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Regelwerk, EU 2024, Energienutzung - EU Bund
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Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1789 vom 15.07.2024)



Neufassung - Ersetzt zum 05.02.2025 VO (EG) 715/2009

Archiv:2005; 2009

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde mehrfach und erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Verordnung neu zu fassen.

(2) Der Erdgasbinnenmarkt, der seit 1999 schrittweise geschaffen wird, soll allen privaten und gewerblichen Verbrauchern in der Union eine echte Wahl ermöglichen, neue Geschäftschancen für die Unternehmen eröffnen sowie den grenzüberschreitenden Handel fördern und auf diese Weise Effizienzgewinne, wettbewerbsfähige Preise und höhere Dienstleistungsstandards bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen.

(3) Mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 hat sich die Union verpflichtet, die Treibhausgasemissionen zu senken. Die Binnenmarktvorschriften für gasförmige Brennstoffe müssen an diese Verordnung angeglichen werden. In diesem Zusammenhang hat die Union in den Mitteilungen der Kommission vom 8. Juli 2020 mit dem Titel "Förderung einer klimaneutralen Wirtschaft: Eine EU-Strategie zur Integration des Energiesystems" und mit dem Titel "Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa" (der "EU-Wasserstoffstrategie") sowie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zu einem umfassenden europäischen Konzept für die Energiespeicherung 6 dargelegt, wie ihre Energiemärkte auf den neuesten Stand gebracht werden sollen, auch im Hinblick auf die Dekarbonisierung der Gasmärkte. Die vorliegende Verordnung sollte dazu beitragen, das Ziel der Union zu erreichen, die Treibhausgasemissionen zu senken und gleichzeitig die Versorgungssicherheit und das reibungslose Funktionieren der Binnenmärkte für Erdgas- und Wasserstoff zu gewährleisten.

(4) Die vorliegende Verordnung ergänzt die damit zusammenhängenden politischen und legislativen Instrumente der Union, insbesondere diejenigen, die infolge der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel "Der europäische Grüne Deal" vorgeschlagen wurden, wie die Verordnungen (EU) 2023/857 7, (EU) 2023/957 8, (EU) 2023/1805 9 und (EU) 2023/2405 10 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Richtlinien (EU) 2023/959 11, (EU) 2023/1791 12 und (EU) 2023/2413 13 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit denen Anreize für die Dekarbonisierung der Wirtschaft der Union geschaffen werden sollen und sichergestellt werden soll, dass sie sich gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 weiterhin auf dem Weg zu einer klimaneutralen Union bis 2050 befindet. Das wichtigste Ziel der vorliegenden Verordnung besteht darin, diesen Übergang zur Klimaneutralität zu ermöglichen und zu erleichtern, indem für den Ausbau eines Wasserstoffmarkts und eines effizienten Erdgasmarkts gesorgt wird.

(5) Diese Verordnung zielt darauf ab, die Nutzung von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas und Wasserstoff im Energiesystem zu erleichtern, um die Abkehr von fossilem Gas zu ermöglichen, und die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas sowie Wasserstoff bei der Verwirklichung der Klimaziele der Union für 2030 und der Klimaneutralität bis 2050 einen wichtigen Beitrag leisten können. Ein weiteres Ziel der vorliegenden Verordnung besteht darin, einen Regulierungsrahmen zu schaffen, der allen Marktteilnehmern die Möglichkeit sowie Anreize dafür bietet, eine Abkehr von fossilem Gas zu vollziehen und ihre Tätigkeiten entsprechend zu planen, um Lock-in-Effekte zu vermeiden, sowie für eine schrittweise und rechtzeitige Abkehr von der Nutzung fossiler Gase zu sorgen, insbesondere in allen relevanten Industriesektoren und bei der Wärmeversorgung.

(6) Da sich das Potenzial für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff in den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheidet, wird in der EU-Wasserstoffstrategie darauf hingewiesen, dass ein offener und wettbewerbsorientierter Binnenmarkt mit einem ungehinderten grenzübergreifenden Handel erhebliche Vorteile für den Wettbewerb, bezahlbare Preise und die Versorgungssicherheit bietet. Zudem wird in der EU-Wasserstoffstrategie hervorgehoben, dass der Aufbau eines liquiden Markts mit einem warenbasierten Wasserstoffhandel neuen Erzeugern den Markteintritt erleichtern und eine verstärkte Integration mit anderen Energieträgern unterstützen würde und zu wirksamen Preissignalen für Investitionsentscheidungen und betriebliche Entscheidungen führen würde. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten daher den Aufbau von Märkten für Wasserstoff, des warenbasierten Wasserstoffhandels und liquider Handelsplätze fördern. Die Mitgliedstaaten sollten in diesem Zusammenhang etwaige unangemessene Hindernisse, einschließlich unverhältnismäßiger Netzentgelte an Kopplungspunkten, beseitigen. Wenngleich die inhärenten Unterschiede zu berücksichtigen sind, sollten bestehende Vorschriften, die für die Märkte für Strom und Erdgas entwickelt wurden und einen effizienten kommerziellen Betrieb auf den Märkten für Strom und Erdgas sowie einen effizienten Strom- und Gashandel ermöglicht haben, auch für den Markt für Wasserstoff in Betracht gezogen werden. In der vorliegenden Verordnung werden zwar allgemeine Grundsätze für das Funktionieren des Markts für Wasserstoff festgelegt, doch ist es angebracht, bei der Anwendung dieser Grundsätze dem Entwicklungsstand dieses Markts Rechnung zu tragen.

(7) Die Unterstützung kohle- und kohlenstoffintensiver Regionen beim Ausstieg aus fossilen Brennstoffen und bei der schrittweisen Einführung von Energie aus erneuerbaren Quellen ist ein Schlüsselelement der Politik für einen gerechten Übergang. Diese Unterstützung muss im Einklang mit dem einschlägigen Rechtsrahmen verfolgt werden, insbesondere mit dem mit der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 eingerichteten Fonds für einen gerechten Übergang, der die Finanzierung von Technologien für Energie aus erneuerbaren Quellen ermöglicht. Die Kommission spielt eine Schlüsselrolle, wenn es darum geht, eine solche Unterstützung nationaler Strategien sicherzustellen, die darauf abzielen, die bestehenden Kapazitäten für die Erzeugung und den Abbau von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen schrittweise abzubauen. Dieser Prozess erfordert Finanzmittel zur Bewältigung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Umschulung der Arbeitskräfte für die Zwecke der Energiewende in Regionen, die einen Strukturwandel durchlaufen. Bei der Unterstützung von kohle- und kohlenstoffintensiven Regionen müssen die spezifischen Ziele, Anwendungsbereiche und Kriterien jedes einschlägigen Finanzierungsprogramms der Union berücksichtigt werden. Aus dem Fonds für einen gerechten Übergang werden keine anderen Technologien als Technologien im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen finanziert.

(8) Die Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 gestattet den gleichzeitigen Betrieb durch ein und denselben Betreiber. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Regeln machen somit keine Neuorganisation der nationalen Netze erforderlich, die den einschlägigen Bestimmungen jener Richtlinie entsprechen.

(9) Die Kriterien für die Festlegung der Netzentgelte für den Netzzugang müssen angegeben werden, um sicherzustellen, dass sie dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und den Erfordernissen eines ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkts vollständig entsprechen, die erforderliche Netzintegrität in vollem Umfang berücksichtigen und die Ist-Kosten widerspiegeln, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, transparent sind und gleichzeitig die angemessene Investitionsrendite umfassen, und die Integration von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas ermöglichen. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen zu Netzzugangsentgelten werden durch weitere Regeln zu Netzzugangsentgelten ergänzt, insbesondere in den gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen Netzkodizes und Leitlinien, den Verordnungen (EU) 2022/869 16 und (EU) 2024/1787 17 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 und der Richtlinie (EU) 2023/1791.

(10) Im Allgemeinen ist es am effizientesten, Infrastrukturen über Erlöse zu finanzieren, die bei den Nutzern der jeweiligen Infrastruktur erzielt werden, und Quersubventionen zu vermeiden. Darüber hinaus wären Quersubventionen bei regulierten Vermögenswerten nicht mit dem allgemeinen Grundsatz kostenorientierter Netzentgelte vereinbar. In Ausnahmesituationen könnten Quersubventionen jedoch zu gesellschaftlichen Vorteilen führen, insbesondere in den frühen Phasen der Netzentwicklung, in denen im Vergleich zur technischen Kapazität nur wenig Kapazität gebucht wird und bedeutende Unsicherheit hinsichtlich des Zeitpunkts herrscht, zu dem sich die Kapazitätsnachfrage einstellen wird. Quersubventionen könnten daher dazu beitragen, für angemessene und vorhersehbare Netzentgelte für die ersten Netznutzer zu sorgen und die Risiken von Investitionen von Netzbetreibern zu verringern, wodurch sie zu einem Investitionsklima beitragen könnten, das die Dekarbonisierungsziele der Union unterstützt. Als Alternative zu den erwarteten höheren Netzentgelten, die andernfalls den frühen Wasserstoffnetznutzern in Rechnung gestellt werden müssten, sollte es Wasserstoffnetzbetreibern möglich sein, die Kosten für den Netzausbau über einen Zeitraum zu verteilen, indem die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen können, dass künftige Nutzer anhand einer intertemporalen Kostenverteilung einen Teil der anfänglichen Kosten übernehmen. Eine solche intertemporale Kostenverteilung sowie die dieser zugrunde liegende Methodik und die ihr zugrunde liegenden Merkmale sollten von der Regulierungsbehörde genehmigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diesen Mechanismus durch Maßnahmen zur Deckung des finanziellen Risikos von Wasserstoffnetzbetreibern, etwa eine staatliche Garantie, zu ergänzen, sofern diese mit Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Einklang stehen. Ist die Finanzierung der Netze durch Netzzugangsentgelte, die von den Netznutzern gezahlt werden, nicht tragfähig, sollte die Regulierungsbehörde unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben, Finanztransfers zwischen getrennten regulierten Dienstleistungen von Erdgas- und Wasserstoffnetzen zuzulassen. Kosten im Zusammenhang mit Durchführbarkeitsstudien hinsichtlich der Umstellung der Erdgasnetze auf Wasserstoff sollten nicht als Quersubventionen betrachtet werden. Quersubventionen sollten nicht von Netznutzern in anderen Mitgliedstaaten finanziert werden, und Finanzmittel für Quersubventionen sollten daher nur an Ausspeisepunkten für Endkunden innerhalb desselben Mitgliedstaats eingeholt werden. Da Quersubventionen nur im Ausnahmefall genutzt werden, sollte darüber hinaus sichergestellt werden, dass sie verhältnismäßig, transparent und zeitlich befristet sind und unter Regulierungsaufsicht festgesetzt werden, wobei dies der Kommission und der durch die Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 errichteten Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) zu melden ist.

(11) Die Verwendung von marktorientierten Verfahren, wie etwa Versteigerungen, zur Festlegung von Netzentgelten hat mit der Richtlinie (EU) 2024/1788 und der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission 20 vereinbar zu sein.

(12) Ein gemeinsamer Mindestbestand an Dienstleistungen für den Zugang Dritter ist nötig, damit in der Praxis in der gesamten Union ein gemeinsamer Mindeststandard für den Netzzugang gegeben und sichergestellt ist, dass die Dienstleistungen für den Zugang Dritter in ausreichendem Umfang kompatibel sind, und damit die aus einem ordnungsgemäß funktionierenden Erdgasbinnenmarkt resultierenden Nutzeffekte ausgeschöpft werden können.

(13) Die Regelungen für den Zugang Dritter sollten auf den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen beruhen. Die Organisation der Einspeise-/Ausspeisesysteme, die eine freie Zuweisung von Erdgas auf der Grundlage verbindlicher Kapazität ermöglichen, wurde auf dem XXIV. Europäischen Forum für Erdgasregulierung (Madrider Forum) im Oktober 2013 begrüßt. Daher sollte eine Begriffsbestimmung für Einspeise-/Ausspeisesysteme eingeführt werden, da dies dazu beitragen würde, für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas gleiche Ausgangsbedingungen herzustellen, unabhängig davon, ob sie auf Fernleitungs- oder Verteilernetzebene angeschlossen sind. Die Festsetzung der Netzentgelte von Verteilernetzbetreibern und Wasserstoffverteilernetzbetreibern und die Organisation der Kapazitätszuweisung zwischen der Fernleitungs- und der Verteilerebene für Erdgas und Wasserstoff sollten den Regulierungsbehörden überlassen bleiben, die dabei die in der Richtlinie (EU) 2024/1788 festgelegten Grundsätze einhalten sollten.

(14) Der Zugang zum Einspeise-/Ausspeisesystem sollte grundsätzlich auf verbindlicher Kapazität basieren. Die Netzbetreiber sollten verpflichtet werden, auf eine Weise zusammenzuarbeiten, die das Angebot verbindlicher Kapazität maximiert, was es den Netznutzern ermöglicht, das ein- oder ausgespeiste Erdgas auf der Grundlage verbindlicher Kapazität jedem Einspeise- oder Ausspeisepunkt desselben Einspeise-/Ausspeisesystems zuzuweisen.

(15) Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, eine vollständige oder teilweise regionale Integration zu verwirklichen, wenn zwei oder mehr benachbarte Einspeise-/Ausspeisesysteme zusammengeführt werden. Als wichtiger Schritt zur Integration fragmentierter Erdgasmärkte und zur Verbesserung des Funktionierens des Erdgasbinnenmarkts sollte es möglich sein, eine teilweise regionale Integration zu ermöglichen, die verschiedene Bilanzierungszonen umfasst.

(16) Bei der Marktintegration auf regionaler Ebene sollten sich die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber und die Regulierungsbehörden mit Fragen befassen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben, darunter die Netzentgeltstrukturen, das Bilanzierungssystem, die Kapazitäten an den verbleibenden Grenzübergangspunkten, Investitionspläne und die Wahrnehmung der Aufgaben der Fernleitungsnetzbetreiber und der Regulierungsbehörden.

(17) Bedingte Kapazität sollte nur angeboten werden, wenn die Netzbetreiber keine verbindliche Kapazität anbieten können. Die Netzbetreiber sollten die Bedingungen für die bedingte Kapazität in Abhängigkeit von betrieblichen Beschränkungen auf transparente und klare Weise festlegen. Die Regulierungsbehörde sollte die Bedingungen akzeptieren und sicherstellen, dass die Anzahl der bedingten Kapazitätsprodukte begrenzt wird, um eine Fragmentierung des Erdgasmarkts zu vermeiden und die Einhaltung des Grundsatzes eines effizienten Zugangs Dritter sicherzustellen.

(18) Zur Vollendung des Erdgasbinnenmarkts sollte für ausreichende grenzüberschreitende Erdgasfernleitungskapazitäten gesorgt und die Marktintegration gefördert werden.

(19) Mit der vorliegenden Verordnung soll die Erzeugung von nachhaltigem Biomethan in der Union unterstützt werden. In der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 18. Mai 2022 mit dem Titel "Implementing the Repower EU Action Plan: investment needs, hydrogen accelerator and achieving the bio-methane targets" (Umsetzung des REPowerEU-Aktionsplans: Investitionsbedarf, Wasserstoff-Accelerator und Erreichen der Zielvorgaben für Biomethan), die der Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2022 mit dem Titel "REPowerEU-Plan" (im Folgenden "REPowerEU-Plan") beigefügt ist, schlug die Kommission vor, die Erzeugung von nachhaltigem Biomethan in der Union bis 2030 auf 35 Mrd. m3 jährlich zu steigern.

(20) Die koordinierte Kartierung des Einsatzes von Biogas und Biomethan dient den Mitgliedstaaten als Instrument zur Bestimmung des Beitrags von Biomethan zu ihren geschätzten Zielpfaden von 2021 bis 2030, einschließlich des voraussichtlichen gesamten Bruttoendenergieverbrauchs und der geplanten installierten Gesamtleistung, wie in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen vorgesehen. Haben die Mitgliedstaaten nationale Zielpfade für Biogas und Biomethan festgelegt, so sollten sie in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen Strategien und Maßnahmen für deren Entwicklung angeben, wie etwa die Annahme nationaler Strategien für nachhaltiges Biogas und Biomethan oder die Festlegung nationaler Ziele für die jährliche Erzeugung oder den jährlichen Verbrauch von Biomethan, ausgedrückt entweder in absoluten Mengen oder als Prozentsatz der von den an das Erdgasnetz angeschlossenen Kunden verbrauchten Erdgasmenge. Um dies zu erleichtern, hat die Kommission den Mitgliedstaaten mit erheblichem Potenzial in Bezug auf Biomethan eine Analyse ihres nationalen Potenzials sowie Vorschläge bereitgestellt, wie dieses Potenzial am besten genutzt werden könnte. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 für die in Artikel 25 Absatz 1 der genannten Richtlinie genannten Ziele für den Verkehrssektor Biogas berücksichtigen, das in die nationale Gasfernleitungs- und Gasverteilungsinfrastruktur eingespeist wird.

(21) Es ist eine stärkere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern und, soweit relevant, den Verteilernetzbetreibern erforderlich, um Netzkodizes für die Bereitstellung und die Handhabung des konkreten und transparenten Zugangs zu den Fernleitungsnetzen über die Grenzen hinweg zu schaffen und eine abgestimmte, ausreichend zukunftsorientierte Planung und solide technische Entwicklung des Erdgasnetzes in der Union, einschließlich der Schaffung von Verbindungskapazitäten, unter gebührender Berücksichtigung der Umwelt sicherzustellen. Die Netzkodizes sollten den entwickelten Rahmenleitlinien, die ihrem Wesen nach nicht bindend sind und die von ACER ausgearbeitet wurden, folgen. ACER sollte bei der auf Fakten beruhenden Prüfung der Entwürfe von Netzkodizes - einschließlich der Frage, ob die Netzkodizes den Rahmenleitlinien entsprechen - mitwirken und diese der Kommission zur Annahme empfehlen können. ACER sollte ferner geplante Änderungen der Netzkodizes begutachten und diese der Kommission zur Annahme empfehlen können. Die Fernleitungsnetzbetreiber sollten ihre Netze nach diesen Netzkodizes betreiben.

(22) Um die optimale Verwaltung des Erdgasfernleitungsnetzes in der Union zu gewährleisten, sollte ein Europäischer Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas ("ENTSO (Gas)") vorgesehen werden. Um eine angemessene Vertretung kleiner, nicht miteinander verbundener oder isolierter Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten neben den Erdgasfernleitungsnetzbetreibern auch diejenigen Erdgasnetzbetreiber, denen eine Ausnahme von Artikel 60 der Richtlinie (EU) 2024/1788 gemäß Artikel 86 jener Richtlinie gewährt wird, als Mitglieder von ENTSO (Gas) in Betracht kommen. Die Kommission kann sich bei der Genehmigung der Satzung von ENTSO (Gas) um eine angemessene Differenzierung der Mitgliedschaftsrechte bemühen, die dem jeweils unterschiedlichen Status der Mitglieder Rechnung tragen. Die Aufgaben von ENTSO (Gas) sollten im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union durchgeführt werden, die für die Entscheidungen von ENTSO (Gas) gelten. Die Aufgaben von ENTSO (Gas) sollten genau definiert werden, und seine Arbeitsmethoden sollten so konzipiert sein, dass sie Effizienz, Transparenz und die repräsentative Natur von ENTSO (Gas) gewährleisten. Gegebenenfalls können ENTSO (Gas) und das Europäische Netz der Wasserstoffnetzbetreiber (ENNOH) gemeinsam Netzkodizes für sektorübergreifende Fragen entwickeln. Die von ENTSO (Gas) ausgearbeiteten Netzkodizes sollen die für rein inländische Angelegenheiten erforderlichen anwendbaren nationalen technischen Vorschriften nicht ersetzen. Da durch einen Ansatz, der auf die regionale Ebene abstellt, wirksamere Fortschritte erzielt werden können, sollten die Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb der Gesamtstruktur, die der Zusammenarbeit dient, regionale Strukturen schaffen und gleichzeitig sicherstellen, dass die auf regionaler Ebene erzielten Ergebnisse mit den auf Unionsebene festgelegten Netzkodizes und nicht bindenden zehnjährigen Netzentwicklungsplänen vereinbar sind. Die Zusammenarbeit innerhalb solcher regionalen Strukturen setzt die effektive Trennung der Netztätigkeiten von den Erzeugungs- und Versorgungstätigkeiten voraus. Fehlt eine solche Trennung, so kann es bei der regionalen Zusammenarbeit zwischen den Übertragungsnetzbetreibern zu wettbewerbswidrigem Verhalten kommen. Die Mitgliedstaaten sollten auf regionaler Ebene die Zusammenarbeit fördern und die Effektivität des Netzes beobachten. Die Zusammenarbeit auf regionaler Ebene sollte mit den Fortschritten bei der Schaffung eines wettbewerblichen und effizienten Binnenmarkts für Erdgas und Wasserstoff vereinbar sein.

(23) Um größere Transparenz beim Aufbau des Erdgasfernleitungsnetzes in der Union zu gewährleisten, sollte ENTSO (Gas) auf der Grundlage eines gemeinsamen Szenarios und des integrativen Modells einen nicht bindenden unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan für Erdgas (im Folgenden "unionsweiter Netzentwicklungsplan für Erdgas") erstellen, veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren. Der unionsweite Netzentwicklungsplan für Erdgas sollte in einem transparenten Verfahren, das eine aussagekräftige öffentliche Konsultation, bei der auch unabhängige wissenschaftliche Gremien hinzugezogen werden, umfasst, entwickelt werden und auf objektiven und wissenschaftlichen Kriterien beruhen. Zu diesem Zweck kann der Europäische Wissenschaftliche Beirat für Klimawandel gemäß der Verordnung (EU) 2022/869 Beiträge zu den Szenarien für den unionsweiten Netzentwicklungsplan für Erdgas leisten. Praktikable Erdgasfernleitungsnetze und erforderliche regionale Netzverbindungen, die aus wirtschaftlicher Sicht oder im Hinblick auf die Versorgungssicherheit relevant sind, sollten in diesem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Erdgas enthalten sein. Mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Erdgas sollten der Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" und die Integration der Energiesysteme gefördert und zu einer umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen sowie zur Erreichung der Klima- und Energieziele der Union beigetragen werden.

(24) Für die Verbesserung des Wettbewerbs durch einen liquiden Großhandelsmarkt für Erdgas ist von entscheidender Bedeutung, dass Gas unabhängig davon, wo es sich im Netz befindet, gehandelt werden kann. Dies lässt sich nur dadurch erreichen, dass den Netznutzern die Möglichkeit eingeräumt wird, Ein- und Ausspeisekapazitäten unabhängig voneinander zu buchen, was zur Folge hat, dass der Erdgastransport durch Zonen erfolgt, statt Vertragswegen zu folgen. Damit Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten unabhängig voneinander gebucht werden können, sollten die für einen Einspeisepunkt festgelegten Netzentgelte daher nicht mit dem für einen Ausspeisepunkt festgelegten Netzentgelt verknüpft sein, sondern sollten stattdessen für jene jeweils Punkte separat angeboten werden, und das Netzentgelt sollte das Einspeise- und Ausspeiseentgelt nicht in einem einzigen Preis bündeln.

(25) Die Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission 21 enthält Vorschriften für die Festlegung technischer Vorschriften, aus denen ein Bilanzierungssystem besteht, ermöglicht aber unterschiedliche Entscheidungen über die Gestaltung des Bilanzierungssystems, das auf ein einzelnes Einspeise-/Ausspeisesystem angewandt wird. Die Kombination der getroffenen Entscheidungen führt zu einem bestimmten Bilanzierungssystem, das für ein Einspeise-/Ausspeisesystem gilt, wobei die Einspeise-/Ausspeisesysteme derzeit im Wesentlichen den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten entsprechen.

(26) Die Netznutzer sollten die Verantwortung für die Ausgeglichenheit ihrer Ein- und Ausspeisungen tragen; dazu sollten Handelsplattformen eingerichtet werden, um den Erdgashandel zwischen den Netznutzern zu erleichtern. Um erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas einen gleichberechtigten Zugang zum Markt zu gewährleisten, sollte die Bilanzierungszone so weit wie möglich auch die Verteilernetzebene umfassen. Der virtuelle Handelspunkt sollte genutzt werden, um Erdgas zwischen den Ausgleichskonten der Netznutzer auszutauschen.

(27) Im Kontext des nichtdiskriminierenden Netzzugangs für Fernleitungsnetzbetreiber ist unter harmonisierten Transportverträgen nicht zu verstehen, dass die Bedingungen in den Transportverträgen eines bestimmten Fernleitungsnetzbetreibers eines Mitgliedstaats mit den Bedingungen in den Transportverträgen eines anderen Fernleitungsnetzbetreibers dieses oder eines anderen Mitgliedstaats identisch sein müssen, es sei denn, dass Mindestanforderungen festgelegt sind, denen alle Transportverträge genügen müssen.

(28) Damit alle Marktteilnehmer die gesamte Angebots- und Nachfragesituation bewerten und die Gründe für Änderungen des Großhandelspreises nachvollziehen können, ist ein gleicher Zugang zu Informationen über den physischen Zustand und die Effizienz des Netzes erforderlich. Das umfasst genauere Informationen über Angebot und Nachfrage, Netzkapazität, Lastflüsse und Wartungsarbeiten, Ausgleich von Mengenabweichungen und Verfügbarkeit und Zugang zu Speicheranlagen. Die Bedeutung dieser Informationen für das Funktionieren des Markts setzt voraus, dass die aus Gründen der Vertraulichkeit für die Veröffentlichung bestehenden Einschränkungen abgeschwächt werden.

(29) Die Vertraulichkeitserfordernisse für wirtschaftlich sensible Informationen sind jedoch besonders wichtig, wenn geschäftsstrategische Daten des Unternehmens betroffen sind, wenn es nur einen Nutzer einer Erdgasspeicheranlage gibt oder wenn Daten zu Ausspeisepunkten innerhalb eines Netzes oder Teilnetzes betroffen sind, die nicht mit einem anderen Fernleitungs- oder Verteilernetz, sondern mit einem einzigen Industriekunden verbunden sind, sodass durch die Veröffentlichung dieser Daten vertrauliche Informationen über den Produktionsprozess dieses Kunden offenbart würden.

(30) Zur Stärkung des Vertrauens in den Markt müssen die Marktteilnehmer sicher sein, dass missbräuchliches Verhalten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen belegt werden kann. Die zuständigen Behörden sollten die Befugnis erhalten, Fälle von behauptetem Marktmissbrauch wirksam zu untersuchen. Hierzu ist es erforderlich, dass die zuständigen Behörden Zugang zu Daten haben, die Aufschluss über betriebliche Entscheidungen der Versorgungsunternehmen geben. Auf dem Erdgasmarkt werden alle diese Entscheidungen den Netzbetreibern in Form von Kapazitätsreservierungen, Kapazitätsnominierungen und erfolgten Lastflüssen mitgeteilt. Die Netzbetreiber sollten solche Informationen den zuständigen Behörden in leicht zugänglicher Weise eine bestimmte Zeit lang zur Verfügung halten. Die zuständigen Behörden sollten zudem die Einhaltung der Regeln durch die Netzbetreiber regelmäßig beobachten.

(31) Der Zugang zu Speicheranlagen für Erdgas und zu Anlagen für verflüssigtes Erdgas ("LNG-Anlagen") ist in einigen Mitgliedstaaten unzureichend, weshalb die Umsetzung der geltenden Regelungen im Hinblick auf die Transparenz und die Ziele des REPowerEU-Plans verbessert werden muss. Bei dieser Verbesserung sollten das Potenzial und die verstärkte Nutzung von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas für jene Anlagen auf dem Binnenmarkt berücksichtigt werden.

(32) Von den Fernleitungsnetzbetreibern betriebene, nichtdiskriminierende und transparente Ausgleichssysteme für Erdgas sind wichtige Mechanismen, insbesondere für neue Marktteilnehmer, die möglicherweise größere Schwierigkeiten als bereits in einem relevanten Markt etablierte Unternehmen haben, ihr gesamtes Verkaufsportfolio auszugleichen. Daher müssen Regeln festgelegt werden, die gewährleisten, dass die Fernleitungsnetzbetreiber solche Mechanismen in einer Weise handhaben, die mit nichtdiskriminierenden, transparenten und effektiven Netzzugangsbedingungen vereinbar ist.

(33) Die Regulierungsbehörden sollten die Einhaltung dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen Netzkodizes und Leitlinien gewährleisten.

(34) In den in einem Anhang festgelegten Leitlinien sind ausführlichere Vorschriften festgelegt. Diese Regeln sollten im Laufe der Zeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten der nationalen Erdgasnetze und deren Entwicklung gegebenenfalls weiterentwickelt werden.

(35) Wenn die Kommission Änderungen der in dem Anhang festgelegten Leitlinien vorschlägt, sollte sie sicherstellen, dass alle von diesen Leitlinien betroffenen und durch Fachverbände vertretenen einschlägigen Kreise und die Mitgliedstaaten zuvor im Rahmen des Madrider Forums angehört werden.

(36) Die Mitgliedstaaten und die zuständigen nationalen Behörden sollten dazu verpflichtet sein, der Kommission auf Ersuchen einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Ersuchen um Informationen sollte die Gründe enthalten, aus denen die Informationen zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung benötigt werden. Informationen dieser Art sollten von der Kommission vertraulich behandelt werden.

(37) Diese Verordnung und die gemäß dieser Verordnung erlassenen Netzkodizes und Leitlinien berühren nicht die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Union.

(38) Die Mitgliedstaaten und die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft sollten in allen Angelegenheiten, die die Entwicklung einer integrierten Erdgashandelsregion betreffen, eng zusammenarbeiten und keine Maßnahmen ergreifen, die die weitere Integration der Erdgasmärkte oder die Versorgungssicherheit der Mitgliedstaaten und der Vertragsparteien gefährden.

(39) Für die Energiewende und die weitere Integration des Erdgasmarkts ist es erforderlich, die Transparenz in Bezug auf die zulässigen Erlöse oder die Zielerlöse des Fernleitungsnetzbetreibers weiter zu verbessern. Diese Informationen sollen die Grundlage für eine Reihe von Entscheidungen zu den Erdgasnetzen bilden. Beispielsweise ist für die Übertragung von Fernleitungsanlagen von einem Erdgasnetzbetreiber auf einen Wasserstoffnetzbetreiber oder für die Umsetzung eines Ausgleichsmechanismus zwischen Fernleitungsnetzbetreibern (ITC-Mechanismus) eine höhere Transparenz erforderlich. Klarheit sowohl zur Erdgasnachfrage als auch zu den Kostenprojektionen ist zudem Voraussetzung für die Bewertung der langfristigen Netzentgeltentwicklungen. Kostenprognosen dürften durch Transparenz in Bezug auf die zulässigen Erlöse erleichtert werden. Die Regulierungsbehörden sollten insbesondere regelmäßig Informationen zu der Methode bereitstellen, die bei der Berechnung der Erlöse von Fernleitungsnetzbetreibern, des Werts ihres regulierten Anlagevermögens und dessen zeitlicher Abschreibung, des Werts der Betriebsausgaben, der Kapitalkosten von Fernleitungsnetzbetreibern sowie bei der Berechnung der geltenden Anreize und Aufschläge angewandt wird, sowie zur langfristigen Entwicklung der Fernleitungsnetzentgelte auf der Grundlage der erwarteten Änderungen der zulässigen Erlöse und Zielerlöse der Fernleitungsnetzbetreiber sowie der Änderungen der Nachfrage nach Erdgas. Um die ordnungsgemäße Koordinierung des Verfahrens für die Erhebung und Auswertung der Daten für die transparente und reproduzierbare Studie zum Vergleich der Effizienz der Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährleisten, sollte ACER sich mit den Fernleitungsnetzbetreibern und ENTSO (Gas) abstimmen.

(40) Die Ausgaben der Fernleitungsnetzbetreiber sind überwiegend Fixkosten. Ihrem Geschäftsmodell und den derzeitigen nationalen Regulierungsrahmen liegt die Annahme zugrunde, dass ihre Netze über lange Zeit genutzt werden und somit lange Abschreibungszeiträume (30 bis 60 Jahre) haben. Vor dem Hintergrund der Energiewende sollten die Regulierungsbehörden daher die Möglichkeit erhalten, die Abnahme der Nachfrage nach Erdgas im Voraus abzuschätzen, um die Regulierungsvorschriften rechtzeitig anzupassen und Situationen zu vermeiden, in denen die Kostendeckung der Fernleitungsnetzbetreiber über Netzentgelte die Bezahlbarkeit von Erdgas für die Verbraucher gefährdet, da die Fixkosten im Verhältnis zur Nachfrage nach Erdgas steigen. Soweit erforderlich, könnte z.B. das Abschreibungsprofil oder die Vergütung für Fernleitungsanlagen geändert werden.

(41) Die Transparenz in Bezug auf die zulässigen Erlöse oder die Zielerlöse von Fernleitungsnetzbetreibern sollte erhöht werden, um den Netznutzern Netzentgeltvergleiche und eine Bewertung zu ermöglichen. Die Transparenz sollte außerdem erhöht werden, um es den Betreibern zu erleichtern, grenzübergreifend zusammenzuarbeiten und entsprechend dieser Verordnung ITCs zwischen Fernleitungsnetzbetreibern für die regionale Integration oder für Netzentgeltnachlässe für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas einzurichten.

(42) Um die wirtschaftlichsten Standorte für die Erzeugung von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas nutzen zu können, sollten den Netznutzern Nachlässe auf kapazitätsbasierte Netzentgelte gewährt werden. Derartige Nachlässe könnten einen Nachlass für die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas, einen Nachlass für Netzentgelte an Einspeise- und Ausspeisepunkten von Erdgasspeicheranlagen sowie einen Nachlass auf die grenzüberschreitenden Netzentgelte an Kopplungspunkten zwischen Mitgliedstaaten umfassen. Die Regulierungsbehörden sollten beschließen können, die Nachlässe auf diese Netzentgelte unter bestimmten Umständen nicht anzuwenden. Bei einer Änderung des Werts nicht grenzüberschreitender Nachlässe sollte die Regulierungsbehörde einen Interessenausgleich zwischen Netznutzern und Netzbetreibern vornehmen, wobei auf stabile finanzielle Rahmenbedingungen, die speziell für vorhandene Investitionen konzipiert sind, insbesondere für Erzeugungsanlagen für erneuerbare Gase, zu achten ist. Soweit möglich, sollten Indikatoren oder Bedingungen für Änderungen des Nachlasses ausreichend frühzeitig vor einer Entscheidung über eine Änderung bekannt gegeben werden. Dieser Nachlass sollte die allgemeine Methode für die Netzentgeltfestsetzung nicht berühren, sondern nachträglich auf das jeweilige Netzentgelt angewandt werden. Um einen Nachlass zu erhalten, sollten die Netznutzer dem Fernleitungsnetzbetreiber die erforderlichen Informationen auf der Grundlage eines Nachhaltigkeitszertifikats übermitteln, das in der Datenbank der Union gemäß Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 registriert ist.

(43) Rückgänge der Erlöse aufgrund der Anwendung von Nachlässen sollten wie allgemeine Rückgänge der Erlöse z.B. aufgrund verringerter Kapazitätsverkäufe behandelt werden und müssten über Netzentgelte zeitnah gedeckt werden, z.B. durch eine Erhöhung der besonderen Netzentgelte im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Bestimmungen.

(44) Um die Effizienz der Erdgasverteilernetze in der Union zu erhöhen und eine enge Zusammenarbeit mit den Fernleitungsnetzbetreibern und ENTSO (Gas) sicherzustellen sowie um die Effizienz der Wasserstoffverteilernetze in der Union zu steigern und um für eine enge Zusammenarbeit mit den Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber und ENNOH zu sorgen, sollte eine Europäische Organisation für Verteilernetzbetreiber (EU-VNBO) vorgesehen werden. Die EU-VNBO sollte auch die Betreiber von Erdgasverteilernetzen umfassen und sollte auch Wasserstoffverteilernetzbetreiber umfassen können. Die Aufgaben der EU-VNBO sollten genau definiert werden, und ihre Arbeitsmethoden sollten Effizienz, Transparenz und die Repräsentativität für die Verteilernetzbetreiber und die Wasserstoffverteilernetzbetreiber in der Union gewährleisten. Der EU-VNBO sollte es freistehen, ihre Satzung und Geschäftsordnung unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen dem Erdgas-, dem Wasserstoff- und dem Stromsektor festzulegen. Die EU-VNBO sollte bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Netzkodizes gegebenenfalls eng mit ENTSO (Gas) und ENNOH zusammenarbeiten und Leitlinien unter anderem zur Integration der dezentralen Erzeugung und Energiespeicherung in die Verteilernetze oder zu anderen mit der Verwaltung der Verteilernetze zusammenhängenden Bereichen erarbeiten.

(45) Verteilernetzbetreiber können bei der Integration von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas in das System eine wichtige Rolle spielen, da beispielsweise etwa die Hälfte der Biomethanerzeugungskapazität an das Verteilernetz angeschlossen ist. Zur Förderung der Teilnahme von derartigem Gas am Großhandelsmarkt sollten an das Verteilernetz angeschlossene Erzeugungsanlagen in allen Mitgliedstaaten Zugang zum virtuellen Handelspunkt haben. Zudem sollten Verteilernetzbetreiber und Fernleitungsnetzbetreiber gemäß dieser Verordnung zusammenarbeiten, um den Umkehrfluss vom Verteilernetz in das Fernleitungsnetz zu ermöglichen oder die Integration des Verteilernetzes auf andere Weise mit gleichwertiger Wirkung sicherzustellen und so die Marktintegration von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas zu fördern.

(46) Der Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas und der Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff können eine entscheidende Rolle bei der Verwirklichung der Ziele der Energiepolitik der Union spielen: Markttransparenz, Dekarbonisierung, Diversifizierung der Versorgung und Versorgungssicherheit.

(47) Der Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas und der Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff tragen zur Einheit des Energiemarkts der Union bei, indem sie die Transparenz verbessern und die Sichtbarkeit der Nachfrage nach Energiequellen in allen Mitgliedstaaten für die betroffenen Lieferanten gewährleisten.

(48) Die Bündelung der Nachfrage nach Erdgas kann die internationale Reichweite von Erdgaslieferanten, ob in Bezug auf Pipelines oder auf LNG, verbessern, was für die Verwirklichung der Ziele der Energiepolitik der Union und die Einheit des Energiemarkts der Union von wesentlicher Bedeutung ist. Insbesondere würde eine wesentlich stärkere Koordinierung mit und zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf Drittländer durch den Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas und den Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung für Wasserstoff dafür sorgen, dass die Union besser von ihrem kollektiven Gewicht Gebrauch machen kann.

(49) Die Bündelung der Nachfrage nach Erdgas kann zu den Dekarbonisierungszielen der Union beitragen, indem Umweltstandards in die Nachfragebündelung und die Sammlung von Angeboten einbezogen werden. Die Einführung des Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff kann ebenfalls dazu beitragen, diese Ziele zu erreichen.

(50) Der mit dieser Verordnung eingerichtete Mechanismus für die Nachfragebündelung und gemeinsame Beschaffung von Erdgas sollte eine Reihe von Schritten umfassen, beginnend damit, dass in der Union niedergelassene Erdgasunternehmen oder erdgasverbrauchende Unternehmen ihre Erdgasnachfrage über einen von der Kommission beauftragten Dienstleister bündeln können. Dies würde es den Erdgaslieferanten ermöglichen, Angebote auf der Grundlage großer aggregierter Mengen zu unterbreiten, anstatt viele kleinere Angebote an Käufer machen zu müssen, die einzeln auf sie zukommen. Der Dienstleister würde dann die Lieferangebote sammeln und sie mit den zuvor gebündelten Erdgasmengen abgleichen. Die Aushandlung und der Abschluss von Verträgen über den Kauf von Erdgas nach der Nachfragebündelung sollten freiwillig sein.

(51) Durch die Nachfragebündelung kann sichergestellt werden, dass Unternehmen in allen Mitgliedstaaten einen gleichberechtigteren Zugang zu neuen oder zusätzlichen Erdgasquellen haben, und es können wettbewerbsfähige Vertragsbedingungen für den Kauf von Erdgas aus Mitgliedstaaten und Drittländern geschaffen werden, was den Endkunden zugutekommt. Mit der Nachfragebündelung sollten auch weiterhin Unternehmen unterstützt werden, die zuvor Erdgas ausschließlich oder hauptsächlich von einem einzigen Lieferanten bezogen haben, indem ihnen geholfen wird, Erdgas von alternativen Erdgaslieferanten oder -anbietern zu günstigen Bedingungen zu beziehen. Mit der Nachfragebündelung könnte die Position dieser Unternehmen auf den globalen LNG-Märkten verbessert werden.

(52) Die Kommission sollte dafür sorgen, dass die Dienstleister ihre in der vorliegenden Verordnung festgelegten Aufgaben unter Berücksichtigung der Ziele des Mechanismus und der Besonderheiten von Erdgas organisieren. Insbesondere sollten die Dienstleister bei der Zuweisung von Angeboten für die Lieferung von Erdgas an Unternehmen, die die Nachfragebündelung durchführen, Methoden anwenden, bei denen kleinere Teilnehmer gegenüber größeren Teilnehmern nicht diskriminiert werden. Beispielsweise sollten die Dienstleister Angebote für die Lieferung von Erdgas im Verhältnis zu den Mengen zuweisen, die die einzelnen Unternehmen als Nachfrage angegeben haben. Dies könnte relevant sein, wenn die Nachfrage nach Erdgas auf dem Energiemarkt der Union durch das Angebot von Erdgas nicht ausreichend gedeckt werden kann. Die Kommission sollte die für die Aufgaben der Dienstleister geltenden einschlägigen Anforderungen in den Spezifikationen der betreffenden Ausschreibung festlegen.

(53) Die Kommission sollte die von Dienstleistern erbrachten erforderlichen Dienstleistungen im Rahmen der einschlägigen Vergabeverfahren gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 in Auftrag geben, um die mit der vorliegenden Verordnung geschaffenen Mechanismen umzusetzen. Um die wesentlichen Sicherheitsinteressen bzw. die Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats zu wahren, sollten in der Union niedergelassenen Dienstleister mit der Erbringung der Dienstleistungen beauftragt werden.

(54) Das Verfahren der Bündelung der Nachfrage nach Erdgas sollte von einem geeigneten Dienstleister durchgeführt werden. Die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas sind ein komplexes Verfahren, bei dem verschiedene Aspekte berücksichtigt werden müssen, und zwar nicht nur Preise, sondern auch Mengen, Lieferorte und andere Parameter. Angesichts der Bedeutung der Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bündelung der Nachfrage nach Erdgas und des Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff für Transparenz, Diversifizierung, Dekarbonisierung und Versorgungssicherheit der Union, insbesondere im Falle einer Verschlechterung der Versorgungssicherheit, sollten Unternehmen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, die gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) oder Artikel 215 AEUV erlassen wurden, oder direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung stehen oder im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln, die solchen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegt, davon ausgeschlossen werden, Dienstleister für die Bündelung der Nachfrage nach Erdgas oder Dienstleister für den Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff zu werden. Die Kommission sollte die für Dienstleister geltenden Anforderungen in den Spezifikationen der Ausschreibung festlegen.

(55) Industriellen Verbrauchern, deren Erzeugungsprozesse erdgasintensiv sind - etwa Erzeuger von Düngemitteln, Stahl, Keramik oder Glas -, kann die Nachfragebündelung auch zugutekommen, indem ihnen ermöglicht wird, ihre Nachfrage zu bündeln, Verträge über Erdgas- und LNG-Lieferungen zu schließen und die Lieferungen nach ihrem spezifischen Bedarf zu strukturieren. Für das Verfahren zur Organisation der Nachfragebündelung sollten transparente Regeln in Bezug darauf bestehen, wie die Teilnahme daran erfolgt, und es sollte sichergestellt werden, dass es allen offensteht.

(56) Der Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas und der Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung für Wasserstoff sollten Unternehmen mit Sitz in der Union und - angesichts der engen Angleichung an den Besitzstand der Union im Energiebereich und den Energiebinnenmarkt - Unternehmen mit Sitz in den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft offenstehen, sofern die erforderlichen Maßnahmen oder Vereinbarungen getroffen wurden.

(57) Um jedoch bestehende Abhängigkeiten der Union von Erdgas oder Wasserstoff, die von Unternehmen aus Drittländern geliefert werden, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, schrittweise zu beseitigen bzw. neuen Abhängigkeiten vorzubeugen und wesentliche Sicherheitsinteressen zu schützen, sollten der Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas und der Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff keinen Unternehmen offenstehen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, die gemäß Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassen wurden, oder direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung stehen, die solchen restriktiven Maßnahmen unterliegt, oder in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln. Derartige Unternehmen sollten daher von der Teilnahme an beiden Mechanismen ausgeschlossen werden, insbesondere als Lieferanten oder Käufer.

(58) Um sich wirksam an der gemeinsamen Beschaffung von Erdgas zu beteiligen und Vereinbarungen über Erdgas mit Lieferanten zu schließen, können Unternehmen Konsortien gründen oder andere Formen der Zusammenarbeit eingehen, um innerhalb der im Unionsrecht festgelegten Grenzen bestimmte Einkaufsbedingungen, wie Mengen, Lieferbedingungen der Abnahmestellen und Zeitplan, gemeinsam auszuhandeln. Unternehmen, die gemeinsame Beschaffungen betreiben, sollten jedoch sicherstellen, dass die direkt oder indirekt ausgetauschten Informationen auf das zur Erreichung des angestrebten Ziels unbedingt erforderliche Maß beschränkt sind. Die Festlegung und Durchführung gemeinsamer Beschaffungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollte im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union, insbesondere den Artikeln 101 und 102 AEUV, erfolgen.

(59) Der Schutz sensibler Geschäftsinformationen ist von größter Bedeutung, wenn der Kommission, der Lenkungsgruppe, den Koordinierungsgruppen, den Expertengruppen oder den Dienstleistern Informationen bereitgestellt werden. Daher sollte die Kommission wirksame Instrumente einsetzen, um diese Informationen vor unberechtigten Zugriffen und Cybersicherheitsrisiken zu schützen. Alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Mechanismus für die Nachfragebündelung und der gemeinsamen Beschaffung von Erdgas und des Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff verarbeitet werden könnten, sollten im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 23 und (EU) 2018/1725 24 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet werden.

(60) Der grundlose und ungerechtfertigte Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der seit Februar 2022 andauert und von Belarus unterstützt wird, sowie die anschließend als Waffe eingesetzte Reduzierung der Erdgaslieferungen und die Marktmanipulation in Form vorsätzlicher Unterbrechungen der Erdgasströme haben Schwachstellen und Abhängigkeiten der Union und ihrer Mitgliedstaaten offengelegt, die eindeutig das Potenzial haben, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen und ihre Energieversorgungssicherheit unmittelbar und ernsthaft zu beeinträchtigen. Gleichzeitig haben die alternativen Gasversorgungsquellen auf dem globalen LNG-Markt in den Jahren 2022 und 2023 nur einen leichten Anstieg verzeichnet. Neue LNG-Verflüssigungskapazitäten in nennenswertem Umfang werden nicht vor 2025 zur Verfügung stehen. Daher sind die globalen Erdgasmärkte nach wie vor sehr angespannt und dürften für einen bestimmten Zeitraum angespannt bleiben, was zu einer weiterhin prekären Lage für die Union und ihre Mitgliedstaaten führen wird. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, Maßnahmen zu ergreifen, um dieser anhaltenden Verwundbarkeit zu begegnen.

(61) Der Mechanismus für die Bündelung der Nachfrage und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas ist ein wichtiges Instrument, wenn es darum geht, im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 8. März 2022 mit dem Titel "REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie" (REPowerEU) die Diversifizierung der Erdgasversorgung zu organisieren und die Abhängigkeit von Erdgas aus Russland in vielen Mitgliedstaaten schrittweise zu beenden. Um die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union oder eines Mitgliedstaats zu schützen, die Versorgungssicherheit zu wahren und die wirksame und zügige schrittweise Beendigung der Abhängigkeit in Bezug auf Erdgas zu ermöglichen, sollten Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation oder Belarus und LNG-Lieferungen aus LNG-Anlagen, die sich in der Russischen Föderation oder in Belarus befinden, bis zum 31. Dezember 2025 nicht über den Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas angeboten werden. Nach diesem Datum sollte die Kommission beschließen können, Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation oder Belarus und LNG-Lieferungen aus LNG-Anlagen, die sich in der Russischen Föderation oder in Belarus befinden, für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr vorübergehend auszuschließen - wobei dieser Zeitraum, sofern gerechtfertigt, verlängert werden kann -, wenn dies zum Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen oder der Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Derartige Beschränkungen sollten das ordnungsgemäße Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts und grenzüberschreitende Erdgasströme zwischen Mitgliedstaaten nicht übermäßig stören, die Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats nicht untergraben, den Grundsatz der Energiesolidarität achten und im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Union oder der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern erfolgen.

(62) Die Kommission sollte geeignete verfügbare Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation oder Belarus und LNG-Lieferungen aus LNG-Anlagen, die sich in der Russischen Föderation oder in Belarus befinden wirksam vom Mechanismus für die Nachfragebündelung und gemeinsame Beschaffung von Erdgas ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission den betreffenden Dienstleister auffordern, die erforderlichen Überprüfungen durchzuführen. Diese Überprüfungen könnten unter anderem dadurch erfolgen, dass von den Erdgaslieferanten oder -erzeugern, die sich am Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung beteiligen, verlangt wird, dass sie bei der Lieferung die entsprechenden Versandunterlagen vorlegen, sofern dies technisch umsetzbar ist. Darüber hinaus sollten von den am Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas Beteiligten verlangt werden, dass sie versichern, dass sie ihrer Verpflichtung, kein Erdgas aus der Russischen Föderation oder Belarus und kein LNG aus LNG-Anlagen, die sich in der Russischen Föderation oder in Belarus befinden, anzubieten oder zu liefern, nachkommen, sofern dies technisch umsetzbar ist.

(63) Die Kommission sollte von einem Lenkungsausschuss unterstützt werden, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammensetzt, um die Koordinierung und den Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Bündelung der Nachfrage nach Erdgas zu erleichtern. Die Beteiligung der Mitgliedstaaten sollte freiwillig sein und hängt insbesondere von den Sitzungen des Lenkungsausschusses ab.

(64) Wasserstoff ist ein Energieträger, der sich in seinen Merkmalen in Bezug auf Qualität, Transportmittel und Nachfragemuster, von Erdgas unterscheidet. Es besteht außerdem nach wie vor eine erhebliche Kluft zwischen den Kosten der Erzeugung von erneuerbarem und kohlenstoffarmem Wasserstoff und dem Marktpreis weniger nachhaltiger Alternativen, was staatliche Eingriffe erfordern kann, um entsprechende Anreize zu schaffen, bis Elektrolyseure und andere damit zusammenhängende Wasserstofftechnologien und -inputs ausreichend wettbewerbsfähig sind.

(65) Ungeachtet dessen verfügt die Union über ein großes Potenzial für die Erzeugung von erneuerbarem und kohlenstoffarmem Wasserstoff. In diesem Zusammenhang hat die Kommission im März 2023 die Initiative der Europäischen Wasserstoffbank ins Leben gerufen. Die Europäische Wasserstoffbank beschreibt eine Reihe von Tätigkeiten, mit denen die Kommission die Schaffung eines Wasserstoffmarkts der Union erleichtert, die Versorgung durch zuverlässige internationale Partner ermöglicht und Informationen über die Entwicklung des Wasserstoffmarkts der Union und über die Finanzierung von Wasserstoffprojekten sammelt und verbreitet. Diese Tätigkeiten werden im Rahmen der einschlägigen bestehenden Rechtsinstrumente wie der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 25 durchgeführt. Der Schwerpunkt der freiwilligen Instrumente, die im Rahmen der Europäischen Wasserstoffbank auf Wasserstoff angewandt werden, insbesondere des Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff, sollte darauf liegen, den Ausbau der Wasserstofferzeugung und die Marktentwicklung von Wasserstoff in der Union zu beschleunigen, unter anderem indem die Transparenz von Wasserstoffnachfrage, -angebot, -strömen und -preisen erhöht wird, eine Koordinierungsfunktion wahrgenommen wird, Erzeuger und Verbraucher zusammengebracht werden und die Mischfinanzierung mit bestehenden Finanzierungsinstrumenten erleichtert wird.

(66) Im Zuge der Arbeiten im Rahmen der Europäischen Wasserstoffbank sollte die Kommission in der Lage sein, einen Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff einzurichten, wobei der Schwerpunkt auf der Erzeugung in der Union liegen sollte. Angesichts der Merkmale von Wasserstoff und des Wasserstoffmarkts sollte dieser Mechanismus für einen begrenzten Zeitraum eingerichtet werden, um die wirksamsten Instrumente für die Ermittlung von Wasserstoffnachfrage und -angebot in der Union zu ermitteln und die optimalen Markt- und Infrastrukturregelungen auszuloten.

(67) Der Zugang zu Informationen für Lieferanten und Abnehmer im Rahmen des Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff sollte der Zustimmung dieser Unternehmen und der Einhaltung des Wettbewerbsrechts der Union unterliegen.

(68) Die Kommission sollte selbst in der Lage sein, den Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff umzusetzen, oder sollte dies über die einschlägigen Dienstleister tun können. Beschließt die Kommission, einen solchen Mechanismus über einen Dienstleister umzusetzen, sollten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Verträge mit Dienstleistern, die Kriterien für die Auswahl der Dienstleister und die Aufgaben der Dienstleister Anwendung finden.

(69) Der Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff könnte aus Instrumenten bestehen, die auf Transparenz, Sichtbarkeit der Marktentwicklung und freiwillige Bewertung der Nachfrage ausgerichtet sind. Dieser Mechanismus sollte im Rahmen der Europäischen Wasserstoffbank umgesetzt werden. Die Europäische Wasserstoffbank sollte Informationen über Wasserstoffangebot, -nachfrage, -ströme und -preise koordinieren, um das Vertrauen in den sich entwickelnden Wasserstoffmarkt zu stärken und die Nachfrage für Wasserstofferzeuger und Wasserstoffabnehmer besser sichtbar zu machen. Der Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff sollte der Ausgereiftheit und Liquidität des Wasserstoffmarkts sowie der Verfügbarkeit von Infrastruktur Rechnung tragen.

(70) Setzt die Kommission eine Koordinierungsgruppe für Fragen im Zusammenhang mit dem Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff ein, sollte sich eine solche Koordinierungsgruppe speziell mit Wasserstoff befassen.

(71) Die Bemühungen der Union, die bestehende Abhängigkeit von Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation schrittweise zu beenden und neuen Abhängigkeiten vorzubeugen sowie die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten zu schützen, sollten sich auch im Rahmen des Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff widerspiegeln, auch in Anbetracht des Umstands, dass die Russische Föderation die Energielieferungen als Waffe einsetzt, was sich an der Verringerung der Erdgaslieferungen und der Unterbrechung der Erdgasströme zeigt. Die Kommission sollte daher die Möglichkeit haben, im Rahmen des Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewertung von Angeboten im Zusammenhang mit Wasserstofflieferungen aus der Russischen Föderation oder aus Belarus im Wege eines Durchführungsbeschlusses einzuschränken. Ein solcher Beschluss sollte nur getroffen werden, wenn dies zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten erforderlich ist, und auf denselben Grundsätzen beruhen, die für die Beteiligung am Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas gelten, dabei jedoch an die Tätigkeiten angepasst werden, die im Rahmen des Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff durchgeführt werden. Insbesondere sollte der Zeitplan für die Annahme und vorherige Bewertung eines solchen Beschlusses auf die geplante Inbetriebnahme des Mechanismus abgestimmt werden.

(72) Vor dem Auslaufen des Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff und spätestens am 31. Dezember 2029 sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem die Leistung dieses Mechanismus und insbesondere sein Beitrag zur Entwicklung des Wasserstoffmarkts in der Union bewertet werden. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollte die Kommission in der Lage sein, einen Legislativvorschlag zur Entwicklung eines Mechanismus für die freiwillige Nachfragebündelung und gemeinsame Beschaffung von Wasserstoff vorzulegen.

(73) Durch die Integration zunehmender Mengen von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas in das Erdgassystem der Union wird sich die Qualität des in der Union transportierten und verbrauchten Erdgases ändern. Um den ungehinderten grenzüberschreitenden Erdgasfluss sicherzustellen, die Interoperabilität der Märkte aufrechtzuerhalten und die Marktintegration zu ermöglichen, ist es erforderlich, die Transparenz hinsichtlich der Gasqualität und der Kosten für das Management der Gasqualität zu erhöhen, ein harmonisiertes Konzept für die Aufgaben und Zuständigkeiten der Regulierungsbehörden und Netzbetreiber sicherzustellen und die grenzübergreifende Koordination zu verstärken. Wenngleich ein harmonisiertes Konzept für die Gasqualität an Grenzübergangspunkten sichergestellt wird, sollte die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anwendung von Gasqualitätsstandards in ihren nationalen Erdgasnetzen aufrechterhalten werden.

(74) Die Beimischung von Wasserstoff in das Erdgassystem sollte nur als letztes Mittel infrage kommen, da dies weniger effizient als die Nutzung von Wasserstoff in reiner Form ist und den Wert des Wasserstoffs mindert. Zudem hat sie Auswirkungen auf den Betrieb der Erdgasinfrastruktur, Endnutzeranwendungen und die Interoperabilität grenzübergreifender Netze. Daher sollte der Erzeugung und Verwendung von Wasserstoff in reiner Form und seinem Transport in dem eigens dafür vorgesehenen Wasserstoffnetz Vorrang eingeräumt werden. Es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um die Verwendung von Wasserstoff für Anwendungen zu vermeiden, für die es energieeffizientere Alternativen gibt. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin das Recht haben, zu entscheiden, ob sie in ihren nationalen Erdgasnetzen Wasserstoff beimischen. Gleichzeitig würde ein harmonisiertes Konzept für die Beimischung von Wasserstoff in das Erdgasnetz in Form einer unionsweiten Obergrenze an Grenzübergangspunkten zwischen Mitgliedstaaten das Risiko einer Marktsegmentierung verringern, wobei die Fernleitungsnetzbetreiber Erdgas mit einer Wasserstoffbeimischung unterhalb der Obergrenze akzeptieren müssen. Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber sollten weiterhin höhere oder niedrigere Werte für die Beimischung von Wasserstoff an Grenzübergangspunkten vereinbaren können. Bei der Prüfung solcher Vereinbarungen sollten die Mitgliedstaaten andere Mitgliedstaaten konsultieren, die von der Maßnahme wahrscheinlich betroffen sein könnten, und die Lage in diesen Mitgliedstaaten berücksichtigen.

(75) Ein robustes grenzübergreifendes Koordinations- und Streitbeilegungsverfahren zwischen Fernleitungsnetzbetreibern hinsichtlich der Gasqualität, einschließlich Biomethan und Wasserstoffbeimischungen, ist entscheidend, um einen effizienten Transport von Erdgas in den Erdgasnetzen innerhalb der Union zu unterstützen und somit die Integration des Binnenmarkts zu fördern. Strengere Transparenzbestimmungen in Bezug auf Gasqualitätsparameter, einschließlich des Brennwerts, des Wobbe-Index und des Sauerstoffgehalts, sowie in Bezug auf Wasserstoffbeimischungen und deren zeitliche Entwicklung sollten in Kombination mit Überwachungs- und Berichterstattungspflichten zu einem ordnungsgemäß funktionierenden, offenen und effizienten Erdgasbinnenmarkt beitragen.

(76) Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin in der Lage sein, auf ihre ursprünglichen Spezifikationen für die Gasqualität zurückzugreifen, wenn ihre Regulierungsbehörden oder ACER beschließen, eine grenzüberschreitende Beschränkung aufgrund unterschiedlicher Mengen oder Verfahren bei der Beimischung von Wasserstoff aufrechtzuerhalten. Die Möglichkeit, solche grenzüberschreitenden Beschränkungen aufrechtzuerhalten, ist besonders wichtig in Mitgliedstaaten, die lediglich über einen einzigen Kopplungspunkt verfügen oder wo die Erdgasmengen hauptsächlich über einen einzigen Kopplungspunkt ins Land gelangen. Um ungehinderte grenzüberschreitende Ströme zu gewährleisten und die Integrität des Energiebinnenmarkts zu wahren, sollten die betreffenden Regulierungsbehörden und gegebenenfalls ACER befugt sein, das gemeinsame Streitbeilegungsverfahren kontinuierlich wieder aufzunehmen, um den Entwicklungen auf den Erdgasmärkten und bei den entsprechenden Technologien Rechnung zu tragen.

(77) Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch für das Erdgasnetz, die in der Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission 26 festgelegt sind, sind von wesentlicher Bedeutung, insbesondere in Bezug auf Netzkopplungsverträge, einschließlich Vorschriften für die Gasflusssteuerung, Messprinzipien für die Erdgasmenge und -qualität, Vorschriften für das Abgleichsverfahren und für die Zuweisung der Erdgasdifferenzmengen, Kommunikationsverfahren bei außergewöhnlichen Umständen, sowie in Bezug auf gemeinsame Einheiten, die Gasqualität, einschließlich Vorschriften für den Umgang mit Beschränkungen des grenzübergreifenden Handels aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität und aufgrund unterschiedlicher Odorierungspraktiken, die kurz- und langfristige Überwachung der Gasqualität und die Bereitstellung von Informationen, den Datenaustausch und die Berichterstattung zur Gasqualität, Transparenz, Kommunikation, die Bereitstellung von Informationen und die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Marktteilnehmern.

(78) Im Interesse einer optimalen Verwaltung des Wasserstoffnetzes in der Union und als Voraussetzung für den grenzüberschreitenden Handel und die grenzüberschreitende Versorgung mit Wasserstoff in der Union sollte ENNOH eingerichtet werden. ENNOH sollte seine Aufgaben im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union wahrnehmen. Die Aufgaben von ENNOH sollten genau definiert werden, und seine Arbeitsmethoden sollten Effizienz, Transparenz und den repräsentativen Charakter von ENNOH gewährleisten. Gegebenenfalls können ENTSO (Gas) und ENNOH gemeinsam Netzkodizes für sektorübergreifende Fragen entwickeln.

(79) Um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten, die im Begriff sind, Wasserstofffernleitungsnetze aufzubauen, in ENNOH vertreten sind, sollten diese, abweichend von einer in der vorliegenden Verordnung festgelegten allgemeinen Regel zur ENNOH-Mitgliedschaft einen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber, für den eine Ausnahme von Artikel 68 der Richtlinie (EU) 2024/1788 gilt, als Mitglied von ENNOH benennen können, wenn der Betreiber in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem kein anderer Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber Mitglied von ENNOH ist. Mitgliedstaaten, die noch über keinen speziellen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber verfügen, aber gemäß ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen planen, ein Wasserstofffernleitungsnetz aufzubauen, sollten in der Lage sein, eine Stelle als assoziierten Partner innerhalb von ENNOH zu benennen, die über die von ENNOH geleistete Arbeit informiert wird, und die in dieser Funktion an Sitzungen der Versammlung, des Verwaltungsrats und des Ausschusses teilnehmen und sich an den Arbeitsgruppen beteiligen kann, bis ihre Wasserstoffnetzbetreiber Mitglieder von ENNOH werden. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten den Vertreter eines nationalen Verbands, der sich mit Wasserstofffragen befasst, entsenden.

(80) Um hinsichtlich der Entwicklung des Wasserstoffnetzes in der Union Transparenz zu gewährleisten, sollte ENNOH einen nicht bindenden unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan für Wasserstoff (im Folgenden "unionsweiter zehnjähriger Netzentwicklungsplan für Wasserstoff") erstellen, veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren, der auf die Erfordernisse der sich entwickelnden Wasserstoffmärkte ausgerichtet ist. Der unionsweite Netzentwicklungsplan für Wasserstoff sollte praktikable Wasserstofftransportnetze und erforderliche Netzverbindungen umfassen, die aus kommerzieller Sicht relevant sind. ENNOH sollte sich an der Entwicklung der energiesystemweiten Kosten-Nutzen-Analyse - einschließlich des integrativen Energiemarkt- und -netzmodells, das sowohl Strom- als auch Erdgas- und Wasserstofftransportinfrastruktur sowie Speicheranlagen, LNG-Anlagen und Elektrolyseure umfasst - beteiligen, ebenso an der Entwicklung der Szenarien für die zehnjährigen Netzentwicklungspläne und des Berichts über die Ermittlung von Infrastrukturlücken gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 der Verordnung (EU) 2022/869 für die Entwicklung der Unionslisten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse. Dabei sollte ENNOH eng mit dem Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom (im Folgenden "ENTSO (Strom)") und ENTSO (Gas) zusammenarbeiten, um die Integration des Energiesystems zu erleichtern.

(81) Um die Integration des Energiesystems zu erleichtern, Synergieeffekte zu nutzen und die Gesamtsystemeffizienz zu fördern, sollten ENNOH, ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) bei der integrierten Netzplanung auf Unionsebene eng zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit sollte die Ausarbeitung der gemeinsamen Szenarien für Strom, Wasserstoff und Erdgas, die koordinierten Berichte über Infrastrukturlücken, die kohärenten Entwürfe von Methoden für eine energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse und das integrierte Modell gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 der Verordnung (EU) 2022/869 umfassen. Um diese Zusammenarbeit effizient zu gestalten, sollten ENNOH, ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) gemeinsame Arbeitsgruppen einrichten, die die entsprechenden Ergebnisse ausarbeiten. Während des Übergangszeitraums bis zum 1. Januar 2027 sollte ENTSO (Gas) den unionsweiten Netzentwicklungsplan 2026 für Wasserstoff ausarbeiten. Zu diesem Zweck sollte ENTSO (Gas) die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber und ENNOH in vollem Umfang einbeziehen, sobald ENNOH eingerichtet ist. Der unionsweite Netzentwicklungsplan 2026 für Wasserstoff sollte aus zwei getrennten Kapiteln bestehen, eines für Wasserstoff und eines für Erdgas. ENNOH sollte den unionsweiten Netzentwicklungsplan 2028 für Wasserstoff im Einklang mit der integrierten Netzplanung auf Unionsebene gemäß dieser Verordnung ausarbeiten.

(82) Alle Marktteilnehmer haben ein Interesse an den durch ENNOH wahrgenommenen Aufgaben. Ein wirksames Konsultationsverfahren ist daher unerlässlich. Insgesamt sollte ENNOH Erfahrungen mit Infrastrukturplanung, -entwicklung und -betrieb in Zusammenarbeit mit anderen relevanten Marktteilnehmern und ihren Verbänden einholen, darauf aufbauen und in seine Arbeit einbeziehen.

(83) Da durch einen Ansatz, der auf die regionale Ebene abstellt, wirksamere Fortschritte erzielt werden könnten, sollten die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber innerhalb der Gesamtstruktur, die der Zusammenarbeit dient, regionale Strukturen schaffen und gleichzeitig sicherstellen, dass die auf regionaler Ebene erzielten Ergebnisse mit den Netzkodizes und den unionsweiten Netzentwicklungsplänen für Wasserstoff vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten sollten auf regionaler Ebene die Zusammenarbeit fördern und die Effektivität des Netzes beobachten.

(84) Transparenzanforderungen sind notwendig, um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer Vertrauen in die neu entstehenden Wasserstoffmärkte in der Union aufbauen können. Damit alle Marktteilnehmer die gesamte Angebots- und Nachfragesituation bewerten und die Gründe für Marktpreisentwicklungen nachvollziehen können, ist ein gleicher Zugang zu Informationen über den physischen Zustand und die Funktionsweise des Wasserstoffnetzes erforderlich. Informationen sollten stets auf aussagekräftige, leicht zugängliche und nichtdiskriminierende Weise bekannt gegeben werden.

(85) ENNOH sollte eine zentrale webbasierte Plattform einrichten, um alle Daten bereitzustellen, die für die Marktteilnehmer hinsichtlich eines wirksamen Zugangs zum Wasserstoffnetz relevant sind.

(86) Die Bedingungen für den Zugang zu den Wasserstoffnetzen sollten in der Anfangsphase der Marktentwicklung für Wasserstoff einen effizienten Betrieb, Nichtdiskriminierung und Transparenz für die Wasserstoffnetznutzer gewährleisten und gleichzeitig den Wasserstoffnetzbetreibern ausreichend Flexibilität bieten. Durch die Begrenzung der Höchstdauer von Kapazitätsverträgen sollte das Risiko vertraglich bedingter Engpässe und des Hortens von Kapazität verringert werden.

(87) Es sollten allgemeine Bedingungen für die Gewährung des Zugangs Dritter zu Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, um einen nichtdiskriminierenden Zugang und Transparenz für die Wasserstoffnetznutzer zu gewährleisten.

(88) Die Wasserstoffnetzbetreiber sollten zusammenarbeiten, um Netzkodizes für die Zwecke der Bereitstellung und des Managements eines transparenten und nichtdiskriminierenden grenzübergreifenden Zugangs zu den Wasserstoffnetzen zu entwickeln und eine abgestimmte Planung des Wasserstoffnetzes in der Union sicherzustellen, einschließlich der Schaffung von Verbindungskapazitäten. Die Kommission sollte ein Jahr nach Einrichtung von ENNOH die erste Prioritätenliste für die Ermittlung der Bereiche erstellen, die in die Entwicklung von Kodizes für das Wasserstoffnetz aufgenommen werden sollen, wie in der vorliegenden Verordnung vorgesehen. Diese Netzkodizes sollten mit den von ACER entwickelten Rahmenleitlinien im Einklang stehen. ACER sollte bei der auf Fakten beruhenden Prüfung der Entwürfe von Netzkodizes - einschließlich der Frage, ob die Netzkodizes den Rahmenleitlinien entsprechen - mitwirken und sie der Kommission zur Annahme empfehlen können. ACER sollte auch Änderungsvorschläge für Netzkodizes prüfen und diese der Kommission zur Annahme empfehlen können. Die Wasserstoffnetzbetreiber sollten ihre Wasserstoffnetze im Einklang mit diesen Netzkodizes betreiben.

(89) Die von ENNOH ausgearbeiteten Netzkodizes sollen die für rein inländische Angelegenheiten erforderlichen nationalen Netzkodizes nicht ersetzen.

(90) Die Qualität des in der Union transportierten und verbrauchten Wasserstoffs kann sich je nach Erzeugungstechnik und Transportbedingungen unterscheiden. Ein auf Unionsebene harmonisiertes Konzept für das Management der Wasserstoffqualität bei grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen sollte den grenzüberschreitenden Wasserstofftransport und die Marktintegration daher unterstützen.

(91) Soweit die Regulierungsbehörde dies für erforderlich hält, könnte den Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern die Verantwortung für das Management der Wasserstoffqualität in ihren Netzen im Rahmen der geltenden Wasserstoffqualitätsstandards auferlegt werden, um für eine zuverlässige und stabile Wasserstoffqualität für die Endnutzer zu sorgen.

(92) Ein robustes grenzübergreifendes Koordinierungs- und Streitbeilegungsverfahren zwischen Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern ist von entscheidender Bedeutung, um den Wasserstofftransport in der Union fernleitungsnetzübergreifend zu erleichtern und somit die weitere Integration des Binnenmarktes zu fördern. Strengere Transparenzbestimmungen zu Wasserstoffqualitätsparametern und zu ihrer zeitlichen Entwicklung sollten in Kombination mit Überwachungs- und Berichterstattungspflichten zu einem ordnungsgemäß funktionierenden, offenen und effizienten Wasserstoffbinnenmarkt beitragen.

(93) Zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung oder zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf nicht wesentliche Bestimmungen in bestimmten Bereichen, die für die Marktintegration von grundlegender Bedeutung sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um Leitlinien mit den Einzelheiten des von den Fernleitungsnetzbetreibern oder Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern zu befolgenden Verfahrens festzulegen, zwecks Verringerung der strukturellen Ungleichgewichte bei den Erlösen von Fernleitungsnetzbetreibern die Höhe der Nachlässe zu ändern, das geografische Gebiet, auf das sich die einzelnen Strukturen der regionalen Zusammenarbeit erstrecken, unter Berücksichtigung bestehender Strukturen der regionalen Zusammenarbeit festzulegen, Netzkodizes und Leitlinien für Erdgas und Wasserstoff festzulegen, die in einem Anhang festgelegten Leitlinien zu ändern und Leitlinien in Bezug auf neue Erdgas- und Wasserstoffinfrastrukturen festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 27 festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(94) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission im Einklang mit Artikel 291 AEUV Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 ausgeübt werden.

(95) Netzkodizes und Leitlinien sollten für alle Einspeise- und Ausspeisepunkte von und zu Drittländern gelten. Besondere Umstände wie etwa bestehende langfristige vertragliche Vereinbarungen oder rechtliche Schwierigkeiten bei der Einrichtung eines Streitschlichtungsverfahrens mit Fernleitungsnetzbetreibern oder Erdgaslieferanten mit Sitz in Drittländern, könnten einer wirksamen Anwendung auf kurze Sicht im Wege stehen. Bei Vorliegen objektiver rechtfertigender Gründe sollten die Regulierungsbehörden bei der Kommission eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Anwendung der Netzkodizes oder Leitlinien bzw. darin enthaltener spezifischer Bestimmungen, die an Einspeise- und Ausspeisepunkten von und zu Drittländern nicht umgesetzt werden können, beantragen können. Solche Ausnahmeregelungen sollten zeitlich auf den Mindestzeitraum befristet sein, der erforderlich ist, um die bestehenden Hindernisse für die Anwendung der Netzkodizes oder Leitlinien zu beseitigen.

(96) Im Interesse eines effizienten Betriebs der europäischen Wasserstoffnetze sollten die Wasserstoffnetzbetreiber in enger Zusammenarbeit mit anderen Wasserstoffnetzbetreibern sowie mit anderen Netzbetreibern, mit denen Netzverbindungen bestehen, die Verantwortung für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Wasserstofftransportnetzes übernehmen, um unter anderem die Integration des Energiesystems zu unterstützen.

(97) Auf Unionsebene harmonisierte Normen tragen zu einem ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkt bei. Sobald der Hinweis auf eine solche Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist, sollte die Konformität mit den entsprechenden Anforderungen der gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen Durchführungsmaßnahme angenommen werden, wenn die Norm eingehalten wird, wenngleich auch andere Arten des Konformitätsnachweises zulässig sein sollten. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 kann die Europäische Kommission europäische Normungsorganisationen damit beauftragen, technische Spezifikationen, europäische Normen und harmonisierte Normen zu entwickeln. Eine der wichtigsten Funktionen harmonisierter Normen sollte darin bestehen, es den Betreibern zu erleichtern, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie (EU) 2024/1788 erlassenen Durchführungsmaßnahmen anzuwenden.

(98) Der derzeitige Normungsrahmen der Union, der auf der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 beruht, bildet den standardmäßigen Rahmen für die Ausarbeitung von Normen, bei denen von der Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung oder von - gemäß dieser Verordnung erlassenen - spezifischen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten ausgegangen wird. Europäische Normen sollten marktorientiert sein und dem öffentlichen Interesse sowie den politischen Zielen Rechnung tragen, die in der von der Kommission an eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen gerichteten Forderung, innerhalb einer bestimmten Frist konsensbasierte harmonisierte Normen auszuarbeiten, präzise dargelegt sind. In Ermangelung einschlägiger Verweise auf harmonisierte Normen oder bei Blockierung des Normungsprozesses oder im Falle von Verzögerungen bei der Festlegung geeigneter harmonisierter Normen sollte die Kommission jedoch in der Lage sein, im Wege von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen für die Anforderungen dieser Verordnung festzulegen, sofern sie dabei die Rolle und die Aufgaben der europäischen Normungsorganisationen gebührend berücksichtigt. Diese Option sollte als Notlösung für Ausnahmefälle verstanden werden, mit der den Betreibern die Anwendung der einschlägigen Maßnahmen im Rahmen von gemäß der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie (EU) 2024/1788 erlassenen Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten erleichtert werden soll. Ist eine Verzögerung bei der Festlegung harmonisierter Normen auf die technische Komplexität der betreffenden Norm zurückzuführen, so sollte die Kommission dem Rechnung tragen, bevor sie die Festlegung gemeinsamer Spezifikationen in Erwägung zieht.

(99) Um den Qualitätsanforderungen der Wasserstoffendnutzer vollständig Rechnung zu tragen, sollten Spezifikationen und Normen für die Wasserstoffqualität im Wasserstoffnetz bereits bestehenden Normen, die solche Endnutzeranforderungen enthalten (z.B. die Norm EN 17124), Rechnung tragen.

(100) Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber sollten für den Wasserstofftransport ausreichend grenzüberschreitende Kapazität aufbauen, die der gesamten wirtschaftlich vernünftigerweise zu erwartenden und technisch möglichen Nachfrage nach dieser Kapazität gerecht wird, und so zur Marktintegration beitragen.

(101) Angesichts des Potenzials von Wasserstoff als Energieträger und der Möglichkeit des Handels von Wasserstoff zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ist klarzustellen, dass die gemäß dem Beschluss (EU) 2017/684 des Europäischen Parlaments und des Rates für 30 zwischenstaatliche Abkommen im Energiebereich in Bezug auf Erdgas geltenden Notifizierungspflichten auch für zwischenstaatliche Abkommen in Bezug auf Wasserstoff, einschließlich Wasserstoffverbindungen wie Ammoniak und flüssiger organischer Wasserstoffträger, gelten. Der genannte Beschluss sollte daher entsprechend geändert werden.

(102) Investitionen in neue Großinfrastrukturen sollten stark gefördert werden, wobei es gleichzeitig das ordnungsgemäße Funktionieren der Binnenmärkte für Erdgas und Wasserstoff sicherzustellen gilt. Zur Verstärkung der positiven Auswirkungen von Infrastrukturvorhaben, für die eine Ausnahme gilt, auf Wettbewerb und Versorgungssicherheit sollten in der Projektplanungsphase das Marktinteresse geprüft und Regeln für das Engpassmanagement festgelegt werden. Erstreckt sich eine Infrastruktur über das Gebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, sollte der Antrag auf Gewährung einer Ausnahme in letzter Instanz von ACER bearbeitet werden, damit den grenzübergreifenden Implikationen einer solchen Ausnahme besser Rechnung getragen werden kann und die administrative Abwicklung des Antrags erleichtert wird. Angesichts des besonderen Risikoprofils solcher neuer Großinfrastrukturvorhaben, für die eine Ausnahme gilt, sollte es ferner möglich sein, Unternehmen mit Versorgungs- und Gewinnungsinteressen für die betreffenden Vorhaben vorübergehend vollständige oder teilweise Ausnahmen von den Entflechtungsvorschriften zu gewähren. Die Möglichkeit einer vorübergehenden Ausnahme sollte aus Gründen der Versorgungssicherheit insbesondere für neue Rohrleitungen in der Union gelten, über die Erdgas aus Drittländern in die Union befördert wird. Die Ausnahmeregelungen, die gemäß der Richtlinie 2003/55/EG 31 und der Richtlinie 2009/73/EG 32 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt wurden, sollten für den Zeitraum weiterhin gelten, für den sie durch die betreffende Ausnahmeregelung gewährt wurden.

(103) Die Eskalation der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine hat seit Februar 2022 zu einem Rückgang der Erdgaslieferungen aus diesem Land geführt, wobei die Erträge aus dem Verkauf von Erdgas zur Finanzierung des Krieges Russlands an der Grenze zur Union verwendet wurden. So kamen insbesondere die Erdgasströme über Rohrleitungen aus Russland durch Belarus und über die Nord-Stream-1-Pipeline zum Stillstand, und die Erdgaslieferungen durch die Ukraine gingen stetig zurück, was die Energieversorgungssicherheit in der Union insgesamt ernsthaft gefährdet hat. Diese als Waffe eingesetzte Reduzierung der Erdgaslieferungen und die Marktmanipulation in Form vorsätzlicher Unterbrechungen der Erdgasströme haben Schwachstellen und Abhängigkeiten der Union und ihrer Mitgliedstaaten offengelegt, die eindeutig das Potenzial haben, ihre wesentlichen internationalen Sicherheitsinteressen unmittelbar und ernsthaft zu beeinträchtigen. Überdies kann Erdgas erfahrungsgemäß genutzt werden, um die Energiemärkte als Waffe einzusetzen und zu manipulieren, z.B. durch das Horten von Kapazitäten in der Gasinfrastruktur zum Nachteil der wesentlichen internationalen Sicherheitsinteressen der Union. Zwecks Abmilderung der Auswirkungen solcher Vorkommnisse im aktuellen Kontext sowie in der Zukunft sollten die Mitgliedstaaten ausnahmsweise angemessene Maßnahmen ergreifen können, um vorübergehend Kapazitätsgebote einzelner Netznutzer an Einspeisepunkten und an LNG-Terminals für Lieferungen aus der Russischen Föderation und Belarus ex ante zu begrenzen, wenn dies zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen und derjenigen der Union erforderlich ist, wobei auch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, die Versorgungssicherheit in der Union sicherzustellen. Solche befristeten Maßnahmen sollten in begründeten Fällen verlängert werden können. Diese Möglichkeit sollte nur in Bezug auf die Russische Föderation und Belarus bestehen, damit die Mitgliedstaaten mit angemessenen Maßnahmen auf jegliche aus dieser Lage hervorgehende Bedrohung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen und derjenigen der Union reagieren können, indem sie beispielsweise - unter anderem durch frühzeitige Maßnahmen im Einklang mit den REPowerEU-Zielen - ihre Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland schrittweise beenden. Derartige Begrenzungen sollten den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten nicht zuwiderlaufen und mit Artikel XXI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens im Einklang stehen. Vor der Anwendung derartiger Begrenzungen sollten die Mitgliedstaaten die Kommission und, soweit diese von diesen Begrenzungen betroffen sein könnten, andere Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland konsultieren und die Lage in den betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern, insbesondere hinsichtlich der Versorgungssicherheit, berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten den potenziellen Auswirkungen ihrer Maßnahmen auf andere Mitgliedstaaten gebührend Rechnung tragen und insbesondere den Grundsatz der Energiesolidarität - auch im Hinblick auf die Sicherstellung der Versorgungssicherheit - achten, wenn sie die Angemessenheit und die Tragweite einer geplanten Begrenzung bewerten.

(104) Der Energiesektor in Europa befindet sich in einem grundlegenden Wandel auf dem Weg zu einer hocheffizienten dekarbonisierten Wirtschaft, die auf erneuerbaren Energiequellen basiert, und muss gleichzeitig Versorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit sicherstellen. Während die Cybersicherheit im Bereich Strom mit einem Netzkodex zu grenzübergreifenden Stromflüssen bereits verbessert wird, bedarf es noch sektorspezifischer verbindlicher Vorschriften für den Bereich Erdgas, um die Sicherheit des Energiesystems der Union zu gewährleisten.

(105) Als Reaktion auf die erheblichen unionsweiten Preisanstiege vom Herbst 2021 und deren negative Auswirkungen hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom 13. Oktober 2021"Steigende Energiepreise - eine "Toolbox" mit Gegenmaßnahmen und Hilfeleistungen" die Bedeutung eines ordnungsgemäß funktionierenden Energiebinnenmarktes sowie einer besseren grenzüberschreitenden Koordination der Versorgungssicherheit für die Widerstandsfähigkeit gegenüber künftigen Schocks hervorgehoben. Am 20./21. Oktober 2021 nahm der Europäische Rat Schlussfolgerungen an, in denen er die Kommission aufforderte, rasch Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, die die Widerstandsfähigkeit des Energiesystems der Union und den Energiebinnenmarkt stärken, darunter auch Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgungssicherheit. Als Reaktion auf den Einmarsch Russlands in der Ukraine hat die Kommission am 8. März 2022 den REPowerEU-Plan vorgelegt, um die Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen aus Russland schrittweise zu beenden und die Energiewende anzukurbeln. Als Beitrag zu einer kohärenten und zeitnahen Reaktion auf diese Krise und mögliche neue Krisen auf Unionsebene sollten spezielle Vorschriften zur Verbesserung der Zusammenarbeit und Widerstandsfähigkeit in diese Verordnung und in die Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates 33 aufgenommen werden, insbesondere in Bezug auf die Solidarität. Die Verordnung (EU) 2017/1938 sollte daher entsprechend geändert werden.

(106) Wie die unionsweiten Simulationen von 2017, 2021 und 2022 gezeigt haben, sind regionale Kooperations- und Solidaritätsmaßnahmen von entscheidender Bedeutung, um die Widerstandsfähigkeit der Union im Falle einer ernsthaften Verschlechterung der Versorgungssituation sicherzustellen. Die Versorgung von durch Solidarität geschützten Kunden wie Haushalten sollte durch in Notfällen anwendbare Solidaritätsmaßnahmen grenzübergreifend sichergestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen für die Umsetzung der Bestimmungen über den Solidaritätsmechanismus erlassen, und die betreffenden Mitgliedstaaten sollten zu diesem Zweck unter anderem technische, rechtliche und finanzielle Regelungen vereinbaren. Die Mitgliedstaaten sollten die Einzelheiten dieser Regelungen in ihren Notfallplänen beschreiben. Für Mitgliedstaaten, die keine bilateralen Vereinbarungen getroffen haben, sollten die Standardvorschriften dieser Verordnung gelten, um eine solche wirksame Solidarität zu gewährleisten.

(107) Solche Solidaritätsmaßnahmen können daher die Verpflichtung eines Mitgliedstaates nach sich ziehen, Entschädigung an diejenigen zu leisten, die durch seine Maßnahmen betroffen sind. Um sicherzustellen, dass die von dem um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat an den Solidarität leistenden Mitgliedstaat gezahlte Entschädigung fair und angemessen ist, sollten die Regulierungsbehörden und ACER als unabhängige Behörden die Befugnis haben, die Höhe der angeforderten und gezahlten Entschädigung zu prüfen und erforderlichenfalls eine Korrektur zu verlangen, wobei insbesondere der Umfang der indirekten Kosten zu berücksichtigen ist, die aufgrund der Solidaritätsleistung auf der Grundlage nicht marktbasierter Maßnahmen entstanden sind. Die neu eingerichtete Zusammenarbeit zwischen indirekt miteinander verbundenen Mitgliedstaaten, die marktbasierte Maßnahmen gemäß dieser Verordnung nutzen, trägt zudem zu einer Senkung der durch kostspieligere nicht marktbasierte Maßnahmen potenziell entstehenden erheblichen Kosten bei.

(108) Die Bereitstellung freiwilliger Beiträge in Form von Erdgas im Rahmen marktbasierter Maßnahmen zugunsten indirekt miteinander verbundener Mitgliedstaaten sollte in die Verordnung (EU) 2017/1938 aufgenommen werden, insbesondere um zu vermeiden, dass direkt miteinander verbundene Mitgliedstaaten - in Fällen, in denen ein anderer nicht direkt verbundener Mitgliedstaat aus Solidarität Erdgas im Rahmen marktbasierter Maßnahmen bereitstellen könnte - auf nicht marktbasierte Maßnahmen zurückgreifen müssen. Die Freiwilligkeit der marktbasierten Maßnahmen und des daraus resultierenden Beitrags in Form von Erdgas lässt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten unberührt, rechtzeitig zu prüfen und anzugeben, ob und wie das angeforderte Erdgas im Rahmen marktbasierter Maßnahmen bereitgestellt werden kann. Über diesen Mechanismus sollen die indirekten Kosten sowie die Gesamtkosten von Solidaritätsmaßnahmen gesenkt werden, indem ein Rückgriff auf kostspieligere nicht marktbasierte Maßnahmen vermieden wird. Durch Solidarität zwischen indirekt miteinander verbundenen Mitgliedstaaten wird die Last auf mehr Mitgliedstaaten verteilt und Mitgliedstaaten, die über keine LNG-Anlagen verfügen, der Zugang zur weltweiten LNG-Versorgung erleichtert.

(109) Im Rahmen des risikobasierten Ansatzes zur Bewertung der Sicherheit der Erdgasversorgung und der Ergreifung von Maßnahmen zur Risikoprävention und -minderung sollten unter anderem die Auswirkungen von Szenarien wie einem durch Energiespar- oder Energieeffizienzmaßnahmen bedingten Rückgang der Nachfrage nach Erdgas geprüft werden, auch im Zusammenhang mit den unionsweiten Simulationen von Szenarien mit Störungen der Erdgasversorgung und -infrastruktur gemäß dieser Verordnung. Durch die Prüfung von Szenarien mit Energiespar- oder Energieeffizienzmaßnahmen wird sichergestellt, dass die unionsweiten Simulationen sowie die anschließenden nationalen und gemeinsamen Risikobewertungen und Präventivmaßnahmen zukunftsorientiert und mit dem Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" sowie den in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Klimaneutralitätszielen der Union vereinbar sind und dass sie dazu beitragen, die Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen aus Russland schrittweise zu beenden. Diese Verordnung versetzt die Mitgliedstaaten zudem in die Lage, den nicht wesentlichen Gasverbrauch geschützter Kunden zu verringern, um insbesondere in Krisenzeiten zusätzliche Erdgaseinsparungen zu ermöglichen.

(110) Die Risiken für die Sicherheit der Erdgasversorgung infolge der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine, die die mit der Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates 34 eingeführten Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1938 rechtfertigten, bestehen weiterhin fort. Darüber hinaus sollten zusätzliche Risiken berücksichtigt werden, darunter weitere Störungen kritischer Infrastrukturen infolge der Sabotageakte gegen die Nord-Stream-Pipelines im September 2022 und der Beschädigung der Balticconnector-Pipeline im Oktober 2023 sowie die Verschärfung des geopolitischen Umfelds und der Bedrohungslage in den Versorgungsregionen, beispielsweise im Zusammenhang mit der Krise im Nahen Osten. Daher sollte die Kommission im Zusammenhang mit dem spätestens am 28. Februar 2025 von ihr vorzulegenden Bericht erforderlichenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938 vorlegen.

(111) Einige Bestimmungen der vorliegenden Verordnung stützen sich auf die mit der Verordnung (EU) 2022/2576 des Rates 35 zur Reaktion auf den Krieg Russlands gegen die Ukraine und die anschließende Erdgasversorgungskrise eingeführten Krisenmaßnahmen. Während mit der Verordnung (EU) 2022/2576 auf eine unmittelbare schwerwiegende Erdgasversorgungskrise reagiert wurde, wobei unter anderem vom geltenden ständigen Rahmenwerk abgewichen wurde, zielt die vorliegende Verordnung darauf ab, einige der Krisenmaßnahmen in dauerhafte Merkmale des Erdgasmarkts umzuwandeln. Dies betrifft insbesondere den Mechanismus für die Nachfragebündelung und gemeinsame Beschaffung von Erdgas, Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von LNG-Anlagen und Erdgasspeichern sowie zusätzliche Solidaritätsmaßnahmen im Falle eines Erdgasnotstands. Die Umsetzung dieser dauerhaften Merkmale des Erdgasmarkts erfordert allerdings Zeit, unter anderem aufgrund der notwendigen Ausschreibungsverfahren für den ständigen Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas, die nicht vor Ende 2024 abgeschlossen sein werden. Darüber hinaus dürften die Risiken im Zusammenhang mit der Erdgasversorgung in der Union das ganze Jahr 2024 über weiterbestehen. Um ausreichend Zeit für die Vorbereitungsphase für diese Maßnahmen einzuräumen und Überschneidungen mit den durch die Verordnung (EU) 2022/2576 eingeführten Maßnahmen zu vermeiden, sollten die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung daher erst ab dem 1. Januar 2025 gelten. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über die Einrichtung und Auswahl eines Dienstleisters, der Aufgaben im Rahmen des Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas wahrnimmt, sollten ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten, damit sichergestellt ist, dass der Mechanismus ab dem Tag, an dem die Verordnung (EU) 2022/2576 ausläuft, einsatzbereit ist.

(112) Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 sowie die Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sollten daher entsprechend geändert werden.

(113) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung gerechter Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen, Speicheranlagen und LNG-Anlagen sowie die Einführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und gemeinsame Beschaffung von Erdgas und dem Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder wegen der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus

- haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden

  1. nichtdiskriminierende Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgas- und Wasserstoffnetzen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale nationaler und regionaler Märkte festgelegt, um das reibungslose Funktionieren der Binnenmärkte für Erdgas und Wasserstoff sicherzustellen und zur Flexibilität des Energiesystems beizutragen, und
  2. das Entstehen und der Betrieb reibungslos funktionierender und transparenter Erdgas- und Wasserstoffmärkte mit einem hohen Grad an Versorgungssicherheit gefördert und Mechanismen zur Harmonisierung der Regeln über den Netzzugang für den grenzüberschreitenden Handel mit Erdgas und Wasserstoff geschaffen.

Die in Absatz 1 genannten Ziele umfassen Folgendes:

  1. die Festlegung von harmonisierten Grundsätzen für die Netzentgelte für den Zugang zum Erdgasnetz mit Ausnahme der Erdgasspeicheranlagen oder für die bei der Berechnung der Netzentgelte zugrunde zulegenden Methoden,
  2. die Einrichtung von Dienstleistungen für den Zugang Dritter und harmonisierte Grundsätze für die Kapazitätszuweisung und das Engpassmanagement,
  3. die Festlegung der Transparenzanforderungen, Regeln für den Ausgleich von Mengenabweichungen und Ausgleichsentgelten sowie die Erleichterung des Kapazitätshandels.

Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des Artikels 34 Absatz 5 nur für die Erdgas- und Wasserstoffspeicheranlagen gemäß Artikel 33 Absatz 3 oder Absatz 4 oder Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2024/1788.

Die Mitgliedstaaten können in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1788 eine Rechtspersönlichkeit oder Stelle einrichten, die eine oder mehrere der normalerweise dem Fernleitungsnetzbetreiber oder dem Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber zugewiesenen Funktionen übernimmt, der die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen hat. Diese Rechtspersönlichkeit oder Stelle unterliegt der Zertifizierung gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung sowie der Benennung gemäß Artikel 71 der Richtlinie (EU) 2024/1788.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "reguliertes Anlagevermögen" das Netzanlagevermögen eines Fernleitungsnetzbetreibers, Verteilernetzbetreibers, Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers oder Wasserstoffverteilernetzbetreibers, das die für die Erbringung regulierter Netzdienstleistungen genutzten Netzbetriebsmittel umfasst, die bei der Berechnung der netzbezogenen Dienstleistungserlöse berücksichtigt werden;

2. "Fernleitung" Fernleitung im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

3. "Transportvertrag" einen Vertrag, den der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Wasserstoffnetzbetreiber mit einem Netznutzer im Hinblick auf die Durchführung von Transportdienstleistungen für Erdgas oder Wasserstoff geschlossen hat;

4. "Kapazität" den maximalen Lastfluss, der in Norm-Kubikmetern pro Zeiteinheit oder in Energieeinheiten pro Zeiteinheit ausgedrückt wird, auf den der Netznutzer gemäß den Bestimmungen des Transportvertrags Anspruch hat;

5. "nicht genutzte Kapazität" eine verbindliche Kapazität, die ein Netznutzer im Rahmen eines Transportvertrags zwar erworben, aber zum Zeitpunkt des vertraglich festgelegten Fristablaufs nicht nominiert hat;

6. "Engpassmanagement" das Management des Kapazitätsportfolios des Fernleitungsnetzbetreibers zur optimalen und maximalen Nutzung der technischen Kapazität und zur rechtzeitigen Feststellung künftiger Engpass- und Sättigungsstellen;

7. "Sekundärmarkt" den Markt für die auf andere Weise als auf dem Primärmarkt gehandelte Kapazität;

8. "Nominierung" die Meldung seitens des Netznutzers des tatsächlichen Lastflusses, den der Netznutzer in das Netz einspeisen oder aus diesem ausspeisen will, an den Fernleitungsnetzbetreiber, die einer solchen Einspeisung bzw. Ausspeisung vorausgeht;

9. "Renominierung" die im Anschluss an eine Nominierung erfolgende Meldung einer korrigierten Nominierung;

10. "Netzintegrität" jedwede Situation, in der der Druck und die Qualität des Erdgases oder Wasserstoffs innerhalb der Mindest- und Höchstgrenzen bleiben, sodass der Transport von Erdgas oder Wasserstoff technisch gewährleistet ist;

11. "Ausgleichsperiode" den Zeitraum, innerhalb dessen jeder Netznutzer die Entnahme einer in Energieeinheiten ausgedrückten Menge an Erdgas oder Wasserstoff durch die Einspeisung der gleichen Menge an Erdgas bzw. Wasserstoff gemäß dem Netzkodex ausgleichen muss;

12. "Netznutzer" einen Netznutzer im Sinne des Artikels 2 Nummer 60 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

13. "unterbrechbare Dienstleistungen" Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber oder gegebenenfalls der Verteilernetzbetreiber oder der Wasserstoffnetzbetreiber in Bezug auf unterbrechbare Kapazität anbietet;

14. "unterbrechbare Kapazität" die Erdgas- bzw. Wasserstofffernleitungskapazität, die von dem Fernleitungsnetzbetreiber oder gegebenenfalls dem Verteilernetzbetreiber oder von dem Wasserstoffnetzbetreiber gemäß den im Transportvertrag festgelegten Bedingungen unterbrochen werden kann;

15. "langfristige Dienstleistungen" Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber oder gegebenenfalls der Verteilernetzbetreiber oder der Wasserstoffnetzbetreiber für eine Dauer von einem Jahr oder mehr anbietet;

16. "kurzfristige Dienstleistungen" Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber oder gegebenenfalls der Verteilernetzbetreiber oder der Wasserstoffnetzbetreiber für eine Dauer von weniger als einem Jahr anbietet;

17. "verbindliche Kapazität" die Erdgas- und Wasserstofffernleitungs- oder -verteilernetzkapazität, die von dem Fernleitungsnetzbetreiber oder gegebenenfalls dem Verteilernetzbetreiber oder von dem Wasserstoffnetzbetreiber vertraglich als nicht unterbrechbare Kapazität zugesichert wurde;

18. "verbindliche Dienstleistungen" Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber oder gegebenenfalls der Verteilernetzbetreiber oder der Wasserstoffnetzbetreiber in Bezug auf verbindliche Kapazität anbietet;

19. "technische Kapazität" die verbindliche Höchstkapazität, die den Netznutzern unter Berücksichtigung der Netzintegrität und der betrieblichen Anforderungen des Fernleitungsnetzbetreibers oder gegebenenfalls des Verteilernetzbetreibers oder des Wasserstoffnetzbetreibers angeboten werden kann;

20. "vertraglich vereinbarte Kapazität" die Kapazität, die einem Netznutzer durch einen Transportvertrag zugewiesen wurde;

21. "verfügbare Kapazität" den Teil der technischen Kapazität, die nicht zugewiesen wurde und dem Netz zu einem bestimmten Zeitpunkt noch zur Verfügung steht;

22. "vertraglich bedingter Engpass" eine Situation, in der das Ausmaß der Nachfrage nach verbindlicher Kapazität die technische Kapazität übersteigt;

23. "Primärmarkt" den Markt für die vom Fernleitungsnetzbetreiber oder gegebenenfalls vom Verteilernetzbetreiber oder vom Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber direkt gehandelte Kapazität;

24. "physischer Engpass" eine Situation, in der das Ausmaß der Nachfrage nach tatsächlichen Lieferungen die technische Kapazität zu einem bestimmten Zeitpunkt übersteigt;

25. "Kapazität einer LNG-Anlage" die Kapazität einer LNG-Anlage zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung, vorübergehenden Speicherung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas und entsprechende Hilfsdienste;

26. "Volumen" die Menge an Erdgas bzw. Wasserstoff, zu deren Speicherung der Nutzer einer Speicheranlage berechtigt ist;

27. "Ausspeicherleistung" die Rate, mit der der Speichernutzer zur Ausspeisung von Erdgas oder Wasserstoff aus der Erdgasspeicheranlage bzw. Wasserstoffspeicheranlage berechtigt ist;

28. "Einspeicherleistung" die Rate, mit der der Nutzer einer Speicheranlage zur Einspeisung von Erdgas oder Wasserstoff in die Erdgasspeicheranlage bzw. Wasserstoffspeicheranlage berechtigt ist;

29. "Speicherkapazität" eine beliebige Kombination von Volumen, Einspeicherleistung und Ausspeicherleistung;

30. "Einspeise-/Ausspeisesystem" ein Einspeise-/Ausspeisesystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 57 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

31. "Bilanzierungszone" eine Bilanzierungszone im Sinne des Artikels 2 Nummer 58 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

32. "virtueller Handelspunkt" einen virtuellen Handelspunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 59 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

33. "Einspeisepunkt" einen Einspeisepunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 61 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

34. "Ausspeisepunkt" einen Ausspeisepunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 62 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

35. "bedingte Kapazität" verbindliche Kapazität, die mit transparenten und vorab festgelegten Bedingungen für den Zugang zu und vom virtuellen Handelspunkt oder für eine beschränkte Zuordenbarkeit verbunden ist;

36. "Zuordenbarkeit" die freie Kombination jedweder Einspeisekapazität mit jedweder Ausspeisekapazität oder umgekehrt;

37. "zulässige Erlöse" die Summe der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen und Systemdienstleistungen des Fernleitungsnetzbetreibers für einen bestimmten Zeitraum innerhalb einer bestimmten Regulierungsperiode, auf die dieser Fernleitungsnetzbetreiber in einem Regulierungssystem ohne Preisobergrenze Anspruch hat und die im Einklang mit Artikel 78 Absatz 7 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2024/1788 festgelegt werden;

38. "Zielerlöse" die Summe der gemäß den Grundsätzen nach Artikel 17 Absatz 1 berechneten erwarteten Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen und der erwarteten Erlöse aus Systemdienstleistungen des Fernleitungsnetzbetreibers für einen bestimmten Zeitraum innerhalb einer bestimmten Regulierungsperiode in einem Regulierungssystem mit Preisobergrenze;

39. "neue Infrastruktur" eine Infrastruktur, die nicht vor dem 4. August 2003 fertiggestellt wurde;

40. "Erdgas" Erdgas im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

41. "erneuerbares Gas" erneuerbares Gas im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

42. "Erdgassystem" ein Erdgassystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

43. "Wasserstoffsystem" ein Wasserstoffsystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

44. "Wasserstoffspeicheranlage" eine Wasserstoffspeicheranlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

45. "Betreiber einer Wasserstoffspeicheranlage" einen Betreiber einer Wasserstoffspeicheranlage im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

46. "Wasserstoffterminal" ein Wasserstoffterminal im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

47. "Betreiber eines Wasserstoffterminals" einen Betreiber eines Wasserstoffterminals im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

48. "Wasserstoffqualität" Wasserstoffqualität im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

49. "kohlenstoffarmer Wasserstoff" kohlenstoffarmen Wasserstoff im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

50. "kohlenstoffarmes Gas" kohlenstoffarmes Gas im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

51. "Fernleitungsnetzbetreiber" einen Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

52. "vorgelagertes Rohrleitungsnetz" ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

53. "Verteilung" Verteilung im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

54. "Verteilernetzbetreiber" einen Verteilernetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

55. "Wasserstoffnetz" ein Wasserstoffnetz im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

56. "Wasserstofftransport" Wasserstofftransport im Sinne des Artikels 2 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

57. "Wasserstofffernleitungsnetz" ein Wasserstofffernleitungsnetz im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

58. "Wasserstoffverteilernetz" ein Wasserstoffverteilernetz im Sinne des Artikels 2 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

59. "Wasserstoffnetzbetreiber" einen Wasserstoffnetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

60. "Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber" einen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 26 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

61. "Wasserstoffverteilernetzbetreiber" einen Wasserstoffverteilernetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

62. "Versorgung" bzw."Lieferung" Versorgung bzw. Lieferung im Sinne des Artikels 2 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

63. "Erdgasspeicheranlage" eine Erdgasspeicheranlage für Erdgas im Sinne des Artikels 2 Nummer 31 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

64. "Betreiber einer Erdgasspeicheranlage" einen Betreiber einer Erdgasspeicheranlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 32 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

65. "LNG-Anlage" eine LNG-Anlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

66. "Betreiber einer LNG-Anlage" einen Betreiber einer LNG-Anlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 34 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

67. "Netz" ein Netz im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

68. "Hilfsdienste" Hilfsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

69. "Verbindungsleitung" eine Verbindungsleitung im Sinne des Artikels 2 Nummer 39 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

70. "Wasserstoffverbindungsleitung" eine Wasserstoffverbindungsleitung im Sinne des Artikels 2 Nummer 40 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

71. "Netzbenutzer" einen Netzbenutzer im Sinne des Artikels 2 Nummer 46 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

72. "Kunde" einen Kunden im Sinne des Artikels 2 Nummer 47 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

73. "Endkunde" einen Endkunden im Sinne des Artikels 2 Nummer 50 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

74. "Großhändler" einen Großhändler im Sinne des Artikels 2 Nummer 51 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

75. "Kontrolle" Kontrolle im Sinne des Artikels 2 Nummer 55 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

76. "langfristiger Vertrag" einen langfristigen Vertrag im Sinne des Artikels 2 Nummer 56 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

77. "Kopplungspunkt" einen Kopplungspunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 63 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

78. "virtueller Kopplungspunkt" einen virtuellen Kopplungspunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 64 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

79. "Marktteilnehmer" einen Marktteilnehmer im Sinne des Artikels 2 Nummer 65 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

80. "Interoperabilität" Interoperabilität im Sinne des Artikels 2 Nummer 71 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

81. "Energieeffizienz an erster Stelle" das "energy efficiency first-Prinzip" im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 37;

82. "Umwidmung" eine Umwidmung im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2022/869;

83. "vertikal integriertes Unternehmen" ein vertikal integriertes Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 43 der Richtlinie (EU) 2024/1788.

(2) Die die Fernleitung betreffenden Begriffsbestimmungen in Absatz 1 Nummern 4 bis 24 gelten analog für Speicheranlagen und LNG-Anlagen.

Kapitel II
Allgemeine Vorschriften für Erdgas- und Wasserstoffnetze

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für die Organisation der Märkte und den Infrastrukturzugang

Artikel 3 Allgemeine Grundsätze

Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 76 der Richtlinie (EU) 2024/1788 benannte Regulierungsbehörden (im Folgenden "Regulierungsbehörden"), Erdgasnetzbetreiber, Wasserstoffnetzbetreiber und delegierte Betreiber wie Marktgebietsmanager oder Betreiber von Buchungsplattformen stellen sicher, dass die Erdgas- und Wasserstoffmärkte im Einklang mit den folgenden Grundsätzen betrieben werden:

  1. Erdgas- und Wasserstoffpreise werden auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage gebildet;
  2. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber sowie Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber und Wasserstoffverteilernetzbetreiber arbeiten zusammen, um den Netznutzern die Möglichkeit zu bieten, Einspeise- und Ausspeisekapazität unabhängig voneinander zu buchen; der Erdgas- und ab 2033 Wasserstofftransport erfolgt durch das Einspeise-/Ausspeisesystem und nicht über Vertragswege;
  3. die an den Einspeise- und Ausspeisepunkten des Erdgas- bzw. Wasserstoffsystems erhobenen Netzentgelte werden auf eine Weise gestaltet, die zur Marktintegration beiträgt, die Versorgungssicherheit verbessert und die Verbindung von Erdgasnetzen sowie von Wasserstoffnetzen fördert;
  4. Unternehmen, die im selben Einspeise-/Ausspeisesystem tätig sind, tauschen Erdgas und ab 2033 Wasserstoff am virtuellen Handelspunkt aus; Erzeuger von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas haben gleichberechtigten Zugang zum virtuellen Handelspunkt, unabhängig davon, ob sie an das Verteiler- oder Fernleitungsnetz angeschlossen sind; Erdgas und ab 2033 Wasserstoff kann physisch an Einspeisepunkten aus Drittländern oder Ausspeisepunkten in Drittländer ausgetauscht werden;
  5. für den Ausgleich ihrer Bilanzierungsportfolios sind die Netznutzer verantwortlich, damit die Fernleitungsnetzbetreiber und Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber in möglichst geringem Umfang physikalische Bilanzierungsmaßnahmen durchführen müssen;
  6. Bilanzierungsmaßnahmen erfolgen auf der Grundlage von Standardprodukten im Einklang mit dem gemäß der vorliegenden Verordnung erstellten Netzkodex für die Bilanzierung auf einer Handelsplattform oder unter Nutzung von Ausgleichsdienstleistungen im Einklang mit jenem Netzkodex;
  7. mit den Marktvorschriften werden Maßnahmen vermieden, mit denen die Preisbildung auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage bei Erdgas und Wasserstoff verhindert wird;
  8. mit den Marktvorschriften wird eine verbraucherorientierte und energieeffiziente Herangehensweise an die Erdgas- und Wasserstoffmärkte sichergestellt;
  9. die Marktvorschriften unterstützen Entstehung und Funktionieren eines liquiden Erdgas- und Wasserstoffhandels sowie die Preisbildung und die Preistransparenz;
  10. die Marktvorschriften ermöglichen die Dekarbonisierung der Erdgas- und Wasserstoffnetze, unter anderem durch die Schaffung der Voraussetzungen für die Integration in die Märkte für Erdgas und Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen und durch Anreize für Energieeinsparungen und Energieeffizienz, Nachfrageverringerung, Nachfrageflexibilität, Integration der Energiesysteme und Erleichterung der Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union;
  11. die Marktvorschriften bieten geeignete Investitionsanreize, insbesondere für langfristige Investitionen in dekarbonisierte und nachhaltige Erdgas- und Wasserstoffnetze, für Energiespeicherung, Energieeffizienz, Nachfrageverringerung und Nachfragesteuerung, um den Erfordernissen des Marktes und den Erfordernissen in Bezug auf die Netzintegrität Rechnung zu tragen, sie ermöglichen einen lauteren Wettbewerb und Versorgungssicherheit und sorgen dafür, dass der Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" umgesetzt wird und Investitionsanreize, die zu verlorenen Vermögenswerten führen, vermieden werden;
  12. die Vorschriften für die Netzplanung sind gegebenenfalls auf eine Nutzung von Wasserstoff in schwer zu dekarbonisierenden Branchen unter Berücksichtigung des Potenzials zur Verringerung der Treibhausgasemissionen ausgerichtet, fördern Maßnahmen zur Verringerung der Nachfrage nach fossilem Gas und tragen zu einer umsichtigen und vernünftigen Nutzung natürlicher Ressourcen sowie zur Erreichung der Klima- und Energieziele der Union bei;
  13. etwaige Hindernisse für grenzüberschreitende Erdgas- und Wasserstoffströme zwischen Einspeise-/Ausspeisesystemen werden beseitigt;
  14. die Marktvorschriften unterstützen die regionale Zusammenarbeit und Integration.

Artikel 4 Ausweitung des Einsatzes von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas in kohle- und Kohlendioxidintensiven Regionen

Die Kommission unterstützt und fördert eine zunehmende Nutzung von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas, insbesondere Wasserstoff und Biomethan, im Energiesystem der Union, insbesondere in kohle- und Kohlendioxid-intensiven Regionen, wodurch der Anteil von erneuerbarem Gas insbesondere in industriellen Prozessen, Fernwärme und Energiespeicherung erhöht und so die Abkehr von festen fossilen Brennstoffen in der Industrie und im Fernwärmesektor beschleunigt werden soll. Die Kommission unterstützt auch die Umwandlung fossiler Brennstoffe in erneuerbaren und kohlenstoffarmen Wasserstoff und erneuerbares und kohlenstoffarmes Biomethan sowie die Gewinnung von im Umgang mit Wasserstoff geschulten Arbeitskräften.

Artikel 5 Trennung des regulierten Anlagevermögens

(1) Erbringt ein Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber oder ein Wasserstoffnetzbetreiber regulierte Dienstleistungen für Erdgas, Wasserstoff oder Strom, hält er die Vorschriften für die Entflechtung der Rechnungslegung gemäß Artikel 75 der Richtlinie (EU) 2024/1788 und Artikel 56 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 ein und trennt sein reguliertes Anlagevermögen nach Erdgas, Wasserstoff oder Strom. Durch dieses getrennte regulierte Anlagevermögen wird Folgendes sichergestellt:

  1. Erlöse, die durch die Erbringung bestimmter regulierter Dienstleistungen erzielt wurden, können nur genutzt werden, um die Kapital- und Betriebskosten zu decken, die mit Vermögenswerten verbunden sind, die Teil des regulierten Anlagevermögens sind, mit dem die regulierten Dienstleistungen erbracht wurden;
  2. wenn Vermögenswerte auf ein anderes reguliertes Anlagevermögen übertragen werden, wird ihr Wert ermittelt, und zwar auf der Grundlage einer Prüfung und Genehmigung durch die Regulierungsbehörde und auf eine solche Weise, dass keine Quersubventionen erfolgen.

(2) Ein Mitgliedstaat gestattet keine Finanztransfers zwischen den gemäß Absatz 1 getrennten regulierten Dienstleistungen.

(3) Die Mitgliedstaaten können Wasserstoffnetzbetreibern gestatten, die Deckung der Wasserstoffnetzkosten durch Netzzugangsentgelte über einen gewissen Zeitraum zu verteilen, um sicherzustellen, dass künftige Nutzer sich angemessen an den anfänglichen Kosten der Entwicklung des Wasserstoffnetzes beteiligen. Eine solche intertemporale Kostenverteilung sowie die dieser zugrunde liegende Methodik unterliegen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen - etwa in Form einer staatlichen Garantie - ergreifen, um das finanzielle Risiko für Wasserstoffnetzbetreiber abzusichern, das mit der sich aus der Anwendung der intertemporalen Kostenverteilung ergebenden anfänglichen Kostendeckungslücke verbunden ist, sofern diese Maßnahmen mit Artikel 107 AEUV im Einklang stehen.

(4) Abweichend von Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat Finanztransfers zwischen den gemäß Absatz 1 getrennten regulierten Dienstleistungen gestatten, sofern die Regulierungsbehörde festgestellt hat, dass die Finanzierung betreffender Netze über Netzzugangsentgelte, die nur von den jeweiligen Netznutzern gezahlt werden, nicht tragfähig ist. Bei ihrer Prüfung berücksichtigt die Regulierungsbehörde unter anderem den Wert der prognostizierten Finanztransfers, die sich daraus ergebende Quersubventionierung zwischen den Nutzern der jeweiligen Netze und die Kosteneffizienz dieser Finanztransfers.

Für Finanztransfers im Sinne dieses Absatzes gelten folgende Bedingungen:

  1. Alle für den Finanztransfer erforderlichen Erlöse werden als gesondertes Entgelt eingeholt.
  2. Das gesonderte Entgelt wird nur an Ausspeisepunkten für Endkunden in demselben Mitgliedstaat erhoben, in dem sich auch der Empfänger des Finanztransfers befindet.
  3. Das gesonderte Entgelt und der Finanztransfer oder die ihrer Berechnung zugrunde liegenden Methoden werden vor ihrem Inkrafttreten von der Regulierungsbehörde genehmigt.
  4. Das genehmigte gesonderte Entgelt und der genehmigte Finanztransfer sowie die Methoden, wenn auch solche genehmigt werden, werden spätestens dreißig Tage vor dem Zeitpunkt ihrer Umsetzung veröffentlicht.
  5. Der Mitgliedstaat hat die Kommission und ACER davon in Kenntnis gesetzt, dass er Finanztransfers genehmigt hat.

(5) Die Regulierungsbehörde kann einen Finanztransfer und das gesonderte Entgelt gemäß Absatz 4 genehmigen, wenn

  1. Netzzugangsentgelte bei den Nutzern des regulierten Anlagevermögens erhoben werden, das von dem Finanztransfer profitiert;
  2. die Summe der Finanztransfers und der Erlöse durch Netzzugangsentgelte nicht höher ist als die zulässigen Erlöse oder die Zielerlöse;
  3. ein Finanztransfer für einen befristeten Zeitraum genehmigt wird und dieser Zeitraum nicht länger ist als ein Drittel des verbleibenden Abschreibungszeitraums der betreffenden Infrastruktur.

(6) ACER richtet spätestens zum 5. August 2025 Empfehlungen bezüglich der Methoden für die Bestimmung der intertemporalen Kostenverteilung an Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber, Wasserstoffnetzbetreiber und Regulierungsbehörden.

ACER aktualisiert die in Unterabsatz 1 genannten Empfehlungen mindestens alle zwei Jahre.

ACER kann zu den Methoden Empfehlungen an Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber, Wasserstoffnetzbetreiber und Regulierungsbehörden in Bezug auf Folgendes abgeben:

  1. die Bestimmung des Werts der Vermögenswerte, die in ein anderes reguliertes Anlagevermögen übertragen werden, sowie die Zuordnung der daraus gegebenenfalls resultierenden Gewinne und Verluste;
  2. die Berechnung der Höhe und der maximalen Dauer des Finanztransfers und des gesonderten Entgelts;
  3. die Kriterien für die Zuweisung von Beiträgen zu dem gesonderten Entgelt bei den Endkunden, die Anschluss an das regulierte Anlagevermögen haben.

Artikel 6 Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Dienstleistungen für den Zugang Dritter

(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber

  1. stellen sicher, dass sie allen Netznutzern Kapazität und Dienstleistungen ohne Diskriminierung anbieten;
  2. stellen sowohl verbindliche als auch unterbrechbare Kapazität bereit, wobei der Preis der unterbrechbaren Kapazität die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung widerspiegelt;
  3. bieten den Netznutzern sowohl lang- als auch kurzfristige Kapazität an.

Hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe a legt ein Fernleitungsnetzbetreiber, der verschiedenen Kunden dieselbe Dienstleistung anbietet, dabei gleichwertige vertragliche Bedingungen zugrunde, indem er entweder harmonisierte Transportverträge oder einen gemeinsamen Netzkodex benutzt, die von der zuständigen Regulierungsbehörde nach dem in Artikel 78 oder 79 der Richtlinie (EU) 2024/1788 genannten Verfahren genehmigt worden sind.

(2) Die Kommission kommt spätestens zum 5. August 2025 folgenden Aufgaben nach:

  1. Bewertung der Auswirkungen einer Netzentgeltregelung auf das Erdgasnetz, bei der für den Zugang zu Fernleitungsnetzen an Kopplungspunkten zwischen Mitgliedstaaten oder an Kopplungspunkten mit Drittländern, deren Netze zwei oder mehr Mitgliedstaaten miteinander verbinden, keine Netzentgelte erhoben werden;
  2. Übermittlung eines Berichts an das Europäische Parlament und den Rat.

Diesem Bericht können gegebenenfalls Legislativvorschläge zur Beseitigung der in der Bewertung festgestellten Hindernisse beigefügt werden.

(3) Transportverträge, die mit unüblichen Anfangsterminen oder mit einer kürzeren Laufzeit als der eines Jahresstandardtransportvertrags unterzeichnet werden, dürfen nicht zu willkürlich höheren oder niedrigeren Netzentgelten führen, die nicht gemäß den Grundsätzen des Artikels 17 Absatz 1 den Marktwert der Dienstleistung widerspiegeln.

(4) Wenn zwei oder mehr Kopplungspunkte dieselben zwei benachbarten Einspeise-/Ausspeisesysteme verbinden, bieten die betreffenden benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber die an den Kopplungspunkten verfügbaren Kapazitäten an einem virtuellen Kopplungspunkt an. Jede vertraglich vereinbarte Kapazität an den Kopplungspunkten wird unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf den virtuellen Kopplungspunkt übertragen.

Es wird ein virtueller Kopplungspunkt eingerichtet, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die gesamte technische Kapazität an den virtuellen Kopplungspunkten ist gleich der oder größer als die Summe der technischen Kapazität an den einzelnen Kopplungspunkten, die zu dem virtuellen Kopplungspunkt beitragen.
  2. Der virtuelle Kopplungspunkt erleichtert die wirtschaftliche und effiziente Netznutzung, einschließlich der Vorschriften der Artikel 10 und 11.

(5) Wenn angebracht, können Dienstleistungen für den Zugang Dritter unter dem Vorbehalt angemessener Garantien der Netznutzer bezüglich ihrer Kreditwürdigkeit erbracht werden. Diese Garantien dürfen keine ungerechtfertigten Marktzugangshemmnisse darstellen und müssen nichtdiskriminierend, transparent und verhältnismäßig sein.

(6) Die Fernleitungsnetzbetreiber erhalten, wenn zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, auch im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Fernleitung notwendig, Zugang zu den Fernleitungsnetzen anderer Betreiber.

(7) Die Absätze 1 bis 6 berühren nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um vorübergehend für einen bestimmten und in gerechtfertigten Fällen verlängerbaren Zeitraum Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation und Belarus einzuschränken, indem sie Kapazitätsgebote einzelner Netznutzer an Einspeisepunkten aus der Russischen Föderation und Belarus begrenzen, wenn dies zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen und derjenigen der Union erforderlich ist, sofern diese Maßnahmen

  1. das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes und die grenzüberschreitenden Erdgasströme zwischen Mitgliedstaaten nicht übermäßig stören und die Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats nicht untergraben;
  2. mit dem Grundsatz der Energiesolidarität im Einklang stehen;
  3. im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Union und der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern getroffen werden.

Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Versorgungssicherheit der Union sicherzustellen, können die von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 ergriffenen Maßnahmen darauf abzielen, die Erdgaslieferungen zu diversifizieren, um die Abhängigkeit von Erdgas aus Russland schrittweise zu beenden, sofern nachgewiesen werden kann, dass diese Maßnahmen zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen und derjenigen der Union erforderlich sind.

Bevor der betreffende Mitgliedstaat über eine Maßnahme nach Unterabsatz 1 entscheidet, konsultiert er die Kommission und, soweit diese von der jeweiligen Maßnahme betroffen sein könnten, andere Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft, Drittländer, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Lage in jenen Mitgliedstaaten und Drittländern sowie etwaigen diesbezüglichen Bedenken dieser Mitgliedstaaten oder Drittländer oder der Kommission weitestgehend Rechnung.

Artikel 7 Wasserstoffnetzbetreiber betreffende Dienstleistungen für den Zugang Dritter

(1) Wasserstoffnetzbetreiber bieten ihre Dienstleistungen allen Netznutzern nichtdiskriminierend auf der Grundlage gleichwertiger vertraglicher Bedingungen für dieselben Dienstleistungen an. Die Wasserstoffnetzbetreiber veröffentlichen die Vertragsbedingungen und die für den Netzzugang erhobenen Netzentgelte sowie, wenn angemessen, die Ausgleichsentgelte auf ihrer Website.

(2) Den Marktteilnehmern wird die größtmögliche Kapazität eines Wasserstoffnetzes zur Verfügung gestellt, wobei auf die Netzintegrität und einen effizienten und sicheren Netzbetrieb zu achten ist.

(3) Die Höchstlaufzeit von Kapazitätsverträgen beträgt 20 Jahre bei vor dem 1. Januar 2028 fertiggestellter Infrastruktur und 15 Jahre bei an oder ab diesem Datum fertiggestellter Infrastruktur. Die Regulierungsbehörden können kürzere Höchstlaufzeiten vorschreiben, soweit dies erforderlich ist, um einen funktionierenden Wasserstoffmarkt zu gewährleisten, den Wettbewerb aufrechtzuerhalten und die künftige grenzübergreifende Integration sicherzustellen. Bei der Entscheidung über die Festlegung einer kürzeren Höchstlaufzeit berücksichtigen die Regulierungsbehörden unter anderem die Verpflichtung von Netznutzern, die Finanzierung des Netzes sicherzustellen, sowie die negativen Auswirkungen auf Planungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten.

(4) Die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber wenden nichtdiskriminierende, transparente Verfahren für das Engpassmanagement an, die auch den grenzüberschreitenden nichtdiskriminierenden Wasserstoffhandel erleichtern, und veröffentlichen diese Verfahren.

(5) Die Wasserstoffnetzbetreiber prüfen regelmäßig die Marktnachfrage nach neuen Investitionen, wobei sie die Versorgungssicherheit und die Effizienz der Endanwendungen des Wasserstoffs berücksichtigen.

(6) Ab dem 1. Januar 2033 werden Wasserstoffnetze als Einspeise-/Ausspeisesysteme organisiert.

(7) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Absatz 6 des vorliegenden Artikels nicht auf Wasserstoffnetze anzuwenden, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 52 der Richtlinie (EU) 2024/1788 gilt und die nicht an ein anderes Wasserstoffnetz angeschlossen sind.

(8) Ab dem 1. Januar 2033 bzw. wenn ein Mitgliedstaat vor diesem Datum beschließt, den Zugang Dritter zu Wasserstoffnetzen gemäß Artikel 35 der Richtlinie (EU) 2024/1788 zu regulieren, gilt Artikel 17 der vorliegenden Verordnung für Zugangsentgelte für Wasserstoffnetze und gelten die in Artikel 17 Absätze 1, 2, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung für Fernleitungsnetzbetreiber vorgesehenen Pflichten für Wasserstoffnetzbetreiber. Die Artikel 18 und 19 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für Wasserstoffnetze. Die genannten Artikel gelten nur für Erdgasnetze.

Bevor die Regulierungsbehörden über eine Methode für die Festlegung der Zugangsentgelte für Wasserstoffnetze an Einspeise- und Ausspeisepunkten von grenzüberschreitenden Kopplungspunkten zwischen direkt miteinander verbundenen Mitgliedstaaten, einschließlich virtueller Kopplungspunkte, entscheiden, konsultieren sie die Regulierungsbehörden dieser direkt verbundenen Mitgliedstaaten sowie die einschlägigen Interessenträger. Die Regulierungsbehörden legen ACER zudem die geplante Entgeltmethode vor. Abweichend von Artikel 17 können die Regulierungsbehörden beschließen, keine Wasserstoffnetzzugangsentgelte zu erheben oder, sofern Kapazitäten im Wege von Versteigerungen zugewiesen werden, die Reservepreise auf null festzusetzen.

Bei der Entscheidung über die Methode zur Festlegung der Wasserstoffnetzzugangsentgelte an einem Kopplungspunkt zwischen Mitgliedstaaten wenden die betroffenen Regulierungsbehörden die in Artikel 17 Absätze 1, 2, 4 und 5 genannten Netzentgeltgrundsätze an und berücksichtigen die Ergebnisse der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Konsultationen, insbesondere der Konsultationen der Regulierungsbehörden direkt miteinander verbundener Mitgliedstaaten, sowie die Auswirkungen der gewählten Netzzugangsentgelte auf den grenzüberschreitenden Handel und das Funktionieren des Marktes in den direkt miteinander verbundenen Mitgliedstaaten.

Die Regulierungsbehörden direkt miteinander verbundener Mitgliedstaaten können ACER gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/942 um eine faktenbasierte Stellungnahme zur Methode für die Festlegung der Zugangsentgelte für Wasserstoffnetze oder der Reservepreise für die Einspeise- und Ausspeisepunkte an grenzüberschreitenden Kopplungspunkten zwischen diesen Mitgliedstaaten ersuchen. ACER setzt die Kommission diesbezüglich gegebenenfalls gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/942 in Kenntnis. Bei der Abgabe einer faktenbasierten Stellungnahme führt ACER ihre Bewertung unter gebührender Berücksichtigung der in Artikel 17 Absätze 1 und 2 genannten Netzentgeltgrundsätze durch.

Weitere für die Umsetzung dieses Absatzes erforderliche Einzelheiten, insbesondere in Bezug auf das Verfahren für die grenzübergreifende Konsultation oder die Beantragung einer Stellungnahme von ACER, werden in einem gemäß Artikel 72 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erlassenen Netzkodex festgelegt.

(9) Ab dem 1. Januar 2033 müssen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber die Anforderungen an Fernleitungsnetzbetreiber gemäß den Artikeln 5, 10 und 13 einhalten, wenn sie ihre Dienstleistungen anbieten, und die Netzentgelte für jeden Netzpunkt auf einer von dem Europäischen Netzwerk der Wasserstoffnetzbetreiber (ENNOH) betriebenen Online-Plattform veröffentlichen. Bis ein Netzkodex zur Kapazitätszuweisung für Wasserstofffernleitungsnetze gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe d verabschiedet und in Kraft getreten ist, können für die Veröffentlichung Links zu den auf den Websites der Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber veröffentlichten Netzentgelten genutzt werden.

Artikel 8 Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffterminals, LNG-Anlagen und Wasserstoffspeicheranlagen betreffende Dienstleistungen für den Zugang Dritter

(1) Die Betreiber von LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals, Wasserstoffspeicheranlagen und Erdgasspeicheranlagen

  1. stellen sicher, dass sie allen Netznutzern Dienstleistungen, die die Marktnachfrage befriedigen, nichtdiskriminierend anbieten; bieten Betreiber von LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals, Wasserstoffspeicheranlagen oder Erdgasspeicheranlagen verschiedenen Kunden dieselbe Dienstleistung an, so legen sie dabei gleichwertige vertragliche Bedingungen zugrunde;
  2. bieten Dienstleistungen an, die mit der Nutzung der verbundenen Erdgastransportnetze und Wasserstofftransportnetze kompatibel sind, und erleichtern den Zugang durch die Zusammenarbeit mit dem Fernleitungsnetzbetreiber oder Wasserstoffnetzbetreiber; und
  3. veröffentlichen innerhalb eines zeitlichen Rahmens, der mit den vertretbaren kommerziellen Erfordernissen der Nutzer von LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffterminals oder Wasserstoffspeicheranlagen vereinbar ist, relevante Informationen, insbesondere Daten über die Nutzung und die Verfügbarkeit der Dienstleistungen, wobei diese Veröffentlichung von der Regulierungsbehörde überwacht wird.

(2) Die Betreiber von Erdgasspeicheranlagen und Wasserstoffspeicheranlagen

  1. stellen sowohl verbindliche als auch unterbrechbare Dienstleistungen für den Zugang Dritter bereit; der Preis der unterbrechbaren Kapazität spiegelt die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung wider;
  2. bieten den Speicheranlagennutzern sowohl lang- als auch kurzfristige Dienstleistungen an;
  3. bieten den Speicheranlagennutzern hinsichtlich der Speicherkapazität sowohl kombinierte als auch einzelne Dienstleistungen an.

(3) Die Betreiber von LNG-Anlagen bieten den Nutzern der LNG-Anlage sowohl kombinierte als auch einzelne Dienstleistungen innerhalb der LNG-Anlage an, je nach den von den Nutzern der LNG-Anlage geäußerten Bedürfnissen.

(4) Verträge für LNG-Anlagen und Erdgasspeicheranlagen sowie Verträge für Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals dürfen nicht zu willkürlich höheren Entgelten führen, wenn sie

  1. mit unüblichen Anfangsterminen außerhalb eines Gasjahres unterzeichnet werden oder
  2. mit einer kürzeren Laufzeit als der eines Standardvertrags auf Jahresbasis unterzeichnet werden.

(5) Wenn angezeigt, können Dienstleistungen für den Zugang Dritter unter dem Vorbehalt angemessener Garantien der Netznutzer bezüglich ihrer Kreditwürdigkeit erbracht werden. Diese Garantien dürfen keine ungerechtfertigten Marktzugangshemmnisse darstellen und müssen nichtdiskriminierend, transparent und verhältnismäßig sein.

(6) Vertragliche Begrenzungen der erforderlichen Mindestkapazität von LNG-Anlagen oder Wasserstoffterminals und Erdgas- oder Wasserstoffspeicheranlagen müssen durch technische Sachzwänge begründet sein und kleineren Speichernutzern den Zugang zu Speicherdienstleistungen ermöglichen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 berühren nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um vorübergehend für einen bestimmten und in gerechtfertigten Fällen verlängerbaren Zeitraum LNG-Einfuhren aus der Russischen Föderation und Belarus einzuschränken, indem sie Kapazitätsgebote durch einen einzelnen Netznutzer oder die Bereitstellung von Kapazitäten von LNG-Anlagen an einen einzelnen Netznutzer für Einfuhren aus der Russischen Föderation oder Belarus begrenzen, wenn dies zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen und derjenigen der Union erforderlich ist und sofern diese Maßnahmen

  1. das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes und die grenzüberschreitenden Erdgasströme zwischen Mitgliedstaaten nicht übermäßig stören und die Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats nicht untergraben;
  2. mit dem Grundsatz der Energiesolidarität vereinbar sind;
  3. im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Union und der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern getroffen werden.

Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Versorgungssicherheit der Union sicherzustellen, können die von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 ergriffenen Maßnahmen darauf abzielen, die LNG-Lieferungen zu diversifizieren, um die Abhängigkeit von Erdgas aus Russland schrittweise zu beenden, sofern nachgewiesen werden kann, dass diese Maßnahmen zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen und jener der Union erforderlich sind.

Bevor der betreffende Mitgliedstaat über eine Maßnahme nach Unterabsatz 1 entscheidet, konsultiert er die Kommission und - soweit sie von der jeweiligen Maßnahme betroffen sein könnten - andere Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft, Drittländer, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Lage in diesen Mitgliedstaaten und Drittländern sowie etwaigen diesbezüglichen Bedenken dieser Mitgliedstaaten oder Drittländer oder der Kommission weitestgehend Rechnung.

Artikel 9 Bewertung der Marktnachfrage in Bezug auf erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas durch Betreiber von LNG-Anlagen und Erdgasspeicheranlagen

Die Betreiber von LNG-Anlagen und Erdgasspeicheranlagen bewerten mindestens alle zwei Jahre die Marktnachfrage im Hinblick auf neue Investitionen, die es ermöglichen, erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas, einschließlich Wasserstoffverbindungen wie flüssigen Ammoniaks und flüssiger organischer Wasserstoffträger, in den Anlagen zu nutzen. Die Betreiber unterrichten die zuständigen Regulierungsbehörden über das Ergebnis der Bewertung der Marktnachfrage. Bei der Planung neuer Investitionen bewerten die Betreiber von LNG-Anlagen und Erdgasspeicheranlagen die Marktnachfrage im Hinblick auf die Erleichterung der Nutzung von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas in ihren Anlagen und berücksichtigen dabei die Versorgungssicherheit. Die Betreiber von LNG-Anlagen und Erdgasspeicheranlagen veröffentlichen alle Pläne hinsichtlich neuer Investitionen, die die Nutzung von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas in ihren Anlagen ermöglichen.

Artikel 10 Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und der Verfahren für das Engpassmanagement

(1) Den Marktteilnehmern wird in allen in Artikel 33 Absatz 3 genannten maßgeblichen Punkten die größtmögliche Kapazität zur Verfügung gestellt, wobei auf die Netzintegrität und einen effizienten Netzbetrieb geachtet wird.

(2) Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen nichtdiskriminierende und transparente Kapazitätszuweisungsmechanismen und setzen diese um; diese müssen

  1. angemessene ökonomische Signale für die effiziente und maximale Nutzung der technischen Kapazität liefern, Investitionen in neue Infrastruktur und alternative nachfrageseitige Lösungen, die keine Investitionen in neue Infrastruktur erfordern, sowie den grenzüberschreitenden Erdgashandel erleichtern;
  2. kompatibel mit den Marktmechanismen einschließlich Spotmärkten und "Trading Hubs" sein und gleichzeitig flexibel und in der Lage sein, sich einem geänderten Marktumfeld anzupassen; und
  3. mit den Netzzugangsregelungen der Mitgliedstaaten kompatibel sein.

(3) Die Fernleitungsnetzbetreiber wenden nichtdiskriminierende, transparente Verfahren für das Engpassmanagement an, die den grenzüberschreitenden Erdgashandel ohne Diskriminierung erleichtern, und veröffentlichen diese; die Verfahren beruhen auf folgenden Grundsätzen:

  1. Im Falle vertraglich bedingter Engpässe bietet der Fernleitungsnetzbetreiber ungenutzte Kapazität auf dem Primärmarkt zumindest auf "Day-ahead"-Basis (für den folgenden Gastag) und als unterbrechbare Kapazität an; und
  2. Netznutzer können ungenutzte, vertraglich vereinbarte Kapazität auf dem Sekundärmarkt weiterverkaufen oder verpachten.

Hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten eine Benachrichtigung oder Unterrichtung des Fernleitungsnetzbetreibers durch die Netznutzer verlangen.

(4) Die Fernleitungsnetzbetreiber bewerten regelmäßig die Marktnachfrage nach neuen Investitionen, wobei sie dem für den zehnjährigen Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2024/1788 entwickelten gemeinsamen Szenario und der Versorgungssicherheit Rechnung tragen.

Artikel 11 Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffterminals, Wasserstoffspeicheranlagen und LNG-Anlagen betreffende Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Verfahren für das Engpassmanagement

(1) Den Marktteilnehmern wird die größtmögliche Kapazität von Erdgasspeicheranlagen, LNG-Anlagen, Wasserstoffspeicheranlagen oder Wasserstoffterminals zur Verfügung gestellt, wobei auf die Netzintegrität und einen effizienten Netzbetrieb geachtet wird.

(2) Die Betreiber von LNG-Anlagen, Wasserstoffspeicheranlagen, Wasserstoffterminals und Erdgasspeicheranlagen veröffentlichen nichtdiskriminierende, transparente Kapazitätszuweisungsmechanismen und setzten diese um; diese müssen

  1. angemessene ökonomische Signale für die effiziente und maximale Nutzung der Kapazität geben und Investitionen in neue Infrastruktur erleichtern;
  2. die Kompatibilität mit den Marktmechanismen einschließlich Spotmärkten und "Trading Hubs" sicherstellen und gleichzeitig flexibel sowie in der Lage sein, sich einem geänderten Marktumfeld anzupassen; und
  3. mit den angeschlossenen Netzzugangssystemen kompatibel sein.

(3) Verträge über LNG-Terminals, Wasserstoffterminals sowie Wasserstoff- und Erdgasspeicheranlagen enthalten Maßnahmen zur Vermeidung des Hortens von Kapazität, wobei im Falle vertraglich bedingter Engpässe folgende Grundsätze zu beachten sind:

  1. Der Anlagenbetreiber bietet ungenutzte Kapazität unverzüglich auf dem Primärmarkt an; im Falle von Erdgasspeicheranlagen erfolgt dies zumindest auf "Day-ahead"-Basis (für den folgenden Gastag) und als unterbrechbare Kapazität;
  2. Nutzer können ihre vertraglich vereinbarte Kapazität auf dem Sekundärmarkt weiterverkaufen;
  3. die Betreiber von LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals, Wasserstoffspeicheranlagen und Erdgasspeicheranlagen sorgen einzeln oder gemeinsam mit anderen derartigen Betreibern dafür, dass bis zum 5. Februar 2026 eine transparente, nichtdiskriminierende Buchungsplattform für Nutzer von LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals, Wasserstoffspeicheranlagen und Erdgasspeicheranlagen zur Verfügung steht, über die diese Nutzer ihre vertraglich vereinbarte Kapazität gemäß Buchstabe b auf dem Sekundärmarkt weiterverkaufen können.

Artikel 12 Handel mit Kapazitätsrechten

Jeder Betreiber von Fernleitungsnetzen, Erdgasspeicheranlagen, LNG-Anlagen, Wasserstofffernleitungsnetzen, Wasserstoffterminals und Wasserstoffspeicheranlagen ergreift angemessene Maßnahmen, damit Kapazitätsrechte frei gehandelt werden können und dieser Handel auf transparente und nichtdiskriminierende Weise erleichtert wird. Jeder dieser Betreiber entwickelt harmonisierte Verträge und entsprechende Verfahren für den Transport, LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals und Erdgas- und Wasserstoffspeicheranlagen auf dem Primärmarkt, um den sekundären Kapazitätshandel zu erleichtern, und erkennt den Transfer primärer Kapazitätsrechte an, sofern dieser durch die Netzbenutzer mitgeteilt wurde.

Die harmonisierten Verträge und Verfahren werden den Regulierungsbehörden mitgeteilt.

Artikel 13 Ausgleichsregeln und Ausgleichsentgelte

(1) Die Ausgleichsregeln werden auf gerechte, nichtdiskriminierende und transparente Weise konzipiert und beruhen auf objektiven Kriterien. Die Ausgleichsregeln spiegeln die tatsächlichen Netzerfordernisse unter Berücksichtigung der dem Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung stehenden Ressourcen wider. Die Ausgleichsregeln sind marktorientiert.

(2) Damit die Netznutzer rechtzeitig Abhilfemaßnahmen ergreifen können, stellen die Fernleitungsnetzbetreiber ausreichende, rechtzeitige und zuverlässige Online-Informationen über den Ausgleichsstatus der Netznutzer bereit.

Die bereitgestellten Informationen spiegeln den Informationsstand, über den die Fernleitungsnetzbetreiber verfügen, und den Abrechnungszeitraum, für den Ausgleichsentgelte berechnet werden, wider.

Die Bereitstellung von Informationen gemäß diesem Absatz erfolgt unentgeltlich.

(3) Die Ausgleichsentgelte sind nach Möglichkeit kostenorientiert und bieten angemessene Anreize für die Netznutzer, ihre Ein- und Ausspeisung von Erdgas auszugleichen. Sie vermeiden Quersubventionen zwischen den Netznutzern und behindern nicht den Markteintritt neuer Marktteilnehmer.

Die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsentgelte sowie die endgültigen Werte werden von den Regulierungsbehörden oder gegebenenfalls vom Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Fernleitungsnetzbetreiber bemühen, die Ausgleichssysteme zu harmonisieren und die Struktur und Staffelung der Ausgleichsentgelte zu vereinfachen, um den Erdgashandel am virtuellen Handelspunkt zu erleichtern.

Artikel 14 Zertifizierung von Fernleitungsnetzbetreibern und Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern

(1) Wenn die Kommission die Mitteilung über die Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers oder Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers nach Artikel 71 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1788 erhalten hat, prüft sie diese Mitteilung unmittelbar nach ihrem Eingang. Die Kommission übermittelt der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde innerhalb von 50 Arbeitstagen nach dem Datum des Eingangs der Mitteilung ihre Stellungnahme bezüglich der Vereinbarkeit mit Artikel 71 Absatz 2 bzw. Artikel 72 sowie je nach Fall mit Artikel 60 der Richtlinie (EU) 2024/1788 bei Fernleitungsnetzbetreibern bzw. mit Artikel 68 der genannten Richtlinie bei Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern.

Für die Erarbeitung ihrer in Unterabsatz 1 genannten Stellungnahme kann die Kommission die Standpunkte von ACER zur Entscheidung der Regulierungsbehörde einholen. In diesem Fall verlängert sich die in Unterabsatz 1 genannte Frist von 50 Arbeitstagen um weitere 50 Arbeitstage.

Legt die Kommission innerhalb der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Stellungnahme vor, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde erhebt.

(2) Innerhalb eines Zeitraums von 50 Arbeitstagen nach Eingang einer Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 1 trifft die Regulierungsbehörde ihre endgültige Entscheidung bezüglich der Zertifizierung des Fernleitungsnetzbetreibers oder Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers, wobei sie die Stellungnahme der Kommission so weit wie möglich berücksichtigt. Die Entscheidung wird zusammen mit der Stellungnahme der Kommission veröffentlicht.

(3) Die Regulierungsbehörden oder die Kommission können zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens von Fernleitungsnetzbetreibern, Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern oder Unternehmen, die eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen, die Vorlage sämtlicher für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel relevanten Informationen verlangen.

(4) Die Regulierungsbehörden und die Kommission behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.

(5) Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 80 zu erlassen, um zur Ergänzung dieser Verordnung Leitlinien bereitzustellen, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Anwendung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels festgelegt werden.

(6) Hat die Kommission eine Meldung über die Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers gemäß Artikel 60 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2024/1788 erhalten, so trifft sie eine Entscheidung zu der Zertifizierung. Die Regulierungsbehörde kommt der Entscheidung der Kommission nach.

Artikel 15 Zertifizierung von Erdgasspeicheranlagenbetreibern

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Betreiber von Erdgasspeicheranlagen, einschließlich jedes Betreibers von Erdgasspeicheranlagen, der von einem Fernleitungsnetzbetreiber kontrolliert wird, von der Regulierungsbehörde oder von einer vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 benannten zuständigen Behörde (im Folgenden jeweils "Zertifizierungsbehörde") nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren zertifiziert wird.

Dieser Artikel gilt auch für Betreiber von Erdgasspeicheranlagen, die von Fernleitungsnetzbetreibern kontrolliert werden, die gemäß der Richtlinie 2009/73/EG oder (EU) 2024/1788 zertifiziert sind.

(2) Bis zum 1. Februar 2023 oder binnen 150 Arbeitstagen nach Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 9 erstellt die Zertifizierungsbehörde den Entwurf einer Entscheidung über die Zertifizierung in Bezug auf Betreiber von Erdgasspeicheranlagen, die unterirdische Erdgasspeicheranlagen mit einer Kapazität von mehr als 3,5 TWh betreiben, unabhängig von der Anzahl der Betreiber von Erdgasspeicheranlagen, deren gesamte Erdgasspeicheranlagen am 31. März 2021 und am 31. März 2022 einen Füllstand von durchschnittlich weniger als 30 % ihrer maximalen Kapazität aufwiesen.

Für die in Unterabsatz 1 genannten Betreiber von Erdgasspeicheranlagen bemüht sich die Zertifizierungsbehörde nach besten Kräften, vor dem 1. November 2022 einen Entwurf für eine Entscheidung über die Zertifizierung zu erstellen.

In Bezug auf alle nicht in Unterabsatz 1 genannten Betreiber von Erdgasspeicheranlagen erstellt die Zertifizierungsbehörde den Entwurf einer Entscheidung über die Zertifizierung bis zum 2. Januar 2024 oder innerhalb von 18 Monaten nach Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 8 oder 9.

(3) Bei der Prüfung des Risikos für die Energieversorgungssicherheit in der Union berücksichtigt die Zertifizierungsbehörde alle Risiken für die Erdgasversorgungssicherheit auf unionsweiter, nationaler oder regionaler Ebene sowie jede Minderung solcher Risiken, die unter anderem zurückzuführen sind auf:

  1. Eigentums-, Liefer- oder sonstige Geschäftsbeziehungen, die negative Auswirkungen auf die Anreize und die Fähigkeit des Erdgasspeicheranlagenbetreibers, die unterirdische Gasspeicheranlage zu befüllen, haben könnten;
  2. die Rechte und Pflichten der Union gegenüber einem Drittland, die aus dem Völkerrecht erwachsen, einschließlich Vereinbarungen mit einem oder mehreren Drittländern, denen die Union als Vertragspartei angehört und durch die die Energieversorgungssicherheit geregelt werden;
  3. die Rechte und Pflichten der betroffenen Mitgliedstaaten gegenüber einem Drittland, die aus von den betroffenen Mitgliedstaaten mit einem oder mehreren Drittländern geschlossenen Vereinbarungen erwachsen, soweit diese Vereinbarungen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen; oder
  4. andere besondere Gegebenheiten und Umstände im Einzelfall.

(4) Wenn die Zertifizierungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass eine Person, die den Erdgasspeicheranlagenbetreiber direkt oder indirekt kontrolliert oder Rechte an einem Erdgasspeicheranlagenbetreiber ausübt, die Energieversorgungssicherheit oder die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union oder eines Mitgliedstaats gefährden könnte, verweigert die Zertifizierungsbehörde die Zertifizierung. Stattdessen kann die Zertifizierungsbehörde eine Entscheidung zur Zertifizierung unter Bedingungen erlassen, mit denen gewährleistet wird, dass alle Risiken, die negative Auswirkungen auf die Befüllung der unterirdischen Erdgasspeicheranlagen haben könnten, ausreichend gemindert werden, sofern die Durchführbarkeit der Bedingungen durch eine wirksame Umsetzung und Überwachung vollständig gewährleistet werden kann. Zu solchen Bedingungen kann insbesondere die Anforderung gehören, dass der Eigentümer oder Betreiber der Erdgasspeicheranlage die Verwaltung der Speicheranlage übertragen muss.

(5) Gelangt die Zertifizierungsbehörde zu dem Schluss, dass die Risiken für die Erdgasversorgung nicht durch Bedingungen gemäß Absatz 4, einschließlich der Bedingung, dass der Eigentümer oder Betreiber der Erdgasspeicheranlage die Verwaltung der Erdgasspeicheranlage übertragen muss, begrenzt werden können, und verweigert sie daher die Zertifizierung, so

  1. verpflichtet sie den Eigentümer oder Betreiber der Erdgasspeicheranlage oder jede sonstige Person, die ihrer Ansicht nach die Energieversorgungssicherheit oder die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union oder eines Mitgliedstaats gefährden könnte, ihre Anteile oder Rechte am Eigentum der Erdgasspeicheranlage oder des Erdgasspeicheranlagenbetreibers zu veräußern, und setzt eine Frist für diese Veräußerung;
  2. ordnet sie, soweit angemessen, vorübergehende Maßnahmen an, um sicherzustellen, dass eine solche Person so lange keine Kontrolle über diesen Eigentümer oder Betreiber der Erdgasspeicheranlage und keine Rechte an diesem ausüben kann, bis die Anteile oder Rechte veräußert sind; und
  3. stellt im Einklang mit nationalem Recht geeignete Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung.

(6) Die Zertifizierungsbehörde übermittelt der Kommission unverzüglich den Entwurf ihrer Entscheidung über die Zertifizierung zusammen mit allen relevanten Informationen.

Die Kommission übermittelt der Zertifizierungsbehörde binnen 25 Arbeitstagen nach der Übermittlung eine Stellungnahme zum Entwurf der Entscheidung über die Zertifizierung. Die Zertifizierungsbehörde trägt der Stellungnahme der Kommission so weit wie möglich Rechnung.

(7) Die Zertifizierungsbehörde erlässt die Entscheidung über die Zertifizierung binnen 25 Arbeitstagen nach Erhalt der Stellungnahme der Kommission.

(8) Vor der Inbetriebnahme einer neu gebauten unterirdischen Erdgasspeicheranlage muss der Erdgasspeicheranlagenbetreiber gemäß den Absätzen 1 bis 7 zertifiziert werden. Der Erdgasspeicheranlagenbetreiber teilt der Zertifizierungsbehörde seine Absicht zur Inbetriebnahme der Erdgasspeicheranlage mit.

(9) Die Betreiber von Erdgasspeicheranlagen teilen der betreffenden Zertifizierungsbehörde alle geplanten Transaktionen mit, die eine Neubewertung ihrer Einhaltung der Zertifizierungsanforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 erforderlich machen würden.

(10) Die Zertifizierungsbehörden überwachen kontinuierlich die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 durch die Betreiber von Erdgasspeicheranlagen. Unter folgenden Umständen leiten sie zur Neubeurteilung der Einhaltung der Anforderungen erneut ein Zertifizierungsverfahren ein:

  1. bei Erhalt einer Mitteilung eines Erdgasspeicheranlagenbetreibers gemäß den Absätzen 8 oder 9;
  2. aus eigener Initiative, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine geplante Änderung hinsichtlich der Rechte an oder der Einflussnahme auf einen Erdgasspeicheranlagenbetreiber zu einem Verstoß gegen die Anforderungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 führen könnte;
  3. auf entsprechend begründeten Antrag der Kommission.

(11) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Weiterbetrieb der unterirdischen Erdgasspeicheranlagen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet sicher zu stellen. Diese unterirdischen Erdgasspeicheranlagen dürfen den Betrieb nur im Falle nicht erfüllter technischer Anforderungen und Sicherheitsanforderungen einstellen oder wenn die Zertifizierungsbehörde nach der Durchführung einer Bewertung sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Verbunds der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas (im Folgenden "ENTSO (Gas)") zu dem Schluss kommt, dass eine solche Einstellung des Betriebs die Erdgasversorgungssicherheit auf Unionsebene oder nationaler Ebene nicht beeinträchtigen würde.

Soweit angemessen, sind geeignete Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, wenn eine Einstellung des Betriebs nicht gestattet wird.

(12) Die Kommission kann Leitlinien zur Anwendung dieses Artikels erlassen.

(13) Dieser Artikel gilt nicht für die für Speicherung genutzten Teile von LNG-Anlagen.

Artikel 16 Zusammenarbeit von Fernleitungsnetzbetreibern

(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten mit anderen Fernleitungsnetz- und Infrastrukturbetreibern bei der Koordinierung der Wartung ihrer jeweiligen Netze zusammen, um Unterbrechungen der Fernleitungsdienstleistungen für die Netznutzer und die Fernleitungsnetzbetreiber in anderen Gebieten möglichst gering zu halten.

(2) Die Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten untereinander sowie mit anderen Infrastrukturbetreibern zusammen, um die technische Kapazität innerhalb des Einspeise-/Ausspeisesystems zu maximieren und den Energieverbrauch beim Betrieb des Erdgasnetzes so weit wie möglich zu minimieren.

Abschnitt 2
Netzzugang

Artikel 17 Entgelte für den Netzzugang

(1) Die von den Regulierungsbehörden gemäß Artikel 78 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2024/1788 genehmigten Netzentgelte oder Methoden zu ihrer Berechnung, die die Fernleitungsnetzbetreiber anwenden, sowie die gemäß Artikel 31 Absatz 1 der genannten Richtlinie veröffentlichten Netzentgelte müssen transparent sein, der Notwendigkeit der Netzintegrität und deren Verbesserung Rechnung tragen und die Ist-Kosten widerspiegeln, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, transparent sind und gleichzeitig eine angemessene Investitionsrendite umfassen. Die Netzentgelte oder die Methoden zu ihrer Berechnung werden auf nichtdiskriminierende Weise angewandt.

Die Netzentgelte können auch mittels marktorientierter Verfahren wie Versteigerungen festgelegt werden, vorausgesetzt, dass diese Verfahren und die damit verbundenen Erlöse von der Regulierungsbehörde genehmigt werden.

Die Netzentgelte oder die Methoden zu ihrer Berechnung müssen den effizienten Erdgashandel und Wettbewerb erleichtern, während sie gleichzeitig Quersubventionen zwischen den Netznutzern vermeiden und Anreize für Investitionen und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung der Interoperabilität der Fernleitungsnetze bieten.

Die Netzentgelte für die Netznutzer sind nichtdiskriminierend und werden pro Einspeisepunkt in das Fernleitungsnetz oder pro Ausspeisepunkt aus dem Fernleitungsnetz getrennt voneinander festgelegt. Kostenverteilungsmechanismen und Ratenfestlegungsmethoden bezüglich der Einspeise- und Ausspeisepunkte werden von den Regulierungsbehörden gebilligt. Die Regulierungsbehörden stellen sicher, dass keine Netzentgelte auf der Grundlage von Vertragspfaden berechnet werden.

(2) Durch die Netzentgelte für den Netzzugang darf weder die Marktliquidität eingeschränkt noch der Handel über die Grenzen verschiedener Fernleitungsnetze hinweg verzerrt werden. Hemmen Unterschiede der Netzentgeltstrukturen trotz des Artikels 78 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2024/1788 den Handel zwischen Fernleitungsnetzen, so arbeiten die Fernleitungsnetzbetreiber in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen nationalen Behörden aktiv auf die Konvergenz der Netzentgeltstrukturen und der Entgelterhebungsgrundsätze hin.

(3) Bis zum 31. Dezember 2025 kann die Regulierungsbehörde einen Nachlass von bis zu 100 % auf kapazitätsbasierte Fernleitungs- und Verteilungsentgelte an Einspeise- und Ausspeisepunkten von unterirdischen Erdgasspeicheranlagen und an Einspeisepunkten von LNG-Anlagen gewähren, sofern und soweit eine derartige Speicheranlage, die mit mehr als einem Fernleitungs- oder Verteilernetz verbunden ist, nicht als Alternative zu einem Kopplungspunkt genutzt wird.

Ab dem 1. Januar 2026 kann die Regulierungsbehörde einen Nachlass von bis zu 100 % auf kapazitätsbasierte Fernleitungs- und Verteilungsentgelte an Einspeise- und Ausspeisepunkten von unterirdischen Erdgasspeicheranlagen und an Einspeisepunkten von LNG-Anlagen gewähren, um die Versorgungssicherheit zu erhöhen. Die Regulierungsbehörde überprüft diesen Entgeltnachlass und seinen Beitrag zur Versorgungssicherheit in jeder Regulierungsperiode im Rahmen der regelmäßigen Konsultationen, die im Einklang mit dem gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d angenommenen Netzkodex durchgeführt werden.

(4) Die Regulierungsbehörden können angrenzende Einspeise-/Ausspeisesysteme zusammenführen, um eine vollständige oder teilweise regionale Integration zu ermöglichen, bei der die Netzentgelte an den Kopplungspunkten zwischen den jeweiligen Einspeise-/Ausspeisesystemen abgeschafft werden können. Nach den von den Regulierungsbehörden oder Fernleitungsnetzbetreibern durchgeführten öffentlichen Konsultationen können die Regulierungsbehörden ein gemeinsames Netzentgelt und einen wirksamen Ausgleichsmechanismus zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern für die Umverteilung der Kosten aufgrund der Abschaffung der Kopplungspunkte genehmigen.

(5) Mitgliedstaaten mit mehr als einem verbundenen Einspeise-/Ausspeisesystem oder mehr als einem Netzbetreiber innerhalb eines Einspeise-/Ausspeisesystems können ein einheitliches Netzentgelt einführen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Netznutzer zu schaffen, sofern ein Netzplan genehmigt wurde und ein Ausgleichsmechanismus zwischen den Netzbetreibern eingeführt wird.

Artikel 18 Netzentgeltnachlässe für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas

(1) Bei der Netzentgeltfestsetzung wird für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas ein Nachlass in Bezug auf Folgendes gewährt:

  1. Einspeisepunkte aus Erzeugungsanlagen für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas;
  2. kapazitätsbasierte Fernleitungsnetzentgelte an Einspeise- und Ausspeisepunkten von und zu Erdgasspeicheranlagen, außer wenn eine entsprechende Speicheranlage an mehr als ein Fernleitungs- oder Verteilernetz angeschlossen ist und als Alternative zu einem Kopplungspunkt genutzt wird.

Der Nachlass gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a für die jeweiligen kapazitätsbasierten Netzentgelte ist auf 100 % festzusetzen, um die Einspeisung von erneuerbarem Gas zu fördern, und in Bezug auf kohlenstoffarmes Gas auf 75 % festzusetzen.

Der Nachlass gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b wird in den Mitgliedstaaten, in denen das erneuerbare Gas oder das kohlenstoffarme Gas erstmals in das Netz eingespeist wurden, auf 100 % festgesetzt.

(2) Einzelheiten zu den gemäß Absatz 1 dieses Artikels gewährten Nachlässen können im Netzkodex zu Netzentgeltstrukturen gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festgelegt werden.

(3) Bis zum 5. August 2029 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission die in den Absätzen 1 und 4 festgelegte Höhe der Nachlässe. Die Kommission erstellt einen Bericht mit einem Überblick über die Umsetzung dieser Nachlässe und bewertet, ob die Höhe dieser Nachlässe vor dem Hintergrund aktueller Marktentwicklungen noch angemessen ist. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die in den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels festgelegte Höhe der Nachlässe zu ändern.

(4) Ab dem 5. August 2025 erhalten die Netznutzer vom Fernleitungsnetzbetreiber auf das kapazitätsbasierte Netzentgelt einen Nachlass in Höhe von 100 % für erneuerbares Gas und von 75 % für kohlenstoffarmes Gas an Kopplungspunkten zwischen Mitgliedstaaten, wenn sie dem betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber zuvor einen Nachhaltigkeitsnachweis auf der Grundlage eines gültigen Nachhaltigkeitszertifikats vorlegen, das gemäß den Artikeln 29 und 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für erneuerbares Gas ausgestellt wurde und in der in Artikel 31a der genannten Richtlinie angeführten Unionsdatenbank registriert ist, und für kohlenstoffarmes Gas auf der Grundlage eines gültigen Zertifikats, das gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1788 ausgestellt wurde.

In Bezug auf den Nachlass gemäß Unterabsatz 1 gilt:

  1. die Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den Nachlass nur für den kürzestmöglichen Weg - bezogen auf die Grenzübergänge zwischen dem Ort, an dem die spezifische Erklärung über den Nachhaltigkeitsnachweis auf der Grundlage des in Unterabsatz 1 genannten Zertifikats erstmals in der Uniondatenbank registriert wurde, und dem Ort, an dem diese als eingelöst gestrichen wurde - zu gewähren, sofern der Nachlass nicht für einen möglichen Auktionsaufschlag gilt;
  2. die Fernleitungsnetzbetreiber legen der einschlägigen Regulierungsbehörde Informationen zu den tatsächlichen und erwarteten Mengen an erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas sowie zu den Auswirkungen der Anwendung des Netzentgeltnachlasses auf ihre Erlöse vor, und die Regulierungsbehörden überwachen und bewerten die Auswirkungen des Nachlasses auf die Stabilität der Netzentgelte;
  3. wenn sich die Erlöse eines Fernleitungsnetzbetreibers aus diesen besonderen Netzentgelten aufgrund der Anwendung des Nachlasses um 10 % verringern, verhandeln der betroffene und alle benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber über einen Ausgleichsmechanismus zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern;
  4. weitere für die Umsetzung des Nachlasses für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas erforderliche Einzelheiten, wie die Berechnung der förderfähigen Kapazität, auf die der Nachlass angewandt wird, und die erforderlichen Verfahren, werden in einem gemäß Artikel 71 erlassenen Netzkodex festgelegt.

    Die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber vereinbaren innerhalb von drei Jahren, nachdem sich ihre Erlöse aus besonderen Netzentgelten gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes um 10 % verringert haben, einen Ausgleichsmechanismus zwischen Fernleitungsnetzbetreibern. Wird in diesem Zeitraum keine Einigung erzielt, so entscheiden die zuständigen Regulierungsbehörden binnen zwei weiterer Jahre gemeinsam über einen geeigneten Ausgleichsmechanismus zwischen Fernleitungsnetzbetreibern. Erzielen die Regulierungsbehörden keine Einigung, so findet Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/942 Anwendung. Können sich die Regulierungsbehörden nicht binnen zwei Jahren einigen oder stellen sie einen entsprechenden gemeinsamen Antrag, so trifft ACER eine Einzelfallentscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels können die Regulierungsbehörden beschließen, Nachlässe nicht anzuwenden oder niedrigere Nachlässe als die in den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels festgelegten Nachlässe festzulegen, sofern eine solche Abweichung mit den allgemeinen Netzentgeltgrundsätzen gemäß Artikel 17 und insbesondere mit dem Grundsatz der Kostenorientierung im Einklang steht und wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  1. die Abweichung ist für den effizienten Betrieb des Fernleitungsnetzes erforderlich, um einen stabilen Finanzrahmen für bestehende Investitionen sicherzustellen oder unangemessene Quersubventionen, Verzerrungen des grenzüberschreitenden Handels oder einen unwirksamen Ausgleichsmechanismus zwischen Fernleitungsnetzbetreibern zu vermeiden;
  2. die Anwendung von Nachlässen gemäß den Absätzen 1 und 4 ist aufgrund der Fortschritte bei der Einführung von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas in dem betreffenden Mitgliedstaat oder des Bestehens alternativer Fördermechanismen für den Ausbau der Nutzung von erneuerbarem Gas oder kohlenstoffarmem Gas nicht erforderlich.

Artikel 19 Erlöse von Fernleitungsnetzbetreibern

(1) Ab dem 5. August 2025 stellt die zuständige Regulierungsbehörde sicher, dass die bei der Bestimmung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse von Fernleitungsnetzbetreibern genutzten Methoden, Parameter und Werte transparent sind. Unter Berücksichtigung des Schutzes von Daten, die von der jeweiligen Regulierungsbehörde als sensible Geschäftsdaten betrachtet werden, veröffentlicht die Regulierungsbehörde die in Anhang I genannten Informationen oder verpflichtet den jeweiligen Fernleitungsnetzbetreiber zu deren Veröffentlichung. Die Informationen werden in einem frei zugänglichen, herunterladbaren und schreibgeschützten Format und, soweit möglich, in einer oder mehreren allgemein verständlichen Sprachen bereitgestellt.

(2) In Bezug auf die Kosten des Fernleitungsnetzbetreibers wird ein Vergleich der Kosteneffizienz der Fernleitungsnetzbetreiber durchgeführt. Der Effizienzvergleich wird von ACER durchgeführt. Bis zum 5. August 2027 und danach alle vier Jahre veröffentlicht ACER unter Berücksichtigung des Schutzes von Daten, die von ACER als sensible Geschäftsdaten betrachtet werden, eine Studie über den Vergleich der Kosteneffizienz der Fernleitungsnetzbetreiber. Die zuständigen Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber stellen ACER alle erforderlichen Daten für diesen Vergleich bereit. Bei der regelmäßigen Festsetzung der zulässigen Erlöse oder Zielerlöse der Fernleitungsnetzbetreiber berücksichtigen die zuständigen Regulierungsbehörden diesen Vergleich und die nationalen Gegebenheiten.

(3) Die zuständigen Regulierungsbehörden bewerten die langfristige Entwicklung der Fernleitungsnetzentgelte auf der Grundlage der erwarteten Änderungen der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse sowie der Änderungen der Erdgasnachfrage in der jeweiligen Regulierungsperiode und sofern verfügbar bis 2050. Bei der Durchführung dieser Bewertung bezieht die Regulierungsbehörde die Informationen aus der in dem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan des betreffenden Mitgliedstaats beschriebenen Strategie und die dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan zugrunde liegenden Szenarien gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2024/1788 ein.

Abschnitt 3
Betrieb von Fernleitungsnetzen, Erdgasspeicheranlagen, LNG-Anlagen und Wasserstoffterminals

Artikel 20 Verbindliche Kapazität für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas im Fernleitungsnetz

(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber gewährleisten verbindliche Kapazität für den Zugang der an ihr Netz angeschlossenen Erzeugungsanlagen für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas. Zu diesem Zweck entwickeln die Fernleitungsnetzbetreiber in Zusammenarbeit mit den Verteilernetzbetreibern Verfahren und Regelungen, einschließlich Investitionen, um den Umkehrfluss vom Verteilernetz in das Fernleitungsnetz sicherzustellen. Größeren Investitionen wird im zehnjährigen Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2024/1788 Rechnung getragen.

(2) Absatz 1 lässt die Möglichkeit von Fernleitungsnetzbetreibern unberührt, Alternativen zu Investitionen in den Umkehrfluss zu entwickeln, z.B. Lösungen mithilfe intelligenter Netze oder den Anschluss an die Netze anderer Netzbetreiber, einschließlich des direkten Anschlusses von Erzeugungsanlagen für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas an das Fernleitungsnetz. Der verbindliche Kapazitätenzugang kann auf das Angebot von Kapazitäten beschränkt werden, die betrieblichen Beschränkungen unterliegen, um für die Sicherheit der Infrastrukturen und wirtschaftliche Effizienz zu sorgen. Die Regulierungsbehörde ist dafür verantwortlich, die Bedingungen des Fernleitungsnetzbetreibers für die bedingte Kapazität zu überprüfen und zu genehmigen, und stellt sicher, dass etwaige Beschränkungen der verbindlichen Kapazität oder betriebliche Beschränkungen von Fernleitungsnetzbetreibern auf der Grundlage transparenter, nichtdiskriminierender Verfahren eingeführt werden und keine unangemessenen Hindernisse für den Markteintritt nach sich ziehen. Wenn die Erzeugungsanlage die Kosten im Zusammenhang mit der Gewährleistung verbindlicher Kapazität trägt, wird keine Beschränkung angewandt.

Artikel 21 Grenzüberschreitende Koordinierung in Bezug auf die Gasqualität im Erdgasnetz

(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten zusammen, um Beschränkungen der grenzüberschreitenden Ströme aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität an Kopplungspunkten zwischen Mitgliedstaaten zu vermeiden. Bei ihrer Zusammenarbeit berücksichtigen die Fernleitungsnetzbetreiber die Merkmale der Anlagen von Erdgasendkunden.

Dieser Artikel gilt nicht für Wasserstoffgemische, bei denen der Gehalt an beigemischten Wasserstoff im Erdgasnetz einen Volumenanteil von 2 % übersteigt.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unterschiedliche technische Spezifikationen, einschließlich Gasqualitätsparametern wie Sauerstoffgehalt und Wasserstoffbeimischung im Erdgasnetz, nicht dazu verwendet werden, grenzüberschreitende Erdgasströme zu beschränken. Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Wasserstoffgemische im Erdgasnetz an den für die Kunden akzeptablen technischen Spezifikationen ausgerichtet sind.

(3) Kann eine Beschränkung der grenzüberschreitenden Ströme aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität von den betreffenden Fernleitungsnetzbetreibern im normalen Betrieb nicht verhindert werden, so informieren sie unverzüglich die betreffenden Regulierungsbehörden. Die Informationen müssen eine Beschreibung sowie Gründe zur Rechtfertigung etwaiger von den Fernleitungsnetzbetreibern bereits ergriffener Maßnahmen enthalten.

(4) Die betreffenden Regulierungsbehörden einigen sich innerhalb von sechs Monaten ab Erhalt der in Absatz 3 genannten Informationen gemeinsam darauf, ob sie die Beschränkung anerkennen.

(5) Bei gemäß Absatz 4 anerkannten Beschränkungen der grenzüberschreitenden Ströme aufgrund von Unterschieden bei der Wasserstoffbeimischung im Erdgasnetz akzeptieren die Fernleitungsnetzbetreiber vorbehaltlich der Absätze 6 bis 13 und nach Abschluss des darin festgelegten Verfahrens an Kopplungspunkten zwischen Mitgliedstaaten im Erdgasnetz Erdgasströme mit einem Wasserstoffanteil.

(6) Erkennen die betreffenden Regulierungsbehörden die Beschränkung gemäß Absatz 4 an, so fordern sie die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber auf, binnen zwölf Monaten ab der Anerkennung der Beschränkung gemäß dem genannten Absatz folgende Maßnahmen in folgender Reihenfolge zu treffen:

  1. Zusammenarbeit und Entwicklung technisch durchführbarer Optionen ohne Änderung der Spezifikationen für die Gasqualität, z.B. Gasflusszusagen und Behandlung des Erdgases, um die anerkannte Beschränkung zu beseitigen, unter Berücksichtigung der Informationen, die von den Endkunden, die direkt an das Erdgasnetz des betreffenden Fernleitungsnetzbetreibers angeschlossen sind, oder von anderen Akteuren, die von diesem Verfahren betroffen sein könnten, bereitgestellt werden;
  2. gemeinsame Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse zu den technisch durchführbaren Optionen, um wirtschaftlich effiziente Lösungen festzulegen, wobei Kosten und Nutzen nach den Kategorien der betroffenen Parteien aufzuschlüsseln sind;
  3. Schätzung des für jede potenzielle Option benötigten Umsetzungszeitraums;
  4. Durchführung einer öffentlichen Konsultation zu den ermittelten durchführbaren Lösungen, insbesondere der betroffenen Endkunden, die an das Erdgasnetz angeschlossen sind, und Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultation;
  5. Vorlage eines gemeinsamen Vorschlags für eine Lösung zur Beseitigung der anerkannten Beschränkung bei den betreffenden Regulierungsbehörden zur Genehmigung und bei den anderen zuständigen nationalen Behörden jedes beteiligten Mitgliedstaats zur Information; der Vorschlag muss auf der Kosten-Nutzen-Analyse und den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation beruhen und einen Zeitplan für die Umsetzung enthalten.

(7) Erzielen die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber keine Einigung über die Vorlage eines gemeinsamen Vorschlags gemäß Absatz 6 Buchstabe e, so informiert jeder Fernleitungsnetzbetreiber unverzüglich seine Regulierungsbehörde.

(8) Die betreffenden Regulierungsbehörden treffen binnen sechs Monaten nach Erhalt der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Informationen im Einklang mit Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942 eine gemeinsame koordinierte Entscheidung zur Beseitigung der anerkannten Beschränkung, wobei sie die von den betreffenden Fernleitungsnetzbetreibern durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse und die Ergebnisse der gemäß Absatz 6 Buchstabe d des vorliegenden Artikels durchgeführten öffentlichen Konsultation berücksichtigen.

(9) Abweichend von Absatz 8 des vorliegenden Artikels können die betreffenden Regulierungsbehörden bei Beschränkungen grenzüberschreitender Ströme aufgrund von Unterschieden bei der Wasserstoffbeimischung im Erdgasnetz gemeinsam erklären, dass keine weiteren Maßnahmen zur Beseitigung dieser Beschränkungen zu ergreifen sind. Die gemeinsame koordinierte Entscheidung wird binnen sechs Monaten nach Erhalt der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Informationen im Einklang mit Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942 getroffen und trägt der Kosten-Nutzen-Analyse und den Ergebnissen der gemäß Absatz 6 Buchstabe b des vorliegenden Artikels durchgeführten öffentlichen Konsultation Rechnung. Die betreffenden Regulierungsbehörden überprüfen gemäß diesem Absatz getroffene Entscheidungen über die Beibehaltung der anerkannten Beschränkung alle vier Jahre.

(10) Die in Absatz 8 genannte gemeinsame koordinierte Entscheidung der betreffenden Regulierungsbehörden umfasst eine Entscheidung über die Aufteilung der für die Umsetzung der vereinbarten Lösung zu tragenden Investitionskosten auf die einzelnen Fernleitungsnetzbetreiber sowie über deren Einbeziehung in die zulässigen Erlöse oder die Zielerlöse der Fernleitungsnetzbetreiber, wobei Kosten und Nutzen der Lösung in den betreffenden Mitgliedstaaten in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht und ihre Auswirkungen auf die Netzentgelte zu berücksichtigen sind.

(11) ACER kann Empfehlungen an die Regulierungsbehörden zu den Einzelheiten von Entscheidungen über die Kostenzuweisung gemäß Absatz 10 abgeben.

(12) Können sich die betreffenden Regulierungsbehörden nicht gemäß Absatz 4 dieses Artikels einigen, so entscheidet ACER über die Beschränkung im Einklang mit Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942. Wird die Beschränkung von ACER anerkannt, so fordert sie die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber auf, binnen zwölf Monaten die in Absatz 6 dieses Artikels aufgeführten Maßnahmen in der dort festgelegten Reihenfolge zu ergreifen.

(13) Können die betreffenden Regulierungsbehörden keine gemeinsame koordinierte Entscheidung gemäß den Absätzen 8 und 10 dieses Artikels treffen, so entscheidet ACER über die Lösung zur Beseitigung der anerkannten Beschränkung sowie über die Aufteilung der für die Umsetzung der vereinbarten Lösung von jedem Fernleitungsnetzbetreiber zu tragenden Investitionskosten oder sie stellt fest, dass keine weiteren Maßnahmen nach Maßgabe des Absatzes 9 des vorliegenden Artikels zu ergreifen sind, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942. ACER überprüft Entscheidungen über die Beibehaltung der anerkannten Beschränkung gemäß diesem Absatz alle vier Jahre.

(14) Weitere für die Umsetzung dieses Artikels erforderliche Einzelheiten, einschließlich Einzelheiten zur Kosten-Nutzen-Analyse, werden in einem gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassenen Netzkodex festgelegt.

Artikel 22 Vermutung der Übereinstimmung der Verfahren mit harmonisierten Normen für Erdgas

Bei Verfahren, die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder Teilen dieser Normen entsprechen, wird die Übereinstimmung mit den Anforderungen angenommen, die in gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.

Artikel 23 Gemeinsame Spezifikationen für Biomethan

(1) Zum Zwecke der Erleichterung der kosteneffizienten Integration großer Volumen von Biomethan in das bestehende Erdgasnetz, auch an grenzübergreifenden Kopplungspunkten, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen erlassen oder diese Spezifikationen in einem Netzkodex gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a festlegen, sofern

  1. diese Anforderungen nicht durch harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder durch Teile dieser Normen erfasst sind;
  2. die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen beauftragt hat, eine harmonisierte Norm für diese Anforderungen auszuarbeiten und mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    1. der Auftrag der Kommission ist bisher von keiner europäischen Normungsorganisation angenommen worden;
    2. die Kommission stellt ungebührliche Verzögerungen bei der Annahme der in Auftrag gegebenen harmonisierten Normen fest;
    3. eine europäische Normungsorganisation hat eine Norm vorgelegt, die nicht vollständig dem Auftrag der Kommission entspricht; oder
  3. die Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 beschlossen hat, die Fundstellen der harmonisierten Normen, die für diese Anforderungen gelten, oder von Teilen dieser Normen mit Einschränkung beizubehalten oder zu streichen.

    Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 81 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts zur Festlegung der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Spezifikationen holt die Kommission frühzeitig die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die gemäß den einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union eingerichtet wurden, ein und konsultiert ordnungsgemäß alle einschlägigen Interessenträger. Auf der Grundlage dieser Konsultation arbeitet die Kommission den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts aus.

(3) Bei Verfahren, die mit gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, wird die Übereinstimmung mit den in gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegten Anforderungen angenommen, soweit diese Anforderungen von diesen gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt werden.

(4) Wird eine harmonisierte Norm von einer europäischen Normungsorganisation angenommen und der Kommission zur Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen, so bewertet die Kommission diese harmonisierte Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Wird die Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, so hebt die Kommission die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte oder Teile davon auf, die dieselben Anforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels betreffen.

(5) Bei der Festlegung der gemeinsamen Spezifikationen gemäß diesem Artikel berücksichtigt die Kommission weitestmöglich die Sicherheitsanforderungen, die für den sicheren Betrieb des Erdgasnetzes und insbesondere für den sicheren Betrieb der Erdgasspeicheranlagen in der gesamten Union erforderlich sind.

Artikel 24 Europäisches Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas)

Alle Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten auf Unionsebene im Rahmen des ENTSO (Gas) zusammen, um die Vollendung und das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts sowie den grenzüberschreitenden Handel zu fördern und die optimale Verwaltung, den koordinierten Betrieb und die sachgerechte technische Weiterentwicklung des Erdgasfernleitungsnetzes zu gewährleisten.

Artikel 25 Organisation von ENTSO (Gas)

(1) Auf eigene Initiative oder auf begründeten Antrag der Kommission oder von ACER veröffentlicht ENTSO (Gas) jegliche Entwürfe von Änderungen seiner Satzung, der Liste der Mitglieder oder der Geschäftsordnung, einschließlich der Verfahrensvorschriften für die Konsultation anderer Akteure, und übermittelt diese der Kommission und ACER.

(2) Binnen vier Monaten nach Eingang der in Absatz 1 genannten Unterlagen übermittelt ACER nach einer förmlichen Konsultation der Organisationen, die alle Interessenträger - insbesondere die Netzbenutzer und Kunden - vertreten, der Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Änderung der Satzung, zur Mitgliederliste und zur Geschäftsordnung von ENTSO (Gas).

(3) Binnen drei Monaten nach Eingang der in Absatz 2 genannten Stellungnahme von ACER gibt die Kommission unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme eine Stellungnahme zum Entwurf der Änderung der Satzung, zur Mitgliederliste und zur Geschäftsordnung von ENTSO (Gas) ab.

(4) Binnen drei Monaten nach Eingang der befürwortenden Stellungnahme der Kommission verabschiedet und veröffentlicht ENTSO (Gas) seine überarbeitete Satzung, Mitgliederliste und Geschäftsordnung.

Artikel 26 Aufgaben von ENTSO (Gas)

(1) ENTSO (Gas) arbeitet auf Aufforderung durch die Kommission gemäß Artikel 71 Absatz 9 Netzkodizes für die in Artikel 71 Absätze 1 und 2 genannten Bereiche aus.

Der in Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d genannte Netzkodex wird gemeinsam mit ENNOH entwickelt.

(2) ENTSO (Gas) kann für die in Artikel 71 Absätze 1 und 2 genannten Bereiche Netzkodizes ausarbeiten, um die in Artikel 24 genannten Ziele zu erreichen, soweit diese Netzkodizes nicht die Bereiche betreffen, für die die Kommission eine Aufforderung an ENTSO (Gas) gerichtet hat. Diese Netzkodizes werden ACER zur Stellungnahme zugeleitet. Die Stellungnahme wird durch ENTSO (Gas) gebührend berücksichtigt.

(3) ENTSO (Gas) verabschiedet Folgendes:

  1. gemeinsame netztechnische Instrumente zur Sicherstellung der Koordinierung des Netzbetriebs unter normalen Bedingungen und im Notfall, einschließlich eines gemeinsamen Systems zur Einstufung von Störfällen, und Forschungspläne;
  2. alle zwei Jahre einen nicht bindenden unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan für Erdgas gemäß Artikel 32 (im Folgenden "unionsweiter Netzentwicklungsplan für Erdgas"); dieser enthält eine Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots;
  3. Empfehlungen zur Koordinierung der technischen Zusammenarbeit zwischen Fernleitungsnetzbetreibern in der Union und in Drittstaaten;
  4. Empfehlungen an die Fernleitungsnetzbetreiber zu ihrer technischen Zusammenarbeit mit Verteilernetzbetreibern und Wasserstoffnetzbetreibern;
  5. ein Jahresarbeitsprogramm;
  6. einen Jahresbericht;
  7. jährliche Sommer- und Winterversorgungsprognosen;
  8. bis zum 1. Januar 2025 und danach alle zwei Jahre mit Blick auf die Erfüllung der Qualitätsanforderungen der verschiedenen Endanwendungen einen Monitoring-Bericht zur Gasqualität, einschließlich der Entwicklungen der Gasqualitätsparameter, der Entwicklungen der Menge und des Volumenanteils des im Erdgasnetz beigemischten Wasserstoffs, Prognosen zur erwarteten Entwicklung von Gasqualitätsparametern und des Volumens des im Erdgasnetz beigemischten Wasserstoffs und der Auswirkungen der Beimischung von Wasserstoff auf die grenzüberschreitenden Ströme, sowie Informationen über Streitfälle im Zusammenhang mit Unterschieden in den Gasqualitätsspezifikationen oder in den Spezifikationen zur Menge der Beimischungen und über die Beilegung dieser Fälle;
  9. einen Jahresbericht mit Angabe der Menge des in das Erdgasnetz eingespeisten erneuerbaren Gases und kohlenstoffarmen Gases.

Der in Unterabsatz 1 Buchstabe h genannte Monitoring-Bericht zur Gasqualität bezieht sich auf der Grundlage der von der gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlament und des Rates 39 eingerichteten Organisation für Verteilernetzbetreiber in der Union (im Folgenden "EU-VNBO") bereitgestellten Informationen für die in diesem Buchstaben genannten Bereiche ferner auf die Entwicklung, soweit dies für das Verteilernetz relevant ist;

(4) Die Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots gemäß Absatz 3 Buchstabe b erstreckt sich auf die Gesamtangemessenheit des Erdgasnetzes zur Deckung des bestehenden und des geplanten Bedarfs an Erdgas im nächsten Fünfjahreszeitraum sowie des für den Zeitraum zwischen fünf und zehn Jahren nach dem Berichtsdatum zu erwartenden Bedarfs. Diese Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots beruht auf den von den einzelnen Fernleitungsnetzbetreibern aufgestellten Prognosen für die Angemessenheit der jeweiligen nationalen Gasversorgung. Die Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots umfasst ausdrücklich eine Überwachung der Fortschritte bei der jährlichen Erzeugung von nachhaltigem Biomethan.

Geht sowohl aus der Europäischen Prognose zur Angemessenheit des Angebots als auch aus den endgültigen aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen hervor, dass die jährliche Erzeugung nicht ausreichend voranschreitet oder dass der Erdgasverbrauch angesichts des verfügbaren Potenzials nicht ausreichend zurückgeht, kann die Kommission erforderlichenfalls gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1999 Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten, damit die Ziele der Energieunion erreicht werden.

Der unionsweite Netzentwicklungsplan für Erdgas umfasst die Modellierung des integrierten Netzes, einschließlich der Wasserstoffnetze, die Entwicklung von Szenarien, eine Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots und eine Bewertung der Belastbarkeit des Netzes. Mit diesem Plan werden der Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" und die Integration des Energiesystems gefördert.

(5) Das in Absatz 3 Buchstabe e genannte Jahresarbeitsprogramm enthält eine Auflistung und eine Beschreibung der auszuarbeitenden Netzkodizes, einen Plan für die Koordinierung des Netzbetriebs sowie eine Liste von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die im Laufe des jeweiligen Jahres zu erfolgen haben, und einen vorläufigen Zeitplan.

(6) Die Netzkodizes gelten für grenzüberschreitende Netzangelegenheiten und Angelegenheiten der Marktintegration und berühren nicht das Recht der Mitgliedstaaten, nationale Netzkodizes aufzustellen, die den grenzüberschreitenden Handel nicht betreffen.

(7) ENTSO (Gas) beobachtet und analysiert die Umsetzung der Netzkodizes und der von der Kommission nach Artikel 71 Absatz 13 oder Artikel 74 angenommenen Leitlinien und deren Wirkung auf die Harmonisierung der geltenden Regeln zur Förderung der Marktintegration. ENTSO (Gas) meldet seine Erkenntnisse ACER und nimmt die Ergebnisse der Analyse in den in Absatz 3 Buchstabe f dieses Artikels genannten Jahresbericht auf.

(8) ENTSO (Gas) stellt alle Informationen zur Verfügung, die ACER benötigt, um ihre Aufgaben gemäß Artikel 27 Absatz 1 zu erfüllen.

(9) ACER überprüft die nationalen zehnjährigen Netzentwicklungspläne unter dem Gesichtspunkt ihrer Kohärenz mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Erdgas. Stellt sie Widersprüche zwischen einem nationalen zehnjährigen Netzentwicklungsplan und dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Erdgas fest, empfiehlt sie je nach Sachlage eine Änderung des nationalen zehnjährigen Netzentwicklungsplans oder des unionsweiten Netzentwicklungsplans für Erdgas. Wird ein solcher nationaler zehnjähriger Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2024/1788 ausgearbeitet, empfiehlt ACER der jeweiligen zuständigen Regulierungsbehörde, den nationalen zehnjährigen Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 55 Absatz 5 der genannten Richtlinie zu ändern und setzt die Kommission hiervon in Kenntnis.

(10) Auf Antrag der Kommission übermittelt ENTSO (Gas) der Kommission seine Stellungnahme zu dem Erlass von Leitlinien nach Artikel 74.

(11) ENTSO (Gas) arbeitet mit dem Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom (im Folgenden "ENTSO (Strom)") und ENNOH zusammen.

Artikel 27 Beobachtung von ENTSO (Gas) durch ACER

(1) ACER beobachtet die Durchführung der in Artikel 26 Absätze 1, 2 und 3 genannten Aufgaben von ENTSO (Gas) und erstattet der Kommission über ihre Ergebnisse Bericht.

ACER beobachtet die Umsetzung folgender Netzkodizes durch ENTSO (Gas): der Netzkodizes, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 entwickelt wurden, und der Netzkodizes, die gemäß Artikel 71 Absätze 1 bis 12 festgelegt, aber von der Kommission nicht gemäß Artikel 71 Absatz 13 angenommen wurden. Falls ENTSO (Gas) keinen solchen Netzkodex umgesetzt hat, fordert ACER ENTSO (Gas) auf, eine ordnungsgemäß begründete Erklärung vorzulegen, warum es dies nicht getan hat. ACER setzt die Kommission von dieser Erklärung in Kenntnis und gibt eine Stellungnahme dazu ab.

ACER beobachtet und analysiert die Umsetzung der Netzkodizes und der von der Kommission nach den Artikeln 70, 71, 73 und 74 erlassenen Leitlinien und ihre Auswirkungen auf die Harmonisierung der geltenden Regeln zur Förderung der Marktintegration und der Integration der Energiesysteme sowie auf Nichtdiskriminierung, echten Wettbewerb und das reibungslose Funktionieren des Marktes und erstattet der Kommission Bericht.

(2) ENTSO (Gas) unterbreitet ACER den Entwurf des unionsweiten Netzentwicklungsplans für Erdgas, den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms einschließlich der Informationen zum Konsultationsverfahren und der anderen in Artikel 26 Absatz 3 genannten Dokumente zur Stellungnahme.

Innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Unterlagen gibt ACER eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme ab und richtet Empfehlungen an ENTSO (Gas) und an die Kommission, falls ihres Erachtens der Entwurf des Jahresarbeitsprogramms oder der Entwurf des unionsweiten Netzentwicklungsplans für Erdgas, die von ENTSO (Gas) vorgelegt wurden, nicht zur Nichtdiskriminierung, zum echten Wettbewerb, zum reibungslosen Funktionieren des Marktes oder zu einem ausreichenden Maß an grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen, die Dritten offen stehen, beiträgt. Die Stellungnahme und die Empfehlungen von ACER werden von ENTSO (Gas) gebührend berücksichtigt.

Artikel 28 Regulierungsbehörden

Bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten und der Ausübung ihrer Befugnisse aufgrund dieser Verordnung gewährleisten die Regulierungsbehörden die Einhaltung dieser Verordnung und der gemäß den Artikeln 70 bis 74 angenommenen Netzkodizes und Leitlinien.

Gegebenenfalls arbeiten sie untereinander, mit der Kommission und mit ACER gemäß Kapitel V der Richtlinie (EU) 2024/1788 zusammen.

Artikel 29 Konsultationen durch ENTSO (Gas)

(1) ENTSO (Gas) führt im Rahmen der Ausarbeitung der Netzkodizes, des Entwurfs des unionsweiten Netzentwicklungsplans für Erdgas und des Jahresarbeitsprogramms nach Artikel 26 Absätze 1, 2 und 3 frühzeitig und auf offene und transparente Weise eine umfassende öffentliche Konsultation aller einschlägigen Marktteilnehmer, insbesondere von Organisationen, die alle Akteure vertreten, gemäß der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Geschäftsordnung durch. Bei der Konsultation werden die Regulierungsbehörden und andere nationale Behörden, Versorgungs- und Gewinnungsunternehmen, Netznutzer einschließlich der Kunden, Verteilernetzbetreiber sowie die relevanten (Branchen-)Verbände, technischen Gremien und Foren der Interessengruppen einbezogen. ENTSO (Gas) veröffentlicht Entwürfe der Netzkodizes, des unionsweiten Netzentwicklungsplans für Erdgas und des Jahresarbeitsprogramms, damit die Interessenträger dazu Stellung nehmen können, und räumt diesen ausreichend Zeit für eine wirksame Beteiligung am Konsultationsverfahren ein. Mit dieser Konsultation wird das Ziel verfolgt, die Standpunkte und Vorschläge aller für den Entscheidungsprozess relevanten Interessenträger einzuholen.

(2) Alle Unterlagen und Sitzungsprotokolle zu den in Absatz 1 genannten Aspekten werden veröffentlicht.

(3) Vor der Verabschiedung des Jahresarbeitsprogramms sowie der in Artikel 26 Absätze 1, 2 und 3 genannten Netzkodizes teilt ENTSO (Gas) mit, welche Stellungnahmen im Rahmen der Konsultation eingegangen sind und berücksichtigt wurden. Wurden Stellungnahmen nicht berücksichtigt, so gibt ENTSO (Gas) eine Begründung ab.

Artikel 30 Kosten von ENTSO (Gas)

Die Kosten im Zusammenhang mit den in den Artikeln 24, 25, 26, 70 und 71 dieser Verordnung und in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/869 genannten Tätigkeiten von ENTSO (Gas) werden von den Fernleitungsnetzbetreibern getragen und bei der Netzentgeltberechnung berücksichtigt. Die Regulierungsbehörden genehmigen diese Kosten, sofern sie angemessen und sachbezogen sind.

Artikel 31 Regionale Zusammenarbeit der Fernleitungsnetzbetreiber

(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber etablieren innerhalb ENTSO (Gas) eine regionale Zusammenarbeit, um zu den in Artikel 26 Absätze 1, 2 und 3 genannten Aufgaben beizutragen.

(2) Die Fernleitungsnetzbetreiber fördern netztechnische Vereinbarungen, um ein optimales Netzmanagement zu gewährleisten, und fördern die Entwicklung von Energiebörsen, die koordinierte grenzüberschreitende Kapazitätszuweisung durch nichtdiskriminierende marktorientierte Lösungen, wobei sie die spezifischen Vorteile von impliziten Auktionen für kurzfristige Zuweisungen gebührend berücksichtigen, und die Einbeziehung von Mechanismen für den Ausgleich von Mengenabweichungen.

(3) Um die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Ziele zu erreichen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 80 zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, in denen das geografische Gebiet, auf das sich die einzelnen Strukturen der regionalen Zusammenarbeit erstrecken, festgelegt ist, wobei bestehenden Strukturen der regionalen Zusammenarbeit Rechnung getragen wird. Jeder Mitgliedstaat kann die Zusammenarbeit in mehr als einem geografischen Gebiet fördern.

Zum Zweck der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte konsultiert die Kommission ACER und ENTSO (Gas).

Artikel 32 Unionsweiter Netzentwicklungsplan für Erdgas

ENTSO (Gas) verabschiedet alle zwei Jahre den unionsweiten Netzentwicklungsplan für Erdgas und veröffentlicht diesen. Der unionsweite Netzentwicklungsplan für Erdgas beinhaltet die Modellierung des integrierten Netzes, die Entwicklung von Szenarien, eine Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots und eine Bewertung der Belastbarkeit des Netzes, unter Einbeziehung der stillzulegenden Infrastruktur.

Der unionsweite Netzentwicklungsplan für Erdgas muss insbesondere

  1. auf den nationalen Investitionsplänen und auf Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/869 aufbauen;
  2. hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen auch auf den angemessenen Bedürfnissen verschiedener Netznutzer beruhen und langfristige Verpflichtungen von Investoren gemäß Artikel 55 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2024/1788 einschließen und
  3. Investitionslücken - insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Kapazitäten -aufzeigen.

Hinsichtlich Absatz 2 Buchstabe c kann dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Erdgas als Anlage eine Übersicht über die Hemmnisse, die den Ausbau der grenzüberschreitenden Kapazitäten des Netzes aufgrund unterschiedlicher Genehmigungsverfahren oder einer unterschiedlichen Genehmigungspraxis erschweren, beigefügt werden.

Artikel 33 Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Transparenzanforderungen

(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen ausführliche Informationen über die von ihnen angebotene Kapazität und die von ihnen angebotenen Dienstleistungen und die einschlägigen Bedingungen sowie die technischen Informationen, die die Netznutzer für den wirksamen Netzzugang benötigen.

(2) Zur Sicherstellung transparenter, objektiver, nichtdiskriminierender Netzentgelte und zur Erleichterung einer effizienten Nutzung des Erdgasnetzes veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber oder die zuständigen Regulierungsbehörden angemessen und ausreichend detaillierte Informationen über die Netzentgeltbildung, die entsprechenden Methoden und die Netzentgeltstruktur.

(3) Hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen veröffentlicht jeder Fernleitungsnetzbetreiber für alle maßgeblichen Punkte, einschließlich Ein- und Ausspeisepunkte, regelmäßig und kontinuierlich und in einer nutzerfreundlichen, standardisierten Weise im Einklang mit den in Anhang I dargelegten Leitlinien numerische Informationen über die technischen, vertraglich vereinbarten und verfügbaren Kapazitäten.

(4) Die maßgeblichen Punkte eines Fernleitungsnetzes, zu denen Informationen zu veröffentlichen sind, sind von den zuständigen Behörden nach Konsultation der Netznutzer zu genehmigen.

(5) Die Fernleitungsnetzbetreiber machen die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Informationen in sinnvoller, quantifizierbar deutlicher, leicht zugänglicher und nichtdiskriminierender Weise bekannt.

(6) Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen ex ante und ex post Informationen über Angebot und Nachfrage auf der Grundlage von Nominierungen und Zuweisungen, Prognosen und tatsächlichen Lastflüssen in das und aus dem Netz. Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass alle diese Informationen veröffentlicht werden. Der Detaillierungsgrad der veröffentlichten Informationen spiegelt die dem Fernleitungsnetzbetreiber vorliegenden Informationen wider.

Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen die für den Netzausgleich getroffenen Maßnahmen, die dadurch entstandenen Kosten und erzielten Erlöse.

Die betroffenen Marktteilnehmer stellen den Fernleitungsnetzbetreibern die in diesem Artikel genannten Daten zur Verfügung.

(7) Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EU) 2015/703 detaillierte Informationen zur Qualität des in ihren Netzen transportierten Erdgases, die Auswirkungen auf Netznutzer haben könnte.

Artikel 34 Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffspeicheranlagen, LNG-Anlagen und Wasserstoffterminals betreffende Transparenzanforderungen

(1) Die Betreiber von LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffterminals und Wasserstoffspeicheranlagen veröffentlichen ausführliche Informationen über alle von ihnen angebotenen Dienstleistungen und die einschlägigen Bedingungen sowie die technischen Informationen, die die Nutzer von LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals für den tatsächlichen Zugang zu den LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals benötigen. Die Regulierungsbehörden können diese Betreiber dazu auffordern, etwaige zusätzliche relevante Informationen für die Netzbenutzer zu veröffentlichen.

(2) Die Betreiber von LNG-Anlagen stellen nutzerfreundliche Instrumente zur Berechnung der Netzentgelte für die verfügbaren Dienstleistungen bereit.

(3) Hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen veröffentlichen die Betreiber von LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffterminals und Wasserstoffspeicheranlagen regelmäßig und kontinuierlich und in einer nutzerfreundlichen, standardisierten Weise numerische Informationen über die vertraglich vereinbarten und verfügbaren Kapazitäten von LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals.

(4) Die Betreiber von LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffterminals und Wasserstoffspeicheranlagen machen die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Informationen in sinnvoller, quantifizierbar deutlicher, leicht zugänglicher und nichtdiskriminierender Weise bekannt.

(5) Die Betreiber von LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffterminals und Wasserstoffspeicheranlagen veröffentlichen Folgendes: die Mengen an Erdgas oder Wasserstoff in den einzelnen LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals oder Gruppen von Speicheranlagen, falls dies der Art entspricht, in der Netzbenutzern der Zugang angeboten wird, die ein- und ausgespeisten Mengen und die verfügbare Kapazität der LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals, und zwar auch für die Anlagen, die vom Zugang Dritter ausgenommen sind. Die Informationen werden auch dem Fernleitungsnetzbetreiber oder - bei Wasserstoffspeicheranlagen und -terminals - dem Wasserstoffnetzbetreiber mitgeteilt, der sie pro Netz oder Teilnetz, die durch die jeweils maßgeblichen Punkte bestimmt werden, in aggregierter Form veröffentlicht. Die Informationen werden mindestens einmal täglich aktualisiert.

Ist ein Erdgas- oder Wasserstoffspeicheranlagennutzer der einzige Nutzer einer Erdgas- oder Wasserstoffspeicheranlage, kann der Speicheranlagennutzer bei der Regulierungsbehörde einen begründeten Antrag auf vertrauliche Behandlung der in Unterabsatz 1 genannten Daten stellen. Gelangt die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung insbesondere der Notwendigkeit, die legitimen Interessen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, deren Offenlegung der wirtschaftlichen Gesamtstrategie des Speicheranlagennutzers schaden würde, und das Ziel der Schaffung eines wettbewerbsbestimmten Binnenmarktes für Erdgas und Wasserstoff gegeneinander abzuwägen, zu dem Schluss, dass der Antrag gerechtfertigt ist, kann sie dem Erdgas- oder Wasserstoffspeicheranlagenbetreiber gestatten, die in Unterabsatz 1 genannten Daten für die Dauer von bis zu einem Jahr nicht zu veröffentlichen.

Unterabsatz 2 gilt unbeschadet der in Unterabsatz 1 genannten Pflichten, außer wenn die aggregierten Daten mit den individuellen Daten von Erdgas- oder Wasserstoffspeicheranlagen, deren Nichtveröffentlichung die Regulierungsbehörde gestattet hat, identisch sind.

(6) Um für transparente, objektive und nichtdiskriminierende Netzentgelte zu sorgen und die effiziente Nutzung der Infrastrukturen zu erleichtern, veröffentlichen die Betreiber von LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffterminals und Wasserstoffspeicheranlagen oder die zuständigen Regulierungsbehörden ausreichend detaillierte Informationen über die Netzentgeltbildung, die Methoden der Netzentgeltfestlegung und die Netzentgeltstruktur für Infrastrukturen, für die der regulierte Zugang Dritter vorgesehen ist. LNG-Anlagen, die einer Ausnahme gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung, Artikel 22 der Richtlinie 2003/55/EG und Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG unterliegen, und Betreiber von Erdgasspeicheranlagen im Rahmen des Systems für den ausgehandelten Zugang Dritter veröffentlichen Netzentgelte für Infrastrukturen, um ein ausreichendes Maß an Transparenz sicherzustellen.

Die Betreiber von LNG-Anlagen und die Betreiber von Erdgasspeicheranlagen veröffentlichen jeweils die nach diesem Artikel erforderlichen Informationen auf transparente, kontinuierliche und nutzerfreundliche Weise auf einer zentralen europäischen Plattform, die von diesen Betreibern unterhalten wird.

Artikel 35 Aufbewahrungspflichten für Netz- und Anlagenbetreiber

Betreiber von Fernleitungsnetzen, Erdgasspeicheranlagen und LNG-Anlagen bewahren alle Informationen, auf die in den Artikeln 33 und 34 und Anhang I Nummer 3 Bezug genommen wird, für die Dauer von fünf Jahren auf und stellen sie den nationalen Behörden, einschließlich der Regulierungsbehörden und der nationalen Wettbewerbsbehörden, und der Kommission bei Bedarf zur Verfügung.

Abschnitt 4
Verteilernetzbetrieb

Artikel 36 Verbindliche Kapazität für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas im Verteilernetz

(1) Die Verteilernetzbetreiber gewährleisten verbindliche Kapazität für den Zugang der an ihr Netz angeschlossenen Erzeugungsanlagen für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas. Zu diesem Zweck entwickeln die Verteilernetzbetreiber in Zusammenarbeit untereinander und mit den Fernleitungsnetzbetreibern Verfahren und Regelungen, einschließlich Investitionen, um den Umkehrfluss vom Verteilernetz in das Fernleitungsnetz sicherzustellen. Umfangreiche Investitionen in das Erdgasfernleitungsnetz, die sich aus dem Bedarf an zusätzlichen Kapazitäten im Verteilernetz ergeben, werden im zehnjährigen Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2024/1788 berücksichtigt.

(2) Absatz 1 lässt die Möglichkeit von Verteilernetzbetreibern unberührt, Alternativen zu Investitionen in den Umkehrfluss zu entwickeln, wie z.B. Lösungen mithilfe intelligenter Netze oder den Anschluss an die Netze anderer Netzbetreiber. Der verbindliche Kapazitätszugang darf beschränkt werden, um Kapazitäten anzubieten, die betrieblichen Beschränkungen unterliegen, und so für Infrastruktursicherheit und wirtschaftliche Effizienz zu sorgen. Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass etwaige Beschränkungen der verbindlichen Kapazität oder betriebliche Beschränkungen von Verteilernetzbetreibern auf der Grundlage transparenter, nichtdiskriminierender Verfahren eingeführt werden und keine unangemessenen Hindernisse für den Markteintritt nach sich ziehen. Wenn die Erzeugungsanlage die Kosten im Zusammenhang mit der Gewährleistung verbindlicher Kapazität trägt, werden keine Beschränkungen angewandt.

Artikel 37 Zusammenarbeit zwischen Verteilernetzbetreibern und Fernleitungsnetzbetreibern

Verteilernetzbetreiber arbeiten mit anderen Verteilernetzbetreibern und Fernleitungsnetzbetreibern zusammen, um Wartung, Netzentwicklung, Neuanschlüsse, Stilllegungen und den Betrieb des Netzes zu koordinieren und so die Netzintegrität zu gewährleisten, die Kapazität zu maximieren und die Nutzung von Treibgas zu minimieren.

Artikel 38 Verteilernetzbetreiber betreffende Transparenzanforderungen

Sind Verteilernetzbetreiber für das Management der Gasqualität in ihren Netzen verantwortlich, so veröffentlichen sie gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EU) 2015/703 detaillierte Informationen zur Qualität des in ihren Netzen transportierten Erdgases, die Auswirkungen auf Netznutzer haben könnte.

Artikel 39 Europäische Organisation für Verteilernetzbetreiber

Verteilernetzbetreiber, die ein Erdgasnetz betreiben, müssen, und Wasserstoffverteilernetzbetreiber, die ein Wasserstoffnetz betreiben, können über die EU-VNBO auf Unionsebene zusammenarbeiten, um die Vollendung und das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes zu unterstützen, bei der Entwicklung des Wasserstoffmarktes zusammenzuarbeiten sowie eine optimale Verwaltung und einen koordinierten Betrieb der Verteiler- und Fernleitungsnetze zu fördern.

Eingetragene Mitglieder können selbst in der EU-VNBO mitarbeiten oder sich von dem vom Mitgliedstaat benannten nationalen Verband oder einem unionsweit tätigen Verband vertreten lassen.

Die Kosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der EU-VNBO werden von den als Mitglieder eingetragenen Verteilernetzbetreibern und Wasserstoffverteilernetzbetreibern getragen und bei der Netzentgeltberechnung berücksichtigt. Die Regulierungsbehörden genehmigen Kosten, wenn sie angemessen und verhältnismäßig sind; verweigern sie die Genehmigung, geben sie die Gründe dafür an.

Artikel 40 Änderungen der wesentlichen Vorschriften und Verfahren für die EU-VNBO

(1) Die in Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegten wesentlichen Vorschriften und Verfahren für die EU-VNBO gelten auch für Verteilernetzbetreiber, die ein Erdgasnetz betreiben, und für Wasserstoffverteilernetzbetreiber.

(2) Die in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/943 genannte Strategieberatungsgruppe umfasst auch Vertreter der Verbände europäischer Verteilernetzbetreiber, die ein Erdgasnetz betreiben, oder europäischer Wasserstoffverteilernetzbetreiber.

(3) Bis zum 5. August 2025 legt die EU-VNBO der Kommission und ACER einen Entwurf der aktualisierten Satzung, einschließlich eines Verhaltenskodex, die Liste der eingetragenen Mitglieder und einen Entwurf der aktualisierten Geschäftsordnung - einschließlich der Verfahrensregeln für die Konsultation von ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und anderer Interessenträger - sowie den Entwurf der aktualisierten Finanzierungsvorschriften vor.

Im Entwurf der aktualisierten Geschäftsordnung der EU-VNBO muss eine faire und ausgewogene Vertretung aller teilnehmenden Verteilernetzbetreiber sichergestellt sein, einschließlich derer, die Eigentümer oder Betreiber von Erdgasnetzen sind, und Wasserstoffverteilernetzbetreibern.

(4) Binnen vier Monaten nach Eingang der gemäß Absatz 3 vorgelegten Dokumente übermittelt ACER der Kommission nach der Anhörung der Organisationen, die alle Interessenträger - insbesondere die Verteilernetzbenutzer, einschließlich Kunden - vertreten, ihre Stellungnahme.

(5) Binnen drei Monaten nach Eingang der Stellungnahme von ACER gibt die Kommission unter Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Stellungnahme von ACER eine Stellungnahme zu den gemäß Absatz 3 vorgelegten Dokumenten ab.

(6) Binnen drei Monaten nach dem Eingang der befürwortenden Stellungnahme der Kommission verabschieden und veröffentlichen die Verteilernetzbetreiber die jeweils aktualisierte Fassung der Satzung, Geschäftsordnung und Finanzierungsvorschriften der EU-VNBO.

(7) Bei Änderungen oder auf begründetes Ersuchen der Kommission oder von ACER sind die in Absatz 3 genannten Dokumente der Kommission und ACER vorzulegen. Die Kommission und ACER können nach dem in den Absätzen 3, 4 und 5 festgelegten Verfahren Stellung nehmen.

Artikel 41 Zusätzliche Aufgaben der EU-VNBO

(1) Die EU-VNBO übt die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Aufgaben und die in Artikel 55 Absatz 2 Buchstaben c, d und e der genannten Verordnung aufgeführten Tätigkeiten auch in Bezug auf Erdgasverteilernetze bzw. Wasserstoffverteilernetze aus.

(2) Neben den Aufgaben aus Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 beteiligt sich die EU-VNBO auch an der Entwicklung von Netzkodizes, die gemäß der vorliegenden Verordnung für den Betrieb und die Planung von Verteilernetzen sowie für den koordinierten Betrieb der Fernleitungs- und Verteilernetze relevant sind und dazu beitragen, flüchtige Methanemissionen aus dem Erdgasnetz zu verringern.

Bei der Beteiligung an der Entwicklung neuer Netzkodizes gemäß Artikel 71 der vorliegenden Verordnung hält die EU-VNBO die Vorschriften für Konsultationen nach Artikel 56 der Verordnung (EU) 2019/943 ein.

(3) Neben den in Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Tätigkeiten muss die EU-VNBO

  1. in Zusammenarbeit mit ENTSO (Gas) und ENNOH die Durchführung der gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen Netzkodizes und Leitlinien beobachten, die für den Betrieb und die Planung der Verteilernetze für Erdgas und Wasserstoff sowie für den koordinierten Betrieb der Fernleitungs- und Verteilernetze sowie der Wasserstofffernleitungsnetze und -verteilernetze relevant sind;
  2. mit ENTSO (Gas) und ENNOH zusammenarbeiten und bewährte Verfahren für den koordinierten Betrieb und die koordinierte Planung von Fernleitungs- und Verteilernetzen sowie von Wasserstofffernleitungsnetzen und -verteilernetzen übernehmen, zu denen beispielsweise der Datenaustausch zwischen den Betreibern und die Koordinierung von dezentralen Energieressourcen gehören;
  3. an der Ermittlung bewährter Verfahren für die Umsetzung der Ergebnisse der Bewertungen gemäß Artikel 23 Absatz 1b der Richtlinie (EU) 2018/2001 und Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2023/1791 sowie für die Zusammenarbeit zwischen den Betreibern von Stromverteilernetzen, Erdgasverteilernetzen, Wasserstoffverteilernetzen und Fernwärme- und Fernkältenetzen mitwirken, auch im Hinblick auf die Bewertung gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001, unter anderem durch Empfehlungen für die geeignete Platzierung von Elektrolyseuren zur Sicherstellung der Nutzung von Abwärme in Fernwärmenetzen.

(4) Die EU-VNBO leistet hinsichtlich der Verteilernetze Beiträge zur Berichterstattung von ENTSO (Gas) über die Gasqualität, wenn die Verteilernetzbetreiber gemäß Artikel 26 Absatz 3 für das Management der Gasqualität verantwortlich sind.

(5) Die EU-VNBO leistet hinsichtlich der Wasserstoffverteilernetze Beiträge zum gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe j der vorliegenden Verordnung anzunehmenden Bericht von ENNOH über die Wasserstoffqualität, wenn die Wasserstoffverteilernetzbetreiber gemäß Artikel 50 der Richtlinie (EU) 2024/1788 für das Management der Wasserstoffqualität verantwortlich sind.

Abschnitt 5
Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas sowie Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff

Artikel 42 Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas

Die Kommission richtet einen Mechanismus für die freiwillige Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas gemäß den Artikeln 43 bis 49 ein.

Artikel 43 Vertrag mit einem Dienstleister

(1) Abweichend von Artikel 176 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 kann die Kommission die erforderlichen Dienstleistungen im Rahmen der entsprechenden Vergabeverfahren gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 bei einer in der Union niedergelassenen Stelle oder mehreren solcher Stellen in Auftrag geben, um das in Artikel 42 der vorliegenden Verordnung genannte Ziel zu verwirklichen.

(2) Bei der Auswahl eines Dienstleisters stützt sich die Kommission auf Kriterien, mit denen die Integrität des Binnenmarktes, der Wettbewerb und die Versorgungssicherheit gewahrt werden und die mit Artikel 44 im Einklang stehen. Die Kommission legt die für den Dienstleister geltenden Anforderungen in den Spezifikationen der betreffenden Ausschreibung fest.

Artikel 44 Kriterien für die Auswahl des Dienstleisters

(1) Der Dienstleister wird von der Kommission aus dem Kreis der Stellen ausgewählt, die folgende Zulassungskriterien erfüllen:

  1. Der Dienstleister muss im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen sein und seinen operativen Sitz haben;
  2. der Dienstleister und seine Unterauftragnehmer dürfen weder
    1. gemäß Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, die in einem Verbot der Bereitstellung oder Übermittlung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, in einem Verbot der direkten oder indirekten Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen an sie oder in eingefrorenen Vermögenswerten bestehen, noch
    2. direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Stellen oder Einrichtungen stehen, die solchen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, oder in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln.

(2) Unbeschadet anderer Sorgfaltspflichten werden vertragliche Verpflichtungen zwischen der Kommission und den Dienstleistern festgelegt, um sicherzustellen, dass der Dienstleister bei der Ausübung seiner Tätigkeiten gemäß Artikel 45 weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen für oder zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen, Stellen oder Einrichtungen bereitstellt, die

  1. gemäß Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, die in einem Verbot der Bereitstellung oder Übermittlung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, in einem Verbot der direkten oder indirekten Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen an sie oder in eingefrorenen Vermögenswerten bestehen, oder
  2. direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Stellen oder Einrichtungen stehen, die solchen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, oder in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln.

(3) Der Dienstleister darf nicht Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sein, es sei denn, es handelt sich um eine entflochtene Einrichtung im Sinne des Kapitels IX der Richtlinie (EU) 2024/1788.

Artikel 45 Aufgaben des Dienstleisters

(1) Der Dienstleister organisiert die Aufgaben der Nachfragebündelung und der gemeinsamen Beschaffung von Erdgas. Der Dienstleister kann insbesondere, aber nicht ausschließlich, folgende Elemente umsetzen:

  1. Bewertung und Bündelung der Nachfrage von Erdgasunternehmen und erdgasverbrauchenden Unternehmen,
  2. Einholung von Angeboten von Erdgaslieferanten oder -erzeugern, um diese Angebote mit der gebündelten Nachfrage in Einklang zu bringen,
  3. Zuweisung von Angeboten an Beteiligte der Nachfragebündelung unter Berücksichtigung einer verhältnismäßigen Verteilung zwischen kleineren und größeren Beteiligten je nach Umfang des gemeldeten Bedarfs;
  4. Erbringung zugehöriger Hilfsdienste, einschließlich Dienstleistungen zur Erleichterung des Abschlusses von Verträgen über den Erwerb von Erdgas.

Artikel 46 Beteiligung an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas

(1) Die Beteiligung an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas steht in der Union niedergelassenen Erdgasunternehmen und erdgasverbrauchenden Unternehmen nichtdiskriminierend offen. Derartige Unternehmen sind von der Beteiligung als Lieferanten, Erzeuger und Abnehmer ausgeschlossen, wenn sie

  1. gemäß Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, die in einem Verbot der Bereitstellung oder Übermittlung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, in einem Verbot der direkten oder indirekten Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen an sie oder in eingefrorenen Vermögenswerten bestehen, oder
  2. direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Stellen oder Einrichtungen stehen, die solchen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, oder in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln.

(2) Es werden vertragliche Verpflichtungen festgelegt, um sicherzustellen, dass keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen direkt oder indirekt für oder zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen, Stellen oder Einrichtungen bereitgestellt werden, die

  1. gemäß Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, die in einem Verbot der Bereitstellung oder Übermittlung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, in einem Verbot der direkten oder indirekten Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen an sie oder in eingefrorenen Vermögenswerten bestehen, oder
  2. direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Stellen oder Einrichtungen stehen, die solchen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, oder in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln.

(3) Erdgasunternehmen und erdgasverbrauchende Unternehmen, die in Ländern niedergelassen sind, die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft sind, können sich an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas beteiligen, sofern die erforderlichen Maßnahmen oder Vorkehrungen getroffen wurden, um ihre Beteiligung an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas im Sinne dieses Abschnitts zu ermöglichen.

(4) Erdgasunternehmen und erdgasverbrauchende Unternehmen, die sich an der Nachfragebündelung beteiligen, können Elemente der Bedingungen des Beschaffungsvertrags auf transparente Weise koordinieren oder gemeinsame Beschaffungsverträge nutzen, um bessere Bedingungen mit ihren Lieferanten zu erzielen, sofern sie das Unionsrecht, einschließlich des Wettbewerbsrechts der Union, insbesondere die Artikel 101 und 102 des AEUV, einhalten.

(5) Die an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas Beteiligten erstatten der Kommission oder gegebenenfalls dem betreffenden Dienstleister über die folgenden Elemente der abgeschlossenen Verträge Bericht:

  1. Umfang,
  2. Vertragspartner,
  3. Laufzeit.

(6) Die an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas Beteiligten können der Kommission oder gegebenenfalls dem betreffenden Dienstleister Bericht erstatten, wenn die Abstimmung und Ausschreibung nicht zum Abschluss eines Liefervertrags geführt haben.

(7) Der Empfänger der unter den Absätzen 5 und 6 genannten Informationen stellt sicher, dass der Zugang zu vertraulichen Informationen strikt auf den Dienstleister und die Kommissionsdienststellen beschränkt ist, die unbedingt auf diese Informationen zugreifen müssen. Derartige Informationen werden mit gebührender Vertraulichkeit behandelt.

Artikel 47 Vorübergehende Einschränkung der Beteiligung an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas

(1) Zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten und zur Wahrung der Versorgungssicherheit dürfen Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation oder Belarus und LNG-Lieferungen aus LNG-Anlagen, die sich in der Russischen Föderation oder in Belarus befinden, bis zum 31. Dezember 2025 nicht über den Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas angeboten werden.

(2) Der Ausschluss gemäß Absatz 1 gilt für alle LNG-Lieferungen aus LNG-Anlagen, die sich in der Russischen Föderation oder in Belarus befinden, und für Erdgaslieferungen, die über die folgenden Einspeisepunkte in die Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien der Energiegemeinschaft gelangen:

  1. Greifswald,
  2. Lubmin II,
  3. Imatra,
  4. Narva,
  5. Värska,
  6. Luhamaa,
  7. Šakiai,
  8. Kotlovka,
  9. Kondratki,
  10. Wysokoje,
  11. Tieterowka,
  12. Mozyr,
  13. Kobryn,
  14. Sudzha (RU)/UA,
  15. Belgorod (RU)/UA,
  16. Valuyki (RU)/UA,
  17. Serebryanka (RU)/UA,
  18. Pisarevka (RU)/UA,
  19. Sokhranovka (RU)/UA,
  20. Prokhorovka (RU)/UA,
  21. Platovo (RU)/UA,
  22. Strandzha 2 (BG)/Malkoclar (TR).

Artikel 48 Möglichkeit der Einschränkung der Beteiligung an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas

(1) Ab dem 1. Januar 2026 kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, Erdgas aus der Russischen Föderation oder Belarus und LNG-Lieferungen aus LNG-Anlagen, die sich in der Russischen Föderation oder in Belarus befinden, vorübergehend von der Beteiligung an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas auszuschließen, wenn dies zum Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen oder der Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist, sofern diese Maßnahmen

  1. das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Erdgas und die grenzüberschreitenden Erdgasströme zwischen Mitgliedstaaten nicht übermäßig stören und die Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats nicht untergraben;
  2. mit dem Grundsatz der Energiesolidarität vereinbar sind;
  3. im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Union oder der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern getroffen werden.

(2) Die Kommission prüft rechtzeitig vor der ersten Ausschreibungsrunde im Jahr 2026, ob alle in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, um über etwaige dort genannte Maßnahmen zu entscheiden. Eine solche Entscheidung gilt für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr und kann in begründeten Fällen verlängert werden.

Die Kommission bewertet kontinuierlich, ob die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und hält das Europäische Parlament und den Rat ordnungsgemäß über ihre Bewertungen, einschließlich der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bewertung, auf dem Laufenden.

(3) Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Versorgungssicherheit der Union sicherzustellen, kann mit den von der Kommission gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen das Ziel verfolgt werden, die Erdgas- oder LNG-Lieferungen zu diversifizieren, um die Abhängigkeit von Erdgas aus Russland zu verringern, sofern nachgewiesen werden kann, dass diese Maßnahmen zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten erforderlich sind.

(4) Die in Absatz 1 genannten Beschlüsse umfassen eine Liste

  1. aller Einspeisepunkte aus der Russischen Föderation oder aus Belarus oder anderen als Transitländern dienenden Drittländern, die für Erdgaslieferungen, die der Nachfragebündelung und gemeinsamen Beschaffung unterliegen, nicht genutzt werden dürfen, und
  2. aller LNG-Anlagen in der Russischen Föderation oder in Belarus.

Erdgaslieferanten oder -erzeuger, die sich an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas beteiligen, bieten Gewähr für die Einhaltung von Artikel 47 und der gemäß Absatz 1 dieses Artikels angenommenen Beschlüsse.

(5) Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um die wirksame Anwendung dieses Artikels und des Artikels 47 sicherzustellen, und kann von den Erdgaslieferanten oder -erzeugern, die sich an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas beteiligen, alle erforderlichen Informationen verlangen, um sie bei dieser Aufgabe zu unterstützen, einschließlich der Vorlage der einschlägigen Versandunterlagen gegenüber den Käufern bei der Lieferung von Erdgas, sofern dies technisch umsetzbar ist.

Artikel 49 Lenkungsausschuss

(1) Um die Koordinierung und den Informationsaustausch in Bezug auf den Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas zu erleichtern, wird die Kommission von einem Lenkungsausschuss unterstützt.

(2) Der Lenkungsausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission zusammen. Die Beteiligung der Mitgliedstaaten ist freiwillig und ist insbesondere von der Tagesordnung der Sitzungen des Lenkungsausschusses abhängig. Vertreter der Vertragsparteien der Energiegemeinschaft können auf Einladung der Kommission im Lenkungsausschuss an der Erörterung aller Fragen von gemeinsamem Interesse teilnehmen. Die Kommission führt den Vorsitz im Lenkungsausschuss.

Artikel 50 Garantien

Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Beteiligten oder andere relevante Akteure Liquiditätshilfe, einschließlich Garantien, für die an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas Beteiligten bereitstellen, gegebenenfalls im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen und insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine der in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 genannten Krisenstufen ausgerufen hat.

Artikel 51 Berichterstattung

Die Kommission erstattet dem Lenkungsausschuss regelmäßig Bericht und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Funktionsweise des Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas vor.

Die in dem Bericht dargelegten Informationen umfassen mindestens Folgendes:

  1. Informationen über die Zahl der Erdgasunternehmen, die sich an dem Mechanismus für Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas beteiligen, und über die entsprechenden Erdgasmengen;
  2. Informationen über die Zahl der abgeschlossenen Verträge und die infolgedessen vertraglich vereinbarten und in die Union gelieferten Erdgasmengen;
  3. eine Beschreibung der in Ausschreibungsrunden für die an der Nachfragebündelung Beteiligten und für Erdgaslieferanten oder -erzeuger geltenden Regelungen;
  4. eine Übersicht über die Gesamtkosten des Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas, einschließlich der dem Dienstleister entstandenen Kosten;
  5. etwaige wesentliche Entwicklungen der Funktionsweise des Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas.

Artikel 52 Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff

(1) Die Kommission kann einen Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff einrichten, der die in Absatz 2 genannten Elemente umfasst und im Rahmen der Tätigkeiten der Europäischen Wasserstoffbank umgesetzt wird. Dieser freiwillige Mechanismus kann bis zum 31. Dezember 2029 bestehen bleiben.

(2) Die Kommission kann den betreffenden Dienstleister unter entsprechender Anwendung des Verfahrens gemäß den Artikeln 43 und 44 mit der Durchführung insbesondere, aber nicht ausschließlich, folgender Elemente beauftragen:

  1. Erhebung und Verarbeitung von Marktdaten, etwa über die Verfügbarkeit von Infrastruktur oder die Entwicklung von Wasserstoffströmen und -preisen, zur Erhöhung der Transparenz der Marktentwicklung in Bezug auf Wasserstoff;
  2. Erfassung und Bewertung der Nachfrage aufseiten der Abnehmer;
  3. Einholung von Angeboten für Wasserstoff bei Lieferanten;
  4. Zugang zu gemäß diesem Absatz erhobenen relevanten und erforderlichen Informationen für Lieferanten und Abnehmer, vorbehaltlich ihrer Zustimmung und gemäß den Wettbewerbsvorschriften der Union.

(3) Um zu den in dieser Verordnung festgelegten Dekarbonisierungszielen beizutragen, können die Mitgliedstaaten im Rahmen der Tätigkeiten der Europäischen Wasserstoffbank und gegebenenfalls im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen Liquiditätshilfen, einschließlich Garantien, für Wasserstoff gewähren.

(4) Die Koordinierung und der Informationsaustausch in Bezug auf den in Absatz 1 genannten Mechanismus können durch die betreffende Koordinierungsgruppe, die von den Sachverständigengruppen für Erdgas getrennt ist, erleichtert werden.

Im Falle von Wasserstoff wird eine derartige Koordinierungsgruppe eingesetzt, die ihre Tätigkeiten im Rahmen der Europäischen Wasserstoffbank ausübt.

(5) Vor dem Auslaufen des in Absatz 1 genannten Mechanismus legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Leistung dieses Mechanismus bewertet wird. Die Kommission bewertet insbesondere den Beitrag des Mechanismus zur Entwicklung des Wasserstoffmarktes in der Union.

Dieser Bewertung kann gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Entwicklung eines Mechanismus für die freiwillige Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Wasserstoff beigefügt werden.

Artikel 53 Beteiligung an dem Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff

(1) Die Beteiligung an dem Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff steht in der Union niedergelassenen Wasserstoffunternehmen und wasserstoffverbrauchenden Unternehmen nichtdiskriminierend offen. Derartige Unternehmen sind von der Beteiligung als Lieferanten und Abnehmer ausgeschlossen, wenn sie

  1. gemäß Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, die in einem Verbot der Bereitstellung oder Übermittlung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, in einem Verbot der direkten oder indirekten Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen an sie oder in eingefrorenen Vermögenswerten bestehen, oder
  2. direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Stellen oder Einrichtungen stehen, die solchen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, oder in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln.

(2) Es werden vertragliche Verpflichtungen festgelegt, um sicherzustellen, dass keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen direkt oder indirekt für oder zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen, Stellen oder Einrichtungen bereitgestellt werden, die

  1. gemäß Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, die in einem Verbot der Bereitstellung oder Übermittlung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, in einem Verbot der direkten oder indirekten Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen an sie oder in eingefrorenen Vermögenswerten bestehen, oder
  2. direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Stellen oder Einrichtungen stehen, die solchen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, oder in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln.

(3) Wasserstoffunternehmen und wasserstoffverbrauchende Unternehmen, die in Ländern niedergelassen sind, die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft sind, können sich an dem Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff beteiligen, sofern die erforderlichen Maßnahmen oder Vorkehrungen getroffen wurden, um ihre Beteiligung an dem Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff gemäß diesem Artikel sowie den Artikeln 52 und 54 zu ermöglichen.

Artikel 54 Möglichkeit der Einschränkung der Beteiligung an dem Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff

(1) Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, dass im Rahmen des Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff vorübergehend keine Angebote für Wasserstofflieferungen aus der Russischen Föderation oder aus Belarus eingeholt werden, wenn dies zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen oder der Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist, sofern diese Maßnahmen

  1. das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Wasserstoff nicht übermäßig stören und die Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats nicht untergraben;
  2. mit dem Grundsatz der Energiesolidarität vereinbar sind;
  3. im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Union oder der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern getroffen werden.

(2) Die Kommission prüft rechtzeitig vor der ersten Einholung von Angeboten, ob alle in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, um über etwaige dort genannte Maßnahmen zu entscheiden. Eine solche Entscheidung gilt für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr und kann in begründeten Fällen verlängert werden.

Die Kommission bewertet kontinuierlich, ob die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und hält das Europäische Parlament und den Rat ordnungsgemäß über ihre Bewertungen, einschließlich der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bewertung, auf dem Laufenden.

(3) Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um die wirksame Anwendung dieses Artikels sicherzustellen.

Kapitel III
Vorschriften für die Wasserstoffnetze

Artikel 55 Grenzüberschreitende Koordinierung in Bezug auf die Wasserstoffqualität

(1) Die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber arbeiten mit Blick auf die Erfüllung der Qualitätsanforderungen der verschiedenen Endanwendungen im Einklang mit den geltenden Wasserstoffqualitätsnormen zusammen, um Beschränkungen der grenzüberschreitenden Wasserstoffströme aufgrund von Unterschieden in der Wasserstoffqualität zu vermeiden.

(2) Kann eine Beschränkung der grenzüberschreitenden Ströme aufgrund von Unterschieden in der Wasserstoffqualität von den betreffenden Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern im normalen Betrieb nicht verhindert werden, so informieren sie unverzüglich die betreffenden Regulierungsbehörden. Die Informationen müssen eine Beschreibung sowie Gründe zur Rechtfertigung etwaiger von den Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern bereits ergriffener Maßnahmen enthalten.

(3) Die betreffenden Regulierungsbehörden einigen sich innerhalb von sechs Monaten ab Erhalt der in Absatz 2 genannten Informationen gemeinsam darauf, ob sie die Beschränkung anerkennen.

(4) Wenn die betreffenden Regulierungsbehörden die Beschränkung gemäß Absatz 3 anerkennen, fordern sie die betreffenden Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber auf, binnen zwölf Monaten ab der Anerkennung der Beschränkung gemäß dem genannten Absatz folgende Maßnahmen in folgender Reihenfolge zu treffen:

  1. Zusammenarbeit und Entwicklung technisch durchführbarer Optionen, um die anerkannte Beschränkung zu beseitigen;
  2. gemeinsame Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse zu den technisch durchführbaren Optionen, um wirtschaftlich effiziente Lösungen festzulegen, wobei Kosten und Nutzen nach den Kategorien der betroffenen Parteien aufzuschlüsseln sind;
  3. Schätzung des für jede potenzielle Option benötigten Umsetzungszeitraums;
  4. Durchführung einer öffentlichen Konsultation zu den ermittelten durchführbaren Lösungen und Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultation;
  5. Vorlage eines gemeinsamen Vorschlags für eine Lösung zur Beseitigung der anerkannten Beschränkung bei den betreffenden Regulierungsbehörden zur Genehmigung und bei den anderen zuständigen nationalen Behörden jedes betreffenden Mitgliedstaats zur Information; der Vorschlag muss auf der Kosten-Nutzen-Analyse und den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation beruhen und einen Zeitplan für seine Umsetzung enthalten.

(5) Erzielen die betreffenden Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber keine Einigung über die Vorlage eines gemeinsamen Vorschlags gemäß Absatz 4 Buchstabe e, so informiert jeder Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber unverzüglich seine Regulierungsbehörde.

(6) Die betreffenden Regulierungsbehörden treffen binnen sechs Monaten nach Erhalt der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Informationen im Einklang mit Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942 eine gemeinsame koordinierte Entscheidung zur Beseitigung der anerkannten Beschränkung, wobei sie die von den betreffenden Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse und die Ergebnisse der gemäß Artikel 4 Buchstabe d durchgeführten öffentlichen Konsultation berücksichtigen.

(7) Die gemeinsame koordinierte Entscheidung der betreffenden in Absatz 6 genannten Regulierungsbehörden muss eine Entscheidung über die Aufteilung der für die Umsetzung der vereinbarten Lösung zu tragenden Investitionskosten auf die einzelnen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber sowie über deren Einbeziehung in Netzentgelte nach dem 1. Januar 2033 umfassen, wobei Kosten und Nutzen der Lösung in den betreffenden Mitgliedstaaten in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht zu berücksichtigen sind.

(8) ACER kann Empfehlungen an die Regulierungsbehörden zu den Einzelheiten von Entscheidungen über die Kostenzuweisung gemäß Absatz 7 abgeben.

(9) Können sich die betreffenden Regulierungsbehörden nicht gemäß Absatz 3 einigen, so entscheidet ACER über die Beschränkung im Einklang mit Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942. Wird die Beschränkung von ACER anerkannt, so fordert sie die betreffenden Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber auf, binnen zwölf Monaten die in Absatz 4 dieses Artikels aufgeführten Maßnahmen in der dort festgelegten Reihenfolge zu treffen.

(10) Können die betreffenden Regulierungsbehörden keine gemeinsame koordinierte Entscheidung gemäß den Absätzen 6 und 7 treffen, so entscheidet ACER über die Lösung zur Beseitigung der anerkannten Beschränkung sowie über die Aufteilung der für die Umsetzung der vereinbarten Lösung zu tragenden Kosten auf die einzelnen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber im Einklang mit Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942.

(11) Weitere Einzelheiten, die für die Umsetzung dieses Artikels erforderlich sind, einschließlich Einzelheiten in Bezug auf eine gemeinsame verbindliche Spezifikation für die Wasserstoffqualität in grenzüberschreitenden Wasserstoffverbindungsleitungen, Kosten-Nutzen-Analysen zur Beseitigung von Beschränkungen der grenzüberschreitenden Wasserstoffströme aufgrund von Unterschieden in der Wasserstoffqualität, Interoperabilitätsvorschriften für grenzüberschreitende Wasserstoffinfrastruktur, einschließlich Netzkopplungsverträgen, Einheiten, Datenaustausch sowie Kommunikation und Bereitstellung von Informationen zwischen den einschlägigen Marktteilnehmern, werden in einem gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b erlassenen Netzkodex festgelegt.

Artikel 56 Zusammenarbeit zwischen Wasserstoffverteilernetzbetreibern und Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern

Wasserstoffverteilernetzbetreiber arbeiten mit anderen Wasserstoffverteilernetzbetreibern und Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern zusammen, um die Wartung, die Entwicklung des Wasserstoffnetzes, Neuanschlüsse, Stilllegungen und den Betrieb des Wasserstoffnetzes zu koordinieren und so die Integrität des Wasserstoffnetzes sicherzustellen, die Kapazität zu maximieren und den Energieverbrauch für den Betrieb des Wasserstoffnetzes zu minimieren.

Artikel 57 Europäisches Netzwerk der Wasserstoffnetzbetreiber

(1) Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber arbeiten auf Unionsebene im Rahmen von ENNOH zusammen, um die Entwicklung und das reibungslose Funktionieren des Wasserstoffbinnenmarkts sowie den grenzüberschreitenden Handel zu fördern und eine optimale Verwaltung, einen koordinierten Betrieb und die sachgerechte technische Weiterentwicklung des europäischen Wasserstofffernleitungsnetzes zu gewährleisten.

(2) ENNOH arbeitet bei der Ermittlung von Synergien und der Förderung der Systemintegration zwischen den verschiedenen Energieträgern eng mit ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) zusammen, um die Effizienz des Energiesystems insgesamt zu verbessern.

(3) ENNOH besteht aus Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern, die gemäß Artikel 71 der Richtlinie (EU) 2024/1788 zertifiziert sind.

Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber können mit Beginn des von der Regulierungsbehörde durchgeführten Zertifizierungsverfahrens Mitglieder von ENNOH werden, sofern sie

  1. innerhalb von 24 Monaten nachdem sie Mitglied von ENNOH geworden sind, eine positive Zertifizierung gemäß Artikel 14 dieser Verordnung und Artikel 71 der Richtlinie (EU) 2024/1788 erhalten und
  2. innerhalb der ersten vier Jahre nachdem sie Mitglied von ENNOH geworden sind, zumindest die Entwicklung von Wasserstoffinfrastrukturprojekten mit einer endgültigen Investitionsentscheidung nachweisen können.

Wenn die in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte endgültige Zertifizierungsentscheidung nicht innerhalb von 24 Monaten nachdem sie Mitglied von ENNOH geworden sind getroffen wurde oder die in Unterabsatz 2 Buchstabe b genannte endgültige Investitionsentscheidung nicht innerhalb von vier Jahren nachdem sie Mitglied von ENNOH geworden sind getroffen wurde, erlischt die ENNOH-Mitgliedschaft des Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers.

(4) Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels kann ein Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber, für den eine Ausnahme von Artikel 68 der Richtlinie (EU) 2024/1788 gilt, Mitglied von ENNOH werden, sofern diese Betreiber in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem kein anderer Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels Mitglied des ENNOH ist. Die Mitgliedstaaten können einen solchen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber nominieren und übermitteln eine solche Nominierung von ENNOH, der Kommission und ACER. Die Mitgliedstaaten können eine solche Nominierung jederzeit widerrufen. Wenn ein Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber innerhalb von vier Jahren nachdem er Mitglied von ENNOH geworden ist eine endgültige Investitionsentscheidung für ein Wasserstoffinfrastrukturprojekt getroffen hat, so erlischt die Mitgliedschaft.

(5) Mitgliedstaaten, die keinen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber benannt haben, aber gemäß ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen den Aufbau eines Wasserstofffernleitungsnetzes planen, können eine Stelle als assoziierten Partner innerhalb von ENNOH benennen. Der betreffende Mitgliedstaat legt ENNOH, der Kommission und ACER eine Nominierung gemäß diesem Absatz vor. Der betreffende Mitgliedstaat kann eine solche Nominierung jederzeit widerrufen. Diese Nominierung erlischt, wenn ein in dem Mitgliedstaat niedergelassener Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber Mitglied von ENNOH wird.

(6) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf der Grundlage des Unionsrechts handelt ENNOH im Hinblick auf die Errichtung eines reibungslos funktionierenden und integrierten Wasserstoffbinnenmarkts und trägt zu einer effizienten und nachhaltigen Verwirklichung der im Rahmen für die Klima- und Energiepolitik festgelegten Ziele bei, indem es insbesondere die effiziente Integration von Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen und die Verbesserung der Energieeffizienz unterstützt, gleichzeitig jedoch die Sicherheit des Wasserstoffsystems aufrechterhält. ENNOH muss über eine für die Wahrnehmung seiner Aufgaben angemessene Ausstattung mit personellen und finanziellen Ressourcen verfügen.

(7) Bis zum 1. September 2024 legen die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber der Kommission und ACER den Entwurf der Satzung, eine Mitgliederliste und den Entwurf der Geschäftsordnung - einschließlich der Verfahrensregeln für die Konsultation von Interessenträgern - des zu gründenden ENNOH vor.

(8) Die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber legen der Kommission und ACER Entwürfe von Änderungen der Satzung, der Mitgliederliste oder der Geschäftsordnung von ENNOH vor.

(9) Binnen vier Monaten nach dem Eingang der in Absatz 7 genannten Entwürfe der Satzung, der Mitgliederliste und der Geschäftsordnung oder der in Absatz 8 genannten Entwürfe von Änderungen dieser Dokumente übermittelt ACER der Kommission nach Konsultation der Organisationen, die alle Interessenträger - insbesondere die Wasserstoffnetzbenutzer einschließlich der Kunden - vertreten, eine Stellungnahme zu diesen Entwürfen der Satzung, der Mitgliederliste oder der Geschäftsordnung oder zu den Entwürfen von Änderungen dieser Dokumente.

(10) Binnen drei Monaten nach dem Tag des Eingangs der Stellungnahme von ACER gibt die Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, der Mitgliederliste und der Geschäftsordnung sowie zu den Entwürfen von Änderungen dieser Dokumente ab, wobei sie die gemäß Absatz 9 abgegebene Stellungnahme von ACER berücksichtigt.

(11) Binnen drei Monaten nach dem Eingang der befürwortenden Stellungnahme der Kommission verabschieden und veröffentlichen die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber die Satzung, die Mitgliederliste und die Geschäftsordnung von ENNOH.

(12) Bei Änderungen oder auf begründetes Ersuchen der Kommission oder von ACER sind die in Absatz 7 genannten Dokumente der Kommission und ACER vorzulegen. Die Kommission und ACER nehmen gemäß den Absätzen 9, 10 und 11 Stellung.

Artikel 58 Übergang zu ENNOH

Bis zur Einrichtung von ENNOH ist ENTSO (Gas) für die Erarbeitung der in den Artikeln 32 und 60 genannten unionsweiten Netzentwicklungspläne für Erdgas- und Wasserstoffnetze verantwortlich. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe sorgt ENTSO (Gas) für eine wirksame Konsultation und Einbeziehung aller Marktteilnehmer, einschließlich der Wasserstoffmarktteilnehmer.

Artikel 59 Aufgaben von ENNOH

(1) ENNOH hat folgende Aufgaben:

  1. Entwicklung von Netzkodizes in den in Artikel 72 aufgeführten Bereichen, um die in Artikel 57 genannten Ziele zu erreichen;
  2. Entwicklung der in Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe f genannten Netzkodizes gemeinsam mit ENTSO (Gas);
  3. Annahme und Veröffentlichung alle zwei Jahre eines nicht bindenden unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan für Wasserstoff im Sinne des Artikels 60 (im Folgenden "unionsweiter Netzentwicklungsplan für Wasserstoff") einschließlich einer Europäischen Prognose zur Angemessenheit des Angebots;
  4. Zusammenarbeit mit ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) sowie der EU-VNBO;
  5. Entwicklung von Empfehlungen für Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber über ihre technische Zusammenarbeit mit Wasserstoffverteilernetzbetreibern sowie Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern in der Union;
  6. Entwicklung von Empfehlungen zur Koordinierung der technischen Zusammenarbeit zwischen Wasserstoffnetzbetreibern in der Union und in Drittländern;
  7. Annahme eines Jahresarbeitsprogramms;
  8. Annahme eines Jahresberichts;
  9. Annahme einer jährliche Prognose zur Wasserstoffversorgung, die Mitgliedstaaten umfasst, in denen Wasserstoff für die Stromerzeugung genutzt wird;
  10. Annahme bis zum 15. Mai 2026 und danach alle zwei Jahre eines Monitoring-Berichts zur Wasserstoffqualität, einschließlich Entwicklungen und Prognosen zu den erwarteten Entwicklungen von Wasserstoffqualitätsparametern sowie Informationen zu Streitfällen im Zusammenhang mit Unterschieden in den Spezifikationen für die Wasserstoffqualität sowie zur Beilegung dieser Fälle;
  11. Förderung der Cybersicherheit und des Datenschutzes in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und regulierten Unternehmen;
  12. Entwicklung und Förderung bewährter Verfahren für die Erkennung, Überwachung und Verringerung von Wasserstoffaustritten.

(2) ENNOH beobachtet und analysiert die Umsetzung der von der Kommission nach den Artikeln 72, 73 und 74 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien und deren Wirkung auf die Harmonisierung der geltenden Regeln, die mit dem Ziel verbunden ist, die Entwicklung und Integration des Wasserstoffmarktes zu fördern. ENNOH meldet seine Erkenntnisse ACER und nimmt die Ergebnisse der Analyse in den Jahresbericht gemäß Absatz 1 Buchstabe h auf.

(3) ENNOH veröffentlicht die Protokolle seiner Generalversammlung sowie der Sitzungen seines Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse und informiert die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Beschlussfassung und Tätigkeiten.

(4) Das in Absatz 1 Buchstabe g genannte Jahresarbeitsprogramm muss eine Auflistung und eine Beschreibung der auszuarbeitenden Netzkodizes, einen Plan für die Koordinierung des Wasserstoffnetzbetriebs sowie eine Liste von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die im Laufe des jeweiligen Jahres zu erfolgen haben, und einen vorläufigen Zeitplan enthalten.

(5) ENNOH stellt ACER die Informationen zur Verfügung, die sie benötigt, um ihre Aufgaben gemäß Artikel 64 zu erfüllen. Damit ENNOH diese Anforderung erfüllen kann, stellen die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber ENNOH die erforderlichen Informationen bereit.

(6) Auf Anforderung der Kommission übermittelt ENNOH der Kommission seine Stellungnahme zum Erlass von Leitlinien nach Artikel 74.

Artikel 60 Unionsweiter Netzentwicklungsplan für Wasserstoff

(1) Der unionsweite Netzentwicklungsplan für Wasserstoff beinhaltet die Modellierung des integrierten Wasserstoffnetzes, die Entwicklung von Szenarien, eine Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots und eine Bewertung der Belastbarkeit des Netzes.

Der unionsweite Netzentwicklungsplan für Wasserstoff hat insbesondere

  1. auf den nationalen Fernleitungsnetzentwicklungsplänen für Wasserstoff gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2024/1788 und auf Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/869 aufzubauen,
  2. hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen auch auf den angemessenen Bedürfnissen verschiedener Netznutzer zu beruhen und langfristige Verpflichtungen von Investoren gemäß Artikel 55 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2024/1788 einzuschließen, und
  3. Investitionslücken - insbesondere in Bezug auf die erforderlichen grenzüberschreitenden Kapazitäten - aufzuzeigen, um die vorrangigen Korridore für Wasserstoff und Elektrolyseure gemäß Anhang I Nummer 3 der Verordnung (EU) 2022/869 zu realisieren.

    Hinsichtlich Unterabsatz 2 Buchstabe c kann dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Wasserstoff eine Überprüfung der Hemmnisse, die den Ausbau der grenzüberschreitenden Kapazitäten des Netzes aufgrund unterschiedlicher Genehmigungsverfahren oder einer unterschiedlichen Genehmigungspraxis erschweren, beigefügt werden. Eine solche Übersicht kann gegebenenfalls von einem umfassenden Plan zur Beseitigung solcher Hemmnisse und zur Realisierung der vorrangigen Korridore für Wasserstoff und Elektrolyseure begleitet werden.

(2) Soweit relevant, legt ACER eine Stellungnahme zu den nationalen Entwicklungsplänen für Wasserstofffernleitungsnetze vor, in der sie deren Kohärenz mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Wasserstoff bewertet. Stellt ACER Widersprüche zwischen einem nationalen Fernleitungsnetzentwicklungsplan für Wasserstoff und dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Wasserstoff fest, so empfiehlt sie je nach Sachlage eine Änderung des nationalen Fernleitungsnetzentwicklungsplans für Wasserstoff oder des unionsweiten Netzentwicklungsplans.

(3) Bei der Entwicklung des unionsweiten Netzentwicklungsplans für Wasserstoff arbeitet ENNOH mit ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) zusammen, insbesondere bei der Entwicklung der energiesystemweiten Kosten-Nutzen-Analyse und des integrativen Energiemarkt- und -netzmodells gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/869, das sowohl Strom- als auch Erdgas- und Wasserstofftransportinfrastruktur sowie Erdgasspeicher, Wasserstoffspeicher, LNG- und Wasserstoffterminals und Elektrolyseure umfasst, sowie bei der Entwicklung der Szenarien für die zehnjährigen Netzentwicklungspläne gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung und der Ermittlung von Infrastrukturlücken gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung.

Artikel 61 Integrierte Netzplanung auf Unionsebene

(1) Während des Übergangszeitraums bis zum 1. Januar 2027 erarbeitet ENTSO (Gas) den unionsweiten Netzentwicklungsplan 2026 für Wasserstoff unter umfassender Beteiligung der Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber und in Zusammenarbeit mit ENNOH, sobald dieses eingerichtet ist. Der unionsweite Netzentwicklungsplan 2026 für Wasserstoff besteht aus zwei getrennten Kapiteln, eines für Wasserstoff und eines für Erdgas. ENTSO (Gas) übermittelt ENNOH bis zum 1. Januar 2027 unverzüglich alle Informationen, einschließlich der Daten und Analysen, die er bei der Ausarbeitung der unionsweiten Netzentwicklungspläne für Wasserstoff gesammelt hat.

(2) ENNOH arbeitet den unionsweiten Netzentwicklungsplan 2028 für Wasserstoff gemäß diesem Artikel und Artikel 60 aus.

(3) ENNOH arbeitet eng mit ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) zusammen, um integrierte unionsweite Netzentwicklungspläne gemäß den Artikeln 32 und 60 dieser Verordnung bzw. Artikel 30 der Verordnung (EU) 2019/943 zu entwickeln. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere Folgendes:

  1. ENNOH entwickelt gemeinsam mit ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) ein einheitliches Paket gemeinsamer Szenarien für die zehnjährigen Netzentwicklungspläne gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2022/869;
  2. ENNOH, ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) erstellen gemeinsam koordinierte Berichte über Infrastrukturlücken im Rahmen der unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungspläne gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/869;
  3. innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Berichts über die gemeinsamen Szenarien gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/869 und anschließend alle zwei Jahre veröffentlicht ENNOH die im Rahmen der unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungspläne erstellten Berichte über Infrastrukturlücken;
  4. ENNOH entwirft gemeinsam mit ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/869 eine sektorspezifische Methode für eine energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse für Wasserstoff und ein kohärentes und schrittweise integriertes Modell, die mit den von ENTSO (Strom) und von ENTSO (Gas) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/869 entwickelten Methoden im Einklang stehen und für Transparenz in Bezug auf die kosteneffizientesten Lösungen für alle Energieträger sorgen, einschließlich nicht infrastrukturbasierter Lösungen;
  5. die unter Buchstabe d dieses Absatzes genannten Methoden sind bei der Ausarbeitung jedes nachfolgenden unionsweiten Netzentwicklungsplans für Wasserstoff, der von ENNOH gemäß Artikel 60 dieser Verordnung ausgearbeitet wird, anzuwenden;
  6. ENNOH entwickelt die gemeinsamen Szenarien, Berichte über Infrastrukturlücken, den Entwurf der sektorspezifischen Methode und das integrierte Modell im Einklang mit den Artikeln 11, 12 und 13 der Verordnung (EU) 2022/869;
  7. müssen Entscheidungen getroffen werden, um die Systemeffizienz im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791 in Bezug auf die verschiedenen Energieträger zu gewährleisten, so stellt die Kommission sicher, dass ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH eng zusammenarbeiten;
  8. ENNOH, ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) arbeiten effizient, inklusiv und transparent zusammen, erleichtern einvernehmliche Entscheidungen und entwickeln die erforderlichen Arbeitsvereinbarungen, um eine solche Zusammenarbeit zu ermöglichen und für eine angemessene Vertretung zu sorgen.

    ENNOH kann gemeinsam mit ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) Arbeitsgruppen einsetzen, um seinen Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d nachzukommen, und sorgt für eine angemessene und gleichberechtigte Vertretung des Wasserstoff-, Strom- und Gassektors in den Arbeitsgruppen.

Artikel 62 Kosten von ENNOH

Die Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung der in Artikel 59 genannten Tätigkeiten von ENNOH werden von den Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern getragen und bei der Netzentgeltberechnung berücksichtigt. Die Regulierungsbehörden genehmigen diese Kosten, sofern sie angemessen und sachbezogen sind.

Artikel 63 Konsultationen durch ENNOH

(1) Bei der Erarbeitung der Vorschläge gemäß den in Artikel 59 genannten Aufgaben führt ENNOH frühzeitig und auf offene und transparente Weise eine umfassende öffentliche Konsultation aller einschlägigen Marktteilnehmer, insbesondere von Organisationen, die alle Interessenträger vertreten, gemäß der in Artikel 57 genannten Geschäftsordnung durch. Das Konsultationsverfahren muss es ermöglichen, die Kommentare der Interessenträger vor der endgültigen Verabschiedung des Vorschlags einzuarbeiten, um die Ansichten und Vorschläge aller relevanten Interessenträger im Entscheidungsverfahren zu ermitteln. Bei dieser Konsultation werden auch Regulierungsbehörden und andere nationale Behörden, Erzeuger, Netznutzer einschließlich Kunden, technische Gremien und Plattformen der Interessenträger einbezogen.

(2) Alle Unterlagen und Sitzungsprotokolle zu den in Absatz 1 genannten Konsultationen werden veröffentlicht.

(3) Vor der Verabschiedung der Vorschläge gemäß Artikel 59 teilt ENNOH mit, wie die im Rahmen der Konsultation eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden. Wurden Stellungnahmen nicht berücksichtigt, so ist dies zu begründen.

Artikel 64 Beobachtung von ENNOH durch ACER

(1) ACER beobachtet die Ausübung der in Artikel 59 genannten Aufgaben von ENNOH und erstattet der Kommission über ihre Erkenntnisse Bericht.

(2) ACER beobachtet die Umsetzung der von der Kommission nach den Artikeln 72, 73 und 74 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien durch ENNOH. Falls ENNOH entsprechende Netzkodizes oder Leitlinien nicht umgesetzt hat, fordert ACER ENNOH auf, eine ordnungsgemäß begründete Erklärung vorzulegen, warum die Umsetzung nicht erfolgt ist. ACER setzt die Kommission von dieser Erklärung in Kenntnis und gibt eine Stellungnahme dazu ab.

(3) ENNOH übermittelt ACER den Entwurf des unionsweiten Netzentwicklungsplans für Wasserstoff, den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms einschließlich der Informationen zum Konsultationsverfahren und die anderen in Artikel 59 genannten Dokumente zur Stellungnahme.

Innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Unterlagen gibt ACER eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme ab und richtet Empfehlungen an ENNOH und an die Kommission, falls ihres Erachtens der Entwurf des Jahresarbeitsprogramms oder der Entwurf des unionsweiten Netzentwicklungsplans für Wasserstoff, die von ENNOH vorgelegt wurden, nicht zur Nichtdiskriminierung, zum echten Wettbewerb, zum reibungslosen Funktionieren des Marktes oder zu einem ausreichenden Maß an grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen beiträgt. Die Stellungnahme und die Empfehlungen von ACER werden von ENNOH gebührend berücksichtigt.

Artikel 65 Regionale Zusammenarbeit der Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber

(1) Die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber etablieren innerhalb von ENNOH eine regionale Zusammenarbeit, um zu den in Artikel 59 genannten Aufgaben beizutragen.

(2) Die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber unterstützen betriebliche Regelungen, um eine optimale Verwaltung des Netzes sicherzustellen, und sorgen für die Interoperabilität des Wasserstoffverbundnetzes in der Union, um die kommerzielle und betriebliche Zusammenarbeit zwischen benachbarten Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern zu fördern.

Artikel 66 Wasserstoffnetzbetreiber betreffende Transparenzanforderungen

(1) Wasserstoffnetzbetreiber veröffentlichen detaillierte Informationen über die von ihnen angebotenen Dienstleistungen und die einschlägigen angewandten Bedingungen zusammen mit den technischen Informationen, die die Wasserstoffnetznutzer für einen wirksamen Netzzugang benötigen.

(2) Zur Sicherstellung transparenter, objektiver und nichtdiskriminierender Netzentgelte und zur Erleichterung einer effizienten Nutzung des Wasserstoffnetzes veröffentlichen die Wasserstoffnetzbetreiber oder die zuständigen Regulierungsbehörden ab dem 1. Januar 2031 vollständige Informationen über die Netzentgeltbildung, die entsprechenden Methoden und die Netzentgeltstruktur.

(3) Die Wasserstoffnetzbetreiber veröffentlichen detaillierte Informationen zur Qualität des in ihren Netzen transportierten Wasserstoffs, die Auswirkungen auf die Netznutzer haben könnte.

(4) Die maßgeblichen Punkte eines Wasserstoffnetzes, zu denen Informationen zu veröffentlichen sind, müssen von den zuständigen Behörden nach Konsultation der Wasserstoffnetznutzer genehmigt werden.

(5) Die Wasserstoffnetzbetreiber machen die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Informationen stets in aussagekräftiger, quantifizierbar deutlicher, leicht zugänglicher und nichtdiskriminierender Weise bekannt.

(6) Die Wasserstoffnetzbetreiber veröffentlichen ex ante und ex post Informationen über Angebot und Nachfrage, einschließlich einer regelmäßigen Prognose und der aufgezeichneten Informationen. Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass alle diese Informationen veröffentlicht werden. Der Detaillierungsgrad der veröffentlichten Informationen muss die den Wasserstoffnetzbetreibern vorliegenden Informationen widerspiegeln.

(7) Die betreffenden Marktteilnehmer stellen den Wasserstoffnetzbetreibern die in diesem Artikel genannten Daten zur Verfügung.

(8) Weitere Einzelheiten, die für die Umsetzung der Transparenzanforderungen an Wasserstoffnetzbetreiber erforderlich sind, einschließlich weiterer Einzelheiten zu Inhalt, Häufigkeit und Form der Bereitstellung von Informationen durch die Wasserstoffnetzbetreiber, werden in einem gemäß Artikel 72 Absatz 2 erlassenen Netzkodex festgelegt.

Artikel 67 Aufbewahrungspflichten im Wasserstoffsystem

Wasserstoffnetz-, Wasserstoffspeicheranlagen- und Wasserstoffterminalbetreiber bewahren alle Informationen, auf die in den Artikeln 34 und 66 und in Anhang I Teil 4 Bezug genommen wird, für die Dauer von fünf Jahren auf und stellen sie den nationalen Behörden, einschließlich der Regulierungsbehörden und der nationalen Wettbewerbsbehörden, sowie der Kommission bei Bedarf zur Verfügung.

Artikel 68 Vermutung der Übereinstimmung der Verfahren mit harmonisierten Normen für Wasserstoff

Bei Verfahren, die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder Teilen dieser Normen entsprechen, wird die Konformität mit den Anforderungen angenommen, die in gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

Artikel 69 Gemeinsame Spezifikationen für Wasserstoff

(1) Die Kommission kann gemeinsame Spezifikationen in einem Netzkodex gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b festlegen oder Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für die Anforderungen aus Artikel 50 der Richtlinie (EU) 2024/1788 erlassen, wenn

  1. diese Anforderungen nicht durch harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder durch Teile dieser Normen erfasst sind oder
  2. die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen beauftragt hat, eine harmonisierte Norm für diese Anforderungen auszuarbeiten und mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    1. der Auftrag der Kommission ist bisher von keiner europäischen Normungsorganisation angenommen worden;
    2. die Kommission stellt ungebührliche Verzögerungen bei der Annahme der in Auftrag gegebenen harmonisierten Normen fest;
    3. eine europäische Normungsorganisation hat eine Norm vorgelegt, die nicht vollständig dem Auftrag der Kommission entspricht; oder
  3. die Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 beschlossen hat, die Fundstellen der harmonisierten Normen, die für diese Anforderungen gelten, oder von Teilen dieser Normen mit Einschränkung zu belassen oder zu streichen.
    Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 81 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts zur Festlegung der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Spezifikationen holt die Kommission frühzeitig die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die gemäß den einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union eingerichtet wurden, ein und konsultiert ordnungsgemäß alle einschlägigen Interessenträger. Auf der Grundlage dieser Konsultation arbeitet die Kommission den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts aus.

(3) Bei Verfahren, die mit gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, wird die Übereinstimmung mit den in gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen angenommen, soweit diese Anforderungen von den gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt werden.

(4) Wird eine harmonisierte Norm von einer europäischen Normungsorganisation angenommen und der Kommission zur Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen, so bewertet die Kommission diese harmonisierte Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Wird die Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, so hebt die Kommission die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte oder Teile davon auf, die dieselben Anforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels betreffen.

Kapitel IV
Netzkodizes und Leitlinien

Artikel 70 Verabschiedung von Netzkodizes und Leitlinien

(1) Die Kommission kann im Rahmen ihrer in den Artikeln 71 bis 74 festgelegten Befugnissen gemäß delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte erlassen. Solche Rechtsakte können entweder gemäß dem in den Artikeln 71, 72 und 73 festgelegten Verfahren als Netzkodizes auf der Grundlage von Textvorschlägen, die von ENTSO (Gas) oder von ENNOH oder - sofern dies in der gemäß Artikel 71 Absatz 3 erstellten Prioritätenliste entsprechend festgelegt wurde - von der EU-VNBO erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit ENTSO (Gas), ENNOH und ACER ausgearbeitet wurden, oder als Leitlinien gemäß dem Verfahren nach Artikel 74 erlassen werden.

(2) Die Netzkodizes und Leitlinien

  1. sorgen für das zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderliche Mindestmaß an Harmonisierung,
  2. müssen gegebenenfalls regionalen Besonderheiten Rechnung tragen;
  3. dürfen nicht über das für die Erreichung der Ziele von Buchstabe a erforderliche Maß hinausgehen und
  4. gelten für alle Kopplungspunkte innerhalb der Union sowie für alle Einspeise- und Ausspeisepunkte von und zu Drittländern ab dem 5. August 2026.

(3) Bis zum 5. Februar 2026 können die Regulierungsbehörden bei der Kommission eine Ausnahme von der Anwendung der in Absatz 1 genannten Netzkodizes und Leitlinien an Einspeise- und Ausspeisepunkten von und zu Drittländern gemäß Absatz 2 Buchstabe d beantragen. Der Antrag auf eine Ausnahmeregelung ist gleichzeitig bei der Kommission und bei ACER einzureichen. Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrags auf eine Ausnahmeregelung übermittelt ACER der Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme.

Die Kommission erlässt einen Beschluss über den Antrag auf eine Ausnahmeregelung, wobei sie die mit Gründen versehene Stellungnahme von ACER berücksichtigt und prüft, ob die Regulierungsbehörde

  1. nachgewiesen hat, dass ein Netzkodex oder eine Leitlinie oder ein bestimmtes Element dieser Dokumente an Einspeise- und Ausspeisepunkten von und zu Drittländern nicht wirksam umgesetzt werden kann; im Falle von Kopplungspunkten mit Drittländern, die aufgrund eines zwischen der Union und diesen Drittländern geschlossenen Abkommens verpflichtet sind, sich an den Besitzstand der Union im Energiebereich, einschließlich dieser Verordnung, anzupassen, wobei die Anwendung oder Umsetzung noch nicht abgeschlossen ist, ist in dem Antrag auf eine Ausnahmeregelung anzugeben, welche Bestimmungen dieser Verordnung in dem betreffenden Drittland nicht wirksam angewandt oder umgesetzt wurden bzw. welche technischen Vorschriften oder welche fehlenden technischen Vorschriften in dem Drittland die Anwendung der spezifischen Bestimmungen des betreffenden Netzkodex oder der betreffenden Leitlinie behindern;
  2. erläutert hat, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Hindernisse für die Anwendung der spezifischen Bestimmungen des einschlägigen Netzkodex oder der einschlägigen Leitlinie zu beseitigen;
  3. nachgewiesen hat, dass die Ausnahmeregelung das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Erdgas und die Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats nicht beeinträchtigt.

Die Ausnahmeregelung ist auf die spezifischen Bestimmungen beschränkt, die nicht wirksam umgesetzt werden können, und wird für einen begrenzten Zeitraum gewährt.

Artikel 71 Festlegung von Netzkodizes für Erdgas

(1) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Netzkodizes in den folgenden Bereichen zu ergänzen:

  1. Vorschriften für die Netzsicherheit und -zuverlässigkeit, einschließlich Vorschriften für die Netzbetriebssicherheit sowie Vorschriften für die Netzzuverlässigkeit, die die Qualität der Netzdienstleistungen sicherstellen;
  2. Vorschriften für den Netzanschluss, einschließlich Vorschriften für den Anschluss von Erzeugungsanlagen für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas und Verfahren für Anschlussanträge;
  3. betriebliche Verfahren bei Notfällen, einschließlich Systemschutzplänen, Wiederaufbauplänen, Marktinteraktionen, Informationsaustausch sowie Kommunikationsinstrumenten und -anlagen;
  4. Vorschriften für den Handel in Bezug auf die technische und operative Bereitstellung der Netzzugangsdienste und den Ausgleich zwischen den Netzen;
  5. Energieeffizienz von Erdgasnetzen und -komponenten sowie Energieeffizienz im Rahmen der Netzplanung und der Netzinvestitionen mit dem Ziel, die aus Systemperspektive energieeffizienteste Lösung umzusetzen;
  6. Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Erdgasströme, einschließlich Vorschriften für gemeinsame Mindestanforderungen, Planung, Beobachtung, Berichterstattung und Krisenbewältigung.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um Netzkodizes in den folgenden Bereichen festzulegen:

  1. Interoperabilitätsvorschriften für das Erdgasnetz zur Umsetzung des Artikels 21 dieser Verordnung und der Artikel 10, 39 und 44 der Richtlinie (EU) 2024/1788, unter anderem in Bezug auf Netzkopplungsverträge, Vorschriften für die Gasflusskontrolle und Messprinzipien für die Erdgasmenge und die Gasqualität, Zuweisungs- und Abgleichsregeln, gemeinsame Einheiten, den Datenaustausch, die Gasqualität, einschließlich Vorschriften für den Umgang mit grenzübergreifenden Beschränkungen aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität, einer unterschiedlichen Odorierung oder unterschiedlichen Mengen des im Erdgassystem beigemischten Wasserstoffs, Kosten-Nutzen-Analysen zur Beseitigung von Beschränkungen für grenzüberschreitende Gasströme, die Wobbe-Index-Klassifizierung, Folgenminderungsmaßnahmen, die für einen ungehinderten grenzüberschreitenden Biomethan-Fluss erforderlichen Mindestanforderungen für Gasqualitätsparameter für die Akzeptanz des Gases (z.B. hinsichtlich des Sauerstoffgehalts), die kurz- und langfristige Überwachung der Gasqualität, die Bereitstellung von Informationen und die Zusammenarbeit zwischen den relevanten Marktteilnehmern, die Berichterstattung zur Gasqualität sowie Transparenz und Kommunikationsverfahren, auch unter außergewöhnlichen Umständen;
  2. Vorschriften für Kapazitätszuweisung und Engpassmanagement zur Umsetzung der Artikel 8 bis 11 dieser Verordnung und des Artikels 31 der Richtlinie (EU) 2024/1788, einschließlich Vorschriften in Bezug auf die Zusammenarbeit bei Wartungsverfahren und die Kapazitätsberechnung, die Auswirkungen auf die Kapazitätszuweisung hat, die Standardisierung von Kapazitätsprodukten und -einheiten einschließlich der Bündelung, die Zuweisungsmethode einschließlich Auktionsalgorithmen, die Reihenfolge und das Verfahren für vorhandene und neu zu schaffende, verbindliche und unterbrechbare Kapazität, Kapazitätsbuchungsplattformen, Überbuchungs- und Rückkaufsysteme, kurz- und langfristige "Use-it-or-lose-it"-Regelungen oder sonstige Engpassmanagementsysteme, die das Horten von Kapazität verhindern;
  3. Ausgleichsregeln, einschließlich netzbezogener Vorschriften für Nominierungsverfahren, Regeln für Ausgleichsentgelte, Abrechnungsverfahren für das tägliche Ausgleichsentgelt und Vorschriften für den netztechnischen Ausgleich von Mengenabweichungen zwischen den Netzen der Fernleitungsnetzbetreiber zur Umsetzung der Artikel 8 bis 11 dieser Verordnung und des Artikels 39 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/1788;
  4. Vorschriften für harmonisierte Fernleitungsnetzentgeltstrukturen zur Umsetzung der Artikel 17 und 18 dieser Verordnung und des Artikels 78 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2024/1788, einschließlich Vorschriften für die Anwendung einer Referenzpreismethode, der damit verbundenen Konsultations- und Veröffentlichungspflichten - auch in Bezug auf die zulässigen Erlöse oder die Zielerlöse - und Vorschriften für die Berechnung von Reservepreisen für Standardkapazitätsprodukte, Nachlässen für LNG-Terminals und -Speicheranlagen, Verfahren für die Gewährung eines Nachlasses für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas, einschließlich gemeinsamer Grundsätze für Ausgleichsmechanismen zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 dieser Verordnung, soweit angemessen.
  5. Vorschriften für die Ermittlung des Wertes übertragener Vermögenswerte und des gesonderten Entgelts.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 81 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Die Kommission stellt nach Konsultation von ACER, ENTSO (Gas), ENNOH und der EU-VNBO und anderer relevanter Interessenträger alle drei Jahre eine Prioritätenliste auf, in der die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bereiche aufgeführt werden, die in die Entwicklung von Netzkodizes einzubeziehen sind.

Wenn der Gegenstand des Netzkodex unmittelbar mit dem Betrieb des Verteilernetzes zusammenhängt und für das Fernleitungsnetz nicht unbedingt relevant ist, kann die Kommission verlangen, dass die EU-VNBO in Zusammenarbeit mit ENTSO (Gas) einen Redaktionsausschuss einberuft und ACER einen Vorschlag für einen Netzkodex vorlegt.

(4) Die Kommission ersucht ACER, ihr innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung durch die Kommission nicht bindende Rahmenleitlinien vorzulegen, die klare und objektive Grundsätze für die Entwicklung von Netzkodizes für die in der Prioritätenliste aufgeführten Bereiche enthalten. Die Aufforderung der Kommission kann Bedingungen enthalten, die in den Rahmenleitlinien zu berücksichtigen sind. Diese Rahmenleitlinien müssen zur Marktintegration, zur Nichtdiskriminierung, zu einem echten Wettbewerb und zum reibungslosen Funktionieren des Marktes beitragen. Auf den mit Gründen versehenen Antrag von ACER hin kann die Kommission die Frist für die Vorlage der Rahmenleitlinien verlängern.

(5) ACER führt über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten eine offene und transparente Konsultation von ENTSO (Gas), ENNOH, der EU-VNBO und anderer relevanter Interessenträger zu den Rahmenleitlinien durch.

(6) ACER legt der Kommission Rahmenleitlinien vor, wenn sie gemäß Absatz 4 dazu aufgefordert wird.

(7) Tragen die Rahmenleitlinien nach Auffassung der Kommission nicht zur Marktintegration, zur Nichtdiskriminierung, zu einem echten Wettbewerb und zum reibungslosen Funktionieren des Marktes bei, so kann sie ACER auffordern, die Rahmenleitlinien innerhalb einer angemessenen Frist zu überarbeiten und der Kommission erneut vorzulegen.

(8) Legt ACER nicht innerhalb der von der Kommission nach Absatz 4 bzw. Absatz 7 gesetzten Frist Rahmenleitlinien erstmalig oder erneut vor, so arbeitet die Kommission die betreffenden Rahmenleitlinien aus.

(9) Die Kommission fordert ENTSO (Gas) oder - sofern dies in der Prioritätenliste nach Absatz 3 entsprechend festgelegt wurde - die EU-VNBO in Zusammenarbeit mit ENTSO (Gas) auf, ACER innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens zwölf Monaten nach Eingang der Aufforderung durch die Kommission einen Vorschlag für einen Netzkodex vorzulegen, der den einschlägigen Rahmenleitlinien entspricht.

(10) ENTSO (Gas) oder - sofern dies in der Prioritätenliste nach Absatz 3 entsprechend festgelegt wurde - die EU-VNBO in Zusammenarbeit mit ENTSO (Gas) beruft einen Redaktionsausschuss ein, der bei der Ausarbeitung des Netzkodex Unterstützung leistet. Der Redaktionsausschuss besteht aus Vertretern von ACER, ENTSO (Gas), ENNOH, der EU-VNBO (soweit angezeigt) sowie einer begrenzten Zahl der wichtigsten betroffenen Interessenträger. ENTSO (Gas) oder - sofern dies in der in Absatz 3 genannten Prioritätenliste entsprechend festgelegt wurde - die EU-VNBO in Zusammenarbeit mit ENTSO (Gas) arbeitet auf Aufforderung durch die Kommission gemäß Absatz 9 Vorschläge für Netzkodizes für die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Bereiche aus.

(11) ACER überarbeitet den Vorschlag für einen Netzkodex, um sicherzustellen, dass er den einschlägigen Rahmenleitlinien entspricht und zur Marktintegration, zur Nichtdiskriminierung, zu einem echten Wettbewerb und zum reibungslosen Funktionieren des Marktes beiträgt, und legt den überarbeiteten Netzkodex der Kommission binnen sechs Monaten nach dem Eingang des Vorschlags vor. ACER trägt in dem der Kommission vorgelegten Vorschlag den Ansichten aller Akteure Rechnung, die an der von ENTSO (Gas) oder der EU-VNBO geleiteten Ausarbeitung des Vorschlags für einen Netzkodex beteiligt waren, und führt zu der bei der Kommission einzureichenden überarbeiteten Fassung des Vorschlags für einen Netzkodex eine Konsultation der relevanten Interessenträger durch.

(12) Wenn ENTSO (Gas) oder die EU-VNBO nicht innerhalb der von der Kommission nach Absatz 9 gesetzten Frist einen Netzkodex ausgearbeitet hat, kann die Kommission ACER auffordern, auf der Grundlage der einschlägigen Rahmenleitlinien den Entwurf eines Netzkodex auszuarbeiten. ACER kann zur Ausarbeitung des Entwurfs eines Netzkodex gemäß dem vorliegenden Absatz eine weitere Konsultation einleiten. ACER legt den nach diesem Absatz ausgearbeiteten Entwurf eines Netzkodex der Kommission vor und kann ihr dessen Erlass empfehlen.

(13) Wenn ENTSO (Gas) oder die EU-VNBO keinen Netzkodex ausgearbeitet haben oder ACER keinen Entwurf eines in Artikel 12 genannten Netzkodex ausgearbeitet hat, kann die Kommission von sich aus oder auf Vorschlag von ACER gemäß Absatz 11 einen oder mehrere Netzkodizes für die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Bereiche erlassen.

(14) Plant die Kommission, gemäß Absatz 13 von sich aus einen Netzkodex zu erlassen, so konsultiert sie ACER, ENTSO (Gas) und alle einschlägigen Akteure innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten zu dem Entwurf des Netzkodex.

(15) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der Kommission, Leitlinien gemäß Artikel 74 zu erlassen und zu ändern. Davon unberührt bleibt auch die Möglichkeit von ENTSO (Gas), in den in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Bereichen nicht bindende Leitlinien auszuarbeiten, sofern diese Leitlinien nicht die Bereiche betreffen, für die die Kommission eine Aufforderung an ENTSO (Gas) gerichtet hat. ENTSO (Gas) übermittelt die Leitlinien von ACER zur Stellungnahme und trägt dieser Stellungnahme gebührend Rechnung.

Artikel 72 Festlegung von Netzkodizes für Wasserstoff

(1) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Netzkodizes in den folgenden Bereichen zu ergänzen:

  1. Energieeffizienz von Wasserstoffnetzen- und -komponenten sowie Energieeffizienz im Rahmen der Netzplanung und der Netzinvestitionen mit dem Ziel, die aus Systemperspektive energieeffizienteste Lösung umzusetzen;
  2. Interoperabilitätsvorschriften für das Wasserstoffnetz, unter anderem in Bezug auf Netzkopplungsverträge, Einheiten, Datenaustausch, Transparenz, Kommunikation, die Bereitstellung von Informationen und die Zusammenarbeit zwischen den relevanten Marktteilnehmern sowie die Wasserstoffqualität, einschließlich gemeinsamer Spezifikationen an Kopplungspunkten und Normierung, Odorierung, Kosten-Nutzen-Analysen zur Beseitigung von Beschränkungen grenzüberschreitender Ströme aufgrund von Unterschieden in der Wasserstoffqualität und Berichterstattung über die Wasserstoffqualität;
  3. Vorschriften für das System für den finanziellen Ausgleich bei grenzüberschreitender Wasserstoffinfrastruktur gemäß Artikel 59 der Richtlinie (EU) 2024/1788;
  4. Vorschriften für Kapazitätszuweisung und Engpassmanagement, einschließlich Vorschriften in Bezug auf die Zusammenarbeit bei Wartungsverfahren und die Kapazitätsberechnung, die Auswirkungen auf die Kapazitätszuweisung hat, die Standardisierung von Kapazitätsprodukten und -einheiten einschließlich der Bündelung, die Zuweisungsmethode einschließlich Auktionsalgorithmen, die Reihenfolge und das Verfahren für vorhandene und neu zu schaffende, verbindliche und unterbrechbare Kapazität, Kapazitätsbuchungsplattformen, Überbuchungs- und Rückkaufsysteme, kurz- und langfristige "Use-it-or-lose-it"-Regelungen oder sonstige Engpassmanagementsysteme, die das Horten von Kapazität verhindern;
  5. Vorschriften für harmonisierte Netzentgeltstrukturen für den Zugang zum Wasserstoffnetz, einschließlich der in Artikel 7 Absatz 8 genannten Netzentgelte an Kopplungspunkten, Vorschriften für die Anwendung einer Referenzpreismethode, der damit verbundenen Konsultations- und Veröffentlichungspflichten - auch in Bezug auf die zulässigen Erlöse oder die Zielerlöse - und Vorschriften für die Berechnung von Reservepreisen für Standardkapazitätsprodukte und der zulässigen Erlöse;
  6. Vorschriften für die Ermittlung des Wertes übertragener Vermögenswerte und des besonderen Entgelts;
  7. Vorschriften für die Festlegung der intertemporalen Kostenverteilung;
  8. Ausgleichsregeln, einschließlich netzbezogener Vorschriften für Nominierungsverfahren, Vorschriften für Ausgleichsentgelte und Vorschriften für den netztechnischen Ausgleich von Mengenabweichungen zwischen den Netzen der Wasserstoffnetzbetreiber, für Ausgleichsentgelte, für Abrechnungsverfahren für das tägliche Ausgleichsentgelt und für den netztechnischen Ausgleich zwischen den Netzen der Wasserstoffnetzbetreiber;
  9. Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Wasserstoffströme, einschließlich Vorschriften für gemeinsame Mindestanforderungen, Planung, Beobachtung, Berichterstattung und Krisenbewältigung.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen Netzkodizes im Bereich der Transparenzvorschriften zur Durchführung von Artikel 66 festgelegt werden, die weitere Einzelheiten zu Inhalt, Häufigkeit und Form der Bereitstellung von Informationen durch die Wasserstoffnetzbetreiber umfassen, sowie zur Durchführung von Anhang I Nummer 4 mit Einzelheiten zu Format und Inhalt der Informationen, die die Netznutzer für einen wirksamen Zugang zum Netz benötigen, Einzelheiten zu Format und Inhalt der an den maßgeblichen Punkten zu veröffentlichenden Informationen und Einzelheiten zu den Zeitplänen.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 81 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(3) Die Kommission stellt nach Konsultation von ACER, ENNOH und gegebenenfalls ENTSO (Gas) oder der EU-VNBO sowie anderer relevanter Interessenträger alle drei Jahre eine Prioritätenliste auf, in der die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Bereiche aufgeführt werden, die in die Entwicklung von Netzkodizes einzubeziehen sind. Die Kommission erstellt innerhalb eines Jahres nach der Einrichtung von ENNOH gemäß Artikel 57 die erste Prioritätenliste für die Entwicklung von Netzkodizes für Wasserstoff.

(4) Die Kommission ersucht ACER, ihr innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung durch die Kommission nicht bindende Rahmenleitlinien vorzulegen, die klare und objektive Grundsätze für die Entwicklung von Netzkodizes für die in der Prioritätenliste aufgeführten Bereiche enthalten. Die Aufforderung der Kommission kann Bedingungen enthalten, die in den Rahmenleitlinien zu berücksichtigen sind. Diese Rahmenleitlinien müssen zur Marktintegration, zur Nichtdiskriminierung, zu einem echten Wettbewerb und zum reibungslosen Funktionieren des Marktes beitragen. Auf den mit Gründen versehenen Antrag von ACER hin kann die Kommission die Frist für die Vorlage der Rahmenleitlinien verlängern.

(5) ACER führt über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten eine offene und transparente Konsultation von ENNOH und gegebenenfalls von ENTSO (Gas) sowie anderer betroffener Interessenträger zu den Rahmenleitlinien durch.

(6) ACER legt der Kommission Rahmenleitlinien vor, wenn sie gemäß Absatz 4 dazu aufgefordert wird.

(7) Tragen die Rahmenleitlinien nach Auffassung der Kommission nicht zur Marktintegration, zur Nichtdiskriminierung, zu einem echten Wettbewerb und zum reibungslosen Funktionieren des Marktes bei, so kann sie ACER auffordern, die Rahmenleitlinien innerhalb einer angemessenen Frist zu überarbeiten und der Kommission erneut vorzulegen.

(8) Legt ACER nicht innerhalb der von der Kommission nach Absatz 4 bzw. Absatz 7 gesetzten Frist erstmalig oder erneut Rahmenleitlinien vor, so arbeitet die Kommission die betreffenden Rahmenleitlinien aus.

(9) Die Kommission fordert ENNOH auf, ACER innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens zwölf Monaten nach Eingang der Aufforderung durch die Kommission einen Vorschlag für einen Netzkodex vorzulegen, der den einschlägigen Rahmenleitlinien entspricht.

(10) ENNOH beruft einen Redaktionsausschuss ein, der ENNOH bei der Entwicklung des Netzkodex unterstützt. Der Redaktionsausschuss besteht aus Vertretern von ACER, ENTSO (Gas), ENTSO (Strom) und (soweit angezeigt) der EU-VNBO sowie einer begrenzten Zahl der wichtigsten betroffenen Interessenträger. ENNOH entwickelt auf Aufforderung durch die Kommission gemäß Absatz 9 Vorschläge für Netzkodizes in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Bereichen.

(11) ACER überarbeitet den Vorschlag für einen Netzkodex, um sicherzustellen, dass er den einschlägigen Rahmenleitlinien entspricht und zur Marktintegration, zur Nichtdiskriminierung, zu einem echten Wettbewerb und zum reibungslosen Funktionieren des Marktes beiträgt, und legt den überarbeiteten Netzkodex der Kommission binnen sechs Monaten nach dem Eingang des Vorschlags vor. In ihrem der Kommission vorgelegten Vorschlag berücksichtigt ACER die Ansichten aller Akteure, die an der von ENNOH geleiteten Ausarbeitung des Vorschlags für einen Netzkodex beteiligt waren, und führt zu der bei der Kommission einzureichenden überarbeiteten Fassung des Vorschlags für einen Netzkodex eine Konsultation der relevanten Interessenträger durch.

(12) Wenn ENNOH nicht innerhalb der von der Kommission nach Absatz 9 gesetzten Frist einen Netzkodex ausgearbeitet hat, kann die Kommission ACER auffordern, auf der Grundlage der einschlägigen Rahmenleitlinien den Entwurf eines Netzkodex auszuarbeiten. Für die Zwecke der Ausarbeitung eines Entwurfs gemäß diesem Absatz kann ACER eine weitere Konsultation einleiten. ACER legt den gemäß diesem Absatz ausgearbeiteten Entwurf eines Netzkodex der Kommission vor und kann ihr dessen Erlass empfehlen.

(13) Wenn ENNOH keinen Netzkodex oder ACER keinen Entwurf eines Netzkodex gemäß Absatz 12 ausgearbeitet hat, kann die Kommission von sich aus oder auf Vorschlag von ACER gemäß Absatz 11 einen oder mehrere Netzkodizes für die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Bereiche erlassen.

(14) Plant die Kommission, entsprechend Absatz 13 von sich aus einen Netzkodex zu erlassen, so konsultiert sie ACER, ENNOH, ENTSO (Gas) und alle relevanten Interessenträger innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten zu dem Entwurf des Netzkodex.

(15) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der Kommission, Leitlinien gemäß Artikel 74 zu erlassen und zu ändern. Davon unberührt bleibt auch die Möglichkeit von ENNOH, in den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Bereichen nicht bindende Leitlinien auszuarbeiten, sofern diese Leitlinien nicht die Bereiche betreffen, für die die Kommission eine Aufforderung an ENNOH gerichtet hat. ENNOH übermittelt diese Leitlinien ACER zur Stellungnahme und trägt dieser Stellungnahme gebührend Rechnung.

Artikel 73 Änderung von Netzkodizes

(1) Die Kommission ist befugt, die Netzkodizes in den in Artikel 71 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 72 Absätze 1 und 2 genannten Bereichen nach dem jeweils einschlägigen Verfahren dieser Artikel zu ändern.

(2) Personen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie ein Interesse an einem gemäß den Artikeln 70, 71, 72 und diesem Artikel erlassenen Netzkodex haben, einschließlich von ENTSO (Gas), ENNOH, der EU-VNBO, der Regulierungsbehörden, der Fernleitungsnetzbetreiber, der Verteilernetzbetreiber, der Netzbenutzer und der Verbraucher, können ACER Vorschläge für Änderungen dieses Netzkodex vorlegen. Auch ACER kann von sich aus Änderungen vorschlagen.

(3) ACER kann der Kommission mit Gründen versehene Änderungsvorschläge unterbreiten, wobei zu erläutern ist, inwieweit die Vorschläge mit den Zielen der Netzkodizes nach Artikel 70 der vorliegenden Verordnung übereinstimmen. Wenn sie einen Änderungsvorschlag für zulässig hält und wenn sie von sich aus Änderungen vorschlägt, konsultiert ACER alle einschlägigen Interessenträger gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/942.

Artikel 74 Leitlinien

(1) Die Kommission ist befugt, in den in diesem Artikel aufgeführten Bereichen verbindliche Leitlinien zu erlassen.

(2) Die Kommission ist befugt, Leitlinien in den Bereichen zu erlassen, in denen solche Rechtsakte auch nach dem Verfahren zur Festlegung von Netzkodizes gemäß den Artikeln 71 und 72 entwickelt werden könnten. Diese Leitlinien werden, je nach der maßgeblichen Befugnisübertragung gemäß dieser Verordnung, in Form von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten erlassen.

(3) Der Kommission ist befugt, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung von Leitlinien in den folgenden Bereichen zu erlassen:

  1. Einzelheiten zu den Dienstleistungen für den Zugang Dritter gemäß den Artikeln 6, 7 und 8, einschließlich der Art und Dauer der Dienstleistungen und anderer Anforderungen an diese;
  2. Einzelheiten zu den Grundsätzen der Kapazitätszuweisungsmechanismen und der Anwendung von Engpassmanagementverfahren bei vertraglich bedingten Engpässen gemäß den Artikeln 10 und 11;
  3. Einzelheiten zur Übermittlung von Informationen, zur Festlegung der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen, und zur Bestimmung aller für die Transparenzanforderungen maßgeblichen Punkte gemäß den Artikeln 33 und 34, einschließlich der für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichenden Informationen und des Zeitplans für die Veröffentlichung dieser Informationen;
  4. Einzelheiten zu den Netzentgeltberechnungsmethoden im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Erdgashandel gemäß den Artikeln 17 und 18;

(4) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I festgelegten Leitlinien zu erlassen, um Folgendes zu spezifizieren:

  1. Einzelheiten zu den zu veröffentlichenden Informationen zur Methode für die Festsetzung der regulierten Erlöse des Fernleitungsnetzbetreibers gemäß den Artikeln 33 und 34,
  2. Einzelheiten zu den Grundsätzen der Kapazitätszuweisungsmechanismen und der Engpassmanagementverfahren zur Umsetzung der Artikel 10 und 11,
  3. Einzelheiten zu den technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen, zur Umsetzung von Artikel 33 Absatz 1,
  4. Einzelheiten zu den Definitionen aller maßgeblichen Punkte, zu den zu veröffentlichenden Informationen und zum Zeitplan für die Transparenzanforderungen zur Umsetzung von Artikel 33,
  5. Einzelheiten zu Format und Inhalt der technischen Informationen über den Netzzugang, die von Wasserstoffnetzbetreibern zur Umsetzung von Artikel 66 zu veröffentlichen sind.

(5) Bei der Änderung von Leitlinien konsultiert die Kommission

  1. ACER, ENTSO (Gas), und die EU-VNBO sowie erforderlichenfalls weitere Interessenträger in Bezug auf Leitlinien, die Erdgas betreffen;
  2. ACER, ENNOH, und die EU-VNBO sowie erforderlichenfalls weitere Interessenträger in Bezug auf Leitlinien, die Wasserstoff betreffen.

Artikel 75 Recht der Mitgliedstaaten, detailliertere Maßnahmen vorzusehen

Diese Verordnung berührt nicht die Rechte der Mitgliedstaaten, Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, die detailliertere Bestimmungen enthalten als diese Verordnung, die in Artikel 74 genannten Leitlinien oder die in den Artikeln 70 bis 73 genannten Netzkodizes, sofern diese Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

Artikel 76 Übermittlung von Informationen und Vertraulichkeit

(1) Die Mitgliedstaaten und die Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission auf Anforderung die Informationen, die für die Durchsetzung dieser Verordnung, einschließlich der gemäß dieser Verordnung erlassenen Leitlinien und Netzkodizes, erforderlich sind.

(2) Unter Berücksichtigung der Komplexität und Dringlichkeit der angeforderten Informationen setzt die Kommission eine angemessene Frist für die Übermittlung der Informationen.

(3) Legt der Mitgliedstaat oder die betreffende Regulierungsbehörde die Informationen nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist vor, so kann die Kommission alle für die Durchsetzung dieser Verordnung erforderlichen Informationen direkt bei den betreffenden Unternehmen einholen.

Wenn die Kommission ein Unternehmen um Informationen ersucht, sendet sie gleichzeitig eine Kopie des Ersuchens an den Mitgliedstaat und an die zuständige Regulierungsbehörde des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.

(4) In ihrem Informationsersuchen nennt die Kommission die Rechtsgrundlage des Ersuchens, die Frist für die Vorlage der Informationen, den Zweck des Ersuchens und die in Artikel 77 Absatz 2 vorgesehenen Sanktionen bei Übermittlung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen.

(5) Die Eigentümer der Unternehmen oder ihre Vertreter und bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zu ihrer Vertretung bevollmächtigten natürlichen Personen legen die verlangten Informationen vor. Wenn ordnungsgemäß bevollmächtigte Anwälte die Informationen im Auftrag ihres Mandanten vorlegen, haftet der Mandant in vollem Umfang, falls die bereitgestellten Informationen unvollständig, unrichtig oder irreführend sind.

(6) Wird eine von einem Unternehmen verlangte Information innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so kann die Kommission die Information durch einen Beschluss anfordern. In diesem Beschluss werden die angeforderten Informationen bezeichnet und eine angemessene Frist für ihre Übermittlung bestimmt. In dem Beschluss sind die in Artikel 77 Absatz 2 vorgesehenen Sanktionen zu nennen. Er muss ferner einen Hinweis auf das Recht enthalten, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gegen den Beschluss Klage zu erheben.

Gleichzeitig sendet die Kommission eine Kopie ihres Beschlusses an den Mitgliedstaat, in dem die Person ansässig ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat, oder an die Regulierungsbehörde dieses Mitgliedstaates.

(7) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden nur für die Zwecke der Durchsetzung dieser Verordnung verwendet.

Die Kommission darf Informationen, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen und die sie im Rahmen dieser Verordnung erhalten hat, nicht offenlegen.

Artikel 77 Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung, die gemäß den Artikeln 70 bis 74 erlassenen Netzkodizes und die in Anhang I festgelegten Leitlinien fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um ihre Anwendung sicherzustellen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

(2) Die Kommission kann Unternehmen durch einen Beschluss Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes auferlegen, wenn sie auf ein Auskunftsverlangen nach Artikel 76 Absatz 4 vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige, unvollständige oder irreführende Informationen bereitstellen oder die Informationen nicht innerhalb der in einem Beschluss nach Artikel 76 Absatz 6 Unterabsatz 1 gesetzten Frist vorlegen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt die Kommission die Schwere der Nichteinhaltung der gemäß Artikel 70 bis 74 verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien sowie der in Anhang I dargelegten Leitlinien durch das Unternehmen.

(3) Sanktionen nach Absatz 1 und Beschlüsse nach Absatz 2 sind nicht strafrechtlicher Art.

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 78 Neue Erdgas- und Wasserstoffinfrastrukturen

(1) Große neue Erdgasinfrastrukturen, nämlich Verbindungsleitungen, LNG-Anlagen und Erdgasspeicheranlagen, können auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum von der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen werden, ausgenommen von Artikel 34 Absätze 5 und 6 sowie von der Anwendung von Artikel 31 Absatz 1, Artikel 32, Artikel 33, Artikel 60, Artikel 78 Absätze 7 und 9 sowie Artikel 79 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1788.

Große neue Wasserstoffinfrastrukturen, nämlich Verbindungsleitungen, Wasserstoffterminals und unterirdische Wasserstoffspeicheranlagen, können auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum von der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen werden, mit Ausnahme von Artikel 34 Absätze 5 und 6 sowie von der Anwendung der Artikel 35, 36, 37 und 68 der Richtlinie (EU) 2024/1788.

Für Ausnahmen müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  1. die Investition verstärkt den Wettbewerb bei der Erdgas- oder Wasserstoffversorgung und verbessert die Versorgungssicherheit;
  2. die Investition trägt zur Dekarbonisierung und zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union bei und wurde durch Anwendung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" beschlossen;
  3. das mit der Investition verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition ohne die Gewährung einer Ausnahme nicht getätigt würde.
  4. die Infrastruktur steht im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person, die zumindest der Rechtsform nach von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur gebaut wird;
  5. bei den Nutzern dieser Infrastruktur werden Entgelte erhoben;
  6. die Ausnahme beeinträchtigt weder den Wettbewerb in den relevanten Märkten, auf die sich die Investition voraussichtlich auswirkt, das ordnungsgemäße Funktionieren des integrierten Binnenmarktes für Erdgas oder Wasserstoff, das ordnungsgemäße Funktionieren der betreffenden regulierten Systeme noch die Dekarbonisierung oder die Versorgungssicherheit der Union;
  7. für die Infrastruktur wurde keine finanzielle Unterstützung der Union für Arbeiten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates 40 gewährt;

    Die im dritten Unterabsatz genannten Bedingungen werden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Solidarität im Energiebereich geprüft. Die zuständigen nationalen Behörden berücksichtigen die Lage in anderen betroffenen Mitgliedstaaten und gleichen mögliche negative Auswirkungen mit den vorteilhaften Auswirkungen auf ihr Gebiet aus.

(2) Die in Absatz 1 genannte Ausnahme gilt auch für erhebliche Kapazitätserhöhungen bei vorhandenen Infrastrukturen und für Änderungen dieser Infrastrukturen, die die Erschließung neuer Versorgungsquellen für erneuerbare und kohlenstoffarme Gase ermöglichen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann im Einzelfall über Ausnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 entscheiden.

Vor dem Erlass der Entscheidung über die Ausnahme konsultiert die Regulierungsbehörde oder, soweit angezeigt, eine andere zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates

  1. die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, auf deren Märkte sich die neue Infrastruktur voraussichtlich auswirkt, sowie
  2. die zuständigen Behörden von Drittländern, wenn die betreffende Infrastruktur unter der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats mit dem Netz der Union gekoppelt ist und in einem Drittland oder mehreren Drittländern beginnt oder endet.

    Antworten die konsultierten Behörden von Drittländern auf die Konsultation nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums oder innerhalb einer festgelegten Frist von höchstens drei Monaten, so kann die Regulierungsbehörde die erforderliche Entscheidung erlassen.

(4) Befindet sich die betreffende Infrastruktur im Gebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, so kann ACER binnen zwei Monaten ab dem Tag, an dem der Ausnahmeantrag bei der letzten dieser Regulierungsbehörden eingegangen ist, den Regulierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten eine beratende Stellungnahme übermitteln. Solch eine beratende Stellungnahme kann als Grundlage für die Entscheidung der Regulierungsbehörden dienen.

Einigen sich alle betreffenden Regulierungsbehörden über den Ausnahmeantrag binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem er bei der letzten Regulierungsbehörde einging, so teilen sie ACER ihre Entscheidung mit. Ist die betreffende Infrastruktur eine Fernleitung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, so kann die Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls eine andere zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der erste Kopplungspunkt mit dem Netz der Mitgliedstaaten gelegen ist, vor der Entscheidung über die Ausnahme die zuständige Behörde des betroffenen Drittlandes konsultieren, um hinsichtlich der betreffenden Infrastruktur dafür zu sorgen, dass diese Verordnung im Hoheitsgebiet und gegebenenfalls im Küstenmeer dieses Mitgliedstaats einheitlich angewandt wird. Antwortet die konsultierte Behörde des Drittlands auf die Konsultation nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums oder innerhalb einer festgelegten Frist von höchstens drei Monaten, so kann die betreffende Regulierungsbehörde die erforderliche Entscheidung treffen.

Die den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten mit diesem Artikel übertragenen Aufgaben werden von ACER im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/942 wahrgenommen,

  1. wenn nicht alle betreffenden Regulierungsbehörden innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Ausnahmeantrag bei der letzten Regulierungsbehörde einging, eine Einigung erzielen konnten oder
  2. wenn die betreffenden Regulierungsbehörden gemeinsam darum ersuchen.

Alle betreffenden Regulierungsbehörden können gemeinsam um eine Verlängerung des in Unterabsatz 3 Buchstabe a genannten Zeitraums um bis zu drei Monate ersuchen.

(5) Vor einer Entscheidung konsultiert ACER die zuständigen Regulierungsbehörden und die Antragsteller.

(6) Eine Ausnahme kann sich auf die gesamte Kapazität der neuen Infrastruktur oder der vorhandenen Infrastruktur, deren Kapazität erheblich vergrößert wurde, oder einen Teil der Infrastruktur erstrecken.

Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme wird in jedem Einzelfall der Notwendigkeit Rechnung getragen, Bedingungen für die Dauer der Ausnahme und den nichtdiskriminierenden Zugang zu der Infrastruktur aufzuerlegen. Bei der Entscheidung über Bedingungen werden insbesondere die neu zu schaffende Kapazität oder die Änderung der vorhandenen Kapazität, der geplante Zeitraum und die nationalen Gegebenheiten berücksichtigt.

Vor der Gewährung einer Ausnahme entscheidet die Regulierungsbehörde über die Vorschriften und Mechanismen für das Kapazitätsmanagement und die Kapazitätszuweisung. Nach diesen Vorschriften werden alle potenziellen Nutzer der Infrastruktur dazu aufgefordert, ihr Interesse an der Buchung von Kapazität zu bekunden, bevor Kapazität für die neue Infrastruktur, auch für den Eigenbedarf, vergeben wird. Die Regulierungsbehörde muss vorschreiben, dass die Vorschriften für das Engpassmanagement die Verpflichtung umfassen, ungenutzte Kapazitäten auf dem Markt anzubieten, und die Nutzer der Infrastruktur das Recht erhalten, ihre vertraglich vereinbarten Kapazitäten auf dem Sekundärmarkt zu handeln. Bei ihrer Bewertung der in Absatz 1 Buchstaben a, c und f genannten Kriterien berücksichtigt die Regulierungsbehörde die Ergebnisse dieses Verfahrens für die Kapazitätszuweisung.

Die Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme - einschließlich der im zweiten Unterabsatz genannten Bedingungen - wird ordnungsgemäß begründet und veröffentlicht.

(7) Bei der Analyse, ob eine große neue Infrastruktur die Versorgungssicherheit gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels voraussichtlich verbessert, berücksichtigt die zuständige Behörde, in welchem Umfang die neue Infrastruktur die Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Verordnung (EU) 2017/1938 sowohl auf regionaler als auch auf nationaler Ebene voraussichtlich verbessert.

(8) Ist eine andere Behörde als die Regulierungsbehörde für den Erlass von Ausnahmeentscheidungen zuständig, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ihre Regulierungsbehörde oder ACER dieser zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vor der förmlichen Ausnahmeentscheidung eine Stellungnahme zu dem Antrag auf Gewährung einer Ausnahme vorzulegen hat. Diese Stellungnahme wird zusammen mit der Entscheidung veröffentlicht.

(9) Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission eine Kopie aller Anträge auf Gewährung einer Ausnahme unverzüglich nach deren Eingang. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission unverzüglich über die Ausnahmeentscheidung zusammen mit allen einschlägigen Informationen. Diese Informationen können der Kommission in Form einer Zusammenfassung übermittelt werden, die der Kommission die Bewertung der Ausnahmeentscheidung ermöglicht, und sie umfassen insbesondere Folgendes:

  1. eine ausführliche Begründung für die Gewährung oder Ablehnung der Ausnahme durch die Regulierungsbehörde oder den Mitgliedstaat unter genauem Verweis auf den einschlägigen Buchstaben in Absatz 1 in dem die der Entscheidung zugrunde liegenden Bedingungen festgelegt sind, einschließlich finanzieller Informationen, die die Notwendigkeit der Ausnahme rechtfertigen;
  2. eine Untersuchung bezüglich der Auswirkungen der Gewährung der Ausnahme auf den Wettbewerb und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts;
  3. eine Begründung der Geltungsdauer der Ausnahme sowie des Anteils an der Gesamtkapazität der Gasinfrastruktur, für die die Ausnahme gewährt wird;
  4. wenn sich die Ausnahme auf eine Verbindungsleitung bezieht, das Ergebnis der Konsultation der betreffenden Regulierungsbehörden;
  5. Angaben dazu, welchen Beitrag die Infrastruktur zur Diversifizierung der Versorgung leistet.

(10) Die Kommission kann innerhalb von 50 Arbeitstagen ab dem Tag nach dem Eingang einer Meldung gemäß Absatz 9 beschließen, von den meldenden Stellen die Änderung oder den Widerruf der Entscheidung über die Gewährung der Ausnahme zu verlangen. Vor der Annahme der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme kann die Kommission eine Stellungnahme des gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 41 eingesetzten europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel zu der Frage einholen, ob die Ausnahme zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union beiträgt. Diese Frist kann um weitere 50 Arbeitstage verlängert werden, wenn die Kommission zusätzliche Informationen anfordert. Die zusätzliche Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Informationen. Die ursprüngliche Frist kann ferner mit Zustimmung sowohl der Kommission als auch der meldenden Stellen verlängert werden.

Wenn die angeforderten Informationen nicht innerhalb der in der Aufforderung festgesetzten Frist vorgelegt werden, gilt die Meldung als widerrufen, es sei denn, diese Frist wird mit Zustimmung sowohl der Kommission als auch der Regulierungsbehörde vor ihrem Ablauf verlängert oder die Regulierungsbehörde unterrichtet die Kommission in einer ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Erklärung davon, dass sie die Meldung als vollständig betrachtet.

Die Regulierungsbehörde kommt dem Beschluss der Kommission zur Änderung oder zum Widerruf der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme innerhalb von einem Monat nach und setzt die Kommission davon in Kenntnis.

Die Kommission behandelt wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.

Die Genehmigung der Kommission in Bezug auf eine Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme wird

  1. zwei Jahre nach ihrer Erteilung unwirksam, wenn der Bau der Infrastruktur noch nicht begonnen hat,
  2. fünf Jahre nach ihrer Erteilung unwirksam, wenn die Infrastruktur zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Betrieb genommen worden ist, es sei denn, die Kommission beschließt, dass die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, auf die die Person, der die Ausnahme gewährt wurde, keinen Einfluss hat.

(11) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Leitlinien für die Anwendung der Bedingungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie für das Verfahren zur Anwendung der Absätze 3, 6, 8 und 9 des vorliegenden Artikels zu ergänzen.

Artikel 79 Ausnahmeregelungen

Diese Verordnung gilt nicht für in den Mitgliedstaaten liegende Erdgasfernleitungsnetze für die Dauer der gemäß Artikel 86 der Richtlinie (EU) 2024/1788 gewährten Ausnahmen.

Artikel 80 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 1, Artikel 72 Absatz 1, Artikel 74 Absätze 3 und 4 und Artikel 78 Absatz 11 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 4. August 2024 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 1, Artikel 72 Absatz 1, Artikel 74 Absätze 3 und 4 und Artikel 78 Absatz 11 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 1, Artikel 72 Absatz 1, Artikel 74 Absätze 3 oder 4 oder Artikel 78 Absatz 11 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 81 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 91 der Richtlinie (EU) 2024/1788 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 82 Überprüfung und Berichterstattung

(1) Die Kommission überprüft diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2030 und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von Gesetzgebungsvorschlägen begleitet wird.

(2) Bis zum 5. August 2029 kann die Kommission einen Bericht erstellen, in dem sie bewertet, wie eine stärkere Netzintegration ermöglicht und weitere Synergien im Wasserstoff-, Strom- und Erdgassektor genutzt werden können, wobei auch die Möglichkeit einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH oder deren Integration geprüft wird. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.

Artikel 83 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1227/2011

Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummern 4 und 5, Artikel 3 Absätze 3 und 4 Buchstabe c, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 5 wird der Ausdruck "Strom oder Erdgas" durch den Ausdruck "Strom, Wasserstoff oder Erdgas" ersetzt.

2. In Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b wird der Ausdruck "Elektrizitäts- und der Gasmärkte" bzw. "Strom- und Gasmärkte" durch den Ausdruck "Strom-, Wasserstoff- und Erdgasmärkte" in der jeweiligen grammatikalischen Form ersetzt.

Artikel 84 Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938

Die Verordnung (EU) 2017/1938 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Gewährleistung einer sicheren Erdgasversorgung in der Union erlassen, indem sichergestellt wird, dass der Binnenmarkt für Erdgas reibungslos und ununterbrochen funktioniert, indem außerordentliche Maßnahmen für den Fall ermöglicht werden, dass der Markt die nachgefragten Erdgaslieferungen nicht mehr bereitstellen kann, wozu auch als letztes Mittel anzuwendende Solidaritätsmaßnahmen gehören, und indem eine klare Festlegung und Zuweisung der Zuständigkeiten der Erdgasunternehmen, der Mitgliedstaaten und der Union sowohl bei der Prävention als auch der Reaktion auf konkrete Störungen der Gasversorgung vorgesehen werden. Mit dieser Verordnung werden auch im Geiste der Solidarität transparente Mechanismen für die Koordinierung der Planung für, und für die Reaktion auf, Notfälle auf einzelstaatlicher Ebene, auf regionaler Ebene und auf Unionsebene geschaffen"

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird gestrichen

b) Die folgende Nummer wird angefügt:

"32. "Erdgas" Erdgas im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2024/1788 *.

*) Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas und Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (ABl. L, 2024/1788, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1788/oj)."

3. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Bis zum 1. November 2026 führt der ENTSOG eine unionsweite Simulation von Szenarien zum Ausfall von Gaslieferungen und Infrastrukturen durch, einschließlich Szenarien eines anhaltenden Ausfalls einer einzigen Bezugsquelle. Die Simulation schließt die Festlegung von Notgasversorgungskorridoren und deren Bewertung ein und ermittelt auch, welche Mitgliedstaaten die festgestellten Risiken, auch bei Speicherung und LNG, bewältigen können; darüber hinaus schließt sie Szenarien ein, in denen die Auswirkungen einer Senkung der Gasnachfrage durch Energieeinsparungen oder Energieeffizienzmaßnahmen untersucht werden. Die Szenarien zum Ausfall von Gaslieferungen und Infrastrukturen und die Methodik für die Simulation werden vom ENTSOG in Zusammenarbeit mit der Koordinierungsgruppe "Gas" festgelegt. Der ENTSOG stellt ein angemessenes Maß an Transparenz von und Zugang zu den in den Szenarien verwendeten Modellannahmen sicher. Die unionsweite Simulation von Szenarien zum Ausfall von Gaslieferungen und Infrastrukturen wird so lange alle vier Jahre wiederholt, bis die Umstände häufigere Aktualisierungen erforderlich machen."

b) Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) die Risiken berücksichtigt, die mit der Steuerung der Infrastruktur, die für eine sichere Gasversorgung relevant ist, einhergehen, soweit sie unter anderem Risiken wie unzureichende Investitionen, die Unterminierung der Diversifizierung, den Missbrauch vorhandener Infrastruktur, einschließlich des Hortens von Speicherkapazitäten, oder Verstöße gegen das Unionsrecht einschließen können;"

4. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird gestrichen.

b) Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Die regionalen Kapitel eines Präventionsplans und eines Notfallplans enthalten geeignete und wirksame grenzübergreifende Maßnahmen, auch in Bezug auf Gasspeicher und LNG, vorbehaltlich der Zustimmung der die Maßnahmen durchführenden Mitgliedstaaten aus derselben oder unterschiedlichen Risikogruppen, die auf der Grundlage der Simulation gemäß Artikel 7 Absatz 1 und der gemeinsamen Risikobewertung von der Maßnahme betroffen sind."

5. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 8a Cybersicherheitsmaßnahmen

(1) Bei der Festlegung der Präventionspläne und der Notfallpläne ziehen die Mitgliedstaaten auch angemessene Maßnahmen im Bereich der Cybersicherheit in Betracht.

(2) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem gassektorspezifische Regeln für die Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Gasflüsse festgelegt werden, einschließlich Regeln über gemeinsame Mindestanforderungen, Planung, Beobachtung, Berichterstattung und Krisenbewältigung.

(3) Bei der Ausarbeitung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakte arbeitet die Kommission im Rahmen ihres jeweiligen Mandats eng mit der Agentur, der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), dem ENTSOG und einer begrenzten Zahl der wichtigsten betroffenen Interessenträger sowie mit Einrichtungen mit bestehenden Kompetenzen im Bereich der Cybersicherheit zusammen, wie z.B. mit den für regulierte Einrichtungen relevanten Sicherheitseinsatzzentren (SOC) und den Reaktionsteams für Computersicherheitsverletzungen (CSIRT) gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates *.

____
*) Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 80)."

6. Artikel 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) andere Präventivmaßnahmen zur Bewältigung der in der Risikobewertung festgestellten Risiken, zum Beispiel, wenn angezeigt, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Verbindungsleitungen zwischen benachbarten Mitgliedstaaten zu verbessern, die Energieeffizienz weiter zu erhöhen, das Horten von Kapazität zu verhindern und die Gasnachfrage zu senken, die Möglichkeit, Gasversorgungswege und -bezugsquellen zu diversifizieren, und die regionale Nutzung bestehender Speicher- und LNG-Kapazitäten, um die Gasversorgung für alle Kunden so weit wie möglich aufrechtzuerhalten;"

b) Folgende Nummer wird angefügt:

"l) Angaben zu Maßnahmen im Bereich der Cybersicherheit gemäß Artikel 8a."

7. In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt:

"(7a) Abweichend von Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 6b Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a, Artikel 6c Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe l können die Mitgliedstaaten ausnahmsweise beschließen, befristete Maßnahmen zur Verringerung des nicht wesentlichen Gasverbrauchs geschützter Kunden zu ergreifen, insbesondere wenn eine der Krisenstufen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder ein regionaler oder unionsweiter Notfall gemäß Artikel 12 ausgerufen wird. Diese befristeten Maßnahmen beschränken sich auf den nicht wesentlichen Gasverbrauch und dabei werden folgende Aspekte berücksichtigt:

  1. die Auswirkungen einer Störung auf die Lieferketten, die für die Gesellschaft systemrelevant sind,
  2. die möglichen negativen Auswirkungen in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere auf die Lieferketten nachgelagerter Sektoren, die für die Gesellschaft systemrelevant sind,
  3. die möglichen langfristigen Schäden an Industrieanlagen,
  4. die Möglichkeiten zur Senkung des Verbrauchs und zur Substitution von Produkten in der Union.

Diese außergewöhnlichen Maßnahmen dürfen nur ergriffen werden, nachdem die zuständigen Behörden eine Bewertung der Bedingungen für die Festlegung dieser nicht wesentlichen Gasmengen durchgeführt haben.

Infolge der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Maßnahmen ist eine Verringerung des nicht wesentlichen Gasverbrauchs schutzbedürftiger Kunden im Sinne der Definition der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2024/1788 zu vermeiden."

8. In Artikel 12 Absatz 6 erhält der Unterabsatz 2 folgende Fassung:

"Innerhalb von drei Tagen nach Aufforderung durch die Kommission ändert der Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde die Maßnahme und teilt das der Kommission mit oder begründet ihr gegenüber, warum er/sie mit der Aufforderung nicht einverstanden ist. Im letztgenannten Fall kann die Kommission innerhalb von drei Tagen nach ihrer Unterrichtung ihre Aufforderung ändern oder zurückziehen oder den Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde und, wenn sie es für notwendig erachtet, die Koordinierungsgruppe "Gas" einberufen, um die Angelegenheit zu prüfen. Die Kommission begründet ihre Aufforderung zur Änderung der Maßnahmen ausführlich. Der Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde ändert seine Maßnahme oder ergreift Maßnahmen, um die Einhaltung von Absatz 5 zu gewährleisten, soweit dies für die Integrität des Gasnetzes technisch und sicherheitstechnisch möglich ist. Der Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über die ergriffenen Maßnahmen."

9. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

"(3) Eine Solidaritätsmaßnahme ist das letzte Mittel und wird angewendet, sofern der ersuchende Mitgliedstaat

  1. gemäß Artikel 11 einen Notfall ausgerufen hat,
  2. trotz Anwendung der in Artikel 11 Absatz 3 genannten Maßnahme nicht in der Lage war, den Engpass bei der Gasversorgung seiner durch Solidarität geschützten Kunden auszugleichen, oder - wenn ein Mitgliedstaat befristete Maßnahmen zur Senkung des nicht wesentlichen Gasverbrauchs durch geschützte Kunden gemäß Artikel 11 Absatz 7a getroffen hat - seinen durch Solidarität geschützten Kunden die wesentlichen Gasverbrauchsmengen bereitzustellen;
  3. alle marktbasierten Maßnahmen ("freiwillige Maßnahmen"), alle nicht marktbasierten Maßnahmen ("obligatorische Maßnahmen") und andere in seinem Notfallplan vorgesehenen Maßnahmen ausgeschöpft hat,
  4. der Kommission und den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, mit denen er entweder direkt oder gemäß Absatz 2 über ein Drittland verbunden ist, ein ausdrückliches Ersuchen notifiziert hat, dem eine Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen gemäß Buchstabe c des vorliegenden Absatzes beigefügt ist.

(3a) Die Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 1 zur Solidarität verpflichtet sind, sind berechtigt, von dem Solidaritätsangebot die Lieferungen an ihre durch Solidarität geschützten Kunden oder - wenn ein Mitgliedstaat befristete Maßnahmen zur Senkung des nicht wesentlichen Gasverbrauchs geschützter Kunden gemäß Artikel 11 Absatz 7a getroffen hat - die Lieferungen der wesentlichen Gasverbrauchsmengen an ihre durch Solidarität geschützten Kunden abzuziehen.

(4) Die Mitgliedstaaten, die ein Solidaritätsersuchen erhalten, machen Angebote so weit und so lange wie möglich auf der Grundlage von freiwilligen Maßnahmen auf der Nachfrageseite, bevor sie auf nicht-marktbasierte Maßnahmen zurückgreifen.

Erweisen sich Marktmaßnahmen in dem Mitgliedstaat, der Solidarität leistet, um den Engpass bei der Gasversorgung von durch Solidarität geschützten Kunden in dem ersuchenden Mitgliedstaat auszugleichen, als unzureichend, so kann der Solidarität leistende Mitgliedstaat andere als Marktmaßnahmen ergreifen, um seinen Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nachzukommen.

(5) Kann mehr als ein Mitgliedstaat einem ersuchenden Mitgliedstaat Solidarität leisten, so wählt der ersuchende Mitgliedstaat nach Konsultation aller zur Solidaritätsleistung verpflichteter Mitgliedstaaten das günstigste Angebot nach Kosten, Lieferungsgeschwindigkeit, Verlässlichkeit und Diversifizierung der Gasversorgung aus. Erweist sich, dass die verfügbaren marktbasierten Angebote nicht ausreichen, um das Defizit bei der Gasversorgung der durch Solidarität geschützten Kunden im ersuchenden Mitgliedstaat auszugleichen, oder - wenn der ersuchende Mitgliedstaat befristete Maßnahmen zur Verringerung des nicht wesentlichen Gasverbrauchs geschützter Kunden gemäß Artikel 11 Absatz 7a ergriffen hat -, um das Defizit bei der Gasversorgung seiner durch Solidarität geschützten Kunden bei den wesentlichen Gasverbrauchsmengen auszugleichen, müssen die zur Solidaritätsleistung verpflichteten Mitgliedstaaten nicht marktbasierte Maßnahmen ergreifen.";

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

i) in Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"Solidarität im Rahmen dieser Verordnung wird gegen Entschädigung geleistet. Der Mitgliedstaat, der um Solidarität ersucht, leistet oder gewährleistet unverzüglich Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Mitgliedstaat, der Solidarität leistet.

Haben sich zwei Mitgliedstaaten auf die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen gemäß Absatz 10 (Solidaritätsvereinbarung) geeinigt, so deckt diese angemessene Entschädigung mindestens Folgendes ab:"

ii) Die Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"Die angemessene Entschädigungszahlung nach den Unterabsätzen 1 und 2 umfasst unter anderem alle angemessenen Kosten, die dem Mitgliedstaat, der Solidarität leistet, aus der Verpflichtung entstehen, im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels Entschädigung aufgrund der durch das Unionsrecht garantierten Grundrechte und aufgrund bestehender internationaler Verpflichtungen zu leisten, sowie weitere angemessene Kosten, die durch die Leistung von Entschädigung gemäß nationalen Entschädigungsregelungen entstehen.

Die Mitgliedstaaten erlassen die Maßnahmen, insbesondere die technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen nach Absatz 10, die erforderlich sind, um die Unterabsätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Absatzes durchzuführen. Zu diesen Maßnahmen können die praktischen Vorkehrungen für die unverzügliche Zahlung gehören."

c) Die folgenden Absätze werden eingefügt:

"(8a) Wenn sich zwei Mitgliedstaaten nicht im Wege einer Solidaritätsvereinbarung auf die erforderlichen technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen gemäß Artikel 10 geeinigt haben, gelten für Gaslieferungen gemäß der Verpflichtung nach Absatz 1 in einem Notfall die Bedingungen dieses Artikels.

Die Entschädigung für die Solidaritätsmaßnahme darf die angemessenen Kosten nicht übersteigen. Sofern sowohl der um Solidarität ersuchende Mitgliedstaat als auch der Solidarität leistende Mitgliedstaat nichts anderes vereinbaren, umfasst die Entschädigung Folgendes:

  1. den Gaspreis in dem Solidarität leistenden Mitgliedstaat,
  2. die Lager- und Transportkosten,
  3. die Prozesskosten für damit verbundene Gerichts- oder Schiedsverfahren, an denen der Solidarität leistende Mitgliedstaat beteiligt ist,
  4. sonstige indirekte Kosten, die nicht durch den Gaspreis gedeckt werden, darunter die Erstattung finanzieller oder sonstiger Schäden aufgrund der angeordneten Abschaltung von Kunden in Verbindung mit der Leistung von Solidarität.

Soweit der um Solidarität ersuchende Mitgliedstaat und der Solidarität leistende Mitgliedstaat keinen anderen Preis vereinbaren, entspricht der Preis für das an den um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat gelieferte Gas dem Day-Ahead-Marktpreis im Solidarität leistenden Mitgliedstaat am Tag vor dem Solidaritätsersuchen oder dem entsprechenden Day-Ahead-Marktpreis an der nächstliegenden Börse, am nächstliegenden virtuellen Handelspunkt oder an einem vereinbarten Hub am Tag vor dem Solidaritätsersuchen. Die Entschädigung für die im Rahmen eines Solidaritätsersuchens gelieferten Gasmengen wird von dem um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat direkt an den Solidarität leistenden Mitgliedstaat oder die Einrichtung gezahlt, die beide Mitgliedstaaten in ihrer Antwort auf das Solidaritätsersuchen sowie in der Bestätigung der Entgegennahme und der zu entnehmenden Menge angeben.

Der Mitgliedstaat, an den sich das Ersuchen um eine Solidaritätsmaßnahme richtet, trifft die Solidaritätsmaßnahme so bald wie möglich, spätestens jedoch zum angegebenen Lieferzeitpunkt des Ersuchens. Ein Mitgliedstaat kann die Leistung der Solidarität an einen um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat ablehnen, wenn er nachweist, dass

  1. er nicht genug Gas hat, um die Gasmengen den durch Solidarität geschützten Kunden bereitzustellen, oder
  2. die Kapazität seiner Verbindungsleitungen gemäß Artikel 13 Absatz 7 nicht ausreicht oder die durch ein Drittland verlaufenden Gasflüsse eingeschränkt sind.

Diese Ablehnung ist strikt auf die Gasmengen beschränkt, die von einer oder beiden der in Unterabsatz 4 genannten Beschränkungen betroffen sind.

Zusätzlich zu den in diesem Absatz vorgesehenen Standardvorschriften können die Mitgliedstaaten technische Regelungen und die Koordinierung der Solidaritätsleistung vereinbaren. Dieser Absatz berührt nicht bestehende Regelungen für den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Gasnetzes.

(8b) Wenn sich zwei Mitgliedstaaten nicht im Wege einer Solidaritätsvereinbarung auf die erforderlichen technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen gemäß Artikel 10 geeinigt haben, so richtet der um Anwendung der Solidaritätsmaßnahmen ersuchende Mitgliedstaat ein Solidaritätsersuchen an einen anderen Mitgliedstaat, das mindestens die folgenden Angaben enthält:

  1. die Kontaktdaten der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats,
  2. gegebenenfalls die Kontaktdaten des entsprechenden Fernleitungsnetzbetreibers des Mitgliedstaats,
  3. gegebenenfalls die Kontaktdaten des im Namen des Mitgliedstaats handelnden Dritten,
  4. den Lieferzeitraum, einschließlich des Zeitpunkts der ersten möglichen Lieferung und der voraussichtlichen Lieferdauer,
  5. die Lieferorte und Kopplungspunkte,
  6. die Gasmenge (in kWh) für jeden Kopplungspunkt,
  7. die Gasqualität.

Das Solidaritätsersuchen wird gleichzeitig an die Mitgliedstaaten, die möglicherweise in der Lage sind, Solidaritätsmaßnahmen zu ergreifen, an die Kommission und an die gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g benannten Krisenmanager gerichtet.

Die Mitgliedstaaten, die ein Solidaritätsersuchen erhalten, übermitteln eine Antwort mit der Angabe der in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Kontaktdaten und der Menge und Qualität, die zu dem Zeitpunkt gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben d bis g an die Kopplungspunkte geliefert werden kann. Reicht die Menge, die durch freiwillige Maßnahmen geliefert werden kann, nicht aus, so ist in der Antwort das Volumen anzugeben, das sich aus einer möglichen Einschränkung, der Freigabe strategischer Vorräte oder der Anwendung anderer Maßnahmen ergibt.

Solidaritätsersuchen sind mindestens 48 Stunden vor dem angegebenen Zeitpunkt der Erdgaslieferung zu übermitteln.

Die Antwort auf Solidaritätsersuchen hat innerhalb von 18 Stunden zu erfolgen. Die Bestätigung der von dem um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat zu entnehmenden Menge erfolgt innerhalb von sechs Stunden ab dem Eingang des Solidaritätsangebots und spätestens 24 Stunden vor dem angegebenen Zeitpunkt der Erdgaslieferung. Das Ersuchen kann für einen Zeitraum von einem Tag oder von mehreren Tagen übermittelt werden, und die Antwort muss der beantragten Dauer entsprechen. Erbringen mehrere Mitgliedstaaten Solidaritätsleistungen und bestehen bilaterale Solidaritätsvereinbarungen mit einem oder mehreren von ihnen, so haben diese bilateralen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten, die sie geschlossen haben, Vorrang. Die in diesem Absatz vorgesehenen Standardvorschriften gelten nur in Bezug auf die anderen Solidarität leistenden Mitgliedstaaten.

Die Kommission kann die Solidaritätsleistung erleichtern, insbesondere durch ein auf einer gesicherten Online-Plattform zugängliches Muster, um die Echtzeit-Übermittlung der Ersuchen und Angebote zu ermöglichen.

(8c) Wenn eine Solidaritätsmaßnahme gemäß den Absätzen 1 und 2 getroffen wurde, unterziehen die nationalen Regulierungsbehörden des Solidarität leistenden und des um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaats die endgültige Höhe der von dem ersuchenden Mitgliedstaat gezahlten angemessenen Entschädigung innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Notfalls einer nachträglichen Kontrolle.

Wenn sich die nationalen Regulierungsbehörden nicht über die Berechnung des endgültigen Betrags der angemessenen Entschädigung geeinigt haben, so setzen sie die jeweils zuständigen Behörden, die Kommission und die Agentur unverzüglich darüber in Kenntnis. In diesem Fall oder auf gemeinsamen Antrag der nationalen Regulierungsbehörden berechnet die Agentur die angemessene Höhe der entsprechenden Entschädigung für die indirekten Kosten, die durch die Solidaritätsleistung entstanden sind, und gibt innerhalb von drei Monaten nach ihrer Befassung eine faktenbasierte Stellungnahme ab. Vor dieser faktenbasierten Stellungnahme konsultiert die Agentur die nationalen Regulierungsbehörden und die entsprechenden zuständigen Behörden.

Die in Unterabsatz 2 genannte Frist von drei Monaten kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn die Agentur um zusätzliche Informationen ersucht. Diese zusätzliche Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Informationen. Der ersuchende Mitgliedstaat wird konsultiert und gibt eine Stellungnahme zur Schlussfolgerung aus der nachträglichen Kontrolle ab. Nach Konsultation des ersuchenden Mitgliedstaates kann die Behörde, die diese nachträgliche Kontrolle durchführt, verlangen, dass die Höhe der Entschädigung korrigiert wird, wobei sie die Stellungnahme des ersuchenden Mitgliedstaates berücksichtigt. Die Schlussfolgerungen aus dieser nachträglichen Kontrolle werden der Kommission übermittelt, die sie in ihrem Bericht über den Notfall gemäß Artikel 14 Absatz 3 berücksichtigt.";

d) Absätze 10 und 11 erhalten folgende Fassung:

"(10) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Gas an durch Solidarität geschützte Kunden in dem ersuchenden Mitgliedstaat nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 geliefert wird, und sie bemühen sich nach besten Kräften darum, technische, rechtliche und finanzielle Regelungen zu vereinbaren. Die technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen werden von den Mitgliedstaaten vereinbart, die entweder direkt oder gemäß Absatz 2 über ein Drittland miteinander verbunden sind, und in ihren jeweiligen Notfallplänen beschrieben. Diese Regelungen können unter anderem folgende Elemente betreffen:

  1. die operative Sicherheit von Netzen,
  2. die anzuwendenden Gaspreise und die Methodik für ihre Festlegung unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Funktionieren des Marktes,
  3. die Nutzung von Verbindungsleitungen, einschließlich bidirektionaler Kapazitäten, und die unterirdische Gasspeicherung,
  4. Gasmengen oder die Methodik für ihre Festlegung,
  5. die Kategorien von Kosten, für die angemessene und unverzügliche Entschädigung zu leisten ist; dazu kann auch Schadensersatz für von Lieferkürzungen betroffene Wirtschaftszweige gehören,
  6. eine Angabe der Methode, nach der die angemessene Entschädigung berechnet werden kann.

Die finanziellen Regelungen, die zwischen Mitgliedstaaten vor dem Ersuchen um Solidarität vereinbart werden, enthalten Bestimmungen, die die Berechnung der angemessenen Entschädigung für mindestens alle einschlägigen und angemessenen Kosten, die bei der Leistung von Solidarität entstanden sind, ermöglichen, sowie eine Verpflichtung, diese Entschädigung zu leisten.

Alle Ausgleichsmechanismen enthalten Anreize für die Teilnahme an marktbasierten Lösungen wie Versteigerungen und Mechanismen der nachfrageseitigen Steuerung. Sie dürfen keine falschen Anreize, auch nicht in finanzieller Hinsicht, dafür bieten, dass Marktteilnehmer ihre Maßnahmen aufschieben, bis nicht-marktbasierte Maßnahmen angewendet werden. Alle Ausgleichsmechanismen oder zumindest ihre Zusammenfassung werden in die Notfallpläne aufgenommen.

Wenn infolge eines Gerichtsverfahrens nach Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstabe c nach Abschluss der nachträglichen Kontrolle neue und erhebliche entsprechende Kosten entstehen, die in die angemessene Entschädigung einzubeziehen sind, so unterrichtet der leistende Mitgliedstaat unverzüglich den ersuchenden Mitgliedstaat. Die nationalen Regulierungsbehörden und gegebenenfalls die Agentur führen eine neue nachträgliche Kontrolle gemäß Absatz 8c durch. Das Ergebnis dieser neuen nachträglichen Kontrolle berührt nicht die Verpflichtung eines leistenden Mitgliedstaats, Kunden nach nationalem Recht Schadensersatz zu leisten, und ihr Recht auf eine angemessene Entschädigung.

(11) Solange ein Mitgliedstaat den Gasverbrauch der durch Solidarität geschützten Kunden aus eigener Erzeugung decken kann, wird es nicht als notwendig erachtet, dass er technische, rechtliche und finanzielle Regelungen mit Mitgliedstaaten, mit denen er entweder direkt oder gemäß Absatz 2 über ein Drittland verbunden ist, zum Zwecke des Erhalts einer Solidaritätsleistung vereinbart. Dies berührt nicht die Verpflichtung des entsprechenden Mitgliedstaats, anderen Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel Solidarität zu leisten."

e) Die Absätze 12, 13 und 14 werden gestrichen.

f) Absatz 15 erhält folgende Fassung:

"(15) Die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten nicht mehr, sobald das Ende des Notfalls ausgerufen wird oder die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 zu dem Schluss gelangt, dass die Ausrufung des Notfalls nicht oder nicht mehr gerechtfertigt ist."

10. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 13a Zusammenarbeit zwischen indirekt verbundenen Mitgliedstaaten mittels marktbasierter Maßnahmen ("freiwillige Maßnahmen")

(1) Unbeschadet des Grundsatzes der Energiesolidarität gilt dieser Artikel, wenn Mitgliedstaaten, die indirekt über einen anderen Mitgliedstaat verbunden sind und bei denen ein Antrag auf freiwillige Beiträge gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels eingegangen ist, zur Bereitstellung der angeforderten Gasmengen gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder 2 beitragen, indem sie freiwillige Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c anwenden.

(2) Der Mitgliedstaat, der um Solidarität gemäß Artikel 13 ersucht, kann gleichzeitig einen Antrag auf einen freiwilligen Beitrag auf der Grundlage marktbasierter Maßnahmen an einen oder mehrere andere, indirekt verbundene Mitgliedstaaten richten, um das günstigste Angebot oder die günstigste Angebotskombination auf der Grundlage der Kosten, der Liefergeschwindigkeit, der Zuverlässigkeit und der Diversifizierung der Gasversorgung gemäß Artikel 13 Absatz 4 auszusuchen.

Ersuchen gemäß Unterabsatz 1 dieses Artikels werden den indirekt verbundenen Mitgliedstaaten, die möglicherweise in der Lage sind, Gasmengen auf der Grundlage freiwilliger Maßnahmen bereitzustellen, der Kommission und den gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g benannten Krisenmanagern mindestens 48 Stunden vor dem angegebenen Zeitpunkt der Erdgaslieferung übermittelt. Diese Ersuchen enthalten mindestens die in Artikel 13 Absatz 8b Unterabsatz 1 genannten Angaben.

Die Mitgliedstaaten, die das Ersuchen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels erhalten, antworten dem ersuchenden Mitgliedstaat und unterrichten die Kommission und die gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g benannten Krisenmanager innerhalb von 18 Stunden darüber, ob sie ein Angebot für Gasmengen auf der Grundlage freiwilliger Maßnahmen anbieten können. Die Antwort muss mindestens die in Artikel 13 Absatz 8a genannten Angaben enthalten. Die Mitgliedstaaten können in ihrer Antwort darauf hinweisen, dass sie nicht in der Lage sind, mit marktbasierten Maßnahmen einen Beitrag zu leisten.

(3) Erreicht die Summe der Gasmengen, die sich aus den Angeboten gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 und den Angeboten gemäß diesem Artikel ergeben, nicht die erforderliche Menge, so werden die Angebote gemäß diesem Artikel automatisch ausgewählt.

Übersteigt die Summe der Gasmengen, die sich aus den Angeboten gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 und den Angeboten gemäß diesem Artikel ergeben, die erforderliche Menge, so werden Angebote gemäß diesem Artikel bei der Auswahl der Angebote gemäß Artikel 13 Absatz 4 berücksichtigt, und der ersuchende Mitgliedstaat sucht nach Konsultation aller beteiligten Mitgliedstaaten das günstigste Angebot oder eine Kombination von Angeboten gemäß Artikel 13 oder diesem Artikel auf der Grundlage der Kosten, der Liefergeschwindigkeit, der Zuverlässigkeit und der Diversifizierung aus. Werden die Beiträge nach diesem Artikel von den ersuchenden Mitgliedstaaten ausgewählt, so wird das Ersuchen gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 entsprechend reduziert.

Der ersuchende Mitgliedstaat teilt den betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Stunden ab dem Eingang des Angebots und spätestens 24 Stunden vor dem angegebenen Zeitpunkt der Erdgaslieferung mit, welche Mengen er ausgewählt hat.

(4) Leistet ein indirekt verbundener Mitgliedstaat dem ersuchenden Mitgliedstaat einen freiwilligen Beitrag auf der Grundlage marktbasierter Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels, so darf die angemessene Entschädigung die entsprechenden Kosten nicht übersteigen und sie kann die in Artikel 13 Absatz 8a Unterabsatz 2 genannten Kosten umfassen. Der endgültige Betrag der angemessenen Entschädigung unterliegt dem in Artikel 13 Absatz 8c beschriebenen Mechanismus der nachträglichen Kontrolle.

(5) Die Fernleitungsnetzbetreiber der betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und tauschen Informationen über das vom ENTSOG gemäß Artikel 3 Absatz 6 eingerichtete ReCo-System für Gas aus, um die verfügbaren Verbindungskapazitäten innerhalb von sechs Stunden nach einem Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission zu ermitteln. Der ENTSOG setzt die Kommission und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend in Kenntnis."

11. Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Nach einem Notfall übermittelt die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde der Kommission so rasch wie möglich und spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Notfalls eine detaillierte Auswertung des Notfalls und der Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen, einschließlich einer Bewertung der wirtschaftlichen Folgen des Notfalls, der Auswirkungen auf den Elektrizitätssektor und der von der Union und ihren Mitgliedstaaten geleisteten Hilfe oder erhaltenen Hilfe. Soweit relevant, muss diese Auswertung eine detaillierte Beschreibung der Umstände, die zur Auslösung des in Artikel 13 genannten Mechanismus geführt haben, der Bedingungen, unter denen die Gaslieferungen erfolgt sind, einschließlich des Preises und der gezahlten finanziellen Entschädigung, sowie, soweit relevant, der Gründe enthalten, warum Solidaritätsangebote nicht angenommen wurden oder kein Gas geliefert wurde. Diese Auswertung wird der Koordinierungsgruppe "Gas" zur Verfügung gestellt und schlägt sich in den Aktualisierungen der Präventionspläne und der Notfallpläne nieder."

12. In Artikel 17a wird folgender Absatz angefügt:

"(2) Der von der Kommission bis zum 28. Februar 2025 vorzulegende Bericht muss auch eine allgemeine Bewertung der Anwendung von Artikel 6a bis 6d, Artikel 7 Absatz 1 und Absatz 4 Buchstabe g, Artikel 13, Artikel 13a, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17a, Artikel 18a, Artikel 20 Absatz 4 und den Anhängen Ia und Ib enthalten. Gegebenenfalls werden dem Bericht Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung dieser Verordnung beigefügt."

13. Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8a Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4. August 2024 übertragen."

b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 8a Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden."

c) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 5 oder Artikel 8a Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden."

14. Anhang VI wird wie folgt geändert:

a) Unter Nummer 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 wird nach dem zweiten Spiegelstrich "Maßnahmen zur Diversifizierung der Gasversorgungswege und -bezugsquellen" folgender Spiegelstrich eingefügt:

"- Maßnahmen zur Verhinderung des Hortens von Kapazität,"

b) Unter Nummer 11.3 Unterabsatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 wird nach dem zweiten Spiegelstrich "Maßnahmen zur Diversifizierung der Gasversorgungswege und -bezugsquellen" folgender Spiegelstrich eingefügt:

"- Maßnahmen zur Verhinderung des Hortens von Kapazität,"

Artikel 85 Änderung der Verordnung (EU) 2019/942

Die Verordnung (EU) 2019/942 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), das Europäische Netzwerk der Wasserstoffnetzbetreiber (ENNOH), die EU-VNBO, die regionalen Koordinierungszentren, die nominierten Strommarktbetreiber und von Betreibern von Erdgasfernleitungsnetzen, LNG-Anlagen, Speicheranlagen für Erdgas oder Wasserstoffspeichern oder Wasserstoffnetzen eingerichtete Stellen gerichtet sind;"

2. Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Auf Antrag von ACER stellen die Regulierungsbehörden, ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH, die regionalen Koordinierungszentren, die EU-VNBO, die Fernleitungsnetzbetreiber für Erdgas, die Wasserstoffnetzbetreiber, die nominierten Strommarktbetreiber und die von Betreibern von Erdgasfernleitungsnetzen, LNG-Anlagen, Speicheranlagen für Erdgas oder Wasserstoffspeichern oder Wasserstoffterminals eingerichteten Stellen ACER die Informationen bereit, die zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben von ACER gemäß dieser Verordnung notwendig sind, es sei denn, ACER hat diese Informationen bereits beantragt und erhalten."

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"(1) ACER unterbreitet der Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur Liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung von ENTSO (Strom) gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 und zum Entwurf der Satzung, zur Liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung von ENTSO (Gas) gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates * und zu den Entwürfen von ENNOH gemäß Artikel 57 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1789 sowie zum Entwurf der Satzung, zur Liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung der EU-VNBO gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1789.

(2) ACER beobachtet die Ausführung der Aufgaben von ENTSO (Strom) gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/943 und von ENTSO (Gas) gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1789 sowie von ENNOH gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2024/1789 und der EU-VNBO gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1789.

(3) ACER kann folgende Stellungnahmen unterbreiten:

  1. gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 an ENTSO (Strom), gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1789 an ENTSO (Gas) und gemäß Artikel 59 Absatz 1 jener Verordnung an ENNOH zu den Netzkodizes;
  2. gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/943 ENTSO (Strom), gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1789 ENTSO (Gas) sowie gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1789 ENNOH zum Entwurf des unionsweiten Netzentwicklungsplans und zu anderen einschlägigen Dokumenten gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 sowie Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1789 unter Berücksichtigung der Ziele der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Wettbewerbs und des reibungslosen und sicheren Funktionierens des Elektrizitäts-, Wasserstoffs- und des Erdgasbinnenmarkts;
  3. gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1789 der EU-VNBO zum Entwurf des Jahresarbeitsprogramms und zu anderen einschlägigen Dokumenten unter Berücksichtigung der Ziele der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Wettbewerbs und des reibungslosen und sicheren Funktionierens des Binnenmarkts für Elektrizität, Wasserstoff und Erdgas.

_____
*) Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas und Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 und des Beschlusses (EU) 2017/684 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L, 2024/1789, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1789/oj)."

b) die Absätze 6, 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

"(6) Die maßgeblichen Regulierungsbehörden koordinieren sich, um gemeinsam festzustellen, ob ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH, die EU-VNBO oder die regionalen Koordinierungszentren ihre Verpflichtungen im Rahmen des Unionsrechts nicht eingehalten haben, und ergreifen gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 oder gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates ** geeignete Maßnahmen.

ACER gibt auf Verlangen einer oder mehrerer Regulierungsbehörden oder von sich aus eine begründete Stellungnahme sowie eine Empfehlung an ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH, die EU-VNBO oder die regionalen Koordinierungszentren bezüglich der Einhaltung ihrer Verpflichtungen ab.

(7) Wenn eine begründete Stellungnahme von ACER einen Fall feststellt, in dem ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH, die EU-VNBO oder ein regionales Koordinierungszentrum die jeweiligen Verpflichtungen möglicherweise nicht einhält, einigen sich die betroffenen Regulierungsbehörden einstimmig auf koordinierte Entscheidungen zur Festlegung, ob die maßgeblichen Verpflichtungen eingehalten wurden, und bestimmen gegebenenfalls die von ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH, der EU-VNBO oder dem regionalen Koordinierungszentrum zu ergreifenden Maßnahmen, um diese Nichteinhaltung zu beheben. Wenn die Regulierungsbehörden sich nicht innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der begründeten Stellungnahme von ACER einstimmig auf solche koordinierten Entscheidungen einigen, wird die Angelegenheit gemäß Artikel 6 Absatz 10 an ACER zur Entscheidung weitergeleitet.

(8) Wenn eine nach Maßgabe von Absatz 6 oder 7 dieses Artikels festgestellte Nichteinhaltung durch ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH, die EU-VNBO oder ein regionales Koordinierungszentrum nicht innerhalb von drei Monaten behoben wurde, oder wenn die Regulierungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Organisation ihren Sitz hat, keine Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung ergriffen hat, so gibt ACER eine Empfehlung an die Regulierungsbehörde ab, Maßnahmen gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 oder gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2024/1788 zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH, die EU-VNBO oder das regionale Koordinierungszentrum ihre Verpflichtungen einhalten, und unterrichtet die Kommission.

_____
**) Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas und Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (ABl. L, 2024/1788, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1788/oj)."

4. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/943 und den Artikeln 71 und 72 der Verordnung (EU) 2024/1789 wirkt ACER bei der Entwicklung von Netzkodizes und nach Maßgabe von Artikel 61 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 74 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1789 bei der Entwicklung von Leitlinien mit. ACER

  1. legt der Kommission nicht bindende Rahmenleitlinien vor, wenn sie gemäß Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 oder gemäß Artikel 71 Absatz 4 oder Artikel 72 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1789 dazu aufgefordert wird. ACER überarbeitet die Rahmenleitlinien und legt sie erneut der Kommission vor, wenn sie gemäß Artikel 59 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/943 oder gemäß Artikel 71 Absatz 7 oder Artikel 72 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1789 dazu aufgefordert wird;
  2. überarbeitet den Netzkodex gemäß Artikel 59 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2019/943 oder gemäß Artikel 71 Absatz 11 oder Artikel 72 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1789. ACER trägt in ihrer Überarbeitung den Auffassungen der Akteure Rechnung, die an der von ENTSO (Strom), von ENTSO (Gas), von ENNOH oder von der EU-VNBO geleiteten Ausarbeitung dieses überarbeiteten Netzkodex beteiligt waren, und führt zu der bei der Kommission einzureichenden Fassung eine förmliche Konsultation der maßgeblichen Interessenträger durch. Zu diesem Zweck kann ACER gegebenenfalls den nach den Netzkodizes eingesetzten Redaktionsausschuss heranziehen. ACER berichtet der Kommission über das Ergebnis der Konsultationen. Anschließend legt ACER gemäß Artikel 59 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 71 Absatz 11 oder Artikel 72 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1789 der Kommission den überarbeiteten Netzkodex vor. Waren ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH oder die EU-VNBO nicht in der Lage, einen Netzkodex auszuarbeiten, so arbeitet ACER den Entwurf eines Netzkodex aus und legt ihn der Kommission vor, wenn sie gemäß Artikel 59 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 71 Absatz 12 oder Artikel 72 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2024/1789 dazu aufgefordert wird;
  3. richtet gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 27 Absatz 1 oder Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1789 eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme an die Kommission, wenn ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH oder die EU-VNBO einen gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1789 ausgearbeiteten Netzkodex oder einen Netzkodex, der nach Artikel 59 Absätze 3 bis 12 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 71 Absätze 3 bis 12 oder Artikel 72 Absätze 3 bis 12 der Verordnung (EU) 2024/1789 erstellt wurde, aber nicht von der Kommission nach Artikel 59 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2019/943 oder nach Artikel 71 Absatz 13 oder Artikel 72 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2024/1789 angenommen wurde, nicht umgesetzt hat;
  4. beobachtet und analysiert die Umsetzung der von der Kommission gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/943 und den Artikeln 71 und 72 der Verordnung (EU) 2024/1789 erlassenen Netzkodizes und der gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 74 der Verordnung (EU) 2024/1789 erlassenen Leitlinien, und ihre Auswirkungen auf die Harmonisierung der geltenden Regeln zur Förderung der Marktintegration sowie auf Nichtdiskriminierung, wirksamen Wettbewerb und das reibungslose Funktionieren des Marktes und erstattet der Kommission Bericht."

5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Bis zum 5. Juli 2022 und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 57 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 76 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1788 einen Bericht über die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden vor."

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) ACER gibt auf Antrag einer oder mehrerer Regulierungsbehörden oder der Kommission eine faktenbasierte Stellungnahme zu der Frage ab, ob eine von einer Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung den gemäß der Verordnung (EU) 2019/943, der Verordnung (EU) 2024/1789, der Richtlinie (EU) 2019/944 oder der Richtlinie (EU) 2024/1788 festgelegten Netzkodizes und Leitlinien oder anderen einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnungen oder Richtlinien oder Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 entspricht."

c) Die folgenden Absätze werden eingefügt:

"(9a) ACER gibt Empfehlungen in Bezug auf die Methoden der intertemporalen Kostenverteilung gemäß Artikel 5 Absatz 6 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) 2024/1789 an die Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Wasserstoffnetzbetreiber und Regulierungsbehörden ab.

ACER kann Empfehlungen in Bezug auf das regulierte Anlagevermögen gemäß Artikel 5 Absatz 6 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2024/1789 an die Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Wasserstoffnetzbetreiber und Regulierungsbehörden abgeben.

(9b) ACER kann gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1789 Empfehlungen zur Aufteilung der Kosten von Lösungen für Beschränkungen der grenzüberschreitenden Flüsse aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität an die Regulierungsbehörden abgeben.

(9c) ACER kann gemäß Artikel 55 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1789 Empfehlungen zur Aufteilung der Kosten von Lösungen für Beschränkungen der grenzüberschreitenden Ströme aufgrund von Unterschieden in der Wasserstoffqualität an die Regulierungsbehörden abgeben.

(9d) ACER veröffentlicht Monitoring-Berichte zu Engpässen an Kopplungspunkten gemäß Anhang I Nummer 2.2.1 Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2024/1789."

d) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"ACER ist befugt, Einzelfallentscheidungen zu Regulierungsfragen zu treffen, die sich auf den grenzüberschreitenden Handel oder die grenzüberschreitende Systemsicherheit auswirken und die eine gemeinsame Entscheidung von mindestens zwei Regulierungsbehörden erfordern, sofern den Regulierungsbehörden eine solche Befugnis nach einem der folgenden Rechtsakte übertragen wurde:

  1. einem Rechtsakt der Union, der im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erlassen wurde,
  2. den Netzkodizes und Leitlinien gemäß den Artikeln 59 bis 61 der Verordnung (EU) 2019/943, die vor dem 4. Juli 2019 erlassen wurden, und späteren Überarbeitungen dieser Netzkodizes und Leitlinien;
  3. den Netzkodizes und Leitlinien gemäß den Artikeln 59 bis 61 der Verordnung (EU) 2019/943, die als Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen wurden;
  4. den Leitlinien gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1789, oder
  5. den Netzkodizes und Leitlinien gemäß den Artikeln 71 bis 74 der Verordnung (EU) 2024/1789."

ii) Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) wenn die zuständigen Regulierungsbehörden innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die letzte dieser Regulierungsbehörden mit der Angelegenheit befasst wurde, oder innerhalb von vier Monaten in Fällen nach Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung oder nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c oder nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 oder nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2024/1788 keine Einigung erzielen konnten;"

iii) Die Unterabsätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

"Die zuständigen Regulierungsbehörden können gemeinsam beantragen, dass die unter Unterabsatz 2 Buchstabe a dieses Absatzes genannte Frist um bis zu sechs Monate verlängert wird, es sei denn, es handelt sich um Fälle nach Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung oder nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 oder nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2024/1788.

Wenn die Befugnis zur Entscheidung bei grenzüberschreitenden Fragen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes im Rahmen neuer Netzkodizes oder Leitlinien gemäß den Artikeln 59 bis 61 der Verordnung (EU) 2019/943, die nach dem 4. Juli 2019 als delegierte Rechtsakte angenommen wurden, an die Regulierungsbehörden übertragen wurde, ist ACER nur auf freiwilliger Basis nach Maßgabe von Unterabsatz 2 Buchstabe b dieses Absatzes zuständig, wenn mindestens 60 % der zuständigen Regulierungsbehörden dies beantragen. Falls nur zwei Regulierungsbehörden beteiligt sind, kann eine der beiden Regulierungsbehörden den Fall an ACER verweisen."

e) Absatz 12 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) trifft ACER eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Befassung oder innerhalb von vier Monaten danach in Fällen nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung oder nach Maßgabe von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 oder Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2024/1788"

6. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Ausarbeitung der Rahmenleitlinien gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/943 oder den Artikeln 71 und 72 der Verordnung (EU) 2024/1789 sowie bei der Vorlage von Vorschlägen von Änderungen der Netzkodizes gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 73 der Verordnung (EU) 2024/1789, konsultiert ACER ausführlich und frühzeitig sowie auf offene und transparente Art und Weise die Marktteilnehmer, die Übertragungsnetzbetreiber, die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber, die Verbraucher, die Endnutzer und gegebenenfalls die Wettbewerbsbehörden, und zwar unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeit, insbesondere wenn ihre Aufgaben die Übertragungsnetzbetreiber und Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber betreffen."

7. Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) ACER beobachtet in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und den maßgeblichen nationalen Behörden, einschließlich der Regulierungsbehörden und unbeschadet der Zuständigkeiten der Wettbewerbsbehörden, die Großhandelsmärkte und Endkundenmärkte für Strom und Erdgas, insbesondere das Niveau der Großhandels- und Endkundenpreise sowie die Festlegung dieser Preise, damit die einschlägigen Behörden ein mögliches wettbewerbswidriges, unfaires oder intransparentes Verhalten von Marktteilnehmern feststellen können, und - im Hinblick auf die Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2019/944 und der Richtlinie (EU) 2024/1788 festgelegten Verbraucherrechte - die Auswirkungen der Marktentwicklungen auf Haushaltskunden, den Zugang zu den Netzen, einschließlich des Zugangs für den Strom aus erneuerbaren Energiequellen, den Fortschritt bei den Verbindungsleitungen, mögliche Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Handel, einschließlich der Auswirkungen von Wasserstoffbeimischungen im Erdgasnetz und der Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Fluss von Biomethan, regulatorische Hindernisse für neue und kleinere Marktteilnehmer, darunter Bürgerenergiegemeinschaften und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, staatliche Eingriffe, wie die in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 vorgesehenen, die Preise daran hindern, die tatsächliche Knappheit widerzuspiegeln, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der Stromversorgungssicherheit auf der Grundlage der Ergebnisse der in Artikel 23 derselben Verordnung genannten Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäische Ebene, insbesondere der in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/941 genannten nachträglichen Evaluierung.

ACER beobachtet in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und den maßgeblichen nationalen Behörden einschließlich der Regulierungsbehörden und unbeschadet der Zuständigkeiten der Wettbewerbsbehörden die Wasserstoffmärkte, insbesondere die Auswirkungen der Marktentwicklungen auf Wasserstoffkunden, den Zugang zum Wasserstoffnetz, einschließlich des Netzzugangs für aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Wasserstoff, den Fortschritt bei den Verbindungsleitungen und mögliche Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Handel."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) ACER veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Beobachtung gemäß Absatz 1. In diesem Bericht legt sie auch die Hemmnisse für die Vollendung des Elektrizitäts-, des Erdgas- und des Wasserstoffbinnenmarktes dar."

c) Folgende Absätze werden angefügt:

"(6) ACER veröffentlicht Studien zum Vergleich der Effizienz der Kosten von Fernleitungsnetzbetreibern in der Union gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1789.

(7) ACER legt Stellungnahmen vor, die ein harmonisiertes Format für die Veröffentlichung technischer Informationen für den Zugang zu Wasserstofffernleitungsnetzen enthalten, und veröffentlicht einen Monitoring-Bericht über Engpässe an Kopplungspunkten gemäß den in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1789 dargelegten Leitlinien."

Artikel 86 Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

Die Verordnung (EU) 2022/869 wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 11, 12 und 13 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 11 Energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse

(1) ENTSO (Strom) und das in Artikel 57 der Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates * genannte Europäische Netzwerk der Wasserstoffnetzbetreiber (ENNOH) entwerfen für Vorhaben auf der Unionsliste, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, d und f sowie Anhang II Nummer 3 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, kohärente sektorspezifische Methoden, einschließlich des in Absatz 10 dieses Artikels genannten Netz- und Marktmodells, für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse auf Unionsebene.

Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Methoden werden gemäß den in Anhang V festgelegten Grundsätzen entwickelt, müssen auf gemeinsamen Annahmen beruhen, die einen Vergleich von Vorhaben ermöglichen, und müssen mit den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 sowie mit den in Anhang IV festgelegten Regeln und Indikatoren im Einklang stehen.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Methoden kommen bei der Ausarbeitung aller späteren unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungspläne zur Anwendung, die von ENTSO (Strom) gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2019/943 oder von ENNOH gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1789 erstellt werden.

Bis zum 24. April 2023 veröffentlicht ENTSO (Strom) seinen Entwurf für die kohärente sektorspezifische Methode und legt ihn den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur vor, nachdem er im Rahmen des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Konsultationsprozesses die Beiträge der einschlägigen Interessenträger eingeholt hat. Jede von ENTSO (Gas) bis zum 1. September 2024 ausgearbeitete Methode für eine energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse für Wasserstoff wird nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren genehmigt. Bis zum 1. Dezember 2025 veröffentlicht ENNOH seinen Entwurf für die kohärente sektorspezifische Methode und legt ihn den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur vor, nachdem es im Rahmen des Konsultationsverfahrens gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1789 die Beiträge der einschlägigen Interessenträger eingeholt hat.

(2) Bevor ENTSO (Strom) und ENNOH den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur gemäß Absatz 1 ihre jeweiligen Entwürfe der Methoden übermitteln, veröffentlichen sie einen vorläufigen Entwurf der Methoden, führen ein umfassendes Konsultationsverfahren durch und holen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und zumindest der Organisationen ein, die alle relevanten Interessenträger vertreten, einschließlich der gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 gegründeten Europäischen Organisation für Verteilernetzbetreiber in der Union (im Folgenden "EU-VNBO"), der auf den Märkten für Strom, Erdgas und Wasserstoff tätigen Verbände, der Interessenträger in den Bereichen Wärme und Kälte, CO2-Abscheidung, -Speicherung und -Nutzung, der unabhängige Aggregatoren, Laststeuerungsbetreiber, an Energieeffizienzlösungen beteiligten Organisationen, Energieverbraucherverbände, Vertreter der Zivilgesellschaft und, wenn dies als angemessen erachtet wird, der nationalen Regulierungsbehörden und anderen nationalen Behörden.

Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des vorläufigen Entwurfs der Methoden gemäß Unterabsatz 1 kann jeder in diesem Unterabsatz genannte Interessenträger eine Empfehlung abgeben.

Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ** eingesetzte Europäische Wissenschaftliche Beirat für Klimawandel kann von sich aus eine Stellungnahme zu den Entwürfen der Methoden vorlegen.

Gegebenenfalls übermitteln die Mitgliedstaaten und die in Unterabsatz 1 genannten Interessenträger ihre Empfehlungen und machen sie öffentlich zugänglich, und der Europäische Wissenschaftliche Beirat für Klimawandel übermittelt seine Stellungnahme der Agentur und gegebenenfalls ENTSO (STROM) oder ENNOH und macht diese öffentlich zugänglich.

Der Konsultationsprozess ist offen, rechtzeitig und transparent. ENTSO (Strom) und ENNOH erarbeiten einen Bericht über den Konsultationsprozess und veröffentlichen diesen.

ENTSO (Strom) und ENNOH begründen, wenn sie die Empfehlungen der Mitgliedstaaten oder der Interessenträger sowie der nationalen Behörden oder die Stellungnahme des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel nicht oder nur teilweise berücksichtigt haben.

(3) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs der Methoden sowie der Beiträge aus der Konsultation und des Berichts über die Konsultation übermittelt die Agentur ENTSO (Strom) und ENNOH eine Stellungnahme. Die Agentur übermittelt ihre Stellungnahme ENTSO (Strom) und ENNOH sowie den Mitgliedstaaten und der Kommission und veröffentlicht sie auf ihrer Website.

(4) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs der Methoden können die Mitgliedstaaten ENTSO (Strom) und ENNOH sowie der Kommission ihre Stellungnahmen übermitteln. Um die Konsultation zu erleichtern, kann die Kommission spezielle Sitzungen der Gruppen einberufen, um die Entwürfe der Methoden zu erörtern.

(5) Spätestens drei Monate nach Eingang der Stellungnahmen der Agentur und der Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 3 und 4 passen ENTSO (Strom) und ENNOH ihre Methoden so an, dass die Stellungnahmen der Agentur und der Mitgliedstaaten vollumfänglich berücksichtigt werden, und übermitteln sie zusammen mit der Stellungnahme der Agentur der Kommission zur Genehmigung. Die Kommission erlässt ihren Beschluss innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Methoden durch ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH.

(6) Innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung durch die Kommission gemäß Absatz 5 veröffentlichen ENTSO (Strom) und ENNOH ihre Methoden auf ihren Websites. Sie veröffentlichen die entsprechenden Input-Daten und andere relevante Netz-, Lastfluss- und Marktdaten in ausreichend genauer Form vorbehaltlich der Einschränkungen nach nationalem Recht und einschlägigen Vertraulichkeitsvereinbarungen. Die Kommission und die Agentur stellen sicher, dass sie und jedwede Partei, die in ihrem Auftrag auf der Grundlage dieser Daten analytische Arbeiten durchführt, die übermittelten Daten vertraulich behandeln.

(7) Die Methoden werden nach dem in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Verfahren regelmäßig aktualisiert und verbessert. Insbesondere werden sie nach Vorlage des Energiemarkt- und -Netzmodells gemäß Absatz 10 geändert. Die Agentur kann auf eigene Initiative oder aufgrund eines hinreichend begründeten Ersuchens nationaler Regulierungsbehörden oder Interessenträger und nach einer förmlichen Konsultation der Organisationen, die alle in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten relevanten Interessenträger vertreten, sowie der Kommission solche Aktualisierungen und Verbesserungen unter Vorlage einer Begründung und eines Zeitplans anfordern. Die Agentur veröffentlicht die Ersuchen der nationalen Regulierungsbehörden oder Interessenträger und alle einschlägigen geschäftlich nicht sensiblen Dokumente im Zusammenhang mit einem Ersuchen der Agentur um Aktualisierung oder Verbesserung.

(8) Für Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben c und e sowie Nummern 2, 4 und 5 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, stellt die Kommission die Entwicklung von Methoden für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse auf Unionsebene sicher. Diese Methoden müssen in Bezug auf Nutzen und Kosten mit den von ENTSO (Strom) und von ENNOH entwickelten Methoden vereinbar sein. Die Agentur fördert mit Unterstützung der nationalen Regulierungsbehörden die Kohärenz dieser Methoden mit den von ENTSO (Strom) und von ENNOH ausgearbeiteten Methoden. Die Methoden werden auf transparente Weise entwickelt, einschließlich einer umfassenden Konsultation der Mitgliedstaaten und aller relevanten Interessenträger.

(9) Alle drei Jahre legt die Agentur eine Reihe von Indikatoren und entsprechende Referenzwerte für den Vergleich der Investitionskosten pro Einheit bei vergleichbaren, unter die Energieinfrastrukturkategorien in Anhang II fallenden Vorhaben fest und veröffentlicht diese. Die Vorhabenträger stellen den nationalen Regulierungsbehörden und der Agentur die angeforderten Daten zur Verfügung.

Die Agentur veröffentlicht die ersten Indikatoren für die in Anhang II Nummern 1, 2 und 3 genannten Infrastrukturkategorien bis zum 24. April 2023, soweit Daten für die Berechnung robuster Indikatoren und Referenzwerte verfügbar sind. Die Referenzwerte können von ENTSO (Strom) und von ENNOH für die für spätere unionsweite zehnjährige Netzentwicklungspläne durchgeführten Kosten-Nutzen-Analysen verwendet werden.

Die Agentur veröffentlicht die ersten Indikatoren für die in Anhang II Nummern 4 und 5 genannten Energieinfrastrukturkategorien bis zum 24. April 2025.

(10) Bis zum 31. Oktober 2025 legen ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH nach einer umfassenden Konsultation der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Interessenträger gemeinsam der Kommission und der Agentur ein kohärentes und schrittweise integriertes Modell vor, bei dem Kohärenz zwischen den sektorspezifischen Methoden sichergestellt ist, die auf gemeinsamen Annahmen beruhen, und das sowohl Stromübertragungs- als auch Erdgas- und Wasserstofffernleitungsinfrastruktur sowie Erdgasspeicheranlagen, verflüssigtes Gas und Elektrolyseure umfasst und dabei die in Anhang I genannten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und Gebiete abdeckt, die nach den in Anhang V festgelegten Grundsätzen festgelegt wurden.

(11) Das in Absatz 10 genannte Modell berücksichtigt mindestens die Verflechtungen der jeweiligen Branchen in allen Phasen der Infrastrukturplanung und umfasst insbesondere Szenarien, Technologien und Raumauflösung, die Ermittlung von Infrastrukturlücken, vor allem in Bezug auf grenzüberschreitende Kapazitäten, sowie die Bewertung von Vorhaben.

(12) Nach der Genehmigung des in Absatz 10 genannten Modells durch die Kommission nach dem in den Absätzen 1 bis 5 dargelegten Verfahren wird es in die in Absatz 1 genannten Methoden aufgenommen, die entsprechend geändert werden.

(13) Das Modell und die kohärenten sektorspezifischen Kosten-Nutzen-Methoden werden nach dem Verfahren gemäß Absatz 7 mindestens alle fünf Jahre, beginnend mit ihrer Genehmigung gemäß Absatz 10, und, falls erforderlich, häufiger aktualisiert.

(14) Bis zum 1. Januar 2027 gilt dieser Artikel vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2024/1789.

Artikel 12 Szenarien für die zehnjährigen Netzentwicklungspläne

(1) Bis zum 24. Januar 2023 veröffentlicht die Agentur nach Durchführung einer umfassenden Konsultation unter Beteiligung der Kommission, der Mitgliedstaaten, von ENTSO (Strom), von ENTSO (Gas), der EU-VNBO und zumindest der Organisationen, die Verbände vertreten, die an den Märkten für Strom, Erdgas und Wasserstoff, Wärme und Kälte, CO2-Abscheidung und -Speicherung und -Nutzung beteiligt sind, der unabhängigen Aggregatoren, Laststeuerungsbetreiber, Organisationen, die an Energieeffizienzlösungen beteiligt sind, Energieverbraucherverbände und Vertreter der Zivilgesellschaft, die Rahmenleitlinien für die von ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH zu entwickelnden gemeinsamen Szenarien. Diese Rahmenleitlinien werden bei Bedarf regelmäßig aktualisiert. Bei jeder Aktualisierung der Rahmenleitlinien wird auch ENNOH in den Konsultationsprozess einbezogen.

Mit den Rahmenleitlinien gemäß Unterabsatz 1 werden Kriterien für eine transparente, nichtdiskriminierende und solide Entwicklung von Szenarien unter Berücksichtigung bewährter Verfahren im Bereich der Infrastrukturbewertung und der Netzentwicklungsplanung festgelegt. Mit den Rahmenleitlinien soll auch sichergestellt werden, dass die zugrunde liegenden Szenarien von ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH voll und ganz mit dem Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle", den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 im Einklang stehen, und die neuesten verfügbaren Szenarien der Kommission sowie gegebenenfalls die nationalen Energie- und Klimapläne berücksichtigt werden.

Der Europäische Wissenschaftliche Beirat für Klimawandel kann auf eigene Initiative einen Beitrag dazu leisten, wie sichergestellt werden kann, dass die Szenarien mit den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 in Einklang stehen. Die Agentur berücksichtigt diesen Beitrag gebührend in den in Unterabsatz 1 genannten Rahmenleitlinien.

Die Agentur begründet, wenn sie die Empfehlungen der Mitgliedstaaten, der Interessenträger und des europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimaänderungen nicht oder nur teilweise berücksichtigt hat.

(2) ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH befolgen bei der Entwicklung der gemeinsamen Szenarien für die unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungspläne die Rahmenleitlinien der Agentur.

Die gemeinsamen Szenarien umfassen auch eine langfristige Perspektive bis 2050 und erforderlichenfalls Zwischenschritte.

(3) ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH fordern die Organisationen, die alle relevanten Interessenträger vertreten, einschließlich der EU-VNBO, Verbände, die an den Märkten für Strom, Erdgas und Wasserstoff beteiligt sind, Interessenträger aus den Bereichen Wärme und Kälte, CO2-Abscheidung, -Speicherung und -Nutzung, unabhängige Aggregatoren, Laststeuerungsbetreiber, Organisationen, die an Energieeffizienzlösungen beteiligt sind, Energieverbraucherverbände und Vertreter der Zivilgesellschaft, auf, sich an der Entwicklung der Szenarien zu beteiligen, insbesondere in Bezug auf Schlüsselelemente wie Annahmen und deren Berücksichtigung in den Szenariendaten.

(4) ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH veröffentlichen den Entwurf des Berichts über die gemeinsamen Szenarien und legen ihn der Agentur, den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Stellungnahme vor.

Der Europäische Wissenschaftliche Beirat für Klimawandel kann auf eigene Initiative eine Stellungnahme zu dem Bericht über die gemeinsamen Szenarien abgeben.

(5) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs des Berichts über die gemeinsamen Szenarien sowie der Beiträge aus der Konsultation und eines Berichts über die Art und Weise, in der diese Beiträge berücksichtigt wurden, übermittelt die Agentur ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH, den Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Stellungnahme zur Übereinstimmung der Szenarien mit den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Rahmenleitlinien, einschließlich möglicher Empfehlungen für Änderungen.

Innerhalb derselben Frist kann der Europäische Wissenschaftliche Beirat zum Klimawandel von sich aus eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit der Szenarien mit den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 abgeben.

(6) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 5 genannten Stellungnahme genehmigt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Agentur und der Mitgliedstaaten den Entwurf des Berichts über die gemeinsamen Szenarien oder fordert ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH auf, ihn zu ändern.

ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH begründen, wie etwaigen Änderungswünschen der Kommission nachgekommen wurde.

Billigt die Kommission den Bericht über die gemeinsamen Szenarien nicht, übermittelt sie ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH eine mit Gründen versehene Stellungnahme.

(7) Innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung des Berichts über die gemeinsamen Szenarien gemäß Absatz 6 veröffentlichen ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH den Bericht auf ihren Websites. Sie veröffentlichen außerdem die entsprechenden Input- und Output-Daten in ausreichend klarer und genauer Form, sodass die Ergebnisse für Dritte nachvollziehbar sind, und unter gebührender Berücksichtigung des nationalen Rechts und einschlägiger Vertraulichkeitsvereinbarungen sowie sensibler Informationen.

(8) Bis zum 1. Januar 2027 gilt dieser Artikel vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2024/1789.

Artikel 13 Ermittlung von Infrastrukturlücken

(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Berichts über die gemeinsamen Szenarien gemäß Artikel 12 Absatz 6 und anschließend alle zwei Jahre veröffentlichen ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH die im Rahmen der unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungspläne erstellten Entwürfe der Berichte über Infrastrukturlücken.

Bei der Bewertung der Infrastrukturlücken stützen ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH ihre Analyse auf die nach Artikel 12 festgelegten Szenarien, wenden den Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" an und berücksichtigen vorrangig alle relevanten Alternativen zu neuer Infrastruktur. Bei der Prüfung neuer Infrastrukturlösungen werden bei der Bewertung der Infrastrukturlücken alle relevanten Kosten, auch für die Netzverstärkung, berücksichtigt.

Bei der Bewertung der Infrastrukturlücken wird ein besonderes Augenmerk auf die Infrastrukturlücken gelegt, die sich potenziell auf die Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 auswirken.

Vor der Veröffentlichung ihrer Berichte führen ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH eine umfassende Konsultation durch, an der sich alle relevanten Interessenträger, einschließlich der EU-VNBO, Verbände, die an den Märkten für Strom, Erdgas und Wasserstoff beteiligt sind, Interessenträger aus den Bereichen Wärme und Kälte, CO2-Abscheidung und -Speicherung sowie CO2-Abscheidung und -Nutzung, unabhängige Aggregatoren, Laststeuerungsbetreiber, Organisationen, die an Energieeffizienzlösungen beteiligt sind, sowie Energieverbraucherverbände, Vertreter der Zivilgesellschaft, die Agentur und alle Vertreter von Mitgliedstaaten, die Teil der in Anhang I festgelegten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore sind, beteiligen.

(2) ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH legen ihren jeweiligen Entwurf des Berichts über Infrastrukturlücken der Agentur, der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vor.

(3) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs des Berichts über Infrastrukturlücken sowie der Beiträge aus der Konsultation und eines Berichts über die Art und Weise, in der diese Beiträge berücksichtigt wurden, übermittelt die Agentur ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) oder ENNOH, der Kommission und den Mitgliedstaaten ihre Stellungnahme und stellt sie öffentlich zur Verfügung.

(4) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 3 genannten Stellungnahme der Agentur erarbeitet die Kommission ihre Stellungnahme unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme der Agentur und der Beiträge der Mitgliedstaaten und übermittelt sie ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) oder ENNOH.

(5) ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH passen ihre Berichte über Infrastrukturlücken unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur und im Einklang mit den Stellungnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten an und stellen sie öffentlich zur Verfügung.

(6) Bis zum 1. Januar 2027 gilt dieser Artikel vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2024/1789.

____
*) Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas und Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L, 2024/1789, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1789/oj).

**) Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.05.2009 S. 13)."

2. In Artikel 31 wird folgender Absatz angefügt:

"(5) Für die Zwecke der Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2024/1789 bezeichnet der Begriff "ENTSO (Gas)" in den Anhängen dieser Verordnung "ENTSO (Gas) und ENNOH". Ab dem 1. Januar 2027 bezeichnet der Begriff "ENTSO (Gas)" stets "ENNOH"."

Artikel 87 Änderung des Beschlusses (EU) 2017/684

Die im Beschluss (EU) 2017/684 in Bezug auf Erdgas festgelegten Notifizierungspflichten hinsichtlich zwischenstaatlicher Abkommen im Energiebereich sind so auszulegen, dass sie auch für zwischenstaatliche Abkommen in Bezug auf Wasserstoff, einschließlich Wasserstoffverbindungen wie Ammoniak und flüssiger organischer Wasserstoffträger, gelten.

Artikel 88 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 wird aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Artikel 89 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 5. Februar 2025.

(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt:

a) Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 34 Absatz 6 und Artikel 84 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2025.

b) Abschnitt 5 gilt ab dem 1. Januar 2025, mit Ausnahme der Artikel 42, 43, 44, 52, 53 und 54, die ab dem 4. August 2024 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2024.

1) ABl. C 323 vom 26.08.2022 S. 101.

2) ABl. C 498 vom 30.12.2022 S. 83.

3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Mai 2024.

4) Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.08.2009 S. 36).

5) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ("Europäisches Klimagesetz") (ABl. L 243 vom 09.07.2021 S. 1).

6) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zu einem umfassenden europäischen Konzept für die Energiespeicherung (2019/2189(INI)) (ABl. C 371 vom 15.09.2021 S. 58).

7) Verordnung (EU) 2023/857 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 111 vom 26.04.2023 S. 1).

8) Verordnung (EU) 2023/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/757 zur Einbeziehung von Seeverkehrstätigkeiten in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung in Bezug auf Emissionen von zusätzlichen Treibhausgasen und Emissionen von zusätzlichen Schiffstypen (ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 105).

9) Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 234 vom 22.09.2023 S. 48).

10) Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative "ReFuelEU Aviation") (ABl. L, 2023/2405, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2405/oj).

11) Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 134).

12) Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.09.2023 S. 1).

13) Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413 vom 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj).

14) Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 1).

15) Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas und Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (ABl. L, 2024/1788, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1788/oj).

16) Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 03.06.2022 S. 45).

17) Verordnung (EU) 2024/1787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942 (ABl. L, 2024/1787, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1787/oj).

18) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82).

19) Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 22).

20) Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.03.2017 S. 1).

21) Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen (ABl. L 91 vom 27.03.2014 S. 15).

22) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1).

23) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

24) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

25) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32).

26) Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch (ABl. L 113 vom 01.05.2015 S. 13).

27) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

28) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

29) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).

30) Beschluss (EU) 2017/684 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU (ABl. L 99 vom 12.04.2017 S. 1).

31) Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176 vom 15.07.2003 S. 57).

32) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.08.2009 S. 94).

33) Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017 S. 1).

34) Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung (ABl. L 173 vom 30.06.2022 S. 17).

35) Verordnung (EU) 2022/2576 des Rates vom 19. Dezember 2022 über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, zuverlässige Preis-Referenzwerte und den grenzüberschreitenden Austausch von Gas (ABl. L 335 vom 29.12.2022 S. 1).

36) Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 08.12.2011 S. 1).

37) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1).

38) Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 125).

39) Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 54).

40) Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe" und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 38).

41) Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.05.2009 S. 13).

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LeitlinienAnhang I

1. Zu veröffentlichende Informationen zur Methode für die Festsetzung der regulierten Erlöse des Fernleitungsnetzbetreibers

Die in den Punkten 1 bis 5 genannten Informationen sind vor dem Netzentgeltzeitraum von der Regulierungsbehörde oder dem Fernleitungsnetzbetreiber zu veröffentlichen, was von der Regulierungsbehörde bestimmt wird.

Diese Informationen sind für Fernleitungstätigkeiten getrennt vorzulegen, wenn der Fernleitungsnetzbetreiber Teil einer größeren wirtschaftlichen Einheit oder Holding-Struktur ist.

  1. Die für die Berechnung, Festlegung und Genehmigung der einzelnen Bestandteile der Methode zuständige Stelle.
  2. Eine Beschreibung der Methode, darunter mindestens:
    1. die Gesamtmethode, z.B. Revenue-Cap-Methode, hybride Methode, Kostenaufschlagsmethode oder Netzentgelt-Benchmarking;
    2. die Methode zur Bestimmung des regulierten Anlagevermögens (RAB), darunter:
      1. die Methode zur Bestimmung des Anfangswerts (Eröffnungswerts) der Vermögenswerte bei Beginn der einschlägigen Regulierungsperiode und bei Einbeziehung neuer Vermögenswerte in das regulierte Anlagevermögen;
      2. die Methode zur Neubewertung von Vermögenswerten;
      3. Erläuterungen zur Entwicklung der Vermögenswerte;
      4. Behandlung stillgelegter Anlagen;
      5. auf das regulierte Anlagevermögen angewandte Abschreibungsmethode, einschließlich Änderungen der Werte;
    3. die Methode zur Bestimmung der Kapitalkosten;
    4. die Methode zur Bestimmung der Gesamtausgaben (TOTEX) oder, soweit relevant, der Betriebsausgaben (OPEX) und der Investitionsausgaben (CAPEX);
    5. soweit relevant, die Methode zur Bestimmung der Kosteneffizienz;
    6. die Methode zur Bestimmung der Inflation;
    7. soweit relevant, die Methode zur Festsetzung von Prämien und Anreizen;
    8. nicht beeinflussbare Kosten;
    9. soweit relevant, innerhalb der Holding-Struktur erbrachte Dienstleistungen.
  3. Die Werte der in der Methode genutzten Parameter:
    1. die detaillierten Werte der Parameter, die Teil der Eigenkapital- und Fremdkapitalkosten oder der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten sind, in Prozent;
    2. Abschreibungszeiträume in Jahren, getrennt für Rohrleitungen und Kompressoren;
    3. Änderungen des Abschreibungszeitraums oder bei der Beschleunigung der Abschreibung auf Vermögenswerte;
    4. Effizienzziele in Prozent;
    5. Inflationsindizes;
    6. Aufschläge und Anreize.
  4. Die bei der Festlegung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse angewandten Werte der Kosten und Ausgaben für Folgendes in Euro und in der Landeswährung:
    1. das regulierte Anlagevermögen, je Art des Vermögenswerts, aufgeschlüsselt für jedes Jahr bis zur vollständigen Abschreibung, darunter:
      1. die Investition, die das regulierte Anlagevermögen ergänzt, je Art des Vermögenswerts;
      2. die Abschreibung nach Art des Vermögenswerts bis zur vollständigen Abschreibung der Vermögenswerte;
    2. die Kapitalkosten einschließlich Eigenkapitalkosten und Fremdkapitalkosten;
    3. die Betriebsausgaben;
    4. Aufschläge und Anreize, aufgeschlüsselt nach Posten.
  5. Finanzielle Indikatoren für den Fernleitungsnetzbetreiber. Ist der Fernleitungsnetzbetreiber Teil einer größeren Holding-Struktur oder eines größeren Unternehmens, sind diese Werte separat für den Fernleitungsnetzbetreiber bereitzustellen, darunter:
    1. Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (EBITDA);
    2. Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT);
    3. Kapitalrendite I (ROA) = EBITDA/RAB;
    4. Kapitalrendite II (ROA) = EBIT/RAB;
    5. Eigenkapitalrendite (ROE) = Gewinn/Eigenkapital:
      1. Kapitalertrag (ROCE);
      2. Verschuldungsquote;
      3. Nettoverschuldung/(Nettoverschuldung + Eigenkapital);
      4. Nettoverschuldung/EBITDA.

      Die Regulierungsbehörde oder der Fernleitungsnetzbetreiber muss ein vereinfachtes Netzentgeltmodell vorlegen, das die disaggregierten Parameter und Werte der Methode enthält und es ermöglicht, die Berechnung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse des Fernleitungsnetzbetreibers nachzuvollziehen.

  6. Die Fernleitungsnetzbetreiber führen ein Tagesprotokoll über die tatsächlichen Wartungsarbeiten und die eingetretenen Lastflussunterbrechungen, das sie der Regulierungsbehörde auf Anfrage zur Verfügung stellen. Auf Anfrage werden Informationen auch den von einer Unterbrechung betroffenen Verbrauchern zur Verfügung gestellt.

2. Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Engpassmanagementverfahren und ihre Anwendung bei vertraglich bedingten Engpässen

2.1. Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und der Verfahren für das Engpassmanagement

  1. Kapazitätszuweisungsmechanismen und Engpassmanagementverfahren erleichtern die Entwicklung des Wettbewerbs und den liquiden Kapazitätshandel und sind mit Marktmechanismen, einschließlich der Spotmärkte und Trading Hubs, vereinbar. Sie sind flexibel und können sich an sich verändernde Marktgegebenheiten anpassen.
  2. Diese Mechanismen und Verfahren berücksichtigen die Integrität des jeweiligen Netzes und die Versorgungssicherheit.
  3. Diese Mechanismen und Verfahren dürfen weder den Markteintritt neuer Marktteilnehmer behindern noch übermäßige Markteintrittshindernisse schaffen. Sie hindern Marktteilnehmer, einschließlich neuer Marktteilnehmer und Unternehmen mit kleinem Marktanteil, nicht am wirksamen Wettbewerb.
  4. Von den Mechanismen und Verfahren gehen geeignete ökonomische Signale im Hinblick auf die effiziente Nutzung technischer Kapazitäten in möglichst großem Umfang aus, und sie erleichtern Investitionen in neue Infrastruktur.
  5. Die Netznutzer werden darauf hingewiesen, welche Art von Umständen die Verfügbarkeit vertraglich vereinbarter Kapazität beeinträchtigen könnte. Die Unterrichtung über Unterbrechungen entspricht dem Informationsstand, den die Fernleitungsnetzbetreiber haben.
  6. Ergeben sich aus Gründen der Netzintegrität Schwierigkeiten bei der Erfüllung vertraglicher Lieferverpflichtungen, unterrichten die Fernleitungsnetzbetreiber unverzüglich die Netznutzer und streben eine nichtdiskriminierende Lösung an.

Die Fernleitungsnetzbetreiber konsultieren die Netznutzer zu den Verfahren vor deren Anwendung und vereinbaren die Verfahren mit der Regulierungsbehörde.

2.2. Engpassmanagement bei vertraglich bedingten Engpässen

2.2.1. Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese Nummer gilt für Kopplungspunkte zwischen angrenzenden Einspeise-/Ausspeisesystemen unabhängig davon, ob diese physisch oder virtuell sind und ob sie zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder innerhalb eines Mitgliedstaats gelegen sind, sofern für den Kopplungspunkt Buchungsverfahren für Nutzer gelten. Diese Nummer kann vorbehaltlich des Beschlusses der relevanten Regulierungsbehörde auch für Einspeisepunkte aus Drittländern und für Ausspeisepunkte in Drittländer gelten. Ausspeisepunkte zu Endverbrauchern und Verteilernetzen, Einspeisepunkte von LNG-Terminals und Produktionsanlagen und Einspeise- und Ausspeisepunkte von und zu Erdgasspeicheranlagen sind nicht Gegenstand dieses Punktes.
  2. Ausgehend von den von den Fernleitungsnetzbetreibern nach Nummer 3 dieses Anhangs veröffentlichten Informationen, die gegebenenfalls von den Regulierungsbehörden validiert werden, veröffentlicht ACER einen Monitoring-Bericht über Engpässe an Kopplungspunkten, die im Zusammenhang mit den jeweils im vorhergehenden Jahr verkauften verbindlichen Kapazitätsprodukten aufgetreten sind, wobei sie so weit wie möglich den Kapazitätshandel auf dem Sekundärmarkt und die Verwendung unterbrechbarer Kapazität berücksichtigt.

    Der Monitoring-Bericht wird alle zwei Jahre veröffentlicht. ACER veröffentlicht auf begründetes Ersuchen der Kommission höchstens einmal jährlich zusätzliche Berichte.

  3. Jede zusätzliche Kapazität, die durch die Anwendung eines der in den Punkten 2.2.2 bis 2.2.5 vorgesehenen Engpassmanagementverfahren zur Verfügung gestellt wird, muss von den relevanten Fernleitungsnetzbetreibern im Rahmen des regulären Zuweisungsverfahrens angeboten werden.

2.2.2. Kapazitätssteigerung durch ein Überbuchungs- und Rückkaufsystem

  1. Um zusätzliche Kapazität auf verbindlicher Basis anzubieten, schlagen die Fernleitungsnetzbetreiber ein anreizbasiertes Überbuchungs- und Rückkaufsystem vor und setzen dieses nach der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde um. Vor der Umsetzung konsultiert die Regulierungsbehörde die Regulierungsbehörden der angrenzenden Mitgliedstaaten und berücksichtigt deren Stellungnahmen. Zusätzliche Kapazität bezeichnet die verbindliche Kapazität, die zusätzlich zu der gemäß Artikel 6 Absatz 1 berechneten technischen Kapazität eines Kopplungspunktes angeboten wird.
  2. Das Überbuchungs- und Rückkaufsystem bietet den Fernleitungsnetzbetreibern einen Anreiz, zusätzliche Kapazität unter Berücksichtigung der technischen Bedingungen, etwa des Brennwerts, der Temperatur und des erwarteten Verbrauchs des relevanten Einspeise-/Ausspeisesystems sowie der in den angrenzenden Netzen verfügbaren Kapazität, bereitzustellen. Die Fernleitungsnetzbetreiber wenden hinsichtlich der Neuberechnung der technischen oder zusätzlichen Kapazität des Einspeise-/Ausspeisesystems einen dynamischen Ansatz an.
  3. Das Überbuchungs- und Rückkaufsystem beruht auf einer Anreizregelung, die sich an den Risiken orientiert, die für die Fernleitungsnetzbetreiber mit dem Anbieten zusätzlicher Kapazität verbunden sind. Dieses System wird so gestaltet, dass Erlöse aus dem Verkauf zusätzlicher Kapazität und Kosten, die aus dem Rückkaufsystem oder aus Maßnahmen gemäß Punkt 6 resultieren, von den Fernleitungsnetzbetreibern und den Netznutzern geteilt werden. Die Regulierungsbehörden entscheiden, in welcher Höhe Erlöse und Kosten jeweils vom Fernleitungsnetzbetreiber und vom Netznutzer zu tragen sind.
  4. Zum Zweck der Ermittlung der Erlöse der Fernleitungsnetzbetreiber wird davon ausgegangen, dass technische Kapazität, insbesondere zurückgegebene Kapazität sowie gegebenenfalls Kapazität, die infolge der Anwendung von "Use-it-or-lose-it"-Mechanismen für verbindliche "Day-ahead"-Kapazität und für langfristige Kapazität zur Verfügung steht, vor jeder zusätzlichen Kapazität zugewiesen wird.
  5. Bei der Festlegung der zusätzlichen Kapazität berücksichtigt der Fernleitungsnetzbetreiber statistische Szenarios für die zu jedem beliebigen Zeitpunkt an einem bestimmten Kopplungspunkt voraussichtlich ungenutzte physische Kapazität. Dabei wird auch ein Risikoprofil für das Anbieten zusätzlicher Kapazität berücksichtigt, das nicht zu einer übermäßigen Rückkaufverpflichtung führt. Im Rahmen des Überbuchungs- und Rückkaufsystems müssen auch die Wahrscheinlichkeit und die Kosten für den Rückkauf von Kapazität auf dem Markt eingeschätzt werden, und auf dieser Basis wird die zur Verfügung zu stellende zusätzliche Kapazitätsmenge bestimmt.
  6. Wo dies zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität erforderlich ist, wenden die Fernleitungsnetzbetreiber ein marktbasiertes Rückkaufverfahren an, bei dem die Netznutzer Kapazität anbieten können. Die Netznutzer werden über das anzuwendende Rückkaufverfahren informiert. Die Anwendung eines Rückkaufverfahrens lässt geltende Notfallmaßnahmen unberührt.
  7. Die Fernleitungsnetzbetreiber prüfen vor der Anwendung eines Rückkaufverfahrens, ob alternative technische und kommerzielle Maßnahmen die Netzintegrität auf eine kosteneffizientere Weise aufrechterhalten können.
  8. Zusammen mit seinem Vorschlag für das Überbuchungs- und Rückkaufsystem legt der Fernleitungsnetzbetreiber der Regulierungsbehörde zur Prüfung des Systems alle relevanten Daten, Schätzungen und Modelle vor. Der Fernleitungsnetzbetreiber erstattet der Regulierungsbehörde regelmäßig Bericht über das Funktionieren des Systems und übermittelt ihr auf Anfrage alle relevanten Daten. Die Regulierungsbehörde kann vom Fernleitungsnetzbetreiber die Überarbeitung des Systems verlangen.

2.2.3. "Use-it-or-lose-it"-Mechanismus für verbindliche "Day-ahead"-Kapazität

  1. Die Regulierungsbehörden verlangen von den Fernleitungsnetzbetreibern, dass diese für jeden Netznutzer an den Kopplungspunkten in Bezug auf die Änderung der ursprünglichen Nominierung mindestens die in Punkt 3 festgelegten Regeln anwenden, wenn auf der Grundlage des jährlichen Monitoring-Berichts von ACER gemäß Punkt 2.2.1. Nummer 2 erwiesen ist, dass an den Kopplungspunkten und im Fall von Versteigerungen zum Reservepreis im Rahmen der Kapazitätszuweisungsverfahren in dem vom Monitoring-Bericht erfassten Jahr bei Produkten, die entweder in jenem Jahr oder in einem der darauf folgenden zwei Jahre verwendet werden sollten, die Nachfrage größer als das Angebot war, und zwar:
    1. bei mindestens drei verbindlichen Kapazitätsprodukten mit einer Laufzeit von einem Monat, oder
    2. bei mindestens zwei verbindlichen Kapazitätsprodukten mit einer Laufzeit von einem Quartal,
    3. bei mindestens einem verbindlichen Kapazitätsprodukt mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger,
    4. wenn mindestens sechs Monate lang kein verbindliches Kapazitätsprodukt mit einer Laufzeit von einem Monat oder länger angeboten wurde.
  2. Wenn ausgehend von dem jährlichen Monitoring-Bericht von ACER gemäß Punkt 2.2.1. Nummer 2 belegt ist, dass eine in Punkt 1 beschriebene Situation in den folgenden drei Jahren voraussichtlich nicht erneut eintreten wird, da z.B. Kapazität durch den physischen Netzausbau oder aufgrund der Kündigung langfristiger Verträge verfügbar wird, können die zuständigen Regulierungsbehörden beschließen, den "Use-it-or-lose-it"-Mechanismus für verbindliche "Day-ahead"-Kapazität zu beenden.
  3. Eine Renominierung fester Kapazitäten ist bis zu maximal 90 % und bis zu minimal 10 % der vertraglich vereinbarten Kapazität durch den Netznutzer am Kopplungspunkt zulässig. Übersteigt jedoch die Nominierung 80 % der vertraglich vereinbarten Kapazität, kann die Hälfte des nichtnominierten Volumens nach oben renominiert werden. Übersteigt die Nominierung nicht 20 % der vertraglich vereinbarten Kapazität, kann die Hälfte des nominierten Volumens nach unten renominiert werden. Die Anwendung dieses Punkts lässt geltende Notfallmaßnahmen unberührt.
  4. Der ursprüngliche Inhaber der vertraglich vereinbarten Kapazität kann den Teil seiner vertraglich vereinbarten verbindlichen Kapazität, für die die Einschränkung gilt, auf unterbrechbarer Basis renominieren.
  5. Punkt 3 gilt nicht für Netznutzer - Personen oder Unternehmen sowie Unternehmen, über die sie im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 1 des Rates Kontrolle ausüben -, die am Kopplungspunkt im vorangegangenen Jahr weniger als 10 % der durchschnittlichen Kapazität gehalten haben.
  6. Für Kopplungspunkte, bei denen ein "Use-it-or-lose-it"-Mechanismus für verbindliche "Day-ahead"-Kapazität gemäß Punkt 3 angewendet wird, führt die Regulierungsbehörde eine Bewertung des Zusammenhangs mit dem Überbuchungs- und Rückkaufsystem gemäß Punkt 2.2.2 durch, was dazu führen kann, dass sie beschließt, die Punkt 2.2.2 an jenen Kopplungspunkten nicht anzuwenden. Ein solcher Beschluss wird ACER und der Kommission unverzüglich mitgeteilt.
  7. Eine Regulierungsbehörde kann beschließen, an einem Kopplungspunkt einen "Use-it-or-lose-it"-Mechanismus für verbindliche "Day-ahead"-Kapazität gemäß Punkt 3 einzuführen. Vor dem Erlass ihres Beschlusses konsultiert die Regulierungsbehörde die Regulierungsbehörden der angrenzenden Mitgliedstaaten. Bei dem Erlass ihres Beschlusses berücksichtigt die Regulierungsbehörde die Stellungnahmen der benachbarten Regulierungsbehörden.

2.2.4. Rückgabe vertraglich vereinbarter Kapazität

Die Fernleitungsnetzbetreiber akzeptieren jede Rückgabe verbindlicher Kapazität, die vom Netznutzer an einem Kopplungspunkt vertraglich vereinbart wurde, mit Ausnahme von Kapazitätsprodukten mit einer Laufzeit von einem Tag und darunter. Der Netznutzer behält seine Rechte und Pflichten aus dem Kapazitätsvertrag bis zum Zeitpunkt der Neuzuweisung der Kapazität durch den Fernleitungsnetzbetreiber sowie in dem Umfang, in dem die Kapazität vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht neu zugewiesen wurde. Es wird davon ausgegangen, dass zurückgegebene Kapazität erst nach der Zuweisung der gesamten verfügbaren Kapazität neu zugewiesen wird. Der Fernleitungsnetzbetreiber teilt dem Netznutzer jede Neuzuweisung der von ihm zurückgegebenen Kapazität unverzüglich mit. Besondere Bedingungen für die Kapazitätsrückgabe, insbesondere für Fälle, in denen mehrere Netznutzer ihre Kapazität zurückgeben, werden von der Regulierungsbehörde genehmigt.

2.2.5. "Use-it-or-lose-it"-Mechanismus für langfristige Kapazität

  1. Die Regulierungsbehörden verlangen von den Fernleitungsnetzbetreibern die partielle oder vollständige Entziehung der von einem Netznutzer an einem Kopplungspunkt systematisch unzureichend genutzten vertraglich vereinbarten Kapazität, wenn dieser Nutzer seine ungenutzte Kapazität nicht zu realistischen Bedingungen verkauft oder angeboten hat und wenn andere Netznutzer verbindliche Kapazität anfragen. Es wird davon ausgegangen, dass vertraglich vereinbarte Kapazität systematisch unzureichend genutzt wird, wenn
    1. der Netznutzer sowohl vom 1. April bis zum 30. September als auch vom 1. Oktober bis zum 31. März im Durchschnitt weniger als 80 % seiner vertraglich vereinbarten Kapazität mit einer effektiven Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr nutzt und dies nicht zufriedenstellend begründet werden kann, oder wenn
    2. der Netznutzer systematisch fast 100 % seiner vertraglich vereinbarten Kapazität nominiert und sie dann nach unten renominiert, um die in Punkt 2.2.3 Nummer 3 festgelegten Regeln zu umgehen.
  2. Die Anwendung des "Use-it-or-lose-it"-Mechanismus für verbindliche "Day-ahead"-Kapazität wird nicht als Grund betrachtet, der die Verhinderung der Anwendung von Punkt 1 rechtfertigt.
  3. Die Entziehung von Kapazität führt dazu, dass der Netznutzer seine vertraglich vereinbarte Kapazität während eines bestimmten Zeitraums oder während der verbleibenden effektiven Vertragslaufzeit teilweise oder vollständig verliert. Der Netznutzer behält seine Rechte und Pflichten aus dem Kapazitätsvertrag bis zum Zeitpunkt der Neuzuweisung der Kapazität durch den Fernleitungsnetzbetreiber sowie in dem Umfang, in dem die Kapazität vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht neu zugewiesen wurde.
  4. Die Fernleitungsnetzbetreiber übermitteln den Regulierungsbehörden regelmäßig alle Daten, die notwendig sind, um zu beobachten, in welchem Umfang vertraglich vereinbarte Kapazitäten mit einer effektiven Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr oder mit wiederkehrenden Quartalen, die mindestens zwei Jahre abdecken, genutzt werden.

3. Definition der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Zugang zum Erdgasnetz benötigen, Definition aller für die Transparenzanforderungen maßgeblichen Punkte, einschließlich der für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichenden Informationen und des Zeitplans für die Veröffentlichung dieser Informationen

3.1. Definition der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen

3.1.1. Form der Veröffentlichung

  1. Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen alle in Punkt 3.1.2 und Punkt 3.3 Nummern 1 bis 5 genannten Informationen wie folgt bereit:
    1. auf einer öffentlichen und unentgeltlich zugänglichen Internetseite, für die weder eine Registrierung beim Fernleitungsnetzbetreiber noch eine Anmeldung auf andere Weise erforderlich ist;
    2. regelmäßig/kontinuierlich; die Häufigkeit hängt von den eintretenden Änderungen und von der Dauer der Dienstleistung ab;
    3. in einer nutzerfreundlichen Weise;
    4. in sinnvoller, quantifizierbar klarer und leicht zugänglicher Weise ohne Diskriminierung;
    5. in einem herunterladbaren Format, das - auf der Grundlage einer von ACER vorzulegenden Stellungnahme zu einem harmonisierten Format - zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern und den Regulierungsbehörden vereinbart wurde und das quantitative und vergleichende Analysen ermöglicht;
    6. in gleichbleibenden Einheiten, wobei insbesondere kWh (mit einer Verbrennungsreferenztemperatur von 298,15 K) die Einheit für den Energiegehalt und m3 (bei 273,15 K und 1,01325 bar) die Einheit für das Volumen ist. Der konstante Konversionsfaktor für den Energiegehalt ist anzugeben. Für die Veröffentlichung können auch andere als die vorstehend genannten Einheiten verwendet werden;
    7. in den Amtssprachen des Mitgliedstaats und auf Englisch;
    8. alle Daten werden auf einer unionsweiten zentralen Plattform zur Verfügung gestellt, die vom Europäischen Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSO-Gas) kosteneffizient eingerichtet wird.
  2. Die Fernleitungsnetzbetreiber teilen Einzelheiten zu tatsächlichen Änderungen der in Punkt 3.1.2 und Punkt 3.3 Nummern 1 bis 5 genannten Informationen rechtzeitig mit, sobald sie von ihnen Kenntnis haben.

3.1.2. Inhalt der Veröffentlichung

  1. Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen mindestens die folgenden Informationen über ihre Netze und Dienstleistungen:
    1. eine ausführliche und umfassende Beschreibung der verschiedenen angebotenen Dienstleistungen und der entsprechenden erhobenen Entgelte;
    2. die verschiedenen Arten von Transportverträgen für diese Dienstleistungen;
    3. den Netzkodex und/oder die Standardbedingungen, in denen die Rechte und Pflichten aller Netznutzer beschrieben werden, einschließlich
      1. harmonisierter Transportverträge und anderer maßgeblicher Unterlagen;
      2. sofern für den Netzzugang relevant: der Angabe der relevanten Gasqualitätsparameter für alle in Punkt 3.2 definierten maßgeblichen Punkte, einschließlich mindestens des Bruttobrennwerts und des Wobbe-Indexes sowie des Sauerstoffgehalts, und der Verantwortlichkeit oder der Kosten der Netznutzer für die Konversion des Gases, falls das Gas diesen Angaben nicht entspricht;
      3. sofern für den Netzzugang relevant: Informationen über die Druckanforderungen für alle maßgeblichen Punkte;
      4. des Verfahrens für den Fall einer Unterbrechung der unterbrechbaren Kapazität, einschließlich gegebenenfalls des Zeitpunkts, des Umfangs und der Rangfolge der einzelnen Unterbrechungen, z.B. anteilsmäßig oder nach dem Prinzip "first-come-last-interrupted";
    4. die harmonisierten Verfahren, die bei der Nutzung des Fernleitungsnetzes angewandt werden, einschließlich der Definition von Schlüsselbegriffen;
    5. Bestimmungen über die Verfahren für die Kapazitätszuweisung, das Engpassmanagement, die Verhütung der Kapazitätshortung und für die Wiederverwendung;
    6. die Regeln für den Kapazitätshandel auf dem Sekundärmarkt gegenüber dem Fernleitungsnetzbetreiber;
    7. Regeln für den Ausgleich von Mengenabweichungen und die Methodik für die Berechnung der Ausgleichsentgelte;
    8. gegebenenfalls die Flexibilitäts- und Toleranzwerte, die im Transport und in den anderen Dienstleistungen ohne separates Entgelt enthalten sind, und die darüber hinaus angebotene Flexibilität mit den entsprechenden Entgelten;
    9. eine ausführliche Beschreibung des Erdgasnetzes des Fernleitungsnetzbetreibers und aller in Punkt 3.2 definierten maßgeblichen Kopplungspunkten sowie die Namen der Betreiber der verbundenen Systeme oder Anlagen;
    10. die Regeln für den Anschluss an das vom Fernleitungsnetzbetreiber betriebene Erdgasnetz;
    11. Informationen über Notfall-Mechanismen, soweit der Fernleitungsnetzbetreiber für diese verantwortlich ist, etwa über Maßnahmen, die zur Trennung von Kundengruppen vom Netz führen können, und über sonstige allgemeine Haftungsregelungen, die für den Fernleitungsnetzbetreiber gelten;
    12. die von den Fernleitungsnetzbetreibern für Kopplungspunkte vereinbarten und die Interoperabilität des Netzes betreffenden Verfahren, die für den Zugang der Netznutzer zu den betreffenden Fernleitungsnetzen relevant sind, die Verfahren für die Nominierung und das Matching und sonstige Verfahren, die Regelungen für die Allokation der Lastflüsse und den Ausgleich von Mengenabweichungen, einschließlich der verwendeten Methoden, festlegen;
    13. die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen eine ausführliche und umfassende Beschreibung der Methodik und des Verfahrens, die für die Berechnung der technischen Kapazität verwendet werden, einschließlich Informationen über die zugrunde gelegten Parameter und wichtigsten Annahmen.

3.2. Definition aller für die Transparenzanforderungen maßgeblichen Punkte

  1. Zu den maßgeblichen Punkten gehören mindestens
    1. alle Einspeise- und Ausspeisepunkte eines von einem Fernleitungsnetzbetreiber betriebenen Fernleitungsnetzes mit Ausnahme der Ausspeisepunkte, an denen ein einziger Endkunde verbunden ist, und mit Ausnahme der Einspeisepunkte, die unmittelbar mit der Produktionsanlage eines einzelnen, in der Union ansässigen Produzenten verbunden sind;
    2. alle Einspeise- und Ausspeisepunkte, die die Bilanzzonen von Fernleitungsnetzbetreibern verbinden;
    3. alle Punkte, die das Netz eines Fernleitungsnetzbetreibers mit einer LNG-Anlage, physischen Erdgashubs, Speicher- und Produktionsanlagen verbinden, es sei denn, diese Produktionsanlagen sind gemäß Buchstabe a ausgenommen;
    4. alle Punkte, die das Netz eines bestimmten Fernleitungsnetzbetreibers mit der Infrastruktur verbinden, die für die Erbringung von Hilfsdiensten erforderlich ist.
  2. Informationen für einzelne Endkunden und Produktionsanlagen, die nicht unter die Definition der maßgeblichen Punkte in Punkt 3.2 Nummer 1 Buchstabe a fallen, werden in aggregierter Form zumindest pro Bilanzzone veröffentlicht. Für die Anwendung dieses Anhangs werden die aggregierten Informationen, die einzelne Endkunden und Produktionsanlagen betreffen, die gemäß Punkt 3.2 Nummer 1 Buchstabe a von der Definition der maßgeblichen Punkte ausgenommen sind, als ein maßgeblicher Punkt betrachtet.
  3. Werden Punkte zwischen zwei oder mehr Fernleitungsnetzbetreibern nur von den betroffenen Netzbetreibern ohne vertragliche oder operative Beteiligung der Netzbenutzer verwaltet oder verbinden Punkte ein Fernleitungsnetz mit einem Verteilernetz, ohne dass es an diesen Punkten zu einem vertraglich bedingten Engpass kommt, sind die Fernleitungsnetzbetreiber in Bezug auf diese Punkte von der Verpflichtung ausgenommen, die Anforderungen gemäß Punkt 3.3 zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde kann die Fernleitungsnetzbetreiber verpflichten, die Anforderungen gemäß Punkt 3.3 für Gruppen der ausgenommenen Punkte oder für alle diese Punkte zu veröffentlichen. In einem solchen Fall werden die Informationen, sofern sie dem Fernleitungsnetzbetreiber vorliegen, auf einer sinnvollen Ebene in aggregierter Form zumindest pro Bilanzzone veröffentlicht. Für die Anwendung dieses Anhangs werden diese die Punkte betreffenden aggregierten Informationen als ein maßgeblicher Punkt betrachtet.

3.3. Für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichende Informationen und Zeitplan für die Veröffentlichung dieser Informationen

  1. Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen für alle maßgeblichen Punkte die in Unterabsatz 2 Buchstaben a bis g angegebenen Informationen für alle erbrachten Dienstleistungen und Hilfsdienste, insbesondere Informationen zur Mischung, Beimischung und Konversion. Diese Informationen werden in numerischer Form in stündlichen oder täglichen Perioden veröffentlicht, die der kleinsten Referenzperiode für die Kapazitätsbuchung und Renominierung und dem kleinsten Abrechnungszeitraum, für den Ausgleichsentgelte berechnet werden, entsprechen. Weicht die kleinste Referenzperiode von der täglichen Periode ab, werden die in Unterabsatz 2 Buchstaben a bis g angegebenen Informationen auch für die tägliche Periode zur Verfügung gestellt.

    Die folgenden Informationen und ihre Aktualisierungen werden veröffentlicht, sobald sie dem Netzbetreiber vorliegen ("nahezu in Echtzeit"):

    1. die technische Kapazität für Lastflüsse in beide Richtungen;
    2. die gesamte vertraglich vereinbarte verbindliche und unterbrechbare Kapazität in beide Richtungen;
    3. die Nominierungen und Renominierungen in beide Richtungen;
    4. die verfügbare verbindliche und unterbrechbare Kapazität in beide Richtungen;
    5. die tatsächlichen Lastflüsse;
    6. die geplante und tatsächliche Unterbrechung der unterbrechbaren Kapazität;
    7. die geplanten und ungeplanten Unterbrechungen verbindlicher Dienstleistungen sowie Informationen zur Wiederaufnahme der verbindlichen Dienstleistungen, u. a. Netzwartungsarbeiten und voraussichtliche Dauer einer wartungsbedingten Unterbrechung; geplante Unterbrechungen werden mindestens 42 Tage im Voraus veröffentlicht;
    8. das Vorkommen abschlägig beschiedener, rechtsgültiger Anfragen für verbindliche Kapazitätsprodukte mit einer Laufzeit von einem Monat oder länger, einschließlich der Zahl der abschlägig beschiedenen Anfragen und des entsprechenden Kapazitätsvolumens;
    9. im Falle von Versteigerungen Angaben dazu, wo und wann für verbindliche Kapazitätsprodukte mit einer Laufzeit von einem Monat oder länger über dem Reservepreis liegende Markträumungspreise erzielt wurden;
    10. Angaben dazu, wo und wann kein verbindliches Kapazitätsprodukt mit einer Laufzeit von einem Monat oder länger im Rahmen eines regulären Zuweisungsverfahrens angeboten wurde;
    11. die Gesamtkapazität, die durch die Anwendung der in den Punkten 2.2.2 bis 2.2.5 festgelegten Engpassmanagementverfahren pro angewendetem Engpassmanagementverfahren zur Verfügung gestellt wurde.
  2. Die in Punkt 3.3 Nummer 1 Buchstaben a, b und d genannten Informationen werden für alle maßgeblichen Punkte mindestens 24 Monate im Voraus veröffentlicht.
  3. Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen für alle maßgeblichen Punkte historische Informationen über die Anforderungen von Punkt 3.3 Nummer 1 Buchstaben a bis g auf einer kontinuierlichen Basis für die letzten fünf Jahre.
  4. Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen den gemessenen Brennwert, den Wobbe-Index, den Gehalt an beigemischtem Wasserstoff im Erdgasnetz, den Methangehalt und den Sauerstoffgehalt für alle maßgeblichen Punkte täglich. Vorläufige Zahlen werden spätestens drei Tage nach dem jeweiligen Gastag veröffentlicht. Endgültige Zahlen werden binnen drei Monaten nach Ende des jeweiligen Monats veröffentlicht.
  5. Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen für alle maßgeblichen Punkte die verfügbare, die gebuchte und die technische Kapazität auf jährlicher Basis für alle Jahre, in denen die Kapazität vertraglich vereinbart ist, plus ein Jahr, und mindestens für die nächsten zehn Jahre. Diese Informationen werden mindestens monatlich aktualisiert oder häufiger, falls neue Informationen vorliegen. Die Veröffentlichung spiegelt den Zeitraum wider, für den die Kapazität dem Markt angeboten wird.

3.4. Zu veröffentlichende Informationen über das Fernleitungsnetz und Zeitplan für die Veröffentlichung dieser Informationen

  1. Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen sicher, dass die aggregierte Kapazität, die auf dem Sekundärmarkt angeboten und vertraglich vereinbart wird, d. h. von einem Netznutzer an einen anderen Netznutzer verkauft wird, täglich veröffentlicht und aktualisiert wird, sofern diese Informationen dem Fernleitungsnetzbetreiber vorliegen. Diese Informationen beinhalten die folgenden Angaben:
    1. der Kopplungspunkt, an dem die Kapazität verkauft wird;
    2. die Art der Kapazität, d. h. Einspeisekapazität, Ausspeisekapazität, verbindliche oder unterbrechbare Kapazität;
    3. die Menge und Laufzeit der Kapazitätsnutzungsrechte;
    4. die Art des Verkaufs, z.B. Nutzungsüberlassung oder Übertragung;
    5. die Gesamtzahl der Transaktionen oder Nutzungsüberlassungen;
    6. alle sonstigen in Punkt 3.3 genannten Bedingungen, die dem Fernleitungsnetzbetreiber bekannt sind.

    Werden solche Informationen von einem Dritten bereitgestellt, sind die Fernleitungsnetzbetreiber von dieser Bestimmung ausgenommen.

  2. Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen harmonisierte Bedingungen, zu denen sie Kapazitätstransaktionen, z.B. Nutzungsüberlassungen und Übertragungen, akzeptieren. Diese Bedingungen müssen mindestens Folgendes beinhalten:
    1. eine Beschreibung standardisierter Produkte, die auf dem Sekundärmarkt verkauft werden können;
    2. die Vorlaufzeit für die Durchführung/Annahme/Registrierung von Sekundärmarkttransaktionen; im Falle einer Verspätung müssen die Gründe dafür veröffentlicht werden;
    3. die Mitteilung des Namens des Verkäufers und des Käufers und der Kapazitätsangaben gemäß Punkt 3.4 Nummer 1 durch den Verkäufer oder den in Punkt 3.4 Nummer 1 genannten Dritten an den Fernleitungsnetzbetreiber.

    Werden solche Informationen von einem Dritten bereitgestellt, sind die Fernleitungsnetzbetreiber von dieser Bestimmung ausgenommen.

  3. Hinsichtlich der Ausgleichsdienstleistungen seines Netzes gibt jeder Fernleitungsnetzbetreiber spätestens einen Monat nach dem Ende der Ausgleichsperiode jedem Netznutzer für jede Ausgleichsperiode dessen spezifische vorläufige Mengenabweichungen und die Kosten pro Netznutzer bekannt. Die endgültigen Daten zu den gemäß standardisierten Lastprofilen belieferten Kunden können bis zu 14 Monate später bereitgestellt werden. Werden solche Informationen von einem Dritten bereitgestellt, sind die Fernleitungsnetzbetreiber von dieser Bestimmung ausgenommen. Bei der Bereitstellung dieser Informationen wird die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gewahrt.
  4. Falls Dritten andere Flexibilitätsdienste als Toleranzen angeboten werden, veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber täglich auf "Day-ahead"-Basis Prognosen über die maximale Flexibilität, die gebuchte Flexibilität und die für den Markt am folgenden Gastag verfügbare Flexibilität. Außerdem veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber am Ende eines jeden Gastages Ex-post-Informationen über die aggregierte Inanspruchnahme der einzelnen Flexibilitätsdienste. Ist die Regulierungsbehörde davon überzeugt, dass diese Informationen von den Netznutzern missbraucht werden könnten, kann sie beschließen, den Fernleitungsnetzbetreiber von dieser Verpflichtung auszunehmen.
  5. Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen pro Bilanzzone das zu Beginn eines jeden Gastages im Fernleitungsnetz befindliche Gasvolumen und die Prognose für das am Ende eines jeden Gastages im Fernleitungsnetz befindliche Erdgasvolumen. Das für das Ende des Gastages prognostizierte Erdgasvolumen wird während des gesamten Gastages stündlich aktualisiert. Werden Ausgleichsentgelte auf stündlicher Basis berechnet, veröffentlicht der Fernleitungsnetzbetreiber das im Fernleitungsnetz befindliche Gasvolumen stündlich. Als Alternative dazu können die Fernleitungsnetzbetreiber pro Bilanzzone den aggregierten Ausgleichsstatus aller Nutzer zu Beginn einer jeden Ausgleichsperiode und den prognostizierten aggregierten Ausgleichsstatus aller Nutzer am Ende eines jeden Gastages veröffentlichen. Ist die Regulierungsbehörde davon überzeugt, dass diese Informationen von den Netznutzern missbraucht werden könnten, kann sie beschließen, den Fernleitungsnetzbetreiber von dieser Verpflichtung auszunehmen.
  6. Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen nutzerfreundliche Instrumente für die Netzentgeltberechnung bereit.
  7. Die Fernleitungsnetzbetreiber bewahren ordnungsgemäße Aufzeichnungen über alle Kapazitätsverträge und alle sonstigen relevanten Informationen im Zusammenhang mit der Berechnung und der Bereitstellung des Zugangs zu verfügbaren Kapazitäten, insbesondere im Zusammenhang mit einzelnen Nominierungen und Unterbrechungen, für eine Dauer von mindestens fünf Jahren auf und stellen sie den maßgeblichen nationalen Behörden bei Bedarf zur Verfügung. Die Fernleitungsnetzbetreiber müssen eine Dokumentation zu allen in Punkt 3.3 Nummern 4 und 5 genannten relevanten Informationen für eine Dauer von mindestens fünf Jahren aufbewahren und sie der Regulierungsbehörde bei Bedarf zur Verfügung stellen. Beide Parteien wahren das Geschäftsgeheimnis.
  8. Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen mindestens einmal jährlich bis zu einem vorher festgelegten Termin alle geplanten Wartungszeiträume, die sich auf die aus den Transportverträgen resultierenden Rechte der Netznutzer auswirken könnten, und die entsprechenden betriebsbezogenen Informationen mit einer angemessenen Vorlaufzeit. Dazu gehört die Veröffentlichung von Änderungen der geplanten Wartungszeiträume und die Bekanntgabe ungeplanter Wartungsarbeiten auf zügige und nichtdiskriminierende Weise, sobald der Fernleitungsnetzbetreiber von diesen Kenntnis hat. Während der Wartungszeiträume veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber regelmäßig aktualisierte Informationen über die Einzelheiten der Wartungsarbeiten, ihre voraussichtliche Dauer und Auswirkung.

4. Format und Inhalt der Veröffentlichung technischer Informationen für den Netzzugang durch Wasserstoffnetzbetreiber sowie für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichende Informationen und Zeitplan

4.1. Format der Veröffentlichung technischer Informationen für den Netzzugang

  1. Die Wasserstoffnetzbetreiber stellen alle in den Punkten 4.2 und 4.3 genannten Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen, auf folgende Weise bereit:
    1. auf einer öffentlichen und unentgeltlich zugänglichen Internetseite, für die weder eine Registrierung noch eine sonstige Anmeldung beim Wasserstoffnetzbetreiber erforderlich ist;
    2. regelmäßig/kontinuierlich; die Häufigkeit hängt von den eintretenden Änderungen und von der Dauer der Dienstleistung ab;
    3. in einer nutzerfreundlichen Weise;
    4. in klarer Form sowie auf quantifizierbare, leicht zugängliche Weise und ohne Diskriminierung;
    5. in einem herunterladbaren Format, das - auf der Grundlage einer von ACER vorzulegenden Stellungnahme zu einem harmonisierten Format - zwischen den Wasserstoffnetzbetreibern und den Regulierungsbehörden vereinbart wurde und quantitative Analysen ermöglicht;
    6. in gleichbleibenden Einheiten, wobei insbesondere kWh die Einheit für den Energiegehalt und m3 die Einheit für das Volumen ist; der konstante Konversionsfaktor für den Energiegehalt ist anzugeben; für die Veröffentlichung können auch andere als die vorstehend genannten Einheiten verwendet werden;
    7. in den Amtssprachen des Mitgliedstaats und auf Englisch;
    8. alle Daten werden ab dem 1. Oktober 2026 auf einer unionsweiten zentralen Plattform zur Verfügung gestellt, die von ENNOH kosteneffizient eingerichtet wird.
  2. Die Wasserstoffnetzbetreiber teilen Einzelheiten zu tatsächlichen Änderungen der in den Punkten 4.2 und 4.3 genannten Informationen rechtzeitig mit, sobald sie ihnen vorliegen.

4.2. Inhalt der Veröffentlichung technischer Informationen zum Netzzugang

  1. Die Wasserstoffnetzbetreiber veröffentlichen mindestens die folgenden Informationen über ihre Netze und Dienstleistungen:
    1. eine ausführliche und umfassende Beschreibung der verschiedenen angebotenen Dienstleistungen und der entsprechenden Entgelte;
    2. die verschiedenen Arten von Transportverträgen für diese Dienstleistungen;
    3. die Netzkodizes und/oder die Standardbedingungen, in denen die Rechte und Pflichten aller Netznutzer beschrieben werden, einschließlich
      1. harmonisierter Transportverträge und anderer maßgeblicher Unterlagen;
      2. sofern für den Netzzugang relevant: für alle maßgeblichen Punkte eine Spezifikation der relevanten Wasserstoffqualitätsparameter sowie Verantwortung und Kosten der Netznutzer für die Konversion, falls der Wasserstoff diesen Spezifikationen nicht entspricht;
      3. sofern für den Netzzugang relevant: Informationen über die Druckanforderungen für alle maßgeblichen Punkte;
    4. die harmonisierten Verfahren, die bei der Nutzung des Wasserstoffnetzes angewandt werden, einschließlich der Definition von Schlüsselbegriffen;
    5. gegebenenfalls die Flexibilitäts- und Toleranzwerte, die im Transport und in den anderen Dienstleistungen ohne separates Entgelt enthalten sind, und die darüber hinaus angebotene Flexibilität mit den entsprechenden Entgelten;
    6. eine ausführliche Beschreibung des Wasserstoffnetzes des Wasserstoffnetzbetreibers und seiner in Punkt 2 definierten maßgeblichen Kopplungspunkt sowie die Namen der Betreiber der verbundenen Systeme oder Anlagen;
    7. die Regeln für den Anschluss an das vom Wasserstoffnetzbetreiber betriebene Netz;
    8. Informationen über Notfall-Mechanismen, soweit der Wasserstoffnetzbetreiber für diese verantwortlich ist, etwa über Maßnahmen, die zur Trennung von Kundengruppen vom Netz führen können, und über sonstige allgemeine Haftungsregelungen, die für den Wasserstoffnetzbetreiber gelten;
    9. die von den Wasserstoffnetzbetreibern für Kopplungspunkte vereinbarten und die Interoperabilität des Netzes betreffenden Verfahren, die für den Zugang der Netznutzer zu dem betreffenden Wasserstoffnetz relevant sind.
  2. Die maßgeblichen Punkte umfassen mindestens
    1. alle Einspeise- und Ausspeisepunkte eines von einem Wasserstoffnetzbetreiber betriebenen Wasserstoffnetzes mit Ausnahme der Ausspeisepunkte, an denen ein einziger Endkunde verbunden ist, und mit Ausnahme der Einspeisepunkte, die unmittelbar mit der Erzeugungsanlage eines einzelnen, in der Union ansässigen Erzeugers verbunden sind;
    2. alle Einspeise- und Ausspeisepunkte, die die Netze von Wasserstoffnetzbetreibern verbinden;
    3. alle Punkte, die das Netz eines Wasserstoffnetzbetreibers mit einem LNG-Terminal, Wasserstoffterminals, physischen Erdgashubs oder Speicher- und Erzeugungsanlagen verbinden, es sei denn, diese Erzeugungsanlagen sind gemäß Buchstabe a ausgenommen;
    4. alle Punkte, die das Netz eines bestimmten Wasserstoffnetzbetreibers mit der Infrastruktur verbinden, die für die Erbringung von Hilfsdiensten erforderlich ist.
  3. Informationen für einzelne Endkunden und Produktionsanlagen, die nicht unter die Definition der maßgeblichen Punkte in Punkt 3.2 Nummer 2 Buchstabe a fallen, werden in aggregierter Form veröffentlicht; diese Punkte werden als ein einziger maßgeblicher Punkt betrachtet.

4.3. Für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichende Informationen und Zeitplan

  1. Die Wasserstoffnetzbetreiber veröffentlichen für alle maßgeblichen Punkte die in Unterabsatz 2 Buchstaben a bis g angegebenen Informationen für alle erbrachten Dienstleistungen in numerischer Form in stündlichen oder täglichen Perioden.

    Die folgenden Informationen und ihre Aktualisierungen werden "nahezu in Echtzeit" veröffentlicht:

    1. die technische Kapazität für Lastflüsse in beide Richtungen;
    2. die gesamte vertraglich vereinbarte Kapazität in beide Richtungen;
    3. die Nominierungen und Renominierungen in beide Richtungen;
    4. die verfügbare Kapazität in beide Richtungen;
    5. die tatsächlichen Lastflüsse;
    6. die geplante und tatsächliche Unterbrechung von Kapazität;
    7. die geplanten und ungeplanten Unterbrechungen von Dienstleistungen; geplante Unterbrechungen werden mindestens 42 Tage im Voraus veröffentlicht.
  2. Die in Punkt 1 Buchstaben a, b und d genannten Informationen werden für alle maßgeblichen Punkte mindestens 24 Monate im Voraus veröffentlicht.
  3. Die Wasserstoffnetzbetreiber veröffentlichen für alle maßgeblichen Punkte historische Informationen über die Anforderungen aus Punkt 1 Buchstaben a bis f auf einer kontinuierlichen Basis für die letzten fünf Jahre.
  4. Die Wasserstoffnetzbetreiber veröffentlichen die gemessenen Werte hinsichtlich der Reinheit des Wasserstoffs und der Verunreinigungen für alle maßgeblichen Punkte täglich. Vorläufige Zahlen werden spätestens binnen drei Tagen veröffentlicht. Endgültige Zahlen werden binnen drei Monaten nach Ende des jeweiligen Monats veröffentlicht.
  5. Weitere Einzelheiten, die für die Durchführung der Punkte 4.1, 4.2 und 4.3 erforderlich sind, z.B. zu Format und Inhalt der Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Zugang zum Netz benötigen, zu den für die maßgeblichen Punkte zu veröffentlichenden Informationen und Einzelheiten zu den Zeitplänen, werden in einem gemäß Artikel 70 erlassenen Netzkodex festgelegt.
1) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. L 24 vom 29.01.2004 S. 1).

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Aufgehobene Verordnung sowie spätere ÄnderungsrechtsakteAnhang II


Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 211 vom 14.08.2009 S. 36)
Beschluss 2010/685/EU der Kommission (ABl. L 293 vom 11.11.2010 S. 67)
Beschluss 2012/490/EU der Kommission (ABl. L 231 vom 28.08.2012 S. 16)
Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 115 vom 25.04.2013 S. 39)(nur Artikel 22)
Beschluss (EU) 2015/715 der Kommission (ABl. L 114 vom 05.05.2015 S. 9)
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1)(nur Artikel 50)
Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 03.06.2022 S. 45)(nur Artikel 25)
Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 30.06.2022 S. 17)(nur Artikel 2)

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EntsprechungstabelleAnhang III


Verordnung (EG) Nr. 715/2009Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Absatz 1 einleitende WorteArtikel 1 Absatz 1 einleitende Worte
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe aArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b-
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe cArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4
Artikel 2 Absatz 1 einleitende WorteArtikel 2 Absatz 1 einleitende Worte
-Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8Artikel 2 Absatz 1 Nummer 9
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 9Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10Artikel 2 Absatz 1 Nummer 11
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 11Artikel 2 Absatz 1 Nummer 12
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 12Artikel 2 Absatz 1 Nummer 13
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 13Artikel 2 Absatz 1 Nummer 14
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 14Artikel 2 Absatz 1 Nummer 15
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 15Artikel 2 Absatz 1 Nummer 16
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 16Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18Artikel 2 Absatz 1 Nummer 19
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 19Artikel 2 Absatz 1 Nummer 20
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 20Artikel 2 Absatz 1 Nummer 21
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 21Artikel 2 Absatz 1 Nummer 22
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 22Artikel 2 Absatz 1 Nummer 23
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 23Artikel 2 Absatz 1 Nummer 24
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 24Artikel 2 Absatz 1 Nummer 25
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 25Artikel 2 Absatz 1 Nummer 26
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 26Artikel 2 Absatz 1 Nummer 27
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 27Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28Artikel 2 Absatz 1 Nummer 29
-Artikel 2 Absatz 1 Nummern 30 bis 83
Artikel 2 Absatz 2Artikel 2 Absatz 2
-Artikel 3, 4 und 5
Artikel 14 Absatz 1Artikel 6 Absatz 1
-Artikel 6 Absatz 2
Artikel 14 Absatz 2Artikel 6 Absatz 3
-Artikel 6 Absatz 4
Artikel 14 Absatz 3Artikel 6 Absatz 5
-Artikel 6 Absätze 6 und 7
-Artikel 7
Artikel 15 Absätze 1 und 2Artikel 8 Absätze 1 und 2
-Artikel 8 Absatz 3
Artikel 15 Absatz 3Artikel 8 Absatz 4
Artikel 15 Absatz 4Artikel 8 Absatz 5
Artikel 15 Absatz 5Artikel 8 Absatz 6
-Artikel 8 Absatz 7
-Artikel 9
Artikel 16 Absätze 1, 2 und 3Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3
Artikel 16 Absatz 5Artikel 10 Absatz 4
Artikel 16 Absatz 4-
Artikel 17Artikel 11
Artikel 22Artikel 12
Artikel 21Artikel 13
Artikel 3Artikel 14
Artikel 3aArtikel 15
-Artikel 16
Artikel 13Artikel 17 Absätze 1, 2 und 3
-Artikel 17 Absätzen 4 und 5
-Artikel 18 bis 23
Artikel 4Artikel 24
Artikel 5Artikel 25
Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3Artikel 26 Absätze 1, 2 und 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f und g
-Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben d, h und i
-Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 2
Artikel 8 Absatz 4Artikel 26 Absatz 4 Unterabsatz 1
-Artikel 26 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3
Artikel 8 Absätze 5, 7, 8 und 9Artikel 26 Absätze 5 bis 8
Artikel 8 Absatz 11 und 12Artikel 26 Absätze 9 und 10
-Artikel 26 Absatz 11
Artikel 9Artikel 27
Artikel 24Artikel 28
Artikel 10Artikel 29
Artikel 11Artikel 30
Artikel 12Artikel 31
Artikel 8 Absatz 10Artikel 32
Artikel 18 Absätze 1 bis 6Artikel 33 Absätze 1 bis 6
-Artikel 33 Absatz 7
Artikel 19 Absatz 1Artikel 34 Absatz 1
-Artikel 34 Absatz 2
Artikel 19 Absatz 2 bis 5Artikel 34 Absätze 3 bis 6 Unterabsatz 1
-Artikel 34 Absatz 6 Unterabsatz 2
Artikel 20Artikel 35
-Artikel 36 bis 70
Artikel 8 Absatz 6 Buchstaben a, b, f, h und lArtikel 71 Absatz 1 Buchstaben a bis e
-Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe f
Artikel 8 Absatz 6 Buchstaben e, g, j und kArtikel 71 Absatz 2, Buchstaben a bis d
-Artikel 71 Absatz 2 Buchstabe e
Artikel 8 Absatz 6 Buchstaben c, d und i-
Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3Artikel 71 Absätze 3, 4 und 5
-Artikel 71 Absatz 6
Artikel 6 Absätze 4, 5 und 6Artikel 71 Absätze 7, 8 und 9
-Artikel 71 Absatz 10
Artikel 6 Absätze 7 und 8-
Artikel 6 Absätze 9 bis 12Artikel 71 Absätze 11 bis 14
-Artikel 71 Absatz 15
-Artikel 72
Artikel 7Artikel 73
Artikel 23Artikel 74
Artikel 26Artikel 75
Artikel 25Artikel 76 Absätze 1 und 2
-Artikel 76 Absätze 3 bis 7
Artikel 27 Absätze 1 und 2Artikel 77 Absätze 1 und 3
-Artikel 77 Absatz 2
-Artikel 78
Artikel 30Artikel 79
-Artikel 80
Artikel 28 Absatz 1Artikel 81 Absatz 1
Artikel 28 Absatz 2-
-Artikel 81 Absätze 2 und 3
-Artikel 82 bis 87
Artikel 31Artikel 88
Artikel 32Artikel 89
Anhang IAnhang I
-Anhang II
Anhang IIIAnhang III


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