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Regelwerk, EU 2024, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2975 der Kommission vom 25. September 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/1698 und (EU) 2021/2306 hinsichtlich der Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen mit hohem Risiko in die Union

(ABl. L 2024/2975 vom 29.11.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 7 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission 2 enthält Bestimmungen über Kontrollen von Unternehmern und Unternehmergruppen in Drittländern, die von gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführt werden, sowie Vorschriften für die Überprüfung von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen durch diese Kontrollbehörden und Kontrollstellen.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission 3 enthält Vorschriften für die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen und an Orten der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Bezug auf zur Einfuhr in die Union bestimmte Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen.

(3) Sowohl die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 als auch (EU) 2021/2306 enthalten spezifische Vorschriften für die Kontrollen von Sendungen von Erzeugnissen mit hohem Risiko, die als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in die Union eingeführt werden sollen.

(4) Gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 müssen aus Drittländern stammende Erzeugnisse mit hohem Risiko in einem gemäß Artikel 46 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/848 erlassenen Durchführungsrechtsakt auf der Grundlage einer Auswahl aufgeführt sein, die unter Berücksichtigung von erheblichen, kritischen oder wiederholten Verstößen getroffen wurde, die die Integrität von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen oder der Produktion beeinträchtigen.

(5) Gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 sind im Rahmen anderer Kontrollanforderungen systematische Warenkontrollen durchzuführen und ist jeder zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit hohem Risiko mindestens eine repräsentative Stichprobe zu entnehmen.

(6) Die Erfahrungen mit Kontrollen bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern in die Union, bei denen die Mitgliedstaaten häufig aufgrund eines Verdachts auf Verstoß gegen die Rechtsvorschriften der Union für die ökologische/biologische Landwirtschaft Meldungen in das Informationssystem für den ökologischen Landbau (OFIS) eingestellt haben, einschließlich Meldungen von Kontaminationen mit Erzeugnissen und Stoffen, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, zeigen, dass die Einhaltung der Bedingungen und Maßnahmen für die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen in die Union dadurch gewährleistet werden kann, dass weniger als 100 % der Sendungen Nämlichkeitskontrollen, Warenkontrollen und Stichproben unterzogen werden. Die Durchführung von Nämlichkeitskontrollen, Warenkontrollen und Stichproben bei unterschiedlichen Anteilen der Sendungen durch die Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Drittländern und durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der Kontrollen.

(7) Weniger Nämlichkeitskontrollen, Warenkontrollen und Stichproben bei Sendungen von Erzeugnissen mit hohem Risiko würden die Kontrollkosten für in Drittländern tätige Unternehmer, Kontrollbehörden und Kontrollstellen sowie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und somit möglicherweise auch die Endverbraucherpreise ökologischer/biologischer Erzeugnisse in der Union senken, wobei insbesondere die wahrgenommenen hohen Endverbraucherpreise ökologischer/biologischer Erzeugnisse ein Steigen der Nachfrage nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen in der Union verhindern.

(8) Darüber hinaus würden weniger Nämlichkeitskontrollen, Warenkontrollen und Stichproben bei Sendungen mit hohem Risiko verhindern, dass das Handelsvolumen und die Handelsbeträge zwischen dem Drittland, aus dem die Erzeugnisse mit hohem Risiko stammen, und der Union ungebührlich sinken.

(9) Daher ist es notwendig, sich auf die Kontrolle von Erzeugnissen mit hohem Risiko aus bestimmten Drittländern zu konzentrieren und vorzusehen, dass die Liste der Erzeugnisse mit hohem Risiko das Ursprungsland dieser Erzeugnisse sowie die Prozentsätze der erforderlichen Nämlichkeitskontrollen, Warenkontrollen und Stichproben für Sendungen dieser Erzeugnisse enthält.

(10) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 sind bei jeder Sendung von Erzeugnissen, die in die Union eingeführt werden sollen, systematische Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen und repräsentative Stichproben an Grenzkontrollstellen und an Orten der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu entnehmen. Um ein einheitliches Vorgehen bei der Häufigkeit der Kontrollen von Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen mit hohem Risiko zu gewährleisten, sollte diese Anforderung an den Ansatz angepasst werden, der im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 zu verfolgen ist.

(11) Die Delegierten Verordnungen (EU) 2021/1698 und (EU) 2021/2306 sollen daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8 Liste der Drittländer und der Erzeugnisse mit hohem Risiko

Erzeugnisse mit hohem Risiko und die Drittländer, aus denen sie stammen, werden zusammen mit den Anteilen der Sendungen dieser Erzeugnisse, die Nämlichkeitskontrollen, Warenkontrollen und Stichproben durch Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Drittländern und gegebenenfalls durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in einem gemäß Artikel 46 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/848 erlassenen Durchführungsrechtsakt auf der Grundlage einer Auswahl aufgeführt, die unter Berücksichtigung von erheblichen, kritischen oder wiederholten Verstößen getroffen wurde, die die Integrität von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen oder der Produktion beeinträchtigen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Anteile können unter 100 % liegen und sich für ein und dasselbe Erzeugnis bei Kontrollen durch Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Drittländern und durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterscheiden."

2. Artikel 16 Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Bei Sendungen von Erzeugnissen mit hohem Risiko gemäß Artikel 8 führt die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle systematische Warenkontrollen durch und entnimmt mindestens eine repräsentative Stichprobe entsprechend dem im Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 8 festgelegten anwendbaren Prozentsatz."

Artikel 2 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306

Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 erhält folgende Fassung:

"Bei Sendungen von Erzeugnissen mit hohem Risiko gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 prüft die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Behörde die Unterlagen gemäß Artikel 16 Absatz 6 der genannten Verordnung, führt Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch und entnimmt mindestens eine repräsentative Stichprobe aus den Sendungen entsprechend dem im Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 festgelegten anwendbaren Prozentsatz."

Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie findet ab dem Zeitpunkt Anwendung, ab dem der gemäß Artikel 46 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/848 erlassene Durchführungsrechtsakt anwendbar wird.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. September 2024

1) ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/848/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen von als ökologisch/biologisch zertifizierten Unternehmern und Unternehmergruppen und ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Drittländern zuständig sind, und durch Vorschriften über deren Überwachung sowie über die Kontrollen und sonstigen Maßnahmen, die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführt werden (ABl. L 336 vom 23.09.2021 S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1698/oj).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom 27.12.2021 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/2306/oj).


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