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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2817 der Kommission vom 29. Oktober 2024 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2817 vom 31.10.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone oder einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.

(4) Insbesondere enthalten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen der Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist.

(5) Die Vereinigten Staaten haben der Kommission drei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in den Bundesstaaten Kalifornien, Utah und Washington gemeldet, die am 15. Oktober 2024 bzw. am 16. Oktober 2024 durch eine Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurden.

(6) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI hat die Veterinärbehörde der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

(7) Die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen zur Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet und zu den Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI nach diesen jüngsten Ausbrüchen in den Bundesstaaten Kalifornien, Utah und Washington ergriffen haben.

(8) Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass angesichts der Tiergesundheitslage in den Gebieten, für die die Veterinärbehörde der Vereinigten Staaten Beschränkungen erlassen hat, der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den von den jüngsten Ausbrüchen in den Bundesstaaten Kalifornien, Utah und Washington betroffenen Gebieten ausgesetzt werden sollte, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen.

(9) Außerdem haben die Vereinigten Staaten der Kommission aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in ihrem Hoheitsgebiet vorgelegt, die Anlass zur Aussetzung des Eingangs bestimmter Erzeugnisse in die Union gaben, wie aus den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hervorgeht.

(10) Die Vereinigten Staaten haben aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf 11 Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Bundesstaaten Colorado (2), Florida (2), Idaho (2) und Minnesota (5) vorgelegt, die zwischen dem 10. Mai 2024 und dem 20. August 2024 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(11) Die Vereinigten Staaten haben auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen haben. Insbesondere haben die Vereinigten Staaten nach diesen Ausbrüchen der HPAI ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen, sowie auch die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben abgeschlossen.

(12) Die Kommission hat die von den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet und ist der Auffassung, dass sie angemessene Garantien dafür geboten haben, dass die Tiergesundheitslage, die zur Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen bestimmter Erzeugnisse aus den betroffenen Zonen gemäß den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt hat, keine Gefahr mehr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellt und dass folglich der Eingang in die Union dieser Sendungen aus den betroffenen Zonen der Vereinigten Staaten, aus der der Eingang in die Union ausgesetzt worden war, wieder zulässig sein sollte.

(13) Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in den Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen.

(14) Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die HPAI und um unnötige Störungen des Handels mit den Vereinigten Staaten zu vermeiden, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2024

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).

.

Anhang

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1. Anhang V wird wie folgt geändert:

a) in Teil 1 Abschnitt B wird der Eintrag für die Vereinigten Staaten wie folgt geändert:

i) die Zeilen für die Zonen US-2.649 und US-2.650 erhalten folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.649BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P110.5.202415.10.2024
US-2.650N, P120.5.202415.10.2024"

ii) die Zeile für die Zone US-2.662 erhält folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.662BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P118.6.20247.9.2024"

iii) die Zeilen für die Zonen US-2.666 bis US-2.670 erhalten folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.666BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P127.6.20248.9.2024
US-2.667N, P18.7.202412.9.2024
US-2.668N, P19.7.202429.9.2024
US-2.669N, P19.7.202418.10.2024
US-2.670N, P19.7.202415.9.2024"

iv) die Zeile für die Zone US-2.672 erhält folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.672BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P119.7.202412.9.2024"

v) die Zeilen für die Zonen US-2.676 und US-2.677 erhalten folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.676BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P15.8.20247.9.2024
US-2.677N, P120.8.202422.9.2024"

vi) werden nach der Zeile für die Zone US-2.682 die folgenden Zeilen für die Zonen US-2.683, US-2.684 und US-2.685 angefügt:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.683BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P115.10.2024
US-2.684N, P115.10.2024
US-2.685N, P116.10.2024"

b) In Teil 2 werden im Eintrag für die Vereinigten Staaten nach der Beschreibung der Zone US-2.682 folgende Beschreibungen der Zonen US-2.683, US-2.684 und US-2.685 angefügt:

"Vereinigte StaatenUS-2.683State of Utah
Cache 04
Cache County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 111.9158323°W 42.0175156°N)
US-2.684State of Washington
Franklin 02
Franklin County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 119.0737252°W 46.4848210°N)
US-2.685State of California
Tulare 01
Tulare County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 119.4042319°W 36.0359561°N)"

2. in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B wird der Eintrag für die Vereinigten Staaten wie folgt geändert:

a) die Zeilen für die Zonen US-2.649 und US-2.650 erhalten folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.649POU, RATN, P110.5.202415.10.2024
GBMP110.5.202415.10.2024
US-2.650POU, RATN, P120.5.202415.10.2024
GBMP120.5.202415.10.2024"

b) die Zeilen für die Zone US-2.662 erhalten folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.662POU, RATN, P118.6.20247.9.2024
GBMP118.6.20247.9.2024"

c) die Zeilen für die Zonen US-2.666 bis US-2.670 erhalten folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.666POU, RATN, P127.6.20248.9.2024
GBMP127.6.20248.9.2024
US-2.667POU, RATN, P18.7.202412.9.2024
GBMP18.7.202412.9.2024
US-2.668POU, RATN, P19.7.202429.9.2024
GBMP19.7.202429.9.2024
US-2.669POU, RATN, P19.7.202418.10.2024
GBMP19.7.202418.10.2024
US-2.670POU, RATN, P19.7.202415.9.2024
GBMP19.7.202415.9.2024"

d) die Zeilen für die Zone US-2.672 erhalten folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.672POU, RATN, P119.7.202412.9.2024
GBMP119.7.202412.9.2024"

e) die Zeilen für die Zonen US-2.676 und US-2.677 erhalten folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.676POU, RATN, P15.8.20247.9.2024
GBMP15.8.20247.9.2024
US-2.677POU, RATN, P120.8.202422.9.2024
GBMP120.8.202422.9.2024"

f) werden nach den Zeilen für die Zone US-2.682 die folgenden Zeilen für die Zonen US-2.683, US-2.684 und US-2.685 angefügt:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.683POU, RATN, P115.10.2024
GBMP115.10.2024
US-2.684POU, RATN, P115.10.2024
GBMP115.10.2024
US-2.685POU, RATN, P116.10.2024
GBMP116.10.2024"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE