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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2610 der Kommission vom 30. September 2024 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Israel und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2610 vom 02.10.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone oder einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.

(4) Insbesondere enthalten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen der Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist.

(5) Israel ist als Land gelistet, aus dem der Eingang in die Union aller Geflügelwaren zulässig ist, die in den Geltungsbereich der Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 fallen, und der Eingang in die Union von betreffenden Geflügelwaren, die in den Geltungsbereich der Anhänge V und XIV fallen, wurde aufgrund von Ausbrüchen der Newcastle-Krankheit oder der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) ausgesetzt. Die spezifischen Bedingungen "P2" oder "P1" in Spalte 4 der Tabelle in Teil 1 Abschnitt B der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 spiegeln jeweils wider, dass die Aussetzung des Eingangs aus bestimmten Zonen in Israel auf einen bzw. mehrere Ausbrüche der Newcastle-Krankheit oder HPAI zurückzuführen ist.

(6) Am 4. September 2024 hat Israel die Kommission über die Bestätigung eines Ausbruchs der HPAI des Subtyps H5N1 in einem Geflügelbetrieb mit Truthühnern im Nordbezirk unterrichtet.

(7) Um diesem jüngsten Ausbruch der HPAI im Nordbezirk in Israel Rechnung zu tragen, sollte in Spalte 4 der Tabelle in Teil 1 Abschnitt B der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die spezifische Bedingung "P1" für die betreffenden Zonen in Israel hinzugefügt werden.

(8) Die Vereinigten Staaten haben der Kommission zwei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in den Bundesstaaten Kalifornien und Florida gemeldet, die am 18. September 2024 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurden.

(9) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI hat die Veterinärbehörde der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

(10) Die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen zur Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet und zu den Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI nach diesen jüngsten Ausbrüchen in den Bundesstaaten Kalifornien und Florida ergriffen haben.

(11) Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass angesichts der Tiergesundheitslage in den von der Veterinärbehörde der Vereinigten Staaten eingerichteten Sperrzonen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den Sperrzonen in den Bundesstaaten Kalifornien und Florida ausgesetzt werden sollte, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen.

(12) Außerdem haben die Vereinigten Staaten der Kommission aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in ihrem Hoheitsgebiet vorgelegt, die Anlass zur Aussetzung des Eingangs bestimmter Erzeugnisse in die Union gaben, wie aus den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hervorgeht. Diese aktualisierten Informationen betrafen die Seuchenlage in Bezug auf 15 Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Bundesstaaten Colorado (1), Florida (3), Iowa (2), Michigan (2), Minnesota (5) und New Mexico (2), die zwischen dem 12. April 2024 und dem 19. Juli 2024 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(13) Die Vereinigten Staaten haben auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen haben. Insbesondere haben die Vereinigten Staaten nach diesen Ausbrüchen der HPAI ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen, sowie auch die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben abgeschlossen.

(14) Die Kommission hat die von den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet und ist der Auffassung, dass sie angemessene Garantien dafür geboten haben, dass die Tiergesundheitslage, die zur Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen bestimmter Erzeugnisse aus den betroffenen Zonen gemäß den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt hat, keine Gefahr mehr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellt und dass folglich der Eingang in die Union dieser Sendungen aus den betroffenen Zonen der Vereinigten Staaten, aus der der Eingang in die Union ausgesetzt worden war, wieder zulässig sein sollte.

(15) Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in Israel und in den Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen.

(16) Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Israel und den Vereinigten Staaten in Bezug auf die HPAI und um unnötige Störungen des Handels mit Israel und den Vereinigten Staaten zu vermeiden, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(17) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2024

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).

.

Anhang

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1. Anhang V wird wie folgt geändert:

a) In Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:

i) der Eintrag für Israel erhält folgende Fassung:

"IL
Israel
IL-0BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20P1, P228.1.2017
SPP1, P218.4.2015
SPF"

ii) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.641 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.641BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P112.4.202430.8.2024"

iii) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.643 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2. 643BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P117.4.202430.8.2024"

iv) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.645 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.645BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P126.4.202411.8.2024"

v) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.647 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.647BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P12.5.202411.8.2024"

vi) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.655 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.655BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P121.5.20249.8.2024"

vii) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.657 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.657BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P13.6.20241.9.2024"

viii) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zonen US-2.660 und US-2.661 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.660BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P112.6.202416.8.2024
US-2.661N, P113.6.20242.9.2024"

ix) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zonen US-2.663, US-2.664 und US-2.665 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.663BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P118.6.202410.8.2024
US-2.664N, P121.6.202431.8.2024
US-2.665N, P127.6.202425.8.2024"

x) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.671 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.671BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P116.7.20242.9.2024"

xi) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zonen US-2.673, US-2.674 und US-2.675 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.673BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P119.7.202423.8.2024
US-2.674N, P119.7.202423.8.2024
US-2.675N, P119.7.202423.8.2024"

xii) im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Zeile für die Zone US-2.677 folgende Zeilen für die Zonen US-2.678 und US-2.679 angefügt:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.678BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P118.9.2024
US-2.679N, P118.9.2024"

b) in Teil 2 werden im Eintrag für die Vereinigten Staaten nach der Beschreibung der Zone US-2.677 die folgenden Beschreibungen der Zonen US-2.678 bis US-2.679 angefügt:

"Vereinigte StaatenUS-2.678State of California
Merced 12
Merced County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 120.7901850°W 37.4445084°N)
US-2.679State of Florida
Orange 01
Orange County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 81.2745525°W 28.6759464°N)"

2. In Anhang XIV Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:

a) der Eintrag für Israel erhält folgende Fassung:

"IL
Israel
IL-0RATP1, P228.1.2017
GBMP1, P218.4.2015
IL-1POUN, P124.4.2019
IL-2POUP1, P221.1.2017"

b) im Eintrag für die Vereinigten Staaten

i) erhalten die Zeilen für die Zone US-2.641 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.641POU, RATN, P112.4.202430.8.2024
GBMP112.4.202430.8.2024"

ii) erhalten die Zeilen für die Zone US-2.643 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.643POU, RATN, P117.4.202430.8.2024
GBMP117.4.202430.8.2024"

iii) erhalten die Zeilen für die Zone US-2.645 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.645POU, RATN, P126.4.202411.8.2024
GBMP126.4.202411.8.2024"

iv) erhalten die Zeilen für die Zone US-2.647 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.647POU, RATN, P12.5.202411.8.2024
GBMP12.5.202411.8.2024"

v) erhalten die Zeilen für die Zone US-2.655 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.655POU, RATN, P121.5.20249.8.2024
GBMP121.5.20249.8.2024"

vi) erhalten die Zeilen für die Zone US-2.657 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.657POU, RATN, P13.6.20241.9.2024
GBMP13.6.20241.9.2024"

vii) erhalten die Zeilen für die Zonen US-2.660 und US-2.661 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.660POU, RATN, P112.6.202416.8.2024
GBMP112.6.202416.8.2024
US-2.661POU, RATN, P113.6.20242.9.2024
GBMP113.6.20242.9.2024"

viii) erhalten die Zeilen für die Zonen US-2.663, US-2.664 und US-2.665 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.663POU, RATN, P118.6.202410.8.2024
GBMP118.6.202410.8.2024
US-2.664POU, RATN, P121.6.202431.8.2024
GBMP121.6.202431.8.2024
US-2.665POU, RATN, P127.6.202425.8.2024
GBMP127.6.202425.8.2024"

ix) erhalten die Zeilen für die Zone US-2.671 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.671POU, RATN, P116.7.20242.9.2024
GBMP116.7.20242.9.2024"

x) erhalten die Zeilen für die Zonen US-2.673, US-2.674 und US-2.675 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.673POU, RATN, P119.7.202423.8.2024
GBMP119.7.202423.8.2024
US-2.674POU, RATN, P119.7.202423.8.2024
GBMP119.7.202423.8.2024
US-2.675POU, RATN, P119.7.202423.8.2024
GBMP119.7.202423.8.2024"

xi) werden nach den Zeilen für die Zone US-2.677 die folgenden Zeilen für die Zonen US-2.678 und US-2.679 angefügt:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.678POU, RATN, P118.9.2024
GBMP118.9.2024
US-2.679POU, RATN, P118.9.2024
GBMP118.9.2024"


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