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Verordnung (EU) 2024/2897 des Rates vom 18. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1529 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran
(ABl. L 2024/2897 vom 18.11.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2024/2894 des Rates vom 18. November 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran 1,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 20. Juli 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1532 2 und die Verordnung (EU) 2023/1529 3 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran angenommen.
(2) Am 18. November 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/2894 angenommen, mit dem der Beschluss (GASP) 2023/1532 geändert wurde. Angesichts der anhaltenden militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran und insbesondere der Lieferung von unbemannten Luftfahrzeugen (UAV) und Flugkörpern durch Iran an Russland werden mit dem Beschluss (GASP) 2024/2894 weitere restriktive Maßnahmen verhängt.
(3) Mit den Maßnahmen wird ein Verbot der Ausfuhr, des Verkaufs, der Verbringung oder der Lieferung weiterer Komponenten, die bei der Entwicklung und Herstellung von UAV verwendet werden, und von Komponenten, die bei der Entwicklung und Herstellung von Flugkörpern verwendet werden, aus der Union nach Iran eingeführt.
(4) Darüber hinaus wird mit den Maßnahmen ein Transaktionsverbot eingeführt, mit dem Transaktionen mit Häfen und Schleusen verboten werden, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen befinden oder von diesen betrieben werden oder für die Verbringung iranischer UAV, Flugkörper oder damit zusammenhängender Technologien oder Komponenten nach Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine verwendet werden. Dies schließt den Zugang zu Anlagen der in der Liste aufgeführten Häfen und Schleusen und die Erbringung von Dienstleistungen für Schiffe ein. Eine Freistellung zur Gewährleistung der maritimen Sicherheit ist vorgesehen.
(5) Außerdem sollten die Kriterien für die Aufnahme in die Liste geändert und gezielte Ausnahmen vorgesehen werden.
(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.
(7) Diese Verordnung sollte am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, um die Wirksamkeit der darin festgelegten Maßnahmen nicht zu gefährden.
(8) Die Verordnung (EU) 2023/1529 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) 2023/1529 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Es ist verboten, in Anhang II aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Fähigkeit Irans, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) oder Flugkörper herzustellen, beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Die Durchfuhr von in Unterabsatz 1 genannten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Irans ist verboten."
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 2a
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit in Anhang IV aufgeführten Häfen und Schleusen zu tätigen.
(2) Anhang IV umfasst Häfen und Schleusen, die
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See oder für humanitäre Zwecke, bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen."
3. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden,
gemäß der Auflistung in Anhang III, werden eingefroren."
4. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 3ca
(1) Abweichend von Artikel 3 der vorliegenden Verordnung können die zuständigen Behörden die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die unter den Eintragsnummern 10, 11 und 12 in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Einrichtungen unter den von den zuständigen Behörden für angemessen erachteten Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für Bodenabfertigungsdienste im Sinne von Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates * erforderlich sind.
(2) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden die Freigabe oder die Zurverfügungstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Behandlung kritischer und eindeutig festgelegter Fragen der Flugsicherheit und nach vorheriger Konsultation der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erforderlich sind.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach der Erteilung.
_____
*) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj)."
5. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 3f
(1) Artikel 3 gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die benötigt werden für
(2) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig, angesiedelt, niedergelassen oder eingetragen sind, über die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Absatz 1 innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bereitstellung. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle gemäß dem vorliegenden Absatz erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt."
7. Anhang II wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
8. Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung angefügt.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. November 2024.
2) Beschluss (GASP) 2023/1532 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran (ABl. L 186, 25.7.2023, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1532/oj).
3) Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran (ABl. L 186, 25.7.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1529/oj).
Anhang I |
Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1529 erhält folgende Fassung:
"Anhang II
Liste der in Artikel 2 genannten Güter
Einleitung
Kategorie 1 - Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung
Warenbezeichnung | HS/KN-Code | ||||
Energetische Materialien wie folgt und Mischungen daraus: | |||||
Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8), | ex 2908 99 00 | ||||
Schwarzpulver, | ex 3601 00 00 | ||||
Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7), | ex 2921 44 00 | ||||
Difluoramin (CAS-Nr. 10405-27-3), | ex 2812 90 00 | ||||
Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6), | ex 3505 10 50 | ||||
Tetranitronaphthalin (CAS 28995-89-3, CAS 4793-98-0), | ex 2902 90 00 | ||||
Trinitroanisol (CAS 606-35-9), | ex 2909 30 90 | ||||
Trinitronaphthalin (CAS 55810-17-8, CAS 2243-94-9), | ex 2902 90 00 | ||||
Trinitroxylol (CAS 632-92-8), | ex 2902 41 00 ex 2902 42 00 ex 2902 43 00 ex 2902 44 00 | ||||
N-Methyl-2-pyrrolidon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon (CAS-Nr. 872-50-4), | ex 2939 79 90 | ||||
Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5), | ex 2917 19 80 | ||||
Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7), | ex 2916 12 00 | ||||
Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CAS-Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente, | ex 2931 90 00 | ||||
Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0), | 3912 20 | ||||
Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (NG) (CAS-Nr. 55-63-0), | ex 2920 90 70 | ||||
2,4,6-Trinitrotoluol (TNT) (CAS-Nr. 118-96-7), | ex 2904 20 00 | ||||
Ethylendiamindinitrat (EDDN) (CAS-Nr. 20829-66-7), | ex 2920 90 70 | ||||
Pentaerythrittetranitrat (PETN) (CAS-Nr. 78-11-5), | ex 2920 90 70 | ||||
Bleiazid (CAS-Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr. 15245-44-0) und basisches Bleistyphnat (CAS-Nr. 12403-82-6) und sonstige Anzünder oder Anzündermischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten, | ex 2850 00 60 ex 2908 99 00 | ||||
Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 611-92-7), Methylethyldiphenylharnstoff, | ex 2924 21 00 | ||||
N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS-Nr. 603-54-3), | ex 2924 21 00 | ||||
Methyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 13114-72-2), | ex 2924 21 00 | ||||
Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 64544-71-4), | ex 2924 21 00 | ||||
4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6), | ex 2921 44 00 | ||||
2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5), | ex 2905 59 98 | ||||
Faser- und fadenförmige Materialien, nicht von Nummer 1C010 1 oder 1C210 2 erfasst, zur Verwendung in "Verbundwerkstoff"-Strukturen und mit einem spezifischen Modul von größer/gleich 3,18 × 106 m und einer spezifischen Zugfestigkeit von größer/gleich 7,62 × 104 m | ex 5402 11 ex 5501 11 ex 5503 11 ex 6815 11 ex 6815 12 ex 6815 19 ex 7019 19 10 | ||||
Nanomaterialien wie folgt:
a) Halbleiter-Nanomaterialien, b) Nanoverbundmaterialien oder c) die folgenden Kohlenstoff-Nanomaterialien:
| ex 2805 30 ex 2846 10 ex 2846 90 ex 5402 11 ex 5501 11 ex 5503 11 ex 6815 11 ex 6815 12 ex 6815 13 ex 6815 19 ex 7019 12 ex 7019 19 | ||||
Wolfram, Wolframcarbid und Legierungen, nicht erfasst von Nummer 1C117 3, 1C226 4, II.A1.013 5 oder II.A1.017 6, mit mehr als 90 Gew.-% Wolfram.
| 2849 90 30 ex 8101 10 ex 8101 94 ex 8101 97 ex 8101 99 | ||||
Ultra-hochmolekulares Polyethylen (UHMWPE), nicht von Nummer 1C010 7 oder 1C210 8 erfasst, in einer der folgenden Formen:
a) Primärformen, b) Filamentgarne oder Einzelfäden, c) Kabel aus Filamenten, d) Glasseidenstränge (Rovings), e) Stapelfasern oder geschnittene Fasern, f) Stoffe, g) Pulpe oder Flock. | ex 3901 20 10 ex 3901 20 90 ex 5402 39 ex 5402 49 ex 5402 59 ex 5402 69 ex 5404 90 90 ex 5407 20 11 ex 5407 20 19 ex 5501 90 ex 5503 90 ex 5506 90 ex 5601 30 |
Kategorie 2 - Werkstoffbearbeitung
Warenbezeichnung | HS/KN-Code | ||||||||||||
Lager und Lagersysteme, die nicht von den Nummern 2A001 9 und 2A101 10 erfasst werden:
a) Kugellager oder Festlager mit vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ABEC 7, ABEC 7P oder ABEC 7T oder besser (oder gleichwertiger) ISO-Norm Klasse 4 oder besser und mit einer der folgenden Eigenschaften:
b) feste Kegelrollenlager mit vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ANSI/ABMA Klasse 00 (Zoll) oder Klasse A (metrischer Wert) oder besser (oder gemäß gleichwertigen Normen) und mit einer der folgenden Eigenschaften:
c) Folienluftlager, hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen von 561 K (288 oC) oder höher und einer spezifischen Belastbarkeit von über 1 MPa; d) aktive Magnetlagersysteme; e) selbsteinstellende Lager mit Gewebeeinlage oder Gleitlager mit Gewebeeinlage, hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen unter 219 K (- 54 oC) oder über 423 K (150 oC). | ex 8482 10 ex 8482 20 ex 8482 30 ex 8482 40 ex 8482 50 ex 8482 80 ex 8482 91 | ||||||||||||
Technische Anmerkungen:
| |||||||||||||
Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände, die im Frequenzbereich von 30 GHz bis 3.000 GHz betrieben werden und eine räumliche Auflösung von 0,1 mrad (Milliradiant) bis einschließlich 1 mrad (Milliradiant) bei einem Sicherheitsabstand von 100 m aufweisen, und andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände umfasst Ausrüstung u. a. zur Kontrolle von Personen, Dokumenten, Gepäck, anderen persönlichen Gegenständen, Fracht und/oder Post. Technische Anmerkung: Der Frequenzbereich erstreckt sich über die Bereiche, die generell als Millimeterwellen, Submillimeterwellen und Terahertzstrahlung eingestuft werden. | ex 8526 10 ex 8526 92 ex 8482 10 90 | ||||||||||||
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "numerische Steuerungen" für Werkzeugmaschinen und "numerisch gesteuerte" Werkzeugmaschinen (siehe Liste der kontrollierten Güter):
a) "numerische Steuerungen" für Werkzeugmaschinen:
b) Baugruppen zur Bahnsteuerung, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen und mit einer der folgenden Eigenschaften:
c) "numerisch gesteuerte" Werkzeugmaschinen, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen Bahnsteuerung in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können und die beiden folgenden Merkmale aufweisen:
d) Werkzeugmaschinen, wie folgt, für das Abtragen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder "Verbundwerkstoffen", die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen Bahnsteuerung in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können:
| ex 8537 10 10 ex 8537 10 98 ex 8456 30 ex 8457 10 ex 8457 20 ex 8457 30 ex 8458 11 ex 8458 91 ex 8459 10 ex 8459 31 ex 8459 51 ex 8459 61 ex 8460 12 ex 8460 22 ex 8460 23 ex 8460 24 | ||||||||||||
Baugruppen, Schaltungen oder Einsätze, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, die in von diesem Anhang erfasst werden:
a) Spindel-Baugruppen, die mindestens aus Spindeln und Lagern bestehen, mit einer Rundlaufabweichung oder Planlaufabweichung bei einer Spindelumdrehung kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR); b) einschneidige Diamantwerkzeugeinsätze mit allen folgenden Merkmalen:
c) besonders konstruierte gedruckte Schaltungen mit montierten Bestandteilen, die gemäß den Spezifikationen des Herstellers "numerische Steuerungen", Werkzeugmaschinen oder Positions-Rückmeldeeinrichtungen auf oder über das in diesem Anhang angegebene Niveau verbessern können. Technische Anmerkung: Dieser Eintrag erfasst keine Laser-Interferometermesssysteme ohne Rückmeldetechniken zur Messung der Verfahrbewegungsfehler von Werkzeugmaschinen, Messmaschinen oder ähnlicher Ausrüstung. | ex 8207 19 ex 8207 20 ex 8207 50 ex 8207 60 ex 8207 90 ex 8466 10 ex 8466 20 20 ex 8466 20 91 ex 8466 20 98 ex 8466 30 ex 8466 93 | ||||||||||||
"Software", besonders entwickelt für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von diesem Anhang erfassten Werkzeugmaschinen | |||||||||||||
"Digital kontrollierte" Werkzeugmaschinen mit einer oder mehreren Linearachsen mit einem Verfahrweg größer als 8.000 mm. | ex 8456 ex 8457 ex 8458 ex 8459 ex 8460 |
Kategorie 3 - Allgemeine Elektronik
Warenbezeichnung | HS/KN-Code | ||
Integrierte Schaltungen wie folgt: FPGA (Field Programmable Gate Array, anwenderprogrammierbares Logikgatter), Mikrocontroller, Mikroprozessoren, Signalprozessoren, Signalanalysatoren, Analog-Digital-Wandler (ADC), Spannungsregler, Video-Encoder und Gleichstrom-Gleichstrom-Wandler | ex 8542 31 ex 8542 39 | ||
"MMIC"Verstärker und -Geräte ("monolithisch integrierte Mikrowellenschaltkreise") | ex 8542 33 8543 70 02 | ||
HF- oder EMI-Abschirmung gegen elektromagnetische Interferenzen | ex 8548 00 | ||
Tantalkondensatoren | 8532 21 | ||
Aluminium-Elektrolytkondensatoren | 8532 22 | ||
Mehrschichtige Keramikkondensatoren | 8532 24 | ||
Speicherschaltungen wie folgt:
a) elektrisch programmierbare und löschbare Festwertspeicher (EEPROMs) mit Speicherkapazität von:
b) statische Schreib-Lese-Speicher (SRAM) mit Speicherkapazität von:
| ex 8542 32 | ||
Gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle | 8541 60 | ||
"Halbleiterbauelemente", die den Militärstandard MIL-STD-750D oder einen anderen gleichwertigen Standard erfüllen.
Technische Anmerkung: Für den vorliegenden Zweck sind "Halbleiterbauelemente" elektronische Bauteile, die auf die elektronischen Eigenschaften eines Halbleitermaterials angewiesen sind, wie Dioden, Transducer, lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, Thyristoren, Diacs, Triacs oder Transistoren, einschließlich Feldeffekttransistoren in MOS-Technik (MOSFET), FETs, FinFETs, IGBT usw. | ex 8541 10 ex 8541 21 ex 8541 29 ex 8541 30 ex 8541 49 ex 8541 51 ex 8541 59 | ||
Elektrische Stecker, Verbindungselemente, Buchsen, Jumper, Anschlüsse, Sockel oder Adapter mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) ausgelegt für eine Betriebstemperatur über 398 K (125 oC) b) ausgelegt für eine Betriebstemperatur unter 218 K (- 55 oC) oder c) ausgelegt für einen Betriebstemperaturbereich von 218 K (- 55 oC) bis 398 K (125 oC). | ex 8536 69 ex 8536 90 | ||
Ausrüstung für die Fertigung von gedruckten Schaltungen (PCB) sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür, wie folgt:
a) Filmherstellungsausrüstung, b) Lötmasken-Beschichtungsanlagen, c) Fotoplotter-Ausrüstung, d) Beschichtungs- oder Galvanisierungsanlagen, e) Vakuumkammern und -pressen, f) Rollenlaminatoren, g) Justierausrüstung oder h) Ätzausrüstung. | ex 8424 89 40 ex 8479 89 70 ex 8543 30 40 ex 8486 40 ex 8420 10 81 ex 8479 90 15 | ||
Automatische optische Prüfausrüstung zum Testen von gedruckten Schaltungen (PCB) auf der Grundlage optischer oder elektrischer Sensoren, die Qualitätsmängel hinsichtlich einer der folgenden Punkte erkennen können:
a) Abstände, Fläche, Volumen oder Höhe, b) Billboarding, c) Bauteile (vorhanden, nicht vorhanden, gedreht, versetzt, Polarität, schief), d) Lot (Lötbrückenbildung, mangelhafte Lötfugen), e) Verbindungen (unzureichende Paste, Abheben), f) Tombstoning oder g) elektrischer Test (Kurzschlüsse, geöffnete Kontakte, Widerstand, Kapazität, Leistung, Netzleistung). | ex 9030 31 ex 9030 32 ex 9030 33 20 ex 9030 33 70 ex 9030 39 00 ex 9030 84 ex 9030 89 ex 9031 49 10 ex 9031 49 90 ex 9031 80 20 ex 9031 80 80 | ||
Chemikalien und Materialien der bei der Herstellung von gedruckten Schaltungen verwendeten Art wie folgt:
a) Druckschaltungs-"Verbund"-Substrate aus Glasfaser oder Baumwolle (z.B. FR-4, FR-2, FR-6, CEM-1, G-10 usw.); b) mehrschichtige Druckschaltungs-Substrate, die mindestens eine Schicht aus einem der folgenden Materialien enthalten:
c) Ätzchemikalien,
d) Kupferfolie mit einer Mindestreinheit von 95 % und einer Dicke von weniger als 100 μm; e) polymere Stoffe und Folien daraus mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm, wie folgt:
| ex 3921 90 55 ex 8534 00 ex 2827 39 20 ex 2827 39 85 ex 2833 40 ex 3824 99 96 ex 7410 11 ex 7410 21 ex 3919 10 80 ex 3919 90 80 | ||
"Software", besonders entwickelt für die Prüfung, "Entwicklung" oder "Herstellung" von gedruckten Schaltungen. | Entfällt. | ||
Funkfrequenzsysteme und -ausrüstungen, die nicht von der Verordnung (EU) 2021/821 erfasst werden, Bestandteile und Zubehör, besonders konstruiert oder geändert für eine der folgenden Funktionen:
a) Steuerung von UAV, b) vorsätzliche und selektive Überlagerung, Zurückweisung, Blockierung, Beeinträchtigung oder Irreführung von Funkfrequenzsignalen für die Steuerung unbemannter Luftfahrzeuge, c) Verwendung der spezifischen Merkmale des von Drohnen verwendeten Funkfrequenzprotokolls, um deren Betrieb zu stören. | ex 8517 62 ex 8517 71 ex 8517 79 ex 8525 50 ex 8526 92 ex 8529 10 ex 8543 70 90 |
Kategorie 4 - Rechner
Warenbezeichnung | HS/KN-Code |
Elektronische Rechner und verwandte Geräte sowie "elektronische Baugruppen" und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgelegt für den Betrieb bei Umgebungstemperaturen oberhalb 343 K (70 oC) | ex 8471 |
"Digitalrechner", einschließlich Geräten zur "Signaldatenverarbeitung" oder "Bildverarbeitung", mit einer "angepassten Spitzenleistung" ("APP") größer/gleich 0,0128 gewichtete TeraFLOPS (WT) | ex 8471 |
Hybridrechner und "elektronische Baugruppen" sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die Analog-Digital-Wandler enthalten und alle der folgenden Eigenschaften aufweisen:
a) 32 oder mehr Kanäle und b) Auflösung größer/gleich 14 bit (ohne Vorzeichen) bei Wandlungsraten größer/gleich 200.000 Hz | ex 8471 |
Kategorie 5 - Telekommunikation und Informationssicherheit
Warenbezeichnung | HS/KN-Code |
Telekommunikationsapparate, -geräte oder -anlagen für "Luftfahrzeuge" | ex 8517 62 ex 8517 69 |
Kategorie 6 - Sensoren und Laser
Warenbezeichnung | HS/KN-Code |
Luftbild-Überwachungskameras | ex 9006 30 |
Optische Sensoren wie folgt:
a) Bildverstärkerröhren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
b) Ausrüstung zur direkten Bildgebung für das sichtbare oder Infrarot-Spektrum mit Bildverstärkerröhren mit den Eigenschaften der Bildverstärkerröhren, die in dieser Erfassung enthalten sind. | ex 8529 90 ex 8542 39 ex 9006 91 ex 9013 80 ex 9025 80 ex 9025 90 ex 9026 80 ex 9026 90 ex 9027 50 ex 9032 10 |
Nachtsichtkameras | 8525 83 |
Kameras, die die Kriterien von Anmerkung 3 von 6A003.b.4. erfüllen 11 | ex 8525 89 ex 9006 30 |
Luftgestützte Laser-Entfernungsmesser | ex 9013 20 00 ex 9013 80 00 ex 9013 90 80 ex 9015 10 ex 9015 80 ex 9015 90 ex 9031 80 20 ex 9031 80 80 ex 9031 90 00 ex 9033 00 90 |
"Primärzellen" oder Batterien und Komponenten mit einer Energiedichte größer/gleich 150 Wh/kg bei 293 K (20 oC)
Technische Anmerkungen:
| ex 8506 |
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Radarsysteme, -geräte und wichtige Bestandteile sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:
a) andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Luftfahrzeug- Bordradarsysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, b) "weltraumgeeignetes""Laser" oder Lichtradar (LIDAR, Light Detection And Ranging), besonders konstruiert für die Landvermessung oder für meteorologische Beobachtung, c) Millimeterwellen-Enhanced-Vision-Bildgebungssysteme für Radar, besonders konstruiert für Luftfahrzeuge mit rotierenden Tragflächen und mit allen folgenden Eigenschaften:
| ex 8526 10 ex 8529 90 ex 9015 10 ex 90 |
"Magnetometer", "supraleitende" elektromagnetische Sensoren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:
a) andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "Magnetometer" mit einer "Empfindlichkeit" kleiner (besser) als 1,0 nT (rms)/√ Hz; b) "supraleitende" elektromagnetische Sensoren, Bestandteile aus "supraleitenden" Werkstoffen oder Materialien:
| ex 9015 80 ex 9031 80 |
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Schwerkraftmesser (Gravimeter) konstruiert oder geändert für die Verwendung an Land, wie folgt:
a) mit einer statischen "Genauigkeit" kleiner (besser) als 100 μGal oder b) solche mit Quarzelement (Worden-Prinzip) | ex 9015 80 |
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "Software", besonders entwickelt für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern, die von den Nummern 6A002 12 und 6A003 13 erfasst werden, sowie Radare, Magnetometer und Schwerkraftmesser, die in die Kategorie 6 dieser Verordnung fallen. | Entfällt. |
Kategorie 7 - Luftfahrtelektronik und Navigation
Warenbezeichnung | HS/KN-Code | ||||
Trägheitsnavigationssysteme, Trägheitsplattformen (IMU), Beschleunigungsmesser oder Kreisel sowie Teile davon und Zubehör | ex 9014 20 ex 9014 80 ex 9014 90 | ||||
Antennen und Antennenreflektoren für "Luftfahrzeuge" oder Lenksysteme; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden | ex 8517 71 ex 8529 10 | ||||
Ausrüstung für "Satellitennavigationssysteme", einschließlich für den Empfang von GNSS-Signalen geeigneter Antennen (aerials = UK English, antennas = US English) und Teile davon | ex 8526 91 ex 8529 90 ex 8526 10 ex 8526 92 ex 8517 71 ex 8529 10 | ||||
Digitale Flugdatenschreiber
Anmerkung: Umfasst nicht Flugdatenschreiber mit allen folgenden Eigenschaften:
| 8543 70 04 | ||||
Funknavigationsgeräte für "Luftfahrzeuge" und speziell konzipierte Komponenten hierfür | ex 8526 91 ex 8529 90 | ||||
Flugsteuerorgane (FCU) für "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV") und Teile davon | ex 8537 10 ex 8807 30 | ||||
Fernsteuerungsgeräte für "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV") und Teile davon | ex 8517 61 ex 8526 92 ex 8537 10 ex 8543 70 90 ex 8807 30 |
Kategorie 9 - Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
Warenbezeichnung |
HS/KN-Code |
"Unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV"), ausgenommen jene für die Beförderung von Fluggästen, und Teile davon | 8806 21 8806 22 8806 23 8806 24 8806 29 8806 91 8806 92 8806 93 8806 94 8806 99 ex 8807 30 |
Gasturbinenflugtriebwerke (Turboproptriebwerk, Turbostrahltriebwerk und Mantelstromtriebwerk) für "Luftfahrzeuge" und speziell konzipierte Komponenten hierfür | ex 8411 11 ex 8411 12 ex 8411 21 ex 8411 22 ex 8411 91 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung für "Luftfahrzeuge" | 8407 10 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren für "Luftfahrzeuge" bestimmt | 8409 10 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung für "Luftfahrzeuge" | ex 8408 90 |
Servomotoren für "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV") | ex 8501 ex 8807 30 |
Startsysteme für "UAV" und Teile davon | ex 8805 10 ex 8807 30 |
Bodendienstgeräte für "UAV" | ex 8805 10 |
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Prüfausrüstung für Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Für den vorliegenden Zweck werden die folgenden Güter und die zugehörige "Software" erfasst:
| ex 9031 20 ex 9031 80 |
Systeme für die "Flugbeendigung" und speziell konstruierte Komponenten.
Anmerkung: Für den vorliegenden Zweck werden digitale und analoge Kommunikationsstandards für Flugbeendigungssysteme, einschließlich verschlüsselter Betriebsarten, erfasst. Technische Anmerkungen:
| ex 8526 92 ex 8529 90 |
Kategorie 10 - Technologie
"Technologie", die für die Erprobung, Entwicklung oder Herstellung der von diesem Anhang erfasster Ausrüstung konzipiert oder speziell angepasst wurde.
"Technologie" für die "Verwendung" der von diesem Anhang erfassten Werkzeugmaschinen."
_______
1) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
2) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
3) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
4) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
5) Siehe Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012.
6) Siehe Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012.
7) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
8) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
9) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
10) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
11) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
12) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
13) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
Anhang II |
Der folgende Anhang wird der Verordnung (EU) 2023/1529 hinzugefügt:
"Anhang IV
Liste der Häfen und Schleusen nach Artikel 2a
Name | Grund für die Aufnahme | Geltungsbeginn | |
1. | Amirabad Port, Iran | Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe d: verwendet für die Weitergabe iranischer UAV oder Flugkörper oder damit zusammenhängender Technologien oder Komponenten an Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine | 18.11.2024 |
2. | Anzali Port, Iran | Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe d: verwendet für die Weitergabe iranischer UAV oder Flugkörper oder damit zusammenhängender Technologien oder Komponenten an Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine | 18.11.2024" |
ENDE |