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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2848 der Kommission vom 11. November 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe Fenpyrazamin und Flumetralin
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2848 vom 12.11.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe sind in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 2 aufgeführt, und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Substitutionskandidaten genehmigte Wirkstoffe sind in Teil E des genannten Anhangs aufgeführt.
(2) Der Wirkstoff Fenpyrazamin ist in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt, und der Wirkstoff Flumetralin ist in Teil E des genannten Anhangs aufgeführt.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2592 der Kommission 3 wurde die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Fenpyrazamin bis zum 31. Mai 2026 verlängert, und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1757 der Kommission 4 wurde die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Flumetralin bis zum 11. Mai 2026 verlängert, um die noch verbleibenden Schritte der Verfahren zur Erneuerung der Genehmigungen für diese Wirkstoffe abschließen zu können.
(4) Die jeweiligen Antragsteller bestätigten am 30. Juli 2024 für den Wirkstoff Fenpyrazamin und am 30. April 2024 für den Wirkstoff Flumetralin, dass sie ihre Anträge auf Erneuerung der Genehmigung nicht länger aufrechterhalten.
(5) Daher ist eine Verlängerung der Laufzeit der Genehmigungen für diese Wirkstoffe nicht mehr gerechtfertigt. Entsprechend sollte ein neues Ablaufdatum auf den frühestmöglichen Zeitpunkt festgesetzt werden, während gleichzeitig den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für den Widerruf ihrer Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe enthalten, einzuräumen ist.
(6) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. November 2024
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/540/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2592 der Kommission vom 21. November 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, 2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, z.B. Natriumsalz), 8-Hydroxychinolin, Amidosulfuron, Bifenox, Dicamba, Difenoconazol, Diflufenican, Dimethachlor, Esfenvalerat, Etofenprox, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Fenpyrazamin, Fluazifop-P, Lenacil, Napropamid, Nicosulfuron, Paraffinöle, Paraffinöl, Penconazol, Picloram, Prohexadion, Spiroxamin, Schwefel, Tetraconazol und Triallat (ABl. L, 2023/2592, 22.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2592/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1757 der Kommission vom 11. September 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe Bensulfuron, Chlormequat, Chlortoluron, Clomazon, Daminozid, Deltamethrin, Eugenol, Fludioxonil, Flufenacet, Flumetralin, Fosthiazat, Geraniol, MCPA, MCPB, Propaquizafop, Prosulfocarb, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat, Sulfurylfluorid, Tebufenpyrad, Thymol und Tritosulfuron (ABl. L 224 vom 12.09.2023 S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1757/oj).
Anhang |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
1. In Teil B Zeile 25 zu Fenpyrazamin wird in Spalte 6 "Befristung der Genehmigung" das Datum durch "15. Januar 2025" ersetzt;
2. in Teil E Zeile 1 zu Flumetralin wird in Spalte 6 "Befristung der Genehmigung" das Datum durch "15. Januar 2025" ersetzt.
ENDE |