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Verordnung (EU) 2024/1338 des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1529 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran
(ABl. L 2024/1338 vom 15.05.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2024/1336 des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran 1,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 20. Juli 2023 hat der Rat die Verordnung (EU) 2023/1529 2 angenommen.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2023/1529 werden bestimmte im Beschluss (GASP) 2023/1532 des Rates 3 vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.
(3) In Anbetracht der ernsten Lage im Hinblick auf die militärische Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran hat der Rat am 14. Mai 2024 den Beschluss (GASP) 2024/1336 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 angenommen.
(4) Die Verordnung (EU) 2023/1529 sollte geändert werden und es sollten Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gegen natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen verhängt werden, die für das Flugkörperprogramm Irans verantwortlich sind, dieses unterstützen oder daran beteiligt sind oder die iranische Flugkörper und unbemannte Luftfahrzeuge liefern oder verkaufen oder anderweitig an der Verbringung iranischer Flugkörper oder unbemannter Luftfahrzeuge oder damit verbundener Technologien nach Russland beteiligt sind, mit denen der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützt wird oder die von bewaffneten Gruppen und Organisationen zur Untergrabung von Frieden und Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres verwendet werden oder mit deren Verbringung gegen die Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstoßen wird. Aufgrund dessen sollte auch der Titel der Verordnung (EU) 2023/1529 geändert werden.
(5) Es ist außerdem angezeigt, die Ausfuhr, den Verkauf, die Verbringung oder die Lieferung weiterer Komponenten, die bei der Entwicklung und Herstellung von unbemannten Luftfahrzeugen verwendet werden könnten, nach Iran zu verbieten.
(6) Die Verordnung (EU) 2023/1529 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) 2023/1529 wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
"Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran".
2. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden,
3. Anhang II wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2024.
2) Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran (ABl. L 186 vom 25.07.2023 S. 1).
3) Beschluss (GASP) 2023/1532 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran (ABl. L 186 vom 25.07.2023 S. 20).
Anhang |
Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1529 erhält folgende Fassung:
"Anhang II
Liste der in Artikel 2 genannten Güter
Kategorie 3 - Allgemeine Elektronik
Warenbezeichnung | KN-Code |
Integrierte Schaltungen wie folgt: FPGA (Field Programmable Gate Array, anwenderprogrammierbares Logikgatter), Mikrocontroller, Mikroprozessoren, Signalprozessoren, Signalanalysatoren, Analog-Digital-Wandler (ADC), Spannungsregler, Video-Encoder und Gleichstrom-Gleichstrom-Wandler. | ex 8542 31 ex 8542 39 |
"MMIC"Verstärker und -Geräte ("monolithisch integrierte Mikrowellenschaltkreise") | ex 8542 33 8543 70 02 |
HF- oder EMI-Abschirmung gegen elektromagnetische Interferenzen, geeignet für Luftfahrzeuge | ex 8548 00 |
Tantalkondensatoren | 8532 21 |
Aluminium-Elektrolytkondensatoren | 8532 22 |
Mehrschichtige Keramikkondensatoren | 8532 24 |
Speicherschaltungen wie folgt:
| ex 8542 32 |
Gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle | 8541 60 |
Kategorie 6 - Sensoren und Laser
Warenbezeichnung | KN-Code |
Luftbild-Überwachungskameras | ex 9006 30 |
Wärmesensoren für Kameras | ex 8529 90 ex 8542 39 ex 9006 91 ex 9013 80 ex 9025 80 ex 9025 90 ex 9026 80 ex 9026 90 ex 9027 50 ex 9032 10 |
Nachtsichtkameras | 8525 83 |
Kameras, die die Kriterien von Anmerkung 3 von 6A003.b.4. 1 erfüllen | ex 8525 89 ex 9006 30 |
Luftgestützte Laser-Entfernungsmesser | ex 9013 20 00 ex 9013 80 00 ex 9013 90 80 ex 9015 10 ex 9015 80 ex 9015 90 ex 9031 80 20 ex 9031 80 80 ex 9031 90 00 ex 9033 00 90 |
"Primärzellen" oder Batterien mit einer Energiedichte größer/gleich 150 Wh/kg bei 293 K (20 oC) | ex 8506 |
1) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1). |
Kategorie 7 - Luftfahrtelektronik und Navigation
Warenbezeichnung | KN-Code |
Trägheitsnavigationssysteme, Trägheitsplattformen (IMU), Beschleunigungsmesser oder Kreisel | ex 9014 20 |
Antennen und Antennenreflektoren für "Luftfahrzeuge" | ex 8517 71 ex 8529 10 |
Ausrüstung für "Satellitennavigationssysteme", einschließlich für den Empfang von GNSS-Signalen geeigneter Antennen (aerials = UK English, antennas = US English) | ex 8526 91 ex 8529 90 ex 8526 10 ex 8526 92 ex 8517 71 ex 8529 10 |
Digitale Flugdatenschreiber | 8543 70 04 |
Radargeräte für "unbemannte Luftfahrzeuge" und speziell konzipierte Komponenten hierfür Hinweis: Dies umfasst unter anderem folgende Radargeräte: Lichtradar (LIDAR), Funkmessvisier (airborne intercept, AI), Zielverfolgungsradar (target tracking, TT), Flugabwehrartillerie (anti-aircraft artillery, AAA), Zielerfassungsradar (target acquisition, TA), luftgestützte Frühwarnung (airborne early warning, AEW) | ex 8526 10 ex 8529 90 |
Funknavigationsgeräte für "Luftfahrzeuge" und speziell konzipierte Komponenten hierfür | ex 8526 91 ex 8529 90 |
Telekommunikationsapparate, -geräte oder -anlagen für "Luftfahrzeuge" | ex 8517 62 ex 8517 69 |
Flugsteuerorgane (FCU) für "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV") | ex 8537 10 ex 8807 30 |
Fernsteuerungsgeräte für "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV") | ex 8517 61 ex 8526 92 ex 8537 10 ex 8543 70 90 ex 8807 30 |
Kategorie 9 - Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
Warenbezeichnung | KN-Code |
"Unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV"), ausgenommen jene für die Beförderung von Fluggästen | 8806 91 8806 92 8806 93 8806 94 8806 99 |
Gasturbinenflugtriebwerke (Turboproptriebwerk, Turbostrahltriebwerk und Mantelstromtriebwerk) für "Luftfahrzeuge" und speziell konzipierte Komponenten hierfür | ex 8411 11 ex 8411 12 ex 8411 21 ex 8411 22 ex 8411 91 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung für "Luftfahrzeuge" | 8407 10 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren für "Luftfahrzeuge" bestimmt | 8409 10 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung für "Luftfahrzeuge" | ex 8408 90 |
Servomotoren für "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV") | ex 8501 ex 8807 30 |
Startsysteme für "UAV" | ex 8805 10 ex 8807 30 |
Bodendienstgeräte für "UAV" | ex 8807 30 |
Kategorie 10 - Technologie
Technologie, die für die Erprobung, Entwicklung oder Herstellung der vorstehend aufgeführten Ausrüstung konzipiert oder speziell angepasst wurde.
Begriffsbestimmungen
"Luftfahrzeug" bezeichnet ein Fluggerät mit fest stehenden, schwenkbaren oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln.
"Monolithisch integrierte Mikrowellenschaltungen" ("MMIC") bezeichnet eine monolithisch integrierte Schaltung, die bei Frequenzen im Mikrowellen- oder Millimeterbereich arbeitet.
"Primärzelle" bezeichnet eine Zelle, die nicht durch irgendeine andere Quelle aufgeladen werden kann.
"Satellitennavigationssystem" bezeichnet ein System, das aus Bodenstationen, einer Konstellation von Satelliten und Empfangsgeräten besteht und die Berechnung der Standorte von Empfangsgeräten auf der Grundlage der von den Satelliten empfangenen Signale ermöglicht. Der Begriff schließt globale Satellitennavigationssysteme (GNSS) und regionale Satellitennavigationssysteme (RNSS) ein.
"Unbemanntes Luftfahrzeug" ("UAV", unmanned aerial vehicle) bezeichnet ein Luftfahrzeug, das in der Lage ist, ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zu beginnen und einen kontrollierten Flug beizubehalten und die Navigation durchzuführen."
ENDE |