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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2882 der Kommission vom 11. November 2024 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete und Zonen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2882 vom 12.11.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1 insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone oder einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.

(4) Insbesondere enthalten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen der Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist.

(5) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H5N5 bei Geflügel in der Grafschaft Yorkshire in England, Vereinigtes Königreich, gemeldet, der am 5. November 2024 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(6) Die Vereinigten Staaten haben der Kommission sieben Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N1 bei Geflügel in den Bundesstaaten Kalifornien und Oregon gemeldet, die am 24. Oktober 2024 bzw. am 2. November 2024 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(7) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI haben die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

(8) Das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI nach diesen jüngsten Ausbrüchen ergriffen haben.

(9) Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass angesichts der Tiergesundheitslage in den Gebieten, für die die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten Beschränkungen erlassen haben, der Eingang von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den von den jüngsten Ausbrüchen betroffenen Gebieten in die Union ausgesetzt werden sollte, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen.

(10) Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die HPAI im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten und Rechnung zu tragen.

(11) Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die HPAI im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2024

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).

.

Anhang

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1. Anhang V wird wie folgt geändert:

a) in Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:

i) Im Eintrag für das Vereinigte Königreich wird nach der Zeile für die Zone GB-2.328 die folgende Zeile für die Zone GB-2.329 angefügt:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.329BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P15.11.2024"

ii) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Zeile für die Zone US-2.685 die folgenden Zeilen für die Zonen US-2.686 bis US-2.692 angefügt:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.686BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P124.10.2024
US-2.687N, P124.10.2024
US-2.688N, P129.10.2024
US-2.689N, P129.10.2024
US-2.690N, P130.10.2024
US-2.691N, P130.10.2024
US-2.692N, P12.11.2024"

b) Teil 2 wird wie folgt geändert:

i) Im Eintrag für das Vereinigte Königreich wird nach der Beschreibung der Zone GB-2.328 die folgende Beschreibung der Zone GB-2.329 angefügt:

"Vereinigtes KönigreichGB-2.329near Hornsea, East Riding of Yorkshire, Yorkshire, England, GB
The area contained with a circle of a radius of 10 km, centred on WGS84 dec, coordinates N53.86 and W0.24"

ii) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Beschreibung der Zone US-2.685 die folgenden Beschreibungen der Zonen US-2.686 bis US-2.692 angefügt:

"Vereinigte StaatenUS-2.686State of Oregon
Clackamas 03
Clackamas County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 122.7154199°W 45.2437728°N)
US-2.687State of California
Tulare 02
Tulare County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 119.5174744°W 36.1371362°N)
US-2.688State of California
Kings 01
Kings County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 119.6651141°W 36.2024680°N)
US-2.689State of California
Kings 02
Kings County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 119.6936533°W 36.2163605°N)
US-2.690State of California
Kings 03
Kings County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 119.7121260°W 36.2956547°N)
US-2.691State of California
Fresno 09
Fresno County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 119.8742469°W 36.6987976°N)
US-2.692State of California
Sacramento 05
Sacramento County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 121.3495297°W 38.4882732°N)"

2. in Anhang XIV Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:

a) Im Eintrag für das Vereinigte Königreich werden nach den Zeilen für die Zone GB-2.328 die folgenden Zeilen für die Zone GB-2.329 angefügt:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.329POU, RATN, P15.11.2024
GBMP15.11.2024"

b) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach den Zeilen für die Zone US-2.685 die folgenden Zeilen für die Zonen US-2.686 bis US-2.692 angefügt:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.686POU, RATN, P124.10.2024
GBMP124.10.2024
US-2.687POU, RATN, P124.10.2024
GBMP124.10.2024
US-2.688POU, RATN, P129.10.2024
GBMP129.10.2024
US-2.689POU, RATN, P129.10.2024
GBMP129.10.2024
US-2.690POU, RATN, P130.10.2024
GBMP130.10.2024
US-2.691POU, RATN, P130.10.2024
GBMP130.10.2024
US-2.692POU, RATN, P12.11.2024
GBMP12.11.2024"


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