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Durchführungsverordnung (EU) 2024/635 der Kommission vom 2. Februar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in Bezug auf den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren und bestimmte Bestimmungen betreffend die Unionsversandverfahren
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/635 vom 20.02.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf die Artikel 157 und 232,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 2 in der Praxis hat sich gezeigt, dass einige Änderungen der genannten Durchführungsverordnung erforderlich sind, um sie besser auf die Bedürfnisse der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollbehörden abzustimmen und um dem Übergang von papiergestützten Vorgängen zum elektronischen Datenaustausch in Bezug auf die Mittel zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren und bestimmte Aspekte der Unionsversandverfahren Rechnung zu tragen.
(2) Was den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren angeht, so müssen die Angaben für Unionswaren, deren Verpackung nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren hat, aktualisiert werden. Außerdem sollte die nachträgliche Ausstellung solcher Nachweise nur in hinreichend begründeten Fällen zulässig sein, und der Zeitraum, in dem diese Nachweise nachträglich ausgestellt werden dürfen, muss festgelegt werden.
(3) Gemäß Artikel 128 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 3 kann zur Erleichterung der Ausstellung eines T2L oder T2LF die Bewilligung erteilt werden, dass das T2L oder T2FL zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren ohne Sichtvermerk ausgestellt wird. Eine solche Erleichterung sollte nur in dem Mitgliedstaat gelten, in dem dem Aussteller die Bewilligung zur Ausstellung des T2L oder T2LF gemäß Artikel 128 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erteilt wurde. Diese Nachweise sind in dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 der Kommission 4 genannten UZK-System zum Nachweis des Unionscharakters (PoUS) zu registrieren.
(4) Zudem sollte festgelegt werden, dass das T2L oder T2FL jeweils nur einmal verwendet werden kann, d. h. für die erste Gestellung der Waren zur Bestimmung ihres zollrechtlichen Status als Unionswaren, und dass bei Verwendung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren lediglich für einen Teil der Waren für etwaige verbleibende Waren ein neuer Nachweis auszustellen ist.
(5) Um den derzeitigen Bedürfnissen der Wirtschaft besser gerecht zu werden, sollte es der Person, die die Waren bei der Abgangszollstelle gestellt, genau wie dem Inhaber des Verfahrens gestattet werden, die Abgangszollstelle um ein Versandbegleitdokument oder ein Versandbegleitdokument/Sicherheit zu ersuchen.
(6) Im Sinne eines einfacheren und gleichzeitig einheitlichen Ansatzes in der Union und den Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens sollte die Umladung von Containern und ähnlichen intermodalen Beförderungseinheiten unter bestimmten Bedingungen von der Liste der Ereignisse gestrichen werden, die ein Eingreifen des Zolls erforderlich machen.
(7) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 199 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
"(4) Wird der Nachweis gemäß Absatz 1 für Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren mit einer Verpackung verwendet, die nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren hat, enthält dieser Nachweis folgenden Hinweis:
"N-Verpackung - 98200" ("N packaging - 98200")
(5) Wird der in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannte Nachweis in begründeten Fällen nachträglich ausgestellt, enthält er folgenden Hinweis:
"Nachträglich ausgestellt - 99210" ("Issued retrospectively - 99210")
Der in Unterabsatz 1 genannte Nachweis darf nur bis zum Ablauf der in Artikel 103 des Zollkodex genannten Fristen für die Mitteilung der Zollschuld nachträglich ausgestellt werden."
2. Artikel 200 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Der Nachweis gemäß Absatz 1 wird der zuständigen Zollstelle, bei der die Waren nach Wiederverbringung in das Zollgebiet der Union zur Bestimmung des zollrechtlichen Status als Unionswaren gestellt werden, unter Angabe der MRN vorgelegt."
3. Folgender Artikel 200a wird eingefügt:
"Artikel 200a Ausstellung eines Nachweises durch einen zugelassenen Aussteller
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Die Erleichterung der Ausstellung eines Nachweises durch einen zugelassenen Aussteller gemäß Artikel 128 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt nur für Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in dem Mitgliedstaat ausgestellt werden, welcher die Ausstellung dieser Nachweise bewilligt hat.
(2) Der zugelassene Austeller von T2L oder T2LF registriert den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren.
(3) Der zugelassene Aussteller darf mit der Beförderung der Unionswaren erst nach Ablauf der in der Bewilligung gemäß Artikel 128 Absatz 3b Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgesetzten Frist beginnen."
4. Artikel 205 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Wird die MRN zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren angegeben, können die T2L- oder T2LF-Daten, die die Grundlage für die MRN bilden, nur bei der ersten Gestellung der Waren zur Bestimmung ihres zollrechtlichen Status als Unionswaren verwendet werden.
Werden die T2L- oder T2LF-Daten nur für einen Teil der Waren bei ihrer ersten Gestellung zur Bestimmung ihres zollrechtlichen Status als Unionswaren verwendet, so ist für den verbleibenden Teil der Waren gemäß Artikel 200 dieser Verordnung und Artikel 128 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ein neuer Nachweis zu auszustellen."
5. Artikel 303 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Auf Antrag des Inhabers des Verfahrens oder der Person, die die Waren bei der Abgangszollstelle gestellt, stellt die Abgangszollstelle ihm bzw. ihr ein Versandbegleitdokument oder gegebenenfalls ein Versandbegleitdokument/Sicherheit aus.
Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgestellt und erforderlichenfalls um eine Liste der Warenpositionen mit dem Formular in Anhang B-03 derselben Delegierten Verordnung ergänzt."
6. In Artikel 305 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze 2 und 3 angefügt:
"In den in Unterabsatz 1 Buchstaben c und f genannten Fällen gilt der Wechsel der Beförderungsart nicht als Ereignis im Sinne von Unterabsatz 1, wenn die Waren in ein und derselben intermodalen Beförderungseinheit befördert werden, die Beförderungsart ohne Behandlung der Waren selbst gewechselt wird und die intermodale Beförderungseinheit eine eindeutige Kennnummer trägt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 2 gelten als intermodale Beförderungseinheiten beispielsweise Container, Wechselbehälter oder Sattelanhänger. Unterabsatz 2 gilt auch für ein beladenes Fahrzeug, das seinerseits auf einem aktiven Beförderungsmittel befördert wird."
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Februar 2024
2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 168).
ENDE |