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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2922 der Kommission vom 20. November 2024 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete und Zonen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2922 vom 21.11.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1 insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone oder einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.

(4) Insbesondere enthalten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen der Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist.

(5) Kanada hat der Kommission sechs Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in den Provinzen British Columbia (5) und Saskatchewan (1) gemeldet, die zwischen dem 21. Oktober 2024 und dem 31. Oktober 2024 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(6) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen Ausbruch der HPAI bei Geflügel in der Grafschaft Cornwall, England, gemeldet, der am 17. November 2024 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(7) Die Vereinigten Staaten haben der Kommission fünf Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Bundesstaaten Kalifornien (3), Montana (1) und Utah (1) gemeldet, die am 12. November 2024 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(8) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI haben die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

(9) Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI nach diesen jüngsten Ausbrüchen ergriffen haben.

(10) Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass angesichts der Tiergesundheitslage in den Gebieten, für die die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten Beschränkungen erlassen haben, der Eingang von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den von den jüngsten Ausbrüchen betroffenen Gebieten in die Union ausgesetzt werden sollte, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen.

(11) Außerdem haben die Vereinigten Staaten der Kommission aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in ihrem Hoheitsgebiet vorgelegt, die Anlass zur Aussetzung des Eingangs bestimmter Erzeugnisse in die Union gaben, wie aus den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hervorgeht.

(12) Die Vereinigten Staaten haben aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf zwei Ausbrüche der HPAI bei Geflügel im Bundesstaat Florida vorgelegt, die am 18. September 2024 bzw. am 7. Oktober 2024 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(13) Die Vereinigten Staaten haben auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen haben. Insbesondere haben die Vereinigten Staaten nach den Ausbrüchen der HPAI Tilgungsprogramme durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen sowie auch die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung der Tilgungsprogramme in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in ihrem Hoheitsgebiet abgeschlossen.

(14) Die Kommission hat die von den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet und ist der Auffassung, dass sie angemessene Garantien dafür geboten haben, dass die Tiergesundheitslage, die zur Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen bestimmter Erzeugnisse aus den betroffenen Zonen dieses Drittlandes gemäß den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt hat, keine Gefahr mehr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellt und dass folglich der Eingang in die Union dieser Sendungen aus den betroffenen Zonen der Vereinigten Staaten, aus der der Eingang in die Union ausgesetzt worden war, wieder zulässig sein sollte.

(15) Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in Kanada, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen.

(16) Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Kanada, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten in Bezug auf die HPAI und um unnötige Störungen des Handels mit den Vereinigten Staaten zu verhindern, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(17) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2024.

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).

.

Anhang

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1. Anhang V wird wie folgt geändert:

a) in Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:

i) im Eintrag für Kanada werden nach der Zeile für die Zone CA-2.235 die folgenden Zeilen für die Zonen CA-2.236 bis CA-2.241 angefügt:

"CA
Kanada
CA-2.236BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P121.10.2024
CA-2.237N, P121.10.2024
CA-2.238N, P129.10.2024
CA-2.239N, P130.10.2024
CA-2.240N, P131.10.2024
CA-2.241N, P131.10.2024";

ii) im Eintrag für das Vereinigte Königreich wird nach der Zeile für die Zone GB-2.329 die folgende Zeile für die Zone GB-2.330 angefügt:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.330BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P117.11.2024";

iii) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.679 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.679BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P118.9.202421.10.2024";

iv) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.682 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.682BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P17.10.20248.11.2024";

v) im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Zeile für die Zone US-2.692 die folgenden Zeilen für die Zonen US-2.693 bis US-2.697 angefügt:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.693BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P112.11.2024
US-2.694N, P112.11.2024
US-2.695N, P112.11.2024
US-2.696N, P112.11.2024
US-2.697N, P112.11.2024";

b) Teil 2 wird wie folgt geändert:

i) im Eintrag für Kanada werden nach der Zeile für die Zone CA-2.235 die folgenden Beschreibungen der Zonen CA-2.236 bis CA-2.241 angefügt:

"KanadaCA-2.236

British Columbia- Latitude 49.20, Longitude -121.85
The municipalities involved are:
3km PZ: Chilliwack
10km SZ: Harrison Mills, Agassiz, Popkum, Bridal Falls and Slesse Park

CA-2.237

British Columbia- Latitude 49.04, Longitude -122.21
The municipalities involved are:
3km PZ: Abbotsford and Kilgard
10km SZ: Barrowtown and Arnold

CA-2.238

Saskatchewan- Latitude 51.21, Longitude -106.42
The municipalities involved are:
3km PZ: Loreburn
10km SZ: Willner

CA-2.239

British Columbia- Latitude 49.10, Longitude -122.05
The municipalities involved are:
3km PZ: Atchelitz
10km SZ: Chilliwack, Cultus Lake, Barrowtown, Baker Trails Deroche, Dewdney, Lindell and Lindell Beach

CA-2.240

British Columbia- Latitude 49.10, Longitude -122.05
The municipalities involved are:
3km PZ: Abbotsford
10km SZ: Aberdeen, Aldergrove, Gifford, Kilgard, Matsqui, and Upper Sumas

CA-2.241

British Columbia- Latitude 49.83, Longitude -124.48
The municipalities involved are:
3km PZ: Powell River and Myrtle Point
10km SZ:, Qathet Regional District, and Sliammon";

ii) im Eintrag für das Vereinigte Königreich wird nach der Beschreibung der Zone GB-2.329 die folgende Beschreibung der Zone GB-2.330 angefügt:

"Vereinigtes KönigreichGB-2.330

near Rosudgeon, St. Ives, Cornwall, England, GB
The area contained with a circle of a radius of 10 km, centred on WGS84 dec, coordinates N50.11 and W5.42";

iii) im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Beschreibung der Zone US-2.692 die folgenden Beschreibungen der Zonen US-2.693 bis US-2.697 angefügt:

"Vereinigte StaatenUS-2.693

State of Montana
Missoula 04
Missoula County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 113.8753999°W 46.9354097°N)

US-2.694

State of Utah
Piute 01
Piute County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 112.2539639°W 38.4920711°N)

US-2.695

State of California
Fresno 11
Fresno County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 119.9711704°W 36.5435250°N)

US-2.696

State of California
Fresno 12
Fresno County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 119.8565894°W 36.5054649°N)

US-2.697

State of California
Kern 01
Fresno County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 119.5366570°W 35.7457170°N)";

2. in Anhang XIV Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:

a) im Eintrag für Kanada werden nach den Zeilen für die Zone CA-2.235 die folgenden Zeilen für die Zonen CA-2.236 bis CA-2.241 angefügt:

"CA
Kanada
CA-2.236POU, RATN, P121.10.2024
GBMP121.10.2024
CA-2.237POU, RATN, P121.10.2024
GBMP121.10.2024
CA-2.238POU, RATN, P129.10.2024
GBMP129.10.2024
CA-2.239POU, RATN, P130.10.2024
GBMP130.10.2024
CA-2.240POU, RATN, P131.10.2024
GBMP131.10.2024
CA-2.241POU, RATN, P131.10.2024
GBMP131.10.2024";

b) im Eintrag für das Vereinigte Königreich werden nach den Zeilen für die Zone GB-2.329 die folgenden Zeilen für die Zone GB-2.330 angefügt:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.330POU, RATN, P117.11.2024
GBMP117.11.2024";

c) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.679 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.679POU, RATN, P118.9.202421.10.2024
GBMP118.9.202421.10.2024";

d) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.682 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.682POU, RATN, P17.10.20248.11.2024
GBMP17.10.20248.11.2024";

e) im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach den Zeilen für die Zone US-2.692 die folgenden Zeilen für die Zonen US-2.693 bis US-2.697 angefügt:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.693POU, RATN, P112.11.2024
GBMP112.11.2024
US-2.694POU, RATN, P112.11.2024
GBMP112.11.2024
US-2.695POU, RATN, P112.11.2024
GBMP112.11.2024
US-2.696POU, RATN, P112.11.2024
GBMP112.11.2024
US-2.697POU, RATN, P112.11.2024
GBMP112.11.2024".


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