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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1205 des Rates vom 22. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1770 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

(ABl. L 2024/1205 vom 23.04.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2024/1204 des Rates vom 22. April 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 5. September 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2374 (2017) verabschiedet, mit der der Rahmen für die Verhängung eines Reiseverbots und von Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gegen Personen und Einrichtungen, die für Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben, festgelegt wurde.

(2) Am 28. September 2017 hat der Rat die Verordnung (EU) 2017/1770 2 angenommen, um den Beschluss (GASP) 2017/1775 3 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali umzusetzen, mit dem die Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in Unionsrecht umgesetzt wurde.

(3) Am 13. Dezember 2021 hat der Rat die Verordnung (EU) 2021/2201 4 angenommen, um den Beschluss (GASP) 2021/2208 5 umzusetzen, mit dem der Beschluss (GASP) 2017/1775 geändert und ein spezifischer Rahmen geschaffen wurde, der autonome restriktive Maßnahmen der Union gegen Personen und Einrichtungen ermöglicht, die für die Bedrohung des Friedens, der Sicherheit oder der Stabilität in Mali oder für die Behinderung oder Untergrabung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs in Mali verantwortlich sind.

(4) Die Sanktionsregelung der Vereinten Nationen lief am 31. August 2023 aus, nachdem der Sicherheitsrat kein Einvernehmen über eine Verlängerung erzielt hatte.

(5) Am 4. Januar 2024 hat der Rat den Durchführungsbeschluss (GASP) 2024/215 6 und die Durchführungsverordnung (EU) 2024/212 7 angenommen, mit denen angesichts des Auslaufens der Sanktionsregelung der Vereinten Nationen gegen Mali jeweils alle Einträge in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/1775 und der Verordnung (EU) 2017/1770 gestrichen wurden.

(6) Vor diesem Hintergrund wird mit dem Beschluss (GASP) 2024/1204 der Beschluss (GASP) 2017/1775 geändert, um bestimmte Bestimmungen über Maßnahmen der Vereinten Nationen zu streichen.

(7) Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1204 wird auch die für bestimmte Akteure der humanitären Hilfe geltende Ausnahme von den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten geändert, indem der Anwendungsbereich der Ausnahme auf weitere Akteure ausgeweitet und die entsprechende Ausnahmeregelung ersetzt wird.

(8) Um die Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu aktualisieren, wird mit der vorliegenden Verordnung Anhang II der Verordnung (EU) 2017/1770, der die Liste der Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Anschrift für Mitteilungen an die Kommission enthält, ersetzt.

(9) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen informieren und alle ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen austauschen.

(10) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, erlassen und für die Anwendung der Sanktionen sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(11) Die Verordnung (EU) 2017/1770 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2017/1770 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Buchstabe h wird gestrichen.

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang Ia aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang Ia aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen."

3. Artikel 2a wird gestrichen.

4. Artikel 2b erhält folgende Fassung:

"Artikel 2b

(1) Anhang Ia enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen,

  1. die für Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben, darunter
    1. die Beteiligung an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf
      • Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal in Mali,
      • die internationalen Sicherheitspräsenzen in Mali,
    2. die Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an Mali oder des Zugangs zu humanitärer Hilfe oder der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Mali,
    3. die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Mali, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen darstellen, namentlich gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, insbesondere Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen,
    4. den Einsatz oder die Einziehung von Kindern durch bewaffnete Gruppen oder bewaffnete Kräfte, der bzw. die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Mali einen Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht darstellt,
    5. die wissentliche Erleichterung der Reise einer gelisteten Person unter Verstoß gegen das Reiseverbot,
  2. die den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali behindern oder untergraben, einschließlich durch Behinderung oder Untergrabung der Durchführung von Wahlen oder der Machtübergabe an gewählte Organe, oder
  3. die mit den unter Buchstabe a oder b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen verbunden sind.

(2) Anhang Ia enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen in die Liste.

(3) Anhang Ia enthält zudem die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben unter anderem Folgendes umfassen: Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummer, Geschlecht, Anschrift, sofern bekannt, sowie Funktion oder Beruf. Bei juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen können diese Angaben unter anderem Folgendes umfassen: Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz."

5. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

(1) Abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Zurverfügungstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

  1. zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von in Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind,
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienstleistungen dienen,
  3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,
  4. zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung die Gründe mitgeteilt hat, aus denen ihres Erachtens eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, oder
  5. auf oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder internationalen Organisation bestimmt sind.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

6. Artikel 3a erhält folgende Fassung:

"Artikel 3a

(1) Artikel 2 Absätze 1 und 2 findet keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

  1. den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
  2. internationalen Organisationen,
  3. humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
  4. bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen der Vereinten Nationen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären "Clustern" beteiligen,
  5. Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,
  6. spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder
  7. Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.

(3) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags gemäß Absatz 2 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen und keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der betreffenden zuständigen Behörde, so gilt diese Genehmigung als erteilt.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung."

7. Artikel 3b wird gestrichen.

8. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag ergangen ist, an dem die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation gemäß Artikel 2b in die Liste in Anhang Ia aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Tag in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Tag im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,
  2. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird,
  3. die Entscheidung begünstigt keine der in Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen,
  4. die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

9. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

(1) Schuldet eine in Anhang Ia aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang Ia aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 2 Absatz 1 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass

  1. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen von einer in Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation für eine Zahlung verwendet werden sollen und
  2. die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

10. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

(1) Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- oder Kreditinstitute nicht daran, eingefrorenen Konten Gelder gutzuschreiben, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste aufgeführten Person, Einrichtung oder Organisation überwiesen werden, sofern die diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute setzen die betreffende zuständige Behörde unverzüglich von solchen Transaktionen in Kenntnis.

(2) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für auf eingefrorenen Konten eingehende

  1. Zinsen und sonstige Erträge dieser Konten,
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang Ia aufgenommen wurde, oder
  3. Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

sofern die Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden."

11. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

(1) Natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen sind verpflichtet,

  1. Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, etwa Informationen über nach Artikel 2 Absatz 1 eingefrorene Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz haben, sowie - direkt oder über den Mitgliedstaat - der Kommission zu übermitteln und
  2. mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung der unter Buchstabe a genannten Informationen zusammenzuarbeiten.

(2) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt vorbehaltlich nationaler oder anderer geltender Vorschriften über die Vertraulichkeit von Informationen, die sich im Besitz von Justizbehörden befinden, und im Einklang mit der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten, die durch Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird. Zu diesem Zweck umfasst dies auch die Kommunikation hinsichtlich Rechtsberatung durch andere zertifizierte Fachleute, die nach nationalem Recht befugt sind, ihre Mandanten in Gerichtsverfahren zu vertreten, soweit diese Rechtsberatung im Zusammenhang mit anhängigen oder künftigen Gerichtsverfahren erbracht wird.

(3) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

(4) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden, der Zollbehörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates *, der zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates **, der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates *** und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates **** sowie der Verwalter amtlicher Register, in denen natürliche Personen, juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen sowie unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen sind, verarbeiten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und erforderlichenfalls der in Absatz 1 genannten Informationen, und tauschen sie unverzüglich mit anderen zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats und anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission aus, wenn eine derartige Verarbeitung und ein derartiger Austausch für die verarbeitende oder die entgegennehmende Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung erforderlich ist, insbesondere wenn sie Verletzungen, Umgehungen oder Versuche der Verletzung oder Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote feststellen.

____
*) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).

**) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

***) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 73).

****) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349)."

12. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

(1) Ansprüche in Verbindung mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, dürfen nicht erfüllt werden, wenn sie geltend gemacht werden von

  1. den in Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen,
  2. natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die über eine der unter Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder in deren Namen handeln.

(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach dieser Verordnung."

13. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

"Artikel 11

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen alle ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen aus, insbesondere über

  1. gemäß Artikel 2 eingefrorene Gelder und im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen erteilte Genehmigungen,
  2. Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten."

14. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

(1) Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Gruppe, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 2 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er Anhang Ia entsprechend.

(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Gruppe, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 in Kenntnis, einschließlich der Mitteilung der Gründe für die Aufnahme in die Liste, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Gruppe, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den betreffenden Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Gruppe, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(4) Die Liste in Anhang Ia wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern."

15. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

"Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner geeignete Maßnahmen zur Einziehung der Erträge aus solchen Verstößen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung sowie alle späteren Änderungen mit."

16. Artikel 13a erhält folgende Fassung:

"Artikel 13a

(1) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören

  1. im Falle des Rates die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen von Anhang Ia,
  2. im Falle des Hohen Vertreters die Ausarbeitung von Änderungen von Anhang Ia,
  3. im Falle der Kommission
    1. die Aufnahme des Inhalts von Anhang Ia in die elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen Sanktionen der Union unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der Unionssanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind,
    2. die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, z.B. Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

(2) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter verarbeiten, soweit vorliegend, einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur insoweit dies für die Ausarbeitung von Anhang Ia erforderlich ist.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 in Bezug auf die Verarbeitungstätigkeiten bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der genannten Verordnung ausüben können."

17. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 14a

Die Informationen, die nach dieser Verordnung übermittelt oder nach dieser Verordnung entgegengenommen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden."

18. Artikel 15 erhält folgende Fassung:

"Artikel 15

Diese Verordnung gilt

  1. im Gebiet der Union, einschließlich ihres Luftraums,
  2. an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
  3. für alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  4. für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  5. für alle juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union getätigt werden.

19. Anhang I wird gestrichen.

20. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 22. April 2024.

1) ABl. L, 2024/1204, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1204/oj.

2) Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 251 vom 29.09.2017 S. 1).

3) Beschluss (GASP) 2017/1775 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 251 vom 29.09.2017 S. 23).

4) Verordnung (EU) 2021/2201 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1770 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 446 vom 14.12.2021 S. 1).

5) Beschluss (GASP) 2021/2208 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 446 vom 14.12.2021 S. 44).

6) Durchführungsbeschluss (GASP) 2024/215 des Rates vom 4. Januar 2024 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L, 2024/215, 5.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/215/oj).

7) Durchführungsverordnung (EU) 2024/212 des Rates vom 4. Januar 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1770 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L, 2024/212, 5.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/212/oj).


.

Anhang

"Anhang II
Internetseiten mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions

TSCHECHIEN

https://fau.gov.cz/en/international-sanctions

DÄNEMARK

http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

DEUTSCHLAND

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html

ESTLAND

https://vm.ee/sanktsioonid-ekspordi-ja-relvastuskontroll/rahvusvahelised-sanktsioonid

IRLAND

https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955

ITALIEN

https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/

ZYPERN

https://mfa.gov.cy/themes/

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html

UNGARN

https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato

MALTA

https://smb.gov.mt/

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe

https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions

PORTUGAL

https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

https://um.fi/pakotteet

SCHWEDEN

https://www.regeringen.se/sanktioner

Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)
Rue Joseph II/Jozef II-straat 54
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

E-Mail-Adresse: relex-sanctions@ec.europa.eu"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE