Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2018 der Kommission vom 26. Juli 2024 hinsichtlich der Überarbeitung der an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu entrichtenden Gebühren und Entgelte und der Zahlungsbedingungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2018 vom 29.07.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 1, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission 2 werden die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden "Agentur") zu entrichtenden Gebühren und Entgelte für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten und die Erbringung anderer Dienstleistungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/796 festgesetzt. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/796 ist die Höhe der Gebühren und Entgelte so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus die vollen Kosten der erbrachten Leistungen decken.

(2) Gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 ist die Kommission verpflichtet, die Gebühren- und Entgeltregelung einmal pro Haushaltsjahr auf der Grundlage der Finanzergebnisse und der Schätzungen der künftigen Ausgaben und Einnahmen der Agentur zu bewerten und diese Gebühren und Entgelte erforderlichenfalls zu überarbeiten. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 ist dann auf der Grundlage der von der Agentur in ihren Jahresberichten vorgelegten Informationen zu überprüfen.

(3) Bis Ende 2023 hatte die Agentur über 65.000 Fahrzeuge genehmigt, fast 200 einheitliche Sicherheitsbescheinigungen ausgestellt und technische Lösungen für mehr als zehn streckenseitige Implementierungen des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (European Railway Traffic Management System, ERTMS) akzeptiert. Diese Verfahren ermöglichten es der Agentur, die erforderlichen Daten zu sammeln, um weitere Festbeträge für bestimmte Arten von Anträgen und Dienstleistungen festzulegen.

(4) Die steigende Zahl der von der Agentur erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen führt zu einer zunehmenden Arbeitsbelastung, insbesondere für die Bearbeitung von Mitteilungen über Änderungen an genehmigten Fahrzeugen nach Artikel 16 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission 3 und für die Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung von Daten in das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen (ERATV) für neue Fahrzeugtypen und Fahrzeugtypvarianten. Im Interesse der Transparenz und Vorhersehbarkeit für die Antragsteller und zur Gewährleistung einer vollständigen Deckung der anfallenden Kosten sollten Festbeträge für die Bearbeitung solcher Mitteilungen und Anträge eingeführt werden.

(5) Bei Anträgen auf Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Güterwagen im Sinne der Nummer 2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission 4, bei denen das Verwendungsgebiet die gesamte Union ist, ist die Agentur die alleinige Genehmigungsstelle. Daher ist die Einführung eines Festbetrags für diese Anträge angemessen.

(6) Die Höhe der Festbeträge sollte auf der Grundlage des durchschnittlichen Arbeitsaufwands berechnet werden, der mit der Bearbeitung der entsprechenden Art von Antrag oder Mitteilung verbunden ist.

(7) Nach Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 stellt die Agentur dem Antragsteller innerhalb von 30 Kalendertagen nach ihrer Entscheidung eine Schlussrechnung aus. Allerdings gibt es keine ähnliche Frist für die Vorlage von Kostenaufstellungen durch die an der Bewertung durch die Agentur beteiligten nationalen Sicherheitsbehörden. Fehlende Kostenaufstellungen verzögern die Ausstellung der Schlussrechnung durch die Agentur. Daher ist es notwendig, den Zeitplan für die Ausstellung von Rechnungen durch die Agentur zu überarbeiten und Fristen für die Vorlage der Kostenaufstellungen durch die nationalen Sicherheitsbehörden aufzunehmen.

(8) Die Erfahrung mit der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 hat gezeigt, dass mehrere Bestimmungen präzisiert werden müssen, um Missverständnisse zu vermeiden und die Rechnungsbearbeitung weiter zu straffen. Hierzu sollten die Bestimmungen dahin gehend geändert werden, dass die Agentur monatliche oder mehrere Rechnungen ausstellen kann und Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen davon abgehalten werden, Ermäßigungen erst spät zu beantragen.

(9) Die Einführung von Festbeträgen für bestimmte Tätigkeiten der Agentur hatte sich zwar positiv im Sinne einer erhöhten Transparenz der Kosten auf dem Eisenbahnmarkt ausgewirkt, doch in den übrigen Bereichen sind Festbeträge aufgrund der Besonderheiten einzelner Anträge, die zu erheblichen Unterschieden bei dem zur Bearbeitung erforderlichen Arbeitsaufwand führen, sowie aufgrund von zurzeit bestehenden Unterschieden bei den entsprechenden zugrunde liegenden Kosten möglicherweise nicht geeignet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Agentur die nationalen Sicherheitsbehörden, von denen die meisten bisher Stundensätze anwenden, konsultieren muss und die endgültige vom Antragsteller gezahlte Gebühr daher einen variablen Teil enthält, der die von den nationalen Sicherheitsbehörden erhobenen Gebühren widerspiegelt.

(10) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass es nicht erforderlich ist, eine bestimmte Frist für die Überarbeitung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 im Hinblick auf die Einführung weiterer Festbeträge festzulegen. Die Maßgabe, schrittweise von variablen Gebühren zu Festbeträgen überzugehen, sollte beibehalten werden, weitere Überarbeitungen der Gebühren und Entgelte sollten sich jedoch nicht nach einer Frist richten, sondern vorgenommen werden, wann immer sie gerechtfertigt und notwendig sind.

(11) Nach Artikel 10 Absatz 1a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 sind bei der jährlichen Anpassung der Gebühren und Entgelte der Agentur die jährliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge des Personals der Agentur sowie die Inflationsrate in der Union zu berücksichtigen. Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website regelmäßig angepasste Gebühren und Entgelte für das folgende Jahr, und ihre Anwendung erfordert keine Überarbeitung der Durchführungsverordnung. Da mit der vorliegenden Verordnung neue Einträge für bestimmte Arten von Gebühren aufgenommen werden, die anhand des an die Werte für 2024 angepassten Stundensatzes der Agentur berechnet werden, ist die Kommission der Auffassung, dass alle in der Verordnung vorgesehenen Werte aktualisiert werden sollten, um der tatsächlichen Höhe der Gebühren und Entgelte für das Jahr 2024 Rechnung zu tragen.

(12) Damit die Antragsteller und die Agentur ausreichend Zeit haben, sich an die neuen Vorschriften anzupassen, ist es angemessen, einen Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung festzulegen. Darüber hinaus können bestimmte Tätigkeiten bei Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung noch nicht abgeschlossen sein, da die von der Agentur durchgeführten Tätigkeiten lange Zeit in Anspruch nehmen können. Daher ist es auch angemessen, Übergangsbestimmungen festzulegen, nach denen die Vorschriften der vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 für die Berechnung der Gebühren für Anträge und Mitteilungen gelten sollten, die vor diesem Datum übermittelt wurden.

(13) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) 2016/796 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) Stellungnahmen zu Genehmigungsanträgen für die streckenseitige Ausrüstung für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2016/797,".

2. In Artikel 2 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

"(1) Die Agentur erhebt Gebühren

  1. für die Übermittlung von Anträgen an die Agentur über die OSS, sofern diese Gebühren nicht bereits in den Festbeträgen für die Bearbeitung von Anträgen enthalten sind;
  2. für die Bearbeitung von Anträgen und Mitteilungen, die der Agentur übermittelt werden; dies schließt auch die Erstellung von Voranschlägen gemäß Artikel 4 sowie die Fälle ein, in denen ein Antrag oder eine Mitteilung vom Antragsteller zurückgezogen wird;
  3. für die aus ihrer eigenen Initiative erfolgende Verlängerung, Einschränkung, Änderung oder Überprüfung einer gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 oder der Richtlinie (EU) 2016/797 erlassenen Entscheidung.

Die Agentur kann auch für den Widerruf von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen Gebühren erheben, wenn eine Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen durch ein in Betrieb befindliches Fahrzeug oder einen Fahrzeugtyp gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2016/797 festgestellt wird oder wenn nach Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2016/798 der Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung die Bedingungen für die Bescheinigung nicht mehr erfüllt.

(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Anträge und Mitteilungen betreffen

  1. Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypen nach den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/796, außer den in Buchstabe b genannten Genehmigungen;
  2. Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen oder Serien von Fahrzeugen, für die gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 die Konformität mit einem genehmigten Fahrzeugtyp gegeben ist;
  3. einheitliche Sicherheitsbescheinigungen im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/796;
  4. Genehmigungsentscheidungen über die Einhaltung der Interoperabilität einer streckenseitigen ERTMS-Ausrüstung nach den einschlägigen TSI im Einklang mit Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/796;
  5. Vorbereitungsanträge gemäß Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 sowie Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763;
  6. Beschwerden nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/796 im Einklang mit Artikel 7 der vorliegenden Verordnung;
  7. Registrierungen einer neuen Version eines Fahrzeugtyps bzw. einer neuen Version einer Fahrzeugtypvariante im Europäischen Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ERATV) im Einklang mit Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545;
  8. Mitteilungen nach Artikel 16 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545, einschließlich aller diesbezüglichen Entscheidungen der Agentur."

3. In Artikel 3 erhalten die Absätze 2 bis 5 folgende Fassung:

"(2) Unbeschadet Absatz 3 Buchstabe a setzt sich der Betrag der Gebühren für die Bearbeitung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e genannten Anträge und für die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Tätigkeiten wie folgt zusammen:

  1. Aufwand der Bearbeitung des Antrags durch das Personal der Agentur und externe Sachverständige in Stunden, multipliziert mit dem im Anhang Nummer 1 festgelegten Stundensatz der Agentur;
  2. die Beträge, die von den nationalen Sicherheitsbehörden (NSB) übermittelt werden und die sich aus den Kosten für die Bearbeitung der nationalen Teile des Antrags ergeben, darunter gegebenenfalls Bewertungen in Bezug auf Grenzbahnhöfe.

(3) Für die Übermittlung und Bearbeitung der folgenden Anträge und Mitteilungen entspricht der Betrag der Gebühren dem im Anhang Nummer 3 Tabelle B festgelegten einschlägigen Festbetrag und enthält gegebenenfalls die Gebühr für die Nutzung der OSS gemäß Absatz 1 dieses Artikels:

  1. Anträge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung für Güterwagen im Sinne der Nummer 2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission *, bei denen das Verwendungsgebiet die gesamte Union ist;
  2. Anträge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b;
  3. Anträge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g;
  4. Mitteilungen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h.

Der in Unterabsatz 1 genannte Festbetrag ist zum Zeitpunkt der Übermittlung des Antrags oder der Mitteilung fällig.

(4) Der Betrag der Entgelte für Dienstleistungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung entspricht dem Aufwand des Personals der Agentur und externer Sachverständiger in Stunden, multipliziert mit dem im Anhang Nummer 1 aufgeführten Stundensatz der Agentur. Für in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/796 genannte Dienstleistungen ergibt sich das Entgelt pro Teilnehmer aus der Division dieses Entgeltbetrags durch die geschätzte Zahl der Teilnehmer an der Unterstützungstätigkeit der Agentur, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(5) Für Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen wird auf Antrag des Antragstellers der von der Agentur für einen Antrag oder eine Mitteilung gemäß Artikel 2 Absatz 1 erhobene Betrag um 20 % ermäßigt.

Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind autonome Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Fahrzeughalter oder Hersteller, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen sind oder ihren Sitz haben und die Bedingungen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 2003/361/EC **. erfüllen.

Der Antragsteller muss seinen Status als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen innerhalb eines Monats ab Datum des Antrags oder der Mitteilung nachweisen. Die Agentur bewertet die vorgelegten Nachweise und kann bei bestehenden Zweifeln oder fehlender Begründung den Antrag auf Zuerkennung des Status als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen ablehnen.

____
*) Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.04.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/321/oj).

**) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj)."

4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Agentur erstellt auf Ersuchen des Antragstellers einen unverbindlichen Voranschlag der in Verbindung mit dem Antrag oder der Mitteilung, einschließlich der Anforderung von Dienstleistungen, anfallenden Gebühren und Entgelte und gibt Auskünfte über den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnungen."

b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"(2) Während der Bearbeitung eines Antrags oder einer Mitteilung überwachen die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden ihre Kosten. Auf Ersuchen des Antragstellers informiert ihn die Agentur, wenn die Kosten den Voranschlag um mehr als 15 % zu übersteigen drohen.

(3) Dauert die Bearbeitung eines Antrags oder einer Mitteilung oder eine Dienstleistung länger als ein Jahr, kann der Antragsteller um einen neuen Voranschlag ersuchen."

5. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Agentur erstellt eine Rechnung über die fälligen Gebühren und Entgelte binnen 60 Kalendertagen nach

  1. ihrer Entscheidung, außer bei Entscheidungen, die unter die Festbetragsregelung oder unter Artikel 6 Absatz 3 fallen;
  2. der Entscheidung der Beschwerdekammer;
  3. Abschluss der erbrachten Dienstleistung;
  4. Rücknahme eines Antrags oder einer Mitteilung;
  5. einem anderen Ereignis, das zur Einstellung der Bearbeitung eines Antrags oder einer Mitteilung führt.
    Bei Festbeträgen, die zum Zeitpunkt der Übermittlung des Antrags oder der Mitteilung gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3 fällig werden, bevor die Agentur den Antrag oder die Mitteilung bearbeitet, kann die Agentur mit einzelnen Antragstellern auf deren Ersuchen hin einen kürzeren Fälligkeitstermin vereinbaren und eine Sonderregelung für die Rechnungstellung, einschließlich der Ausstellung einer monatlichen Rechnung, treffen."

b) Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) gegebenenfalls die Kosten der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde. Diese Kosten werden nach Aufgaben und Zeitaufwand oder nach von der nationalen Sicherheitsbehörde angewandten Festbeträgen für die Bearbeitung des nationalen Teils des Antrags aufgeschlüsselt, gegebenenfalls einschließlich Bewertung in Bezug auf Grenzbahnhöfe."

c) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

"(2a) Die Rechnung wird an die Person oder die Einrichtung gerichtet, die

  1. in der OSS als Antragsteller angegeben ist;
  2. die Registrierung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g beantragt;
  3. die Mitteilung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h übermittelt;
  4. um eine Dienstleistung gemäß Artikel 2 Absatz 3 ersucht."

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Innerhalb von 30 Kalendertagen nach den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten übermitteln die nationalen Sicherheitsbehörden der Agentur eine Aufstellung der Kosten für die von ihnen geleistete Arbeit, die in der von der Agentur ausgestellten Rechnung aufgeführt werden. Aus der Kostenaufstellung muss hervorgehen, wie diese Kosten berechnet wurden."

e) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

"(5) Die Mitteilung der Entscheidung an die Antragsteller und die Ausstellung der Rechnung erfolgen durch die Agentur über die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 genannte zentrale Anlaufstelle oder auf andere geeignete Weise.

(6) Die Agentur kann Zwischenbeträge alle sechs Monate in Rechnung stellen oder gegebenenfalls mehrere Rechnungen ausstellen."

f) Die Absätze 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

"(9) Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen, so trägt die Agentur Anträgen auf eine angemessene Verlängerung der Zahlungsfrist oder auf eine Zahlung in Raten Rechnung.

(10) Den nationalen Sicherheitsbehörden werden die Kosten für die Bearbeitung des nationalen Teils der Anträge, darunter gegebenenfalls Bewertungen in Bezug auf Grenzbahnhöfe, innerhalb der in den Absätzen 8 und 9 genannten Fristen erstattet."

6. Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Auf der Grundlage der von der Agentur in ihren Jahresberichten vorgelegten Informationen wird diese Verordnung im Hinblick auf die Einführung von Festbeträgen überprüft."

7. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt nicht für Anträge und Mitteilungen, die der Agentur vor dem Geltungsbeginn übermittelt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 2024

1) ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/796/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission vom 2. Mai 2018 über die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu entrichtenden Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen (ABl. L 129 vom 25.05.2018 S. 68, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/764/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 06.04.2018 S. 66, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/545/oj).

4) Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.04.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/321/oj).


.

Anhang

"Anhang

1. Die Agentur verwendet einen Stundensatz von 265 EUR.

2. Die an die Agentur für die Nutzung der zentralen Anlaufstelle (One-Stop-Shop, OSS) zu entrichtenden Festbeträge sind:

Tabelle A

Kostengruppe OSSBetrag (EUR)
An die Agentur gerichteter Antrag im Hinblick auf:
1.eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung464
2.eine Fahrzeugtypgenehmigung464
3.eine Fahrzeuggenehmigung, außer Genehmigungen auf der Grundlage eines Fahrzeugtyps464
4.die Genehmigung von streckenseitiger ERTMS-Ausrüstung464
5.eine Vorbereitung (pre-engagement)464

3. Die Festbeträge für die Übermittlung und Bearbeitung von Anträgen und Mitteilungen gemäß Artikel 3 sind:

Tabelle B

KostengruppeBetrag (EUR)
Beantragung einer Genehmigungsentscheidung für Fahrzeuge auf der Grundlage eines Fahrzeugtyps und Antragsbearbeitung durch die Agentur:
1.
  1. Güterwagen
  2. Fahrzeuge zur Beförderung von
    • Kraftfahrzeugen mit Insassen oder
    • Kraftfahrzeugen ohne Insassen, die für die Einstellung in Reisezüge ausgelegt sind (Autotransporter)
  3. Fahrzeuge, deren
    • Länge sich in beladener Konfiguration vergrößert und
    • Zuladung selbst Teil der Fahrzeugstruktur ist
865
2.
  1. Verbrennungs-Triebfahrzeuge oder elektrische Triebfahrzeuge
  2. Reisezugwagen
  3. Sonderfahrzeuge
1.082
3.Verbrennungs-Triebzüge oder elektrische Triebzüge1.244
Beantragung einer Genehmigungsentscheidung für einen Fahrzeugtyp und Antragsbearbeitung durch die Agentur:
4.Güterwagen, wenn das Verwendungsgebiet die gesamte Union ist26.500
Beantragung und Registrierung einer neuen Version eines Fahrzeugtyps bzw. einer neuen Version einer Fahrzeugtypvariante im Europäischen Register genehmigter Fahrzeugtypen (ERATV):
5.
  1. Güterwagen
  2. Fahrzeuge zur Beförderung von
    • Kraftfahrzeugen mit Insassen oder
    • Kraftfahrzeugen ohne Insassen, die für die Einstellung in Reisezüge ausgelegt sind (Autotransporter)
  3. Fahrzeuge, deren
    • Länge sich in beladener Konfiguration vergrößert und
    • Zuladung selbst Teil der Fahrzeugstruktur ist
398
6.
  1. Verbrennungs-Triebfahrzeuge oder elektrische Triebfahrzeuge
  2. Reisezugwagen
  3. Sonderfahrzeuge
451
7.Verbrennungs-Triebzüge oder elektrische Triebzüge504
Bearbeitung von Mitteilungen, einschließlich Entscheidungen der Agentur nach Artikel 16 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545:
8.alle Fahrzeugarten3.710

4. Die jährliche Inflationsrate gemäß Artikel 10 Absatz 1a wird wie folgt ermittelt:

Als Grundlage geltende jährliche Inflationsrate:"Eurostat HVPI (alle Elemente) - Europäische Union alle Länder" (2015 = 100) prozentuale Veränderung/12-Monatsdurchschnitt
Wert der zu berücksichtigenden Rate:Wert der Rate drei Monate vor Durchführung der Anpassung

"

UWS Umweltmanagement GmbHENDE