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Regelwerk, EU 2024, Betriebssicherheit - EU Bund
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Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2853 vom 18.11.2024)



Neufassung - Ersetzt zum 09.12.2026 RL 85/374/EWG

Ergänzende Informationen
VO (EU) 2023/988

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, muss sichergestellt werden, dass der Wettbewerb nicht verfälscht und der Warenverkehr nicht behindert wird. Die Richtlinie 85/374/EWG des Rates 3 enthält gemeinsame Vorschriften über die Haftung für fehlerhafte Produkte mit dem Ziel, Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zu beseitigen, die den Wettbewerb verfälschen und den Warenverkehr im Binnenmarkt beeinträchtigen können. Eine stärkere Harmonisierung der in der genannten Richtlinie festgelegten gemeinsamen Vorschriften über die Haftung für fehlerhafte Produkte würde weiter zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen und gleichzeitig einen besseren Schutz der Gesundheit und des Eigentums von Verbrauchern und anderen natürlichen Personen zur Folge haben.

(2) Die verschuldensunabhängige Haftung von Wirtschaftsakteuren ist nach wie vor das einzige Instrument, um das Problem einer gerechten Aufteilung der mit der modernen technologischen Produktion verbundenen Risiken angemessen anzugehen.

(3) Die Richtlinie 85/374/EWG hat sich zwar als wirksames und wichtiges Instrument erwiesen, allerdings müsste sie vor dem Hintergrund der Entwicklungen im Zusammenhang mit neuen Technologien, einschließlich künstlicher Intelligenz (KI), neuer Geschäftsmodelle der Kreislaufwirtschaft und neuer globaler Lieferketten, die zu Inkonsistenzen und Rechtsunsicherheit, insbesondere in Bezug auf die Bedeutung des Begriffs "Produkt" geführt haben, überarbeitet werden. Die bei der Anwendung der genannten Richtlinie gewonnenen Erfahrungen haben auch gezeigt, dass geschädigte Personen aufgrund von Einschränkungen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und aufgrund von Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Beweismitteln zum Beweis der Haftung - insbesondere angesichts der zunehmenden technischen und wissenschaftlichen Komplexität - Schwierigkeiten haben, Schadensersatz zu erhalten. Dies schließt Schadensersatzansprüche bei Schäden im Zusammenhang mit neuen Technologien ein. Die Überarbeitung der genannten Richtlinie würde daher die Bereitstellung und Nutzung solcher neuen Technologien, einschließlich KI, fördern und gleichzeitig sicherstellen, dass Kläger unabhängig von der betreffenden Technologie von demselben Schutzniveau profitieren und dass für alle Unternehmen mehr Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen.

(4) Eine Überarbeitung der Richtlinie 85/374/EWG wäre erforderlich, um die Kohärenz und die Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über Produktsicherheit und Marktüberwachung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zu gewährleisten. Darüber hinaus müssen grundlegende Begriffe und Konzepte geklärt werden, um Kohärenz und Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

(5) Angesichts des Umfangs der Änderungen, die erforderlich wären, um die Wirksamkeit der Richtlinie 85/374/EWG zu erhalten und um Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte die genannte Richtlinie aufgehoben und durch die vorliegende Richtlinie ersetzt werden.

(6) Um sicherzustellen, dass die Produkthaftungsregelung der Union umfassend ist, sollte die verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte für alle beweglichen Sachen, einschließlich Software, gelten, auch wenn diese in andere bewegliche Sachen integriert oder in unbeweglichen Sachen installiert sind.

(7) Die verschuldensunabhängige Haftung sollte nicht für Schäden aufgrund nuklearer Unfälle gelten, soweit die Haftung für solche Schäden durch von den Mitgliedstaaten ratifizierte internationale Übereinkommen erfasst ist.

(8) Um einen echten Binnenmarkt mit einem hohen und einheitlichen Schutz der Verbraucher und anderer natürlicher Personen zu schaffen und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten in Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, keine strengeren oder weniger strengen Bestimmungen beibehalten oder einführen als die in dieser Richtlinie festgelegten.

(9) Nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten kann einer geschädigten Person ein Schadensersatzanspruch auf der Grundlage einer vertraglichen Haftung oder aus Gründen von außervertraglicher Haftung zustehen, die nicht die Haftung des Herstellers für die Fehlerhaftigkeit eines Produkts betreffen, wie in dieser Richtlinie festgelegt. Dies betrifft beispielsweise die Haftung aufgrund einer Garantie oder aufgrund von Verschulden oder die verschuldensunabhängige Haftung der Betreiber für Schäden, die durch die Eigenschaften eines Organismus hervorgerufen wurden, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen. Solche Bestimmungen des nationalen Rechts, die unter anderem dem Ziel eines wirksamen Schutzes der Verbraucher und anderer natürlicher Personen dienen, sollten von der vorliegenden Richtlinie unberührt bleiben.

(10) In einigen Mitgliedstaaten können geschädigte Personen aufgrund einer besonderen nationalen Haftungsregelung Ansprüche auf Ersatz von durch Arzneimittel verursachte Schäden geltend machen, sodass ein wirksamer Schutz natürlicher Personen im Arzneimittelsektor bereits erreicht ist. Das Recht, solche Ansprüche geltend zu machen, sollte von dieser Richtlinie unberührt bleiben. Des Weiteren sollten Änderungen an derartigen besonderen Haftungsregelungen nicht ausgeschlossen werden, sofern sie die Wirksamkeit des in dieser Richtlinie festgelegten Haftungssystems oder dessen Ziele nicht unterlaufen.

(11) Entschädigungssysteme, die nicht in den Rahmen von Haftungsregelungen fallen, etwa nationale Gesundheitssysteme, Systeme der sozialen Sicherheit oder Versicherungssysteme, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie und sollten daher nicht ausgeschlossen sein. So bestehen beispielsweise in einigen Mitgliedstaaten Entschädigungssysteme für durch nicht fehlerhafte Arzneimittel verursachte Schäden.

(12) In dem Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 werden allgemeine Grundsätze und Musterbestimmungen festgelegt, die in allen sektorspezifischen Produktvorschriften angewandt werden sollen. Um die Übereinstimmung mit diesem Beschluss zu gewährleisten, sollten einige Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, insbesondere die Begriffsbestimmungen, daran angepasst werden.

(13) Im digitalen Zeitalter können Produkte körperlicher oder nicht-körperlicher Art sein. Software - z.B. Betriebssysteme, Firmware, Computerprogramme, Anwendungen oder KI-Systeme - ist auf dem Markt zunehmend verbreitet und spielt eine immer wichtigere Rolle für die Produktsicherheit. Software kann als eigenständiges Produkt in Verkehr gebracht oder später als Komponente in andere Produkte integriert werden, und sie kann durch ihre Ausführung Schäden verursachen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte daher in der vorliegenden Richtlinie klargestellt werden, dass es sich bei Software unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung - also unabhängig davon, ob die Software auf einem Gerät gespeichert oder über ein Kommunikationsnetz oder Cloud-Technologien abgerufen oder durch ein Software-as-a-Service-Modell bereitgestellt wird - für die Zwecke der verschuldensunabhängigen Haftung um ein Produkt handelt. Informationen sind jedoch nicht als Produkt zu betrachten, und die Produkthaftungsvorschriften sollten daher nicht für den Inhalt digitaler Dateien wie Mediendateien oder E-Books oder den reinen Quellcode von Software gelten. Entwickler oder Hersteller von Software, einschließlich der Anbieter von KI-Systemen im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates 5, sollten als Hersteller betrachtet werden.

(14) Freie und quelloffene Software, deren Quellcode offen geteilt wird und auf die Nutzer frei zugreifen und die sie frei nutzen, verändern und weitergeben können, auch in veränderter Form, kann zu Forschung und Innovation auf dem Markt beitragen. Software dieser Art unterliegt Lizenzen, die jedermann die Freiheit einräumen, die Software auszuführen, zu kopieren, weiterzugeben, zu untersuchen, zu verändern und zu verbessern. Um Innovation und Forschung nicht zu behindern, sollte diese Richtlinie nicht für freie und quelloffene Software gelten, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, da Produkte, die auf diesem Wege entwickelt oder bereitgestellt werden, per definitionem nicht in Verkehr gebracht werden. Die Entwicklung einer solchen Software oder die Mitwirkung an einer solchen Software sollten nicht als Bereitstellen auf dem Markt verstanden werden. Die Bereitstellung einer solchen Software in offenen Speicherorten sollte nicht als Bereitstellen dieser Software auf dem Markt betrachtet werden, es sei denn, die Bereitstellung erfolgt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Grundsätzlich sollte die Bereitstellung freier und quelloffener Software durch Organisationen ohne Erwerbszweck nicht als in einem geschäftsbezogenen Kontext erfolgend betrachtet werden, es sei denn, eine solche Bereitstellung erfolgt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Wird Software jedoch gegen einen Preis oder gegen personenbezogene Daten, die auf andere Weise als ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, Kompatibilität oder Interoperabilität der Software verwendet werden, bereitgestellt und wird sie daher im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt, sollte die vorliegende Richtlinie Anwendung finden.

(15) Wenn freie und quelloffene Software, die nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt wird, anschließend von einem Hersteller im Rahmen einer Geschäftstätigkeit als Komponente in ein Produkt integriert und damit in Verkehr gebracht wird, sollte es möglich sein, diesen Hersteller für Schäden haftbar zu machen, die durch die Fehlerhaftigkeit einer solchen Software verursacht werden, nicht aber den Hersteller der Software, weil der Hersteller der Software die Bedingungen für das Inverkehrbringen eines Produkts oder einer Komponente nicht erfüllt hätte.

(16) Während digitale Dateien an sich keine Produkte sind, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sollten digitale Konstruktionsunterlagen, die die funktionalen Informationen enthalten, die zur Herstellung eines körperlichen Gegenstands erforderlich sind, indem sie die automatische Steuerung von Maschinen oder Werkzeugen wie Bohr-, Dreh- und Fräsmaschinen sowie 3D-Druckern ermöglichen, als Produkte betrachtet werden, um den Schutz natürlicher Personen in Fällen zu gewährleisten, in denen diese Dateien fehlerhaft sind. So sollte beispielsweise eine fehlerhafte computergestützte Entwurfsdatei (computer-assisted-design - CAD), die zur Anfertigung von 3D-Druckerzeugnissen verwendet wird, die einen Schaden verursacht, eine Haftung nach dieser Richtlinie begründen, wenn eine solche Datei im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Um Zweifel zu vermeiden, sollte klargestellt werden, dass Rohstoffe, etwa Gas und Wasser sowie Elektrizität, Produkte sind.

(17) Immer häufiger werden digitale Dienste so in ein Produkt integriert oder mit ihm verbunden, dass das Produkt ohne den Dienst eine seiner Funktionen nicht ausführen könnte. Auch wenn diese Richtlinie nicht für Dienstleistungen als solche gelten sollte, ist es notwendig, die verschuldensunabhängige Haftung auf solche integrierten oder verbundenen digitalen Dienste auszuweiten, da sie für die Sicherheit des Produkts genauso grundlegend sind wie physische oder digitale Komponenten. Diese verbundenen Dienste sollten als Komponenten des Produkts betrachtet werden, in das sie integriert oder mit dem sie verbunden sind, wenn sie der Kontrolle des Herstellers des Produkts unterliegen. Beispiele für verbundene Dienste sind die kontinuierliche Bereitstellung von Verkehrsdaten in einem Navigationssystem, ein Gesundheitsüberwachungsdienst, der sich auf die Sensoren eines physischen Produkts stützt, um die körperliche Aktivität oder Gesundheitsparameter des Nutzers nachzuverfolgen, ein Temperaturüberwachungsdienst, der die Temperatur eines intelligenten Kühlschranks überwacht und reguliert, oder auch ein Sprachassistent, der die Steuerung eines oder mehrerer Produkte mittels Sprachbefehlen ermöglicht. Internetzugangsdienste sollten nicht als verbundene Dienste behandelt werden, da sie nicht als Teil eines Produkts angesehen werden können, das der Kontrolle eines Herstellers unterliegt, und es wäre unangemessen, die Hersteller für Schäden haftbar zu machen, die durch Mängel bei Internetzugangsdiensten verursacht werden. Allerdings könnte ein Produkt, das sich auf Internetzugangsdienste stützt und bei einer Verbindungsunterbrechung keine Sicherheit gewährleisten kann, als fehlerhaft im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden.

(18) Verbundene Dienste und andere Komponenten, einschließlich Software-Updates und -Upgrades, sollten als unter der Kontrolle des Herstellers stehend betrachtet werden, wenn der Hersteller sie in ein Produkt integriert oder sie damit verbindet oder sie bereitstellt oder wenn der Hersteller ihre Integration in ein Produkt, ihre Verbindung mit einem Produkt oder ihre Bereitstellung durch einen Dritten genehmigt oder ihr zustimmt, beispielsweise wenn der Hersteller eines intelligenten Haushaltgerätes der Bereitstellung von Software-Updates für das Gerät des Herstellers durch einen Dritten zustimmt oder wenn ein Hersteller einen verbundenen Dienst oder eine Komponente als Teil des Produkts präsentiert, obwohl die Bereitstellung durch einen Dritten erfolgt. Der bloße Umstand, dass ein Hersteller die technische Möglichkeit der Integration oder Verbindung vorsieht oder bestimmte Marken empfiehlt oder potenzielle verbundene Dienste oder Komponenten nicht verbietet, sollte nicht als Zustimmung des Herstellers zu einer Integration oder Verbindung betrachtet werden.

(19) Nach dem Inverkehrbringen sollte ein Produkt als weiterhin unter der Kontrolle des Herstellers stehend betrachtet werden, wenn der Hersteller weiterhin in der Lage ist, Software-Updates oder -Upgrades bereitzustellen oder durch einen Dritten bereitstellen zu lassen.

(20) Angesichts der wachsenden Bedeutung und des zunehmenden Werts nicht-körperlicher Vermögensgegenstände sollte auch Schadensersatz für die Vernichtung oder die Beschädigung von Daten, wie z.B. aus einer Festplatte gelöschte digitale Dateien, geleistet werden, einschließlich der Kosten für die Rettung oder Wiederherstellung dieser Daten. Der Schutz natürlicher Personen erfordert die Verfügbarkeit des Schadensersatzes für Vermögensschäden, und zwar nicht nur für solche, die sich durch Tod oder Körperverletzung (beispielsweise Bestattungs- oder Krankheitskosten oder Einkommensverluste) oder durch Sachschäden ergeben, sondern auch für durch die Vernichtung oder Beschädigung von Daten verursachte. Die Vernichtung oder Beschädigung von Daten führt nicht automatisch zu einem Vermögensschaden, etwa wenn das Opfer die Daten kostenfrei wiederherstellen kann, weil etwa eine Datensicherung vorhanden ist oder die Daten erneut heruntergeladen werden können oder ein Wirtschaftsbeteiligter vorübergehend nicht verfügbare Daten wiederherstellt oder erneut erstellt, etwa in einer virtuellen Umgebung. Die Vernichtung oder Beschädigung von Daten ist von Datenlecks oder Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen zu unterscheiden, und in der Folge bleibt der Schadensersatz für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2016/679 6 oder (EU) 2018/1725 7 des Europäischen Parlaments und des Rates oder die Richtlinie 2002/58/EG 8 oder (EU) 2016/680 9 des Europäischen Parlaments und des Rates von der vorliegenden Richtlinie unberührt.

(21) Im Interesse der Rechtssicherheit sollte in dieser Richtlinie klargestellt werden, dass eine Körperverletzung auch medizinisch anerkannte und medizinisch bescheinigte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit einschließt, die den allgemeinen Gesundheitszustand des Opfers beeinträchtigen und eine Therapie oder medizinische Behandlung erfordern könnten, wobei unter anderem die Internationale Klassifikation der Krankheiten der Weltgesundheitsorganisation zu berücksichtigen ist.

(22) Im Einklang mit dem Ziel dieser Richtlinie, ausschließlich natürlichen Personen den Zugang zu Schadensersatz zu ermöglichen, sollte für Schäden an Sachen, die ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden, auf der Grundlage dieser Richtlinie kein Schadensersatz geleistet werden. Um dem potenziellen Risiko von Rechtsstreitigkeiten in einer übermäßigen Zahl von Fällen zu begegnen, sollte für die Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die - wenn auch nicht ausschließlich - für berufliche Zwecke verwendet werden, auf der Grundlage dieser Richtlinie kein Schadensersatz geleistet werden.

(23) Zwar sollten die Mitgliedstaaten einen vollständigen und angemessenen Ersatz für alle durch Tod, Körperverletzung, Beschädigung oder Zerstörung von Sachen, einschließlich der Vernichtung oder Beschädigung von Daten, entstandenen Vermögensschäden vorsehen, doch sollten die Vorschriften für die Berechnung des Schadensersatzes von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Darüber hinaus sollte eine Entschädigung für immaterielle Schäden aufgrund von Schäden, die unter diese Richtlinie fallen, wie Schmerzen und Leid, geleistet werden, soweit für Schäden dieser Art nach nationalem Recht eine Entschädigung verlangt werden kann.

(24) Andere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Arten von Schäden, wie reine Vermögensschäden, Verletzungen der Privatsphäre oder Diskriminierung, sollten für sich genommen keine Haftung nach dieser Richtlinie auslösen. Diese Richtlinie sollte jedoch das Recht auf Schadensersatz für Schäden, einschließlich immaterieller Schäden, im Rahmen anderer Haftungsregelungen unberührt lassen.

(25) Zum Schutz natürlicher Personen sollte Schadensersatz für alle Schäden an Sachen, die natürlichen Personen gehören, geleistet werden. Da Sachen zunehmend sowohl für private als auch für berufliche Zwecke genutzt werden, ist es angebracht, den Ersatz von Schäden an solchen gemischt genutzten Sachen vorzusehen. Im Hinblick auf das Ziel dieser Richtlinie, natürliche Personen zu schützen, sollten Sachen, die ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden, von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen werden.

(26) Diese Richtlinie sollte für Produkte gelten, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in Verkehr gebracht oder gegebenenfalls in Betrieb genommen werden, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich, z.B. Produkte, die im Rahmen einer Sponsoring-Kampagne geliefert werden, oder Produkte, die für die Erbringung einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Dienstleistung hergestellt werden, da diese Art der Bereitstellung dennoch wirtschaftlicher oder geschäftlicher Art ist. Der Begriff "Inbetriebnahme" ist für Produkte relevant, die vor ihrer erstmaligen Verwendung nicht in Verkehr gebracht werden, wie es bei Aufzügen, Maschinen oder Medizinprodukten der Fall sein kann.

(27) Soweit dies im nationalen Recht vorgesehen ist, sollte der Anspruch auf Schadensersatz für Geschädigte sowohl für unmittelbare Opfer gelten, die einen unmittelbar durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Schaden erleiden, als auch für mittelbare Opfer, die durch den Schaden des unmittelbaren Opfers einen Schaden erleiden.

(28) Angesichts der zunehmenden Komplexität der Produkte, der Geschäftsmodelle und der Lieferketten und in Anbetracht der Tatsache, dass das Ziel dieser Richtlinie darin besteht, sicherzustellen, dass Verbraucher und andere natürliche Personen ihr Recht auf Schadensersatz im Falle eines durch fehlerhafte Produkte verursachten Schadens problemlos wahrnehmen können, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die zuständigen einzelstaatlichen Verbraucherschutzbehörden und -stellen den betroffenen Verbrauchern alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen, damit sie ihr Recht auf Schadensersatz im Einklang mit dieser Richtlinie wirksam wahrnehmen können. Dabei ist es angemessen, dass die Mitgliedstaaten den bestehenden Verpflichtungen zur Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts zuständigen nationalen Behörden, insbesondere den Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates 10, Rechnung tragen. Es ist wichtig, dass die nationalen Verbraucherschutzbehörden und -stellen sich regelmäßig über die ihnen bekannt gewordenen relevanten Informationen austauschen und eng mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten. Die Mitgliedstaaten können ferner darauf hinwirken, dass die zuständigen nationalen Verbraucherschutzbehörden und -stellen den Verbrauchern Informationen zur Verfügung stellen, damit sie ihr Recht auf Schadensersatz gemäß dieser Richtlinie besser und wirksam wahrnehmen können.

(29) Diese Richtlinie lässt die verschiedenen auf nationaler Ebene bestehenden Rechtsbehelfe - ob es sich um Gerichtsverfahren, außergerichtliche Lösungen, alternative Streitbeilegungsverfahren oder Verbandsklagen gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 oder um nationale kollektive Rechtsschutzverfahren handelt - unberührt.

(30) Damit Gesundheit und Eigentum natürlicher Personen geschützt werden, ist zur Bestimmung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts nicht auf dessen mangelnde Gebrauchsfähigkeit abzustellen, sondern auf einen Mangel an der Sicherheit, die von einer Person berechtigterweise erwartet werden darf oder die nach dem Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben ist. Die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit sollte eine objektive Analyse der Sicherheit, die die breite Öffentlichkeit erwarten darf, umfassen und sich nicht auf die Sicherheit beziehen, die eine bestimmte einzelne Person erwarten darf. Die Sicherheit, die die breite Öffentlichkeit erwarten darf, sollte unter anderem unter Berücksichtigung des vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchs, der Aufmachung, der Zweckbestimmung, der objektiven Merkmale und der Eigenschaften des betreffenden Produkts, einschließlich der zu erwartenden Lebensdauer, sowie der spezifischen Anforderungen der Gruppe von Nutzern, für die das Produkt bestimmt ist, beurteilt werden. Einige Produkte, wie z.B. lebenserhaltende Medizinprodukte, bergen ein besonders hohes Risiko, Menschen zu schädigen, und begründen daher besonders hohe Sicherheitserwartungen. Um diesen Erwartungen Rechnung zu tragen, sollte es einem Gericht möglich sein, ein Produkt für fehlerhaft zu befinden, ohne seine tatsächliche Fehlerhaftigkeit nachzuweisen, wenn es zu derselben Produktionsserie gehört wie ein nachweislich fehlerhaftes Produkt.

(31) Bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit sollte die Aufmachung des Produkts berücksichtigt werden. Warnhinweise oder andere Informationen, die mit einem Produkt bereitgestellt werden, sind allerdings nicht als ausreichend anzusehen, um die Sicherheit eines ansonsten fehlerhaften Produkts zu gewährleisten, da die Fehlerhaftigkeit anhand der Sicherheit bestimmt werden sollte, die die breite Öffentlichkeit erwarten darf. Somit kann die Haftung nach dieser Richtlinie nicht einfach dadurch vermieden werden, dass alle denkbaren Nebenwirkungen eines Produkts aufgeführt werden. Bei der Bestimmung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts umfasst der vernünftigerweise vorhersehbare Gebrauch auch einen unter den gegebenen Umständen nicht unvernünftigen Fehlgebrauch, z.B. das vorhersehbare Verhalten eines Benutzers einer Maschine aufgrund mangelnder Konzentration oder das vorhersehbare Verhalten bestimmter Benutzergruppen, etwa von Kindern.

(32) Um der zunehmenden Häufigkeit miteinander verbundener Produkte Rechnung zu tragen, sollten bei der Beurteilung der Sicherheit eines Produkts die vernünftigerweise vorhersehbaren Auswirkungen anderer Produkte auf das betreffende Produkt berücksichtigt werden, etwa innerhalb eines Smart-Home-Systems. Die Auswirkungen der Fähigkeit eines Produkts, nach seinem Inverkehrbringen oder seiner Inbetriebnahme zu lernen oder neue Funktionen zu erwerben, auf die Sicherheit eines Produkts sollten ebenfalls berücksichtigt werden, um der berechtigten Erwartung Rechnung zu tragen, dass die Software eines Produkts und die zugrunde liegenden Algorithmen so konzipiert sind, dass ein gefährliches Produktverhalten verhindert wird. Folglich sollte ein Hersteller, der ein Produkt entwickelt, das die Fähigkeit aufweist, unerwartetes Verhalten zu entwickeln, auch weiterhin für ein Verhalten haften, das einen Schaden verursacht. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass viele Produkte im digitalen Zeitalter auch nach dem Inverkehrbringen weiterhin der Kontrolle des Herstellers unterliegen, sollte bei der Beurteilung der Sicherheit eines Produkts auch der Zeitpunkt berücksichtigt werden, zu dem ein Produkt die Kontrolle des Herstellers verlässt. Es kann auch festgestellt werden, dass ein Produkt aufgrund seiner Sicherheitslücken im Bereich der Cybersicherheit fehlerhaft ist, etwa wenn das Produkt die sicherheitsrelevanten Cybersicherheitsanforderungen nicht erfüllt.

(33) Um Produkten Rechnung zu tragen, deren Zweck gerade darin besteht, Schäden zu verhindern, etwa Warnmechanismen wie Rauchmelder, sollte bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines solchen Produkts berücksichtigt werden, dass es diesen Zweck nicht erfüllt.

(34) Um der Relevanz der Rechtsvorschriften über Produktsicherheit und Marktüberwachung für die Bestimmung des Sicherheitsniveaus, das eine Person erwarten darf, Rechnung zu tragen, sollte klargestellt werden, dass einschlägige Anforderungen an die Produktsicherheit (einschließlich sicherheitsrelevanter Cybersicherheitsanforderungen) und Eingriffe von zuständigen Behörden (z.B. die Anordnung von Produktrückrufen) oder von den Wirtschaftsakteuren selbst bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit berücksichtigt werden sollten. Solche Eingriffe sollten jedoch für sich genommen keine Vermutung der Fehlerhaftigkeit begründen.

(35) Im Interesse der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und zur Förderung von Innovationen, der Forschung und des einfachen Zugangs zu neuen Technologien darf das Vorhandensein oder das anschließende Inverkehrbringen eines besseren Produkts auf dem Markt für sich allein genommen nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass ein früheres Produkt fehlerhaft ist. Ebenso sollte die Bereitstellung von Updates oder Upgrades eines Produkts für sich genommen nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass eine frühere Version des Produkts fehlerhaft ist.

(36) Der Schutz natürlicher Personen erfordert es, dass alle am Produktionsprozess beteiligten Hersteller haftbar gemacht werden können, wenn ein Produkt oder die von diesem Hersteller gelieferte Komponente fehlerhaft ist. Dies schließt jede Person ein, die als Hersteller auftritt, indem sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf einem Produkt anbringt oder einem Dritten gestattet, dies zu tun, da diese Person dadurch den Eindruck erweckt, am Herstellungsprozess beteiligt zu sein oder die Verantwortung dafür zu übernehmen. Wenn ein Hersteller eine fehlerhafte Komponente eines anderen Herstellers in ein Produkt integriert, sollte eine geschädigte Person sowohl vom Hersteller des Produkts als auch vom Hersteller der Komponente Ersatz für den dadurch verursachten Schaden verlangen können. Wird eine Komponente außerhalb der Kontrolle des Herstellers dieses Produkts in ein Produkt integriert, sollte eine geschädigte Person vom Hersteller der Komponente Ersatz für den Schaden verlangen können, wenn es sich bei der Komponente selbst um ein Produkt im Sinne dieser Richtlinie handelt.

(37) Um sicherzustellen, dass geschädigte Personen einen durchsetzbaren Schadensersatzanspruch haben, wenn ein Hersteller eines Produkts seinen Sitz außerhalb der Union hat, sollte es möglich sein, den Importeur dieses Produkts und den Bevollmächtigten des Herstellers, der für bestimmte Aufgaben im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union, beispielsweise im Bereich der Produktsicherheit und der Marktüberwachung, benannt wurde, haftbar zu machen. Die Marktüberwachung hat gezeigt, dass Lieferketten mitunter auch Wirtschaftsakteure einschließen, deren neuartige Form bewirkt, dass sie sich nur schwerlich in die herkömmlichen Lieferketten einordnen lassen, die im bestehenden Rechtsrahmen vorgesehen sind. Dies ist etwa insbesondere bei Fulfilment-Dienstleistern der Fall, deren Tätigkeiten in weiten Teilen denen von Importeuren gleichen, die aber möglicherweise nicht immer der herkömmlichen Definition des Begriffs "Importeur" nach dem Unionsrecht entsprechen. Fulfilment-Dienstleister spielen als Wirtschaftsakteure eine immer wichtigere Rolle, da sie den Zugang von Produkten aus Drittländern zum Unionsmarkt ermöglichen und erleichtern. Diese Verschiebung der Relevanz spiegelt sich bereits im Rahmen der Produktsicherheit und Marktüberwachung wider, insbesondere in den Verordnungen (EU) 2019/1020 12 und (EU) 2023/988 13 des Europäischen Parlaments und des Rates. Daher sollte es möglich sein, Fulfilment-Dienstleister haftbar zu machen, aber aufgrund des sekundären Charakters ihrer Rolle sollten sie nur dann haftbar gemacht werden können, wenn kein Importeur oder Bevollmächtigter seinen Sitz in der Union hat. Um die Haftung wirksam auf Hersteller, Importeure, Bevollmächtigte und Fulfilment-Dienstleister zu konzentrieren, sollte es nur dann möglich sein, Lieferanten haftbar zu machen, wenn sie es versäumt haben, unverzüglich einen relevanten Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Union zu benennen.

(38) Der Online-Verkauf zeigt ein konstantes, stetiges Wachstum, wodurch neue Unternehmensmodelle und neue Marktakteure wie Online-Plattformen entstanden sind. Die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 und die Verordnung (EU) 2023/988 regeln unter anderem die Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Online-Plattformen in Bezug auf illegale Inhalte, einschließlich in Bezug auf den Verkauf von Produkten. Wenn Online-Plattformen in Bezug auf ein fehlerhaftes Produkt die Rolle eines Herstellers, Bevollmächtigten, Fulfilment-Dienstleisters oder Lieferanten wahrnehmen, sollten sie der gleichen Haftung unterliegen, wie solche Wirtschaftsakteure. Spielen Online-Plattformen beim Verkauf von Produkten zwischen Unternehmern und Verbrauchern hingegen eine reine Vermittlerrolle, unterliegen sie einem bedingten Haftungsausschluss gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065. Die Verordnung (EU) 2022/2065 sieht vor, dass Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, nicht von der verbraucherschutzrechtlichen Haftung befreit sind, wenn sie das Produkt so präsentieren oder die betreffende Transaktion anderweitig in einer Weise ermöglichen, dass ein Durchschnittsverbraucher zu der Annahme veranlasst würde, dass das Produkt entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem unter ihrer Aufsicht oder Kontrolle handelnden Unternehmer bereitgestellt wird. Im Einklang mit diesem Grundsatz sollte es möglich sein, Online-Plattformen in gleicher Weise haftbar zu machen wie Lieferanten im Rahmen dieser Richtlinie, wenn sie das Produkt tatsächlich dergestalt präsentieren oder die betreffende Transaktion auf andere Weise ermöglichen. Daher sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie, die sich auf Lieferanten beziehen, analog auf solche Online-Plattformen anwendbar sein. Dies bedeutet, dass solche Online-Plattformen nur dann haftbar sein sollten, wenn sie das Produkt so präsentieren oder die betreffende Transaktion anderweitig in einer Weise ermöglichen, die einen Durchschnittsverbraucher zu der Annahme veranlassen würde, dass das Produkt entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem unter ihrer Aufsicht oder Kontrolle handelnden Unternehmer bereitgestellt wird, und nur dann, wenn die Online-Plattform es versäumt, unverzüglich einen relevanten Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Union zu ermitteln.

(39) Im Zuge des Übergangs von einer linearen zu einer Kreislaufwirtschaft werden Produkte so konzipiert, dass sie nachhaltiger, wiederverwendbar, reparierbar und nachrüstbar sind. Wie in der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 mit dem Titel "Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft - Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa" dargelegt, fördert die Union auch innovative und nachhaltige Produktions- und Verbrauchsweisen, durch die die Funktionalität von Produkten und Komponenten verlängert wird, wie z.B. Wiederaufarbeitung, Generalüberholung und Reparatur. Wird ein Produkt wesentlich verändert und anschließend auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen, so gilt es als neues Produkt. Wird die Änderung außerhalb der Kontrolle des ursprünglichen Herstellers vorgenommen, so sollte es möglich sein, die Person, die die wesentliche Änderung vorgenommen hat, als Hersteller des veränderten Produkts haftbar zu machen, da diese Person nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Konformität des Produkts mit den Sicherheitsanforderungen verantwortlich ist. Ob eine Änderung wesentlich ist, sollte anhand von Kriterien bestimmt werden, die im einschlägigen Unionsrecht und nationalen Recht zur Produktsicherheit, einschließlich der Verordnung (EU) 2023/988, festgelegt sind. Sind für das betreffende Produkt keine solchen Kriterien festgelegt, so sollten Änderungen, durch die die ursprünglich beabsichtigten Funktionen des Produkts verändert werden oder die sich auf die Konformität mit den geltenden Sicherheitsanforderungen auswirken oder das Risikoprofil ändern, als wesentliche Änderungen gelten. Wird eine wesentliche Änderung vom ursprünglichen Hersteller oder unter seiner Kontrolle vorgenommen und ist das Produkt durch eine solche wesentliche Änderung fehlerhaft, so sollte dieser Hersteller nicht in der Lage sein, sich der Haftung zu entziehen, indem er geltend macht, dass die Fehlerhaftigkeit nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts entstanden sei. Im Interesse einer gerechten Verteilung der Risiken in der Kreislaufwirtschaft sollte ein Wirtschaftsakteur, der eine wesentliche Änderung vornimmt, mit Ausnahme des ursprünglichen Herstellers, von der Haftung befreit werden, wenn dieser Wirtschaftsakteur beweisen kann, dass der Schaden mit einem Teil des Produkts zusammenhängt, der von der Änderung nicht betroffen ist. Wirtschaftsakteure, die Reparaturen oder andere Arbeiten durchführen, die keine wesentlichen Änderungen mit sich bringen, sollten nicht der Haftung nach dieser Richtlinie unterliegen.

(40) Da Produkte so konzipiert werden können, dass sie durch Softwareänderungen, einschließlich Upgrades, verändert werden können, sollten für Änderungen, die im Wege eines Software-Updates oder -Upgrades vorgenommen werden, dieselben Grundsätze gelten wie für Änderungen, die auf andere Weise vorgenommen werden. Erfolgt eine wesentliche Änderung durch ein Software-Update oder -Upgrade oder aufgrund des kontinuierlichen Lernens eines KI-Systems, so sollte davon ausgegangen werden, dass das wesentlich veränderte Produkt zum Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wurde.

(41) Wenn Opfer keinen Schadensersatz erhalten, weil niemand gemäß dieser Richtlinie haftbar gemacht wird oder weil die haftbaren Personen zahlungsunfähig sind oder nicht mehr existieren, können die Mitgliedstaaten bestehende nationale sektorspezifische Entschädigungssysteme nutzen oder neue Regelungen nach nationalem Recht einführen, um Geschädigten, die durch fehlerhafte Produkte einen Schaden erlitten haben, angemessen zu entschädigen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob solche Entschädigungssysteme ganz oder teilweise aus öffentlichen oder privaten Mitteln finanziert werden.

(42) Da den Wirtschaftsakteuren eine verschuldensunabhängige Haftung auferlegt wird, und um eine gerechte Risikoverteilung zu erreichen, sollte eine Person, die Ersatz für den durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Schaden verlangt, im Einklang mit dem Beweismaß gemäß nationalem Recht die Beweislast für den Schaden, die Fehlerhaftigkeit eines Produkts und den ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden tragen. Personen, die Schadensersatz verlangen, haben jedoch häufig einen erheblichen Nachteil gegenüber den Herstellern in Bezug auf den Zugang zu und das Verständnis von Informationen darüber, wie ein Produkt hergestellt wurde und wie es funktioniert. Diese Informationsasymmetrie kann die gerechte Risikoverteilung insbesondere in Fällen von technischer oder wissenschaftlicher Komplexität unterlaufen. Es ist daher notwendig, Klägern den Zugang zu Beweismitteln, die in Gerichtsverfahren verwendet werden sollen, zu erleichtern. Diese Beweismittel umfassen auch Dokumente, die vom Beklagten durch Zusammenstellung oder Klassifizierung der verfügbaren Beweismittel neu erstellt werden müssen. Bei der Prüfung des Antrags auf Offenlegung von Beweismitteln sollten die nationalen Gerichte sicherstellen, dass dieser Zugang auf das notwendige und verhältnismäßige Maß beschränkt ist, um unter anderem eine nicht gezielte Suche nach Informationen zu vermeiden, die für das Verfahren nicht relevant sind, und um vertrauliche Informationen wie Informationen, die unter das Berufsgeheimnis von Angehörigen der Rechtsberufe fallen, und Geschäftsgeheimnisse im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht, insbesondere der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates 15, zu schützen. Unter Berücksichtigung der Komplexität bestimmter Arten von Beweismitteln, z.B. von Beweismitteln im Zusammenhang mit digitalen Produkten, sollten die nationalen Gerichte verlangen können, dass solche Beweismittel unter bestimmten Bedingungen in leicht zugänglicher und leicht verständlicher Weise vorgelegt werden.

(43) Mit dieser Richtlinie werden die Vorschriften über die Offenlegung von Beweismitteln nur insoweit harmonisiert, als diese in der Richtlinie geregelt sind. Zu den nicht in dieser Richtlinie geregelten Angelegenheiten gehören Vorschriften über die Offenlegung von Beweismitteln in Bezug auf vorprozessuale Verfahren, die Frage, wie konkret ein Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln sein muss, Dritte, Fälle von Feststellungsklagen und Sanktionen bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Offenlegung von Beweismitteln.

(44) Angesichts der Tatsache, dass Beklagte möglicherweise Zugang zu Beweismitteln benötigen, die sich in der Verfügungsgewalt des Klägers befinden, um sich gegen eine Schadensersatzklage nach dieser Richtlinie zu verteidigen, sollten Beklagte auch die Möglichkeit haben, auf Beweismittel zuzugreifen. Ähnlich wie bei einem Antrag des Klägers auf Offenlegung sollten die nationalen Gerichte bei der Prüfung des Antrags des Beklagten auf Offenlegung von Beweismitteln sicherstellen, dass dieser Zugang auf das notwendige und verhältnismäßige Maß beschränkt wird, um unter anderem eine nicht gezielte Suche nach Informationen zu vermeiden, die für das Verfahren nicht relevant sind, und um vertrauliche Informationen zu schützen.

(45) In Bezug auf Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 sollten die nationalen Gerichte befugt sein, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Laufe des Verfahrens und nach dessen Abschluss zu gewährleisten und gleichzeitig ein faires und verhältnismäßiges Gleichgewicht zwischen den Interessen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses an der Geheimhaltung und den Interessen der geschädigten Person zu erreichen. Solche Maßnahmen sollten zumindest Maßnahmen umfassen, um den Zugang zu Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse oder mutmaßliche Geschäftsgeheimnisse enthalten, und den Zugang zu Anhörungen auf eine begrenzte Zahl von Personen zu beschränken oder den Zugang zu ausschließlich unkenntlich gemachten Dokumenten oder Mitschriften von Anhörungen zu ermöglichen. Bei der Entscheidung über solche Maßnahmen ist es angemessen, dass die nationalen Gerichte die Notwendigkeit, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren zu gewährleisten, die legitimen Interessen der Parteien und etwaiger Dritter sowie den möglichen Schaden, der einer der Streitparteien oder etwaigen Dritten durch die Gewährung oder Ablehnung dieser Maßnahmen entstehen kann, berücksichtigen.

(46) Die Beweisführung des Klägers muss erleichtert werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ein verbreiteter Mechanismus zur Minderung der Beweisschwierigkeiten eines Klägers sind widerlegbare Tatsachenvermutungen; sie ermöglichen es einem Gericht, das Vorliegen eines Fehlers oder eines ursächlichen Zusammenhangs unter Wahrung der Rechte des Beklagten auf das Vorliegen einer anderen bewiesenen Tatsache zu stützen. Um einen Anreiz zur Einhaltung der Pflicht zur Offenlegung von Informationen zu schaffen, sollten die nationalen Gerichte die Fehlerhaftigkeit eines Produkts vermuten, wenn ein Beklagter einer solchen Verpflichtung nicht nachkommt. Es wurden zahlreiche verbindliche Sicherheitsanforderungen erlassen, um Verbraucher und andere natürliche Personen vor Schäden zu schützen, einschließlich im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/988. Um den engen Zusammenhang zwischen den Produktsicherheitsvorschriften und den Haftungsvorschriften zu stärken, sollte die Nichteinhaltung solcher Anforderungen auch zu einer Vermutung der Fehlerhaftigkeit führen. Dies schließt Fälle ein, in denen ein Produkt nicht mit einer Vorrichtung ausgestattet ist, mit der Informationen über die Verwendung des Produkts gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht aufgezeichnet werden können. Gleiches sollte für offensichtliche Funktionsstörungen gelten, wie z.B. bei einer Glasflasche, die bei vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch platzt, da es unverhältnismäßig ist, vom Kläger den Beweis der Fehlerhaftigkeit zu verlangen, wenn die Umstände derart sind, dass ihr Vorliegen unstreitig ist. Der vernünftigerweise vorhersehbare Gebrauch umfasst den Gebrauch, für den ein Produkt entsprechend den Informationen des Herstellers oder des Wirtschaftsakteurs, der es in Verkehr bringt, bestimmt ist, den gewöhnlichen Gebrauch, der durch die Konzeption und Konstruktion des Produkts bestimmt wird, und den Gebrauch, der vernünftigerweise vorhersehbar ist, wenn ein solcher Gebrauch aus rechtmäßigem und leicht vorhersehbarem menschlichen Verhalten resultieren könnte.

(47) Wurde festgestellt, dass ein Produkt fehlerhaft ist und - in erster Linie anhand ähnlicher Fälle - dass die Art des entstandenen Schadens typischerweise durch die betreffende Fehlerhaftigkeit verursacht wird, sollte der Kläger nicht verpflichtet sein, den ursächlichen Zusammenhang zu beweisen, sondern dessen Bestehen vermutet werden.

(48) Die nationalen Gerichte sollten von der Fehlerhaftigkeit eines Produkts oder dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Schaden und der Fehlerhaftigkeit oder von beidem ausgehen, wenn es für den Kläger trotz der Offenlegung von Informationen durch den Beklagten insbesondere aufgrund der technischen oder wissenschaftlichen Komplexität des Falles übermäßig schwierig wäre, die Fehlerhaftigkeit oder den ursächlichen Zusammenhang oder beides zu beweisen. Dabei sollten sie alle Umstände des Falles berücksichtigen. In solchen Fällen würde die Anwendung des üblichen Beweismaßes, wie es nach nationalem Recht vorgeschrieben ist und häufig eine hohe Wahrscheinlichkeit erfordert, die Wirksamkeit des Rechts auf Schadensersatz beeinträchtigen. Da die Hersteller über Fachwissen verfügen und besser informiert sind als die geschädigte Person, und um eine gerechte Risikoverteilung zu ermöglichen und gleichzeitig eine Umkehr der Beweislast zu verhindern, sollte dieser Kläger in den Fällen, in denen er Schwierigkeiten hat, die Fehlerhaftigkeit zu beweisen, nur nachweisen müssen, dass es wahrscheinlich ist, dass das Produkt fehlerhaft war, oder in den Fällen, in denen er Schwierigkeiten hat, den ursächlichen Zusammenhang zu beweisen, nur nachweisen müssen, dass die Fehlerhaftigkeit des Produkts eine wahrscheinliche Ursache für den Schaden darstellt. Die technische oder wissenschaftliche Komplexität sollte von den nationalen Gerichten von Fall zu Fall unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren bestimmt werden. Diese Faktoren sollten Folgendes umfassen: die Komplexität des Produkts (z.B. ein innovatives Medizinprodukt), die Komplexität der verwendeten Technologie (z.B. maschinelles Lernen), die Komplexität der vom Kläger zu analysierenden Informationen und Daten und die Komplexität des ursächlichen Zusammenhangs (z.B. ein Zusammenhang zwischen einem Arznei- oder Lebensmittel und dem Eintritt eines Gesundheitsproblems oder ein Zusammenhang, der den Kläger zwingen würde, die Funktionsweise eines KI-Systems zu erläutern, um einen Beweis zu erbringen). Die Beurteilung übermäßiger Schwierigkeiten sollte auch von den nationalen Gerichten von Fall zu Fall vorgenommen werden. Während ein Kläger Argumente vorbringen sollte, um übermäßige Schwierigkeiten nachzuweisen, sollte der Beweis solcher Schwierigkeiten nicht verlangt werden. Beispielsweise sollte der Kläger bei einer Klage in Bezug auf ein KI-System weder verpflichtet werden, die spezifischen Merkmale des KI-Systems zu erläutern, noch inwiefern diese Merkmale die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs erschweren, damit das Gericht entscheiden kann, dass übermäßige Schwierigkeiten bestehen. Der Beklagte sollte die Möglichkeit haben, alle Tatbestandsvoraussetzungen, einschließlich des Vorliegens übermäßiger Schwierigkeiten, anzufechten.

(49) Im Interesse einer gerechten Risikoverteilung sollten Wirtschaftsakteure von der Haftung befreit werden, wenn sie beweisen können, dass besondere entlastende Umstände vorliegen. Sie sollten nicht haftbar sein, wenn sie beweisen können, dass eine andere Person das Produkt gegen ihren Willen aus dem Herstellungsprozess entnommen hat oder dass der Grund für die Fehlerhaftigkeit des Produkts gerade die Einhaltung rechtlicher Anforderungen war.

(50) Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme ist in der Regel der Zeitpunkt, zu dem ein Produkt die Kontrolle des Herstellers verlässt, während es für Lieferanten der Zeitpunkt ist, zu dem sie das Produkt auf dem Markt bereitstellen. Daher sollten Hersteller von der Haftung befreit werden, wenn sie beweisen, dass die Fehlerhaftigkeit, die den Schaden verursacht hat, wahrscheinlich nicht vorlag, als sie das Produkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen haben, oder dass die Fehlerhaftigkeit nach diesem Zeitpunkt aufgetreten ist. Da es digitale Technologien den Herstellern jedoch ermöglichen, über den Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme hinaus Kontrolle auszuüben, sollten die Hersteller weiterhin für Fehler haften, die nach diesem Zeitpunkt auftreten und auf unter ihrer Kontrolle stehender Software oder verbundenen Diensten beruhen, sei es in Form von Updates oder Upgrades oder in Form von Algorithmen für maschinelles Lernen. Solche Software oder verbundenen Dienste sollten als unter der Kontrolle des Herstellers stehend gelten, wenn sie von diesem Hersteller bereitgestellt werden oder wenn der Hersteller sie genehmigt oder auf andere Weise ihrer Bereitstellung durch einen Dritten zustimmt. Wenn beispielsweise ein Smart-TV als mit einer Videoanwendung ausgestattet angeboten wird, der Nutzer die Anwendung aber nach dem Erwerb des Fernsehgeräts von der Website eines Dritten herunterladen muss, sollte der Fernsehhersteller neben dem Hersteller der Videoanwendung für Schäden haften, die durch eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Videoanwendung verursacht wurden, auch wenn die Fehlerhaftigkeit erst nach dem Inverkehrbringen des Fernsehgeräts entstanden ist.

(51) Die Möglichkeit für Wirtschaftsakteure, sich der Haftung zu entziehen, indem sie beweisen, dass die Fehlerhaftigkeit entstanden ist, nachdem sie das Produkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen haben, sollte eingeschränkt sein, wenn die Fehlerhaftigkeit eines Produkts darin besteht, dass Software-Updates oder -Upgrades fehlen, die erforderlich sind, um Schwachstellen im Bereich der Cybersicherheit zu beheben und die Sicherheit des Produkts aufrechtzuerhalten. Solche Schwachstellen können das Produkt so beeinträchtigen, dass es Schäden im Sinne dieser Richtlinie verursacht. In Anerkennung der Verantwortung der Hersteller nach dem Unionsrecht für die Sicherheit von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus, wie etwa im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates 16, sollten die Hersteller auch nicht von der Haftung für Schäden befreit werden, die durch ihre fehlerhaften Produkte verursacht werden, wenn die Fehlerhaftigkeit auf die Nichtbereitstellung von Updates oder Upgrades für die Softwaresicherheit, die erforderlich sind, um die Schwachstellen des Produkts als Reaktion auf sich wandelnde Cybersicherheitsrisiken zu beheben, zurückzuführen ist. Eine solche Haftung sollte nicht gelten, wenn die Bereitstellung oder Installation einer solchen Software außerhalb der Kontrolle des Herstellers liegt, z.B. wenn der Eigentümer des Produkts zur Gewährleistung oder Beibehaltung des Sicherheitsniveaus des Produkts bereitgestellte Updates oder Upgrades nicht installiert. Diese Richtlinie sieht keine Verpflichtung zur Bereitstellung von Updates oder Upgrades für ein Produkt vor.

(52) Im Interesse einer gerechten Risikoverteilung sollten Wirtschaftsakteure von der Haftung befreit sein, wenn sie beweisen, dass die Fehlerhaftigkeit nach dem Stand der Wissenschaft und Technik - bezogen auf den neuesten Stand zugänglichen objektiven Wissens und nicht auf die tatsächlichen Kenntnisse des betreffenden Wirtschaftsakteurs - in dem Zeitraum, in dem sich das Produkt in der Kontrolle des Herstellers befand, nicht erkannt werden konnte.

(53) Es kann zu Situationen kommen, in denen zwei oder mehr Parteien für denselben Schaden haften, insbesondere wenn eine fehlerhafte Komponente in ein Produkt integriert ist, das einen Schaden verursacht. In einem solchen Fall sollte die geschädigte Person sowohl gegenüber dem Hersteller, der die fehlerhafte Komponente in sein Produkt integriert hat, als auch gegenüber dem Hersteller der fehlerhaften Komponente selbst Schadensersatz verlangen können. Um den Schutz natürlicher Personen zu gewährleisten, sollten in solchen Situationen alle Parteien gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden.

(54) Insbesondere im Softwaresektor ist ein hohes Innovationsniveau erforderlich. Um die Innovationskapazität von Kleinst- und Kleinunternehmen, die Software herstellen, zu unterstützen, sollte es diesen Unternehmen möglich sein, mit Herstellern, die ihre Software in ein Produkt integrieren, vertraglich zu vereinbaren, dass diese bei einer fehlerhaften Softwarekomponente, die Schäden verursacht, beim Softwarehersteller keinen Rückgriff nehmen. Solche vertraglichen Vereinbarungen, die in einigen Mitgliedstaaten bereits angewandt werden, sollten zulässig sein, da der Hersteller des Produkts als Ganzes in jedem Fall für eine etwaige Fehlerhaftigkeit des Produkts und seiner Komponenten haftet. Die Haftung gegenüber einer geschädigten Person sollte jedoch niemals durch eine solche vertragliche Vereinbarung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(55) Es kann zu Situationen kommen, in denen die Handlungen und Unterlassungen einer anderen Person als eines potenziell haftbaren Wirtschaftsakteurs zusätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Produkts zur Ursache des erlittenen Schadens beitragen, z.B. wenn ein Dritter eine Schwachstelle in der Cybersicherheit eines Produkts ausnutzt. Im Interesse des Verbraucherschutzes sollte in Fällen, in denen ein Produkt fehlerhaft ist - beispielsweise aufgrund einer Schwachstelle, die das Produkt weniger sicher macht als von der breiten Öffentlichkeit berechtigterweise erwartet werden darf -, die Haftung des Wirtschaftsakteurs nicht aufgrund solcher Handlungen oder Unterlassungen Dritter gemindert werden oder entfallen. Es sollte jedoch möglich sein, die Haftung des Wirtschaftsakteurs zu mindern oder auszuschließen, wenn die geschädigten Personen selbst durch Fahrlässigkeit zur Ursache des Schadens beigetragen haben, z.B. wenn die geschädigte Person Updates oder Upgrades, die vom Wirtschaftsakteur bereitgestellt werden und die den Schaden gemildert oder vermieden hätten, fahrlässig nicht installiert hat.

(56) Das Ziel des Schutzes natürlicher Personen würde unterlaufen, wenn es möglich wäre, die Haftung eines Wirtschaftsakteurs durch vertragliche Bestimmungen einzuschränken oder auszuschließen. Daher sollten keine vertraglichen Ausnahmen zulässig sein. Aus demselben Grund sollte es nicht möglich sein, die Haftung durch Bestimmungen des nationalen Rechts einzuschränken oder auszuschließen, z.B. durch die Festlegung finanzieller Obergrenzen für die Haftung eines Wirtschaftsakteurs.

(57) Angesichts der Tatsache, dass Produkte im Laufe der Zeit altern und im Zuge des Fortschritts von Wissenschaft und Technik höhere Sicherheitsstandards entwickelt werden, wäre es nicht angemessen, Hersteller für einen unbegrenzten Zeitraum für die Fehlerhaftigkeit ihrer Produkte haftbar zu machen. Daher sollte die Haftung für einen angemessenen Zeitraum gelten, d. h. zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts (im Folgenden "Ausschlussfrist"), unbeschadet der in Gerichtsverfahren anhängigen Ansprüche. Um zu vermeiden, dass die Möglichkeit des Ersatzes für einen durch ein fehlerhaftes Produkt entstandenen Schaden ungerechtfertigterweise eingeschränkt wird, sollte die Ausschlussfrist auf 25 Jahre verlängert werden, wenn die Symptome einer Körperverletzung nach medizinischem Befund erst mit Verzögerung zutage treten.

(58) Da es sich bei wesentlich veränderten Produkten im Grunde um neue Produkte handelt, sollte eine neue Ausschlussfrist beginnen, nachdem ein Produkt wesentlich verändert und anschließend auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wurde, z.B. infolge einer Wiederaufarbeitung. Updates oder Upgrades, die keine wesentliche Änderung des Produkts darstellen, sollten sich nicht auf die für das Originalprodukt geltende Ausschlussfrist auswirken.

(59) Die in dieser Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, dass ein Wirtschaftsakteur, der beweist, dass die Fehlerhaftigkeit nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme eines Produkts oder in dem Zeitraum, in dem sich das Produkt in der Kontrolle des Herstellers befand, nicht erkannt werden konnte, sich der Haftung entziehen kann (der sogenannte "Haftungsausschluss für Entwicklungsrisiken"), könnte in einigen Mitgliedstaaten als unzulässige Einschränkung des Schutzes natürlicher Personen angesehen werden. Daher sollte ein Mitgliedstaat durch die Einführung neuer Maßnahmen oder die Änderung bestehender Maßnahmen von dieser Möglichkeit abweichen können, um die Haftung in solchen Fällen auf bestimmte Arten von Produkten auszudehnen, wenn dies als notwendig, verhältnismäßig und durch Ziele im öffentlichen Interesse, etwa jene gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nämlich öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit und öffentliche Gesundheit, gerechtfertigt erachtet wird. Um Transparenz und Rechtssicherheit für Wirtschaftsakteure in der gesamten Union sicherzustellen, sollte die Kommission über die Inanspruchnahme einer solchen Ausnahmeregelung vom Haftungsausschluss für Entwicklungsrisiken unterrichtet werden und dann die anderen Mitgliedstaaten informieren. Um ein kohärentes Vorgehen in allen Mitgliedstaaten und die Übereinstimmung mit den Zielen dieser Richtlinie zu erleichtern, sollte die Kommission unverbindliche Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Maßnahmen oder Änderungen abgeben können. Damit Zeit für die Abgabe einer Stellungnahme bleibt, sollte ein Mitgliedstaat, der solche Maßnahmen oder Änderungen vorschlägt, diese vorgeschlagenen Maßnahmen oder Änderungen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe an die Kommission zurückstellen, es sei denn, die Kommission gibt früher eine Stellungnahme ab. Eine solche Stellungnahme sollte nach enger Zusammenarbeit zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Standpunkte anderer Mitgliedstaaten abgegeben werden. Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Erleichterung der Kontinuität von Vereinbarungen gemäß der Richtlinie 85/374/EWG sollte es einem Mitgliedstaat auch möglich sein, bestehende Ausnahmen vom Haftungsausschluss für Entwicklungsrisiken in seinem Rechtssystem beizubehalten.

(60) Um die einheitliche Auslegung dieser Richtlinie durch die nationalen Gerichte zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, rechtskräftige Gerichtsurteile zur Produkthaftung im Rahmen dieser Richtlinie zu veröffentlichen, d. h. solche Urteile, gegen die kein Rechtsmittel eingelegt werden kann bzw. die nicht mehr angefochten werden können. Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollten die Mitgliedstaaten lediglich verpflichtet werden, Urteile nationaler Berufungsgerichte oder höchster Instanz zu veröffentlichen.

(61) Um das Verständnis für die Anwendung dieser Richtlinie auf nationaler Ebene unter anderem zugunsten der Öffentlichkeit, der Angehörigen der Rechtsberufe, der Wissenschaftler und der Mitgliedstaaten zu verbessern, sollte die Kommission eine leicht zugängliche und öffentlich verfügbare Datenbank einrichten und pflegen, die die einschlägigen Urteile sowie Verweise auf einschlägige Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union enthält.

(62) Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Richtlinie vornehmen. Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 17 sollte diese Evaluierung auf den fünf Kriterien der Effizienz, der Effektivität, der Relevanz, der Kohärenz und des Mehrwerts beruhen und die Grundlage für die Abschätzung der Folgen möglicher weiterer Maßnahmen bilden. In ihrem Bericht sollte die Kommission die bei ihrer Evaluierung verwendete Berechnungsmethoden angeben. Es ist wichtig, dass die Kommission alle relevanten Informationen so sammelt, dass eine Überregulierung und ein verwaltungstechnischer Aufwand für die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsakteure vermieden werden, indem sie Informationen aus allen relevanten und zuverlässigen Quellen verwendet, einschließlich der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zuständiger nationaler Behörden und international anerkannter Einrichtungen und Organisationen.

(63) Aus Gründen der Rechtssicherheit gilt diese Richtlinie nicht für Produkte, die vor dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden. Es sind daher Übergangsregelungen vorzusehen, um die fortdauernde Haftung gemäß der Richtlinie 85/374/EWG für Schäden zu gewährleisten, die durch fehlerhafte Produkte verursacht wurden, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.

(64) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarkts, eines unverfälschten Wettbewerbs und eines hohen Schutzniveaus für natürliche Personen, aufgrund des unionsweiten Charakters des Warenmarktes von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Harmonisierungswirkung gemeinsamer Haftungsvorschriften auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Ziel

Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften über die Haftung von Wirtschaftsakteuren für Schäden, die natürlichen Personen durch fehlerhafte Produkte entstanden sind, und über den Ersatz derartiger Schäden festgelegt.

Ziel dieser Richtlinie ist es, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und andere natürliche Personen sicherzustellen.

Artikel 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Schäden aus nuklearen Unfällen, soweit die Haftung für solche Schäden durch von den Mitgliedstaaten ratifizierte internationale Übereinkommen erfasst ist.

(4) Diese Richtlinie berührt nicht:

  1. die Anwendbarkeit des Unionsrechts über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 sowie der Richtlinien 2002/58/EG und (EU) 2016/680;
  2. Ansprüche, die eine geschädigte Person gemäß den nationalen Vorschriften über die vertragliche oder außervertragliche Haftung aus anderen Gründen als der Fehlerhaftigkeit eines Produkts gemäß dieser Richtlinie hat, einschließlich nationaler Vorschriften zur Umsetzung von Unionsrecht;
  3. Ansprüche, die eine geschädigte Person aufgrund einer am 30. Juli 1985 im nationalen Recht bestehenden besonderen Haftungsregelung hat.

Artikel 3 Harmonisierungsgrad

Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, erhalten die Mitgliedstaaten weder von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichendes nationales Recht aufrecht noch führen sie solches ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Bestimmungen zur Erreichung eines anderen Schutzniveaus für Verbraucher und andere natürliche Personen.

Artikel 4 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Produkt" bezeichnet jede bewegliche Sache, auch wenn diese in eine andere bewegliche oder unbewegliche Sache integriert oder damit verbunden ist; unter "Produkt" sind auch Elektrizität, digitale Konstruktionsunterlagen, Rohstoffe und Software zu verstehen;

2. "digitale Konstruktionsunterlage" bezeichnet eine digitale Version einer beweglichen Sache oder eine digitale Vorlage dafür, die die funktionalen Informationen enthält, die zur Herstellung eines körperlichen Gegenstands erforderlich sind, indem sie die automatische Steuerung von Maschinen oder Werkzeugen ermöglicht;

3. "verbundener Dienst" bezeichnet einen digitalen Dienst, der so in ein Produkt integriert oder so mit ihm verbunden ist, dass das Produkt ohne ihn eine oder mehrere seiner Funktionen nicht ausführen könnte;

4. "Komponente" bezeichnet jeden körperlichen oder nicht-körperlichen Gegenstand, Rohstoff oder verbundenen Dienst, der in ein Produkt integriert oder mit dem Produkt verbunden ist;

5. "Kontrolle des Herstellers" bezeichnet den Umstand, dass

  1. der Hersteller eines Produkts folgende Handlungen vornimmt oder - wenn es sich um Handlungen Dritter handelt - diese genehmigt bzw. ihnen zustimmt:
    1. die Integration, Verbindung oder Bereitstellung einer Komponente, einschließlich Software-Updates oder -Upgrades; oder
    2. die Änderung des Produkts, einschließlich wesentlicher Änderungen;
  2. der Hersteller eines Produkts in der Lage ist, Software-Updates oder -Upgrades selbst bereitzustellen oder durch einen Dritten bereitstellen zu lassen;

6. "Daten" bezeichnet Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates 18;

7. "Bereitstellen auf dem Markt" bezeichnet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

8. "Inverkehrbringen" bezeichnet das erstmalige Bereitstellen eines Produkts auf dem Unionsmarkt;

9. "Inbetriebnahme" bezeichnet die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Verwendung eines Produkts in der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in Fällen, in denen dieses Produkt vor seiner ersten Verwendung nicht in Verkehr gebracht wurde;

10. "Hersteller" bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die

  1. ein Produkt entwickelt, herstellt oder produziert,
  2. ein Produkt entwerfen oder herstellen lässt oder durch Anbringen ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen Erkennungszeichens auf diesem Produkt als Hersteller auftritt oder
  3. ein Produkt für den Eigenbedarf entwickelt, herstellt oder produziert;

11. "Bevollmächtigter" bezeichnet jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Union, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, im Namen dieses Herstellers bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

12. "Importeur" bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

13. "Fulfilment-Dienstleister" bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand eines Produkts, an dem sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 19, Paketzustelldienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 und alle sonstigen Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen;

14. "Lieferant" bezeichnet jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs dieses Produkts;

15. "Wirtschaftsakteur" bezeichnet einen Hersteller eines Produkts oder einer Komponente, einen Anbieter eines verbundenen Dienstes, einen Bevollmächtigten, einen Importeur, einen Fulfilment-Dienstleister oder einen Lieferanten;

16. "Online-Plattform" bezeichnet eine Online-Plattform im Sinne des Artikel 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065;

17. "Geschäftsgeheimnis" bezeichnet ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943;

18. "wesentliche Änderung" bezeichnet eine Änderung eines Produkts nach dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, auf die Folgendes zutrifft:

  1. Sie wird nach den einschlägigen Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über die Produktsicherheit als wesentlich erachtet oder
  2. in dem Fall, dass die einschlägigen Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über die Produktsicherheit keinen Maßstab enthalten, welche Änderungen als wesentlich anzusehen sind, fallen darunter
    1. Änderungen, die die ursprüngliche Leistung, den ursprünglichen Zweck oder die ursprüngliche Art des Produkts verändern, ohne dass eine solche Änderung in der ursprünglichen Risikobewertung des Herstellers vorgesehen war, und
    2. Änderungen, aufgrund derer sich die Art der Gefahr verändert, eine neue Gefahr entsteht oder sich das Risikoniveau erhöht.

Kapitel II
Besondere Bestimmungen über die Haftung für fehlerhafte Produkte

Artikel 5 Recht auf Schadensersatz

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede natürliche Person, die einen durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Schaden erleidet (im Folgenden "geschädigte Person"), Anspruch auf Schadensersatz gemäß dieser Richtlinie hat.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auch folgende Personen Anspruch auf Schadensersatz nach Absatz 1 geltend machen können:

  1. Personen, auf die der Anspruch der geschädigten Person aufgrund von Unionsrecht oder nationalem Recht oder eines Vertrags übergegangen ist, oder
  2. Personen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht im Namen einer oder mehrerer geschädigter Personen handeln.

Artikel 6 Schaden

(1) Das Recht auf Schadensersatz gemäß Artikel 5 gilt nur für die folgenden Arten von Schäden:

  1. Tod oder Körperverletzung, einschließlich medizinisch anerkannter Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit;
  2. Beschädigung oder Zerstörung von Sachen, mit Ausnahme
    1. des fehlerhaften Produkts selbst,
    2. eines Produkts, das durch eine fehlerhafte Komponente beschädigt wurde, die vom Hersteller dieses Produkts oder unter der Kontrolle dieses Herstellers in das Produkt integriert oder mit diesem verbunden wurde,
    3. von Sachen, die ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden;
  3. Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden.

(2) Der Anspruch auf Schadensersatz gemäß Artikel 5 deckt alle Vermögensschäden ab, die sich aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Schäden ergeben. Der Anspruch auf Schadensersatz erstreckt sich auch auf immaterielle Schäden, die sich aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Schäden ergeben, soweit für Schäden dieser Art nach nationalem Recht eine Entschädigung verlangt werden kann.

(3) Dieser Artikel berührt nicht das nationale Recht über den Ersatz von Schäden im Rahmen anderer Haftungsregelungen.

Artikel 7 Fehlerhaftigkeit

(1) Ein Produkt ist als fehlerhaft anzusehen, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die eine Person erwarten darf oder die gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben ist.

(2) Bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Produktes sind alle Umstände zu berücksichtigen, einschließlich:

  1. der Aufmachung und der Merkmale des Produkts, einschließlich seiner Kennzeichnung, seines Designs, seiner technischen Merkmale, seiner Zusammensetzung und seiner Verpackung und der Anleitungen für Montage, Installation, Gebrauch und Wartung;
  2. des vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchs des Produkts;
  3. der Auswirkungen der Fähigkeit des Produkts, nach seinem Inverkehrbringen oder seiner Inbetriebnahme weiter zu lernen oder neue Funktionen zu erwerben, auf das Produkt;
  4. der vernünftigerweise vorhersehbaren Auswirkungen anderer Produkte auf das Produkt, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zusammen mit dem Produkt verwendet werden, einschließlich durch eine Verbindung mit dem Produkt;
  5. des Zeitpunktes, zu dem das Produkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, oder, wenn der Hersteller nach diesem Zeitpunkt die Kontrolle über das Produkt behält, des Zeitpunktes, in dem das Produkt die Kontrolle des Herstellers verlassen hat;
  6. der einschlägigen Anforderungen an die Produktsicherheit, einschließlich sicherheitsrelevanter Cybersicherheitsanforderungen;
  7. Produktrückrufen oder sonstiger relevanter Eingriffe einer zuständigen Behörde oder eines in Artikel 8 genannten Wirtschaftsakteurs im Zusammenhang mit der Produktsicherheit;
  8. der spezifischen Bedürfnisse der Gruppe von Nutzern, für deren Gebrauch das Produkt bestimmt ist;
  9. im Falle eines Produkts, dessen Zweck gerade darin besteht, Schäden zu verhindern, der Tatsache, dass das Produkt diesen Zweck nicht erfüllt.

(3) Ein Produkt ist nicht allein deshalb als fehlerhaft anzusehen, weil ein besseres Produkt, einschließlich Updates oder Upgrades eines Produkts, bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde oder künftig in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.

Artikel 8 Für fehlerhafte Produkte haftende Wirtschaftsakteure

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Wirtschaftsakteure gemäß dieser Richtlinie für Schäden haftbar sind:

  1. der Hersteller eines fehlerhaften Produkts,
  2. der Hersteller einer fehlerhaften Komponente, wenn diese Komponente unter der Kontrolle des Herstellers in ein Produkt integriert oder damit verbunden wurde und die Fehlerhaftigkeit dieses Produkts verursacht hat, unbeschadet der Haftung des Herstellers gemäß Buchstabe a, und
  3. in dem Fall, in dem ein Hersteller eines Produkts oder einer Komponente seinen Sitz außerhalb der Union hat, unbeschadet der Haftung dieses Herstellers:
    1. der Importeur des fehlerhaften Produkts oder der fehlerhaften Komponente,
    2. der Bevollmächtigte des Herstellers und
    3. wenn kein Importeur seinen Sitz in der Union hat und es keinen Bevollmächtigten gibt, der Fulfilment-Dienstleister.

Die Haftung des Herstellers gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a erstreckt sich auch auf Schäden, die durch eine fehlerhafte Komponente verursacht werden, wenn diese unter der Kontrolle des Herstellers in ein Produkt integriert oder damit verbunden wurde.

(2) Jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt außerhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich verändert und es anschließend auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, gilt für die Zwecke des Absatzes 1 als Hersteller dieses Produkts.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen kein in Absatz 1 genannter Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Union ermittelt werden kann, jeder Lieferant des fehlerhaften Produkts haftbar ist, wenn

  1. die geschädigte Person den Lieferanten auffordert, einen in Absatz 1 genannten Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Union oder seinen eigenen Lieferanten zu benennen, der ihm dieses Produkt geliefert hat, und
  2. dieser Lieferant nicht binnen eines Monats nach Erhalt der Aufforderung gemäß Buchstabe a einen Wirtschaftsakteur oder seinen eigenen, in Buchstabe a genannten Lieferanten benennt.

(4) Absatz 3 dieses Artikels gilt auch für jeden Anbieter einer Online-Plattform, die es Verbrauchern ermöglicht, Fernabsatzverträge mit Unternehmern abzuschließen, bei dem es sich nicht zugleich um einen Wirtschaftsakteur handelt, sofern die Bedingungen von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 erfüllt sind.

(5) Wenn Opfer keinen Schadensersatz erhalten, weil keine der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gemäß dieser Richtlinie haftbar gemacht werden kann oder weil die haftbaren Personen zahlungsunfähig sind oder nicht mehr existieren, können die Mitgliedstaaten bestehende nationale sektorspezifische Entschädigungssysteme nutzen oder neue Regelungen nach nationalem Recht einführen, die vorzugsweise nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, um Geschädigte, die durch fehlerhafte Produkte einen Schaden erlitten haben, angemessen zu entschädigen.

Artikel 9 Offenlegung von Beweismitteln

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag einer Person, die in einem Verfahren vor einem nationalen Gericht Klage auf Ersatz des durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Schadens erhoben (im Folgenden "Kläger") und Tatsachen vorgetragen und Beweismittel vorgelegt hat, welche die Plausibilität des Schadensersatzanspruchs ausreichend stützen, der Beklagte verpflichtet ist, unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen in der Verfügungsgewalt des Beklagten befindliche relevante Beweismittel offenzulegen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag eines Beklagten, der Tatsachen vorgetragen und Beweismittel vorgelegt hat, mit denen ausreichend nachgewiesen wird, dass der Beklagte Beweismittel benötigt, um sich gegen eine Schadensersatzklage zu verteidigen, der Kläger verpflichtet ist, im Einklang mit dem nationalen Recht in seiner Verfügungsgewalt befindliche relevante Beweismittel offenzulegen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Offenlegung von Beweismitteln gemäß den Absätzen 1 und 2 und im Einklang mit nationalem Recht auf das erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränkt.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Feststellung, ob die von einer Partei geforderte Offenlegung von Beweismitteln erforderlich und verhältnismäßig ist, die nationalen Gerichte die berechtigten Interessen aller beteiligten Parteien, einschließlich Dritter, berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf den Schutz von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Gerichte, wenn ein Beklagter verpflichtet wird, Informationen offenzulegen, bei denen es sich um ein Geschäftsgeheimnis oder ein mutmaßliches Geschäftsgeheimnis handelt, befugt sind, auf hinreichend begründeten Antrag einer Partei oder von Amts wegen die spezifischen Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Vertraulichkeit dieser Informationen zu wahren, wenn sie im Laufe des Gerichtsverfahrens oder danach verwendet werden oder auf sie Bezug genommen wird.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Gerichte in dem Fall, in dem eine Partei verpflichtet wird, Beweismittel offenzulegen, ermächtigt sind, auf hinreichend begründeten Antrag der gegnerischen Partei oder wenn das befasste nationale Gericht dies für sachdienlich erachtet, im Einklang mit dem nationalen Recht vorzuschreiben, dass diese Beweismittel in leicht zugänglicher und leicht verständlicher Form vorgelegt werden, wenn eine derartige Vorlage hinsichtlich der Kosten und des Aufwands für die dazu verpflichtete Partei von dem nationalen Gericht als verhältnismäßig erachtet wird.

(7) Dieser Artikel berührt nationale Vorschriften über die Offenlegung von Beweismitteln vor einem Verfahren, sofern derartige Vorschriften bestehen, nicht.

Artikel 10 Beweislast

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kläger die Fehlerhaftigkeit des Produkts, den erlittenen Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Fehlerhaftigkeit und diesem Schaden zu beweisen hat.

(2) Die Fehlerhaftigkeit des Produkts wird vermutet, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Der Beklagte unterlässt es, relevante Beweismittel nach Artikel 9 Absatz 1 offenzulegen,
  2. der Kläger weist nach, dass das Produkt verbindlichen Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts an die Produktsicherheit nicht entspricht, die vor dem Risiko der Schädigung schützen sollen, die die geschädigte Person erlitten hat, oder
  3. der Kläger weist nach, dass der Schaden durch eine offensichtliche Funktionsstörung des Produkts bei vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch oder unter gewöhnlichen Umständen verursacht wurde.

(3) Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Fehlerhaftigkeit des Produkts und dem Schaden wird vermutet, wenn festgestellt wurde, dass das Produkt fehlerhaft und der entstandene Schaden seiner Art nach typischerweise auf den betreffenden Fehler zurückzuführen ist.

(4) Ein nationales Gericht geht von der Fehlerhaftigkeit des Produkts oder dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dessen Fehlerhaftigkeit und dem Schaden oder beidem aus, wenn trotz der Offenlegung von Beweismitteln gemäß Artikel 9 und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Falles

  1. es für den Kläger insbesondere aufgrund der technischen oder wissenschaftlichen Komplexität übermäßig schwierig ist, die Fehlerhaftigkeit des Produkts oder den ursächlichen Zusammenhang zwischen dessen Fehlerhaftigkeit und dem Schaden oder beides zu beweisen, und
  2. der Kläger nachweist, dass es wahrscheinlich ist, dass das Produkt fehlerhaft ist oder dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Fehlerhaftigkeit des Produkts und dem Schaden besteht, oder beides.

(5) Der Beklagte hat das Recht, jede der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Vermutungen und Annahmen zu widerlegen.

Artikel 11 Haftungsausschluss

(1) Ein Wirtschaftsakteur nach Artikel 8 haftet nicht für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wurden, wenn er einen der folgenden Umstände beweist:

  1. als Hersteller oder Importeur, dass er das Produkt nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen hat;
  2. als Lieferant, dass er das Produkt nicht auf dem Markt bereitgestellt hat;
  3. dass es wahrscheinlich ist, dass die Fehlerhaftigkeit, die den Schaden verursacht hat, zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme oder - bei einem Lieferanten - des Bereitstellens auf dem Markt noch nicht bestanden hat oder dass diese Fehlerhaftigkeit erst nach dem betreffenden Zeitpunkt entstanden ist;
  4. dass die Fehlerhaftigkeit, die den Schaden verursacht hat, darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt rechtlichen Anforderungen entspricht;
  5. dass die Fehlerhaftigkeit nach dem objektiven Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme des Produkts oder in dem Zeitraum, in dem sich das Produkt unter der Kontrolle des Herstellers befand, nicht erkannt werden konnte;
  6. als Hersteller einer fehlerhaften Komponente nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, dass die Fehlerhaftigkeit des Produkts, in das diese Komponente integriert wurde, auf die Gestaltung dieses Produkts oder auf die Anweisungen des Herstellers dieses Produkts an den Hersteller dieser Komponente zurückgeht;
  7. im Falle einer Person, die ein Produkt gemäß Artikel 8 Absatz 2 verändert, dass die Fehlerhaftigkeit, die den Schaden verursacht hat, mit einem Teil des Produkts zusammenhängt, der von der Änderung nicht betroffen ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c wird ein Wirtschaftsakteur nicht von der Haftung befreit, wenn die Fehlerhaftigkeit eines Produkts auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist, sofern sie der Kontrolle des Herstellers unterliegt:

  1. einen verbundenen Dienst,
  2. Software, einschließlich Software-Updates oder -Upgrades,
  3. ein Fehlen von Software-Updates oder -Upgrades, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich sind,
  4. eine wesentliche Änderung des Produkts.

Kapitel III
Allgemeine Bestimmungen über die Haftung

Artikel 12 Haftung mehrerer Wirtschaftsakteure

(1) Unbeschadet des nationalen Rechts über Tatbeiträge und Rückgriffsrechte stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in Fällen, in denen zwei oder mehr Wirtschaftsakteure für denselben Schaden gemäß dieser Richtlinie haftbar sind, diese gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden können.

(2) Ein Hersteller, der Software als Komponente in ein Produkt integriert, hat kein Rückgriffsrecht gegen den Hersteller einer fehlerhaften Softwarekomponente, die einen Schaden verursacht, wenn

  1. der Hersteller der fehlerhaften Softwarekomponente zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens dieser Softwarekomponente ein Kleinstunternehmen oder ein kleines Unternehmen war, d. h. ein Unternehmen, das nach Beurteilung zusammen mit gegebenenfalls allen Partnerunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 21 und verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des genannten Anhangs ein Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des genannten Anhangs oder ein kleines Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des genannten Anhangs ist, und
  2. der Hersteller, der diese fehlerhafte Softwarekomponente in das Produkt integriert hat, mit dem Hersteller der fehlerhaften Softwarekomponente vertraglich vereinbart hat, auf dieses Recht zu verzichten.

Artikel 13 Haftungsminderung

(1) Unbeschadet des nationalen Rechts über Tatbeiträge und Rückgriffsrechte stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Haftung eines Wirtschaftsakteurs nicht gemindert wird oder entfällt, wenn der Schaden durch die Fehlerhaftigkeit eines Produkts und zugleich durch eine Handlung oder Unterlassung eines Dritten verursacht wird.

(2) Die Haftung eines Wirtschaftsakteurs kann gemindert werden oder entfallen, wenn der Schaden durch die Fehlerhaftigkeit des Produkts und zugleich durch ein Verschulden der geschädigten Person oder einer Person, für die die geschädigte Person verantwortlich ist, verursacht wurde.

Artikel 14 Rückgriffsrecht

Wenn mehr als ein Wirtschaftsakteur für denselben Schaden haftbar ist, ist ein Wirtschaftsakteur, der der geschädigten Person Schadensersatz geleistet hat, berechtigt, im Einklang mit dem nationalen Recht Rückgriffsansprüche gegen andere gemäß Artikel 8 haftbare Wirtschaftsakteure geltend zu machen.

Artikel 15 Ausschluss oder Beschränkung der Haftung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haftung eines Wirtschaftsakteurs nach dieser Richtlinie gegenüber der geschädigten Person nicht durch eine vertragliche Bestimmung oder durch nationales Recht beschränkt oder ausgeschlossen wird.

Artikel 16 Verjährungsfrist

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Einleitung von Verfahren zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag, an dem die geschädigte Person Kenntnis von allem Folgendem erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen:

  1. dem Schaden,
  2. der Fehlerhaftigkeit,
  3. der Identität des betreffenden Wirtschaftsakteurs, der gemäß Artikel 8 für diesen Schaden haftbar gemacht werden kann.

(2) Nationales Recht über die Hemmung oder Unterbrechung der in Absatz 1 genannten Verjährung wird durch diese Richtlinie nicht berührt.

Artikel 17 Ausschlussfrist

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine geschädigte Person nach Ablauf von zehn Jahren keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß dieser Richtlinie mehr hat, es sei denn, diese geschädigte Person hat in der Zwischenzeit ein Verfahren gegen einen Wirtschaftsakteur eingeleitet, der nach Artikel 8 haftbar gemacht werden kann. Diese Frist beginnt

  1. mit dem Datum, an dem das fehlerhafte Produkt, das den Schaden verursacht hat, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, oder
  2. im Falle eines wesentlich veränderten Produkts mit dem Datum, an dem dieses Produkt nach seiner wesentlichen Änderung auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wurde.

(2) Wenn eine geschädigte Person aufgrund der Latenzzeit einer Körperverletzung nicht in der Lage war, innerhalb von zehn Jahren nach den Daten in Absatz 1 ein Verfahren einzuleiten, so hat die geschädigte Person abweichend von Absatz 1 nach Ablauf von 25 Jahren keinen Anspruch mehr auf Schadensersatz gemäß dieser Richtlinie, es sei denn, diese geschädigte Person hat in der Zwischenzeit ein Verfahren gegen einen Wirtschaftsakteur eingeleitet, der nach Artikel 8 haftbar gemacht werden kann.

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 18 Abweichung vom Haftungsausschluss für Entwicklungsrisiken

(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e können die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsordnungen bestehende Maßnahmen beibehalten, wonach ein Wirtschaftsakteur auch dann haftbar ist, wenn er beweist, dass die Fehlerhaftigkeit nach dem objektiven Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme des Produkts oder in dem Zeitraum, in dem sich das Produkt unter der Kontrolle des Herstellers befand, nicht erkannt werden konnte.

Mitgliedstaaten, die gemäß diesem Absatz Maßnahmen beibehalten möchten, teilen der Kommission den Wortlaut der Maßnahmen spätestens 9. Dezember 2026 mit. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(2) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e können die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsordnungen Maßnahmen erlassen oder ändern, wonach ein Wirtschaftsakteur auch dann haftbar ist, wenn er beweist, dass die Fehlerhaftigkeit nach dem objektiven Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme des Produkts oder in dem Zeitraum, in dem sich das Produkt unter der Kontrolle des Herstellers befand, nicht erkannt werden konnte.

(3) Die Maßnahmen nach Absatz 2 müssen

  1. auf bestimmte Kategorien von Produkten beschränkt,
  2. durch Ziele im öffentlichen Interesse gerechtfertigt und
  3. insofern verhältnismäßig sein, als sie geeignet sind, die Verwirklichung der angestrebten Ziele zu ermöglichen, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.

(4) Mitgliedstaaten, die eine Maßnahme nach Absatz 2 erlassen oder ändern möchten, teilen der Kommission den Wortlaut der vorgeschlagenen Maßnahme mit und begründen, inwiefern diese Maßnahme mit Absatz 3 vereinbar ist. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(5) Die Kommission kann innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Absatz 4 eine Stellungnahme zum Wortlaut der vorgeschlagenen Maßnahme und zur Begründung dieser Maßnahme abgeben und trägt dabei allen von anderen Mitgliedstaaten eingegangenen Anmerkungen Rechnung. Derjenige Mitgliedstaat, der diese Maßnahme erlassen oder ändern möchte, stellt sie für sechs Monate nach ihrer Bekanntgabe an die Kommission zurück, es sei denn, die Kommission gibt ihre Stellungnahme früher ab.

Artikel 19 Transparenz

(1) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen in leicht zugänglicher und elektronischer Form alle rechtskräftigen Urteile ihrer nationalen Berufungsgerichte oder Gerichte höchster Instanz in Verfahren, die gemäß dieser Richtlinie eingeleitet wurden. Die Veröffentlichung eines solchen Urteils erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts.

(2) Die Kommission richtet eine leicht zugängliche und öffentlich verfügbare Datenbank mit den in Absatz 1 genannten Urteilen ein und unterhält sie.

Artikel 20 Bewertung

Die Kommission bewertet bis zum 9. Dezember 2030 und danach alle fünf Jahre die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht vor. Diese Berichte enthalten Informationen über die Kosten und den Nutzen der Umsetzung dieser Richtlinie, einen Vergleich mit OECD-Ländern und die Verfügbarkeit einer Produkthaftpflichtversicherung.

Artikel 21 Aufhebung und Übergangsbestimmung

Die Richtlinie 85/374/EWG wird mit Wirkung vom 9. Dezember 2026 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Produkte, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 22 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 9. Dezember 2026 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Maßnahmen mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 23 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 24 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 23. Oktober 2024

1) ABl. C 140 vom 21.04.2023 S. 34.

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Oktober 2024.

3) Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 07.08.1985 S. 29).

4) Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 82).

5) Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).

6) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

7) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

8) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37).

9) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 89).

10) Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017 S. 1).

11) Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 04.12.2020 S. 1).

12) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1).

13) Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.05.2023 S. 1).

14) Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022 S. 1).

15) Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.06.2016 S. 1).

16) Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 05.05.2017 S. 1).

17) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

18) Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (ABl. L 152 vom 03.06.2022 S. 1).

19) Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.01.1998 S. 14).

20) Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 02.05.2018 S. 19).

21) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36).

.

EntsprechungstabelleAnhang


Richtlinie 85/374/EWGVorliegende Richtlinie
Artikel 1Artikel 1
-Artikel 2 Absatz 2
-Artikel 3
Artikel 2Artikel 4 Nummer 1
-Artikel 4 Nummern 2 bis 9, 11 und 13 bis 18
Artikel 3 Absatz 1Artikel 4 Nummer 10 und Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b
Artikel 3 Absatz 2Artikel 4 Nummer 12 und Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i
-Artikel 5
Artikel 3 Absatz 3Artikel 8 Absatz 3
-Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii und Unterabsatz 2 sowie Absätze 2, 4 und 5
-Artikel 9
Artikel 4Artikel 10 Absatz 1
-Artikel 10 Absätze 2 bis 5
Artikel 5Artikel 12 Absatz 1
-Artikel 12 Absatz 2
Artikel 6Artikel 7
Artikel 7Artikel 11
Artikel 8Artikel 13
-Artikel 14
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe aArtikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe bArtikel 6 Absatz 1 Buchstabe b
-Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c
-Artikel 6 Absatz 2
Artikel 9 Absatz 2Artikel 6 Absatz 3
Artikel 10Artikel 16
Artikel 11Artikel 17 Absatz 1
-Artikel 17 Absatz 2
Artikel 12Artikel 15
-Artikel 19
Artikel 13Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben b und c
-Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a
Artikel 14Artikel 2 Absatz 3
-Artikel 18 Absatz 1
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe bArtikel 18 Absatz 2
Artikel 15 Absätze 2 und 3Artikel 18 Absätze 3, 4 und 5
Artikel 16-
Artikel 17Artikel 2 Absatz 1
-Artikel 20
-Artikel 21
Artikel 18-
Artikel 19Artikel 22 Absatz 1
Artikel 20Artikel 22 Absatz 2
Artikel 21Artikel 20
-Artikel 23
Artikel 22Artikel 24


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