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Regelwerk, EU 2024, Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/822 der Kommission vom 21. November 2023 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gültigkeitsvorschriften für Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern bei Hunden, Katzen und Frettchen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/822 vom 06.03.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 1, insbesondere auf Artikel 38,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 werden unter anderem die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat und die Vorschriften für die Kontrolle der Erfüllung der Anforderungen bei einer solchen Verbringung zu anderen als Handelszwecken festgelegt. Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgehoben, gilt jedoch als Übergangsmaßnahme weiterhin bis zum 21. April 2026 in Bezug auf die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken anstelle von Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429.

(2) In der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ist die verpflichtende Tollwutimpfung für bestimmte Heimtiere, nämlich Hunde, Katzen und Frettchen, vorgesehen, die zu anderen als Handelszwecken aus Gebieten oder Drittländern in einen Mitgliedstaat verbracht werden. Insbesondere ist vorgesehen, dass Hunde, Katzen und Frettchen nur dann in einen Mitgliedstaat verbracht werden dürfen, wenn sie eine Tollwutimpfung erhalten und einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen wurden, die beide die Anforderungen der genannten Verordnung erfüllen. Des Weiteren ist in der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vorgesehen, dass die Kommission eine Liste der Gebiete oder Drittländer erlässt, aus denen Hunde, Katzen oder Frettchen, die keinem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen wurden, zu anderen als Handelszwecken in einen Mitgliedstaat verbracht werden dürfen. Diese Liste ist ordnungsgemäß in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission 3 festgelegt.

(3) Darüber hinaus muss ein Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern, wenn er verpflichtend ist, die Gültigkeitsvorschriften gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen. In dem genannten Anhang sind die Gültigkeitsvorschriften für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern festgelegt sowie die Vorschrift, dass der Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern für die Zwecke der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in einem zugelassenen Laboratorium gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2000/258/EG des Rates 4 durchgeführt werden muss. Die genannte Entscheidung wurde jedoch durch die Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben. Daher muss festgelegt werden, welches Laboratorium den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern durchführen soll, der für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken vorgeschrieben ist.

(4) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 5 sind ergänzende Tiergesundheitsvorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Arten und Kategorien von Tieren in die Union festgelegt. Sie gilt daher für die Verbringung dieser Arten und Kategorien von Tieren zu Handelszwecken. Aus Artikel 3 der genannten Delegierten Verordnung ergibt sich, dass Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen nur dann in die Union verbracht werden dürfen, wenn das Ursprungsdrittland oder -gebiet der Sendung oder die Zone bzw. das Kompartiment derselben in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 6 gelistet ist. Gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dürfen Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die in der genannten Delegierten Verordnung vorgeschriebenen Laboruntersuchungen in einem im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 benannten amtlichen Laboratorium durchgeführt wurden. In Artikel 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 ist für Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen, die aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden, ein gültiger Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern vorgeschrieben, es sei denn, sie sind in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 gelistet. Daher sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 bereits die Laboratorien festgelegt, die den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern durchführen können, der für den Eingang von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union vorgeschrieben ist.

(5) Dementsprechend sollten im Interesse der Kohärenz der Unionsvorschriften die Anforderungen, die das Laboratorium, in dem der Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in einen Mitgliedstaat durchgeführt werden soll, erfüllen muss, den Anforderungen entsprechen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hinsichtlich der Laboratorien, in denen der Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern durchgeführt werden kann, festgelegt sind, und die auf Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 Bezug nehmen.

(6) In Artikel 37 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/625 sind die Voraussetzungen für die Benennung eines Laboratoriums als amtliches Laboratorium in einem Mitgliedstaat oder Drittland, das Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, festgelegt. Diese Voraussetzungen müssen auch von in einem Drittland benannten Laboratorien erfüllt werden, um beim Test zur Titrierung für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus Drittländern dasselbe Leistungsniveau zu gewährleisten.

(7) Daher sollte die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 hinsichtlich der Laboratorien geändert werden, die gültige Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern für die Zwecke der Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken in einen Mitgliedstaat durchführen dürfen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 2023

1) ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1).

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 109).

4) Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (ABl. L 79 vom 30.03.2000 S. 40).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1).

7) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).

.

Anhang

Anhang IV Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erhält folgende Fassung:

"c) muss durchgeführt werden in:

  1. einem amtlichen Laboratorium in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, das Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, dass im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates * für die Durchführung des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern benannt wurde und dessen Namen und Kontaktinformationen die zuständige Behörde der Kommission mitgeteilt hat oder
  2. einem Laboratorium in einem in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission ** gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet, das von der zuständigen Behörde des Drittlandes benannt wurde, das die Anforderungen gemäß Artikel 37 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/625 für die Durchführung des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern erfüllt und dessen Namen und Kontaktinformationen die zuständige Behörde der Kommission mitgeteilt hat.

____
*) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).

**) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1)."


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