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Regelwerk, EU 2024, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2522 der Kommission vom 23. September 2024 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

(ABl. L 2024/2522 vom 31.10.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur (im Folgenden "Kombinierte Nomenklatur" oder "KN") eingeführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Union sowie anderer Unionspolitiken in den Bereichen Wareneinfuhr und -ausfuhr entspricht.

(2) Im Interesse einer Vereinfachung der Rechtsvorschriften ist es angebracht, die KN zu modernisieren und ihre Struktur anzupassen.

(3) Eine Änderung der KN ist außerdem erforderlich, um geänderten Anforderungen in Bezug auf die Statistiken, die Handelspolitik sowie Entwicklungen in Technologie und Handel Rechnung zu tragen, indem neue Unterpositionen eingeführt werden, um die Überwachung bestimmter Waren ("Haie und Haifischflossen" in Kapitel 3, "Tomaten" in Kapitel 7, "Biokraftstoffe" in Kapitel 27, "flüssiger Harnstoff" in Kapitel 31, "Holzabfälle" und "Laminatbodenbeläge" in Kapitel 44, "Stahl-Elektrobleche und Rotor- und Statorkerne" in Kapitel 85 der KN) zu erleichtern.

(4) Aufgrund der Umsetzung des Übereinkommens in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA) 2 ist es angezeigt, Kapitel 85 zu vereinfachen.

(5) Nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2024/771 der Kommission 3 müssen die Zusätzlichen Anmerkungen 1, 2 und 5 zu Kapitel 23 geändert werden.

(6) Zur besseren Kontrolle der Einfuhr von Säugetieren des KN-Codes 0106 19 00 muss eine besondere Maßeinheit eingeführt werden.

(7) Im Interesse der Klarheit und zur Vermeidung von Fehlinterpretationen ist es notwendig, die Bezeichnung des KN-Codes 1518 00 95, die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 76 und die besondere Maßeinheit für die KN-Codes 2903 41 00 und 2903 42 00 zu ändern.

(8) Aufgrund der Empfehlungen der Weltzollorganisation ist es angezeigt, in den Kapiteln 27 und 29 neue Unterpositionen einzuführen.

(9) Mit Wirkung vom 1. Januar 2025 sollte Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 durch eine vollständige und aktuelle Fassung der KN zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen, die sich aus vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben, ersetzt werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2024

1) ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj.

2) Beschluss (EU) 2016/971 des Rates vom 17. Juni 2016 über den Abschluss eines Übereinkommens in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA) im Namen der Europäischen Union (ABl. L 161 vom 18.06.2016 S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/971/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2024/771 der Kommission vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L, 2024/771, 15.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/771/oj).

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Anhang

"Anhang I Kombinierte Nomenklatur
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