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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund
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Beschluss (EU) 2024/2566 des Rates vom 23. September 2024 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und im Hauptausschuss Straßenverkehr der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) hinsichtlich der Änderungen der Anlage 1B des Anhangs des AETR zu vertreten ist

(ABl. L 2024/2566 vom 30.09.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) 1 ist am 5. Januar 1976 in Kraft getreten. Es wurde zuletzt am 20. September 2010 geändert.

(2) Gemäß Artikel 22a des AETR können Vorschläge zur Änderung der einleitenden Artikel der Anlage 1B des Anhangs des AETR von der Gruppe "Straßenverkehr" der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen werden. Nach der Annahme werden die Änderungen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Notifizierung an alle Vertragsparteien vorgelegt.

(3) Die Sachverständigengruppe zum AETR und der Hauptausschuss Straßenverkehr wurden von UNECE im Rahmen des AETR eingesetzt. Der Hauptausschuss ist ein Gremium mit der Befugnis, Änderungen der einleitenden Artikel von Anlage 1B des Anhangs des AETR auszuarbeiten und anzunehmen, während die Sachverständigengruppe ein Gremium ist, das die Befugnis besitzt, Änderungsvorschläge auszuarbeiten und dem Hauptausschuss vorzulegen.

(4) Die Sachverständigengruppe zum AETR und der Hauptausschuss Straßenverkehr werden in ihren Sitzungen am 28. Oktober 2024 bzw. vom 29. bis 31. Oktober 2024 oder in späteren Sitzungen den Vorschlag für die künftige Durchführung bestimmter Zertifizierungstätigkeiten im Rahmen des AETR ausarbeiten bzw. die Änderungen der Anlage 1B des Anhangs des AETR annehmen. Diese Zertifizierungstätigkeiten sind erforderlich für den Einsatz von digitalen Fahrtenschreibern gemäß dem AETR, der weitgehend auf dem EU-System beruht.

(5) Es ist angezeigt, den im Namen der Union in der Sachverständigengruppe zum AETR und im Hauptausschuss Straßenverkehr zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderungen der Anlage 1B des Anhangs des AETR nach Artikel 21 Absatz 6 und Artikel 22a Absatz 2 des AETR völkerrechtlich bindend und geeignet sind, den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 2 und (EU) Nr. 165/2014 3 des Europäischen Parlaments und des Rates, maßgeblich zu beeinflussen.

(6) Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, eine schwierige Situation bei der Umsetzung des AETR-Systems für digitale Fahrtenschreiber zu lösen, in der die Kommission bestimmten nicht der EU angehörenden AETR-Vertragsparteien gewisse Zertifizierungstätigkeiten erbringt, und zwar durch eine zwischen der UNECE und den Dienststellen der Kommission 2009 unterzeichnete Absichtserklärung. Diese Absichtserklärung wurde mehrfach im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen erneuert; sie wurde zuletzt am 28. November 2023 für einen Zeitraum bis zum 31. Mai 2024 verlängert.

(7) Im Rahmen dieser Verwaltungsvereinbarungen stellt die Kommission den Geräteherstellern Interoperabilitätszertifikate aus, die für die AETR-Typgenehmigung dieser Geräte erforderlich sind. In der Anforderung 278 der Anlage 1B des Anhangs zum AETR ist derzeit eine einzige zuständige Stelle vorgesehen, die für die Interoperabilitätszertifizierung zuständig ist.

(8) Die Kommission ist auch für Aufgaben im Zusammenhang mit der Generierung, dem Besitz und der Verwaltung des europäischen Schlüsselpaars innerhalb der öffentlichen Schlüsselinfrastruktur des digitalen Fahrtenschreibersystems des AETR zuständig. Dieses Schlüsselpaar wird verwendet, um die nationalen öffentlichen Schlüssel der Vertragsparteien zu zertifizieren, die wiederum dazu verwendet werden, die in die einzelnen Geräte eingebauten Schlüssel zu zertifizieren. Die Anforderung CSM_007 in Anlage 1B Unteranlage XI des AETR sieht derzeit vor, dass eine auf internationaler Ebene anerkannte Stelle für Wurzelzertifizierungstätigkeiten zuständig ist.

(9) Nach dem Beschluss der Kommission, diese Zertifizierungstätigkeiten für Russland und Belarus infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine mit anhaltender militärischer Unterstützung durch Belarus auszusetzen, wurde die Rolle der Kommission bei der Umsetzung des AETR von Russland und Belarus infrage gestellt. Eine neue Verwaltungsvereinbarung ist daher höchst unwahrscheinlich, wodurch die Erbringung von Zertifizierungstätigkeiten der Kommission für vierzehn andere nicht der EU angehörende AETR-Vertragsparteien gefährdet wird.

(10) Die Union sollte daher einen Vorschlag zur Änderung von Anlage 1B des Anhangs zum AETR unterstützen, damit die Rolle der Kommission im Übereinkommen selbst anerkannt wird, sodass sie die Umsetzung des AETR weiterhin unterstützen und unter bestimmten Bedingungen für Nicht-EU-Länder Zertifizierungstätigkeiten erbringen kann.

(11) Der Standpunkt der Union in der Sachverständigengruppe zum AETR ist von der Kommission zu vertreten und der Standpunkt der Union im Hauptausschuss Straßenverkehr ist von den Mitgliedstaaten zu vertreten, die gemeinsam im Interesse der Union handeln

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Der Standpunkt, der im Namen der Union in der 36. Sitzung der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und in der 119. Sitzung des Hauptausschusses Straßenverkehr der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) oder in späteren Sitzungen in Bezug auf eine Änderung der Anlage 1B des Anhangs des AETR zu vertreten ist, ist in der Anlage zu diesem Beschluss festgelegt.

(2) Unwesentliche Änderungen des in Absatz 1 genannten Standpunkts können ohne weiteren Beschluss des Rates gebilligt werden.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von der Kommission in der Sachverständigengruppe zum AETR und von den Mitgliedstaaten, die gemeinsam im Interesse der Union handeln, im UNECE-Hauptausschuss Straßenverkehr vertreten.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024.

1) ABl. L 95 vom 08.04.1978 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85/EWG und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.04.2006 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.02.2014 S. 1).

.

Anlage

Anlage 1B Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs des AETR wird wie folgt geändert:

(1) Nummer 2.4.5 erhält folgende Fassung:

"2.4.5 Ziffer 278 wird wie folgt geändert:

"In Bezug auf Hersteller mit Sitz in Ländern von Vertragsparteien, gegen die die Europäische Union keine Maßnahmen erlassen hat, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für erforderlich hält, und soweit die Vorschriften der Europäischen Union dies zulassen, werden Interoperabilitätsprüfungen von einer einzigen zuständigen Stelle durchgeführt, die der Europäischen Kommission untersteht und sich in ihrer Verantwortung befindet." "

(2) Folgende Nummer wird angefügt:

"2.4.8 In Anlage 11/Unteranlage XI des AETR (Gemeinsame Sicherheitsmechanismen) wird Nummer 3.1.1 Anforderung CSM_007 wie folgt geändert:

"Auf europäischer Ebene wird ein einziges europäisches Schlüsselpaar (EUR.SK und EUR.PK) erzeugt. Der europäische private Schlüssel wird zur Zertifizierung der öffentlichen Schlüssel der Vertragsparteien verwendet. Über alle zertifizierten Schlüssel sind Belege aufzubewahren. In Bezug auf Vertragsparteien, gegen die die Europäische Union keine Maßnahmen erlassen hat, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für erforderlich hält, und soweit die Vorschriften der Europäischen Union dies zulassen, werden diese Aufgaben von der Europäischen Kommission der Europäischen Union in ihrer Eigenschaft als Europäische Zertifizierungsstelle wahrgenommen." ".


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