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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/2897 des Rates vom 18. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1529 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran

(ABl. L 2024/2897 vom 18.11.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2024/2894 des Rates vom 18. November 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 20. Juli 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1532 2 und die Verordnung (EU) 2023/1529 3 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran angenommen.

(2) Am 18. November 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/2894 angenommen, mit dem der Beschluss (GASP) 2023/1532 geändert wurde. Angesichts der anhaltenden militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran und insbesondere der Lieferung von unbemannten Luftfahrzeugen (UAV) und Flugkörpern durch Iran an Russland werden mit dem Beschluss (GASP) 2024/2894 weitere restriktive Maßnahmen verhängt.

(3) Mit den Maßnahmen wird ein Verbot der Ausfuhr, des Verkaufs, der Verbringung oder der Lieferung weiterer Komponenten, die bei der Entwicklung und Herstellung von UAV verwendet werden, und von Komponenten, die bei der Entwicklung und Herstellung von Flugkörpern verwendet werden, aus der Union nach Iran eingeführt.

(4) Darüber hinaus wird mit den Maßnahmen ein Transaktionsverbot eingeführt, mit dem Transaktionen mit Häfen und Schleusen verboten werden, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen befinden oder von diesen betrieben werden oder für die Verbringung iranischer UAV, Flugkörper oder damit zusammenhängender Technologien oder Komponenten nach Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine verwendet werden. Dies schließt den Zugang zu Anlagen der in der Liste aufgeführten Häfen und Schleusen und die Erbringung von Dienstleistungen für Schiffe ein. Eine Freistellung zur Gewährleistung der maritimen Sicherheit ist vorgesehen.

(5) Außerdem sollten die Kriterien für die Aufnahme in die Liste geändert und gezielte Ausnahmen vorgesehen werden.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.

(7) Diese Verordnung sollte am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, um die Wirksamkeit der darin festgelegten Maßnahmen nicht zu gefährden.

(8) Die Verordnung (EU) 2023/1529 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2023/1529 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Es ist verboten, in Anhang II aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Fähigkeit Irans, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) oder Flugkörper herzustellen, beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Die Durchfuhr von in Unterabsatz 1 genannten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Irans ist verboten."

2. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 2a

(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit in Anhang IV aufgeführten Häfen und Schleusen zu tätigen.

(2) Anhang IV umfasst Häfen und Schleusen, die

  1. sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen betrieben werden,
  2. sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, deren Anteile zu mindestens 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang III aufgeführten Organisationen gehalten werden, befinden oder betrieben werden
  3. sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handelt, befinden oder betrieben werden oder
  4. für die Verbringung iranischer UAV oder Flugkörper oder damit zusammenhängender Technologien oder Komponenten nach Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine verwendet werden.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See oder für humanitäre Zwecke, bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen."

3. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden,

  1. die für das iranische Programm für UAV und Flugkörper verantwortlich sind, dieses unterstützen oder daran beteiligt sind,
  2. die iranische UAV oder Flugkörper oder damit zusammenhängende Technologien oder Komponenten an Folgende liefern, verkaufen oder anderweitig an ihrer Verbringung beteiligt sind:
    1. Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine,
    2. bewaffnete Gruppen und Organisationen, die Frieden und Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben,
    3. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gegen die Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstoßen, oder
  3. die mit den in den Buchstaben a oder b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen verbunden sind,

gemäß der Auflistung in Anhang III, werden eingefroren."

4. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 3ca

(1) Abweichend von Artikel 3 der vorliegenden Verordnung können die zuständigen Behörden die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die unter den Eintragsnummern 10, 11 und 12 in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Einrichtungen unter den von den zuständigen Behörden für angemessen erachteten Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für Bodenabfertigungsdienste im Sinne von Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates * erforderlich sind.

(2) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden die Freigabe oder die Zurverfügungstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Behandlung kritischer und eindeutig festgelegter Fragen der Flugsicherheit und nach vorheriger Konsultation der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erforderlich sind.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach der Erteilung.

_____
*) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj)."

5. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 3f

(1) Artikel 3 gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die benötigt werden für

  1. humanitäre Zwecke, die Evakuierung oder Rückbeförderung von Personen oder Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen,
  2. die Durchführung von Flügen, die für die Teilnahme an Sitzungen erforderlich sind, die darauf abzielen, eine Lösung für die militärische Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran zu finden, oder die der Unterstützung der mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten politischen Ziele dienen,
  3. Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge, oder
  4. Reisen von Mitgliedern diplomatischer Vertretungen oder von Konsularstellen von Mitgliedstaaten in Iran oder von internationalen Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, zu amtlichen Zwecken.

(2) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig, angesiedelt, niedergelassen oder eingetragen sind, über die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Absatz 1 innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bereitstellung. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle gemäß dem vorliegenden Absatz erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt."

6. Artikel 4 wird gestrichen.

7. Anhang II wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

8. Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. November 2024.

1) ABl. L, 2024/2894, 18.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2894/oj.

2) Beschluss (GASP) 2023/1532 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran (ABl. L 186, 25.7.2023, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1532/oj).

3) Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran (ABl. L 186, 25.7.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1529/oj).


.

Anhang I

Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1529 erhält folgende Fassung:

"Anhang II
Liste der in Artikel 2 genannten Güter

Einleitung

  1. Ist einem HS/KN-Code ein "ex" vorangestellt, so bilden die unter die Verordnung (EU) 2023/1529 fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des HS/KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des HS/KN-Codes als auch nach der im Anhang enthaltenen Beschreibung.
  2. Ausdrücke in "einfachen Anführungszeichen" werden in einer technischen Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert.
  3. Definitionen der Begriffe, die in "doppelten Anführungszeichen" stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

Kategorie 1 - Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung

WarenbezeichnungHS/KN-Code
Energetische Materialien wie folgt und Mischungen daraus:
Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8),ex 2908 99 00
Schwarzpulver,ex 3601 00 00
Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7),ex 2921 44 00
Difluoramin (CAS-Nr. 10405-27-3),ex 2812 90 00
Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6),ex 3505 10 50
Tetranitronaphthalin (CAS 28995-89-3, CAS 4793-98-0),ex 2902 90 00
Trinitroanisol (CAS 606-35-9),ex 2909 30 90
Trinitronaphthalin (CAS 55810-17-8, CAS 2243-94-9),ex 2902 90 00
Trinitroxylol (CAS 632-92-8),ex 2902 41 00
ex 2902 42 00
ex 2902 43 00
ex 2902 44 00
N-Methyl-2-pyrrolidon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon (CAS-Nr. 872-50-4),ex 2939 79 90
Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5),ex 2917 19 80
Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7),ex 2916 12 00
Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CAS-Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente,ex 2931 90 00
Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0),3912 20
Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (NG) (CAS-Nr. 55-63-0),ex 2920 90 70
2,4,6-Trinitrotoluol (TNT) (CAS-Nr. 118-96-7),ex 2904 20 00
Ethylendiamindinitrat (EDDN) (CAS-Nr. 20829-66-7),ex 2920 90 70
Pentaerythrittetranitrat (PETN) (CAS-Nr. 78-11-5),ex 2920 90 70
Bleiazid (CAS-Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr. 15245-44-0) und basisches Bleistyphnat (CAS-Nr. 12403-82-6) und sonstige Anzünder oder Anzündermischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten,ex 2850 00 60
ex 2908 99 00
Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 611-92-7), Methylethyldiphenylharnstoff,ex 2924 21 00
N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS-Nr. 603-54-3),ex 2924 21 00
Methyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 13114-72-2),ex 2924 21 00
Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 64544-71-4),ex 2924 21 00
4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6),ex 2921 44 00
2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5),ex 2905 59 98
Faser- und fadenförmige Materialien, nicht von Nummer 1C010 1 oder 1C210 2 erfasst, zur Verwendung in "Verbundwerkstoff"-Strukturen und mit einem spezifischen Modul von größer/gleich 3,18 × 106 m und einer spezifischen Zugfestigkeit von größer/gleich 7,62 × 104 mex 5402 11
ex 5501 11
ex 5503 11
ex 6815 11
ex 6815 12
ex 6815 19
ex 7019 19 10
Nanomaterialien wie folgt:

a) Halbleiter-Nanomaterialien,

b) Nanoverbundmaterialien oder

c) die folgenden Kohlenstoff-Nanomaterialien:

  1. Kohlenstoff-Nanoröhren,
  2. Kohlenstoff-Nanofasern,
  3. Fullerene,
  4. Graphene oder
  5. Kohlenstoffzwiebeln.
Anmerkungen: Für den vorliegenden Zweck sind Nanomaterialien Materialien, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
  1. besteht aus Partikeln mit einem oder mehreren Außenmaßen im Bereich von 1 - 100 nm bei mehr als 1 % in der Anzahlgrößenverteilung,
  2. hat in einer mehreren Dimensionen interne Oberflächenstrukturen im Bereich von 1 - 100 nm oder
  3. weist ein spezifisches Oberflächen-Volumen-Verhältnis von größer als 60 m2/cm3 auf, ausgenommen Materialien, die aus Partikeln mit einer Größe von weniger als 1 nm bestehen.
ex 2805 30
ex 2846 10
ex 2846 90
ex 5402 11
ex 5501 11
ex 5503 11
ex 6815 11
ex 6815 12
ex 6815 13
ex 6815 19
ex 7019 12
ex 7019 19
Wolfram, Wolframcarbid und Legierungen, nicht erfasst von Nummer 1C117 3, 1C226 4, II.A1.013 5 oder II.A1.017 6, mit mehr als 90 Gew.-% Wolfram.
Anmerkung 1: Für den vorliegenden Zweck ist Draht ausgenommen.
Anmerkung 2: Für den vorliegenden Zweck sind chirurgische oder medizinische Instrumente ausgenommen.
2849 90 30
ex 8101 10
ex 8101 94
ex 8101 97
ex 8101 99
Ultra-hochmolekulares Polyethylen (UHMWPE), nicht von Nummer 1C010 7 oder 1C210 8 erfasst, in einer der folgenden Formen:

a) Primärformen,

b) Filamentgarne oder Einzelfäden,

c) Kabel aus Filamenten,

d) Glasseidenstränge (Rovings),

e) Stapelfasern oder geschnittene Fasern,

f) Stoffe,

g) Pulpe oder Flock.

ex 3901 20 10
ex 3901 20 90
ex 5402 39
ex 5402 49
ex 5402 59
ex 5402 69
ex 5404 90 90
ex 5407 20 11
ex 5407 20 19
ex 5501 90
ex 5503 90
ex 5506 90
ex 5601 30

Kategorie 2 - Werkstoffbearbeitung

WarenbezeichnungHS/KN-Code
Lager und Lagersysteme, die nicht von den Nummern 2A001 9 und 2A101 10 erfasst werden:

a) Kugellager oder Festlager mit vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ABEC 7, ABEC 7P oder ABEC 7T oder besser (oder gleichwertiger) ISO-Norm Klasse 4 oder besser und mit einer der folgenden Eigenschaften:

  1. hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen über 573 K (300 oC), entweder unter Verwendung besonderer Werkstoffe oder durch besondere Wärmebehandlung oder
  2. mit Schmierelementen oder Änderungen an Bestandteilen, die gemäß den Spezifikationen des Herstellers besonders konstruiert sind, um den Betrieb der Lager bei Geschwindigkeiten von mehr als 2,3 Mio. "DN" zu ermöglichen;

b) feste Kegelrollenlager mit vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ANSI/ABMA Klasse 00 (Zoll) oder Klasse A (metrischer Wert) oder besser (oder gemäß gleichwertigen Normen) und mit einer der folgenden Eigenschaften:

  1. mit Schmierelementen oder Änderungen an Bestandteilen, die gemäß den Spezifikationen des Herstellers besonders konstruiert sind, um den Betrieb der Lager bei Geschwindigkeiten von mehr als 2,3 Mio. "DN" zu ermöglichen, oder
  2. hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen unter 219 K (- 54 oC) oder über 423 K (150 oC),

c) Folienluftlager, hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen von 561 K (288 oC) oder höher und einer spezifischen Belastbarkeit von über 1 MPa;

d) aktive Magnetlagersysteme;

e) selbsteinstellende Lager mit Gewebeeinlage oder Gleitlager mit Gewebeeinlage, hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen unter 219 K (- 54 oC) oder über 423 K (150 oC).

ex 8482 10
ex 8482 20
ex 8482 30
ex 8482 40
ex 8482 50
ex 8482 80
ex 8482 91
Technische Anmerkungen:
  1. "DN" ist das Produkt aus dem Durchmesser der Lagerbohrung in mm und der Drehgeschwindigkeit der Lager in U/min.
  2. Betriebstemperaturen umfassen die Temperaturen, die bei Abschaltung eines Gasturbinenmotors nach dem Betrieb erreicht werden.
Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände, die im Frequenzbereich von 30 GHz bis 3.000 GHz betrieben werden und eine räumliche Auflösung von 0,1 mrad (Milliradiant) bis einschließlich 1 mrad (Milliradiant) bei einem Sicherheitsabstand von 100 m aufweisen, und andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände umfasst Ausrüstung u. a. zur Kontrolle von Personen, Dokumenten, Gepäck, anderen persönlichen Gegenständen, Fracht und/oder Post.

Technische Anmerkung:

Der Frequenzbereich erstreckt sich über die Bereiche, die generell als Millimeterwellen, Submillimeterwellen und Terahertzstrahlung eingestuft werden.

ex 8526 10
ex 8526 92
ex 8482 10 90
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "numerische Steuerungen" für Werkzeugmaschinen und "numerisch gesteuerte" Werkzeugmaschinen (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a) "numerische Steuerungen" für Werkzeugmaschinen:

  1. mit vier interpolierenden Achsen zur simultanen Bahnsteuerung oder
  2. mit zwei oder mehr Achsen zur simultanen Bahnsteuerung und mit einer kleinsten programmierbaren Eingabefeinheit, die besser (kleiner) als 0,001 mm ist,
  3. "numerische Steuerungen" für Werkzeugmaschinen mit zwei, drei oder vier interpolierenden Achsen zur simultanen "Bahnsteuerung" und einer Rechnerschnittstelle (online) zum direkten Empfang von CAD-Daten (CAD - Computer-Aided-Design) und zur internen Verarbeitung dieser Daten zur Erzeugung von Maschinenbefehlen oder

b) Baugruppen zur Bahnsteuerung, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen und mit einer der folgenden Eigenschaften:

  1. Interpolation für mehr als vier Achsen,
  2. Echtzeitverarbeitung von Daten, um während der Bearbeitung die Werkzeugbahn, den Vorschub oder die Hauptspindelwerte zu verändern durch:
    1. automatische Erzeugung und Veränderung von Teileprogrammen für die Bearbeitung in zwei oder mehr Achsen mithilfe von Messzyklen und Zugriff zu Teileprogramm-Quelldaten oder
    2. adaptive Steuerung mit mehr als einer gemessenen physikalischen und mithilfe eines Kennfeldes (Strategie) verarbeiteten Variablen zur Optimierung des Bearbeitungsprozesses durch Veränderung eines Maschinenbefehls oder mehrerer Maschinenbefehle oder
  3. Rechnerschnittstelle (online) zum direkten Empfang von CAD-Daten und zur internen Verarbeitung dieser Daten zur Erzeugung von Maschinenbefehlen;

c) "numerisch gesteuerte" Werkzeugmaschinen, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen Bahnsteuerung in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können und die beiden folgenden Merkmale aufweisen:

  1. zwei oder mehr Achsen zur simultanen Bahnsteuerung und
  2. eine Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (2006) mit allen verfügbaren Kompensationen:
    1. besser als 15 μm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Schleifmaschinen,
    2. besser als 15 μm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Fräsmaschinen oder
    3. besser als 15 μm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Drehmaschinen oder

d) Werkzeugmaschinen, wie folgt, für das Abtragen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder "Verbundwerkstoffen", die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen Bahnsteuerung in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können:

  1. Werkzeugmaschinen für Dreh-, Schleif- oder Fräsbearbeitungen oder eine beliebige Kombination von diesen und mit einer der folgenden Eigenschaften:
    a)eine oder mehrere bahnsteuerungsfähige "Schwenkspindeln",
    Anmerkung: Dies gilt nur für Schleif- oder Fräsmaschinen.
    b)"Planlaufabweichung" bei einer Umdrehung der Spindel kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR);
    Anmerkung: Dies gilt nur für Drehmaschinen.
    c)"Rundlaufabweichung" bei einer Umdrehung der Spindel kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR) oder
    d)"Positioniergenauigkeit" mit allen verfügbaren Kompensationen ist kleiner (besser) 0,001 o bei jeder Drehachse,
  2. Funkenerosionsmaschinen (EDM) - Drahterodiermaschinen - mit fünf oder mehr Achsen, die für eine Bahnsteuerung simultan koordiniert werden können.
ex 8537 10 10
ex 8537 10 98
ex 8456 30
ex 8457 10
ex 8457 20
ex 8457 30
ex 8458 11
ex 8458 91
ex 8459 10
ex 8459 31
ex 8459 51
ex 8459 61
ex 8460 12
ex 8460 22
ex 8460 23
ex 8460 24
Baugruppen, Schaltungen oder Einsätze, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, die in von diesem Anhang erfasst werden:

a) Spindel-Baugruppen, die mindestens aus Spindeln und Lagern bestehen, mit einer Rundlaufabweichung oder Planlaufabweichung bei einer Spindelumdrehung kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR);

b) einschneidige Diamantwerkzeugeinsätze mit allen folgenden Merkmalen:

  1. Schneidkante riss- und riefenfrei in allen Richtungen bei 400-facher Vergrößerung,
  2. Schneidenradius zwischen 0,1 mm und 5 mm sowie
  3. Unrundheit des Schneidenradius kleiner (besser) 0,002 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR);

c) besonders konstruierte gedruckte Schaltungen mit montierten Bestandteilen, die gemäß den Spezifikationen des Herstellers "numerische Steuerungen", Werkzeugmaschinen oder Positions-Rückmeldeeinrichtungen auf oder über das in diesem Anhang angegebene Niveau verbessern können.

Technische Anmerkung:

Dieser Eintrag erfasst keine Laser-Interferometermesssysteme ohne Rückmeldetechniken zur Messung der Verfahrbewegungsfehler von Werkzeugmaschinen, Messmaschinen oder ähnlicher Ausrüstung.

ex 8207 19
ex 8207 20
ex 8207 50
ex 8207 60
ex 8207 90
ex 8466 10
ex 8466 20 20
ex 8466 20 91
ex 8466 20 98
ex 8466 30
ex 8466 93
"Software", besonders entwickelt für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von diesem Anhang erfassten Werkzeugmaschinen
"Digital kontrollierte" Werkzeugmaschinen mit einer oder mehreren Linearachsen mit einem Verfahrweg größer als 8.000 mm.ex 8456
ex 8457
ex 8458
ex 8459
ex 8460

Kategorie 3 - Allgemeine Elektronik

WarenbezeichnungHS/KN-Code
Integrierte Schaltungen wie folgt: FPGA (Field Programmable Gate Array, anwenderprogrammierbares Logikgatter), Mikrocontroller, Mikroprozessoren, Signalprozessoren, Signalanalysatoren, Analog-Digital-Wandler (ADC), Spannungsregler, Video-Encoder und Gleichstrom-Gleichstrom-Wandlerex 8542 31
ex 8542 39
"MMIC"Verstärker und -Geräte ("monolithisch integrierte Mikrowellenschaltkreise")ex 8542 33
8543 70 02
HF- oder EMI-Abschirmung gegen elektromagnetische Interferenzenex 8548 00
Tantalkondensatoren8532 21
Aluminium-Elektrolytkondensatoren8532 22
Mehrschichtige Keramikkondensatoren8532 24
Speicherschaltungen wie folgt:

a) elektrisch programmierbare und löschbare Festwertspeicher (EEPROMs) mit Speicherkapazität von:

  1. mehr als 16 Mbit/s pro Paket für Flash-Speicher-Typen oder
  2. mehr als einem der folgenden Grenzwerte für alle anderen EEPROM-Typen:
    1. mehr als 1 Mbit pro Paket oder
    2. mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 80 ns;

b) statische Schreib-Lese-Speicher (SRAM) mit Speicherkapazität von:

  1. mehr als 1 Mbit pro Paket oder
  2. mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 25 ns
ex 8542 32
Gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle8541 60
"Halbleiterbauelemente", die den Militärstandard MIL-STD-750D oder einen anderen gleichwertigen Standard erfüllen.

Technische Anmerkung: Für den vorliegenden Zweck sind "Halbleiterbauelemente" elektronische Bauteile, die auf die elektronischen Eigenschaften eines Halbleitermaterials angewiesen sind, wie Dioden, Transducer, lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, Thyristoren, Diacs, Triacs oder Transistoren, einschließlich Feldeffekttransistoren in MOS-Technik (MOSFET), FETs, FinFETs, IGBT usw.

ex 8541 10
ex 8541 21
ex 8541 29
ex 8541 30
ex 8541 49
ex 8541 51
ex 8541 59
Elektrische Stecker, Verbindungselemente, Buchsen, Jumper, Anschlüsse, Sockel oder Adapter mit einer der folgenden Eigenschaften:

a) ausgelegt für eine Betriebstemperatur über 398 K (125 oC)

b) ausgelegt für eine Betriebstemperatur unter 218 K (- 55 oC) oder

c) ausgelegt für einen Betriebstemperaturbereich von 218 K (- 55 oC) bis 398 K (125 oC).

ex 8536 69
ex 8536 90
Ausrüstung für die Fertigung von gedruckten Schaltungen (PCB) sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür, wie folgt:

a) Filmherstellungsausrüstung,

b) Lötmasken-Beschichtungsanlagen,

c) Fotoplotter-Ausrüstung,

d) Beschichtungs- oder Galvanisierungsanlagen,

e) Vakuumkammern und -pressen,

f) Rollenlaminatoren,

g) Justierausrüstung oder

h) Ätzausrüstung.

ex 8424 89 40
ex 8479 89 70
ex 8543 30 40
ex 8486 40
ex 8420 10 81
ex 8479 90 15
Automatische optische Prüfausrüstung zum Testen von gedruckten Schaltungen (PCB) auf der Grundlage optischer oder elektrischer Sensoren, die Qualitätsmängel hinsichtlich einer der folgenden Punkte erkennen können:

a) Abstände, Fläche, Volumen oder Höhe,

b) Billboarding,

c) Bauteile (vorhanden, nicht vorhanden, gedreht, versetzt, Polarität, schief),

d) Lot (Lötbrückenbildung, mangelhafte Lötfugen),

e) Verbindungen (unzureichende Paste, Abheben),

f) Tombstoning oder

g) elektrischer Test (Kurzschlüsse, geöffnete Kontakte, Widerstand, Kapazität, Leistung, Netzleistung).

ex 9030 31
ex 9030 32
ex 9030 33 20
ex 9030 33 70
ex 9030 39 00
ex 9030 84
ex 9030 89
ex 9031 49 10
ex 9031 49 90
ex 9031 80 20
ex 9031 80 80
Chemikalien und Materialien der bei der Herstellung von gedruckten Schaltungen verwendeten Art wie folgt:

a) Druckschaltungs-"Verbund"-Substrate aus Glasfaser oder Baumwolle (z.B. FR-4, FR-2, FR-6, CEM-1, G-10 usw.);

b) mehrschichtige Druckschaltungs-Substrate, die mindestens eine Schicht aus einem der folgenden Materialien enthalten:

  1. Aluminium,
  2. Polytetrafluorethylen (PTFE) oder
  3. keramische Werkstoffe (z.B. Aluminiumoxid, Titanoxid usw.);

c) Ätzchemikalien,

  1. Eisenchlorid (CAS-Nr. 7705-08-0),
  2. Kupferchlorid (CAS-Nr. 7447-39-4),
  3. Ammoniumpersulfat (CAS-Nr. 7727-54-0),
  4. Natriumpersulfat (CAS-Nr. 7775-27-1) oder
  5. chemische Zubereitungen, besonders konzipiert zum Ätzen und eine der in Nummern 1 bis 4 erfassten Chemikalien enthaltend.
Anmerkung: Nicht erfasst sind für den vorliegenden Zweck "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der in dieser Unternummer erfassten Chemikalien enthalten und in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

d) Kupferfolie mit einer Mindestreinheit von 95 % und einer Dicke von weniger als 100 μm;

e) polymere Stoffe und Folien daraus mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm, wie folgt:

  1. aromatische Polyimide,
  2. Parylene,
  3. Benzocyclobuten (BCB) oder
  4. Polybenzoxazole.
ex 3921 90 55
ex 8534 00
ex 2827 39 20
ex 2827 39 85
ex 2833 40
ex 3824 99 96
ex 7410 11
ex 7410 21
ex 3919 10 80
ex 3919 90 80
"Software", besonders entwickelt für die Prüfung, "Entwicklung" oder "Herstellung" von gedruckten Schaltungen.Entfällt.
Funkfrequenzsysteme und -ausrüstungen, die nicht von der Verordnung (EU) 2021/821 erfasst werden, Bestandteile und Zubehör, besonders konstruiert oder geändert für eine der folgenden Funktionen:

a) Steuerung von UAV,

b) vorsätzliche und selektive Überlagerung, Zurückweisung, Blockierung, Beeinträchtigung oder Irreführung von Funkfrequenzsignalen für die Steuerung unbemannter Luftfahrzeuge,

c) Verwendung der spezifischen Merkmale des von Drohnen verwendeten Funkfrequenzprotokolls, um deren Betrieb zu stören.

ex 8517 62
ex 8517 71
ex 8517 79
ex 8525 50
ex 8526 92
ex 8529 10
ex 8543 70 90

Kategorie 4 - Rechner

WarenbezeichnungHS/KN-Code
Elektronische Rechner und verwandte Geräte sowie "elektronische Baugruppen" und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgelegt für den Betrieb bei Umgebungstemperaturen oberhalb 343 K (70 oC)ex 8471
"Digitalrechner", einschließlich Geräten zur "Signaldatenverarbeitung" oder "Bildverarbeitung", mit einer "angepassten Spitzenleistung" ("APP") größer/gleich 0,0128 gewichtete TeraFLOPS (WT)ex 8471
Hybridrechner und "elektronische Baugruppen" sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die Analog-Digital-Wandler enthalten und alle der folgenden Eigenschaften aufweisen:

a) 32 oder mehr Kanäle und

b) Auflösung größer/gleich 14 bit (ohne Vorzeichen) bei Wandlungsraten größer/gleich 200.000 Hz

ex 8471

Kategorie 5 - Telekommunikation und Informationssicherheit

WarenbezeichnungHS/KN-Code
Telekommunikationsapparate, -geräte oder -anlagen für "Luftfahrzeuge"ex 8517 62
ex 8517 69

Kategorie 6 - Sensoren und Laser

WarenbezeichnungHS/KN-Code
Luftbild-Überwachungskamerasex 9006 30
Optische Sensoren wie folgt:

a) Bildverstärkerröhren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

  1. Bildverstärkerröhren mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 400 nm und kleiner/gleich 1.050 nm,
    2. Mikrokanalplatte zur elektronischen Bildverstärkung mit einem Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner als 25 μm sowie
    3. mit einer der folgenden Eigenschaften:
      1. eine S-20-, S-25- oder multialkalische Fotokathode oder
      2. eine GaAs- oder GaInAs-Fotokathode,
  2. besonders konstruierte Mikrokanalplatten mit beiden der folgenden Eigenschaften:
    1. 15.000 oder mehr Röhrchen je Platte sowie
    2. Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner als 25 μm;

b) Ausrüstung zur direkten Bildgebung für das sichtbare oder Infrarot-Spektrum mit Bildverstärkerröhren mit den Eigenschaften der Bildverstärkerröhren, die in dieser Erfassung enthalten sind.

ex 8529 90
ex 8542 39
ex 9006 91
ex 9013 80
ex 9025 80
ex 9025 90
ex 9026 80
ex 9026 90
ex 9027 50
ex 9032 10
Nachtsichtkameras8525 83
Kameras, die die Kriterien von Anmerkung 3 von 6A003.b.4. erfüllen 11ex 8525 89
ex 9006 30
Luftgestützte Laser-Entfernungsmesserex 9013 20 00
ex 9013 80 00
ex 9013 90 80
ex 9015 10
ex 9015 80
ex 9015 90
ex 9031 80 20
ex 9031 80 80
ex 9031 90 00
ex 9033 00 90
"Primärzellen" oder Batterien und Komponenten mit einer Energiedichte größer/gleich 150 Wh/kg bei 293 K (20 oC)

Technische Anmerkungen:

  1. Für den vorliegenden Zweck wird die "Energiedichte" (Wh/kg) berechnet aus der Nominalspannung multipliziert mit der nominellen Kapazität (in Amperestunden (Ah)) geteilt durch die Masse (in Kilogramm). Falls die nominelle Kapazität nicht angegeben ist, wird die Energiedichte berechnet aus der quadrierten Nominalspannung multipliziert mit der Entladedauer (in Stunden), dividiert durch die Entladelast (in Ohm) und die Masse (in Kilogramm).
  2. Für den vorliegenden Zweck wird "Zelle" definiert als ein elektrochemisches Bauelement, das über positive und negative Elektroden sowie über einen Elektrolyten verfügt und eine Quelle für elektrische Energie ist. Sie ist die Grundeinheit einer Batterie.
  3. Für den vorliegenden Zweck wird "Primärzelle" definiert als eine "Zelle", die nicht durch irgendeine andere Quelle aufgeladen werden kann.
ex 8506
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Radarsysteme, -geräte und wichtige Bestandteile sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:

a) andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Luftfahrzeug- Bordradarsysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

b) "weltraumgeeignetes""Laser" oder Lichtradar (LIDAR, Light Detection And Ranging), besonders konstruiert für die Landvermessung oder für meteorologische Beobachtung,

c) Millimeterwellen-Enhanced-Vision-Bildgebungssysteme für Radar, besonders konstruiert für Luftfahrzeuge mit rotierenden Tragflächen und mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. Betriebsfrequenz 94 GHz,
  2. mittlere Ausgangsleistung kleiner als 20 mW,
  3. Radarbündelbreite 1 Grad sowie
  4. Betriebsbereich größer/gleich 1.500 m
ex 8526 10
ex 8529 90
ex 9015 10
ex 90
"Magnetometer", "supraleitende" elektromagnetische Sensoren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:

a) andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "Magnetometer" mit einer "Empfindlichkeit" kleiner (besser) als 1,0 nT (rms)/√ Hz;
Technische Anmerkung: Für den vorliegenden Zweck bezeichnet "Empfindlichkeit" (Rauschpegel) den quadratischen Mittelwert des geräteseitig begrenzten Grundrauschens, bei dem es sich um das kleinste messbare Signal handelt.

b) "supraleitende" elektromagnetische Sensoren, Bestandteile aus "supraleitenden" Werkstoffen oder Materialien:

  1. konstruiert zum Betrieb mindestens eines ihrer "supraleitenden" Bestandteile bei Temperaturen unterhalb der "kritischen Temperatur" (einschließlich Josephson-Elementen und SQUIDs [superconductive quantum interference devices]),
  2. konstruiert zum Erkennen von Änderungen des elektromagnetischen Felds bei Frequenzen kleiner/gleich 1 kHz sowie
  3. mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. mit Dünnfilm-SQUIDs, deren kleinste Strukturabmessung kleiner ist als 2 μm, und mit zugehörigen Ein- und Ausgangskopplungsschaltungen,
    2. konstruiert zum Betrieb mit einer Magnetfeldänderungsgeschwindigkeit von mehr als 1 × 106 magnetischen Flussquanten pro Sekunde,
    3. konstruiert zum Betrieb ohne magnetische Abschirmung innerhalb des Erdmagnetfelds oder
    4. mit einem Temperaturkoeffizienten kleiner (weniger) als 0,1 magnetische Flussquanten/K.
ex 9015 80
ex 9031 80
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Schwerkraftmesser (Gravimeter) konstruiert oder geändert für die Verwendung an Land, wie folgt:

a) mit einer statischen "Genauigkeit" kleiner (besser) als 100 μGal oder

b) solche mit Quarzelement (Worden-Prinzip)

ex 9015 80
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "Software", besonders entwickelt für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern, die von den Nummern 6A002 12 und 6A003 13 erfasst werden, sowie Radare, Magnetometer und Schwerkraftmesser, die in die Kategorie 6 dieser Verordnung fallen.Entfällt.

Kategorie 7 - Luftfahrtelektronik und Navigation

WarenbezeichnungHS/KN-Code
Trägheitsnavigationssysteme, Trägheitsplattformen (IMU), Beschleunigungsmesser oder Kreisel sowie Teile davon und Zubehörex 9014 20
ex 9014 80
ex 9014 90
Antennen und Antennenreflektoren für "Luftfahrzeuge" oder Lenksysteme; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werdenex 8517 71
ex 8529 10
Ausrüstung für "Satellitennavigationssysteme", einschließlich für den Empfang von GNSS-Signalen geeigneter Antennen (aerials = UK English, antennas = US English) und Teile davonex 8526 91
ex 8529 90
ex 8526 10
ex 8526 92
ex 8517 71
ex 8529 10
Digitale Flugdatenschreiber

Anmerkung: Umfasst nicht Flugdatenschreiber mit allen folgenden Eigenschaften:

a.zugelassen von den zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements und
b.bestimmt für ein nichtmilitärisches "Luftfahrzeug", für das eines der folgenden Dokumente von einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für ein "Luftfahrzeug" mit diesem speziellen Triebwerkstyp ausgestellt wurde:
  1. eine zivile Musterzulassung oder
  2. ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument.
8543 70 04
Funknavigationsgeräte für "Luftfahrzeuge" und speziell konzipierte Komponenten hierfürex 8526 91
ex 8529 90
Flugsteuerorgane (FCU) für "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV") und Teile davonex 8537 10
ex 8807 30
Fernsteuerungsgeräte für "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV") und Teile davonex 8517 61
ex 8526 92
ex 8537 10
ex 8543 70 90
ex 8807 30

Kategorie 9 - Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

Warenbezeichnung

HS/KN-Code

"Unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV"), ausgenommen jene für die Beförderung von Fluggästen, und Teile davon8806 21
8806 22
8806 23
8806 24
8806 29
8806 91
8806 92
8806 93
8806 94
8806 99
ex 8807 30
Gasturbinenflugtriebwerke (Turboproptriebwerk, Turbostrahltriebwerk und Mantelstromtriebwerk) für "Luftfahrzeuge" und speziell konzipierte Komponenten hierfürex 8411 11
ex 8411 12
ex 8411 21
ex 8411 22
ex 8411 91
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung für "Luftfahrzeuge"8407 10
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren für "Luftfahrzeuge" bestimmt8409 10
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung für "Luftfahrzeuge"ex 8408 90
Servomotoren für "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV")ex 8501
ex 8807 30
Startsysteme für "UAV" und Teile davonex 8805 10
ex 8807 30
Bodendienstgeräte für "UAV"ex 8805 10
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Prüfausrüstung für Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

Anmerkung: Für den vorliegenden Zweck werden die folgenden Güter und die zugehörige "Software" erfasst:

  • Prüfstand für den Lastenabwurf und andere Einrichtungen zur Simulation einer sicheren Trennung vom "Luftfahrzeug" oder Startsystem.
  • Salznebelkammern für Temperatur- und Feuchtigkeitsbereiche zur Durchführung von Oxidationstests.
  • Kammern zur Durchführung von Fungustests.
  • Einrichtungen für Beschleunigungs-, Stoß und Transportstoßprüfungen.
  • Vibrationskammern mit Höhen-, Temperatur- und Feuchtigkeitsbereichen.
  • Kammern zur Prüfung bei explosiver Dekompression.
  • Kammern für Temperatur-, Feuchtigkeits- und Sonnenstrahlungsprüfungen.
  • Geräte zur Schätzung der erfassten Sonneneinstrahlung für Sonneneinstrahlungsprüfungen.
  • Schwingungserreger für Sinus-, Rausch- und Schockprüfungen, kombinierbar mit Höhen-, Temperatur- und Feuchtigkeitsprüfungen.
  • Rütteltisch für Längs- und Querprüfungen in Kombination mit Temperaturkammern.
  • Überdruckkammern.
ex 9031 20
ex 9031 80
Systeme für die "Flugbeendigung" und speziell konstruierte Komponenten.

Anmerkung: Für den vorliegenden Zweck werden digitale und analoge Kommunikationsstandards für Flugbeendigungssysteme, einschließlich verschlüsselter Betriebsarten, erfasst.

Technische Anmerkungen:

  1. Für den vorliegenden Zweck kann die "Flugbeendigung" einen kontrollierten Sinkflug, eine Selbstzerstörung oder eine Detonation der Gefechtsköpfe zur Minimierung des Risikos von Kollateralschäden umfassen.
  2. Für den vorliegenden Zweck sind Komponenten Boden- und Bordausrüstung, Befehlsauslöser, Codierer, Verstärker-Kontroller, Empfänger zur Befehlsüberprüfung, Verstärker, Sender, Decoder und Empfänger.
ex 8526 92
ex 8529 90

Kategorie 10 - Technologie

"Technologie", die für die Erprobung, Entwicklung oder Herstellung der von diesem Anhang erfasster Ausrüstung konzipiert oder speziell angepasst wurde.

"Technologie" für die "Verwendung" der von diesem Anhang erfassten Werkzeugmaschinen."

_______

1) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

2) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

3) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

4) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

5) Siehe Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012.

6) Siehe Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012.

7) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

8) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

9) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

10) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

11) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

12) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

13) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

.

Anhang II

Der folgende Anhang wird der Verordnung (EU) 2023/1529 hinzugefügt:

"Anhang IV
Liste der Häfen und Schleusen nach Artikel 2a

NameGrund für die AufnahmeGeltungsbeginn
1.Amirabad Port, IranArtikel 2a Absatz 1 Buchstabe d: verwendet für die Weitergabe iranischer UAV oder Flugkörper oder damit zusammenhängender Technologien oder Komponenten an Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine18.11.2024
2.Anzali Port, IranArtikel 2a Absatz 1 Buchstabe d: verwendet für die Weitergabe iranischer UAV oder Flugkörper oder damit zusammenhängender Technologien oder Komponenten an Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine18.11.2024"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE