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Verordnung (EU) 2024/2838 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1379/2013, (EU) Nr. 167/2013 und (EU) Nr. 168/2013 in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2838 vom 07.11.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Berichtspflichten spielen bei der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung der Rechtsakte der Union eine wichtige Rolle. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen zu straffen, um sicherzustellen, dass sie den Zweck erfüllen, für den sie bestimmt waren, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen.
(2) Die Straffung der Berichtspflichten und die Verringerung des Verwaltungsaufwands stellen daher eine Priorität dar. Die Verordnungen (EU) Nr. 1379/2013 3, (EU) Nr. 167/2013 4 und (EU) Nr. 168/2013 5 des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten eine Reihe von Berichtspflichten in den Bereichen Vermarktungsnormen und Marktüberwachung, die im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 16. März 2023 mit dem Titel "Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus" vereinfacht werden sollten.
(3) Mit dieser Verordnung werden Berichtspflichten aufgehoben beziehungsweise vereinfacht, die als nicht mehr notwendig angesehen werden; betroffen sind der Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die sich auf die Fischwirtschaft auswirken, sowie der Bereich der Typgenehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
(4) Die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 sieht vor, dass die Vorschriften über gemeinsame Vermarktungsnormen, insbesondere die in der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates 6 festgelegten unter anderem, weiterhin gelten.
(5) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 übermittelt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission bis spätestens einen Monat vor dem Inkrafttreten der genannten Verordnung ein Verzeichnis der Namen und Anschriften der Sachverständigen und Berufsverbände, die für die Einstufung der Fischereierzeugnisse nach Frische und Größe benannt wurden, und unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission anschließend über etwaige Änderungen des Verzeichnisses. Da diese Anforderung veraltet und nicht mehr erforderlich ist, um die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 zu erreichen, sollte sie nicht mehr gelten.
(6) Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 enthält Vorschriften über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.
(7) Gemäß Artikel 74 und Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Anwendung der Typgenehmigungsverfahren bzw. Einzelgenehmigungen für Fahrzeuge, und die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat Berichte vor. Die Kommission hat im Jahr 2022 eine Studie zu den Themen durchgeführt, die Gegenstand dieser Informations- und Berichterstattungspflichten sind. Da in dieser Studie festgestellt wurde, dass die Typgenehmigungsverfahren bzw. Einzelgenehmigungen für Fahrzeuge zufriedenstellend sind, sollten diese Informations- und Berichterstattungspflichten nicht mehr gelten.
(8) Die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 enthält Vorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
(9) Gemäß Artikel 78 und Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 müssen die Mitgliedstaaten die Kommission über die Anwendung der Typgenehmigungsverfahren bzw. Einzelgenehmigungen für Fahrzeuge unterrichten, und die Kommission muss dem Europäischen Parlament und dem Rat Berichte vorlegen. Die Kommission hat im Jahr 2022 eine Studie zu den Themen durchgeführt, die Gegenstand dieser Informations- und Berichterstattungspflichten sind. Da in dieser Studie festgestellt wurde, dass die Typgenehmigungsverfahren bzw. Einzelgenehmigungen für Fahrzeuge zufriedenstellend sind, sollten diese Informations- und Berichterstattungspflichten nicht mehr gelten.
(10) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die in den Verordnungen (EU) Nr. 1379/2013, (EU) Nr. 167/2013 und (EU) Nr. 168/2013 festgelegten Berichtspflichten zu straffen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(11) Die Verordnungen (EU) Nr. 1379/2013, (EU) Nr. 167/2013 und (EU) Nr. 168/2013 sollten daher entsprechend geändert werden
- haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013
Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 erhält folgende Fassung:
"(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten die Vorschriften zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen, insbesondere die in der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates *, der Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates ** und der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates ***, mit Ausnahme von Artikel 13, weiterhin. Vorschriften zur Durchführung gemeinsamer Vermarktungsnormen - wie die in der Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission **** festgelegten - gelten weiterhin.
____
*) Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates vom 21. Juni 1989 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven (ABl. L 212 vom 22.07.1989 S. 79).
**) Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates vom 9. Juni 1992 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfischund Bonitokonserven (ABl. L 163 vom 17.06.1992 S. 1).
***) Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. L 334 vom 23.12.1996 S. 1).
****) Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission vom 23. Dezember 1985 mit Durchführungsvorschriften zu den gemeinsamen Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische (ABl. L 351 vom 28.12.1985 S. 63)."
Artikel 2 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 74 wird aufgehoben.
2. Artikel 75 wird aufgehoben.
Artikel 3 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 78 wird aufgehoben.
2. Artikel 80 wird aufgehoben.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 23. Oktober 2024.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. Februar 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Oktober 2024.
3) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 1).
4) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 02.03.2013 S. 1).
5) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 02.03.2013 S. 52).
6) Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. L 334 vom 23.12.1996 S. 1).
ENDE |