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Regelwerk, EU 2024, Immissionsschutz - EU Bund / Gefahrgut/Transport - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2165 der Kommission vom 1. Juli 2024 über die Veröffentlichung einer Liste mit bestimmten CO2-Emissionswerten je Hersteller sowie den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Berichtszeitraum des Jahres 2021

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 4474)
(Nur der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische und der schwedische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2165 vom 21.08.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers sollten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und Herstellern gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 für die Fahrzeuge dieses Herstellers gemeldeten Daten bestimmt werden.

(2) Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge sollten sich auf die für die Fahrzeuge aller Hersteller entsprechend gemeldeten Daten stützen.

(3) Der Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge jedes Herstellers sollte unter Berücksichtigung der entsprechend gemeldeten emissionsfreien oder emissionsarmen schweren Nutzfahrzeuge bestimmt werden.

(4) Die CO2-Emissionsreduktionskurve und die Emissionsgutschriften je Hersteller sollten auf der Grundlage der entsprechend gemeldeten Anzahl neuer schwerer Nutzfahrzeuge, ausgenommen Arbeitsfahrzeuge, bestimmt werden. Diese Fahrzeuge, die als Arbeitsfahrzeuge bescheinigt, aber nicht als solche zugelassen sind, wurden ermittelt, und die erforderlichen Korrekturen wurden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/941 der Kommission 3 auf die jährlichen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers angewandt.

(5) Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Daten basieren auf den der Kommission am 20. März 2024 vorliegenden Daten.

(6) Die Kommission muss die hier veröffentlichten Daten gegebenenfalls aktualisieren, falls sie zusätzliche Daten erhält, die sich auf die Ergebnisse dieser Berechnungen auswirken würden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen je Hersteller

Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen je Hersteller gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1242 im Berichtszeitraum des Jahres 2021 sind in der zweiten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses angegeben.

Artikel 2 Faktor für emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge je Hersteller

Der Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge je Hersteller gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1242 im Berichtszeitraum des Jahres 2021 ist in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses angegeben.

Artikel 3 CO2-Emissionsreduktionskurve und Emissionsgutschriften je Hersteller

Die CO2-Emissionsreduktionskurve und die Emissionsgutschriften je Hersteller gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1242 im Berichtszeitraum des Jahres 2021 sind in der vierten bzw. fünften Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses angegeben.

Artikel 4 Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen aller neuen schweren Nutzfahrzeuge

Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union im Berichtszeitraum des Jahres 2021 zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge, die nach der Formel in Anhang I Nummer 2.7 der Verordnung (EU) 2019/1242 unter Berücksichtigung der neuen schweren Nutzfahrzeuge aller Hersteller berechnet wurden, betragen: 52,3 g/tkm.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an folgende Hersteller gerichtet:

1.
DAIMLER TRUCK AG
Fasanenweg 10
70771 Leinfelden-Echterdingen
Deutschland
2.
DAF NV
Hugo van der Goeslaan 1
5643 TW Eindhoven
Niederlande
3.
FORD OTOMOTIV SANAYI AS
Akpinar Mah. Hasan Basri Cad No 2
34885 Sancaktepe Istanbul
Türkei
4.
Iveco Magirus AG
Nicolaus-Otto-Straße 27
89079 Ulm
Deutschland
5.
IVECO S.p.A.
Via Puglia 35
10156 Torino TO
Italien
6.
MAN TRUCK AND BUS SE
Dachauer Str. 667
80995 München
Deutschland
7.
RENAULT TRUCKS SA
99 route de Lyon
69800 Saint-Priest
Frankreich
8.
SCANIA CV AB
Vagnmakarvagen 1
SE-151 87 Södertälje
Schweden
9.
VOLVO TRUCK CORPORATION
Herkulesgatan 75
SE-405 08 Göteborg
Schweden.

Brüssel, den 1. Juli 2024

1) ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 202, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1242/oj.

2) Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/956/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/941 der Kommission vom 10. Juni 2021 zur Festlegung eines spezifischen Verfahrens für die Ermittlung von schweren Nutzfahrzeugen, die als Arbeitsfahrzeuge bescheinigt, aber nicht als solche zugelassen sind, und für die Anwendung von Korrekturen auf die jährlichen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers zwecks Berücksichtigung dieser Fahrzeuge (ABl. L 205 vom 11.06.2021 S. 77, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/941/oj).


.

Anhang

Alle Einträge beziehen sich auf den Berichtszeitraum des Jahres 2021 gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/1242.

HerstellerDurchschnittliche spezifische CO2-Emissionen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1242, in g/tkmFaktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1242CO2-Emissionsreduktionskurve gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1242, in g/tkmEmissionsgutschriften gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1242, in g/tkm
DAIMLER TRUCK AG53,230,99950,75-
DAF NV54,261,00052,57-
IVECO MAGIRUS AG54,421,00050,34-
IVECO S.p.A32,000,98528,93-
FORD OTOMOTIV SANAYI AS56,321,00051,58-
MAN TRUCK AND BUS SE49,740,99949,45-
RENAULT TRUCKS SA50,850,99548,49-
SCANIA CV AB49,230,99750,3627.392
VOLVO TRUCK CORPORATION52,940,99851,71-


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