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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1338 des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1529 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran

(ABl. L 2024/1338 vom 15.05.2024)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2024/1336 des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 20. Juli 2023 hat der Rat die Verordnung (EU) 2023/1529 2 angenommen.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2023/1529 werden bestimmte im Beschluss (GASP) 2023/1532 des Rates 3 vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.

(3) In Anbetracht der ernsten Lage im Hinblick auf die militärische Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran hat der Rat am 14. Mai 2024 den Beschluss (GASP) 2024/1336 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 angenommen.

(4) Die Verordnung (EU) 2023/1529 sollte geändert werden und es sollten Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gegen natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen verhängt werden, die für das Flugkörperprogramm Irans verantwortlich sind, dieses unterstützen oder daran beteiligt sind oder die iranische Flugkörper und unbemannte Luftfahrzeuge liefern oder verkaufen oder anderweitig an der Verbringung iranischer Flugkörper oder unbemannter Luftfahrzeuge oder damit verbundener Technologien nach Russland beteiligt sind, mit denen der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützt wird oder die von bewaffneten Gruppen und Organisationen zur Untergrabung von Frieden und Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres verwendet werden oder mit deren Verbringung gegen die Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstoßen wird. Aufgrund dessen sollte auch der Titel der Verordnung (EU) 2023/1529 geändert werden.

(5) Es ist außerdem angezeigt, die Ausfuhr, den Verkauf, die Verbringung oder die Lieferung weiterer Komponenten, die bei der Entwicklung und Herstellung von unbemannten Luftfahrzeugen verwendet werden könnten, nach Iran zu verbieten.

(6) Die Verordnung (EU) 2023/1529 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2023/1529 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran".

2. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden,

  1. die für das UAV- oder Flugkörperprogramm Irans verantwortlich sind, dieses unterstützen oder daran beteiligt sind;
  2. die iranische UAV oder Flugkörper und damit verbundene Technologien liefern, verkaufen oder anderweitig an ihrer Verbringung beteiligt sind
    1. an Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine;
    2. an bewaffnete Gruppen und Organisationen, die Frieden und Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben;
    3. an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gegen die Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstoßen, oder
  3. die mit den unter Buchstabe a oder Buchstabe b genannten, in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verbunden sind, werden eingefroren.

3. Anhang II wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2024.

1) ABl. L, 2024/1336, 15.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1336/oj.

2) Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran (ABl. L 186 vom 25.07.2023 S. 1).

3) Beschluss (GASP) 2023/1532 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran (ABl. L 186 vom 25.07.2023 S. 20).


.

Anhang

Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1529 erhält folgende Fassung:

"Anhang II
Liste der in Artikel 2 genannten Güter

Kategorie 3 - Allgemeine Elektronik

WarenbezeichnungKN-Code
Integrierte Schaltungen wie folgt: FPGA (Field Programmable Gate Array, anwenderprogrammierbares Logikgatter), Mikrocontroller, Mikroprozessoren, Signalprozessoren, Signalanalysatoren, Analog-Digital-Wandler (ADC), Spannungsregler, Video-Encoder und Gleichstrom-Gleichstrom-Wandler.ex 8542 31
ex 8542 39
"MMIC"Verstärker und -Geräte ("monolithisch integrierte Mikrowellenschaltkreise")ex 8542 33
8543 70 02
HF- oder EMI-Abschirmung gegen elektromagnetische Interferenzen, geeignet für Luftfahrzeugeex 8548 00
Tantalkondensatoren8532 21
Aluminium-Elektrolytkondensatoren8532 22
Mehrschichtige Keramikkondensatoren8532 24
Speicherschaltungen wie folgt:
  1. Elektrisch programmierbare und löschbare Festwertspeicher (EEPROM) mit Speicherkapazität von:
    1. mehr als 16 Mbit/s pro Paket für Flash-Speicher-Typen oder
    2. mehr als einem der folgenden Grenzwerte für alle anderen EEPROM-Typen:
      1. mehr als 1 Mbit pro Paket oder
      2. mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 80 ns
  2. Statische Schreib-Lese-Speicher (SRAM) mit Speicherkapazität von:
    1. mehr als 1 Mbit pro Paket oder
    2. mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 25 ns
ex 8542 32
Gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle8541 60

Kategorie 6 - Sensoren und Laser

WarenbezeichnungKN-Code
Luftbild-Überwachungskamerasex 9006 30
Wärmesensoren für Kamerasex 8529 90
ex 8542 39
ex 9006 91
ex 9013 80
ex 9025 80
ex 9025 90
ex 9026 80
ex 9026 90
ex 9027 50
ex 9032 10
Nachtsichtkameras8525 83
Kameras, die die Kriterien von Anmerkung 3 von 6A003.b.4. 1 erfüllenex 8525 89
ex 9006 30
Luftgestützte Laser-Entfernungsmesserex 9013 20 00
ex 9013 80 00
ex 9013 90 80
ex 9015 10
ex 9015 80
ex 9015 90
ex 9031 80 20
ex 9031 80 80
ex 9031 90 00
ex 9033 00 90
"Primärzellen" oder Batterien mit einer Energiedichte größer/gleich 150 Wh/kg bei 293 K (20 oC)ex 8506
1) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1).

Kategorie 7 - Luftfahrtelektronik und Navigation

WarenbezeichnungKN-Code
Trägheitsnavigationssysteme, Trägheitsplattformen (IMU), Beschleunigungsmesser oder Kreiselex 9014 20
Antennen und Antennenreflektoren für "Luftfahrzeuge"ex 8517 71
ex 8529 10
Ausrüstung für "Satellitennavigationssysteme", einschließlich für den Empfang von GNSS-Signalen geeigneter Antennen (aerials = UK English, antennas = US English)ex 8526 91
ex 8529 90
ex 8526 10
ex 8526 92
ex 8517 71
ex 8529 10
Digitale Flugdatenschreiber8543 70 04
Radargeräte für "unbemannte Luftfahrzeuge" und speziell konzipierte Komponenten hierfür
Hinweis: Dies umfasst unter anderem folgende Radargeräte: Lichtradar (LIDAR), Funkmessvisier (airborne intercept, AI), Zielverfolgungsradar (target tracking, TT), Flugabwehrartillerie (anti-aircraft artillery, AAA), Zielerfassungsradar (target acquisition, TA), luftgestützte Frühwarnung (airborne early warning, AEW)
ex 8526 10
ex 8529 90
Funknavigationsgeräte für "Luftfahrzeuge" und speziell konzipierte Komponenten hierfürex 8526 91
ex 8529 90
Telekommunikationsapparate, -geräte oder -anlagen für "Luftfahrzeuge"ex 8517 62
ex 8517 69
Flugsteuerorgane (FCU) für "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV")ex 8537 10
ex 8807 30
Fernsteuerungsgeräte für "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV")ex 8517 61
ex 8526 92
ex 8537 10
ex 8543 70 90
ex 8807 30

Kategorie 9 - Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

WarenbezeichnungKN-Code
"Unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV"), ausgenommen jene für die Beförderung von Fluggästen8806 91
8806 92
8806 93
8806 94
8806 99
Gasturbinenflugtriebwerke (Turboproptriebwerk, Turbostrahltriebwerk und Mantelstromtriebwerk) für "Luftfahrzeuge" und speziell konzipierte Komponenten hierfürex 8411 11
ex 8411 12
ex 8411 21
ex 8411 22
ex 8411 91
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung für "Luftfahrzeuge"8407 10
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren für "Luftfahrzeuge" bestimmt8409 10
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung für "Luftfahrzeuge"ex 8408 90
Servomotoren für "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV")ex 8501
ex 8807 30
Startsysteme für "UAV"ex 8805 10
ex 8807 30
Bodendienstgeräte für "UAV"ex 8807 30

Kategorie 10 - Technologie

Technologie, die für die Erprobung, Entwicklung oder Herstellung der vorstehend aufgeführten Ausrüstung konzipiert oder speziell angepasst wurde.

Begriffsbestimmungen

"Luftfahrzeug" bezeichnet ein Fluggerät mit fest stehenden, schwenkbaren oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln.

"Monolithisch integrierte Mikrowellenschaltungen" ("MMIC") bezeichnet eine monolithisch integrierte Schaltung, die bei Frequenzen im Mikrowellen- oder Millimeterbereich arbeitet.

"Primärzelle" bezeichnet eine Zelle, die nicht durch irgendeine andere Quelle aufgeladen werden kann.

"Satellitennavigationssystem" bezeichnet ein System, das aus Bodenstationen, einer Konstellation von Satelliten und Empfangsgeräten besteht und die Berechnung der Standorte von Empfangsgeräten auf der Grundlage der von den Satelliten empfangenen Signale ermöglicht. Der Begriff schließt globale Satellitennavigationssysteme (GNSS) und regionale Satellitennavigationssysteme (RNSS) ein.

"Unbemanntes Luftfahrzeug" ("UAV", unmanned aerial vehicle) bezeichnet ein Luftfahrzeug, das in der Lage ist, ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zu beginnen und einen kontrollierten Flug beizubehalten und die Navigation durchzuführen."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE