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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund
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Beschluss (EU) 2024/350 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Vereinbarkeit der von Belgien vorgelegten Behebungsmaßnahmen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8616)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/350 vom 22.01.2024)



Ergänzende Informationen
Liste ... zur Ergänzung der VO (EG) 549/2004

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 2, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 7 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Allgemeine Erwägungen

(1) Nach der eingehenden Prüfung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellte die Kommission fest, dass die Kosteneffizienzziele für die Gebührenzone Belgien-Luxemburg nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für die Kosteneffizienz für den dritten Bezugszeitraum (RP3) vereinbar waren.

(2) Daher waren Belgien und Luxemburg gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 der Kommission 3 gehalten, zur Herstellung der Kohärenz ihrer nationalen Leistungsziele im Bereich der Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Zielen für den RP3 Behebungsmaßnahmen festzulegen und diese der Kommission mitzuteilen. Diese Behebungsmaßnahmen sollten als Teil der von Belgien bzw. Luxemburg auf nationaler Ebene erstellten endgültigen Leistungsplanentwürfe ergriffen werden.

(3) Am 16. September 2023 übermittelte Belgien der Kommission eine erste Fassung seines endgültigen Leistungsplanentwurfs mit Behebungsmaßnahmen zur Bewertung. Nachdem die Kommission den endgültigen Leistungsplanentwurf auf seine Vollständigkeit hin überprüft hatte, ersuchte sie Belgien, den Entwurf durch Ergänzung fehlender Elemente und Beseitigung bestimmter Mängel zu aktualisieren. Mit diesem Beschluss wird diese aktualisierte Fassung des endgültigen Leistungsplanentwurfs (im Folgenden "endgültiger Leistungsplanentwurf"), der der Kommission von Belgien am 7. November 2023 vorgelegt wurde, einschließlich der Behebungsmaßnahmen bewertet.

(4) Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, hat der Kommission einen Bericht mit seiner Bewertung des endgültigen Leistungsplanentwurfs Belgiens und der Behebungsmaßnahmen vorgelegt.

(5) Belgien erklärt sich ausnahmsweise bereit, auf seine Rechte aus Artikel 342 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 4 zu verzichten und die Annahme und Notifizierung dieses Beschlusses in englischer Sprache zu akzeptieren.

Bewertung durch die Kommission

Anwendungsbereich

(6) Nach Artikel 15 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 sind die im endgültigen Leistungsplanentwurf dargelegten Behebungsmaßnahmen daraufhin zu bewerten, ob sie ausreichen, um die Einhaltung der im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 festgelegten Behebungsmaßnahmen und somit die Kohärenz der Leistungsziele im Bereich der Kosteneffizienz für die Gebührenzone Belgien-Luxemburg mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP3 zu gewährleisten. Diese Behebungsmaßnahmen wurden von Belgien und Luxemburg für ihre gemeinsame Gebührenzone gemeinsam festgelegt.

(7) Die Kommission stellt fest, dass die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele für die Bereiche Sicherheit, Kapazität und Umwelt in dem endgültigen Leistungsplanentwurf unverändert geblieben sind. In ihrem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 hatte die Kommission auch keine Bedenken hinsichtlich dieser Leistungsziele geäußert. Daher sollten die Leistungsziele in den Bereichen Sicherheit, Kapazität und Umwelt als mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent angesehen werden.

Behebungsmaßnahmen zur Herstellung der Kohärenz der überarbeiteten Leistungsziele im Bereich Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vorbehaltlich der Bewertung durch die Kommission

Behebungsmaßnahmen

(8) Die Kommission stellt fest, dass der endgültige Leistungsplanentwurf im Wesentlichen die folgenden Behebungsmaßnahmen in Bezug auf die betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten, d. h. skeyes und die Bezirkskontrollstelle Maastricht (Maastricht Upper Area Control Centre "MUAC"), umfasst:

  1. Überprüfung der Kostengrundlagen für skeyes und MUAC für die Jahre 2023 und 2024 ("Behebungsmaßnahme A"),
  2. Erstattung des Überschusses aus der Differenz zwischen den festgestellten und den tatsächlichen Kosten im Kalenderjahr 2022 an Luftraumnutzer ("Behebungsmaßnahme B"),
  3. Erstattung von Beträgen, die im zweiten Bezugszeitraum ("RP2") für verschobene oder gestrichene Anlageinvestitionen berechnet wurden ("Behebungsmaßnahme C") an Luftraumnutzer.

(9) Zur Erstellung seines endgültigen Leistungsplanentwurfs beauftragte Belgien im Sommer 2023 einen unabhängigen Berater damit, skeyes und MUAC einer Überprüfung hinsichtlich der im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 der Kommission dargelegten Feststellungen zu unterziehen (im Folgenden "Konformitätsüberprüfung von skeyes und MUAC"). Am 3. Oktober 2023 übermittelte Belgien den Kommissionsdienststellen den Abschlussbericht über diese Konformitätsüberprüfung. Belgien erklärt, dass die Ergebnisse dieser Überprüfung bei der Festlegung der im endgültigen Leistungsplanentwurf enthaltenen Behebungsmaßnahmen berücksichtigt wurden.

Behebungsmaßnahme A

(10) Die Behebungsmaßnahme A besteht in einer realen Senkung der festgestellten Kosten von skeyes und MUAC für die Jahre 2023 und 2024. Diese Behebungsmaßnahme soll zu einer Kostensenkung von insgesamt 12,9 Mio. EUR für das Jahr 2023 (ausgedrückt in realen Preisen von 2017, im Folgenden "EUR 2017") und zu einer Kostensenkung von insgesamt 9,1 Mio. EUR für das Jahr 2024 (EUR 2017) führen.

(11) In der nachstehenden Tabelle sind die Auswirkungen der Behebungsmaßnahme A auf die festgestellten Kosten, aufgeschlüsselt nach skeyes und MUAC, dargestellt.

Behebungsmaßnahme AAuswirkungen auf die festgestellten Kosten 2023 (EUR 2017)Auswirkungen auf die festgestellten Kosten 2024 (EUR 2017)
skeyes-4,6 Mio. EUR-4,0 Mio. EUR
MUAC-8,2 Mio. EUR-5,0 Mio. EUR
Gesamt-12,9 Mio. EUR-9,1 Mio. EUR

(12) Die Kommission stellt fest, dass die Behebungsmaßnahme A zur allgemeinen Verringerung der Kostenbasis für die Gebührenzone Belgien-Luxemburg in den Jahren 2023 und 2024 beiträgt und insbesondere zu einer Verringerung der Personalkosten und sonstiger Betriebskosten, sowohl bei skeyes als auch bei MUAC führt, wie nach Artikel 1 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1336 gefordert.

Behebungsmaßnahme B

(13) Die Behebungsmaßnahme B bezieht sich auf die Erstattung des Überschusses aus der Differenz zwischen den festgestellten und den tatsächlichen Kosten im Kalenderjahr 2022 an Luftraumnutzer. Dieser Überschuss umfasst insbesondere den Saldo zwischen den festgestellten und den tatsächlichen Kosten im Zusammenhang mit den Personalkosten und sonstigen Betriebskosten von skeyes und MUAC für 2022. Kostendifferenzen für 2022 im Zusammenhang mit Abschreibungskosten und Kapitalkosten sind vom Anwendungsbereich der Behebungsmaßnahme B ausgenommen, da diese Unterschiede den in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 28 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Regeln für die Kostenrisikoteilung unterliegen.

(14) Die Behebungsmaßnahme B soll durch eine einmalige Kostensenkung um 7,7 Mio. EUR (EUR 2017) für das Jahr 2024 Wirkung entfalten, wie in der nachstehenden Tabelle nach skeyes und MUAC aufgeschlüsselt.

Behebungsmaßnahme BAuswirkungen auf die festgestellten Kosten 2024 (EUR 2017)
skeyes-0,1 Mio. EUR
MUAC-7,6 Mio. EUR
Gesamt-7,7 Mio. EUR

(15) Die Kommission stellt fest, dass die Behebungsmaßnahme B nach Artikel 1 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1336 zur allgemeinen Senkung der festgestellten Kosten von skeyes und MUAC für das Jahr 2024 beiträgt.

Behebungsmaßnahme C

(16) Die Behebungsmaßnahme C bezieht sich auf Erstattungen an Luftraumnutzer im Zusammenhang mit nicht getätigten Kapitalausgaben im RP2 aufgrund verschobener oder gestrichener Anlageinvestitionen.

(17) Die Kommission stellte fest, dass sowohl skeyes als auch MUAC im RP2 mehrere geplante und im RP2-Leistungsplan enthaltene Anlageinvestitionen verschoben oder gestrichen hatten. Diese Investitionen wurden den Luftraumnutzern im Rahmen der RP2-Kostenbasis der Gebührenzone Belgien-Luxemburg zum Teil berechnet, obwohl die Investitionen nicht getätigt wurden und so der erwartete operative Nutzen ausblieb. Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 forderte die Kommission daher die nationalen Aufsichtsbehörden Belgiens und Luxemburgs auf, zu überprüfen, ob die im RP2 berechneten Kosten für gestrichene und verspätete Anlageinvestitionen den Luftraumnutzern nicht doppelt angelastet wurden, sofern diese Investitionen erst zu einem späteren Zeitpunkt getätigt wurden.

(18) Belgien weist im endgültigen Leistungsplanentwurf darauf hin, dass bei der Konformitätsüberprüfung von skeyes und MUAC festgestellt wurde, dass bestimmte Beträge, die in der Kostengrundbasis für den RP3 enthalten sind, den Nutzern tatsächlich erstattet werden müssen, um Doppelanlastungen für im RP2 gestrichene oder verschobene Investitionen zu vermeiden. Hierfür ist für das Jahr 2024 eine einmalige Kostensenkung in Höhe von 6,1 Mio. EUR (EUR 2017) anzuwenden, aufgeschlüsselt nach skeyes und MUAC gemäß der folgenden Tabelle:

Behebungsmaßnahme CAuswirkungen auf die festgestellten Kosten 2024 (EUR 2017)
skeyes-4,4 Mio. EUR
MUAC-1,6 Mio. EUR
Gesamt-6,1 Mio. EUR

(19) In Bezug auf skeyes stellt die Kommission fest, dass die Behebungsmaßnahme C nur zu einer teilweisen Erstattung der nicht in Anspruch genommenen Mittel führt, die den Nutzern im RP2 für die gestrichenen und verzögerten Analageinvestitionen angelastet wurden. Im Einklang mit der vom Leistungsüberprüfungsgremium durchgeführten und im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 dargelegten Analyse stellte skeyes im RP2 insgesamt 7,8 Mio. EUR für Investitionen in Rechnung, die in diesem Bezugszeitraum nicht getätigt wurden.

(20) Nichtsdestoweniger stellt die Kommission fest, dass die Behebungsmaßnahme C nach Artikel 1 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1336 zur allgemeinen Senkung der festgestellten Kosten von skeyes und MUAC für das Jahr 2024 beiträgt.

Überarbeitete Leistungsziele für den Bereich Kosteneffizienz

(21) In der folgenden Tabelle sind die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen RP3-Kosteneffizienzziele für den Streckenflug für die Gebührenzone Belgien-Luxemburg und die entsprechend überarbeiteten Leistungsziele im endgültigen Leistungsplanentwurf angegeben.

Streckengebührenzone Belgien-Luxemburg2014 Basiswert2019 Basiswert2020-2021202220232024
Im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltene Kosteneffizienzziele, ausgedrückt als festgestellte Kosten je Leistungseinheit (EUR 2017)81,78 EUR83,26 EUR189,52 EUR104,47 EUR94,18 EUR89,87 EUR
Im endgültigen Leistungsplanentwurf enthaltene Kosteneffizienzziele, ausgedrückt als festgestellte Kosten je Leistungseinheit (EUR 2017)81,78 EUR83,26 EUR189,52 EUR104,47 EUR90,34 EUR80,26 EUR

(22) Die Kommission stellt fest, dass Belgien seine Kosteneffizienzleistungsziele für 2023 und 2024 im endgültigen Leistungsplanentwurf nach unten korrigiert hat. Im Zuge dieser Korrektur wurden die festgestellten Kosten je Leistungseinheit (Determined Unit Cost, DUC) für 2023 um etwa 4,1 % und für 2024 um etwa 10,7 % niedriger ausgewiesen. Die Kommission stellt fest, dass die Basiswerte für 2014 und 2019 im endgültigen Leistungsplanentwurf gegenüber dem überarbeiteten Leistungsplanentwurf unverändert geblieben sind.

(23) Die den Kosteneffizienzzielen für die Gebührenzone Belgien-Luxemburg zugrunde liegende Verkehrsprognose wurde im endgültigen Leistungsplanentwurf aktualisiert und steht im Einklang mit der Eurocontrol STATFOR-Verkehrsprognose vom März 2023. In der folgenden Tabelle sind die für 2023 nach unten und für 2024 nach oben korrigierten Verkehrsannahmen aufgeführt (mit negativen bzw. positiven Auswirkungen auf die festgestellten Kosten je Leistungseinheit).

Streckengebührenzone Belgien-Luxemburg20232024
Verkehrsprognose (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt in Tausend Streckendiensteinheiten2.4452.542
Aktualisierte Verkehrsprognose (im endgültigen Leistungsplanentwurf), ausgedrückt in Tausend Streckendiensteinheiten2.4042.560
Differenz-1,7 %+0,7 %

Festgestellte Kosten für die Kalenderjahre 2023 und 2024

(24) Die überarbeiteten festgestellten Kosten in realen Werten (EUR 2017) für die Kalenderjahre 2023 und 2024, die sich aus der Anwendung der in den Erwägungsgründen 8 bis 19 genannten Behebungsmaßnahmen und aus anderen Anpassungen im endgültigen Leistungsplanentwurf ergeben, sind in der folgenden Tabelle aufgeführt:

Streckengebührenzone Belgien-Luxemburg20232024
Festgestellte Kosten (EUR 2017) wie im überarbeiteten Leistungsplanentwurf festgelegt230,2 Mio. EUR228,5 Mio. EUR
Überarbeitete festgestellte Kosten (EUR 2017) wie im endgültigen Leistungsplanentwurf festgelegt217,2 Mio. EUR205,5 Mio. EUR
Differenz ausgedrückt in EUR 2017 und in Prozent-13,1 Mio. EUR
-5,7 %
-23,0 Mio. EUR
-10,1 %

(25) Im Vergleich zum überarbeiteten Leistungsplanentwurf schlagen sich die im endgültigen Leistungsplanentwurf festgelegten Behebungsmaßnahmen für das Jahr 2023 mit insgesamt -12,8 Mio. EUR und für das Jahr 2024 mit insgesamt -22,7 Mio. EUR (jeweils in EUR 2017) auf die Kostenbasis der Gebührenzone Belgien-Luxemburg nieder. Zudem führen Anpassungen in Bezug auf die Kostenbasis der Flugsicherungsverwaltung Luxemburgs und der nationalen Aufsichtsbehörden Belgiens bzw. Luxemburgs zu weiteren Kostensenkungen in Höhe von 0,3 Mio. EUR (EUR 2017) im Jahr 2023, und von 0,2 Mio. EUR (EUR 2017) im Jahr 2024.

(26) In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die festgestellten Kosten, die für die Flugsicherungsverwaltung Luxemburgs und die nationalen Aufsichtsbehörden Belgiens und Luxemburgs ausgewiesen wurden, keinen Anlass zu Bedenken gaben. Die diesbezüglichen Feststellungen im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 behalten ihre Gültigkeit, da im endgültigen Leistungsplanentwurf in Bezug auf diese Kostenkomponenten keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden.

Bewertung der überarbeiteten Leistungsziele

Bewertung der überarbeiteten Leistungsziele anhand der in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Kriterien

(27) Die Kommission hat die Kohärenz der im endgültigen nationalen Leistungsplanentwurf überarbeiteten Kosteneffizienzziele anhand der Kriterien in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet.

(28) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit auf Ebene der Gebührenzone mit -0,9 % im RP3 ein günstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim unionsweiten Trend von + 1,0 % im gleichen Zeitraum.

(29) In Bezug auf das in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe b festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit auf Ebene der Gebührenzone mit -0,2 % im RP2 und RP3 ein ungünstigerer langfristiger Trend zu verzeichnen ist als beim langfristigen unionsweiten Trend von -1,3 % im gleichen Zeitraum.

(30) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass der Basiswert von 83,26 EUR für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit der Gebührenzone Belgien-Luxemburg um 13,2 % über dem durchschnittlichen Basiswert von 73,53 EUR (jeweils in EUR 2017) der entsprechenden Vergleichsgruppe liegt.

Bewertung der kapazitätsbezogenen Maßnahmen, auf die Belgien zur Begründung der Abweichungen von den unionsweiten Trends bei der Kosteneffizienz verweist

(31) Es gilt zu überprüfen, ob die in den Erwägungsgründen 29 und 30 genannten Abweichungen von den Kriterien in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 gemäß Nummer 1.4 Buchstabe d jenes Anhangs als notwendig und verhältnismäßig angesehen werden können, sofern die festgestellte Abweichung vom langfristigen unionsweiten DUC-Trend ausschließlich auf festgestellte Kosten zurückzuführen ist, die für die zur Erreichung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität erforderlichen kapazitätsbezogenen Maßnahmen zusätzlich angefallen sind.

(32) Auf der Grundlage der Berechnungen des Leistungsüberprüfungsgremiums stellt die Kommission fest, dass sich die Differenz zwischen den im endgültigen Leistungsplanentwurf für die Gebührenzone Belgien-Luxemburg für das Jahr 2024 ausgewiesenen festgestellten Kosten für den RP3 und den festgestellten Kosten, die zur Erreichung des langfristigen unionsweiten DUC-Trends im RP3 angesetzt werden müssten, auf schätzungsweise 19,4 Mio. EUR (EUR 2017) beläuft.

(33) In Bezug auf das Bewertungskriterium in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe d Ziffer i der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass der endgültige Leistungsplanentwurf sieben Maßnahmen zur Erreichung der Kapazitätsziele (im Folgenden "kapazitätsbezogene Maßnahmen") enthält, die von Belgien als für die Erreichung der Kapazitätsziele erforderlich angesehen werden und die nach Auffassung Belgiens die Abweichungen zwischen den lokalen Leistungszielen für die Kosteneffizienz und den unionsweit geltenden Leistungszielen rechtfertigen würden. Zwei dieser kapazitätsbezogenen Maßnahmen (im Folgenden "Maßnahmen 1 und 2") betreffen skeyes, und fünf dieser kapazitätsbezogenen Maßnahmen (im Folgenden "Maßnahmen 3 bis 7") betreffen MUAC. Die Kommission hat die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen kapazitätsbezogenen Maßnahmen bereits im Rahmen der in Erwägungsgrund 1 genannten eingehenden Prüfung bewertet. Die diesbezüglichen Feststellungen wurden im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 dargelegt.

(34) Die Maßnahmen 3 bis 7 bleiben im endgültigen Leistungsplanentwurf unverändert, weshalb die Feststellungen, die die Kommission bei der eingehenden Prüfung dieser Maßnahmen getroffen hatte, nach wie vor Gültigkeit haben. Folglich werden die Maßnahmen 3 bis 7 auf der Grundlage der im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 aufgeführten detaillierten Feststellungen als notwendig und verhältnismäßig für die Erreichung der Leistungsziele für die Kapazität erachtet. Andererseits hat Belgien die Maßnahmen 1 und 2 im endgültigen Leistungsplanentwurf geändert, weshalb diese Maßnahmen neu bewertet werden mussten.

Bewertung der geänderten Maßnahme 1

(35) Maßnahme 1 umfasst die für die Aufrechterhaltung einer angemessenen Personaldecke im dritten und vierten Bezugszeitraum (RP3 und RP4) notwendige Einstellung und Ausbildung von Fluglotsen durch skeyes.

(36) Die Kommission kam bereits im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 zu dem Schluss, dass Maßnahme 1 für die Erreichung der lokalen Leistungsziele für die Kapazität erforderlich ist. Die Kommission war jedoch der Auffassung, dass Belgien im überarbeiteten Leistungsplanentwurf nicht die gesamten im Zusammenhang mit Maßnahme 1 geltend gemachten Kosten begründet hat. So wurde ein Teil der Kosten von Maßnahme 1 als ungerechtfertigt für die Erreichung der Kapazitätsziele befunden, da Belgien diese Kosten bei der in Erwägungsgrund 1 genannten eingehenden Prüfung auch im Hinblick auf die geltend gemachten Auswirkungen der Inflation auf die Kosten nicht belegt hatte.

(37) Die Kommission stellt fest, dass Belgien für die Jahre 2023 und 2024 für die Maßnahme 1 im endgültigen Leistungsplanentwurf höhere Kostenschätzungen vorgelegt hat. Belgien begründet dies mit zusätzlichen Ausgaben im Zusammenhang mit den Personalkosten, die skeyes für die Vergütung von Fluglotsen in Ausbildung für Streckendienste entstünden. Belgien räumt ein, dass diese Kosten irrtümlicherweise bei den Kosten der Maßnahme 1 in den vorangegangenen für den RP3 vorgelegten Leistungsplanentwürfen nicht berücksichtigt worden waren.

(38) Auf der Grundlage der im endgültigen Leistungsplanentwurf enthaltenen Informationen stehen die in Erwägungsgrund 37 genannten zusätzlichen Personalkosten in direktem Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Kapazitätssteigerung im Rahmen von Maßnahme 1, die von der Kommission bereits im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 für die Erreichung der lokalen Kapazitätsleistungsziele als relevant befunden wurden. Diese zusätzlichen Personalkosten sollten ferner im Hinblick auf das Ziel, die sichere und kontinuierliche Bereitstellung der erforderlichen Flugverkehrskontrollkapazitäten im RP3 durch skeyes zu gewährleisten, als verhältnismäßig angesehen werden. Daher ist es in Bezug auf Maßnahme 1 angemessen, diese Personalkosten in die Berechnung der Kosten einzubeziehen, die für die Erreichung der Kapazitätsziele als notwendig und verhältnismäßig erachtet werden.

(39) In Bezug auf alle anderen Aspekte der Maßnahme 1 werden die Schlussfolgerungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1336 aufrechterhalten, da der endgültige Leistungsplanentwurf keinen Anlass dafür bietet, die Analyse der Kommission nochmals aufzunehmen.

Bewertung der geänderten Maßnahme 2

(40) Maßnahme 2 betrifft die Modernisierung des Flugverkehrsmanagementsystems (ATM) von skeyes, mit der die Integration ziviler und militärischer Flugsicherungsdienste unterstützt und die Kapazität und betriebliche Effizienz verbessert werden sollen.

(41) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 stellte die Kommission fest, dass Maßnahme 2 zwei Elemente umfasste, nämlich die zur Hälfte der Nutzungsdauer vorgesehene Modernisierung des derzeitigen ATM-Systems von skeyes und die längerfristige Ersetzung des aktuellen ATM-Systems durch ein einziges, integriertes und harmonisiertes Luftraummanagementsystem, das zusammen mit MUAC und der belgischen Verteidigung im Rahmen des Projekts "Shared Air Traffic Services System 3" (im Folgenden "SAS-3-Projekt") entwickelt werden soll. Die Kommission stellte dazu fest, dass angesichts der zu jenem Zeitpunkt vorliegenden glaubhaften Informationen allerdings ernsthafte Zweifel an der tatsächlichen Durchführung des SAS-3-Projekts bestanden. Zudem schloss die Kommission aus, dass bestimmte im Rahmen von Maßnahme 2 geltend gemachte Kosten als solche Zusatzkosten ausgewiesen werden können, die im Hinblick auf die Erreichung der Kapazitätsziele als notwendig und verhältnismäßig erachtet werden und somit eine Abweichung von den unionsweit geltenden Kosteneffizienz-Leistungszielen rechtfertigen.

(42) Die Kommission stellt fest, dass Belgien die Maßnahme 2 im endgültigen Leistungsplanentwurf sowohl hinsichtlich ihres Inhalts als auch hinsichtlich der Kosten geändert hat. Einerseits bestätigt Belgien, dass die zur Hälfte der Nutzungsdauer vorgesehene Modernisierung des ATM-Systems 2023-2024 als Übergangsmaßnahme umgesetzt werden soll, bevor voraussichtlich am Ende des RP4 ein neues ATM-System in Betrieb genommen wird. Andererseits räumt Belgien ein, dass das SAS-3- Projekt, mit dem das neue ATM-System entwickelt werden sollte, ausgesetzt wurde, weil "die Risiken des Projekts in Bezug auf Planung und Umfang für skeyes zu hoch waren". Belgien zufolge führt skeyes derzeit mit der belgischen Verteidigung Gespräche darüber, wie im Hinblick auf die Modernisierung des Systems, die 2028 in Auftrag gegeben werden soll, am besten vorgegangen werden soll. Belgien legt jedoch im endgültigen Leistungsplanentwurf keine Optionen für die Ersetzung oder Änderung des SAS-3-Projekts vor.

(43) Die Kommission stellt ferner fest, dass im endgültigen Leistungsplanentwurf für die Jahre 2023 und 2024 für die Maßnahme 2 andere Kosten ausgewiesen wurden. Diese Kosten wurden vor dem Hintergrund des jüngsten Stands der geplanten Investitionen in das ATM-System nach unten korrigiert.

(44) Auf der Grundlage der Analyse der von Belgien vorgelegten aktualisierten Informationen und Argumente hält die Kommission in Bezug auf Maßnahme 2 an den Schlussfolgerungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1336 fest. Es liegt auf der Hand, dass die Einbeziehung von Kosten im Zusammenhang mit dem künftigen neuen ATM-System entweder auf der Grundlage des SAS-3-Projekts oder einer von skeyes zu wählenden alternativen technischen Lösung verfrüht wäre, da die entsprechende Investitionsentscheidung noch nicht getroffen wurde und die Investition nicht vor Ende des RP4 geplant ist. Darüber hinaus bekräftigt die Kommission ihre Einschätzung, dass zur Rechtfertigung von Abweichungen von den unionsweit geltenden Kosteneffizienzzielen nur die Abschreibungskosten und Kapitalkosten, die unmittelbar für Investitionen in die Modernisierung oder Ersetzung eines ATM-Systems anfallen, berücksichtigt werden dürfen.

(45) Wie im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 festgelegt, gelten als für die Erreichung der Kapazitätsziele für notwendig und verhältnismäßig erachtete Zusatzkosten daher die Kosten der Maßnahme 2, die im Zusammenhang mit Abschreibungskosten anfallen, sowie die Kapitalkosten, die für die zur Hälfte der Nutzungsdauer vorgesehene Modernisierung des ATM-Systems von skeyes entstehen.

Schlussfolgerungen zu den kapazitätsbezogenen Maßnahmen, die Belgien und Luxemburg zur Begründung der Abweichungen von den unionsweiten Trends bei der Kosteneffizienz angeführt haben

(46) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe d Ziffer i der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium kommt die Kommission vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 31 bis 45 zu dem Schluss, dass die im endgültigen Leistungsplanentwurf für die Maßnahmen 1 und 2 vorgelegten Kosten für die Erreichung der Kapazitätsziele nur zum Teil notwendig und verhältnismäßig sind, während für die Maßnahmen 3 bis 7 die vorgelegten Kosten für die Erreichung dieser Ziele vollständig notwendig und verhältnismäßig sind.

(47) Unter Berücksichtigung der Analyse des Leistungsüberprüfungsgremiums gibt die folgende Tabelle Aufschluss über die berechneten monetären Auswirkungen der kapazitätsbezogenen Maßnahmen auf den DUC-Trend in der Gebührenzone Belgien-Luxemburg in Bezug auf das relevante Jahr, nämlich 2024:

Im endgültigen Leistungsplanentwurf dargelegte kapazitätsbezogene MaßnahmenMonetäre Auswirkung auf den DUC-Trend für die Gebührenzone Belgien-Luxemburg (EUR 2017) unter Berücksichtigung der von der Kommission für die Erreichung der Kapazitätsziele als notwendig und verhältnismäßig erachteten Kosten 1
Maßnahme 18,2 Mio. EUR 2
Maßnahme 20,3 Mio. EUR 3
Maßnahme 34,3 Mio. EUR
Maßnahme 40,3 Mio. EUR
Maßnahme 54,7 Mio. EUR
Maßnahme 61,4 Mio. EUR
Maßnahme 70,3 Mio. EUR
Gesamt19,5 Mio. EUR
1) Berechnungen auf der Grundlage des aktualisierten Inflationsindex, der im endgültigen Leistungsplanentwurf verwendet wird.

2) Überarbeiteter Betrag, der dem Anteil der Kosten von Maßnahme 1 entspricht, den die Kommission vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 47 und 48 für die Erreichung der lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität als notwendig und verhältnismäßig erachtet.

3) Betrag, der dem Anteil der Kosten von Maßnahme 2 entspricht, den die Kommission vor dem Hintergrund des Erwägungsgrunds 54 für die Erreichung der lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität als notwendig und verhältnismäßig erachtet. Dieser Betrag hat sich seit den von Belgien und Luxemburg zu ergreifenden Behebungsmaßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 nicht geändert.

(48) Die in der Tabelle in Erwägungsgrund 52 aufgeführten kapazitätsbezogenen Maßnahmen entsprachen einem Gesamtüberschuss von 19,5 Mio. EUR (EUR 2017) gegenüber der Kostenbasis 2024. Folglich sollte die in Erwägungsgrund 32 dargelegte Abweichung von dem unionsweiten langfristigen DUC-Trend in Höhe von 19,4 Mio. EUR (EUR 2017) als vollständig durch die zusätzlichen festgestellten Kosten im Zusammenhang mit den im endgültigen Leistungsplanentwurf dargelegten kapazitätsbezogenen Maßnahmen gerechtfertigt angesehen werden.

(49) Daher kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe d Ziffer i der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium erfüllt wird.

Schlussfolgerungen zur Bewertung der Behebungsmaßnahmen zur Herstellung der Kohärenz der überarbeiteten Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Bereich Kosteneffizienz

(50) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 6 bis 49 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die im endgültigen Leistungsplanentwurf dargelegten Behebungsmaßnahmen zu einer Senkung der festgestellten Kosten für die Gebührenzone Belgien-Luxemburg führen. Damit können die überarbeiteten Kosteneffizienzziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP3 kohärent angesehen werden.

Überprüfung der überarbeiteten Kosteneffizienzziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug

(51) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der von Belgien in seinem überarbeiteten Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele für den An- und Abflug und war der Auffassung, dass Belgien diese Ziele näher begründen oder nach unten revidieren sollte.

(52) Die Kommission stellt fest, dass der endgültige Leistungsplanentwurf verbesserte Kosteneffizienzziele für den An- und Abflug für Belgien für die Kalenderjahre 2023 und 2024 enthält, einschließlich einer Senkung der festgestellten Kosten um 1,8 Mio. EUR für 2023, und um 1,4 Mio. EUR für 2024 (jeweils in EUR 2017). Nichtsdestoweniger liegt der Trend Belgiens bei den festgestellten an- und abflugbezogenen Kosten je Leistungseinheit mit + 3,1 % im RP3 nach wie vor über dem streckenbezogenen DUC-Trend von -0,9 % im RP3 und nach wie vor über dem tatsächlichen an- und abflugbezogenen DUC-Trend von + 0,5 % im RP2. Darüber hinaus sind die festgestellten an- und abflugbezogenen Kosten je Leistungseinheit um schätzungsweise 52,8 % höher als die mittleren festgestellten Kosten je Leistungseinheit für den An- und Abflug ihrer jeweiligen Vergleichsgruppe von Flughäfen. Die Kommission stellt ferner fest, dass Belgien im endgültigen Leistungsplanentwurf keine weiteren Begründungen für das Niveau seiner Kosteneffizienzziele für den An- und Abflug vorgelegt hat.

(53) Vor dem Hintergrund des Erwägungsgrunds 52 zieht daher die Kommission den Schluss, dass die von Belgien überarbeiteten Kosteneffizienzziele für den An- und Abflug nach wie vor Anlass zu Bedenken geben. Die Kommission bekräftigt daher ihre im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 bereits dargelegte Auffassung, dass Belgien diese Ziele nach unten korrigieren oder angemessene Begründungen für diese Ziele vorlegen sollte. Belgien sollte diesen Bedenken bei der Annahme seines endgültigen Leistungsplans nach Artikel 16 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 Rechnung tragen.

Überprüfung der Anreizregelungen nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317

(54) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass Belgien seine Anreizregelungen zur Erreichung der Strecken- sowie An- und Abflugkapazitätsziele dahingehend überarbeiten muss, dass der maximale finanzielle Nachteil, der sich aus diesen Anreizregelungen ergibt, so hoch festgesetzt wird, dass er sich wesentlich auf die gefährdeten Einnahmen auswirkt. Die Kommission stellt fest, dass Belgien seine Anreizregelungen im endgültigen Leistungsplanentwurf dennoch unverändert beibehalten hat.

(55) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von Belgien im endgültigen Leistungsplanentwurf dargelegten Anreizregelungen für die Streckenkapazität und die An- und Abflugkapazität weiterhin Anlass zu Bedenken geben. Die Kommission bekräftigt daher ihre Auffassung, dass Belgien im Zusammenhang mit der Annahme seines endgültigen Leistungsplans nach Artikel 16 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 seine Anreizregelungen zur Erreichung der Strecken- sowie An- und Abflugkapazitätsziele dahingehend überarbeiten muss, dass der maximale finanzielle Nachteil, der sich aus diesen Anreizregelungen ergibt, so hoch festgesetzt wird, dass er sich wesentlich auf die gefährdeten Einnahmen auswirkt, wie dies in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 ausdrücklich gefordert wird. Nach Auffassung der Kommission sollte diese Überarbeitung zu einem maximalen finanziellen Nachteil von mindestens 1 % der festgestellten Kosten führen.

Schlussfolgerung

(56) Die im endgültigen Leistungsplanentwurf enthaltenen Behebungsmaßnahmen in Bezug auf die überarbeiteten Kosteneffizienzziele für die Gebührenzone Belgien-Luxemburg sollten als mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 im Einklang gelten. Mit diesen Behebungsmaßnahmen sollten die überarbeiteten Kosteneffizienzziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP3 kohärent angesehen werden.

(57) Die Kommission stellt fest, dass Belgien jedoch in seinem endgültigen Leistungsplanentwurf die folgenden Punkte nicht berücksichtigt hat, die sich auf die Feststellungen der Kommission im Rahmen der in Erwägungsgrund 1 genannten und im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 dargelegten eingehenden Prüfung beziehen:

  1. Nicht korrekte Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschriften zur Teilung des Verkehrsrisikos, zur Teilung des Kostenrisikos und zu den Anreizregelungen in Bezug auf MUAC;
  2. nicht korrekte Finanzierungsvereinbarungen über die Kosten, die in grenzüberschreitenden Bereichen für von skeyes und MUAC erbrachte Dienste entstanden sind;
  3. nicht korrekte Zuweisung der Anflugkosten zwischen Flugsicherungsdiensten für den Streckenflug und den An- und Abflug in Bezug auf skeyes;
  4. nicht korrekte Höhe der maximalen finanziellen Nachteile in den Anreizregelungen von Belgien zur Unterstützung der Erreichung der Strecken- sowie An- und Abflugkapazitätsziele (siehe Erwägungsgründe 54 und 55).

(58) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Belgien unverzüglich auf die Feststellungen in Erwägungsgrund 57 eingehen sollte. Diese Schlussfolgerung erfolgt unbeschadet etwaiger Vertragsverletzungsverfahren, die die Kommission diesbezüglich einleiten könnte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Behebungsmaßnahmen in Bezug auf die Leistungsziele im Bereich der Kosteneffizienz für den dritten Bezugszeitraum, die Belgien in seinem endgültigen Leistungsplanentwurf der Kommission am 7. November 2023 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegt hat, stehen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 im Einklang.

Die Leistungsziele, die in dem von Belgien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 am 7. November 2023 vorgelegten endgültigen Leistungsplanentwurf enthalten und im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses aufgeführt sind, sind mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission 5 vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2023

1) ABl. L 96 vom 31.03.2004 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/549/oj.

2) ABl. L 56 vom 25.02.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/317/oj.

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 der Kommission vom 16. Juni 2023 über die von Belgien und Luxemburg gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ergriffenen Behebungsmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Leistungsziele des dritten Bezugszeitraums (ABl. L 166 vom 30.06.2023 S. 119, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/1336/oj).

4) Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 06.10.1958 S. 385/58, ELI: http://eur-lex.europa.eu/eli/reg/1958/1(1)/oj).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/903 (ABl. L 195 vom 03.06.2021 S. 3, ELI: http://eur-lex.europa.eu/eli/dec_impl/2021/891/oj).


.

In dem von Belgien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten endgültigen Leistungsplanentwurf enthaltene Leistungsziele, die als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum kohärent erachtet werdenAnhang

Wesentlicher Leistungsbereich Sicherheit

Effektivität des Sicherheitsmanagements

BelgienZiele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D)
Betroffene Anbieter von FlugsicherungsdienstenZiel des Sicherheitsmanagements20232024
skeyesSicherheitspolitik und -zieleCC
Management von SicherheitsrisikenDD
Gewährleistung der SicherheitCC
Förderung der SicherheitCC
SicherheitskulturCC
MUACSicherheitspolitik und -zieleCC
Management von SicherheitsrisikenDD
Gewährleistung der SicherheitCC
Förderung der SicherheitCC
SicherheitskulturCC

Wesentlicher Leistungsbereich Umwelt

Durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs

Belgien20232024
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs3,00 %3,00 %

Wesentlicher Leistungsbereich Kapazität

Durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug in Minuten je Flug

Belgien20232024
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug0,170,17

Wesentlicher Leistungsbereich Kosteneffizienz

Festgestellte Kosten je Leistungseinheit für Streckenflugsicherungsdienste

Streckengebührenzone Belgien-Luxemburg2014 Basiswert2019 Basiswert2020-2021202220232024
Kosteneffizienzziele für den Streckenflug, ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (EUR 2017)81,78 EUR83,26 EUR189,52 EUR104,47 EUR90,34 EUR80,26 EUR


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