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Regelwerk, EU 2024, Betriebssicherheit - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1922 der Kommission vom 12. Juli 2024 zur Festlegung der Vorlage für die Erhebung der in Artikel 6 Absatz 5 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Daten und Informationen durch die Mitgliedstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1922 vom 15.07.2024)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht 

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EU) 2023/1230 legt die Kommission eine standardisierte Vorlage für die Erhebung der in Artikel 6 Absatz 5 Buchstaben a bis d der genannten Verordnung aufgeführten Daten und Informationen, einschließlich der in Artikel 6 Absatz 9 genannten Informationen, durch die Mitgliedstaaten fest. Mit einer solchen standardisierten Vorlage werden einheitliche Bedingungen für die Erhebung von Daten und Informationen zum Zwecke der Aufnahme einer Kategorie von Maschinen oder dazugehörigen Produkten in Anhang I der genannten Verordnung oder der Streichung einer Kategorie von Maschinen oder dazugehörigen Produkten aus jenem Anhang gewährleistet.

(2) Daher sollte eine Vorlage festgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten für die Erhebung dieser Daten und Informationen zu verwenden ist. Zur Rationalisierung der Berichtspflichten sind die bereitzustellenden Daten und Informationen in der standardisierten Vorlage auf das unbedingt Notwendige beschränkt, insbesondere indem nur spezifische Daten und Informationen in Bezug auf bestimmte Maschinen oder dazugehörige Produkte und für die spezifischen Zwecke des Artikels 6 Absatz 10 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 verlangt werden, da die Bereitstellung solcher spezifischen Informationen und Daten für diese spezifischen Zwecke in keiner anderen Rechtsvorschrift der Union vorgeschrieben ist.

(3) Die Kommission hat im Zuge der Vorbereitungsarbeit zu der Vorlage, wie sie in der vorliegenden Verordnung festgelegt ist, angemessene Konsultationen durchgeführt und auch die einschlägige Sachverständigengruppe konsultiert.

(4) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten verwenden die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegte Vorlage für die Erhebung der in Artikel 6 Absatz 5 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2023/1230 genannten Daten und Informationen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2024

1) ABl. L 165 vom 29.06.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1230/oj.


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Vorlage für die Erhebung der in Artikel 6 Absatz 5 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2023/1230 (im Folgenden "Verordnung") genannten Daten und Informationen durch die MitgliedstaatenAnhang

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