Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1086 der Kommission vom 11. April 2024 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1086 vom 12.04.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone oder einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.

(4) Insbesondere enthalten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen der Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild in die Union zulässig ist.

(5) Die Vereinigten Staaten haben der Kommission zwei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in den Bundesstaaten Michigan und Texas gemeldet, die am 3. April 2024 bzw. am 2. April 2024 durch eine Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurden.

(6) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI hat die Veterinärbehörde der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

(7) Die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen zur Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet und zu den Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI nach diesen jüngsten Ausbrüchen in den Bundesstaaten Michigan und Texas ergriffen haben.

(8) Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass angesichts der Tiergesundheitslage in den Gebieten, für die die Veterinärbehörde der Vereinigten Staaten Beschränkungen erlassen hat, der Eingang von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den von den jüngsten Ausbrüchen in den Bundesstaaten Michigan und Texas betroffenen Gebieten in die Union ausgesetzt werden sollte, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen.

(9) Außerdem haben Kanada und die Vereinigten Staaten der Kommission aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in ihren Hoheitsgebieten vorgelegt, die Anlass zur Aussetzung des Eingangs bestimmter Erzeugnisse in die Union gab, wie aus den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hervorgeht.

(10) Kanada hat aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf drei Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Provinzen British Columbia (2) und Quebec (1) vorgelegt, die zwischen dem 4. November 2023 und dem 9. Februar 2024 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(11) Die Vereinigten Staaten haben aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf 14 Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Bundesstaaten Arkansas (2), Kalifornien (3), Florida (1), Michigan (2), Minnesota (2), Missouri (1), South Dakota (1), Washington (1) und Wisconsin (1) vorgelegt, die zwischen dem 27. Oktober 2023 und dem 8. Februar 2024 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(12) Kanada und die Vereinigten Staaten haben auch Informationen zu den Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen haben. Insbesondere haben Kanada und die Vereinigten Staaten nach den Ausbrüchen der HPAI in ihren Hoheitsgebieten Tilgungsprogramme durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen, sowie auch die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach Durchführung der Tilgungsprogramme in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben abgeschlossen.

(13) Die Kommission hat die von Kanada und den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet und ist der Auffassung, dass sie angemessene Garantien dafür geboten haben, dass die Tiergesundheitslage, die zur Aussetzung des Eingangs von Sendungen bestimmter Erzeugnisse aus den betroffenen Zonen dieser Drittländer in die Union gemäß den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt hat, keine Gefahr mehr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellt und dass folglich der Eingang dieser Sendungen aus den betroffenen Zonen Kanadas und der Vereinigten Staaten, aus denen der Eingang in die Union ausgesetzt worden war, in die Union wieder zulässig sein sollte.

(14) Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in den Vereinigten Staaten und Kanada Rechnung zu tragen.

(15) Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die HPAI und um unnötige Störungen des Handels mit Kanada und den Vereinigten Staaten zu vermeiden, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß Teil I des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2024

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).

.

Anhang

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1. Anhang V wird wie folgt geändert:

a) In Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:

i) Im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.206 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.206BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P14.11.202328.3.2024"

ii) Im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.211 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.211BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P17.11.202328.3.2024"

iii) Im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.233 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.233BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P19.2.202428.3.2024"

iv) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.484 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.484BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P127.10.202324.3.2024"

v) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.508 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.508BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P114.11.202313.3.2024"

vi) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.518 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.518BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P120.11.202318.3.2024"

vii) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.555 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.555BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P129.11.202323.3.2024"

viii) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zonen US-2.558 und US-2.559 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.558BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P15.12.202316.3.2024
US-2.559N, P15.12.202316.3.2024"

ix) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.562 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.562BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P17.12.202316.3.2024"

x) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.577 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.577BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P111.12.202315.3.2024"

xi) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.583 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.583BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P17.12.202323.3.2024"

xii) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.592 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.592BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P119.12.202323.3.2024"

xiii) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zonen US-2.601 und US-2.602 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.601BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P127.12.202323.3.2024
US-2.602N, P127.12.202330.3.2024"

xiv) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.611 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.611BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P15.1.202424.3.2024"

xv) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.624 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.624BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P18.2.202416.3.2024"

xvi) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Zeile für die Zone US-2.632 folgende Zeilen für die Zonen US-2.633 und US-2.634 angefügt:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.633BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P13.4.2024
US-2.634N, P12.4.2024"

b) In Teil 2 werden im Eintrag für die Vereinigten Staaten nach der Beschreibung der Zone US-2.632 folgende Beschreibungen der Zonen US-2.633 und US-2.634 angefügt:

"Vereinigte StaatenUS-2.633

State of Michigan
Ionia 01
Ionia County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 85.1367063°W 42.9755191°N)

US-2.634

State of Texas
Parmer 01
Parmer County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 102.9827494°W 34.5187924°N)"

2. In Anhang XIV Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:

a) Im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.206 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.206POU, RATN, P14.11.202328.3.2024
GBMP14.11.202328.3.2024"

b) Im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.211 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.211POU, RATN, P17.11.202328.3.2024
GBMP17.11.202328.3.2024"

c) Im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.233 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.233POU, RATN, P19.2.202428.3.2024
GBMP19.2.202428.3.2024"

d) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.484 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.484POU, RATN, P127.10.202324.3.2024
GBMP127.10.202324.3.2024"

e) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.508 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.508POU, RATN, P114.11.202313.3.2024
GBMP114.11.202313.3.2024"

f) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.518 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.518POU, RATN, P120.11.202318.3.2024
GBMP120.11.202318.3.2024"

g) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.555 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.555POU, RATN, P129.11.202323.3.2024
GBMP129.11.202323.3.2024"

h) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zonen US-2.558 und US-2.559 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.558POU, RATN, P15.12.202316.3.2024
GBMP15.12.202316.3.2024
US-2.559POU, RATN, P15.12.202316.3.2024
GBMP15.12.202316.3.2024"

i) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.562 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.562POU, RATN, P17.12.202316.3.2024
GBMP17.12.202316.3.2024"

j) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.577 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.577POU, RATN, P111.12.202315.3.2024
GBMP111.12.202315.3.2024"

k) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für Zone US-2.583 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.583POU, RATN, P17.12.202323.3.2024
GBMP17.12.202323.3.2024"

l) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.592 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.592POU, RATN, P119.12.202323.3.2024
GBMP119.12.202323.3.2024"

m) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zonen US-2.601 und US-2.602 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.601POU, RATN, P127.12.202323.3.2024
GBMP127.12.202323.3.2024
US-2.602POU, RATN, P127.12.202330.3.2024
GBMP127.12.202330.3.2024"

n) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.611 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.611POU, RATN, P15.1.202424.3.2024
GBMP15.1.202424.3.2024"

o) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.624 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.624POU, RATN, P18.2.202416.3.2024
GBMP18.2.202416.3.2024"

p) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach den Zeilen für die Zone US-2.632 folgende Zeilen für die Zonen US-2.633 und US-2.634 angefügt:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.633POU, RATN, P13.4.2024
GBMP13.4.2024
US-2.634POU, RATN, P12.4.2024
GBMP12.4.2024"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE