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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/761 der Kommission vom 1. März 2024 zur Genehmigung eines von Rumänien gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates gestellten Antrags auf vorübergehende Nichtanwendung des Abschnitts 7.4.2.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission auf zwanzig Fahrzeuge des Typs LEMA

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 1258)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)

(ABl. L 2024/761 vom 05.03.2024)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. August 2023 stellte Rumänien bei der Kommission einen neuen Antrag, bei zwanzig neu hergestellten Lokomotiven des Typs LEMA 6.000 kW vorübergehend von der Anwendung des Abschnitts 7.4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission 2, wonach bestimmte neue Fahrzeuge mit dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem (ETCS) Baseline 3 ausgerüstet sein müssen, abzusehen (im Folgenden "neuer Antrag").

(2) Rumänien hatte bereits am 6. Januar 2022 einen ersten entsprechenden Antrag gestellt. Die Kommission gab dem Antrag mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1349 3 statt und genehmigte die Nichtanwendung des entsprechenden Abschnitts bis zum 31. Dezember 2023. Bis zu jenem Zeitpunkt hätten die betreffenden Fahrzeuge auf ETCS Baseline 3 aufgerüstet werden sollen.

(3) Nach Einreichung des neuen Antrags wurde die Verordnung (EU) 2016/919 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission 4 aufgehoben. Die in Abschnitt 7.4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 festgelegte Anforderung einer Ausrüstung mit ETCS (Baseline 3) wurde materiell in den Abschnitt 7.4.2.1 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 übernommen. Daher sollte der Antrag als ein Antrag auf Nichtanwendung des Abschnitts 7.4.2.1 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 betrachtet werden.

(4) Ziel von Abschnitt 7.4.2.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 ist die Erleichterung der Interoperabilität von Fahrzeugen im europäischen Netz durch die Installation von fahrzeugseitigem ETCS. Wie bereits im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1349 dargelegt, war es zwar wichtig, Schienenfahrzeuge mit ETCS auszurüsten, doch gibt es in Rumänien und einigen anderen Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Verzögerungen bei der ERTMS-Einführung.

(5) Die Flotte der 20 Lokomotiven des Typs LEMA 6.000 kW, auf die sich der Antrag bezieht, ist für den Betrieb im rumänischen Netz bestimmt, von dem derzeit nur 10 % mit streckenseitigem ETCS ausgerüstet sind. Das rumänische nationale Klasse-B-System PZB bleibt für den Betrieb im rumänischen Netz weiterhin erforderlich.

(6) Der Herstellungsprozess der Signalgebungssysteme hat sich verzögert. Der Lieferant der Signalgebungssysteme teilte Rumänien mit, dass sein ETCS-Baseline-3-Prototyp entgegen der ursprünglichen Planung 2023 nicht verfügbar sein werde. Sobald der Prototyp zur Verfügung steht, sind zur Nachrüstung der Lokomotiven die Herstellung der Produkte in ausreichender Zahl, die Installation der Signalgebungssysteme, die Aktualisierung und Validierung der technischen Unterlagen und weitere fahrzeugseitige Tätigkeiten erforderlich. Nach Abschluss der Nachrüstung muss das Inverkehrbringen des neuen Lokomotivtyps und der einzelnen Lokomotiven genehmigt werden. Jede dieser Tätigkeiten wird mehrere Monate in Anspruch nehmen.

(7) Daraus ergibt sich, dass der vom Hersteller ursprünglich geschätzte Zeitplan für die Nachrüstung der Fahrzeuge, der in den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1349 einfloss, nicht mehr zu halten ist und nun ein längerer Zeitraum für die Aufrüstung und Genehmigung der 20 Lokomotiven des Typs LEMA 6.000 kW erforderlich ist. Die längere Lieferfrist und die Verzögerungen bei der streckenseitigen Implementierung von ETCS im rumänischen Netz machten den neuen Antrag erforderlich.

(8) Bereits im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1349, dessen Argumentation unter den derzeitigen Umständen weiterhin gültig bleibt, wurde dargelegt, dass die frühzeitige Installation von ETCS Baseline 3 in den 20 Lokomotiven des Typs LEMA 6.000 kW schwerwiegende Auswirkungen auf die Verfügbarkeit der Lokomotiven für den Betrieb auf dem Netz und erhebliche negative wirtschaftliche Auswirkungen hätte, die die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens beeinträchtigen würden. Wie bereits im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1349 anerkannt, wäre stattdessen eine schnellere Einführung der Flotte und die spätere Nachrüstung von ETCS Baseline 2 auf ETCS Baseline 3 angemessen.

(9) Bis zur Nachrüstung werden die Lokomotiven im rumänischen Netz mit dem Klasse-B-System betrieben werden, dem einzigen während der Einführung von ERTMS in diesem Netz zur Verfügung stehenden Signalgebungssystem.

(10) Dreizehn der im Antrag genannten Lokomotiven sind bereits gekennzeichnet mit den Nummern 91530480060-9, 91530480061-7, 91530480062-5, 91530480063-3, 91530480064-1, 91530480065-8, 91530480066-6, 91530480069-0, 91530480070-8, 91530480072-4, 91530480073-2, 91530480074-0 bzw. 91530480075-7. Die rumänischen Behörden sollten die Identifikationsnummern der anderen sieben Lokomotiven zu einem späteren Zeitpunkt bei ihrer Registrierung vorlegen.

(11) Der Hersteller der Fahrzeuge hat sich zur Umsetzung eines technischen Ausrüstungsplans verpflichtet, der vorsieht, die betreffenden Fahrzeuge mit fahrzeugseitigem ETCS Baseline 3 aufzurüsten. Den aktuellen vorgelegten Planungen zufolge wird die Aufrüstung der 20 Lokomotiven auf ETCS Baseline 3 voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen sein.

(12) Die vor der Installation von ETCS Baseline 3 erteilte Genehmigung der Lokomotiven wird nur während der Geltungsdauer des vorliegenden Beschlusses über die Nichtanwendung gültig sein.

(13) Obwohl die Argumentation des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1349 gültig bleibt, ist es notwendig, mehr Zeit für die Aufrüstung und Genehmigung der betreffenden Lokomotiven einzuräumen.

(14) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 festgelegten Bedingungen in Bezug auf die 20 Fahrzeuge, die Gegenstand dieses neuen Antrags sind, nach wie vor erfüllt sind. Dem von Rumänien gestellten neuen Antrag, bis zum 31. Dezember 2026 von der Anwendung des Abschnitts 7.4.2.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 auf diese Fahrzeuge abzusehen, sollte daher stattgegeben werden.

(15) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Dem von Rumänien am 31. August 2023 bei der Kommission gestellten Antrag, bis zum 31. Dezember 2026 von der Anwendung des Abschnitts 7.4.2.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 auf 20 Lokomotiven des Typs LEMA 6.000 kW abzusehen, wird stattgegeben.

Die ersten 13 der im Antrag genannten Lokomotiven sind gekennzeichnet mit den Nummern 91530480060-9, 91530480061-7, 91530480062-5, 91530480063-3, 91530480064-1, 91530480065-8, 91530480066-6, 91530480069-0, 91530480070-8, 91530480072-4, 91530480073-2, 91530480074-0 bzw. 91530480075-7.

Die rumänischen Behörden teilen der Kommission die Identifikationsnummern der verbleibenden 7 Lokomotiven des Typs LEMA 6.000 kW mit, sobald diese im Europäischen Fahrzeugeinstellungsregister für das Verwendungsgebiet Rumänien eingetragen sind.

Artikel 2

Werden die Bestimmungen dieses Beschlusses auf eine Fahrzeuggenehmigung einer der in Artikel 1 genannten 20 Lokomotiven des Typs LEMA 6.000 kW angewandt, so ist diese Fahrzeuggenehmigung bis zum 31. Dezember 2026 gültig.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Er gilt bis zum 31. Dezember 2026.

Brüssel, den 1. März 2024

1) ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 44. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/797/oj.

2) Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 158 vom 15.06.2016 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/919/oj).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1349 der Kommission vom 26. Juli 2022 zur Genehmigung eines Antrags Rumäniens gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Nichtanwendung von Abschnitt 7.4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 auf zwanzig Fahrzeuge des Typs LEMA (ABl. L 202 vom 02.08.2022 S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/1349/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vom 10. August 2023 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/919 (ABl. L 222 vom 08.09.2023 S. 380. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1695/oj).


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