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Delegierte Verordnung (EU) 2024/895 der Kommission vom 13. Dezember 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 in Bezug auf die Berechnung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und die Übergangsregelung
(ABl. L 2024/895 vom 20.03.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste von VO"en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 103 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Definition des Begriffs "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten", die bis dahin in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegt war, geändert. Nach dieser neuen Definition sind "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten" nur diejenigen Verbindlichkeiten, die für die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities, MREL) berücksichtigungsfähig sind. Diese Änderung sollte in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission 3 berücksichtigt werden, die sich mit den im Voraus erhobenen Beiträgen zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen befasst. Insbesondere sollten die Verweise in diesem delegierten Rechtsakt auf die frühere Definition des Begriffs "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten", die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegt war, an Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a der genannten Richtlinie angepasst werden, in dem die neue Definition festgelegt ist. Darüber hinaus sollte die Formel für die Berechnung des Indikators "Vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten hinausgehen" in Anhang I SCHRITT 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ebenfalls angepasst werden, um nur die für die MREL berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu berücksichtigen.
(2) Mit der Richtlinie (EU) 2019/879 wurde auch Artikel 45 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/59/EU geändert, um eine neue MREL-Berechnung vorzusehen, wonach die MREL nun sowohl als prozentualer Anteil des Gesamtrisikobetrags als auch als prozentualer Anteil der Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden Unternehmens berechnet wird. Daher sollte festgelegt werden, auf welcher Grundlage der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannte Indikator "Vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten hinausgehen" berechnet werden sollte. Um sicherzustellen, dass der Wert dieses Indikators dem Kriterium der gebotenen Sorgfalt gerecht wird, sollte darüber hinaus festgelegt werden, dass für seine Berechnung von den Werten für die MREL berechnet nach dem Gesamtrisikobetrag einerseits und nach der Gesamtrisikopositionsmessgröße andererseits der höhere der beiden verwendet wird.
(3) Mit der Richtlinie (EU) 2019/879 wurde auch die Möglichkeit der Abwicklungsbehörden erweitert, einzelne Unternehmen auf Einzelebene von der MREL zu befreien und stattdessen die MREL auf konsolidierter Ebene vorzuschreiben, und insbesondere auf die in Artikel 45f Absätze 3 und 4 und Artikel 45g der Richtlinie 2014/59/EU genannten Fälle ausgedehnt. Dieser Änderung der Richtlinie 2014/59/EU sollte in Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 Rechnung getragen werden.
(4) Artikel 20 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sieht derzeit eine Übergangsregelung vor, die es kleineren Instituten ermöglicht, einen pauschalen Beitrag zu den nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen oder zum einheitlichen Abwicklungsfonds anstelle eines vollwertigen risikoangepassten Beitrags zu leisten. Diese Übergangsregelung gilt bis zum Ende der Aufbauphase für die Erreichung der Zielausstattung des einheitlichen Abwicklungsfonds, die gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 am 31. Dezember 2023 endet. Gemäß Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU endet die Aufbauphase für das Erreichen der Zielausstattung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen jedoch ein Jahr später, am 31. Dezember 2024. Diese Situation führt zu einer Ungleichbehandlung zwischen Instituten, die zu nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen beitragen, und Instituten, die zum einheitlichen Abwicklungsfonds beitragen. Damit auch Institute, die zu den nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen beitragen, bis zum Ende der Aufbauphase ihres jeweiligen nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus Pauschalbeiträge leisten können, sollte die Übergangsregelung um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2024 verlängert werden, indem der Verweis in Artikel 20 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 auf Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 durch einen Verweis auf Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU ersetzt wird.
(5) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Den Abwicklungsbehörden muss ausreichend Zeit eingeräumt werden, um ihre Beschlüsse über die Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen im Einklang mit den geänderten Anforderungen anzunehmen und zu übermitteln. Es ist daher erforderlich, für das Jahr 2024 eine Übergangsregelung vorzusehen, mit der die Fristen für diese Übermittlungen verlängert werden.
(7) Da die Abwicklungsbehörden die geänderten Anforderungen anwenden müssen, um die Beiträge für das Jahr 2024 so bald wie möglich zu berechnen und zu erheben, ist es erforderlich, das Inkrafttreten dieser Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung vorzusehen.
(8) Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 müssen die Institute den Abwicklungsbehörden die zur Berechnung der Beiträge maßgeblichen Informationen bis zum 31. Januar eines jeden Jahres übermitteln. Es ist notwendig, den Instituten einen weiteren Monat einzuräumen, um diese Informationen im Jahr 2024 bereitzustellen.
(9) Es ist notwendig, Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Methode für die Informationsübermittlung und die Berechnung der Beiträge zu den nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen zu vermeiden. Aus diesem Grund sollten die Abwicklungsbehörden die Institute anweisen können, welche Informationen für die Berechnung ihrer jährlichen Beiträge vorzulegen sind, wobei die Verlängerung der vorübergehenden Pauschalregelung im Jahr 2024 zu berücksichtigen ist, und zwar lange vor Ablauf der festgelegten Frist für die Erhebung der Beiträge im Jahr 2024. Um die Kontinuität der Informationsübermittlung und der Berechnungsmethode während der Beitragszeiträume sicherzustellen und die Abwicklungsbehörden in die Lage zu versetzen, ab dem 1. Dezember 2023 die erforderlichen Anweisungen zu erteilen, sollte die in Artikel 20 Absätze 5, 8 und 9 festgelegte Verlängerung der Übergangsregelung rückwirkend ab diesem Datum gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Nummer 17 erhält folgende Fassung:
"(17) "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten' berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a der Richtlinie 2014/59/EU;".
2. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Hat die zuständige Behörde ein Institut im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ganz von der Anwendung der Kapitalanforderungen auf Einzelebene ausgenommen und hat auch die Abwicklungsbehörde das betreffende Institut im Einklang mit Artikel 45f Absatz 3 oder 4 oder mit Artikel 45g der Richtlinie 2014/59/EU ganz von der Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf Einzelebene ausgenommen, kann der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannte Indikator auf konsolidierter Ebene berechnet werden. Das mithilfe des Indikators auf konsolidierter Ebene gewonnene Ergebnis wird jedem der Gruppe angehörenden Institut für die Berechnung seines Risikoindikators zugewiesen."
3. Artikel 20 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Unbeschadet des Artikels 10 dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten während der in Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Aufbauphase vorsehen, dass Institute, bei denen die Summe der Vermögenswerte höchstens 3.000.000.000 EUR beträgt, für die ersten 300.000.000 EUR der Summe der gesamten Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen eine Pauschale in Höhe von 50.000 EUR zahlen. Für die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen, die über den Betrag von 300.000.000 EUR hinausgeht, leisten die Institute einen Beitrag gemäß den Artikeln 4 bis 9."
4. In Artikel 20 werden die folgenden Absätze 8 und 9 hinzugefügt:
"(8) Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 übermitteln die Abwicklungsbehörden im Beitragszeitraum 2024 jedem der in Artikel 2 genannten Institute ihre Beschlüsse zur Festsetzung des von jedem Institut fälligen jährlichen Beitrags bis zum 31. Mai 2024.
(9) Abweichend von Artikel 14 Absatz 4 sind die der Abwicklungsbehörde gemäß dem genannten Absatz im Jahr 2023 vorzulegenden Informationen bis spätestens 29. Februar 2024 zu übermitteln."
5. Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung, mit Ausnahme des Artikels 1 Nummer 3 und 4, die ab dem 1. Dezember 2023 gelten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2023
2) Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 296).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.01.2015 S. 44).
4) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.07.2014 S. 1).
Anhang |
"Anhang I
Verfahren zur Berechnung der jährlichen Beiträge von Instituten
Schritt 1
Berechnung der Rohindikatoren
Die Abwicklungsbehörde berechnet folgende Indikatoren durch Anwendung der genannten Maße:
Risikofeld | Indikator | Maße |
Risikoexponierung | Vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten hinausgehen | (Eigenmittel u. berücksichtigungsf.
Verbindl. / Summe der Verbindl. einschl.
Eigenmitteln) - MREL
wobei für die Zwecke dieses Indikators folgende Begriffsbestimmungen gelten: |
Risikoexponierung | Verschuldungsquote | Verschuldungsquote im Sinne von Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zu melden gemäß Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 |
Risikoexponierung | Harte Kernkapitalquote | Harte Kernkapitalquote im Sinne von Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zu melden gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 |
Risikoexponierung | Gesamtrisikoexponierung/Summe der Vermögenswerte | (Gesamtrisikoexponierung / Summe der Vermögenswerte)
wobei folgende Begriffsbestimmungen gelten: |
Stabilität und Diversifizierung der Finanzierung | Strukturelle Liquiditätsquote | Strukturelle Liquiditätsquote, zu melden gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Stabilität und Diversifizierung der Finanzierung | Liquiditätsdeckungsquote | Liquiditätsdeckungsquote, zu melden gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 |
Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft | Anteil der Interbankendarlehen und -einlagen in der EU | ( (Interbankendarlehen + Interbankeneinlagen) / (Summe der Interbankendarlehen und einlagen in der EU)
wobei folgende Begriffsbestimmungen gelten: |
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ENDE |