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Titel V
Gemeinsame Vorschriften

Kapitel 1
Auf die direkte, die indirekte und die geteilte Mittelverwaltung anwendbare Vorschriften

Artikel 124 Geltungsbereich

Mit Ausnahme des Artikels 140 sind Bezugnahmen auf rechtliche Verpflichtungen in diesem Titel als Bezugnahmen auf rechtliche Verpflichtungen, Rahmenverträge und Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen zu verstehen.

Artikel 125 Formen von Unionsbeiträgen

(1) Die Beiträge der Union im Rahmen der direkten, geteilten und indirekten Mittelverwaltung müssen die Verwirklichung eines politischen Ziels der Union sowie die Erreichung festgelegter Ergebnisse fördern und können in folgender Form gewährt werden:

  1. Finanzierungen, die nicht mit den Kosten der betreffenden Vorgänge verknüpft sind und sich auf folgende Faktoren stützen:
    1. entweder die Erfüllung von in sektorspezifischen Vorschriften oder Beschlüssen der Kommission festgelegten Bedingungen oder
    2. die Erzielung von Ergebnissen, die anhand zuvor gesteckter Etappenziele oder anhand von Leistungsindikatoren gemessen werden;
  2. Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten;
  3. Kosten je Einheit, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Betrag pro Einheit gilt;
  4. Pauschalbeträge, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten pauschal ein bestimmter Betrag gewährt wird;
  5. Pauschalsatz-Finanzierungen, bei denen für bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Prozentsatz angewandt wird;
  6. als Kombination der unter den Buchstaben a bis e genannten Formen.

Unionsbeiträge nach Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes werden im Falle direkter und indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 184, sektorspezifischen Vorschriften oder einem Beschluss der Kommission und im Falle geteilter Mittelverwaltung gemäß sektorspezifischen Vorschriften festgelegt. Unionsbeiträge nach Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e dieses Absatzes werden im Falle direkter und indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 184 oder sektorspezifischen Vorschriften und im Falle geteilter Mittelverwaltung gemäß sektorspezifischen Vorschriften festgelegt.

(2) Bei der Festlegung der geeigneten Form eines Beitrags wird so weit wie möglich den Interessen und den Rechnungsführungsmethoden der potenziellen Empfänger Rechnung getragen.

(3) Der zuständige Anweisungsbefugte berichtet in dem in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht über Finanzierungen, die nicht mit den Kosten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und f des vorliegenden Artikels verknüpft sind.

Artikel 126 Berücksichtigung vorliegender Bewertungen

Die Kommission kann ganz oder teilweise auf eigene Bewertungen oder Bewertungen anderer Stellen einschließlich Gebern zurückgreifen, soweit solche Bewertungen über die Einhaltung von Bedingungen, die den in dieser Verordnung für die betreffende Haushaltsvollzugsart festgelegten Bedingungen gleichwertig sind, durchgeführt wurden. Zu diesem Zweck fördert die Kommission die Anwendung international anerkannter Standards oder international bewährter Verfahren.

Artikel 127 Berücksichtigung vorliegender Prüfungen

Unbeschadet bestehender Möglichkeiten zur Durchführung weiterer Prüfungen bildet eine Prüfung, bei der ein unabhängiger Prüfer die Jahresabschlüsse und Berichte, die die Verwendung des Unionsbeitrags zum Gegenstand haben, nach international anerkannten Prüfungsstandards geprüft hat und die hinreichende Gewähr bietet, sofern die Unabhängigkeit und Befähigung des Prüfers ausreichend belegt sind, die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit, die gegebenenfalls in den sektorspezifischen Vorschriften weiter konkretisiert wird. Zu diesem Zweck werden der Bericht des unabhängigen Prüfers und die zugehörigen Prüfungsunterlagen auf Ersuchen dem Europäischen Parlament, der Kommission, dem Rechnungshof und den Prüfbehörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

Artikel 128 Verwendung bereits verfügbarer Informationen

Um zu verhindern, dass die gleichen Informationen mehr als einmal bei Personen und Stellen, die Unionsmittel erhalten, eingeholt werden, werden so weit wie möglich Informationen verwendet, die bei Unionsorganen, den Verwaltungsbehörden oder anderen mit dem Haushaltsvollzug befassten Einrichtungen und Stellen bereits verfügbar sind.

Artikel 129 Mitarbeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1) Jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, wirkt uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mit und gewährt - als eine Voraussetzung für den Empfang der Mittel - die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang, die bzw. den der zuständige Anweisungsbefugte, die EUStA bezüglich der an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten, das OLAF, der Rechnungshof sowie gegebenenfalls die zuständigen nationalen Behörden benötigen, um ihre jeweiligen Befugnisse umfassend auszuüben. Im Falle des OLAF gehört dazu auch das Recht, Untersuchungen einschließlich Vor-Ort-Kontrollen und Inspektionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 48 durchzuführen.

(2) Jede Person oder Stelle, die Unionsmittel im Rahmen der direkten und der indirekten Mittelverwaltung erhält, erklärt sich schriftlich bereit, die in Absatz 1 genannten erforderlichen Rechte zu gewähren, und stellt sicher, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

Artikel 130 Teilweise Anwendbarkeit des Ausschlusssystems auf die geteilte Mittelverwaltung

Das Ausschlusssystem ist im Hinblick auf jede Person oder Stelle, die diese Unionsmittel beantragt oder empfängt, unter den in Artikel 138 Absatz 2 und Artikel 277 genannten Bedingungen auf gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ausgezahlte Unionsmittel anwendbar.

Kapitel 2
Auf die direkte und die indirekte Mittelverwaltung anwendbare Vorschriften

Abschnitt 1
Vorschriften für Verfahren und Mittelverwaltung

Artikel 131 Rahmenfinanzpartnerschaften

(1) Die Kommission kann Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen erstellen, die einer langfristigen Zusammenarbeit mit Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, oder mit Begünstigten dienen. Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen werden, unbeschadet des Absatzes 4 Buchstabe c dieses Artikels, mindestens einmal während der Laufzeit jedes mehrjährigen Finanzrahmens überprüft. Im Rahmen solcher Vereinbarungen können Beitrags- oder Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnet werden.

(2) Der Zweck einer Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung besteht darin, die Verwirklichung der politischen Ziele der Union zu unterstützen, indem die Vertragsbedingungen der Zusammenarbeit stabil gestaltet werden. In der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung werden die Formen der finanziellen Zusammenarbeit festgelegt; ferner enthält sie die Verpflichtung, dass in den speziellen im Rahmen der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung geschlossenen Vereinbarungen Vorkehrungen für die Überwachung der Erreichung spezifischer Ziele festgelegt werden. Darüber hinaus wird in diesen Vereinbarungen auf der Grundlage der Ergebnisse einer Ex-ante-Bewertung angegeben, ob die Kommission auf die Systeme und Verfahren der Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, oder der Begünstigten zurückgreifen kann; dies gilt auch für Prüfverfahren.

(3) Mit Blick auf die Kosten-Nutzen-Optimierung von Prüfungen und zur Erleichterung der Koordinierung können Prüf- oder Kontrollvereinbarungen mit Personen und Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, oder mit Begünstigten geschlossen werden. Diese Vereinbarungen lassen die Artikel 127 und 129 unberührt.

(4) Bei Rahmenfinanzpartnerschaften, die mit Einzelfinanzhilfen umgesetzt werden, gilt Folgendes:

  1. In der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung wird über die in Absatz 2 genannten Aspekte hinaus Folgendes festgelegt:
    1. die Art der vorgesehenen Maßnahmen oder Arbeitsprogramme,
    2. das Verfahren zur Gewährung von Einzelfinanzhilfen unter Beachtung der Grundsätze und Verfahrensvorschriften des Titels VIII;
  2. die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung und die Einzelfinanzhilfevereinbarung müssen als Ganzes die Anforderungen des Artikels 204 erfüllen;
  3. die Laufzeit der Rahmenfinanzpartnerschaft darf außer in hinreichend begründeten Fällen, die in dem in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht klar anzugeben sind, vier Jahre nicht überschreiten;
  4. die Rahmenfinanzpartnerschaft wird unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Antragsteller umgesetzt;
  5. die Rahmenfinanzpartnerschaft ist in Bezug auf Planung, vorherige Bekanntmachung und Vergabe einer Finanzhilfe gleichgestellt;
  6. Einzelfinanzhilfen auf der Grundlage einer Rahmenfinanzpartnerschaft unterliegen den in Artikel 38 genannten Verfahren der nachträglichen Bekanntmachung.

(5) In einer mit Einzelfinanzhilfen umgesetzten Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung kann die Berücksichtigung der Systeme und Verfahren des Begünstigten gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgesehen werden, wenn diese Systeme und Verfahren gemäß Artikel 157 Absätze 2, 3 und 4 bewertet wurden. In diesem Fall findet Artikel 199 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d keine Anwendung. Sofern die in Artikel 157 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Verfahren des Begünstigten zur Bereitstellung von Finanzmitteln an Dritte von der Kommission positiv bewertet wurden, finden die Artikel 207 und 208 keine Anwendung.

(6) Im Falle der mit Einzelfinanzhilfen umgesetzten Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung wird vor der Unterzeichnung dieser Vereinbarung die in Artikel 201 genannte Überprüfung der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit vorgenommen. Die Kommission kann auf eine von anderen Gebern durchgeführte gleichwertige Überprüfung der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit zurückgreifen.

(7) Im Falle der mit Beitragsvereinbarungen umgesetzten Rahmenfinanzpartnerschaften müssen die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung und die Beitragsvereinbarung als Ganzes die Anforderungen des Artikels 129 und des Artikels 158 Absatz 7 erfüllen.

Artikel 132 Aussetzung, Kündigung und Kürzung

(1) Stellt sich heraus, dass ein Gewährungsverfahren mit Unregelmäßigkeiten behaftet ist oder Betrug vorliegt, so setzt der zuständige Anweisungsbefugte es aus und kann jegliche erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einstellung des Verfahrens, ergreifen. Der zuständige Anweisungsbefugte setzt das OLAF unverzüglich von mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten oder Betrugsverdachtsfällen in Kenntnis.

(2) Stellt sich nach der Vergabe heraus, dass das Gewährungsverfahren mit Unregelmäßigkeiten behaftet war oder Betrug vorlag, so ergreift der zuständige Anweisungsbefugte - außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen - eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

  1. Verweigerung des Eingangs der rechtlichen Verpflichtung oder Einstellung der Preisvergabe;
  2. Aussetzung der Zahlungen oder der Durchführung;
  3. Aussetzung der Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung;
  4. gegebenenfalls die Kündigung der rechtlichen Verpflichtung als Ganzes oder hinsichtlich eines oder mehrerer Empfänger.

(3) Der zuständige Anweisungsbefugte kann Zahlungen oder die Durchführung oder die Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung aussetzen, wenn

  1. sich herausstellt, dass die Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung mit Unregelmäßigkeiten behaftet war oder Betrug oder eine Verletzung von Pflichten vorlag;
  2. es erforderlich ist, zu überprüfen, ob mutmaßliche Unregelmäßigkeiten, Betrug oder eine Verletzung von Pflichten tatsächlich vorlagen;
  3. Unregelmäßigkeiten, Betrug oder eine Verletzung von Pflichten die Zuverlässigkeit oder Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle einer Person oder Stelle, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführt, oder die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge infrage stellen.

Werden die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten, der Betrug oder eine Verletzung von Pflichten nicht bestätigt, werden die Umsetzung bzw. die Zahlungen bzw. die Durchführung baldmöglichst wiederaufgenommen.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann in den in Unterabsatz 1 Buchstabe a und c genannten Fällen die rechtliche Verpflichtung als Ganzes oder hinsichtlich eines oder mehrerer Empfänger kündigen.

(4) Über die in den Absätzen 2 oder 3 genannten Maßnahmen hinaus kann der zuständige Anweisungsbefugte die Finanzhilfe, den Preis, den im Rahmen der Beitragsvereinbarung gewährten Beitrag, die nichtfinanzielle Zuwendung oder den im Rahmen eines Vertrags vereinbarten Preis im Verhältnis zur Schwere der Unregelmäßigkeiten, des Betrugs oder der Verletzung von Pflichten kürzen, und zwar auch dann, wenn die betreffenden Tätigkeiten nicht oder schlecht, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wurden.

Bei einer Finanzierung nach Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a kann der zuständige Anweisungsbefugte den Beitrag im entsprechenden Verhältnis kürzen, wenn die Ergebnisse schlecht, nur teilweise oder verspätet erreicht oder die Bedingungen nicht erfüllt wurden.

(5) Absatz 2 Buchstaben b, c und d sowie Absatz 3 finden auf Antragsteller in einem Wettbewerb um Preise keine Anwendung.

Artikel 133 Führung von Aufzeichnungen sowie Aktualisierung von Postanschriften und elektronischen Adressen durch die Empfänger

(1) Die Empfänger bewahren Aufzeichnungen und Belege, einschließlich statistischer Aufzeichnungen sowie sonstiger zur Finanzierung gehörende Aufzeichnungen für fünf Jahre nach Zahlung des Restbetrags oder - falls keine solche Zahlung erfolgt - nach dem Vorgang in elektronischer Form auf. Dieser Zeitraum beträgt drei Jahre, wenn es sich bei der Finanzierung um einen Betrag von höchstens 60.000 EUR handelt.

(2) Aufzeichnungen und Unterlagen, die mit Prüfungen, Rechtsbehelfen, Rechtsstreitigkeiten oder der Verfolgung von Ansprüchen, die sich aus der rechtlichen Verpflichtung ergeben, oder mit Untersuchungen des OLAF im Zusammenhang stehen, werden aufbewahrt, bis die betreffenden Prüfungen, Rechtsbehelfe, Rechtsstreitigkeiten, Verfahren zur Verfolgung von Ansprüchen oder Untersuchungen abgeschlossen sind. Bei Aufzeichnungen und Unterlagen, die mit Untersuchungen des OLAF im Zusammenhang stehen, gilt die Pflicht zur Aufbewahrung ab dem Zeitpunkt, zu dem der Empfänger von jenen Untersuchungen unterrichtet wurde.

(3) Die Aufzeichnungen und Unterlagen müssen entweder im Original, als beglaubigte Kopien der Originale oder auf gängigen Datenträgern vorliegen; dies gilt auch für elektronische Versionen der Originalunterlagen und für Unterlagen, die nur in elektronischer Form vorhanden sind. Sind sie in elektronischer Form vorhanden, so sind keine Originale erforderlich, wenn solche Unterlagen die geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllen, um als dem Original gleichwertig und für Prüfungszwecke zuverlässig zu gelten.

(4) Die Empfänger teilen dem Anweisungsbefugten jede Änderung ihrer Postanschrift und elektronischen Adresse mit. Diese Verpflichtung besteht während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Zahlung des Restbetrags oder - falls keine solche Zahlung erfolgt - nach dem Vorgang. Dieser Zeitraum beträgt drei Jahre, wenn es sich bei der Finanzierung um einen Betrag von höchstens 60.000 EUR handelt.

Artikel 134 Kontradiktorisches Verfahren und Rechtsbehelfe

(1) Der zuständige Anweisungsbefugte stellt sicher, dass dem Teilnehmer oder Empfänger eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, bevor eine Maßnahme getroffen wird, die die Rechte des Teilnehmers oder Empfängers beeinträchtigt.

Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für Gewährungsverfahren, es sei denn, der Teilnehmer wurde auf der Grundlage des Artikels 143 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder c abgelehnt.

(2) Wird ein Teilnehmer oder Empfänger durch eine Maßnahme eines Anweisungsbefugten in seinen Rechten beeinträchtigt, so ist dem betreffenden Rechtsakt eine Belehrung über die verfügbaren verwaltungsrechtlichen und/oder gerichtlichen Rechtsbehelfe, mit denen dieser Akt angefochten werden kann, beizufügen.

Artikel 135 Zinsvergünstigungen und Garantieentgeltbeiträge

(1) Zinsvergünstigungen und Garantieentgeltbeiträge werden im Einklang mit Titel X gewährt, soweit sie in einer einzigen Maßnahme mit Finanzierungsinstrumenten kombiniert werden.

(2) Sofern Zinsvergünstigungen und Garantieentgeltbeiträge nicht in einer einzigen Maßnahme mit Finanzierungsinstrumenten kombiniert werden, können sie im Einklang mit den Titeln VI oder VIII gewährt werden.

Artikel 136 Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung

(1) Die Bedingungen für die Teilnahme an Gewährungsverfahren der Union müssen mit sämtlichen internationalen Verpflichtungen oder Marktzugangsverpflichtungen der Union im Rahmen internationaler Abkommen im Einklang stehen und dürfen den Wettbewerb nicht unverhältnismäßig einschränken.

(2) Soweit erforderlich und hinreichend begründet, weist die Kommission in dem in Artikel 110 genannten Finanzierungsbeschluss darauf hin, dass spezifische Gewährungsverfahren die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen, insbesondere in Bezug auf strategische Vermögenswerte und Interessen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, einschließlich des Schutzes der Integrität der digitalen Infrastruktur, der Kommunikations- und Informationssysteme und der damit verbundenen Lieferketten. Ist gemäß Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 2 kein Finanzierungsbeschluss erforderlich, so wird dies vom zuständigen Anweisungsbefugten in den Unterlagen zum Gewährungsverfahren festgehalten.

(3) Zum Schutz der Sicherheit bzw. der öffentlichen Ordnung kann der zuständige Anweisungsbefugte besondere Bedingungen für die Gewährungsverfahren und die rechtlichen Verpflichtungen nach Artikel 124 festlegen. Sämtliche Bedingungen unterliegen den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und beschränken sich strikt auf das zum Schutz der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung der Union und/oder ihrer Mitgliedstaaten erforderliche Maß.

Die besonderen Bedingungen können für die Teilnahme an Gewährungsverfahren und für den gesamten Lebenszyklus der sich daraus ergebenden rechtlichen Verpflichtung gelten und Folgendes betreffen:

  1. die Stelle, insbesondere die Kriterien für den Zugang zum Verfahren oder für die Förderfähigkeit auf der Grundlage des Niederlassungslandes der Teilnehmer, einschließlich des Auftragnehmers oder Begünstigten und der verbundenen Stellen und etwaiger Unterauftragnehmer, sowie in Bezug auf die direkte oder indirekte Kontrolle über einen dieser Teilnehmer durch öffentliche oder private Stellen eines Drittlands;
  2. die Tätigkeit, insbesondere in Bezug auf das Ursprungsland der Ausrüstungen, Waren, Lieferungen oder Dienstleistungen sowie in Bezug auf den Erfüllungsort, der auf die Mitgliedstaaten beschränkt werden kann;
  3. zusätzliche Sicherheitsanforderungen für die Stellen und Tätigkeiten, insbesondere Bedingungen auf der Grundlage einer Bewertung des Sicherheitsrisikos der Ausrüstungen, der Waren, der Lieferungen oder der Dienstleistungen, des Herstellers, des Auftragnehmers, des Begünstigten, der verbundenen Stellen oder der etwaigen Unterauftragnehmer.

Abschnitt 2
Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem

Artikel 137 Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Erkennung von Risiken, Ausschluss und Verhängung von finanziellen Sanktionen

(1) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union errichtet die Kommission ein Früherkennungs- und Ausschlusssystem und unterhält es.

Dieses System soll Folgendes erleichtern:

  1. die Früherkennung von in Absatz 2 aufgeführten Personen oder Stellen, die ein Risiko für die finanziellen Interessen der Union darstellen;
  2. den Ausschluss von in Absatz 2 aufgeführten Personen oder Stellen, auf die eine der in Artikel 138 Absatz 1 genannten Ausschlusssituationen zutrifft;
  3. die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen einen Empfänger gemäß Artikel 140.

(2) Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem findet im Hinblick auf die direkte und indirekte Mittelverwaltung Anwendung auf

  1. Teilnehmer und Empfänger;
  2. Stellen, deren Kapazitäten der Bewerber oder Bieter in Anspruch nehmen will, oder Unterauftragnehmer von Auftragnehmern;
  3. jede Unionsmittel empfangende Person oder Stelle, soweit sie den Haushaltsplan nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 157 Absatz 4 auf der Grundlage von Angaben gemäß Artikel 158 Absatz 7 ausführt;
  4. Garantiegeber;
  5. Teilnehmer oder Empfänger, zu denen Haushaltsmittel gemäß Artikel 63 ausführende Stellen von den Mitgliedstaaten in Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften übermittelte Informationen gemäß Artikel 144 Absatz 2 Buchstabe d übermittelt haben;
  6. Sponsoren gemäß Artikel 26;
  7. wirtschaftliche Eigentümer und jedes verbundene Unternehmen der ausgeschlossenen Stelle nach Artikel 138 Absatz 6;
  8. natürliche Personen im Sinne des Artikels 138 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c;
  9. jede Person oder Stelle, die Mittel in irgendeiner Form erhält, einschließlich nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung oder Darlehen oder beidem, wenn der Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a mit den Mitgliedstaaten ausgeführt wird; in diesem Fall gilt Artikel 138 Absatz 2.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe i zählen zu den Personen oder Stellen, die Mittel erhalten, die Endempfänger von Mitteln, die Auftragnehmer, die Unterauftragnehmer und die wirtschaftlichen Eigentümer.

Dies gilt unbeschadet des Artikels 157 Absatz 7 und der Bestimmungen in Beitrags-, Finanzierungs- und Garantievereinbarungen im Falle von Personen oder Stellen, die Unionsmittel erhalten, wenn der Haushaltsplan gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausgeführt wird.

Im Falle der geteilten Mittelverwaltung gilt das Ausschlusssystem für

  1. jede Person oder Stelle, die eine Finanzierung im Rahmen eines im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführten Programms beantragt, die für eine solche Finanzierung ausgewählt wurde oder eine solche Finanzierung erhält;
  2. Stellen, deren Kapazitäten die unter Buchstabe a genannte Person oder Stelle in Anspruch nehmen will, oder Unterauftragnehmer einer solchen Person oder Stelle;
  3. wirtschaftliche Eigentümer und jedes verbundene Unternehmen der ausgeschlossenen Stelle nach Artikel 138 Absatz 6;

(3) Die Entscheidung über die Aufnahme von Informationen über eine Früherkennung von Risiken gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a dieses Artikels, den Ausschluss von in Absatz 2 aufgeführten Personen oder Stellen und/oder die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen einen Empfänger wird vom zuständigen Anweisungsbefugten getroffen. Informationen im Zusammenhang mit solchen Entscheidungen werden in der in Artikel 144 Absatz 1 genannten Datenbank gespeichert. Werden solche Entscheidungen auf der Grundlage von Artikel 138 Absatz 5 getroffen, so müssen die in der Datenbank gespeicherten Angaben die Informationen über die in jenem Absatz genannten Personen enthalten.

(4) Der Entscheidung über den Ausschluss von in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Personen oder Stellen oder über die Verhängung finanzieller Sanktionen gegen einen Empfänger wird eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung oder in den Ausschlusssituationen nach Artikel 138 Absatz 1 eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung oder in den Fällen nach Artikel 138 Absatz 3 eine vorläufige rechtliche Bewertung durch das in Artikel 135 genannte Gremium zugrunde gelegt, damit eine zentrale Bewertung solcher Situationen gewährleistet ist. Liegt einer der in Artikel 143 Absatz 1 genannten Fälle vor, so lehnt der zuständige Anweisungsbefugte einen Teilnehmer in einem konkreten Gewährungsverfahren ab.

Unbeschadet des Artikels 138 Absatz 7 kann der zuständige Anweisungsbefugte eine Entscheidung über den Ausschluss eines Teilnehmers oder Empfängers und/oder über die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen einen Empfänger und eine Entscheidung über die Veröffentlichung der diesbezüglichen Informationen auf der Grundlage einer vorläufigen rechtlichen Bewertung gemäß Artikel 138 Absatz 3 nur dann treffen, wenn er zuvor eine Empfehlung des in Artikel 142 genannten Gremiums eingeholt hat.

Artikel 138 Ausschlusskriterien und Ausschlussentscheidungen

(1) Der zuständige Anweisungsbefugte schließt eine in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle von der Teilnahme an Gewährungsverfahren nach dieser Verordnung oder von der Ausführung von Unionsmitteln aus, wenn diese Person oder Stelle sich in einer oder mehreren der folgenden Ausschlusssituationen befindet:

  1. wenn die Person oder Stelle zahlungsunfähig ist oder sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation befindet, ihre Vermögenswerte von einem Insolvenzverwalter oder Gericht verwaltet werden, sie sich in einem Vergleichsverfahren befindet, ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt wurde oder sie sich aufgrund eines nach Unions- oder nationalem Recht vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befindet;
  2. wenn durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle ihren Verpflichtungen zur Entrichtung ihrer Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem anwendbaren Recht nicht nachgekommen ist;
  3. wenn durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Gesetze, Bestimmungen oder ethische Standards ihres Berufsstandes oder aufgrund jeglicher Form von rechtswidrigem Handeln, das sich auf ihre berufliche Glaubwürdigkeit auswirkt, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt; dazu zählen insbesondere folgende Verhaltensweisen:
    1. Abgabe falscher Erklärungen in betrügerischer Absicht oder durch Fahrlässigkeit bei der Mitteilung der erforderlichen Auskünfte zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen oder bei der Einhaltung der Eignungskriterien bzw. bei der Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung;
    2. Absprachen mit anderen Personen oder Stellen mit dem Ziel einer Wettbewerbsverzerrung;
    3. Verstoß gegen die Rechte des geistigen Eigentums;
    4. ungebührliche Einflussnahme oder Versuch der ungebührlichen Einflussnahme auf den Entscheidungsfindungsprozess, um Mittel der Union zu erhalten, indem durch Falschdarstellung ein Interessenkonflikt, der einen Finanzakteur oder andere Personen nach Artikel 61 Absatz 1 betrifft, ausgenutzt wird;
    5. Versuch, vertrauliche Informationen über das Verfahren zu erhalten, durch die unzulässige Vorteile beim Gewährungsverfahren erlangt werden könnten;
    6. Aufstachelung zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe oder ähnliche Handlungen, die den in Artikel 2 EUV verankerten Werten, auf denen die EU sich gründet, zuwiderlaufen, wenn sich dieses Fehlverhalten auf die Integrität der Person oder Stelle auswirkt und die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung beeinträchtigt oder konkret zu beeinträchtigen droht;
  4. wenn durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle sich einer der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat:
    1. Betrug im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 49 und des Artikels 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften 50;
    2. Bestechung und Bestechlichkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371 oder Bestechung im Sinne des Artikels 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind 51, oder Handlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI 52 des Rates oder Korruption im Sinne anderen anwendbaren Rechts;
    3. Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates 53;
    4. Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 54;
    5. terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne der Artikel 3 bis 12 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates 55 oder Anstiftung, Beihilfe oder Versuch im Sinne des Artikels 14 der genannten Richtlinie;
    6. Kinderarbeit oder andere Straftaten im Zusammenhang mit dem Menschenhandel gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 56;
  5. wenn die Person oder Stelle bei der Umsetzung einer aus dem Haushalt finanzierten rechtlichen Verpflichtung erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen erkennen ließ, die
    1. zu einer vorzeitigen Beendigung der rechtlichen Verpflichtung geführt haben;
    2. die Anwendung von pauschaliertem Schadensersatz oder anderen Formen von Vertragsstrafen nach sich gezogen haben; oder
    3. durch einen Anweisungsbefugten, das OLAF, den Rechnungshof oder die EUStA nach Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen aufgedeckt wurden;
  6. wenn durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates 57 begangen hat;
  7. wenn durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle in einem anderen Hoheitsgebiet eine Stelle eingerichtet hat mit der Absicht, steuerliche, soziale oder rechtliche Verpflichtungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Arbeitsrechten, Beschäftigung und Arbeitsbedingungen, am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes, ihrer Hauptverwaltung oder ihrer Hauptniederlassung zu umgehen;
  8. wenn durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass eine Stelle mit der unter Buchstabe g beschriebenen Absicht eingerichtet wurde;
  9. wenn die Stelle oder Person sich vorsätzlich und ohne triftigen Grund einer Untersuchung, Überprüfung oder Prüfung widersetzt hat, die von einem Anweisungsbefugten oder dessen Vertreter oder Rechnungsprüfer, dem OLAF, der EUStA oder dem Rechnungshof durchgeführt wird. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Person oder Stelle einer Untersuchung, Überprüfung oder Prüfung widersetzt, wenn sie Handlungen vornimmt, die darauf abzielen oder bewirken, dass die Durchführung von Tätigkeiten, die für die Vornahme der Untersuchung, Überprüfung oder Prüfung erforderlich sind, verhindert, behindert oder verzögert wird. Zu solchen Maßnahmen zählen insbesondere, den erforderlichen Zugang zu ihren Räumlichkeiten oder zu anderen für Geschäftszwecke genutzten Bereichen zu verwehren, die Offenlegung von Informationen zu verschleiern oder zu verweigern oder falsche Informationen zu erteilen.

(2) Der zuständige Anweisungsbefugte schließt eine Person oder Stelle nach Artikel 137 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe i und Unterabsatz 4 Buchstaben a, b und c aus, wenn sich diese Person oder Stelle in einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv oder Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels genannten Ausschlusssituationen befindet. In Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- oder einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung wird die Entscheidung auf der Grundlage einer vorläufigen rechtlichen Bewertung eines Verhaltens im Sinne dieser Buchstaben unter Berücksichtigung der festgestellten Sachverhalte und Erkenntnisse nach Absatz 3 Unterabsatz 4 Buchstaben a und d dieses Artikels getroffen, die in der Empfehlung des in Artikel 145 genannten Gremiums enthalten sind.

Vor der vorläufigen rechtlichen Bewertung gibt das in Artikel 145 genannte Gremium dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Verfahren gemäß Absatz 3 dieses Artikels.

Unbeschadet des Artikels 63 Absatz 2 stellt der Mitgliedstaat sicher, dass Zahlungsanträge für eine Person oder Stelle, die sich in einer Ausschlusssituation gemäß Absatz 1 dieses Artikels befindet, der Kommission nicht zur Erstattung vorgelegt werden.

(3) In Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- bzw. bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c, d, f, g und h dieses Artikels oder im Fall nach Absatz 1 Buchstaben e und i dieses Artikels legt der zuständige Anweisungsbefugte bei entsprechendem Verhalten einer in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle eine vorläufige rechtliche Bewertung für deren Ausschluss zugrunde, wobei er sich auf die festgestellten Sachverhalte oder sonstigen Erkenntnisse aus der Empfehlung des in Artikel 145 genannten Gremiums stützt.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte vorläufige rechtliche Bewertung greift der Beurteilung der Verhaltensweise der betreffenden in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle nach nationalem Recht durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht vor. Der zuständige Anweisungsbefugte überprüft seine Entscheidung über den Ausschluss der in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle und/oder die Verhängung einer finanziellen Sanktion unverzüglich nach der Übermittlung einer rechtskräftigen Gerichts- oder einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung. In den Fällen, in denen durch die rechtskräftige Gerichts- oder die bestandskräftige Verwaltungsentscheidung keine Dauer des Ausschlusses festgelegt ist, legt der zuständige Anweisungsbefugte die Dauer aufgrund der festgestellten Sachverhalte und Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Empfehlung des in Artikel 145 genannten Gremiums fest.

Wenn in der rechtskräftigen Gerichts- oder der bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung festgestellt wird, dass sich die in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle des Verhaltens, aufgrund dessen der Ausschluss der genannten Person oder Stelle durch die vorläufige rechtliche Bewertung erfolgte, nicht schuldig gemacht hat, hebt der zuständige Anweisungsbefugte den Ausschluss unverzüglich auf und/oder erstattet gegebenenfalls verhängte finanzielle Sanktionen.

Die Sachverhalte und Erkenntnisse nach Unterabsatz 1 können insbesondere Folgendes umfassen:

  1. Sachverhalte, die im Zuge von Prüfungen oder Untersuchungen der EUStA, für die Mitgliedstaaten, die an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmen, des Rechnungshofs oder des OLAF oder des Internen Prüfers oder bei sonstigen unter der Verantwortung des Anweisungsbefugten durchgeführten Überprüfungen, Prüfungen oder Kontrollen festgestellt wurden;
  2. nicht bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen, die Disziplinarmaßnahmen umfassen können, die von der für die Prüfung der Einhaltung ethischer Standards des Berufsstandes zuständigen Aufsichtsbehörde ergriffen wurden;
  3. Sachverhalte, auf die in Beschlüssen von Personen und Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, Bezug genommen wird;
  4. Informationen, die von Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ausführen, nach Artikel 144 Absatz 2 Buchstabe d übermittelt wurden, insbesondere Sachverhalte und Erkenntnisse, die im Rahmen einer rechtskräftigen Gerichts- oder bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung auf nationaler Ebene im Hinblick auf das Vorliegen von Ausschlusssituationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv oder Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels festgestellt wurden;
  5. Entscheidungen der Kommission in Bezug auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder Entscheidungen einer zuständigen nationalen Behörde in Bezug auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder gegen nationales Wettbewerbsrecht.

(4) Jede Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten nach den Artikeln 137 bis 144 oder, sofern anwendbar, jede Empfehlung des in Artikel 145 genannten Gremiums muss im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen und insbesondere folgende Aspekte berücksichtigen:

  1. die Schwere der Umstände, einschließlich ihrer Auswirkungen auf die finanziellen Interessen und den Ruf der Union;
  2. die seit dem Verhalten verstrichene Zeit;
  3. die Dauer des Verhaltens und Wiederholungsfälle;
  4. ob das Verhalten vorsätzlich war oder den Grad der Fahrlässigkeit;
  5. in den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen die Frage, ob es um einen begrenzten Betrag geht;
  6. andere mildernde Umstände, wie etwa
    1. das Ausmaß der vom zuständigen Anweisungsbefugten anerkannten Zusammenarbeit der betreffenden in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle mit der jeweils zuständigen Behörde und der Beitrag dieser Person oder Stelle zu der Untersuchung oder
    2. die Offenlegung der Ausschlusssituation durch eine in Artikel 139 Absatz 1 genannte Erklärung oder
    3. die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat gemäß Artikel 63 Absatz 2 gegen die Person oder die Stelle ergriffen hat.

(5) Der zuständige Anweisungsbefugte schließt eine in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle aus, wenn

  1. sich eine natürliche oder juristische Person, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle ist oder bezüglich dieser Person oder Stelle Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, in einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstaben c bis i dieses Artikels genannten Situationen befindet;
  2. sich eine natürliche oder juristische Person, die unbegrenzt für die Schulden der in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle haftet, in einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstaben a oder b dieses Artikels genannten Situationen befindet;
  3. sich eine natürliche Person, die bei der Vergabe oder Umsetzung einer rechtlichen Verpflichtung eine entscheidende Funktion hat, in einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstaben c bis i dieses Artikels genannten Situationen befindet.

Der zuständige Anweisungsbefugte stellt sicher, dass die natürliche Person, die sich in einer oder mehreren der in Unterabsatz 1 genannten Situationen befindet, ausgeschlossen wird.

(6) Wird eine in Artikel 137 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f und h und i genannte Person oder Stelle ausgeschlossen, so kann der zuständige Anweisungsbefugte auch den wirtschaftlichen Eigentümer oder eine mit der ausgeschlossenen Stelle verbundene Stelle ausschließen oder eine finanzielle Sanktion gegen ihn bzw. sie verhängen. Bei jeder Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten oder gegebenenfalls bei einer Empfehlung des in Artikel 145 genannten Gremiums ist zu berücksichtigen, ob

  1. die ausgeschlossene Stelle funktional unabhängig von ihrem verbundenen Unternehmen und vom wirtschaftlichen Eigentümer ist;
  2. das Fehlverhalten der ausgeschlossenen Stelle nicht darauf zurückzuführen ist, dass es versäumt wurde, eine Überwachung durchzuführen oder angemessene Kontrollen aufrechtzuerhalten;
  3. die ausgeschlossene Stelle eine geschäftliche Entscheidung ohne Einfluss eines verbundenen Unternehmens oder des wirtschaftlichen Eigentümers getroffen hat.

(7) In den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Fällen kann der zuständige Anweisungsbefugte eine in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle vorläufig ohne die vorherige Empfehlung des Gremiums gemäß Artikel 145 ausschließen, wenn die Teilnahme der betreffenden Person oder Stelle an Gewährungsverfahren oder deren Auswahl zur Ausführung von Unionsmitteln eine ernste und unmittelbar drohende Gefahr für die finanziellen Interessen der Union darstellen würde. In diesen Fällen verweist der zuständige Anweisungsbefugte den Fall unverzüglich an das in Artikel 145 genannte Gremium und trifft spätestens 14 Tage nach Erhalt der Empfehlung des Gremiums eine endgültige Entscheidung.

(8) Auf Antrag des Anweisungsbefugten und wenn die Art oder die Umstände des Falles dies erfordern, kann die Befassung mit einer Empfehlung des in Artikel 145 genannten Gremiums im Rahmen des beschleunigten Verfahrens erfolgen, unbeschadet des Rechts auf Anhörung der betreffenden Person oder Stelle.

(9) Der zuständige Anweisungsbefugte berücksichtigt gegebenenfalls die Empfehlung des in Artikel 145 genannten Gremiums und schließt eine in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle nicht von der Teilnahme an einem Gewährungsverfahren oder von der Auswahl zur Ausführung von Unionsmitteln aus, wenn

  1. die Person oder Stelle die in Absatz 10 dieses Artikels dargelegte Abhilfemaßnahmen in einem Ausmaß getroffen hat, das ausreicht, ihre Zuverlässigkeit unter Beweis zu stellen; dieser Buchstabe ist nicht auf den in Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels genannten Fall anwendbar;
  2. eine ununterbrochene Leistungserbringung für eine begrenzte Dauer bis zum Ergreifen von Abhilfemaßnahmen nach Absatz 7 dieses Artikels unerlässlich ist;
  3. ein solcher Ausschluss aufgrund der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Kriterien unverhältnismäßig wäre.

Darüber hinaus findet Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels keine Anwendung beim Kauf von Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig aufgeben, oder bei Konkursverwaltern in einem Insolvenzverfahren, Vergleichen mit Gläubigern oder ähnlichen nach Unions- oder nationalem Recht vorgesehenen Verfahren.

In den Fällen, in denen nach den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes kein Ausschluss stattfindet, gibt der zuständige Anweisungsbefugte die Gründe an, warum die in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle nicht ausgeschlossen wird, und teilt diese dem in Artikel 145 genannten Gremium mit.

(10) Die in Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Abhilfemaßnahmen bezüglich der Ausschlusssituation umfassen insbesondere Folgendes:

  1. Maßnahmen zur Aufdeckung der Ursachen der Umstände, die zum Ausschluss geführt haben, sowie konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen in dem maßgeblichen Geschäfts- oder Tätigkeitsbereich der in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle, damit ein solches Verhalten berichtigt wird und in Zukunft nicht mehr vorkommt;
  2. den Nachweis, dass die in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle Maßnahmen zur Entschädigung oder Wiedergutmachung hinsichtlich des Schadens oder Nachteils für die finanziellen Interessen der Union ergriffen hat, dem der Sachverhalt zugrunde liegt, der zu der Ausschlusssituation geführt hat;
  3. den Nachweis, dass die in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle die von einer zuständigen Behörde verhängten Geldbußen bzw. die Steuern oder Sozialbeiträge nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels gezahlt hat bzw. die Zahlung gewährleistet ist.

Unbeschadet der Bewertung des zuständigen Anweisungsbefugten oder des in Artikel 145 genannten Gremiums legt die Person oder Stelle Abhilfemaßnahmen vor, die von einem externen unabhängigen Rechnungsprüfer bewertet wurden oder die aufgrund eines Beschlusses einer nationalen Behörde oder einer Behörde der Union als ausreichend erachtet werden.

(11) Der zuständige Anweisungsbefugte revidiert - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der überarbeiteten Empfehlung des Gremiums nach Artikel 145 - von Amts wegen oder auf Ersuchen einer ausgeschlossenen in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle unverzüglich seine Entscheidung zum Ausschluss dieser Person oder Stelle, sofern diese ausreichende Abhilfemaßnahmen getroffen hat, um ihre Zuverlässigkeit unter Beweis zu stellen, oder neue Sachverhalte eingebracht hat, mit denen sie nachweisen kann, dass die Ausschlusssituation nach Absatz 1 dieses Artikels nicht mehr besteht.

(12) In dem in Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fall verlangt der zuständige Anweisungsbefugte, dass der Bewerber oder Bieter eine Stelle oder einen Unterauftragnehmer, deren bzw. dessen Kapazitäten er in Anspruch nehmen will und die bzw. der sich in einer Ausschlusssituation gemäß Absatz 1 dieses Artikels befindet, ersetzt.

Artikel 139 Erklärung des Nichtvorliegens von Ausschlusssituationen und entsprechende Nachweise

(1) Ein Teilnehmer erklärt, ob eine der in Artikel 138 Absatz 1 und in Artikel 143 Absatz 1 genannten Situationen auf ihn zutrifft und ob er gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen nach Artikel 138 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a getroffen hat.

Ein Teilnehmer erklärt ferner, ob eine der in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben c bis h genannten Ausschlusssituationen auf die folgenden Personen oder Stellen zutrifft:

  1. natürliche oder juristische Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Teilnehmers angehören oder die Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse in Bezug auf diesen Teilnehmer haben;
  2. wirtschaftliche Eigentümer des Teilnehmers im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849.

Der Teilnehmer oder Empfänger unterrichtet den zuständigen Anweisungsbefugten unverzüglich über alle Änderungen der Situationen gemäß der Erklärung.

Der Bewerber oder Bieter legt gegebenenfalls die gleichen Erklärungen wie die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten vor, die von einem Unterauftragnehmer oder einer anderen Stelle unterschrieben sind, falls er dessen/deren Kapazitäten in Anspruch nehmen will.

Der zuständige Anweisungsbefugte verlangt die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Erklärungen nicht, wenn solche Erklärungen bereits für die Zwecke eines anderen Gewährungsverfahrens vorgelegt wurden, sofern sich die Situation nicht geändert hat und die Ausstellung der Erklärungen nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei Finanzhilfen von sehr geringem Wert und Verträgen von sehr geringem Wert, der unter den in Artikel 2 Nummer 75 und Anhang I Nummer 14.4 genannten Beträgen liegt, auf die Anforderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 verzichten.

(2) Sofern es für eine angemessene Durchführung des Verfahrens erforderlich ist, legt der Teilnehmer, der Unterauftragnehmer oder die Stelle, deren Kapazitäten der Bewerber oder Bieter in Anspruch nehmen will, auf Verlangen des zuständigen Anweisungsbefugten Folgendes vor:

  1. geeignete Nachweise dafür, dass keine der in Artikel 138 Absatz 1 genannten Ausschlusssituationen auf ihn/sie zutrifft;
  2. Auskunft über die natürlichen oder juristischen Personen, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Teilnehmers sind oder im Hinblick auf diesen Teilnehmer Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse haben - einschließlich Personen und Stellen innerhalb der Eigentums- oder Kontrollstrukturen sowie wirtschaftlicher Eigentümer -, sowie geeignete Nachweise dafür, dass sich keine dieser Personen in einer der in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben c bis f genannten Ausschlusssituationen befindet;
  3. geeignete Nachweise dafür, dass keine der in Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Ausschlusssituationen auf die natürlichen oder juristischen Personen zutrifft, die unbegrenzt für die Schulden dieses Teilnehmers haften.

(3) Der zuständige Anweisungsbefugte kann gegebenenfalls und in Einklang mit dem nationalen Recht als geeigneten Nachweis dafür, dass auf einen Teilnehmer oder eine in Absatz 2 genannte Stelle keine der in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, f, g und h genannten Ausschlusssituationen zutrifft, einen Strafregisterauszug neueren Datums oder ersatzweise eine von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Teilnehmer oder die Stelle niedergelassen ist, ausgestellte gleichwertige Bescheinigung neueren Datums akzeptieren, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann als geeigneten Nachweis dafür, dass auf einen Teilnehmer oder eine in Absatz 2 genannte Stelle keine der in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ausschlusssituationen zutrifft, eine von der zuständigen Behörde des Landes der Niederlassung ausgestellte Bescheinigung neueren Datums akzeptieren. Werden derartige Bescheinigungen in dem Land der Niederlassung nicht ausgestellt, kann der Teilnehmer eine vor einer Justizbehörde oder einem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung oder ersatzweise eine vor einer Verwaltungsbehörde oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation in dem Land, in dem er niedergelassen ist, abgegebene förmliche Erklärung vorlegen.

(4) Der zuständige Anweisungsbefugte sieht von der Anforderung an einen Teilnehmer oder an eine in Absatz 2 genannte Stelle zur Vorlage der in den Absätzen 2 und 3 genannten Nachweise ab,

  1. wenn er in einer gebührenfreien nationalen Datenbank auf den Nachweis zugreifen kann;
  2. wenn ein solcher Nachweis bereits zu Zwecken eines anderen Verfahrens vorgelegt wurde, vorausgesetzt, dass alle vorgelegten Dokumente nach wie vor gültig sind und die Ausstellung des Nachweises nicht länger als ein Jahr zurückliegt;
  3. wenn er anerkennt, dass es materiell unmöglich ist, diese Nachweise vorzulegen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 dieses Artikels finden keine Anwendung auf Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, oder auf Einrichtungen der Union gemäß Artikel 70 und 71.

Soweit im Hinblick auf Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien Vorschriften und Verfahren fehlen, die den in Artikel 157 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten völlig gleichwertig sind, legen die Endempfänger und Finanzmittler der Person oder Stelle, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführt, eine unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung vor, in der sie bestätigen, dass sie sich nicht in einer der in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben a bis d, g und h oder in Artikel 143 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c dargelegten Situationen oder in einer Situation befinden, die nach der gemäß Artikel 157 Absatz 4 durchgeführten Bewertung als gleichwertig gilt.

Werden Finanzierungsinstrumente ausnahmsweise gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a umgesetzt, so legen die Endempfänger den Finanzmittlern eine unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung vor, in der sie bestätigen, dass die in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben a bis d, g und h oder in Artikel 143 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c dargelegten Situationen nicht auf sie zutreffen.

Artikel 140 Finanzielle Sanktionen

(1) Um für eine abschreckende Wirkung zu sorgen, kann der zuständige Anweisungsbefugte gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Empfehlung des in Artikel 145 genannten Gremiums eine finanzielle Sanktion gegen einen Empfänger verhängen, mit dem eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wurde und auf den eine der in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben c, d, e, f, g, h oder i genannten Ausschlusssituationen zutrifft.

Bezüglich der Ausschlusssituationen nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben c bis i kann die finanzielle Sanktion als Alternative zur Entscheidung, den Empfänger auszuschließen, verhängt werden, wenn der Ausschluss nach den Kriterien in Artikel 138 Absatz 4 unverhältnismäßig wäre.

Bezüglich der Ausschlusssituationen nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben c, d und e kann die finanzielle Sanktion zusätzlich zu einem Ausschluss verhängt werden, wenn dies zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich ist und wenn der Grund darin liegt, dass der Empfänger ein systematisches und wiederholtes Verhalten in der Absicht gezeigt hat, unrechtmäßig Mittel der Union zu erlangen.

Ungeachtet der Unterabsätze 1, 2 und 3 dieses Absatzes wird eine finanzielle Sanktion gegen einen Empfänger nicht verhängt, wenn er gemäß Artikel 139 offengelegt hat, dass eine Ausschlusssituation auf ihn zutrifft.

(2) Die Höhe der finanziellen Sanktion beträgt höchstens 10 % des Gesamtwerts der rechtlichen Verpflichtung. Bei einer Finanzhilfevereinbarung, die mit mehreren Begünstigten unterzeichnet wurde, fällt die finanzielle Sanktion nicht höher aus als 10 % des Finanzhilfebetrags, auf den der betreffende Begünstigte nach der Finanzhilfevereinbarung Anspruch hat.

Artikel 141 Dauer des Ausschlusses und Verjährungsfrist

(1) Die Dauer des Ausschlusses darf folgende Zeiträume nicht überschreiten:

  1. die gegebenenfalls durch die rechtskräftige Gerichts- oder die bestandskräftige Verwaltungsentscheidung eines Mitgliedstaats festgelegte Dauer,
  2. in Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- oder einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung:
    1. fünf Jahre für die in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben d und i genannten Fälle,
    2. drei Jahre für die in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben c und e bis h genannten Fälle.

Eine in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle wird ausgeschlossen, solange die in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ausschlusssituationen auf sie zutreffen.

(2) Die Verjährungsfrist für den Ausschluss einer in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle und/oder die Verhängung finanzieller Sanktionen gegen sie beträgt fünf Jahre, jeweils ab dem folgenden Zeitpunkt:

  1. ab dem Zeitpunkt des Verhaltens, das zu dem Ausschluss geführt hat, oder - bei anhaltenden oder wiederholten Handlungen - ab dem Ende des Verhaltens, in den Fällen nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben b bis e, g, h und i;
  2. ab dem Erlass der rechtskräftigen einzelstaatlichen Gerichts- oder der bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung in Fällen nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, g, h und i.

Die Verjährungsfrist wird durch eine Verfügung einer nationalen Behörde, der Kommission, des OLAF, der EUStA bezüglich der an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten, des Gremiums gemäß Artikel 145 dieser Verordnung oder einer sonstigen, am Haushaltsvollzug beteiligten Stelle unterbrochen, wenn diese Verfügung der in Artikel 137 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Person oder Stelle mitgeteilt wird und Untersuchungen oder ein Gerichtsverfahren betrifft. An dem auf die Unterbrechung folgenden Tag beginnt eine neue Verjährungsfrist.

Für die Zwecke des Artikels 138 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung gilt für den Ausschluss einer in Artikel 137 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Person oder Stelle und/oder die Verhängung finanzieller Sanktionen gegen einen Empfänger die in Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 vorgesehene Verjährungsfrist.

Treffen auf das Verhalten einer in Artikel 137 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Person oder Stelle mehrere der in Artikel 138 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Gründe zu, gilt die auf den schwerwiegendsten dieser Gründe anwendbare Verjährungsfrist.

Artikel 142 Veröffentlichung eines Ausschlusses und finanzieller Sanktionen

(1) Um die abschreckende Wirkung des Ausschlusses und/oder der finanziellen Sanktion, falls erforderlich, noch zu verstärken, veröffentlicht die Kommission vorbehaltlich der Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten folgende Informationen über den Ausschluss bzw. die finanzielle Sanktion in den Fällen nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben c bis i auf ihrer Website:

  1. den Namen der betreffenden in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle;
  2. die Ausschlusssituation;
  3. die Dauer des Ausschlusses und/oder die Höhe der finanziellen Sanktion.

Wurde die Entscheidung über den Ausschluss und/oder die finanzielle Sanktion auf Grundlage einer vorläufigen rechtlichen Bewertung nach Artikel 138 Absatz 2 getroffen, ist in der Veröffentlichung darauf hinzuweisen, dass keine rechtskräftige Gerichts- bzw. bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt. In solchen Fällen werden Informationen über Berufungsverfahren, deren Stand und Ergebnisse sowie revidierte Entscheidungen des zuständigen Anweisungsbefugten unverzüglich veröffentlicht. Wenn es sich um eine finanzielle Sanktion handelt, wird in der Veröffentlichung auch angegeben, ob die Sanktion bezahlt wurde.

Die Entscheidung über die Veröffentlichung der Informationen wird vom zuständigen Anweisungsbefugten je nach Lage des Falles entweder aufgrund einer einschlägigen rechtskräftigen Gerichts- bzw. bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung oder aufgrund der Empfehlung des in Artikel 145 genannten Gremiums getroffen. Diese Entscheidung wird drei Monate, nachdem sie der betreffenden in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle mitgeteilt wurde, wirksam.

Die veröffentlichten Informationen werden wieder gelöscht, sobald der Ausschluss ausgelaufen ist. Bei finanziellen Sanktionen wird die Veröffentlichung sechs Monate nach Zahlung dieser Sanktion gelöscht.

Im Falle von personenbezogenen Daten weist der zuständige Anweisungsbefugte die betreffende in Artikel 137 Absatz 2 dieser Verordnung genannte Person oder Stelle gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 auf ihre Rechte im Rahmen der anwendbaren Datenschutzvorschriften und auf die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte hin.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 dieses Artikels werden unter den folgenden Umständen nicht veröffentlicht:

  1. wenn die Vertraulichkeit einer Untersuchung oder eines einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens gewahrt werden muss;
  2. wenn eine Veröffentlichung der betreffenden in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde oder aufgrund der in Artikel 138 Absatz 4 dargelegten Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Höhe der finanziellen Sanktion anderweitig unverhältnismäßig wäre;
  3. wenn natürliche Personen betroffen sind, es sei denn, die Veröffentlichung personenbezogener Daten ist u. a. durch die Schwere des Verhaltens oder seiner Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der Union unter außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt. In diesen Fällen sind bei der Entscheidung über die Veröffentlichung von Informationen das Recht auf Privatsphäre und andere in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegte Rechte gebührend zu berücksichtigen.

Artikel 143 Ablehnung in einem Gewährungsverfahren

(1) Der zuständige Anweisungsbefugte lehnt einen Teilnehmer in einem Gewährungsverfahren ab, wenn dieser

  1. sich in einer Ausschlusssituation nach Artikel 138 befindet;
  2. die Auskünfte, die für die Teilnahme am Verfahren verlangt wurden, verfälscht oder nicht erteilt hat;
  3. zuvor an der Erstellung von Unterlagen für das Gewährungsverfahren mitgewirkt hat, soweit dies einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz - einschließlich der Wettbewerbsverzerrung - darstellt, der auf andere Weise nicht behoben werden kann;
  4. gemäß Anhang I Nummer 20.6 kollidierende berufliche Interessen hat, die sich negativ auf die Erfüllung des Vertrags auswirken können;
  5. Adressat eines von der Kommission gemäß Absatz 3 dieses Artikels erlassenen Beschlusses ist, mit dem die Vergabe eines Auftrags wegen drittstaatlicher Subventionen, die den Binnenmarkt verzerren, untersagt wird.

Der zuständige Anweisungsbefugte teilt den übrigen Teilnehmern am Gewährungsverfahren die relevanten Informationen mit, die im Zusammenhang mit oder als Ergebnis der Einbeziehung des Teilnehmers in die Vorbereitung des Gewährungsverfahrens wie in Unterabsatz 1 Buchstabe c beschrieben ausgetauscht wurden. Vor einer solchen Ablehnung erhält der Teilnehmer Gelegenheit nachzuweisen, dass seine Einbeziehung in die Vorbereitung des Gewährungsverfahrens keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellt.

(2) Artikel 134 Absatz 1 findet Anwendung, es sei denn, die Ablehnung wurde gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels mit einer Entscheidung zum Ausschluss des Teilnehmers gerechtfertigt, bei der seine Stellungnahme schon geprüft wurde.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e dieses Artikels gilt die Verordnung (EU) 2022/2560, insbesondere die Bestimmungen ihrer Kapitel 1, 2 und 4, einschließlich des Artikels 30, sinngemäß für die Vorprüfung durch die Kommission und für die eingehende Prüfung etwaiger drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen, die im Rahmen eines Vergabeverfahrens nach dieser Verordnung erlangt wurden. Für die Zwecke der vorherigen Meldung an den öffentlichen Auftraggebers melden die Teilnehmer in einem Vergabeverfahren nach dieser Verordnung dem zuständigen Anweisungsbefugten alle einschlägigen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen unter denselben Bedingungen, wie sie in den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2022/2560 und in den Bestimmungen der auf der Grundlage von Artikel 47 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakte festgelegt sind. Darüber hinaus gelten die einschlägigen delegierten Rechtsakte, die auf der Grundlage von Artikel 49 der Verordnung (EU) 2022/2560 erlassen wurden, auch für Vergabeverfahren im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2560 sowie die Bestimmungen der auf der Grundlage von Artikel 49 der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und der auf der Grundlage von Artikel 47 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit der vorliegenden Verordnung umgesetzt.

Im Zusammenhang mit Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Form eines Beschlusses zu erlassen, um

  1. die von einem Teilnehmer angebotenen Verpflichtungen für eben diesen Teilnehmer im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 im Rahmen der vorliegenden Verordnung für bindend zu erklären;
  2. im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung keine Einwände im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2560 zu erheben;
  3. im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung die Vergabe des Auftrags an einen Teilnehmer zu untersagen, der den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen im Sinne des Artikels 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 erhalten hat.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 276 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Wird in der Verordnung (EU) 2022/2560 auf Vergabeverfahren im Sinne der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 58 Bezug genommen, so gelten diese für die Zwecke der nach diesem Absatz zu ergreifenden Maßnahmen als Vergabeverfahren im Sinne der vorliegenden Verordnung.

Der zuständige Anweisungsbefugte teilt dem betreffenden Teilnehmer die Ablehnung in einem Gewährungsverfahren im Anschluss an den in Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Untersagungsbeschluss schriftlich mit.

Artikel 144 Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem

(1) Die innerhalb des Früherkennungs- und Ausschlusssystems nach Artikel 137 ausgetauschten Informationen werden in einer von der Kommission eingerichteten Datenbank (im Folgenden "Datenbank") zentralisiert und im Einklang mit dem Recht auf Privatsphäre und den in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten anderen Rechten verwaltet.

Informationen über Fälle von Früherkennung, Ausschluss und/oder finanziellen Sanktionen werden vom zuständigen Anweisungsbefugten in die Datenbank eingegeben, nachdem die betreffende in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle unterrichtet wurde. Eine solche Unterrichtung kann unter außergewöhnlichen Umständen aufgeschoben werden, sofern aus zwingenden schutzwürdigen Gründen die Vertraulichkeit einer Untersuchung oder eines einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens gewahrt werden muss, und zwar solange diese zwingenden schutzwürdigen Gründe zur Wahrung der Vertraulichkeit bestehen.

Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 informiert die Kommission auf Ersuchen die in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle, die unter das Früherkennungs- und Ausschlusssystem fällt, über die in der Datenbank zur genannten Person oder Stelle gespeicherten Daten.

Die Informationen in der Datenbank werden gegebenenfalls im Zuge von Berichtigungen, Löschungen oder Änderungen der Daten aktualisiert. Sie werden nur nach Artikel 142 veröffentlicht.

(2) Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem stützt sich auf die in Artikel 138 Absatz 3 Unterabsatz 4 genannten Sachverhalte und Erkenntnisse und auf die Übermittlung von Informationen an die Kommission insbesondere durch eine der folgenden Stellen:

  1. durch die EUStA bezüglich der an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten oder das OLAF gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013, sofern eine abgeschlossene oder laufende Untersuchung es geraten erscheinen lässt, vorbeugende Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen, unter gebührender Berücksichtigung der Achtung der Verfahrens- und Grundrechte sowie des Schutzes von Hinweisgebern;
  2. durch einen Anweisungsbefugten der Kommission, eines von der Kommission eingerichteten Europäischen Amtes oder einer Exekutivagentur;
  3. durch ein Unionsorgan, ein Europäisches Amt, eine Agentur, die nicht in Buchstabe b dieses Absatzes genannt ist, oder eine mit der Durchführung von GASP-Maßnahmen betraute Einrichtung oder Person;
  4. durch Stellen, die nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b den Haushaltsplan ausführen, und Personen und Stellen, die Mittel im Rahmen des Haushaltsvollzugs gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a mit Mitgliedstaaten ausführen, in Fällen von Sachverhalten und Feststellungen, die nur im Rahmen rechtskräftiger Gerichts- oder bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen unter Bezugnahme auf die in Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und Buchstabe d genannten Gründe festgestellt wurden, sowie in aufgedeckten Fällen von Betrug und/oder anderen Unregelmäßigkeiten sowie im Zuge der entsprechenden Folgemaßnahmen, wenn die Übermittlung von Informationen nach sektorspezifischen Vorschriften erforderlich ist;
  5. Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, in aufgedeckten Fällen von Betrug und/oder anderen Unregelmäßigkeiten sowie im Zuge der entsprechenden Folgemaßnahmen.

(3) Abgesehen von den Fällen, in denen die Informationen nach sektorspezifischen Vorschriften vorzulegen sind, müssen die nach Absatz 2 dieses Artikels zu übermittelnden Informationen Folgendes umfassen:

  1. die Identifikation der betreffenden Stelle oder Person;
  2. eine Übersicht über die erkannten Risiken oder die betreffenden Sachverhalte;
  3. Informationen, die für den Anweisungsbefugten bei der Durchführung der Überprüfung nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder beim Treffen einer Ausschlussentscheidung nach Artikel 138 Absatz 1 oder 3 oder einer Entscheidung zur Verhängung einer finanziellen Sanktion nach Artikel 140 nützlich sein könnten;
  4. gegebenenfalls Informationen zu Sondermaßnahmen zur Sicherstellung einer vertraulichen Behandlung der übermittelten Informationen, einschließlich Maßnahmen zur Beweissicherung für den Schutz der Untersuchung oder des einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens.

(4) Die Kommission übermittelt die in Absatz 3 genannten Informationen unverzüglich über die in Absatz 1 genannte Datenbank an ihre Anweisungsbefugten und an diejenigen ihrer Exekutivagenturen sowie an alle anderen Unionsorgane, Einrichtungen der Union, Europäischen Ämter und Agenturen, damit diese Stellen die notwendige Überprüfung hinsichtlich ihrer laufenden Gewährungsverfahren und bestehenden rechtlichen Verpflichtungen durchführen können.

Bei der Durchführung jener Überprüfung übt der zuständige Anweisungsbefugte seine Befugnisse gemäß Artikel 74 aus und geht nicht über das hinaus, was in den Bedingungen des Gewährungsverfahrens und in den rechtlichen Verpflichtungen vorgesehen ist.

Die nach Absatz 3 dieses Artikels übermittelten Informationen im Zusammenhang mit der Früherkennung dürfen höchstens ein Jahr lang gespeichert werden. Stellt der zuständige Anweisungsbefugte in dieser Zeit bei dem Gremium den Antrag, eine Empfehlung in einem Ausschlussfall oder bezüglich finanzieller Sanktionen abzugeben, kann die Speicherdauer verlängert werden, bis der zuständige Anweisungsbefugte eine Entscheidung getroffen hat.

(5) Alle nach Artikel 62 am Haushaltsvollzug beteiligten Personen und Stellen erhalten von der Kommission Zugang zu den Informationen über Ausschlussentscheidungen nach Artikel 138, um prüfen zu können, ob ein Ausschluss im Früherkennungs- und Ausschlusssystem vorliegt, wenn sie Aufträge vergeben oder Begünstige für die Ausführung von Unionsmitteln auswählen.

Außer in den Fällen, in denen der Haushaltsvollzug im Einklang mit den in Artikel 157 Absatz 4 genannten Bedingungen Personen oder Stellen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c anvertraut wird, setzen alle Personen und Stellen, die am Haushaltsvollzug beteiligt sind, diese Beschlüsse gegenüber der Person oder Stelle durch, die Unionsmittel beantragt oder für die Ausführung von Unionsmitteln ausgewählt wurde.

(6) Im Rahmen des Jahresberichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat nach Artikel 325 Absatz 5 AEUV liefert die Kommission eine Zusammenfassung von Informationen über die Entscheidungen der Anweisungsbefugten nach den Artikeln 137 bis 144 dieser Verordnung. Dieser Bericht muss auch weitere Informationen über alle Entscheidungen der Anweisungsbefugten nach Artikel 138 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung und Artikel 142 Absatz 2 dieser Verordnung sowie über alle Entscheidungen der Anweisungsbefugten, nach Artikel 145 Absatz 6 Unterabsatz 3 dieser Verordnung von der Empfehlung des Gremiums abzuweichen, enthalten.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationen sind unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeitserfordernisse zu erteilen und dürfen insbesondere keine Identifizierung der betreffenden in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle ermöglichen.

Artikel 145 Gremium

(1) Auf Ersuchen eines Anweisungsbefugten eines Unionsorgans, von Einrichtungen der Union, Europäischen Ämtern und Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV betraut sind, wird ein Gremium einberufen.

(2) Das Gremium setzt sich zusammen aus

  1. einem von der Kommission benannten ständigen hochrangigen und unabhängigen Vorsitzenden,
  2. einem von der Kommission benannten ständigen hochrangigen und unabhängigen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitz vertritt,
  3. zwei ständigen Vertretern der Kommission als Eigentümerin des Früherkennungs- und Ausschlusssystems, die einen gemeinsamen Standpunkt zum Ausdruck bringen, und
  4. einem Vertreter des antragstellenden Anweisungsbefugten.

Bei der Zusammensetzung des Gremiums wird sichergestellt, dass geeignetes rechtliches und technisches Fachwissen zur Verfügung steht. Das Gremium erhält ein ständiges, bei der Kommission angesiedeltes Sekretariat, das für seine laufende Verwaltung zuständig ist.

(3) Der Vorsitzende wird unter den ehemaligen Mitgliedern des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Rechnungshofs oder unter ehemaligen Beamten ausgewählt, die zumindest den Rang eines Generaldirektors in einem anderen Unionsorgan als der Kommission innehatten. Er wird aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Eignung, seiner umfassenden Erfahrungen mit rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie seiner nachgewiesenen Kompetenz, Unabhängigkeit und Integrität ausgewählt. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre und ist nicht verlängerbar. Der Vorsitzende wird als Sonderberater im Sinne des Artikels 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angestellt. Der Vorsitzende leitet alle Sitzungen des Gremiums. Er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig. Er darf keinem Interessenkonflikt zwischen seinem Amt als Vorsitzender und seinen sonstigen dienstlichen Aufgaben unterliegen.

(4) Die Geschäftsordnung des Gremiums wird von der Kommission festgelegt.

(5) Das Gremium wahrt das Recht der betreffenden in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle, sich zu den in Artikel 138 Absatz 3 genannten Sachverhalten oder Erkenntnissen und zur vorläufigen rechtlichen Bewertung zu äußern, bevor das Gremium seine Empfehlungen abgibt. Dieses Recht zur Stellungnahme kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände aufgeschoben werden, sofern aus zwingenden schutzwürdigen Gründen die Vertraulichkeit einer Untersuchung oder eines einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens gewahrt werden muss, und zwar solange diese schutzwürdigen Gründe zur Wahrung der Vertraulichkeit bestehen.

(6) Die Empfehlung des Gremiums für einen Ausschluss und/oder die Verhängung einer finanziellen Sanktion muss je nach Einzelfall folgende Angaben enthalten:

  1. die in Artikel 138 Absatz 3 genannten Sachverhalte oder Erkenntnisse und ihre vorläufige rechtliche Bewertung;
  2. eine Beurteilung, ob und in welcher Höhe eine finanzielle Sanktion verhängt werden soll;
  3. eine Beurteilung, ob die in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle ausgeschlossen werden soll, und, sollte dies der Fall sein, einen Vorschlag für die Dauer des Ausschlusses;
  4. eine Beurteilung, ob die Informationen über die in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle, die ausgeschlossen wurde und/oder gegen die eine finanzielle Sanktion verhängt wurde, veröffentlicht werden sollen;
  5. eine Bewertung etwaiger von der in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle getroffener Abhilfemaßnahmen.

Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte eine strengere Entscheidung als die von dem Gremium empfohlene, so stellt er sicher, dass diese Entscheidung unter gebührender Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten getroffen wird.

Entschließt sich der zuständige Anweisungsbefugte dazu, von der Empfehlung des Gremiums abzuweichen, so muss er diese Entscheidung gegenüber dem Gremium begründen.

(7) Das Gremium revidiert seine Empfehlung während des Ausschlusszeitraums auf Ersuchen des zuständigen Anweisungsbefugten in den in Artikel 138 Absatz 11 genannten Fällen oder nach der Übermittlung einer rechtskräftigen Gerichts- oder bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung, die den Ausschluss begründet, in den Fällen nach Artikel 138 Absatz 3 Unterabsatz 2, in denen durch die Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung keine Dauer des Ausschlusses festgelegt ist.

(8) Das Gremium unterrichtet den antragstellenden zuständigen Anweisungsbefugten unmittelbar über seine revidierte Empfehlung, und dieser überprüft daraufhin seine Entscheidung.

(9) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung einer Entscheidung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte eine in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle ausschließt und/oder eine finanzielle Sanktion gegen einen Empfänger verhängt; er kann z.B. den Ausschluss aufheben, die Ausschlussdauer verkürzen oder verlängern und/oder die finanzielle Sanktion aufheben, senken oder erhöhen. Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 findet keine Anwendung, wenn die Entscheidung des Anweisungsbefugten zum Ausschluss oder zur Verhängung einer finanziellen Sanktion auf Grundlage einer Empfehlung des Gremiums getroffen wird.

Artikel 146 Kommunikation im Zusammenhang mit Früherkennungs- und Ausschlussverfahren

(1) Jede Kommunikation - insbesondere die Mitteilung von Entscheidungen, Schreiben, Unterlagen oder Informationen - im Zusammenhang mit Früherkennungs- oder Ausschlussverfahren erfolgt schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form.

(2) Mitteilungen, die Rechtswirkung entfalten oder Fristen auslösen, erfolgen in Papierform per Einschreiben mit Rückschein oder per Kurierdienst mit Rückschein, über ein sicheres elektronisches Datenaustauschsystem gemäß Artikel 151 oder per E-Mail oder auf anderem elektronischem Wege.

(3) Für Kommunikationen gilt:

  1. Kommunikationen in Papierform gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte vom Empfänger angegebene Postanschrift zugestellt worden sind. Mitteilungen per Einschreiben mit Rückschein oder per Kurierdienst mit Rückschein gelten entweder als an dem Tag, an dem die Zustellung vom Post- oder Kurierdienst erfasst wurde, oder nach Ablauf der Frist für die Abholung beim Postamt als erfolgt, oder, falls keine solche Frist festgelegt ist, drei Wochen nach der versuchten Zustellung als erfolgt, sofern die Mitteilung ein zweites Mal versandt und elektronisch an die letzte vom Empfänger angegebene E-Mail-Adresse angekündigt wurde;
  2. Kommunikationen über ein sicheres elektronisches Datenaustauschsystem gemäß Artikel 151 gelten als zu dem Datum und zu der Uhrzeit erfolgt, zu denen entsprechend den Zeitprotokollen im System auf sie zugegriffen wird, oder, bei Kommunikationen, auf die nicht zugegriffen wird, 10 Tage nach der Übermittlung;
  3. Kommunikationen per E-Mail oder Kommunikationen, die auf anderem elektronischem Wege übermittelt werden, gelten als am Tag des Versands der E-Mail erfolgt, sofern sie an die letzte vom Empfänger angegebene E-Mail-Adresse gesandt wurden und der Absender keine Meldung über die Nichtzustellung erhalten hat.

Kann der Empfänger nachweisen, dass er aufgrund von Umständen, auf die er keinen Einfluss hat, am Zugriff auf eine Kommunikation gehindert wurde, so beginnt die Rechtswirkung der Kommunikation von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem der Empfänger nachweisen kann, dass er Zugriff zu ihren Inhalten erlangt hat.

Artikel 147 Übermittlung von Informationen für die Zwecke des Früherkennungs- und Ausschlusssystems

(1) Von den in Artikel 144 Absatz 2 Buchstabe d genannten Stellen angeforderte Informationen werden der Kommission im Einklang mit Artikel 36 Absatz 8 und sektorspezifischen Vorschriften übermittelt.

(2) Unbeschadet Artikel 138 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird bei der Verwendung der über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten empfangenen Daten der Stand des nationalen Verfahrens berücksichtigt, das zum Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen anhängig war. Vor einer solchen Verwendung wird der Mitgliedstaat konsultiert, der die einschlägigen Daten über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten übermittelt hat.

Artikel 148 Ausnahmen, die für die Gemeinsame Forschungsstelle gelten

Die Artikel 137 bis 147 finden auf die Gemeinsame Forschungsstelle keine Anwendung.

Abschnitt 3
IT-Systeme und elektronische Verwaltung (E-Government)

Artikel 149 Elektronische Verwaltung von Vorgängen

(1) Werden Einnahme- und Ausgabevorgänge oder der Austausch von Dokumenten computergestützt verwaltet, können Unterschriften über ein elektronisches Verfahren erfolgen, das über eine Authentifizierung des Unterzeichners verfügt. Solche Computersysteme müssen eine vollständige aktuelle Beschreibung des Systems mit definierten Inhalten sämtlicher Datenfelder enthalten, in der beschrieben wird, wie jeder einzelne Vorgang behandelt wird, und im Einzelnen aufgezeigt wird, wie das System einen kompletten Prüfpfad für jeden Vorgang gewährleistet. Elektronische Informationen können digitalen Kontrollen und Prüfungen gemäß Artikel 36 Absatz 11 unterzogen werden.

(2) Die Unionsorgane und die Mitgliedstaaten können sich auf die elektronische Übermittlung von Dokumenten zwischen ihnen verständigen.

Artikel 150 Elektronische Verwaltung (e-Government)

(1) Die Unionsorgane, die Exekutivagenturen sowie die in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union legen für den elektronischen Informationsaustausch mit Teilnehmern einheitliche Standards fest und wenden sie an. Insbesondere entwerfen sie so weit wie möglich Lösungen für die Einreichung, Speicherung und Verarbeitung von Daten, die in Gewährungsverfahren eingereicht werden, und setzen sie um; hierfür richten sie für Teilnehmer einen gemeinsamen "Bereich für elektronischen Datenaustausch" ein. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die diesbezüglichen Fortschritte Bericht.

(2) Bei geteilter Mittelverwaltung erfolgt der gesamte offizielle Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über in sektorspezifischen Vorschriften angegebene Hilfsmittel. Diese Vorschriften sehen die Interoperabilität der erhobenen oder bei der Verwaltung des Haushalts erlangten und übermittelten Daten vor.

Artikel 151 Elektronische Datenaustauschsysteme

(1) Die Kommunikation mit den Empfängern und den Teilnehmern, einschließlich des Eingehens rechtlicher Verpflichtungen und der Vereinbarung diesbezüglicher Änderungen, kann über ein elektronisches Datenaustauschsystem erfolgen.

(2) Die elektronischen Datenaustauschsysteme müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Lediglich befugte Personen haben Zugang zum System und den damit übermittelten Dokumenten;
  2. lediglich befugte Personen dürfen ein Dokument elektronisch unterzeichnen oder durch das System übermitteln;
  3. befugte Personen werden anhand festgelegter Methoden durch das System authentifiziert;
  4. Datum und Uhrzeit der elektronischen Transaktion sind genau bestimmbar;
  5. die Unversehrtheit der Dokumente ist gewährleistet;
  6. die Verfügbarkeit der Dokumente ist gewährleistet;
  7. erforderlichenfalls ist die Vertraulichkeit der Dokumente gewährleistet;
  8. der Schutz personenbezogener Daten muss der Verordnung (EU) 2018/1725 genügen.

(3) Das elektronische Datenaustauschsystem kann vom zuständigen Anweisungsbefugten oder gegebenenfalls dem in Artikel 145 genannten Gremium außerdem dafür verwendet werden, um Teilnehmern, Empfängern oder anderen in Artikel 137 Absatz 2 genannten Personen oder Stellen

  1. ihre Aufnahme in die Datenbank des Früherkennungs- und Ausschlusssystems in den in Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen mitzuteilen;
  2. den Inhalt kontradiktorischer Schreiben und sonstige Informationen oder Ersuchen des in Artikel 145 genannten Gremiums zur Wahrung der in Artikel 145 Absatz 5 dargelegten Rechte und im Rahmen der Ausübung der Zuständigkeiten nach dieser Verordnung mitzuteilen;
  3. den Inhalt von Entscheidungen und sonstige Informationen oder Ersuchen des zuständigen Anweisungsbefugten in Ausübung der Befugnisse nach den Artikeln 137 bis 147 mitzuteilen.

(4) Für die mit einem solchen System versandten Daten gilt eine rechtliche Vermutung der Unversehrtheit der abgesendeten oder empfangenen Daten und der Korrektheit der vom System angegebenen Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Daten.

Ein mit einem solchen System übermitteltes oder zugestelltes Dokument gilt als einem Papierdokument gleichwertig, ist in Gerichtsverfahren als Beweismittel zulässig und gilt als Original; für das Dokument gilt die rechtliche Vermutung der Echtheit und Unversehrtheit, sofern es keine dynamischen Elemente enthält, die seine automatische Änderung bewirken können.

Die elektronischen Unterschriften nach Absatz 2 Buchstabe b haben die gleiche Rechtswirkung wie handschriftliche Unterschriften.

Artikel 152 Vorlage von Antragsunterlagen

(1) Die Modalitäten für die Einreichung der Antragsunterlagen werden vom zuständigen Anweisungsbefugten festgelegt, der die ausschließliche Art der Einreichung bestimmen kann.

Die gewählten Kommunikationsmittel müssen sicherstellen, dass Wettbewerb tatsächlich stattfindet und folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die eingereichten Anträge enthalten alle zu ihrer Evaluierung erforderlichen Informationen;
  2. die Unversehrtheit der Daten ist sichergestellt;
  3. die Vertraulichkeit der Antragsunterlagen bleibt gewahrt;
  4. der Schutz personenbezogener Daten muss der Verordnung (EU) 2018/1725 genügen.

(2) Die Kommission stellt in Anwendung von Artikel 150 Absatz 1 durch geeignete Mittel sicher, dass die Teilnehmer auf elektronischem Wege die Antragsunterlagen und ergänzende Unterlagen einreichen können. Elektronische Kommunikationssysteme für den Kommunikations- und Informationsaustausch müssen diskriminierungsfrei, allgemein verfügbar sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein und dürfen den Zugang der Teilnehmer zum Gewährungsverfahren nicht einschränken.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Fortschritte bei der Anwendung dieses Absatzes.

(3) Die Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme der Antragsunterlagen gewährleisten mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren, dass

  1. der Teilnehmer eindeutig authentifiziert werden kann;
  2. die Uhrzeit und der Tag des Eingangs der Antragsunterlagen genau bestimmt werden können;
  3. nur befugte Personen Zugang zu den übermittelten Daten haben und den Zeitpunkt für die Öffnung der Antragsunterlagen festlegen und ändern können;
  4. in den verschiedenen Phasen des Gewährungsverfahrens nur die befugten Personen Zugang zu allen vorgelegten Daten haben und Zugang zu den Daten gewähren dürfen, sofern dies zur Durchführung des Verfahrens erforderlich ist;
  5. es als sicher gilt, dass sich ein Versuch, gegen die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis d zu verstoßen, aufdecken lässt.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung auf Verträge, die unterhalb der in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte liegen.

(4) Gestattet der zuständige Anweisungsbefugte die elektronische Übermittlung von Antragsunterlagen, so gelten die mit diesen Systemen übermittelten elektronischen Dokumente als Originale.

(5) Erfolgt die Einreichung der Antragsunterlagen mittels eines Briefes, so kann der Teilnehmer zwischen folgenden Übermittlungsformen wählen:

  1. per Post oder Kurierdienst; in diesem Fall ist der Poststempel bzw. das Datum der Ablieferungsbestätigung maßgebend für die Einreichung;
  2. durch Hinterlegung bei den Dienststellen des zuständigen Anweisungsbefugten durch den Teilnehmer oder einen Vertreter; in diesem Fall ist die Empfangsbestätigung maßgebend für die Einreichung.

Bei Verträgen, die von den Delegationen der Union vergeben oder ausschließlich im Interesse der Delegationen der Union in Drittländern vergeben werden, kann der öffentliche Auftraggeber die Einreichung mittels Schreiben auf einen der genannten Wege beschränken. Macht der öffentliche Auftraggeber von dieser Bestimmung Gebrauch, so muss er die Gründe für diese Einschränkung dokumentieren.

(6) Mit der Einreichung von Antragsunterlagen erklären sich die Teilnehmer mit der elektronischen Unterrichtung über das Ergebnis des Verfahrens einverstanden.

(7) Die Teilnehmer oder Empfänger oder jede andere in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle erklären sich bereit, Mitteilungen gemäß den Bedingungen der spezifischen rechtlichen Verpflichtung oder des Konzessionsvertrags zu erhalten, einschließlich Mitteilungen über die Anwendung einer der in Artikel 137 Absatz 1 genannten Maßnahmen. Sind in Artikel 137 Absatz 2 genannte Personen oder Stellen nach Buchstabe b betroffen, so ist der Antragsteller dafür verantwortlich, dem öffentlichen Auftraggeber die Anschrift der betreffenden Stelle mitzuteilen.

Sofern der Austausch nicht über das in Artikel 151 genannte elektronische Datenaustauschsystem erfolgt, wird in Fällen, in denen die Person oder Stelle über die im Antrag angegebene Anschrift elektronisch benachrichtigt wurde, und in Ermangelung einer ausdrücklichen Bestätigung des Eingangs der elektronischen Mitteilung davon ausgegangen, dass die Person oder Stelle in die Lage versetzt wurde, vom Inhalt des Austauschs Kenntnis zu nehmen, und die Mitteilung gilt daher als erfolgt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 dieses Artikels finden keine Anwendung auf Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, es sei denn, die Auswahl wird im Zusammenhang mit einem Aufruf zur Interessenbekundung getroffen.

Kapitel 3
Auf die direkte Mittelverwaltung anwendbare Vorschriften

Artikel 153 Evaluierungsausschuss

(1) Die Antragsunterlagen werden von einem Evaluierungsausschuss bewertet.

(2) Der Evaluierungsausschuss wird vom zuständigen Anweisungsbefugten benannt.

Der Evaluierungsausschuss setzt sich aus mindestens drei Personen zusammen.

(3) Die Mitglieder des Evaluierungsausschusses, die Finanzhilfeanträge, Anträge im Zusammenhang mit nichtfinanziellen Zuwendungen oder Angebote bewerten, müssen mindestens zwei organisatorische Einheiten der Unionsorgane oder der in Artikel 68, 69, 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union vertreten, die in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen, wobei mindestens eine davon völlig unabhängig vom zuständigen Anweisungsbefugten sein muss. Wenn in den Vertretungen und den lokalen Stellen außerhalb der Union, wie Delegationen, Vertretungen oder Büros der Union in Drittländern sowie in den in den Artikeln 68, 69, 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union keine getrennten Einheiten vorhanden sind, entfällt die Verpflichtung zur Vertretung von mindestens zwei organisatorischen Einheiten ohne hierarchische Verbindung untereinander.

Auf Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten können externe Sachverständige den Evaluierungsausschuss unterstützen.

Die Mitglieder des Evaluierungsausschusses können externe Sachverständige sein, wenn dies im Basisrechtsakt vorgesehen ist.

(4) Die Mitglieder des Evaluierungsausschusses, der Anträge in einem Wettbewerb um Preise bewertet, können in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannte Personen oder externe Sachverständige sein.

(5) Die Mitglieder des Evaluierungsausschusses und die externen Sachverständigen müssen Artikel 61 einhalten.

Artikel 154 Klarstellung und Korrektur von Antragsunterlagen

Der zuständige Anweisungsbefugte kann offensichtliche Irrtümer in Antragsunterlagen nach Bestätigung der beabsichtigten Korrektur durch den Teilnehmer berichtigen.

Versäumt es ein Teilnehmer, Nachweise vorzulegen oder Erklärungen abzugeben, ersucht der Evaluierungsausschuss oder gegebenenfalls der zuständige Anweisungsbefugte - außer in hinreichend begründeten Fällen - den Teilnehmer darum, die fehlenden Informationen beizubringen oder die Belege zu erläutern.

Solche Informationen, Klarstellungen oder Bestätigungen dürfen Antragsunterlagen nicht wesentlich ändern.

Artikel 155 Garantien

(1) Außer bei Verträgen und Finanzhilfen mit einem Wert von bis zu 60.000 EUR kann der zuständige Anweisungsbefugte, wenn dies verhältnismäßig ist, nach einer Risikoanalyse des Anweisungsbefugten von folgenden Akteuren die Vorlage einer Garantie verlangen:

  1. von Auftragnehmern oder Begünstigten, um die mit Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen ("Garantie für Vorfinanzierungen");
  2. von Auftragnehmern, um im Fall von Bauleistungen, Lieferungen oder komplexen Dienstleistungen die Einhaltung der wesentlichen vertraglichen Pflichten zu gewährleisten ("Erfüllungsgarantie");
  3. von Auftragnehmern, um die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags während seines Haftungszeitraums sicherzustellen ("Gewährleistungseinbehalt").

Die JRC ist von der Verpflichtung zur Stellung von Garantien ausgenommen.

Alternativ zum Verlangen einer Garantie für Vorfinanzierungen kann der zuständige Anweisungsbefugte bei Finanzhilfen entscheiden, die Zahlung in mehreren Teilbeträgen vorzunehmen.

(2) Der zuständige Anweisungsbefugte entscheidet, ob die Garantie auf Euro oder auf die Währung des Vertrags oder der Finanzhilfevereinbarung lauten muss.

(3) Die Garantie wird von einer vom zuständigen Anweisungsbefugten akzeptierten Bank oder von einem vom zuständigen Anweisungsbefugten akzeptierten zugelassenen Finanzinstitut gestellt.

Auf Ersuchen des Auftragnehmers oder Begünstigten und sofern dies vom zuständigen Anweisungsbefugten akzeptiert wird, bestehen folgende Möglichkeiten:

  1. Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Garantien können durch eine selbstschuldnerische Garantie des Auftragnehmers oder des Begünstigten und eines Dritten ersetzt werden;
  2. die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Garantie kann durch eine unbedingte und unwiderrufliche Solidarbürgschaft der in der Finanzhilfevereinbarung genannten Begünstigten ersetzt werden.

(4) Die Garantie muss darin bestehen, dass die Bank, das Finanzinstitut oder der Dritte eine unwiderrufliche akzessorische Sicherheit leistet oder auf erste Anforderung für die Verbindlichkeiten des Auftragnehmers oder Begünstigten einsteht.

(5) Wenn der zuständige Anweisungsbefugte im Verlauf der Umsetzung des Vertrags oder der Finanzhilfevereinbarung feststellt, dass ein Garantiegeber nicht oder nicht mehr befugt ist, Garantien im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht zu leisten, verlangt der zuständige Anweisungsbefugte vom Auftragnehmer oder Begünstigten die Ersetzung der von diesem Garantiegeber gestellten Garantie.

Artikel 156 Garantie für Vorfinanzierungen

(1) Die Garantie für Vorfinanzierungen darf sich höchstens auf den Betrag der Vorfinanzierung belaufen und muss einen hinreichend langen Zeitraum abdecken, damit sie in Anspruch genommen werden kann.

(2) Die Garantie für Vorfinanzierungen wird nach Maßgabe des Vertrags oder der Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den an den Auftragnehmer oder Begünstigten zu leistenden Zwischen- oder Restbetragszahlungen freigegeben.

Titel VI
Indirekte Mittelverwaltung

Artikel 157 Indirekte Mittelverwaltung

(1) Die Auswahl der Personen und Stellen, die mit der Verwaltung von Unionsmitteln oder Haushaltsgarantien nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c zu betrauen sind, erfolgt auf transparente Weise, wird anhand der Art der Maßnahme begründet und darf keinen Interessenkonflikt auslösen. Bei den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, v, vi und vii genannten Stellen wird bei der Auswahl auch deren finanzielle und operative Leistungsfähigkeit gebührend berücksichtigt.

Wird die Person oder Stelle in einem Basisrechtsakt benannt, so muss der Finanzbogen nach Artikel 35 eine Begründung der Wahl dieser konkreten Person oder Stelle enthalten.

Im Falle eines Haushaltsvollzugs durch einen Verbund, wobei mindestens eine Einrichtung oder Stelle je Mitgliedstaat oder Land zu benennen ist, wird diese Benennung von dem betreffenden Mitgliedstaat oder Land nach Maßgabe des Basisrechtsakts vorgenommen. In allen anderen Fällen benennt die Kommission diese Einrichtungen oder Stellen im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten oder Ländern.

Erfolgt die Auswahl im Anschluss an einen Aufruf zur Interessenbekundung, so erfolgt sie unbeschadet der Anforderungen dieses Absatzes im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.

(2) Personen und Stellen, die mit der Verwaltung von Unionsmitteln oder Haushaltsgarantien nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c betraut sind, müssen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der angemessenen Sichtbarkeit des Handelns der Union beachten. Trifft die Kommission Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen nach Artikel 131, so werden diese Grundsätze in diesen Vereinbarungen eingehender beschrieben.

(3) Bevor die Kommission Beitrags-, Finanzierungs- oder Garantievereinbarungen unterzeichnet, stellt sie sicher, dass die finanziellen Interessen der Union in gleichem Maße geschützt werden wie im Falle des Haushaltsvollzugs durch die Kommission nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a. Zu diesem Zweck bewertet die Kommission die Systeme, Vorschriften und Verfahren der Personen oder Stellen, die Unionsmittel ausführen, sofern sie beabsichtigt, sich zur Durchführung der Maßnahme auf diese Systeme, Vorschriften und Verfahren zu stützen, oder wendet geeignete Aufsichtsmaßnahmen nach Absatz 5 dieses Artikels an.

(4) Die Kommission bewertet im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ob die Personen und Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen:

  1. ein wirksames und effizientes System der internen Kontrolle zur Prävention und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie für einschlägige Korrekturmaßnahmen einrichten, das auf bewährter internationaler Praxis und einer angemessenen Risikoverwaltung beruht, und gewährleisten, dass es funktioniert; das eingerichtete System der internen Kontrolle kann sich gegebenenfalls auf digitale Kontrollen stützen;
  2. ein Rechnungsführungssystem anwenden, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten zur Verfügung stellt;
  3. sich einer unabhängigen externen Prüfung unterziehen, die nach Maßgabe international anerkannter Prüfungsstandards von einer Prüfstelle vorgenommen wird, die von der jeweiligen betreffenden Person oder Stelle funktional unabhängig ist;
  4. bei der Bereitstellung von Finanzmitteln an Dritte geeignete Vorschriften und Verfahren anwenden, einschließlich transparenter, diskriminierungsfreier, effizienter und wirksamer Rechtsbehelfsverfahren, Vorschriften für die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und Vorschriften für den Ausschluss vom Zugang zu Finanzmitteln;
  5. angemessene Informationen zu ihren Empfängern veröffentlichen, die den in Artikel 38 vorgesehenen Informationen gleichwertig sind;
  6. für einen Schutz personenbezogener Daten sorgen, der dem Schutz nach Artikel 5 entspricht.

Darüber hinaus kann die Kommission in Absprache mit den jeweiligen betreffenden Personen oder Stellen weitere Vorschriften und Verfahren bewerten, beispielsweise die Abrechnungspraxis der Personen oder Stellen in Bezug auf die Verwaltungskosten. Auf der Grundlage der Ergebnisse jener Bewertung kann die Kommission entscheiden, sich auf diese Vorschriften und Verfahren zu stützen.

Personen oder Stellen, die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 bewertet wurden, unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige wesentliche Änderungen ihrer Systeme, Vorschriften oder Verfahren, die sich auf die Zuverlässigkeit der Bewertung durch die Kommission auswirken könnten.

(5) Halten die betreffenden Personen oder Stellen nur einen Teil des Absatzes 4 ein, ergreift die Kommission geeignete Aufsichtsmaßnahmen, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen. Diese Maßnahmen werden in den einschlägigen Vereinbarungen festgelegt. Informationen über alle derartigen Maßnahmen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

(6) Werden Ausgaben bei von mehreren Gebern finanzierten Maßnahmen durch den Unionsbeitrag erstattet, so besteht das Verfahren nach Artikel 158 Absatz 4 in der Überprüfung, dass ein Betrag in Höhe der Kommissionszahlung für die betreffende Maßnahme von der Person oder Stelle gemäß den Bedingungen verwendet wurde, die in der einschlägigen Finanzhilfe-, Beitrags- oder Finanzierungsvereinbarung festgelegt sind.

(7) Die Kommission verlangt keine Ex-ante-Bewertung gemäß den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels

  1. bei den in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union und den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer viii genannten Einrichtungen oder Personen, die nach Zustimmung der Kommission Finanzregelungen angenommen haben,
  2. bei den speziell von der Kommission geforderten Verfahren, einschließlich ihrer eigenen und der in Basisrechtsakten festgelegten Verfahren, oder in Fällen, in denen Vorschriften und Verfahren im Einklang mit den von der Kommission geforderten Vorschriften und Verfahren stehen.

Die Kommission kann beschließen, keine Ex-ante-Bewertung gemäß den Absätzen 3 und 4 zu verlangen

  1. bei Drittländern oder den von ihnen benannten Einrichtungen, soweit die Kommission genügend Verantwortung für das Finanzmanagement behält, um einen ausreichenden Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen,
  2. bei mitgliedstaatlichen Organisationen, die mit der Ausführung von Unionsmitteln gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b betraut sind und für die die Kommission bestätigt hat, dass das Verwaltungs- und Kontrollsystem des Programms funktioniert.

(8) Werden die Systeme, Vorschriften oder Verfahren der in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Personen oder Stellen als geeignet bewertet, so können die Unionsbeiträge für diese Personen oder Stellen nach Maßgabe dieses Titels ausgeführt werden. Nehmen diese Personen oder Stellen an einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen teil, so halten sie sich an die in Titel VIII enthaltenen Vorschriften für diese Aufforderungen. In einem solchen Fall kann der Anweisungsbefugte entscheiden, eine Beitragsvereinbarung oder eine Finanzierungsvereinbarung anstelle einer Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen.

Artikel 158 Vollzug von Unionsmitteln oder Haushaltsgarantien

(1) Personen und Stellen, die den Vollzug von Unionsmitteln oder Haushaltsgarantien vornehmen, legen der Kommission Folgendes vor:

  1. einen Bericht über den Haushaltsvollzug der Unionsmittel oder der Haushaltsgarantie einschließlich der Erfüllung der Bedingungen oder Erzielung der Ergebnisse nach Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a;
  2. falls die Beiträge der Erstattung von Ausgaben dienen, die Rechnungslegung über die entstandenen Ausgaben;
  3. eine Verwaltungserklärung, in der für die Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls nach Buchstabe b bestätigt wird, dass
    1. die Informationen ordnungsgemäß dargestellt, vollständig und sachlich richtig sind,
    2. die Unionsmittel entsprechend ihrer Zweckbestimmung nach den Beitrags-, Finanzierungs- bzw. Garantievereinbarungen oder gegebenenfalls den entsprechenden sektorspezifischen Vorschriften verwendet wurden,
    3. die eingerichteten Kontrollsysteme die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten;
  4. eine Übersicht über die endgültigen Prüfberichte und die durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Umfangs der in den Systemen festgestellten Mängel und Schwachstellen sowie der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen.

Erfolgt eine Berücksichtigung vorliegender Prüfungen nach Artikel 127, so umfasst die in Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes genannte Übersicht alle heranzuziehenden einschlägigen Prüfungsunterlagen.

Bei Maßnahmen, die vor Ende des betreffenden Haushaltsjahrs abgeschlossen werden, kann der Abschlussbericht an die Stelle der in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Verwaltungserklärung treten, sofern er vor dem 15. Februar des folgenden Haushaltsjahrs vorgelegt wird.

Die in Unterabsatz 1 genannten Dokumente müssen mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle versehen werden, der nach Maßgabe international anerkannter Prüfungsstandards zu erteilen ist. In diesem Bestätigungsvermerk muss festgestellt werden, ob die bestehenden Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und kosteneffizient sind sowie ob die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsmäßig sind. In dem Bestätigungsvermerk ist auch anzugeben, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen sind. Fehlt ein solcher Bestätigungsvermerk, kann der Anweisungsbefugte von anderen unabhängigen Quellen eine Bestätigung einholen, die eine gleichwertige Gewähr bietet.

Die in Unterabsatz 1 genannten Dokumente werden der Kommission jeweils spätestens am 15. Februar des folgenden Haushaltsjahrs vorgelegt. Der in Unterabsatz 3 genannte Bestätigungsvermerk ist der Kommission spätestens am 15. März jenes Jahres vorzulegen.

Die Verpflichtungen nach diesem Absatz lassen Vereinbarungen mit der EIB, dem EIF, mitgliedstaatlichen Organisationen, internationalen Organisationen und Drittländern unberührt. In Bezug auf die Verwaltungserklärung ist in solchen Abkommen für diese Stellen mindestens die Verpflichtung vorzusehen, der Kommission jährlich eine Erklärung vorzulegen, mit der bezeugt wird, dass die Unionsmittel im jeweiligen Haushaltsjahr gemäß Artikel 157 Absätze 3 und 4 und entsprechend den in den Vereinbarungen selbst festgelegten Verpflichtungen verwendet und abgerechnet wurden. Eine solche Erklärung kann in den Abschlussbericht einbezogen werden, wenn die umgesetzte Maßnahme auf 18 Monate begrenzt ist.

(2) Bei dem Haushaltsvollzug von Unionsmitteln gilt für eine in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Person oder Stelle Folgendes:

  1. Sie unterstützt keine Maßnahmen, die zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung, zur Steuervermeidung, zum Steuerbetrug oder zur Steuerhinterziehung nach anwendbarem Unionsrecht sowie international und auf Unionsebene vereinbarten Standards beitragen;
  2. bei der Verwendung von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien gemäß Titel X führt sie keine neuen oder verlängerten Vorhaben mit Stellen durch, die in Ländern oder Gebieten registriert oder niedergelassen sind, die im Rahmen der einschlägigen Politik der Union über nicht kooperierende Länder und Gebiete aufgelistet sind oder die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittländer mit hohem Risiko eingestuft wurden.

Stellen dürfen von Unterabsatz 1 Buchstabe b nur abweichen, wenn die Maßnahme physisch in einem dieser Länder oder Gebiete durchgeführt wird und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass das betreffende Vorhaben unter eine der unter Unterabsatz 1 Buchstabe a aufgeführten Kategorien fällt.

Stellen, die Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien gemäß Titel X verwenden, stellen sicher, dass

  1. Dritte, denen sie direkt Unterstützung aus dem Haushalt gewähren, Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes einhalten;
  2. für andere Dritte Vorschriften, Verfahren und Abhilfemaßnahmen, die gemäß Artikel 157 Absatz 4 und insbesondere Unterabsatz 1 Buchstabe a als angemessen bewertet werden, bestehen, um sicherzustellen, dass diese Dritten vorbehaltlich der Einhaltung von auf Unionsebene oder gleichwertigen international vereinbarten Standards in den Bereichen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuervermeidung, Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung Unterstützung aus dem Haushalt erhalten.

Beim Abschluss von Vereinbarungen mit Finanzmittlern fordern die Stellen, die Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien gemäß Titel X verwenden, die Finanzmittler dazu auf, über die Einhaltung der in diesem Absatz festgelegten Anforderungen Bericht zu erstatten.

(3) Bei der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien gemäß Titel X wenden Personen und Stellen die im Unionsrecht festgelegten Grundsätze und Standards zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, insbesondere die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates 59 und die Richtlinie (EU) 2015/849, an. Sie machen die Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung von der Offenlegung der Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 abhängig und veröffentlichen länderspezifische Daten im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 60.

(4) Die Kommission überprüft, ob die Unionsmittel oder die Haushaltsgarantie gemäß den in den einschlägigen Vereinbarungen festgelegten Bedingungen eingesetzt wurden. Werden die Kosten der Person oder Stelle auf der Grundlage einer vereinfachten Kostenoption gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e erstattet, so gelten Artikel 184 Absätze 1 bis 5 sowie Artikel 185 bis 188 sinngemäß. Wurden beim Einsatz der Unionsmittel oder Haushaltsgarantie die in den einschlägigen Vereinbarungen festgelegten Pflichten verletzt, so findet Artikel 132 Anwendung.

(5) Artikel 36 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b gelten für Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c verwenden, im Hinblick auf die direkten Empfänger dieser Mittel und in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Empfänger, soweit Daten über wirtschaftliche Eigentümer im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren der entsprechenden Personen oder Stellen erhoben werden.

(6) Die Anforderungen des Artikels 38 Absatz 6 gelten für Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, wenn sich die finanzielle Unterstützung, die Dritte direkt von diesen Personen oder Stellen erhalten, auf mehr als 500.000 EUR beläuft.

(7) In den Beitrags-, Finanzierungs- und Garantievereinbarungen werden die Zuständigkeiten und Verpflichtungen der Unionsmittel ausführenden Person oder Stelle, einschließlich der Verpflichtungen nach Artikel 129, und die Bedingungen für die Zahlung des Beitrags eindeutig bestimmt. In derartigen Vereinbarungen wird zudem gegebenenfalls die einvernehmlich vereinbarte Vergütung bestimmt, die sich nach den Bedingungen, unter denen die Maßnahmen durchgeführt werden, unter gebührender Berücksichtigung von Krisensituationen und fragilen Situationen richtet und - sofern angezeigt - leistungsabhängig ist. Diese Vereinbarungen enthalten auch Vorschriften für die Berichterstattung an die Kommission über die Durchführung der Aufgaben, die erwarteten Ergebnisse einschließlich Indikatoren zur Messung der Leistung und die Verpflichtung der Unionsmittel oder Haushaltsgarantien ausführenden Personen und Stellen, der Kommission festgestellte Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten sowie die entsprechenden Folgemaßnahmen und sämtliche Informationen zu Verdachtsfällen in Bezug auf Betrug, Korruption oder jede andere rechtswidrige Tätigkeit, die den finanziellen Interessen der Union schadet, unverzüglich zu melden.

(8) Alle Beitrags-, Finanzierungs- und Garantievereinbarungen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Verlangen verfügbar gemacht.

(9) Mit Ausnahme etwaiger Ad-hoc-Beitragsvereinbarungen gilt dieser Artikel nicht für den Beitrag der Union zu Einrichtungen der Union, die einem gesonderten Entlastungsverfahren nach den Artikeln 70 und 71 unterliegen.

Artikel 159 Indirekte Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen

(1) Die Kommission kann gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii den Haushaltsplan indirekt mit internationalen öffentlichen Einrichtungen, die durch internationale Abkommen geschaffen werden ("internationale Organisationen") sowie mit von diesen eingerichteten spezialisierten Agenturen ausführen. Diese Abkommen sind der Kommission im Rahmen der Bewertung zu übermitteln, die sie gemäß Artikel 157 Absatz 3 vornimmt.

(2) Folgende Organisationen werden internationalen Organisationen gleichgestellt:

  1. das Internationale Komitee vom Roten Kreuz;
  2. der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds.

(3) Die Kommission kann mit einem hinreichend begründeten Beschluss eine gemeinnützige Organisation mit einer internationalen Organisation gleichstellen, wenn die gemeinnützige Organisation folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. Sie verfügt über eine Rechtspersönlichkeit und selbstständige Leitungsgremien;
  2. sie wurde gegründet, um bestimmte Aufgaben allgemeinen internationalen Interesses durchzuführen;
  3. mindestens sechs Mitgliedstaaten sind Mitglieder dieser gemeinnützigen Organisation;
  4. sie arbeitet auf der Grundlage ständiger Strukturen und nach Maßgabe von Systemen, Vorschriften und Verfahren, die gemäß Artikel 157 Absatz 3 bewertet werden können.

Diesen gemeinnützigen Organisationen werden angemessene finanzielle Garantien bereitgestellt, wobei der ihnen anvertraute Unionsbeitrag gebührend berücksichtigt wird.

(4) Führen internationale Organisationen Mittel im Wege der indirekten Mittelverwaltung aus, so finden die mit ihnen geschlossenen Kontrollvereinbarungen Anwendung.

Artikel 160 Indirekte Mittelverwaltung mit mitgliedstaatlichen Organisationen

(1) Die Kommission kann gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi den Haushaltsplan indirekt mit mitgliedstaatlichen Organisationen ausführen.

(2) Führt die Kommission den Haushaltsplan indirekt mit mitgliedstaatlichen Organisationen aus, so stützt sie sich dabei auf die nach Artikel 157 Absätze 2, 3 und 4 bewerteten Systeme, Vorschriften und Verfahren dieser Organisationen.

(3) In Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen, die mit in Artikel 131 genannten mitgliedstaatlichen Organisationen geschlossen werden, wird genauer festgelegt, in welchem Umfang und auf welche Weise die Bewertungen der Systeme, Vorschriften und Verfahren dieser Organisationen berücksichtigt werden; diese Vereinbarungen können besondere Bestimmungen über die Berücksichtigung vorliegender Bewertungen und Prüfungen nach den Artikeln 126 und 127 enthalten.

Artikel 161 Indirekte Mittelverwaltung mit Drittländern

(1) Die Kommission kann den Haushaltsplan gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i indirekt mit einem Drittland oder den von diesem Land benannten Einrichtungen ausführen, indem sie eine Finanzierungsvereinbarung abschließt, in der die Tätigkeit der Union in dem Drittland beschrieben und die Haushaltsvollzugsart für jeden Teil der Maßnahme festgelegt wird.

(2) Für die Teile der Maßnahme, die in indirektem Haushaltsvollzug mit dem Drittland oder den von ihm benannten Einrichtungen umgesetzt werden, müssen zusätzlich zu den in Artikel 158 Absatz 7 genannten Elementen auch die Funktionen und Zuständigkeiten des Drittlands und der Kommission bei der Ausführung der Mittel eindeutig in der Finanzierungsvereinbarung definiert sein. In der Finanzierungsvereinbarung werden ferner auch die Vorschriften und Verfahren bestimmt, die von dem Drittland bei der Ausführung von Unionsmittel anzuwenden sind.

Artikel 162 Mischfinanzierungsmaßnahmen

(1) Mischfinanzierungsmaßnahmen werden entweder von der Kommission oder von Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, verwaltet.

(2) Werden Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien im Rahmen einer Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform umgesetzt, so findet Titel X Anwendung.

(3) Bei im Rahmen von Mischfinanzierungsfazilitäten oder -plattformen umgesetzten Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien gilt die Bedingung des Artikels 212 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe h als erfüllt, falls vor der Einrichtung der jeweiligen Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform eine Ex-ante-Evaluierung durchgeführt wird.

(4) Auf der Ebene der Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform werden jährliche Berichte nach Artikel 41 Absätze 4 und 5 erstellt, wobei alle Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien berücksichtigt werden, die unter die Fazilität oder Plattform fallen, und die unterschiedlichen Arten der finanziellen Unterstützung im Rahmen der Fazilität oder Plattform eindeutig angegeben werden.

Titel VII
Auftragsvergabe und Konzessionen

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 163 Grundsätze für Verträge und Anwendungsbereich

(1) Für Verträge, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, gelten die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.

(2) Alle Aufträge werden auf der Grundlage eines möglichst breiten Wettbewerbs vergeben, außer wenn das in Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe d genannte Verfahren angewendet wird.

Die Berechnung des geschätzten Vertragswerts erfolgt nicht mit der Absicht, die anwendbaren Vorschriften zu umgehen; auch die Aufteilung eines Vertrags zu diesem Zweck ist unzulässig.

Der öffentliche Auftraggeber unterteilt einen Auftrag in Lose, wenn dies sinnvoll ist, und zwar unter gebührender Berücksichtigung eines breiten Wettbewerbs.

(3) Der öffentliche Auftraggeber darf das Instrument des Rahmenvertrags nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht werden soll oder wird.

(4) Die JRC kann infolge ihrer Teilnahme an Vergabeverfahren, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, Finanzierungen zulasten anderer Mittel als der Mittel für Forschung und technologische Entwicklung erhalten.

(5) Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften zur Auftragsvergabe sind, mit Ausnahme der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung, nicht anwendbar auf

  1. Maßnahmen der JRC für Rechnung Dritter;
  2. Finanzdienstleistungen, die mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzierungsinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU in Verbindung stehen und von der Kommission im Rahmen ihrer Anleihe- und Darlehenstätigkeit, ihrer Vermögensverwaltung und ihrer Kassentransaktionen in Anspruch genommen werden, einschließlich Dienstleistungen, die von Zentralbanken, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus, der EIB und anderen internationalen Finanzinstitutionen sowie nationalen Stellen erbracht werden, die mit der Emission und Verwaltung öffentlicher Schuldtitel betraut sind;
  3. Dokumentenbeglaubigungs- und -beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren erbracht werden müssen, sofern diese Dienste nicht auf der Grundlage anwendbarer nationaler Vorschriften für den Wettbewerb geöffnet sind.

(6) Mit Ausnahme der Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich wird vor allen in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen, die als Reaktion auf eine Krise durchgeführt werden, eine Krisenerklärung im Einklang mit den einschlägigen internen Vorschriften abgegeben.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann sich nur auf eine Krisenerklärung stützen, um

  1. ein Vergabeverfahren einzuleiten;
  2. öffentliche Auftraggeber gemäß Artikel 168 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 168 Absatz 2 Unterabsatz 6 oder Artikel 175 Absatz 5 Unterabsatz 2 hinzufügen;
  3. Kontakt mit den Bietern gemäß Artikel 172 Absatz 1 Unterabsatz 2 aufzunehmen;
  4. einen Vertrag gemäß Artikel 175 Absatz 5 Unterabsatz 1 zu ändern oder
  5. vor Unterzeichnung des Vertrags gemäß Anhang I Nummer 18.1 Unterabsatz 4 und Nummer 18.4 Unterabsatz 4 Belege anzufordern,

wenn dies durch eine Situation äußerster Dringlichkeit infolge einer solchen Krise gerechtfertigt ist.

Artikel 164 Anhang zur Auftragsvergabe und zur Befugnisübertragung

Ausführliche Vorschriften zur Auftragsvergabe sind in Anhang I dieser Verordnung geregelt. Um dafür zu sorgen, dass die Unionsorgane bei der Vergabe von Aufträgen auf eigene Rechnung die gleichen Standards anwenden, denen die von den Richtlinien 2014/23/EU und 2014/24/EU erfassten öffentlichen Auftraggeber unterliegen, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 275 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I dieser Verordnung mit dem Ziel zu ändern, diesen Anhang an die Änderungen jener Richtlinien anzupassen und die damit verbundenen technischen Anpassungen vorzunehmen.

Artikel 165 Gemischte Verträge und gemeinsames Vokabular für Auftragsvergabe

(1) Ein gemischter Vertrag über zwei oder mehr Arten von Auftragsvergabe (Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen) bzw. von Konzessionen (Bauleistungen oder Dienstleistungen) oder über beides wird nach Maßgabe der Bestimmungen für die Art von öffentlichem Auftrag vergeben, die dem Hauptgegenstand des betreffenden Vertrags zuzuordnen ist.

(2) Bei gemischten Verträgen über Lieferungen und Dienstleistungen gilt die Leistungsart mit dem höheren Wert als Hauptgegenstand des Auftrags.

Verträge über eine einzige Art der Auftragsvergabe (Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen) und Konzessionen (Bauleistungen oder Dienstleistungen) werden nach Maßgabe der Bestimmungen vergeben, die für den jeweiligen öffentlichen Auftrag gelten.

(3) Mit der EIB oder dem EIF geschlossene Verträge für technische Hilfe fallen nicht unter diesen Titel.

(4) Im Bereich der Auftragsvergabe gilt als Referenznomenklatur das "Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 61.

Artikel 166 Veröffentlichungsmaßnahmen

(1) Bei allen Verfahren, deren Wert die in Artikel 178 Absatz 1 oder in Artikel 181 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, veröffentlicht der öffentliche Auftraggeber im Amtsblatt der Europäischen Union

  1. eine Auftragsbekanntmachung zur Einleitung eines Verfahrens, außer bei einem Verfahren nach Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe d,
  2. eine Vergabebekanntmachung über die Ergebnisse des Verfahrens.

(2) Die Verfahren, deren Wert die in Artikel 178 Absatz 1 oder in Artikel 181 genannten Schwellenwerte unterschreitet, werden auf geeignetem Weg bekannt gemacht.

(3) Von der Veröffentlichung bestimmter Informationen über eine Zuschlagserteilung kann abgesehen werden, wenn sie den Gesetzesvollzug behindern oder dem öffentlichen Interesse auf andere Weise zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen der Wirtschaftsteilnehmer beeinträchtigen oder dem lauteren Wettbewerb zwischen diesen schaden würden.

Artikel 167 Vergabeverfahren

(1) Konzessionsverträge oder öffentliche Aufträge, einschließlich Rahmenverträgen, werden nach einem der folgenden Vergabeverfahren vergeben:

  1. im offenen Verfahren,
  2. im nicht offenen Verfahren, auch durch ein dynamisches Beschaffungssystem,
  3. im Wettbewerb,
  4. im Verhandlungsverfahren, auch ohne vorherige Veröffentlichung,
  5. im wettbewerblichen Dialog,
  6. im Vergabeverfahren mit Verhandlung,
  7. im Rahmen einer Innovationspartnerschaft,
  8. in Verfahren mit Aufruf zur Interessenbekundung.

(2) Bei einem offenen Verfahren kann jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot abgeben.

(3) Bei einem nicht offenen Verfahren, einem wettbewerblichen Dialog, einem Vergabeverfahren mit Verhandlung oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft kann jeder Wirtschaftsteilnehmer einen Teilnahmeantrag einreichen, indem er die Informationen vorlegt, die von dem öffentlichen Auftraggeber verlangt werden. Der öffentliche Auftraggeber fordert alle Bewerber, die die Eignungskriterien erfüllen und die sich nicht in einer in Artikel 138 Absatz 1 und Artikel 143 Absatz 1 genannten Situation befinden, dazu auf, ein Angebot abzugeben.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 kann der öffentliche Auftraggeber die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots im Zusammenhang mit dem Verfahren aufgefordert werden, auf der Grundlage objektiver und diskriminierungsfreier Eignungskriterien, die in der Auftragsbekanntmachung oder im Aufruf zur Interessenbekundung angegeben sein müssen, begrenzen. Die Zahl der eingeladenen Bewerber muss ausreichend hoch sein, dass für einen echten Wettbewerb gesorgt ist.

(4) Bei allen Verfahren, die Verhandlungen umfassen, verhandeln die öffentlichen Auftraggeber mit den Bietern über ihre Erstangebote und alle Folgeangebote bzw. Teile davon - mit Ausnahme ihrer endgültigen Angebote -, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Die Mindestanforderungen und die in den Auftragsunterlagen aufgeführten Kriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen.

Ein öffentlicher Auftraggeber kann einen Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er in den Auftragsunterlagen darauf hingewiesen hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann folgende Verfahren anwenden:

  1. das offene oder nicht offene Verfahren für alle Arten von Beschaffung;
  2. die Verfahren mit Aufruf zur Interessenbekundung für Verträge, deren Wert unterhalb der in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte liegt, sowie zur Vorauswahl von Bewerbern, die zur Angebotsabgabe im Rahmen von zukünftigen nicht offenen Aufforderungen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen, oder zur Erstellung eines Verzeichnisses von Anbietern, die zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten aufgefordert werden sollen;
  3. den Wettbewerb für den Erwerb eines Plans oder eine Planung, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung erfolgt;
  4. die Innovationspartnerschaft zur Entwicklung eines innovativen Produkts beziehungsweise einer innovativen Dienstleistung oder Bauleistung und der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen;
  5. das Vergabeverfahren mit Verhandlung oder den wettbewerblichen Dialog für Konzessionsverträge, für Dienstleistungsaufträge nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU in Fällen, in denen im Rahmen des ursprünglichen offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden, oder in Fällen, in denen besondere Umstände - u. a. in Zusammenhang mit der Beschaffenheit oder der Komplexität des Gegenstands des Vertrags bzw. mit der besonderen Vertragsart - dieses Verfahren rechtfertigen, wie in Anhang I dieser Verordnung ausgeführt;
  6. das Verhandlungsverfahren für Verträge, deren Wert unterhalb der in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte liegt, oder das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung für bestimmte Arten von Beschaffungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU oder aber unter die eindeutig definierten außergewöhnlichen Umstände fallen, die in Anhang I dieser Verordnung ausgeführt sind.

(6) Ein dynamisches Beschaffungssystem steht während seiner Laufzeit jedem Wirtschaftsteilnehmer offen, der die Eignungskriterien erfüllt.

Bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem befolgt der öffentliche Auftraggeber die Vorschriften für das nicht offene Verfahren.

Artikel 168 Interinstitutionelle Auftragsvergabe, gemeinsame Auftragsvergabe und Auftragsvergabe im Namen von Mitgliedstaaten

(1) Ist ein Vertrag oder ein Rahmenvertrag von Interesse für zwei oder mehr Unionsorgane, Exekutivagenturen oder in den Artikeln 70 und 71 genannte Einrichtungen der Union oder besteht die Möglichkeit von Effizienzgewinnen, so können die betreffenden öffentlichen Auftraggeber das Verfahren und die Verwaltung des daraus entstehenden Vertrags oder Rahmenvertrags unter der Federführung eines der öffentlichen Auftraggeber interinstitutionell durchführen.

Die Einrichtungen und Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV betraut sind, sowie das Büro des Generalsekretärs des Obersten Rates der Europäischen Schulen können sich ebenfalls an interinstitutionellen Verfahren beteiligen.

Die Bedingungen eines Rahmenvertrags finden nur zwischen den öffentlichen Auftraggebern, die zu diesem Zweck in den Auftragsunterlagen genannt werden, und den Wirtschaftsteilnehmern, die Vertragspartei des Rahmenvertrags sind, Anwendung.

Abweichend von Unterabsatz 3 dieses Absatzes kann der öffentliche Auftraggeber in einer Situation äußerster Dringlichkeit infolge einer Krise nach der Einleitung des Vergabeverfahrens und vor der Vertragsunterzeichnung neue öffentliche Auftraggeber unter den in Artikel 163 Absatz 6 genannten Bedingungen hinzufügen, sofern die Änderung den Gegenstand des Vertrags oder des Rahmenvertrags nicht berührt.

(2) Erfordert eine von einem Unionsorgan, einer in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtung der Union oder einer in Artikel 69 genannten Exekutivagentur und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggeber(n) in den Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführte Maßnahme einen Vertrag oder Rahmenvertrag, so kann das Vergabeverfahren von diesem Unionsorgan und diesen öffentlichen Auftraggebern gemeinsam durchgeführt werden. Ist eine gemeinsame Auftragsvergabe zwischen einem Unionsorgan, einer in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtung der Union oder einer in Artikel 69 genannten Exekutivagentur und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggeber(n) in den Mitgliedstaaten erforderlich, so können die Mitgliedstaaten die gemeinsam beschafften Kapazitäten vollständig erwerben, mieten oder leasen.

Eine gemeinsame Auftragsvergabe kann mit EFTA-Staaten und mit Bewerberländern der Union durchgeführt werden, wenn diese Möglichkeit in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag eigens vorgesehen ist, oder mit anderen Drittländern, sofern eine solche Möglichkeit in dem anwendbaren Basisrechtsakt ausdrücklich vorgesehen ist.

Die gemeinsame Auftragsvergabe erfolgt nach den Verfahrensregeln, die für das Unionsorgan gelten.

In Fällen, in denen der Anteil der Mittel, für die der öffentliche Auftraggeber eines Mitgliedstaats verantwortlich ist oder die er verwaltet, 50 % oder mehr am geschätzten Gesamtwert des Vertrags beträgt, sowie in anderen hinreichend begründeten Fällen kann das betreffende Unionsorgan beschließen, dass die für den öffentlichen nationalen Auftraggeber geltenden Verfahrensregeln auf die gemeinsame Auftragsvergabe Anwendung finden, sofern diese Regeln als den Verfahrensregeln des Unionsorgans gleichwertig betrachtet werden können.

Das Unionsorgan und der öffentliche Auftraggeber in einem Mitgliedstaat, einem EFTA-Staat oder einem Bewerberland der Union, die von einer gemeinsamen Auftragsvergabe betroffen sind, einigen sich insbesondere darauf, welche detaillierten praktischen Regeln für die Evaluierung der Teilnahmeanträge oder der Angebote sowie für die Zuschlagserteilung gelten, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet und welches Gericht bei Streitigkeiten zuständig ist.

In einer Situation äußerster Dringlichkeit infolge einer Krise können nach der Einleitung des Vergabeverfahrens und vor der Vertragsunterzeichnung neue öffentliche Auftraggeber unter den in Artikel 163 Absatz 6 genannten Bedingungen hinzugefügt werden, sofern die Änderung nicht den Vertragsgegenstand oder den Rahmenvertrag betrifft.

(3) Gegebenenfalls können zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Organ der Union, eine in den Artikeln 70 und 71 genannte Unionseinrichtung oder eine in Artikel 69 genannte Exekutivagentur beauftragen (im Folgenden "beauftragter öffentlicher Auftraggeber"), als zentrale Beschaffungsstelle zu handeln, um im Auftrag dieser Mitgliedstaaten oder in ihrem Namen Aufträge zu vergeben, und zwar unter folgenden Bedingungen:

  1. Der beauftragte öffentliche Auftraggeber bewertet den Nutzen, die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der von diesen Mitgliedstaaten formulierten Aufforderung.
  2. Beabsichtigt der beauftragte öffentliche Auftraggeber, der Aufforderung nicht Folge zu leisten, so unterrichtet er die betroffenen Mitgliedstaaten und gibt die Gründe für seine Ablehnung an.
  3. Der beauftragte öffentliche Auftraggeber führt das Vergabeverfahren nach seinen eigenen Vorschriften durch.
  4. Beschließt der beauftragte öffentliche Auftraggeber, ein Vergabeverfahren für Rechnung der Mitgliedstaaten einzuleiten, so unterrichtet er alle Mitgliedstaaten über seine Absicht, die Auftragsvergabe durchzuführen, und lädt die interessierten Mitgliedstaaten zur Teilnahme ein.
  5. Stimmt der beauftragte öffentliche Auftraggeber einer Auftragsvergabe für Rechnung oder im Namen der Mitgliedstaaten zu, erstellt er den Vorschlag für eine von den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu unterzeichnende Mandatsvereinbarung. Diese Vereinbarung enthält insbesondere die praktischen Modalitäten für die Beteiligung der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die Bedingungen und Fristen für ein etwaiges Opt-in oder Opt-out und gegebenenfalls Regeln für die Aufteilung der Mengen zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Ein Unionsorgan, eine in den Artikeln 70 und 71 genannte Einrichtung der Union oder eine in Artikel 69 genannte Exekutivagentur kann als Großhändler auftreten, und zwar durch den Ankauf, die Lagerung und den Weiterverkauf oder die Spende von Lieferungen und Dienstleistungen, einschließlich Mieten, an Mitgliedstaaten oder Partnerorganisationen, die von dem Unionsorgan, der in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtung der Union oder von einer in Artikel 69 genannten Exekutivagentur ausgewählt wurden. In diesem Fall führt das Unionsorgan, die in den Artikeln 70 und 71 genannte Einrichtung der Union oder die in Artikel 69 genannte Exekutivagentur das Vergabeverfahren nach seinen bzw. ihren eigenen Vergabevorschriften durch.

Artikel 169 Vorbereitung eines Vergabeverfahrens

(1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens kann der öffentliche Auftraggeber eine Marktkonsultation zur Vorbereitung des Verfahrens durchführen.

(2) Der öffentliche Auftraggeber nennt in den Auftragsunterlagen den Auftragsgegenstand, beschreibt dessen Erfordernisse, gibt die erforderlichen Merkmale der zu vergebenden Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen an und führt die anzuwendenden Ausschluss-, Eignungs- und Zuschlagskriterien auf. Ferner nennt der öffentliche Auftraggeber die Elemente, die die von allen Angeboten zu erfüllenden Mindestanforderungen darstellen. Die Einhaltung der durch Unionsrecht, nationales Recht, Kollektivvereinbarungen oder durch die anwendbaren, in Anhang X der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführten internationalen Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht geschaffenen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gehört auch zu den Mindestanforderungen.

Artikel 170 Auftragsvergabe

(1) Aufträge werden auf der Grundlage von Zuschlagskriterien vergeben, sofern der öffentliche Auftraggeber folgende Bedingungen überprüft hat:

  1. Das Angebot erfüllt die in den Auftragsunterlagen genannten Mindestanforderungen,
  2. der Bewerber oder Bieter wird nicht nach Artikel 138 ausgeschlossen oder nach Artikel 143 abgelehnt und
  3. der Bewerber oder Bieter hat Zugang zur Auftragsvergabe und erfüllt die in den Auftragsunterlagen genannten Eignungskriterien, einschließlich des Nichtvorliegens kollidierender beruflicher Interessen.

(2) Der öffentliche Auftraggeber wendet für die Bewertung der Leistungsfähigkeit eines Bewerbers oder Bieters die Eignungskriterien an. Die Eignungskriterien beziehen sich nur auf die Rechts- und Geschäftsfähigkeit zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit, auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie auf technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Die Anforderungen in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit gelten für die JRC als erfüllt.

(3) Der öffentliche Auftraggeber wendet für die Bewertung des Angebots die Zuschlagskriterien an.

(4) Der öffentliche Auftraggeber erteilt den Zuschlag auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots, das anhand einer der folgenden drei Zuschlagsmethoden ermittelt wird: niedrigster Preis, niedrigste Kosten oder bestes Preis-Leistungs-Verhältnis.

Für das Verfahren der niedrigsten Kosten wendet der öffentliche Auftraggeber einen Kosteneffizienz-Ansatz, beispielsweise den Lebenszyklus-Kostenansatz, an.

Für das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bewertet der öffentliche Auftraggeber den Preis oder die Kosten und andere Qualitätskriterien, die mit dem Gegenstand des Vertrags in Verbindung stehen.

Artikel 171 Abgabe, elektronische Kommunikation und Evaluierung

(1) Der öffentliche Auftraggeber legt nach Maßgabe von Anhang I Nummer 24 und unter Berücksichtigung der Komplexität der Beschaffung Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge fest, die den Wirtschaftsteilnehmern einen angemessenen Zeitraum für die Vorbereitung ihrer Angebote zugestehen.

(2) Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, vorab von den Bietern eine Garantie verlangen, um sicherzustellen, dass sie ihr Angebot nicht vor der Vertragsunterzeichnung zurückziehen. Die geforderte Garantie muss 1 bis 2 % des geschätzten Gesamtvertragswerts betragen.

Freigegeben werden die Garantien vom öffentlichen Auftraggeber

  1. für Bieter oder Ausschreibungen, die gemäß Anhang I Nummer 30.2 Buchstabe b oder c abgelehnt wurden, nach der Unterrichtung über das Ergebnis des Verfahrens;
  2. für Bieter, denen gemäß Anhang I Nummer 30.2 Buchstabe e eine Rangfolge zugewiesen wird, nach der Unterzeichnung des Vertrags.

(3) Der öffentliche Auftraggeber öffnet alle Teilnahmeanträge und Angebote. Allerdings lehnt er Folgendes ab:

  1. Teilnahmeanträge und Angebote, bei denen die Frist für den Eingang nicht eingehalten wurde, ohne dass er sie öffnet,
  2. Angebote, die bereits geöffnet eingehen, ohne dass er deren Inhalt prüft.

(4) Der öffentliche Auftraggeber bewertet alle Teilnahmeanträge oder Angebote, die in der Eröffnungsphase nicht nach Absatz 3 abgelehnt wurden, anhand der in den Auftragsunterlagen festgelegten Kriterien im Hinblick darauf, den Auftrag zu vergeben oder eine elektronische Auktion durchzuführen.

(5) In den folgenden Fällen kann der Anweisungsbefugte darauf verzichten, einen Evaluierungsausschuss nach Artikel 153 Absatz 2 einzusetzen:

  1. Der Vertragswert liegt unter den in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerten;
  2. auf der Grundlage einer Risikoanalyse für die Fälle nach Anhang I Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstaben c und e, Buchstabe f Ziffern i und iii, Buchstabe h und Buchstabe m;
  3. auf der Grundlage einer Risikoanalyse, wenn innerhalb eines Rahmenvertrags erneut zum Wettbewerb aufgerufen wird;
  4. bei Verfahren für Maßnahmen im Außenbereich, wenn der Wert höchstens 20.000 EUR beträgt;
  5. auf der Grundlage einer Risikoanalyse für bestimmte Beschaffungen im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems.

(6) Teilnahmeanträge und Angebote, bei denen nicht alle in den Auftragsunterlagen aufgeführten Mindestanforderungen erfüllt sind, werden abgelehnt.

Artikel 172 Kontaktaufnahme während des Vergabeverfahrens

(1) Vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote kann der öffentliche Auftraggeber zusätzliche Informationen zu den Auftragsunterlagen nachreichen, wenn er einen Irrtum oder eine Auslassung im Text entdeckt oder wenn Bewerber oder Bieter ihn darum ersuchen. Bereitgestellte Informationen werden allen Bewerbern oder Bietern mitgeteilt.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann sich der öffentliche Auftraggeber in einer Situation äußerster Dringlichkeit infolge einer Krise unter den in Artikel 163 Absatz 6 genannten Bedingungen mit allen eingeladenen Bewerbern vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote ausschließlich zu dem Zweck schriftlich in Verbindung setzen, klarzustellen, ob sie die Einreichung eines Teilnahmeantrags oder eines Angebots beabsichtigen.

(2) Nach Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote wird in allen Fällen, in denen Kontakte stattgefunden haben, sowie in den hinreichend begründeten Fällen gemäß Artikel 154, in denen keine Kontakte stattgefunden haben, in der Akte des Vergabeverfahrens ein entsprechender Hinweis aufgenommen.

Artikel 173 Vergabeentscheidung und Unterrichtung der Bewerber oder Bieter

(1) Der zuständige Anweisungsbefugte entscheidet unter Einhaltung der in den Auftragsunterlagen aufgeführten Eignungs- und Zuschlagskriterien, wem der Zuschlag für den Auftrag erteilt wird.

(2) Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet alle Bewerber oder Bieter, deren Teilnahmeantrag oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung. Außerdem werden erfolgreiche und abgelehnte Bieter über die Dauer der in Artikel 178 Absatz 2 und Artikel 181 Absatz 1 genannten Stillhaltefrist unterrichtet, sofern eine solche Stillhaltefrist anwendbar ist.

Bei der Vergabe von Einzelaufträgen innerhalb eines Rahmenvertrags mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb unterrichtet der öffentliche Auftraggeber die Bieter über das Ergebnis der Evaluierung.

(3) Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet auf schriftlichen Antrag jeden Bieter, der nicht abgelehnt wurde, über folgende Aspekte:

  1. den Namen des Bieters bzw. die Namen der Bieter, wenn es sich um einen Rahmenvertrag handelt, dem bzw. denen der Zuschlag für den Vertrag erteilt wurde, sowie - außer im Fall eines Einzelvertrags innerhalb eines Rahmenvertrags mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb - die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie die Gesamthöhe des finanziellen Angebots;
  2. die Fortschritte der Verhandlungen und des Dialogs mit den Bietern.

Er kann jedoch beschließen, bestimmte Angaben nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, den berechtigten geschäftlichen Interessen von Wirtschaftsteilnehmern schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern verfälschen würde.

Artikel 174 Annullierung des Vergabeverfahrens

Der öffentliche Auftraggeber kann bis zur Unterzeichnung des Vertrags das Vergabeverfahren zur Gänze annullieren. Bei Verfahren, die in Losen oder im Rahmen einer Mehrquellenbeschaffung vergeben werden, kann die Annullierung in Teilen erfolgen. Die Bewerber oder Bieter haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die entsprechende Entscheidung ist zu begründen und den Bewerbern oder Bietern baldmöglichst bekannt zu geben.

Artikel 175 Ausführung und Änderungen des Vertrags

(1) Die Vertragserfüllung beginnt erst nach Unterzeichnung.

(2) Der öffentliche Auftraggeber darf einen Vertrag oder Rahmenvertrag nur in den in Absatz 3 vorgesehenen Fällen ohne Vergabeverfahren verändern, vorausgesetzt, die Änderung bezieht sich im Sinne des Absatzes 4 nicht auf den Gegenstand des Vertrags oder Rahmenvertrags.

(3) Ein Vertrag, ein Rahmenvertrag oder ein Einzelvertrag innerhalb eines Rahmenvertrags kann in den folgenden Fällen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden:

  1. bei zusätzlichen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer, die erforderlich geworden sind und nicht in den ursprünglichen Auftragsunterlagen vorgesehen waren, wenn die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus technischen Gründen im Zusammenhang mit Anforderungen an Austauschbarkeit oder Interoperabilität mit vorhandenen Ausrüstungsgegenständen, Dienstleistungen oder Anlagen nicht erfolgen;
    2. ein Wechsel des Auftragnehmers wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden;
    3. eine Preiserhöhung, einschließlich des kumulierten Nettowerts von aufeinanderfolgenden Änderungen, darf nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Vertragswerts betragen;
  2. wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. die Änderung wurde erforderlich aufgrund von Umständen, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender öffentlicher Auftraggeber nicht vorhersehen konnte;
    2. eine Preiserhöhung darf nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Vertragswerts betragen;
  3. wenn der Wert der Änderung die folgenden Schwellenwerte nicht übersteigt:
    1. die in Artikel 178 Absatz 1 und in Anhang I Nummer 39 auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich genannten Schwellenwerte, die zum Zeitpunkt der Änderung maßgeblich sind, und
    2. 10 % des ursprünglichen Vertragswerts bei öffentlichen Dienstleistungs- und Lieferaufträgen sowie Bau- oder Dienstleistungs-Konzessionsverträgen und 15 % des ursprünglichen Vertragswerts bei öffentlichen Bauaufträgen;
  4. wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. die Mindestanforderungen des ursprünglichen Vergabeverfahrens werden nicht geändert;
    2. jede nachfolgende Änderung des Werts erfüllt die unter Buchstabe c dieses Unterabsatzes festgelegten Bedingungen, es sei denn, eine solche Änderung des Werts ergibt sich aus der strikten Anwendung der Auftragsunterlagen oder der vertraglichen Bestimmungen.

Preisanpassungen werden beim ursprünglichen Vertragswert nicht berücksichtigt.

Der kumulierte Nettowert von mehreren aufeinanderfolgenden Änderungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c darf die dort genannten Schwellenwerte nicht übersteigen.

Der öffentliche Auftraggeber wendet die in Artikel 166 vorgesehenen nachträglichen Veröffentlichungsmaßnahmen an.

(4) Eine Änderung gilt als Änderung des Gegenstands des Vertrags oder des Rahmenvertrags, wenn sie dazu führt, dass sich der Vertrag oder der Rahmenvertrag wesentlich von dem ursprünglich geschlossenen Vertrag oder Rahmenvertrag unterscheidet. In jedem Fall gilt eine Änderung als Änderung des Gegenstands des Vertrags oder des Rahmenvertrags, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Mit der Änderung werden relevante Bedingungen eingeführt oder aufgehoben, die - wenn sie Teil des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wären - die Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bieter im Vergabeverfahren oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots ermöglicht hätten oder das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten oder nicht zur Auswahl des erfolgreichen Bieters geführt hätten;
  2. mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags oder des Rahmenvertrags zugunsten des Auftragnehmers erheblich verschoben, was im ursprünglichen Vertrag oder im ursprünglichen Rahmenvertrag so nicht vorgesehen war;
  3. mit der Änderung wird der Umfang des Vertrags oder des Rahmenvertrags erheblich erweitert.

(5) Abweichend von Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii kann der öffentliche Auftraggeber in einer Situation äußerster Dringlichkeit infolge einer Krise im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer einen Vertrag oder einen Rahmenvertrag über den Schwellenwert von 50 % hinaus bis zu 100 % des ursprünglichen Auftragswerts ändern, sofern dies vorbehaltlich der Bedingungen des Artikels 163 Absatz 6 unbedingt erforderlich ist, um auf die Entwicklung der Krise zu reagieren.

Abweichend von Absatz 3 können in Situationen äußerster Dringlichkeit infolge einer Krise die Bedingungen eines Rahmenvertrags einvernehmlich geändert werden, damit diese für die neuen öffentlichen Auftraggeber gelten, die im Zuge einer Änderung des Rahmenvertrags - auch im Falle interinstitutioneller oder gemeinsamer Auftragsvergaben - unter den in Artikel 163 Absatz 6 genannten Bedingungen hinzugefügt werden.

Artikel 176 Erfüllungsgarantien und Gewährleistungseinbehalte

(1) Eine Erfüllungsgarantie beläuft sich auf höchstens 10 % des Gesamtvertragswerts.

Nach erfolgter Endabnahme der Bauleistungen, Lieferungen oder komplexen Dienstleistungen wird die Erfüllungsgarantie innerhalb eines vertraglich festzulegenden Zeitraums, der den Fristen nach Artikel 116 Absatz 1 unterliegt, in voller Höhe freigegeben. Wurden die Bauleistungen, Lieferungen und komplexen Dienstleistungen vorläufig abgenommen, kann sie zu einem Teil oder in voller Höhe freigegeben werden.

(2) Ein Gewährleistungseinbehalt in Höhe von maximal 10 % des Gesamtvertragswerts kann gebildet werden, indem nach und nach entsprechende Beträge von den Zwischenzahlungen einbehalten werden oder ein entsprechender Betrag der Abschlusszahlung einbehalten wird.

Der öffentliche Auftraggeber legt die Höhe des Gewährleistungseinbehalts entsprechend den ermittelten Vertragserfüllungsrisiken und unter Berücksichtigung des Vertragsgegenstands und der für die betreffende Branche geltenden handelsüblichen Bedingungen fest.

Bei einem Vertrag, für den eine Erfüllungsgarantie verlangt und nicht freigegeben wurde, wird kein Gewährleistungseinbehalt vorgenommen.

(3) Auf Antrag des Auftragnehmers und nach Genehmigung des öffentlichen Auftraggebers kann der Gewährleistungseinbehalt durch eine andere Form der Garantie im Sinne des Artikels 155 ersetzt werden.

(4) Nach Ablauf des Haftungszeitraums gibt der öffentliche Auftraggeber den Gewährleistungseinbehalt innerhalb eines vertraglich festzulegenden Zeitraums frei, der den Fristen des Artikels 116 Absatz 1 unterliegt.

Kapitel 2
Bestimmungen über Verträge, die die Unionsorgane auf eigene Rechnung vergeben

Artikel 177 Öffentlicher Auftraggeber

(1) Für Verträge, die Unionsorgane, Exekutivagenturen und in Artikel 70 und 71 genannte Einrichtungen der Union auf eigene Rechnung vergeben, gelten diese als öffentliche Auftraggeber, es sei denn, sie tätigen die Beschaffung über eine zentrale Beschaffungsstelle. Dienststellen dieser Unionsorgane gelten nicht als öffentliche Auftraggeber, wenn sie untereinander Leistungsvereinbarungen schließen.

Diese Unionsorgane, die gemäß Unterabsatz 1 als öffentlicher Auftraggeber gelten, übertragen nach Maßgabe von Artikel 60 die Befugnisse, die für die Ausübung der Funktion als öffentlicher Auftraggeber erforderlich sind.

(2) Jeder bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte jedes einzelnen Unionsorgans beurteilt, ob die in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreicht sind.

Artikel 178 Schwellenwerte und Stillhaltefrist

(1) Für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionsverträgen beachtet der öffentliche Auftraggeber bei der Auswahl eines in Artikel 167 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Verfahrens die in Artikel 4 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwerte bzw. den in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU für Konzessionen festgelegten Schwellenwert.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Artikels gilt für Verträge, die von Delegationen der Union vergeben oder ausschließlich im Interesse von Delegationen der Union in Drittländern vergeben werden, anstelle des in Artikel 4 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwerts für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge ein Schwellenwert von 300.000 EUR für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge.

Artikel 152 Absatz 5, Artikel 178 Absatz 1, Artikel 179 Absatz 3 sowie Anhang I Nummer 11.1 Buchstabe m, Nummer 14 und Nummer 18.1, die sich auf die Auftragsvergabe durch Delegationen der Union in Drittländern beziehen, gelten auch für Büros des Europäischen Parlaments in Drittländern.

(2) Vorbehaltlich der in Anhang I aufgeführten Ausnahmen und Bedingungen dieser Verordnung unterzeichnet der öffentliche Auftraggeber bei Verträgen, deren Wert über den in Absatz 1 genannten Schwellenwerten liegt, den Vertrag oder Rahmenvertrag mit dem erfolgreichen Bieter erst nach Ablauf einer Stillhaltefrist.

(3) Die Stillhaltefrist beträgt zehn Tage, wenn elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden, und 15 Tage, wenn andere Mittel genutzt werden.

Artikel 179 Regeln für den Zugang zur Auftragsvergabe

(1) Die Teilnahme an Vergabeverfahren steht allen natürlichen und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie allen natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in einem Drittland, das mit der Union ein besonderes Abkommen im Bereich der Auftragsvergabe geschlossen hat, unter den Bedingungen eines solchen Abkommens offen. Ebenso können internationale Organisationen an solchen Verfahren teilnehmen.

(2) Für die Zwecke des Artikels 163 Absatz 4 gilt die JRC als eine in einem Mitgliedstaat ansässige juristische Person.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 steht bei Verträgen, die von Delegationen der Union oder ausschließlich im Interesse der Delegationen der Union in Drittländern vergeben werden, die Teilnahme an Vergabeverfahren auch allen natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in dem Drittland, in dem die betreffende Delegation der Union niedergelassen ist, zu gleichen Bedingungen offen. Darüber hinaus können auch Drittlandsangehörige oder -stellen zur Angebotsabgabe zugelassen werden, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die der zuständige Anweisungsbefugte hinreichend begründet.

(4) Die Teilnahme an Vergabeverfahren und die Erfüllung der vergebenen Verträge unterliegen den Bedingungen, die in der Verordnung (EU) 2022/1031 und in im Rahmen der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten (IPI-Maßnahmen) festgelegt sind.

Artikel 180 Vorschriften der Welthandelsorganisation für die Auftragsvergabe

In den Fällen, in denen das im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossene multilaterale Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen anwendbar ist, steht das Vergabeverfahren unter den Bedingungen dieses Übereinkommens auch Wirtschaftsteilnehmern offen, die ihren Sitz in den Staaten haben, die es ratifiziert haben.

Kapitel 3
Bestimmungen Für die Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich

Artikel 181 Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich

(1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen zu den Modalitäten der Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich, die in Anhang I Kapitel 3 festgelegt werden, gelten für Verträge nach diesem Titel die allgemeinen Bestimmungen für die Auftragsvergabe Kapitel 1 dieses Titels. Die Artikel 177 bis 180 gelten nicht für die in diesem Kapitel geregelte Auftragsvergabe.

Vorbehaltlich der Ausnahmen und Bedingungen gemäß Anhang I unterzeichnet der öffentliche Auftraggeber den Vertrag oder Rahmenvertrag mit dem erfolgreichen Bieter erst nach Ablauf einer Stillhaltefrist. Die Stillhaltefrist beträgt zehn Tage, wenn elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden, und 15 Tage, wenn andere Mittel genutzt werden.

Artikel 166 sowie Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben a und b und Unterabsatz 2 dieses Absatzes werden auf Verfahren angewendet mit einem Wert größer oder gleich

  1. 300.000 EUR bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen und
  2. 5.000.000 EUR bei Bauaufträgen.

(2) Dieses Kapitel gilt für

  1. die Auftragsvergabe in den Fällen, in denen die Kommission Aufträge nicht auf eigene Rechnung vergibt;
  2. die Auftragsvergabe durch Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, soweit dies in den in Artikel 157 genannten Beitrags- oder Finanzierungsvereinbarungen vorgesehen ist.

(3) Die Vergabeverfahren sind in den Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 161 zu regeln.

(4) Dieses Kapitel gilt nicht für humanitäre Hilfen in Krisensituationen, Katastrophenschutzeinsätze und humanitäre Hilfsmaßnahmen, die sektorspezifischen Basisrechtsakten unterliegen.

Artikel 182 Regeln für den Zugang zur Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich

(1) Die Teilnahme an einem Vergabeverfahren steht allen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie sonstigen natürlichen und juristischen Personen nach Maßgabe der Sonderbestimmungen in den Basisrechtsakten für den Bereich der jeweiligen Zusammenarbeit offen. Ebenso können internationale Organisationen an solchen Verfahren teilnehmen.

(2) Es können auch andere als die Drittlandsangehörigen im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels zur Angebotsabgabe zugelassen werden, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die der zuständige Anweisungsbefugte hinreichend begründet.

(3) Soll eine Vereinbarung über die Öffnung der Waren- und Dienstleistungsmärkte angewandt werden, an der die Union teilnimmt, stehen die Vergabeverfahren für aus dem Haushalt finanzierte Verträge auch anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in einem Drittland nach den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen offen.

Titel VIII
Finanzhilfen

Kapitel 1
Anwendungsbereich und Form von Finanzhilfen

Artikel 183 Anwendungsbereich und Form von Finanzhilfen

(1) Dieser Titel betrifft im Rahmen der direkten Mittelverwaltung gewährte Finanzhilfen.

(2) Finanzhilfen können gewährt werden zur Finanzierung von

  1. einer Maßnahme, mit der die Verwirklichung eines politischen Ziels der Union gefördert wird ("maßnahmenbezogene Finanzhilfen");
  2. Betriebskosten einer Einrichtung, die Ziele verfolgt, welche Teil einer politischen Maßnahme der Union sind und diese unterstützen ("Beiträge zu den Betriebskosten").

Beiträge zu den Betriebskosten werden in Form eines Finanzbeitrags zum Arbeitsprogramm der betreffenden Einrichtung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b geleistet.

(3) Finanzhilfen können in den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Formen gewährt werden.

Wird die Finanzhilfe in Form einer Finanzierung gewährt, die nicht an Kosten gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a geknüpft ist,

  1. gelten die Bestimmungen zur Förderfähigkeit und zur Kostenprüfung gemäß diesem Titel nicht; dies betrifft insbesondere die Artikel 185, 187 und 188, Artikel 189 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 193, Artikel 194 Absatz 3, die Bestimmungen in Bezug auf einen Kostenvoranschlag oder veranschlagte förderfähige Kosten nach Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe e und die Bestimmungen nach Artikel 206 Absatz 4;
  2. gelten in Bezug auf Artikel 184 nur das Verfahren und die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3, Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und d, Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie Absatz 5 jenes Artikels.

(4) Die Unionsorgane können öffentliche Aufträge oder Finanzhilfen für Kommunikationsmaßnahmen vergeben bzw. gewähren. Finanzhilfen können gewährt werden, wenn die Auftragsvergabe wegen der Art der Tätigkeiten nicht zweckmäßig ist.

(5) Die JRC kann aufgrund ihrer Teilnahme an Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, Finanzierungsmittel zulasten anderer Mittel als der Mittel für Forschung und technologische Entwicklung erhalten. In solchen Fällen gelten Artikel 201 Absatz 4, was die finanzielle Leistungsfähigkeit betrifft, sowie Artikel 199 Absatz 1 Buchstaben a bis d nicht.

Artikel 184 Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalsatz-Finanzierung

(1) Wird die Finanzhilfe in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1, Buchstabe c, d oder e gewährt, so gilt dieser Titel mit Ausnahme der Bestimmungen oder von Teilen der Bestimmungen über die Prüfung der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten.

(2) Wenn möglich und angemessen, werden Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalsatz-Finanzierungen derart festgelegt, dass sie gezahlt werden können, sobald konkrete Outputs und/oder Ergebnisse erzielt worden sind.

(3) Sofern im Basisrechtsakt nicht anders festgelegt, wird die Heranziehung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder einer Pauschalsatz-Finanzierung durch eine Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten genehmigt, der nach den internen Vorschriften des betreffenden Unionsorgans handelt.

(4) Die Genehmigungsentscheidung enthält zumindest Folgendes:

  1. Begründung der Angemessenheit dieser Finanzierungsformen im Hinblick auf die Art der unterstützten Maßnahmen oder Arbeitsprogramme sowie im Hinblick auf die Gefahr von Unregelmäßigkeiten und betrügerischen Handlungen und die Kontrollkosten;
  2. Angabe der gemäß Artikel 189 Absatz 3 Buchstaben c, e und f und Artikel 189 Absatz 4 als förderfähig erachteten Kosten oder Kostenkategorien, die von den Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder der Pauschalfinanzierung abgedeckt werden, unter Ausschluss der gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften nicht förderfähigen Kosten;
  3. Beschreibung der Methoden zur Bestimmung der Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierung. Diese Methoden beruhen auf
    1. statistischen Daten, ähnlich objektiven Mitteln oder einer Experteneinschätzung, die durch intern verfügbare Experten abgegeben oder im Einklang mit den geltenden Vorschriften beschafft wird, oder
    2. einem begünstigtenspezifischen Ansatz, der an beglaubigte oder überprüfbare historische Daten des Begünstigten oder an dessen gewöhnliche Kostenrechnungsverfahren anknüpft;
  4. wenn möglich, die wesentlichen Bedingungen für die Zahlung, was gegebenenfalls die Erzielung von Outputs und/oder Ergebnissen einschließt;
  5. wenn Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder die Pauschalsatz-Finanzierung nicht auf Outputs und/oder Ergebnissen beruhen, eine Begründung dafür, warum ein output- und/oder ergebnisbasiertes Vorgehen nicht möglich oder nicht angemessen ist.

Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Methoden müssen Folgendes sicherstellen:

  1. die Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Angemessenheit der jeweiligen Beträge im Hinblick auf die geforderten Outputs und/oder Ergebnisse unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen, die durch die Maßnahmen oder Arbeitsprogramme zu erwirtschaften sind;
  2. angemessene Wahrung der Grundsätze der Kofinanzierung und des Verbots der Doppelfinanzierung.

(5) Die Genehmigungsentscheidung gilt für die gesamte Laufzeit des Programms bzw. der Programme, sofern dies in dieser Entscheidung nicht anders festgelegt ist.

Die Genehmigungsentscheidung kann die Heranziehung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierungen für mehr als ein bestimmtes Förderprogramm umfassen, wenn die Art der Tätigkeiten oder der Ausgaben eine gemeinsame Vorgehensweise zulässt. In diesen Fällen kann die Genehmigungsentscheidung auf folgende Weise gefasst werden:

  1. durch die zuständigen Anweisungsbefugten, wenn alle betreffenden Tätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen;
  2. durch die Kommission, wenn dies angesichts der Art der Tätigkeiten oder der Ausgaben oder angesichts der Anzahl der betreffenden zuständigen Anweisungsbefugten angemessen ist.

(6) Der zuständige Anweisungsbefugte kann genehmigen oder vorschreiben, dass die indirekten Kosten des Begünstigten bis zu höchstens 7 % der gesamten förderfähigen direkten Kosten der Maßnahme auf der Grundlage von Pauschalsätzen finanziert werden. Ein höherer Pauschalsatz kann mit einem entsprechend begründeten Kommissionsbeschluss genehmigt werden. Der zuständige Anweisungsbefugte erstattet im jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 74 Absatz 9 über alle derartigen Beschlüsse, die genehmigten Pauschalsatz-Finanzierungen und die Gründe für den jeweiligen Beschluss Bericht.

(7) KMU-Eigentümer und andere natürliche Personen, die kein Gehalt beziehen, dürfen förderfähige Personalkosten für die im Rahmen einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms von ihnen selbst geleistete Arbeit auf der Grundlage von Kosten je Einheit angeben, die gemäß den Absätzen 1 bis 6 genehmigt werden.

(8) Begünstigte dürfen Personalkosten für die im Rahmen einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms von Freiwilligen geleistete Arbeit auf der Grundlage von Kosten je Einheit angeben, die gemäß den Absätzen 1 bis 6 genehmigt werden.

Artikel 185 Einmalige Pauschalbeträge

(1) Ein Pauschalbetrag im Sinne des Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d kann die gesamten förderfähigen Kosten einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms betreffen (im Folgenden "einmaliger Pauschalbetrag").

(2) Im Einklang mit Artikel 184 Absatz 4 können einmalige Pauschalbeträge auf der Grundlage des Kostenvoranschlags einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms bestimmt werden. Bei einem solchen Kostenvoranschlag sind die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit zu beachten. Die Einhaltung dieser Grundsätze wird ex ante zum Zeitpunkt der Evaluierung des Finanzhilfeantrags geprüft.

(3) Bei der Genehmigung eines einmaligen Pauschalbetrags muss der zuständige Anweisungsbefugte Artikel 184 befolgen.

Artikel 186 Prüfungen und Kontrollen der Begünstigten im Zusammenhang mit Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalsatz-Finanzierungen

(1) Der zuständige Anweisungsbefugte prüft spätestens vor Zahlung des Restbetrags,

  1. ob die Bedingungen für die Zahlung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierungen erfüllt sind; gegebenenfalls schließt dies zu erreichende Outputs und/oder Ergebnisse ein;
  2. ob die Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierungen im globalen Kostenvoranschlag der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms angegeben wurden;
  3. ob die in Buchstabe a genannten Bedingungen während der Laufzeit der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms erfüllt wurden.

Zusätzlich kann die Erfüllung dieser Bedingungen Ex-post-Kontrollen unterliegen.

Die Höhe der Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierung, die ex ante mittels der vom zuständigen Anweisungsbefugten oder der Kommission genehmigten Methode gemäß Artikel 184 festgelegt wurde, darf bei Ex-post-Kontrollen nicht infrage gestellt werden. Das Recht des zuständigen Anweisungsbefugten, die Erfüllung der Bedingungen für die Zahlung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zu überprüfen und die Finanzhilfe gemäß Artikel 132 Absatz 4 zu reduzieren, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind oder wenn Unregelmäßigkeiten, Betrug oder anderweitige Pflichtverletzungen vorliegen, bleibt davon unberührt. Wenn Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierungen auf der Grundlage der gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten festgelegt werden, gilt Artikel 188 Absatz 2.

(2) Häufigkeit und Umfang der Überprüfungen und Kontrollen können unter anderem von der Art der Maßnahme oder vom Begünstigten abhängen, einschließlich in der Vergangenheit liegender Fälle von Unregelmäßigkeiten oder Betrug, die dem Begünstigten anzulasten sind.

(3) Zu den Bedingungen für die Zahlung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierungen gehört nicht die Berichterstattung über die dem Begünstigten tatsächlich entstandenen Kosten.

(4) Die Zahlung einer Finanzhilfe auf der Grundlage von Pauschalbeträgen oder Kosten je Einheit oder als Pauschalsatz-Finanzierung berührt nicht das Recht auf Zugang zu den Büchern des Begünstigten für die Zwecke der Artikel 129 und 187.

Artikel 187 Regelmäßige Prüfung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalsatz-Finanzierungen

Die Methode für die Bestimmung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierungen, die Daten hierfür und die sich daraus ergebenden Beträge sowie die Angemessenheit dieser Beträge im Hinblick auf die erreichten Outputs und/oder Ergebnisse werden regelmäßig bewertet und gegebenenfalls gemäß Artikel 184 angepasst. Häufigkeit und Umfang der Bewertungen können von der Entwicklung und der Art der Kosten abhängen, wobei insbesondere erhebliche Veränderungen der Marktpreise und andere relevante Umstände zu berücksichtigen sind.

Artikel 188 Gewöhnliche Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten

(1) Wird der Rückgriff auf die gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten genehmigt, so kann der zuständige Anweisungsbefugte die Einhaltung dieser Verfahren anhand der in Artikel 184 Absatz 4 dargelegten Bedingungen bewerten. Diese Bewertung kann ex ante oder mithilfe einer geeigneten Strategie für Ex-post-Kontrollen vorgenommen werden.

(2) Wurde die Übereinstimmung der gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten mit den in Artikel 184 Absatz 4 dargelegten Bedingungen ex ante festgestellt, so darf die unter Berücksichtigung dieser Verfahren festgelegte Höhe der Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierung im Rahmen von Ex-post-Kontrollen nicht mehr infrage gestellt werden. Dies berührt nicht das Recht des zuständigen Anweisungsbefugten, gemäß Artikel 132 Absatz 4 die Finanzhilfe zu reduzieren.

(3) Der zuständige Anweisungsbefugte kann die Feststellung treffen, dass die gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten mit den in Artikel 184 Absatz 4 dargelegten Bedingungen übereinstimmen, wenn sie von den nationalen Behörden im Rahmen vergleichbarer Fördersysteme anerkannt werden.

Artikel 189 Förderfähige Kosten

(1) Finanzhilfen dürfen eine als absoluten Betrag ausgedrückte Obergrenze (im Folgenden "maximaler Finanzhilfebetrag") nicht überschreiten, die anhand folgender Faktoren berechnet wird:

  1. Gesamtbetrag der nicht mit den Kosten verknüpften Finanzierung in dem in Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fall;
  2. veranschlagte förderfähige Kosten - sofern möglich - in dem in Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall;
  3. Gesamtbetrag der veranschlagten förderfähigen Kosten gemäß eindeutiger, im Voraus erfolgter Festlegung in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierungen nach Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e.

Unbeschadet des Basisrechtsakts können Finanzhilfen darüber hinaus als Prozentsatz der veranschlagten förderfähigen Kosten ausgedrückt werden, wenn die Finanzhilfe in der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Form gewährt wird oder als Prozentsatz der in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierungen ausgedrückt wird.

Wenn die Finanzhilfe in der in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes genannten Form gewährt wird und aufgrund der Besonderheiten einer Maßnahme nur als absoluter Betrag ausgedrückt werden kann, wird die Prüfung der förderfähigen Kosten gemäß Artikel 158 Absatz 4 und, falls anwendbar, Artikel 158 Absatz 6 vorgenommen.

(2) Unbeschadet des im Basisrechtsakt festgelegten Höchstsatzes für die Kofinanzierung

  1. darf eine Finanzhilfe die förderfähigen Kosten nicht übersteigen;
  2. darf eine Finanzhilfe, wenn sie in der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Form gewährt wird und die veranschlagten förderfähigen Kosten für Freiwilligenarbeit gemäß Artikel 184 Absatz 8 enthält, die veranschlagten förderfähigen Kosten außer den Kosten für Freiwilligenarbeit nicht übersteigen.

(3) Förderfähige Kosten, die gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b dem Begünstigten tatsächlich entstehen, müssen sämtliche nachstehenden Kriterien erfüllen:

  1. Sie entstehen während der Dauer der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms, mit Ausnahme der Kosten für Abschlussberichte und Prüfbescheinigungen;
  2. sie sind im globalen Kostenvoranschlag der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms ausgewiesen;
  3. sie sind für die Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms erforderlich, die bzw. das mit der Finanzhilfe gefördert wird;
  4. sie sind identifizierbar und kontrollierbar und sind insbesondere in den Rechnungsführungsunterlagen des Begünstigten entsprechend den im Land seiner Niederlassung geltenden Rechnungsführungsstandards und seinen gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren erfasst;
  5. sie erfüllen die Anforderungen der geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen;
  6. sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere hinsichtlich der Sparsamkeit und der Effizienz.

(4) In den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden die Kostenkategorien angegeben, die für eine Finanzierung aus Mitteln der Union als förderfähig gelten.

Sofern im Basisrechtsakt nicht anders festgelegt und zusätzlich zu Absatz 3 dieses Artikels sind die nachstehenden Kostenkategorien förderfähig, wenn der zuständige Anweisungsbefugte sie im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen so eingestuft hat:

  1. Kosten im Zusammenhang mit einer Garantie für Vorfinanzierungen, die vom Begünstigten gestellt wird, wenn diese Garantie vom zuständigen Anweisungsbefugten gemäß Artikel 156 Absatz 1 gefordert wird;
  2. Kosten im Zusammenhang mit den Bescheinigungen über die Jahresabschlüsse und Prüfberichten über die operativen Aspekte, wenn solche Bescheinigungen oder Berichte vom zuständigen Anweisungsbefugten gefordert werden;
  3. Mehrwertsteuer, wenn sie gemäß den anwendbaren nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattet wird und vom Begünstigten bezahlt wird, der keine Person ist, die im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 62 nicht als Steuerpflichtiger gilt;
  4. Abschreibungskosten, die dem Begünstigten tatsächlich entstehen;
  5. Kosten für Gehälter von nationalen Bediensteten, soweit diese Gehälter mit den Ausgaben für Maßnahmen, die die betreffende Behörde ohne das betreffende Projekt nicht durchführen würde, in Zusammenhang stehen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe c

  1. gilt die Mehrwertsteuer als nicht erstattungsfähig, wenn sie gemäß den nationalen Vorschriften eine der folgenden Umsatzarten betrifft:
    1. steuerbefreite Umsätze ohne Vorsteuerabzugsrecht,
    2. nicht mehrwertsteuerpflichtige Umsätze,
    3. Umsätze nach Ziffer i oder ii, für die kein Vorsteuerabzugsrecht besteht, für die die Mehrwertsteuer aber mittels spezieller, in der Richtlinie 2006/112/EG nicht vorgesehener Erstattungs- oder Ausgleichsregelungen erstattet werden kann, auch wenn die jeweilige Erstattungs- oder Ausgleichsregelung auf nationalen Mehrwertsteuervorschriften basiert;
  2. gilt die Mehrwertsteuer aus Tätigkeiten nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG als von einem Begünstigten entrichtet, bei dem es sich nicht um einen Nichtsteuerpflichtigen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie handelt, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten von dem betreffenden Mitgliedstaat als Tätigkeiten einer Einrichtung angesehen werden, die als Behörde dem öffentlichen Recht unterliegt.

Artikel 190 Verbundene Stellen und einziger Begünstigter

(1) Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Stellen als mit dem Begünstigten verbundene Stellen:

  1. Stellen, die gemäß Absatz 2 den einzigen Begünstigten bilden;
  2. Stellen, die die Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllen und sich nicht in einer der in Artikel 138 Absatz 1 und Artikel 143 Absatz 1 genannten Situationen befinden und die eine Verbindung zum Begünstigten aufweisen, insbesondere eine rechtliche Verknüpfung oder Kapitalbeteiligung, die weder auf die Maßnahme beschränkt noch allein zum Zweck ihrer Durchführung eingerichtet ist.

Titel V Kapitel 2 Abschnitt 2 gilt auch für verbundene Stellen.

(2) Erfüllen mehrere Stellen die Kriterien für die Gewährung einer Finanzhilfe und bilden zusammen eine einzige Stelle, so kann diese Stelle wie ein einziger Begünstigter behandelt werden, auch wenn die Rechtsperson speziell zum Zweck der Durchführung der Maßnahme, die durch die Finanzhilfe finanziert werden soll, eingerichtet wurde.

(3) Sofern in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht anders festgelegt, können sich die mit einem Begünstigten verbundenen Stellen an der Durchführung der Maßnahme beteiligen, vorausgesetzt die beiden folgenden Bedingungen werden erfüllt:

  1. Die betreffenden Stellen werden in der Finanzhilfevereinbarung angegeben;
  2. die betreffenden Stellen halten sich an die Regeln, die für den Begünstigten gemäß der Finanzhilfevereinbarung im Hinblick auf Folgendes gelten:
    1. die Förderfähigkeit von Kosten oder die Bedingungen für die Auslösung der Zahlung,
    2. die Befugnisse der Kommission, des OLAF und des Rechnungshofs zu Überprüfungen und Prüfungen.

Kosten, die diesen Stellen entstanden sind, können als tatsächlich entstandene förderfähige Kosten akzeptiert oder von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierungen abgedeckt werden.

Kapitel 2
Grundsätze

Artikel 191 Allgemeine Grundsätze für Finanzhilfen

Finanzhilfen unterliegen den Grundsätzen

  1. der Gleichbehandlung;
  2. der Transparenz;
  3. der Kofinanzierung;
  4. des Kumulierungsverbots und des Doppelfinanzierungsverbots;
  5. des Rückwirkungsverbots;
  6. des Gewinnverbots.

Artikel 192 Transparenz

(1) Abgesehen von den in Artikel 198 genannten Fällen werden Finanzhilfen nach Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt.

(2) Alle im Laufe eines Haushaltsjahrs gewährten Finanzhilfen werden gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 öffentlich bekannt gegeben.

(3) Nach der in den Absätzen 1 und 2 genannten Veröffentlichung übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf deren Wunsch einen Bericht mit folgenden Informationen:

  1. Anzahl der Antragsteller im vorangegangenen Haushaltsjahr;
  2. Anzahl und prozentualer Anteil der erfolgreichen Anträge für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;
  3. durchschnittliche Dauer des Verfahrens ab dem Tag, an dem die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geschlossen wird, bis zur Gewährung einer Finanzhilfe;
  4. Anzahl und Beträge der Finanzhilfen, für die im vorangehenden Haushaltsjahr nach Maßgabe des Artikels 38 Absatz 4 keine nachträgliche Bekanntmachung erfolgte;
  5. alle Finanzhilfen, die Finanzierungsinstitutionen einschließlich der EIB oder des EIF gemäß Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe g gewährt werden.

Artikel 193 Kofinanzierung

(1) Für Finanzhilfen gilt das Gebot der Kofinanzierung. Daher werden die für die Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms erforderlichen Mittel nicht in voller Höhe durch die Finanzhilfe bereitgestellt.

Kofinanzierung kann in Form von Eigenmitteln des Begünstigten, Einnahmen aus der Maßnahme oder dem Arbeitsprogramm oder Finanzbeiträgen oder Sachleistungen Dritter erfolgen.

(2) Sachleistungen von Dritten in Form von Freiwilligenarbeit, die gemäß Artikel 184 Absatz 8 bewertet wurden, sind im Kostenvoranschlag als förderfähige Kosten auszuweisen. Sie sind separat von den übrigen förderfähigen Kosten auszuweisen. Freiwilligenarbeit kann bis zu 50 % der gesamten Kofinanzierung ausmachen. Im Hinblick auf die Berechnung dieses Prozentsatzes beruhen Angaben zu Sachleistungen und sonstiger Kofinanzierung auf den Schätzungen des Antragstellers.

Andere Sachleistungen von Dritten sind im Kostenvoranschlag separat von den Beiträgen zu den förderfähigen Kosten auszuweisen. Ihr ungefährer Wert ist im Kostenvoranschlag anzugeben und darf anschließend nicht mehr geändert werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann eine Maßnahme im Außenbereich in vollem Umfang nur mit der Finanzhilfe finanziert werden, wenn dies für ihre Durchführung unerlässlich ist. Dies ist im Beschluss über die Gewährung der Finanzhilfe zu begründen.

(4) Dieser Artikel gilt nicht für Zinsvergünstigungen und Garantieentgeltbeiträge.

Artikel 194 Grundsatz des Verbots der Kumulierung und der Doppelfinanzierung

(1) Für ein und dieselbe Maßnahme kann einem bestimmten Begünstigten nur eine Finanzhilfe aus dem Haushalt gewährt werden, es sei denn, die einschlägigen Basisrechtsakte sehen etwas anderes vor.

Als Beitrag zu den Betriebskosten eines Begünstigten kann diesem nur einmal je Haushaltsjahr eine Finanzhilfe gewährt werden.

Eine Maßnahme kann von mehreren zuständigen Anweisungsbefugten gemeinsam zulasten verschiedener Haushaltslinien finanziert werden.

(2) Der Antragsteller unterrichtet die Anweisungsbefugten unverzüglich von Mehrfachanträgen und Mehrfachfinanzhilfen für ein und dieselbe Maßnahme oder ein und dasselbe Arbeitsprogramm.

(3) Auf keinen Fall können dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt finanziert werden.

(4) Im Zusammenhang mit den folgenden Förderungsarten bzw. Hilfen finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung, und die Kommission kann gegebenenfalls beschließen, nicht zu prüfen, ob dieselben Kosten zweimal finanziert wurden:

  1. Studien-, Forschungs-, Ausbildungs- oder Bildungsförderung, die natürlichen Personen gezahlt wird;
  2. Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen, wie etwa Arbeitslosen und Flüchtlingen, gezahlt werden.

Artikel 195 Grundsatz des Gewinnverbots

(1) Mit der Finanzhilfe darf der Begünstigte im Rahmen seiner Maßnahme oder seines Arbeitsprogramms keinen Gewinn anstreben oder erzielen ("Grundsatz des Gewinnverbots").

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 ist "Gewinn" ein bei der Zahlung des Restbetrags errechneter Überschuss an Einnahmen gegenüber den förderfähigen Kosten der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms, soweit die Einnahmen auf die Finanzhilfe der Union und das mit der Maßnahme oder dem Arbeitsprogramm erwirtschaftete Einkommen beschränkt sind.

Bei Beiträgen zu den Betriebskosten werden Beträge, die in Rücklagen eingestellt werden sollen, bei der Überprüfung, ob der Grundsatz des Gewinnverbots befolgt wird, nicht berücksichtigt.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

  1. Maßnahmen, die darauf abzielen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Begünstigten zu stärken, oder Maßnahmen, die Einkommen erwirtschaften, damit ihre Kontinuität über den in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehenen Zeitraum der Finanzierung aus Mitteln der Union hinaus sichergestellt ist;
  2. Studien-, Forschungs-, Ausbildungs- oder Bildungsförderung, die natürlichen Personen gezahlt wird, oder andere Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen, wie etwa Arbeitslosen und Flüchtlingen, gezahlt werden;
  3. Maßnahmen, die von gemeinnützigen Organisationen durchgeführt werden;
  4. Finanzhilfen in der in Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Form;
  5. Finanzhilfen von geringem Wert.

(4) Wird ein Gewinn erzielt, so ist die Kommission befugt, den prozentualen Anteil am Gewinn einzuziehen, der dem Beitrag der Union zu den förderfähigen Kosten entspricht, die dem Begünstigten im Rahmen der Ausführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms entstanden sind.

Artikel 196 Grundsatz des Rückwirkungsverbots

(1) Sofern in diesem Artikel nicht anders festgelegt, werden Finanzhilfen nicht rückwirkend gewährt.

(2) Für eine bereits begonnene Maßnahme kann eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung einer Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste.

In diesem Fall sind Kosten, die vor dem Zeitpunkt des Stellens des Finanzhilfeantrags entstanden, nicht förderfähig, es sei denn, es handelt sich um

  1. einen hinreichend begründeten Ausnahmefall, der im Basisrechtsakt vorgesehen ist, oder
  2. um äußerst dringliche Hilfen für in Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannte Maßnahmen, sofern ein frühzeitiges Tätigkeitwerden der Union dabei von großer Bedeutung wäre.

In dem in Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Fall kommen die einem Begünstigten vor Einreichung seines Antrags entstandenen Kosten unter folgenden Bedingungen für eine Finanzierung aus Mitteln der Union in Betracht:

  1. wenn diese Abweichung vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß begründet wurde;
  2. wenn in der Finanzhilfevereinbarung ausdrücklich ein zeitlich vor der Antragstellung liegender Förderfähigkeitstermin festgelegt wird.

Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte berichtet in dem in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht über jeden der Fälle im vorliegenden Absatz unter der Überschrift "Abweichungen vom Grundsatz des Rückwirkungsverbots gemäß Artikel 196 der Haushaltsordnung".

(3) Finanzhilfen werden nicht rückwirkend für bereits abgeschlossene Maßnahmen gewährt.

(4) Im Fall von Beiträgen zu den Betriebskosten wird die Finanzhilfevereinbarung binnen vier Monaten nach Beginn des Rechnungsjahrs des Begünstigten unterzeichnet. Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Antragstellung oder vor Beginn des Rechnungsjahres des Begünstigten entstanden, sind nicht förderfähig. Der erste Teilbetrag wird dem Begünstigten innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Tag der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung ausgezahlt.

Kapitel 3
Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen und Finanzhilfevereinbarung

Artikel 197 Inhalt und Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

(1) Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthalten folgende Angaben:

  1. die verfolgten Ziele;
  2. die Förderfähigkeits-, Ausschluss-, Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie die entsprechenden Belege;
  3. die Modalitäten der Finanzierung aus Mitteln der Union unter Angabe aller Arten von Unionsbeiträgen, insbesondere der Finanzhilfearten;
  4. die Modalitäten und die Frist für die Einreichung der Vorschläge;
  5. das vorgesehene Datum, bis zu dem alle Antragsteller über das Ergebnis der Evaluierung ihrer Anträge benachrichtigt werden sollen, und das voraussichtliche Datum der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Daten werden auf der Grundlage der folgenden Zeiträume festgesetzt:

  1. für die Benachrichtigung aller Antragsteller über das Ergebnis der Evaluierung ihrer Anträge höchstens sechs Monate ab dem Schlusstermin für die Einreichung vollständiger Vorschläge;
  2. für die Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen mit Antragstellern höchstens drei Monate ab dem Datum der Benachrichtigung der Antragsteller darüber, dass sie erfolgreich waren.

Diese Zeiträume können angepasst werden, um die Zeit zu berücksichtigen, die benötigt wird, um spezielle Verfahren durchzuführen, die unter Umständen nach dem Basisrechtsakt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgeschrieben sind, und sie können in außergewöhnlichen, hinreichend begründeten Fällen überschritten werden, insbesondere bei komplexen Maßnahmen, bei denen es eine große Zahl von Vorschlägen oder den Antragstellern zuzurechnende Verzögerungen gibt.

Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte gibt in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht die Zeit an, die durchschnittlich für die Benachrichtigung von Antragstellern und die Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen benötigt wurde. Werden die in Unterabsatz 1 genannten Zeiträume überschritten, begründet der bevollmächtigte Anweisungsbefugte dies und schlägt Abhilfemaßnahmen vor, wenn diese Überschreitung nicht gemäß Unterabsatz 2 hinreichend begründet wird.

(3) Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden auf der Website der Unionsorgane und in anderer geeigneter Form, unter anderem im Amtsblatt der Europäischen Union, veröffentlicht, falls dies für eine weiter gehende Bekanntmachung bei den potenziellen Begünstigten erforderlich ist. Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen können vorbehaltlich der Annahme des in Artikel 110 genannten Finanzierungsbeschlusses veröffentlicht werden, d. h. auch bereits in dem dem Haushaltsvollzug vorangegangenen Jahr. Etwaige Änderungen des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden unter denselben Bedingungen veröffentlicht.

Artikel 198 Ausnahmen von den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

Finanzhilfen können nur in folgenden Fällen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden:

  1. im Rahmen der humanitären Hilfe, bei Soforthilfemaßnahmen, bei Katastrophenschutzeinsätzen oder bei Hilfen in Krisensituationen;
  2. in anderen ordnungsgemäß begründeten dringenden Ausnahmefällen;
  3. an Einrichtungen, die de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben, oder an von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit benannte Einrichtungen, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben;
  4. zugunsten von Einrichtungen, die in einem Basisrechtsakt gemäß Artikel 58 als Begünstigte genannt sind, oder, falls in einem Basisrechtsakt ein Mitgliedstaat als Begünstigter genannt ist, unter seiner Verantwortung zugunsten der von ihm benannten Einrichtungen;
  5. im Bereich Forschung und technologische Entwicklung zugunsten von Einrichtungen, die in dem Arbeitsprogramm gemäß Artikel 110 aufgeführt sind, sofern der Basisrechtsakt diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht und das betreffende Projekt nicht unter eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fällt;
  6. für Tätigkeiten mit besonderen Merkmalen, die aufgrund der technischen Kompetenz, besonderen Spezialisierung oder Verwaltungsbefugnisse eine bestimmte Art von Einrichtung erfordern, und unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Tätigkeiten nicht unter eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fallen;
  7. an die EIB oder den EIF für Maßnahmen der technischen Hilfe. In solchen Fällen gilt Artikel 199 Absatz 1 Buchstaben a bis d nicht.

Wenn es sich bei der bestimmten Art von Einrichtung gemäß Absatz 1 Buchstabe f um einen Mitgliedstaat handelt, kann die Finanzhilfe auch ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen der Einrichtung gewährt werden, die vom Mitgliedstaat im Rahmen seiner Zuständigkeit zum Zweck der Durchführung der Maßnahme benannt wurde.

Ein Vorgehen nach Absatz 1 Buchstaben c und f ist im Gewährungsbeschluss hinreichend zu begründen.

Artikel 199 Inhalt der Finanzhilfeanträge

(1) Ein Finanzhilfeantrag enthält:

  1. Angaben zur Rechtsform des Antragstellers, einschließlich Angaben dazu, ob es sich um eine nichtstaatliche Organisation handelt;
  2. eine ehrenwörtliche Erklärung des Antragstellers gemäß Artikel 139 Absatz 1 über die Erfüllung der Förderfähigkeits- und Eignungskriterien; eine solche Erklärung ist nicht erforderlich, wenn eine Finanzhilfe von sehr geringem Wert beantragt wird;
  3. Angaben, die erforderlich sind, um die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen oder des vorgeschlagenen Arbeitsprogramms nachzuweisen, und, falls der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe einer Risikobewertung so entscheidet, Belege für diese Angaben wie z.B. die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz der - bis zu drei - letzten abgeschlossenen Rechnungsjahre.
    Von Antragstellern, deren finanzielle oder operative Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 201 Absatz 5 oder 6 nicht zu prüfen ist, werden solche Angaben und Belege nicht verlangt. Außerdem sind für Finanzhilfen von geringem Wert keine Belege erforderlich;
  4. wenn eine Finanzhilfe für eine Maßnahme von mehr als 750.000 EUR oder für Betriebskosten von mehr als 100.000 EUR beantragt wird, einen von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer erstellten Bericht, sofern verfügbar; wird nach Unionsrecht oder nationalem Recht eine Pflichtprüfung verlangt, so ist dies stets erforderlich; in diesem Bericht werden die Rechnungen der letzten - bis zu drei - verfügbaren abgeschlossenen Rechnungsjahre bescheinigt. In allen anderen Fällen leistet der Antragsteller eine von seinem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnete Eigenerklärung, mit der die Richtigkeit der Rechnungen der letzten - bis zu drei - verfügbaren abgeschlossenen Rechnungsjahre bescheinigt wird.

Unterabsatz 1 dieses Buchstabens gilt nur für den Erstantrag, den ein und derselbe Begünstigte in ein und demselben Rechnungsjahr bei einem zuständigen Anweisungsbefugten stellt.

Im Falle einer Vereinbarung zwischen der Kommission und mehreren Begünstigten sind die Schwellenwerte nach Unterabsatz 1 dieses Buchstabens je Begünstigten anzuwenden.

Im Falle von Partnerschaften gemäß Artikel 131 Absatz 4 muss der in Unterabsatz 1 dieses Buchstaben bezeichnete Bericht für die beiden letzten abgeschlossenen Rechnungsjahre vor Unterzeichnung der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung vorgelegt werden.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe einer Risikobewertung bei Einrichtungen für allgemeine oder berufliche Bildung und bei Vereinbarungen mit mehreren selbstschuldnerisch haftenden Begünstigten oder Begünstigten, denen keinerlei finanzielle Verantwortung zukommt, von der in Unterabsatz 1 dieses Buchstabens genannten Anforderung absehen.

Unterabsatz 1 dieses Buchstabens gilt nicht für Personen und Stellen, die im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung für eine Förderung infrage kommen, soweit sie die Bedingungen des Artikels 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und des Artikels 157 erfüllen;

eine Beschreibung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms sowie einen Kostenvoranschlag, in dem

  1. die Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sind und
  2. die veranschlagten förderfähigen Kosten der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms aufgeführt sind.

Die Ziffern i und ii gelten nicht für von mehreren Gebern finanzierte Maßnahmen.

Abweichend von Ziffer i kann der Kostenvoranschlag in hinreichend begründeten Fällen Rückstellungen für Unwägbarkeiten oder Wechselkursschwankungen enthalten;

die Angabe der Quellen und Beträge für alle Unionsfinanzierungen, die in dem betreffenden Rechnungsjahr für dieselbe Maßnahme, einen Teil dieser Maßnahme oder für die Betriebskosten des Antragsstellers eingegangen sind bzw. beantragt wurden, sowie für alle sonstigen Finanzierungen, die für dieselbe Maßnahme eingegangen sind bzw. beantragt wurden.

(2) Der Antrag kann gemäß Artikel 203 Absatz 2 in mehreren Teilen und in verschiedenen Phasen eingereicht werden.

Artikel 200 Förderfähigkeitskriterien

(1) Durch die Förderfähigkeitskriterien werden die Bedingungen für die Teilnahme an einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt.

(2) Bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kommen als Antragsteller infrage:

  1. juristische Personen;
  2. natürliche Personen, wenn dies aufgrund der Art oder Merkmale der Maßnahme oder des vom Antragsteller verfolgten Ziels erforderlich ist;
  3. Stellen, die nach geltendem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, sofern ihre Vertreter die Fähigkeit haben, rechtliche Verpflichtungen im Namen der Stellen einzugehen, und sie in gleichwertiger Weise wie Rechtspersonen Gewähr dafür bieten, dass die finanziellen Interessen der Union geschützt sind. Insbesondere muss der Antragsteller eine finanzielle und operative Leistungsfähigkeit aufweisen, die der einer juristischen Person gleichwertig ist. Die Vertreter des Antragstellers weisen nach, dass diese Bedingungen erfüllt sind.

(3) In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen können weitere Förderfähigkeitskriterien festgelegt werden, die den Zielen der Maßnahme in gebührender Weise Rechnung tragen und mit dem Transparenzgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot im Einklang stehen.

(4) Für die Zwecke des Artikels 183 Absatz 5 und dieses Artikels gilt die JRC als eine in einem Mitgliedstaat ansässige juristische Person.

Artikel 201 Eignungskriterien

(1) Mithilfe der Eignungskriterien muss beurteilt werden können, ob der Antragsteller in der Lage ist, die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm durchzuführen.

(2) Der Antragsteller muss über stabile und ausreichende Finanzierungsquellenverfügen, sodass er seine Tätigkeit während des gesamten Zeitraums, für den die Finanzhilfe gewährt wurde, aufrechterhalten und sich an der Finanzierung beteiligen kann ("finanzielle Leistungsfähigkeit").

(3) Soweit im Basisrechtsakt nichts anderes bestimmt ist, muss der Antragsteller über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, damit er die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchführen kann ("operative Leistungsfähigkeit").

(4) Die Überprüfung der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit erfolgt insbesondere anhand einer Analyse aller in Artikel 199 aufgeführten Angaben und Belege.

Wurden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen keine Belege verlangt und hat der zuständige Anweisungsbefugte jedoch hinreichende Gründe, die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit eines Antragstellers infrage zu stellen, so fordert er ihn auf, alle zweckmäßigen Nachweise beizubringen.

Bei Partnerschaften erfolgt die Prüfung gemäß Artikel 131 Absatz 6.

(5) Von der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht betroffen sind

  1. natürliche Personen, die Bildungsförderung erhalten;
  2. besonders bedürftige natürliche Personen, wie Arbeitslose und Flüchtlinge, die Direkthilfen erhalten;
  3. öffentliche Einrichtungen, einschließlich mitgliedstaatlicher Organisationen;
  4. internationale Organisationen;
  5. Personen oder Stellen, die Zinsvergünstigungen oder Garantieentgeltbeiträge beantragen, sofern das Ziel dieser Vergünstigungen und Beiträge darin besteht, die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Begünstigten zu stärken oder Erträge zu erzielen;
  6. Personen oder Stellen, die Finanzhilfen von sehr geringem Wert beantragen.

Wird ein Antrag von mehreren Antragstellern eingereicht, kann der zuständige Anweisungsbefugte nach einer Risikobewertung beschließen, die finanzielle Leistungsfähigkeit nur des federführenden Antragstellers zu prüfen.

(6) Bei öffentlichen Einrichtungen, mitgliedstaatlichen Organisationen und internationalen Organisationen kann der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe einer Risikobewertung auf den Nachweis der operativen Leistungsfähigkeit verzichten.

Artikel 202 Zuschlagskriterien

Die Zuschlagskriterien müssen es ermöglichen,

  1. die Qualität der eingereichten Vorschläge vor dem Hintergrund der gesetzten Ziele und Prioritäten und der erwarteten Ergebnisse zu bewerten;
  2. Finanzhilfen für Maßnahmen oder Arbeitsprogramme zu gewähren, die die Gesamtwirkung der Finanzierung durch die Union maximieren;
  3. eine Evaluierung der Finanzhilfeanträge vorzunehmen.

Artikel 203 Evaluierungsverfahren

(1) Die Vorschläge werden anhand der zuvor bekannt gegebenen Eignungs- und Zuschlagskriterien bewertet, damit festgestellt werden kann, welche Vorschläge für eine Förderung in Betracht kommen.

(2) Der zuständige Anweisungsbefugte legt gegebenenfalls ein mehrstufiges Verfahren fest. Die Regeln dieses Verfahrens werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannt.

Antragsteller, deren Vorschlag in einer der Verfahrensstufen abgelehnt wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid gemäß Absatz 7.

Innerhalb eines Verfahrens muss gewährleistet sein, dass ein und dieselbe Information oder Unterlage nicht mehrmals verlangt wird.

(3) Der in Artikel 153 genannte Evaluierungsausschuss oder gegebenenfalls der zuständige Anweisungsbefugte kann den Antragsteller um zusätzliche Informationen oder um Erläuterungen zu den gemäß Artikel 154 eingereichten Unterlagen ersuchen. Der Anweisungsbefugte führt über jeden Kontakt mit einem der Antragsteller im Laufe des Verfahrens in geeigneter Weise Buch.

(4) Nach Abschluss der Arbeiten des Evaluierungsausschusses unterzeichnen die Mitglieder ein Protokoll, in dem alle geprüften Vorschläge aufgeführt und unter qualitativen Gesichtspunkten bewertet und die für eine Finanzierung in Betracht kommenden Vorschläge herausgestellt werden.

Erforderlichenfalls werden in diesem Protokoll die geprüften Vorschläge in eine Rangliste gesetzt, Höchstbeträge für die Finanzierung empfohlen und geringfügige Änderungen gegenüber den Finanzhilfeanträgen vorgeschlagen.

Das Protokoll wird zur späteren Referenz aufbewahrt.

(5) Der zuständige Anweisungsbefugte kann den Antragsteller bitten, seinen Vorschlag unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Evaluierungsausschusses abzuändern. Der zuständige Anweisungsbefugte führt über jeden Kontakt mit einem der Antragsteller im Laufe des Verfahrens in geeigneter Weise Buch.

(6) Im Anschluss an die Evaluierung fasst der zuständige Anweisungsbefugte einen Beschluss, der mindestens folgende Angaben enthält:

  1. Gegenstand und Gesamtbetrag des Beschlusses;
  2. Namen der erfolgreichen Antragsteller, Bezeichnung der Maßnahmen, genehmigte Beträge sowie Begründung der getroffenen Wahl, einschließlich in den Fällen, in denen sie von der Stellungnahme des Evaluierungsausschusses abweicht;
  3. Namen der abgelehnten Antragsteller und die Gründe für die Ablehnung.

(7) Der zuständige Anweisungsbefugte teilt dem Antragsteller schriftlich mit, wie sein Antrag beschieden wurde. Wird ihm die beantragte Finanzhilfe nicht gewährt, teilt das betreffende Unionsorgan die Gründe für die Ablehnung des Antrags mit. Die Unterrichtung der abgelehnten Antragsteller über das Ergebnis der Evaluierung ihres Antrags erfolgt möglichst umgehend, in jedem Fall jedoch binnen 15 Kalendertagen nach der Unterrichtung der erfolgreichen Antragsteller.

(8) Bei der Gewährung von Finanzhilfen gemäß Artikel 198 kann der zuständige Anweisungsbefugte

  1. entscheiden, die Absätze 2 und 4 dieses Artikels sowie Artikel 153 nicht anzuwenden;
  2. die Inhalte des Evaluierungsberichts und des Gewährungsbeschlusses in einem Dokument zusammenführen, das er unterzeichnet.

Artikel 204 Finanzhilfevereinbarung

(1) Finanzhilfen unterliegen einer schriftlichen Vereinbarung.

(2) Der Finanzhilfevereinbarung müssen mindestens folgende Angaben zu entnehmen sein:

  1. ihr Gegenstand;
  2. der Begünstigte;
  3. ihre Laufzeit, und zwar:
    1. das Datum ihres Inkrafttretens,
    2. das Datum der Einleitung und die Dauer der Maßnahme oder das Rechnungsjahr, für die bzw. das eine Finanzhilfe gewährt wird;
  4. eine Beschreibung der Maßnahme bzw. - im Falle eines Beitrags zu den Betriebskosten - des Arbeitsprogramms sowie eine Beschreibung der erwarteten Ergebnisse;
  5. der Höchstbetrag der Finanzierung der Union in Euro, ein Kostenvoranschlag für die Maßnahme bzw. das Arbeitsprogramm sowie die Form der Finanzhilfe;
  6. die Vorschriften für Berichterstattung und Zahlungen und die in Artikel 208 aufgeführten Vorschriften für die Auftragsvergabe;
  7. eine Einverständniserklärung des Begünstigten mit den in Artikel 129 genannten Verpflichtungen;
  8. die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntgabe der finanziellen Unterstützung aus dem Haushalt der Union, außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen eine öffentliche Bekanntgabe nicht angezeigt oder unmöglich ist;
  9. die Bestimmung, dass das Unionsrecht, gegebenenfalls ergänzt durch das in der Finanzhilfevereinbarung genannte nationale Recht, Anwendung findet. Finanzhilfevereinbarungen mit internationalen Organisationen können eine abweichende Bestimmung enthalten;
  10. die Bezeichnung des bei Streitigkeiten zuständigen Gerichts oder der zuständigen Schiedsstelle.

(3) Finanzielle Verpflichtungen von anderen Stellen oder Personen als Staaten, die im Rahmen der Umsetzung einer Finanzhilfevereinbarung entstehen, sind gemäß Artikel 100 Absatz 2 vollstreckbar.

(4) Änderungen von Finanzhilfevereinbarungen dürfen keinen Zweck verfolgen bzw. keine Wirkung erzielen, der bzw. die den Beschluss über die Gewährung der betreffenden Finanzhilfe infrage stellen könnte; außerdem dürfen sie nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Antragsteller verstoßen.

Kapitel 4
Umsetzung der Finanzhilfen

Artikel 205 Betrag der Finanzhilfe und Übertragung von Feststellungen aus Prüfungen

(1) Der Betrag der Finanzhilfe gilt erst dann als endgültig, wenn die Abschlussberichte und gegebenenfalls Rechnungen unbeschadet späterer Prüfungen, Überprüfungen und Untersuchungen durch das betreffende Unionsorgan, das OLAF oder den Rechnungshof vom zuständigen Anweisungsbefugten gebilligt worden sind. Artikel 132 Absatz 4 gilt auch, wenn der Betrag der Finanzhilfe als endgültig gilt.

(2) Werden im Zuge von Kontrollen oder Prüfungen bei einem Begünstigten systembedingte oder immer wiederkehrende Unregelmäßigkeiten, Betrugsfälle oder Pflichtverstöße festgestellt, die dem Begünstigten anzulasten sind und beträchtliche Auswirkungen auf mehrere diesem Begünstigten unter ähnlichen Bedingungen gewährte Finanzhilfen haben, so kann der zuständige Anweisungsbefugte die Umsetzung der Finanzhilfevereinbarung oder Zahlungen im Zusammenhang mit allen betreffenden Finanzhilfen aussetzen oder gegebenenfalls die jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen mit diesem Begünstigten beenden, entsprechend dem Schweregrad der Feststellungen.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann außerdem die Finanzhilfen kürzen, nicht förderfähige Kosten zurückweisen und zu Unrecht gezahlte Beträge einziehen in Bezug auf alle Finanzhilfen, die von den in Unterabsatz 1 genannten systembedingten oder immer wiederkehrenden Unregelmäßigkeiten, Betrugsfällen oder Pflichtverstößen betroffen sind und gemäß den betreffenden Finanzhilfevereinbarungen möglichen Prüfungen, Überprüfungen und Untersuchungen unterliegen.

(3) Der zuständige Anweisungsbefugte legt die zu kürzenden oder einzuziehenden Beträge, soweit dies möglich und praktikabel ist, bei jeder betreffenden Finanzhilfe auf der Grundlage von unrechtmäßig als förderfähig gemeldeten Kosten fest, nachdem er die vom Begünstigten vorgelegten geänderten Berichte und Jahresabschlüsse akzeptiert hat.

(4) Wenn es nicht möglich oder nicht praktikabel ist, den genauen Betrag nicht förderfähiger Kosten bei jeder betreffenden Finanzhilfe zu bestimmen, können die zu kürzenden oder einzuziehenden Beträge durch Hochrechnung der Kürzungs- oder Einziehungsquote bestimmt werden, die für die Finanzhilfen gilt, bei denen systembedingte oder immer wiederkehrende Unregelmäßigkeiten, Betrugsfälle oder Pflichtverstöße festgestellt wurden, oder, wenn sich die nicht förderfähigen Kosten nicht als Grundlage für die Bestimmung der zu kürzenden oder einzuziehenden Beträge eignen, durch Anwendung eines Pauschalsatzes unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dem Begünstigten wird die Gelegenheit gegeben, vor Durchführung der Kürzung oder der Einziehung eine alternative Methode oder einen alternativen Satz, die bzw. der ordnungsgemäß zu begründen ist, vorzuschlagen.

Artikel 206 Belege zu Zahlungsanträgen

(1) Der zuständige Anweisungsbefugte legt fest, welche Belege für Zahlungsanträge erforderlich sind.

(2) Bei jeder Finanzhilfe kann die Vorfinanzierung gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden. Einem Antrag auf einen weiteren Teilbetrag der Vorfinanzierung ist eine Erklärung des Begünstigten zur Verwendung der vorhergehenden Vorfinanzierung beizufügen. Der Teilbetrag wird vollständig gezahlt, wenn mindestens 70 % des Gesamtbetrags jeder vorhergehenden Vorfinanzierung verwendet worden sind. Andernfalls wird der Teilbetrag um die noch zu verwendenden Beträge gekürzt, bis dieser Schwellenwert erreicht ist.

(3) Unbeschadet der Pflicht, Belege vorzulegen, hat der Begünstigte ehrenwörtlich zu versichern, dass die in seinen Zahlungsanträgen enthaltenen Informationen vollständig, zuverlässig und wahrheitsgetreu sind. Der Begünstigte hat außerdem zu versichern, dass die in den Zahlungsanträgen ausgewiesenen entstandenen Kosten gemäß der Finanzhilfevereinbarung förderfähig und durch geeignete Nachweise, die überprüft werden können, belegt sind.

(4) Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei jeder Zwischenzahlung oder Zahlung eines Restbetrags die Vorlage einer Bescheinigung über die Finanzaufstellung der betreffenden Maßnahme oder des betreffenden Arbeitsprogramms und die ihr zugrunde liegenden Rechnungen verlangen. Ob eine solche Bescheinigung erforderlich ist, hängt von einer Risikobewertung ab, bei der insbesondere die Höhe der Finanzhilfe, die Höhe der Zahlung, die Art des Begünstigten und die Art der geförderten Tätigkeiten berücksichtigt werden.

Die Bescheinigung wird von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer bzw. bei öffentlichen Einrichtungen von einem hinreichend qualifizierten unabhängigen Beamten ausgestellt.

Mit der Bescheinigung wird nach der vom zuständigen Anweisungsbefugten genehmigten Methode und auf der Grundlage genehmigter, den internationalen Standards entsprechender Verfahren bestätigt, dass die Kosten, die vom Begünstigten in der Finanzaufstellung, auf den sich der Zahlungsantrag stützt, angegeben werden, tatsächlich angefallen, wahrheitsgetreu angegeben und gemäß der Finanzhilfevereinbarung förderfähig sind. In bestimmten hinreichend begründeten Fällen kann der zuständige Anweisungsbefugte verlangen, dass diese Bescheinigung in der Form eines Bestätigungsvermerks oder nach einem anderen Muster gemäß den internationalen Standards ausgestellt wird.

(5) Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe einer Risikobewertung für eine Zahlung die Vorlage eines Prüfberichts über die operativen Aspekte verlangen, der von einem unabhängigen, vom zuständigen Anweisungsbefugten zugelassenen Prüfer angefertigt wurde. In dem Prüfbericht über die operativen Aspekte ist anzugeben, dass die operativen Aspekte nach der vom zuständigen Anweisungsbefugten genehmigten Methode geprüft wurden und ob die Maßnahme oder das Arbeitsprogramm tatsächlich gemäß den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen durchgeführt wurde.

Artikel 207 Finanzielle Unterstützung Dritter

Erfordert die Durchführung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms, dass Dritten finanzielle Unterstützung gewährt wird, so kann diese finanzielle Unterstützung vom Begünstigten gewährt werden, sofern die Bedingungen für die Gewährung solcher Hilfe in der Finanzhilfevereinbarung zwischen dem Begünstigten und der Kommission genau geregelt sind und dem Begünstigten kein Ermessensspielraum zusteht.

Es wird davon ausgegangen, dass kein Ermessensspielraum besteht, wenn in der Finanzhilfevereinbarung Folgendes festgelegt ist:

  1. der Höchstbetrag der finanziellen Unterstützung, der einem Dritten gewährt werden kann und nicht mehr als 60.000 EUR betragen darf, und die Kriterien für die Festlegung des jeweiligen Förderbetrags;
  2. die Arten von Tätigkeiten, die für eine solche finanzielle Unterstützung in Betracht kommen, in einer erschöpfenden Aufstellung;
  3. die Definition der Personen oder Kategorien von Personen, die als Empfänger einer solchen finanziellen Unterstützung in Betracht kommen, und die Gewährungskriterien.

Der in Absatz 2 Buchstabe a genannte Schwellenwert kann im Fall von humanitärer Hilfe, Soforthilfemaßnahmen, Katastrophenschutzeinsätzen oder Hilfen in Krisensituationen überschritten werden, oder wenn die Ziele der Maßnahme sonst unmöglich oder nur übermäßig schwierig zu erreichen wären.

Der zuständige Anweisungsbefugte informiert in dem in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht über die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Fälle.

Artikel 208 Ausführungsaufträge

(1) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms, für die bzw. das eine Finanzhilfe gewährt wird, die Vergabe eines Auftrags, so kann der Begünstigte unbeschadet der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU den Auftrag im Einklang mit seinen gewöhnlichen Beschaffungsverfahren vergeben, vorausgesetzt das wirtschaftlich günstigste Angebot bzw. gegebenenfalls das Angebot mit dem niedrigsten Preis erhält den Zuschlag; dabei vermeidet er jeglichen Interessenkonflikt.

(2) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms die Vergabe eines Auftrags im Wert von über 60.000 EUR, so kann der zuständige Anweisungsbefugte in hinreichend begründeten Fällen dem Begünstigten zur Auflage machen, zusätzlich zu Absatz 1 besondere Vorschriften zu beachten.

Diese besonderen Vorschriften müssen auf dieser Verordnung beruhen und dem jeweiligen Wert des Auftrags, dem relativen Anteil des Beitrags der Union an den Gesamtkosten der Maßnahme und dem Risiko angemessen sein. Sie müssen in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt sein.

Titel IX
Preise

Artikel 209 Allgemeine Vorschriften

(1) Preise werden nach Maßgabe der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung vergeben und haben die Erreichung der politischen Ziele der Union zu fördern.

(2) Preise werden nicht ohne Durchführung eines Wettbewerbs direkt vergeben.

Wettbewerbe um Preise mit einem Wert je Einheit ab 1.000.000 EUR dürfen nur veröffentlicht werden, wenn diese Preise im Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 110 genannt werden und nachdem dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Preise übermittelt worden sind.

(3) Die Dotierung des Preises ist unabhängig von den dem Preisträger entstandenen Kosten.

(4) Ist es für die Durchführung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms erforderlich, dass ein Begünstigter einen Preis an Dritte vergibt, kann dieser Begünstigte den Preis vergeben, sofern die Förderfähigkeits- und Zuschlagskriterien, die Dotierung oder Art der Preise und die Zahlungs- oder Übergabemodalitäten in der Finanzhilfevereinbarung zwischen dem Begünstigten und der Kommission ohne jeglichen Ermessensspielraum festgelegt sind.

Artikel 210 Vorschriften für Wettbewerb, Vergabe und Veröffentlichung

(1) Die Wettbewerbsregeln enthalten

  1. die Förderfähigkeitskriterien;
  2. die Modalitäten und die Frist für die vorherige Anmeldung der Bewerber, wenn erforderlich, und für die Einreichung der Wettbewerbsbeiträge;
  3. die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 138 und die Gründe für die Ablehnung gemäß Artikel 143;
  4. einen Hinweis auf die ausschließliche Haftung des Bewerbers im Falle eines Anspruches, der sich aus den im Rahmen des Wettbewerbs ausgeführten Tätigkeiten ergibt;
  5. einen Hinweis auf die Verpflichtungen der Preisträger, ihr Einverständnis mit den in Artikel 128 genannten Verpflichtungen und mit der nachträglichen Bekanntmachung, wie in den Wettbewerbsregeln festgelegt, zu erklären;
  6. die Zuschlagskriterien, anhand derer die Qualität der Wettbewerbsbeiträge im Hinblick auf die verfolgten Ziele bewertet, die erwarteten Ergebnisse eingeschätzt und die erfolgreichen Wettbewerbsbeiträge nach objektiven Maßstäben ermittelt werden können;
  7. die Dotierung oder Art des Preises bzw. der Preise;
  8. die Modalitäten für die auf die Preisvergabe folgende Auszahlung oder Übergabe der Preise an die Preisträger.

Soweit in den Wettbewerbsregeln nichts anderes angegeben ist, erfüllen die Begünstigten die Förderfähigkeitskriterien im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a.

Artikel 197 Absatz 3 gilt sinngemäß für die Veröffentlichung von Wettbewerben.

(2) Die Wettbewerbsregeln können die Bedingungen für die Annullierung des Wettbewerbs enthalten, insbesondere für den Fall, dass seine Ziele nicht erreicht werden können.

(3) Die Preise werden anschließend nach einer Evaluierung durch den in Artikel 153 genannten Evaluierungsausschuss vom zuständigen Anweisungsbefugten vergeben.

Artikel 203 Absätze 4 und 6 gilt sinngemäß für die Vergabeentscheidung.

(4) Die Unterrichtung der Bewerber über das Ergebnis der Evaluierung ihres Beitrags erfolgt möglichst umgehend, in jedem Fall jedoch binnen 15 Kalendertagen nach der Vergabeentscheidung durch den Anweisungsbefugten.

Der Beschluss über die Zuerkennung des Preises wird dem Preisträger zugestellt und gilt als rechtliche Verpflichtung.

(5) Alle im Laufe des Haushaltsjahrs vergebenen Preise werden gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 öffentlich bekannt gegeben.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf deren Wunsch nach der Veröffentlichung einen Bericht mit folgenden Informationen:

  1. Anzahl der Bewerber im vorangegangenen Jahr;
  2. Anzahl der Bewerber und Anteil der erfolgreichen Beiträge pro Wettbewerb;
  3. Verzeichnis der im Vorjahr an den Evaluierungsausschüssen beteiligten Sachverständigen und Beschreibung des Verfahrens für ihre Auswahl.

Titel X
Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien und finanzieller Beistand

Kapitel 1
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 211 Anwendungsbereich und Umsetzung

(1) Die Union kann mittels eines Basisrechtsakts, in dem Anwendungsbereich und Umsetzungsfrist festgelegt sind, Finanzierungsinstrumente schaffen oder Haushaltsgarantien oder finanziellen Beistand gewähren, die sich auf den Haushaltsplan stützen, wenn dies der beste Weg ist, um die politischen Ziele der Union zu erreichen.

(2) Die Mitgliedstaaten können zu den Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien oder Maßnahmen des finanziellen Beistands der Union beitragen. Wenn der Basisrechtsakt dies zulässt, sind auch Beiträge Dritter möglich.

(3) Werden Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien im Rahmen der direkten Mittelverwaltung verwendet, so stellt die Kommission sicher, dass Artikel 158 Absatz 2 in Bezug auf Finanzmittler und Endempfänger sinngemäß eingehalten wird.

(4) Wenn Finanzierungsinstrumente in geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, gelten sektorspezifische Vorschriften.

(5) Wenn Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien in indirekter Mittelverwaltung umgesetzt werden, trifft die Kommission Vereinbarungen mit Stellen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi. Wurden die Systeme, Vorschriften und Verfahren dieser Stellen gemäß Artikel 157 Absätze 3 und 4 bewertet, so können diese Stellen sich vollständig auf diese Systeme, Vorschriften und Verfahren stützen. Diese Stellen können bei der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien in indirekter Mittelverwaltung Vereinbarungen mit Finanzmittlern treffen, die nach Verfahren ausgewählt werden, die den von der Kommission angewendeten Verfahren gleichwertig sind. Diese Stellen müssen die Anforderungen gemäß Artikel 158 Absatz 2 in diesen Vereinbarungen umsetzen.

Der Kommission obliegt es weiterhin, sicherzustellen, dass der Ausführungsrahmen von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entspricht, und sie unterstützt die Verwirklichung festgelegter und terminierter politischer Ziele, was anhand von Outputs und/oder Ergebnissen gemessen werden kann. Die Kommission ist für die Umsetzung der Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien rechenschaftspflichtig, und zwar unbeschadet der gesetzlichen und vertraglichen Haftung der betrauten Stellen nach dem anwendbaren Recht und nach Artikel 129.

Wenn Drittländer zu Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien gemäß Absatz 2 beitragen, kann im Basisrechtsakt die Benennung von förderfähigen Durchführungsstellen oder Gegenparteien aus den betreffenden Ländern zugelassen werden.

(6) Der Rechnungshof hat uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und finanziellem Beistand, auch in Form von Überprüfungen vor Ort.

Der Rechnungshof ist der externe Rechnungsprüfer für Projekte und Programme, die durch ein Finanzierungsinstrument, eine Haushaltsgarantie oder finanziellen Beistand unterstützt werden.

Artikel 212 Grundsätze und Bedingungen für Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien

(1) Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien werden in Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Subsidiarität sowie entsprechend ihren Zielen verwendet.

(2) Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien

  1. dienen dazu, Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen und auf verhältnismäßige Weise lediglich diejenigen Endempfänger zu fördern, die zum Zeitpunkt der finanziellen Unterstützung durch die Union nach international anerkannten Standards als wirtschaftlich lebensfähig gewertet werden;
  2. bewirken eine Zusätzlichkeit dadurch, dass die Ersetzung möglicher Unterstützung und Investitionen aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen vermieden wird;
  3. dürfen den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verzerren und müssen mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Einklang stehen;
  4. bewirken eine Hebelwirkung und einen Multiplikatoreffekt mit einer wertmäßigen Zielspanne, die auf einer Ex-ante-Evaluierung des betreffenden Finanzierungsinstruments oder der betreffenden Haushaltsgarantie basiert, indem eine Gesamtinvestition mobilisiert wird, die den Beitrag oder die Garantie der Union übersteigt, gegebenenfalls einschließlich der Maximierung von Privatinvestitionen;
  5. werden so umgesetzt, dass durch Bestimmungen z.B. über Koinvestitionen, Anforderungen an die Risikoteilung oder finanzielle Anreize sichergestellt wird, dass ein gemeinsames Interesse der Durchführungsstellen oder an der Durchführung beteiligter Gegenparteien an der Verwirklichung der im betreffenden Basisrechtsakt definierten politischen Ziele besteht, wobei Interessenkonflikten mit anderen Aktivitäten der Stellen oder Gegenparteien vorzubeugen ist;
  6. sehen Entgelte der Union vor, die mit der Risikoaufteilung unter den finanziell Beteiligten und den politischen Zielen des Finanzierungsinstruments oder der Haushaltsgarantie in Einklang stehen;
  7. stellen sicher, dass, wenn eine Vergütung an die Durchführungsstellen oder an der Durchführung beteiligten Gegenparteien zu leisten ist, diese Vergütung leistungsorientiert ist und Folgendes enthält:
    1. Verwaltungsgebühren, mit denen die Arbeit der an der Umsetzung des Finanzierungsinstruments oder der Haushaltsgarantie beteiligten Stellen oder Gegenparteien vergütet wird, wobei die Gebühren so weit wie möglich auf den durchgeführten Transaktionen oder den ausgezahlten Beträgen beruhen, und
    2. bei Bedarf politisch motivierte Anreize, um das Erreichen der politischen Ziele zu fördern oder Anreize hinsichtlich der finanziellen Ergebnisse des Finanzierungsinstruments oder der Haushaltsgarantie zu setzen.

Außergewöhnliche Aufwendungen können in hinreichend begründeten Fällen erstattet werden;

beruhen auf Ex-ante-Evaluierungen im Einklang mit Artikel 34, einzeln oder als Teil eines Programms, die Erläuterungen der Wahl der Art des Finanzvorgangs enthalten, wobei die verfolgten politischen Ziele und die damit verbundenen finanziellen Risiken und Einsparungen für den Haushalt berücksichtigt werden.

Die Evaluierungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe h werden überprüft und aktualisiert, um den Auswirkungen größerer sozioökonomischer Veränderungen auf die Gründe für das Finanzierungsinstrument oder die Haushaltsgarantie Rechnung zu tragen.

(3) Unbeschadet der sektorspezifischen Vorschriften über geteilte Mittelverwaltung werden Einnahmen, einschließlich Dividenden, Kapitalgewinnen, Garantiegebühren und Zinsen auf Darlehen und Beträge auf Treuhandkonten, die der Kommission erstattet werden, oder auf Treuhandkonten, die für Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien eröffnet wurden und der Unterstützung aus dem Haushalt im Rahmen eines Finanzierungsinstruments oder einer Haushaltsgarantie zugerechnet werden können, nach Abzug der Verwaltungskosten und -gebühren in den Haushaltsplan eingestellt.

Jährliche Erstattungen, einschließlich Rückflüssen, freigegebenen Garantien und Erstattungen auf den Darlehensbetrag, die der Kommission oder auf Treuhandkonten, die für Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien eingerichtet wurden und der Unterstützung aus dem Haushalt im Rahmen eines Finanzierungsinstruments oder einer Haushaltsgarantie zugerechnet werden können, erstattet werden, stellen interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f dar und werden unbeschadet des Artikels 218 Absatz 4 für dasselbe Finanzierungsinstrument oder dieselbe Haushaltsgarantie für einen Zeitraum verwendet, der nicht länger sein darf als der Zeitraum der Mittelbindungen plus zwei Jahre, es sei denn, der Basisrechtsakt sieht etwas anderes vor.

Die Kommission berücksichtigt diese internen zweckgebundenen Einnahmen, wenn sie den Betrag für künftige Zuweisungen für Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien vorschlägt.

Ungeachtet des Unterabsatzes 2 kann der ausstehende Betrag von zweckgebundenen Einnahmen, die durch einen Basisrechtsakt, der aufgehoben werden soll oder ausläuft, genehmigt wurden, auch einem anderen Finanzierungsinstrument, mit dem ähnliche Ziele verfolgt werden, zugewiesen werden, sofern dies in dem Basisrechtsakt zur Schaffung dieses Finanzierungsinstruments vorgesehen ist.

(4) Der für ein Finanzierungsinstrument, eine Haushaltsgarantie oder eine Maßnahme des finanziellen Beistands zuständige Anweisungsbefugte erstellt gemäß Artikel 249 und im Einklang mit den in Artikel 80 genannten Rechnungsführungsvorschriften und den internationalen Standards für das öffentliche Rechnungswesen (im Folgenden "IPSAS") einen Jahresabschluss für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

In Bezug auf in indirekter Mittelverwaltung umgesetzte Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien sorgt der zuständige Anweisungsbefugte dafür, dass ungeprüfte Jahresabschlüsse über den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, die im Einklang mit den in Artikel 80 genannten Rechnungsführungsvorschriften und den IPSAS erstellt worden sind, und alle Informationen, die notwendig sind, um Jahresabschlüsse gemäß Artikel 82 Absatz 2 zu erstellen, von den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi genannten Stellen bis zum 15. Februar des folgenden Haushaltsjahrs sowie geprüfte Jahresabschlüsse von diesen Stellen bis zum 15. April des folgenden Haushaltsjahrs zur Verfügung gestellt werden.

(5) Wenn Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien in einer einzigen Vereinbarung mit ergänzender Unterstützung aus dem Haushalt kombiniert werden, einschließlich Finanzhilfen, gilt dieser Titel für die gesamte Maßnahme. Die Berichterstattung erfolgt gemäß Artikel 41 Absätze 4 und 5 und unterscheidet klar zwischen Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien der Maßnahme.

Artikel 213 Finanzielle Verbindlichkeiten der Union

(1) Die finanziellen Verbindlichkeiten und die aggregierten Nettozahlungen aus dem Haushalt dürfen zu keinem Zeitpunkt Folgendes übersteigen:

  1. bei Finanzierungsinstrumenten: den Betrag der entsprechenden Mittelbindung;
  2. bei Haushaltsgarantien: den Betrag der gemäß dem Basisrechtsakt genehmigten Haushaltsgarantie;
  3. bei finanziellem Beistand: den Höchstbetrag der Mittel, zu deren Aufnahme die Kommission befugt ist, um den durch den Basisrechtsakt genehmigten finanziellen Beistand zu finanzieren, einschließlich der entsprechenden Zinsen.

(2) Haushaltsgarantien und Maßnahmen des finanziellen Beistands können eine Eventualverbindlichkeit für die Union erzeugen, die die zur Deckung der finanziellen Verbindlichkeiten der Union vorgesehenen finanziellen Vermögenswerte nur dann übersteigen darf, wenn dies im Basisrechtsakt über die Schaffung einer Haushaltsgarantie oder einer Maßnahme des finanziellen Beistands vorgesehen ist und die in diesem Rechtsakt festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

(3) Für die Zwecke der gemäß Artikel 256 vorzunehmenden jährlichen Bewertung werden die Eventualverbindlichkeiten aus Haushaltsgarantien oder finanziellem Beistand, die zulasten des Haushalts gehen, als tragfähig erachtet, wenn ihre voraussichtliche mehrjährige Entwicklung mit den sich innerhalb der durch die in Artikel 312 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens festgelegten Grenzen sowie der Obergrenze der jährlichen Mittel für Zahlungen, die in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 festgelegt ist, vereinbar ist.

Artikel 214 Dotierung finanzieller Verbindlichkeiten

(1) Bei Haushaltsgarantien und finanziellem Beistand für Drittländer wird in einem Basisrechtsakt eine Dotierungsquote festgelegt, d. h. ein Prozentsatz des Betrags der zulässigen finanziellen Verbindlichkeiten. Dieser Betrag darf die in Artikel 211 Absatz 2 genannten Beiträge nicht einschließen.

Dieser Basisrechtsakt sieht mindestens alle drei Jahre eine Überprüfung der Dotierungsquote vor.

(2) Bei der Festlegung einer Dotierungsquote wird eine von der Kommission im Einklang mit dem Vorsichtsprinzip vorgenommene qualitative und quantitative Bewertung der finanziellen Risiken zugrunde gelegt, die mit einer Haushaltsgarantie oder einem finanziellen Beistand für ein Drittland einhergeht; dabei werden weder Vermögenswerte und Gewinne über- noch Verbindlichkeiten und Verluste unterbewertet.

Sofern im Basisrechtsakt zur Schaffung der Haushaltsgarantie oder des finanziellen Beistands für ein Drittland nicht anderes bestimmt ist, beruht die Dotierungsquote auf der Gesamtdotierung, die im Voraus zur Deckung der erwarteten Nettoverluste und außerdem zum Aufbau eines angemessenen Sicherheitspuffers erforderlich ist. Unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Gesamtdotierung während des im jeweiligen Finanzbogen nach Artikel 35 vorgesehenen Zeitraums gebildet.

(3) Bei Finanzierungsinstrumenten werden, falls angezeigt, Vorkehrungen dafür getroffen, dass künftige Zahlungen im Zusammenhang mit einer Mittelbindung des jeweiligen Finanzierungsinstruments geleistet werden können.

(4) Folgende Mittel tragen zur Dotierung bei:

  1. Beiträge aus dem Haushalt unter uneingeschränkter Einhaltung der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens und nach Prüfung der Möglichkeiten für Umschichtungen;
  2. Erträge aus Investitionen der Mittel, die im gemeinsamen Dotierungsfonds gehalten werden;
  3. von säumigen Schuldnern nach dem in der Garantie- oder Darlehensvereinbarung festgelegten Einziehungsverfahren eingezogene Beträge;
  4. Einnahmen und sonstige von der Union erhaltene Zahlungen im Einklang mit der Garantie- oder Darlehensvereinbarung;
  5. gegebenenfalls Geldleistungen der Mitgliedstaaten und von Dritten gemäß Artikel 211 Absatz 2.

Für die Berechnung der Dotierung, die sich aus der Dotierungsquote nach Absatz 1 ergibt, werden nur die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d dieses Absatzes genannten Mittel berücksichtigt.

(5) Die Dotierungen werden verwendet

  1. im Falle eines Abrufs der Haushaltsgarantie;
  2. für Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer Mittelbindung für ein Finanzierungsinstrument;
  3. für finanzielle Verpflichtungen durch die Aufnahme von Fremdkapital gemäß Artikel 223 Absatz 1;
  4. gegebenenfalls für andere Ausgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und Maßnahmen des finanziellen Beistands für Drittländer.

(6) Wenn die über eine Haushaltsgarantie bereitgestellten Dotierungen den Betrag der Dotierung, der sich aus der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Dotierungsquote ergibt, übersteigen, werden innerhalb des im Basisrechtsakt vorgesehenen Förderzeitraums, jedoch nicht über den Zeitraum der Bildung der Dotierung hinaus, und unbeschadet des Artikels 216 Absatz 4 die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d dieses Artikels genannten mit der genannten Garantie zusammenhängenden Mittel herangezogen, um den ursprünglichen Betrag der Haushaltsgarantie wiederherzustellen.

(7) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich und kann angemessene Aufstockungsmaßnahmen oder eine Erhöhung der Dotierungsquote vorschlagen, wenn

  1. infolge des Abrufs einer Haushaltsgarantie die Dotierungen für diese Garantie unter 50 % der in Absatz 1 genannten Dotierungsquote fallen und erneut, wenn sie unter 30 % dieser Dotierungsquote fallen, oder wenn sie gemäß einer Risikobewertung der Kommission innerhalb eines Jahres unter einen dieser Prozentsätze fallen könnten;
  2. ein Land, das finanziellen Beistand der Union erhält, fällige Zahlungen nicht leistet.

Artikel 215 Gemeinsamer Dotierungsfonds

(1) Die Dotierungen für die Fälle der finanziellen Verbindlichkeiten, die sich aus Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien oder Maßnahmen des finanziellen Beistands ergeben können, werden in einem gemeinsamen Dotierungsfonds gehalten.

Die Verwaltung des Vermögens des gemeinsamen Dotierungsfonds wird der Kommission übertragen.

(2) Die gesamten Gewinne und Verluste aus Investitionen der Mittel, die im gemeinsamen Dotierungsfonds gehalten werden, müssen den Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und Maßnahmen des finanziellen Beistands im Verhältnis zugeteilt werden.

Der Finanzverwalter der Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds hält einen Mindestbetrag der Mittel des Fonds im Einklang mit Aufsichtsregeln und den Vorausschätzungen der Zahlungen, die die für die Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien oder Maßnahmen des finanziellen Beistands zuständigen Anweisungsbefugten aufstellen, in Barmitteln oder Barmitteläquivalenten bereit.

Der Finanzverwalter der Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds kann Rückkaufsvereinbarungen eingehen, bei denen die Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds als Sicherheit dienen, um Zahlungen aus dem Fonds zu leisten, wenn dieses Vorgehen nach vernünftigem Ermessen für den Haushalt günstiger sein dürfte als die Veräußerung von Mitteln innerhalb der Frist der Zahlungsaufforderung. Die Dauer oder Verlängerungsperiode von Rückkaufsvereinbarungen im Zusammenhang mit einer Zahlung bleibt auf das Mindestmaß begrenzt, das für eine Minimierung des Schadens für den Haushalt erforderlich ist.

(3) Der Rechnungsführer richtet gemäß Artikel 77 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Artikel 86 Absätze 1 und 2 die Verfahren ein, die im Hinblick auf die Einnahmen- und Ausgabenvorgänge sowie - im Einvernehmen mit dem Finanzverwalter der Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds - die Aktiva und Passiva im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Dotierungsfonds anzuwenden sind.

(4) In den Ausnahmefällen, in denen die Kommission eine Mittelübertragung nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g vorgenommen hat, unterrichtet sie das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich davon und schlägt unter uneingeschränkter Einhaltung der Obergrenzen gemäß der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für die Wiederherstellung des Haushaltspostens der Garantie vor, von dem die Mittel übertragen wurden.

Artikel 216 Effektive Dotierungsquote

(1) Die Dotierung der Haushaltsgarantien und des finanziellen Beistands für Drittländer im gemeinsamen Dotierungsfonds beruht auf einer effektiven Dotierungsquote. Diese Quote bietet einen Schutz vor den finanziellen Verbindlichkeiten der Union, der dem Ausmaß entspricht, das die jeweiligen Dotierungsquoten böten, wenn die Mittel getrennt gehalten und verwaltet würden.

(2) Die anwendbare effektive Dotierungsquote ist ein Prozentsatz jeder gemäß Artikel 214 Absatz 2 Unterabsatz 2 bestimmten ursprünglichen Dotierungsquote. Sie gilt nur für den Betrag der Mittel im gemeinsamen Dotierungsfonds, der für die Zahlung im Fall des Abrufs von Garantien während eines Zeitraums von einem Jahr vorgesehen ist. Sie sieht einen Quotienten - in Form eines Prozentsatzes - zwischen dem Betrag der erforderlichen Barmittel und Barmitteläquivalente im gemeinsamen Dotierungsfonds für die Begleichung der Forderungen im Fall des Abrufs von Garantien und dem Gesamtbetrag der Barmittel und Barmitteläquivalente vor, die in jedem Garantiefonds für die Begleichung der Forderungen im Fall des Abrufs von Garantien erforderlich wären, sofern die entsprechenden Mittel getrennt gehalten und verwaltet würden und wenn beide Beträge ein gleichwertiges Liquiditätsrisiko darstellen. Dieser Quotient darf nicht unter 95 % fallen. Bei der Berechnung der effektiven Dotierungsquote ist Folgendes zu berücksichtigen:

  1. die Vorausschätzungen der Zuflüsse und Abflüsse im gemeinsamen Dotierungsfonds unter Berücksichtigung der Anfangsphase der Bildung einer Gesamtdotierung gemäß Artikel 214 Absatz 2 Unterabsatz 2;
  2. das Risiko einer Korrelation zwischen den Haushaltsgarantien und dem finanziellen Beistand für Drittländer;
  3. die Marktbedingungen.

Die Kommission erlässt bis zum 1. Juli 2020 gemäß Artikel 275 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch genaue Bedingungen für die Berechnung der effektiven Dotierungsquote, einschließlich einer Methodik für diese Berechnung.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 275 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Mindestquotienten nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem Funktionieren des gemeinsamen Dotierungsfonds und unter Beibehaltung eines vorsichtigen Ansatzes im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu erlassen. Der Mindestquotient darf nicht niedriger sein als 85 %.

(3) Die effektive Dotierungsquote wird vom Finanzverwalter der Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds jährlich berechnet und dient als Referenzwert für die von der Kommission durchgeführte Berechnung der Beiträge aus dem Haushalt gemäß Artikel 214 Absatz 4 Buchstabe a sowie nachfolgend gemäß Absatz 4 Buchstabe b des vorliegenden Artikels.

(4) Nach der Berechnung der jährlichen effektiven Dotierungsquote nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels werden im Rahmen des Haushaltsverfahrens folgende Vorgänge vorgenommen und in der Arbeitsunterlage nach Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe h dargelegt:

  1. Überschüsse an Dotierungen für eine Haushaltsgarantie oder einen finanziellen Beistand für ein Drittland werden in den Haushalt zurückgeführt;
  2. Auffüllungen des Fonds werden unbeschadet des Artikels 214 Absatz 6 in jährlichen Tranchen über höchstens drei Jahre vorgenommen.

(5) Nach Anhörung des Rechnungsführers legt die Kommission im Einklang mit angemessenen Aufsichtsregeln und unter Ausschluss von Transaktionen mit Derivaten für Spekulationszwecke die Leitlinien für die Verwaltung der Mittel im gemeinsamen Dotierungsfonds fest. Diese Leitlinien werden der Vereinbarung mit dem Finanzverwalter der Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds beigefügt.

Die Zweckdienlichkeit der Leitlinien wird alle drei Jahre einer unabhängigen Evaluierung unterzogen, die dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt wird.

Artikel 217 Jährliche Berichterstattung

(1) Zusätzlich zu den Berichtspflichten in Artikel 256 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über den gemeinsamen Dotierungsfonds.

(2) Der in Absatz 1 genannte Bericht enthält Angaben zum Finanzmanagement, zur Leistung und zum Risiko des gemeinsamen Dotierungsfonds zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres sowie zu den Finanzströmen des gemeinsamen Dotierungsfonds während des vorangegangenen Kalenderjahrs, zu den bedeutenden Transaktionen und alle wichtigen Informationen über das finanzielle Risiko, dem die Union ausgesetzt ist.

Kapitel 2
Besondere Bestimmungen

Abschnitt 1
Finanzierungsinstrumente

Artikel 218 Vorschriften und Umsetzung

(1) Unbeschadet des Artikels 211 Absatz 1 können Finanzierungsinstrumente in hinreichend begründeten Fällen eingerichtet werden, ohne dass sie durch einen Basisrechtsakt genehmigt sind, sofern solche Instrumente gemäß Artikel 41 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe e in den Haushaltsplanentwurf aufgenommen wurden.

(2) Die Kommission gewährleistet eine harmonisierte und vereinfachte Verwaltung von Finanzierungsinstrumenten, insbesondere in den Bereichen Rechnungsführung, Berichterstattung, Überwachung und Finanzrisikomanagement.

(3) Wenn die Union mit einem Minderheitsanteil an einem Finanzierungsinstrument beteiligt ist, sorgt die Kommission auf der Grundlage des Umfangs und des Wertes der Beteiligung der Union an dem Instrument für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ungeachtet der Größe und des Wertes der Beteiligung der Union an dem Instrument sorgt die Kommission jedoch für die Einhaltung der Artikel 129 und 158, des Artikels 212 Absätze 2 und 4, des Artikels 41 Absatz 4 und, soweit die Ausschlusssituationen nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe d betroffen sind, von Titel V Kapitel 2 Abschnitt 2.

(4) Ist das Europäische Parlament oder der Rat der Auffassung, dass ein Finanzierungsinstrument seine Ziele nicht wirksam erreicht hat, können sie die Kommission auffordern, einen Vorschlag für einen geänderten Basisrechtsakt im Hinblick auf die Abwicklung des Instruments vorzulegen. Bei einer Abwicklung des Finanzierungsinstruments werden neue Beträge, die gemäß Artikel 212 Absatz 3 an das Instrument zurückfließen, als allgemeine Einnahmen betrachtet und in den Haushalt zurückgeführt.

(5) Der Zweck der Finanzierungsinstrumente oder einer Reihe von Finanzierungsinstrumenten auf Fazilitätsebene sowie gegebenenfalls ihre spezifische Rechtsform und der Ort, an dem sie rechtlich registriert sind, werden auf der Internetseite der Kommission veröffentlicht.

(6) Stellen, die mit der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten betraut sind, dürfen im Namen der Union Treuhandkonten im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 einrichten. Diese Stellen übermitteln der zuständigen Dienststelle der Kommission entsprechende Rechnungsabschlüsse. Die Kommission leistet Zahlungen auf Treuhandkonten auf der Grundlage von Zahlungsaufforderungen, die ordnungsgemäß mit Auszahlungsprognosen begründet sind, unter Berücksichtigung der auf den Treuhandkonten zur Verfügung stehenden Salden und der Notwendigkeit, übermäßige Salden auf solchen Konten zu vermeiden.

Artikel 219 Von der Kommission in direkter Mittelverwaltung umgesetzte Finanzierungsinstrumente

(1) Finanzierungsinstrumente dürfen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a auf folgendem Wege in direkter Mittelverwaltung umgesetzt werden:

  1. durch eine spezialisierte Investitionsgesellschaft, an der die Kommission zusammen mit anderen öffentlichen oder privaten Investoren beteiligt ist, um die Hebelwirkung des Beitrags der Union zu erhöhen;
  2. durch Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen und andere Risikoteilungsinstrumente, bei denen es sich nicht um Investitionen in spezialisierte Investitionsgesellschaften handelt, und die den Endempfängern direkt oder über Finanzmittler bereitgestellt werden.

(2) Spezialisierte Investitionsgesellschaften gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingerichtet. Auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich können sie auch nach dem Recht eines Nicht-Mitgliedstaats eingerichtet werden. Die Verwalter derartiger Investitionsgesellschaften sind gesetzlich oder vertraglich verpflichtet, ihren einschlägigen Sorgfaltspflichten nachzukommen und nach Treu und Glauben zu handeln.

(3) Die Verwalter der spezialisierten Investitionsgesellschaften nach Absatz 1 Buchstabe a und die Finanzmittler oder Endempfänger der Finanzierungsinstrumente werden unter gebührender Berücksichtigung der Art des umzusetzenden Finanzierungsinstruments, der Erfahrung sowie der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit der betreffenden Stellen und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Projekte der Endempfänger ausgewählt. Die Auswahl erfolgt auf transparente Weise, wird anhand objektiver Kriterien begründet und darf keinen Interessenkonflikt auslösen.

Artikel 220 Kombination mit Fonds mit geteilter Mittelverwaltung

(1) Im Falle einer Kombination von Fonds mit geteilter Mittelverwaltung mithilfe von gemäß diesem Abschnitt eingerichteten Finanzierungsinstrumenten ist darüber gesondert Buch zu führen.

(2) Fonds mit geteilter Mittelverwaltung werden in gesonderten Rechnungen ausgewiesen und im Einklang mit den Zielen der betreffenden Fonds für Maßnahmen und Endempfänger verwendet, die dem Programm oder den Programmen, aus denen die Kombinationen erfolgen, entsprechen.

(3) Für Kombinationen von Fonds mit geteilter Mittelverwaltung mithilfe von gemäß diesem Abschnitt eingerichteten Finanzierungsinstrumenten gelten die sektorspezifischen Vorschriften.

Abschnitt 2
Haushaltsgarantien

Artikel 221 Vorschriften für Haushaltsgarantien

(1) Im Basisrechtsakt wird festgelegt:

  1. die zu keinem Zeitpunkt zu überschreitende Höhe der Haushaltsgarantie, unbeschadet des Artikels 211 Absatz 2;
  2. die von der Haushaltsgarantie abgedeckten Arten von Vorhaben.

(2) Beiträge von Mitgliedstaaten für Haushaltsgarantien gemäß Artikel 211 Absatz 2 können als Garantien oder als Geldleistung erbracht werden.

Beiträge von Dritten für Haushaltsgarantien gemäß Artikel 211 Absatz 2 können als Geldleistung erbracht werden.

Die Haushaltsgarantie erhöht sich um die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Beiträge. Zahlungen im Falle des Abrufs der Garantien werden, falls erforderlich, von den Mitgliedstaaten oder Dritten zu gleichen Bedingungen geleistet. Die Kommission unterzeichnet eine Vereinbarung mit den Gebern der Beiträge, die insbesondere Bestimmungen zu den Zahlungsbedingungen enthält.

Artikel 222 Umsetzung von Haushaltsgarantien

(1) Haushaltsgarantien sind unbedingt und unwiderruflich und werden für die Arten der durch sie abgedeckten Vorhaben auf Abruf gewährt.

(2) Haushaltsgarantien werden gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c oder in Ausnahmefällen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a umgesetzt.

(3) Eine Haushaltsgarantie deckt ausschließlich Finanzierungen und Investitionen ab, die Artikel 212 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d einhalten.

(4) Gegenparteien tragen mit ihren eigenen Mitteln zu den von der Haushaltsgarantie abgedeckten Vorhaben bei.

(5) Die Kommission schließt mit der Gegenpartei eine Garantievereinbarung. Die Haushaltsgarantie wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Garantievereinbarung gewährt.

(6) Gegenparteien übermitteln der Kommission jährlich

  1. eine Risikobewertung und Bonitätsbeurteilung zu den von der Haushaltsgarantie abgedeckten Vorhaben sowie die erwarteten Ausfälle;
  2. Informationen zu den offenen finanziellen Verpflichtungen für die Union, die sich aus der Haushaltsgarantie ergeben, aufgeschlüsselt nach einzelnen Vorhaben;
  3. die Gewinne oder Verluste, die sich insgesamt aus den von der Haushaltsgarantie abgedeckten Vorhaben ergeben.

Abschnitt 3
Finanzieller Beistand

Artikel 223 Vorschriften und Umsetzung

(1) Die Union gewährt Mitgliedstaaten oder Drittländern unter vorab festgelegten Bedingungen finanziellen Beistand in Form eines Darlehens, einer Kreditlinie oder jedes anderen Instruments, das geeignet erscheint, eine wirksame Unterstützung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wird der Kommission im entsprechenden Basisrechtsakt die Befugnis übertragen, die nötigen Mittel im Namen der Union auf den Kapitalmärkten oder von Finanzinstituten aufzunehmen.

(2) Der finanzielle Beistand wird in Euro gewährt, außer in hinreichend begründeten Fällen.

(3) Die Maßnahmen des finanziellen Beistands werden von der Kommission in direkter Mittelverwaltung umgesetzt.

(4) Die Kommission schließt eine Vereinbarung mit dem begünstigten Land, die Bestimmungen enthält,

  1. die sicherstellen, dass das begünstigte Land regelmäßig überprüft, ob die bereitgestellten Mittel ordnungsgemäß unter den vorab festgelegten Bedingungen verwendet wurden, geeignete Maßnahmen ergreift, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und erforderlichenfalls gerichtliche Schritte einleitet, um im Rahmen des finanziellen Beistands bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen;
  2. die den Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleisten;
  3. mit denen die Kommission, das OLAF und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, ihre Rechte gemäß Artikel 129 auszuüben;
  4. die sicherstellen, dass die Union Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn sich das begünstige Land im Zusammenhang mit der Verwaltung des finanziellen Beistands nachweislich des Betrugs, der Korruption oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union schuldig gemacht hat;
  5. die sicherstellen, dass sämtliche der Union im Zusammenhang mit einer Maßnahme des finanziellen Beistands entstehenden Kosten vom begünstigten Land getragen werden.

(5) Sofern möglich gibt die Kommission die Darlehen - vorbehaltlich der Erfüllung der mit dem finanziellen Beistand verknüpften Bedingungen - in Teilbeträgen frei. Sind die Bedingungen nicht erfüllt, so setzt die Kommission die Auszahlung des finanziellen Beistands vorübergehend aus oder stellt sie ein.

Artikel 224 Diversifizierte Finanzierungsstrategie

(1) Außer in hinreichend begründeten Fällen setzt die Kommission eine diversifizierte Finanzierungsstrategie um, die Mittelaufnahmen und Schuldenmanagementtätigkeiten zur Finanzierung von Programmen für finanziellen Beistand sowie die nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates zulässigen Mittelaufnahmen umfasst. Die diversifizierte Finanzierungsstrategie wird durch alle erforderlichen Transaktionen umgesetzt, die auf eine regelmäßige Kapitalmarktpräsenz abzielen, beruht auf der Bündelung von Förderinstrumenten und nutzt einen gemeinsamen Liquiditätspool.

(2) Die Kommission trifft die notwendigen Vorkehrungen für die Umsetzung der diversifizierten Finanzierungsstrategie. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig und umfassend über alle Aspekte ihrer Mittelaufnahmen und Schuldenmanagementstrategie.

Titel XI
Beiträge an europäische politische Parteien

Artikel 225 Allgemeine Bestimmungen

Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 können europäischen politischen Parteien im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 jener Verordnung (im Folgenden "europäische politische Parteien") angesichts des Beitrags, den sie zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union leisten, direkte Finanzbeiträge aus dem Haushalt gewährt werden.

Artikel 226 Grundsätze

(1) Die Beiträge werden nur dazu verwendet, den in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Prozentsatz der Betriebskosten der europäischen politischen Parteien zu erstatten, die, wie in Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 21 der genannten Verordnung ausgeführt, unmittelbar mit Zielen dieser Parteien zusammenhängen.

(2) Die Beiträge können zur Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit Verträgen verwendet werden, die von den europäischen politischen Parteien abgeschlossen wurden, sofern bei der Auftragsvergabe keine Interessenkonflikte vorgelegen haben.

(3) Die Beiträge dürfen nicht dazu verwendet werden, einem Mitglied oder Bediensteten einer europäischen politischen Partei auf direkte oder indirekte Weise einen persönlichen Vorteil - sei es in Form eines Geldbetrags oder einer Sachleistung - zu verschaffen. Die Beiträge dürfen nicht dazu verwendet werden, direkt oder indirekt Aktivitäten Dritter, insbesondere nationaler politischer Parteien oder politischer Stiftungen auf europäischer oder nationaler Ebene, zu finanzieren, unabhängig davon, ob dies in Form von Finanzhilfen, Zuwendungen, Darlehen oder ähnlichen Vereinbarungen geschieht. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten verbundene Einrichtungen europäischer politischer Parteien nicht als Dritte, wenn diese Einrichtungen gemäß der Satzung europäischer politischer Parteien Teil deren Verwaltungsstruktur sind. Die Beiträge dürfen für keinen der durch Artikel 22 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 ausgeschlossenen Zwecke verwendet werden.

(4) Für die Beiträge gelten die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung gemäß den in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Kriterien.

(5) Die Beiträge werden vom Europäischen Parlament auf jährlicher Grundlage bewilligt und gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 der vorliegenden Verordnung und gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 veröffentlicht.

(6) Europäische politische Parteien, die einen Beitrag erhalten, bekommen weder direkt noch indirekt andere Mittel aus dem Haushalt. Untersagt sind insbesondere Zuwendungen aus dem Haushalt einer Fraktion des Europäischen Parlaments. Auf keinen Fall dürfen dieselben Ausgaben zweimal aus dem Haushalt finanziert werden.

Die Beiträge lassen die Möglichkeit europäischer politischer Parteien unberührt, gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 mit ihren Eigenmitteln Reserven zu bilden.

(7) Stellt eine europäische politische Stiftung im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 am Ende des Haushaltsjahres, für das sie Finanzhilfen erhalten hat, einen Mittelüberschuss fest, so kann sie einen Teil des Überschusses in Höhe von maximal 25 % der Gesamteinnahmen für das betreffende Jahr auf das Folgejahr übertragen, sofern der Überschuss im ersten Quartal dieses Folgejahres verwendet wird.

Artikel 227 Haushaltstechnische Aspekte

Die Beiträge sowie die für unabhängige externe Rechnungsprüfungseinrichtungen oder -sachverständige im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 vorgesehenen Mittel werden aus dem Einzelplan des Europäischen Parlaments finanziert.

Artikel 228 Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen

(1) Die Beiträge werden im Wege einer Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen gewährt, die jedes Jahr zumindest auf der Internetseite des Europäischen Parlaments veröffentlicht wird.

(2) Einer europäischen politischen Partei kann pro Jahr nur ein Beitrag gewährt werden.

(3) Eine europäische politische Partei kann nur dann einen Beitrag erhalten, wenn sie gemäß den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen festgelegten Bedingungen einen Finanzierungsantrag stellt.

(4) In der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen werden die Bedingungen festgelegt, unter denen ein Antragsteller nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 Beiträge erhalten kann, sowie Ausschlusskriterien.

(5) In der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen wird zumindest die Art der Ausgaben festgelegt, die mit dem Beitrag erstattet werden können.

(6) In der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen wird ein Haushaltsvoranschlag vorgeschrieben.

Artikel 229 Gewährungsverfahren

(1) Anträge auf Beiträge sind ordnungsgemäß innerhalb der Fristen schriftlich und gegebenenfalls in einem gesicherten elektronischen Format einzureichen.

(2) Antragstellern, die sich zum Zeitpunkt des Gewährungsverfahrens in einer oder mehrerer der in Artikel 138 Absatz 1 und Artikel 143 Absatz 1 genannten Situationen befinden oder in der Datenbank gemäß Artikel 144 registriert sind, wird kein Beitrag gewährt.

(3) Die Antragsteller müssen bestätigen, dass sie sich nicht in einer der Situationen nach Absatz 2 befinden.

(4) Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei der Bewertung der Anträge auf Beiträge auf die Unterstützung eines Ausschusses zurückgreifen. Der zuständige Anweisungsbefugte legt die Bestimmungen über die Zusammensetzung, Einsetzung und Funktionsweise eines solchen Ausschusses sowie die Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten fest.

(5) Anträge, die den Förderfähigkeits- und Ausschlusskriterien gerecht werden, werden auf der Grundlage der in Artikel 19 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 angeführten Vergabekriterien ausgewählt.

(6) Der Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten über die Anträge enthält mindestens folgende Angaben:

  1. Gegenstand und Gesamtbetrag des Beitrags;
  2. Namen der ausgewählten Antragsteller und den jeweils angenommenen Betrag;
  3. Namen der abgelehnten Antragsteller und die Gründe für die Ablehnung.

(7) Der zuständige Anweisungsbefugte teilt den Antragstellern schriftlich mit, wie ihre Anträge beschieden wurden. Wird der Antrag auf Finanzierung abgelehnt oder werden die beantragten Beträge nicht oder nicht in voller Höhe bewilligt, so legt der zuständige Anweisungsbefugte insbesondere unter Bezugnahme auf die in Absatz 5 dieses Artikels und Artikel 228 Absatz 4 genannten Förderfähigkeits- und Zuschlagskriterien die Gründe für die Ablehnung des Antrags oder die Nichtbewilligung der beantragten Beträge dar. Im Falle einer Ablehnung des Antrags unterrichtet der zuständige Anweisungsbefugte den Antragsteller, wie in Artikel 134 Absatz 2 vorgesehen, über die verfügbaren behördlichen und/oder gerichtlichen Rechtsbehelfe.

(8) Die Beiträge sind Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung.

Artikel 230 Art der Beiträge

(1) Beiträge können in folgender Form gewährt werden:

  1. als Erstattung eines Prozentsatzes der erstattungsfähigen tatsächlich entstandenen Ausgaben;
  2. als Erstattung auf der Basis von Kosten je Einheit;
  3. als Pauschalbetrag;
  4. als Pauschalsatz-Finanzierung;
  5. als Kombination der unter den Buchstaben a bis d genannten Formen.

(2) Erstattungsfähig sind nur Ausgaben, die die in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen genannten Kriterien erfüllen und nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung entstanden sind.

(3) Die in Artikel 229 Absatz 8 genannte Vereinbarung enthält Bestimmungen, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Bedingungen für die Gewährung eines Pauschalbetrags, einer Pauschalsatz-Finanzierung oder von Kosten je Einheit erfüllt sind.

(4) Die Beiträge werden in Form einer einmaligen Vorfinanzierung in voller Höhe gezahlt, es sei denn, der zuständige Anweisungsbefugte trifft in hinreichend begründeten Fällen eine andere Entscheidung.

Artikel 231 Garantien

Der zuständige Anweisungsbefugte kann, wenn er es für zweckmäßig und verhältnismäßig erachtet, von Fall zu Fall und vorbehaltlich der Risikoanalyse vorab von der europäischen politischen Partei eine Garantie verlangen, um die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen; dies ist jedoch nur möglich, wenn gemäß seiner Risikoanalyse die unmittelbare Gefahr besteht, dass die europäische politische Partei in eine der in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben a und d dieser Verordnung beschriebenen Ausschlusssituationen gerät, oder wenn die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 errichtete Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (im Folgenden "Behörde") dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Entscheidung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der genannten Verordnung übermittelt hat.

Artikel 156 gilt sinngemäß auch für Garantien, die in den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Fällen unter Umständen bei Vorfinanzierungen an europäische politische Parteien erforderlich sind.

Artikel 232 Verwendung der Beiträge

(1) Die Beiträge werden gemäß Artikel 226 verwendet.

(2) Teile des Beitrags, die während des Haushaltsjahres, für das der Beitrag gewährt wurde (Jahr n), nicht in Anspruch genommen werden, sind für erstattungsfähige Ausgaben zu verwenden, die bis zum 31. Dezember des Jahres n+1 entstehen. Der verbleibende Teil des Beitrags, der nicht innerhalb dieses Zeitraums ausgegeben wird, wird gemäß Titel IV Kapitel 6 wieder eingezogen.

(3) Für die europäischen politischen Parteien gilt der in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegte Höchstsatz für die Kofinanzierung. Verbleibende Beträge aus den Beiträgen des Vorjahres dürfen nicht zur Finanzierung des Teils herangezogen werden, den die europäischen politischen Parteien aus ihren Eigenmitteln bestreiten müssen. Beiträge dritter Parteien zu gemeinsamen Veranstaltungen gelten nicht als Teil der Eigenmittel einer europäischen politischen Partei.

(4) Die europäischen politischen Parteien verwenden den Teil des Beitrags, der in dem Haushaltsjahr, für das dieser Beitrag gewährt wurde, nicht in Anspruch genommen wurde, bevor sie die danach bewilligten Beiträge verwenden.

(5) Zinseinnahmen aus Vorfinanzierungsbeträgen gelten als Teil des Beitrags.

Artikel 233 Bericht über die Verwendung der Beiträge

(1) Im Einklang mit Artikel 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 legen europäische politische Parteien dem zuständigen Anweisungsbefugten ihren Jahresbericht über die Verwendung des Beitrags und ihren Jahresabschluss zur Genehmigung vor.

(2) Der zuständige Anweisungsbefugte erstellt den in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht auf der Grundlage des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Jahresberichts und Jahresabschlusses. Zur Erstellung dieses Berichts können weitere Belege herangezogen werden.

Artikel 234 Höhe des Beitrags

(1) Die Höhe des Beitrags gilt erst dann als endgültig, wenn der zuständige Anweisungsbefugte den in Artikel 233 Absatz 1 genannten Jahresbericht und Jahresabschluss genehmigt hat. Die Genehmigung des Jahresberichts und des Jahresabschlusses erfolgt unbeschadet späterer Kontrollen durch die Behörde.

(2) Nicht in Anspruch genommene Vorfinanzierungsbeträge gelten erst dann als endgültig, wenn sie von der europäischen politischen Partei dazu verwendet wurden, erstattungsfähige Ausgaben zu tätigen, die den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen festgelegten Kriterien entsprechen.

(3) Kommt die europäische politische Partei ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beitragsverwendung nicht nach, so werden die Beiträge ausgesetzt, gekürzt oder gestrichen, nachdem der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

(4) Der zuständige Anweisungsbefugte stellt vor einer Zahlung sicher, dass die europäische politische Partei noch in dem in Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 genannten Register eingetragen ist und gegen sie vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Ende des Haushaltsjahres, für das der Beitrag gewährt wird, keine Strafen gemäß Artikel 27 der genannten Verordnung verhängt wurden.

(5) Ist die europäische politische Partei nicht mehr in dem in Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 genannten Register eingetragen oder wurde gegen sie eine der in Artikel 27 der genannten Verordnung vorgesehenen Strafen verhängt, so kann der zuständige Anweisungsbefugte je nach Schwere der Fehler, der Unregelmäßigkeiten, des Betrugs oder der anderweitigen Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit der Beitragsverwendung den Beitrag aussetzen, kürzen oder streichen und die im Rahmen der in Artikel 229 Absatz 8 dieser Verordnung genannten Vereinbarung unrechtmäßig gezahlten Beträge wieder einziehen, nachdem der europäischen politischen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

Artikel 235 Kontrollen und Sanktionen

(1) Die in Artikel 229 Absatz 8 genannten Vereinbarungen sehen ausdrücklich vor, dass bei allen europäischen politischen Parteien, die Mittel der Union erhalten haben, sowie deren Auftragnehmern und Unterauftragnehmern das Europäische Parlament die Befugnis hat, Belegkontrollen und Kontrollen an Ort und Stelle durchzuführen, sowie das OLAF und der Rechnungshof ihre jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse gemäß Artikel 129 wahrnehmen können.

(2) Der zuständige Anweisungsbefugte kann im Einklang mit den Artikeln 138 und 139 dieser Verordnung und Artikel 27 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen verhängen.

Artikel 236 Aufbewahrung von Aufzeichnungen

(1) Europäische politische Parteien bewahren sämtliche zu der Gewährung des Beitrags gehörende Aufzeichnungen und Belege fünf Jahre nach der letzten Zahlung im Zusammenhang mit dem Beitrag auf.

(2) Aufzeichnungen, die mit Prüfungen, Rechtsbehelfen, Rechtsstreitigkeiten oder der Regelung von Ansprüchen, die sich aus der Inanspruchnahme des Beitrags ergeben, oder mit Untersuchungen des OLAF - sofern diese dem Empfänger mitgeteilt worden sind - im Zusammenhang stehen, werden aufbewahrt, bis sich die betreffenden Prüfungen, Rechtsbehelfe, Rechtsstreitigkeiten, Regelungen von Ansprüchen oder Untersuchungen erledigt haben.

Artikel 237 Auswahl der externen Rechnungsprüfungseinrichtungen oder -sachverständigen

Die unabhängigen externen Rechnungsprüfungseinrichtungen oder -sachverständigen im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 werden im Wege eines Vergabeverfahrens ausgewählt. Die Laufzeit ihres Vertrags beträgt höchstens fünf Jahre. Nach Ablauf von zwei aufeinanderfolgenden Vertragslaufzeiten wird davon ausgegangen, dass sie sich in einem Interessenkonflikt befinden, der die Prüfungsleistung beeinträchtigen könnte.

Titel XII
Sonstige Instrumente des Haushaltsvollzugs

Artikel 238 Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich

(1) Für Notfallmaßnahmen und entsprechende Folgemaßnahmen, die notwendig sind, um auf eine Krise zu reagieren, oder für thematische Maßnahmen kann die Kommission aufgrund eines Abkommens mit anderen Gebern einen Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich (im Folgenden "Unions-Treuhandfonds") einrichten.

Unions-Treuhandfonds werden nur eingerichtet, wenn durch Vereinbarungen mit anderen Gebern Beiträge aus anderen Quellen als dem Haushalt sichergestellt sind.

Die Kommission konsultiert das Europäische Parlament und den Rat zu ihrer Absicht, einen Unions-Treuhandfonds für Notfallmaßnahmen und entsprechende Folgemaßnahmen einzurichten.

Die Einrichtung eines Unions-Treuhandfonds für thematische Maßnahmen bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates.

Für die Zwecke der Unterabsätze 3 und 4 dieses Absatzes stellt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Beschlussentwürfe über die Einrichtung des Unions-Treuhandfonds zur Verfügung. Solche Beschlussentwürfe enthalten eine Beschreibung der Ziele des Unions-Treuhandfonds, die Begründung für seine Einrichtung gemäß Absatz 3, eine Angabe zu seiner Laufzeit und die vorläufigen Vereinbarungen mit anderen Gebern. Die Beschlussentwürfe enthalten ferner den Entwurf einer Gründungsvereinbarung mit anderen Gebern.

(2) Die Kommission unterbreitet ihre Entwürfe von Beschlüssen zur Finanzierung eines Unions-Treuhandfonds dem zuständigen Ausschuss, sofern in dem Basisrechtsakt, aufgrund dessen der Unionsbeitrag zu dem Unions-Treuhandfonds gewährt wird, vorgesehen. Der zuständige Ausschuss wird nicht ersucht, sich zu den Aspekten zu äußern, die bereits dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Konsultation oder zur Genehmigung gemäß Absatz 1 Unterabsätze 3, 4 und 5 unterbreitet worden sind.

(3) Unions-Treuhandfonds werden nur dann eingerichtet und ausgeführt, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Das Tätigwerden der Union hat einen Mehrwert: Die Ziele der Unions-Treuhandfonds sind, insbesondere wegen ihres Umfangs oder ihrer möglichen Wirkungen, auf Unionsebene besser zu verwirklichen als auf nationaler Ebene und die Anwendung der vorhandenen Finanzinstrumente würde nicht ausreichen, um die politischen Ziele der Union zu verwirklichen.
  2. Unions-Treuhandfonds bringen die Union politisch deutlich zur Geltung und führen organisatorische Vorteile und eine bessere Kontrolle seitens der Union über die Risiken und die Auszahlung der Beiträge der Union und anderer Geber herbei.
  3. Die Unions-Treuhandfonds duplizieren nicht andere bestehende Finanzierungsmöglichkeiten oder vergleichbare Instrumente ohne Komplementarität zu bewirken.
  4. Die Ziele der Unions-Treuhandfonds entsprechen den Zielen des Instruments oder des Haushaltspostens der Union, aus dem sie finanziert werden.

(4) Für jeden Unions-Treuhandfonds wird ein Vorstand eingerichtet, in dem die Kommission den Vorsitz führt und der eine angemessene Vertretung der Geber sicherstellt sowie über die Verwendung der Mittel beschließt. Dem Vorstand gehört ein Vertreter jedes Mitgliedstaats, der keinen Beitrag leistet, als Beobachter an. Die Vorschriften über die Zusammensetzung des Vorstands sowie dessen Geschäftsordnung sind in der Gründungsvereinbarung des Unions-Treuhandfonds niedergelegt. Diese Vorschriften enthalten die Anforderung, dass für die endgültige Entscheidung über die Verwendung der Mittel die Zustimmung der Kommission notwendig ist.

(5) Unions-Treuhandfonds werden für eine begrenzte Laufzeit eingerichtet, die in ihrer Gründungsvereinbarung festgelegt ist. Diese Laufzeit kann auf Ersuchen des Vorstands des betreffenden Unions-Treuhandfonds und nach Unterbreitung eines Berichts durch die Kommission, in dem die Verlängerung begründet und insbesondere bestätigt wird, dass die Bedingungen des Absatzes 3 erfüllt sind, vorbehaltlich des Verfahrens nach Absatz 1 durch einen Beschluss der Kommission verlängert werden.

Das Europäische Parlament und/oder der Rat können/kann die Kommission auffordern, die Gewährung von Mitteln für den jeweiligen Unions-Treuhandfonds einzustellen oder gegebenenfalls die Gründungsvereinbarung zum Zweck der Auflösung des Unions-Treuhandfonds zu ändern, insbesondere auf der Grundlage der in der Arbeitsunterlage nach Artikel 41 Absatz 6 enthaltenen Informationen. In einem solchen Fall sind verbleibende Finanzmittel anteilig an den Haushalt als allgemeine Einnahmen und an die beitragenden Mitgliedstaaten und andere Geber zurückzuzahlen.

Artikel 239 Ausführung von Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich

(1) Unions-Treuhandfonds werden unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung sowie im Einklang mit den in den einzelnen Gründungsvereinbarungen festgelegten spezifischen Zielen und unter uneingeschränkter Achtung der Rechte des Europäischen Parlaments und des Rates zur Überwachung und Kontrolle des Beitrags der Union ausgeführt.

(2) Aus Unions-Treuhandfonds finanzierte Maßnahmen können direkt von der Kommission gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und indirekt von den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii, iii, v und vi genannten Stellen, die Unionsmittel ausführen, verwaltet werden.

(3) Die Mittel werden von Finanzakteuren der Kommission im Sinne der Definition in Titel IV Kapitel 4 gebunden und ausgezahlt. Der Rechnungsführer der Kommission fungiert als Rechnungsführer des Unions-Treuhandfonds. Er legt die Verfahren zur Rechnungsführung und den Kontenplan fest, die allen Unions-Treuhandfonds gemeinsam sind. Der interne Prüfer der Kommission, das OLAF und der Rechnungshof üben gegenüber Unions-Treuhandfonds die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber anderen Maßnahmen der Kommission.

(4) Die Beiträge der Union und der übrigen Geber fließen nicht in den Haushalt ein und werden auf einem gesonderten Bankkonto deponiert. Das gesonderte Bankkonto des Unions-Treuhandfonds wird vom Rechnungsführer eröffnet und geschlossen. Sämtliche Transaktionen, die im Laufe des Jahres auf dem gesonderten Bankkonto vorgenommen werden, werden in der Rechnungslegung des Unions-Treuhandfonds ordnungsgemäß erfasst.

Die Beiträge der Union sind auf der Grundlage von Zahlungsaufforderungen, die mit Auszahlungsprognosen ordnungsgemäß begründet sind, auf das gesonderte Konto zu überweisen, wobei die auf den Konten zur Verfügung stehenden Salden und die sich daraus ergebende Notwendigkeit zusätzlicher Zahlungen zu berücksichtigen sind. Auszahlungsprognosen werden jährlich oder, sofern angebracht, halbjährlich erstellt.

Sobald die Beiträge anderer Geber auf dem gesonderten Bankkonto des Unions-Treuhandfonds eingegangen sind, werden sie in Höhe ihres am Tag des Eingangs in Euro umgerechneten Betrags berücksichtigt. Auf dem gesonderten Bankkonto des Unions-Treuhandfonds auflaufende Zinsbeträge werden in den Unions-Treuhandfonds investiert, sofern in der Gründungsvereinbarung des Unions-Treuhandfonds nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die Kommission kann bis zu 5 % der in den Unions-Treuhandfonds eingezahlten Beträge zur Deckung ihrer Verwaltungskosten aus den Jahren, in denen die in Absatz 4 genannten Beiträge anfänglich verwendet wurden, verwenden. Ungeachtet von Satz 1 und um die doppelte Abrechnung von Kosten zu vermeiden, sind Verwaltungskosten, die aus dem Beitrag der Union zu dem Unions-Treuhandfonds herrühren, nur in dem Maße von diesem Beitrag gedeckt, wie diese Kosten nicht bereits durch andere Haushaltslinien im Haushalt gedeckt sind. Während der Laufzeit des Unions-Treuhandfonds werden diese Verwaltungsgebühren zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii gleichgestellt.

Zusätzlich zu dem Jahresbericht nach Artikel 258 erstellt der Anweisungsbefugte zweimal jährlich Finanzberichte über die Tätigkeit der einzelnen Unions-Treuhandfonds.

Darüber hinaus erstattet die Kommission monatlich über die Ausführung jedes Unions-Treuhandfonds Bericht.

Die Unions-Treuhandfonds werden alljährlich einer Prüfung durch einen unabhängigen externen Prüfer unterzogen.

Artikel 240 Beiträge der Union zu globalen Initiativen

(1) Um Maßnahmen mit mehreren Partnern in geeigneter Weise zu koordinieren, damit globale Herausforderungen angegangen werden können, kann die Union Beiträge in Form von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen für von mehreren Gebern gemeinsam finanzierte globale Initiativen leisten, wenn diese zur Verwirklichung der politischen Ziele der Union beitragen und wenn andere Instrumente des Haushaltsvollzugs nicht ausreichen würden, um diese Ziele zu erreichen. Wenn möglich und angemessen, tritt die Kommission jedem Lenkungsgremium oder gleichwertigem Lenkungsausschuss bei.

(2) Bevor die Kommission beschließt, einen Beitrag zu einer globalen Initiative zu leisten, unterrichtet sie das Europäische Parlament und den Rat so früh wie möglich über die Höhe des Beitrags zu der globalen Initiative im Rahmen des betreffenden Basisrechtsakts und erläutert die Gründe und die Angemessenheit des Beitrags, einschließlich der Frage, wie der Beitrag die Sichtbarkeit der Union durch die Unionsfinanzierung verbessern würde.

(3) Für Beiträge der Union zu globalen Initiativen gelten unter Berücksichtigung der Art der Finanzierung durch die Union folgende Bedingungen:

  1. der Beitrag der Union stellt einen geringfügigen Beitrag zu der Initiative dar, wobei der Gesamtbetrag der Initiative zu dem Zeitpunkt maßgeblich ist, wenn der Beitrag geleistet wird;
  2. der Beitrag der Union wird genauso behandelt wie Beiträge von Gebern ähnlicher Größenordnung, und - wenn ein oder mehrere Mitgliedstaaten ebenfalls zu der Initiative beitragen - genießt der Beitrag der Union ein Schutzniveau, das nicht weniger günstig ist als jenes des Beitrags bzw. der Beiträge dieser Mitgliedstaaten;
  3. es erfolgt eine angemessene Berichterstattung über die durch die Initiative erzielten Ergebnisse, auch anhand einschlägiger Indikatoren zu Output und Auswirkungen;
  4. die Initiative wird nach Regeln durchgeführt, die eine wirtschaftliche Haushaltsführung, Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung bei der Verwendung von Unionsmitteln im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewährleisten;
  5. es bestehen geeignete interne und externe Systeme zur Verhütung und Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie zur regelmäßigen Berichterstattung über deren Funktionsweise, und es bestehen geeignete Vorschriften für die Einziehung von Mitteln durch die Initiative, einschließlich der Verwendung dieser Mittel für dieselbe Initiative.

Bei Verdacht auf schwere Unregelmäßigkeiten wie Betrug, Korruption oder Interessenkonflikte erhalten der zuständige Anweisungsbefugte, die EUStA in Bezug auf die an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten, das OLAF, die Prüfbehörden der Kommission und der Rechnungshof gemäß den Bestimmungen der Initiative im Einklang mit Artikel 129 einschlägige Informationen und führen gemeinsame Prüfungs-, Kontroll- oder Untersuchungsbesuche mit den zuständigen Einrichtungen im Rahmen der Initiative durch.

(4) Die Erfüllung der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Bedingungen ist in dem Finanzierungsbeschluss über einen Beitrag zu der Initiative zu erläutern.

(5) Das Verfahren nach Artikel 157 Absatz 6 gilt entsprechend für den Beitrag der Union zu der globalen Initiative.

Artikel 241 Einsatz von Budgethilfen

(1) Sofern dies in den entsprechenden Basisrechtsakten geregelt ist, kann die Kommission Budgethilfe für ein Drittland unter folgenden Bedingungen gewähren:

  1. Die Verwaltung der öffentlichen Finanzen in dem betreffenden Drittland ist hinreichend transparent, zuverlässig und wirkungsvoll;
  2. das Drittland verfügt über hinreichend glaubwürdige und zweckdienliche sektorbezogene oder nationale Programme;
  3. das Drittland verfolgt eine auf Stabilität ausgerichtete makroökonomische Politik;
  4. das Drittland ermöglicht ausreichenden und rechtzeitigen Zugang zu umfassenden und aussagekräftigen Haushaltsinformationen.

(2) Die Zahlung des Beitrags der Union hängt von der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bedingungen einschließlich der Verbesserung der Verwaltung der öffentlichen Finanzen ab. Außerdem kann für einige Zahlungen vorausgesetzt werden, dass Etappenziele erreicht werden, was anhand objektiver Leistungsindikatoren gemessen wird, sodass die Ergebnisse und Reformfortschritte in dem betreffenden Bereich im Laufe der Zeit widergespiegelt werden.

(3) Die Kommission unterstützt in Drittländern die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, den Aufbau von Kapazitäten für parlamentarische Kontrolle und Prüftätigkeiten sowie für die Korruptionsbekämpfung und setzt sich für die Verbesserung der Transparenz und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen ein.

(4) Die entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen mit dem Drittland enthalten

  1. eine Verpflichtung für das Drittland, der Kommission fristgerecht zuverlässige Informationen zu übermitteln, die es ihr ermöglichen, die Einhaltung der in Absatz 2 angeführten Bedingungen zu bewerten;
  2. das Recht der Kommission, die Finanzierungsvereinbarung bei Verstößen des Drittlandes gegen eine Verpflichtung im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit sowie in schweren Fällen von Korruption auszusetzen;
  3. geeignete Bestimmungen, nach denen das Drittland sich verpflichtet, unverzüglich die einschlägigen operativen Mittel ganz oder teilweise zurückzuzahlen, falls sich herausstellt, dass die Auszahlung der relevanten Unionsmittel durch schwere Unregelmäßigkeiten, die diesem Land zuzuschreiben sind, beeinträchtigt war.

Zur Abwicklung der Rückzahlung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes kann die Einziehung durch Aufrechnung nach Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 2 herangezogen werden.

Artikel 242 Vergütete externe Sachverständige

(1) Die Unionsorgane können externe Sachverständige auswählen und vergüten, die ihnen bei der Evaluierung von Finanzhilfeanträgen, Projekten und Angeboten helfen und in spezifischen Fällen Stellung nehmen und Rat geben.

(2) Auf der Internetseite des betreffenden Unionsorgans wird eine Aufforderung zur Interessenbekundung veröffentlicht.

Die Aufforderung zur Interessenbekundung enthält eine Beschreibung der Aufgaben, deren Dauer und die Vergütungsregelung.

(3) Während der Geltungsdauer der Aufforderung zur Interessenbekundung, mit Ausnahme der letzten drei Monate, können alle interessierten natürlichen Personen Bewerbungen einreichen.

(4) Auf der Grundlage der Aufforderung zur Interessenbekundung wird ein Verzeichnis erstellt. Dieses gilt ab seiner Veröffentlichung für höchstens fünf Jahre, oder aber für die Dauer des Mehrjahresprogramms, auf das sich die Aufgaben beziehen. Die Geltungsdauer des Verzeichnisses kann länger sein als die Laufzeit des mehrjährigen Finanzierungsprogramms, wenn eine Rotation der Sachverständigen gewährleistet ist.

(5) Der Vertragswert muss unter den in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerten liegen. Dieser Wert darf nur ausnahmsweise und in hinreichend begründeten Fällen überschritten werden, damit die Organe der Union mit anderen Marktteilnehmern in einen gleichberechtigten Wettbewerb treten können.

(6) Vergütete externe Sachverständige werden auf der Grundlage eines vorab mitgeteilten Festbetrags vergütet und aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz ausgewählt. Die Auswahl erfolgt nach Eignungskriterien im Einklang mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Verhütung von Interessenkonflikten.

(7) Für die Zwecke des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 2 werden diese Sachverständigen als Empfänger betrachtet.

Artikel 243 Nicht vergütete Sachverständige

Die Unionsorgane können Reise- und Aufenthaltskosten von Personen, die von ihnen eingeladen werden oder einen Auftrag erhalten, erstatten oder ihnen, falls angebracht, sonstige Entschädigungen zahlen.

Artikel 244 Nichtfinanzielle Zuwendungen

(1) Die Organe und Einrichtungen der Union können nichtfinanzielle Zuwendungen in Form von Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen bereitstellen.

(2) Nichtfinanzielle Zuwendungen werden im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung und gegebenenfalls im Einklang mit den in sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Anforderungen gewährt. Sie haben die Erreichung der politischen Ziele der Union zu fördern.

(3) Der zuständige Anweisungsbefugte informiert in dem in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht über nichtfinanzielle Zuwendungen.

(4) Bei nicht verderblichen Lieferungen, die aus Verwaltungsmitteln finanziert werden, dürfen die Organe und Einrichtungen der Union unter Beachtung der in Artikel 80 genannten Rechnungsführungsvorschriften und -standards keine nichtfinanziellen Zuwendungen gewähren, bevor die Lieferung teilweise abgeschrieben ist.

Artikel 245 Mitglieds- und ähnliche Beiträge

Die Union kann an Organisationen, denen sie als Mitglied oder Beobachterin angehört, entsprechende Beiträge zahlen.

Artikel 246 Ausgaben für die Mitglieder und das Personal der Unionsorgane

Die Unionsorgane können Ausgaben für die Mitglieder und das Personal der Unionsorgane, einschließlich Beiträgen für Vereinigungen derzeitiger und früherer Mitglieder des Europäischen Parlaments, sowie Beiträge an Europäische Schulen zahlen.

Titel XIII
Jahresrechnungen und sonstige Finanzberichte

Kapitel 1
Jahresrechnungen

Abschnitt 1
Rechnungsführungsrahmen

Artikel 247 Gliederung der Rechnungen

Die Jahresrechnungen der Union werden für jedes Haushaltsjahr (vom 1. Januar bis 31. Dezember) erstellt. Diese Rechnungen setzen sich zusammen aus Folgendem:

  1. den konsolidierten Jahresabschlüssen, in denen entsprechend den Rechnungsführungsvorschriften des Artikels 80 die Finanzdaten der Jahresabschlüsse der Unionsorgane, der in Artikel 70 genannten Einrichtungen der Union und sonstiger Einrichtungen, die die Konsolidierungskriterien für die Rechnungsführung erfüllen, in konsolidierter Form dargestellt sind;
  2. den aggregierten Haushaltsrechnungen, in denen die Informationen aus den Haushaltsrechnungen der Unionsorgane dargestellt sind.

Artikel 248 Belege

Jede Verbuchung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Belege gemäß Artikel 75.

Artikel 249 Jahresabschlüsse

(1) Die Jahresabschlüsse werden in Millionen Euro erstellt und setzen sich entsprechend den Rechnungsführungsvorschriften des Artikels 80 zusammen aus

  1. der Bilanz, die alle Aktiva und Passiva sowie die Finanzlage am 31. Dezember des vorangegangenen Haushaltsjahrs darstellt;
  2. der Ergebnisrechnung, aus der das wirtschaftliche Ergebnis des vorangegangenen Haushaltsjahrs hervorgeht;
  3. der Kapitalflussrechnung, aus der die Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahres und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen;
  4. der Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens, die eine Übersicht über die im Laufe des Haushaltsjahres erfolgten Bewegungen bei den Reserven sowie die Gesamtergebnisse enthält.

(2) Die Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen ergänzen und erläutern die in Absatz 1 genannten Übersichten und enthalten alle ergänzenden Informationen, die nach den in Artikel 80 genannten Rechnungsführungsvorschriften und nach der international anerkannten Rechnungsführungspraxis erforderlich sind, wenn diese Informationen für die Tätigkeiten der Union von Belang sind. Die Erläuterungen enthalten mindestens folgende Informationen:

  1. Rechnungsführungsgrundsätze, -vorschriften und -methoden;
  2. Erläuterungen mit zusätzlichen Angaben, die nicht in den Jahresabschlüssen enthalten, aber für eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Finanzbuchführung erforderlich sind.

(3) Der Rechnungsführer nimmt nach Ende des Haushaltsjahres bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Finanzbuchführung alle Berichtigungen vor, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Finanzbuchführung erforderlich sind, aber keine Einzahlungen oder Auszahlungen im Hinblick auf das betreffende Jahr bewirken.

Abschnitt 2
Haushaltsrechnungen

Artikel 250 Haushaltsrechnungen

(1) Die Haushaltsrechnungen werden in Millionen Euro erstellt und sind von Jahr zu Jahr vergleichbar. Sie bestehen aus

  1. Übersichten, die sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge des Haushaltsjahres zusammenfassen;
  2. dem Haushaltsergebnis, das auf der Grundlage des im Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 genannten jährlichen Haushaltssaldos berechnet wird;
  3. Erläuterungen, die die Informationen in den Übersichten ergänzen und kommentieren.

(2) Die Haushaltsrechnungen folgen der Gliederung des Haushaltsplans.

(3) Die Haushaltsrechnungen enthalten

  1. eine Einnahmenübersicht, aus der insbesondere die Entwicklung des Einnahmen-Voranschlags, die Ausführung der Einnahmen und die festgestellten Forderungen ersichtlich sind;
  2. einen Überblick über die Entwicklung der insgesamt verfügbaren Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen;
  3. einen Überblick über die Verwendung der insgesamt verfügbaren Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen;
  4. einen Überblick über die noch abzuwickelnden, die aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr übertragenen und die im Laufe des Haushaltsjahres vorgenommenen Mittelbindungen.

(4) Bezüglich der Einnahmenübersicht ist den Haushaltsrechnungen eine nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte Aufstellung über die Eigenmittelbeträge beigefügt, für die eine Einziehungsanordnung erging und die am Ende des Haushaltsjahres noch einzuziehen waren.

Abschnitt 3
Zeitplan für die Jahresrechnungen

Artikel 251 Vorläufige Rechnungen

(1) Die Rechnungsführer der Unionsorgane mit Ausnahme der Kommission und die Rechnungsführer der in Artikel 247 genannten Einrichtungen übermitteln bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof ihre vorläufigen Rechnungen.

(2) Die Rechnungsführer der Unionsorgane mit Ausnahme der Kommission und die Rechnungsführer der in Artikel 247 genannten Einrichtungen übermitteln bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs dem Rechnungsführer der Kommission die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen für Konsolidierungszwecke in der Form und dem Format, die von diesem vorgegeben werden.

(3) Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen nach Absatz 2 mit den vorläufigen Rechnungen der Kommission und übermittelt dem Rechnungshof bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs auf elektronischem Wege die vorläufigen Rechnungen der Kommission und die vorläufigen konsolidierten Rechnungen der Union.

Artikel 252 Billigung der endgültigen konsolidierten Rechnungen

(1) Der Rechnungshof legt bis zum 1. Mai seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen der Unionsorgane, ausgenommen der Kommission, und aller Einrichtungen nach Artikel 247 vor; er legt bis zum 15. Mai seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen der Kommission und den vorläufigen konsolidierten Rechnungen der Union vor.

(2) Die Rechnungsführer der Unionsorgane mit Ausnahme der Kommission und die Rechnungsführer der in Artikel 247 genannten Einrichtungen übermitteln bis zum 15. Mai dem Rechnungsführer der Kommission die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen in der Form und dem Format, die von ihm vorgegebenen werden, damit die endgültigen konsolidierten Rechnungen erstellt werden können.

Die Unionsorgane außer der Kommission sowie jede der in Artikel 247 genannten Einrichtungen übermitteln bis zum 1. Juni ihre endgültigen Rechnungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Rechnungshof und dem Rechnungsführer der Kommission.

(3) Der Rechnungsführer jedes Unionsorgans und jeder Einrichtung nach Artikel 247 legt dem Rechnungshof gleichzeitig mit der Übermittlung seiner endgültigen Rechnungen eine Vollständigkeitserklärung zu den Rechnungen vor; eine Kopie der Vollständigkeitserklärung geht an den Rechnungsführer der Kommission.

Den endgültigen Rechnungen ist ein Vermerk des Rechnungsführers beigefügt, in dem Letzterer erklärt, dass die endgültigen Rechnungen gemäß den Bestimmungen dieses Titels und den geltenden, in den Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen dargelegten Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt wurden.

(4) Der Rechnungsführer der Kommission erstellt die endgültigen konsolidierten Rechnungen auf der Grundlage der Informationen, die ihm die anderen Unionsorgane als die Kommission und in Artikel 247 genannten Einrichtungen gemäß Absatz 2 übermittelt haben.

Den endgültigen konsolidierten Rechnungen ist ein Vermerk des Rechnungsführers der Kommission beigefügt, in dem Letzterer erklärt, dass die endgültigen konsolidierten Rechnungen gemäß den Bestimmungen dieses Titels und den geltenden, in den Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen dargelegten Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt wurden.

(5) Die Kommission billigt die endgültigen konsolidierten Rechnungen sowie ihre eigenen endgültigen Rechnungen bis zum 30. Juni und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof auf elektronischem Wege.

Bis zu diesem Datum übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof eine Vollständigkeitserklärung zu den endgültigen konsolidierten Rechnungen.

Der Rechnungshof gibt seine Stellungnahme zur Zuverlässigkeit der Jahresrechnungen der Union und der Rechnungsführung der einzelnen Organe und Einrichtungen nach Artikel 247 bis zum 31. Juli ab.

(6) Die endgültigen konsolidierten Rechnungen werden spätestens bis zum 15. November zusammen mit der Zuverlässigkeitserklärung, die der Rechnungshof gemäß Artikel 287 AEUV und Artikel 106a Euratom-Vertrag abgibt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Kapitel 2
Integrierte Rechnungslegung und Rechenschaftsberichte

Artikel 253 Integrierte Rechnungslegung und Rechenschaftsberichte

(1) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Juli des folgenden Haushaltsjahrs einen integrierten Rechnungslegungs- und Rechenschaftsberichtssatz, der Folgendes enthält:

  1. die endgültigen konsolidierten Rechnungen gemäß Artikel 252;
  2. die jährliche Management- und Leistungsbilanz, die eine übersichtliche und prägnante Zusammenfassung der in den jährlichen Tätigkeitsberichten jedes bevollmächtigten Anweisungsbefugten enthaltenen Ergebnisse der internen Kontrollen und des Finanzmanagements und Informationen über die wichtigsten Governance-Modelle bei der Kommission beinhalten sowie
    1. eine Schätzung der Fehlerquote bei den Ausgaben der Union, die anhand einer einheitlichen Methode berechnet wird, und eine Schätzung künftiger Korrekturen,
    2. Informationen zu den Präventiv- und Korrekturmaßnahmen im Hinblick auf den Haushalt, aus dem die finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen zum Schutz des Haushalts vor unrechtmäßig getätigten Ausgaben hervorgehen,
    3. Informationen über die Umsetzung der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission;
  3. eine langfristige Prognose der Zu- und Abflüsse für die kommenden fünf Jahre, auf der Grundlage der geltenden mehrjährigen Finanzrahmen und des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053;
  4. den jährlichen Bericht über die internen Prüfungen gemäß Artikel 118 Absatz 8;
  5. die Evaluierung der Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse gemäß Artikel 318 AEUV, wobei insbesondere die Fortschritte bei der Erreichung der politischen Ziele unter Berücksichtigung der Leistungsindikatoren gemäß Artikel 33 dieser Verordnung bewertet werden;
  6. den Bericht über die Folgemaßnahmen betreffend die Entlastung gemäß Artikel 268 Absatz 2.

(2) Die integrierte Rechnungslegung und Rechenschaftsberichte gemäß Absatz 1 werden so gestaltet, dass die einzelnen Berichte voneinander getrennt bleiben und klar erkennbar sind. Jeder Einzelbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 30. Juni zugänglich gemacht; hiervon ausgenommen sind die endgültigen konsolidierten Rechnungen.

Kapitel 3
Haushaltsberichterstattung und sonstige Finanzberichte

Artikel 254 Monatliche Berichterstattung über den Haushaltsvollzug

Zusätzlich zu den in den Artikeln 249 und 250 vorgesehenen jährlichen Übersichten übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einmal monatlich mindestens nach Kapiteln aggregierte sowie nach Kapiteln, Artikeln und Posten aufgeschlüsselte Daten zum Haushaltsvollzug, sowohl zu den Einnahmen als auch zu den Ausgaben, unter Einbeziehung sämtlicher verfügbarer Haushaltsmittel. Diese Daten umfassen auch Informationen über die Verwendung der aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mittel.

Sie werden binnen 10 Werktagen nach Ablauf eines jeden Monats auf der Internetseite der Kommission zugänglich gemacht.

Artikel 255 Jährlicher Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement

(1) Jedes Unionsorgan und jede Einrichtung nach Artikel 247 erstellt einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres.

Sie machen den Bericht bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof zugänglich.

(2) Der Bericht gemäß Absatz 1 enthält - in zusammengefasster Form - Angaben über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.

Artikel 256 Jahresbericht über Eventualverbindlichkeiten aus Haushaltsgarantien und finanziellem Beistand und die Tragfähigkeit dieser Eventualverbindlichkeiten

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über Eventualverbindlichkeiten aus Haushaltsgarantien und finanziellem Beistand sowie gemäß Artikel 213 Absatz 3 über die Bewertung der Tragfähigkeit dieser zulasten des Haushaltsplans gehenden Eventualverbindlichkeiten. Diese Informationen werden gleichzeitig dem Rechnungshof zugänglich gemacht.

Artikel 257 Sachstandsbericht zur Rechnungsführung

Der Rechnungsführer der Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. September jedes Haushaltsjahres einen Bericht mit Angaben über festgestellte aktuelle Risiken und allgemeine Tendenzen, neu aufgetretene Rechnungsführungsprobleme und Fortschritte in Rechnungsführungsangelegenheiten, einschließlich der vom Rechnungshof zur Sprache gebrachten Angelegenheiten, sowie Angaben über Einziehungen.

Artikel 258 Berichterstattung über Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich

Nach Maßgabe des Artikels 41 Absatz 6 berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr über die durch die Unions-Treuhandfonds gemäß Artikel 238 geförderten Tätigkeiten, deren Ausführung und die mit ihnen erzielten Ergebnisse sowie über deren Rechnungen.

Der Verwaltungsrat des betreffenden Unions-Treuhandfonds genehmigt den vom Anweisungsbefugten erstellten Jahresbericht des Unions-Treuhandfonds. Er billigt auch die vom Rechnungsführer erstellten endgültigen Rechnungen. Die endgültigen Rechnungen werden im Rahmen des Entlastungsverfahrens der Kommission vom Verwaltungsrat dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet.

Artikel 259 Veröffentlichung der Angaben zu Empfängern

Die Kommission veröffentlicht Angaben zu Empfängern nach Artikel 38.

Titel XIV
Externe Prüfung und Entlastung

Kapitel 1
Externe Prüfung

Artikel 260 Externe Prüfung durch den Rechnungshof

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission unterrichten den Rechnungshof innerhalb kürzester Frist über alle ihre gemäß den Artikeln 12, 16, 21, 29, 30, 32 und 43 erlassenen Vorschriften und Beschlüsse.

Artikel 261 Prüfungsvorschriften und -verfahren

(1) Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit aller Einnahmen und Ausgaben durch den Rechnungshof erfolgt unter Beachtung der Verträge, des Haushaltsplans, dieser Verordnung, der aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und aller sonstigen in Umsetzung der Verträge erlassenen relevanten Rechtsakte. Bei dieser Prüfung kann der Mehrjahrescharakter der Programme und der damit zusammenhängenden Aufsichts- und Kontrollsysteme berücksichtigt werden.

(2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Rechnungshof nach Maßgabe des Artikels 263 von allen Dokumenten und Informationen zu der Rechnungsführung der Dienststellen und sonstigen Einrichtungen im Zusammenhang mit den von der Union finanzierten oder kofinanzierten Maßnahmen Kenntnis nehmen. Er ist befugt, alle für die Abwicklung von Ausgaben- oder Einnahmenvorgängen verantwortlichen Bediensteten zu hören und alle für diese Stellen oder Einrichtungen angemessenen Prüfverfahren anzuwenden. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt im Benehmen mit den nationalen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderlichen Befugnisse verfügen, mit den zuständigen nationalen Stellen. Der Rechnungshof und die nationalen Rechnungsprüfungsorgane arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen.

Der Rechnungshof kann, um sich alle Auskünfte zu beschaffen, die er für die Wahrnehmung der Aufgaben benötigt, mit denen er durch die Verträge und die in Umsetzung dieser Verträge erlassenen Rechtsakte betraut worden ist, auf seinen Wunsch zu den Prüfungsmaßnahmen hinzugezogen werden, die im Rahmen des Haushaltsvollzugs durch ein Unionsorgan oder für Rechnung eines Unionsorgans durchgeführt werden.

Auf Ersuchen des Rechnungshofs erteilen die Unionsorgane den Finanzinstituten, bei denen Guthaben der Union gehalten werden, die Ermächtigung, dem Rechnungshof zu ermöglichen, sich von der Übereinstimmung der externen Daten mit den Rechnungslegungsdaten zu überzeugen.

(3) In Wahrnehmung seiner Aufgaben gibt der Rechnungshof den Unionsorganen und den Behörden, auf die diese Verordnung anwendbar ist, die Namen der Bediensteten bekannt, die ermächtigt sind, bei ihnen Prüfungen vorzunehmen.

Artikel 262 Prüfungen der Wertpapier- und Kassenbestände

Der Rechnungshof sorgt dafür, dass alle hinterlegten und liquiden Titel sowie Bankguthaben und Kassenbestände anhand von Bescheinigungen, die von den verwahrenden Instanzen ausgestellt werden, oder anhand von amtlichen Feststellungsvermerken über den Kassen- oder Wertpapierbestand geprüft werden. Er kann derartige Prüfungen auch selbst vornehmen.

Artikel 263 Zugangs- und Zugriffsrecht des Rechnungshofs

(1) Die Unionsorgane, die mit der Bewirtschaftung von Einnahmen und Ausgaben der Union betrauten Einrichtungen sowie die Empfänger gewähren dem Rechnungshof jegliche Unterstützung und erteilen ihm alle Auskünfte, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet. Sie halten, auf Ersuchen des Rechnungshofs, insbesondere alle Unterlagen über die Vergabe und Ausführung von Verträgen, die aus dem Haushalt finanziert werden, die gesamte Rechnungslegung über Kassen- und Sachbestände, alle Rechnungsführungsunterlagen und Belege sowie damit zusammenhängende Verwaltungsdokumente, alle Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben, alle Bestandsverzeichnisse und Organisationspläne, die der Rechnungshof zur Prüfung der Jahresrechnungen und der Haushaltsrechnungen anhand der Rechnungsunterlagen oder Prüfungen vor Ort für erforderlich erachtet, zu dessen Verfügung; gleiches gilt auch für alle Unterlagen und Informationen, die elektronisch erstellt oder gespeichert werden. Das Zugangs- und Zugriffsrecht des Rechnungshofs umfasst den Zugang zu dem IT-System, das für die Verwaltung der vom Rechnungshof geprüften Einnahmen und Ausgaben eingesetzt wird, wenn ein solches Zugangs- und Zugriffsrecht für die Prüfung relevant ist.

Die für interne Prüfung zuständigen Einrichtungen und sonstigen Dienststellen der betreffenden nationalen Verwaltungen stellen dem Rechnungshof alle Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet.

(2) Bedienstete, bei denen der Rechnungshof Prüfungen vornimmt, sind gehalten,

  1. ihre Kasse zu öffnen, die Kassen-, Wert- und Sachbestände jeglicher Art und die von ihnen verwahrten Belege für die Rechnungsführung sowie alle Bücher und Register und alle sonstigen damit zusammenhängenden Dokumente vorzulegen;
  2. die Korrespondenz oder alle sonstigen Dokumente vorzulegen, die für die Durchführung der in Artikel 261 genannten umfassenden Prüfung erforderlich sind.

Die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b können nur vom Rechnungshof selbst angefordert werden.

(3) Der Rechnungshof ist befugt, die Dokumente über die Einnahmen und Ausgaben der Union zu prüfen, die bei Dienststellen der Unionsorgane, insbesondere den für die Entscheidungen über diese Einnahmen und Ausgaben zuständigen Dienststellen, bei Einrichtungen, die im Auftrag der Union Einnahmen und Ausgaben bewirtschaften, sowie durch natürliche oder juristische Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, verwahrt werden.

(4) Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstrecken sich auch auf die Verwendung der Mittel der Union durch Einrichtungen außerhalb der Unionsorgane, die diese Mittel in Form von Beiträgen erhalten.

(5) Die Finanzhilfen der Union zugunsten von Empfängern außerhalb der Unionsorgane sind an die schriftliche Zustimmung dieser Empfänger oder, wenn der Empfänger sie nicht erteilt, des Auftragnehmers und Unterauftragnehmers zur Prüfung der Verwendung dieser Finanzhilfen durch den Rechnungshof gebunden.

(6) Die Kommission erteilt dem Rechnungshof auf Ersuchen Auskunft über die Anleihe- und Darlehenstransaktionen.

(7) Durch die Verwendung integrierter EDV-Systeme dürfen die Möglichkeiten des Rechnungshofs, auf die Belege zuzugreifen, nicht eingeschränkt werden. Soweit es technisch möglich ist, wird dem Rechnungshof in seinen eigenen Räumlichkeiten im Einklang mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften elektronischer Zugang zu den für die Prüfung erforderlichen Daten und Unterlagen gewährt.

Artikel 264 Jahresbericht des Rechnungshofs

(1) Der Rechnungshof übermittelt der Kommission und den anderen betreffenden Unionsorganen spätestens am 30. Juni die Bemerkungen, die seiner Ansicht nach in seinen Jahresbericht aufzunehmen sind. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben und unterliegen einem kontradiktorischen Verfahren. Alle Unionsorgane übermitteln dem Rechnungshof ihre Antworten spätestens am 15. Oktober. Der Kommission werden die Antworten der anderen Unionsorgane gleichzeitig zugeleitet.

(2) Der Jahresbericht des Rechnungshofs enthält eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(3) Der Jahresbericht des Rechnungshofs umfasst einen eigenen Abschnitt für jedes der Unionsorgane und für den gemeinsamen Dotierungsfonds. Der Rechnungshof kann ergänzend alle ihm sachdienlich erscheinenden zusammenfassenden oder allgemeinen Bemerkungen hinzufügen.

(4) Der Rechnungshof übermittelt der Entlastungsbehörde und den anderen Unionsorganen bis zum 15. November seinen Jahresbericht mit den Antworten der Unionsorgane und sorgt für dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 265 Sonderberichte des Rechnungshofs

(1) Der Rechnungshof übermittelt dem betreffenden Unionsorgan oder der betreffenden Einrichtung sämtliche Bemerkungen, die nach seiner Auffassung in einen Sonderbericht aufzunehmen sind. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben und unterliegen einem kontradiktorischen Verfahren.

Das betreffende Unionsorgan oder die betreffende Einrichtung leitet dem Rechnungshof im Allgemeinen binnen sechs Wochen nach der Übermittlung dieser Bemerkungen seine bzw. ihre Antworten in Bezug auf diese Bemerkungen zu. Diese Frist wird in hinreichend begründeten Fällen ausgesetzt, insbesondere dann, wenn es während des kontradiktorischen Verfahrens für das betreffende Unionsorgan oder die betreffende Einrichtung zur Fertigstellung seiner bzw. ihrer Antwort erforderlich ist, Rückmeldungen von Mitgliedstaaten einzuholen.

Die Antworten des betreffenden Unionsorgans oder der betreffenden Einrichtung beziehen sich unmittelbar und ausschließlich auf die Bemerkungen des Rechnungshofs.

Auf Ersuchen des Rechnungshofs oder des betreffenden Unionsorgans oder der betreffenden Einrichtung können die Antworten nach der Veröffentlichung des Berichts vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft werden.

Der Rechnungshof stellt sicher, dass Sonderberichte innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der im Allgemeinen 13 Monate nicht überschreitet, erarbeitet und angenommen werden.

Die Sonderberichte werden zusammen mit den Antworten der betreffenden Unionsorgane oder Einrichtungen unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, die gesondert, gegebenenfalls im Benehmen mit der Kommission, über deren weitere Behandlung befinden.

Der Rechnungshof sorgt dafür, dass die Antworten der betreffenden Unionsorgane oder Einrichtungen auf seine Bemerkungen sowie der Zeitplan für die Ausarbeitung des Sonderberichts zusammen mit dem Sonderbericht veröffentlicht werden.

(2) Die in Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV genannten Stellungnahmen, die sich nicht auf Vorschläge oder Entwürfe beziehen, welche ein legislatives Konsultationsverfahren durchlaufen, können vom Rechnungshof im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Der Rechnungshof entscheidet über diese Veröffentlichung nach Anhörung des Unionsorgans, das die Stellungnahme beantragt hat oder von ihr betroffen ist. Den veröffentlichten Stellungnahmen werden etwaige Bemerkungen der betreffenden Unionsorgane beigefügt.

Kapitel 2
Entlastung

Artikel 266 Zeitplan für das Entlastungsverfahren

(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament vor dem 15. Mai des Jahres n+2 der Kommission Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahres n.

(2) Kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat der Kommission die Gründe hierfür mit.

(3) Vertagt das Europäische Parlament die Annahme des Entlastungsbeschlusses, so trifft die Kommission so schnell wie möglich alle Vorkehrungen, um die Hinderungsgründe auszuräumen.

Artikel 267 Entlastungsverfahren

(1) Der Entlastungsbeschluss betrifft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Union und den sich daraus ergebenden Saldo sowie das Vermögen und die Schulden der Union, wie sie in der Bilanz dargestellt sind.

(2) Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die in Artikel 318 AEUV genannten Rechnungen, Finanzübersichten und Evaluierungsberichte. Des Weiteren prüft es den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten der geprüften Unionsorgane, dessen Sonderberichte für das betreffende Haushaltsjahr sowie dessen Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungslegung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge.

(3) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament auf Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das fragliche Haushaltsjahr notwendigen Informationen gemäß Artikel 319 AEUV.

Artikel 268 Folgemaßnahmen

(1) Gemäß Artikel 319 AEUV und Artikel 106a des Euratom-Vertrags treffen die Unionsorgane und die in den Artikeln 70 und 71 dieser Verordnung genannten Einrichtungen der Union alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.

(2) Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstatten die Unionsorgane und die in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union Bericht über die Maßnahmen, die sie aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen haben, insbesondere über die Weisungen, die sie ihren am Haushaltsvollzug beteiligten Dienststellen erteilt haben. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen und teilen ihr die Maßnahmen mit, die sie auf die sie betreffenden Bemerkungen hin getroffen haben, damit die Kommission sie in ihrem eigenen Bericht entsprechend berücksichtigen kann. Die Berichte der Unionsorgane und der in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union werden auch dem Rechnungshof zugeleitet.

Artikel 269 Besondere Bestimmungen über den EAD

Der EAD unterliegt den Verfahren gemäß Artikel 319 AEUV und gemäß den Artikeln 266, 267 und 268 dieser Verordnung. Der EAD arbeitet im vollen Umfang mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Unionsorganen zusammen und legt gegebenenfalls erforderliche Zusatzinformationen vor, unter anderem durch Teilnahme an Sitzungen der einschlägigen Gremien.

Titel XV
Verwaltungsmittel

Artikel 270 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Verwaltungsmittel sind nichtgetrennte Mittel.

(2) Dieser Titel betrifft die in Artikel 47 Absatz 4 genannten Verwaltungsmittel und die Mittel anderer Unionsorgane als der Kommission.

Mittelbindungen im Zusammenhang mit Verwaltungsmitteln, die von der Art her mehreren Titeln gemeinsam sind und global bewirtschaftet werden, können entsprechend der Klassifikation nach der Art der Ausgaben gemäß Artikel 47 Absatz 4 global in der Haushaltsbuchführung ausgewiesen werden.

Die betreffenden Ausgaben werden nach der für die Mittel vorgenommenen Verteilung bei den Haushaltslinien der einzelnen Titel verbucht.

(3) Verwaltungsausgaben aufgrund von Verträgen, die sich entweder wegen örtlicher Gepflogenheiten oder weil sie laufende Lieferungen von Ausstattungsmaterial zum Gegenstand haben, über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, gehen zulasten des Haushaltsjahres, in dem sie getätigt werden.

(4) Dem Personal und den Mitgliedern der Unionsorgane können nach Maßgabe des Statuts und der besonderen Bestimmungen für die Mitglieder der Unionsorgane Vorschüsse gezahlt werden.

Artikel 271 Vorauszahlungen

In Artikel 11 Absatz 2 genannte Ausgaben, die aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen im Voraus zu leisten sind, sind ab dem 1. Dezember zulasten der für das folgende Haushaltsjahr bewilligten Mittel vorzunehmen. In diesem Fall ist die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehene Obergrenze nicht anwendbar.

Artikel 272 Besondere Bestimmungen über Immobilienprojekte

(1) Jedes Unionsorgan legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zum 1. Juni jedes Jahres eine Arbeitsunterlage über seine Gebäudepolitik vor, die folgende Angaben enthält:

  1. für jedes Gebäude die Ausgaben - mit Angabe der betroffenen Flächen -, die aus den Mitteln der entsprechenden Haushaltslinien gedeckt werden. Die Ausgaben umfassen die Kosten für die Gebäudeausstattung, nicht aber die Nebenkosten;
  2. die erwartete Entwicklung der gesamten Planung für Flächen unter Berücksichtigung der Entwicklungen bei der Telearbeit und für Standorte für die nächsten Jahre mit einer Beschreibung der Immobilienprojekte, die sich in der Planungsphase befinden und bereits festgestellt wurden und mit einer Bewertung der Entwicklung des Immobilienmarktes im Umfeld des Projektstandorts, die zu zusätzlichen Kosten führt;
  3. die endgültigen Regelungen und Kosten der Durchführung von neuen Immobilienprojekten, die zuvor nach dem in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Verfahren dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wurden und nicht in den Arbeitsunterlagen des vorangegangenen Jahres enthalten waren, sowie relevante Informationen über diese neuen Projekte.

Die Kommission stellt diese Informationen gemäß Artikel 41 Absatz 3 als Teil der dem Entwurf des Haushaltsplans beigefügten Arbeitsunterlagen zur Verfügung.

(2) Bei Immobilienprojekten, die voraussichtlich erhebliche Haushaltsauswirkungen haben, unterrichtet das betreffende Unionsorgan das Europäische Parlament und den Rat möglichst frühzeitig, auf jeden Fall jedoch bevor im Fall von Immobilientransaktionen der örtliche Markt sondiert wird oder bevor im Fall von Bauleistungen Aufforderungen zur Angebotsabgabe veröffentlicht oder durchgeführt werden, über den Gebäudeflächenbedarf, die Gründe für diesen Bedarf und die vorläufige Planung.

(3) Bei Immobilienprojekten, die voraussichtlich erhebliche Haushaltsauswirkungen haben, legt das betreffende Unionsorgan dem Europäischen Parlament und dem Rat das Projekt vor - insbesondere einen detaillierten Kostenvoranschlag, unter Angabe insbesondere der Kosten für etwaige Arbeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz, und einen Finanzierungsplan, der mögliche Verwendungen der internen zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe e enthält, sowie eine Liste der Vertragsentwürfe, die herangezogen werden sollen - und ersucht vor dem Abschluss von Verträgen um deren Zustimmung. Auf Ersuchen des betreffenden Unionsorgans werden die vorgelegten Unterlagen über das Immobilienprojekt vertraulich behandelt.

Außer in Fällen höherer Gewalt nach Absatz 4 befinden das Europäische Parlament und der Rat über das Immobilienprojekt innerhalb von vier Wochen nach dessen Eingang bei den beiden Organen.

Das Immobilienprojekt gilt nach Ablauf der Vierwochenfrist als gebilligt, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat fasst innerhalb dieser Frist einen dem Vorschlag zuwiderlaufenden Beschluss.

Macht das Europäische Parlament und/oder der Rat innerhalb der Vierwochenfrist Bedenken geltend, wird diese Frist einmal um zwei Wochen verlängert.

Fasst das Europäische Parlament oder der Rat einen dem Immobilienprojekt zuwiderlaufenden Beschluss, zieht das betreffende Unionsorgan seinen Vorschlag zurück; es kann einen neuen Vorschlag unterbreiten.

(4) In Fällen höherer Gewalt, die ordnungsgemäß zu begründen sind, können die in Absatz 2 vorgesehenen Informationen gemeinsam mit dem Immobilienprojekt vorgelegt werden. Das Europäische Parlament und der Rat befinden über das Immobilienprojekt innerhalb von zwei Wochen nach dessen Eingang bei den beiden Organen. Das Immobilienprojekt gilt nach Ablauf der Zweiwochenfrist als gebilligt, es sei denn, das Europäische Parlament und/oder der Rat fasst innerhalb dieses Zeitraums einen dem Vorschlag zuwiderlaufenden Beschluss.

(5) Die folgenden Projekte gelten als Immobilienprojekte, die erhebliche Haushaltsauswirkungen haben können:

  1. jeder Erwerb von Grundstücken;
  2. Ankauf, Verkauf, strukturelle Renovierung, Neubau oder Projekte, in denen diese Elemente kombiniert im selben Zeitraum zu realisieren sind, mit Kosten von über 3.000.000 EUR;
  3. Ankauf, strukturelle Renovierung, Neubau oder Projekte, bei denen diese Elemente kombiniert im selben Zeitraum zu realisieren sind, mit Kosten von über 2.000.000 EUR, wenn dieser Preis nach Schätzung durch einen unabhängigen Sachverständigen 110 % des örtlichen Preises bei vergleichbaren Immobilien übersteigt;
  4. Verkauf von Grundstücken oder Gebäuden, wenn der Preis nach Schätzung durch einen unabhängigen Sachverständigen 90 % des örtlichen Preises bei vergleichbaren Immobilien unterschreitet;
  5. neue Immobilientransaktionen, einschließlich Nießbrauchverträge, Erbpacht und Verlängerungen bestehender Immobilientransaktionen zu weniger günstigen Bedingungen, die nicht unter Buchstabe b fallen, mit jährlichen Kosten von mindestens 750.000 EUR;
  6. Verlängerung oder Erneuerung bestehender Immobilientransaktionen, einschließlich Nießbrauch- und Erbpachtverträge, zu gleichen oder günstigeren Bedingungen, mit jährlichen Kosten von mindestens 3.000.000 EUR.

Dieser Absatz gilt auch für Immobilienprojekte interinstitutioneller Art und für Delegationen der Union.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben b bis f vorgesehenen Schwellenwerte gelten für Ausgaben, die auch die Gebäudeausstattung umfassen können. Im Falle von Miet- oder Nießbrauchverträgen gelten diese Schwellenwerte für die Ausgaben, die auch die Gebäudeausstattung umfassen können, nicht aber die Nebenkosten.

(6) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 17 und in hinreichend begründeten Fällen kann ein Vorhaben zum Ankauf oder zur strukturellen Renovierung einer Immobilie mit einem Darlehen finanziert werden, das der vorherigen Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates bedarf.

Die Aufnahme und die Rückzahlung von Darlehen erfolgt im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und unter gebührender Beachtung der finanziellen Interessen der Union.

Beabsichtigt das Unionsorgan, den Ankauf oder die strukturelle Renovierung durch Darlehen zu finanzieren, sind in dem zusammen mit dem Antrag auf vorherige Zustimmung vorzulegenden Finanzierungsplan des betreffenden Unionsorgans insbesondere Angaben über die Obergrenze, den Zeitraum und die Art der Finanzierung, die Finanzierungsbedingungen und Einsparungen im Vergleich zu anderen Arten vertraglicher Vereinbarungen zu machen. Die im Zusammenhang mit strukturellen Renovierungsprojekten eingereichten Unterlagen müssen Angaben zu den geschätzten Einsparungen in Bezug auf den Energieverbrauch, die Betriebskosten oder die verbesserte Umweltleistung enthalten.

Das Europäische Parlament und der Rat befinden über den Antrag auf vorherige Zustimmung innerhalb von vier Wochen nach dessen Eingang bei beiden Organen; diese Frist kann einmal um zwei Wochen verlängert werden. Der darlehensfinanzierte Ankauf oder die darlehensfinanzierte strukturelle Renovierung gilt als abgelehnt, wenn das Europäische Parlament und der Rat ihm bzw. ihr nicht innerhalb der Frist ausdrücklich zugestimmt haben.

Artikel 273 Verfahren der frühzeitigen Unterrichtung und Verfahren der vorherigen Zustimmung

(1) Die Verfahren der frühzeitigen Unterrichtung gemäß Artikel 272 Absatz 2 und der vorherigen Zustimmung gemäß Artikel 272 Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn Grundstücke kostenfrei oder für einen symbolischen Betrag erworben werden.

(2) Die Verfahren der frühzeitigen Unterrichtung gemäß Artikel 272 Absatz 2 und der vorherigen Zustimmung gemäß Artikel 272 Absätze 3 und 4 finden auch auf Wohngebäude Anwendung, wenn der Ankauf, die strukturelle Renovierung, der Neubau oder Projekte, bei denen diese Elemente im selben Zeitraum kombiniert zu realisieren sind, Kosten von über 2.000.000 EUR verursachen und dieser Preis 110 % des örtlichen Preis- oder Mietindexes vergleichbarer Immobilien übersteigt. Das Europäische Parlament und der Rat können bei dem betreffenden Unionsorgan Auskünfte über Wohngebäude anfordern.

(3) In außergewöhnlichen oder politisch dringlichen Umständen können bei Immobilienprojekten für Delegationen oder Büros der Union in Drittländern die gemäß Artikel 272 Absatz 2 frühzeitig zu übermittelnden Informationen gemeinsam mit dem Immobilienprojekt nach Artikel 272 Absatz 3 vorgelegt werden. In solchen Fällen erfolgen die frühzeitige Unterrichtung und die vorherige Zustimmung so früh wie möglich.

Bei Wohnungsbauprojekten in Drittländern werden die Verfahren der frühzeitigen Unterrichtung und der vorherigen Zustimmung gemeinsam durchgeführt.

(4) Das Verfahren der vorherigen Zustimmung gemäß Artikel 272 Absätze 3 und 4 gilt nicht für vorbereitende Verträge oder Studien, die zur Bewertung der Einzelkosten und der Finanzierung des Immobilienprojekts erforderlich sind.

Titel XVI
Auskunftsrecht und delegierte Rechtsakte

Artikel 274 Auskunftsrecht des Europäischen Parlaments und des Rates

Das Europäische Parlament und der Rat sind befugt, zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Haushaltsangelegenheiten alle relevanten Auskünfte und Nachweise zu erhalten.

Artikel 275 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 70 Absatz 1, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 164 sowie Artikel 216 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 wird der Kommission für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens zum 31. Dezember 2018 einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend jeweils um den Zeitraum der nachfolgenden mehrjährigen Finanzrahmen, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums des entsprechenden mehrjährigen Finanzrahmens.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 70 Absatz 1, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 164 sowie Artikel 216 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 70 Absatz 1, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 164 sowie Artikel 216 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 276 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Titel XVII
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 277 Übergangsbestimmungen

(1) Unbeschadet sektorspezifischer Vorschriften und der freiwilligen Anwendung und vorbehaltlich des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels gelten die Verpflichtungen gemäß Artikel 36 Absatz 8, Artikel 130, Artikel 137 Absatz 2, Artikel 138 Absatz 2 und Artikel 144 Absatz 5 in Bezug auf die Anwendung des Früherkennungs- und Ausschlusssystems auf die geteilte Mittelverwaltung und die direkte Mittelverwaltung in Fällen, in denen der Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a mit den Mitgliedstaaten ausgeführt wird, nur für ab dem 1. Januar 2028 angenommene oder finanzierte Programme.

(2) Unbeschadet der sektorspezifischen Vorschriften und der freiwilligen Anwendung gilt das Früherkennungs- und Ausschlusssystem nicht für die Verordnung (EU) 2021/241.

(3) Rechtliche Verpflichtungen für Finanzhilfen, mit denen der Haushaltsplan gemäß dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 ausgeführt wird, können weiterhin in Form von Finanzhilfebeschlüssen eingegangen werden. Die für Finanzhilfevereinbarungen geltenden Bestimmungen des Titels VIII gelten sinngemäß für Finanzhilfebeschlüsse.

(4) Die Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 966/2012, (EU, Euratom) 2018/1046 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 gelten weiterhin für die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen. Die bestehenden Bewertungen auf Basis von Säulen, Muster für Beitragsvereinbarungen und Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen können weiterhin angewandt werden und werden gegebenenfalls überprüft.

(5) Die Verpflichtung gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 6 hinsichtlich der Bereitstellung des Zugangs zu Daten zu den Mittelempfängern sowie den wirtschaftlichen Eigentümern dieser Empfänger gilt nur für Programme, die unter dem Dach der mehrjährigen Finanzrahmen nach 2027 angenommen und aus diesen finanziert werden.

(6) Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3 sowie Absatz 6 gelten nur für Programme, die unter dem Dach der ab 2027 laufenden mehrjährigen Finanzrahmen angenommen und aus diesen finanziert werden.

(7) Die in Artikel 252 Absätze 1, 2 und 5 der vorliegenden Verordnung genannten Fristen gelten ab der Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2026. Die in Artikel 246 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Fristen gelten bis zu diesem Zeitpunkt weiter.

(8) Die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer ehrenwörtlichen Erklärung im Falle von Anträgen auf Finanzhilfen von sehr geringem Wert gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 6 und Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 gelten für Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen, die im Rahmen der mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2027 finanziert werden.

Artikel 278 Überprüfung

Diese Verordnung wird jedes Mal überprüft, wenn es sich als notwendig erweist, und in jedem Fall spätestens zwei Jahre vor dem Auslaufen des jeweiligen mehrjährigen Finanzrahmens.

Die Überprüfung betrifft unter anderem die Durchführung der Titel VIII und X und die in Artikel 265 festgelegten Fristen.

Artikel 279 Aufhebung

Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 280 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 30. September 2024.

Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b gilt bis zum 31. Dezember 2027.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024.

1) ABl. C 466 vom 24.11.2022 S. 26.

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. März 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. September 2024.

3) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1).

4) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020 S. 11).

5) Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020 S. 1).

6) Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 des Rates vom 30. April 2021 zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 (ABl. L 165 vom 11.05.2021 S. 1).

7) ABl. L 433 I vom 22.12.2020 S. 28.

8) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).

9) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

10) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I vom 22.12.2020 S. 1).

11) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159).

12) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 187).

13) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

14) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 73).

15) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

16) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 65).

17) Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juni 2024, Europäische Kommission gegen Deutsche Telekom AG, C-221/22 P, ECLI:EU:C:2024:488.

18) ABl. L 56 vom 04.03.1968 S. 1.

19) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012 S. 1)

20) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 07.06.2014 S. 39).

21) Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 des Rates vom 30. April 2021 zur Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel, zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung dieser Eigenmittel, der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel sowie bestimmter Aspekte der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel (ABl. L 165 vom 11.05.2021 S. 15).

22) Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 19).

23) Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 06.05.2014 S. 1).

24) Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020, Securitec/Kommission, T-661/18, ECLI:EU:T:2020:319.

25) Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.02.2021 S. 17).

26) Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2023, RH/Kommission, T-175/17, ECLI:EU:T:2023:77, Rn. 62.

27) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017 S. 1).

28) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 1).

29) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).

30) Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (ABl. L 330 vom 23.12.2022 S. 1).

31) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).

32) Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ABl. L 3 vom 06.01.2016 S. 16).

33) Verordnung (EU) 2022/1031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2022 über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen - IPI) (ABl. L 173 vom 30.06.2022 S. 1).

34) Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020 S. 23).

35) Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +) (ABl. L 322 vom 16.12.2022 S. 1).

36) ABl. C 461 vom 10.12.2016 S. 2.

37) ABl. C 438 vom 19.12.2017 S. 5.

38) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 04.11.2014 S. 1).

39) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 08.06.1971 S. 1).

40) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 320).

41) Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.05.2014 S. 112).

42) Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.03.2014 S. 1).

43) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 02.08.1997 S. 6).

44) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13).

45) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 03.08.2010 S. 30).

46) Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.01.2003 S. 1).

47) Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg) (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 94).

48) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.09.2013 S. 1).

49) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.07.2017 S. 29).

50) ABl. C 316 vom 27.11.1995 S. 48.

51) ABl. C 195 vom 25.06.1997 S. 1.

52) Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.07.2003 S. 54).

53) Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008 S. 42).

54) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 73).

55) Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.03.2017 S. 6).

56) Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.04.2011 S. 1).

57) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995 S. 1).

58) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 243).

59) Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 1).

60) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

61) Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16.12.2002 S. 1).

62) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1).

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Anhang I

Kapitel 1
Gemeinsame Bestimmungen

Abschnitt 1
Rahmenverträge und Bekanntmachungen

1. Rahmenverträge und Einzelverträge

1.1. Die Laufzeit des Rahmenvertrags darf vier Jahre nicht überschreiten, außer in insbesondere mit dem Gegenstand des Rahmenvertrags hinreichend begründeten Ausnahmefällen.

Einzelverträge, die auf einem Rahmenvertrag beruhen, werden nach den im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen vergeben.

Beim Abschluss der Einzelverträge dürfen die Parteien keinesfalls substanziell vom Rahmenvertrag abweichen.

1.2. Wird ein Rahmenvertrag mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, so werden die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelverträge entsprechend den Bedingungen des Rahmenvertrags vergeben oder geändert.

In solchen Fällen und sofern hinreichend begründet, kann der öffentliche Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich auffordern, sein Angebot zu vervollständigen.

1.3. Wird ein Rahmenvertrag mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern (im Folgenden "Mehrfach-Rahmenvertrag") geschlossen, so kann er in Form von Einzelverträgen mit jedem der Auftragnehmer zu gleichlautenden Bedingungen geschlossen werden.

Einzelverträge, die auf Mehrfach-Rahmenverträgen beruhen, werden auf einem der folgenden Wege vergeben:

  1. gemäß den Bedingungen des Rahmenvertrags: ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, sofern alle Bedingungen zur Erbringung der betreffenden Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen und die objektiven Voraussetzungen, nach denen bestimmt wird, welcher der Auftragnehmer sie ausführt, in ihm festgelegt sind;
  2. wenn nicht alle Bedingungen zur Erbringung der Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen im Rahmenvertrag festgelegt sind: durch erneuten Aufruf zum Wettbewerb unter den Auftragnehmern im Einklang mit Nummer 1.4 und auf der Grundlage entweder
    1. derselben und erforderlichenfalls präziser formulierter Bedingungen oder
    2. weiterer Bedingungen, die in den Auftragsunterlagen für den Rahmenvertrag genannt werden;
  3. teilweise ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb gemäß Buchstabe a und teilweise mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb unter den Auftragnehmern gemäß Buchstabe b, sofern diese Möglichkeit vom öffentlichen Auftraggeber in den Auftragsunterlagen für den Rahmenvertrag vorgesehen worden ist.

In den in Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Auftragsunterlagen ist außerdem festgelegt, welche Bedingungen einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb unterliegen können.

1.4. Ein Mehrfach-Rahmenvertrag mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb wird mit mindestens drei Wirtschaftsteilnehmern geschlossen, vorausgesetzt es gibt ausreichend zulässige Angebote gemäß Nummer 29.3.

Bei der Vergabe eines Einzelvertrags durch erneuten Aufruf zum Wettbewerb unter den Auftragnehmern wendet sich der öffentliche Auftraggeber schriftlich an die Auftragnehmer und legt eine ausreichend lange Frist für die Einreichung der Einzelangebote fest. Einzelangebote sind schriftlich einzureichen. Der öffentliche Auftraggeber vergibt die Einzelverträge an den Bieter, der auf der Grundlage der in den Auftragsunterlagen für den Rahmenvertrag aufgestellten Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste Einzelangebot vorgelegt hat.

1.5. In Bereichen, in denen sich die Preise und die Technik rasch entwickeln, enthalten Rahmenverträge, die keinen erneuten Aufruf zum Wettbewerb vorsehen, eine Bestimmung, nach der entweder eine Halbzeitprüfung oder ein Benchmarking vorgenommen wird. Er gibt die Halbzeitprüfung, dass die ursprünglichen Bedingungen nicht mehr der Preis- oder Technikentwicklung angepasst sind, so greift der öffentliche Auftraggeber nicht mehr auf den Rahmenvertrag zurück, sondern trifft geeignete Maßnahmen, um ihn zu kündigen.

1.6. Auf Rahmenverträgen beruhende Einzelverträge sind Gegenstand einer vorherigen Mittelbindung.

2. Veröffentlichung von Verfahren für Verträge, deren Wert die in Artikel 178 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, und Verträgen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU fallen

2.1. Die Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten alle Informationen gemäß den entsprechenden, in der Richtlinie 2014/24/EU genannten Standardformularen, damit ein transparentes Verfahren gewährleistet ist.

2.2. Der öffentliche Auftraggeber kann seine geplanten Auftragsvergaben für das jeweilige Haushaltsjahr mittels der Veröffentlichung einer Vorinformation bekannt geben. Diese erstreckt sich auf einen Zeitraum von zwölf Monaten oder weniger ab dem Tag, an dem die Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (im Folgenden "Amt für Veröffentlichungen") übermittelt wird.

Der öffentliche Auftraggeber kann die Vorinformation entweder im Amtsblatt der Europäischen Union oder auf seinem Beschafferprofil veröffentlichen. Im letzteren Fall wird im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben, dass die Vorinformation auf dem Beschafferprofil veröffentlicht wurde.

2.3. Der öffentliche Auftraggeber übermittelt dem Amt für Veröffentlichungen spätestens 30 Tage nach der Unterzeichnung eines Vertrags oder Rahmenvertrags, dessen Wert die in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Verfahrens.

Ungeachtet Unterabsatz 1 können bei Verträgen im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems die Vergabebekanntmachungen jedoch quartalsweise zusammengefasst werden. Der öffentliche Auftraggeber übermittelt in diesem Fall die Vergabebekanntmachung spätestens 30 Tage nach dem jeweiligen Quartalsende.

Für auf Rahmenverträgen beruhende Einzelverträge werden keine Vergabebekanntmachungen veröffentlicht.

2.4. Der öffentliche Auftraggeber veröffentlicht eine Vergabebekanntmachung

  1. vor Abschluss eines Vertrags oder Rahmenvertrags gemäß dem Verfahren nach Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe b, dessen Wert die in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet;
  2. nach Abschluss eines Vertrags oder Rahmenvertrags gemäß den Verfahren nach Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, c bis f, sowie Buchstabe m dessen Wert die in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.

2.5. Der öffentliche Auftraggeber veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union in den Fällen gemäß Artikel 175 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b eine Bekanntmachung einer Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit, wenn der Wert der Änderung die in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet oder die in Artikel 181 Absatz 1 für auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.

2.6. Bei einem interinstitutionellen Verfahren ist der öffentliche Auftraggeber, der für das Verfahren zuständig ist, auch für die vorzunehmenden Veröffentlichungsmaßnahmen zuständig.

3. Veröffentlichung von Verfahren für Verträge, deren Wert die in Artikel 178 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Schwellenwerte nicht erreicht oder die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU fallen

3.1. Verfahren mit einem geschätzten Vertragswert unterhalb der in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte werden auf geeignete Weise veröffentlicht. Solche Veröffentlichungen schließen eine geeignete Ex-ante-Bekanntmachung im Internet, eine Vertragsbekanntmachung oder - bei Verträgen, die gemäß dem Verfahren nach Nummer 13 vergeben werden - eine Bekanntmachung einer Aufforderung zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union ein. Diese Verpflichtung gilt nicht für das Verfahren gemäß Nummer 11 und das Verhandlungsverfahren für Verträge von sehr geringem Wert gemäß Nummer 14.4.

3.2. Im Hinblick auf Verträge, die gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstaben g und i vergeben werden, übermittelt der öffentliche Auftraggeber spätestens am 30. Juni des folgenden Haushaltsjahrs ein Verzeichnis der Verträge an das Europäische Parlament und den Rat. Sofern die Kommission öffentlicher Auftraggeber ist, wird dieses Verzeichnis der Zusammenfassung des in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsberichts beigefügt.

3.3. Informationen über die Vergabe von Verträgen enthalten den Namen des Auftragnehmers, den Betrag, für den eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wurde, sowie den Gegenstand des Vertrags, und bei Direktvergabe und Einzelverträgen müssen sie mit Artikel 38 Absatz 3 vereinbar sein.

Der öffentliche Auftraggeber veröffentlicht auf seiner Website spätestens am 30. Juni des folgenden Haushaltsjahrs ein Vertragsverzeichnis mit folgenden Angaben:

  1. Verträge unterhalb der in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte;
  2. Verträge, die gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstaben h und j bis m vergeben werden;
  3. Vertragsänderungen gemäß Artikel 175 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c;
  4. Vertragsänderungen gemäß Artikel 171 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b, wenn der Wert der Änderung unter den in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerten liegt;
  5. Einzelverträge innerhalb eines Rahmenvertrags.

Was Unterabsatz 2 Buchstabe e betrifft, können die Informationen für einen Auftragnehmer für Einzelverträge im selben Rahmenvertrag gesammelt veröffentlicht werden.

3.4. Bei interinstitutionellen Rahmenverträgen ist jeder öffentliche Auftraggeber für die Veröffentlichung seiner Einzelverträge und der Änderungen daran gemäß den in Nummer 3.3 genannten Bedingungen zuständig.

4. Veröffentlichung der Bekanntmachungen

4.1. Der öffentliche Auftraggeber erstellt die Bekanntmachungen gemäß den Nummern 2 und 3 und übermittelt sie auf elektronischem Wege an das Amt für Veröffentlichungen.

4.2. Die Bekanntmachungen gemäß den Nummern 2 und 3 werden vom Amt für Veröffentlichungen innerhalb folgender Zeiträume im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht:

  1. wenn der öffentliche Auftraggeber das elektronische System zum Ausfüllen der in Nummer 2.1 genannten Standardformulare nutzt und dabei höchstens 500 Wörter frei gestalteten Text verwendet, spätestens sieben Tage nach ihrer Übermittlung;
  2. in allen anderen Fällen zwölf Tage nach ihrer Übermittlung.

4.3. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.

5. Sonstige Formen der Veröffentlichung

Über die Veröffentlichung gemäß den Nummern 2 und 3 hinaus können Vergabeverfahren auf jede andere Weise, insbesondere in elektronischer Form, bekannt gemacht werden. Eine solche Veröffentlichung bezieht sich auf die im Amtsblatt der Europäischen Union erschienene Bekanntmachung - sofern eine solche erfolgt ist -, der sie nicht vorausgehen darf und die allein verbindlich ist.

Die Veröffentlichung darf zu keiner Diskriminierung von Bewerbern oder Bietern führen und keine anderen Angaben als in der vorgenannten Bekanntmachung - sofern eine solche erfolgt ist - enthalten.

Abschnitt 2
Vergabeverfahren

6. Mindestzahl der Bewerber und Modalitäten für Verhandlungen

6.1. Beim nicht offenen Verfahren und in den Verfahren gemäß Nummer 13.1 Buchstaben a und b und für Verträge, die gemäß Nummer 14.2 vergeben werden, muss die Zahl der Bewerber mindestens fünf betragen.

6.2. Bei einem Vergabeverfahren mit Verhandlung, bei einem wettbewerblichen Dialog, bei einer Innovationspartnerschaft, bei einer Erkundung des lokalen Marktes gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe g und beim Verhandlungsverfahren für Verträge von geringem Wert gemäß Nummer 14.3 muss die Zahl der Bewerber mindestens drei betragen.

6.3. In folgenden Fällen finden die Nummern 6.1 und 6.2 keine Anwendung:

  1. Verhandlungsverfahren bei Verträgen von sehr geringem Wert gemäß Nummer 14.4;
  2. Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß Nummer 11 mit Ausnahme von Wettbewerben gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe d und der Erkundung des lokalen Marktes gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe g.

6.4. Sofern die Zahl der Bewerber, die die Eignungskriterien erfüllen, unter der in den Nummern 6.1 und 6.2 genannten Mindestzahl liegt, kann der öffentliche Auftraggeber das Verfahren fortführen, indem er die Bewerber zur Angebotsabgabe auffordert, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Der öffentliche Auftraggeber kann andere Wirtschaftsteilnehmer, die ursprünglich weder eine Teilnahme beantragt haben noch zur Teilnahme aufgefordert worden sind, nicht miteinbeziehen.

6.5. Während einer Verhandlung sorgt der öffentliche Auftraggeber dafür, dass alle Bieter gleich behandelt werden.

Eine Verhandlung kann in verschiedene aufeinanderfolgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in den Auftragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen an, ob er auf diese Möglichkeit zurückgreift.

6.6. Bei Verträgen, die gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstaben d und g, Nummer 14.2 und Nummer 14.3 vergeben werden, fordert der öffentliche Auftraggeber zumindest alle Wirtschaftsteilnehmer zur Beteiligung auf, die nach einer Ex-ante-Bekanntmachung gemäß Nummer 3.1, nach Erkundung des lokalen Marktes oder nach einem Wettbewerb ihr Interesse bekundet haben.

7. Innovationspartnerschaften

7.1. Ziel einer Innovationspartnerschaft ist die Entwicklung eines innovativen Produkts, einer innovativen Dienstleistung oder einer innovativen Bauleistung und der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen den öffentlichen Auftraggebern und den Partnern vereinbart worden sind.

Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinanderfolgenden Phasen strukturiert und kann die Fertigstellung der Bauleistung, die Herstellung der Produkte oder die Erbringung der Dienstleistungen umfassen. Bei der Innovationspartnerschaft werden die von den Partnern zu erreichenden Zwischenziele festgelegt.

Auf der Grundlage dieser Zwischenziele kann der öffentliche Auftraggeber am Ende jeder Phase darüber befinden, ob er die Innovationspartnerschaft beendet oder - im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern - die Zahl der Partner durch die Kündigung einzelner Verträge reduziert, sofern der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen darauf hingewiesen hat, dass diese Möglichkeiten bestehen und unter welchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden kann.

7.2. Vor der Einleitung einer Innovationspartnerschaft führt der öffentliche Auftraggeber eine Marktkonsultation gemäß Nummer 15 durch, um sicherzustellen, dass die Bauleistung, Lieferung bzw. Dienstleistung nicht schon auf dem Markt oder in Form einer kurz vor der Marktreife stehenden Entwicklung vorhanden ist.

Die Modalitäten für Verhandlungen gemäß Artikel 167 Absatz 4 und Nummer 6.5 sind dabei einzuhalten.

Der öffentliche Auftraggeber muss in den Auftragsunterlagen den Bedarf an innovativen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen beschreiben, der nicht durch die Beschaffung von bereits auf dem Markt verfügbaren Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen befriedigt werden kann. Ferner gibt er an, welche Elemente dieser Beschreibung die Mindestanforderungen darstellen. Die bereitgestellten Informationen müssen so präzise sein, dass die Wirtschaftsteilnehmer Art und Umfang der geforderten Lösung erkennen und entscheiden können, ob sie eine Teilnahme an dem Verfahren beantragen.

Der öffentliche Auftraggeber kann beschließen, die Innovationspartnerschaft mit einem Partner oder mit mehreren Partnern, die getrennte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen, zu bilden.

Die Verträge werden einzig und allein auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses gemäß Artikel 170 Absatz 4 vergeben.

7.3. Der öffentliche Auftraggeber muss in den Auftragsunterlagen die für die Rechte des geistigen Eigentums geltenden Vorkehrungen festlegen.

Im Rahmen der Innovationspartnerschaft legt der öffentliche Auftraggeber vorgeschlagene Lösungen oder sonstige vertrauliche, von einem Partner mitgeteilten Informationen nicht ohne dessen Zustimmung gegenüber anderen Partnern offen.

Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass die Struktur der Partnerschaft und insbesondere die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen den Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und die Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die für die Entwicklung einer auf dem Markt noch nicht vorhandenen innovativen Lösung erforderlich sind, widerspiegeln. Der geschätzte Wert der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen muss in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderlichen Investitionen verhältnismäßig sein.

8. Wettbewerbe

8.1. Für Wettbewerbe gelten die Vorschriften zu Veröffentlichungen gemäß Nummer 2; sie können die Vergabe von Preisen umfassen.

Sind Wettbewerbe auf eine begrenzte Bewerberzahl beschränkt, so legt der öffentliche Auftraggeber klare und nichtdiskriminierende Eignungskriterien fest.

Die Zahl der zur Teilnahme aufgeforderten Bewerber reicht für einen echten Wettbewerb aus.

8.2. Das Preisgericht wird vom zuständigen Anweisungsbefugten benannt. Es setzt sich ausschließlich aus natürlichen Personen zusammen, die von den Bewerbern unabhängig sind. Wird von den Bewerbern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, so verfügt mindestens ein Drittel der Mitglieder des Preisgerichts über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation.

Das Preisgericht ist in seinen Stellungnahmen unabhängig. Es beurteilt Projekte, die ihm von den Bewerbern anonym vorgelegt werden, und stützt sich dabei ausschließlich auf die in der Wettbewerbsbekanntmachung festgelegten Kriterien.

8.3. Das Preisgericht nimmt seine Vorschläge, die sich auf die Stärken eines jeden Projekts stützen, seine Rangfolge und seine Bemerkungen in ein von seinen Mitgliedern unterzeichnetes Protokoll auf.

Die Anonymität der Bewerber bleibt bis zur Stellungnahme des Preisgerichts gewahrt.

Die Bewerber können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten Antworten auf Fragen zu erteilen, die das Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat. Über den sich daraus ergebenden Dialog wird ein umfassendes Protokoll erstellt.

8.4. Der öffentliche Auftraggeber nennt in der Vergabeentscheidung Name und Anschrift des ausgewählten Bewerbers und die Gründe für diese Wahl unter Berücksichtigung der in der Wettbewerbsbekanntmachung zuvor angekündigten Kriterien, insbesondere wenn die Wahl von den Vorschlägen in der Stellungnahme des Preisgerichts abweicht.

9. Dynamisches Beschaffungssystem

9.1. Ein dynamisches Beschaffungssystem kann in Kategorien von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen untergliedert werden, die im Hinblick auf die in der jeweiligen Kategorie vorgesehenen Auftragsvergabe anhand von Merkmalen objektiv definiert werden. In diesem Fall sind für jede Kategorie Eignungskriterien festzulegen.

9.2. Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen die Art und die Menge der in Betracht gezogenen Anschaffungen sowie alle erforderlichen Informationen betreffend das Beschaffungssystem, die verwendete elektronische Ausrüstung, die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung an.

9.3. Der öffentliche Auftraggeber räumt während der gesamten Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit ein, die Teilnahme am System zu beantragen. Er schließt die Evaluierung solcher Anträge innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang ab, kann die Evaluierungsphase jedoch verlängern, sofern nicht zwischenzeitlich eine Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt. Öffentliche Auftraggeber geben in den Auftragsunterlagen die Länge der Fristverlängerung an, die sie anzuwenden gedenken.

Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet die Bewerber so bald wie möglich darüber, ob sie zur Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurden.

9.4. Der öffentliche Auftraggeber fordert sodann alle zugelassenen Bewerber auf, ihre Angebote einzureichen. Wurde das dynamische Beschaffungssystem in Kategorien von Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen untergliedert, fordert der öffentliche Auftraggeber alle Teilnehmer, die für die dem betreffenden konkreten Auftrag entsprechende Kategorie zugelassen wurden, auf, ein Angebot zu unterbreiten.

Der öffentliche Auftraggeber vergibt den Vertrag an den Bieter, der auf der Grundlage der in der Vertragsbekanntmachung aufgestellten Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste Angebot vorgelegt hat. Diese Kriterien können gegebenenfalls in den Auftragsunterlagen präzisiert werden.

9.5. Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Vertragsbekanntmachung die Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems an.

Der öffentliche Auftraggeber darf dieses System nicht in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht würde.

10. Wettbewerblicher Dialog

10.1. Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Vertragsbekanntmachung oder in einer Beschreibung seinen Bedarf und seine Anforderungen, die Zuschlagskriterien und einen voraussichtlichen Zeitplan an.

Er vergibt den Vertrag an den Bieter mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis.

10.2. Der öffentliche Auftraggeber eröffnet mit den nach Maßgabe der Eignungskriterien ausgewählten Bewerbern einen Dialog, dessen Ziel es ist, die Mittel, mit denen sein Bedarf am besten erfüllt werden kann, zu ermitteln und festzulegen. In diesem Dialog kann er mit den ausgewählten Bewerbern alle Aspekte der Auftragsvergabe erörtern; er kann jedoch nicht seinen Bedarf, seine Anforderungen und seine Zuschlagskriterien gemäß Nummer 10.1 ändern.

Der öffentliche Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bieter im Verlauf des Dialogs gleich behandelt werden und dass von einem Bieter mitgeteilte Lösungsvorschläge oder sonstige vertrauliche Informationen nicht ohne dessen Zustimmung offengelegt werden.

Der wettbewerbliche Dialog kann in verschiedene aufeinanderfolgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der zu erörternden Lösungen anhand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien zu verringern, sofern diese Möglichkeit in der Vertragsbekanntmachung oder der Beschreibung vorgesehen wurde.

10.3. Der öffentliche Auftraggeber setzt den Dialog fort, bis er die Lösung beziehungsweise die Lösungen ermitteln kann, mit denen sein Bedarf erfüllt werden kann.

Nachdem der öffentliche Auftraggeber die verbleibenden Bieter vom Abschluss des Dialogs in Kenntnis gesetzt hat, fordert er jeden von ihnen auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen sein endgültiges Angebot abzugeben. Diese Angebote müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten.

Auf Ersuchen des öffentlichen Auftraggebers können diese endgültigen Angebote klargestellt, konkretisiert und verbessert werden, sofern dabei keine wesentlichen Änderungen am Angebot oder an den Auftragsunterlagen vorgenommen werden.

Der öffentliche Auftraggeber darf mit dem Bieter, dessen Angebot das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aufweist, verhandeln, damit im Angebot enthaltene Zusagen bestätigt werden, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Aspekte des Angebots geändert werden, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt.

10.4. Der öffentliche Auftraggeber kann die für die ausgewählten, am Dialog teilnehmenden Bewerber vorzunehmenden Zahlungen vorsehen.

11. Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Vertragsbekanntmachung

11.1. Wenn der öffentliche Auftraggeber auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung zurückgreift, hält er die Modalitäten für Verhandlungen gemäß Artikel 167 Absatz 4 und Nummer 6.5 ein.

In folgenden Fällen kann der öffentliche Auftraggeber ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung ungeachtet des voraussichtlichen Vertragswerts Verträge im Verhandlungsverfahren vergeben:

  1. wenn keine oder keine geeigneten Angebote oder Teilnahmeanträge gemäß Nummer 11.2 abgegeben worden sind im Rahmen
    1. eines offenen Verfahrens,
    2. eines nicht offenen Verfahrens,
    3. eines Vergabeverfahrens mit Verhandlung, für das eine Vertragsbekanntmachung veröffentlicht wurde,

nach Abschluss des Verfahrens, sofern die ursprünglichen Auftragsunterlagen nicht wesentlich geändert werden;

wenn die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen nach den in Nummer 11.3 genannten Bedingungen aus einem der folgenden Gründe nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden können:

  1. Ziel der Auftragsvergabe ist die Erschaffung oder der Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung;
  2. aus technischen Gründen ist kein Wettbewerb möglich;
  3. der Schutz von ausschließlichen Rechten einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums ist sicherzustellen;

soweit dies unbedingt erforderlich ist, da dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit nicht vorhersehbaren Ereignissen es nicht zulassen, die Fristen gemäß den Nummern 24, 26 und 42 einzuhalten, und die Rechtfertigung einer solchen äußersten Dringlichkeit nicht dem öffentlichen Auftraggeber zuzuschreiben ist;
wobei sich nach einer Krisenerklärung nach Artikel 163 Absatz 6 der zuständige Anweisungsbefugte nur dann auf eine solche Krisenerklärung stützen kann, wenn das Vergabeverfahren durch eine Situation äußerster Dringlichkeit infolge der Krise gerechtfertigt ist;

wenn ein Dienstleistungsauftrag an einen Wettbewerb anschließt und an den Gewinner oder einen der Gewinner zu vergeben ist; im letzteren Fall werden alle Gewinner zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert;

unter den in Nummer 11.4 genannten Bedingungen bei neuen Dienst- oder Bauleistungen, die in der Wiederholung ähnlicher Dienst- oder Bauleistungen bestehen, die von demselben öffentlichen Auftraggeber an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Vertrag erhalten hat, sofern diese Dienst- oder Bauleistungen einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ursprünglichen Vertrags war, der nach einer Vertragsbekanntmachung vergeben wurde;

bei Lieferaufträgen:

  1. bei zusätzlichen Lieferungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung gelieferter Waren oder von Einrichtungen oder zur Erweiterung bestehender Lieferungen oder Einrichtungen bestimmt sind, sofern ein Wechsel des Lieferanten dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber Waren anderer technischer Beschaffenheit liefern lassen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; bei Verträgen, die die Unionsorgane auf eigene Rechnung vergeben, darf die Laufzeit drei Jahre nicht überschreiten;
  2. bei Verträgen, die die Unionsorgane auf eigene Rechnung vergeben, darf die Laufzeit drei Jahre nicht überschreiten; allerdings gilt dies nicht für Verträge, die die Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit eines Produkts oder zur Deckung von Forschungs- und Entwicklungskosten umfassen;
  3. bei auf einer Warenbörse notierten und bezogenen Lieferungen;
  4. wenn Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen entweder von Wirtschaftsteilnehmern, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder von Insolvenzverwaltern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, einer Vereinbarung mit Gläubigern oder eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens beschafft werden;
  5. bei der Beschaffung von Humanarzneimitteln oder medizinischen Gegenmaßnahmen sowie von Produkten, die die Tilgung oder Eindämmung bestimmter Tierseuchen, Zoonosen und Quarantäneschädlingen bei Pflanzen ermöglichen, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Diese Produkte sind innovativ, nicht ohne Weiteres auf dem Markt verfügbar oder eine ohne Weiteres verfügbare Lösung muss angepasst werden.

bei Immobilientransaktionen nach vorheriger Erkundung des lokalen Marktes;

bei folgenden Verträgen:

  1. Vertretung und Verteidigung durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 77/249/EWG 1 des Rates in Schiedsgerichts-, Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren;
  2. Rechtsberatung zur Vorbereitung der in Ziffer i genannten Verfahren oder Rechtsberatung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens wird, sofern die Beratung durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 77/249/EWG erfolgt;
  3. Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen;

bei Verträgen, die für geheim erklärt worden sind oder deren Erfüllung nach den geltenden Verwaltungsvorschriften oder zum Schutz wesentlicher Interessen der Union besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, sofern die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch andere Maßnahmen gewahrt werden können; bei solchen Maßnahmen kann es sich um Anforderungen handeln, die den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen bezwecken, die der öffentliche Auftraggeber im Vergabeverfahren zur Verfügung stellt;

Kredite und Darlehen, unabhängig davon, ob im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzierungsinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU oder nicht;

bei der Beschaffung öffentlicher Kommunikationsnetze und elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates 2;

bei Dienstleistungen, die von einer in Artikel 159 Absatz 1 genannten internationalen Organisation oder einer mitgliedstaatlichen Organisation erbracht werden, die sich gemäß ihrer Satzung oder ihres Gründungsrechtsakts nicht an Wettbewerbsverfahren beteiligen darf;

wenn beschlossen wurde, eine neue Delegation der Union in einem Drittland zu eröffnen oder eine Delegation nach einer vorübergehenden Schließung wieder zu öffnen, bei allen Verträgen, die von den Delegationen der Union oder ausschließlich im Interesse dieser Delegationen der Union im ersten Jahr nach dem Datum eines solchen Beschlusses vergeben werden.

11.2. Ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn kein Bezug zum Gegenstand des Vertrags vorhanden ist. Ein Angebot oder ein Teilnahmeantrag gelten als ungeeignet, wenn der Teilnehmer keinen Zugang zur in Artikel 179, 180 und 182 genannten Auftragsvergabe hat, sich in einer Ausschlusssituation gemäß Artikel 138 Absatz 1 befindet oder die Eignungskriterien nicht erfüllt.

11.3. Die Ausnahmen gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe b Ziffern ii und iii finden nur Anwendung, wenn es keine sinnvolle Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht die Folge einer künstlichen Einengung der Auftragsvergabeparameter ist.

11.4. In den in Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe e genannten Fällen sind im Grundprojekt der Umfang möglicher neuer Dienst- oder Bauleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben. Die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens wird bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für das Grundprojekt angegeben; bei der Anwendung der in Artikel 178 Absatz 1 bzw. - auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich - in Artikel 181 Absatz 1 genannten Schwellenwerte wird der für die Fortführung der Dienst- oder Bauleistungen in Aussicht genommene Gesamtvertragswert berücksichtigt. Wenn die Unionsorgane Verträge auf eigene Rechnung vergeben, wird dieses Verfahren nur während der Erfüllung des ursprünglichen Vertrags und bis höchstens drei Jahre nach Vertragsabschluss angewandt.

12. Anwendung des Vergabeverfahrens mit Verhandlung oder des wettbewerblichen Dialogs

12.1. Wenn der öffentliche Auftraggeber auf das Vergabeverfahren mit Verhandlung oder den wettbewerblichen Dialog zurückgreift, befolgt er die Modalitäten für Verhandlungen gemäß Artikel 167 Absatz 4 und Nummer 6.5. In folgenden Fällen kann der öffentliche Auftraggeber diese Verfahren ungeachtet des geschätzten Vertragswerts anwenden:

  1. wenn im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens bis zum Abschluss dieses Verfahrens ausschließlich nicht ordnungsgemäße oder unannehmbare Angebote gemäß den Nummern 12.2 und 12.3 abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsunterlagen nicht wesentlich geändert werden;
  2. bei Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, bei denen mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
    1. Der Bedarf des öffentlichen Auftraggebers kann nicht ohne die Anpassung einer bereits verfügbaren Lösung erfüllt werden;
    2. die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen umfassen konzeptionelle oder innovative Lösungen;
    3. der Vertrag kann aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen und finanziellen Rahmen des Vertrags oder den mit dem Gegenstand des Vertrags einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden;
    4. die technischen Spezifikationen können vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm gemäß Nummer 17.4 erstellt werden;
  3. bei Konzessionsverträgen;
  4. bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU;
  5. bei Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die nicht unter die CPV-Codes 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 gemäß Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 fallen, es sei denn, die Ergebnisse kommen ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit zugute oder die Dienstleistung wird vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber vergütet;
  6. bei Dienstleistungsaufträgen über Kauf, Entwicklung, Produktion und Koproduktion von Sendematerial, das für audiovisuelle Mediendienste gemäß der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 oder Hörfunkdienste bestimmt ist, sowie Verträgen über die Ausstrahlung oder Bereitstellung von Sendungen.

12.2. In folgenden Fällen gilt ein Angebot als nicht ordnungsgemäß:

  1. wenn es die in den Auftragsunterlagen angeführten Mindestanforderungen nicht erfüllt;
  2. wenn es die Anforderungen an die Angebotsabgabe gemäß Artikel 171 Absatz 3 nicht erfüllt;
  3. wenn der Bieter gemäß Artikel 143 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder c auszuschließen ist;
  4. wenn der öffentliche Auftraggeber das Angebot für ungewöhnlich niedrig erklärt hat.

12.3. In folgenden Fällen gilt ein Angebot als unannehmbar:

  1. wenn der Preis des Angebots das vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegte und dokumentierte maximale Budget des öffentlichen Auftraggebers übersteigt;
  2. wenn das Angebot die Qualitätsmindeststandards der Zuschlagskriterien nicht erfüllt.

12.4. In den Fällen gemäß Nummer 12.1 Buchstabe a ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, eine Vertragsbekanntmachung zu veröffentlichen, wenn er in das betreffende Vergabeverfahren mit Verhandlung alle Bieter einbezieht, die den Ausschluss- und Eignungskriterien genügen und kein ungewöhnlich niedriges Angebot abgegeben haben.

13. Verfahren nach Aufforderung zur Interessenbekundung

13.1. Bei Verträgen, deren Wert unter den in Artikel 178 Absatz 1 oder Artikel 181 Absatz 1 genannten Schwellenwerten liegt, und unbeschadet der Nummern 11 und 12 kann der öffentliche Auftraggeber auf eine Aufforderung zur Interessenbekundung zurückgreifen, um entweder

  1. eine Vorauswahl der Bewerber vorzunehmen, die im Rahmen künftiger nicht offener Aufforderung zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden sollen, oder
  2. ein Verzeichnis derjenigen Anbieter zu erstellen, die zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten aufgefordert werden sollen.

13.2. Das auf der Grundlage einer Aufforderung zur Interessenbekundung erstellte Verzeichnis gilt höchstens vier Jahre, gerechnet ab dem Tag, an dem die Bekanntmachung gemäß Nummer 3.1 veröffentlicht wurde.

Das Verzeichnis nach Unterabsatz 1 kann Unterverzeichnisse umfassen.

Während der Geltungsdauer des Verzeichnisses, mit Ausnahme der letzten drei Monate, können alle Wirtschaftsteilnehmer ihr Interesse bekunden.

13.3. Soll ein Vertrag vergeben werden, so fordert der öffentliche Auftraggeber alle in dem betreffenden Verzeichnis oder Unterverzeichnis genannten Bewerber oder Anbieter auf,

  1. in Fällen nach Nummer 13.1 Buchstabe a ein Angebot abzugeben oder
  2. in Fällen nach Nummer 13.1 Buchstabe b Folgendes zu übermitteln:
    1. entweder Angebote, einschließlich Belegen, die sich auf Ausschluss- und Eignungskriterien beziehen,
    2. oder Belege, die sich auf Ausschluss- und Eignungskriterien beziehen, sowie anschließend, für diejenigen Bewerber oder Anbieter, die diese Kriterien erfüllen, deren Angebote.

14. Aufträge von mittlerem, geringem oder sehr geringem Wert

14.1. Aufträge von mittlerem, geringem oder sehr geringem Wert können entsprechend den Modalitäten für Verhandlungen gemäß Artikel 167 Absatz 4 und Nummer 6.5 im Verhandlungsverfahren vergeben werden. Ausschließlich Bewerber, die gleichzeitig und schriftlich vom öffentlichen Auftraggeber dazu aufgefordert worden sind, übermitteln ein Erstangebot.

14.2. Verträge, deren Wert 60.000 EUR überschreitet und die in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte unterschreitet, gelten als Verträge von mittlerem Wert. Bei Verträgen, die von Delegationen der Union in Drittländern oder ausschließlich im Interesse der Delegationen der Union in Drittländern vergeben werden, gilt ein Auftrag im Wert von mehr als 100.000 EUR und unter 300.000 EUR als Auftrag von mittlerem Wert. Für die entsprechenden Verträge gelten die Nummern 3.1, 6.1 und 6.4.

14.3. Verträge, deren Wert 60.000 EUR nicht überschreitet - oder 100.000 EUR bei Verträgen, die von Delegationen der Union in Drittländern oder ausschließlich im Interesse der Delegationen der Union in Drittländern vergeben werden - jedoch über dem Schwellenwert gemäß Nummer 14.4 liegt, gelten als Verträge von geringem Wert. Für die entsprechenden Verträge gelten die Nummern 3.1, 6.2 und 6.4.

14.4. Verträge, deren Wert 15.000 EUR nicht überschreitet, gelten als Verträge von sehr geringem Wert. Für die entsprechenden Verträge gilt die Nummer 6.3. Bei Verträgen, die von Delegationen der Union in Drittländern oder ausschließlich im Interesse der Delegationen der Union in Drittländern vergeben werden, gilt ein Auftrag unter 20.000 EUR als Auftrag von sehr geringem Wert.

14.5. Zahlungen für Ausgaben bis zu 1.000 EUR - oder 20.000 EUR bei Delegationen der Union in Drittländern - können einfach als Bezahlung gegen Rechnung ohne vorangehende Angebotsannahme geleistet werden.

15. Vorherige Marktkonsultation

15.1. Für vorherige Marktkonsultationen kann der öffentliche Auftraggeber Beratung durch unabhängige Sachverständige, Behörden oder Wirtschaftsteilnehmer einholen oder in Anspruch nehmen. Diese Beratung kann für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens genutzt werden, sofern sie nicht wettbewerbsverzerrend ist und nicht zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz führt.

15.2. Hat ein Wirtschaftsteilnehmer den öffentlichen Auftraggeber beraten oder war auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt, so ergreift der öffentliche Auftraggeber geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 143, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Wirtschaftsteilnehmers an dem Gewährungsverfahren nicht verzerrt wird.

16. Auftragsunterlagen

16.1. Die Auftragsunterlagen umfassen

  1. gegebenenfalls die Vertragsbekanntmachung oder eine Veröffentlichung in anderer Form gemäß den Nummern 2 bis 5;
  2. die Aufforderung zur Angebotsabgabe,
  3. die Spezifikationen der Ausschreibung oder bei einem wettbewerblichen Dialog die Beschreibungen, einschließlich der technischen Spezifikationen und der relevanten Kriterien;
  4. den auf der Grundlage des Mustervertrags ausgearbeiteten Vertragsentwurf.

Unterabsatz 1 Buchstabe d findet in Fällen, in denen aufgrund außergewöhnlicher und hinreichend begründeter Umstände der Mustervertrag nicht verwendet werden kann, keine Anwendung.

16.2. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe enthält

  1. Einzelheiten betreffend die Abgabe der Angebote, insbesondere die Bedingungen hinsichtlich der Vertraulichkeit der Angebote bis zur Öffnung, Datum und Uhrzeit des Ablaufs der Frist für den Eingang sowie die Anschrift, an die die Angebote zu senden oder bei der sie einzureichen sind, oder bei elektronischer Übermittlung die Internetadresse;
  2. den Hinweis, dass mit der Abgabe eines Angebots die Bedingungen gemäß den Auftragsunterlagen akzeptiert werden, und dass der Auftragnehmer, der den Zuschlag erhält, während der Vertragserfüllung durch sein Angebot gebunden ist;
  3. die Dauer während derer ein Angebot aufrechterhalten und in keinerlei Hinsicht geändert wird;
  4. das Verbot jeglichen Kontakts zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Bieter während des gesamten Verfahrens, es sei denn in Ausnahmefällen unter den in Artikel 172 genannten Voraussetzungen, sowie die genauen Bedingungen für eine etwaige Besichtigung vor Ort, falls eine solche vorgesehen ist;
  5. die Angabe, auf welche Weise die Einhaltung der Frist für den Eingang der Angebote nachgewiesen werden kann;
  6. den Hinweis, dass sich die Bieter mit der Abgabe eines Angebots mit der elektronischen Mitteilung des Ergebnisses des Verfahrens einverstanden erklären.

16.3. Die Spezifikationen der Ausschreibung enthalten

  1. die Ausschluss- und Eignungskriterien;
  2. die Zuschlagskriterien und ihre relative Gewichtung oder, wenn eine Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich ist, eine Rangfolgendarstellung dieser Kriterien; dies gilt auch für Varianten, falls diese in der Vertragsbekanntmachung zugelassen sind;
  3. die technischen Spezifikationen gemäß Nummer 17;
  4. falls Varianten zugelassen sind: die Mindestanforderungen, die sie erfüllen müssen;
  5. die Angabe, ob das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union oder gegebenenfalls das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen oder das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen anzuwenden ist;
  6. die Anforderung, das Land zu nennen, in dem die Bieter niedergelassen sind, und auf Aufforderung die nach dem jeweiligen nationalen Recht geforderten diesbezüglichen Nachweise zu erbringen;
  7. bei dynamischen Beschaffungssystemen oder elektronischen Katalogen, Informationen zur verwendeten elektronischen Ausrüstung, den technischen Vorkehrungen und den Merkmalen der Verbindung.
  8. die Verpflichtung, dem öffentlichen Auftraggeber die in den vergangenen drei Jahren vor der Mitteilung erhaltenen drittstaatlichen Finanzbeiträge mitzuteilen, oder, falls diese Beiträge nicht gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 meldepflichtig sind, eine Erklärung, in der alle erhaltenen drittstaatlichen Finanzbeiträge aufgeführt sind und in der bestätigt wird, dass diese Zuwendungen nicht gemäß den auf der Grundlage von Artikel 47 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakten meldepflichtig sind.

In Bezug auf Buchstabe h werden gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 drittstaatliche Finanzbeiträge, deren Gesamtbetrag je betreffendem Drittstaat in den drei aufeinanderfolgenden Jahren vor der Mitteilung geringer ist als der Betrag der De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission 4, in dieser Erklärung nicht aufgeführt. Drittstaatliche Finanzbeiträge werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, gemäß den auf der Grundlage von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakten gemeldet.

16.4. Der Vertragsentwurf enthält

  1. den bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen anwendbaren pauschalierten Schadenersatz;
  2. die Angaben, die Rechnungen und die dazugehörigen Belege gemäß Artikel 111 enthalten müssen;
  3. die Bestimmung, dass in den Fällen, in denen die Unionsorgane auf eigene Rechnung Verträge vergeben, das Unionsrecht, gegebenenfalls ergänzt durch nationales Recht, oder, wenn dies für Immobilientransaktionen erforderlich ist, ausschließlich nationales Recht Anwendung findet;
  4. die Angabe des bei Streitigkeiten zuständigen Gerichts;
  5. die Bestimmung, dass der Auftragnehmer die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten muss, die durch Unionsrecht, nationales Recht, Tarifverträge oder die in Anhang X der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführten internationalen Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht festgelegt sind;
  6. die Angabe, ob Rechte des geistigen Eigentums übertragen werden müssen;
  7. die Bestimmung, dass der im Angebot angegebene Preis ein nicht zu ändernder Festpreis ist, oder die Bedingungen und Berechnungsweisen für Preisanpassungen während der Laufzeit des Vertrags.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe g berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber, wenn im Vertrag eine Preisanpassung vorgesehen ist, insbesondere

  1. den Gegenstand der Auftragsvergabe und die Wirtschaftskonjunktur;
  2. die Art und Dauer des Vertrags und der Aufgaben;
  3. die eigenen finanziellen Interessen des öffentlichen Auftraggebers.

Bei Verträgen gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe l müssen Unterabsatz 1 Buchstaben c und d dieser Nummer nicht berücksichtigt werden.

17. Technische Spezifikationen

17.1. Die technischen Spezifikationen müssen allen Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zu den Vergabeverfahren ermöglichen und dürfen die Öffnung der Auftragsvergabe für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.

In den technischen Spezifikationen wird angegeben, welche Merkmale einschließlich Mindestanforderungen die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen besitzen müssen, damit sie den vom öffentlichen Auftraggeber beabsichtigten Zweck erfüllen.

17.2. Die Merkmale nach Nummer 17.1 können Folgendes umfassen:

  1. Qualitätsstufen;
  2. Umwelt- und Klimaleistung;
  3. Konformitätsbewertungsstufen und -verfahren;
  4. Leistung oder Nutzung der Lieferung;
  5. Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich - bei Lieferaufträgen - Verkaufsbezeichnung und Gebrauchsanleitungen, und bei allen Verträgen Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Produktionsprozesse und -methoden;
  6. bei Bauaufträgen die Verfahren zur Qualitätssicherung sowie die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauleistungen, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der öffentliche Auftraggeber bezüglich fertiggestellter Bauwerke und der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.

17.3. Bei jeglicher Beschaffung, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen ist, werden die technischen Spezifikationen - außer in hinreichend begründeten Fällen - so erstellt, dass die Kriterien der Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle Nutzer berücksichtigt werden.

Werden verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse mit einem Rechtsakt der Union erlassen, so müssen die technischen Spezifikationen, soweit die Kriterien der Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle Nutzer betroffen sind, darauf Bezug nehmen. Insbesondere in Bezug auf die in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 genannten Produkte und Dienstleistungen stellen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anhang I dieser Richtlinie verbindliche Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne dieser Richtlinie dar.

Erfüllen die Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten oder Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882, so wird vermutet, dass sie in Bezug auf diese Merkmale, Bestandteile oder Funktionen die einschlägigen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung hinsichtlich der Barrierefreiheit erfüllen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist.

17.4. Die technischen Spezifikationen werden in einer der folgenden Weisen festgelegt:

  1. in der genannten Rangfolge unter Bezugnahme auf europäische Standards, auf europäische technische Bewertungen, auf gemeinsame technische Spezifikationen, auf internationale Standards oder auf andere von europäischen Normungsgremien erarbeitete technische Bezugsgrößen oder, falls keine vorhanden sind, auf gleichwertige nationale Normen; jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen;
  2. in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen einschließlich Umweltmerkmalen, sofern die Parameter hinreichend genau sind, um den Bietern ein klares Bild vom Gegenstand des Vertrags zu vermitteln und dem öffentlichen Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags zu ermöglichen;
  3. durch eine Kombination der unter den Buchstaben a und b dargelegten Methoden.

17.5. Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, sich auf die in Nummer 17.4 Buchstabe a genannten Spezifikationen zu beziehen, so kann er ein Angebot nicht mit der Begründung zurückweisen, dass es diesen Spezifikationen nicht entspricht, sobald der Bieter auf eine geeignete Weise nachweist, dass die vorgeschlagene Lösung den in den technischen Spezifikationen genannten Anforderungen gleichermaßen entspricht.

17.6. Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit nach Nummer 17.4 Buchstabe b Gebrauch, die technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu formulieren, so kann er ein Angebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, das einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder technischen Bezugsgrößen, die von einem europäischen Normungsgremium erarbeitet wurden, entspricht, nicht zurückweisen, wenn die von ihm gestellten Leistungs- oder Funktionsanforderungen durch diese Normen, Zulassungen oder Spezifikationen abgedeckt werden.

Der Bieter muss auf eine geeignete Weise nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Bauleistung, Lieferung oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht.

17.7. Beabsichtigt ein öffentlicher Auftraggeber die Beschaffung von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit spezifischen umweltbezogenen, sozialen oder sonstigen Merkmalen, so kann er in den technischen Spezifikationen ein spezifisches Gütezeichen oder spezifische Anforderungen eines Gütezeichens verlangen, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Gütezeichen-Anforderungen betreffen ausschließlich Kriterien, die im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Vertrags stehen und dazu geeignet sind, die Merkmale der Beschaffung zu definieren;
  2. die Gütezeichen-Anforderungen basieren auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien;
  3. die Gütezeichen werden im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens eingeführt, an dem alle einschlägigen Interessenträger teilnehmen können;
  4. die Gütezeichen sind für alle interessierten Parteien zugänglich;
  5. die Gütezeichen-Anforderungen werden von einem Dritten festgelegt, auf den der Wirtschaftsteilnehmer, der das Gütezeichen beantragt, keinen ausschlaggebenden Einfluss ausüben kann.

Der öffentliche Auftraggeber kann den Wirtschaftsteilnehmern vorschreiben, als Nachweis für die Konformität mit den Auftragsunterlagen einen Testbericht oder eine Zertifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 akkreditiert ist, oder einer gleichwertigen Konformitätsbewertungsstelle vorzulegen.

17.8. Der öffentliche Auftraggeber erkennt auch andere geeignete Nachweise als die in Nummer 17.7 genannten an, wie z.B. ein technisches Dossier des Herstellers, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer aus nicht von ihm selbst zu verantwortenden Gründen keinen Zugang zu den Zertifikaten oder Testberichten oder keine Möglichkeit hatte, diese oder ein spezifisches Gütezeichen innerhalb der einschlägigen Fristen einzuholen, sofern der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass die zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen die Anforderungen des spezifischen Gütezeichens oder die vom öffentlichen Auftraggeber angegebenen spezifischen Anforderungen erfüllen.

17.9. Soweit es nicht durch den Vertragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Waren oder Wirtschaftsteilnehmer begünstigt oder ausgeschlossen würden.

Wenn der Vertragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann, sind solche Verweise ausnahmsweise zulässig. Sie sind mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" zu versehen.

18. Ausschluss- und Eignungskriterien

18.1. Für die Zwecke des Artikels 139 erkennt der öffentliche Auftraggeber die Einheitliche Europäische Eigenerklärung gemäß der Richtlinie 2014/24/EU oder ersatzweise eine unterzeichnete und datierte ehrenwörtliche Erklärung an.

Ein Wirtschaftsteilnehmer kann eine bereits bei einem früheren Verfahren verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung oder eine unterzeichnete und datierte ehrenwörtliche Erklärung wiederverwenden, sofern er bestätigt, dass die darin enthaltenen Informationen nach wie vor korrekt sind.

In folgenden Fällen muss der mutmaßlich erfolgreiche Bieter binnen einer vom öffentlichen Auftraggeber festgesetzten Frist und vor der Zuschlagserteilung die Einheitliche Europäische Eigenerklärung oder die ehrenwörtliche Erklärung durch Nachweise belegen, dass er sich nicht in einer der in Artikel 138 Absatz 1 genannten Ausschlusssituationen befindet:

  1. bei Verträgen, die die Unionsorgane vergeben und deren Wert die in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet;
  2. abweichend von Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes bei Verträgen auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich, deren Wert die in Nummer 39.2 Buchstabe a festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, sowie bei Verträgen mit einem Wert größer oder gleich 300.000 EUR, die von Delegationen der Union in Drittländern oder im Interesse von Delegationen der Union in Drittländern vergeben werden.

Abweichend von Unterabsatz 3 kann der öffentliche Auftraggeber in einer Situation äußerster Dringlichkeit infolge einer Krise vom mutmaßlich erfolgreichen Bieter verlangen, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vergabeentscheidung, aber vor der Unterzeichnung des Vertrags, die in Unterabsatz 3 genannten Nachweise unter den in Artikel 163 Absatz 6 genannten Bedingungen vorzulegen.

18.2. Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen die Eignungskriterien, die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit und den erforderlichen Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen an. Alle Anforderungen müssen mit dem Vertragsgegenstand in Verbindung und mit diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen an, auf welche Weise Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Eignungskriterien unter Berücksichtigung von Nummer 18.6 erfüllen müssen.

Ist ein Vertrag in Lose aufgeteilt, kann der öffentliche Auftraggeber für jedes Los Mindestanforderungen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit festlegen. Er kann zusätzliche Mindestanforderungen festlegen, sofern mehrere Lose an denselben Auftragnehmer vergeben werden.

18.3. Im Hinblick auf die Befähigung zur Berufsausübung kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Er muss in einem einschlägigen Berufs- oder Handelsregister verzeichnet sein, es sei denn, beim Wirtschaftsteilnehmer handelt sich um eine internationale Organisation;
  2. bei Dienstleistungsaufträgen muss er im Besitz einer bestimmten Berechtigung sein, durch die nachgewiesen wird, dass er zur Ausführung des Vertrags in seinem Niederlassungsland berechtigt ist, oder er muss Mitglied einer bestimmten berufsständischen Organisation sein.

18.4. Beim Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten akzeptiert der öffentliche Auftraggeber die Einheitliche Europäische Eigenerklärung oder ansonsten eine ehrenwörtliche Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Bewerber oder Bieter die Eignungskriterien erfüllt. Bei Verträgen von sehr geringem Wert kann von der Anforderung, eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung oder eine ehrenwörtliche Erklärung beizubringen, abgesehen werden.

Der öffentliche Auftraggeber kann Bieter und Bewerber jederzeit während des Verfahrens auffordern, eine aktualisierte Erklärung oder sämtliche oder einen Teil der Belege beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist.

Der öffentliche Auftraggeber fordert, wie in den Spezifikationen der Ausschreibung angegeben, entweder von den Bewerbern beziehungsweise Bietern aktuelle Belege an oder vom mutmaßlich erfolgreichen Bieter vor der Vergabeentscheidung aktuelle Belege an, es sei denn, er hat sie bereits für die Zwecke eines anderen Verfahrens erhalten und die Unterlagen sind noch aktuell oder er kann in einer nationalen Datenbank kostenlos auf sie zugreifen.

Abweichend von Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes kann der öffentliche Auftraggeber in einer Situation äußerster Dringlichkeit infolge einer Krise vom mutmaßlich erfolgreichen Bieter verlangen, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vergabeentscheidung, aber vor der Unterzeichnung des Vertrags, die in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Nachweise unter den in Artikel 163 Absatz 6 genannten Bedingungen vorzulegen.

Der öffentliche Auftraggeber schreibt vor, dass die Wirtschaftsteilnehmer und gegebenenfalls die Stellen, deren Kapazitäten der Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nehmen möchte, sowie die vorgesehenen Unterauftragnehmer, eine ehrenwörtliche Erklärung unterzeichnen, in der bestätigt wird, dass keine kollidierenden beruflichen Interessen vorliegen, und auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers erforderlichenfalls einschlägige Informationen vorlegen.

18.5. In den folgenden Fällen kann der öffentliche Auftraggeber je nach Bewertung des Risikos von einem Nachweis der Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer absehen:

  1. bei Verfahren für Verträge, die die Unionsorgane auf eigene Rechnung vergeben und die die in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte nicht überschreiten;
  2. bei Verfahren für auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich vergebenen Verträge, die die in Artikel 181 Absatz 1 genannten Schwellenwerte nicht überschreiten;
  3. bei Verfahren für gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstaben b, e, f Ziffern i und iv sowie Buchstaben h und l vergebene Verträge.

Beschließt der öffentliche Auftraggeber, von dem Nachweis der Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer abzusehen, so werden außer in hinreichend begründeten Fällen keine Vorfinanzierungen vorgenommen.

18.6. Ein Wirtschaftsteilnehmer kann gegebenenfalls für einen bestimmten Vertrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen verweisen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen. Er weist in diesem Falle dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nach, dass ihm die erforderlichen Mittel für die Vertragserfüllung zur Verfügung stehen, indem er die diesbezüglichen verpflichtenden Zusagen dieser Unternehmen vorlegt.

Im Hinblick auf die technischen und beruflichen Kriterien nimmt ein Wirtschaftsteilnehmer die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch, wenn diese die Arbeiten ausführen bzw. die Dienstleistungen erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.

Nimmt ein Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, so kann der öffentliche Auftraggeber vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen gemeinsam für die Vertragserfüllung haften.

Der öffentliche Auftraggeber kann vom Bieter Informationen über jeden Teil des Vertrags verlangen, den der Bieter weiterzuvergeben beabsichtigt, sowie über die Identität der Unterauftragnehmer.

In Bezug auf Bau- oder Dienstleistungen, die in einer Einrichtung des öffentlichen Auftraggebers unter dessen direkter Aufsicht auszuführen bzw. zu erbringen sind, schreibt der öffentliche Auftraggeber vor, dass der Auftragnehmer ihm die Namen, die Kontaktdaten und die bevollmächtigten Vertreter von allen Unterauftragnehmern, die an der Erfüllung des Vertrags beteiligt sind, mitteilt.

18.7. Der öffentliche Auftraggeber überprüft, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nehmen möchte - ungeachtet dessen, ob es sich dabei um Unterauftragnehmer handelt oder nicht -, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen.

Der öffentliche Auftraggeber schreibt vor, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen bzw. einen Unterauftragnehmer, das bzw. der ein einschlägiges Eignungskriterium nicht erfüllt, ersetzt.

18.8. Der öffentliche Auftraggeber kann im Falle von Bauaufträgen, Dienstleistungsaufträgen sowie Verlege- oder Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag vorschreiben, dass bestimmte wesentliche Aufgaben direkt vom Bieter selbst oder - wenn das Angebot von einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern eingereicht wird - von einem Gruppenteilnehmer ausgeführt werden.

18.9. Der öffentliche Auftraggeber verlangt nicht, dass eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, die ein Angebot oder einen Teilnahmeantrag einreicht, eine bestimmte Rechtsform haben muss; allerdings kann von der ausgewählten Gruppe verlangt werden, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags erforderlich ist.

19. Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

19.1. Um zu gewährleisten, dass die Wirtschaftsteilnehmer über die notwendige wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit zur Ausführung des Vertrags verfügen, kann der öffentliche Auftraggeber insbesondere verlangen, dass

  1. die Wirtschaftsteilnehmer einen bestimmten Mindestjahresumsatz, einschließlich eines bestimmten Mindestumsatzes in dem vom Vertrag abgedeckten Bereich, nachweisen;
  2. die Wirtschaftsteilnehmer Informationen über ihre Jahresabschlüsse mit Angabe des Verhältnisses zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bereitstellen;
  3. die Wirtschaftsteilnehmer eine Berufshaftpflichtversicherung in geeigneter Höhe vorlegen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a darf der Mindestjahresumsatz nicht das Zweifache des geschätzten jährlichen Vertragswerts übersteigen, außer in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Art der Beschaffung, die der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen erläutert.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b erläutert der öffentliche Auftraggeber die Methoden und Kriterien für derartige Verhältnisse in den Auftragsunterlagen.

19.2. Bei dynamischen Beschaffungssystemen wird der Höchstjahresumsatz ausgehend vom erwarteten Höchstumfang der Verträge, die nach diesem System vergeben werden sollen, berechnet.

19.3. Der öffentliche Auftraggeber legt in den Auftragsunterlagen die von einem Wirtschaftsteilnehmer beizubringenden Nachweise seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit fest. Er kann insbesondere eine oder mehrere der folgenden Unterlagen verlangen:

  1. entsprechende Bankerklärungen oder gegebenenfalls Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung;
  2. Jahresabschlüsse oder Auszüge davon für einen Zeitraum, der höchstens den letzten drei abgeschlossenen Haushaltsjahren entspricht;
  3. eine Erklärung über den Gesamtumsatz des Wirtschaftsteilnehmers und gegebenenfalls über den Umsatz im vertragsrelevanten Tätigkeitsbereich, der während der letzten drei Haushaltsjahre, für die Abschlüsse vorliegen, erwirtschaftet wurde.

Kann ein Wirtschaftsteilnehmer aus einem berechtigten Grund die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen.

20. Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

20.1. Der öffentliche Auftraggeber überprüft, ob Bewerber oder Bieter die Mindesteignungskriterien für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit gemäß den Nummern 20.2 bis 20.5 erfüllen. Der öffentliche Auftraggeber bewertet ferner das Vorliegen kollidierender beruflicher Interessen gemäß Nummer 20.6 auf der Grundlage einer Erklärung über kollidierende berufliche Interessen und gegebenenfalls der von ihm zusätzlich angeforderten Informationen gemäß Nummer 18.4.

20.2. Der öffentliche Auftraggeber legt in den Auftragsunterlagen die von einem Wirtschaftsteilnehmer beizubringenden Nachweise seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit fest. Er kann insbesondere eine oder mehrere der folgenden Unterlagen verlangen:

  1. bei Bauleistungen, Lieferungen, die Verlege- oder Einbauarbeiten erfordern, und Dienstleistungen, Informationen über Nachweise der Bildungsabschlüsse und der beruflichen Qualifikationen, Fähigkeiten, Erfahrungen und Sachkenntnisse der für die Ausführung verantwortlichen Personen;
  2. eine Liste
    1. der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistungen oder Lieferungen mit Angabe des Werts, der Ausführungszeitpunkte sowie der öffentlichen oder privaten Kunden, wobei auf Ersuchen Erklärungen der Kunden beizufügen sind;
    2. der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen, wobei für die wichtigsten Bauleistungen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung beizufügen sind;
  3. eine Darstellung der technischen Ausrüstung, der Geräte und Fertigungsstätten, die dem Wirtschaftsteilnehmer für die Ausführung eines Dienstleistungs- oder Bauauftrags zur Verfügung stehen;
  4. eine Beschreibung der technischen Ausrüstung und Mittel, die dem Wirtschaftsteilnehmer zur Qualitätssicherung zur Verfügung stehen, und eine Beschreibung der verfügbaren Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten;
  5. einen Verweis auf die Fachkräfte oder die technischen Stellen, die dem Wirtschaftsteilnehmer zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob sie direkt zu ihm gehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die für die Qualitätskontrolle zuständig sind;
  6. bei Lieferungen: Muster, Beschreibungen bzw. Fotografien oder Bescheinigungen, die von anerkannten, für Qualitätskontrolle zuständigen Instituten oder amtlichen Stellen ausgestellt wurden und in denen durch entsprechende Bezugnahmen bestätigt wird, dass die Erzeugnisse den technischen Spezifikationen oder Standards entsprechen;
  7. bei Bauleistungen oder Dienstleistungen eine Erklärung über die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl und die Zahl der Führungskräfte des Wirtschaftsteilnehmers in den letzten drei Jahren;
  8. Angabe des Lieferkettenmanagement- und -überwachungssystems, das der Wirtschaftsteilnehmer während der Vertragserfüllung anwenden kann;
  9. Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Wirtschaftsteilnehmer während der Vertragserfüllung anwenden kann.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b Ziffer i kann der öffentliche Auftraggeber, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, gegebenenfalls darauf hinweisen, dass er auch einschlägige Lieferungen oder Dienstleistungen berücksichtigen wird, die mehr als drei Jahre zurückliegen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b Ziffer ii kann der öffentliche Auftraggeber, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, gegebenenfalls darauf hinweisen, dass er auch einschlägige Bauleistungen berücksichtigen wird, die mehr als fünf Jahre zurückliegen.

20.3. Sind die zu erbringenden Lieferungen oder Dienstleistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, so kann der Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auch im Rahmen einer Überprüfung erbracht werden, die vom öffentlichen Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle durchgeführt wird, die sich dazu bereit erklärt und sich in dem Land befindet, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist. Diese Überprüfung betrifft die technische Leistungsfähigkeit und Produktionskapazität sowie erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Lieferanten oder Dienstleistungserbringers sowie die zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen.

20.4. Verlangt der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Qualitätssicherungsstandards - einschließlich solcher für den Zugang von Personen mit Behinderungen - erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er auf Qualitätssicherungssysteme Bezug, die den einschlägigen europäischen Standards genügen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Der öffentliche Auftraggeber erkennt auch andere Nachweise gleichwertiger Qualitätssicherungsmaßnahmen an, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nachweislich keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen hat oder diese innerhalb der einschlägigen Fristen aus Gründen, die diesem Wirtschaftsteilnehmer nicht angelastet werden können, nicht erlangen konnte, sofern der Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmaßnahmen den geforderten Qualitätssicherungsstandards entsprechen.

20.5. Verlangt der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Systeme oder Standards für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er auf das Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), auf andere nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 anerkannte Systeme für das Umweltmanagement oder auf andere Standards für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Standards beruhen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer nachweislich keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen hatte oder diese aus Gründen, die diesem Wirtschaftsteilnehmer nicht angelastet werden können, innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erlangen konnte, erkennt der öffentliche Auftraggeber auch andere Nachweise über Umweltmanagementmaßnahmen an, sofern der Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass diese Maßnahmen jenen, die gemäß dem geltenden System oder den geltenden Normen für das Umweltmanagement erforderlich sind, gleichwertig sind.

20.6. Wenn der öffentliche Auftraggeber feststellt, dass kollidierende berufliche Interessen vorliegen, die die Auftragsausführung negativ beeinflussen können, kann er zu dem Schluss kommen, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nicht die geforderte berufliche Leistungsfähigkeit besitzt, um den Vertrag in angemessener Qualität erfüllen zu können.

21. Zuschlagskriterien

21.1. Zu Qualitätskriterien können Elemente gehören wie technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, "Design für alle", soziale, ökologische und innovative Eigenschaften, der Prozess der Herstellung, der Bereitstellung und des Handels sowie jeder andere spezifische Prozess in Bezug auf jedes Stadium des Lebenszyklus von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen; Organisation, Qualifikationen und Erfahrung des mit der Erfüllung des Vertrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Vertragserfüllung haben kann; Kundendienst, technische Hilfe, Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfrist.

21.2. Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, es sei denn, er legt den niedrigsten Preis zugrunde. Diese Gewichtungen können mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss.

Die Gewichtung des Preis- oder Kostenkriteriums gegenüber den anderen Kriterien darf nicht dazu führen, dass das Preis- oder Kostenkriterium seine Bedeutung verliert.

Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Kriterien in absteigender Rangfolge an.

21.3. Der öffentliche Auftraggeber kann Mindestqualitätsstandards vorschreiben. Angebote, die diese nicht erfüllen, werden abgelehnt.

21.4. Soweit relevant, umfasst die Berechnung der Lebensdauerkosten die folgenden Kosten während des Lebenszyklus von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ganz oder teilweise:

  1. vom öffentlichen Auftraggeber oder anderen Nutzern getragene Kosten wie
    1. Anschaffungskosten;
    2. Nutzungskosten, z.B. für den Verbrauch von Energie und anderen Ressourcen;
    3. Wartungskosten;
    4. Kosten am Ende der Nutzungsdauer (wie Abholungs- und Recyclingkosten);
  2. Kosten, die externen Umwelteffekten zugeschrieben werden, die mit den Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen während deren Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Geldwert bestimmt und geprüft werden kann.

21.5. Bewertet der öffentliche Auftraggeber die Kosten nach einem Lebensdauerkostenansatz, so nennt er in den Auftragsunterlagen die von den Bietern bereitzustellenden Daten und die Methode, die er zur Bestimmung der Lebensdauerkosten auf der Grundlage dieser Daten anwenden wird.

Die Methode, die zur Bewertung der externen Umwelteffekten zugeschriebenen Kosten angewandt wird, muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie beruht auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien;
  2. sie ist allen interessierten Parteien zugänglich;
  3. die Wirtschaftsteilnehmer können die geforderten Daten mit vertretbarem Aufwand bereitstellen.

Der öffentliche Auftraggeber zieht gegebenenfalls die vorgeschriebenen gemeinsamen Methoden zur Berechnung der Lebenszyklus-Kosten gemäß Unionsrechtsakte in Anhang XIII der Richtlinie 2014/24/EU heran.

22. Durchführung von elektronischen Auktionen

22.1. Der öffentliche Auftraggeber kann auf elektronische Auktionen zurückgreifen, bei denen neue, nach unten korrigierte Preise oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden.

Der öffentliche Auftraggeber gestaltet die elektronische Auktion als ein iteratives elektronisches Verfahren, das nach einer vollständigen ersten Evaluierung der Angebote eingesetzt wird, denen anhand automatischer Evaluierungsmethoden eine Rangfolge zugewiesen wird.

22.2. Bei der Anwendung des offenen oder nicht offenen Verfahrens oder des Vergabeverfahrens mit Verhandlung kann der öffentliche Auftraggeber beschließen, dass der Vergabe eines öffentlichen Auftrags eine elektronische Auktion vorausgeht, sofern die Auftragsunterlagen präzise erstellt werden können.

Eine elektronische Auktion kann bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb der Parteien eines Rahmenvertrags nach Nummer 1.3 Unterabsatz 2 Buchstabe b und bei Eröffnung des Wettbewerbs zur Vergabe von Verträgen im Rahmen des in Nummer 9 genannten dynamischen Beschaffungssystems durchgeführt werden.

Die elektronische Auktion beruht auf einer der Zuschlagsmethoden gemäß Artikel 170 Absatz 4.

22.3. Wenn der öffentliche Auftraggeber die Durchführung einer elektronischen Auktion beschließt, weist er in der Vertragsbekanntmachung darauf hin.

Die Auftragsunterlagen enthalten die folgenden Angaben:

  1. die Werte der Komponenten, die Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten so quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können;
  2. gegebenenfalls die zulässigen Ober- bzw. Untergrenzen der Werte, wie sie sich aus den Spezifikationen des Vertragsgegenstandes ergeben;
  3. die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Termin, an dem sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden;
  4. die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion, unter anderem darüber, ob sie in Phasen abläuft und wie sie gemäß Nummer 22.7 abgeschlossen wird;
  5. die Bedingungen, unter denen die Bieter Angebote abgeben können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Angeboten gegebenenfalls einzuhalten sind;
  6. die relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung.

22.4. Alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Wege zur Teilnahme an der elektronischen Auktion aufgefordert, wobei die Verbindungen gemäß den Anweisungen zu benutzen sind. In der Aufforderung werden das Datum und die Uhrzeit des Beginns der elektronischen Auktion angegeben.

Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinanderfolgende Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen.

22.5. Der Aufforderung wird das Ergebnis einer vollständigen Evaluierung des betreffenden Angebots beigefügt.

In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, nach der bei der elektronischen Auktion die automatische Neureihung entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder neuen Werten vorgenommen wird. Aus dieser Formel geht auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hervor, so wie sie in den Auftragsunterlagen angegeben ist. Zu diesem Zweck werden allerdings etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert ausgedrückt.

Sind Varianten zulässig, so wird für jede einzelne Variante eine gesonderte Formel angegeben.

22.6. Der öffentliche Auftraggeber übermittelt allen Bietern im Laufe jeder Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Er kann zudem, sofern dies zuvor mitgeteilt wurde, weitere Informationen zu sonstigen übermittelten Preisen oder Werten und die Zahl der Bieter in jeder Auktionsphase bekannt geben. Er darf jedoch während keiner Phase der elektronischen Auktion die Identität der Bieter offenlegen.

22.7. Der öffentliche Auftraggeber schließt die elektronische Auktion nach einer oder mehreren der folgenden Vorgehensweisen ab:

  1. am zuvor angegebenen Termin (Datum und Uhrzeit);
  2. wenn er keine neuen Preise oder neuen Werte mehr erhält, die die Anforderungen für die Mindestunterschiede erfüllen, sofern er zuvor die Frist genannt hat, die nach Eingang der letzten Einreichung vergangen sein muss, bevor er die elektronische Auktion abschließt;
  3. wenn die zuvor genannte Zahl der Auktionsphasen durchgeführt wurde.

22.8. Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergibt der öffentliche Auftraggeber den Vertrag entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion.

23. Ungewöhnlich niedrige Angebote

23.1. Scheinen die bei einem bestimmten Vertrag im Angebot vorgeschlagenen Preise oder Kosten ungewöhnlich niedrig zu sein, so verlangt der öffentliche Auftraggeber schriftlich Aufklärung über die wesentlichen Bestandteile der Preise oder Kosten, die er für relevant hält, und gibt dem Bieter Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der öffentliche Auftraggeber kann insbesondere Stellungnahmen berücksichtigen, die Folgendes betreffen:

  1. die Wirtschaftlichkeit des Herstellungsprozesses, der Leistungserbringung oder des Bauverfahrens;
  2. die gewählten technischen Lösungen oder außergewöhnlich günstige Bedingungen, die dem Bieter zur Verfügung stehen;
  3. die Originalität des Angebots;
  4. die Einhaltung der umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen durch den Bieter;
  5. die Einhaltung der umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen durch Unterauftragnehmer;
  6. die Möglichkeit für den Bieter, gemäß den geltenden Bestimmungen staatliche Beihilfen zu erhalten.

23.2. Der öffentliche Auftraggeber lehnt das Angebot nur dann ab, wenn die beigebrachten Nachweise das niedrige Niveau des vorgeschlagenen Preises beziehungsweise der vorgeschlagenen Kosten nicht zufriedenstellend erklären.

Der öffentliche Auftraggeber lehnt das Angebot ab, wenn er feststellt, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil es den geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht genügt.

23.3. Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur ablehnen, sofern der Bieter binnen einer von dem öffentlichen Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne des Artikels 107 AEUV vereinbar war.

24. Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge

24.1. Die Fristen müssen länger als die in dieser Nummer genannten Mindestfristen sein, wenn die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder nach Einsichtnahme vor Ort in die Anlagen der Auftragsunterlagen erstellt werden können.

In den folgenden Fällen wird die Frist um fünf Tage verlängert:

  1. Der öffentliche Auftraggeber bietet keinen unentgeltlichen direkten elektronischen Zugang zu den Auftragsunterlagen an;
  2. die Vertragsbekanntmachung wird gemäß Nummer 4.2 Buchstabe b veröffentlicht.

24.2. Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 37 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Vertragsbekanntmachung.

24.3. Bei nicht offenen Verfahren, wettbewerblichen Dialogen, Vergabeverfahren mit Verhandlung, dynamischen Beschaffungssystemen und Innovationspartnerschaften beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens 32 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Vertragsbekanntmachung. In einem dynamischen Beschaffungssystem gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge, sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen des dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist.

24.4. Bei nicht offenen Verfahren und Vergabeverfahren mit Verhandlung beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

24.5. Bei einem dynamischen Beschaffungssystem beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

24.6. Bei Verfahren im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung im Sinne von Nummer 13.1 beträgt die Frist

  1. für den Eingang der Angebote bei Verfahren gemäß Nummer 13.1 Buchstabe a sowie Nummer 13.3 Buchstabe b Ziffer i mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe;
  2. bei dem zweistufigen Verfahren gemäß Nummer 13.3 Buchstabe b Ziffer ii für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens zehn Tage und für den Eingang der Angebote mindestens zehn Tage.

24.7. Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist für den Eingang der Angebote bei offenen oder nicht offenen Verfahren um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.

25. Zugang zu den Auftragsunterlagen und Frist für die Nachreichung zusätzlicher Informationen

25.1. Ab dem Tag der Veröffentlichung der Vertragsbekanntmachung oder, bei Verfahren ohne Vertragsbekanntmachung oder Verfahren gemäß Nummer 13, ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe bietet der öffentliche Auftraggeber unentgeltlichen direkten elektronischen Zugang zu den Auftragsunterlagen an.

In begründeten Fällen kann der öffentliche Auftraggeber die Auftragsunterlagen auf einem anderen von ihm festgelegten Weg übermitteln, wenn ein elektronischer Zugang aus technischen Gründen nicht möglich ist oder die Auftragsunterlagen vertrauliche Informationen enthalten. In diesen Fällen ist Nummer 24.1 Unterabsatz 2 anzuwenden, außer in dringenden Fällen gemäß Nummer 26.1.

Der öffentliche Auftraggeber kann Wirtschaftsteilnehmern Anforderungen vorschreiben, die den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen bezwecken, die in Auftragsunterlagen enthalten sind. Er gibt diese Anforderungen sowie Informationen dazu bekannt, wie auf die betreffenden Auftragsunterlagen zugegriffen werden kann.

25.2. Der öffentliche Auftraggeber reicht zusätzliche Informationen zu den Auftragsunterlagen schnellstmöglich, gleichzeitig und schriftlich allen interessierten Wirtschaftsteilnehmern nach.

Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Anträgen auf Nachreichung zusätzlicher Informationen stattzugeben, die weniger als sechs Arbeitstage vor dem Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote vorgelegt werden.

25.3. Der öffentliche Auftraggeber verlängert die Fristen für den Eingang der Angebote, wenn

  1. er zusätzliche Informationen nicht spätestens sechs Tage vor dem Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote nachgereicht hat, obwohl der Wirtschaftsteilnehmer sie rechtzeitig angefordert hatte;
  2. er wesentliche Änderungen an den Auftragsunterlagen vornimmt.

26. Fristen im Falle der Dringlichkeit

26.1. In Fällen, in denen die Dringlichkeit die Einhaltung der in den Nummern 24.2 und 24.3 für offene oder nicht offene Verfahren vorgesehenen Mindestfristen nachweislich unmöglich macht, können die öffentlichen Auftraggeber folgende Fristen festsetzen:

  1. für den Eingang der Teilnahmeanträge oder der Angebote in offenen Verfahren eine Frist, die mindestens 15 Tage betragen muss, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Vertragsbekanntmachung;
  2. für den Eingang der Angebote in nicht offenen Verfahren eine Frist von mindestens zehn Tagen, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

26.2. In dringenden Fällen beträgt die in Nummer 25.2 Unterabsatz 2 und in Nummer 25.3 Buchstabe a festgesetzte Frist vier Tage.

27. Elektronische Kataloge

27.1. Ist der Rückgriff auf elektronische Kommunikationsmittel vorgeschrieben, kann der öffentliche Auftraggeber festlegen, dass die Angebote in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen.

27.2. Wird die Vorlage von Angeboten in Form elektronischer Kataloge akzeptiert oder vorgeschrieben, so

  1. weist der öffentliche Auftraggeber in der Vertragsbekanntmachung darauf hin;
  2. nennt der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen alle erforderlichen Informationen betreffend das Format, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen der Verbindung und die Spezifikationen für den Katalog.

27.3. Wurde im Anschluss an die Einreichung der Angebote in Form elektronischer Kataloge ein Mehrfach-Rahmenvertrag geschlossen, so kann der öffentliche Auftraggeber vorschreiben, dass der erneute Aufruf zum Wettbewerb für Einzelverträge nach einer der folgenden Methoden auf der Grundlage aktualisierter Kataloge erfolgt:

  1. Der öffentliche Auftraggeber fordert die Auftragnehmer auf, ihre elektronischen Kataloge an die Anforderungen des Einzelvertrags anzupassen und erneut einzureichen;
  2. der öffentliche Auftraggeber teilt den Auftragnehmern mit, dass er beabsichtigt, den bereits eingereichten elektronischen Katalogen die Informationen zu entnehmen, die erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen des Einzelvertrags angepasst sind; dies setzt voraus, dass der Rückgriff auf diese Methode in den Auftragsunterlagen für den Rahmenvertrag angekündigt wurde.

27.4. Wendet der öffentliche Auftraggeber die Methode gemäß Nummer 27.3 Buchstabe b an, so teilt er den Auftragnehmern den Tag und die Uhrzeit mit, an dem bzw. zu der er die Informationen erheben wird, die zur Erstellung der Angebote, die den Anforderungen des genannten Einzelvertrags entsprechen, notwendig sind, und gibt den Auftragnehmern die Möglichkeit, eine derartige Informationserhebung abzulehnen.

Der öffentliche Auftraggeber sieht einen angemessenen Zeitraum zwischen der Mitteilung und der tatsächlichen Erhebung der Informationen vor.

Vor der Vergabe des Einzelvertrags legt der öffentliche Auftraggeber dem jeweiligen Auftragnehmer die gesammelten Informationen vor, sodass diesem die Möglichkeit zum Einspruch oder zur Bestätigung geboten wird, dass das dergestalt erstellte Angebot keine wesentlichen Fehler enthält.

27.5. Die öffentlichen Auftraggeber können Verträge auf der Grundlage eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben, indem sie verlangen, dass die Angebote in Form eines elektronischen Katalogs vorgelegt werden.

Die öffentlichen Auftraggeber können Verträge auch auf der Grundlage eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben, indem sie den Bewerbern mitteilen, dass sie beabsichtigen, aus den bereits eingereichten elektronischen Katalogen die Informationen zu sammeln, die erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen der konkreten Auftragsvergabe entsprechen.

28. Öffnung der Angebote und der Teilnahmeanträge

28.1. Bei offenen Verfahren dürfen bevollmächtigte Vertreter der Bieter bei der Angebotsöffnung persönlich anwesend oder - sofern in den Auftragsunterlagen vorgesehen - per Videokonferenz zugeschaltet sein.

28.2. Für Verträge, deren Wert mindestens den in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerten entspricht, setzt der zuständige Anweisungsbefugte einen Ausschuss für die Öffnung der Angebote ein. Der Anweisungsbefugte kann diese Verpflichtung auf der Grundlage einer Risikoanalyse aufheben, wenn innerhalb eines Rahmenvertrags erneut zum Wettbewerb aufgerufen wird, im Zusammenhang mit einzelnen Auftragsvergaben im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems oder wenn einer der in Nummer 11.1 Unterabsatz 2 genannten Fälle vorliegt, mit Ausnahme der Buchstaben d und g jenes Unterabsatzes.

Der Eröffnungsausschuss setzt sich zusammen aus mindestens zwei Personen, die mindestens zwei organisatorische Einheiten des betreffenden Unionsorgans vertreten, die in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten unterliegen diese Personen den Verpflichtungen gemäß Artikel 61.

Bei den in Artikel 153 genannten Vertretungen und Außenstellen bzw. solchen, die isoliert in einem Mitgliedstaat tätig sind, entfällt, sofern sie über keine voneinander getrennten organisatorischen Einheiten verfügen, die Anforderung, dass sie in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen dürfen.

28.3. Bei interinstitutionellen Vergabeverfahren wird der Eröffnungsausschuss vom zuständigen Anweisungsbefugten des für das Vergabeverfahren verantwortlichen Unionsorgans eingesetzt.

28.4. Auf geeignete Weise überprüft der öffentliche Auftraggeber das ursprüngliche Angebot einschließlich des finanziellen Angebots sowie den in Artikel 152 Absätze 3 und 5 vorgesehenen Nachweis über Datum und Uhrzeit des Eingangs des Angebots und gewährleistet deren Unversehrtheit.

28.5. In offenen Verfahren, bei denen gemäß Artikel 170 Absatz 4 das Angebot mit dem niedrigsten Preis oder das Angebot mit den geringsten Kosten den Zuschlag erhält, werden die in den mit den Anforderungen konformen Angeboten genannten Preise laut vorgelesen.

28.6. Das Protokoll über die Öffnung der eingegangenen Angebote wird von der/den für die Öffnung zuständigen Person/Personen oder von den Mitgliedern des Eröffnungsausschusses unterzeichnet. Darin werden die mit Artikel 152 konformen und nicht konformen Angebote und die Begründung für die Ablehnung von Angeboten gemäß Artikel 171 Absatz 4 genannt. Die Unterzeichnung dieses Protokolls kann über ein elektronisches System erfolgen, das über einen angemessenen Sicherheitsmodus zum Nachweis der Identität des Unterzeichners verfügt.

29. Evaluierung der Angebote und der Teilnahmeanträge

29.1. Der zuständige Anweisungsbefugte kann beschließen, dass der Evaluierungsausschuss die Angebote bzw. Teilnahmeanträge lediglich anhand der Zuschlagskriterien bewerten und einstufen soll, und dass die Ausschluss- und Eignungskriterien auf eine andere Weise geprüft werden, die gewährleistet, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.

29.2. Bei interinstitutionellen Vergabeverfahren wird der Evaluierungsausschuss vom jeweils zuständigen Anweisungsbefugten des für das Vergabeverfahren verantwortlichen Unionsorgans eingesetzt. Die Zusammensetzung des Evaluierungsausschusses trägt nach Möglichkeit dem interinstitutionellen Charakter des Vergabeverfahrens Rechnung.

29.3. Teilnahmeanträge und Angebote, die nach Nummer 11.2 geeignet und weder nicht ordnungsgemäß nach Nummer 12.2 noch unannehmbar nach Nummer 12.3 sind, gelten als zulässig.

30. Evaluierungsergebnis und Vergabeentscheidung

30.1. Das Ergebnis der Evaluierung ist ein Evaluierungsbericht mit dem Vorschlag für die Zuschlagserteilung. Der Evaluierungsbericht wird von dem bzw. den Bewerter(n) oder den Mitgliedern des Evaluierungsausschusses datiert und unterzeichnet. Die Unterzeichnung dieses Berichts kann über ein elektronisches System erfolgen, das über einen angemessenen Sicherheitsmodus zum Nachweis der Identität des Unterzeichners verfügt.

Wenn der Evaluierungsausschuss die Angebote nicht anhand der Ausschluss- und Eignungskriterien prüfen musste, wird der Evaluierungsbericht außerdem von den Personen unterzeichnet, die der zuständige Anweisungsbefugte mit dieser Aufgabe betraut hat.

30.2. Der Evaluierungsbericht enthält

  1. Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers (im Falle einer interinstitutionellen Auftragsvergabe oder einer gemeinsamen Auftragsvergabe nur die Anschrift des öffentlichen Hauptauftraggebers), Gegenstand und Wert des Vertrags bzw. Gegenstand und Höchstwert des Rahmenvertrags;
  2. die Namen der abgelehnten Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung durch Verweis auf den Zugang zur Auftragsvergabe, auf einen der in Artikel 143 Absatz 1 genannten Fälle oder auf Eignungskriterien;
  3. die Verweise auf die abgelehnten Angebote und die Gründe für die Ablehnung, die wie folgt sein können:
    1. Nichteinhaltung der Mindestanforderungen gemäß Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe a;
    2. Nichterfüllung der Mindestqualitätsstandards gemäß Nummer 21.3;
    3. ungewöhnlich niedrige Angebote gemäß Nummer 23;
  4. die Namen der geeigneten Bewerber oder Bieter und die Gründe für deren Eignung;
  5. die Namen der Bieter in der Rangfolge ihrer erreichten Punktzahl sowie deren Begründung;
  6. die Namen der vorgeschlagenen Bewerber oder erfolgreichen Bieter und die Gründe für diese Wahl;
  7. falls bekannt, den Teil des Vertrags oder des Rahmenvertrags, den der vorgeschlagene Auftragnehmer an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt.

30.3. Der öffentliche Auftraggeber trifft anschließend eine Vergabeentscheidung, die eines der folgenden Elemente enthält:

  1. eine Genehmigung des Evaluierungsberichts mit folgenden Informationen zusätzlich zu sämtlichen in Nummer 30.2 aufgeführten Angaben:
    1. Name des erfolgreichen Bieters und Begründung dieser Wahl anhand der vorher bekannt gegebenen Eignungs- und Zuschlagskriterien, wobei gegebenenfalls zu begründen ist, weshalb der im Evaluierungsbericht abgegebenen Empfehlung nicht gefolgt wird;
    2. bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung, bei Vergabeverfahren mit Verhandlung oder wettbewerblichen Dialogen die Umstände gemäß den Nummern 11, 12 und 40, die ihre Anwendung bedingen;
  2. gegebenenfalls eine Begründung für den Verzicht des öffentlichen Auftraggebers auf die Vergabe eines bestimmten Vertrags.

30.4. In den folgenden Fällen kann der Anweisungsbefugte die Inhalte des Evaluierungsberichts und der Vergabeentscheidung in einem Dokument zusammenführen, das er unterzeichnet:

  1. bei Verfahren, deren Wert unter den in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerten liegt, wenn nur ein Angebot eingegangen ist;
  2. wenn innerhalb eines Rahmenvertrags erneut zum Wettbewerb aufgerufen und kein Evaluierungsausschuss eingesetzt wurde;
  3. in den Fällen gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstaben c und e, Buchstabe f Ziffern i und iii, Buchstabe h und Buchstabe m, in denen kein Evaluierungsausschuss eingesetzt wurde.

30.5. Bei interinstitutionellen Vergabeverfahren wird die Entscheidung gemäß Nummer 30.3 von dem öffentlichen Auftraggeber getroffen, der für das betreffende Vergabeverfahren zuständig ist.

31. Unterrichtung der Bewerber und Bieter

31.1. Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet nach jeder der folgenden Phasen alle Bewerber und Bieter schnellstmöglich und zeitgleich, aber separat auf elektronischem Wege über die Entscheidungen im Hinblick auf das Ergebnis des Verfahrens:

  1. in den in Artikel 171 Absatz 3 genannten Fällen: nach der Eröffnungsphase;
  2. bei zweistufigen Vergabeverfahren: nachdem eine Entscheidung anhand der Ausschluss- und Eignungskriterien getroffen wurde;
  3. nachdem eine Vergabeentscheidung getroffen wurde.

In jedem dieser Fälle gibt der öffentliche Auftraggeber die Gründe für die Ablehnung des Teilnahmeantrags bzw. des Angebots sowie die Rechtsmittel an, die eingelegt werden können.

Bei der Unterrichtung des erfolgreichen Bieters weist der öffentliche Auftraggeber darauf hin, dass diese mitgeteilte Entscheidung noch keine Verpflichtung seitens des Auftraggebers begründet.

In den unter Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fällen wird nur der von der Entscheidung unmittelbar betroffene Bieter benachrichtigt. In den unter Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fällen sind die Mitteilungen über die Entscheidung anhand der Ausschluss- und Eignungskriterien den betreffenden Bewerbern in einem dynamischen Beschaffungssystem einzeln zu übermitteln.

31.2. Der öffentliche Auftraggeber übermittelt die in Artikel 173 Absatz 3 genannten Informationen so schnell wie möglich und auf jeden Fall innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrags. Verträge auf eigene Rechnung vergibt der öffentliche Auftraggeber auf elektronischem Wege. Der Bieter kann seinen Antrag ebenfalls elektronisch übermitteln.

31.3. Wenn der öffentliche Auftraggeber auf elektronischem Wege kommuniziert, gelten die Informationen als von den Bewerbern bzw. Bietern erhalten, wenn der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, sie an die im Teilnahmeantrag bzw. im Angebot genannte elektronische Adresse gesendet zu haben.

In einem solchen Fall gelten sie als vom Bewerber bzw. Bieter am Absendetag empfangen.

Kapitel 2
Bestimmungen über Verträge, die die Unionsorgane auf eigene Rechnung vergeben

32. Zentrale Beschaffungsstelle

32.1. Eine zentrale Beschaffungsstelle kann

  1. durch Ankauf, Lagerung und Weiterverkauf an andere öffentliche Auftraggeber als Großhändler für Lieferungen und Dienstleistungen handeln;
  2. durch die Vergabe von Rahmenverträgen oder den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme, die gemäß Ankündigung in der ursprünglichen Bekanntmachung von anderen öffentlichen Auftraggebern genutzt werden können, als Zwischenhändler handeln.

32.2. Die zentrale Beschaffungsstelle wickelt sämtliche Vergabeverfahren mit elektronischen Kommunikationsmitteln ab.

33. Lose

33.1. Verträge werden in im selben Verfahren zu vergebende Lose aufgeteilt, wenn dies zweckmäßig, technisch möglich und kosteneffizient ist.

33.2. Wird der Vertragsgegenstand in mehrere Lose unterteilt, für die jeweils ein einzelner Vertrag vergeben wird, so muss zur Evaluierung des anwendbaren Schwellenwertes der Gesamtwert aller Lose berücksichtigt werden.

Wenn der Gesamtwert aller Lose die in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt, so gelten für jedes einzelne Los Artikel 166 Absatz 1, Artikel 167 und 168.

33.3. Wird ein Vertrag in Form von getrennten Losen vergeben, werden die Angebote für jedes Los gesondert bewertet. Werden mehrere Lose an ein und denselben Bieter vergeben, kann für diese Lose ein einziger Vertrag unterzeichnet werden.

34. Mehrquellenbeschaffung

34.1. Die Mehrquellenbeschaffung darf nur genutzt werden, wenn es bei kritischen Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen erforderlich ist, eine übermäßige Abhängigkeit von einem einzigen Anbieter zu vermeiden, oder wenn es erforderlich ist, dass identische oder nahezu identische Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen von verschiedenen Auftragnehmern gleichzeitig erbracht werden.

34.2 Bei Nutzung der Mehrquellenbeschaffung werden Verträge in demselben Verfahren vergeben. Der Gesamtwert aller vorgesehenen Verträge mit identischem oder nahezu identischem Gegenstand wird bei der Evaluierung des anwendbaren Schwellenwertes berücksichtigt.

Wenn der Gesamtwert aller zu vergebenden Verträge die in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt, so gelten für jeden einzelnen Vertrag Artikel 166 Absatz 1, Artikel 167 und Artikel 168.

34.3 Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen an, wie viele Verträge höchstens vergeben werden. Verträge infolge einer Mehrquellenbeschaffung werden entsprechend der Rangfolge gemäß Nummer 30.2 Buchstabe e vergeben und auch in dieser Reihenfolge unterzeichnet, es sei denn, es liegen hinreichend gerechtfertigte Gründe vor.

35. Modalitäten für die Schätzung des Werts von Verträgen

35.1. Der öffentliche Auftraggeber schätzt den Wert eines Vertrags im Hinblick auf die Bestimmung der anwendbaren Veröffentlichungsmaßnahmen nach Artikel 166 Absätze 1 und 2 sowie auf die Wahl des Vergabeverfahrens auf der Grundlage des gesamten zu zahlenden Betrags einschließlich aller Optionen und etwaiger Verlängerungen.

Diese Schätzung ist spätestens zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber vorzunehmen.

35.2. Bei Rahmenverträgen oder dynamischen Beschaffungssystemen wird der maximale Gesamtwert aller für die gesamte Laufzeit des Rahmenvertrags oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten Verträge herangezogen.

Bei Innovationspartnerschaften wird der geschätzte maximale Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft ausgeführt werden sollen, sowie der am Ende der geplanten Partnerschaft zu erwerbenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen herangezogen.

Wenn der öffentliche Auftraggeber Zahlungen an Bewerber oder Bieter vorsieht, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Vertragswerts zu berücksichtigen.

35.3. Bei Dienstleistungsaufträgen werden außerdem berücksichtigt:

  1. bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie und sonstige Vergütungen;
  2. bei Leistungen von Banken und anderen finanziellen Dienstleistungen die Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie sonstige Vergütungen;
  3. bei Verträgen, die Planungsarbeiten zum Gegenstand haben, die Honorare, Provisionen sowie sonstigen Vergütungen.

35.4. Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, oder bei Lieferaufträgen, die ein Leasing, eine Pacht, eine Anmietung oder einen Ratenkauf zum Gegenstand haben, gilt als Berechnungsgrundlage für den geschätzten Vertragswert:

  1. bei zeitlich begrenzten Verträgen:
    1. der Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrags, soweit diese 48 Monate bei Dienstleistungen bzw. zwölf Monate bei Lieferungen nicht überschreitet;
    2. der Gesamtwert einschließlich des geschätzten Restwerts bei Lieferverträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten;
  2. bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit oder - bei Dienstleistungen - mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der monatliche Wert, multipliziert mit 48.

35.5. Bei regelmäßigen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängerbaren Dienstleistungs- oder Lieferaufträgen dienen als Berechnungsgrundlage für den geschätzten Vertragswert

  1. der tatsächliche Gesamtwert entsprechender aufeinanderfolgender Verträge aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Menge oder Wert während der auf den ursprünglichen Vertrag folgenden zwölf Monate nach Möglichkeit zu berücksichtigen;
  2. der geschätzte Gesamtwert entsprechender aufeinanderfolgender Verträge, die im Laufe des Haushaltsjahres vergeben werden sollen.

35.6. Bei Bauaufträgen ist außer dem Vertragswert der eigentlichen Bauleistungen der geschätzte Gesamtwert der Lieferungen und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und dem Auftragnehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

35.7. Bei Konzessionsverträgen entspricht der Wert dem geschätzten Gesamtumsatz, den der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit erzielt.

Der Wert wird anhand einer in den Auftragsunterlagen angegebenen objektiven Methode berechnet; berücksichtigt werden dabei insbesondere

  1. die Einnahmen aus von den Nutzern der Bauwerke oder Dienstleistungen gezahlten Gebühren und Geldbußen, soweit diese nicht im Auftrag des öffentlichen Auftraggebers erhoben werden;
  2. der Wert von Finanzhilfen oder sonstigen finanziellen Vorteilen, die von Dritten für die Durchführung der Konzession gewährt werden;
  3. die Einnahmen aus den Verkäufen von Vermögensgegenständen, die Teil der Konzession sind;
  4. der Wert aller Lieferungen und Dienstleistungen, die der öffentliche Auftraggeber für den Konzessionsnehmer bereitstellt, sofern sie für die Erbringung der Bauleistungen oder der Dienstleistungen erforderlich sind;
  5. die Zahlungen an Bewerber oder Bieter.

36. Stillhaltefrist vor der Unterzeichnung des Vertrags

36.1. Die Stillhaltefrist läuft ab einem der folgenden Zeitpunkte:

  1. dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Mitteilungen an die abgelehnten und die erfolgreichen Bieter zeitgleich elektronisch übermittelt wurden;
  2. wenn es sich um einen Vertrag oder Rahmenvertrag handelt, der gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe b vergeben wird, ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Vergabebekanntmachung gemäß Nummer 2.4 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.

Erforderlichenfalls kann der öffentliche Auftraggeber die Vertragsunterzeichnung zwecks ergänzender Prüfung aussetzen, wenn die von den abgelehnten oder beschwerten Bewerbern oder Bietern übermittelten Anträge und Anmerkungen oder anderweitig innerhalb der in Artikel 178 Absatz 3 festgelegten Frist erhaltene stichhaltige Informationen dies rechtfertigen. Wird die Unterzeichnung ausgesetzt, werden sämtliche Bewerber oder Bieter binnen drei Arbeitstagen nach der Aussetzungsentscheidung davon unterrichtet.

Kann der Vertrag oder Rahmenvertrag nicht mit dem vorgesehenen Bieter unterzeichnet werden, so kann der öffentliche Auftraggeber den Vertrag an den auf der Rangliste nachfolgenden Bieter vergeben.

36.2. In folgenden Fällen gilt die Frist gemäß Nummer 36.1 nicht:

  1. bei Verfahren, in denen nur ein Angebot eingegangen ist;
  2. bei Einzelverträgen, die auf der Grundlage eines Rahmenvertrags vergeben werden;
  3. bei dynamischen Beschaffungssystemen;
  4. bei den in Nummer 11 genannten Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung, außer für Verträge die gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe b vergeben werden.

Kapitel 3
Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich

37. Besondere Bestimmungen über die Schwellenwerte und Modalitäten der Vergabe von Verträgen auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich

Nummer 2, mit Ausnahme der Nummer 2.5, die Nummern 3, 4 und 6, Nummer 12.1 Buchstabe a und Buchstaben c bis f, die Nummern 12.4, 13.3, 14 und 15, 17.4 bis 17.8, 20.4 und 23.3, Nummer 24, Nummern 25.2 und 25.3, Nummern 26, 28 und 29 mit Ausnahme der Nummer 29.3 finden keine Anwendung auf die öffentlichen Aufträge, die von den in Artikel 181 Absatz 2 genannten öffentlichen Auftraggebern oder für deren Rechnung vergeben werden. Die Nummern 32, 33 und 35 gelten nicht für die Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich. Nummer 36 gilt für die Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich. Für die Zwecke von Nummer 36.1 Unterabsatz 2 entspricht die Dauer der Stillhaltefrist der in Artikel 181 Absatz 1 festgelegten Dauer.

Die Kommission erlässt einen Beschluss zur Umsetzung der Bestimmungen über die Auftragsvergabe gemäß diesem Kapitel und regelt dabei auch, welche Kontrollen durch den zuständigen Anweisungsbefugten angemessen sind, wenn die Kommission nicht der öffentliche Auftraggeber ist.

38. Bekanntmachung

38.1. Für Ausschreibungen im nicht offenen Verfahren oder im offenen Verfahren gemäß Nummer 39.1 Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b ist dem Amt für Veröffentlichungen die Vorabinformation gegebenenfalls möglichst umgehend auf elektronischem Wege zu übermitteln.

38.2. Die Bekanntmachung wird übermittelt, sobald der Vertrag unterzeichnet wird; dies gilt nicht für Verträge, die für geheim erklärt wurden oder deren Erfüllung besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Union oder des begünstigten Landes es gebietet, und wenn eine Vergabebekanntmachung als nicht zweckmäßig erachtet wird.

39. Schwellenwerte und Verfahren

39.1. Auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich gibt es folgende Vergabeverfahren:

  1. im nicht offenen Verfahren gemäß Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe b;
  2. im offenen Verfahren gemäß Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe a;
  3. im lokalen offenen Verfahren;
  4. im vereinfachten Verfahren.

39.2. Die einzelnen Vergabeverfahren kommen wie folgt in Abhängigkeit von bestimmten Schwellenwerten zur Anwendung:

a) das offene oder nicht offene Verfahren für

  1. Dienstleistungs- und Lieferaufträge sowie Dienstleistungskonzessionen im Wert von mindestens 300.000 EUR,
  2. Bauaufträge und Baukonzessionen im Wert von mindestens 5.000.000 EUR;

b) das lokale offene Verfahren für

  1. Lieferaufträge im Wert von mindestens 100.000 EUR und weniger als 300.000 EUR;
  2. Bauaufträge und Baukonzessionen im Wert von mindestens 300.000 EUR und weniger als 5.000.000 EUR;

c) das vereinfachte Verfahren für

  1. Dienstleistungsaufträge, Dienstleistungskonzessionen, Bauaufträge und Baukonzessionen im Wert von weniger als 300.000 EUR;
  2. Lieferaufträge im Wert von unter 100.000 EUR;

d) Aufträge und Konzessionen im Wert von bis zu 20.000 EUR können auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden;

e) Zahlungen für Ausgaben bis zu 2.500 EUR können einfach als Bezahlung gegen Rechnung ohne vorangehendes Angebot geleistet werden.

39.3. Im nicht offenen Verfahren gemäß Nummer 39.1 Buchstabe a ist in der Vertragsbekanntmachung die Zahl der Bewerber anzugeben, die zur Einreichung eines Angebots aufgefordert werden. Bei Dienstleistungsaufträgen sind mindestens vier Bewerber zur Einreichung eines Angebots aufzufordern. Es wird eine ausreichende Zahl von Bewerbern zur Einreichung von Angeboten zugelassen, damit ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.

Wenn die Zahl der Bewerber, die die Eignungskriterien bzw. die Mindestanforderungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit erfüllen, geringer ist als die Mindestzahl, darf der öffentliche Auftraggeber dennoch nur jene Bewerber zur Angebotsabgabe auffordern, die die Kriterien erfüllen.

39.4. Beim lokalen offenen Verfahren gemäß Nummer 39.1 Buchstabe c ist die Vertragsbekanntmachung zumindest im Staatsanzeiger des Empfängerstaates oder in gleichwertigen Medien zu veröffentlichen.

39.5. Beim vereinfachten Verfahren gemäß Nummer 39.1 Buchstabe d erstellt der öffentliche Auftraggeber ohne vorherige Bekanntmachung ein Verzeichnis mit mindestens drei Bietern seiner Wahl.

Beim vereinfachten Verfahren werden die Bieter aus einem durch eine Aufforderung zur Interessenbekundung bekannt gemachten Anbieter-Verzeichnis gemäß Nummer 13.1 Buchstabe b ausgewählt.

Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Bieter lediglich ein Angebot, das in administrativer und technischer Hinsicht gültig ist, so kann der Vertrag erteilt werden, sofern die Zuschlagskriterien erfüllt sind.

39.6. Für juristische Dienstleistungsaufträge, die nicht unter Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe h fallen, können die öffentlichen Auftraggeber unabhängig vom geschätzten Vertragswert das vereinfachte Verfahren anwenden.

40. Anwendung des Verhandlungsverfahrens für Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge

40.1. Der öffentliche Auftraggeber kann in folgenden Fällen das Verhandlungsverfahren auf der Grundlage eines einzigen Angebots anwenden:

  1. Die Leistungen sollen von öffentlichen Einrichtungen, gemeinnützigen Einrichtungen oder Idealvereinen erbracht werden und es handelt sich um Maßnahmen im institutionellen Bereich oder um Hilfe für Einzelne im sozialen Bereich.
  2. Die Ausschreibung ist ergebnislos geblieben, das heißt, kein Angebot konnte in qualitativer und/oder preislicher Hinsicht überzeugen; in diesem Fall kann der öffentliche Auftraggeber nach Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens aus dem Kreise der Bieter, die an diesem Verfahren teilgenommen hatten, einen oder mehrere Bieter für Verhandlungen auswählen, sofern die ursprünglichen Auftragsunterlagen nicht wesentlich geändert werden.
  3. Infolge der Kündigung eines bestehenden Vertrags ist ein neuer Vertrag zu schließen.

40.2. Für die Zwecke der Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe c sind Interventionen im Rahmen von Krisensituationen Situationen äußerster Dringlichkeit gleichgestellt. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte stellt gegebenenfalls in Abstimmung mit den anderen betreffenden bevollmächtigten Anweisungsbefugten fest, dass eine Situation äußerster Dringlichkeit vorliegt, und überprüft seine Entscheidung regelmäßig im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

40.3. Institutionelle Maßnahmen im Sinne von Nummer 40.1 Buchstabe a umfassen Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag der öffentlichen Einrichtung.

41. Spezifikationen der Ausschreibung

Abweichend von Nummer 16.3 können die Spezifikationen der Ausschreibung bei allen Verfahren, bei denen ein Teilnahmeantrag vorgesehen ist, entsprechend der beiden Verfahrensstufen aufgeteilt werden, wobei es möglich ist, in der ersten Stufe lediglich die in Nummer 16.3 Buchstaben a und f genannten Angaben zu machen.

42. Verfahrensfristen

42.1. Bei Dienstleistungsaufträgen beträgt die Frist zwischen dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe und dem Termin für den Eingang der Angebote mindestens 50 Tage. In dringenden Fällen können jedoch andere Fristen bewilligt werden.

42.2. Die Bieter können bis zum Vortag des Termins für den Eingang der Angebote schriftlich Fragen vorlegen. Der öffentliche Auftraggeber beantwortet diese Fragen bis zum Vortag des Termins für den Eingang der Angebote.

42.3. Bei nicht offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung. Die Frist zwischen dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe und dem Termin für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 50 Tage. In Ausnahmefällen können jedoch andere Fristen bewilligt werden.

42.4. Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung

  1. für Bauaufträge mindestens 90 Tage;
  2. für Lieferaufträge mindestens 60 Tage.

In Ausnahmefällen können jedoch andere Fristen bewilligt werden.

42.5. Bei lokalen offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung

  1. für Bauaufträge mindestens 60 Tage;
  2. für Lieferaufträge mindestens 30 Tage.

In Ausnahmefällen können jedoch andere Fristen bewilligt werden.

42.6. Bei vereinfachten Verfahren gemäß Nummer 39.1 Buchstabe d wird den Bewerbern eine Frist von mindestens 30 Tagen, gerechnet ab dem Absendetag des Schreibens mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe, eingeräumt.


1) Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom 26.03.1977 S. 17).

2) Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018 S. 36).

3) Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.04.2010 S. 1)

4) Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj).

5) Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 70)

6) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30).

7) Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse 2001/681/EG und 2006/193/EG der Kommission (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 1)

.

EntsprechungstabelleAnhang II


Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046Vorliegende Verordnung
Artikel 1Artikel 1
Artikel 2Artikel 2
Artikel 3Artikel 3
Artikel 4Artikel 4
Artikel 5Artikel 5
Artikel 6Artikel 6 Absatz 1
Artikel 7Artikel 7
Artikel 8Artikel 8
Artikel 9Artikel 9
Artikel 10Artikel 10
Artikel 10 Absatz 3Artikel 10 Absatz 4
Artikel 10 Absatz 4Artikel 10 Absatz 5
Artikel 10 Absatz 5Artikel 10 Absatz 6
Artikel 11Artikel 11
Artikel 12Artikel 12
Artikel 13Artikel 13
Artikel 14Artikel 14
Artikel 15Artikel 15
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a-
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b-
Artikel 16Artikel 16
Artikel 17Artikel 17
Artikel 18Artikel 18
Artikel 19Artikel 19
Artikel 20Artikel 20
Artikel 21Artikel 21
Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i-
Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii-
Artikel 22Artikel 22
Artikel 23Artikel 23
Artikel 24Artikel 24
Artikel 25Artikel 25
Artikel 26Artikel 26
Artikel 27Artikel 27
Artikel 28Artikel 28
Artikel 29Artikel 29
Artikel 30Artikel 30
Artikel 31Artikel 31
Artikel 32Artikel 32
Artikel 33Artikel 33
Artikel 34Artikel 34
Artikel 35Artikel 35
Artikel 36Artikel 36
Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe c-
Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe dArtikel 36 Absatz 3 Buchstabe c
Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe eArtikel 36 Absatz 3 Buchstabe d
Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe fArtikel 36 Absatz 3 Buchstabe e
Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe gArtikel 36 Absatz 3 Buchstabe f
Artikel 37Artikel 37
Artikel 38Artikel 38
Artikel 38 Absatz 6Artikel 38 Absatz 7
Artikel 39Artikel 39
Artikel 40Artikel 40
Artikel 41Artikel 41
Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe gArtikel 217 Absatz 2
Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe iArtikel 217 Absatz 2
Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe jArtikel 256
Artikel 41 Absatz 8-
Artikel 41 Absatz 9Artikel 41 Absatz 8
Artikel 41 Absatz 10Artikel 41 Absatz 9
Artikel 41 Absatz 11Artikel 41 Absatz 10
Artikel 42Artikel 42
Artikel 43Artikel 43
Artikel 44Artikel 44
Artikel 45Artikel 45
Artikel 46Artikel 46
Artikel 47Artikel 47
Artikel 48Artikel 48
Artikel 48 Absatz 2Artikel 48 Absatz 3
Artikel 49Artikel 49
Artikel 50Artikel 50
Artikel 51Artikel 51
Artikel 52Artikel 52
Artikel 53Artikel 53
Artikel 54Artikel 54
Artikel 55Artikel 55
Artikel 56Artikel 56
Artikel 57Artikel 57
Artikel 58Artikel 58
Artikel 59Artikel 59
Artikel 60Artikel 60
Artikel 61Artikel 61
Artikel 62Artikel 62
Artikel 63Artikel 63
Artikel 64Artikel 64
Artikel 65Artikel 65
Artikel 66Artikel 66
Artikel 67Artikel 67
Artikel 68Artikel 68
Artikel 69Artikel 69
Artikel 70Artikel 70
Artikel 71Artikel 71
Artikel 72Artikel 72
Artikel 73Artikel 73
Artikel 74Artikel 74
Artikel 75Artikel 75
Artikel 76Artikel 76
Artikel 77Artikel 77
Artikel 78Artikel 78
Artikel 79Artikel 79
Artikel 80Artikel 80
Artikel 81Artikel 81
Artikel 82Artikel 82
Artikel 83Artikel 83
Artikel 84Artikel 84
Artikel 85Artikel 85
Artikel 86Artikel 86
Artikel 87Artikel 87
Artikel 88Artikel 88
Artikel 88 Absatz 1Artikel 88 Absatz 2
Artikel 88 Absatz 2-
Artikel 89Artikel 89
Artikel 89 Absatz 2-
Artikel 89 Absatz 3-
Artikel 89 Absatz 5Artikel 89 Absatz 3
Artikel 89 Absatz 6Artikel 89 Absatz 4
Artikel 90Artikel 90
Artikel 91Artikel 91
Artikel 92Artikel 92
Artikel 93Artikel 93
Artikel 94Artikel 94
Artikel 95Artikel 95
Artikel 96Artikel 96
Artikel 97Artikel 97
Artikel 98Artikel 98
Artikel 99Artikel 99
Artikel 100Artikel 100
Artikel 101Artikel 101
Artikel 102Artikel 102
Artikel 103Artikel 103
Artikel 104Artikel 104
Artikel 105Artikel 105
Artikel 106Artikel 106
Artikel 107Artikel 107
Artikel 108Artikel 108
Artikel 109Artikel 109
Artikel 110Artikel 110
Artikel 111Artikel 111
Artikel 112Artikel 112
Artikel 113Artikel 113
Artikel 114Artikel 114
Artikel 115Artikel 115
Artikel 116Artikel 116
Artikel 117Artikel 117
Artikel 118Artikel 118
Artikel 119Artikel 119
Artikel 120Artikel 120
Artikel 121Artikel 121
Artikel 122Artikel 122
Artikel 123Artikel 123
Artikel 124Artikel 124
Artikel 125Artikel 125
Artikel 126Artikel 126
Artikel 127Artikel 127
Artikel 128Artikel 128
Artikel 129Artikel 129
Artikel 130Artikel 131
Artikel 131Artikel 132
Artikel 132Artikel 133
Artikel 133Artikel 134
Artikel 134Artikel 135
Artikel 135Artikel 137
Artikel 135 Absatz 3Artikel 137 Absatz 4
Artikel 135 Absatz 4Artikel 137 Absatz 5
Artikel 136Artikel 138
Artikel 136 Absatz 2Artikel 138 Absatz 3
Artikel 136 Absatz 3Artikel 138 Absatz 4
Artikel 136 Absatz 4Artikel 138 Absatz 5
Artikel 136 Absatz 5Artikel 138 Absatz 7
Artikel 136 Absatz 6Artikel 138 Absatz 9
Artikel 136 Absatz 7Artikel 138 Absatz 10
Artikel 136 Absatz 8Artikel 138 Absatz 11
Artikel 136 Absatz 9Artikel 138 Absatz 12
Artikel 137Artikel 139
Artikel 138Artikel 140
Artikel 139Artikel 141
Artikel 140Artikel 142
Artikel 141Artikel 143
Artikel 142Artikel 144
Artikel 143Artikel 145
Artikel 143 Absatz 2 Buchstabe bArtikel 145 Absatz 2 Buchstabe c
Artikel 143 Absatz 2 Buchstabe cArtikel 145 Absatz 2 Buchstabe d
Artikel 144Artikel 147
Artikel 145Artikel 148
Artikel 146Artikel 149
Artikel 147Artikel 150
Artikel 148Artikel 151
Artikel 148 Absatz 3Artikel 151 Absatz 4
Artikel 149Artikel 152
Artikel 149 Absatz 7Artikel 152 Absatz 8
Artikel 150Artikel 153
Artikel 151Artikel 154
Artikel 152Artikel 155
Artikel 153Artikel 156
Artikel 154Artikel 157
Artikel 154 Absatz 6Artikel 157 Absatz 7
Artikel 154 Absatz 7Artikel 157 Absatz 8
Artikel 155Artikel 158
Artikel 155 Absatz 5Artikel 157 Absatz 6
Artikel 155 Absatz 6Artikel 158 Absatz 7
Artikel 155 Absatz 7Artikel 158 Absatz 8
Artikel 155 Absatz 8Artikel 158 Absatz 9
Artikel 156Artikel 159
Artikel 157Artikel 160
Artikel 158Artikel 161
Artikel 159Artikel 162
Artikel 160Artikel 163
Artikel 161Artikel 164
Artikel 162Artikel 165
Artikel 163Artikel 166
Artikel 164Artikel 167
Artikel 165Artikel 168
Artikel 166Artikel 169
Artikel 167Artikel 170
Artikel 168Artikel 171
Artikel 169Artikel 172
Artikel 170Artikel 173
Artikel 171Artikel 174
Artikel 172Artikel 175
Artikel 173Artikel 176
Artikel 174Artikel 177
Artikel 175Artikel 178
Artikel 176Artikel 179
Artikel 177Artikel 180
Artikel 178Artikel 181
Artikel 179Artikel 182
Artikel 180Artikel 183
Artikel 181Artikel 184
Artikel 182Artikel 185
Artikel 183Artikel 186
Artikel 183 Absatz 5-
Artikel 184Artikel 187
Artikel 185Artikel 188
Artikel 186Artikel 189
Artikel 187Artikel 190
Artikel 188Artikel 191
Artikel 189Artikel 192
Artikel 190Artikel 193
Artikel 191Artikel 194
Artikel 192Artikel 195
Artikel 193Artikel 196
Artikel 194Artikel 197
Artikel 195Artikel 198
Artikel 196Artikel 199
Artikel 197Artikel 200
Artikel 198Artikel 201
Artikel 199Artikel 202
Artikel 200Artikel 203
Artikel 201Artikel 204
Artikel 202Artikel 205
Artikel 203Artikel 206
Artikel 204Artikel 207
Artikel 205Artikel 208
Artikel 206Artikel 209
Artikel 207Artikel 210
Artikel 208Artikel 211
Artikel 208 Absatz 3Artikel 211 Absatz 4
Artikel 208 Absatz 4Artikel 211 Absatz 5
Artikel 208 Absatz 5Artikel 211 Absatz 6
Artikel 209Artikel 212
Artikel 210Artikel 213
Artikel 211Artikel 214
Artikel 212Artikel 215
Artikel 213Artikel 216
Artikel 214Artikel 217
Artikel 215Artikel 218
Artikel 215 Absatz 2-
Artikel 215 Absatz 3Artikel 218 Absatz 2
Artikel 215 Absatz 4Artikel 218 Absatz 3
Artikel 215 Absatz 5Artikel 218 Absatz 4
Artikel 215 Absatz 6Artikel 218 Absatz 5
Artikel 215 Absatz 7Artikel 218 Absatz 6
Artikel 216Artikel 219
Artikel 217Artikel 220
Artikel 218Artikel 221
Artikel 219Artikel 222
Artikel 220Artikel 223
Artikel 220 Absatz 2-
Artikel 220 Absatz 3Artikel 223 Absatz 2
Artikel 220 Absatz 4Artikel 223 Absatz 3
Artikel 220 Absatz 5Artikel 223 Absatz 4
Artikel 220 Absatz 6Artikel 223 Absatz 5
Artikel 220 Absatz 7-
Artikel 220aArtikel 224
Artikel 221Artikel 225
Artikel 222Artikel 226
Artikel 223Artikel 227
Artikel 224Artikel 228
Artikel 225Artikel 229
Artikel 226Artikel 230
Artikel 227Artikel 231
Artikel 228Artikel 232
Artikel 229Artikel 233
Artikel 230Artikel 234
Artikel 231Artikel 235
Artikel 231 Absatz 3-
Artikel 232Artikel 236
Artikel 233Artikel 237
Artikel 234Artikel 238
Artikel 235Artikel 239
Artikel 236Artikel 241
Artikel 237Artikel 242
Artikel 237 Absatz 2-
Artikel 237 Absatz 3Artikel 237 Absatz 2
Artikel 237 Absatz 4Artikel 237 Absatz 3
Artikel 237 Absatz 5Artikel 237 Absatz 7
Artikel 238Artikel 243
Artikel 239Artikel 245
Artikel 240Artikel 246
Artikel 241Artikel 247
Artikel 242Artikel 248
Artikel 243Artikel 249
Artikel 244Artikel 250
Artikel 245Artikel 251
Artikel 246Artikel 252
Artikel 247Artikel 253
Artikel 248Artikel 254
Artikel 249Artikel 255
Artikel 250Artikel 256
Artikel 251Artikel 257
Artikel 252Artikel 258
Artikel 253Artikel 259
Artikel 254Artikel 260
Artikel 255Artikel 261
Artikel 256Artikel 262
Artikel 257Artikel 263
Artikel 258Artikel 264
Artikel 259Artikel 265
Artikel 260Artikel 266
Artikel 261Artikel 267
Artikel 262Artikel 268
Artikel 263Artikel 269
Artikel 264Artikel 270
Artikel 265Artikel 271
Artikel 266Artikel 272
Artikel 267Artikel 273
Artikel 268Artikel 274
Artikel 269Artikel 275
Artikel 270-
Artikel 271-
Artikel 272-
Artikel 273-
Artikel 274-
Artikel 275-
Artikel 276-
Artikel 277-
Artikel 278-
Artikel 279 Absatz 1Artikel 277 Absatz 3
Artikel 279 Absatz 2-
Artikel 279 Absatz 3Artikel 277 Absatz 4
Artikel 279 Absatz 4-
Artikel 280Artikel 278
Artikel 281 Absatz 1Artikel 279 Unterabsatz 1
Artikel 281 Absatz 2-
Artikel 281 Absatz 3Artikel 279 Unterabsatz 2
Artikel 282 Absatz 1Artikel 280 Unterabsatz 1
Artikel 282 Absatz 2Artikel 280 Unterabsatz 2
Artikel 282 Absatz 3-



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