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Beschluss (GASP) 2024/1744 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
(ABl. L 2024/1744 vom 24.06.2024, ber. L 2024/90605)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf den Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP 1 angenommen.
(2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.
(3) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. und 15. Dezember 2023 erneut entschieden den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, verurteilt und die unverbrüchliche Unterstützung der Union für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen und das naturgegebene Recht der Ukraine auf Selbstverteidigung gegen Russlands Aggression bekräftigt. Der Europäische Rat hat ferner erklärt, dass die Fähigkeit Russlands zur Führung seines Angriffskriegs in enger Zusammenarbeit mit Partnern und Verbündeten weiter geschwächt werden muss, einschließlich durch die weitere Verschärfung der Sanktionen und durch deren vollständige und wirksame Umsetzung und die Verhinderung ihrer Umgehung, insbesondere im Fall von Hochrisikogütern.
(4) Angesichts der sehr ernsten Lage ist es angezeigt, weitere restriktive Maßnahmen zu erlassen.
(5) Es ist angezeigt, das Verbot, im Gebiet der Union zu landen, vom Gebiet der Union zu starten oder das Gebiet der Union zu überfliegen, dahin gehend zu ändern, dass es auch für alle Luftfahrzeuge gilt, die für Nichtlinienflüge genutzt werden und bei denen eine russische natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in der Lage ist, den Ort oder die Uhrzeit des Starts oder der Landung tatsächlich zu bestimmen, wie beispielsweise, um dem Ersuchen russischer natürlicher Personen, zu bestimmten Urlaubszielen befördert zu werden, oder dem Ersuchen russischer juristischer Personen, ihre Mitarbeiter zu Geschäftssitzungen in der Union oder ihre Kunden an Tourismusziele zu befördern, nachzukommen. Diese Änderung zielt darauf ab, Umgehungen des Verbots, im Gebiet der Union zu landen, vom Gebiet der Union zu starten oder das Gebiet der Union zu überfliegen, zu verhindern und das Ziel weiter zu verfolgen, mittelbar größtmöglichen Druck auf die russische Regierung auszuüben, damit diese ihre Handlungen und politischen Maßnahmen, die die Ukraine destabilisieren, und die militärische Aggression gegen dieses Land einstellt. Das Verbot gilt nicht für Luftfahrzeuge, die von einer russischen Person lediglich gesteuert wird, ohne dass sie in der Lage ist, den Ort oder die Uhrzeit des Starts oder der Landung tatsächlich zu bestimmen, wie etwa bei Piloten, die von nichtrussischen Luftfahrtunternehmen beschäftigt werden. Es ist angezeigt, eine Ausnahme für bestimmte Luftfahrzeuge einzuführen, wenn sie für private, nichtgewerbliche Flüge, die zu Freizeit- oder Ausbildungszwecken in Gebiet und Luftraum der Union eingesetzt werden.
(6) Mit dem Ziel, über ein einheitliches Regelwerk in der gesamten Union zu verfügen und die Umgehung des Flugverbots zu verhindern, ist es angezeigt, auch eine Verpflichtung für Betreiber einzuführen, für Nichtlinienflüge auf Antrag der zuständigen Behörden des Abgangs-, Ziel- oder Überflugmitgliedstaats die zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung des Flugverbots erforderlichen Informationen bereitzustellen, einschließlich Angaben zum Eigentum an dem Luftfahrzeug und, wenn der begründete Verdacht einer Umgehung des Flugverbots besteht, zu den Fluggästen. Diese Informationen sollten innerhalb einer von den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats bzw. der betroffenen Mitgliedstaaten festgelegten Frist zur Verfügung gestellt werden.
(7) Um das Risiko einer Umgehung so gering wie möglich zu halten, ist es angezeigt, das Verbot zu ändern, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern. Wirtschaftsteilnehmer aus der Union, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person befinden, sollte es untersagt werden, ein Kraftfahrzeugunternehmen zu werden oder in der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu transportieren. Dieses Verbot gilt nicht für Kraftfahrzeugunternehmen im Eigentum von Menschen mit zwei Staatsangehörigkeiten oder von russischen Staatsangehörigen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat. Kraftfahrzeugunternehmen sollten den zuständigen nationalen Behörden auf deren Aufforderung ihre Eigentumsstruktur offenlegen.
(8) Da es erhebliche Bestände an Diamanten außerhalb Russlands gibt, die Russland keine Einnahmen mehr bringen, die aber möglicherweise zur Verarbeitung ausgeführt oder nach der Verarbeitung eingeführt werden müssen, ist es angezeigt, klarzustellen, dass Rohdiamanten, die vor dem 1. Januar 2024 aus Russland eingeführt wurden, und polierte Diamanten, die - je nach Gewicht des Diamanten - vor dem 1. März 2024 bzw. dem 1. September 2024 aus Russland eingeführt oder hergestellt wurden, nicht unter das Diamantenverbot fallen. Es ist ferner angezeigt, das Verbot in Bezug auf russische Diamanten auch dahin gehend zu ändern, dass die vorübergehende Einfuhr oder Ausfuhr von Schmuck für Reparaturen, Auktionen und Messen ermöglicht wird. Außerdem ist es angezeigt, den Anwendungsbereich und den Tag des Inkrafttretens der Verpflichtung zur Vorlage von auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweisen zu ändern
(9) Der Markt für Schmuckwaren mit Diamanten ist global und eng vernetzt. Restriktive Maßnahmen in Bezug auf solche Schmuckwaren sind wirksamer und werden mit geringerer Wahrscheinlichkeit umgangen, wenn sie in Abstimmung mit den wichtigsten Partnern der Union, wie etwa den G7, ergriffen werden. Folglich gilt das indirekte Einfuhrverbot für russische Diamanten, die in anderen Drittländern als Russland verarbeitet werden, vorübergehend nicht für Schmuckwaren mit solchen Diamanten, bis der Rat im Hinblick auf ein Tätigwerden im Rahmen der G7 zur Verfolgung dieser Maßnahme etwas anderes beschließt.
(10) Russland erzielt erhebliche Einnahmen aus dem Verkauf und der Beförderung von Flüssigerdgas (LNG). Es ist angezeigt, die Erbringung von einzelnen Wiederverladedienste im Gebiet der Union zum Zwecke der Umladung zu verbieten, wenn diese Dienste zur Umladung von russischem LNG genutzt werden, es sei denn die Umladungen erfolgen für Mitgliedstaaten. Das Verbot sollte sowohl für Umladungen zwischen Schiffen sowie zwischen Schiff und Land als auch für Wiederverladungen gelten. Akzessorische Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Umladungen werden ebenfalls verboten. Das Verbot lässt Einfuhren in die Union oder die Versorgungssicherheit der Mitgliedstaaten unberührt. Die Kommission sollte die LNG-Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Verbot überwachen, dem Rat darüber Bericht erstatten und im Falle bedeutender Entwicklungen im Zusammenhang damit Minderungsmaßnahmen vorschlagen.
(11) Es ist auch angezeigt, neue Investitionen und die Bereitstellung von Gütern, Technologien und Dienstleistungen für die Fertigstellung von LNG-Projekten wie "Arctic LNG 2" und "Murmansk LNG" zu verbieten. Dieses Verbot sollte sich nicht auf den Kauf und die Einfuhr von LNG aus russischen Terminals und auf Finanzdienstleistungen für solche LNG-Projekte auswirken. Eine solche Maßnahme schränkt den Ausbau der LNG-Kapazität Russlands ein und begrenzt damit seine Einnahmen.
(12) Es ist angezeigt, Einfuhrbeschränkungen für russisches LNG über nicht an das verbundene Erdgasnetz angeschlossene Terminals der Union einzuführen. Dabei handelt es sich um eine gezielte Maßnahme, die nur spezifische Einrichtungen in bestimmten Mitgliedstaaten betrifft. Sie verhindert in keiner Weise die Einfuhr von russischem LNG über andere Einrichtungen in der Union und hat keine nachteiligen Auswirkungen auf den Gasmarkt der Union und deren Versorgungssicherheit, einschließlich der verfügbaren Mengen und Preise. Diese Beschränkungen sollten die Lieferung von LNG russischen Ursprungs vom Festland eines Mitgliedstaats an seine Gebiete in äußerster Randlage unberührt lassen.
(13) Es ist angezeigt, für Schiffe, die dazu beitragen, dass Russland Krieg gegen die Ukraine führen kann, ein sektorales Verbot des Zugangs zu Häfen und Schleusen der Mitgliedstaaten sowie zu einem breiten Spektrum von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr einzuführen. Diese Maßnahme sollte die Tätigkeit von Schiffen, die an der Beförderung von Gütern beteiligt sind, die Einnahmen für die russische Kriegsführung generieren, oder von Schiffen, die betrieben werden, um Maßnahmen oder Strategien zur Unterstützung der Handlungen Russlands gegen die Ukraine beizutragen oder zu unterstützen, einschränken. Schiffe, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, sind in Anhang XVI des Beschlusses (EU) 2024/512/GASP aufgeführt. Restriktive Maßnahmen der Union als wesentliches Instrument der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union gegen den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine richten sich nicht gegen Schiffe unter einer Flagge der Union. Diese Schiffe werden nach Unionsrecht und nationalem Recht betrieben und müssen ihren Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht nachkommen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die restriktiven Maßnahmen der Union in Bezug auf Schiffe unter einer Flagge der Union in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet umsetzen und durchsetzen. Darüber hinaus ist es angezeigt, den Anwendungsbereich des Zugangsverbots zu Häfen für Schiffe unter russischer Flagge zu präzisieren und eine Ausnahmeregelung hinzuzufügen.
(14) Es ist angezeigt, ein Verbot einzuführen, Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum der Ukraine gehören, sowie sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher oder von religiöser Bedeutung zu kaufen, einzuführen, zu verbringen oder auszuführen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Güter unrechtmäßig aus der Ukraine entfernt wurden. Ferner ist es angezeigt, ein Verbot damit verbundener Dienstleistungen einzuführen.
(15) Im Jahr 2020 hat Russland neue Bestimmungen in seine Schiedsgerichtsordnung aufgenommen, um sicherzustellen, dass - sofern in einem internationalen Vertrag Russlands oder im Einvernehmen der Parteien nichts anderes festgelegt ist - ausschließlich Gerichte in Russland für Streitigkeiten zuständig sind, an denen Personen beteiligt sind, gegen die restriktive Maßnahmen angewandt werden, sowie für Streitigkeiten einer russischen oder ausländischen Person mit einer anderen russischen oder ausländischen Person, sicherzustellen, wenn diese Streitigkeiten auf restriktiven Maßnahmen beruhen. Diese Rechtsvorschriften, die von russischen Gerichten umfassend angewandt werden, haben eindeutig das Ziel oder die Wirkung, die Befriedigung von Ansprüchen auf Vermögenswerte von Unternehmen aus der Union in einem ausländischen Hoheitsgebiet zu erzwingen, deren Befriedigung andernfalls gemäß dem Beschluss 2014/512/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 2 oder dem Beschluss 2014/145/GASP 3 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 4 untersagt wäre. Um die Kosten zu erhöhen, die der Russischen Föderation durch ihre rechtswidrigen Handlungen in der Ukraine entstehen, und sie dazu zu bringen, diese Handlungen einzustellen, ist es daher angezeigt, dass Unternehmen, die von diesen Bestimmungen des russischen Rechts Gebrauch machen, einem Transaktionsverbot unterworfen werden können.
(16) Die russische Zentralbank hat das System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen (SPFS) entwickelt, einen spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdienst für den Zahlungsverkehr, mit dem die Auswirkungen der in dem Beschluss 2014/512/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf den Banken- und Finanzsektor, neutralisiert werden sollen. Um den weiteren Ausbau des SPFS einzudämmen, die Fähigkeit Russlands, Krieg zu führen, zu verringern, und um zu verhindern, dass die mit dem Beschluss 2014/512/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingeführten Maßnahmen unterlaufen werden, ist es angezeigt, Rechtsträgern aus der Union, die außerhalb Russlands tätig sind, zu verbieten, sich direkt mit dem SPFS oder mit durch die russische Zentralbank eingerichteten gleichwertigen spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr zu verbinden und ein für Wirtschaftsteilnehmer aus der Union ein Transaktionsverbot für speziell gelistete Organisationen, die dieses System außerhalb Russlands nutzen, einzuführen. Diese Maßnahmen betreffen keine in Russland niedergelassenen und dort tätigen Rechtsträger, einschließlich Tochterunternehmen von Rechtsträgern aus der Union. Es sollte Rechtsträgern aus der Union nicht verboten sein, mit russischen Rechtsträgern zu handeln, die das SPFS verwenden, sofern diese Rechtsträger aus der Union sich nicht selber mit dem SPFS verbinden. Um unbeabsichtigte Konsequenzen auf die Finanzierung und Bezahlung von rechtmäßigen geschäftlichen Transaktionen sowie Transaktionen für sonstige gerechtfertigte Zwecke zu verhindern, sollten darüber hinaus gezielte Ausnahmen eingeführt werden, die es Rechtsträgern aus der Union gestatten, sich mit dem SPFS zu verbinden.
(17) Bestimmte Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz außerhalb Russlands könnten Transaktionen ermöglichen, durch die die in dem Beschluss 2014/512/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Maßnahmen unterlaufen werden. Daher ist es angezeigt, Wirtschaftsteilnehmern aus der Union ein Transaktionsverbot für Kredit- und Finanzinstitute sowie für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit Sitz außerhalb der Union aufzuerlegen, wenn der Rat festgestellt hat, dass diese Organisationen Transaktionen erleichtern, mittels derer Russlands verteidigungsindustrielle Basis durch die Ausfuhr, die Lieferung, den Verkauf, die Verbringung oder die Beförderung von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, sensiblen Gütern und Technologien, gemeinsamen vorrangigen Gütern oder Feuerwaffen und Munition nach Russland unterstützt wird.
(18) Es ist angezeigt, das bestehende Verbot der Bereitstellung von Unterstützung, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfen oder sonstiger Vorteile im Rahmen eines Unions- oder Euratom-Programms oder eines Programms eines Mitgliedstaats auf alle in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und auf alle mehrheitlich in deren Eigentum stehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auszuweiten. Gezielte Ausnahmen sollten ebenfalls eingeführt werden.
(19) Um das Recht von Staatsangehörigen der Union, die vor der Invasion der Ukraine im Februar 2022 in Russland wohnhaft waren und die von Tochterunternehmen von Rechtsträgern aus der Union sowie aus Partnerländern beschäftigt werden, nicht ungebührlich zu beschränken, sollte eine Ausnahme von dem Verbot eingeführt werden, der russischen Regierung oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmte Dienstleistungen zu erbringen.
(20) Die russische Regierung und russische Gerichte haben Maßnahmen ergriffen, um aus den Mitgliedstaaten stammenden Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums in Russland unrechtmäßig ihren Schutz zu entziehen. Dies hat zu einem ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil für die russische Industrie geführt und zu den Einnahmen Russlands beigetragen, wodurch Russland weiter in die Lage versetzt wurde, in der Ukraine Krieg zu führen. Um dies zu neutralisieren, ist es angezeigt, Beschränkungen für die Annahme von Anträgen auf Eintragung bestimmter Rechte des geistigen Eigentums in der Union durch russische Staatsangehörige, natürliche Personen mit Wohnsitz in Russland und russische Unternehmen einzuführen. Insbesondere sollten die Ämter für geistiges Eigentum und andere zuständige Einrichtungen unbeschadet ihrer Verfahrensvorschriften die Einreichung solcher Anträge nicht zulassen. Darüber hinaus sollten die Ämter für geistiges Eigentum und andere zuständige Einrichtungen zur Erfüllung dieser Verpflichtung im Falle der Einreichung solcher Anträge nicht verpflichtet sein, eine förmliche Ablehnungsentscheidung zu erlassen, sodass eine erneute Einreichung möglich ist, sobald die derzeitige Beschränkung aufgehoben wird. Zur Umsetzung dieser Beschränkung sollten die Ämter für geistiges Eigentum und andere zuständige Einrichtungen in der Lage sein, die erforderlichen Informationen von natürlichen Personen und Unternehmen anzufordern, die die Eintragung der betreffenden Rechte des geistigen Eigentums beantragen.
(21) Es ist angezeigt, politischen Parteien, Stiftungen, Bündnisse, Nichtregierungsorganisationen, einschließlich Denkfabriken, und Mediendiensteanbietern in der Union zu verbieten, Finanzmittel, Zuwendungen oder sonstige wirtschaftliche Vorteile oder Unterstützung vonseiten Russlands unmittelbar oder mittelbar anzunehmen. Angesichts der anhaltenden konzertierten Bemühungen Russlands, sich in die demokratischen Prozesse in der Union einzumischen und ihre demokratischen Grundlagen zu untergraben, etwa durch Kampagnen zur Einflussnahme und die Förderung von Desinformationen, die darauf abzielen, die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben, und durch die Förderung prorussischer Propaganda, die darauf abzielt, Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine zu rechtfertigen und zu unterstützen, ist es angemessen, finanzielle Unterstützung durch den russischen Staat und seine Stellvertreter für Akteure in der Union, die Teil des öffentlichen Meinungsbildungsprozesses sind, zu verbieten. Diese Propaganda- und Desinformationskampagnen sind geeignet, die Grundlagen demokratischer Gesellschaften zu untergraben, und sind integraler Bestandteil des Arsenals moderner hybrider Angriffe. Die Einschränkung dieser finanziellen Unterstützung zielt darauf ab, die Integrität der politischen Prozesse der Union zu wahren, die Unionsbürgerinnen und -bürger vor Manipulation zu schützen und die inneren Angelegenheiten der Union gegen böswillige Einflussnahme zu verteidigen, indem der Schutz der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und des Medienpluralismus sichergestellt wird. Die Mitgliedstaaten können einer solchen Einmischung in demokratische Prozesse und einer solchen Untergrabung demokratischer Grundlagen innerhalb der Grenzen bestehender nationaler Rahmen für die Einhaltung von Rechten entsprechend entgegenwirken. Im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, dem Recht auf unternehmerische Freiheit und dem Recht auf Eigentum nach den Artikeln 11, 16 beziehungsweise 17 der Charta hindert diese Einschränkung Mediendiensteanbieter und ihr Personal nicht daran, andere Tätigkeiten in der Union auszuführen, wie Recherche und Interviews. Darüber hinaus ändert diese Einschränkung nicht die Pflicht zur Achtung der Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich der Charta, sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten genannt werden, in deren jeweiligen Anwendungsbereichen.
(22) Um die Sichtbarkeit der Durchsetzungsmaßnahmen zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten Sanktionen, die im Zusammenhang mit Verstößen gegen die restriktiven Maßnahmen verhängt wurden, melden.
(23) Es ist angezeigt, eine Ausnahmeregelung einzuführen, um die Befriedigung bestimmter Ansprüche, die von russischen Personen, Organisationen und Einrichtungen vorgebracht werden, zu ermöglichen, wenn dies für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich ist.
(24) Um zur Bekämpfung der Wiederausfuhr der in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Güter, die auf dem Schlachtfeld in der Ukraine gefunden wurden oder die für die Entwicklung, Herstellung oder Nutzung russischer Militärsysteme von entscheidender Bedeutung sind, beizutragen, ist es angezeigt, Wirtschaftsteilnehmer aus der Union, die gemeinsame vorrangige Güter in andere als die in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Drittländer verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, dazu zu verpflichten, Mechanismen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuführen, mit denen die Risiken der Wiederausfuhr nach Russland ermittelt, bewertet und gemindert werden können. Darüber hinaus sollten Wirtschaftsteilnehmer aus der Union dazu verpflichtet werden, sicherzustellen, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, diesen Verpflichtungen ebenfalls nachkommen.
(25) Der Beschluss 2014/512/GASP verpflichtet Wirtschaftsteilnehmer aus der Union dazu, die Wiederausfuhr - nach Russland oder zur Verwendung in Russland - von sensiblen Gütern und Technologien, bestimmten gemeinsamen vorrangigen Gütern oder Feuerwaffen und Munition (im Folgenden "Verbot der Wiederausfuhr nach Russland") vertraglich zu verbieten. Bei Verträgen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 5b des Beschlusses 2014/512/GASP fallen und vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, sollte die Verpflichtung nach jenem Artikel als erfüllt gelten, wenn der Vertrag eine allgemeine Klausel enthält, die die Ausfuhr und Wiederausfuhr der betreffenden Güter und Technologien in Länder und Gebiete, gegen die restriktive Maßnahmen der Union verhängt wurden, verbietet und angemessene Abhilfemaßnahmen für den Fall eines Verstoßes gegen diese Klausel vorsieht.
(26) Die Kommission wird bewerten, inwiefern sich das Inkrafttreten der bestehenden Verpflichtung nach Artikel 5b des Beschlusses 2014/512/GASP zur Anwendung einer Klausel zum Verbot der Wiederausfuhr nach Russland auf die Abschreckung von Umgehungen auswirkt. Sie wird auch die Handelsdaten, Ausfuhrstatistiken und sonstige Informationen über Umgehungsmuster in Bezug auf die in jenem Artikel genannten Waren sehr genau bewerten, einschließlich der Rolle, die Tochtergesellschaften von Wirtschaftsbeteiligten aus der Union in Drittländern in solchen Mustern spielen können. Auf dieser Grundlage wird die Kommission prüfen, ob die Klausel zum Verbot der Wiederausfuhr nach Russland ihrem Zweck entsprechend ist, und jegliche sonstigen geeigneten Maßnahmen zur Einschränkung des Zugangs Russlands zu sensiblen Gütern, die es Russland ermöglichen, den Krieg in der Ukraine zu führen, in Betracht ziehen, einschließlich der Möglichkeit, von Wirtschaftsbeteiligten aus der Union zu verlangen, dafür zu sorgen, dass ihre Tochtergesellschaften in Drittländern auch die Klausel zum Verbot der Wiederausfuhr nach Russland anwenden.
(27) Es ist angezeigt, dass Wirtschaftsteilnehmer ihren Geschäftspartnern aus Drittländern vertraglich untersagen müssen, die Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse oder Material oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums oder als Geschäftsgeheimnis geschützt sind, zu nutzen oder deren Nutzung zu gestatten, die ihnen im Zusammenhang mit gemeinsamen vorrangigen Gütern, die nach Russland oder zur Verwendung in Russland verkauft, geliefert oder ausgeführt werden sollen, übertragen werden. Um die Einhaltung dieser Verpflichtung zu gewährleisten, sollten die Wirtschaftsteilnehmer in solche Vereinbarungen eine Verpflichtung zur Ergreifung angemessener Abhilfemaßnahmen aufnehmen. Wirtschaftsteilnehmer aus der Union müssen den zuständigen nationalen Behörden alle festgestellten Verstöße melden. Bei Verträgen, die unter diese Beschränkung fallen und vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, sollte die Verpflichtung als erfüllt gelten, wenn der Vertrag eine allgemeine Klausel enthält, die verbietet, die Rechte des geistigen Eigentums, die Geschäftsgeheimnisse oder das Material oder die Information, die durch Rechte des geistigen Eigentums oder als Geschäftsgeheimnis geschützt sind beziehungsweise ist, zu nutzen oder deren Nutzung zu gestatten, und angemessene Abhilfemaßnahmen für den Fall eines Verstoßes gegen diese Klausel vorsieht.
(28) Um eine Angleichung an die Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-72/11 zu gewährleisten, sollten die Bestimmung zum Verbot von Umgehungen geändert werden, um klarzustellen, dass die Anforderungen in Bezug auf das Wissen und Wollen nicht nur dann erfüllt sind, wenn eine Person absichtlich eine Umgehung von Sanktionen bezweckt oder bewirkt, sondern auch dann, wenn eine Person, die an einer Tätigkeit beteiligt ist, die die Umgehung von Sanktionen bezweckt oder bewirkt, weiß, dass eine solche Beteiligung diesen Zweck oder diese Wirkung haben kann, und dies billigend in Kauf nimmt.
(29) Es ist angezeigt, 61 zusätzliche Organisationen in die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufzunehmen, d. h. die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen und denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, auferlegt werden. Darüber hinaus ist es gerechtfertigt, bestimmte Organisationen in anderen Drittländern als Russland, die an der Umgehung von Handelsbeschränkungen und an der Beschaffung sensibler Güter, die beispielsweise für die Herstellung unbemannter Luftfahrzeuge verwendet werden, beteiligt sind oder russische Militäroperationen materiell unterstützen, in diese Liste aufzunehmen.
(30) Es ist angezeigt, die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen, um Güter zu erweitern, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet wurden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung seiner militärischen Systeme beitragen, darunter bestimmte Werkzeugmaschinen und bestimmte geländegängige Fahrzeuge.
(31) Es ist angezeigt, weitere Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern zu verhängen, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, wie etwa Chemikalien, einschließlich Manganerze und Verbindungen seltener Erden, Kunststoffe, Erdbewegungsmaschinen, Monitore und elektrische Ausrüstung. Außerdem sollten fünf gemeinsame vorrangige Güter zu den Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern hinzugefügt werden.
(32) Darüber hinaus ist es angezeigt, weitere Beschränkungen für die Einfuhr von Helium zu erlassen, womit Russland erhebliche Einnahmen erzielt, was ihm die Fortsetzung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine ermöglicht.
(33) Der Preisobergrenzenmechanismus sieht vor, dass bestimmte Projekte, die für die Energieversorgungssicherheit bestimmter Drittländer von wesentlicher Bedeutung sind, von der Preisobergrenze, die von der Koalition für eine Preisobergrenze vereinbart wurde, ausgenommen werden können. In enger Zusammenarbeit mit der Koalition für eine Preisobergrenze sollte angesichts der Bedürfnisse Japans im Bereich der Energieversorgungssicherheit die Ausnahmeregelung für das in Russland angesiedelte Projekt Sachalin-2 (Сахалин-2) bis zum 28. Juni 2025 verlängert werden.
(34) Im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union, Frieden zu wahren, die internationale Sicherheit zu stärken und die internationale Zusammenarbeit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu fördern, und insbesondere auf die mit dem Beschluss 2014/512/GASP verfolgten Ziele sollte sichergestellt werden, dass die Dokumente des Rates, der Kommission und des Hohen Vertreters der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") in Bezug auf die Durchsetzung der im Beschluss 2014/512/GASP oder in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten restriktiven Maßnahmen oder in Bezug auf die Verhinderung von Verstößen gegen diese Maßnahmen bzw. von Umgehungen dieser Maßnahmen dem Berufsgeheimnis unterliegen und den Schutz genießen, der durch die für die Organe der Union geltenden Vorschriften gewährt wird, da in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen dazu genutzt werden könnten, die Durchsetzung der genannten Maßnahmen zu umgehen oder ihre Wirksamkeit zu beeinträchtigen, da die betreffenden Personen und Organisationen so handeln könnten, dass deren Durchsetzung verhindert wird. Dieser Schutz sollte auch für Vorschläge des Hohen Vertreters zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP und für alle damit zusammenhängenden Vorbereitungsdokumente sichergestellt werden, da deren Offenlegung die Wirksamkeit der in dem Beschluss 2014/512/GASP festgelegten Maßnahmen sowie die Ausarbeitung und Aushandlung auf der Basis künftiger Vorschläge beeinflussen könnte. Bestimmte in solchen Vorschlägen enthaltene Maßnahmen, die vom Rat aus verschiedenen Gründen nicht angenommen werden können, werden häufig vom Hohen Vertreter in spätere Vorschläge aufgenommen. Es ist wichtig, dieses Initiativrecht vor jeglichem Einfluss öffentlicher oder privater Interessen zu schützen, die darauf gerichtet sind, die Organe der Union und die Dienste der Union außerhalb organisierter Konsultationen dazu zu bewegen, eine Änderung vorzuschlagen, zu verabschieden, zu verändern oder sich darauf zu einigen. Ihre Offenlegung könnte die möglichen neuen Maßnahmen unwirksam machen, da ihre beabsichtigte Annahme bereits bekannt wäre. Daher sollte davon ausgegangen werden, dass die Offenlegung dieser Dokumente der Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen schaden würde.
(35) Es ist angezeigt, die Listen der Partnerländer zu erweitern, die eine Reihe von Ausfuhrkontrollmaßnahmen oder restriktiven Maßnahmen auf die Einfuhr von Eisen und Stahl sowie eine Reihe von Einfuhrkontrollmaßnahmen, die im Wesentlichen den im Beschluss 2014/512/GASP und in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorgesehenen Maßnahmen entsprechen, anwenden.
(36) Die Union ist entschlossen, Bedrohungen der nuklearen Sicherheit zu vermeiden. Folglich zielen die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen nicht darauf ab, Planung, Bau und Ingenieurarbeit, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder Versorgung mit Brennelementen des neu errichteten Nuklearvorhabens Paks II zu untergraben. Aus diesem Grund ist es angezeigt, eine horizontale Ausnahme von den Verboten in diesem Beschluss für das Vorhaben Paks II mit einer Meldepflicht für solche Tätigkeiten einzuführen.
(37) Schließlich müssen bestimmte technische Änderungen vorgenommen werden, unter anderem indem Bezugnahmen auf abgelaufene Übergangsfristen gestrichen werden. Mit der Streichung von Bezugnahmen auf bereits abgelaufene Übergangszeiträume wird keine Rechtswirkung auf frühere oder laufende Verträge oder auf die Anwendbarkeit dieser Übergangszeiträume angestrebt.
(38) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.
(39) Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:
1. Folgende Artikel werden eingefügt:
"Artikel 1ac
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Beschlusses genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, die vor einem russischen Gericht Klage gegen eine in Artikel 13 Buchstaben c oder d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung erhoben hat, um nach Artikel 248 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften eine Anordnung, einen Beschluss, eine Unterlassungsverfügung, ein Urteil oder eine andere gerichtliche Entscheidung im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen zu erwirken, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den in Anhang XVII aufgeführten, von den im Rahmen des vorliegenden Beschlusses oder des Beschluss 2014/145/GASP oder im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 oder (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen berührt wird.
(2) Sofern kein anderweitiges Verbot vorliegt, gilt das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für Transaktionen,
(1) Ab dem 25. Juni 2024 ist es natürlichen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in der Union ansässig bzw. niedergelassen sind und außerhalb Russlands tätig sind, verboten, sich direkt mit dem System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen (SPFS) der Zentralbank Russlands oder mit von der Zentralbank Russlands eingerichteten gleichwertigen spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr zu verbinden.
(2) Es ist verboten, sich unmittelbar oder mittelbar an Transaktionen mit einer der in Anhang XVIII aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu beteiligen, die außerhalb Russlands niedergelassen sind.
Anhang XVIII umfasst die außerhalb Russlands niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die das SPFS der Zentralbank Russlands oder von der Zentralbank Russlands oder dem Russischen Staat eingerichtete gleichwertige spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen, und die durch diese Nutzung (i) die finanzielle Widerstandsfähigkeit Russlands erhöhen und (ii) die Umgehung der in diesem Beschluss oder in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Verbote unterstützen.t
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 26. September 2024 - von Verträgen, die vor dem 24. März 2024 mit einer in Anhang XVIII aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(4) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XVIII aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet sind, die vor dem 24. März 2024 ausgeführt wurden.
(5) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die
(6) Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für Transaktionen, die
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die
2. Artikel 1h Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,"
3. Artikel 1i wird wie folgt geändert
(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar, einschließlich durch Finanzmittel und Finanzhilfen, folgende Akteure zu unterstützen oder ihnen sonstige Vorteile im Rahmen eines Unions- oder Euratom-Programms oder eines nationalen Programms eines Mitgliedstaats oder im Rahmen von Verträgen im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 * zu verschaffen:
____
*) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1)."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe d erhält folgende Fassung
"d) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,"
ii) Folgende Buchstaben werden angefügt:
"h) die Tätigkeit der Handelskammern, Wirtschaftsverbände, Kultur- und Bildungszentren, religiösen Einrichtungen und akademischen Austauschprogrammen der Mitgliedstaaten in Russland;
i) zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit oder anderer Zwecke, wie etwa unabhängigem Journalismus oder der Bekämpfung von Desinformation, die im Einklang mit den Zielen dieses Beschlusses stehen, in Russland;
j) Programme der Mitgliedstaaten für historische Verantwortung und die Unterstützung ethnischer Minderheiten der Mitgliedstaaten in Russland."
4. Artikel 1k wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Bis zum 30. September 2024 gelten die Absätze 1, 2, 2a und 2b nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden."
(b) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(8a) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in Russland ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren, an die in Absatz 10 Buchstabe h genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die ihre Arbeitgeber sind, sofern diese Dienstleistungen zur ausschließlichen Nutzung durch diese juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind."
c) Absatz 10 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
"f) die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,"
5. Folgende Artikel werden eingefügt:
"Artikel 1o
(1) Die Ämter für geistiges Eigentum und Sortenämter sowie andere zuständige Einrichtungen, jeweils gegründet nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder der Union, nehmen folgendes nicht an:
(2) In ihrer Rolle als Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 in der am 17 Dezember 1991 und am 29. November 2000 geänderten Fassung (im Folgenden "EPÜ") und im Rahmen der Erfüllung ihrer mit dem EPÜ eingegangenen internationalen Verpflichtungen bemühen sich die Mitgliedstaaten nach besten Kräften sicherzustellen, dass das Europäische Patentamt Anträge auf einheitliche Wirkung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates * ablehnt, die von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingereicht werden, auch wenn diese von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemeinsam mit einer oder mehreren nichtrussischen natürlichen oder juristischen Person(en) mit Wohnsitz bzw. Niederlassung außerhalb von Russland eingereicht werden.
(3) In ihrer Rolle als Vertragsstaaten des EPÜ und im Rahmen der Erfüllung ihrer mit dem EPÜ eingegangenen internationalen Verpflichtungen bemühen sich die Mitgliedstaaten nach besten Kräften sicherzustellen, dass das europäische Patentamt keine neuen Anträge auf Eintragung europäischer Patentanmeldungen annimmt, die von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingereicht wurden, auch wenn diese von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemeinsam mit einer oder mehreren nichtrussischen natürlichen oder juristischen Person bzw. Personen mit Wohnsitz bzw. Niederlassung außerhalb von Russland beantragt wurden.
(4) Wenn die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Union im Rahmen des Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in seiner am 28. September 1979 geänderten Fassung handeln, bemühen sie sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass die WIPO oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder der Union gegründete Ämter für geistiges Eigentum oder das Europäische Patentamt Anträge auf einheitliche Wirkung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates* ablehnt, die von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingereicht wurden, auch wenn diese von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemeinsam mit einer oder mehreren nichtrussischen natürlichen oder juristischen Person(en) mit Wohnsitz bzw. Niederlassung außerhalb von Russland beantragt wurden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz.
(1) Es ist verboten, Zuwendungen, wirtschaftliche Vorteile oder Unterstützung, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfen, unmittelbar oder mittelbar entgegenzunehmen von
(2) Absatz 1 gilt nur für
(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Annahme von Zuwendungen, wirtschaftlichen Vorteilen oder Unterstützung, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfen, durch die in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Organisationen genehmigen, sofern diese Annahme in keiner Weise die demokratischen Prozesse in der Union beeinträchtigen oder ihre demokratischen Grundlagen untergraben würde, etwa durch Kampagnen zur Einflussnahme und die Förderung von Desinformationen, die darauf abzielen, die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben, und durch Propagandaaktionen zur Unterstützung der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."
____
*) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012 S. 1).
**) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 04.11.2014 S. 1).
***) Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) (ABl. L, 2024/1083, 17.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1083/oj)."
6. Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,"
7. Artikel 3a Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,"
8. Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) eine neue Beteiligung an einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Russland tätig ist, einschließlich im Bau befindlicher Projekte für die Erzeugung von Flüssigerdgas, zu erwerben oder eine bestehende solche Beteiligung auszuweiten,"
9. In Artikel 4d wird folgender Absatz eingefügt:
"(6f) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausfuhr und Verbringung der in Anhang XI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter des KN-Codes 9026 00 00, die sich am 25. Juni 2024 physisch in der Union befinden, zum Zwecke der Wartung oder Reparatur oder der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste, Versicherungen oder Rückversicherungen oder Finanzmittel oder Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Durchführung des Projekts Sakhalin-2 (Сахалин-2) zur Gewährleistung der Energiesicherheit Japans unbedingt erforderlich ist."
10. Artikel 4e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten untersagen nach Maßgabe ihrer nationalen Vorschriften und ihres nationalen Rechts und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, Luftfahrzeugen, die von russischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen sowie nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugen, die sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen, im Gebiet der Union zu landen, vom Gebiet der Union aus zu starten oder das Gebiet der Union zu überfliegen. Das Verbot in diesem Absatz gilt auch für alle anderen Luftfahrzeuge, die für Nichtlinienflüge genutzt werden und bei denen eine russische natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in der Lage ist, den Ort oder die Uhrzeit ihres Starts oder ihrer Landung tatsächlich zu bestimmen. Das Verbot gemäß diesem Absatz gilt nicht für Luftfahrzeuge mit einer maximalen Sitzplatzkapazität von vier Personen und einer höchstzulässigen Startmasse von höchstens 2.000 kg, wenn sie für private, nichtgewerbliche Flüge zu Freizeitzwecken oder zur Ausbildung für den Erwerb einer privaten Fluglizenz und darauf bezogene Einstufungen von Ausbildungsdienstleistern der Union in Gebiet und Luftraum der Union eingesetzt werden."
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(1a) Unbeschadet des Absatzes 5 übermitteln die Luftfahrzeugbetreiber für Nichtlinienflüge die zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung des Absatzes 1 erforderlichen Informationen bereitzustellen, einschließlich unter anderem
Die Informationen werden auf Anforderung der zuständigen Behörden des Abgangs-, Ziel- oder Überflugmitgliedstaats bereitgestellt.
Die Informationen werden vor der Landung oder dem Start im bzw. dem Überflug über das Gebiet der Union bereitgestellt, und zwar innerhalb einer von den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats bzw. der betroffenen Mitgliedstaaten gesetzten Frist."
11. Artikel 4ha wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Es ist verboten, Schiffen, die unter der Flagge Russlands registriert sind, nach dem 16. April 2022 den Zugang zu Häfen und nach dem 29. Juli 2022 den Zugang zu Schleusen im Gebiet der Union zu gewähren, und diesen Schiffen ist es verboten, in Häfen und Schleusen einzulaufen, mit Ausnahme des Zugangs zu Schleusen, um das Gebiet der Union zu verlassen."
b) Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) ein Schiff, das in den Anwendungsbereich der einschlägigen internationalen Übereinkommen fällt, einschließlich Nachbildungen historischer Schiffe,
c) Absatz 5 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) die Beförderung von atomaren Brennstoffen und anderer Güter, die für den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten unbedingt erforderlich sind."
d) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(5c) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden Schiffen, die vor dem 16. April 2022 ihre russische Flagge zu derjenigen eines anderen Staats geändert haben, den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass das Schiff
e) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 5, 5a, 5b und 5c erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."
12. Artikel 4i Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung."
13. Artikel 4k wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3c erhält folgende Fassung:
"(3c) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer und finanzieller Hilfe unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung."
b) Absatz 3ca wird gestrichen.
c) Folgende Absätze werden eingefügt:
"(3ce) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Einfuhr oder Verbringung von Waren, die sich vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Verbots für solche in Anhang XXI aufgeführten Güter der KN-Codes 8471, 8523, 8536 und 9027 physisch in Russland befanden, oder die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass es sich bei diesen Gütern um Bestandteile von Medizinprodukten handelt, die zum Zwecke der Wartung, Reparatur oder Rückgabe fehlerhafter Teile in die Union gebracht werden.
(3cf) In Bezug auf Güter der KN-Codes 28042910 und 284540 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 26. September 2024 - von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."
d) Absatz 5a erhält folgende Fassung:
"(5a) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 3ab, 3c und 3e erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."
14. Artikel 4m wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3aa wird gestrichen.
b) Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit sowie die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung."
c) Folgende Absätze werden eingefügt:
"(3ad) In Bezug auf in Anhang XXIIIC der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 26. September 2024 - von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(3ae) In Bezug auf Güter des KN-Codes 2602 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 26. Juli 2024 - von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(3af) In Bezug auf Güter der KN-Codes 8481 80 und 8708 99 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 26. Dezember 2024 - von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."
d) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(4aa) Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 1a und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind."
e) Folgende Absätze werden eingefügt:
"(4d) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter und Technologien der KN-Codes 3917, 8421, 8471, 8523, 8536 und 8544 oder die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die Wartung oder Reparatur von Medizinprodukten erforderlich sind.
(4e) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausfuhr und Verbringung der in Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Codes 8414 90 und 9026, die sich am 25. Juni 2024 physisch in der Union befinden, zum Zwecke der Wartung oder Reparatur oder der Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste oder Finanzmittel oder Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Durchführung des Projekts Sakhalin-2 (Сахалин-2) zur Gewährleistung der Energiesicherheit in Japan unbedingt erforderlich ist."
f) Absatz 4a erhält folgende Fassung:
"(4a) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der anschließend aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen in Russland erforderlich sind:
g) Folgender Absatzwird eingefügt:
"(5aa) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter des KN-Codes 3917 10 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter ausschließlich für die Herstellung von Lebensmitteln zum Zwecke des menschlichen Verzehrs in Russland verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden."
h) Absatz 5a erhält folgende Fassung:
"(5a) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 4a, 4b, 4c, 4d, 5 und 5aa erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten."
15. In Artikel 4n werden folgende Absätze eingefügt:
"(1b) In der Union niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, ist es verboten, als Kraftverkehrsunternehmen zugelassen zu werden, das im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, befördert.
(1c) Ab dem 26. Juli 2024 ist es nach dem 8. April 2022 in der Union niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.
(1d) In der Union niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen übermitteln der nationalen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, auf Aufforderung dieser Behörde Informationen über ihre Eigentumsstruktur.
(2a) Die Absätze 1b und 1c gelten nicht für in der Union niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum russischer Staatsangehöriger befinden, die auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder sich im Besitz einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat befinden."
16. Artikel 4r wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"(1) Abweichend von den Artikeln 3, 3a, 4, 4c, 4d, 4g, 4j und 4m können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung der in den Anhängen II, VII, X, XI, XVI, XVIII, XX und XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Güter und Technologien sowie den Verkauf, die Lizenzierung oder die anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie die Gewährung von Rechten auf Zugang zu oder Weiterverwendung von Materialien oder Informationen im Zusammenhang mit den oben genannten Gütern und Technologien, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, sofern ein solcher Verkauf oder eine solche Lieferung, Verbringung, Lizenzierung oder Gewährung von Rechten auf Zugang oder Weiterverwendung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich ist, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
b) Absatz 1a erhält folgende Fassung:
"(1a) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, sofern der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus einem Gemeinschaftsunternehmen, das vor dem 24. Februar 2022 nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragen oder gegründet wurde, eine russische juristische Person, Organisation oder Einrichtung umfasst und eine Gasinfrastruktur zwischen Russland und Drittländern betreibt, unbedingt erforderlich ist."
c) In Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"(2) Abweichend von den Artikeln 4i und 4k können die zuständigen Behörden die Einfuhr oder die Verbringung von in den Anhängen XVII und XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn die Einfuhr oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich ist, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:"
d) In Absatz 2a erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"(2a) Abweichend von Artikel 1k können die zuständigen Behörden die weitere Erbringung der darin genannten Dienstleistungen bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn diese Dienstleistungen für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:"
17. Artikel 4u wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Ab dem 1. September 2024 ist es verboten, Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, die in einem Drittland verarbeitet wurden und aus Diamanten mit einem Gewicht von mindestens 0,5 Karat oder 0,1 Gramm pro Diamant bestehen, deren Ursprung in Russland ist oder die aus Russland ausgeführt wurden."
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(4a) In Bezug auf in Anhang XXXVIIIA Teil C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland verarbeitet wurden und Diamanten mit einem Gewicht von mindestens 0,5 Karat oder 0,1 Gramm pro Diamant enthalten, deren Ursprung in Russland ist oder die aus Russland ausgeführt wurden, gilt das Verbot gemäß Absatz 4 ab dem Datum, das vom Rat einstimmig auf der Grundlage der Artikel 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union beschlossen wird."
c) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
"(8) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels sind Waren der KN-Codes 7102 31 00 und 7102 10 00, die in die Union eingeführt werden, der in Anhang XXXVIIIB der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Behörde unverzüglich zusammen mit den Unterlagen zum Nachweis ihres Ursprungs zur Überprüfung vorzulegen. Der Mitgliedstaat, in dem diese Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, stellt sicher, dass sie der in Anhang XXXVIIIB der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Behörde vorgelegt werden. Zu diesem Zweck kann der Zolltransit gestattet werden. Wird dieser Zolltransit gestattet, so wird die in diesem Absatz vorgesehene Prüfung bis zum Eintreffen dieser Waren bei der in Anhang XXXVIIIB der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Behörde ausgesetzt. Der Einführer ist für die ordnungsgemäße Beförderung dieser Waren und die mit der Beförderung verbundenen Kosten verantwortlich. Eine Vorlage bei dieser Behörde ist nicht erforderlich, sofern die Waren zuvor dem in diesem Absatz vorgesehenen Überprüfungsverfahren unterzogen worden waren und sofern dies durch die auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweise, einschließlich einer entsprechenden Bescheinigung gemäß Absatz 10 des vorliegenden Artikels, aus der hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt wurden, belegt ist."
d) Absatz 10 erhält folgende Fassung:
"(10) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 legen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Diamanten oder der Erzeugnisse vor, die Diamanten enthalten, welche als Betriebsmittel für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet werden.
Ab dem 1. März 2025 müssen die auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweise für die in Anhang XXXVIIIA Teil A der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Erzeugnisse eine entsprechende Bescheinigung enthalten, aus der hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt wurden."
e) Folgende Absätze werden angefügt:
"(11) Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 gelten nicht für in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Erzeugnisse, wenn sich diese Erzeugnisse vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots physisch in der Union befanden und anschließend in ein anderes Drittland als Russland ausgeführt wurden.
Zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Union weisen die Einführer nach, dass sich diese Erzeugnisse physisch in der Union befanden, oder legen eine Bescheinigung vor, die auf der Grundlage einer vorgelegten Bestandsanmeldung von der in Anhang XXXVIIIB der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Behörde vor der Ausfuhr aus der Union ausgestellt wurde.
(12) Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 gelten nicht für in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Erzeugnisse, wenn sich diese Erzeugnisse vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots physisch in einem anderen Drittland als Russland befanden, dort poliert oder dort hergestellt wurden.
Einführer müssen zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Union für Erzeugnisse der KN-Codes 7102 10 00, 7102 31 00 und 7104 21 00 nachweisen, dass die Erzeugnisse ursprünglich vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots in das Drittland eingeführt worden waren. Für Erzeugnisse der KN-Codes 7102 39 00 und 7104 91 00 sowie für die in Anhang XXXVIIIA Teil C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Erzeugnisse müssen Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr nachweisen, dass die Erzeugnisse vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots in dem Drittland verarbeitet oder hergestellt worden waren oder dass die Erzeugnisse sich vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots im Zustand der Verarbeitung oder der Herstellung in dem Drittland befunden hatten.
(13) Die Verbote gemäß den Absätzen 4 und 5 gelten nicht für in Anhang XXXVIIIA Teil C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Erzeugnisse, die vor dem 1. September 2024 hergestellt wurden, und für damit verbundene Dienstleistungen, wenn diese Erzeugnisse aus einem anderen Drittland oder Gebiet als Russland in die Union vorübergehend eingeführt oder nach vorübergehender Ausfuhr in ein anderes Drittland oder Gebiet als Russland eingeführt wurden, sofern diese Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Union oder der Ausfuhr aus der Union in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung, der aktiven Veredelung, der passiven Veredelung oder der vorübergehenden Ausfuhr übergeführt wurden."
18. Folgende Artikel werden eingefügt:
"Artikel 4w
(1) Es ist verboten, Wiederverladungsdienste im Gebiet der Union zum Zwecke der Umladung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, zu erbringen.
(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen.
(3) Abweichend von den Verboten gemäß den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden Wiederverladungsdienste zum Zwecke der Umladung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, genehmigen, wenn diese Wiederverladung für die Beförderung in einen Mitgliedstaat erforderlich ist und dieser Mitgliedstaat bestätigt hat, dass die Wiederverladung zur Gewährleistung der Energieversorgung in diesem Mitgliedstaat erforderlich ist.
(4) Um die Einhaltung der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 sicherzustellen, können die zuständigen Behörden Vorschriften und Leitlinien auf nationaler Ebene festlegen. Diese Vorschriften und Leitlinien umfassen verstärkte Sorgfaltspflichtanforderungen insbesondere zur Ermittlung von Wiederverladungsdiensten, die zum Zwecke der Umladung erbracht werden, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des auf Flüssigerdgasanlagen anzuwendenden nationalen Regelungsrahmens, die bisherigen Geschäftspraktiken der Verlader, die Zeit zwischen dem Entladen und dem Wiederverladen, Hinweisen auf unmittelbare kommerzielle Verbindungen zwischen dem Entladen und dem Wiederverladen, einschließlich des Erwerbs neuer gebündelter Entlade- und Wiederverladedienste, und das Landes der Registrierung der beteiligten Wirtschaftsteilnehmer.
(5) Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission spätestens am 26. Dezember 2024 über die gemäß diesem Absatz erlassenen Vorschriften und Leitlinien oder darüber, dass sie nicht beabsichtigen, solche Vorschriften zu erlassen.
(6) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten vor dem 26. März 2025 nicht für die Erfüllung von vor dem 25. Juni 2024 geschlossenen Verträgen.
(7) Juristische Personen, die Entladungen von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, vornehmen, unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz habe, bis zum 26. Juli 2024 und danach jeden Monat über alle Entladungsvorgänge und Transaktionen zur Einfuhr in die Union von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde. Die Meldung muss Angaben zu den Mengen enthalten.
Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die erhaltenen Informationen.
(8) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit, bei der Rettung von Menschenleben auf See, bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen.
(9) Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Wiederverladedienste, die für die Bunkerung von mit Flüssigerdgas betriebene Schiffe zwingend erforderlich sind.
(10) Die Kommission überwacht Flüssigerdgas-Flüsse, -Märkte und -Preise, die Wettbewerbsfähigkeit der Union und den Anteil der Einfuhren von russischem Flüssigerdgas an den gesamten Energieeinfuhren der Union. Sie erstattet dem Rat Bericht, wenn sich bedeutende Entwicklungen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verboten ereignen, spätestens jedoch bis zum 26. Juni 2025. Der Rat berücksichtigt diese Berichte bei der Überprüfung der restriktiven Maßnahmen.
(11) Im Falle bedeutender Entwicklungen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verboten, die sich auf die Flüssigerdgas-Flüsse, -Märkte, -Preise, die Wettbewerbsfähigkeit der Union oder den Anteil der Einfuhren von russischem Flüssigerdgas an den gesamten Energieeinfuhren der Union auswirken, schlägt die Kommission dem Rat Minderungsmaßnahmen vor, zusammen mit einer Bewertung deren Auswirkungen.
(1) In Bezug auf in Anhang XVI aufgeführte Schiffe ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar
(2) Anhang XVI enthält Schiffe, die
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein in Anhang XVI aufgeführtes Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit, bei der Rettung von Menschenleben auf See oder zu humanitären Zwecken oder bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat.
(4) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und g können die zuständigen Behörden eines Inselmitgliedstaats einem in Anhang XVI gemäß Absatz 2 Buchstabe e aufgeführten Schiff den Zugang zu Häfen und Ankerzonen sowie die Inanspruchnahme von Diensten nach Absatz 1 Buchstabe g unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Güter und Technologien an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen und unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen für sie zu erbringen, wenn diese Güter, Technologien und Dienstleistungen der Fertigstellung von Flüssigerdgas-Projekten wie etwa Terminals und Anlagen dienen.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 berühren nicht die Erfüllung - bis zum 26. September 2024 - von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(1) Es ist verboten, Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, unmittelbar oder mittelbar über nicht an das verbundene Erdgasnetz angeschlossene Flüssigerdgas-Terminals in der Union zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen.
(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen.
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten bis zum 26. Juli 2024 nicht für Verträge, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder für akzessorische Verträge, die für die Erfüllung jener Verträge erforderlich sind.
(4) Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 berühren nicht die Lieferung von Flüssigerdgas russischen Ursprungs vom Festland eines Mitgliedstaats an seine Gebiete in äußerster Randlage.
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum der Ukraine gehören, sowie sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher oder religiöser Bedeutung zu kaufen, einzuführen, zu verbringen, zu verkaufen, zu liefern oder auszuführen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Güter ohne Einwilligung ihrer rechtmäßigen Eigentümer oder unter Verstoß gegen ukrainisches Recht oder Völkerrecht aus der Ukraine entfernt wurden, insbesondere wenn die Güter zu öffentlichen Sammlungen gehören, die in den Bestandsverzeichnissen der erhaltenswürdigen Bestände ukrainischer Museen, Archive oder Bibliotheken oder in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen der Ukraine aufgeführt sind.
(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen.
(3) Das Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt nicht, wenn die Güter nachweislich
19. Artikel 5b erhält folgende Fassung:
"Artikel 5b
(1) Beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien gemäß der Liste in den Anhängen XI, XX und XXXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, gemeinsamen vorrangigen Gütern gemäß der Liste in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland - mit Ausnahme der in Anhang VII des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Partnerländer - müssen die Ausführer ab dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
(2a) Die Absatz 1 gilt nicht für öffentliche Aufträge, die mit einer Behörde in einem Drittland oder einer internationalen Organisation abgeschlossen wurden.
(2b) Die Ausführer unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder niedergelassen sind, über jeden von ihnen geschlossenen öffentlichen Auftrag, für den die Ausnahme gemäß Absatz 2a in Anspruch genommen wurde, innerhalb von 2 Wochen nach dessen Abschluss. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle gemäß dem vorliegenden Absatz erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt.
(3) In Anwendung des Absatzes 1 stellen die Ausführer sicher, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen eine gemäß Absatz 1 geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält.
(4) Verstößt der Partner aus dem Drittland gegen eine der gemäß Absatz 1 eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so unterrichten die Ausführer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben bzw. niedergelassen sind, sobald ihnen der Verstoß bekannt wird.
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über einen festgestellten Verstoß gegen eine gemäß Absatz 1 eingegangene vertragliche Verpflichtung oder über eine festgestellte Umgehung einer solchen Verpflichtung."
20. Folgende Artikel werden eingefügt:
"Artikel 5ba
(1) Beim Verkauf, der Lizenzierung oder der anderweitigen Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie der Gewährung von Zugangs- oder Weiterverwendungsrechten an Material oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums oder als Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit den in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern geschützt sind, verbieten natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen ihren Partnern aus Drittländern ab dem 26. Dezember 2024 vertraglich die Nutzung solcher Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen Informationen im Zusammenhang mit in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern, die unmittelbar oder mittelbar zum Verkauf, zur Lieferung, zur Verbringung oder zur Ausfuhr nach Russland oder zur Verwendung in Russland bestimmt sind, und verpflichten sie, möglichen Unterlizenznehmern solcher Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse dies ebenfalls zu verbieten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung von vor dem 25. Juni 2024 geschlossenen Verträgen bis zum 26. Juni 2025 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
(3) In Anwendung des Absatzes 1 stellen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sicher, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen eine gemäß Absatz 1 geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält.
(4) Verstößt der Partner aus dem Drittland gegen eine der gemäß Absatz 1 eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so unterrichten natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben bzw. niedergelassen sind, sobald ihnen der Verstoß bekannt wird.
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über einen festgestellten Verstoß gegen eine gemäß Absatz 1 eingegangene vertragliche Verpflichtung oder über eine festgestellte Umgehung einer solchen Verpflichtung.
(1) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte gemeinsame vorrangige Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, gehen ab dem 26. Dezember 2024 wie folgt vor:
(2) Absatz 1 gilt nicht für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte gemeinsame vorrangige Güter nur innerhalb der Union oder an im Anhang VII dieses Beschlusses aufgeführte Partnerländer verkaufen, liefern oder verbringen.
(3) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen stellen ab dem 26. September 2024 sicher, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden und die in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte gemeinsame vorrangige Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, die Anforderungen in Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen.
(4) Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung aus nicht von ihr verursachten Gründen nicht in der Lage ist, die Kontrolle über eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung auszuüben."
(21) folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 5c
(1) In Bezug auf das Vorhaben Paks II gelten die in diesem Beschluss vorgesehenen Verbote nicht für Tätigkeiten, die für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen erforderlich sind, sofern natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen jede solche Tätigkeit innerhalb von zwei Wochen ab deren Beginn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig, angesiedelt, niedergelassen oder eingetragen sind, melden.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt."
22. In Artikel 7 wird folgender Absatz eingefügt:
"(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden auf der Grundlage einer spezifischen Einzelfallbewertung bis zum 31. Dezember 2024 die Befriedigung eines Anspruchs einer der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Befriedigung des Anspruchs für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich ist."
23. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"Artikel 8
Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in diesem Beschluss und in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorgesehenen Verbote bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird."
24. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 8b
Jegliche Dokumente, die sich im Besitz des Rates, der Kommission oder des Hohen Vertreters befinden, um die Durchsetzung der in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen sicherzustellen oder um Verstöße gegen diesen Beschluss oder deren Umgehung zu verhindern, unterliegen dem Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, der durch die für die Organe der Union geltenden Vorschriften gewährt wird. Dieser Schutz gilt für die Vorschläge des Hohen Vertreters zur Änderung dieses Beschlusses und für alle damit zusammenhängenden vorbereitenden Dokumente.
Es ist davon auszugehen, dass die Offenlegung jeglicher in Unterabsatz 1 genannter Dokumente oder Vorschläge der Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen schaden würde."
(25) Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 8c
Der Rat ändert einstimmig auf der Grundlage der Artikel 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union die Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VIII, IX, X, XIV, XVI, XVII, XVIII und XIX."
(26) Die Anhänge werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2024.
2) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 1).
3) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 16).
4) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6).
Anhang |
Die Anhänge des Beschlusses 2014/512/GASP werden wie folgt geändert:
=> als PDF-Datei öffnen
ENDE |