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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2806 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Metribuzin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 540/2011 und (EU) 2015/408 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2806 vom 04.11.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2007/25/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Metribuzin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.
(2) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.
(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Metribuzin gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 15. Februar 2025 aus.
(4) Ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Metribuzin wurde Estland, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, und Deutschland, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist übermittelt.
(5) Der Antragsteller hat dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der Antrag wurde vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat für zulässig befunden.
(6) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf des Berichts über die Bewertung der Erneuerung erstellt und ihn am 30. September 2019 der Behörde und der Kommission vorgelegt. In seinem Entwurf des Berichts über die Bewertung der Erneuerung schlug der Bericht erstattende Mitgliedstaat vor, die Genehmigung für Metribuzin nicht zu erneuern.
(7) Die Behörde hat die ergänzende Kurzfassung des Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie hat außerdem den Entwurf des Berichts über die Bewertung der Erneuerung an den Antragsteller und die Mitgliedstaaten zur Stellungnahme weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu eingeleitet. Die Behörde hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet.
(8) Am 25. Juli 2023 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 6 dazu, ob angenommen werden kann, dass Metribuzin die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.
(9) Die Behörde meldete Bedenken an. Sie kam insbesondere zu dem Schluss, dass Metribuzin die Kriterien für die Einstufung als endokriner Disruptor in Bezug auf die Schilddrüse beim Menschen erfüllt und dass nicht nachgewiesen wurde, dass die Exposition von Menschen gegenüber diesem Wirkstoff in einem Pflanzenschutzmittel unter realistisch anzunehmenden Verwendungsbedingungen vernachlässigbar ist. Darüber hinaus kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Schätzungen der Exposition von Umstehenden und Anwohnern den festgelegten Grenzwert für alle bewerteten repräsentativen Verwendungszwecke überschreiten und dass die verfügbaren Studien nicht ausreichen, um ein hohes Risiko für Bienen auszuschließen.
(10) Die Behörde bewertete, ob Metribuzin zur Bekämpfung einer ernsten, nicht durch andere verfügbare Mittel einschließlich nichtchemischer Methoden abzuwehrenden Gefahr für die Pflanzengesundheit, notwendig ist. Diese Bewertung erstreckte sich nur auf Fälle, in denen Metribuzin als Herbizid zur Bekämpfung von Unkraut vor und nach dem Pflanzenaufgang verwendet wird. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass zum Zeitpunkt der Bewertung nicht genügend chemische Alternativen für alle bewerteten Kulturen zur Verfügung standen und dass die Ausnahmeregelung daher in dieser Hinsicht in Bezug auf alle bewerteten Kulturen wissenschaftlich untermauert ist. Die Bewertung nichtchemischer Alternativen für die angegebenen Verwendungszwecke ergab, dass ein breites Spektrum nichtchemischer Methoden zur Verfügung steht, obwohl diese Methoden möglicherweise nicht die gleiche Wirksamkeit wie chemische Methoden oder wirtschaftliche Beschränkungen aufweisen. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Kriterien für die Anwendung der Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllt sind.
(11) Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 22. Mai 2024 einen Bericht im Hinblick auf die Erneuerung und am 10. Juli 2024 einen Entwurf der vorliegenden Verordnung vor.
(12) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zur Schlussfolgerung der Behörde Stellung zu nehmen. Außerdem forderte die Kommission den Antragsteller im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 auf, zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.
(13) Die Bedenken gegenüber dem Wirkstoff Metribuzin konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.
(14) Damit konnte nicht nachgewiesen werden, dass in Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das Metribuzin enthält, die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Daher sollte die Genehmigung für den Wirkstoff Metribuzin gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung nicht erneuert werden.
(15) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(16) In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission 7 wurde Metribuzin als Substitutionskandidat gelistet. Angesichts der Nichterneuerung der Genehmigung für Metribuzin ist diese Listung nicht mehr relevant. Dementsprechend sollte Metribuzin aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 gestrichen werden.
(17) Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Metribuzin enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.
(18) Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Pflanzenschutzmittel, die Metribuzin enthalten, so sollte diese Frist spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.
(19) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/918 der Kommission 8 wurde die Laufzeit der Genehmigung für Metribuzin bis zum 15. Februar 2025 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da die Nichterneuerung der Genehmigung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wird, sollte die vorliegende Verordnung ab einem früheren Datum gelten.
(20) Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines weiteren Antrags auf Genehmigung von Metribuzin gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.
(21) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff
Die Genehmigung für den Wirkstoff Metribuzin wird nicht erneuert.
Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird Zeile 152 zu Metribuzin gestrichen.
Artikel 3 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408
Der Eintrag zu Metribuzin wird aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 gestrichen.
Artikel 4 Übergangsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten widerrufen spätestens am 24. Mai 2025 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Metribuzin als Wirkstoff enthalten.
Artikel 5 Aufbrauchfrist
Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, enden spätestens am 24. November 2025.
Artikel 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Oktober 2024
2) Richtlinie 2007/25/EG der Kommission vom 23. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Dimethoat, Dimethomorph, Glufosinat, Metribuzin, Phosmet und Propamocarb (ABl. L 106 vom 24.04.2007 S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/25/oj).
3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/414/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/540/oj).
5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.09.2012 S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/844/oj), die gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission vom 20. November 2020 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission für das Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für diesen Wirkstoff weiterhin gilt. (ABl. L 392 vom 23.11.2020 S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1740/oj).
6) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2023. Peer review of the pesticide risk assessment of the active substance metribuzin. EFSA Journal 2023;21(8):8140 https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.8140.
Die Schlussfolgerung wurde am 13. Mai 2024 mit redaktionellen Korrekturen im Hauptteil des Textes und in Anhang B erneut vorgelegt, um den Ergebnissen einer zusätzlichen Konsultation von Sachverständigen Rechnung zu tragen. Die Korrekturen wirken sich nicht wesentlich auf den Inhalt oder das Resultat dieses wissenschaftlichen Ergebnisses aus.
7) Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten (ABl. L 67 vom 12.03.2015 S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/408/oj).
8) Durchführungsverordnung (EU) 2023/918 der Kommission vom 4. Mai 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Ausweitung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe Aclonifen, Ametoctradin, Beflubutamid, Benthiavalicarb, Boscalid, Captan, Clethodim, Cycloxydim, Cyflumetofen, Dazomet, Diclofop, Dimethomorph, Ethephon, Fenazaquin, Fluopicolid, Fluoxastrobin, Flurochloridon, Folpet, Formetanat, Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus, Hymexazol, Indolyl-Buttersäure, Mandipropamid, Metalaxyl, Metaldehyd, Metam, Metazachlor, Metribuzin, Milbemectin, Paclobutrazol, Penoxsulam, Phenmedipham, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Proquinazid, Prothioconazol, S-Metolachlor, Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus, Trichoderma asperellum Stamm T34 und Trichoderma atroviride Stamm I-1237 (ABl. L 119 vom 05.05.2023 S. 160, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/918/oj).
ENDE |