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Regelwerk, EU 2024, Natur-/Tierschutz - EU Bund
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Delegierte Entscheidung 2024/1001 der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 029/24/COL vom 23. Februar 2024 betreffend Sofortmaßnahmen in Norwegen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza gemäß Artikel 259 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und den Artikeln 21, 39 und 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687

(ABl. L 2024/1001 vom 27.03.2024)



Die EFTA-Überwachungsbehörde -

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 sowie Artikel 3 des Protokolls 1,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt,

die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, in der durch die spezifischen und sektorbezogenen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens geänderten und an das EWR-Abkommen angepassten Fassung, insbesondere auf Artikel 257 Absatz 1, Artikel 258 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13e des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt,

die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (im Folgenden "Delegierte Verordnung (EU) 2020/687") 2, in der durch die spezifischen und sektorbezogenen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens geänderten und an das EWR-Abkommen angepassten Fassung, insbesondere auf die Artikel 21, 39 und 55,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13a des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt,

die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (im Folgenden "Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882") 3, in der durch die spezifischen und sektoralen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens an das EWR-Abkommen angepassten Fassung, insbesondere auf die Artikel 1 und 2 sowie den Anhang des EWR-Abkommens,

in der durch Nummer 4 Buchstabe d des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen an das EWR-Abkommen angepassten Fassung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung bei Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2016/429 ist die HPAI eine gelistete Seuche, die den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen unterliegt. Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 ist die HPAI als Seuche der Kategorien A, D und E im Sinne des Artikels 1 der genannten Verordnung aufgeführt.

Gemäß Artikel 259 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 muss die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden "Behörde") Sofortmaßnahmen prüfen, die die zuständigen norwegischen Behörden gemäß Artikel 257 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 258 derselben Verordnung im Falle eines Ausbruchs einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, einschließlich der HPAI, ergriffen haben (im Folgenden "norwegische Maßnahmen"). Gemäß Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c muss die Behörde, wenn sie es für erforderlich erachtet, um ungerechtfertigte Störungen bei der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zu vermeiden, Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 257 Absatz 1 ergreifen, indem sie die norwegischen Maßnahmen genehmigt.

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 ergänzt die Vorschriften zur Bekämpfung von Seuchen der Kategorien A, B und C gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI. In Artikel 21 der genannten Delegierten Verordnung ist bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der HPAI, die Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen vorgesehen. Diese Regionalisierung erfolgt insbesondere, um den Gesundheitsstatus der Vögel im übrigen Hoheitsgebiet Norwegens zu bewahren, indem die Einschleppung des Krankheitserregers verhindert und eine frühe Erkennung der Seuche gewährleistet wird.

Norwegen hat am 19. Februar 2024 einen bestätigten HPAI-Ausbruch in einem gewerblichen Betrieb mit 8.000 Geflügeltieren in der Gemeinde Lund in der Provinz Rogaland gemeldet 4. Am 20. Februar 2024 aktualisierte Norwegen die Meldung dahin gehend, dass der betroffene Betrieb über zwei Ställe mit Zuchtgeflügel verfügte, wodurch sich die Gesamtzahl der möglicherweise betroffenen Vögel auf 18.000 erhöhte 5. Die zuständigen Behörden Norwegens haben die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen um diesen Ausbruch herum.

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb des EWR zu verhindern, ist es notwendig, die von Norwegen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnungsgemäß eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen rasch auszuweisen.

Die Behörde hat diese Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit Norwegen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde Norwegens eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von dem Betrieb entfernt ist, in dem ein Ausbruch der HPAI bestätigt wurde.

Daher sollten die in Norwegen im Zusammenhang mit der HPAI abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen und die gemäß den Artikeln 39 und 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegte Dauer der dort geltenden Maßnahmen von der Behörde gemäß Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt und in einem Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführt werden.

Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage im EWR in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass diese Entscheidung so bald wie möglich wirksam wird.

Am 21. Februar 2024 hat die Behörde mit ihrer Delegierten Entscheidung Nr. 028/24/COL (Dokument Nr. 1437521) dem EFTA-Ausschuss für Veterinärwesen und Pflanzenschutz den Entscheidungsentwurf gemäß den Artikeln 259 Absatz 1 und 266 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 ordnungsgemäß vorgelegt. Am 22. Februar 2024 hat der EFTA-Ausschuss für Veterinärwesen und Pflanzenschutz eine befürwortende Stellungnahme zu dem Entscheidungsentwurf abgegeben. Dementsprechend steht der Entscheidungsentwurf im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die von Norwegen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 nach einem Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen und die Dauer der in den Schutzzonen gemäß Artikel 39 und in den Überwachungszonen gemäß Artikel 55 der genannten Delegierten Verordnung anzuwendenden Maßnahmen werden genehmigt und im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt.

Artikel 2

Norwegen stellt sicher, dass

  1. die von seinen zuständigen Behörden gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Schutzzonen mindestens die in Teil A des Anhangs dieser Entscheidung als Schutzzonen ausgewiesenen Gebiete umfassen;
  2. die in den Schutzzonen gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den in Teil A des Anhangs dieser Entscheidung für die Schutzzonen festgelegten Zeitpunkten beibehalten werden.

Artikel 3

Norwegen stellt sicher, dass

  1. die von seinen zuständigen Behörden gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Überwachungszonen mindestens die in Teil B des Anhangs dieser Entscheidung als Überwachungszonen ausgewiesenen Gebiete umfassen;
  2. die in den Überwachungszonen gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den in Teil B des Anhangs dieser Entscheidung für die Überwachungszonen festgelegten Zeitpunkten beibehalten werden.

Artikel 4

Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt bis zu dem letzten im Anhang dieser Entscheidung genannten Zeitpunkt, an dem die Anwendungsdauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in den Schutz- oder Überwachungszonen gemäß Artikel 39 bzw. 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 endet.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an Norwegen gerichtet.

Artikel 7

Nur der englische Wortlaut dieser Entscheidung ist verbindlich.

Brüssel, den 23. Februar 2024

Für die EFTA-Überwachungsbehörde, im Rahmen der Befugnisübertragung Nr. 130/20/COL,

1) Aufgenommen in das EWR-Abkommen durch Entscheidung Nr. 179/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 11. Dezember 2020.

2) Aufgenommen in das EWR-Abkommen durch Entscheidung Nr. 3/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Februar 2021.

3) Aufgenommen in das EWR-Abkommen durch Entscheidung Nr. 179/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 11. Dezember 2020.

4) Dokument Nr. 1437515.

5) Dokument Nr. 1437727.

.

Anhang

Teil A
Schutzzonen in Norwegen gemäß Artikel 1 und 2

Das Gebiet umfasstGemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis
die Teile der Gemeinden Lund und Egers- und in der Provinz Rogaland, die innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um die folgenden GPS-Koordinaten liegen: Breitengrad 58.54871; Längengrad 6.304115.3.2024

Teil B
Überwachungszonen in Norwegen gemäß Artikel 1 und 3

Das Gebiet umfasstGemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis
die Teile der Gemeinden Lund und Egers- und in der Provinz Rogaland, die innerhalb eines Umkreises von zehn Kilometern um die folgenden GPS-Koordinaten liegen: Breitengrad 58.54871; Längengrad 6.304124.3.2024


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