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Regelwerk, EU 2024, Klimaschutz / Energienutzung - EU Bund
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Empfehlung (EU) 2024/2143 der Kommission vom 29. Juli 2024 mit Leitlinien für die Auslegung von Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle"

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 5284)

(ABl. L 2024/2143 vom 09.08.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 wurde die Verpflichtung eingeführt, bis 2030 auf Unionsebene ein übergeordnetes Ziel von mindestens 32,5 % Energieeinsparungen zu erreichen.

(2) Die Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde am 13. September 2023 angenommen. Mit ihr wurde die Richtlinie 2012/27/EU neu gefasst, wobei einige Bestimmungen unverändert blieben, gleichzeitig aber auch einige neue Anforderungen eingeführt wurden. Insbesondere wurden die Vorgaben hinsichtlich der Energieeffizienz für 2030 deutlich angehoben, auch was den Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" betrifft.

(3) Der Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" wurde in der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 definiert und steht im Mittelpunkt der Ziele der EU-Strategie zur Integration des Energiesystems 4. Mit der Richtlinie (EU) 2023/1791 wurde der Grundsatz gestärkt und es wurden erstmals Bedingungen für seine praktische Anwendung festgelegt.

(4) Um die gewünschte Wirkung zu erzielen, muss der Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" von den nationalen, regionalen, lokalen und sektoralen Entscheidungsträgern in allen einschlägigen Szenarien und bei allen Politik-, Planungs- und größeren Investitionsentscheidungen - d. h. bei Großinvestitionen mit einem Wert von jeweils mehr als 100.000.000 EUR bzw. 175.000.000 EUR bei Verkehrsinfrastrukturprojekten -, die sich auf den Energieverbrauch oder die Energieversorgung auswirken, konsequent angewandt werden. Der Grundsatz muss somit sowohl im Energiesektor als auch in anderen Sektoren angewandt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten könnten die Anwendung des Grundsatzes jedoch auch ausweiten, indem sie beispielsweise die genannten Schwellenwerte herabsetzen oder niedrigere Schwellenwerte für bestimmte Sektoren und Projektarten festlegen, wenn sie der Auffassung sind, dass in diesen Sektoren oder bei diesen Projektarten ein erhebliches Energieeffizienzpotenzial ungenutzt bleibt.

(6) Für die ordnungsgemäße Anwendung des Grundsatzes ist es erforderlich, in Bezug auf ein breiteres Spektrum wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Auswirkungen eine geeignete Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse anzuwenden, förderliche Bedingungen für energieeffiziente Lösungen zu schaffen und für die ordnungsgemäße Überwachung der Anwendung des Grundsatzes zu sorgen, wozu in jedem Mitgliedstaat eine oder mehrere für die Überwachung zuständige Stelle(n) benannt werden sollte(n). Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen sollten systematisch entwickelt und angewandt werden; zudem sollten sie auf den aktuellsten Informationen über die Energiepreise beruhen und Szenarien für - etwa aufgrund der Anwendung und Ausweitung des Emissionshandelssystems der Union (EU-EHS) nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 - steigende Preise umfassen, um einen Anreiz für die Anwendung von Energieeffizienzmaßnahmen zu schaffen.

(7) Dabei sollten nachfrageseitige Flexibilität und Lösungen, die im Hinblick auf die Erreichung der politischen Ziele kosteneffizienter sind als Investitionen in die Energieversorgungsinfrastruktur, Vorrang erhalten. Zudem sollten die Auswirkungen auf die Energiearmut bewertet werden. Die Mitgliedstaaten sollten den potenziellen Nutzen der nachfrageseitigen Flexibilität bei der Anwendung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" berücksichtigen und gegebenenfalls Laststeuerung - sowohl zentral als auch dezentral -, Energiespeicherung und intelligente Lösungen bei ihren Bemühungen zur Steigerung der Effizienz des integrierten Energiesystems in Erwägung ziehen.

(8) Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Ermessen entscheiden, wie sie die Anforderungen in Bezug auf Energiedienstleistungen umsetzen und erfüllen, um ihren nationalen Gegebenheiten weitestmöglich Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang wird empfohlen, die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/1791 auf einheitliche Weise auszulegen, um bei der Vorbereitung der Umsetzungsmaßnahmen zu einem kohärenten Verständnis der Richtlinie (EU) 2023/1791 in allen Mitgliedstaaten zu gelangen.

(9) Die Empfehlung (EU) 2021/1749 der Kommission 6, insbesondere ihr Anhang, enthält einschlägige Leitlinien und Beispiele für die Umsetzung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" bei Entscheidungen innerhalb und außerhalb des Energiesektors

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

  1. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 in ihr nationales Recht die im Anhang dieser Empfehlung dargelegten Leitlinien für die Auslegung befolgen.

Brüssel, den 29. Juli 2024

1) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/27/oj).

2) Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.09.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/1791/oj).

3) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj).

4) Siehe die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Förderung einer klimaneutralen Wirtschaft: Eine EU-Strategie zur Integration des Energiesystems" (COM(2020) 299 final).

5) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).

6) Empfehlung (EU) 2021/1749 der Kommission vom 28. September 2021 zum Thema "Energieeffizienz an erster Stelle: von den Grundsätzen zur Praxis" - Leitlinien und Beispiele zur Umsetzung bei der Entscheidungsfindung im Energiesektor und darüber hinaus (ABl. L 350 vom 04.10.2021 S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2021/1749/oj).

.

Anhang

1. Einführung

Diese Leitlinien bieten den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen für die Auslegung von Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bei der Umsetzung in ihr nationales Recht. Für die rechtsverbindliche Auslegung des Unionsrechts ist jedoch ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

Nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Energieeffizienzlösungen bei Planungs-, Politik- und größeren Investitionsentscheidungen sowohl im Energiesektor als auch in anderen Sektoren bewertet werden. Zudem verpflichtet sie der Artikel dazu, Überwachungsmechanismen einzuführen, die Anwendung von Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen zu fördern und Hindernisse für die Umsetzung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" zu beseitigen. Energieeffizienzlösungen sollten über Endenergieeinsparungen hinausgehen und auch nachfrageseitige Ressourcen (Laststeuerung, Energiespeicherung, intelligente Lösungen) und die effiziente Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie umfassen. Es wird erwartet, dass die Mitgliedstaaten mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1791 den Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" in ihre Entscheidungs- und Genehmigungsverfahren einbeziehen und ihn bei allen künftigen relevanten Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen anwenden.

2. Rechtlicher und politischer Kontext

Der Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" nach Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999 beruht auf der Prämisse, dass strategische Investitionen in Energieeffizienz die Nachfrage kosteneffizient senken und dadurch den Bedarf an zusätzlicher Energieerzeugung und -infrastruktur sowie die damit verbundenen Kosten verringern können.

Wie in Erwägungsgrund 15 der Richtlinie (EU) 2023/1791 dargelegt, ist der Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" "ein übergeordneter Grundsatz, der in allen Sektoren ... Berücksichtigung finden sollte. Bei der Festlegung neuer Bestimmungen für die Angebotsseite und für weitere Politikbereiche sollten Energieeffizienzlösungen als erste Option bei Politik-, Planungs- und Investitionsentscheidungen betrachtet werden."

In der Empfehlung (EU) 2021/1749, die auch für Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 relevant ist, werden spezifische Instrumente und Maßnahmen beschrieben, die die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" unterstützen sollen. In Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 wird den Mitgliedstaaten nahegelegt, bei der Anwendung dieses Artikels die genannte Empfehlung zu berücksichtigen.

Artikel 3 ist mit Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791 verknüpft, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, deren Wert mindestens den in Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU 1, Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU 2 und Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 festgelegten Schwellenwerten entspricht, den Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" anwenden.

Zudem ist Artikel 3 mit Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2023/1791 verknüpft, der die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sicherzustellen, dass Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber bei ihrer Netzplanung, ihrer Netzentwicklung und Entscheidungen über Investitionen in das Netz den Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" anwenden. Nach Artikel 27 müssen die nationalen Energieregulierungsbehörden den Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" auch bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben gemäß den Richtlinien 2009/73/EG 4 und (EU) 2019/944 5 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ihre Beschlüsse über den Betrieb der Gas- und Strominfrastruktur anwenden, auch bei Entscheidungen über Netztarife.

3. In diesen Leitlinien und in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 verwendete Begriffe und Konzepte

3.1. Der Unterschied zwischen Planungs-, Politik- und größeren Investitionsentscheidungen

Weder in der Richtlinie (EU) 2023/1791 noch in der Empfehlung (EU) 2021/1749 werden Planungs-, Politik- und größere Investitionsentscheidungen ausdrücklich voneinander abgegrenzt. Die folgenden Erläuterungen beruhen auf den Überlegungen der Kommissionsdienststellen und dienen nur als Anhaltspunkt. Tabelle 1 enthält eine zusammenfassende Darstellung der Merkmale von Planungs-, Politik- und größeren Investitionsentscheidungen.

Tabelle 1: Vergleich von Planungs-, Politik- und größeren Investitionsentscheidungen

Art der EntscheidungBeschreibungBeispieleGrundlegende Erwägungen
PlanungsentscheidungenStrategische Entscheidungen auf hoher Ebene in Bezug auf Energiesysteme und andere Sektoren als den Energiesektor, insbesondere hinsichtlich Trends, Durchführbarkeit und der Bewertung von EnergielösungenÖffentliche Planung: integrierte nationale Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 1; Zehnjahresnetzentwicklungspläne; nationale Verkehrsplanung; Pläne für eine nachhaltige urbane Mobilität; lokale Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 Private Planung: strategische Geschäftsplanung; Immobilienplanung; FlottenplanungNicht notwendigerweise mit spezifischen finanziellen Zusagen zu Projekten verbunden
PolitikentscheidungenEntwicklung, Überprüfung und Umsetzung von politischen Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf den Energieverbrauch sowie der entsprechenden Vorschriften durch nationale, regionale und lokale GebietskörperschaftenFinanzierungssysteme; Gestaltung und Regulierung des Energiemarkts: Standards und Normen; Energie- und CO2-Steuern; Informations- und SensibilisierungsmaßnahmenGewährleistung, dass bestehende und neue Maßnahmen mit dem Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" im Einklang stehen
Größere InvestitionsentscheidungenZusage zu spezifischen Einzelprojekten mit konkreten finanziellen AuswirkungenNetzinfrastruktur; Stromübertragungsleitungen; große Offshore-Windparks; Wasserstofferzeugungskapazitäten, großmaßstäbliche Energiespeicherung, Bauentwicklungsvorhaben, neue oder erweiterte Infrastruktur für den Luftverkehr, neue AutobahnenKonkrete Projekte mit zugewiesenen Finanzmitteln
1) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj).

3.2. Als größere Investitionsentscheidungen zu betrachtende Ausgaben

Größere Investitionsentscheidungen hinsichtlich materieller Vermögenswerte - sowohl in Bezug auf Energiesysteme als auch in Sektoren außerhalb des Energiesektors - umfassen Investitionsausgaben (CAPEX). Dazu zählen Kosten für den Erwerb oder die Modernisierung materieller Vermögenswerte, wie den Erwerb von Maschinen oder Ausrüstungen, für den Kauf von Grundstücken, und die Kosten für den Bau oder die Installation der Infrastruktur. Auch die Kosten für Planung und technische Auslegung, Genehmigungen und die anfänglichen Schulungen für den Betrieb der neuen Ausrüstung oder Infrastruktur können dazu gehören. Dabei handelt es sich um Vorabkosten für eine Wertschöpfung, die sich über einen langen Zeitraum erstreckt.

Nicht zu diesen Vorabinvestitionen zählen die Betriebskosten (OPEX), d. h. die laufenden Kosten für den Betrieb eines Produkts, Unternehmens oder Systems. Im Rahmen eines Infrastrukturprojekts würden die OPEX Energiekosten, Routinewartungs- und -reparaturarbeiten, Personalkosten und sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit dem laufenden Betrieb der Infrastruktur umfassen. Diese werden in der anfänglichen Investitionsentscheidung meist nicht berücksichtigt, da es sich um wiederkehrende, häufig variable Kosten handelt, die beim tatsächlichen Betrieb des Vermögenswerts anfallen, sobald er installiert ist und genutzt wird.

Die Richtlinie (EU) 2023/1791 enthält keine Angaben dazu, ob CAPEX und/oder OPEX bei der Definition größerer Investitionsentscheidungen zu berücksichtigen sind. Es sollten daher alle relevanten Ausgaben - unabhängig davon, ob es sich um CAPEX, OPEX oder andere Kosten handelt - berücksichtigt werden.

3.3. Gestaffelte Infrastrukturprojekte im Zusammenhang mit größeren Investitionsentscheidungen

Gestaffelte Infrastrukturprojekte wie der Bau von Windparks oder Autobahnen sollten wie eine einzige Investitionsentscheidung behandelt werden, und es sollten die gesamten CAPEX für alle Komponenten berücksichtigt werden, um festzustellen, ob das Vorhaben die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 festgelegten Schwellenwerte für größere Investitionen überschreitet.

So stellt beispielsweise ein Windparkprojekt insgesamt eine einzige Investitionsentscheidung dar, obwohl jede Windkraftanlage innerhalb eines Windparks unabhängig Strom erzeugen und liefern könnte. Ebenso sollte ein mehrjähriges Autobahnbauprojekt bei der Bewertung der Investition in seiner Gesamtheit berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob einzelne Abschnitte unabhängig voneinander genutzt werden können.

3.4. Andere Sektoren als der Energiesektor

Andere Sektoren als der Energiesektor sind Wirtschaftsbereiche, die sich nicht in erster Linie mit der Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder dem Verkauf von Energie befassen. Auch wenn diese Sektoren bei ihrem Betrieb Energie verbrauchen und darauf angewiesen sind, besteht ihre Hauptfunktion nicht in der Energieerzeugung oder -versorgung. Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen für andere Sektoren als den Energiesektor, z.B. Gebäude, Verkehr, Wasser, Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), Landwirtschaft und Finanzen.

Nach der Eurostat-Methode für die Energiebilanz 6 könnten andere Sektoren als der Energiesektor als diejenigen Sektoren verstanden werden, die zum Endenergieverbrauch beitragen (Eurostat-Code FC_E). Dazu zählen der Industriesektor (FC_IND_E), der Verkehrssektor (FC_TRA_E) und andere Sektoren (FC_OTH_E), wie gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen, Haushalte, Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei. Die indikative Liste in Artikel 3 Absatz 1 könnte daher auch an die Eurostat-Endverbrauchssektoren oder an eine nationale Gruppe von Endverbrauchssektoren angepasst werden.

4. Verpflichtungen nach Artikel 3

4.1. Welche Energieeffizienzlösungen sind zu bewerten?

Energieeffizienzlösungen könnten als Technologien, Prozesse und Verfahren verstanden werden, die die erforderliche Energiemenge für das gleiche Leistungs-, Dienstleistungs- oder Güterniveau im Lauf der Zeit verringern oder verlagern. Ausgehend von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 könnten diese Lösungen Folgendes umfassen:

  1. Endenergieeinsparungen, z.B. Isolierung und andere mit Energieeinsparungen verbundene Verbesserungen von Gebäuden, die Verlagerung auf andere Verkehrsträger, kraftstoffeffiziente Fahrzeuge, energiesparende Geräte und Vorrichtungen, effiziente Motorsysteme und Wärmerückgewinnung;
  2. nachfrageseitige Ressourcen und Systemflexibilität, die Elemente wie Laststeuerung, Energiespeicherung (einschließlich Batterien und thermischer Speicherung) und intelligente Lösungen (z.B. intelligente Zähler, intelligente Thermostate) umfassen könnten;
  3. effiziente Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie, etwa durch die Verringerung von Netzverlusten, den Ausbau intelligenter Netze und eine effiziente Fernwärme- und -kälteversorgung.

Nach Artikel 3 Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Energieeffizienzlösungen - sofern sie verfügbar sind und sich für denselben spezifischen Bedarf oder dasselbe politische Ziel eignen - bei Planungs-, Politik- und größeren Investitionsentscheidungen bewertet werden. So könnten die Mitgliedstaaten beispielsweise regelmäßig Studien über das Energieeinsparpotenzial aktualisieren und Planern und Investoren aktuelle Kataloge von Energieeffizienzlösungen bereitstellen. Die folgenden Tabellen enthalten einige Beispiele für mögliche Alternativen oder ergänzende Lösungen in Bezug auf Pläne für die Entwicklung zusätzlicher Infrastruktur in Energiesystemen (Tabelle 2) bzw. in anderen Sektoren (Tabelle 3). Die Aufzählung ist jedoch nicht erschöpfend.

Tabelle 2: Beispiele für Alternativen bei der Anwendung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" im Energiesystem

SektorPläne für die Entwicklung zusätzlicher InfrastrukturMögliche Alternativen/ergänzende Lösungen
Strom
  • Erzeugung (Anlagen für konventionelle Energieträger und für erneuerbare Energien, KWK-Anlagen)
  • Übertragung und Verteilung (Hochspannungs-Übertragungsleitungen, Umspannwerke, Verbindungsleitungen, Transformatoren usw.)
  • Speicherung (Pumpspeicher, Batteriespeicher usw.)
  • nachfrageseitige Flexibilität/Laststeuerung (z.B. Laststeuerung bei Elektrofahrzeugen, reaktionsfähiges/bidirektionales Laden, flexible Wärmepumpen, nutzungszeitabhängige Energietarife und Dienste für die Nachfragebündelung zur Laststeuerung)
  • Technologien für intelligente Netze, einschließlich fortschrittlicher Messinfrastrukturen
  • Endenergieeinsparungen (z.B. effiziente Geräte und Vorrichtungen, Beleuchtung)
Gas
  • Förderung (Gasfelder, Offshore-Plattformen, Schiefergasförderanlagen, Wasserstoffinfrastruktur)
  • Fernleitung und Verteilung (Pipelines, Kompressorstationen, Verbindungsleitungen)
  • Speicherung (unterirdische Gasspeicher, Flüssiggasterminals)
  • Endenergieeinsparungen (z.B. Isolierung von Gebäuden)
  • Elektrifizierung von Heizsystemen und von Verkehrsträgern (mit einem inhärenten Nutzen für die Systemeffizienz)
  • Verringerung von Netzverlusten
Wärme
  • Erzeugung (herkömmliche Heizkessel, Öfen, Kraft-Wärme-Kopplung)
  • Netze (Rohre, Wärmetauscher, Pumpen, Übergabestationen)
  • Speicherung (thermische Energiespeicherung, Phasenumwandlungsmaterial usw.)
  • Endenergieeinsparungen (z.B. Isolierung von Gebäuden)
  • Systemintegration und Systemeffizienz (z.B. Erzeugung von Wärme durch elektrische Energie - Power-to-Heat)
  • erneuerbare Energiequellen (z.B. Wärmepumpen, Geothermie, Solarthermie)
  • Abwärmerückgewinnung
  • Fernwärme aus erneuerbaren Quellen

Tabelle 3: Beispiele für Alternativen bei der Anwendung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" in anderen Sektoren als dem Energiesektor

Sektor außerhalb des EnergiesektorsPläne für die Entwicklung zusätzlicher InfrastrukturMögliche Alternativen/ergänzende Lösungen
Gebäude
  • großmaßstäblicher Bau (z.B. Gewerbegebäude, Wohngebäude, öffentliche Einrichtungen wie Schulen) einschließlich der Entscheidung über Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen
  • energetische Sanierung bestehender Gebäude
  • vor der Entscheidung für einen Neubau Bestandsaufnahme über verfügbare (nicht genutzte) Gebäude
  • energieeffizientes Bauen (einschließlich Niedrigstenergiegebäuden, Nullemissionsgebäuden)
  • Gebäudeautomatisierungs- und -steuerungssysteme (z.B. intelligente Thermostate, Anwesenheitssensoren)
  • effiziente Heizungssysteme (z.B. Wärmepumpen, Fernwärme)
  • passive Kühllösungen (z.B. Sonnenschutz, thermische Masse, Nachtkühlung, natürliche Belüftung und Beleuchtung)
  • energieeffiziente Beleuchtung und Geräte
  • Integration erneuerbarer Energien (z.B. Fotovoltaik, Solarthermie)
  • Anregung zu Verhaltensänderungen beim Energieverbrauch
  • intelligente Ladesysteme
Verkehr
  • größere Verkehrsinfrastrukturen (z.B. Autobahnen, Eisenbahnstrecken, Flughäfen, Häfen und Seeverkehrsinfrastruktur)
  • öffentlicher Verkehr (z.B. städtische und vorstädtische Personennahverkehrssysteme, Schienenverbindungen zwischen Städten, Busflotten)
  • Fahrrad- und Fußgängerinfrastruktur (z.B. Fahrradspuren, Fahrrad-Sharing-Systeme)
  • Sammelladungen
  • Mobilitätsmanagement (z.B. Car-Sharing-Programme, Förderung eines höheren Fahrzeugbelegungsgrads)
  • Unterstützung des multimodalen (kombinierten) Verkehrs
  • Maßnahmen zur Förderung einer verstärkten Nutzung energieeffizienter Verkehrsträger
  • Elektrifizierung von Fahrzeugflotten
  • Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
Industrie
  • Errichtung neuer Industriestandorte
  • Nutzung neuer Brennstoffe und Energieverbrauchsprozesse
  • Förderung einer effizienten Integration des Industriesektors und der Clusterbildung auf lokaler Ebene
  • flexibler Betrieb durch Laststeuerung und Eigenverbrauch
  • Wiederverwendung von Abwärme und -kälte
  • Elektrifizierung und No-regret-Nutzung von Energieträgern
Wasser
  • Wasserversorgung (z.B. Entsalzungsanlagen)
  • Abwasserbehandlungsanlagen
  • Wasserversorgungsnetze (z.B. Rohrleitungen, Pumpstationen)
  • Wassereinsparungen (z.B. wassereffiziente landwirtschaftliche Verfahren)
  • energieeffiziente Pumpen, Motoren und Behandlungsanlagen
  • Verringerung von Netzverlusten
  • intelligente Wassernetze und Druckmanagementsysteme
  • Regen- und Grauwassernutzung in Gebäuden
IKT
  • Rechenzentren (z.B. Energieverbrauch für Rechner und Kühlung)
  • Telekommunikationsinfrastruktur (z.B. Breitbandnetze, Mobilfunksysteme)
  • Auslegung und Betrieb energieeffizienter Rechenzentren (einschließlich Abwärmerückgewinnung)
  • energieeffiziente Netzausrüstung
  • Technologien für intelligente Netze und digitale Lösungen für das Energiemanagement
Landwirtschaft
  • Bewässerungssysteme (z.B. Beregner)
  • landwirtschaftliche Maschinen und Geräte (z.B. Mähdrescher, Traktoren)
  • Gewächshäuser, vertikale Landwirtschaft
  • Anpassung der Wahl der Anbaukulturen an das lokale Klima unter Berücksichtigung des Klimawandels
  • landwirtschaftliche Verfahren, die den Bedarf an Maschinen und Geräten verringern (z.B. Permakultur)
  • energieeffiziente Bewässerung (z.B. Solarpumpen)
  • Präzisionslandwirtschaft (z.B. GPS-geleitete Maschinen)
  • Nutzung erneuerbarer Energien (z.B. solare Trocknung, Solarpaneele)

4.2. Wie können Energieeffizienzlösungen bewertet werden?

Energieeffizienzlösungen müssen im Rahmen des Entscheidungsprozesses bei Politik-, Planungs- oder größeren Investitionsentscheidungen berücksichtigt und bewertet werden. Die Nutzung von Kosten-Nutzen-Analysen für die Bewertung von Energieeffizienzlösungen könnte Folgendes umfassen:

  1. technische Analyse: Ermittlung und Bewertung der Anforderungen an die technische Durchführbarkeit, Leistung und Umsetzung potenzieller Energieeffizienzlösungen. Dabei könnten unter anderem das Potenzial für Energieeinsparungen oder Lastverlagerungen, die Kompatibilität mit bestehenden Systemen, technische Anforderungen und potenzielle Sachzwänge oder Risiken berücksichtigt werden;
  2. Finanzanalyse: Prüfung der Investition aus Sicht des Entscheidungsträgers; Konzentration auf die direkten finanziellen Kosten und den direkten finanziellen Nutzen, Nutzung von Marktpreisen für die Bewertung sowie Berücksichtigung von Transferzahlungen wie Steuern und Subventionen. Der angewandte Diskontsatz spiegelt die Opportunitätskosten von Kapital für den Investor wider. Weiter reichende interne Vorteile 7 wie eine höhere Produktivität der Belegschaft nach einer Nachrüstung von Bürogebäuden können ebenfalls einbezogen werden, obwohl es für private Entscheidungsträger häufig schwierig ist, sie zu quantifizieren und zu monetarisieren;
  3. wirtschaftliche Analyse: aus gesellschaftlicher Perspektive, wobei alle wirtschaftlichen Kosten und weiter reichenden Vorteile einer Energieeffizienzlösung für die Gesellschaft insgesamt erfasst werden; Verwendung von ökonomischen Preisen oder Schattenpreisen für die Bewertung ohne Berücksichtigung von Transferzahlungen. Der angewandte Diskontsatz stellt die soziale Zeitpräferenz in Bezug auf Geld dar und ist in der Regel niedriger als in der Finanzanalyse. Bei diesem Ansatz werden auch weiter reichende externe Vorteile berücksichtigt, wie z.B. ökologische, gesundheitliche und andere gesellschaftliche Auswirkungen, die in der Finanzanalyse nicht erfasst werden 8. Zu beachten ist, dass im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/1791 bei der Analyse auch die Auswirkungen auf die Energiearmut berücksichtigt werden sollten. So könnte sie beispielsweise eine gezielte Bewertung der Kosten und Vorteile für schutzbedürftige und einkommensschwache Haushalte umfassen.

Die wirtschaftliche Analyse ist besonders wichtig für den Entscheidungsprozess der Behörden und deren Aufgaben bei der Wahrung des öffentlichen Interesses, da sie den weiter reichenden gesellschaftlichen Auswirkungen ihres Handelns Rechnung trägt.

Private Einrichtungen wie Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen nehmen bei ihren Entscheidungen in der Regel eine Finanzanalyse vor, die ihre eigenen finanziellen Interessen widerspiegelt, soweit die zusätzlichen gesellschaftlichen Kosten nicht durch öffentliche Mittel gedeckt werden. Externe weiter reichende Vorteile (z.B. Auswirkungen auf die Luftqualität) können berücksichtigt werden, stellen aber häufig zweitrangige Erwägungen dar, die aus Gründen wie der sozialen Verantwortung der Unternehmen einbezogen werden könnten. Die Mitgliedstaaten könnten private Einrichtungen daher dazu anhalten, in ihren Entscheidungsprozessen neben finanziellen Erwägungen auch gesellschaftliche Vorteile zu berücksichtigen, und dazu öffentliche Unterstützung und andere Maßnahmen bereitstellen (siehe auch Abschnitt 4.9).

4.3. Behandlung größerer Investitionsentscheidungen oberhalb und unterhalb der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 festgelegten Schwellenwerte

Nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden die Anwendung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" überwachen. Wie in Abschnitt 5 dieser Leitlinien erläutert, sollten die zuständigen Behörden dabei feststellen, ob die Investitionen über oder unter den in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 festgelegten Schwellenwerten liegen.

In Bezug auf größere Investitionsentscheidungen oberhalb der Schwellenwerte (100 Mio. EUR bzw. 175 Mio. EUR für Verkehrsinfrastrukturprojekte) sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 ausdrücklich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Energieeffizienzlösungen bewertet werden. Weitere Einzelheiten dazu finden sich in Abschnitt 4.2 dieser Leitlinien.

In Bezug auf größere Investitionsentscheidungen unterhalb der Schwellenwerte enthält die Richtlinie (EU) 2023/1791 keine ausdrückliche rechtliche Verpflichtung, Energieeffizienzlösungen zu bewerten. Die Mitgliedstaaten werden jedoch dazu angehalten, eine solche Bewertung immer dann vorzunehmen, wenn die Entscheidungen zu einem erheblichen Energieverbrauch führen.

4.4. Wie kann sichergestellt werden, dass die weiter reichenden Vorteile angemessen bewertet werden?

Nach Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2023/1791 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen, die eine angemessene Bewertung der weiter reichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen ermöglichen, zu fördern und öffentlich zugänglich zu machen.

Weiter reichende Vorteile könnten als soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkungen der Umsetzung von Energieeffizienzlösungen verstanden werden, bei denen es sich nicht um unmittelbare persönliche finanzielle Gewinne oder Verluste handelt, die auf einer Energierechnung erscheinen.

Wie in den Tabellen 4, 5 und 6 dargelegt, umfassen diese sozialen Auswirkungen einen verbesserten Innenraumkomfort, die Verringerung von Energiearmut, höhere Immobilienwerte und Lärmminderung. Zu den ökologischen Vorteilen zählen die Verringerung der Treibhausgasemissionen, der Luft- und Wasserverschmutzung, des Abfallaufkommens und des Bodenbedarfs, sodass Ökosysteme besser geschützt werden. Wirtschaftliche Vorteile umfassen die Schaffung von Arbeitsplätzen vor Ort, die Steigerung der Produktivität der Arbeitskräfte, die Erhöhung der Energieversorgungssicherheit sowie die Förderung von Innovationen und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen. Jeder Vorteil unterstreicht die große Bedeutung von Energieeffizienzmaßnahmen, die über die direkten finanziellen Auswirkungen hinausgeht.

Die Bewertung dieser weiter reichenden Vorteile könnte folgende Schritte umfassen:

  1. Gewährleistung eines ausreichenden Bewertungsumfangs: Für eine ausgewogene Bewertung sind alle relevanten Vorteile zu berücksichtigen, wobei darauf zu achten ist, dass sich diese Vorteile häufig auf verschiedene Sektoren und Akteure verteilen. Werden bestimmte Bereiche nicht berücksichtigt, könnte dies zu einer unvollständigen Bewertung führen. Werden beispielsweise der erhöhte Innenraumkomfort sowie die Vermeidung von Krankheiten und vorzeitigen Todesfällen durch Gebäudenachrüstungen vernachlässigt, so werden die positiven Folgen dieser Gebäudenachrüstungen unterschätzt;
  2. Quantifizierung in mathematischen Einheiten: Die Auswirkungen sollten in mathematischen Einheiten quantifiziert werden, wie z.B. Tonnen Luftschadstoffe, Arbeitsstellen in Vollzeitäquivalenten oder vermiedenen Krankheitstagen. Dies bietet eine vorläufige Grundlage für den Vergleich verschiedener Investitionsmöglichkeiten;
  3. Monetarisierung: Es wird empfohlen, die in verschiedenen mathematischen Einheiten ausgedrückten weiter reichenden Vorteile zu aggregieren. Dieser Prozess ist komplex, da er die Ermittlung eines Wertes für Vorteile beinhaltet, für die es auf den ersten Blick keinen Marktwert gibt. Wie in den Tabellen 4, 5 und 6 dargelegt, könnten Monetarisierungsverfahren die direkte Marktbewertung oder die Zahlungs- oder Akzeptanzbereitschaft für bestimmte Ansätze umfassen 9. Die Monetarisierung ist aufgrund der damit verbundenen komplexen ethischen Fragen, wie der Bewertung von menschlichem Leben, unvermeidlich kontrovers und sollte daher mit robusten Methoden sorgfältig durchgeführt werden;
  4. Prüfung auf Überschneidungen bei den Auswirkungen: Die monetäre Aggregation könnte zu Überschneidungen führen. Beispielsweise verbessern Gebäudenachrüstungen den Innenraumkomfort. Dies wirkt sich auf die menschliche Gesundheit und Produktivität aus, was letztlich auch Auswirkungen auf wirtschaftliche Aspekte wie das verfügbare Einkommen oder den öffentlichen Haushalt haben kann. Mögliche Überschneidungen könnten zu Doppelzählung der Vorteile und damit zu einer Überschätzung der Nettoauswirkungen führen. Um dies zu vermeiden, könnte eine Bestandsaufnahme von "multiplen Wirkungspfaden" vorgenommen werden, um alle relevanten Vorteile, ihre Wechselwirkungen und die zu monetarisierenden Endpunkte zu ermitteln 10.

Zur Unterstützung dieses Bewertungsprozesses wurden verschiedene Instrumente und Methoden zur Quantifizierung der weiter reichenden Vorteile entwickelt, darunter die im Rahmen von Horizont 2020 unterstützten Instrumente COMBI 11, MICAT 12 und Odyssee-Mure 13. Genauere Informationen zu Quantifizierungsmethoden und unterstützenden Instrumenten für individuelle weiter reichende Vorteile finden sich unter Nummer 3.7.1 des Anhangs der Empfehlung (EU) 2021/1749. Für den Verkehrssektor sollte das Handbuch über die externen Kosten des Verkehrs (Handbook on the external costs of transport) aus dem Jahr 2019 (bzw. künftige aktualisierte Fassungen) genutzt werden 14.

Im Einklang mit den Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen 15 (KNA) auf EU-Ebene gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 könnten die nationalen Regulierungsbehörden geeignete Methoden für die Durchführung von KNA in bestimmten Bereichen festlegen. Sofern erforderlich, könnten diese Methoden durch zusätzliche Leitlinien ergänzt werden, um die Tragfähigkeit der KNA sicherzustellen, in denen die weiter reichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen gründlich bewertet werden.

Tabelle 4: Weiter reichende soziale Vorteile von Energieeffizienzlösungen

VorteilBeschreibungMögliche Quantifizierungs- und Monetarisierungsansätze
InnenraumkomfortBessere Isolierungs-, Heiz- und Kühlsysteme könnten den Komfort der Lebens- und Arbeitsumgebung erhöhen und zu einer besseren Gesundheit beitragen.Erhebungsbasierte Komfortmessungen, die möglicherweise durch Einsparungen bei den Gesundheitskosten (auf die Zahlungs-/Akzeptanzbereitschaft gestützte Methode) oder Produktivitätszuwächse (auf offenbarte Präferenzen gestützte Methode) monetarisiert werden können
EnergiearmutDie Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen könnte dazu beitragen, Energiearmut zu verringern, da Energie für einkommensschwache Haushalte erschwinglicher wird.Einsparungen bei den Energiekosten, die sich im verfügbaren Einkommen der privaten Haushalte widerspiegeln (direkte Marktbewertung)
ImmobilienwertEnergieeffiziente Gebäude könnten aufgrund niedrigerer Energiekosten, der Einhaltung nationaler Normen und eines besseren Komforts einen höheren Marktwert erzielen.Änderung der Immobilienwerte, eventuell mithilfe von Immobilienmarktdaten monetarisiert (hedonische Methode)
LärmEine energieeffiziente Gebäudeauslegung und -dämmung könnte dazu beitragen, Lärm sowohl von externen Quellen als auch von internen Systemen zu verringern und die Lebens- und Arbeitsbedingungen zu verbessern. Auch durch energieeffiziente (elektrisch und vom Menschen angetriebene) Land- und Schiffsverkehrsträger könnten die Lärmemissionen verringert werden.Lärmminderung, quantifiziert in Dezibel, monetarisiert anhand von Auswirkungen auf den Immobilienwert (hedonische Methode) oder Einsparungen bei den Gesundheitskosten (Zahlungs-/Akzeptanzbereitschaft)

Tabelle 5: Weiter reichende ökologische Vorteile von Energieeffizienzlösungen

VorteilBeschreibungMögliche Quantifizierungs- und Monetarisierungsansätze
TreibhausgaseDurch Energieeffizienzlösungen könnte die Energienachfrage sinken, was in vielen Fällen zu geringeren Treibhausgasemissionen führt.Quantifiziert in Tonnen reduzierte CO2-Äquivalente, eventuell anhand des CO2-Preises monetarisiert (direkte Marktbewertung)
LuftqualitätDie Verringerung des Energieverbrauchs könnte dazu beitragen, die Luftverschmutzung durch Kraftwerke und Industrieprozesse zu verringern, was der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt zugutekommt.Quantifiziert als Verringerung von Schadstoffen, monetarisiert anhand der Kosten für gesundheitliche Auswirkungen (Kosten verhinderter Schäden)
WassernutzungEnergieeffiziente Technologien und Verfahren könnten dazu beitragen, den Wasserverbrauch zu senken, da Wasser häufig für Strom- und Energieerzeugungsprozesse benötigt wird. Dies kann den Wasserstress und den Wettbewerb um Wasserressourcen verringern.In Volumen quantifizierte Wassereinsparungen, eventuell anhand von Wasserpreisen monetarisiert (direkte Marktbewertung)
AbfälleEnergieeffizienz könnte zu einer Verringerung des Abfallaufkommens führen, da weniger Rohstoffe für die Energieerzeugung benötigt werden und bei effizienteren Prozessen weniger Abfälle und Nebenprodukte erzeugt werden.In Gewicht/Volumen quantifizierte Abfallreduzierung, monetarisiert anhand von Abfallbeseitigungs- oder Recyclingkosten (vermiedene Kosten)
LandnutzungDurch die Verringerung des Bedarfs an Flächen und Ressourcen für die Energieerzeugung könnte Energieeffizienz zum Schutz von Ökosystemen beitragen.In Flächeneinheiten quantifizierte Flächeneinsparung, eventuell anhand des Grundstückswerts (direkte Marktbewertung) oder durch Bewertungen der Ökosystemleistungen (Zahlungsbereitschaft) monetarisiert.
BiodiversitätEnergieeffizienz kann zu einer Verringerung des Verlusts an Biodiversität führen, da für die Energieerzeugung weniger Rohstoffe, einschließlich Biomasse und Primärrohstoffen, deren Gewinnung für die Natur schädlich sein kann, benötigt werden.Wenngleich es bereits Messgrößen zur Quantifizierung des Verlusts an biologischer Vielfalt gibt, herrscht kein vollständiger Konsens über die besten Methoden. Die Kommission beteiligt sich jedoch an der Entwicklung verschiedener hilfreicher Ansätze und Daten 1, die in diesem Zusammenhang genutzt werden können. Als Minimum sollte eine qualitative Bewertung der Belastungen und Auswirkungen auf die Natur durchgeführt werden.
1) Die Kommission hat im Dezember 2021 eine Empfehlung zum ökologischen Fußabdruck von Organisationen angenommen, die auch der Biodiversität Rechnung trägt (Seite 27). Auch in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ABl. L, 2023/2772, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2772/oj) wird ab Seite 133 auf die biologische Vielfalt Bezug genommen. Naturkapital- und Ökosystemrechnungen (Ökosystemrechnungen - Messung des Beitrags der Natur zur Wirtschaft und zum menschlichen Wohlergehen - Statistics Explained (europa.eu)) und die Arbeit der Initiative zur Kartierung und Bewertung der Ökosysteme und ihrer Leistungen (Mapping and Assessment of Ecosystems and their Services - MAES, https://data.jrc.ec.europa.eu/collection/MAES) sowie die Habitat- und die Vogelschutzrichtlinie enthalten relevante Daten und Informationen über Ökosysteme, deren Zustand und Leistungen.

Tabelle 6: Weiter reichende wirtschaftliche Vorteile von Energieeffizienzlösungen

VorteilBeschreibungMögliche Quantifizierungs- und Monetarisierungsansätze
Schaffung von ArbeitsplätzenDurch Investitionen in Energieeffizienz könnten lokale Arbeitsplätze in Bereichen wie dem Bauwesen, dem verarbeitenden Gewerbe und bei Energiedienstleistungen entstehen.Geschaffene Arbeitsplätze, die anhand von Lohndaten monetarisiert werden (direkte Marktbewertung)
Produktivität der ArbeitskräfteEnergieeffiziente Arbeitsplätze könnten zu besseren Arbeitsbedingungen führen und die Produktivität der Beschäftigten sowie die Arbeitszufriedenheit erhöhen.Anhand von Leistungsparametern quantifizierte Produktivitätszuwächse, die anhand von Lohn- oder Outputdaten monetarisiert werden (Methode der offenbarten Präferenzen)
EnergieversorgungssicherheitEnergieeffizienz könnte dazu beitragen, die Abhängigkeit eines Landes von importierten Energieträgern zu verringern und so die nationale Energieversorgungssicherheit zu verbessern.In Energieeinheiten quantifizierte Energieeinsparungen, monetarisiert anhand von Energiepreisprognosen (direkte Marktbewertung)
Innovation und WettbewerbsfähigkeitInvestitionen in Energieeffizienz könnten Innovationen bei Technologien und Geschäftsmodellen stimulieren und Unternehmen dabei unterstützen, auf den globalen Märkten Wettbewerbsvorteile zu erlangen.Schwierig direkt zu quantifizieren und zu monetarisieren, aber potenzielle Indikatoren wären z.B. die Zahl der eingereichten Patente, die Zahl der neu eingeführten Produkte oder Veränderungen des Marktanteils

4.5. Wie kann der Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" innerhalb und außerhalb des öffentlichen Sektors und der regulierten Sektoren angewandt werden?

Die praktische Anwendung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" hängt vom Entscheidungskontext und den beteiligten Akteuren ab. Obwohl die Umsetzung des in der Richtlinie (EU) 2023/1791 verankerten Grundsatzes den Mitgliedstaaten obliegt, werden die relevanten Entscheidungen über Planung, Politik und Investitionen von einer großen Zahl von Akteuren getroffen.

Politische Entscheidungsträger (Ministerien und Aufsichtsbehörden auf allen staatlichen Ebenen) sollten bei der Umsetzung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" die verschiedenen von ihnen wahrzunehmenden wichtigen Zuständigkeiten berücksichtigen:

  1. Überprüfung bestehender und geplanter politischer Maßnahmen, um festzustellen, ob sie mit dem Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" im Einklang stehen, d. h. ob mit den Anreizen oder Vorschriften gleiche Wettbewerbsbedingungen für Energieeffizienzlösungen und die traditionelle Energieversorgungsinfrastruktur geschaffen werden;
  2. Entwicklung einer technologieumfassenden Energiemarktregulierung, d. h. einer Regulierung, die dem Nutzen von Energieeffizienz und Flexibilität Rechnung trägt;
  3. Berücksichtigung der Umsetzung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" bei der Bereitstellung öffentlicher Investitionen (einschließlich Netzinvestitionen) und öffentlicher Finanzmittel/Unterstützung für Marktakteure. Handelt es sich bei einer solchen Investition um eine größere Investitionsentscheidung, die über den Schwellenwerten von 100 Mio. EUR bzw. 175 Mio. EUR für Verkehrsinfrastrukturprojekte liegt, müssen die Mitgliedstaaten auch vor der Gewährung einer öffentlichen Unterstützung sicherstellen, dass Energieeffizienzlösungen geprüft werden.
  4. Entwicklung einer strategischen Planung für energiepolitische Maßnahmen, die der Nutzung von Energieeffizienzlösungen in vollem Umfang Rechnung tragen.

Der Einfluss der Mitgliedstaaten auf die verschiedenen Akteure, die den Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" tatsächlich in ihren Entscheidungen umsetzen können, ist sehr unterschiedlich. Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen/regulierten Akteuren und Marktakteuren (einschließlich Energiemarktakteuren und Energieendverbrauchern, die als Teil der "anderen Sektoren" betrachtet werden sollten) unterschieden. Das Ausmaß der Hebelwirkung und die wichtigsten Instrumente sind in Abbildung 1 zusammengefasst.

Öffentliche oder regulierte Einrichtungen können von den nationalen Behörden direkt aufgefordert werden, den Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" bei ihren Tätigkeiten umzusetzen, wenn sie Entscheidungen über ihre Planung und größere Investitionen auf der Grundlage einer gesellschaftlichen Kosten-Nutzen-Analyse treffen müssen. Darüber hinaus sind bei Umsetzung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" durch regulierte Einrichtungen wie Netzbetreiber nachfrageseitige Flexibilität und Laststeuerung 17 immer dann zu nutzen, wenn sie eine kosteneffiziente Alternative zu herkömmlichen Netzinvestitionen und zum herkömmlichen Netzbetrieb darstellen und die Zuverlässigkeit und Sicherheit des Energiesystems nicht beeinträchtigen. Netzplanung und -betrieb könnten folgende Schritte umfassen:

  1. Ermittlung von Angebots-/Nachfrage-Trends: standortspezifische Bewertung der Trends im Energiebereich (z.B. Elektrifizierung von Wärmeversorgung und Verkehr, Elektrolyseure, verbraucherseitige Erzeugung usw.) und Analyse der Angemessenheit der bestehenden Infrastruktur, um die Erwartungen der Verbraucher zu erfüllen; angemessene Berücksichtigung der Preiselastizität der Nachfrage und des Potenzials für explizite (gehandelte und steuerbare) und implizite (preisbasierte) Nachfrageflexibilität;
  2. Bewertung nachfrage- und angebotsseitiger Lösungen: Durchführung von Machbarkeitsstudien zur Ermittlung der technischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit aller Optionen, einschließlich nachfrageseitiger Lösungen (z.B. Beschaffung flexibler Last) neben der Angebotsseite (z.B. Bau eines neuen Umspannwerks), einschließlich ihrer jeweiligen Kosten und weiter reichenden Vorteile. Die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden umfassen in der Regel auch den Verbraucherschutz, d. h. die Umsetzung der kostengünstigsten Lösung, um die Verbraucher vor vermeidbaren Kosten zu schützen;
  3. Überwachung und Bewertung der Ergebnisse sowohl von nachfrageseitigen als auch von angebotsseitigen Lösungen, um Verbesserungsmöglichkeiten zu ermitteln.

Netzbetreiber verfügen über ein natürliches Monopol und unterliegen der Regulierungsaufsicht. In diesem Zusammenhang könnten die Vorschriften für Netzbetreiber überarbeitet werden, um Anreize für Investitionen in nachfrageseitige Lösungen zu schaffen, wozu die CAPEX-Fokussierung beseitigt und Leistungsziele mit damit verbundenen finanziellen Anreizen eingeführt werden sollten. Darüber hinaus könnten die Netztarife so gestaltet werden, dass die Zahlung in erster Linie an den Verbrauch geknüpft ist, was Verbraucher zu Energieeinsparungen anregt.

Energiemarktakteure (Erzeuger, Speichereigentümer, Lieferanten, Aggregatoren usw.) treffen Geschäftsentscheidungen auf der Grundlage ihrer eigenen Finanzanalysen 18 ohne direkte Regulierungsaufsicht. So verkaufen beispielsweise Energieversorger Energie an Kunden. Sie könnten im Rahmen von Energieeffizienzverpflichtungssystemen gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Anwendung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" beitragen, wenn sie verpflichtet werden, die Endenergieeffizienz der Anlagen von Kunden zu verbessern.

Energieendverbraucher (die als Teil der "anderen Sektoren als des Energiesektors" zu betrachten sind) sind Marktteilnehmer, deren energiebezogene Maßnahmen überwiegend durch Preis- und Tarifsignale und Verwaltungsvorschriften wie Produkt-, Bau- oder Flächennutzungsvorschriften beeinflusst werden können. Sie erzeugen und verbrauchen Energie (operative Entscheidungen) und investieren in verschiedene Energieanlagen "hinter dem Zähler", einschließlich Gebäuden (Investitionsentscheidungen). Durch die Umsetzung energiesparender Verhaltensweisen, Investitionen in Technologien und Verfahren im Zusammenhang mit der Teilnahme an Laststeuerungsprogrammen, der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die Speicherung "hinter dem Zähler" (einschließlich Power-to-Grid-Elektrofahrzeugen) könnten sie unmittelbar auf den Bedarf an angebotsseitiger Infrastruktur "vor dem Zähler" Einfluss nehmen. Die Anwendung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" auf die Energieendverbraucher bedeutet, dass ihnen wirksame Anreize geboten werden und ein Umfeld geschaffen wird, das es ihnen ermöglicht, sich energiesparende Technologien und Verhaltensweisen zu eigen zu machen und Nachfrageflexibilität einzuführen. Für ein solches förderliches Umfeld sind nicht nur geeignete Anreize, sondern auch Verhaltens- und Informationsmaßnahmen erforderlich.

Abbildung 1:
Abgestufte Hebelwirkung bei der Anwendung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle"

bild

Tabelle 7, die auf der Empfehlung (EU) 2021/1749 basiert, enthält Vorschläge für Maßnahmen in allen Politikbereichen, die die Anwendung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" unterstützen.

Tabelle 7: Politikbereiche und Beispiele für Maßnahmen, die die Anwendung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" in diesen Politikbereichen unterstützen

PolitikbereichAuswahl von Maßnahmen
Strommärkte
  • Dynamische Strompreisgestaltung
  • Unterstützung für die Installation intelligenter Geräte
  • Zeitabhängige Netztarife
  • Erleichterung der Teilnahme von Laststeuerung und deren Aggregatoren an den Energiemärkten
  • Beschleunigung der Einführung intelligenter Messsysteme
  • Innovative regulatorische Anreize für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber beim Netzausbau
Energieversorgung und -verteilung
  • Entwicklung gemeinsamer Angebots- und Nachfrageszenarien für die Infrastrukturplanung
  • Verpflichtung, bei der Planung regionaler Strom-, Gas- oder Wärmenetze Kosten-Nutzen-Analysen zu nutzen, um die kosteneffizientesten Optionen für Energieangebot und -nachfrage zu ermitteln
  • Einbeziehung der Wärme- und Kälteversorgung in die Planung städtischer, ländlicher oder industrieller Gebiete
  • Wiederverwendung von Abwärme und Integration von Abwärme in Fernwärmenetze
Energiebedarf (Industrie und Dienstleistungen)
  • Verknüpfung der Genehmigung von Industrieanlagen, die Abfälle erzeugen, mit der Möglichkeit des Anschlusses an lokale Wärmenetze
  • Mindestvorgaben für die Energieeffizienz
  • Einführung von Anforderungen an Laststeuerungskapazitäten
  • Einführung einer erhöhten steuerlichen Abschreibung oder vorübergehender Abschreibungsregeln
Gebäude
  • Einbeziehung von Gebäuderenovierungen in Auktionen für erneuerbare Energiequellen
  • Innovative Finanzierungssysteme für Gebäuderenovierungen, einschließlich Energieeffizienz-Hypotheken
  • Verknüpfung der Genehmigung von Gebäudestandorten mit dem Potenzial für erneuerbare Energien
  • Nutzung von Energieleistungsverträgen zur Gewährleistung garantierter Energieeffizienzverbesserungen
  • Installation von Feedback-Systemen zum Energieverbrauch über intelligente Zähler und intelligente Geräte
Verkehr
  • Schaffung von Anreizen für öffentliche Verkehrsmittel sowie für den Fahrrad- und Fußgängerverkehr
  • Schaffung von Anreizen für den Kauf und die Nutzung emissionsfreier Fahrzeuge
  • Förderung von Fahrgemeinschaften, die zu einem höheren Belegungsgrad der Fahrzeuge führen
  • Berücksichtigung der Energieeffizienz bei der Konzeption von Infrastrukturprojekten
Wasser
  • Verknüpfung von Elektrizität und Wasserinfrastruktur, z.B. durch Pumpen von Wasser in Zeiten niedriger Stromnachfrage
  • Erzeugung von Biomethan vor Ort bei der Abwasserbehandlung
  • Einsatz von Prozesssteuerungstechniken in allen Wassersystemen zur Verringerung der Kühlwassermengen für die Energieerzeugung
Informations- und Kommunikationstechnologie
  • Förderung der Ansiedlung von Rechenzentren in der Nähe von Wärmenetzen
  • Festlegung von Energieeffizienzstandards für Systeme
  • Förderung der Nutzung von Batteriespeichern hinter dem Zähler für die Laststeuerung an 5G-Makrostandorten
  • Information der Verbraucher über Unterschiede im Energieverbrauch von Streaming-Optionen
Finanzsektor
  • Anwendung einer auf die gesamte Lebensdauer bezogenen Analyse des Energie- und CO2-Fußabdrucks der Investition bei der Bewertung einer Finanzierungsentscheidung
  • Entwicklung von Anwendungsinstrumenten für den Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle", um Entwickler und Projektträger dabei zu unterstützen, die potenziellen Möglichkeiten für Energieeffizienzverbesserungen umfassend zu bewerten
  • Bewertung und Gestaltung grüner Komponenten für traditionelle Hypothekarkredite mit Bewertung der Energieeffizienz

4.6. Wie kann die Anwendung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" bei größeren privaten Investitionsentscheidungen sichergestellt werden?

Die Mitgliedstaaten müssen die Bewertung von Energieeffizienzlösungen bei größeren Investitionsentscheidungen sicherstellen 19. Wenn das betreffende Investitionsvorhaben in öffentlichem Eigentum steht, könnten die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Analyse eine Entscheidung treffen, die das Vorhaben ändert oder begrenzt, um den sozialen Nutzen zu maximieren.

Bei Investitionen in privatem Eigentum ist eine alternative Vorgehensweise eventuell nicht möglich oder liegt nicht im Interesse des privaten Eigentümers. Beabsichtigt beispielsweise ein Kraftwerksbetreiber, ein neues Gaskraftwerk im Wert von über 100 Mio. EUR zu bauen, könnten die nationalen Behörden vor dem Bau der Anlage eine wirtschaftliche (soziale) Kosten-Nutzen-Analyse verlangen. Selbst wenn sich aus der Kosten-Nutzen-Analyse ergibt, dass Energieeffizienzlösungen, wie z.B. nachfrageseitige Flexibilität, wirtschaftlich kosteneffizienter wären als das Kraftwerk, hätte der Anlagenbetreiber keinen finanziellen Anreiz, seine eigene Investition einzustellen und auf potenzielle Gewinne zu verzichten, da sein vorrangiges Geschäftsinteresse in der Energieerzeugung und nicht in Einsparungen besteht.

Anstelle der Verpflichtung zur Bewertung hinsichtlich des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" sollten größere private Investitionsentscheidungen daher gezielte politische Anreize zur Förderung der Einführung kosteneffizienter Energieeffizienzlösungen erhalten. Die in der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehene CO2-Bepreisung verringert die finanzielle Rendite solcher Investitionen und fördert gleichzeitig den diskriminierungsfreien Marktzugang zu den Energie-, Regelreserve- und Kapazitätsmärkten für nachfrageseitige Flexibilität, und die Einführung zeitlich abgestufter Strompreise gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 erhöht die finanzielle Rendite von Alternativen, die auf nachfrageseitiger Flexibilität beruhen. Darüber hinaus könnten private Entscheidungsträger über eine glaubwürdige Energie- oder Sektorplanung, etwa in nationalen Energie- und Klimaplänen oder nationalen Verkehrsplänen, Informationen über absehbare politische Rahmenbedingungen und Marktbedingungen erhalten.

4.7. Wie können die Auswirkungen auf die Energiearmut berücksichtigt werden?

Nach Artikel 2 Nummer 52 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bezeichnet Energiearmut "den fehlenden Zugang eines Haushalts zu essenziellen Energiedienstleistungen, wenn mit diesen Dienstleistungen ein grundlegendes und angemessenes Maß an Lebensstandard und Gesundheit sichergestellt wird, ... wobei diese durch eine Kombination von Faktoren verursacht wird, darunter zumindest Unerschwinglichkeit, unzureichendes verfügbares Einkommen, hohe Energieausgaben und schlechte Energieeffizienz von Wohnungen."

In Erwägungsgrund 23 der Richtlinie (EU) 2023/1791 wird hervorgehoben, dass Menschen, die von Energiearmut bedroht sind oder in Sozialwohnungen leben, von der Anwendung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" profitieren sollten. Insbesondere zielt der Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" durch die Förderung "kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen" gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999 naturgemäß darauf ab, Kosten zu senken und den Nutzen für die Verbraucher, einschließlich der von Energiearmut betroffenen Verbraucher, zu erhöhen. Dieser Ansatz betrifft unmittelbar strukturelle Probleme wie ineffiziente Wohnungen, die zu Energiearmut beitragen.

Nach Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 müssen die Mitgliedstaaten von Energiearmut betroffene Menschen stärken und schützen. Geeignete Maßnahmen könnten Folgendes umfassen:

4.8. Welche Einrichtungen könnten als Überwachungsstellen fungieren?

Bei der in Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2023/1791 genannten "Stelle" könnte es sich beispielsweise um eine öffentliche Stelle (nationale Regulierungsbehörde, Energieministerium, Regierungsbehörde) oder einen unabhängigen Dritten handeln, der vom Staat ausdrücklich mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut wurde. Es ist wichtig, dass die Stelle über das erforderliche bereichsübergreifende institutionelle Mandat zur Koordinierung aller "zuständigen Stellen" gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie und der Empfehlung (EU) 2021/1749 verfügt. Die Überwachung sollte sich nicht auf neue politische Entscheidungen oder Investitionen beschränken, sondern auch die Bewertung des aktuellen Stands aller einschlägigen politischen Maßnahmen und Vorschriften umfassen. Wenngleich die Wahl je nach den bestehenden Institutionen und ihren Aufgaben vom jeweiligen Land abhängen dürfte, finden sich in Tabelle 8 einige allgemeine Erwägungen:

Tabelle 8: Für Artikel 3 Absatz 4 relevante Stellen

StelleVorteile
Nationale Regulierungsbehörde/ EnergieagenturFokus auf Energie (alle Brennstoffe) und Regulierung; häufig mit der Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen, z.B. Energieeffizienzverpflichtungssystemen, betraut; Erfahrung mit der Datenerhebung und -überwachung
Ministerium (für Energie)Direkte Auswirkungen der Maßnahmen sowohl auf das Energieangebot als auch auf die Energienachfrage; bestehende Koordinierungsmechanismen mit anderen Fachministerien in Bezug auf bestimmte Energieendverbraucher (andere Sektoren als Energiesektor)
Unabhängige StelleKeine Interessenkonflikte, verfügbare personelle Kapazitäten, sektorübergreifende Erfahrung

4.9. Wie kann die Anwendung von Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen gefördert werden?

Nach Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2023/1791 müssen die Mitgliedstaaten die Anwendung von Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen fördern, die eine angemessene Bewertung der weiter reichenden Vorteile der Energieeffizienz ermöglichen. Mögliche Initiativen könnten dabei Folgendes umfassen:

  1. Ausarbeitung umfassender Leitlinien: Die Mitgliedstaaten könnten Leitlinien für die Durchführung von Kosten-Nutzen-Analysen festlegen, die zur Einbeziehung der weiter reichenden Vorteile und einer gesellschaftlichen Perspektive verpflichten, wobei sie sich auf die in Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 genannten Leitlinien der Kommission stützen könnten;
  2. Schulung und Kapazitätsaufbau: Die Mitgliedstaaten könnten Schulungsprogramme und Workshops organisieren, um Entscheidungsträgern wie Behörden und Netzbetreibern Kenntnisse und Instrumente für Kosten-Nutzen-Analysen im Einklang mit dem Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" bereitzustellen;
  3. Einbeziehung von Kosten-Nutzen-Analysen in den Regulierungsrahmen: Rechtsvorschriften und politische Leitlinien könnten zur Anwendung der Kosten-Nutzen-Analyse bei Entscheidungsprozessen verpflichten, insbesondere in Bereichen, die mit Energiesystemen verbunden sind;
  4. Einrichtung unabhängiger Aufsichtsstellen: Diese Stellen könnten Kosten-Nutzen-Analysen überprüfen, um sicherzustellen, dass sie ordnungsgemäß durchgeführt wurden und dem Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" entsprechen.

5. Berichterstattungspflichten nach dem geltenden Rechtsrahmen

5.1. Aktualisierung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne

Nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen die Mitgliedstaaten den Querverbindungen zwischen den fünf Dimensionen der Energieunion, insbesondere dem Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle", in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen Rechnung tragen.

5.2. Fortschrittsberichte

Nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791 sollten die zuständigen Behörden 21 die Anwendung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" überwachen, wenn Politik-, Planungs- und Investitionsentscheidungen Genehmigungs- und Überwachungsanforderungen unterliegen.

Der Rahmen für die Daten zur Überwachung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" könnte sich auf bestehende Überwachungsverfahren und damit zusammenhängende Datenquellen stützen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/1791, der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 22, der Richtlinie (EU) 2019/944 und der Verordnung (EU) 2019/943 fallen.

Insbesondere sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2023/1791 verpflichtet, in ihren integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 über die Anwendung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" Bericht zu erstatten. Diese Berichterstattung sollte mindestens zwei Aspekte umfassen.

Erstens sollten die Fortschrittsberichte eine Bewertung der Anwendung und des Nutzens des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" enthalten. Dazu können die Mitgliedstaaten die in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2299 der Kommission 23 vorgesehenen Überwachungsindikatoren nutzen. Beispiele für Überwachungsindikatoren, die für die Überwachung im Bereich "Energieeffizienz an erster Stelle" relevant sind, finden sich in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2299; sie umfassen unter anderem:

  1. den nationalen Beitrag und den indikativen Zielpfad für den Primär- und Endenergieverbrauch (Anhang IV Tabelle 1);
  2. die Fortschritte bei der Verwirklichung der nationalen Ziele in Bezug auf die Teilhabe der Verbraucher am Energiesystem (Anhang VI Tabelle 6);
  3. verfügbare projizierte und tatsächliche Kosten und Gewinne, die sich aus einzelnen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz ergeben (Anhang IX Tabelle 5);
  4. Berichterstattung über Indikatoren in Bezug auf Energiearmut (Anhang XIX, Tabelle 2).

Zweitens sollten die Fortschrittsberichte eine Liste der Maßnahmen enthalten, die ergriffen wurden, um Hindernisse - auch in nationalen Rechtsvorschriften - für die Umsetzung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" zu beseitigen. Abschnitt 4 des Anhangs der Empfehlung (EU) 2021/1749 enthält einen detaillierten Überblick über die Maßnahmen zur Anwendung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" in bestimmten Sektoren und Politikbereichen; eine nicht erschöpfende Liste dieser Maßnahmen findet sich in Tabelle 7 des vorliegenden Anhangs.

1) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/23/oj).

2) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/24/oj).

3) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 243, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/25/oj).

4) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.08.2009 S. 94, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/73/oj).

5) Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/944/oj).

6) Europäische Kommission, Energy balance guide, Methodology guide for the construction of energy balances & Operational guide for the energy balance builder tool, 2019.

7) Siehe Abschnitt 4.4.

8) Siehe Abschnitt 4.4.

9) H. Pollitt, E. Alexandri, P. Boonekamp, U. Chewpreecha, A. de Rose, R. Drost, L. Estourgie, C. Farahani, D. Funcke, S. Markkanen, G. Moret, C. Rodenburg, F. Suerkemper, S. Tensen, P. Theillard, J. Thema, P. Vethman, F. Vondung und M. Voogt, 2016: The Macroeconomic and Other Benefits of Energy Efficiency. Abschlussbericht. T. Mandel, L. Kranzl und S. Thomas, 2022: Energy Efficiency First and Multiple Impacts: integrating two concepts for decision-making in the EU energy system, Deliverable D3.4 of the ENEFIRST project. F. Suerkemper, F. Vondung, C. Xia-Bauer, J. Teubler, S. Hackspiel, F. Berger, B. Schlomann, W. Eichhammer, F. Wagner, A. DeVita, Z. Vrontisi und I. Rogulj, 2022: Overall quantification and monetisation concept, Deliverable 2.1 of the MICAT project.

10) D. Ürge-Vorsatz, S. T. Herrero, N. K. Dubash und F. Lecocq, 2014: Measuring the Co-Benefits of Climate Change Mitigation, 39, Annual Review of Environment and Resources, 549, 2014.

11) COMBI: Calculating and Operationalising the Multiple Benefits of Energy Efficiency in Europe, https://combi-project.eu/.

12) MICAT: Multiple Impacts Calculation Tool, https://micatool.eu/. Das MICATool kann als Recheninstrument verwendet werden, bei dem eigene Daten (sofern verfügbar) oder andere Standardwerte verwendet werden können, die mit den nationalen Energie- und Klimaplänen und/oder den EU-Rechtsvorschriften im Einklang stehen.

13) ODYSSEE-MURE: https://www.odyssee-mure.eu/data-tools/multiple-benefits-energy-efficiency.html/.

14) Europäische Kommission, Generaldirektion Mobilität und Verkehr, Essen, H., Fiorello, D., El Beyrouty, K. et al., Handbook on the external costs of transport - Version 2019-1.1, Amt für Veröffentlichungen, 2020, https://data.europa.eu/doi/10.2832/51388.

15) ENTSOG, 2019: 2nd ENTSOG Methodology for Cost-Benefit Analysis of Gas Infrastructure Projects 2018. ENTSO-E 2018: 2nd ENTSO-E Guideline for Cost Benefit Analysis of Grid Development Projects, Brüssel, 2018.

16) Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 03.06.2022 S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/869/oj).

17) Dabei handelt es sich im Allgemeinen um sogenannte "Non-wire-Alternativen".

18) Siehe Abschnitt 4.2.

19) Siehe Abschnitt 4.2.

20) Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 54, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/943/oj).

21) Siehe Abschnitt 4.8.

22) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.06.2010 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/31/oj).

23) Durchführungsverordnung (EU) 2022/2299 der Kommission vom 15. November 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Struktur, des Formats, der technischen Einzelheiten und des Verfahrens für die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte (ABl. L 306 vom 25.11.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2299/oj).


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