Abschnitt 2
Tabelle der Datenelemente
24

D.E. Nr.Alt D.E. Nr.Bezeichnung des Datenelements/der DatenklasseBezeichnung des Datenunterelements/der DatenunterklasseBezeichnung des Datenunterelements/des DatenattributsFormatKard.Codeliste in Titel III (Ja/Nein)Anmerkungen/Verweis auf Codeliste
31 01 000 0001/1Code Art des Antrags/der Entscheidung1 x
31 01 000 0021/1Artan..41 xJaDie zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-3101
31 02 000 0001/2Unterschrift/Authentifizierung1 x
31 02 000 2021/2Authentifizierungan..2561 xNein
31 03 000 0001/3Art des Antrags1 x
31 03 000 0081/3Coden11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-3103
31 03 010 0001/3Referenznummer der Entscheidung1 x
31 03 010 0201/3Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
31 03 010 2051/3Code Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
31 03 010 0011/3Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
31 04 000 0001/4Geografischer Geltungsbereich - Union1 x
31 04 000 0081/4Coden11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-3104
31 04 010 0001/4Mitgliedstaaten der Europäischen Union99 x
31 04 010 0201/4Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
31 05 000 0001/5Geografischer Geltungsbereich - Länder des gemeinsamen Versandverfahrens99 x
31 05 000 0201/5Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
31 06 000 0001/6Referenznummer der Entscheidung1 x
31 06 000 0201/6Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
31 06 000 2051/6Code Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
31 06 000 0011/6Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
31 07 000 0001/7Entscheidungsbefugte Zollbehörde1 x
31 07 000 3011/7Code der Zollstellean81 xNeinDie Struktur der Codes ist in Titel III (DEF-3107) festgelegt.
32 01 000 0002/1Sonstige Anträge und Entscheidungen in Bezug auf vorliegende verbindliche Auskünfte1 x
32 01 000 2132/1Indikatorn11 xNeinZu verwendende Codes: "1" - "Ja"; "0" - "Nein"
32 01 010 0002/1Land der Antragstellung99 x
32 01 010 0202/1Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
32 01 010 2142/1Ort der Antragstellungan..351 xNein
32 01 020 0002/1Datum der Antragstellung99 x
32 01 020 2072/1Datumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
32 01 030 0002/1Referenznummer der Entscheidung99 x
32 01 030 0202/1Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
32 01 030 2052/1Code Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
32 01 030 0012/1Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
32 01 030 2152/1Ausstellungsdatum der Entscheidungn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
32 01 040 0002/1Beginn der Gültigkeit der Entscheidung99 x
32 01 040 2072/1Datumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
32 01 050 0002/1Warennummer99 x
32 01 050 0562/1Code der Unterposition des Harmonisierten Systemsan61 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 5
32 01 050 0572/1Code der Kombinierten Nomenklaturan21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 6
32 01 050 0582/1TARIC-Codean21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 7
32 01 050 0592/1TARIC-Zusatzcodean499 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 8 Bei vZTA-Anträgen ist die Kardinalität auf 2x beschränkt
32 02 000 0002/2Entscheidungen über verbindliche Auskünfte, die anderen Inhabern erteilt wurden1 x
32 02 000 2132/2Indikatorn11 xNeinZu verwendende Codes: "1" - "Ja"; "0" - "Nein"
32 02 010 0002/2Referenznummer der Entscheidung0099 x
32 02 010 0202/2Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
32 02 010 2052/2Code Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
32 02 010 0012/2Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
32 02 020 0002/2Beginn der Gültigkeit der Entscheidung99 x
32 02 020 2072/2Datumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
32 02 030 0002/2Warennummer99 x
32 02 030 0562/2Code der Unterposition des Harmonisierten Systemsan61 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 5
32 02 030 0572/2Code der Kombinierten Nomenklaturan21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 6
32 02 030 0582/2TARIC-Codean21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 7
32 02 030 0592/2TARIC-Zusatzcodean499 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 8 Bei vZTA-Anträgen ist die Kardinalität auf 2x beschränkt
32 03 000 0002/3Anhängige oder bereits abgeschlossene Rechts- oder Verwaltungsverfahren99 x
32 03 000 0202/3Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
32 03 000 2212/3Bezeichnung des Gerichtsan..701 xNein
32 03 010 0002/3Anschrift des Gerichts1 x
32 03 010 0202/3Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
32 03 010 0212/3Postleitzahlan..171 xNein
32 03 010 0222/3Ortan..351 xNein
32 03 020 0002/3Verweisung auf Rechts- und/oder Verwaltungsverfahren99 x
32 03 020 2222/3Referenznummer und relevante Angabenan..5121 xNein
32 04 000 0002/4Beigefügte Dokumente1 x
32 04 000 2232/4Gesamtzahl der beigefügten Dokumenten..31 xNein
32 04 010 0002/4Dokument999 x
32 04 010 2242/4Bezeichnung des Dokumentsan..25601 xNein0
32 04 010 2252/4Identifikationsnummer des Dokumentsan..701 xNein0
32 04 010 2262/4Dokumentdatumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
32 04 010 1192/4Anlagebinär1 xNein0
32 05 000 0002/5Lager000999 x00
32 05 010 0002/5Identifikation01 x00
32 05 010 1342/5Identifikationan..351 xNein0
32 05 020 0002/5Anschrift001 x00
32 05 020 0162/5Namean..701 xNein0
32 05 020 0192/5Straße und Hausnummeran..701 xNein0
32 05 020 0202/5Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
32 05 020 0212/5Postleitzahlan..171 xNein0
32 05 020 0222/5Ortan..351 xNein0
32 05 030 0002/5Einzelheiten001 x00
32 05 030 0092/5Textan..25601 xNein0
33 01 000 0003/1Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung0001 x00
33 01 000 0163/1Namean..701 xNein0
33 01 000 2273/1Vollständiger Namean..5121 xNein0
33 01 010 0003/1Anschrift001 x00
33 01 010 0193/1Straße und Hausnummeran..701 xNein0
33 01 010 0203/1Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
33 01 010 0213/1Postleitzahlan..171 xNein0
33 01 010 0223/1Ortan..351 xNein0
33 01 020 0003/1Antragsteller001 x00
33 01 020 2283/1Sprachencodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 4
33 02 000 0003/2Identifikation des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung oder Entscheidung0001 x00
33 02 000 2293/2EORI-Nummeran..171 xNein0
33 02 000 2303/2MwSt-Nummeran..1799 xNein0
33 02 000 2313/2TIN-Nummeran..1799 xNein0
33 02 000 1243/2Nummer der amtlichen Eintragungan..351 xNein0
33 03 000 0003/3Vertreter001 x00
33 03 000 0163/3Namean..701 xNein0
33 03 010 0003/3Anschrift001 x00
33 03 010 0193/3Straße und Hausnummeran..701 xNein0
33 03 010 0203/3Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
33 03 010 0213/3Postleitzahlan..171 xNein0
33 03 010 0223/3Ortan..351 xNein0
33 03 020 0003/4Identifikation des Vertreters001 x00
33 03 020 2293/4EORI-Nummeran..171 xNein0
33 05 000 0003/5Name und Kontaktdaten der für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständigen Person(en)00099 x00
33 05 000 0163/5Namean..701 xNein0
33 05 000 2373/5Nationale Identifikationsnummeran..351 xNein0
33 05 000 2383/5Geburtsdatumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
33 05 000 2293/5EORI-Nummeran..171 xNein0
33 05 010 0003/5Kontaktinformationen009 x00
33 05 010 2343/5Telefonnummeran..501 xNein0
33 05 010 0763/5E-Mail-Adressean..2561 xNein0
33 06 000 0003/6Für den Antrag zuständige Kontaktperson0001 x00
33 06 000 0163/6Namean..701 xNein0
33 06 000 2343/6Telefonnummeran..501 xNein0
33 06 000 0763/6E-Mail-Adressean..2561 xNein0
33 07 000 0003/7Person, die für den Antragsteller verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt0099 x00
33 07 010 0003/7Kontaktinformationen01 x00
33 07 010 0163/7Namean..701 xNein0
33 07 010 0193/7Straße und Hausnummeran..701 xNein0
33 07 010 0203/7Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
33 07 010 0213/7Postleitzahlan..171 xNein0
33 07 010 0223/7Ortan..351 xNein0
33 07 020 0003/7Besondere Angaben001 x00
33 07 020 2373/7Nationale Identifikationsnummeran..351 xNein0
33 07 020 2383/7Geburtsdatumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
33 08 000 0003/8Eigentümer der Waren00099 x00
33 08 000 0163/8Namean..701 xNein0
33 08 010 0003/8Anschrift001 x00
33 08 010 0193/8Straße und Hausnummeran..701 xNein0
33 08 010 0203/8Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
33 08 010 0213/8Postleitzahlan..171 xNein0
33 08 010 0223/8Ortan..351 xNein0
34 01 000 0004/1Ort000n. z.00
34 01 000 0224/1Ortn. z.n. z.Nein0
34 02 000 0004/2Datum001 x00
34 02 000 2074/2Datumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
34 03 000 0004/3Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist001 x00
34 03 010 0004/3Anschrift01 x00
34 03 010 0194/3Straße und Hausnummeran..701 xNein0
34 03 010 0204/3Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
34 03 010 0214/3Postleitzahlan..171 xNein0
34 03 010 0224/3Ortan..351 xNein0
34 03 020 0004/3UN/LOCODE001 x00
34 03 020 0364/3UN/LOCODEan..171 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 3
34 04 000 0004/4Ort, an dem die Aufzeichnungen aufbewahrt werden00099 x00
34 04 000 0164/4Namean..701 xNein0
34 04 010 0004/4Anschrift001 x00
34 04 010 0194/4Straße und Hausnummeran..701 xNein0
34 04 010 0204/4Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
34 04 010 0214/4Postleitzahlan..171 xNein0
34 04 010 0224/4Ortan..351 xNein0
34 04 020 0004/4UN/LOCODE001 x00
34 04 020 0364/4UN/LOCODEan..171 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 3
34 05 000 0004/5Erster Ort der Verwendung oder Veredelung0001 x00
34 05 010 0004/5Angaben zum Ort01 x00
34 05 010 0454/5Art des Ortesa11 xJaVerwendung der in Anhang B dieser Verordnung definierten Codes für D.E. 16 15 045 000
34 05 010 0464/5Qualifikator der Ortsbestimmunga19 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-3405 aufgeführt
34 05 010 0364/5UN/LOCODEan..171 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 3
34 05 010 0524/5Nummer der Bewilligungan..351 xNein0
34 05 010 0534/5Zusätzliche Kennungan..81 xNein0
34 05 020 0004/5Zollstelle001 x00
34 05 020 0014/5Referenznummeran81 xNeinWenn das Datenelement zur Zollstelle verwendet wird, ist die für die Überwachung des ersten Ortes der Verwendung oder Veredelung zuständige Zollstelle gemeint. Die Kennung "Referenznummer der Zollstelle" richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
34 05 030 0004/5GNSS001 x00
34 05 030 0494/5Breitengradan..171 xNein0
34 05 030 0504/5Längengradan..171 xNein0
34 05 040 0004/5Wirtschaftsbeteiligter001 x00
34 05 040 0174/5Identifikationsnummeran..171 xNein0
34 05 050 0004/5Anschrift001 x00
34 05 050 0194/5Straße und Hausnummeran..701 xNein0
34 05 050 0214/5Postleitzahlan..171 xNein0
34 05 050 0224/5Ortan..351 xNein0
34 05 050 0204/5Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
34 05 060 0004/5PLZ-Adresse001 x00
34 05 060 0214/5Postleitzahlan..171 xNein0
34 05 060 0254/5Hausnummeran..351 xNein0
34 05 060 0204/5Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
34 05 070 0004/5Kontaktperson009 x00
34 05 070 0164/5Namean..701 xNein0
34 05 070 2344/5Telefonnummeran..501 xNein0
34 05 070 0764/5E-Mail-Adressean..2561 xNein0
34 06 000 0004/6[Beantragter] Beginn der Gültigkeit der Entscheidung0001 x00
34 06 000 2074/6Datumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
34 06 000 0094/6Textan..25601 xNein0
34 07 000 0004/7Ende der Geltungsdauer der Entscheidung001 x00
34 07 000 2074/7Datumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
34 08 000 0004/8Ort, an dem sich die Waren befinden009.999 x00
34 08 010 0004/8Angaben zum Ort01 x00
34 08 010 0464/8Qualifikator der Ortsbestimmunga11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-3405 aufgeführt
34 08 010 0364/8UN/LOCODEan..171 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 3
34 08 010 0524/8Nummer der Bewilligungan..351 xNein0
34 08 010 0534/8Zusätzliche Kennungan..81 xNein0
34 08 020 0004/8Zollstelle001 x00
34 08 020 0014/8Referenznummeran81 xNeinDie Kennung "Referenznummer der Zollstelle" richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
34 08 030 0004/8GNSS001 x00
34 08 030 0494/8Breitengradan..171 xNein0
34 08 030 0504/8Längengradan..171 xNein0
34 08 040 0004/8Wirtschaftsbeteiligter001 x00
34 08 040 0174/8Identifikationsnummeran..171 xNein0
34 08 050 0004/8Anschrift001 x00
34 08 050 0194/8Straße und Hausnummeran..701 xNein0
34 08 050 0214/8Postleitzahlan..171 xNein0
34 08 050 0224/8Ortan..351 xNein0
34 08 050 0204/8Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
34 08 060 0004/8PLZ-Adresse001 x00
34 08 060 0214/8Postleitzahlan..171 xNein0
34 08 060 0254/8Hausnummeran..351 xNein0
34 08 060 0204/8Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
34 08 070 0004/8Kontaktperson009 x00
34 08 070 0164/8Namean..701 xNein0
34 08 070 2344/8Telefonnummeran..501 xNein0
34 08 070 0764/8E-Mail-Adressean..2561 xNein0
34 09 000 0004/9Ort(e) der Veredelung oder Verwendung000999 x00
34 09 010 0004/9Angaben zum Ort01 x00
34 09 010 0464/9Qualifikator der Ortsbestimmunga11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-3405 aufgeführt
34 09 010 0364/9UN/LOCODEan..171 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 3
34 09 010 0524/9Nummer der Bewilligungan..351 xNein0
34 09 010 0534/9Zusätzliche Kennungan..81 xNein0
34 09 020 0004/9Zollstelle001 x00
34 09 020 0014/9Referenznummeran81 xNeinWenn das Datenelement zur Zollstelle verwendet wird, ist die für die Überwachung des Ortes der Verwendung oder Veredelung zuständige Zollstelle gemeint.
Die Kennung "Referenznummer der Zollstelle" richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
34 09 030 0004/9GNSS001 x00
34 09 030 0494/9Breitengradan..171 xNein0
34 09 030 0504/9Längengradan..171 xNein0
34 09 040 0004/9Wirtschaftsbeteiligter001 x00
34 09 040 0174/9Identifikationsnummeran..171 xNein0
34 09 050 0004/9Anschrift001 x00
34 09 050 0194/9Straße und Hausnummeran..701 xNein0
34 09 050 0214/9Postleitzahlan..171 xNein0
34 09 050 0224/9Ortan..351 xNein0
34 09 050 0204/9Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
34 09 060 0004/9PLZ-Adresse001 x00
34 09 060 0214/9Postleitzahlan..171 xNein0
34 09 060 0254/9Hausnummeran..351 xNein0
34 09 060 0204/9Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
34 09 070 0004/9Kontaktperson009 x00
34 09 070 0164/9Namean..701 xNein0
34 09 070 2344/9Telefonnummeran..501 xNein0
34 09 070 0764/9E-Mail-Adressean..2561 xNein0
34 10 000 0004/10Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren000999 x00
34 10 000 3014/10Code der Zollstellean81 xNeinDie Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
34 11 000 0004/11Zollstelle(n) für die Erledigung des Verfahrens00999 x00
34 11 000 3014/11Code der Zollstellean81 xNeinDie Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
34 12 000 0004/12Zollstelle der Sicherheitsleistung001 x00
34 12 000 3014/12Code der Zollstellean81 xNeinDie Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
34 13 000 0004/13Überwachungszollstelle001 x00
34 13 000 3014/13Code der Zollstellean81 xNeinDie Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
34 14 000 0004/14Bestimmungszollstelle(n)009.999 x00
34 14 000 3014/14Code der Zollstellean81 xNeinDie Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
34 15 000 0004/15Abgangszollstelle(n)009.999 x00
34 15 000 3014/15Code der Zollstellean81 xNeinDie Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
34 16 000 0004/16Frist0099 x00
34 16 000 3134/16Minutenn..41 xNein0
34 16 000 3144/16Ländercode MSa21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
34 17 000 0004/17Frist für die Erledigung des Verfahrens001 x00
34 17 000 2134/17Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein"), um anzuzeigen, ob die Frist für die Erledigung für alle zu dem Zeitpunkt noch in dem Verfahren befindlichen Waren automatisch an dem Datum verlängert wird, an dem die Frist für die Erledigung für alle innerhalb eines gegebenen Zeitraums in das Verfahren übergeführten Waren abläuft.
34 17 000 0084/17Coden11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-3417
34 17 000 2454/17Fristn..21 xNein0
34 17 000 0094/17Textan..25601 xNein0
34 18 000 0004/18Abrechnung001 x0
34 18 000 2134/18Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein"), um anzuzeigen, ob die Verwendung der Abrechnung erforderlich ist.
34 18 000 2464/18Fristn21 xNein0
34 18 000 0094/18Textan..25601 xNein0
35 01 000 0005/1Warenangaben009.999 xIn Bezug auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte (Spalten BTI, BOI, BVI) beträgt die Kardinalität 1x
35 01 010 0005/1Warennummer01 x0
35 01 010 0565/1Code der Unterposition des Harmonisierten Systemsan..61 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 5
35 01 010 0575/1Code der Kombinierten Nomenklaturan21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 6
35 01 010 0585/1TARIC-Codean21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 7
35 01 011 0005/1TARIC-Zusatzcode0099 x00
35 01 011 2475/1TARIC-Zusatzcode (Union)an41 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 8
35 01 011 0605/1Nationaler Zusatzcodean..41 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 8
35 01 012 0005/1Zusätzliche Informationen009 x00
35 01 012 3155/1TARIC-Maßnahmentypan..61 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 9
35 01 012 0205/1Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
35 01 012 0095/1Textan..25601 xNein0
35 01 020 0005/2Warenbezeichnung001 xNein0
35 01 020 2135/2Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein"), um anzuzeigen, ob in der Beschreibung die Angabe gemacht wird, dass die Waren unter besondere Bestimmungen fallen
35 01 020 0095/2Textan..25601 xNein0
35 01 020 321[NEU]Äußere Merkmalean..25601 xNein0
35 01 020 322[NEU]Funktion oder Verwendungan..25601 xNein0
35 01 020 323[NEU]Zusammensetzung der Warenan..25601 xNein0
35 01 020 324[NEU]Merkmale der Bestandteile oder Zutaten der Warenan..25601 xNein0
35 01 030 0005/3Warenmenge001 x00
35 01 031 0005/3Andere als verbindliche Angaben zur Menge der Waren01 x00
35 01 031 2495/3Maßeinheitan..41 xNein0
35 01 031 0065/3Mengen..16,61 xNein0
35 01 032 0005/3Verbindliche Angaben zur Menge der Waren001 x00
35 01 032 2495/3Maßeinheitan..41 xNein0
35 01 032 0065/3Mengen..16,61 xNein0
35 01 040 0005/4Warenwert001 x00
35 01 040 0125/4Währunga31 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 1
35 01 040 0145/4Betragn..16,21 xNein0
35 01 050 0005/5Ausbeutesatz001 x00
35 01 050 0095/5Textan..25601 xNein0
35 01 060 0005/6Ersatzwaren001 x00
35 01 060 2135/6Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein"), um anzuzeigen, ob die Nichtunionswaren vorläufigen oder endgültigen Antidumping-, Ausgleichs- oder Schutzzöllen oder sonstigen zusätzlichen Abgaben infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterliegen würden, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden.
35 01 060 0085/6Coden11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-3501-1
35 01 060 2535/6Handelsqualität und technische Merkmale der Warenan..25601 xNein0
35 01 061 0005/6Warennummer der Ersatzwaren001 x0
35 01 061 0565/6Code der Unterposition des Harmonisierten Systemsan61 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 5
35 01 061 0575/6Code der Kombinierten Nomenklaturan21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 6
35 01 080 0005/8Nämlichkeit der Waren009 x00
35 01 080 0085/8Coden11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-3501-1
35 01 080 0095/8Textan..25601 xNein0
35 01 090 0006/2Wirtschaftliche Voraussetzungen001 x00
35 01 090 0086/2Coden..21 xJaDie zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-3501-2
35 01 090 0096/2Textan..25601 xNein0
35 07 000 0005/7Veredelungserzeugnisse000999 x00
35 07 010 0005/7Warennummer01 x0
35 07 010 0565/7Code der Unterposition des Harmonisierten Systemsan..61 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 5
35 07 010 0575/7Code der Kombinierten Nomenklaturan21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 6
35 07 010 0585/7TARIC-Codean21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 7
35 07 011 0005/7TARIC-Zusatzcode0099 x00
35 07 011 2475/7TARIC-Zusatzcode (Union)an41 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 8
35 07 020 0005/7Warenbezeichnung001 x00
35 07 020 2545/70Warenbezeichnungan..25601 xNein0
35 09 000 0005/9Ausgeschlossene Warenarten oder -verkehre00999 x00
35 09 000 0565/9Code der Unterposition des Harmonisierten Systemsan61 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 5
35 09 010 0005/9Verkehr00999 x0
35 09 010 0095/9Textan..5121 xNein0
36 01 000 0006/1Verbote und Beschränkungen0001 x00
36 01 000 0096/1Textan..25601 xNein0
36 03 000 0006/3Allgemeine Bemerkungen001 x00
36 03 000 0096/3Textan..25601 xNein0
36 04 000 000NEUStandardisierter Austausch von Informationen (INF)001 x00
36 04 000 002NEUArtn11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-3604
36 04 000 009NEUTextan..25601 xNeinDieses Datenelement ist zu verwenden, um andere Mittel des elektronischen Austauschs von Informationen als INF (Verwendung der Codes "0" oder "2") oder den Typ INF (Verwendung des Codes "1") anzugeben.
37 01 000 0007/1Art des Vorgangs001 x00
37 01 000 2137/1Indikatorn11 xNeinDie zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-3701
37 01 000 2567/1Art des besonderen Verfahrensan..701 xNein0
37 02 000 0007/2Art der Zollverfahren0099 x00
37 02 000 2577/2Verfahrenscodean21 xNeinFür die Angabe der Art des Zollverfahrens sind die Codes für D.E. 11 09 001 000 (Beantragtes Verfahren) gemäß Anhang B zu verwenden.
37 02 010 0007/2Referenznummer der Entscheidung0099 x0
37 02 010 0207/2Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
37 02 010 2057/2Code Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
37 02 010 0017/2Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
37 02 020 0007/2Referenznummer des Antrags0099 x0
37 02 020 0207/2Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
37 02 020 2057/2Code Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
37 02 020 0017/2Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
37 03 000 0007/3Art der Anmeldung00099 x00
37 03 000 0087/3Coden11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-3703 aufgeführt
37 03 010 0007/3Referenznummer der Entscheidung001 x0
37 03 010 0207/3Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
37 03 010 2057/3Code Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
37 03 010 0017/3Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
37 03 020 0007/3Referenznummer des Antrags001 x0
37 03 020 0207/3Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
37 03 020 2057/3Code Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
37 03 020 0017/3Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
37 04 000 0007/4Anzahl der Vorgänge00099 x00
37 04 000 2587/4Anzahl der Sendungenn..71 xNein0
37 04 000 2597/4Vorgänge pro Monatn..71 xNein0
37 04 000 2987/4Mitgliedstaata21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
37 05 000 0007/5Einzelheiten der geplanten Tätigkeiten0099 x00
37 05 000 2987/5Mitgliedstaata21 x0Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
37 05 000 2447/5Textan..25601 xNein0
38 01 000 0008/1Art der Hauptbuchhaltung für Zollzwecke001 x00
38 01 000 0098/1Textan..25601 xNein0
38 02 000 0008/2Art der Aufzeichnungen0099 x00
38 02 000 0098/2Textan..25601 xNein0
38 02 000 3168/2Art der Aufzeichnungen - Auszugbinär1 xNeinBinäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.
38 03 000 0008/3Datenzugang001 x00
38 03 000 0098/3Textan..5121 xNein0
38 04 000 0008/4Muster und Proben usw.001 x00
38 04 000 2138/4Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
38 05 000 0008/5Zusätzliche Informationen001 x00
38 05 000 0098/5Textan..25601 xNein0
38 06 000 0008/6Sicherheit001 x00
38 06 000 2608/6Indikator für Erforderlichkeitn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja, eine Sicherheitsleistung ist erforderlich", "0" für "Nein, eine Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich")
38 06 000 0698/6Referenznummer der Sicherheitsleistungan..2499 xNein0
38 06 000 0018/6Referenznummer (sonstige)an..3599 xNein0
38 06 000 0098/6Textan..5121 xNein0
38 07 000 0008/7Referenzbetrag pro Bewilligung001 x00
38 07 000 0128/7Währunga31 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 1
38 07 000 0718/7Zu deckender Betragn..16,21 xNein0
38 08 000 0008/8Übertragung von Rechten und Pflichten001 x00
38 08 000 2138/8Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein"), um anzuzeigen, ob eine Bewilligung zur Übertragung von Rechten und Pflichten zwischen den Inhabern des Verfahrens gemäß Artikel 218 des Zollkodex vorliegt.
38 08 000 0098/8Textan..25601 xNein0
38 08 010 000NEUÜbernehmer0099 x00
38 08 010 016NEUNamean..701 xNein0
38 08 010 019NEUStraße und Hausnummeran..701 xNein0
38 08 010 020NEULändercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
38 08 010 021NEUPostleitzahlan..171 xNein0
38 08 010 022NEUOrtan..351 xNein0
38 08 010 134NEUIdentifikationan..171 xNein0
38 08 010 317NEUReferenz der Bewilligung zur Übertragung von Rechten und Pflichten (TORO)an..351 xNein0
38 08 010 009NEUTextan..5121 xNein0
38 09 000 0008/9Schlagwörter00099 x00
38 09 000 2628/9Schlagwörteran..701 xNein0
38 11 000 0008/11Lagerung von Unionswaren001 x00
38 11 000 2138/11Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
38 11 000 0098/11Textan..25601 xNein0
38 12 000 0008/12Zustimmung zur Veröffentlichung im Verzeichnis der Inhaber von Bewilligungen001 x00
38 12 000 2138/12Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
38 13 000 0008/13Berechnungsmethode für den Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex001 x00
38 13 000 0088/13Coden11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt (CL-3813)
38 13 000 009NEUTextan..25601 xNein0
42 01 000 000II/1Neuausstellung einer vZTA-Entscheidung001 x00
42 01 010 000II/1Referenznummer der vZTA-Entscheidung001 x0
42 01 010 020II/1Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
42 01 010 205II/1Code Art der Entscheidungan..41 xNeinGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
42 01 010 001II/1Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
42 01 020 000II/1Geltungsdauer der vZTA-Entscheidung001 x0
42 01 020 207II/1Datumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
42 01 030 000II/1Warennummer001 x0
42 01 030 008II/1Codean..221 xNein0
42 02 000 000II/2Zollnomenklatur0001 x00
42 02 000 008Codean21 xJaDie zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-4202
42 02 000 266II/2Bezeichnung anderer Nomenklaturan..701 xNein0
42 03 000 000II/3Handelsbezeichnung und zusätzliche Informationen001 x00
42 03 000 009II/3Textan..25601 xNein0
42 04 000 000II/4Begründung für die Einreihung der Waren001 x00
42 04 000 009II/4Textan..25601 xNein0
42 05 000 000II/5Vom Antragsteller vorgelegtes Material, auf dessen Grundlage die vZTA-Entscheidung ergangen ist0099 x00
42 05 000 213II/5Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
42 05 010 000II/5Anlage0099 x00
42 05 010 267II/5IDan..401 xNein0
42 05 010 121II/5Beschreibungan..25601 xNein0
42 05 010 269II/5Darstellungbinär1 xNeinBinäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.
42 05 010 270II/5Miniaturdarstellungbinär1 xNeinBinäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.
42 05 010 271II/5Vertraulichkeitsindikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
42 06 000 000II/6Abbildungen00099 x00
42 06 000 213II/6Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
42 06 010 000II/6Bild0099 x00
42 06 010 267II/6IDan..401 xNein0
42 06 010 121II/6Beschreibungan..25601 xNein0
42 06 010 269II/6Darstellungbinär1 xNeinBinäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.
42 06 010 270II/6Miniaturdarstellungbinär1 xNeinBinäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.
42 06 010 271II/6Vertraulichkeitsindikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
42 07 000 000II/7Datum der Antragstellung0001 x00
42 07 000 207II/7Datumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
42 08 000 000II/8Enddatum der verlängerten Verwendungsdauer001 x00
42 08 000 207II/8Datumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
42 09 000 000II/9Grund für die Ungültigerklärung001 x00
42 09 000 008II/9Coden21 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-4209 aufgeführt
42 10 000 000II/10Registriernummer des Antrags001 x0Die Struktur ist in Titel III festgelegt (DEF-3106)
42 10 000 020II/10Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
42 10 000 205II/10Code Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
42 10 000 001II/10Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
43 01 000 000III/1Rechtsgrundlage001 x00
43 01 000 009III/1Textan..25601 xNein0
43 02 000 000III/2Warenbezeichnung0099 x00
43 02 000 325III/2Handelsbezeichnungan..25601 xNein0
43 02 010 000III/2Zusammensetzung der Waren001 x0
43 02 010 009III/2Textan..25601 xNein0
43 02 010 271III/2Vertraulichkeitsindikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
43 03 000 000III/3Informationen, die die Bestimmung des Ursprungs ermöglichen00099 x00
43 03 000 327III/3Wechsel der Tarifpositionn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein") falls angezeigt, wenn Wechsel der Tarifposition erfolgt
43 03 000 328III/3Wertzuwachsn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein") falls angezeigt, wenn der Ursprung auf der Grundlage des Wertzuwachses bestimmt wird
43 03 010 000III/3Den Erwerb der Ursprungseigenschaft bestimmende Umstände001 x0
43 03 010 009III/3Textan..25601 xNein0
43 03 010 271III/3Vertraulichkeitsindikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
43 03 020 000III/3Beschreibung des Vorgangs oder Verfahrens001 x0
43 03 020 009III/3Textan..25601 xNein0
43 03 020 271III/3Vertraulichkeitsindikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
43 05 000 000III/5Ursprungsland und Rechtsrahmen0001 x00
43 05 000 020III/5Ländercodea21 xNein0
43 05 000 274III/5Rechtsrahmenan..25601 xNein0
43 06 000 000III/6Begründung für die Beurteilung des Ursprungs001 x00
43 06 000 009III/6Textan..25601 xNein0
43 07 000 000III/7Ab-Werk-Preis001 x00
43 07 000 014III/7Betragn..16,21 xNein0
43 08 000 000III/8Verwendete Vormaterialien, Ursprungsland, Code der Kombinierten Nomenklatur und Wert0099 x00
43 08 000 275III/8Verwendete Vormaterialienan..25601 xNein0
43 08 000 273III/8Ursprungslanda21 xNein0
43 08 000 057III/8Code der Kombinierten Nomenklaturan..221 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 6
43 08 000 276III/8Wertn..16,21 xNein0
43 09 000 000III/9Beschreibung der für den Erwerb der Ursprungseigenschaft erforderlichen Veredelung001 x00
43 09 000 009III/9Textan..25601 xNein0
43 10 000 000III/10Sprache001 x00
43 10 000 228III/10Sprachencodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 4
43 11 000 000[NEU]Vom Antragsteller vorgelegtes Material, auf dessen Grundlage die vUA-Entscheidung ergangen ist001 x00
43 11 000 213[NEU]Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
43 11 010 000[NEU]Anlage0099 x00
43 11 010 267[NEU]IDan..401 xNein0
43 11 010 121[NEU]Beschreibungan..25601 xNein0
43 11 010 269[NEU]Darstellungbinär1 xNeinBinäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.
43 11 010 270[NEU]Miniaturdarstellungbinär1 xNeinBinäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.
43 11 010 271[NEU]Vertraulichkeitsindikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
43 12 000 000[NEU]Abbildungen00099 x00
43 12 000 213[NEU]Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
43 12 010 000[NEU]Bild0099 x00
43 12 010 267[NEU]IDan..401 xNein0
43 12 010 121[NEU]Beschreibungan..25601 xNein0
43 12 010 269[NEU]Darstellungbinär1 xNeinBinäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.
43 12 010 270[NEU]Miniaturdarstellungbinär1 xNeinBinäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.
43 12 010 271[NEU]Vertraulichkeitsindikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
43 13 000 000[NEU]Datum der Antragstellung0001 x00
43 13 000 207[NEU]Datumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
43 14 000 000[NEU]Enddatum der verlängerten Verwendungsdauer001 x00
43 14 000 207[NEU]Datumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
43 15 000 000[NEU]Grund für die Ungültigerklärung001 x00
43 15 000 008[NEU]Coden21 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-4315 aufgeführt
43 16 000 000[NEU]Registriernummer des Antrags001 x0Die Struktur ist in Titel III festgelegt (DEF-3106)
43 16 000 020[NEU]Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
43 16 000 205[NEU]Code Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
43 16 000 001[NEU]Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
43 17 000 000[NEU]Art der Transaktion (vUA)001 x00
43 17 000 008[NEU]Codean..21 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-4317 aufgeführt
63 01 000 000[NEU]Rechtsgrundlage für die Bestimmung des Zollwerts001 x00
63 01 000 008[NEU]Coden..21 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-6301 aufgeführt
63 02 000 000[NEU]Umfang der vZWA001 x00
63 02 000 008[NEU]Coden21 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-6302 aufgeführt
63 03 000 000[NEU]Angaben zu Bewertungsmethode/-kriterien001 x00
63 03 000 009[NEU]Textan..26501 xNein0
63 03 000 213[NEU]Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
63 03 010 000[NEU]Anlage01 x0
63 03 010 017[NEU]Identifikationsnummeran..701 xNein0
63 03 010 207[NEU]Datumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
63 03 010 224[NEU]Bezeichnung des Dokumentsan..701 xNein0
63 03 010 121[NEU]Beschreibungan..26501 xNein0
63 03 010 269[NEU]Darstellungbinär1 xNeinBinäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.
63 03 010 270[NEU]Miniaturdarstellungbinär1 xNeinBinäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.
63 04 000 000[NEU]Vertraulichkeitsindikator0001 x00
63 04 000 009[NEU]Textan..5121 xNein0
63 05 000 000[NEU]Begründung für die Eignung der Bewertungsmethode/-kriterien001 x00
63 05 000 009[NEU]Textan..26501 xNein0
63 06 000 000[NEU]Datum der Antragstellung001 x00
63 06 000 207[NEU]Datumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
63 07 000 000[NEU]Enddatum der verlängerten Verwendungsdauer001 x00
63 07 000 207[NEU]Datumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
63 08 000 000[NEU]Grund für die Ungültigerklärung001 x00
63 08 000 008[NEU]Coden21 xJaDie zu verwendenden Codes sind in CL-6308 aufgeführt
63 09 000 000[NEU]Registriernummer des Antrags001 x0Die Struktur ist in Titel III festgelegt (DEF-3106)
63 09 000 020[NEU]Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
63 09 000 205[NEU]Code Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
63 09 000 001[NEU]Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
63 10 000 000[NEU]Sprache001 x00
63 10 000 228[NEU]Sprachencodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 4
44 01 000 000IV/1Rechtsform des Antragstellers001 x00
44 01 000 244IV/1Freitextan..501 xNein0
44 02 000 000IV/2Gründungsdatum001 x00
44 02 000 207IV/2Datumn81 xNeinDas Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
44 03 000 000IV/3Rolle(n) des Antragstellers in der internationalen Lieferkette0099 x00
44 03 000 008IV/3Codean..31 xJaDie zu verwendenden Codes sind in CL-4403 aufgeführt
44 03 000 009IV/3Textan..1001 xNein0
44 04 000 000IV/4Mitgliedstaaten, in denen zollrelevante Tätigkeiten durchgeführt werden0099 x00
44 04 010 000IV/4Anschrift01 x00
44 04 010 020IV/4Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
44 04 010 019IV/4Straße und Hausnummeran..701 xNein0
44 04 010 021IV/4Postleitzahlan..171 xNein0
44 04 010 022IV/4Ortan..351 xNein0
44 04 020 000IV/4Art der Räumlichkeiten001 x0
44 04 020 244IV/4Freitextan..701 xNein0
44 05 000 000IV/5Informationen über Grenzübergänge00099 x00
44 05 000 301IV/5Code der Zollstellean81 xNeinDie Struktur der Codes ist in Titel III (DEF-3107) festgelegt.
44 06 000 000IV/6Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, Sicherheitszeugnisse oder Zertifikate0099 x00
44 06 000 278IV/6Art der Vereinfachung/Erleichterungan..701 xNein0
44 06 000 279IV/6Identifikationsnummer des Zertifikatsan..351 xNein0
44 06 000 020IV/6Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
44 06 000 280IV/6Code des Zollverfahrensan..51 xNeinFür die Angabe der Art des Zollverfahrens sind die Codes für D.E. 11 09 001 000 (Beantragtes Verfahren) gemäß Anhang B zu verwenden.
44 07 000 000IV/7Einverständnis für den Informationsaustausch001 x00
44 07 000 213IV/7Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
44 07 000 281IV/7Transliterierter Namean..701 xNein0
44 07 000 283IV/7Transliterierte Straße und Hausnummeran..701 xNein0
44 07 000 284IV/7Transliterierte Postleitzahlan..171 xNein0
44 07 000 285IV/7Transliterierter Ortan..351 xNein0
44 07 000 286IV/7E-Mailan..701 xNein0
44 07 000 020IV/7Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
44 08 000 000IV/8Ständige Niederlassung0099 x00
44 08 000 016IV/8Namean..701 xNein0
44 08 000 019IV/8Straße und Hausnummeran..701 xNein0
44 08 000 020IV/8Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
44 08 000 021IV/8Postleitzahlan..171 xNein0
44 08 000 022IV/8Ortan..351 xNein0
44 08 000 230IV/8MwSt-Nummeran..171 xNein0
44 09 000 000IV/9Zollstelle(n), in der/denen die Zollunterlagen aufbewahrt werden und zugänglich sind0099 x00
44 09 000 016IV/9Namean..701 xNein0
44 09 000 019IV/9Straße und Hausnummeran..701 xNein0
44 09 000 020IV/9Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
44 09 000 021IV/9Postleitzahlan..171 xNein0
44 09 000 022IV/9Ortan..351 xNein0
44 10 000 000IV/10Ort, an dem die Informationen über die allgemeine logistische Verwaltung in der Union aufbewahrt werden oder zugänglich sind001 x00
44 10 000 016IV/10Namean..701 xNein0
44 10 000 019IV/10Straße und Hausnummeran..701 xNein0
44 10 000 020IV/10Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
44 10 000 021IV/10Postleitzahlan..171 xNein0
44 10 000 022IV/10Ortan..351 xNein0
44 11 000 000IV/11Geschäftstätigkeiten0099 x00
44 11 000 287IV/11NACE-Codean..41 xNein0
44 11 010 000IV/11Beschreibung001 x00
44 11 010 009IV/11Textan..5121 xNein0
44 12 000 000NEUCode für die Größe des Antragstellers0001 x00
44 12 000 288NEUGrößencodean..31 xJaDie zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-4412
44 13 000 000NEUPostanschrift001 x00
44 13 000 016NEUNamean..701 xNein0
44 13 000 019NEUStraße und Hausnummeran..701 xNein0
44 13 000 020NEULändercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
44 13 000 021NEUPostleitzahlan..171 xNein0
44 13 000 022NEUOrtan..351 xNein0
44 14 000 000NEUReferenznummer des Antrags001 x00
44 14 000 020NEULändercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
44 14 000 205NEUCode Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
44 14 000 001NEUReferenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
45 01 000 000V/1Gegenstand und Art der Vereinfachung001 x00
45 01 000 009V/1Textan..5121 xNein0
46 01 000 000VI/5Referenzbetrag insgesamt001 x00
46 01 000 295VI/5Höhe des Betragsn..16,21 xNein0
46 01 000 296VI/5Währung des Betragsa31 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 1
46 01 000 297VI/5Beschreibung des Betragsan..5121 xNein0
46 02 000 000[NEU]Referenzbetrag pro Zollverfahren0099 x00
46 02 000 257[NEU]Verfahrenscodean21 xJaDie zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-4602-1
46 02 010 000[NEU]Referenznummer des Antrags bzw. der Entscheidung0099 x00
46 02 011 000[NEU]Referenznummer der Entscheidung01 x0
46 02 011 020[NEU]Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
46 02 011 205[NEU]Code Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
46 02 011 001[NEU]Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
46 02 012 000[NEU]Referenznummer des Antrags001 x0
46 02 012 020[NEU]Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
46 02 012 205[NEU]Code Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
46 02 012 001[NEU]Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
46 02 020 000VI/1Betrag der Zölle und anderer Abgaben001 x00
46 02 020 295VI/1Höhe des Betragsn..16,21 xNein0
46 02 020 296VI/1Währung des Betragsa31 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 1
46 02 030 000VI/2Durchschnittlicher Zeitraum zwischen der Überführung in das Verfahren und dessen Erledigung001 x0
46 02 030 289VI/2Durchschnittlicher Zeitraum (Art)n21 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-4602-2 aufgeführt
46 02 030 290VI/2Durchschnittlicher Zeitraum (Zahl)n..71 xNein0
46 02 040 000[NEU]Referenzbetrag für bestehende Zollschulden für das betreffende Zollverfahren001 x00
46 02 040 295[NEU]Höhe des Betragsn..16,21 xNein0
46 02 040 296[NEU]Währung des Betragsa31 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 1
46 02 040 297[NEU]Beschreibung des Betragsan..5121 xNein0
46 02 050 000[NEU]Referenzbetrag für potenzielle Zollschulden für das betreffende Zollverfahren001 x00
46 02 050 295[NEU]Höhe des Betragsn..16,21 xNein0
46 02 050 296[NEU]Währung des Betragsa31 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 1
46 02 050 297[NEU]Beschreibung des Betragsan..5121 xNein0
46 02 060 000[NEU]Referenzbetrag für das betreffende Zollverfahren pro MS0099 x00
46 02 060 298[NEU]MSa21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
46 02 061 000[NEU]Referenzbetrag für bestehende Zollschulden für das betreffende Zollverfahren pro MS001 x00
46 02 061 295[NEU]Höhe des Betragsn..16,21 xNein0
46 02 061 296[NEU]Währung des Betragsa31 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 1
46 02 061 297[NEU]Beschreibung des Betragsan..5121 xNein0
46 02 062 000[NEU]Referenzbetrag für potenzielle Zollschulden für das betreffende Zollverfahren pro MS001 x00
46 02 062 295[NEU]Höhe des Betragsn..16,21 xNein0
46 02 062 296[NEU]Währung des Betragsa31 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 1
46 02 062 297[NEU]Beschreibung des Betragsan..5121 xNein0
46 03 000 000VI/6Zahlungsfrist0001 x00
46 03 000 299VI/6Code für die Fristn11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-4603 aufgeführt
46 04 000 000VI/3Höhe der Sicherheitsleistung0099 x00
46 04 000 291VI/3Code für die Höhe der Sicherheitsleistunga21 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-4604 aufgeführt
46 04 000 244VI/3Freitextan..5121 xNein0
46 05 000 000VI/4Art der Sicherheitsleistung0099 x00
46 05 010 000VI/4Form der Sicherheitsleistung01 x00
46 05 010 292VI/4Form der Sicherheitsleistungn..21 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-4605 aufgeführt
46 05 020 000VI/4Bürge0099 x00
46 05 020 016VI/4Namean..701 xNein0
46 05 020 019VI/4Straße und Hausnummeran..701 xNein0
46 05 020 020VI/4Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
46 05 020 021VI/4Postleitzahlan..171 xNein0
46 05 020 022VI/4Ortan..351 xNein0
46 05 030 000VI/4Beschreibung (Freitext)001 x0
46 05 030 244VI/4Freitextan..5121 xNein0
46 06 000 000[NEU]Von der Sicherheitsleistung abgedeckter Betrag0001 x0
46 06 000 295[NEU]Höhe des Betragsn..16,21 xNein0
46 06 000 296[NEU]Währung des Betragsa31 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 1
47 01 000 000VII/1Art des Zahlungsaufschubs00999 x00
47 01 000 002VII/1Artn11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-4701 aufgeführt
47 02 000 000NEUGlobalisierungszeitraum0099 x00
47 02 000 298NEUMSa21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
47 02 000 002NEUArtn11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in Titel III (Codeliste CL-4702) aufgeführt
47 02 000 009NEUTextan..5121 xNein0
48 01 000 000VIII/1Titel für die Beitreibung00999 x00
48 01 000 300VIII/1Titelan..351 xNein0
48 02 000 000VIII/2Zollstelle, in der die Zollschuld mitgeteilt wurde001 x00
48 02 000 301VIII/2Code der Zollstellean81 xNeinDie Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
48 03 000 000VIII/3Zollstelle, die für den Ort, an dem sich die Waren befinden, zuständig ist001 x00
48 03 000 301VIII/3Code der Zollstellean81 xNeinDie Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
48 04 000 000VIII/4Anmerkungen der Zollstelle, die für den Ort, an dem sich die Waren befinden, zuständig ist001 x00
48 04 000 009VIII/4Textan..25601 xNein0
48 05 000 000VIII/5Zollverfahren (Aufforderung zur vorherigen Erfüllung der Förmlichkeiten)001 x00
48 05 000 257VIII/5Verfahrenscodean21 xNeinFür die Angabe der Art des Zollverfahrens sind die Codes für D.E. 37 02 000 257 (Art der Zollverfahren - Verfahrenscode) gemäß Anhang A zu verwenden.
48 05 000 213VIII/5Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein"), um anzuzeigen, ob eine vorherige Erfüllung der Förmlichkeiten beantragt wird
48 05 010 000VIII/5Referenznummer der Entscheidung001 x0
48 05 010 020VIII/5Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
48 05 010 205VIII/5Code Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
48 05 010 001VIII/5Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
48 06 000 000VIII/6Zollwert0001 x00
48 06 000 012VIII/6Währunga31 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 1
48 06 000 014VIII/6Betragn..16,21 xNein0
48 07 000 000VIII/7Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die zu erstatten oder zu erlassen sind001 x00
48 07 000 012VIII/7Währunga31 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 1
48 07 000 014VIII/7Betragn..16,21 xNein0
48 08 000 000VIII/8Art der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben0099 x00
48 08 000 302VIII/8Unionscodesa1+n21 xJaEs sind die Codes für D.E. 14 03 039 000 (Abgabenart) gemäß Anhang B zu verwenden.
48 08 000 303VIII/8Nationale Codesn1+an21 xNein0
48 09 000 000VIII/9Rechtsgrundlage001 x00
48 09 000 304VIII/9Code der Rechtsgrundlagea11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-4809 aufgeführt
48 10 000 000VIII/10Verwendung oder Bestimmung der Waren001 x00
48 10 000 009VIII/10Textan..25601 xNein0
48 11 000 000VIII/11Frist für die Erfüllung der Förmlichkeiten0099 x00
48 11 000 305VIII/11Anzahl der Tagen..31 xNein0
48 12 000 000VIII/12Erklärung der entscheidungsbefugten Zollbehörde001 x00
48 12 000 009VIII/12Textan..25601 xNein0
48 13 000 000VIII/13Beschreibung der Gründe für Erstattung oder Erlass001 x00
48 13 000 009VIII/13Textan..99991 xNein0
48 14 000 000VIII/14Bank- und Kontoverbindung001 x00
48 14 000 009VIII/14Textan..25601 xNein0
49 01 000 000IX/1Beförderung von Waren00999 x00
49 01 000 306IX/1Code der Rechtsgrundlagean11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-4901 aufgeführt
49 01 000 229IX/1EORI-Nummeran..171 xNein0
49 01 000 020IX/1Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
49 01 000 240IX/1Code für die Art des Ortesa11 xNein0
49 01 000 046IX/1Qualifikator der Ortsbestimmunga11 xNeinDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-3405 aufgeführt
49 01 010 000IX/1Code der Ortsbestimmung001 x0
49 01 010 242IX/1Identifikation des Ortesan..351 xNein0
49 01 010 053IX/1Zusätzliche Kennungn..31 xNein0
49 01 020 000IX/1Anschrift001 x0
49 01 020 016IX/1Namean..701 xNein0
49 01 020 019IX/1Straße und Hausnummeran..701 xNein0
49 01 020 020IX/1Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
49 01 020 021IX/1Postleitzahlan..171 xNein0
49 01 020 022IX/1Ortan..351 xNein0
50 01 000 000X/1Vom Linienverkehr betroffener/betroffene Mitgliedstaat(en)00099 x00
50 01 000 307X/1Qualifikatorn11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-5001 aufgeführt
50 01 000 020X/1Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
50 02 000 000X/2Schiffsnamen001 x00
50 02 000 308X/2Schiffsnamean..351 xNein0
50 02 000 309X/2IMO-Nummer des SchiffesIMO+n71 xNein0
50 03 000 000X/3Anlaufhäfen0099 x00
50 03 000 301X/3Code der Zollstellean81 xNeinDie Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
50 04 000 000X/4Verpflichtungserklärung001 x00
50 04 000 213X/4Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
50 05 000 000NEUZollstelle des Hafens0099 x00
50 05 000 301NEUCode der Zollstellean81 xNeinDie Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
51 01 000 000XI/1Zollstelle(n), die für die Eintragung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren zuständig ist(sind)00999 x00
51 01 000 301XI/1Code der Zollstellean81 xNeinDie Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
52 01 000 000XII/1Frist für die Vorlage einer ergänzenden Zollanmeldung001 x00
52 01 000 305XII/1Anzahl der Tagen..31 xNein0
52 02 000 000XII/2Subunternehmer00999 x00
52 02 000 016XII/2Namean..701 xNein0
52 02 000 019XII/2Straße und Hausnummeran..701 xNein0
52 02 000 020XII/2Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
52 02 000 021XII/2Postleitzahlan..171 xNein0
52 02 000 022XII/2Ortan..351 xNein0
52 03 000 000XII/3Identifikation des Subunternehmers00999 x00
52 03 000 229XII/3EORI-Nummeran..171 xNein0
53 01 000 000XIII/1Unternehmen, die an der Bewilligung in anderen Mitgliedstaaten beteiligt sind00999 x00
53 01 000 016XIII/1Namean..701 xNein0
53 01 000 019XIII/1Straße und Hausnummeran..701 xNein0
53 01 000 020XIII/1Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
53 01 000 021XIII/1Postleitzahlan..171 xNein0
53 01 000 022XIII/1Ortan..351 xNein0
53 02 000 000XIII/2Identifikation der Unternehmen, die an der Bewilligung in anderen Mitgliedstaaten beteiligt sind00999 x00
53 02 000 229XIII/2EORI-Nummeran..171 xNein0
53 03 000 000XIII/3Zollstelle(n) der Gestellung00999 x00
53 03 000 301XIII/3Code der Zollstellean81 xNeinDie Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
53 04 000 000XIII/4Identifikation der MwSt-, Verbrauchsteuer- und Statistikstellen00999 x00
53 04 000 016XIII/4Namean..701 xNein0
53 04 000 019XIII/4Straße und Hausnummeran..701 xNein0
53 04 000 020XIII/4Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
53 04 000 021XIII/4Postleitzahlan..171 xNein0
53 04 000 022XIII/4Ortan..351 xNein0
53 05 000 000XIII/5Zahlungsart der Mehrwertsteuer0099 x00
53 05 000 310XIII/5Indikator für die Methodea11 xJaEs sind die Codes für D.E. 14 03 038 000 (Zölle und Abgaben - Zahlungsart) gemäß Anhang B zu verwenden.
53 05 000 298XIII/5MSa21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
53 06 000 000XIII/6Steuervertreter0099 x00
53 06 000 016XIII/6Namean..701 xNein0
53 06 010 000XIII/6Identifikation001 x00
53 06 010 230XIII/6MwSt-Nummeran..171 xNein0
53 06 020 000XIII/6Anschrift001 x00
53 06 020 019XIII/6Straße und Hausnummeran..701 xNein0
53 06 020 020XIII/6Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
53 06 020 021XIII/6Postleitzahlan..171 xNein0
53 06 020 022XIII/6Ortan..351 xNein0
53 08 000 000XIII/8Code für den Status des Steuervertreters0001 x00
53 08 000 002XIII/8Artn11 x (pro Vertreter)NeinDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-5308 aufgeführt
53 09 000 000XIII/9Für die verbrauchsteuerrechtlichen Förmlichkeiten zuständige Person0099 x00
53 09 000 016XIII/9Namean..701 xNein0
53 09 010 000XIII/9Angaben001 x00
53 09 010 019XIII/9Straße und Hausnummeran..701 xNein0
53 09 010 020XIII/9Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
53 09 010 021XIII/9Postleitzahlan..171 xNein0
53 09 010 022XIII/9Ortan..351 xNein0
53 09 020 000XIII/9Identifikation001 x00
53 09 020 229XIII/9EORI-Nummeran..171 xNein0
54 01 000 000XIV/1Verzicht auf die Gestellungsmitteilung0001 x00
54 01 000 213XIV/1Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
54 01 000 009XIV/1Textan..5121 xNein0
54 02 000 000XIV/2Verzicht auf die Abgabe einer Vorabanmeldung001 x00
54 02 000 009XIV/2Textan..5121 xNein0
54 03 000 000XIV/3Zollstelle, die für den Ort, an dem die Waren kontrolliert werden können, zuständig ist009.999 x00
54 03 000 301XIV/3Code der Zollstellean81 xNeinDie Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
54 04 000 000XIV/4Frist für die Vorlage der Angaben der vollständigen Zollanmeldung001 x00
54 04 000 305XIV/4Anzahl der Tagen..21 xNein0
55 01 000 000XV/1Identifizierung der Förmlichkeiten und Kontrollen, die dem Wirtschaftsbeteiligten zu übertragen sind001 x00
55 01 000 009XV/1Textan..25601 xNein0
56 01 000 000XVI/1Wirtschaftstätigkeit001 x00
56 01 000 002XVI/1Artn11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-5601 aufgeführt
56 02 000 000XVI/2Wiegesysteme001 x00
56 02 000 009XVI/2Textan..5121 xNein0
56 03 000 000XVI/3Zusätzliche Sicherheitsleistungen001 x00
56 03 000 009XVI/3Textan..5121 xNein0
56 04 000 000XVI/4Vorgezogene Benachrichtigung der Zollbehörden001 x00
56 04 000 009XVI/4Textan..5121 xNein0
57 01 000 000XVII/1Vorzeitige Ausfuhr (aktive Veredelung EX/IM)001 x00
57 01 000 213XVII/1Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
57 01 000 311XVII/1Fristn..21 xNein0
57 02 000 000XVII/2Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Form einer Erledigung des Verfahrens001 x00
57 02 000 213XVII/2Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
58 01 000 000XVIII/1Standardaustauschverfahren001 x00
58 01 000 213XVIII/1Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
58 01 000 312XVIII/1Art des Standardaustauschverfahrensn11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-5801 aufgeführt
58 01 000 009XVIII/1Textan..25601 xNein0
58 02 000 000XVIII/2Ersatzerzeugnisse009.999 x00
58 02 000 106XVIII/2Warennummeran81 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 6 in Verbindung mit Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 7
58 02 000 121XVIII/2Beschreibungan..25601 xNein0
58 02 000 008XVIII/2Coden11 xJaDie zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-5802 aufgeführt
58 02 000 009[NEU]Textan..5121 xNein
58 03 000 000XVIII/3Vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen001 x00
58 03 000 213XVIII/3Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
58 03 000 311XVIII/3Fristn..21 xNein0
58 04 000 000XVIII/4Vorzeitige Einfuhr von Veredelungserzeugnissen (passive Veredelung IM/EX)001 x00
58 04 000 213XVIII/4Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
58 04 000 311XVIII/4Fristn..21 xNein0
59 01 000 000XIX/1Vorübergehendes Entfernen001 x00
59 01 000 213XIX/1Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
59 01 000 009XIX/1Textan..5121 xNein0
59 02 000 000XIX/2Verlustrate001 x00
59 02 000 009XIX/2Textan..5121 xNein0
60 01 000 000XX/1Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung001 x00
60 01 000 009XX/1Textan..5121 xNein0
60 01 010 000XX/1Referenznummer der Entscheidung001 x00
60 01 010 020XX/1Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
60 01 010 205XX/1Code Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
60 01 010 001XX/1Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
60 02 000 000XX/2Gesamtsicherheit0001 x00
60 02 000 213XX/2Indikatorn11 xNeinAngabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein"), um anzuzeigen, ob die Gesamtsicherheit verwendet wird.
60 02 010 000XX/2Referenznummer der Entscheidung001 x00
60 02 010 020XX/2Ländercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
60 02 010 205XX/2Code Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
60 02 010 001XX/2Referenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
60 02 020 000NEUReferenznummer des Antrags001 x0
60 02 020 020NEULändercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
60 02 020 205NEUCode Art der Entscheidungan..41 xJaGemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 (CL-3101)
60 02 020 001NEUReferenznummeran..291 xNeinVon der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
61 01 000 000XXI/1Art des Zollverschlusses0001 x00
61 01 000 009XXI/1Textan..5121 xNein0
62 01 000 000NEUBeteiligter (Abfertigungs-)Agent00999 x00
62 01 000 318NEUBezeichnung des Hafens bzw. Flughafensan..701 xNein0
62 01 000 319NEUBeteiligte Zollstellean81 xNeinDie Kennung der Zollstelle (Code der beteiligten Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III (DEF-3107) definierten Struktur
62 01 010 000NEUAbfertigungsagent001 x00
62 01 010 016NEUNamean..701 xNein0
62 01 010 134NEUIdentifikationan..171 xNein0
62 01 020 000NEUAnschrift des Abfertigungsagenten001 x00
62 01 020 019NEUStraße und Hausnummeran..701 xNein0
62 01 020 020NEULändercodea21 xNeinTitel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
62 01 020 021NEUPostleitzahlan..171 xNein0
62 01 020 022NEUOrtan..351 xNein0

Titel III
Codes in Verbindung mit den gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen
24

Abschnitt 1
Einleitung
24

Dieser Titel enthält die in Anträgen und/oder Entscheidungen zu verwendenden Codes in Form von Codelisten.

Abschnitt 2
Codes in den Codelisten
24

CL-3101

Zu verwendende Codes für

CodeArt des Antrags/der EntscheidungEhemalige Spaltenüberschrift der Tabelle in Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
BTIAntrag oder Entscheidung in Bezug auf verbindliche Zolltarifauskünfte1a
BOIAntrag oder Entscheidung in Bezug auf verbindliche Ursprungsauskünfte1b
BVIAntrag oder Entscheidung in Bezug auf verbindliche Zollwertauskünfte[NEU]
AEOCAntrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen - zollrechtliche Vereinfachungen2
AEOSAntrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen - Sicherheit2
AEOFAntrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen - zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit2
CVAAntrag oder Bewilligung in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind3
CGUAntrag oder Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung4a
DPOAntrag oder Bewilligung in Bezug auf den Zahlungsaufschub4b
REPAntrag oder Entscheidung in Bezug auf die Erstattung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge4c
REMAntrag oder Entscheidung in Bezug auf den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge4c
TSTAntrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten für die vorübergehende Verwahrung von Waren5
RSSAntrag oder Zulassung in Bezug auf die Einrichtung eines Linienverkehrs6a
ACPAntrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Ausstellers des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren6b
SDEAntrag oder Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung7a
CCLAntrag oder Bewilligung in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung7b
EIRAntrag oder Bewilligung in Bezug auf die Ausstellung einer Zollanmeldung durch einen Eintrag von Daten in den Aufzeichnungen des Anmelders, auch in Bezug auf das Ausfuhrverfahren7c
SASAntrag oder Bewilligung in Bezug auf eine Eigenkontrolle7d
AWBAntrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen7e
IPOAntrag oder Bewilligung in Bezug auf die aktive Veredelung8a
OPOAntrag oder Bewilligung in Bezug auf die passive Veredelung8b
EUSAntrag oder Bewilligung in Bezug auf die Endverwendung8c
TEAAntrag oder Bewilligung in Bezug auf die vorübergehende Einfuhr8d
CWPAntrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren in einem privaten Zolllager8e
CW1Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager des Typs I8e
CW2Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager des Typs II8e
ACTAntrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Empfängers für das TIR-Verfahren9a
ACRAntrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Versenders für das Unionsversandverfahren9b
ACEAntrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Empfängers für das Unionsversandverfahren9c
SSEAntrag oder Bewilligung in Bezug auf die Verwendung von besonderen Verschlüssen9d
TRDAntrag oder Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit reduziertem Datensatz9e
ETDBewilligung der Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung9f

CL-3103

Für D.E. 31 03 000 008 (Art des Antrags / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
1erster Antrag
2Antrag auf Änderung der Entscheidung
3Antrag auf Erneuerung der Bewilligung
4Antrag auf Widerruf der Entscheidung

CL-3104

Für D.E. 31 04 000 008 (Geografischer Geltungsbereich - Union / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
1in allen Mitgliedstaaten gültiger Antrag bzw. in allen Mitgliedstaaten gültige Bewilligung
2in bestimmten Mitgliedstaaten gültiger Antrag bzw. in bestimmten Mitgliedstaaten gültige Bewilligung
3auf einen Mitgliedstaat beschränkter Antrag bzw. auf einen Mitgliedstaat beschränkte Bewilligung

DEF-3106

Die Referenznummer der Entscheidung ist wie folgt strukturiert

DEF-3107

Die Codes für

Beispiel: BEBRU000: BE = GEONOM-Code für Belgien, BRU = UN/LOCODE-Ortsbezeichnung für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht genutzte Unterteilung.

CL-3405

Zu verwendende Codes für

Code des QualifikatorsIdentifikatorBeschreibung
TPLZ-AdresseFür den betreffenden Ort ist die Postleitzahl mit oder ohne Hausnummer zu verwenden.
UUN/LOCODEUN/LOCODE gemäß Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 3
VKennung der ZollstelleZu verwenden sind die unter D.E. 34 05 020 001 (Erster Ort der Verwendung oder Veredelung / Zollstelle / Referenznummer) genannten Codes.
WGNSS-KoordinatenDezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen. Beispiele: 44.424896° / 8.774792° oder 50.838068° / 4.381508°
XEORI-Nummer *Anzugeben ist die Identifikationsnummer gemäß der Beschreibung von D.E. 33 02 000 229 (Identifikation des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung oder Entscheidung / EORI-Nummer).
Hat ein Wirtschaftsbeteiligter Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, so wird die EORI-Nummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Ortes ergänzt.
YNummer der Bewilligung *Anzugeben ist die Bewilligungsnummer des betreffenden Ortes, d. h. des Lagers, in dem die Waren kontrolliert werden können. Gilt die Bewilligung für Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungsnummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Ortes ergänzt.

Z

AnschriftAnzugeben ist die Anschrift des betreffenden Ortes

*) Wird der Code "X" (EORI-Nummer) oder der Code "Y" (Nummer der Bewilligung) zur Kennzeichnung des Ortes verwendet und sind mehrere Orte mit der betreffenden EORI-Nummer oder der betreffenden Bewilligungsnummer verbunden, so kann zur eindeutigen Identifikation des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden.

CL-3417

Für D.E. 34 17 000 008 (Frist für die Erledigung des Verfahrens / Code) zu verwendende Codes

CodeBeschreibung
1Keine Anwendung von Artikel 257 Absatz 2 UZK
2Anwendung von Artikel 257 Absatz 2 UZK - Es wird eine einzige Frist für die Erledigung aller in einem Monat eingereichten Zollanmeldungen festgesetzt
3Anwendung von Artikel 257 Absatz 2 UZK - Es wird eine einzige Frist für die Erledigung aller in einem Quartal eingereichten Zollanmeldungen festgesetzt
4Anwendung von Artikel 257 Absatz 2 UZK - Es wird eine einzige Frist für die Erledigung aller in einem Halbjahr eingereichten Zollanmeldungen festgesetzt

Im Falle der Codes 1 oder 2 wird die Frist in Monaten ausgedrückt, im Falle des Codes 3 in Quartalen und im Fall des Codes 4 in Halbjahren.

CL-3501-1

Zu verwendende Codes für

CodeBeschreibung
1Serien- oder Teilenummer des Herstellers
2Anbringen von Plomben, Verschlüssen, Stempelabdrücken oder anderen Einzelkennzeichen
4Entnahme von Mustern oder Proben, Vorlage von Abbildungen oder technischen Beschreibungen
5Analysen
6Auskunftsblatt zur Erleichterung der vorübergehenden Ausfuhr von Waren zwecks Umwandlung, Veredelung oder Reparatur (nur für die passive Veredelung geeignet)
7sonstige Nämlichkeitsmittel (Erläuterung der zu verwendenden Nämlichkeitsmittel)
8ohne Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung gemäß Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex (nur für die vorübergehende Einfuhr geeignet)

CL-3501-2

Folgende Codes für D.E. 35 01 090 008 (Warenangaben / Wirtschaftliche Voraussetzungen / Code) sind für die Fälle zu verwenden, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die aktive Veredelung als erfüllt gelten:

CodeBeschreibung
1Veredelung von Waren, die nicht in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind
2Reparatur
3nach den Anweisungen und für Rechnung eines außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Auftraggebers durchgeführte Veredelung von Waren, die dem Inhaber der Bewilligung mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, wobei im Allgemeinen nur das Veredelungsentgelt zu zahlen ist
4Verarbeitung von Hartweizen zu Teigwaren
5Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung innerhalb der Höchstmengen, die auf der Grundlage einer Bilanz gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (ABl. L 150 vom 20 05.2014 S. 1) bestimmt werden
6Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, im Falle einer Nichtverfügbarkeit von in der Union hergestellten Waren, die denselben 8-stelligen Code der Kombinierten Nomenklatur, die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen Merkmale aufweisen wie die Waren, die für die beabsichtigten Veredelungsvorgänge eingeführt werden
7Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, sofern es preisliche Unterschiede zwischen in der Union hergestellten Waren und den Waren, die eingeführt werden sollen, gibt, wenn vergleichbare Waren nicht verwendet werden können, weil sie das geplante Geschäft wegen ihres Preises unwirtschaftlich machen würden
8Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, sofern es vertragliche Verpflichtungen gibt, wenn vergleichbare Waren nicht den vertraglichen Anforderungen des Käufers der Veredelungserzeugnisse in dem Drittland entsprechen oder wenn die Veredelungserzeugnisse vertragsgemäß aus den Waren hervorgehen müssen, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, um die Vorschriften für den gewerblichen Rechtsschutz einhalten zu können
9Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, sofern der Gesamtwert der Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, pro Antragsteller und Kalenderjahr für jeden achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur 150.000 EUR nicht überschreitet
10Veredelung von Waren, um sicherzustellen, dass sie technische Anforderungen für ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfüllen
11Veredelung von Waren ohne gewerblichen Charakter
12Veredelung von Waren, die aus einer früheren Bewilligung, deren Erteilung Gegenstand einer Prüfung der Voraussetzungen war, hervorgegangen sind
13die Verarbeitung von festen und flüssigen Fraktionen von Palmöl, Kokosöl, flüssigen Fraktionen von Kokosöl, Palmkernöl, flüssigen Fraktionen von Palmkernöl, Babassuöl oder Rizinusöl zu Erzeugnissen, die nicht für den Nahrungsmittelsektor bestimmt sind
14Umwandlung in Erzeugnisse, die in Luftfahrzeuge eingebaut oder hierfür verwendet werden, für die eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) oder eine gleichwertige Bescheinigung ausgestellt worden ist
15Umwandlung in Erzeugnisse, für die die autonome Aussetzung der Einfuhrabgaben auf bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter (ABl. L 25 vom 30 01.2003 S. 1) gewährt wird
16Verarbeitung von Waren zu Proben
17Verarbeitung jeglicher elektronischer Bau- oder Bestandteile, jeglicher Baugruppen oder anderer Vormaterialien in Waren der Informationstechnologie
18Verarbeitung von Erzeugnissen der Codes 2707 oder 2710 der Kombinierten Nomenklatur zu Erzeugnissen der Codes 2707, 2710 oder 2902 der Kombinierten Nomenklatur
19Umwandlung in Abfälle und Reste, Zerstörung, Wiedergewinnung von Teilen oder Bestandteilen
20Denaturierung
21übliche Behandlungen im Sinne des Artikels 220 des Zollkodex
22Der Gesamtwert der Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, pro Antragsteller und Kalenderjahr für jeden achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur übersteigt bei Waren, die unter Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 fallen, nicht 150.000 EUR und bei anderen Waren nicht 300.000 EUR, außer in Fällen, in denen die Waren, die in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden sollen, Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen wären, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden.

CL-3604

Für D.E. 36 04 000 002 (Standardisierter Austausch von Informationen (INF) / Art) sind folgende Codes zu verwenden

CodeBeschreibung
0Der standardisierte Informationsaustausch (INF) wird nicht verwendet
1Der standardisierte Informationsaustausch (INF) wird verwendet
2Es werden andere Mittel des elektronischen Informationsaustauschs verwendet

CL-3701

Für D.E. 37 01 000 213 (Art des Vorgangs / Indikator) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
1Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
2Besonderes Verfahren
3Ausfuhr

CL-3703

Für D.E. 37 03 000 008 (Art der Anmeldung / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
1Standard-Zollanmeldung (gemäß Artikel 162 des Zollkodex)
2Vereinfachte Zollanmeldung (gemäß Artikel 166 des Zollkodex)
3Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (gemäß Artikel 182 des Zollkodex)

CL-4202

Für D.E. 42 02 000 008 (Zollnomenklatur / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
CNKombinierte Nomenklatur
TCTARIC

CL-3813

Für D.E. 38 13 000 008 (Berechnung des Einfuhrabgabenbetrags gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
1Der Antragsteller möchte die Einfuhrabgaben nur gemäß Artikel 85 des Zollkodex berechnen, wenn Artikel 76 UZK-DelR keine Anwendung findet
2Der Antragsteller möchte die Einfuhrabgaben gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnen
3In spezifischen Fällen, in den Artikel 76 UZK-DelR nicht gilt, können die Einfuhrabgaben entweder gemäß Artikel 85 oder gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet werden (ausführliche Angaben im Freitextfeld)

CL-4209

Für D.E. 42 09 000 008 (Grund für die Ungültigerklärung / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
55Annulliert
61Wegen Änderungen des Zollnomenklatur-Codes für ungültig erklärt
62Wegen einer Unionsmaßnahme für ungültig erklärt
63Wegen einer nationalen rechtlichen Maßnahme für ungültig erklärt
64Widerruf wegen falscher zolltariflicher Einreihung
65Widerruf aus anderen Gründen als der Einreihung
66Wegen begrenzter Geltungsdauer eines Nomenklaturcodes zum Zeitpunkt der Ausstellung für ungültig erklärt
68Wegen Änderung der EORI-Nummer für ungültig erklärt
98Wegen des Brexits für ungültig erklärt

CL-4315

Für D.E. 43 15 000 008 (Grund für die Ungültigerklärung / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
60Annulliert
61Für ungültig erklärt, weil die vUA-Entscheidung nicht länger rechtskonform ist
62Aus anderen Gründen für ungültig erklärt
63Widerruf, weil die vUA-Entscheidung nicht länger mit den zollrechtlichen Vorschriften konform ist
64Widerruf, weil die Bedingungen für den Erlass der Entscheidung nicht länger erfüllt sind
65Widerruf, weil die Entscheidung nicht länger mit einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union kompatibel ist
66Widerruf in anderen Fällen

CL-4317

Für D.E. 43 17 000 008 (Art der Transaktion (vUA) / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
IMEinfuhrvorgang
EXAusfuhrvorgang

CL-6301

Für D.E. 63 01 000 008 (Rechtsgrundlage für die Bestimmung des Zollwerts / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibungRechtsgrundlage
10Verkauf für die Zwecke des TransaktionswertsArtikel 70 Absatz 1 UZK, Artikel 128 UZK-DuR
11Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis, indirekte Zahlungen und andere ZahlungenArtikel 70 Absätze 1 und 2 UZK, Artikel 129 UZK-DuR
12Preisnachlässe und Preisanpassungen (Teillieferung, schadhafte Waren)Artikel 70 Absätze 1 und 2 UZK, Artikel 130 UZK-DuR, Artikel 131 UZK-DuR, Artikel 132 UZK-DuR
13Bewertung von Bedingungen und LeistungenArtikel 70 Absatz 3 Buchstabe b UZK, Artikel 133 UZK-DuR
14Transaktionen zwischen verbundenen PersonenArtikel 70 Absatz 3 Buchstabe d UZK, Artikel 134 UZK-DuR
15Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen EinkaufsprovisionenArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i UZK
16Umschließungen und VerpackungArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii UZK
17In den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichenArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i UZK, Artikel 135 UZK-DuR
18Bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichenArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii UZK, Artikel 135 UZK-DuR
19Bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte MaterialienArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii UZK, Artikel 135 UZK-DuR
20Für die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet wurdenArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv UZK, Artikel 135 UZK-DuR
21LizenzgebührenArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe c UZK, Artikel 136 UZK-DuR
22Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen, die dem Verkäufer zugutekommenArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe d UZK
23Beförderungs-, Lade-, Behandlungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in die Europäische UnionArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe e UZK, Artikel 138 UZK-DuR
24Beförderungskosten nach Ankunft am Ort des Verbringens in die Europäische UnionArtikel 72 Buchstabe a UZK
25Zahlungen für Bau, Errichtung, Montage, Instandhaltung oder technische Unterstützung nach der EinfuhrArtikel 72 Buchstabe b UZK
26ZinskostenArtikel 72 Buchstabe c UZK
27Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Europäischen UnionArtikel 72 Buchstabe d UZK
28EinkaufsprovisionenArtikel 72 Buchstabe e UZK
29Einfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende AbgabenArtikel 72 Buchstabe f UZK
30Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten WarenArtikel 72 Buchstabe g UZK
31Auf dem Transaktionswert gleicher Waren beruhende MethodeArtikel 74 Absatz 2 Buchstabe a UZK, Artikel 141 UZK-DuR
32Auf dem Transaktionswert ähnlicher Waren beruhende MethodeArtikel 74 Absatz 2 Buchstabe b UZK, Artikel 141 UZK-DuR
33Deduktive MethodeArtikel 74 Absatz 2 Buchstabe c UZK, Artikel 142 UZK-DuR
34Methode des errechneten WertsArtikel 74 Absatz 2 Buchstabe d UZK, Artikel 143 UZK-DuR
35SchlussmethodeArtikel 74 Absatz 3 UZK, Artikel 144 UZK-DuR
36Andere als die von den vZWA-Rechtsgrundlagen der Codes 10-35 erfassten Fälle

CL-6302

Für D.E. 63 02 000 008 (Umfang der vZWA/ Code) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibungRechtsgrundlage
CAVerkauf für die Zwecke des TransaktionswertsArtikel 70 Absatz 1 UZK, Artikel 128 UZK-DuR
CBTatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis, indirekte Zahlungen und andere ZahlungenArtikel 70 Absätze 1 und 2 UZK, Artikel 129 UZK-DuR
CCPreisnachlässe und Preisanpassungen (Teillieferung, schadhafte Waren)Artikel 70 Absätze 1 und 2 UZK, Artikel 130 UZK-DuR, Artikel 131 UZK-DuR, Artikel 132 UZK-DuR
CDBewertung von Bedingungen und LeistungenArtikel 70 Absatz 3 Buchstabe b UZK, Artikel 133 UZK-DuR
CETransaktionen zwischen verbundenen PersonenArtikel 70 Absatz 3 Buchstabe d UZK, Artikel 134 UZK-DuR
CFProvisionen und Maklerlöhne, ausgenommen EinkaufsprovisionenArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i UZK
CGUmschließungen und VerpackungArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii UZK
CHIn den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichenArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i UZK, Artikel 135 UZK-DuR
CIBei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichenArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii UZK, Artikel 135 UZK-DuR
CJBei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte MaterialienArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii UZK, Artikel 135 UZK-DuR
CKFür die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet wurdenArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv UZK, Artikel 135 UZK-DuR
CLLizenzgebührenArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe c UZK, Artikel 136 UZK-DuR
CMErlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen, die dem Verkäufer zugutekommenArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe d UZK
CNBeförderungs-, Lade-, Behandlungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in die Europäische UnionArtikel 71 Absatz 1 Buchstabe e UZK, Artikel 138 UZK-DuR
DABeförderungskosten nach Ankunft am Ort des Verbringens in die Europäische UnionArtikel 72 Buchstabe a UZK
DBZahlungen für Bau, Errichtung, Montage, Instandhaltung oder technische Unterstützung nach der EinfuhrArtikel 72 Buchstabe b UZK
DCZinskostenArtikel 72 Buchstabe c UZK
DDKosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Europäischen UnionArtikel 72 Buchstabe d UZK
DEEinkaufsprovisionenArtikel 72 Buchstabe e UZK
DFEinfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende AbgabenArtikel 72 Buchstabe f UZK
DGZahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten WarenArtikel 72 Buchstabe g UZK
EAAuf dem Transaktionswert gleicher Waren beruhende MethodeArtikel 74 Absatz 2 Buchstabe a UZK, Artikel 141 UZK-DuR
EBAuf dem Transaktionswert ähnlicher Waren beruhende MethodeArtikel 74 Absatz 2 Buchstabe b UZK, Artikel 141 UZK-DuR
ECDeduktive MethodeArtikel 74 Absatz 2 Buchstabe c UZK, Artikel 142 UZK-DuR
EDMethode des errechneten WertsArtikel 74 Absatz 2 Buchstabe d UZK, Artikel 143 UZK-DuR
EESchlussmethodeArtikel 74 Absatz 3 UZK, Artikel 144 UZK-DuR
FAAndere als die von den Codes CA-EE für den Umfang der vZWA erfassten Fälle

CL-6308

Für D.E. 63 08 000 008 (Grund für die Ungültigerklärung / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
67Annulliert
68Wegen einer Unionsmaßnahme für ungültig erklärt
69Widerruf wegen Vorliegen einer ungeeigneten Bewertungsmethode bzw. ungeeigneter Bewertungskriterien sowie deren Anwendung zur Bestimmung des Zollwerts von Waren
70Widerruf aus anderen Gründen als der Eignung der Bewertungsmethode oder der Bewertungskriterien sowie deren Anwendung zur Bestimmung des Zollwerts von Waren
71Wegen Unvereinbarkeit mit dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens oder mit den vom Ausschuss für den Zollwert zur Auslegung dieses Übereinkommens angenommenen Entscheidungen für ungültig erklärt

CL-4403

Für D.E. 44 03 000 008 (Rolle(n) des Antragstellers in der internationalen Lieferkette / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeRolleBeschreibung
CABefördererBeteiligter, der den Warentransport zwischen benannten Orten durchführt oder arrangiert
CBZollagentBeauftragter oder Vertreter oder berufsmäßiger Zollagent, der für Rechnung des Ein- oder Ausführers direkt mit dem Zoll in Kontakt tritt.
Der Code kann auch für Wirtschaftsbeteiligte verwendet werden, die für andere Zwecke als Beauftragte/Vertreter handeln (z.B. Speditionsbeauftragte).
CFBetreiber eines ContainerdienstesBeteiligter, dem der Besitz bestimmter Gegenstände (z.B. eines Containers) für einen bestimmten Zeitraum als Gegenleistung für Mietzahlungen übertragen wurde
CSSammelspediteurBeteiligter, der verschiedene Warensendungen, Zahlungen usw. konsolidiert
DEPStauerBeteiligter, der das Be- und Entladen von Seeschiffen an mehreren Terminals abwickelt
EXAusführerBeteiligter, der eine Ausfuhranmeldung abgibt oder für dessen Rechnung eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird und der entweder Eigentümer der Waren ist oder der zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vergleichbare Verfügungsrechte wie der Eigentümer besitzt
FWSpediteurBeteiligter, der die Beförderung von Waren arrangiert
HRSchifffahrtsgesellschaftIdentifizierung der Schifffahrtsgesellschaft
IMEinführerBeteiligter, der eine Einfuhranmeldung abgibt oder für dessen Rechnung ein Zollagent oder eine andere berechtigte Person eine Einfuhranmeldung abgibt.
Dies kann auch eine Person einschließen, die im Besitz der Waren ist oder an die die Waren versendet werden.
MFHerstellerBeteiligter, der Waren herstellt.
Dieser Code sollte nur verwendet werden, wenn der Wirtschaftsbeteiligte die Waren herstellt. Wirtschaftsbeteiligte, die nur am Handel mit der Ware beteiligt sind (z.B. Ausfuhr, Einfuhr), werden hiervon nicht erfasst.
TRTerminalbetreiberBeteiligter, der das Be- und Entladen von Seeschiffen abwickelt
WHLagerhalterBeteiligter, der die Verantwortung für Waren übernimmt, welche in ein Lager eingelagert werden
Dieser Code sollte auch von Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, die andere Lagerstätten betreiben (z.B. Verwahrungslager, Freizone).
999AndereAndere als die oben genannten Beteiligten

CL-4412

Für D.E. 44 12 000 288 (Code für die Größe des Antragstellers / Größencode) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
1Kleinstunternehmen
2Kleines Unternehmen
3Mittleres Unternehmen
4Großes Unternehmen
5Natürliche Person

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind in der Empfehlung 2003/361/EG definiert (Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422)).

CL-4602-1

Für D.E. 46 02 000 257 (Referenzbetrag pro Zollverfahren / Verfahrenscode) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
01Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Handels zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, für die die Richtlinie 2006/112/EG oder die Richtlinie 2008/118/EG gilt, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, beziehungsweise für den Handel zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten
07Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die gleichzeitig in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren übergeführt wurden, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden
40Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit
  • der gleichzeitigen Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.
  • der Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Handels zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat
  • der Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Handels gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex. Amtsblatt der Europäischen Union L 63 vom 23 02.2021 S. 450.
42Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit
  • der gleichzeitigen Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung
  • der Überführung von Unionswaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Handels zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, für die die Richtlinie 2006/112/EG und die Richtlinie 2008/118/EG gelten, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung
43Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.
44Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit
  • der Endverwendung
  • der Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr unter Abgabenbefreiung oder zu einem ermäßigten Abgabensatz aufgrund der besonderen Verwendung der Waren
45Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Überlassung von Waren zum zollrechtlich und teilweise mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und deren Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.
46Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Einfuhr von im Rahmen einer passiven Veredelung aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen
48Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Überlassung von Ersatzerzeugnissen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren
51Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung
53Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung
61Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Wiedereinfuhr und der gleichzeitigen Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr
63Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Wiedereinfuhr und der gleichzeitigen Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung
68Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren
80Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit dem Versandverfahren
XXDie Bewilligung ist bestimmt für den Betrieb eines Verwahrungslagers
XRDie Bewilligung ist bestimmt für den Betrieb eines öffentlichen Zolllagers des Typs I
XSDie Bewilligung ist bestimmt für den Betrieb eines öffentlichen Zolllagers des Typs II
XUDie Bewilligung ist bestimmt für den Betrieb eines privaten Zolllagers

CL-4602-2

Für D.E. 46 02 030 289 (Referenzbetrag pro Zollverfahren / Durchschnittlicher Zeitraum zwischen der Überführung in das Verfahren und dessen Erledigung / Durchschnittlicher Zeitraum (Art)) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
1Tage
2Monate
3Wochen

CL-4603

Für D.E. 46 03 000 299 (Zahlungsfrist / Code für die Frist) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
1Normale Zahlungsfrist, d. h. höchstens zehn Tage ab dem Tag der Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner gemäß Artikel 108 des Zollkodex
2Zahlungsaufschub (Artikel 110 des Zollkodex)
3Beide (Normale Zahlungsfrist und Zahlungsaufschub)

CL-4604

Für D.E. 46 04 000 291 (Höhe der Sicherheitsleistung / Code für die Höhe der Sicherheitsleistung) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
Zur Deckung bestehender Zollschulden und ggf. anderer Abgaben (Ax):
AA100 % des betreffenden Teils des Referenzbetrags
AB30 % des betreffenden Teils des Referenzbetrags
Zur Deckung möglicher Zollschulden und ggf. anderer Abgaben (Bx):
BA100 % des betreffenden Teils des Referenzbetrags
BB50 % des betreffenden Teils des Referenzbetrags
BC30 % des betreffenden Teils des Referenzbetrags
BD0 % des betreffenden Teils des Referenzbetrags

CL-4605

Für D.E. 46 05 010 292 (Art der Sicherheitsleistung / Form der Sicherheitsleistung / Form der Sicherheitsleistung) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
1Barsicherheit
2Verpflichtungserklärung eines Sicherheitsleistenden
Andere Arten gemäß Artikel 83 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (3*)
31Bestellung einer Hypothek, einer Grundschuld, eines Immobiliar-Nutzpfands oder eines gleichgestellten Rechts an einer unbeweglichen Sache
32Abtretung von Forderungen, Bestellung von Besitzpfandrechten oder besitzlosen Pfandrechten, Sicherungsübereignung, Verpfändung von Waren, Wertpapieren oder Forderungen oder eines Sparbuchs oder einer Eintragung in das öffentliche Schuldbuch
33gesamtschuldnerischer Schuldbeitritt durch eine von der Zollbehörde zugelassene dritte Person oder die Überlassung eines Wechsels, für dessen Einlösung eine solche Person einzustehen hat
34Barsicherheit oder ein einer solchen gleichgestelltes Zahlungsmittel, ausgenommen in Euro oder in der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheitsleistung verlangt wird
35Teilnahme an einem allgemeinen Sicherheitssystem der Zollbehörden durch Zahlung eines Beitrags

CL-4701

Für D.E. 47 01 000 002 (Art des Zahlungsaufschubs / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
1Artikel 110 Buchstabe b des Zollkodex, d. h. global für jeden Betrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben innerhalb einer festgesetzten Frist von höchstens 31 Tagen
2Artikel 110 Buchstabe c des Zollkodex, d. h. global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 in einem Mal buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben

CL-4702

Für D.E. 47 02 000 002 (Globalisierungszeitraum / Art) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
1Kalendermonat (Artikel 111 Absatz 6 Unterabsatz 2 des Zollkodex)
2Kalenderwoche (Artikel 111 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Zollkodex)
3Kalendertage (Artikel 111 Absatz 5 des Zollkodex)

CL-4809

Für D.E. 48 09 000 304 (Rechtsgrundlage / Code der Rechtsgrundlage) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibungRechtsgrundlage
AZu hoch bemessene Einfuhr- oder AusfuhrabgabenbeträgeArtikel 117 des Zollkodex
BSchadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechenArtikel 118 des Zollkodex
CIrrtum der zuständigen BehördenArtikel 119 des Zollkodex
DBilligkeitArtikel 120 des Zollkodex
EErstattung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge, wenn eine Zollanmeldung nach Artikel 174 für ungültig erklärt wird und die entsprechenden Abgaben bereits entrichtet worden sindArtikel 116 Absatz 1 des Zollkodex

CL-4901

Für D.E. 49 01 000 306 (Beförderung von Waren / Code der Rechtsgrundlage) sind für Waren in vorübergehender Verwahrung folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung (Rechtsgrundlage)
AArtikel 148 Absatz 5 Buchstabe a des Zollkodex
BArtikel 148 Absatz 5 Buchstabe b des Zollkodex
CArtikel 148 Absatz 5 Buchstabe c des Zollkodex

CL-5001

Für D.E. 50 01 000 307 (Vom Linienverkehr betroffener/betroffene Mitgliedstaat(en) / Qualifikator) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
0beteiligte Mitgliedstaaten
1möglicherweise beteiligte Mitgliedstaaten

CL-5308

Für D.E. 53 08 000 002 (Code für den Status des Steuervertreters / Art) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
1Der Antragsteller handelt in eigenem Namen und für eigene Rechnung
2Ein Steuervertreter handelt für Rechnung des Antragstellers

CL-5601

Für D.E. 56 01 000 002 (Wirtschaftstätigkeit / Art) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
1Einfuhr
2Beförderung
3Lagerung
4Behandlung

CL-5801

Für D.E. 58 01 000 312 (Standardaustauschverfahren / Art des Standardaustauschverfahrens) sind folgende Codes zu verwenden

CodeBeschreibung
1Standardaustauschverfahren ohne vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen
2Standardaustauschverfahren mit vorzeitiger Einfuhr von Ersatzerzeugnissen

CL-5802

Für D.E. 58 02 000 008 (Ersatzerzeugnisse / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

CodeBeschreibung
4Entnahme von Mustern oder Proben, Vorlage von Abbildungen oder technischen Beschreibungen
5Analysen
7Sonstige Nämlichkeitsmittel (Erläuterung der zu verwendenden Nämlichkeitsmittel)

1) ABl. L 334 vom 13.10.2020 S. 2.

UWS Umweltmanagement GmbHweiter.Frame öffnen