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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft - EU Bund
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Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2747 vom 08.11.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 21, 46 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Frühere Krisen, insbesondere die ersten Tage der COVID-19-Krise, haben gezeigt, dass der freie Verkehr von Waren, Personen und Dienstleistungen im Binnenmarkt und seine Lieferketten stark beeinträchtigt werden können. Dies kann sich auf den grenzüberschreitenden Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken und somit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts stören. Darüber hinaus fehlten während dieser Krisen geeignete Krisenmanagementinstrumente und Koordinierungsmechanismen, sie deckten nicht alle Aspekte des Binnenmarkts ab oder sie ermöglichten keine rechtzeitige und wirksame Reaktion auf solche Krisen.

(2) In der Anfangsphase der COVID-19-Krise führten die Mitgliedstaaten Hindernisse für den freien Verkehr im Binnenmarkt sowie unterschiedliche Maßnahmen in Bezug auf die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen ein, die in der Krise von entscheidender Bedeutung waren oder für die Reaktion darauf unerlässlich; diese Hindernisse und Maßnahmen waren jedoch nicht immer gerechtfertigt. Die Ad-hoc-Maßnahmen der Kommission zur Wiederherstellung des Funktionierens des Binnenmarkts auf der Grundlage der bestehenden Vorschriften reichten nicht aus. Die Union war nicht ausreichend vorbereitet, um für eine effiziente Herstellung, Beschaffung und Verteilung krisenrelevanter nicht medizinischer Waren wie persönlicher Schutzausrüstung zu sorgen. Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit krisenrelevanter nicht medizinischer Waren während der COVID-19-Krise waren zwangsläufig reaktiv. Die COVID-19-Krise hat auch offenbart, dass es keinen zufriedenstellenden Informationsaustausch und Überblick über die Produktionskapazitäten in der gesamten Union sowie die Schwachstellen bei den unionsweiten und globalen Lieferketten gibt.

(3) Außerdem hatten unkoordinierte Maßnahmen zur Einschränkung der Freizügigkeit besondere Auswirkungen auf Branchen, die auf Wanderarbeitnehmer angewiesen sind, einschließlich Arbeitnehmern in den Grenzregionen, denen während der COVID-19-Krise eine wesentliche Rolle für den Binnenmarkt zukam.

(4) Im Rahmen der Integrierten Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (Integrated Political Crisis Response, IPCR) konnte der Rat Informationen austauschen und bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise koordinieren, während die Mitgliedstaaten in anderen Situationen unabhängig gehandelt haben. Die Maßnahmen der Kommission verzögerten sich jedoch um mehrere Wochen, da es keine unionsweiten Maßnahmen der Eventualfallplanung gab und nicht klar war, mit welcher nationalen Behörde Kontakt aufzunehmen war, um rasche Lösungen für die krisenbedingten Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu finden. Darüber hinaus wurde deutlich, dass unkoordinierte restriktive Maßnahmen der Mitgliedstaaten die Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt weiter verschärfen würden. Es stellte sich heraus, dass es Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in Bezug auf Eventualfallplanung, Koordinierung auf technischer Ebene sowie Zusammenarbeit und Informationsaustausch bedarf. Außerdem wurde deutlich, dass durch das Fehlen einer wirksamen Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten die Engpässe bei Waren verschärft und weitere Hindernisse für den freien Dienstleistungs- und Personenverkehr geschaffen wurden.

(5) Repräsentative Verbände der Wirtschaftsteilnehmer haben darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsteilnehmer während der COVID-19-Krise nicht über ausreichende Informationen über Einschränkungen des freien Verkehrs oder die Krisenreaktionsmaßnahmen der Mitgliedstaaten verfügten. Das war unter anderem auf fehlende Transparenz der Behörden der Mitgliedstaaten zurückzuführen sowie darauf, dass die Wirtschaftsteilnehmer nicht wussten, wo diese Informationen einzuholen waren, und war andererseits durch sprachliche Beschränkungen und den Verwaltungsaufwand bedingt, der mit wiederholten Anfragen in allen Mitgliedstaaten verbunden war, insbesondere in einem sich ständig ändernden Regelungsumfeld. Dieser Mangel an Informationen hinderte die Wirtschaftsteilnehmer daran, bei Geschäftsentscheidungen fundiert abzuwägen, inwieweit sie ihre Rechte auf freien Verkehr ausüben oder ihre grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeiten während der Krise fortsetzen könnten. Die Verfügbarkeit von Informationen über Einschränkungen des freien Verkehrs und Krisenreaktionsmaßnahmen auf nationaler Ebene und Unionsebene muss verbessert werden.

(6) Trotz des anfänglichen Mangels an Koordinierung spielten die Binnenmarktvorschriften eine wichtige Rolle bei der Abmilderung der negativen Auswirkungen der COVID-19-Krise und bei der Sicherstellung einer zügigen Erholung der Volkswirtschaft der Union, indem ungerechtfertigte und unverhältnismäßige nationale Beschränkungen, die in den einseitigen Reaktionen der Mitgliedstaaten enthalten waren, ausgeschlossen wurden und ein starker Anreiz für die Suche nach gemeinsamen Lösungen geboten und so die Solidarität gefördert wurde.

(7) Die Ereignisse in Verbindung mit der COVID-19-Krise haben auch deutlich gemacht, dass die Union koordiniert vorgehen und besser auf mögliche künftige Krisen vorbereitet sein muss, was insbesondere angesichts der anhaltenden Auswirkungen des Klimawandels und der dadurch hervorgerufenen Naturkatastrophen sowie der weltweiten wirtschaftlichen und geopolitischen Instabilität gilt. Weitere Krisen, die möglicherweise eine schnellere Reaktion erfordern, um Hindernisse für den freien Verkehr im Binnenmarkt zu verhindern und schwerwiegende Störungen der Lieferketten zu vermeiden, die für die Aufrechterhaltung der Tätigkeiten im Binnenmarkt unerlässlich sind, sind beispielsweise Waldbrände, Erdbeben oder groß angelegte Cyberangriffe. Die Tatsache, dass es sich bei solchen Krisen um Ausnahmesituationen und plötzliche Ereignisse außergewöhnlicher Art und Größenordnung handelt, bedeutet, dass solche Ereignisse eher unerwartet sind. Da nicht bekannt ist, welche Art von Krisen als nächste auftreten und schwerwiegende Auswirkungen auf den Binnenmarkt und seine Lieferketten haben könnte, muss ein Instrument vorgesehen werden, das im Hinblick auf die Auswirkungen einer Vielzahl von Krisen auf den Binnenmarkt Anwendung findet.

(8) Eine Krise kann sich in zweierlei Hinsicht auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken. Sie kann zu Hindernissen für den freien Verkehr oder zu Unterbrechungen der Lieferketten führen. Unterbrechungen der Lieferketten können Engpässe bei Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt verschärfen und die Produktion behindern, was zu zusätzlichen Handelshemmnissen und zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen privaten Wirtschaftsteilnehmern führt und dadurch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt. Störungen der Lieferketten können auch dazu führen, dass unterschiedliche nationale Maßnahmen zur Lösung dieser Lieferkettenprobleme ergriffen oder wahrscheinlich ergriffen werden, was zur Aktivierung eines Notfallmodus für den Binnenmarkt führt. Die Verordnung sollte sich mit beiden Arten von Auswirkungen auf den Binnenmarkt befassen und Maßnahmen einführen, um Hindernisse für den freien Verkehr oder Unterbrechungen der Lieferkette, die zu Engpässen bei krisenrelevanten Waren oder Dienstleistungen führen, zu vermeiden.

(9) Um unnötigen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu vermeiden, sollten Ereignisse, die mittels Ad-hoc-Benachrichtigungen zur Frühwarnung gemäß dieser Verordnung gemeldet werden, so definiert werden, dass Ereignisse ausgeschlossen werden, die nur geringfügige vorhersehbare Auswirkungen auf den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmern, oder auf die Lieferketten für Waren und Dienstleistungen haben, die für die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt unerlässlich sind.

(10) Um sicherzustellen, dass der in dieser Verordnung festgelegte Rahmen für Maßnahmen seine volle Wirkung im Rahmen des Wachsamkeits- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt entfalten kann, sollte die Kommission ermächtigt werden, detaillierte Vorkehrungen für die Krisenvorsorge, die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die Krisenkommunikation festzulegen. In diesen detaillierten Vorkehrungen in Form eines Eventualfallrahmens sollten die spezifischen technischen und operativen Aspekte der Mechanismen für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Darüber hinaus sollten darin Vorkehrungen für die operative Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Krisenkommunikation festgelegt werden. In diesem Zusammenhang sollte auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen ein spezielles Verzeichnis aller zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten erstellt werden, die an der Umsetzung des durch diese Verordnung festgelegten Rahmens beteiligt sind. In diesem Verzeichnis sollten insbesondere die Aufgaben und Zuständigkeiten angegeben werden, die den zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten im Wachsamkeits- und im Notfallmodus im Einklang mit dem nationalen Recht übertragen wurden. Die Vereinbarungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sollten auch den sicheren Austausch von Informationen betreffend die Konsultation der Wirtschaftsteilnehmer und der Sozialpartner in Bezug auf ihre jeweiligen Initiativen und Maßnahmen zur Abmilderung und Reaktion auf die Auswirkungen einer potenziellen Krise umfassen.

(11) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sollten in kohärenter, transparenter, effizienter, verhältnismäßiger und zeitnaher Weise umgesetzt werden, wobei der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher Funktionen, einschließlich der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit, gebührend Rechnung zu tragen ist. Diese Verordnung sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten beispielsweise in Bezug auf nationale Strategien im Bereich der öffentlichen Gesundheit nicht beeinträchtigen und die Verantwortung der Mitgliedstaaten für den Schutz der nationalen Sicherheit und ihre Befugnis zur Wahrung anderer wesentlicher staatlicher Funktionen, einschließlich der Wahrung der territorialen Unversehrtheit des Staates und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, nicht berühren. Diese Verordnung sollte daher Angelegenheiten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit und Verteidigung unberührt lassen.

(12) Mit dieser Verordnung werden die notwendigen Mittel vorgesehen, um in Krisenzeiten das anhaltende Funktionieren des Binnenmarkts, der auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmen und seiner strategischen Lieferketten zu gewährleisten, einschließlich des freien Verkehrs von Waren, und Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmern, sowie der Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Behörden. Darüber hinaus wird mit dieser Verordnung ein Forum für angemessene Koordinierung, Zusammenarbeit und Informationsaustausch geschaffen. Außerdem sind darin die Mittel für die rechtzeitige Zugänglichkeit und Verfügbarkeit der Informationen, die für eine gezielte Reaktion und ein angemessenes Marktverhalten der Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger während einer Krise erforderlich sind, vorgesehen.

(13) Nach Möglichkeit sollte diese Verordnung die Antizipation von Ereignissen und Krisen ermöglichen, indem es der Union ermöglicht wird, weiterhin auf laufenden Analysen strategisch wichtiger Bereiche der Wirtschaft des Binnenmarkts aufzubauen.

(14) Durch die Stärkung der Resilienz und Vorsorge der Wirtschaft der Union in Bezug auf kritische Rohstoffe ergänzt die Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 die vorliegende Verordnung, die es der Kommission ermöglicht, im Wachsamkeits- oder im Notfallmodus für den Binnenmarkt gezielte Maßnahmen zu ergreifen, wenn eine Bedrohung oder Unterbrechung der Versorgung mit Waren von entscheidender Bedeutung eintritt, auch in Bezug auf kritische Rohstoffe.

(15) Diese Verordnung sollte sich nicht mit den bestehenden Regelungen für Arzneimittel, Medizinprodukte oder andere medizinische Gegenmaßnahmen des EU-Rahmens für Gesundheitssicherheit überschneiden, einschließlich der Verordnungen (EU) 2022/123 5, (EU) 2022/2370 6 und (EU) 2022/2371 7 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2022/2372 8 des Rates über Krisenvorsorge und -reaktion im Bereich der Gesundheit. Der EU-Rahmen für Gesundheitssicherheit sollte in Bezug auf Unterbrechungen der Lieferkette und Engpässe bei Arzneimitteln und Medizinprodukten oder andere medizinische Gegenmaßnahmen Vorrang vor dieser Verordnung haben, wenn die Bedingungen dieses Rahmens erfüllt sind. Daher sollten Arzneimittel, Medizinprodukte oder andere medizinische Gegenmaßnahmen im Sinne der Verordnungen (EU) 2022/2371 und (EU) 2022/2372, sofern sie in das gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2372 angenommene Verzeichnis aufgenommen wurden, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden, mit Ausnahme der Bestimmungen über den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmern, während eines Binnenmarkt-Notfalls, insbesondere der Bestimmungen zur Wiederherstellung und Erleichterung des freien Verkehrs.

(16) Diese Verordnung sollte die IPCR ergänzen, die vom Rat gemäß dem Beschluss 2014/415/EU des Rates 9 im Hinblick auf die Arbeit des Rates zu den Auswirkungen sektorübergreifender Krisen auf den Binnenmarkt gesteuert wird, die eine Beschlussfassung in Bezug auf die Eventualfallplanung und die Durchführung von Wachsamkeits- und Notfallmaßnahmen erfordern. Diese Verordnung sollte die IPCR gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates 10 unberührt lassen.

(17) Diese Verordnung sollte das Katastrophenschutzverfahren der Union (Union Civil Protection Mechanism, UCPM) unberührt lassen. Diese Verordnung sollte das UCPM ergänzen und es, sofern erforderlich, in Bezug auf die Verfügbarkeit kritischer Waren und den freien Verkehr von Katastrophenschutzkräften, einschließlich ihrer Ausrüstung, für Krisen, die in den Anwendungsbereich des UCPM fallen, unterstützen.

(18) Die vorliegende Verordnung sollte die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates 11, einschließlich ihres allgemeinen Rahmens für die vorübergehende Einführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen und das Meldesystem für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen, unberührt lassen.

(19) Die vorliegende Verordnung sollte die in den Artikeln 55, 56 und 57 festgelegten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 über das Krisenmanagement, durchgeführt durch den Beschluss (EU) 2019/300 der Kommission 13, unberührt lassen.

(20) Diese Verordnung sollte den Europäischen Mechanismus zur Krisenvorsorge und Krisenreaktion im Bereich der Ernährungssicherheit (EFSCM) unberührt lassen. Lebensmittel sollten jedoch den Bestimmungen zu dem freien Verkehr dieser Verordnung unterliegen, einschließlich der Bestimmungen über Beschränkungen der Rechte auf freien Verkehr. Die Maßnahmen für Lebensmittel können auch daraufhin überprüft werden, ob sie mit anderen einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts vereinbar sind.

(21) Die vorliegende Verordnung sollte die Fähigkeit der Kommission, im Einklang mit Unionsrecht Konsultationen oder eine Zusammenarbeit im Namen der Union mit zuständigen Behörden in Ländern außerhalb der Union einzuleiten, nicht berühren - mit einem besonderen Augenmerk auf Entwicklungsländer, um im Einklang mit internationalen Verpflichtungen kooperative Lösungen zur Vermeidung von Störungen der Lieferketten zu finden. Dies kann gegebenenfalls eine Koordinierung in einschlägigen internationalen Foren umfassen.

(22) Eine der während der COVID-19-Krise ermittelten Herausforderungen war das Fehlen eines Netzes zur Gewährleistung der Vorsorge und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission andererseits. Daher sollte die Verwirklichung der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele durch einen Governance-Mechanismus unterstützt werden. Auf Unionsebene sollte mit dieser Verordnung ein Notfall- und Resilienzgremium für den Binnenmarkt (im Folgenden "Gremium") eingerichtet werden, das sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem die Kommission den Vorsitz führt, um die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die reibungslose, wirksame und harmonisierte Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern. Das Gremium sollte die Kommission in bestimmten Fragen beraten und unterstützen, unter anderem bei der einheitlichen Durchführung dieser Verordnung sowie bei der Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, und es sollte einschlägige Themen zu drohenden oder aktuellen Krisen analysieren und erörtern.

(23) Die Kommission sollte den Vorsitz im Gremium führen und das Sekretariat stellen. Jeder Mitgliedstaat sollte einen Vertreter und einen Stellvertreter benennen. Der Vorsitz sollte einen Vertreter des Europäischen Parlaments als ständigen Beobachter in das Gremium einladen. Um geeignete Beratung zu den Tätigkeiten des Gremiums zu erhalten und um für eine angemessene Beteiligung von Sachverständigen zu sorgen, sollte der Vorsitz auf Ad-hoc-Basis Sachverständige einladen können, als Beobachter an der Arbeit des Gremiums sowie an bestimmten Sitzungen teilzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Tagesordnung der Sitzung von Bedeutung ist. Um eine kohärente und koordinierte Reaktion der Union auf verschiedene Krisen, die sich auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken könnten, sicherzustellen, sollte der Vorsitz auch Vertreter anderer krisenrelevanter Stellen auf Unionsebene als Beobachter zu den einschlägigen Sitzungen des Gremiums einladen. Zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit sollte der Vorsitz Vertreter internationaler Organisationen und von Ländern außerhalb der Union zu einschlägigen Sitzungen des Gremiums im Einklang mit den einschlägigen bilateralen oder internationalen Übereinkünften einladen. Der Vorsitz sollte Beobachter einladen können, sich mit einschlägigem Fachwissen, Informationen und Erkenntnissen an den Diskussionen zu beteiligen; Beobachter sollten jedoch nicht in die Formulierung von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Ratschlägen des Gremiums involviert sein.

(24) Das Gremium sollte spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit dem Eventualfallrahmen, dem Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt und dem Notfallmodus für den Binnenmarkt haben. Zu diesen Aufgaben gehören Aussprachen und die Beratung der Kommission in Bezug auf die Bewertung der Kriterien, die bei der Aktivierung der verschiedenen Modi zu berücksichtigen sind, sowie in Bezug auf die Bewertung, ob die spezifischen Voraussetzungen für den Einsatz konkreter Reaktionsmaßnahmen erfüllt sind. Die Kommission sollte vom Gremium angenommenen Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten weitestgehend Rechnung tragen.

(25) Um die Vertraulichkeit der gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen zu gewährleisten, wird das Gremium aufgefordert, in seiner Geschäftsordnung vorzusehen, dass seine Mitglieder und Beobachter keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie andere in Anwendung dieser Verordnung gewonnene oder generierte sensible und vertrauliche Informationen preisgeben und die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses einhalten, die der der Bediensteten der Kommission gleichwertig ist.

(26) Um insbesondere in Krisenzeiten für mehr Transparenz, Rechenschaftspflicht und Koordinierung zu sorgen, sollte der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments den Vorsitz des Gremiums einladen können, vor diesem Ausschuss zu erscheinen. Das Europäische Parlament sollte schnellstmöglich über alle vorgeschlagenen oder erlassenen Durchführungsrechtsakte des Rates unterrichtet werden. Die Kommission sollte den Aspekten, die im Zusammenhang mit den im Zuge des Notfall- und Resilienzdialogs im Rahmen dieser Verordnung geäußerten Standpunkten aufkommen, sowie etwaigen einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments Rechnung tragen.

(27) Um die Einbeziehung der wichtigsten Interessenträger, insbesondere Vertreter der Wirtschaftsteilnehmer, Sozialpartner, Forscher und der Zivilgesellschaft, auszuweiten, sollte die Kommission außerdem eine Plattform der Interessenträger einrichten, damit freiwilliges Handeln bei Binnenmarkt-Notfällen erleichtert und gefördert wird.

(28) Um im Zusammenhang mit dem Eventualfallrahmen und im Rahmen des Wachsamkeits- und Notfallmodus für den Binnenmarkt für eine wirksame Koordinierung und einen wirksamen Informationsaustausch zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten ein zentrales Verbindungsbüro benennen, das für den Kontakt mit dem von der Kommission benannten Verbindungsbüro auf Unionsebene und mit den zentralen Verbindungsbüros der anderen Mitgliedstaaten zuständig ist. Die zentralen Verbindungsbüros sollten als Anlaufstelle für die Kontakte der jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten fungieren und Informationen von diesen Behörden, gegebenenfalls auch von Behörden auf regionaler und lokaler Ebene, sammeln. Die zentralen Verbindungsbüros sollten außerdem für die Koordinierung und den Informationsaustausch zuständig sein. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, eine bereits bestehende Behörde als ihr zentrales Verbindungsbüro zu benennen. Diese Verbindungsbüros sollten den zentralen Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten außerdem alle krisenrelevanten Informationen übermitteln, und zwar möglichst in Echtzeit.

(29) Die vorliegende Verordnung sollte die Möglichkeit der Kommission, eine Bewertung der Frage vorzunehmen, ob es angebracht ist, im Einklang mit den internationalen Rechten und Pflichten der Union gemäß der Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 Beschränkungen für die Ausfuhr von Waren einzuführen, unberührt lassen.

(30) Die vorliegende Verordnung sollte die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 getroffenen Maßnahmen unberührt lassen.

(31) Diese Verordnung lässt die Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates 16, in der harmonisierte Mindestvorschriften festgelegt sind, um sicherzustellen, dass Dienste, die für die Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten wesentlich sind, im Binnenmarkt ungehindert erbracht werden, um die Resilienz kritischer Einrichtungen, die solche Dienste erbringen, zu stärken und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu verbessern, und ergänzt sie.

(32) Um besser auf potenzielle künftige Krisen, die schwerwiegende negative Auswirkungen auf den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit, einschließlich von Arbeitnehmern, haben oder Störungen der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt verursachen könnten, vorbereitet zu sein und widerstandsfähiger zu sein, sollte die Kommission die Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausarbeitung freiwilliger Krisenprotokolle ermutigen und unterstützen. Den Wirtschaftsteilnehmern sollte es freistehen, zu entscheiden, ob sie sich an solchen freiwilligen Krisenprotokollen beteiligen. Die Teilnahme an der Ausarbeitung solcher freiwilliger Krisenprotokolle sollte keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen. In den freiwilligen Krisenprotokollen sollten die spezifischen Parameter der zu erwartenden Störungen sowie eine Zuweisung der spezifischen Rollen jedes einzelnen Teilnehmers, eine Beschreibung der Mechanismen zur Aktivierung solcher Protokolle und die damit verbundenen Maßnahmen festgelegt werden. Die einschlägigen Interessenträger, einschließlich Behörden der Mitgliedstaaten, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Organisationen der Zivilgesellschaft oder andere einschlägige Organisationen, können ebenfalls in die Ausarbeitung solcher freiwilligen Krisenprotokolle einbezogen werden. Bei der Festlegung der Parameter für die zu berücksichtigenden Störungen sollten die Wirtschaftsteilnehmer auf ihre bisherigen Erfahrungen mit Beschränkungen des freien Verkehrs und Unterbrechungen der Lieferkette, die durch verschiedene Krisen verursacht wurden, zurückgreifen können.

(33) Um die Erfahrungen aus früheren Krisen zu nutzen, sollte die Kommission Schulungsprogramme und -materialien für öffentliche und private Interessenträger, einschließlich Wirtschaftsteilnehmer, ausarbeiten und zur Verfügung stellen. Die Teilnahme an solchen Schulungsprogrammen und an Simulationen sollte freiwillig bleiben.

(34) Diese Verordnung sollte im Rahmen der Krisenvorsorge die Antizipation von Ereignissen und Krisen auf der Grundlage laufender Analysen in Bezug auf kritische Bereiche der Wirtschaft des Binnenmarkts und der andauernden zukunftsorientierten Arbeiten der Union ermöglichen, für die es möglich wäre, Stresstests und -simulationen durchzuführen. Insbesondere sollte die Kommission Szenarien und Parameter für bestimmte Industriezweige entwickeln, die die mit einer Krise verbundenen besonderen Risiken erfassen. Um die Krisenvorsorge aller Akteure sicherzustellen, müssen Vorschriften für Stresstests festgelegt werden, die mindestens alle zwei Jahre durchgeführt werden sollten. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission die Ausarbeitung von Strategien für die Krisenvorsorge, einschließlich Strategien für die Krisenkommunikation und den Austausch von Informationen über in schwierigen Situationen geltende Beschränkungen, erleichtern und fördern. Die Ermittlung der Schwerpunktsektoren sollte auf bestehenden indikatorgestützten Instrumenten beruhen, mit denen die Entwicklung der Lieferketten in der Union überwacht wird, um potenzielle Notlagen zu ermitteln, wobei einschlägige spezifische Kriterien wie Handelsströme, Nachfrage und Angebot, Konzentration des Angebots, Erzeugung und Erzeugungskapazitäten in der Union und weltweit auf verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette und die wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen den Wirtschaftsteilnehmern zu berücksichtigen sind.

(35) Es sollte möglich sein, Informationen über Ad-hoc-Warnmeldungen zur Frühwarnung über das Netz auszutauschen, das zwischen den zentralen Verbindungsbüros der Mitgliedstaaten und dem Verbindungsbüro auf Unionsebene eingerichtet wurde. Solche Ad-hoc-Warnmeldungen zur Frühwarnung sollten der Kommission bei bedeutenden Ereignissen übermittelt werden, damit die Union die Entwicklung einer potenziellen, unmittelbar drohenden oder andauernden Krise besser verfolgen kann und so ein höheres Maß an Vorsorge für den Fall des Entstehens oder der Entwicklung einer Krise gewährleistet wird.

(36) Um dem außergewöhnlichen Charakter und den potenziell weitreichenden Folgen für das Funktionieren des Binnenmarkts während des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt oder des Notfallmodus für den Binnenmarkt Rechnung zu tragen, sollten dem Rat gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausnahmsweise Durchführungsbefugnisse für die Aktivierung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt oder des Notfallmodus für den Binnenmarkt übertragen werden. Der Durchführungsrechtsakt des Rates für die Aktivierung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt sollte Elemente enthalten, die untrennbar mit der Bewertung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Aktivierung verbunden sind, nämlich eine Bewertung der potenziellen Auswirkungen der betreffenden Krise auf den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie die Freizügigkeit, einschließlich von Arbeitnehmern, im Binnenmarkt und auf seine Lieferketten, eine Liste der Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung, die für die Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt unerlässlich sind, und die zu ergreifenden Wachsamkeitsmaßnahmen. Erfordert die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt außerdem die Annahme einer Liste krisenrelevanter Waren oder krisenrelevanter Dienstleistungen oder beider, so sollte diese Liste gleichzeitig mit der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt angenommen werden und daher untrennbar mit dieser Aktivierung verbunden sein. Aus diesem Grund sollten dem Rat Durchführungsbefugnisse für die Annahme dieser Liste krisenrelevanter Waren oder krisenrelevanter Dienstleistungen und deren Aktualisierung übertragen werden. Es sollte möglich sein, den Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt oder den Notfallmodus für den Binnenmarkt durch einen Durchführungsrechtsakt des Rates auf einen Vorschlag der Kommission auszuweiten. Sollte sich herausstellen, dass keiner der beiden Modi aktiviert sein muss, sollte der jeweilige Modus deaktiviert werden.

(37) Um sicherzustellen, dass das Gremium angemessene Informationen über einen potenziellen Binnenmarkt-Notfall erhält, muss eine Überwachung vorgesehen werden. Eine solche Überwachung sollte sich auf Lieferketten der Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung beziehen, für die der Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde, und die Freizügigkeit von Personen, die an der Herstellung und Lieferung solcher Waren und Dienstleistungen beteiligt sind. Die Überwachung der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sollte von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Ersuchen um freiwillige Bereitstellung von Informationen über Faktoren durchgeführt werden, die sich auf die Verfügbarkeit der ausgewählten Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung auswirken, wie Erzeugungskapazität, Verfügbarkeit der erforderlichen Arbeitskräfte, Lagerbestände, Beschränkungen bei den Lieferanten, Diversifizierungs- und Substitutionsmöglichkeiten, Nachfragebedingungen und Engpässe. Das Ersuchen um freiwillige Bereitstellung von Informationen im Rahmen einer solchen Überwachung sollte an alle Akteure entlang der jeweiligen Lieferkette für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung und an andere einschlägige Interessenträger gerichtet werden, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Die Erhebung von Informationen über Störungen des freien Verkehrs bei den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern entlang der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung ist besonders wichtig, da der Mangel an geeigneten Arbeitskräften eine der Hauptursachen für Unterbrechungen der Lieferketten ist. Die Überwachung von Störungen der Freizügigkeit von Personen, die an der Herstellung und Lieferung von Waren und Dienstleistungen beteiligt sind, durch die Behörden der Mitgliedstaaten sollte weit gefasst werden und sich auf Arbeitnehmer, Dienstleister, Unternehmensvertreter und andere Personen erstrecken, die an Forschung, Entwicklung und Inverkehrbringen von Waren beteiligt sind. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die erhobenen Informationen über die zentralen Verbindungsbüros an die Kommission und das Gremium übermitteln. Diese Informationen sollten es dem Gremium ermöglichen, die Kommission in Bezug auf die Notwendigkeit der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt zu beraten.

(38) Bei nationalen Maßnahmen, die nicht gemäß dieser Verordnung harmonisiert sind und die als Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall den freien Warenverkehr und die Freizügigkeit oder den freien Dienstleistungsverkehr bei Binnenmarkt-Notfällen betreffen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Maßnahmen in vollem Einklang mit dem AEUV und anderen Bestimmungen des Unionsrechts wie der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 sowie den Richtlinien 2004/38/EG 18, 2005/36/EG 19, 2006/123/EG 20 und (EU) 2015/1535 21 des Europäischen Parlaments und des Rates stehen. Wenn die Mitgliedstaaten solche Maßnahmen erlassen, sollten diese gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung im Einklang mit dem Unionsrecht entsprechen. Darüber hinaus sollten solche Maßnahmen im Einklang mit diesen Grundsätzen keinen unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen und die Mitgliedstaaten sollten alle erdenklichen Maßnahmen ergreifen, um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, der durch Maßnahmen verursacht wird, die als Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall erlassen wurden. Zudem sollten solche Maßnahmen die Situation in den Grenzregionen und Gebieten in äußerster Randlage gebührend berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitend erwerbstätige Personen. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen zur Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall, die den freien Verkehr einschränken, aufheben, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. Im Allgemeinen wären nationale Maßnahmen zur Beschränkung des freien Verkehrs, die nicht im Rahmen dieser Verordnung harmonisiert sind, grundsätzlich nicht mehr gerechtfertigt oder verhältnismäßig, wenn der Notfallmodus für den Binnenmarkt deaktiviert wird, und sollten daher aufgehoben werden.

(39) Diese Verordnung sollte nicht so ausgelegt werden, dass Beschränkungen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit, die dem AEUV oder anderen Bestimmungen des Unionsrechts zuwiderlaufen, genehmigt oder gerechtfertigt werden. Beispielsweise sollte die Tatsache, dass einige Beschränkungen während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt ausdrücklich verboten sind, nicht als Rechtfertigung solcher Beschränkungen außerhalb dieses Modus oder als Rechtfertigung für andere mögliche, mit dem Unionsrecht unvereinbare Beschränkungen, die durch diese Verordnung nicht ausdrücklich verboten sind, ausgelegt werden.

(40) In Artikel 21 AEUV ist das Recht der Unionsbürger festgelegt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Die genauen Bedingungen und Beschränkungen betreffend dieses Recht sind in der Richtlinie 2004/38/EG festgelegt. In der genannten Richtlinie sind die allgemeinen Grundsätze, die für diese Beschränkungen gelten, und die Gründe festgelegt, die zur Rechtfertigung solcher Maßnahmen herangezogen werden können. Zu den Gründen zählen Belange der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit. In diesem Zusammenhängen können Beschränkungen des freien Verkehrs gerechtfertigt sein, wenn sie verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind. Mit der vorliegenden Verordnung sollen keine zusätzlichen Gründe für die Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit vorgesehen werden, die über die in Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehenen hinausgehen.

(41) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Erleichterung der Freizügigkeit und sonstige Maßnahmen, die sich auf die Freizügigkeit auswirken, beruhen auf Artikel 21 AEUV und ergänzen die Richtlinie 2004/38/EG im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls. Diese Maßnahmen sollten nicht dazu führen, dass Beschränkungen des freien Verkehrs, die den Verträgen oder anderem Unionsrecht zuwiderlaufen, genehmigt oder gerechtfertigt werden.

(42) In Artikel 45 AEUV ist das Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen festgelegt. Artikel 46 AEUV ist die Rechtsgrundlage für den Erlass von Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 AEUV herzustellen. Die vorliegende Verordnung enthält Bestimmungen, die die bestehenden Maßnahmen ergänzen, damit im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls die Freizügigkeit weiter gestärkt, die Transparenz erhöht und Amtshilfe geleistet werden kann. Zu diesen Maßnahmen gehört die Einrichtung und Bereitstellung zentraler Anlaufstellen für Arbeitnehmer und ihre Vertreter in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene im Wachsamkeits- und im Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß dieser Verordnung.

(43) Es ist angezeigt, bestimmte nationale Maßnahmen zu verbieten, die die Freizügigkeit oder den freien Dienstleistungsverkehr beschränken und die während eines Binnenmarkt-Notfalls oder als Reaktion darauf nicht verhängt werden sollten, weil sie offensichtlich unverhältnismäßig sind. Daher sollten solche Maßnahmen der Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund dieser Harmonisierungsvorschriften und nicht des AEUV oder anderer Rechtsvorschriften der Union bewertet werden.

(44) Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, Maßnahmen zu erlassen, die zu Diskriminierung, die auf der Staatsangehörigkeit oder im Falle von Unternehmen auf dem Ort des eingetragenen Geschäftssitzes, der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung beruht, führen.

(45) Die Mitgliedstaaten sollten davon absehen, Maßnahmen zu erlassen, die es Personen, die das Recht auf Freizügigkeit genießen, unmöglich machen, in ihren Wohnsitzmitgliedstaat zurückzukehren, wenn sie sich beim Ausbruch einer Krise in einem anderen Mitgliedstaat befinden.

(46) Die Mitgliedstaaten sollten davon absehen, Maßnahmen zu ergreifen, die es Personen, die das Recht auf Freizügigkeit genießen, unmöglich machen, aus zwingenden familiären Gründen in andere Mitgliedstaaten zu reisen, wenn eine solche Reise in dem Mitgliedstaat, der die Maßnahme ergreift, unter denselben Umständen weiterhin erlaubt ist.

(47) Diese Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihren Staatsangehörigen und Einwohnern im Falle von Binnenmarkt-Notfällen die Rückkehr in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten. Um solche Reisen zu erleichtern, sollten es andere Mitgliedstaaten diesen Staatsangehörigen und Einwohnern gestatten, ihr Hoheitsgebiet zu verlassen, um in den Mitgliedstaat zu reisen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen bzw. in dem sie ihren Wohnsitz haben, oder durch ihr Hoheitsgebiet zu reisen, um den Mitgliedstaat zu erreichen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen bzw. in dem sie ihren Wohnsitz haben.

(48) Beschränkungen des freien Verkehrs, auch in Form von Verwaltungsanforderungen und -verfahren wie Anmelde-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren, sind verboten, es sei denn, sie stehen mit dem Unionsrecht im Einklang. Wenn gerechtfertigte und verhältnismäßige Verwaltungsanforderungen und -verfahren im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurden, sollten die Mitgliedstaaten bei einem Binnenmarkt-Notfall der Erleichterung der Einhaltung dieser Anforderungen und der Bearbeitung dieser Verfahren für Personen, die an der Herstellung oder Lieferung krisenrelevanter Waren oder krisenrelevanter Dienstleistungen beteiligt sind, Vorrang einräumen. Zu diesem Zweck und wenn dies erforderlich ist, um den freien Verkehr solcher Dienstleistungserbringer oder bestimmter Kategorien von Dienstleistungserbringern zu erleichtern, sollte die Kommission entsprechende Vorkehrungen treffen, einschließlich digitaler Instrumente und Vorlagen.

(49) In dieser Verordnung werden Verpflichtungen zur Gewährleistung der Transparenz in Bezug auf nationale Maßnahmen festgelegt, die während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt erlassen werden und das Recht auf Freizügigkeit einschränken. Alle derartigen Beschränkungen sollten mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie 2004/38/EG, im Einklang stehen. Diese Verpflichtungen sollten bestehende Informations- oder Mitteilungspflichten, die weiterhin gelten, unberührt lassen. Die Freizügigkeit ist für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts von wesentlicher Bedeutung. Die Erfahrungen aus der COVID-19-Krise haben gezeigt, dass Beschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit Ausstrahlungseffekte auf alle anderen Grundfreiheiten haben können. Fehlende Informationen über krisenbedingte Beschränkungen der Freizügigkeit können Unionsbürgern und Wirtschaftsteilnehmern bei der Steuerung ihrer Tätigkeiten während einer Krise zusätzliche Schwierigkeiten bereiten. Derzeit gibt es kein geltendes Transparenzsystem, das Unionsbürgern und Wirtschaftsteilnehmern Informationen über Beschränkungen der Freizügigkeit liefert. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Wortlaut der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit als Reaktion auf eine Krise eingeschränkt wird, sowie entsprechende Änderungen umgehend nach ihrer Annahme mitteilen. Diesem Wortlaut sollten die Gründe für diese Maßnahmen, einschließlich der Gründe, aus denen hervorgeht, dass die Maßnahmen gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, alle zugrunde liegenden wissenschaftlichen oder sonstigen Angaben, die ihren Erlass stützen, der Anwendungsbereich der Maßnahmen, der Zeitpunkt der Annahme und Anwendung sowie die Dauer der Maßnahmen beigefügt sein. Um sicherzustellen, dass die Unionsbürger und Wirtschaftsteilnehmer zuverlässige Informationen über Beschränkungen des freien Verkehrs erhalten können, sollten die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit schnellstmöglich eindeutige, umfassende und aktuelle Informationen zur Verfügung stellen, in denen die Maßnahmen, insbesondere ihr Anwendungsbereich, der Tag ihrer Annahme und ihres Geltungsbeginns sowie ihre Dauer, erläutert werden. Diese Information sollten auch der Kommission übermittelt werden. Auf dieser Grundlage sollte die Kommission die einschlägigen Informationen auf einer speziellen Website veröffentlichen, die in allen Amtssprachen der Union verfügbar ist.

(50) Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen spezifischen Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt nur dann angewandt werden, wenn dies für die Reaktion auf einen bestimmten Binnenmarkt-Notfall unerlässlich ist, sollten diese Maßnahmen nur im Wege von Durchführungsrechtsakten der Kommission aktiviert werden können, in denen die Gründe für ihre Aktivierung und die krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen anzugeben sind, für die diese Maßnahmen gelten.

(51) Um außerdem die Verhältnismäßigkeit dieser Durchführungsrechtsakte und die gebührende Berücksichtigung der Rolle der Wirtschaftsteilnehmer im Zusammenhang mit dem Krisenmanagement sicherzustellen, sollte die Kommission nur auf die Aktivierung der Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt zurückgreifen, nachdem der Rat einen Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert hat und wenn die Wirtschaftsteilnehmer nicht in der Lage sind, innerhalb einer angemessenen Frist eine Lösung auf freiwilliger Basis zu finden ("zweistufige Aktivierung"). In jedem derartigen Durchführungsrechtsakt und in Bezug auf alle besonderen Aspekte einer Krise sollte die Notwendigkeit der Aktivierung von Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt angegeben werden.

(52) Um eine genaue Bewertung der Frage zu ermöglichen, ob die Einführung spezifischer Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt die Verringerung schwerwiegender Engpässe bei krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen oder der unmittelbaren Gefahr derartiger Engpässe bei einem Binnenmarkt-Notfall ermöglichen würde, sollte die Kommission in der Lage sein, von betroffenen Wirtschaftsteilnehmern in Lieferketten für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen Informationen anzufordern. Diese Auskunftsersuchen sollten gegebenenfalls Folgendes betreffen: Produktionskapazitäten und Lagerbestände in Bezug auf krisenrelevante Waren in Produktionsstätten, die sich in der Union sowie in Ländern außerhalb der Union befinden, die diese Wirtschaftsteilnehmer betreiben, mit denen sie Verträge geschlossen haben oder von denen sie Lieferungen beziehen, den Zeitplan oder eine Schätzung der erwarteten Produktionsleistung für die bevorstehenden drei Monate für jede Produktionsstätte in der Union und in Ländern außerhalb der Union, die diese Wirtschaftsteilnehmer betreiben oder mit denen sie Verträge geschlossen haben, sowie Einzelheiten zu einschlägigen Unterbrechungen oder Engpässen in Lieferketten. Um sicherzustellen, dass der Mitgliedstaat, in dem sich die Produktionsstätten des Wirtschaftsteilnehmers befinden, umfassend einbezogen wird, sollte die Kommission diesem Mitgliedstaat umgehend eine Kopie des Auskunftsersuchens übermitteln, und auf Verlangen der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats sollte die Kommission die von ihr erlangten Informationen mit sicheren Mitteln an diesen Mitgliedstaat weitergeben.

(53) Auskunftsersuchen an die Wirtschaftsteilnehmer sollten von der Kommission nur dann gestellt werden, wenn die für eine angemessene Reaktion auf den Binnenmarkt-Notfall erforderlichen Informationen, z.B. solche, die für die Auftragsvergabe durch die Kommission für Rechnung oder im Namen der Mitgliedstaaten oder für die Schätzung der Produktionskapazitäten von Herstellern krisenrelevanter Waren, bei denen die Lieferketten gestört wurden, benötigt werden, der Kommission noch nicht vorliegen und nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen oder aufgrund von freiwillig gemachten Angaben eingeholt werden können. Stellt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Auskunftsersuchen, so sollte sie sicherstellen, dass der Nutzen für das öffentliche Interesse die möglichen Unannehmlichkeiten für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer überwiegt. Die Kommission sollte den Aufwand berücksichtigen, den ein solches Auskunftsersuchen insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit sich bringen könnte, und die Fristen für die Beantwortung entsprechend festlegen. Wenn die Bearbeitung eines Auskunftsersuchens durch einen Wirtschaftsteilnehmer dessen Geschäftstätigkeit erheblich stören könnte, sollte es diesem Wirtschaftsteilnehmer gestattet sein, die Bereitstellung der angeforderten Informationen zu verweigern. Der Wirtschaftsteilnehmer sollte verpflichtet sein, der Kommission die Gründe für die Verweigerung der verlangten Auskünfte mitzuteilen. Diese Gründe sollten insbesondere das Risiko der Haftung für Verstöße gegen vertragliche Geheimhaltungspflichten aufgrund von Verträgen, die dem Recht eines Landes außerhalb der Union unterliegen, und im Falle von Waren, die im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit verwendet werden können, einschließlich nationaler Reserven, das Risiko der Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit umfassen.

(54) Die maximale Frist für die Beantwortung eines Auskunftsersuchens durch einen Wirtschaftsteilnehmer sollte 20 Arbeitstage betragen. Die konkrete jeweilige Frist sollte von Fall zu Fall festgelegt werden und könnte unter bestimmten Umständen kürzer sein. Der Wirtschaftsteilnehmer sollte die Möglichkeit haben, eine einmalige Fristverlängerung zu beantragen, durch die - vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung der Kommission - die Gesamtfrist über 20 Arbeitstage hinaus verlängert werden könnte. Es sollte vorgesehen werden, dass jeder Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers auf Fristverlängerung bei der Kommission gemäß den in dem Einzelbeschluss festgelegten Modalitäten für die Kommunikation gestellt wird. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass die ursprüngliche Frist bis zur Beantwortung des Antrags auf Fristverlängerung durch die Kommission in vollem Umfang anwendbar ist.

(55) Die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt sollte erforderlichenfalls auch ermöglichen, dass die Anwendung bestimmter Krisenreaktionsverfahren ausgelöst wird, die Anpassungen der Vorschriften für die Konzeption, die Herstellung, die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen von Waren, die harmonisierten Unionsvorschriften unterliegen, sowie der Vorschriften für die Waren, die dem allgemeinen Rahmen der Union für die Produktsicherheit unterliegen, vorsehen. Diese Krisenreaktionsverfahren sollten es ermöglichen, dass als krisenrelevant eingestufte Waren in Notfällen rasch in Verkehr gebracht werden können. Bei harmonisierten Waren sollten die für die Konformitätsbewertung zuständigen Stellen der Konformitätsbewertung von krisenrelevanten Waren gegenüber allen anderen anhängigen Anträgen für andere Erzeugnisse Vorrang einräumen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten in Fällen, in denen es bei den Konformitätsbewertungsverfahren für krisenrelevante Waren zu unangemessenen Verzögerungen kommt, die Möglichkeit haben, das Inverkehrbringen derartiger Waren, die die geltenden Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchlaufen haben, auf dem jeweiligen Markt zu genehmigen, sofern sie die geltenden Sicherheitsanforderungen erfüllen. Diese Genehmigungen sollten nur im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gelten, bis ihre Gültigkeit im Wege eines Durchführungsrechtsakts der Kommission auf das Gebiet der Union ausgedehnt wird. Die Gültigkeit derartiger Zulassungen, die eine Abweichung von den Konformitätsbewertungsverfahren darstellen, sollte auf die Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt begrenzt sein. Um die Erhöhung des Angebots an harmonisierten und nicht harmonisierten krisenrelevanten Waren zu erleichtern, sollten zudem bestimmte Flexibilitäten in Bezug auf den Mechanismus der Konformitätsvermutung bzw. die Vermutung der Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot eingeführt werden. Bei einem Binnenmarkt-Notfall sollten sich die Hersteller von krisenrelevanten Waren auch auf nationale und internationale Normen stützen können, die ein gleichwertiges Schutzniveau wie die europäischen Normen bieten, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. In Fällen, in denen es keine derartigen europäischen Normen gibt oder ihre Einhaltung durch die Störungen des Binnenmarkts übermäßig erschwert wird, sollte die Kommission ausschließlich in Bezug auf harmonisierte krisenrelevante Waren gemeinsame Spezifikationen erlassen können, die eine Konformitätsvermutung bieten, um den Herstellern gebrauchsfertige technische Lösungen an die Hand zu geben.

(56) Die Einführung dieser krisenrelevanten Anpassungen an die einschlägigen sektorspezifischen Unionsvorschriften erfordert gezielte Anpassungen der folgenden 16 Rechtsakte: der Richtlinien 2000/14/EG 22, 2006/42/EG 23, 2010/35/EU 24, 2014/29/EU 25, 2014/30/EU 26, 2014/33/EU 27, 2014/34/EU 28, 2014/35/EU 29, 2014/53/EU 30, 2014/68/EU 31 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/424 32, (EU) 2016/425 33, (EU) 2016/426 34, (EU) Nr. 305/2011 35, (EU) 2023/988 36 und (EU) 2023/1230 37 des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Änderungen, mit denen in jedem der jeweiligen Rechtsakte Notfallverfahren festgelegt werden, sollten erst dann anwendbar werden, wenn sie tatsächlich aktiviert werden. Die Aktivierung der Notfallverfahren im Rahmen der einzelnen Rechtsakte sollte von der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß dieser Verordnung abhängig gemacht werden und auf die als krisenrelevante Waren eingestuften Erzeugnisse sowie die Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt beschränkt sein.

(57) In Fällen, in denen erhebliche Risiken für das Funktionieren des Binnenmarkts bestehen, oder bei schwerwiegenden und anhaltenden Engpässen bei oder einer außergewöhnlich hohen Nachfrage nach krisenrelevanten Waren können sich Maßnahmen auf Unionsebene zur Sicherstellung der Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren, z.B. Vorranganfragen, als unerlässlich für die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts und seiner Lieferketten erweisen.

(58) Die Kommission sollte in der Lage sein, als letztes Mittel zur Aufrechterhaltung wesentlicher gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt und wenn die Herstellung oder Lieferung bestimmter krisenrelevanter Waren durch andere Maßnahmen nicht erreicht werden könnte, Anfragen an in der Union niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer zu richten, bestimmte krisenrelevante Waren herzustellen oder zu liefern. Bei der Erteilung einer derartigen Anfrage sollte die Kommission die möglichen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt und die Gefahr einer Verschärfung von Marktverzerrungen berücksichtigen. Darüber hinaus sollte die Auswahl der Empfänger und Begünstigten der Ersuchen diskriminierungsfrei erfolgen.

(59) Vorranganfragen sollten auf objektiven, faktischen, messbaren und fundierten Daten beruhen. Bei derartigen Anfragen sollte den berechtigten Interessen der Wirtschaftsteilnehmer sowie den Kosten und dem Aufwand für eine Änderung des Produktionsablaufs Rechnung getragen werden. In der Vorranganfrage sollte eindeutig darauf hingewiesen werden, dass die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Anfrage vollständig dem Wirtschaftsteilnehmer obliegt. Beschließt der Wirtschaftsteilnehmer, die Vorranganfrage abzulehnen, so steht es ihm auch frei, zu entscheiden, ob er eine ausdrückliche Ablehnung ausspricht und ob er eine Begründung vorlegt, wenn er die Kommission über seine Ablehnung unterrichtet.

(60) Wenn die Anfrage angenommen wird, sollte die Verpflichtung, der Vorranganfrage nachzukommen, Vorrang vor der Erfüllung jeglicher Leistungsverpflichtungen nach privatem oder öffentlichem Recht haben. Jeder Vorranganfrage sollte ein fairer und angemessener Preis zugrunde gelegt werden. Die Berechnung dieses Preises sollte auf der Grundlage der durchschnittlichen Marktpreise der vergangenen Jahre erfolgen können, vorbehaltlich einer Begründung jeder Erhöhung bzw. Senkung, z.B. unter Berücksichtigung der Inflation oder der Produktionskosten. Angesichts der Bedeutung, die der Sicherstellung der Versorgung mit krisenrelevanten Waren zukommt, die für die Aufrechterhaltung wesentlicher gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt unerlässlich sind, sollte die Erfüllung der Verpflichtung, einer Vorranganfrage nachzukommen, keine Haftung für Schäden Dritter nach sich ziehen, die sich aus einer Verletzung von dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden vertraglichen Verpflichtungen ergeben können, soweit die Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen für die Einhaltung der vorgeschriebenen Rangfolge erforderlich war. Wirtschaftsteilnehmern, die in den Anwendungsbereich einer Vorranganfrage fallen könnten, sollte es gestattet sein, in den Bedingungen ihrer Handelsverträge den möglichen Folgen einer Vorranganfrage Rechnung zu tragen. Unbeschadet der Anwendbarkeit anderer Bestimmungen sollte die Haftung für fehlerhafte Produkte gemäß der Richtlinie 85/374/EWG des Rates 38 von diesem Haftungsausschluss unberührt bleiben.

(61) Hat der Wirtschaftsteilnehmer eine Vorranganfrage ausdrücklich angenommen und hat die Kommission nach dieser Annahme einen Durchführungsrechtsakt erlassen, so sollte der Wirtschaftsteilnehmer alle Bedingungen dieses Durchführungsrechtsakts einhalten. Die Nichteinhaltung der im Durchführungsrechtsakt festgelegten Bedingungen durch den Wirtschaftsteilnehmer sollte zu einem Verlust des Vorteils einer Befreiung von der vertraglichen Haftung führen. Handelt es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Nichteinhaltung, so kann gegen den Wirtschaftsteilnehmer vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch eine Geldbuße verhängt werden. Es sollte nicht möglich sein, Geldbußen gegen Wirtschaftsteilnehmer zu verhängen, die eine Vorranganfrage nicht ausdrücklich angenommen haben.

(62) Wird die Kommission von einem oder mehreren Mitgliedstaaten über Engpässe bei krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen oder über ein diesbezügliches Risiko unterrichtet, so sollte die Kommission diesen Mitgliedstaaten empfehlen können, Maßnahmen zu ergreifen, um für die rasche Erhöhung der Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen zu sorgen. Die Kommission sollte die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer prüfen. Diese Empfehlungen können Maßnahmen umfassen, die darauf abzielen, den Ausbau, die Umwidmung oder die Einrichtung neuer Produktionskapazitäten für krisenrelevante Waren oder neuer Kapazitäten im Zusammenhang mit krisenrelevanten Dienstleistungstätigkeiten zu erleichtern und die einschlägigen und geltenden Genehmigungs-, Zulassungs- und Registrierungsverfahren zu beschleunigen.

(63) Wird die Kommission von einem oder mehreren Mitgliedstaaten über Engpässe bei krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen unterrichtet, so sollte die Kommission diese Informationen an alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiterleiten und die Koordinierung der Reaktion straffen. Um die Verfügbarkeit bestimmter krisenrelevanter Waren oder krisenrelevanter Dienstleistungen während eines Binnenmarkt-Notfalls sicherzustellen und den Binnenmarkt-Notfall zu beenden, sollte die Kommission den Mitgliedstaaten unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Solidarität, der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit empfehlen können, diese Waren oder Dienstleistungen zu verteilen. Die Kommission sollte bei der Koordinierung dieser Verteilung Unterstützung bieten.

(64) Zusätzlich zu der Möglichkeit einer gemeinsamen Auftragsvergabe zwischen der Kommission und einem oder mehreren Mitgliedstaaten und gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 (im Folgenden "Haushaltsordnung") sollten ein oder mehrere Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, die Kommission zu ersuchen, für deren Rechnung oder in deren Namen ein Vergabeverfahren für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung oder von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen einzuleiten, um die Kaufkraft und Verhandlungsposition der Kommission im Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt oder im Notfallmodus für den Binnenmarkt zu nutzen. Eine solche Auftragsvergabe sollte den im Wege eines Vertrags erfolgenden Erwerb krisenrelevanter Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sowie den Erwerb oder die Miete oder Pacht von Grundstücken, Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen durch den öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern umfassen, die von dem öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber zur Bewältigung der Krise ausgewählt wurden. Die Kommission sollte das einschlägige Vergabeverfahren für Rechnung oder im Namen der Mitgliedstaaten auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Parteien durchführen können oder als Großhändler auftreten dürfen, indem sie Lieferungen und Dienstleistungen kauft und einlagert und an von ihr ausgewählte beteiligte Mitgliedstaaten oder Partnerorganisationen weiterverkauft oder spendet; dies schließt die Miete oder Pacht von Grundstücken, Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen ein.

(65) Während der COVID-19-Krise wurde deutlich, dass die Kommission in der Lage sein sollte, krisenrelevante Waren und Dienstleistungen gemeinsam mit Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und Ländern außerhalb der Union wie den europäischen Mikrostaaten zu beschaffen. Gemeinsame Vergabeverfahren, die für den Erwerb krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen oder von Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung eingeleitet werden, sollten sich nicht negativ auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken und keine Diskriminierung oder Handelsbeschränkung darstellen und auch keine Wettbewerbsverzerrungen verursachen oder direkte finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der Länder haben, die nicht an dem gemeinsamen Vergabeverfahren teilnehmen. Außerdem sollte unbedingt sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen mit Unterstützung der Kommission und des Gremiums koordinieren, bevor Vergabeverfahren für die Beschaffung krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen eingeleitet werden. Während der Eventualfallphase sollten die Mitgliedstaaten ein System einrichten, das es ermöglicht, die unter die Richtlinien 2014/24/EU 40 und 2014/25/EU 41 des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber zu ermitteln, die in Notfällen krisenrelevante Waren und Dienstleistungen beschaffen. Die Mitgliedstaaten sollten sich für die Zwecke der Einhaltung der Koordinierungsklausel gemäß dieser Verordnung im Hinblick auf die Erhebung und Übermittlung von Informationen über laufende und geplante Beschaffungen durch die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber in ihrem Hoheitsgebiet auf die zentralen Verbindungsbüros verlassen können.

(66) Die Vereinbarung über die Auftragsvergabe durch die Kommission für Rechnung oder im Namen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder mehrerer oder die gemeinsame Auftragsvergabe zwischen der Kommission und einem oder mehreren Mitgliedstaaten sollte gegebenenfalls eine Ausschließlichkeitsklausel vorsehen, nach der sich die beteiligten Mitgliedstaaten verpflichten, die betreffenden krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen nicht über andere Kanäle zu beschaffen und keine parallelen Verhandlungen zu führen. Ist eine solche Ausschließlichkeitsklausel vorgesehen, so sollte darin festgelegt werden, dass es den beteiligten Mitgliedstaaten möglich ist, ihr eigenes Vergabeverfahren einzuleiten, wenn in den Mitgliedstaaten ein zusätzlicher Beschaffungsbedarf besteht und eine solche Auftragsvergabe die laufende gemeinsame Auftragsvergabe oder die Auftragsvergabe für Rechnung oder im Namen der Mitgliedstaaten nach Einschätzung der Kommission nicht beeinträchtigt. Für die Zwecke des gemeinsamen Vergabeverfahrens sollten die EFTA-Staaten und die Bewerberländer der Union sowie das Fürstentum Monaco, die Republik San Marino und der Staat Vatikanstadt als beteiligte Mitgliedstaaten gelten, sofern sie beschließen, sich an der gemeinsamen Auftragsvergabe zu beteiligen. Mit der Ausschließlichkeitsklausel soll sichergestellt werden, dass die laufende gemeinsame Auftragsvergabe oder Auftragsvergabe für Rechnung oder im Namen der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wird. Eine De-minimis-Auftragsvergabe hat keine Auswirkungen auf diese Auftragsvergabe, weshalb es öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern der Mitgliedstaaten gestattet sein sollte, Vergabeverfahren einzuleiten, die unter den Schwellenwerten der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU liegen. Da die Beschaffung von einem Wirtschaftsteilnehmer, der nicht an der laufenden Ausschreibung teilnimmt, die laufende Auftragsvergabe zudem nicht untergräbt, sollte die in dieser Verordnung festgelegte Ausschließlichkeitsklausel auch nicht für diese Art von Beschaffung gelten. Beschließt ein Mitgliedstaat, sich an der gemeinsamen Auftragsvergabe oder an der Auftragsvergabe für Rechnung oder im Namen von Mitgliedstaaten für den Erwerb krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen zu beteiligen, so sollte er die in dieser Verordnung vorgesehenen zentralen Verbindungsbüros nutzen können, um alle öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber in seinem Hoheitsgebiet über die laufende Auftragsvergabe zu informieren, die die Anwendung der Ausschließlichkeitsklausel auslöst.

(67) Transparenz ist ein Grundprinzip für eine wirksame Vergabe öffentlicher Aufträge, das den Wettbewerb verbessert, die Effizienz erhöht und gleiche Wettbewerbsbedingungen schafft. Das Europäische Parlament sollte über Verfahren für gemeinsame Auftragsvergaben im Rahmen dieser Verordnung unterrichtet werden und auf Antrag Zugang zu den im Rahmen dieser Verfahren geschlossenen Verträgen erhalten, sofern die Geheimhaltung und alle vertraulichen Daten, die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten und sensible Geschäftsinformationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, angemessen geschützt werden.

(68) Es ist notwendig, den Informationsinhabern Garantien dafür zu bieten, dass die Informationen, die sie infolge der Anwendung dieser Verordnung bereitstellen, unter Beachtung der Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit verarbeitet und verwendet werden. Die im Rahmen von Überwachung, Auskunftsersuchen und Vorranganfragen erhaltenen Informationen sollten daher nur von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und ihren Bediensteten, den Behörden der Mitgliedstaaten und ihrem Personal oder von Einzelpersonen, einschließlich Mitgliedern und Beobachtern des Gremiums, für die Zwecke verwendet werden, für die diese Informationen angefordert wurden.

(69) Da das Gremium als beratendes Gremium für die Kommission tätig ist, sollte er die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 42 und (EU, Euratom) 2015/444 43 der Kommission festgelegten Grundsätze, Standards und Vorschriften der Kommission zum Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen einhalten, zu denen unter anderem die Bestimmungen über die Verarbeitung und Speicherung solcher Informationen zählen. Bedienstete der Kommission und anderer Organe und Einrichtungen der Union, die Zugang zu Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit der Arbeit des Gremiums haben, sollten auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Vertraulichkeitsanforderungen gemäß Artikel 339 AEUV unterliegen.

(70) Umfassen die gemäß dieser Verordnung durchzuführenden Tätigkeiten die Verarbeitung personenbezogener Daten, so sollte diese Verarbeitung den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zum Schutz personenbezogener Daten entsprechen, insbesondere den Verordnungen (EU) 2016/679 44 und (EU) 2018/1725 45 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(71) Es ist notwendig, Vorschriften für digitale Instrumente festzulegen, um darauf vorbereitet zu sein, zeitnah und effizient auf mögliche künftige Notfälle zu reagieren, das anhaltende Funktionieren des Binnenmarkts, den freien Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehr in Krisenzeiten und die Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Behörden sicherzustellen. In dieser Verordnung sollten auch Vorschriften für digitale Instrumente festgelegt werden, die die Priorisierung und Beschleunigung der Genehmigungs-, Registrierungs- oder Anmeldeverfahren gewährleisten, um die Freizügigkeit und die sichere Übermittlung und den sicheren Informationsaustausch zu erleichtern. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten ihre bestehenden digitalen Instrumente weiterverwenden oder so weit wie möglich ausweiten. Ist dies nicht möglich, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten, soweit erforderlich und gerechtfertigt, neue digitale Instrumente einrichten. Die Kommission sollte die technischen Aspekte dieser Instrumente oder Infrastrukturen im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen.

(72) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Spezifikationen des Eventualfallrahmens in Bezug auf Vorsorge, Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Krisenkommunikation für den Wachsamkeits- und den Notfallmodus für den Binnenmarkt übertragen werden. Darüber hinaus sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Möglichkeit übertragen werden, Risikominderungsmaßnahmen, insbesondere Verwaltungsvereinbarungen, digitale Instrumente und Vorlagen, zu erlassen, um die Freizügigkeit zu erleichtern. Auch sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Aktivierung spezifischer Notfallmaßnahmen bei einem Notfallmodus für den Binnenmarkt übertragen werden, um eine rasche und koordinierte Reaktion zu ermöglichen. Darüber hinaus sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung technischer Aspekte spezifischer digitaler Instrumente zur Unterstützung der Ziele dieser Verordnung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 46 ausgeübt werden.

(73) Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

(74) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta") anerkannt wurden. Sie wahrt insbesondere das in Artikel 7 der Charta verankerte Recht auf Privatsphäre der Wirtschaftsteilnehmer, das Recht auf Datenschutz gemäß Artikel 8 der Charta, die unternehmerische Freiheit und die Vertragsfreiheit, die durch Artikel 16 der Charta geschützt sind, sowie das Eigentumsrecht, das durch Artikel 17 der Charta geschützt ist, das Recht auf Kollektivverhandlungen und auf Kollektivmaßnahmen, das durch Artikel 28 der Charta geschützt ist, und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gemäß Artikel 47 der Charta.

(75) Diese Verordnung sollte die im AEUV verankerte Autonomie der Sozialpartner unberührt lassen.

(76) Diese Verordnung sollte nicht so ausgelegt werden, dass sie das Recht auf Umweltschutz, das Recht auf Kollektivverhandlungen und das Recht auf Durchführung kollektiver Maßnahmen gemäß der Charta berührt, einschließlich des Rechts der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen, und des Rechts oder der Freiheit zum Streik oder zur Durchführung anderer Maßnahmen, die im Rahmen der spezifischen Systeme der Mitgliedstaaten im Bereich der Arbeitsbeziehungen nach ihren nationalen Rechtsvorschriften oder ihren nationalen Gepflogenheiten vorgesehen sind.

(77) Andere Rechtsakte der Union, z.B. solche, die die Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer zur Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen vorsehen, berühren diese Verordnung nicht. Daher sollten in Fällen, in denen auch andere Rechtsakte der Union Bestimmungen über Auskunftsersuchen der Kommission enthalten, die denselben Zweck haben wie die in dieser Verordnung vorgesehenen, nach der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt durch den Rat nur die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über Auskunftsersuchen gelten.

(78) Die Union bekennt sich weiterhin uneingeschränkt zur internationalen Solidarität und unterstützt nachdrücklich den Grundsatz, dass alle für notwendig erachteten Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung getroffen werden, einschließlich der Maßnahmen, die erforderlich sind, um kritische Engpässe zu verhindern oder zu beseitigen, zielgerichtet, transparent, angemessen und befristet sind und im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation stehen.

(79) Der Unionsrahmen sollte interregionale Elemente zur Festlegung kohärenter, sektorübergreifender und grenzüberschreitender Eventualfall-, Wachsamkeits- und Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt unter Berücksichtigung insbesondere der Ressourcen, Kapazitäten und Anfälligkeiten der benachbarten Regionen, insbesondere Grenzregionen, enthalten.

(80) Die Kommission sollte die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung regelmäßig bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, der auch eine Bewertung der Arbeit des Gremiums, Stresstests, Schulungs- und Krisenprotokolle, die Kriterien für die Aktivierung des Wachsamkeitsmodus und des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie den Einsatz digitaler Instrumente umfasst. Darüber hinaus sollten innerhalb von vier Monaten nach der Deaktivierung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt bzw. des Notfallmodus für den Binnenmarkt Berichte vorgelegt werden. Diese Berichte sollten eine Bewertung der im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Krise, die zur Aktivierung des Modus geführt hat, und insbesondere eine Bewertung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen enthalten. In diesen Berichten könnten erforderlichenfalls Verbesserungsvorschläge gemacht werden, und es könnten ihnen gegebenenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.

(81) Die Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates 47 sieht einen Mechanismus für bilaterale Gespräche und Meldungen über Probleme, die das Funktionieren des Binnenmarkts betreffen, vor. Zur Vermeidung von Doppelregelungen bei der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt sollte die genannte Verordnung entsprechend geändert werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2679/98 sollte in keiner Weise die Wahrnehmung der auf Unionsebene und in den Mitgliedstaaten anerkannten Grundrechte einschließlich des Rechts oder der Freiheit zum Streik oder zur Durchführung anderer Maßnahmen, die im Rahmen der jeweiligen Arbeitsbeziehungen in den Mitgliedstaaten nach nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten vorgesehen sind, berühren. Sie sollte auch das Recht, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen sowie kollektive Maßnahmen zu ergreifen, unberührt lassen.

(82) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich das reibungslose und störungsfreie Funktionieren des Binnenmarkts durch die Einführung von Eventualfall-, Wachsamkeits- und Notfallmaßnahmen im gesamten Binnenmarkt zu gewährleisten, damit im Krisenfall die Koordinierung der Reaktionsmaßnahmen erleichtert wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs oder seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus

- haben folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Kapitel I
Gegenstand, Ziele, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Ziele

(1) Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen harmonisierter Maßnahmen zur wirksamen Antizipation der Auswirkungen von Krisen auf den Binnenmarkt sowie zur Vorbereitung und Reaktion darauf geschaffen.

(2) Der in Absatz 1 genannte Rahmen soll

  1. den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmern, garantieren und erleichtern;
  2. die Verfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung und von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt sicherstellen, wenn die Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Maßnahmen erlassen haben oder voraussichtlich erlassen werden; und
  3. Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts verhindern.

(3) Mit dieser Verordnung wird insbesondere Folgendes festgelegt:

  1. Vorschriften für die Einrichtung und Arbeitsweise eines Notfall- und Resilienzgremiums für den Binnenmarkt, der die Kommission bei der Antizipation und Vorbeugung der Auswirkungen einer Krise auf den Binnenmarkt sowie deren Bewältigung unterstützt und berät,
  2. Eventualfallmaßnahmen zur Antizipation, Planung und Resilienz,
  3. im Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen einer drohenden Krise, die über das Potenzial verfügt, sich zu einem Binnenmarkt-Notfall zu verschärfen,
  4. im Notfallmodus für den Binnenmarkt Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen einer Krise auf den Binnenmarkt, einschließlich Maßnahmen zur Erleichterung des freien Verkehrs von Waren, Dienstleistungen und Personen, auch Arbeitnehmern, in diesem Modus,
  5. Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Wachsamkeits- und Notfallmodus für den Binnenmarkt,
  6. Vorschriften für die Bereitstellung digitaler Instrumente und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden.

Artikel 2 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmer, im Binnenmarkt.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 48;
  2. Medizinprodukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/123;
  3. sonstige medizinische Gegenmaßnahmen nach Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/2371, die in dem gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2372 erstellten Verzeichnis aufgeführt sind;
  4. Halbleiter im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates 49;
  5. Energieerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates 50, elektrischen Strom im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der genannten Richtlinie und andere Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 3 der genannten Richtlinie;
  6. Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblichen oder individuellen Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Fonds, Zahlungen und Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 51 aufgeführten Dienstleistungen und Tätigkeiten, sowie Abrechnungs- und Clearingtätigkeiten sowie Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen;
  7. Verteidigungsgüter im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 52 oder im Sinne des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten im Einklang mit Unionsrecht.

(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstaben a, b und c dieses Artikels gelten die Artikel 20 bis 23 und Artikel 44 der vorliegenden Verordnung für die unter diesen Buchstaben genannten Erzeugnisse.

(4) Diese Verordnung gilt unbeschadet anderer Rechtsakte der Union mit spezifischen Vorschriften für die Krisenreaktion oder das Krisenmanagement, z.B.:

  1. Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 53 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union;
  2. einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/479 in Bezug auf die Befugnis der Kommission, zu beurteilen, ob die Einschränkung der Ausfuhr von Waren im Einklang mit den internationalen Rechten und Pflichten der Union angemessen ist;
  3. Verordnungen (EU) 2022/2371 und (EU) 2022/2372 in Bezug auf den EU-Rahmen für die Gesundheitssicherheit;
  4. Beschluss 2014/415/EU zur Festlegung der Integrierten Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR), einschließlich der Rolle der IPCR als politische Koordinierungsstelle, und Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung dieser Regelung.

(5) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften der Union, einschließlich der Kartell-, Fusions- und Beihilfevorschriften.

(6) Diese Verordnung berührt nicht die Verantwortung der Mitgliedstaaten für den Schutz der nationalen Sicherheit oder ihre Befugnis zur Wahrung wesentlicher staatlicher Funktionen, einschließlich der Wahrung der territorialen Unversehrtheit des Staates und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Insbesondere die nationale Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten.

(7) Diese Verordnung berührt nicht die Ausübung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta") genannten Grundrechte. Diese Verordnung berührt insbesondere in keiner Weise die Ausübung des Rechts zum Streik oder des Rechts zur Durchführung anderer Maßnahmen, die im Rahmen der spezifischen Systeme der Mitgliedstaaten im Bereich der Arbeitsbeziehungen nach ihren nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind. Sie berührt auch nicht das Recht, im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie kollektive Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "Krise" ein außergewöhnliches, unerwartetes und plötzliches natürliches oder vom Menschen verursachtes Ereignis außergewöhnlicher Art und außergewöhnlichen Ausmaßes, das sich innerhalb oder außerhalb der Union ereignet, sich äußerst nachteilig auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirkt oder auswirken könnte und den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen oder das Funktionieren seiner Lieferketten stört;

2. "Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt" einen Rahmen zur Bewältigung einer drohenden Krise, die über das Potenzial verfügt, sich innerhalb der nächsten sechs Monate zu einem Binnenmarkt-Notfall zu verschärfen;

3. "Notfallmodus für den Binnenmarkt" einen Rahmen zur Bewältigung einer Krise mit erheblichen negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt, die den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen oder, wenn eine solche schwerwiegende Störung Gegenstand unterschiedlicher nationaler Maßnahmen ist oder sein dürfte, das Funktionieren seiner Lieferketten ernsthaft stören;

4. "Bereiche von entscheidender Bedeutung" die Bereiche, die für die Union und ihre Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit von entscheidender und grundlegender Bedeutung sind und deren Störung, Ausfall, Verlust oder Zerstörung im Fall einer drohenden Krise erhebliche negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts haben kann;

5. "Waren von entscheidender Bedeutung" oder "Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung", zusammen "Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung", Waren oder Dienstleistungen, die nicht substituierbar, nicht diversifizierbar oder für die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten unerlässlich sind, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten in Bereichen von entscheidender Bedeutung sicherzustellen, und die in einem vom Rat gemäß Artikel 14 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind;

6. "krisenrelevante Waren" oder "krisenrelevante Dienstleistungen", zusammen "krisenrelevante Waren und Dienstleistungen", Waren oder Dienstleistungen, die nicht substituierbar, nicht diversifizierbar oder für die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten unerlässlich sind, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten sicherzustellen, und die für die Reaktion auf eine Krise als wesentlich erachtet werden und in einem vom Rat gemäß Artikel 18 Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind;

7. "bedeutende Ereignisse" Ereignisse, die das Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten erheblich stören oder erheblich stören könnten;

8. "betroffener Wirtschaftsteilnehmer" einen Wirtschaftsteilnehmer entlang der Lieferkette mit der Fähigkeit oder Kapazität, Folgendes herzustellen oder zu vertreiben:

  1. Waren von entscheidender Bedeutung oder Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung;
  2. krisenrelevante Waren oder krisenrelevante Dienstleistungen;
  3. Bestandteile der unter den Buchstaben a und b genannten Waren;

9. "Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen" bzw."KMU" Kleinstunternehmen sowie kleine Unternehmen und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 54.

Kapitel II
Governance

Artikel 4 Notfall- und Resilienzgremium für den Binnenmarkt

(1) Es wird ein Notfall- und Resilienzgremium für den Binnenmarkt (im Folgenden "Gremium") eingerichtet.

(2) Das Gremium setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und einem Vertreter der Kommission zusammen. Jeder Mitgliedstaat benennt einen Vertreter und einen Stellvertreter. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten je nach Art der Krise gegebenenfalls einen sektorspezifischen Ad-hoc-Vertreter benennen.

(3) Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Gremium, und die Kommission stellt das Sekretariat des Gremiums.

(4) Der Vorsitz des Gremiums (im Folgenden "Vorsitz") lädt einen Vertreter des Europäischen Parlaments als ständigen Beobachter in das Gremium ein.

(5) Der Vorsitz kann auf Ad-hoc-Basis Sachverständige mit spezifischen Kenntnissen einladen, als Beobachter an der Arbeit des Gremiums und an bestimmten Sitzungen teilzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Tagesordnung der Sitzung von Bedeutung ist. Zu diesen Sachverständigen können Vertreter von Wirtschaftsteilnehmern, Interessenverbänden und Sozialpartnern gehören.

(6) Der Vorsitz lädt die Vertreter anderer krisenrelevanter Stellen auf Unionsebene als Beobachter zu den einschlägigen Sitzungen des Gremiums ein.

(7) Der Vorsitz lädt Vertreter internationaler Organisationen und von Ländern außerhalb der Union zu einschlägigen Sitzungen des Gremiums im Einklang mit den einschlägigen bilateralen oder internationalen Übereinkünften ein.

(8) Beobachter haben kein Stimmrecht und beteiligen sich nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen des Gremiums. Gegebenenfalls kann der Vorsitz diese Beobachter ersuchen, Informationen und Erkenntnisse beizutragen.

(9) Das Gremium tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. In seiner ersten Sitzung gibt sich das Gremium auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Kommission eine Geschäftsordnung.

(10) Das Gremium kann im Rahmen seiner in Artikel 5 genannten Aufgaben Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte annehmen. Die Kommission trägt diesen Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten auf transparente Weise weitestgehend Rechnung.

Artikel 5 Aufgaben des Gremiums

(1) Für die Zwecke der Eventualfallplanung für den Binnenmarkt gemäß den Artikeln 9 bis 13 unterstützt und berät das Gremium die Kommission bei folgenden Aufgaben:

  1. Unterbreitung von Vorschlägen für Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit für einen einfacheren Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Wachsamkeits- und im Notfallmodus für den Binnenmarkt, die in dem in Artikel 9 genannten Eventualfallrahmen enthalten sein sollen;
  2. Bewertung von Ereignissen, auf die die Kommission gemäß Artikel 13 und im Hinblick auf deren Auswirkungen auf den Binnenmarkt und seine Lieferketten von den Mitgliedstaaten aufmerksam gemacht wurde;
  3. Sammeln von Informationen zur Vorausschau eines möglichen Auftretens einer Krise, Durchführung von Datenanalysen und Bereitstellung von Marktinformationen;
  4. Konsultation der Vertreter der Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich KMU, und der Wirtschaftszweige sowie gegebenenfalls der Sozialpartner zur Einholung von Marktinformationen im Einklang mit Artikel 43;
  5. Analyse aggregierter Daten, die bei anderen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene und internationaler Ebene eingeholt wurden;
  6. Pflege eines Verzeichnisses nationaler und unionsweiter Krisenmaßnahmen, die in früheren Krisen mit Auswirkungen auf den Binnenmarkt und seine Lieferketten zur Anwendung gekommen sind;
  7. Beratung bei der Frage, welche Maßnahmen zur Antizipierung und Planung für eine Krise gewählt werden sollen, bei gleichzeitiger Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Binnenmarkts und Beratung bei der Umsetzung der gewählten Maßnahmen.

(2) Für die Zwecke des in Artikel 14 genannten Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt unterstützt und berät das Gremium die Kommission bei folgenden Aufgaben:

  1. Feststellung, ob die Kriterien für die Aktivierung oder Deaktivierung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt erfüllt sind, um zu ermitteln, ob und in welchem Ausmaß eine drohende Krise im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 besteht;
  2. Koordinierung und Erleichterung des Austauschs und der gemeinsamen Nutzung von Informationen, auch mit anderen einschlägigen bzw. krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene sowie gegebenenfalls mit Ländern außerhalb der Union, mit einem besonderen Augenmerk auf Bewerberländer der Union und Entwicklungsländer, sowie mit internationalen Organisationen; und
  3. Analyse und Erörterung der Auswirkungen einer drohenden Krise auf den Binnenmarkt unter gebührender Berücksichtigung der Lage in den Grenzregionen, um mögliche Lösungen zu finden.

(3) Für die Zwecke des in Artikel 18 genannten Notfallmodus für den Binnenmarkt unterstützt und berät das Gremium die Kommission bei folgenden Aufgaben:

  1. Analyse krisenrelevanter Informationen, die von den Mitgliedstaaten oder der Kommission eingeholt wurden;
  2. Feststellung, ob die Kriterien für die Aktivierung oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt erfüllt sind;
  3. Beratung bei der Frage, welche Maßnahmen auf Unionsebene zur Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall gewählt werden sollen, und Beratung bei der Durchführung der gewählten Maßnahmen;
  4. Überprüfung der nationalen Krisenmaßnahmen;
  5. Koordinierung und Erleichterung des Austauschs und der gemeinsamen Nutzung von Informationen, auch mit anderen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene sowie gegebenenfalls mit Ländern außerhalb der Union, mit einem besonderen Augenmerk auf Bewerberländer der Union und Entwicklungsländer, sowie mit internationalen Organisationen;
  6. Analyse und Erörterung der Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt unter gebührender Berücksichtigung der Lage in den Grenzregionen, um mögliche Lösungen zu finden;
  7. gegebenenfalls Erstellung einer Liste der Kategorien von Personen, die an der Herstellung oder Lieferung krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen beteiligt sind und für die gemeinsame Vorlagen und Formulare festgelegt werden müssen, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis verwendet werden können.

(4) Die Kommission stellt die Beteiligung an der Arbeit des Gremiums aller für die jeweilige Krise relevanten Stellen auf Unionsebene sicher. Das Gremium arbeitet gegebenenfalls eng mit anderen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene und dem durch die Verordnung (EU) 2024/1252 eingesetzten Europäischen Ausschuss für kritische Rohstoffe zusammen und stimmt sich eng mit ihnen ab. Die Kommission sorgt für die Koordinierung mit den Maßnahmen, die durch andere Mechanismen der Union, z.B. das Katastrophenschutzverfahren der Union (UCPM), die IPCR, den EU-Rahmen für Gesundheitssicherheit und den Europäischen Rahmen für kritische Rohstoffe, durchgeführt werden. Das Gremium stellt den Informationsaustausch mit dem Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen im Rahmen des UCPM und mit der Unterstützungsfähigkeit "Integrierte Lageeinschätzung und -auswertung" im Rahmen der IPCR sicher.

(5) Das Gremium nimmt in Zusammenarbeit mit der Kommission einen jährlichen Tätigkeitsbericht an und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Artikel 6 Notfall- und Resilienzdialog

(1) Um den Dialog zwischen den Organen der Union zu intensivieren und für mehr Transparenz, Rechenschaftspflicht und Koordinierung zu sorgen, kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments die Kommission in ihrer Eigenschaft als Vorsitz des Gremiums auffordern, vor diesem Ausschuss zu erscheinen, um Informationen zu allen Fragen zu liefern, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, insbesondere nach jeder Sitzung des Gremiums und nach jeder Deaktivierung des Wachsamkeits- oder Notfallmodus für den Binnenmarkt.

(2) Das Europäische Parlament wird schnellstmöglich über alle gemäß dieser Verordnung vorgeschlagenen oder erlassenen Durchführungsrechtsakte des Rates unterrichtet.

(3) Die Kommission trägt den Aspekten, die im Zusammenhang mit den im Zuge des Notfall- und Resilienzdialogs geäußerten Standpunkten aufkommen, sowie etwaigen einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments Rechnung.

Artikel 7 Notfall- und Resilienzplattform

(1) Die Kommission richtet eine Plattform der Interessenträger ein, um einen sektorspezifischen Dialog und sektorspezifische Partnerschaften zu begünstigen und hierzu die wichtigsten Interessenträger, nämlich Wirtschaftsteilnehmer, Sozialpartner, Forscher und die Zivilgesellschaft zusammenzubringen. Insbesondere bietet die Plattform Interessenträgern Funktionen für Folgendes:

  1. Meldung freiwilliger Tätigkeiten, die für die erfolgreiche Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall erforderlich sind,
  2. Bereitstellung von wissenschaftlicher Beratung, Stellungnahmen und Berichten zu krisenrelevanten Themen,
  3. Beitrag zum Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, insbesondere in Bezug auf den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen und die Vermeidung unterschiedlicher nationaler Maßnahmen, die zu grenzüberschreitenden Beschränkungen führen könnten.

(2) Die Kommission und das Gremium berücksichtigen bei der Durchführung dieser Verordnung die Ergebnisse des sektorspezifischen Dialogs und der Partnerschaften gemäß Absatz 1 sowie alle relevanten Beiträge der Interessenträger gemäß dem genannten Absatz.

Artikel 8 Verbindungsbüros

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt ein zentrales Verbindungsbüro.

(2) Das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats ist für die Kontakte, die Koordinierung und den Informationsaustausch mit folgenden Stellen zuständig:

  1. den zentralen Verbindungsbüros der anderen Mitgliedstaaten und dem Verbindungsbüro auf Unionsebene gemäß Absatz 4;
  2. den jeweils zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats, insbesondere mit den in Artikel 24 genannten nationalen zentralen Anlaufstellen.

(3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung sammelt das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats Beiträge der jeweils zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats.

(4) Die Kommission benennt ein Verbindungsbüro auf Unionsebene.

(5) Das Verbindungsbüro auf Unionsebene stellt die Koordinierung und den Informationsaustausch, einschließlich des Austauschs von krisenrelevanten Informationen, mit den zentralen Verbindungsbüros der Mitgliedstaaten für die Verwaltung des Wachsamkeits- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt sicher.

Titel II
Eventualfallplanung für den Binnenmarkt

Artikel 9 Eventualfallrahmen

(1) Die Kommission kann unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums und der Beiträge der auf Unionsebene tätigen einschlägigen Stellen einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der detaillierten Modalitäten für einen Eventualfallrahmen erlassen, der die Krisenvorsorge, die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die Krisenkommunikation für den Wachsamkeits- und den Notfallmodus für den Binnenmarkt betrifft. In diesem Durchführungsrechtsakt werden die Modalitäten für Folgendes festgelegt:

  1. die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Einrichtungen auf Unionsebene während des Wachsamkeits- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt;
  2. den sicheren Informationsaustausch; und
  3. ein koordiniertes Konzept für die Krisenkommunikation im Wachsamkeits- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt gegenüber der Öffentlichkeit mit einer koordinierenden Rolle der Kommission.

(2) Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 45 Absatz 2 erlassen.

(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für Vorkehrungen für die rechtzeitige Zusammenarbeit und einen sicheren Informationsaustausch zwischen der Kommission, den auf Unionsebene tätigen einschlägigen Stellen und den Mitgliedstaaten in Bezug auf Folgendes:

  1. Verzeichnis der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der gemäß Artikel 8 benannten zentralen Verbindungsbüros und der in Artikel 24 genannten zentralen Anlaufstellen, ihrer Kontaktdaten sowie der ihnen zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten während des Wachsamkeits- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß dieser Verordnung nach nationalem Recht;
  2. Konsultation der Vertreter der Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich KMU, zu ihren Initiativen und Maßnahmen zur Abmilderung und Bewältigung möglicher Binnenmarktkrisen;
  3. Konsultation der Sozialpartner zu den Auswirkungen ihrer Initiativen und Maßnahmen zur Abmilderung und Bewältigung einer möglichen Krise auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer;
  4. Zusammenarbeit auf technischer Ebene im Wachsamkeits- und im Notfallmodus für den Binnenmarkt;
  5. Risiko- und Notfallkommunikation mit einer koordinierenden Rolle der Kommission unter Berücksichtigung bestehender Strukturen.

(4) Um das Funktionieren des gemäß Absatz 1 festgelegten Rahmens sicherzustellen, kann die Kommission Stresstests, Simulationen sowie Überprüfungen während und nach der Durchführung von Maßnahmen mit den Mitgliedstaaten durchführen und den auf Unionsebene tätigen zuständigen Stellen und den Mitgliedstaaten vorschlagen, den Rahmen nach Bedarf zu aktualisieren.

(5) Um den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr in einem Notfallmodus für den Binnenmarkt zu fördern und zu erleichtern, unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Koordinierung ihrer Bemühungen um die Festlegung einheitlicher digitaler Formulare für die Zwecke der Anmeldung, Registrierung oder Genehmigung von Tätigkeiten, die zwischen den Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

Artikel 10 Freiwillige Krisenprotokolle

(1) Das Gremium kann der Kommission empfehlen, die Ausarbeitung freiwilliger Krisenprotokolle durch die Wirtschaftsteilnehmer zur Bewältigung von Krisen im Notfallmodus für den Binnenmarkt einzuleiten.

(2) Die Kommission fördert und erleichtert die Ausarbeitung dieser freiwilligen Krisenprotokolle durch die Wirtschaftsteilnehmer. Die Wirtschaftsteilnehmer können auf freiwilliger Basis entscheiden, ob sie sich an den freiwilligen Krisenprotokollen beteiligen.

(3) Die freiwilligen Krisenprotokolle enthalten Folgendes:

  1. die spezifischen Parameter der Störung, der mit dem freiwilligen Krisenprotokoll begegnet werden soll, und die damit verfolgten Ziele;
  2. die Rolle der einzelnen Teilnehmer im Rahmen des freiwilligen Krisenprotokolls und die vorbereitenden Maßnahmen, die sie ergreifen müssen, sobald der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde, um die Krise abzumildern und darauf zu reagieren;
  3. ein klares Verfahren zur Bestimmung des Zeitpunkts der Aktivierung und des Zeitraums, in dem die Maßnahmen ergriffen werden müssen, sobald das Krisenprotokoll aktiviert wurde;
  4. Maßnahmen zur Abmilderung und Bewältigung von möglichen Krisen im Notfallmodus für den Binnenmarkt, die strikt auf das für ihre Bewältigung erforderliche Maß beschränkt sind.

(4) Die Kommission bezieht gegebenenfalls die Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in die Ausarbeitung der freiwilligen Krisenprotokolle ein. Die Kommission kann gegebenenfalls auch Organisationen der Zivilgesellschaft oder andere einschlägige Organisationen hinzuziehen.

Artikel 11 Schulungen und Simulationen

(1) Die Kommission entwickelt und organisiert für das Personal der zentralen Verbindungsbüros in regelmäßigen Abständen Schulungen in den Bereichen Krisenvorsorge und -koordinierung, Zusammenarbeit und Informationsaustausch. Sie organisiert Simulationen, an denen das Personal der zentralen Verbindungsbüros aller Mitgliedstaaten beteiligt ist und die auf möglichen Notfallszenarien im Binnenmarkt basieren.

(2) Die Kommission entwickelt und verwaltet insbesondere ein Schulungsprogramm, das sich aus Erfahrungen aus früheren Krisen ableitet, einschließlich Aspekten aus dem gesamten Notfallmanagementzyklus, um im Rahmen des Wachsamkeits- oder Notfallmodus für den Binnenmarkt eine zügige Reaktion auf Krisen bieten zu können. Dieses Programm kann konkret Folgendes umfassen:

  1. Überwachung, Analyse und Bewertung aller einschlägigen Maßnahmen zur Erleichterung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit von Personen;
  2. Förderung der Umsetzung bewährter Verfahren auf Unionsebene und auf nationaler Ebene sowie gegebenenfalls der von Ländern außerhalb der Union und von internationalen Organisationen entwickelten bewährten Verfahren;
  3. Entwicklung von Leitlinien zur Verbreitung von Wissen und zur Umsetzung verschiedener Aufgaben auf nationaler und gegebenenfalls regionaler und lokaler Ebene;
  4. Förderung der Verwendung relevanter neuer Technologien und digitaler Werkzeuge zum Zweck der Reaktion auf Binnenmarkt-Notfälle.

(3) Die Kommission entwickelt Schulungsprogramme und -materialien für Interessenträger, einschließlich Wirtschaftsteilnehmer, und stellt diese zur Verfügung. Falls angezeigt, kann die Kommission Interessenträger zur Teilnahme an Schulungen und Simulationen einladen.

(4) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann die Kommission Beratung und Unterstützung in Bezug auf Krisenvorsorge- und Krisenreaktionsmaßnahmen bereitstellen, wobei die Bedürfnisse und Interessen des betreffenden Mitgliedstaats besonders zu berücksichtigen sind.

Artikel 12 Stresstests

(1) Die Kommission führt unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums Stresstests durch und koordiniert diese, darunter auch Simulationen, die darauf abzielen, eine Krise im Binnenmarkt zu antizipieren und sich darauf vorzubereiten.

(2) Insbesondere geht die Kommission in diesem Zusammenhang folgenden Aufgaben nach:

  1. Entwicklung von Szenarien und Parametern in einem spezifischen Sektor, mit denen die mit einer Krise verbundenen besonderen Risiken erfasst werden, zur Bewertung der potenziellen Auswirkungen auf den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit von Personen in diesem Sektor;
  2. Erleichterung und Förderung der Entwicklung von Strategien zur Krisenvorsorge;
  3. Ermittlung von Risikominderungsmaßnahmen nach Abschluss der Stresstests in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Akteuren.

(3) Bei der Bestimmung des in Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Sektors nutzt die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Gremium alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich Bestandsaufnahmen.

(4) Die Kommission führt regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre Stresstests auf Unionsebene durch. Zu diesem Zweck lädt die Kommission das Personal der zentralen Verbindungsbüros aller Mitgliedstaaten zur Teilnahme an Simulationen ein. Die Kommission kann ferner andere relevante Akteure, die an der Prävention von, Vorsorge für und Reaktion auf Binnenmarkt-Notfälle beteiligt sind, zu einer Teilnahme auf freiwilliger Basis einladen.

(5) Auf Antrag von zwei oder mehr Mitgliedstaaten kann die Kommission in bestimmten geografischen Gebieten oder Grenzregionen dieser Mitgliedstaaten Stresstests durchführen.

(6) Die Kommission teilt dem Gremium die Ergebnisse der gemäß dem vorliegenden Artikel durchgeführten Stresstests mit und veröffentlicht diesbezüglich einen Bericht.

Artikel 13 Ad-hoc-Warnmeldungen zur Frühwarnung

(1) Das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission und die zentralen Verbindungsbüros der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle bedeutenden Ereignisse.

(2) Die zentralen Verbindungsbüros und alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erlassen gemäß dem Unionsrecht und dem mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Recht alle erforderlichen Maßnahmen, um die in Absatz 1 genannten Informationen so behandeln zu können, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt und die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Union oder der Mitgliedstaaten sowie die Sicherheit und die geschäftlichen Interessen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer geschützt sind.

(3) Bei der Feststellung, ob Ereignisse einer Warnmeldung gemäß Absatz 1 bedürfen sollten, berücksichtigt das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats Folgendes:

  1. die Marktstellung oder die Zahl der von dem Ereignis betroffenen Wirtschaftsteilnehmer;
  2. die Dauer oder voraussichtliche Dauer des Ereignisses;
  3. das geografische Gebiet und den Anteil des Binnenmarkts, der von dem Ereignis betroffen ist, seine grenzüberschreitenden Auswirkungen sowie seine Auswirkungen auf besonders anfällige oder exponierte geografische Gebiete wie etwa die Gebiete in äußerster Randlage; und
  4. die Auswirkungen dieser Ereignisse auf nicht diversifizierbare und nicht substituierbare Waren.

Titel III
Wachsamkeit im Binnenmarkt

Kapitel I
Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt

Artikel 14 Kriterien für die Aktivierung

(1) Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums zu der Auffassung, dass die in Artikel 3 Nummer 2 genannten Bedingungen erfüllt sind, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag zur Aktivierung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt. Der Rat kann den Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates aktivieren. Die Dauer dieser Aktivierung wird im Durchführungsrechtsakt festgelegt und beträgt höchstens sechs Monate. Der entsprechende Durchführungsrechtsakt enthält Folgendes:

  1. eine Bewertung der potenziellen Auswirkungen der Krise auf freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit von Personen, einschließlich Arbeitnehmern, im Binnenmarkt sowie auf seine Lieferketten,
  2. eine Liste der betroffenen Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung und
  3. die zu treffenden Wachsamkeitsmaßnahmen, einschließlich einer Begründung ihrer Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit.

(2) Bei der Bewertung, ob die in Artikel 3 Nummer 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, zwecks Feststellung, ob der Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt aktiviert werden muss, berücksichtigen die Kommission und der Rat mindestens die folgenden Kriterien:

  1. die voraussichtliche Zeit, bis eine drohende Krise sich zu einem Binnenmarkt-Notfall verschärft,
  2. die Zahl oder die Marktstellung der Wirtschaftsteilnehmer, die voraussichtlich von der Krise betroffen sein werden,
  3. das Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkungen der Krise auf Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung und
  4. das von der Krise voraussichtlich betroffene geografische Gebiet, insbesondere die Auswirkungen auf Grenzregionen und Gebiete in äußerster Randlage.

Artikel 15 Verlängerung und Deaktivierung

(1) Ist die Kommission der Auffassung, dass die Gründe für die Aktivierung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 14 Absatz 1 nach wie vor gegeben sind, unterbreitet sie dem Rat unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums einen Vorschlag zur Verlängerung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt. Vorbehaltlich dringender und außergewöhnlicher Änderungen der Umstände bemüht sich die Kommission nach besten Kräften, einen solchen Vorschlag spätestens 30 Tage vor Ablauf des Zeitraums zu unterbreiten, für den der Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde. Auf der Grundlage dieses Vorschlags kann der Rat den Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates jeweils um höchstens sechs Monate verlängern.

(2) Stellt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums fest, dass die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen in Bezug auf einige oder alle Wachsamkeitsmaßnahmen oder für einige oder alle Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung nicht mehr erfüllt sind, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag zur vollständigen oder teilweisen Deaktivierung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt. Auf der Grundlage dieses Vorschlags kann der Rat den Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates deaktivieren.

Kapitel II
Wachsamkeitsmaßnahmen

Artikel 16 Überwachung

(1) Wurde der Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 14 aktiviert, so überwachen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sowie die Freizügigkeit von Personen, einschließlich der Arbeitnehmer, die an der Herstellung und Bereitstellung solcher Waren und Dienstleistungen beteiligt sind.

(2) Die Kommission sorgt für standardisierte und sichere elektronische Wege für die Sammlung von Informationen, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Überwachung gewonnen wurden, sowie für deren aggregierte Verarbeitung auf elektronischem Wege. Unbeschadet des im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden nationalen Rechts, nach dem solche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnisse, vertraulich zu behandeln sind, wird die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen und von Informationen, die die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Union oder der Mitgliedstaaten betreffen, sichergestellt.

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen, aktualisieren und führen soweit möglich ein Verzeichnis der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die entlang der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung tätig sind. Der Inhalt dieses Verzeichnisses muss stets vertraulich behandelt werden.

(4) Auf der Grundlage des gemäß Absatz 3 erstellten Verzeichnisses richten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn die Informationen nicht aus anderen Quellen bezogen werden können, Ersuchen um eine freiwillige Bereitstellung von Informationen an die am stärksten betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die entlang der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet tätig sind. Diese Ersuchen enthalten insbesondere die Angabe, welche Informationen über Faktoren, die sich auf die Verfügbarkeit der ermittelten Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung auswirken, angefordert werden. Der Wirtschaftsteilnehmer stellt die verlangten Informationen freiwillig im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union zum Informationsaustausch bereit. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln die entsprechenden Feststellungen über ihr jeweiliges zentrales Verbindungsbüro unverzüglich an die Kommission und das Gremium.

(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tragen dem Verwaltungsaufwand, der den Wirtschaftsteilnehmern und insbesondere den KMU durch Auskunftsersuchen entstehen kann, gebührend Rechnung und sorgen dafür, dass dieser Verwaltungsaufwand so gering wie möglich gehalten und die Vertraulichkeit der Informationen gewahrt wird.

(6) Auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen der gemäß Absatz 1 durchgeführten Überwachungstätigkeiten eingeholt wurden, legt die Kommission dem Gremium einen Bericht mit den aggregierten Ergebnissen vor.

(7) Die Kommission kann das Gremium auffordern, die aggregierten Ergebnisse und Entwicklungsaussichten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 4 erhaltenen Informationen im Zusammenhang mit ihrer Überwachung der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung zu erörtern, und stellt in diesem Fall die Vertraulichkeit der betreffenden Informationen sicher und achtet ihre wirtschaftliche Sensibilität.

(8) Die Kommission kann überdies einschlägige Informationen an die Mitgliedstaaten weitergeben, die sie durch andere Mittel oder Systeme der Überwachung erhalten hat.

Titel IV
Binnenmarkt-Notfall

Kapitel I
Notfallmodus für den Binnenmarkt

Artikel 17 Kriterien für die Aktivierung

(1) Bei der Bewertung, ob die in Artikel 3 Nummer 3 genannten Bedingungen erfüllt sind, zwecks Feststellung, ob der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert werden muss, prüfen die Kommission und der Rat auf der Grundlage konkreter und zuverlässiger Nachweise, ob die Krise ein oder mehrere Hindernisse für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr oder die Freizügigkeit von Personen schafft, die sich auf mindestens einen Sektor essenzieller gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt auswirken.

Führt die Krise zu einer Störung des Funktionierens der Lieferketten, so prüfen die Kommission und der Rat zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Kriterien, ob die Waren oder Dienstleistungen diversifiziert oder substituiert werden können oder ob die betroffenen Arbeitnehmer ersetzt werden können.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 berücksichtigen die Kommission und der Rat insbesondere folgende Indikatoren:

  1. die Zahl der gemäß Artikel 13 Absatz 1 gemeldeten bedeutenden Ereignisse,
  2. die Tatsache, dass die Krise zur Aktivierung eines der folgenden Mechanismen geführt hat:
    1. eines einschlägigen Krisenreaktionsmechanismus des Rates, einschließlich der IPCR,
    2. des UPCM oder
    3. eines der unter dem EU-Rahmen für Gesundheitssicherheit eingerichteten Mechanismen, einschließlich des durch die Verordnung (EU) 2022/2372 geschaffenen Notfallrahmens,
  3. eine Schätzung der Zahl oder der Marktstellung der Wirtschaftsteilnehmer und der Marktnachfrage zu deren Gunsten sowie eine Schätzung der Zahl der Anwender, die für die Bereitstellung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen auf den gestörten Sektor bzw. die gestörten Sektoren des Binnenmarkts angewiesen sind,
  4. eine Schätzung der Arten von Waren und Dienstleistungen oder der Zahl der von der Krise betroffenen Personen, einschließlich Arbeitnehmer,
  5. die Auswirkungen oder potenziellen Auswirkungen der Krise in Bezug auf Ausmaß und Dauer auf essenzielle gesellschaftliche Funktionen oder wirtschaftliche Tätigkeiten, die Umwelt und die öffentliche Sicherheit,
  6. die Tatsache, dass die von der Krise betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht in der Lage waren, auf freiwilliger Basis innerhalb einer angemessenen Frist eine Lösung für die besonderen Aspekte der Krise zu finden,
  7. die geografischen Gebiete, einschließlich Grenzregionen und Gebieten in äußerster Randlage, die von der Krise betroffen sind bzw. betroffen sein könnten, einschließlich etwaiger grenzüberschreitender Auswirkungen auf das Funktionieren von Lieferketten, die für die Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt unerlässlich sind,
  8. die Bedeutung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer für die Aufrechterhaltung eines ausreichenden Angebots an den Waren oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit alternativer Mittel für die Bereitstellung dieser Waren oder Dienstleistungen und
  9. das Fehlen von oder Engpässe bei ersatzweise zu verwendenden Waren oder Dienstleistungen.

Artikel 18 Aktivierung

(1) Der Notfallmodus für den Binnenmarkt wird nur aktiviert, wenn die in Artikel 17 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt sind.

(2) Der Notfallmodus für den Binnenmarkt kann aktiviert werden, ohne dass zuvor der Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt für dieselben Waren oder Dienstleistungen aktiviert wurde.

Die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf bestimmte Waren und Dienstleistungen steht der Aktivierung oder weiteren Anwendung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt oder der Anwendung der in Artikel 16 festgelegten Wachsamkeitsmaßnahmen in Bezug auf dieselben Waren und Dienstleistungen nicht entgegen. Wurde der Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt zuvor aktiviert, kann der Notfallmodus für den Binnenmarkt diesen teilweise oder vollständig ersetzen.

(3) Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums zu der Auffassung, dass ein Binnenmarkt-Notfall vorliegt, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt und nimmt gegebenenfalls eine Liste krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen an.

(4) Der Rat kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission den Notfallmodus für den Binnenmarkt aktivieren und gegebenenfalls eine Liste krisenrelevanter Waren und/oder krisenrelevanter Dienstleistungen annehmen. Die Dauer der Aktivierung wird im Durchführungsrechtsakt festgelegt und beträgt höchstens sechs Monate. Die Liste der krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission geändert werden.

Artikel 19 Verlängerung und Deaktivierung

(1) Ist die Kommission der Auffassung, dass die Gründe für die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 17 Absatz 1 nach wie vor gegeben sind, unterbreitet sie dem Rat unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums einen Vorschlag zur Verlängerung des Notfallmodus für den Binnenmarkt. Vorbehaltlich dringender und außergewöhnlicher Änderungen der Umstände bemüht sich die Kommission nach besten Kräften, einen solchen Vorschlag spätestens 30 Tage vor Ablauf des Zeitraums zu unterbreiten, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde. Auf der Grundlage dieses Vorschlags kann der Rat den Notfallmodus für den Binnenmarkt im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates jeweils um höchstens sechs Monate verlängern.

(2) Liegen dem Gremium konkrete und zuverlässige Nachweise dafür vor, dass der Notfallmodus für den Binnenmarkt deaktiviert werden sollte, kann es eine entsprechende Stellungnahme abgeben und der Kommission übermitteln. Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums zu der Auffassung, dass der Binnenmarkt-Notfall nicht mehr vorliegt, so unterbreitet sie dem Rat unverzüglich einen Vorschlag zur Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt.

(3) Die gemäß den Artikeln 27 bis 35 ergriffenen Maßnahmen treten mit Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt außer Kraft.

Kapitel II
Freier Verkehr bei einem Binnenmarkt-Notfall

Abschnitt I
Maßnahmen zur Erleichterung des freien Verkehrs

Artikel 20 Beschränkungen des freien Verkehrs während des Notfallmodus für den Binnenmarkt

(1) Unbeschadet des Artikels 21 stellen die Mitgliedstaaten bei der Annahme und Anwendung nationaler Maßnahmen in Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall sicher, dass diese Maßnahmen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen, auch in Bezug auf Nichtdiskriminierung, Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen aufgehoben werden, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt oder verhältnismäßig sind.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige Anforderungen, die den Bürgerinnen und Bürgern und Wirtschaftsteilnehmern auferlegt werden, keinen unangemessenen oder unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger und Interessenträger klar und unmissverständlich über Maßnahmen zur Einschränkung des freien Verkehrs von Waren und Dienstleistungen und der Freizügigkeit von Personen, einschließlich Arbeitnehmer und Dienstleister, informiert werden, bevor diese in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen ständigen Dialog mit den Interessenträgern, einschließlich der Kommunikation mit den Sozialpartnern und internationalen Partnern.

Artikel 21 Unzulässige Beschränkungen des Rechts auf freien Verkehr bei einem Binnenmarkt-Notfall

Während des Notfallmodus für den Binnenmarkt und im Rahmen ihrer Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall sehen die Mitgliedstaaten davon ab, Folgendes einzuführen:

  1. nicht befristete Maßnahmen;
  2. Verbote der unionsinternen Ausfuhr oder Maßnahmen gleicher Wirkung für krisenrelevante Waren oder Dienstleistungen oder Durchfuhrverbote oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung für krisenrelevante Waren;
  3. Maßnahmen zur Beschränkung der unionsinternen Ausfuhr von Waren oder Maßnahmen gleicher Wirkung oder Maßnahmen zur Beschränkung der Erbringung bzw. des Empfangs von Dienstleistungen, wenn diese Beschränkungen zu Folgendem führen:
    1. Störungen der Lieferketten für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen oder
    2. Engpässen oder der Verschärfung von Engpässen bei diesen Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt;
  4. Maßnahmen, die zu Diskriminierung zwischen Personen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, die auf der Staatsangehörigkeit oder im Falle von Unternehmen auf dem Ort ihres eingetragenen Geschäftssitzes, der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung beruht, führen;
  5. Maßnahmen, durch die Personen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren Wohnsitz haben, das Recht auf Ausreise aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren Wohnsitz haben oder das Recht auf Durchreise durch einen Mitgliedstaat, um den Mitgliedstaat zu erreichen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren Wohnsitz haben, verweigert wird;
  6. Maßnahmen zum Verbot von Geschäftsreisen im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung, der Herstellung von krisenrelevanten Waren oder ihrem Inverkehrbringen oder den damit verbundenen Kontrollen und Wartungsarbeiten;
  7. Maßnahmen zum Verbot von Reisen zwischen Mitgliedstaaten aus zwingenden familiären Gründen, wenn solche Reisen innerhalb des Mitgliedstaats, der die betreffende Maßnahme einführt, zulässig sind;
  8. Maßnahmen zur Beschränkung von Reisen von Dienstleistern, Unternehmensvertretern und Arbeitnehmern, durch die letztere daran gehindert werden, zwischen Mitgliedstaaten zu reisen, um den Ort ihrer Tätigkeit oder ihren Arbeitsplatz zu erreichen, wenn innerhalb des Mitgliedstaats, der die betreffende Maßnahme einführt, keine solchen Reisebeschränkungen gelten;
  9. Maßnahmen zur Beschränkung
    1. von Reisen von Anbietern krisenrelevanter Dienstleistungen, Unternehmensvertretern und Arbeitnehmern, die an der Herstellung krisenrelevanter Waren oder an der Erbringung krisenrelevanter Dienstleistungen beteiligt sind, oder von Katastrophenschutzkräften oder
    2. des Transports der Ausrüstung der in Ziffer i genannten Personen zum Ort ihrer Tätigkeit.

Artikel 22 Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Freizügigkeit von Personen

(1) Während des Notfallmodus für den Binnenmarkt kann die Kommission zwecks Erleichterung der Freizügigkeit von Personen gemäß Artikel 21 Buchstaben f bis i im Wege von Durchführungsrechtsakten verwaltungstechnische Vorkehrungen treffen oder den Mitgliedstaaten digitale Instrumente zur Verfügung stellen, um es ihnen zu erleichtern, in Zusammenarbeit mit den anderen betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission die in den entsprechenden Bestimmungen genannten Kategorien von Personen zu ermitteln und die dort genannten Fakten zu überprüfen.

(2) Stellt die Kommission während des Notfallmodus für den Binnenmarkt fest, dass die Mitgliedstaaten Vorlagen für die Bescheinigung eingeführt haben, dass eine Person oder ein Wirtschaftsteilnehmer die im Zusammenhang mit nationalen Notfallmaßnahmen festgelegten allgemeinen Anforderungen erfüllt, und ist sie der Auffassung, dass die Verwendung unterschiedlicher Vorlagen durch die einzelnen Mitgliedstaaten ein Hindernis für den freien Verkehr der betreffenden Personen oder Wirtschaftsteilnehmer und ihrer Ausrüstung darstellt, so kann sie im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorlagen vorgeben, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis verwendet werden können.

(3) Unbeschadet des einschlägigen Unionsrechts und der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren räumen die Mitgliedstaaten den Melde-, Registrierungs- und Genehmigungsverfahren in Bezug auf Anbieter krisenrelevanter Dienstleistungen Vorrang ein.

(4) Die Kommission ermittelt die Kategorien von Personen, die an der Herstellung oder Bereitstellung krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen beteiligt sind und deren Freizügigkeit erleichtern werden muss, indem nach Konsultation des Gremiums im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorlagen festgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis verwendet werden können.

(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(6) Die Kommission macht Informationen über die von ihr gemäß dem vorliegenden Artikel ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen auf einer eigens eingerichteten Website öffentlich zugänglich.

Abschnitt II
Transparenz und administrative Hilfe

Artikel 23 Transparenz

(1) Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 Absatz 4 aktiviert, so teilen die Mitgliedstaaten den Wortlaut von Notfallmaßnahmen, die sie als Reaktion auf die Krise ergriffen haben, unverzüglich nach ihrer Annahme der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das Verbindungsbüro auf Unionsebene mit. Diese Verpflichtung gilt nur, wenn durch die Maßnahmen die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten eingeschränkt wird und sie nicht bereits unter eine in anderen Rechtsvorschriften der Union vorgesehene Informations- oder Mitteilungspflicht fallen. Diese Mitteilungen enthalten

  1. die Gründe für diese Maßnahmen, einschließlich der Gründe, aus denen hervorgeht, dass die Maßnahmen gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, sowie alle zugrunde liegenden wissenschaftlichen oder sonstigen Daten, die ihre Annahme stützen;
  2. den Anwendungsbereich dieser Maßnahmen;
  3. das Datum der Annahme, den Geltungsbeginn und die Dauer dieser Maßnahmen.

(2) Die Mitgliedstaaten können der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das Verbindungsbüro auf Unionsebene den Entwurf der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vor deren Annahme zusammen mit den in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Informationen übermitteln.

(3) Die Übermittlung gemäß Absatz 2 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die betreffenden Maßnahmen zu ergreifen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und gleichzeitig der Kommission schnellstmöglich klare, umfassende und zeitnahe Informationen zur Verfügung, in denen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen erläutert werden.

(5) Die Kommission koordiniert den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und veröffentlicht auf der Grundlage der gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen auf einer eigens dafür vorgesehenen, in allen Amtssprachen der Organe der Union verfügbaren Website einschlägige Informationen über etwaige Beschränkungen der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit, einschließlich Informationen über den Anwendungsbereich und die Dauer der betreffenden nationalen Maßnahmen, sowie, soweit möglich, Echtzeitinformationen. Die betreffende Website kann eine interaktive Karte mit relevanten Echtzeitinformationen über diese Maßnahmen enthalten.

(6) Die Kommission stellt die gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 erhaltenen Informationen dem Gremium zur Verfügung.

(7) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Informationen sind über ein von der Kommission bereitgestelltes gesichertes Instrument zu übermitteln.

Artikel 24 Zentrale Anlaufstellen in den Mitgliedstaaten

(1) Jeder Mitgliedstaat betreibt eine nationale zentrale Anlaufstelle, die den Bürgerinnen und Bürgern, Verbrauchern, Wirtschaftsteilnehmern und Arbeitnehmern sowie ihren Vertretern Folgendes bietet:

  1. Unterstützung bei der Anforderung und Einholung von Informationen über nationale Beschränkungen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit von Personen und Arbeitnehmern, die während dem Notfallmodus für den Binnenmarkt eingeführt wurden;
  2. Unterstützung bei der Durchführung von krisenbezogenen Verfahren und Formalitäten auf nationaler Ebene, die aufgrund der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt eingeführt wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bürgerinnen und Bürger, Verbraucher, Wirtschaftsteilnehmer und Arbeitnehmer sowie deren Vertreter auf Anfrage über die einschlägige zentrale Anlaufstelle von den zuständigen Behörden Informationen darüber erhalten können, wie die jeweiligen nationalen Krisenreaktionsmaßnahmen im Allgemeinen ausgelegt und angewandt werden. Diese Informationen umfassen gegebenenfalls einen Schritt-für-Schritt-Leitfaden. Sie sind klar und verständlich formuliert. Sie sind aus der Ferne und auf elektronischem Wege leicht zugänglich und werden auf dem neuesten Stand gehalten.

(3) Die Mitgliedstaaten machen die in Absatz 1 genannten Informationen auch in einer Amtssprache der Organe der Union zugänglich, die von einer möglichst großen Zahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird, und bemühen sich nach besten Kräften, diese Informationen in anderen Amtssprachen der Organe der Union bereitzustellen, wobei sie die Lage und die Bedürfnisse der Grenzregionen besonders berücksichtigen.

Artikel 25 Zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene

(1) Die Kommission richtet eine zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene ein und betreibt diese.

(2) Die zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene bietet Folgendes:

  1. Unterstützung der Bürgerinnen und Bürgern, Verbraucher, Wirtschaftsteilnehmer und Arbeitnehmer sowie ihrer Vertreter bei der Anforderung und Einholung von Informationen über Krisenreaktionsmaßnahmen auf Unionsebene, die während des Notfallmodus für den Binnenmarkt für die Ausübung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit von Personen, einschließlich Arbeitnehmern, relevant sind und sich darauf auswirken;
  2. Unterstützung der Bürgerinnen und Bürgern, Verbraucher, Wirtschaftsteilnehmer und Arbeitnehmer sowie ihrer Vertreter bei der Durchführung von krisenbezogenen Verfahren und Formalitäten, die aufgrund der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt auf Unionsebene eingeführt wurden;
  3. Aufstellung und Veröffentlichung einer Liste mit allen nationalen Krisenmaßnahmen und nationalen Anlaufstellen.

(3) Der zentralen Anlaufstelle auf Unionsebene werden ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen zugewiesen.

Kapitel III
Maßnahmen zur Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall

Abschnitt I
Auskunftsersuchen, Notfallverfahren gemäß den Produktvorschriften der Union und Vorranganfragen

Artikel 26 Erfordernis der zweistufigen Aktivierung

(1) Die Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt werden von der Kommission erst erlassen, wenn der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde und der Rat gemäß Artikel 18 Absatz 4 eine Liste erstellt hat.

(2) In einem Durchführungsrechtsakt zur Einführung einer Maßnahme gemäß diesem Abschnitt werden die krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen, für die diese Maßnahme gilt, klar und deutlich aufgeführt. Diese Maßnahme gilt nur für die Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt.

Artikel 27 Auskunftsersuchen an Wirtschaftsteilnehmer

(1) Die Kommission kann die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer in den Lieferketten für krisenrelevante Waren oder krisenrelevante Dienstleistungen auffordern, auf freiwilliger Basis innerhalb einer bestimmten Frist spezifische Informationen bereitzustellen, wenn

  1. schwerwiegende Engpässe bei krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen oder eine unmittelbare Gefahr solcher Engpässe bestehen;
  2. die angeforderten Informationen unbedingt erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob eine der in Artikel 28 oder in den Artikeln 34 bis 39 vorgesehenen Maßnahmen geeignet ist, solche Engpässe oder die unmittelbare Gefahr solcher Engpässe zu verringern;
  3. die über das Gremium bereitgestellten oder auf anderem Wege von den Mitgliedstaaten in der Eventualfallphase oder im Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt eingeholten Informationen nicht ausreichen, und
  4. die Kommission nicht in der Lage ist, diese Informationen aus anderen Quellen einzuholen.

Die Kommission prüft nach Konsultation des Gremiums, ob die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.

(2) Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Auskunftsersuchen stellen, wenn

  1. der Kommission innerhalb der bestimmten Frist keine Informationen auf freiwilliger Basis gemäß Absatz 1 übermittelt werden, oder
  2. die Informationen, die die Kommission durch die freiwillige Bereitstellung von Informationen gemäß Absatz 1 oder aus anderen während der Eventualfallphase oder des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt verfügbaren Quellen erhält, nach wie vor nicht ausreichen, um zu beurteilen, ob die Einführung der in Artikel 28 oder den Artikeln 34 bis 39 festgelegten Maßnahmen die schwerwiegenden Engpässe bei krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen oder die unmittelbare Gefahr solcher Engpässe verringern würde und ob solche Maßnahmen ergriffen werden sollten.

(3) Vor dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 2 und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums geht die Kommission wie folgt vor:

  1. Sie bewertet die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit eines solchen Auskunftsersuchens im Hinblick auf die Erreichung der in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Ziele, und
  2. sie trägt dem Verwaltungsaufwand, den ein solches Ersuchen für die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere KMU, mit sich bringen könnte, gebührend Rechnung und legt die Frist für die Übermittlung der Informationen entsprechend fest.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Auskunftsersuchen sind auf gezielte Informationen über Folgendes zu begrenzen:

  1. die Produktionskapazitäten und etwaige Bestände in Bezug auf krisenrelevante Waren in Produktionsanlagen in der Union oder in Ländern außerhalb der Union, die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer betreibt, mit denen er Verträge geschlossen hat oder von denen er Lieferungen bezieht, wobei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse uneingeschränkt zu wahren sind;
  2. soweit verfügbar, den Zeitplan in Bezug auf die erwartete Produktionsleistung bei krisenrelevanten Waren in Produktionsanlagen in der Union oder in Ländern außerhalb der Union, die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer betreibt oder mit denen er Verträge geschlossen hat, für die drei Monate nach Eingang des Auskunftsersuchens;
  3. relevante Störungen oder Engpässe in Lieferketten für krisenrelevante Waren oder krisenrelevante Dienstleistungen.

(5) In dem Durchführungsrechtsakt, der ein Auskunftsersuchen der Kommission an die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Absatz 2 vorsieht,

  1. sind die krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, die für das Auskunftsersuchen von Belang sind, anzugeben;
  2. sind die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die entlang der Lieferketten für krisenrelevante Waren oder krisenrelevante Dienstleistungen tätig sind und von dem Auskunftsersuchen betroffen sind, anzugeben;
  3. sind die angeforderten Informationen anzugeben und erforderlichenfalls eine Vorlage mit Fragen bereitzustellen, die an die einzelnen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gerichtet werden könnten;
  4. ist nachzuweisen, dass das außergewöhnliche Erfordernis gemäß Absatz 1 Buchstabe b besteht, für das um die Informationen ersucht wird, und muss die Bewertung gemäß Absatz 3 Buchstabe a enthalten sein;
  5. ist der Zweck des Ersuchens, die beabsichtigte Nutzung der angeforderten Informationen und die Dauer dieser Nutzung zu erläutern, und
  6. ist der Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen der Wirtschaftsteilnehmer die Kommission auffordern kann, das Ersuchen zu ändern.

Das Auskunftsersuchen gemäß dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt ist in klarer, prägnanter und verständlicher Sprache abzufassen und muss dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen und den Anstrengungen Rechnung tragen, die Wirtschaftsteilnehmer unternehmen müssen, um die Informationen auf freiwilliger Basis zur Verfügung zu stellen, insbesondere wenn es sich um KMU handelt.

(6) Nachdem die Kommission das Auskunftsersuchen an die Wirtschaftsteilnehmer im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 2 gestellt hat, richtet sie einen Einzelbeschluss an jeden der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer der in diesem Durchführungsrechtsakt genannten Kategorien und fordert sie darin auf, entweder die in diesem Durchführungsrechtsakt genannten Informationen bereitzustellen oder zu erläutern, weshalb sie diese Informationen nicht bereitstellen können. Die Kommission stützt sich nach Möglichkeit auf das von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 3 erstellte einschlägige und verfügbare Verzeichnis der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer. Die Kommission kann die erforderlichen Informationen zu den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, falls angezeigt, auch von den Mitgliedstaaten einholen.

(7) Die gemäß Absatz 6 angenommenen Beschlüsse der Kommission, die individuelle Auskunftsersuchen umfassen, müssen in Bezug auf den Umfang, die Art und die Granularität der angeforderten Daten sowie die Häufigkeit des Zugriffs auf diese Daten hinreichend begründet und verhältnismäßig und für die Bewältigung des Notfalls erforderlich sein.

Diese Beschlüsse enthalten alle der folgenden Elemente:

  1. einen Verweis auf den ihnen zugrunde liegenden Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2;
  2. eine Beschreibung der Situationen gravierender krisenbedingter Engpässe oder einer unmittelbaren Gefahr solcher Engpässe, die Anlass zu dem Beschluss gegeben haben;
  3. Garantien für den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 42, Garantien für die Geheimhaltung von sensiblen Geschäftsinformationen sowie Garantien für die Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen und den Schutz des geistigen Eigentums gemäß Artikel 43 in Bezug auf den Inhalt der Antwort;
  4. Informationen über die Möglichkeit, den Beschluss im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anzufechten;
  5. eine angemessene Frist von höchstens 20 Arbeitstagen, innerhalb derer die Informationen bereitzustellen sind oder die Begründung für die Verweigerung der Bereitstellung der Informationen vorzulegen ist.

Bei der Festlegung der in Unterabsatz 2 Buchstabe e genannten Frist berücksichtigt die Kommission insbesondere die Größe des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers in Bezug auf die Beschäftigten sowie den Aufwand, der für die Zusammentragung und Bereitstellung von Informationen erforderlich ist.

Der Wirtschaftsteilnehmer kann bis zwei Tage vor Ablauf der Frist eine einmalige Fristverlängerung beantragen, falls dies aufgrund des Ernstes der Lage erforderlich ist. Die Kommission antwortet innerhalb eines Arbeitstages auf einen solchen Antrag auf Fristverlängerung.

(8) Kann die Bearbeitung eines Auskunftsersuchens durch einen Wirtschaftsteilnehmer dessen Betrieb erheblich stören, so kann dieser Wirtschaftsteilnehmer die Übermittlung der angeforderten Informationen verweigern, wobei er der Kommission die Gründe für diese Verweigerung mitteilen muss. Die Kommission legt weder eine solche Verweigerung der Bereitstellung der angeforderten Informationen noch die Gründe für diese Verweigerung offen.

(9) Die Kommission übermittelt der einschlägigen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Wirtschaftsteilnehmer niedergelassen ist, unverzüglich eine Abschrift des in den Absätzen 1 und 2 genannten Auskunftsersuchens. Auf Antrag dieser zuständigen Behörde übermittelt die Kommission die von dem jeweiligen Wirtschaftsteilnehmer erhaltenen Informationen im Einklang mit dem Unionsrecht.

(10) Nach Erhalt von Informationen aufgrund eines in den Absätzen 1 und 2 genannten Auskunftsersuchens geht die Kommission wie folgt vor:

  1. Sie verwendet die Informationen nur in einer Weise, die mit dem Zweck, für den um sie ersucht wurde, vereinbar ist;
  2. soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist, stellt sie sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, durch die die Vertraulichkeit und Integrität der angeforderten Informationen, insbesondere personenbezogener Daten, gewahrt und die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen geschützt werden;
  3. sie löscht die Informationen, sobald sie für den angegebenen Zweck nicht mehr erforderlich sind, und unterrichtet den Wirtschaftsteilnehmer und die einschlägige zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich über die Löschung der Informationen, es sei denn, die Archivierung der Informationen ist nach nationalem Recht aus Gründen der Transparenz vorgeschrieben.

(11) Jeder betreffende Wirtschaftsteilnehmer oder jede Person, die ordnungsgemäß ermächtigt wurde, diesen Wirtschaftsteilnehmer zu vertreten, stellt die angeforderten Informationen auf individueller Basis im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union über den Informationsaustausch bereit.

(12) Die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(13) Die gemäß diesem Artikel gestellten Auskunftsersuchen dürfen sich nicht auf Informationen beziehen, deren Offenlegung den wesentlichen Interessen der nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten zuwiderlaufen würde.

Artikel 28 Aktivierung der in den einschlägigen Produktvorschriften der Union vorgesehenen Notfallverfahren

(1) Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Wege eines gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakts des Rates aktiviert und besteht ein Engpass bei bestimmten krisenrelevanten Waren, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Notfallverfahren aktivieren, die in den durch die Verordnung (EU) 2024/2748 des Europäischen Parlaments und des Rates 55 und die Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates 56 geänderten Rechtsakten der Union für diese krisenrelevanten Waren vorgesehen sind. In diesen Durchführungsrechtsakten sind die krisenrelevanten Waren und Notfallverfahren, die Gegenstand der Aktivierung sind, sowie die Gründe für diese Aktivierung, ihre Verhältnismäßigkeit und ihre Dauer anzugeben.

(2) Eine Aktivierung von Notfallverfahren gemäß Absatz 1 gilt nur für die Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt.

(3) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Artikel 29 Vorranganfragen

(1) Die Kommission kann in Ausnahmefällen nach Konsultation der Mitgliedstaaten, in denen die Wirtschaftsteilnehmer niedergelassen sind, und unter größtmöglicher Berücksichtigung ihres Standpunkts eine Anfrage an einen oder mehrere in der Union niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer richten, die Herstellung oder Lieferung krisenrelevanter Waren anzunehmen und vorrangig zu behandeln (im Folgenden "Vorranganfragen"), wenn

  1. ein schwerwiegender und anhaltender Engpass bei krisenrelevanten Waren besteht, die Gegenstand der Anfrage sind, und
  2. die Herstellung oder Lieferung dieser Waren nicht durch andere in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen, einschließlich der in Artikel 35 oder in Titel V genannten Maßnahmen, erreicht werden konnte.

(2) Die Kommission weist nach, dass die Wahl der Empfänger und Begünstigten der in diesem Artikel genannten Vorranganfragen diskriminierungsfrei ist und mit den Wettbewerbsvorschriften der Union im Einklang steht.

(3) Die Kommission stützt die in diesem Artikel genannten Vorranganfragen auf objektive, sachliche, messbare und fundierte Daten, aus denen hervorgeht, dass eine solche vorrangige Behandlung unerlässlich ist, um die Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt sicherzustellen, und berücksichtigt dabei die berechtigten Interessen des Wirtschaftsteilnehmers sowie die Kosten und den Aufwand, die für eine Änderung des Produktionsablaufs in der Lieferkette erforderlich sind. Die Kommission gibt in der Vorranganfrage ausdrücklich an, dass es dem Wirtschaftsteilnehmer freisteht, diese Anfrage abzulehnen.

(4) Hat der Wirtschaftsteilnehmer, an den die Vorranganfrage gemäß Absatz 1 gerichtet ist, diese Anfrage ausdrücklich angenommen, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem Folgendes festgelegt ist:

  1. die Rechtsgrundlage der Vorranganfrage, die der Wirtschaftsteilnehmer einhalten muss;
  2. die Waren, die Gegenstand der Vorranganfrage sind, und die Menge, in der sie geliefert werden müssen;
  3. die Fristen, innerhalb deren der Vorranganfrage vollständig nachzukommen ist;
  4. die Begünstigten der Vorranganfrage; und
  5. der Verzicht auf die vertragliche Haftung unter den in Absatz 6 festgelegten Bedingungen.

(5) Eine Vorranganfrage gemäß Absatz 4 ist zu einem fairen und angemessenen Preis zu stellen, mit dem den Opportunitätskosten angemessen Rechnung getragen wird, die dem Wirtschaftsteilnehmer im Vergleich zu bestehenden Leistungsverpflichtungen entstehen, indem er der Vorranganfrage nachkommt. Diese Vorranganfrage hat Vorrang vor allen früheren privaten oder öffentlichen Leistungsverpflichtungen nach privatem oder öffentlichem Recht im Zusammenhang mit den Waren, die Gegenstand der Vorranganfrage sind.

(6) Der Wirtschaftsteilnehmer, an den eine Vorranganfrage gemäß Absatz 4 gestellt wird, haftet nicht für einen Verstoß gegen eine dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende vertragliche Verpflichtung, sofern

  1. der Verstoß gegen die vertragliche Verpflichtung erforderlich ist, um die erforderliche vorrangige Behandlung zu erreichen,
  2. der Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 4 erfüllt wurde, und
  3. die Annahme der Vorranganfrage nicht allein dem Zweck diente, eine vorherige vertragliche Verpflichtung ungebührlich zu umgehen.

(7) Die Vorranganfragen dürfen keine Waren umfassen, deren Herstellung oder Lieferung den wesentlichen Interessen der nationalen Sicherheit oder Verteidigung der Mitgliedstaaten zuwiderlaufen würde.

(8) Die Kommission erlässt den Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 4 im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht, einschließlich der Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit, und den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union.

(9) Der Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels wird gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(10) Kommt ein Wirtschaftsteilnehmer, nachdem er eine Vorranganfrage ausdrücklich angenommen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig dieser Anfrage nicht nach, so kann die Kommission, sofern sie dies als notwendig und verhältnismäßig erachtet, im Wege eines Beschlusses eine Geldbuße gegen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer verhängen. Diese Geldbuße beträgt höchstens 100.000 EUR. Gegen KMU verhängte Geldbußen betragen höchstens 25.000 EUR.

Artikel 30 Verhängung von Geldbußen gegen Wirtschaftsteilnehmer, die einer ausdrücklich angenommenen Vorranganfrage nicht nachkommen

(1) Bei der Festsetzung der Höhe der in Artikel 29 Absatz 10 genannten Geldbuße berücksichtigt die Kommission die Größe und die wirtschaftlichen Ressourcen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers sowie die Art, die Schwere und die Dauer des Nichtnachkommens in Bezug auf die ausdrücklich angenommene Vorranganfrage und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit gebührend Rechnung.

(2) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die Kommission eine Geldbuße gemäß Artikel 29 Absatz 10 festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 31 Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen

(1) Für die Befugnis der Kommission zur Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 29 Absatz 10 gilt eine zweijährige Verjährungsfrist.

(2) Die Frist läuft ab dem Tag, an dem die Kommission davon Kenntnis erhält, dass einer angenommenen Vorranganfrage nicht nachgekommen wurde. In Fällen, in denen ausdrücklich angenommenen Vorranganfragen anhaltend oder wiederholt nicht nachgekommen wird, läuft die Verjährungsfrist hingegen ab dem Tag, an dem der Vorranganfrage nachgekommen wird.

(3) Jede Maßnahme der Kommission oder der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die dazu dient, sicherzustellen, dass der Vorranganfrage nachgekommen wird, unterbricht die Verjährungsfrist.

(4) Die Unterbrechung der Verjährungsfrist gilt für alle Parteien, die sich für eine Beteiligung an dem Nichtnachkommen verantworten müssen.

(5) Bei jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist erneut. Die Verjährung tritt jedoch spätestens an dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße verhängt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährungsfrist gehemmt ist, weil gegen den Beschluss der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist.

Artikel 32 Verjährungsfrist für die Vollstreckung der Zahlung von Geldbußen

(1) Die Befugnis der Kommission zur Vollstreckung von Beschlüssen nach Artikel 29 Absatz 10 verjährt nach Ablauf von fünf Jahren.

(2) Die Frist läuft ab dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.

(3) Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung der Zahlung von Geldbußen wird unterbrochen durch

  1. die Bekanntgabe eines Beschlusses, durch den der ursprüngliche Betrag der Geldbuße geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird,
  2. jede auf Vollstreckung der Geldbuße gerichtete Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats, der auf Ersuchen der Kommission handelt.

(4) Bei jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist erneut.

(5) Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung der Zahlung von Geldbußen wird gehemmt, solange

  1. eine Zahlungsfrist bewilligt ist;
  2. die Vollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt ist.

Artikel 33 Anspruch auf rechtliches Gehör bei der Verhängung von Geldbußen

(1) Bevor die Kommission einen Beschluss nach Artikel 29 Absatz 10 erlässt, gibt sie dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer Gelegenheit, sich zu Folgendem zu äußern:

  1. der vorläufigen Beurteilung der Kommission, einschließlich der Beschwerdepunkte;
  2. den Maßnahmen, die die Kommission in Anbetracht der vorläufigen Beurteilung nach Buchstabe a dieses Absatzes treffen könnte.

(2) Die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer können sich innerhalb einer Frist, die von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung nach Absatz 1 Buchstabe a gesetzt wird und mindestens 21 Tage beträgt, zur vorläufigen Beurteilung der Kommission äußern.

(3) Die Kommission stützt ihre Beschlüsse nur auf Beschwerdepunkte, zu denen sich die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer äußern konnten.

(4) Die Verteidigungsrechte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers werden während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt. Der betreffende Wirtschaftsteilnehmer hat vorbehaltlich des berechtigten Interesses von Wirtschaftsteilnehmern an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Einsicht in die Akte der Kommission im Rahmen einer einvernehmlichen Einsichtnahme. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Schriftstücke der Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten. Insbesondere die Korrespondenz zwischen der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten ist von der Akteneinsicht ausgenommen. Dieser Absatz steht der Offenlegung und Verwendung der für den Nachweis eines Nichtnachkommens erforderlichen Informationen durch die Kommission in keiner Weise entgegen.

Abschnitt II
Sonstige Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen

Artikel 34 Solidarität und koordinierte Verteilung krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen

(1) Im Fall eines Engpasses bei krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, der einen oder mehrere Mitgliedstaaten betrifft, können die betreffenden Mitgliedstaaten dies der Kommission mitteilen und die erforderlichen Mengen angeben und weitere einschlägige Informationen bereitstellen. Die Kommission übermittelt die Informationen an die entsprechenden zuständigen Behörden und sorgt für eine straffe Koordinierung der Antworten der Mitgliedstaaten.

(2) Wird die Kommission gemäß Absatz 1 darüber in Kenntnis gesetzt, dass in einem Mitgliedstaat nicht genügend krisenrelevante Waren oder krisenrelevante Dienstleistungen zur Verfügung stehen, um den Bedarf im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt-Notfall zu decken, kann die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums und der gemäß dieser Verordnung gesammelten Informationen anderen Mitgliedstaaten empfehlen, diese Waren oder Dienstleistungen nach Möglichkeit gezielt zu verteilen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Störungen im Binnenmarkt nicht weiter verschärft werden dürfen, einschließlich in geografischen Gebieten, die von solchen Störungen besonders betroffen sind, und im Einklang mit dem Grundsatz der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Solidarität mittels der effizientesten Nutzung dieser Waren oder Dienstleistungen im Hinblick auf die Beendigung des Binnenmarkt-Notfalls.

Artikel 35 Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Bereitstellung von krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen

(1) Wird die Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 1 in Kenntnis gesetzt, dass die Gefahr besteht, dass krisenrelevante Waren oder krisenrelevante Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat nicht ausreichen, um den Bedarf im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt-Notfall zu decken, kann sie den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums empfehlen, spezifische Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen gewährleisten schnellstmöglich eine effiziente Umstrukturierung der Lieferketten und Produktionslinien sowie die Nutzung vorhandener Vorräte, um die Verfügbarkeit und die Versorgung mit solchen Waren oder Dienstleistungen zu verbessern.

(2) Insbesondere können die in Absatz 1 genannten Maßnahmen Folgendes umfassen:

  1. die Erleichterung des Ausbaus oder der Umwidmung bestehender Produktionskapazitäten bzw. der Einrichtung neuer Produktionskapazitäten für krisenrelevante Waren,
  2. die Erleichterung des Ausbaus bestehender Kapazitäten bzw. der Einrichtung neuer Kapazitäten im Zusammenhang mit Dienstleistungstätigkeiten,
  3. das Ziel, die einschlägigen Genehmigungs- und Zulassungserfahren, einschließlich Umweltgenehmigungen, die sich auf die Herstellung und den Vertrieb krisenrelevanter Waren beziehen oder auswirken, zu beschleunigen,
  4. das Ziel, die Zulassungs- und Registrierungsverfahren für krisenrelevante Dienste zu beschleunigen,
  5. das Ziel, die einschlägigen Produktgenehmigungsverfahren im Hinblick auf das Inverkehrbringen krisenrelevanter Waren zu beschleunigen, die keinen Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten unterliegen.

Titel V
Vergabe öffentlicher Aufträge

Kapitel I
Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Kommission für Rechnung oder im Namen von Mitgliedstaaten während eines Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt oder eines Notfallmodus für den Binnenmarkt

Artikel 36 Ersuchen der Mitgliedstaaten an die Kommission, für deren Rechnung oder in deren Namen Waren und Dienstleistungen zu beschaffen

(1) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, für Rechnung oder im Namen der Mitgliedstaaten, die sich durch die Kommission vertreten lassen möchten (im Folgenden "beteiligte Mitgliedstaaten"), Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung oder krisenrelevante Waren und Dienstleistungen zu beschaffen.

(2) Die Kommission prüft unverzüglich und in Absprache mit dem Gremium den Nutzen und die Verhältnismäßigkeit des Ersuchens gemäß Absatz 1. Beabsichtigt die Kommission, diesem Ersuchen nicht nachzukommen, so teilt sie dies den betroffenen Mitgliedstaaten und dem Gremium mit und nennt die Gründe für ihre Ablehnung.

(3) Stimmt die Kommission einer Auftragsvergabe für Rechnung oder im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten zu,

  1. teilt sie ihre Absicht, das Vergabeverfahren durchzuführen, allen Mitgliedstaaten und dem Gremium mit und lädt die interessierten Mitgliedstaaten ein, sich daran zu beteiligen,
  2. arbeitet sie einen Vorschlag für eine Vereinbarung aus, die mit den beteiligten Mitgliedstaaten zu schließen ist und die es der Kommission ermöglicht, die Auftragsvergabe für deren Rechnung oder in deren Namen zu tätigen.

In der Vereinbarung auf der Grundlage des in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Vorschlags werden die genauen Bedingungen für die Auftragsvergabe festgelegt, einschließlich der praktischen Modalitäten, der vorgeschlagenen Höchstmengen, der Bedingungen für den gemeinsamen Erwerb oder die gemeinsame Anmietung für Rechnung oder im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten, einschließlich der Preise und Lieferfristen.

(4) Storniert die Kommission das Vergabeverfahren gemäß Artikel 174 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 (im Folgenden "Haushaltsordnung"), so setzt sie die beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis, damit sie unverzüglich ihre eigenen Vergabeverfahren einleiten können.

Artikel 37 Festlegung und Umsetzung des Verhandlungsmandats der Kommission

(1) Mit der in Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Vereinbarung wird der Kommission ein Verhandlungsmandat erteilt, um für Rechnung oder im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten die relevanten Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung oder krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen durch den Abschluss neuer Verträge zu beschaffen. Dieses Verhandlungsmandat umfasst die Zuschlagskriterien.

(2) Die Kommission fordert die beteiligten Mitgliedstaaten auf, Vertreter zu benennen, die an der Aushandlung der Vereinbarung gemäß Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe b sowie an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens teilnehmen.

(3) Gemäß dieser Vereinbarung ist die Kommission berechtigt, bei der Auftragsvergabe für Rechnung oder im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten mit Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich einzelner Hersteller von Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung oder von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, Verträge über die Bereitstellung solcher Waren oder Dienstleistungen zu schließen.

(4) Unbeschadet des Artikels 174 der Haushaltsordnung führt die Kommission die Vergabeverfahren für Rechnung oder im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten durch, einschließlich der Annahme der Entscheidung über die Auftragsvergabe, und schließt die daraus resultierenden Verträge mit den Wirtschaftsteilnehmern.

(5) Bei der Umsetzung der sich daraus ergebenden Vereinbarungen und bei der Durchführung der Vergabeverfahren stellt die Kommission sicher, dass die beteiligten Mitgliedstaaten auf diskriminierungsfreie Weise behandelt werden.

Artikel 38 Modalitäten der Auftragsvergabe durch die Kommission für Rechnung oder im Namen der Mitgliedstaaten

(1) Die Auftragsvergabe im Rahmen dieser Verordnung wird von der Kommission im Einklang mit den für ihre eigenen Vergabeverfahren geltenden Vorschriften der Haushaltsordnung durchgeführt.

(2) Wenn dies aufgrund äußerster Dringlichkeit hinreichend gerechtfertigt oder unbedingt erforderlich ist, um sich an unvorhergesehene Umstände im Zuge der Entwicklung des Binnenmarkt-Notfalls anzupassen, und sofern die Änderung den Auftragsgegenstand nicht wesentlich verändert, kann die Kommission im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer

  1. den unterzeichneten Auftrag über den Schwellenwert von 50 % und bis zu 100 % des ursprünglichen Auftragswerts ändern, oder
  2. im Einvernehmen mit der einfachen Mehrheit der beteiligten Mitgliedstaaten anderen Mitgliedstaaten gestatten, sich einem unterzeichneten Auftrag anzuschließen oder einen zusätzlichen Auftrag mit dem ausgewählten Auftragnehmer zu unterzeichnen.

(3) Eine Änderung gilt als wesentliche Änderung des Gegenstands des Auftrags, wenn sich der Auftrag dadurch wesentlich von dem ursprünglich geschlossenen Auftrag unterscheidet, d. h., wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. mit der Änderung werden wichtige Bedingungen eingeführt oder gestrichen, die - wenn sie Teil des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wären - die Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bieter im Vergabeverfahren oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots erlaubt, das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt oder nicht zur Auswahl des erfolgreichen Bieters geführt hätten;
  2. mit der wesentlichen Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war;
  3. mit der Änderung wird der Umfang des Auftrags erheblich erweitert.

Kapitel II
Gemeinsame Auftragsvergabe während des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt und des Notfallmodus für den Binnenmarkt

Artikel 39 Gemeinsames Vergabeverfahren

(1) Die Kommission und ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2014/25/EU aus den beteiligten Mitgliedstaaten können im Einklang mit Artikel 168 Absatz 2 der Haushaltsordnung ein gemeinsames Vergabeverfahren für die Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung oder für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen durchführen. Die Mitgliedstaaten können die gemeinsam beschafften Kapazitäten vollständig erwerben, mieten oder leasen.

(2) Die Beteiligung an gemeinsamen Vergabeverfahren muss allen Mitgliedstaaten, den EFTA-Staaten und den Bewerberländern der Union sowie dem Fürstentum Andorra, dem Fürstentum Monaco, der Republik San Marino und dem Staat Vatikanstadt offenstehen. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels und des Artikels 41 gelten diese Länder als beteiligte Mitgliedstaaten, sofern sie beschließen, sich an der gemeinsamen Auftragsvergabe zu beteiligen.

(3) Dem gemeinsamen Vergabeverfahren geht eine Vereinbarung über die gemeinsame Auftragsvergabe zwischen der Kommission und den beteiligten Mitgliedstaaten voraus, in der die praktischen Modalitäten für die Auftragsvergabe und die Zuschlagskriterien im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht festgelegt werden.

(4) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über die gemäß diesem Artikel durchgeführten gemeinsamen Vergabeverfahren und gewährt auf Antrag Zugang zu den Verträgen, die im Rahmen dieser Verfahren geschlossen werden, vorbehaltlich des angemessenen Schutzes sensibler Geschäftsinformationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, Geschäftsbeziehungen und der Interessen der Union.

Kapitel III
Auftragsvergabe durch die Mitgliedstaaten im Notfallmodus für den Binnenmarkt

Artikel 40 Konsultation und Koordinierung in Bezug auf die individuelle Auftragsvergabe durch die Mitgliedstaaten

Wenn der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 aktiviert wurde, bemühen sich die Mitgliedstaaten nach besten Kräften, sich gegenseitig und die Kommission über die laufenden Vergabeverfahren für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen zu informieren.

Vor der Einleitung neuer Vergabeverfahren im Einklang mit den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU müssen die Mitgliedstaaten

  1. einander über die Absicht eines ihrer öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber unterrichten, Vergabeverfahren für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen einzuleiten;
  2. die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission zu der am besten geeigneten Art und Weise der Auftragsvergabe konsultieren; und
  3. ihre Vergabeverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten koordinieren.

Artikel 41 Ausschließlichkeitsklausel

(1) Während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt sieht die Vereinbarung über die Auftragsvergabe durch die Kommission für Rechnung oder im Namen eines oder mehrerer beteiligter Mitgliedstaaten oder die gemeinsame Auftragsvergabe zwischen der Kommission und einem oder mehreren beteiligten Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine Ausschließlichkeitsklausel vor, nach der sich die beteiligten Mitgliedstaaten verpflichten, die betreffenden krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen nicht über andere Kanäle zu beschaffen und keine parallelen Verhandlungen zu führen.

Ist eine Ausschließlichkeitsklausel vorgesehen, so wird darin festgelegt, dass die beteiligten Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission und nach Konsultation aller anderen beteiligten Mitgliedstaaten ihr eigenes Vergabeverfahren für die Beschaffung zusätzlicher Mengen krisenrelevanter Waren oder krisenrelevanter Dienstleistungen einleiten dürfen, die Gegenstand der laufenden gemeinsamen Auftragsvergabe oder Auftragsvergabe durch die Kommission für Rechnung oder im Namen der Mitgliedstaaten sind, und zwar in einer Weise, die die laufende Auftragsvergabe nicht beeinträchtigt. Das Ersuchen um eine solche Vereinbarung ist an die Kommission zu richten, die sie zur Prüfung an die anderen beteiligten Mitgliedstaaten weiterleitet.

(2) Die Ausschließlichkeitsklausel gilt für alle neuen Aufträge, einschließlich einzelner Aufträge in Rahmenvereinbarungen, die von den öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern der beteiligten Mitgliedstaaten während der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Erwägung gezogen werden.

Titel VI
Datenschutz, Vertraulichkeit, Sicherheitsvorschriften und digitale Instrumente

Artikel 42 Schutz personenbezogener Daten

(1) Diese Verordnung lässt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation 57 bzw. die Verpflichtungen der Kommission und gegebenenfalls anderer Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 zur Erfüllung ihrer Aufgaben unberührt.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur dann verarbeitet oder weitergegeben werden, wenn es für die Zwecke dieser Verordnung unbedingt erforderlich ist. In solchen Fällen gelten gegebenenfalls die Bedingungen der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725.

(3) Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Anwendung der durch diese Verordnung festgelegten Mechanismen nicht unbedingt erforderlich, so werden personenbezogene Daten so anonymisiert, dass die betroffene Person nicht identifizierbar ist.

Artikel 43 Vorschriften zur Verschwiegenheit und zur Sicherheit für den Schutz der erlangten Informationen

(1) Die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten nach Maßgabe des Unionsrechts und des nationalen Rechts den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und anderer in Anwendung dieser Verordnung gewonnenen und generierten sensiblen und vertraulichen Informationen, einschließlich im Hinblick auf Empfehlungen und zu ergreifende Maßnahmen.

(3) Die Kommission gibt keine Informationen, die sie im Rahmen dieser Verordnung erhalten hat, in einer Weise weiter, die zur Identifizierung eines einzelnen Wirtschaftsteilnehmers führen kann, wenn die Weitergabe der Informationen zu einer potenziellen Schädigung des Geschäfts oder des Rufs des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers oder zur Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen führen würde.

(4) Das Gremium ist an die Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen gebunden.

(5) Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers dieser Informationen weder herabgestuft noch aufgehoben wird.

Artikel 44 Digitale Instrumente

(1) Bis zum 29. Mai 2026 richten die Kommission und die Mitgliedstaaten in Ermangelung geeigneter bestehender Instrumente oder IT-Infrastrukturen interoperable digitale Instrumente oder IT-Infrastrukturen zur Unterstützung der Ziele dieser Verordnung ein, unterhalten diese und aktualisieren sie regelmäßig. Diese Instrumente oder Infrastrukturen werden außerhalb eines Notfallmodus für den Binnenmarkt entwickelt, um zeitnah und effizient auf mögliche künftige Notfälle reagieren zu können. Sie umfassen unter anderem standardisierte, sichere und wirksame digitale Instrumente für die sichere Sammlung und den sicheren Austausch von Informationen sowie ein spezielles zentrales digitales Portal oder eine eigene Website, auf dem Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen Anmelde-, Registrierungs- oder Genehmigungsformulare finden und einreichen können.

(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Aspekte dieser Instrumente oder Infrastrukturen fest, wobei sie nach Möglichkeit bestehende IT-Instrumente oder -Portale nutzt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Titel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 45 Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss mit der Bezeichnung "Ausschuss für Binnenmarkt-Notfälle und Resilienz" unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 46 Berichterstattung, Überprüfung und Bewertung

(1) Bis zum 29. November 2029 und danach alle fünf Jahre führt die Kommission eine Bewertung des Funktionierens und der Wirksamkeit dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor.

(2) Darüber hinaus führt die Kommission innerhalb von vier Monaten nach der Deaktivierung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt oder des Notfallmodus für den Binnenmarkt eine Bewertung der im Rahmen dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Krise durchgeführten Maßnahmen durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über diese Maßnahmen vor, die zur Aktivierung dieses Modus geführt hat, durchgeführt wurden, insbesondere im Hinblick auf die Wirksamkeit dieser Maßnahmen.

(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichten werden gegebenenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte enthalten insbesondere eine Bewertung der folgenden Punkte:

  1. des Beitrags dieser Verordnung zum reibungslosen und effizienten Funktionieren des Binnenmarkts, insbesondere im Hinblick auf den freien Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehr und die Vermeidung abweichender nationaler Maßnahmen, die zu grenzüberschreitenden Beschränkungen führen würden,
  2. der im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen, einschließlich einer Bewertung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, insbesondere:
    1. die Auswirkungen der im Rahmen der Eventualfallphase durchgeführten Maßnahmen, vor allem Maßnahmen in Bezug auf Belastungstests, Schulungs- und Krisenprotokolle, digitale Instrumente, Resilienz und Verfügbarkeit von Waren,
    2. die Auswirkungen der während des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt durchgeführten Maßnahmen,
    3. die Auswirkungen der während des Notfallmodus für den Binnenmarkt durchgeführten Maßnahmen, insbesondere auf die in der Charta verankerten Grundrechte, und zwar auf die unternehmerische Freiheit, die Freiheit, Arbeit zu suchen und zu arbeiten, und auf das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen, einschließlich des Streikrechts,
  3. der Tätigkeit des Gremiums, so auch im Zusammenhang mit der Tätigkeit anderer einschlägiger krisenrelevanter Gremien auf Unionsebene, insbesondere der IPCR, der Europäischen Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen und des UCPM;
  4. der Angemessenheit der Kriterien für die Aktivierung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt bzw. des Notfallmodus für den Binnenmarkt.

(5) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und das Gremium der Kommission auf deren Anfrage die gewünschten Informationen.

Erforderlichenfalls kann die Kommission auch einschlägige spezialisierte oder wissenschaftliche Erkenntnisse bei den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union anfordern und einholen.

Artikel 47 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98

Die Verordnung (EG) Nr. 2679/98 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Diese Verordnung berührt in keiner Weise die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene anerkannten Grundrechte, einschließlich des Rechts oder der Freiheit zum Streik oder zur Durchführung anderer Maßnahmen, die im Rahmen der spezifischen Systeme der Mitgliedstaaten im Bereich der Arbeitsbeziehungen nach deren nationalem Recht oder deren nationalen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Sie berührt nicht das Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen, und im Falle von Interessenkonflikten das Recht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen zu ergreifen, einschließlich Streikmaßnahmen."

2. Folgender Artikel wird angefügt:

"Artikel 5a

(1) Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates * im Einklang mit Artikel 18 der genannten Verordnung aktiviert, so gelten die Artikel 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung nicht mehr für die krisenrelevanten Waren, die in einem gemäß Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, für die Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt.

(2) In den Fällen, in denen Absatz 1 dieses Artikels Anwendung findet, bleiben die Verpflichtungen unberührt, die sich aus dieser Verordnung ergeben, bevor der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wird.

____
*) Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2747/oj)."

Artikel 48 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 29. Mai 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 9. Oktober 2024

1) ABl. C 100 vom 16.03.2023 S. 95.

2) ABl. C 157 vom 03.05.2023 S. 82.

3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. September 2024.

4) Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj).

5) Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 zu einer verstärkten Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und -bewältigung in Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 1).

6) Verordnung (EU) 2022/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 314 vom 06.12.2022 S. 1).

7) Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 06.12.2022 S. 26).

8) Verordnung (EU) 2022/2372 des Rates vom 24. Oktober 2022 über einen Rahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen im Falle einer gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene (ABl. L 314 vom 06.12.2022 S. 64).

9) Beschluss 2014/415/EU des Rates vom 24. Juni 2014 über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union (ABl. L 192 vom 01.07.2014 S. 53).

10) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (ABl. L 320 vom 17.12.2018 S. 28).

11) Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.03.2016 S. 1).

12) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).

13) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/300 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Erstellung eines allgemeinen Plans für das Krisenmanagement im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit (ABl. L 50 vom 21.02.2019 S. 55).

14) Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.03.2015 S. 34).

15) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).

16) Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 164).

17) Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.05.2011 S. 1).

18) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 77).

19) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22).

20) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36).

21) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

22) Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 03.07.2000 S. 1).

23) Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24).

24) Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.06.2010 S. 1).

25) Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 45).

26) Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 79).

27) Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 251).

28) Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 309).

29) Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 357).

30) Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.05.2014 S. 62).

31) Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.06.2014 S. 164).

32) Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 1).

33) Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 51).

34) Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 99).

35) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5).

36) Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.05.2023 S. 1).

37) Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. L 165 vom 29.06.2023 S. 1).

38) Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 07.08.1985 S. 29).

39) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).

40) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 65).

41) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 243).

42) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.03.2015 S. 41).

43) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.03.2015 S. 53).

44) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

45) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

46) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

47) Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 337 vom 12.12.1998 S. 8).

48) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 67).

49) Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Chip-Gesetz) (ABl. L 229 vom 18.09.2023 S. 1).

50) Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003 S. 51).

51) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

52) Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.06.2009 S. 1).

53) Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 924).

54) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36).

55) Verordnung (EU) 2024/2748 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230 in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls (ABl. L, 2024/2748, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2748/oj).

56) Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/2749/oj).

57) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37).


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