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Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen von als ökologisch/biologisch zertifizierten Unternehmern und Unternehmergruppen und ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Drittländern zuständig sind, und durch Vorschriften über deren Überwachung sowie über die Kontrollen und sonstigen Maßnahmen, die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 336 vom 23.09.2021 S. 7 A;
VO (EU) 2023/1686 - ABl. L 218 vom 05.09.2023 S. 7)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 45 Absatz 3 und Artikel 46 Absatz 7 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 kann die Kommission Kontrollbehörden und Kontrollstellen anerkennen, die für die Durchführung von Kontrollen eingeführter ökologischer/biologischer Erzeugnisse und für die Ausstellung von Öko-/Bio-Zertifikaten in Drittländern zuständig sind.
(2) Um eine Gleichbehandlung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen sicherzustellen, die bei der Kommission einen Antrag auf Anerkennung stellen, sollten in dieser Verordnung die Verfahrensvorschriften festgelegt werden, die diese Behörden oder Stellen erfüllen müssen, wenn sie eine erstmalige Anerkennung oder eine Ausweitung des Geltungsbereichs ihrer Anerkennung auf ein weiteres Drittland oder eine weitere Erzeugniskategorie beantragen. Insbesondere sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, welche Informationen in das technische Dossier aufzunehmen sind, das Teil des Antrags auf Anerkennung ist.
(3) Kapitel VI der Verordnung (EU) 2018/848, in dem die Bestimmungen über Kontrollen zertifizierter Unternehmer und andere Pflichten dieser Unternehmer in der Union festgelegt sind, gilt nicht für Unternehmer in Drittländern. Darüber hinaus unterliegt die ökologische/biologische Produktion in der Union amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlament und des Rates 2 durchgeführt werden, um die Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu überprüfen. Um einen einheitlichen Ansatz zu gewährleisten, sollten in der vorliegenden Verordnung daher Vorschriften für die Kontrollen von Unternehmern in Drittländern festgelegt werden, die von gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführt werden, wobei diese Vorschriften mit den einschlägigen Bestimmungen von Kapitel VI der genannten Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/625 vergleichbar sein sollten. Außerdem müssen Bestimmungen über bestimmte Aspekte der Kontrollen festgelegt werden, die speziell für die Zertifizierung von Unternehmern in Drittländern gelten, etwa hinsichtlich der Überprüfung der für die Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen.
(4) In Bezug auf Unternehmergruppen geht aus Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848 hervor, dass die Bestimmungen der genannten Verordnung für Unternehmergruppen auch für Unternehmergruppen in Drittländern gelten. Daher sollte klargestellt werden, dass auch die Bestimmungen der gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte für Unternehmergruppen in Drittländern gelten.
(5) Damit die Kommission die für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Zertifikaten in Drittländern anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen überwachen kann, sollten diese der Kommission einen Jahresbericht mit Informationen über ihre Kontrolltätigkeiten und die Umsetzung der Vorschriften für ökologische/biologische Erzeugnisse übermitteln. In der vorliegenden Verordnung sollte festgelegt werden, welche Informationen in diesen Jahresbericht aufgenommen werden müssen.
(6) Um die detaillierten Produktionsvorschriften für die Erzeugung von Algen und Aquakulturtieren gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 und insbesondere gemäß Anhang II der genannten Verordnung umzusetzen, sollten bestimmte Verfahren zur Erfüllung dieser Verpflichtungen durch die Kontrollbehörden und Kontrollstellen festgelegt werden.
(7) Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen sollten Verfahren einrichten, um den Informationsaustausch zwischen ihnen und der Kommission und anderen Kontrollbehörden und Kontrollstellen, der Akkreditierungsstelle und den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Dieser Austausch sollte über ein von der Kommission bereitgestelltes Computersystem erfolgen, über das Dokumente und Informationen auf elektronischem Weg übermittelt werden können.
(8) Neben den Vorschriften über Verstöße gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 ist es erforderlich, Untersuchungen bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen vorzusehen und die diesbezüglichen Anforderungen festzulegen, einschließlich der Pflicht, einen Maßnahmenkatalog zu erstellen.
(9) Aus Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848 geht hervor, dass die in der genannten Verordnung und in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Bestimmungen über Vorsorgemaßnahmen und Maßnahmen, die bei Verdachtsfällen oder festgestellten Verstößen zu ergreifen sind, auch für Drittländer gelten. Deshalb ist es angezeigt, die erforderlichen Vorschriften in Bezug auf Drittländer und ihre besondere Situation festzulegen.
(10) Kapitel III der Verordnung (EU) 2018/848 und die auf dessen Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte enthalten Vorschriften über den Umstellungszeitraum und die rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume. Die Umstellung auf eine ökologische/biologische Produktionsweise macht Anpassungsfristen bei allen verwendeten Betriebsmitteln erforderlich. Der erforderliche Umstellungszeitraum beginnt frühestens, nachdem der betreffende Unternehmer die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle über die Tätigkeit unterrichtet hat. Ausnahmsweise und unter bestimmten Bedingungen kann ein früherer Zeitraum rückwirkend als Teil des Umstellungszeitraums anerkannt werden. Die Unterlagen, die Unternehmer in Drittländern der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Hinblick auf die rückwirkende Anerkennung eines früheren Zeitraums vorlegen müssen, sollten präzisiert werden.
(11) Zudem ist es erforderlich, bestimmte Berichtspflichten in Bezug auf die allgemeinen Produktionsvorschriften sowie bestimmte spezifische abweichende Regelungen oder Zulassungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 festzulegen.
(12) Analog zu den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2146 der Kommission 3 für die Mitgliedstaaten sollten in dieser Verordnung die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die abweichende Regelung für Katastrophenfälle in Drittländern gewährt werden kann, sowie die Rolle und die Pflichten der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in dieser Hinsicht geregelt werden.
(13) Die detaillierten Produktionsvorschriften in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 beziehen sich auf bestimmte Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten. Da diese Vorschriften analog für Kontrollbehörden und Kontrollstellen zu verstehen sind, die für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung eines Öko-/Bio-Zertifikats in Drittländern anerkannt sind, sollte klargestellt werden, dass bestimmte Verweise auf die zuständigen Behörden oder die Mitgliedstaaten als Verweise auf die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen zu verstehen sind.
(14) Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen
Artikel 1 Vorschriften gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2018/848 23
(1) Eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle übermittelt den Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 unter Verwendung des von der Kommission zur Verfügung gestellten Musters. Nur vollständige Anträge werden berücksichtigt.
(2) Das technische Dossier gemäß Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 muss folgende Angaben in einer der Amtssprachen der Union enthalten:
(3) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt der Kommission zum Zwecke ihrer Anerkennung angeforderte weitere Informationen zur Verfügung.
(4) Stellt die Kommission fest, dass die gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 vorgelegten Informationen unvollständig, veraltet oder nicht zufriedenstellend sind, so weist sie den Antrag auf Anerkennung ab.
Artikel 2 Ausweitung des Geltungsbereichs der Anerkennung
Eine gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kann unter Verwendung des von der Kommission zur Verfügung gestellten Musters einen Antrag auf Ausweitung des Geltungsbereichs ihrer Anerkennung auf ein zusätzliches Drittland oder auf eine zusätzliche Erzeugniskategorie beantragen.
Der Antrag auf Ausweitung des Geltungsbereichs der Anerkennung umfasst eine Aktualisierung der einschlägigen Teile des technischen Dossiers gemäß Artikel 1 Absatz 2 mit den entsprechenden Informationen über das zusätzliche Drittland oder die zusätzliche Erzeugniskategorie, das bzw. die Gegenstand der Ausweitung des Geltungsbereichs ist.
Kapitel II
Überwachung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen durch die Kommission
Artikel 3 Allgemeine Vorschriften für die Überwachung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen 23
(1) Die Überwachungstätigkeiten der Kommission in Bezug auf gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannte Kontrollbehörden und Kontrollstellen konzentrieren sich auf die Bewertung der operativen Leistung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Arbeit der Akkreditierungsstellen gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung.
(2) Die Intensität und Häufigkeit der von der Kommission durchgeführten Überwachungstätigkeiten werden entsprechend dem Risiko von Verstößen gemäß Artikel 46 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848 angepasst.
(3) Gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannte Kontrollbehörden und Kontrollstellen müssen ihre Fähigkeit aufrechterhalten, die Bedingungen und Kriterien gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c sowie Artikel 46 Absatz 2 der genannten Verordnung entsprechend dem technischen Dossier zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung zu erfüllen. Sie müssen ferner die Kapazitäten und Kompetenzen zur Umsetzung der Kontrollanforderungen, Bedingungen und Maßnahmen gemäß Artikel 46 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) 2018/848 und der vorliegenden Verordnung aufrechterhalten.
Zu diesem Zweck weisen sie Folgendes nach:
(3a) Innerhalb von zwei Jahren nach der erstmaligen Anerkennung oder der Ausweitung des Geltungsbereichs der Anerkennung auf eine neue Erzeugniskategorie gemäß Artikel 2 legt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle einen neuen Bericht über ein neues Witness Audit vor, das gemäß Anhang I Teil B Abschnitte 1 und 2 für die Erzeugniskategorien durchgeführt wurde, für die sie anerkannt wurde oder für die der Geltungsbereich der Anerkennung ausgeweitet wurde.
(4) Für die Zwecke des Jahresberichts stellen die Kontrollstellen sicher, dass Witness Audits gemäß Anhang I Teil B Abschnitte 1 und 2 dieser Verordnung und den folgenden Vorschriften durchgeführt werden:
(5) Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen legen auf Verlangen der Kommission Unterlagen zu ihrem Risikoanalyseverfahren vor.
(6) Zur Überwachung der von der Kommission anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen kann die Kommission von zwei Mitgliedstaaten unterstützt werden, die bei der Prüfung des von den Kontrollbehörden und Kontrollstellen zur erstmaligen Anerkennung oder zur Ausweitung des Geltungsbereichs ihrer Anerkennung übermittelten technischen Dossiers, bei der Verwaltung und Überprüfung des Verzeichnisses der anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen und bei der Bewertung der operativen Leistung, einschließlich der Jahresberichte, der Kontrollbehörden und Kontrollstellen als Mitberichterstatter fungieren.
(7) Die Kommission kann die Anträge nach Anzahl der Stimmen jedes Mitgliedstaats im Ausschuss für ökologische/biologische Produktion auf die Mitgliedstaaten aufteilen.
Artikel 4 Jahresbericht
Bis zum 28. Februar eines jeden Jahres übermittelt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle der Kommission einen Jahresbericht.
Dieser Jahresbericht enthält die Tätigkeiten der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im vorangegangenen Jahr gemäß Anhang II.
Er ist in einer der Amtssprachen der Union und in englischer Sprache vorzulegen, wenn es sich bei der gewählten Amtssprache nicht um Englisch handelt.
Artikel 5 Prüfungen und Audits vor Ort
(1) Die Kommission organisiert bei den Kontrollbehörden und Kontrollstellen regelmäßig risikobasierte Prüfungen und/oder Audits vor Ort, um die Qualität und Wirksamkeit der von jeder Kontrollbehörde oder Kontrollstelle durchgeführten Kontrollen zu bewerten. Diese Prüfungen und Audits können mit der zuständigen Akkreditierungsstelle abgestimmt werden. Die Kommission kann bei diesen Prüfungen und Audits vor Ort von unabhängigen Sachverständigen begleitet werden.
(2) Die Kommission kann weitere Informationen anfordern, einschließlich der Vorlage eines oder mehrerer Berichte über Ad-hoc-Prüfungen vor Ort, die durch von ihr benannte unabhängige Sachverständige erstellt wurden.
(3) Die Prüfungen und Audits vor Ort können Folgendes umfassen:
Artikel 6 Rückverfolgbarkeitsprüfungen
Die Kommission kann bei Erzeugnissen oder Sendungen, die in den Geltungsbereich der Anerkennung einer gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle fallen, Rückverfolgbarkeitsprüfungen durchführen.
Zur Rückverfolgung der Zutaten oder Produktionsphasen eines ökologischen/biologischen Erzeugnisses kann die Kommission Informationen von den zuständigen Behörden oder von Kontrollbehörden oder Kontrollstellen anfordern, die an der Kontrolle der unter ihre Aufsicht fallenden Erzeugnisse beteiligt sind.
Die Kommission kann Rückverfolgbarkeitsprüfungen auf der Grundlage der von ihr durchgeführten jährlichen Risikobewertung, der bei der Kommission oder den Mitgliedstaaten eingegangenen Beschwerden oder nach dem Zufallsprinzip durchführen.
Die Kommission führt die Rückverfolgbarkeitsprüfungen innerhalb eines von ihr festgelegten Zeitrahmens durch, der den jeweils beteiligten zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen rechtzeitig mitgeteilt wird.
Artikel 7 Ad-hoc-Ersuchen der Kommission
Die Kommission kann jederzeit auf der Grundlage einer gründlichen Analyse, die diese Notwendigkeit belegt, Ad-hoc-Auskunftsersuchen an eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle richten.
Artikel 8 Liste der Erzeugnisse mit hohem Risiko
Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die in Bezug auf Drittländer tätig sind, wenden Artikel 9 Absatz 8 Unterabsatz 2, Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung für aus Drittländern stammende Erzeugnisse mit hohem Risiko an, die in einem gemäß Artikel 46 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/848 erlassenen Durchführungsrechtsakt auf der Grundlage einer Auswahl aufgeführt sind, die unter Berücksichtigung von erheblichen, kritischen oder wiederholten Verstößen getroffen wurde, die die Integrität von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen oder der Produktion beeinträchtigen.
Kapitel III
Kontrollen bei Unternehmern und Unternehmergruppen durch die Kontrollbehörden und Kontrollstellen
Artikel 9 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die von den Kontrollbehörden und Kontrollstellen zur Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 durch Unternehmer und Unternehmergruppen in Drittländern durchgeführten Kontrollen umfassen:
(2) Kontrollen durch die Kontrollbehörden und Kontrollstellen zur Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 werden bei allen Unternehmern und Unternehmergruppen in Drittländern regelmäßig, risikobasiert und mit angemessener Häufigkeit während des gesamten Prozesses auf allen Stufen der Produktion, Aufbereitung und des Vertriebs auf der Grundlage der Wahrscheinlichkeit von Verstößen gemäß Artikel 3 Nummer 57 der Verordnung (EU) 2018/848 durchgeführt, die anhand der folgenden Elemente bestimmt wird:
(3) Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/771 der Kommission 5 und die Artikel 4, 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission 6 gelten sinngemäß für Kontrollen von Unternehmergruppen in Drittländern.
(4) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle überprüft mindestens einmal jährlich die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 durch alle Unternehmer und Unternehmergruppen. Die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften umfasst eine physische Inspektion vor Ort.
(5) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt sicher, dass sie jährlich mindestens 10 % zusätzliche Kontrollen durchführt als die in Absatz 4 genannten Kontrollen. Mindestens 10 % der von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle durchgeführten physischen Inspektionen vor Ort werden ohne Vorankündigung durchgeführt.
(6) Kontrollen, die im Anschluss an einen mutmaßlichen oder festgestellten Verstoß durchgeführt werden, werden nicht auf die zusätzlichen Kontrollen gemäß Absatz 5 angerechnet.
(7) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle führt jedes Jahr bei mindestens 5 % der Mitglieder einer Unternehmergruppe, mindestens jedoch bei zehn Mitgliedern, eine Nachinspektion durch. Hat die Unternehmergruppe zehn Mitglieder oder weniger werden alle Mitglieder einer Nachinspektion unterzogen.
(8) Die physische Inspektion vor Ort und die Probenahme werden von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu den Zeitpunkten durchgeführt, die sich am besten zur Überprüfung der Einhaltung der kritischen Kontrollpunkte eignen.
Bei den Erzeugnissen mit hohem Risiko gemäß Artikel 8 führt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle jährlich mindestens zwei physische Inspektionen vor Ort bei den Unternehmern oder Unternehmergruppen durch. Eine dieser physischen Inspektionen vor Ort wird ohne Vorankündigung durchgeführt.
(9) Haben Unternehmer oder Unternehmergruppen mehrere Produktionseinheiten oder Betriebsstätten, einschließlich Einkaufs- und Sammelstellen, so unterliegen auch alle Produktionseinheiten oder Betriebsstätten, einschließlich Einkaufs- und Sammelstellen, die für nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse genutzt werden, den Kontrollvorschriften gemäß Absatz 4.
(10) Die Ausstellung oder Erneuerung der Bescheinigung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848 stützt sich auf die Ergebnisse der Überprüfung der Einhaltung gemäß dem vorliegenden Artikel.
Artikel 10 Kontrollen für die Zertifizierung von Unternehmern oder Unternehmergruppen
(1) Bevor eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in die Zertifizierung von Unternehmern oder Unternehmergruppen einwilligt, stellt sie sicher, dass die Unternehmer oder Unternehmergruppen Folgendes vorgelegt haben:
(2) Vor der Zertifizierung von Unternehmern oder Unternehmergruppen überprüft die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle,
(3) Neben allen anderen Elementen, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle als relevant angesehen werden können, sollte die neue Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, bevor sie Unternehmer oder Unternehmergruppen zertifiziert, die zuvor von einer anderen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zertifiziert wurden, die folgenden Informationen überprüfen, die von der vorherigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu übermitteln sind:
Übermittelt die vorherige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung nicht an die neue Kontrollbehörde oder Kontrollstelle oder bestehen Zweifel an den übermittelten Informationen, so stellt die neue Kontrollbehörde oder Kontrollstelle eine Bescheinigung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848 erst dann an Unternehmer oder Unternehmergruppen aus, wenn sie ihre Zweifel durch andere Kontrollmechanismen ausgeräumt hat.
(4) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zertifiziert keine Unternehmer oder Unternehmergruppen, deren Zertifizierung von ihrer früheren Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in den letzten zwei Jahren entzogen wurde, es sei denn, die Anerkennung der früheren Kontrollbehörde oder Kontrollstelle wurde von der Kommission gemäß Artikel 46 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2018/848 für das betreffende Drittland und die betreffende Erzeugniskategorie entzogen.
Artikel 11 Kontrollmethoden und -techniken
(1) Die von einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle angewandten Kontrollmethoden und -techniken umfassen Folgendes:
(2) Die jährliche physische Inspektion vor Ort gemäß Artikel 9 Absatz 4 umfasst eine Rückverfolgbarkeits- und Massenbilanzprüfung bei den Unternehmern oder Unternehmergruppen, die mittels Kontrollen der Dokumentation und aller anderen relevanten Elemente umgesetzt werden, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für erforderlich gehalten werden.
(3) Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeits- und Massenbilanzprüfung erfolgt die Auswahl der Erzeugnisse, Erzeugnisgruppen und Zeiträume, die zu überprüfen sind, anhand einer Risikobewertung durch die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle.
(4) Neben allen anderen relevanten Elementen, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für erforderlich gehalten werden, erstreckt sich die Rückverfolgbarkeitsprüfung auf die folgenden Elemente, die durch geeignete Unterlagen wie Bestands- und Finanzbücher zu belegen sind:
(5) Die Massenbilanzprüfung erstreckt sich auf die folgenden Elemente, die durch geeignete Unterlagen wie gegebenenfalls Bestands- und Finanzbücher zu belegen sind:
Artikel 12 Probenahme, Probenahmeverfahren und Auswahl der Laboratorien für die Probenanalyse
(1) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle entnimmt und untersucht Proben, um die Verwendung von in der ökologischen/biologischen Produktion nicht zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen, nicht mit den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion konforme Produktionsverfahren oder eine mögliche Kontaminierung durch für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassene Erzeugnisse und Stoffe nachzuweisen.
(2) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle führt eine Probenahme bei mindestens 5 % der Anzahl der ihrer Kontrolle unterliegenden einzelnen Unternehmer durch. Bei Unternehmergruppen führt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Probenahmen bei mindestens 2 % der Mitglieder jeder Gruppe durch.
(3) Die Auswahl der Unternehmer und Unternehmergruppen, bei denen Proben zu entnehmen sind, basiert auf einer Risikobewertung, einschließlich der Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion, wobei alle Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs zu berücksichtigen sind.
(4) Zusätzlich zu der in Absatz 2 festgelegten Mindestbeprobungsrate nimmt und analysiert die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in allen Fällen, in denen der Einsatz von für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen oder Techniken vermutet wird, Proben, es sei denn, die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ist der Auffassung, dass auch ohne Probenahmen ausreichende Nachweise vorliegen.
(5) Bei Erzeugnissen mit hohem Risiko gemäß Artikel 8 nimmt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zusätzlich zu der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Beprobungsrate jedes Jahr mindestens eine Feldprobe der Kulturpflanzen vor. Diese Probe ist von Kulturen auf dem Feld zu dem Zeitpunkt zu entnehmen, den die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zur Feststellung des möglichen Einsatzes nicht zugelassener Stoffe für am geeignetsten hält. Bei Unternehmern, die keine Kulturpflanzen anbauen, wird eine aussagekräftige Probe von eingehenden Ausgangsstoffen, Zwischenprodukten oder Verarbeitungserzeugnissen gezogen.
(6) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt sicher, dass die beauftragten Laboratorien folgende Anforderungen erfüllen:
(7) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kann Probenahmetätigkeiten auf andere Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, die von der Kommission anerkannt sind, oder auf Stellen übertragen, die nach der ISO-Norm ISO/IEC 17025 "Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien" akkreditiert sind.
Artikel 13 Dokumentierte Kontrollverfahren
(1) Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen führen Kontrollen bei Unternehmern und Unternehmergruppen gemäß dokumentierten Verfahren durch.
Diese dokumentierten Verfahren decken Folgendes ab:
(2) Kontrollbehörden und Kontrollstellen
Artikel 14 Schriftliche Aufzeichnungen über Kontrollen
(1) Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen erstellen schriftliche Aufzeichnungen über jede Kontrolle, die sie durchführen, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 zu überprüfen. Diese Aufzeichnungen können in Papierform oder elektronischer Form erfolgen. Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen bewahren diese Aufzeichnungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der Entscheidung über die Zertifizierung durch die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle auf.
Diese Aufzeichnungen enthalten insbesondere Folgendes:
(2) Die schriftlichen Aufzeichnungen werden von dem Unternehmer oder dem der Inspektion unterzogenen Mitglied der Unternehmergruppe als Bestätigung des Erhalts dieser schriftlichen Aufzeichnung gegengezeichnet. Der Unternehmer oder das der Inspektion unterzogene Mitglied der Unternehmergruppe bewahrt eine Kopie dieser Aufzeichnung entweder in Papierform oder in elektronischer Form auf.
Artikel 15 Spezifische Kontrollvorschriften für die Produktion von Algen und Aquakulturtieren
(1) Um den Beginn des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 zu bestimmen, stellt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sicher, dass die Unternehmer oder Unternehmergruppen, die Algen oder Aquakulturtiere erzeugen, der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die betreffende Tätigkeit melden.
(2) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt sicher, dass die ökologische/biologische Produktion von Algen oder Aquakulturtieren an einem Standort erfolgt, an dem kein Kontaminationsrisiko gemäß Anhang II Teil III Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2018/848 besteht. Insbesondere stellt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sicher, dass angemessene Maßnahmen zur Trennung gemäß dem genannten Teil III Nummer 1.2 getroffen wurden.
(3) Für die Zwecke von Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 stellt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sicher, dass der pflanzliche Anteil der Futtermittel ökologisch/biologisch ist und dass der aus Wassertieren gewonnene Anteil der Futtermittel aus ökologischer/biologischer Aquakultur oder aus Fischereien stammt, deren Nachhaltigkeit gemäß den FAO-Leitlinien aus dem Jahr 2009 für die Ökokennzeichnung von Fisch und Fischereierzeugnissen aus der Seefischerei zertifiziert wurde.
(4) Für die Zwecke von Anhang II Teil III Nummer 3.1.4.2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/848 stellt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sicher, dass sie über Informationen über alle Behandlungen verfügt, und sie überprüft, dass diese Behandlungen gemäß den Anforderungen der genannten Verordnung durchgeführt werden.
(5) Für die Zwecke der Zulassung der Verwendung von Muschelsaat aus Wildbeständen im Sinne von Anhang II Teil III Nummer 3.2.1 der Verordnung (EU) 2018/848 stellt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sicher, dass die Buchstaben a, b und c dieser Nummer eingehalten werden.
Artikel 16 Überprüfung von Sendungen, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind
(1) Die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle überprüft Sendungen, die für die Einfuhr in die Union bestimmt sind, im Hinblick auf die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 und der vorliegenden Verordnung. Diese Überprüfung umfasst systematische Dokumentenprüfungen und gegebenenfalls Warenkontrollen entsprechend einer Risikobewertung, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels handelt es sich bei der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle um
Die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle muss gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 für die betreffenden Erzeugnisse und für das Drittland, in dem die Erzeugnisse ihren Ursprung haben oder gegebenenfalls in dem der letzte Vorgang zur Aufbereitung durchgeführt wurde, anerkannt sein.
(3) Mit den Dokumentenprüfungen gemäß Absatz 1 soll Folgendes überprüft werden:
Diese Dokumentenprüfungen stützen sich auf alle einschlägigen Unterlagen, einschließlich der Bescheinigung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848, aktuelle Aufzeichnungen über die Inspektionen, des Produktionsplans für das betreffende Erzeugnis und der Aufzeichnungen der Unternehmer oder Unternehmergruppen, der verfügbaren Beförderungspapiere, der Handelspapiere und Finanzunterlagen sowie aller sonstigen Unterlagen, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für relevant erachtet werden.
(4) Im Hinblick auf die Risikobewertung vor den Warenkontrollen gemäß Absatz 1 berücksichtigt die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle folgende Kriterien:
(5) Bei Sendungen, die aus losen ökologischen/biologischen Erzeugnissen bestehen, erstellt die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Rahmen des Trade Control and Expert Systems (TRACES) einen Reiseplan, der alle Räumlichkeiten umfasst, die während der Verbringung aus dem Ursprungs- oder Ausfuhrdrittland in die Union genutzt werden.
(6) Bei Sendungen von Erzeugnissen mit hohem Risiko gemäß Artikel 8 führt die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle systematische Warenkontrollen durch und entnimmt jeder Sendung mindestens eine repräsentative Stichprobe. Außerdem verfügt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle über die vollständigen Unterlagen über die Rückverfolgbarkeit der Unternehmer oder Unternehmergruppen und des Erzeugnisses, einschließlich der Beförderungs- und Handelspapiere, inklusive Rechnungen. Auf Verlangen der Kommission oder der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle diese Unterlagen zur Rückverfolgbarkeit sowie die Ergebnisse der Probenanalyse der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Einführers und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Sendung überprüft wird.
(7) Bei Verdacht auf einen Verstoß kann die Kommission oder die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle auffordern, unverzüglich das Verzeichnis aller Unternehmer und aller Unternehmergruppen in der ökologischen/biologischen Produktionskette, zu der die Sendung gehört, und der zuständigen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen zur Verfügung zu stellen.
Kapitel IV
Weitere von den Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchzuführende Maßnahmen
Artikel 17 Verzeichnis der Unternehmer und sonstige einschlägige Informationen, die öffentlich zugänglich sein müssen
Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt die nachstehenden Informationen in mindestens einer Amtssprache der Union auf ihrer Website zur Verfügung:
Das Verzeichnis gemäß Buchstabe a wird nach jeder Änderung des Zertifizierungsstatus unverzüglich aktualisiert. Im Falle der Rücknahme einer Zertifizierung verbleiben die Informationen gemäß Buchstabe a Ziffer iii ab der Rücknahme noch fünf Jahre in dem Verzeichnis.
Artikel 18 Datenbank der Unternehmer und Unternehmergruppen
Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle führt und aktualisiert eine elektronische Datenbank der Unternehmer und Unternehmergruppen. Diese Datenbank muss folgende Informationen enthalten:
Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle bewahrt diese Informationen fünf Jahre lang auf. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt der Kommission diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung.
Artikel 19 Informationspflichten 23
(1) Nach ihrer Anerkennung unterrichtet die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Kommission rechtzeitig, spätestens jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen, über Änderungen des Inhalts ihres technischen Dossiers, einschließlich der neuen Berichte über ein Witness Audit gemäß Artikel 3 Absatz 3a.
(2) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle hält alle Informationen im Zusammenhang mit ihren Kontrolltätigkeiten in dem Drittland zur Verfügung und übermittelt diese auf Verlangen der Kommission oder der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
(3) Die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen bewahren die Nachweise im Zusammenhang mit dem Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 und die gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlichen Nachweise auf und stellen sie der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Verfügung, und zwar für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Jahr, in dem die Kontrollen stattfanden bzw. die Bescheinigung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848 und die schriftlichen Belege ausgestellt wurden.
Artikel 20 Systeme und Verfahren für den Informationsaustausch
(1) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nutzt für den Informationsaustausch mit der Kommission, mit anderen Kontrollbehörden und anderen Kontrollstellen sowie mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der betreffenden Drittländer das Informationssystem für den ökologischen Landbau (OFIS).
(2) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle trifft geeignete Maßnahmen und legt dokumentierte Verfahren fest, um sicherzustellen, dass Informationen mit der Kommission und mit anderen Kontrollbehörden und Kontrollstellen zeitnah ausgetauscht werden.
(3) Erfordert eine Unterlage oder ein Verfahren gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 oder gemäß den auf der Grundlage des genannten Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten die Unterschrift einer ermächtigten Person oder die Zustimmung einer Person auf einer oder mehreren Stufen des Verfahrens, so muss es mit den für die Übermittlung dieser Unterlagen eingerichteten computergestützten Systemen möglich sein, jede Person zu identifizieren und im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere mit dem Beschluss 2004/563/EG, Euratom der Kommission 8 zu gewährleisten, dass der Inhalt der Unterlagen auch hinsichtlich der verschiedenen Phasen des Verfahrens nicht verändert werden kann.
Artikel 21 Informationsaustausch zwischen der Kommission, den Kontrollbehörden, den Kontrollstellen und den zuständigen Behörden
(1) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle übermittelt der Kommission, anderen Kontrollbehörden und Kontrollstellen sowie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der betreffenden Drittländer unverzüglich Informationen über jeden Verdacht auf einen Verstoß, der die Integrität von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen beeinträchtigt.
(2) Wird eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle von der Kommission benachrichtigt, nachdem die Kommission eine Mitteilung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 über einen Verdachtsfall oder einen festgestellten Verstoß erhalten hat, der die Integrität eingeführter ökologischer/biologischer Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse beeinträchtigt, führt sie eine Untersuchung gemäß Artikel 22 der vorliegenden Verordnung durch. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unterrichtet die Kommission und den Mitgliedstaat, von dem die ursprüngliche Mitteilung stammt (meldender Mitgliedstaat), unter Verwendung des Musters in Anhang III der vorliegenden Verordnung. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle antwortet innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung, unterrichtet über die ergriffenen Maßnahmen, einschließlich der Ergebnisse der Untersuchung, und stellt, soweit verfügbar und/oder vom meldenden Mitgliedstaat verlangt, alle sonstigen Informationen zur Verfügung.
(3) Die benachrichtigte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt auf Verlangen des meldenden Mitgliedstaats weitere erforderliche Informationen zur Verfügung.
(4) Unterliegen Unternehmer oder Unternehmergruppen und/oder deren Subunternehmer Kontrollen durch verschiedene Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, so tauschen diese Kontrollbehörden oder Kontrollstellen die einschlägigen Informationen über die durch ihre Kontrolltätigkeiten abgedeckten Vorgänge untereinander aus.
(5) Wechseln Unternehmer oder Unternehmergruppen und/oder ihre Subunternehmer die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, so fordert die neue Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Kontrollakte des betreffenden Unternehmers oder der betreffenden Unternehmergruppe bei der bisherigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle an. Die bisherige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle übergibt der neuen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle innerhalb von 30 Tagen die Kontrollakte des betreffenden Unternehmers oder der betreffenden Unternehmergruppe sowie die schriftlichen Aufzeichnungen gemäß Artikel 14, den Status der Zertifizierung und die Liste der Verstöße und der entsprechenden von der bisherigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ergriffenen Maßnahmen.
Die neue Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt sicher, dass der Unternehmer oder die Unternehmergruppe die im Bericht der bisherigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle festgehaltenen Verstöße behoben hat.
(6) Werden Unternehmer oder Unternehmergruppen einer Rückverfolgbarkeits- und einer Massenbilanzprüfung unterzogen, tauschen die Kontrollbehörden und Kontrollstellen die einschlägigen Informationen aus, damit diese Kontrollen abgeschlossen werden können.
Artikel 22 Zusätzliche Vorschriften über Maßnahmen bei Verstößen
(1) Zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/848 und Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 gilt Folgendes: Hat eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle den Verdacht oder erhält sie fundierte Informationen, auch von anderen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, dass ein Erzeugnis, das möglicherweise nicht der Verordnung (EU) 2018/848 entspricht, jedoch mit Verweis auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet ist, zum Zweck des Inverkehrbringens dieses Erzeugnisses in der Union aus einem Drittland eingeführt werden soll, oder wurde eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle von einem Unternehmer über einen Verdacht auf einen Verstoß gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2018/848 informiert,
(2) Zeigen die Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz 1 Buchstabe a, dass kein Verstoß vorliegt, der die Integrität von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen beeinträchtigt, dürfen diese Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse verwendet und gekennzeichnet werden.
(3) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle erarbeitet einen Katalog von Maßnahmen, die bei festgestellten Verstößen zu ergreifen sind. Dieser Maßnahmenkatalog stützt sich auf die in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Elemente und umfasst mindestens Folgendes:
(4) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dokumentiert die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848.
Artikel 23 Zusätzliche Vorschriften über Maßnahmen bei Verstößen
(1) Bei Verstößen auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs, die die Integrität von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen beeinträchtigen, weil beispielsweise nicht zugelassene Erzeugnisse oder Stoffe verwendet oder nicht zugelassene Verfahren angewandt wurden oder eine Vermischung mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen stattfand, stellt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sicher, dass zusätzlich zu den gemäß den Absätzen 2 und 3 zu ergreifenden Maßnahmen bei der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte betreffende Partie oder Erzeugung des Erzeugnisses, das zum Zweck des Inverkehrbringens in der Union aus einem Drittland eingeführt wird, nicht auf die ökologische/biologische Produktion gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2018/848 Bezug genommen wird.
(2) Wird ein Verstoß festgestellt, so geht die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle wie folgt vor:
Bei der Entscheidung, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, berücksichtigt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Art des Verstoßes und eventuelle frühere Verstöße des Unternehmers oder der Unternehmergruppe.
(3) Beim Vorgehen nach Absatz 2 ergreift die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle alle ihr geeignet erscheinenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 und der gemäß der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sicherzustellen; dazu zählt auch
(4) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder anhaltenden Verstößen sorgt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dafür, dass den betreffenden Unternehmern oder der betreffenden Unternehmergruppe zusätzlich zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen das Inverkehrbringen von Erzeugnissen mit Verweis auf die ökologische/biologische Produktion in der Union für einen bestimmten Zeitraum untersagt und dass ihre Bescheinigung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848 gegebenenfalls ausgesetzt oder zurückgenommen wird.
(5) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle teilt dem Unternehmer oder der Unternehmergruppe ihre Entscheidung über die gemäß dem vorliegenden Artikel zu ergreifende Maßnahme und die Gründe für diese Entscheidung schriftlich mit.
Artikel 24 Für die rückwirkende Anerkennung eines früheren Zeitraums durchzuführende Kontrollen
(1) Bevor ein früherer Zeitraum rückwirkend als Teil des Umstellungszeitraums für die Zwecke von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannt wird, stellt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sicher, dass der Unternehmer nachstehende Unterlagen vorlegt, aus denen hervorgeht, dass die Landparzellen natürliche oder landwirtschaftlich genutzte Flächen waren, die während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nicht mit Erzeugnissen oder Stoffen behandelt oder kontaminiert wurden, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind:
(2) Darüber hinaus unternimmt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle folgende Schritte:
(3) Auf der Grundlage der vom Unternehmer gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen erstellt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Abschluss der in Absatz 2 genannten Schritte einen schriftlichen Abschlussbericht. Der schriftliche Abschlussbericht muss eine Begründung enthalten, warum der frühere Zeitraum rückwirkend als Teil des Umstellungszeitraums anerkannt werden kann. In diesem schriftlichen Abschlussbericht ist auch anzugeben, ab wann die einzelnen Landparzellen als ökologisch/biologisch gelten und wie groß die Gesamtfläche der Landparzellen ist, für die diese rückwirkende Anerkennung eines Zeitraums gilt.
(4) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unterrichtet die Kommission, die Mitgliedstaaten und - im Falle einer Kontrollstelle - ihre Akkreditierungsstelle unverzüglich über jede gewährte rückwirkende Anerkennung. Für jede gewährte rückwirkende Anerkennung legt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle den schriftlichen Abschlussbericht gemäß Absatz 3 vor.
(5) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt sicher, dass der Unternehmer, dem die rückwirkende Anerkennung gewährt wurde, die schriftlichen Belege über diese Anerkennung sowie die schriftlichen Belege über die Nutzung der unter diese Anerkennung fallenden Landparzellen für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahrt.
Artikel 25 Genehmigungen für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial
(1) Vor der Erteilung von Genehmigungen für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.2 der Verordnung (EU) 2018/848 bewertet die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die folgenden Informationen und begründet jede gewährte abweichende Regelung:
(2) Für jede Genehmigung für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.2 der Verordnung (EU) 2018/848 nimmt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die einschlägigen Informationen in den Jahresbericht gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung auf.
Artikel 26 Abweichende Regelungen zur Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere und juveniler Aquakulturtiere
(1) Vor der Gewährung von abweichenden Regelungen zur Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere von Tierarten (Rinder, Equiden, Schafe, Ziegen, Schweine, Geweihträger, Kaninchen und Geflügel) gemäß Anhang II Teil II Nummern 1.3.4.3 und 1.3.4.4 der Verordnung (EU) 2018/848 bewertet die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die folgenden Informationen und begründet jede abweichende Regelung:
(2) Für jede Art (Rinder, Equiden, Schafe, Ziegen, Schweine, Geweihträger, Kaninchen und Geflügel) nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere nimmt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die einschlägigen Informationen über die gemäß Anhang II Teil II Nummern 1.3.4.3 und 1.3.4.4 der Verordnung (EU) 2018/848 gewährten abweichenden Regelungen in den Jahresbericht gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung auf.
(3) Vor der Gewährung von abweichenden Regelungen zur Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer juveniler Aquakulturtiere gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.2.1 der Verordnung (EU) 2018/848 bewertet die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die folgenden Informationen und begründet jede abweichende Regelung:
(4) Für jede abweichende Regelung zur Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen juvenilen Aquakulturtieren gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.2.1 der Verordnung (EU) 2018/848 nimmt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die einschlägigen Informationen in den Jahresbericht gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung auf.
Artikel 27 Berichterstattung über die vorläufige Zulassung der Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für verarbeitete ökologische/biologische Lebensmittel
Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle teilt der Kommission, den Mitgliedstaaten, den Akkreditierungsstellen und anderen gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen unverzüglich jede vorläufige Zulassung mit, die gemäß Artikel 25 Absatz 4 der genannten Verordnung für die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für verarbeitete ökologische/biologische Lebensmittel erteilt wurde. Diese Mitteilung muss den Nachweis enthalten, dass eine solche Zulassung gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 erteilt wurde, und zwar in dem von der Kommission dafür zur Verfügung gestellten Formular.
Kapitel V
Ausnahmen von der Verordnung (EU) 2018/848 in Katastrophenfällen
Artikel 28 Anerkennung von Katastrophenfällen
Damit eine Situation als Katastrophenfall eingestuft werden kann, der auf "widrige Witterungsverhältnisse", eine "Tierseuche", einen "Umweltvorfall", eine "Naturkatastrophe", ein "Katastrophenereignis" oder eine vergleichbare Situation zurückzuführen ist, kann die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle für die Zwecke der in Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 genannten Ausnahmen von den Produktionsvorschriften auf der Grundlage einer Erklärung der zuständigen Behörden des Drittlandes, in dem diese Situation eingetreten ist, diese Situation als Katastrophenfall anerkennen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so stützt sich die Anerkennung durch die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle auf Daten, die von amtlichen Stellen vorgelegt werden und den Katastrophenfall nachweisen.
Artikel 29 Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen
(1) Nach der Anerkennung gemäß Artikel 28 kann eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Ermittlung der betroffenen Unternehmer in dem betreffenden Gebiet oder auf Antrag des einzelnen Unternehmers oder des Mitglieds der betreffenden Unternehmergruppe die einschlägigen Ausnahmen gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2146 und den damit verbundenen Bedingungen gewähren, sofern die genannten Ausnahmen und Bedingungen
(2) Die Anwendung der Ausnahmen gemäß Absatz 1 berührt während der Geltungsdauer der Ausnahmen nicht die Gültigkeit der Bescheinigungen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848, sofern der betreffende Unternehmer oder die betreffenden Unternehmer die Bedingungen erfüllen, unter denen die Ausnahmen gewährt wurden.
(3) Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen unterrichten die Kommission, die Mitgliedstaaten und - im Falle einer Kontrollstelle - die zuständige Akkreditierungsstelle unverzüglich über das in Artikel 20 Absatz 1 genannte System über die von ihnen gemäß dieser Verordnung gewährten Ausnahmen. Insbesondere gibt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle den Namen des betreffenden Unternehmers/der betreffenden Unternehmer, die Geltungsdauer der Ausnahme, die Art der Produktion oder gegebenenfalls die Landparzellen an, liefert eine Begründung für die Ausnahme und fügt eine Erklärung der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 28 bei. Ist eine solche Erklärung nicht verfügbar, begründet die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, warum keine solche Erklärung beigefügt wurde, und legt die einschlägigen Daten vor, auf denen die Anerkennung beruht.
(4) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt sicher, dass alle Unternehmer, denen die Ausnahmen gewährt wurde, die schriftlichen Belege über die gewährten Ausnahmen sowie die schriftlichen Belege über die Nutzung dieser Ausnahmen für den Zeitraum aufbewahren, in dem diese Ausnahmen gelten. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle überprüft, ob der/die Unternehmer die Bedingungen für die gewährten Ausnahmen erfüllt/erfüllen.
Kapitel VI
Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 30 Verweise auf zuständige Behörden und Mitgliedstaaten in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848
(1) Verweise auf zuständige Behörden in den folgenden Nummern des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/848 gelten als Verweise auf die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der genannten Verordnung anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen:
Die in Teil II Nummer 1.9.4.1 genannten Informationen werden ausschließlich der Kommission übermittelt.
(2) Der Verweis auf die Mitgliedstaaten in Anhang II Teil II Nummer 1.9.4.4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 gilt als Verweis auf die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der genannten Verordnung anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen.
Artikel 31 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juli 2021
2) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/2146 der Kommission vom 24. September 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion (ABl. L 428 vom 18.12.2020 S. 5).
4) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2021/771 der Kommission vom 21. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung spezifischer Kriterien und Bedingungen für die Prüfungen der Dokumentation im Rahmen der amtlichen Kontrollen in der ökologischen/biologischen Produktion und die amtlichen Kontrollen von Unternehmergruppen (ABl. L 165 vom 11.05.2021 S. 25).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission vom 22. Februar 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Kontrollen und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 62 vom 23.02.2021 S. 6).
7) Durchführungsverordnung (EU) 2019/533 der Kommission vom 28. März 2019 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2020, 2021 und 2022 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 88 vom 29.03.2019 S. 28).
8) Beschluss 2004/563/EG, Euratom der Kommission vom 7. Juli 2004 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 251 vom 27.07.2004 S. 9).
Inhalt des Bewertungsberichts gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i | Anhang I |
Ein Bewertungsbericht gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i besteht aus einem Bericht über die Prüfung von Dokumenten und Aufzeichnungen, einem Bericht über die Vor-Ort-Bewertung und einem Bericht über ein Witness Audit und kann alle sonstigen Informationen enthalten, die die Akkreditierungsstelle oder die zuständige Behörde für erforderlich hält.
1. Bericht über die Prüfung von Dokumenten und Aufzeichnungen
Der Bericht über die Prüfung von Dokumenten und Aufzeichnungen muss folgende Elemente enthalten:
1.1. Bewertung
1.2. Bewertung der Verfahren für den Informationsaustausch zwischen der Zentrale und den Zweigniederlassungen und von Subunternehmern betriebenen Laboratorien sowie mit der Kommission, den Mitgliedstaaten, anderen Kontrollbehörden und anderen Kontrollstellen;
1.3. Bewertung der Kenntnisse und Qualifikationen des Personals in Bezug auf die Rechtsvorschriften der Union für die ökologische/biologische Produktion und die diesbezüglichen Kontrollen;
1.4. Überprüfung, ob die gewählte Sprachregelung und die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ausgestellten Dokumente für die unter Vertrag stehenden Unternehmer oder Unternehmergruppen verständlich sind, insbesondere die internen Verfahren für das am Zertifizierungsverfahren oder an den Kontrollen beteiligte Personal;
1.5. Bewertung der Weiterbildungsprogramme und wirksame Überwachung der bei den Schulungen erworbenen Kompetenzen durch die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle;
1.6. Bewertung in jedem Drittland, für das die Anerkennung gilt, der Erfahrung und Kompetenz des Personals in Bezug auf die Kategorie(n) von Erzeugnissen gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848, die Gegenstand der Kontrollen ist/sind, einschließlich des Beschäftigungsstatus der betreffenden Inspektoren und ihres Vertragsverhältnisses mit der Kontrollstelle;
1.7. Bewertung der internen Verfahren im Zusammenhang mit den Kontrollaktivitäten bei Unternehmern und - sofern vorhanden - Unternehmergruppen, sowie der spezifischen Fähigkeiten und Schulungen, die die Inspektoren der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die das System für interne Kontrollen von Unternehmergruppen kontrollieren, benötigen;
1.8. Beschreibung und Bewertung der Leistung des für jedes Drittland einzurichtenden Kontrollsystems, gegebenenfalls einschließlich der Besonderheiten von Kontrollen bei Unternehmergruppen;
1.9. Alle sonstigen Informationen, die die Akkreditierungsstelle für erforderlich hält.
2. Bericht über die Vor-Ort-Bewertung
Der Bericht über die Vor-Ort-Bewertung durch die Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls die zuständige Behörde muss folgende Elemente enthalten:
2.1. Bewertungsbericht der Niederlassung(en), wo Zertifizierungsentscheidungen getroffen werden, mit folgenden Angaben:
2.2. Bericht über ein Witness Audit infolge eines gemäß Teil B durchgeführten Witness Audits; dieser Bericht muss folgende Elemente enthalten:
1. Das in Teil A Nummer 2.2 genannte Witness Audit
2. Zusätzlich zu Abschnitt 1 wird das Witness Audit durchgeführt
3. Für jede gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1 anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die in das gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 erstellte Verzeichnis aufgenommen wurde, müssen die in Teil A Nummer 2.2 dieses Anhangs genannten Informationen aus Witness Audits stammen, die
Für jedes dieser Witness Audits muss die Akkreditierungsstelle oder zuständige Behörde jedoch bestätigen, dass die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle alle Verstöße in vollem Umfang behoben hat.
1) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.07.2007 S. 1). .
Allgemeine und besondere Anforderungen an den Jahresbericht gemäß Artikel 4 | Anhang II |
1. Im Jahresbericht werden alle Angaben im technischen Dossier gemäß Artikel 1 Absatz 2 aktualisiert.
2. Der Jahresbericht muss die Informationen zur Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthalten, die für die Zwecke des Jahresberichts zu aktualisieren sind, und muss folgende Angaben umfassen: Name und Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, postalische Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Website, auf der ein von der Homepage aus einfach zugänglicher direkter Link zum aktuellen Verzeichnis der Unternehmer oder Unternehmergruppen vorhanden sein muss.
3. Für die Zwecke des Jahresberichts wird das technische Dossier durch folgende Angaben ergänzt:
4. Der Jahresbericht muss in Bezug auf Verstöße und die ergriffenen Maßnahmen folgende Informationen enthalten:
5. Ist die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für zertifizierte Unternehmer oder Unternehmergruppen einer anderen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zuständig, so ist im Jahresbericht der erstgenannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für jeden ihr übertragenen Unternehmer oder jede ihr übertragene Unternehmergruppe Folgendes anzugeben:
6. Bezüglich der in Artikel 8 genannten Erzeugnisse mit hohem Risiko sind folgende Informationen vorzulegen:
7. Bei Genehmigungen für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.2 der Verordnung (EU) 2018/848 sind folgende Informationen vorzulegen:
8. Bei abweichenden Regelungen, die gemäß Anhang II Teil II Nummern 1.3.4.3 und 1.3.4.4 der Verordnung (EU) 2018/848 für jede Tierart (Rinder, Equiden, Schafe, Ziegen, Schweine, Geweihträger, Kaninchen und Geflügel) nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere gewährt werden, sind folgende Informationen vorzulegen:
9. Bei Genehmigungen für die Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen juvenilen Aquakulturtieren gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.2.1 der Verordnung (EU) 2018/848 sind folgende Informationen vorzulegen:
10. Außerdem muss der Jahresbericht alle sonstigen Informationen enthalten, die die Kontrollbehörde, die Kontrollstelle oder die Akkreditierungsstelle als für die Erfüllung einer spezifischen Anforderung der Verordnung (EU) 2018/848 relevant erachtet.
OFIS-Muster (wie in Artikel 21 Absatz 2 genannt) | Anhang III |
Muster für eine Standardantwort auf eine internationale Standardmeldung über einen Verdachtsfall oder festgestellten Verstoß
A. Untersuchung |
1) Welche Kontrollbehörde(n) und/oder Kontrollstelle(n) sind/waren für die Untersuchung zuständig? |
2) Beschreiben Sie die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Unternehmern und der zuständigen Behörde/den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde/den Kontrollbehörden und/oder der Kontrollstelle/den Kontrollstellen in den verschiedenen beteiligten Ländern (falls zutreffend): |
3) Welche Untersuchungsmethoden/Verfahren wurden angewandt? |
Wurden die betreffenden Unternehmer z.B. einer spezifischen Kontrolle unterzogen? |
Wurden Proben genommen und analysiert? |
4) Was hat die Untersuchung ergeben? |
Welche Ergebnisse haben die Inspektionen/Analysen gebracht (falls zutreffend)? |
Wurde der Ursprung des Verstoßes/Verdachtsfalls/sonstigen Problems geklärt? |
Wie bewerten Sie die Schwere des Verstoßes/Verdachtsfalls/sonstigen Problems? |
5) Wurde der Ursprung der Kontamination/des Verstoßes/des Verdachtsfalls/des sonstigen Problems festgestellt und konnte eindeutig ermittelt werden, welche Verantwortung auf die einzelnen Akteure entfällt? |
Bitte nehmen Sie zum Ursprung der Kontamination/des Verstoßes/des sonstigen Problems und zur Verantwortung der Akteure Stellung: |
6) Waren die betroffenen Unternehmer in den letzten drei Jahren bei anderen Verstößen/Verdachtsfällen/sonstigen Problemen involviert? |
Bitte nehmen Sie zu den Unternehmern Stellung, die in den letzten drei Jahren bei anderen Verstößen/Verdachtsfällen/sonstigen Problemen involviert waren: |
B. Maßnahmen und Sanktionen |
* 1) Welche Vorbeugungs- und Abhilfemaßnahmen wurden ergriffen (z.B. in Bezug auf den Vertrieb/das Inverkehrbringen des Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt und auf Drittlandmärkten)? |
* 2) Welche Maßnahmen wurden bei Verstößen/Verdachtsfällen/sonstigen Problemen gegenüber den betreffenden Unternehmern und/oder Erzeugnissen ergriffen? 1 |
* Art der Maßnahmen (schriftliche Form, Warnung usw.)? |
Wurde die Zertifizierung des Erzeugers/Verarbeiters eingeschränkt, ausgesetzt oder zurückgenommen? |
Datum des Inkrafttretens der Maßnahmen (falls zutreffend) (TT/MM/JJJJ): |
Geltungsdauer der Maßnahmen (falls zutreffend) (in Monaten): |
Kontrollbehörde und/oder Kontrollstelle, die die Maßnahmen ergriffen und umgesetzt hat (falls zutreffend): |
3) Sind zusätzliche Inspektionen bei den betreffenden Unternehmern geplant? |
4) Welche anderen Maßnahmen plant die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, um ähnliche Fälle zu verhindern? |
C. Sonstige Informationen: |
D. Anlagen: |
Anmerkungen zur Antwort: |
Ansprechstelle: |
*) Pflichtfelder. |
1) Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/848 und Artikel 22 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 23 Absätze 1 und 4 der vorliegenden Verordnung.
Maßnahmenkatalog (wie in Artikel 22 Absatz 3 genannt) | Anhang IV |
Teil A
Erstellung und Anwendung des Maßnahmenkatalogs
1. Unter Beachtung von Teil B kann die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Verstöße auf der Grundlage der Einstufungskriterien gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b als geringfügig, erheblich oder kritisch einstufen, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien zutrifft/zutreffen:
2. Maßnahmen
Die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die genannten Kategorien von Verstößen anwenden:
Kategorie des Verstoßes | Maßnahme |
Geringfügig | Fristgerechte Vorlage eines Aktionsplans durch den Unternehmer zur Behebung des Verstoßes/der Verstöße |
Erheblich | Kein Verweis auf die ökologische/biologische Produktion bei der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte betreffende Partie oder Erzeugung (betroffene Kultur(en) oder betroffenes Tier/betroffene Tiere) gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 Verbot der Einfuhr aus einem Drittland zum Zwecke des Inverkehrbringens des betreffenden Erzeugnisses als ökologisches/biologisches Erzeugnis in der Union während eines bestimmten Zeitraums gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 Vorgabe eines neuen Umstellungszeitraums Einschränkung des Geltungsbereichs des Zertifikats Verbesserung der Vorsorgemaßnahmen und der Kontrollen, die der Unternehmer vorgesehen hat, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten |
Kritisch | Kein Verweis auf die ökologische/biologische Produktion bei der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte betreffende Partie oder Erzeugung (betroffene Kultur(en) oder betroffenes Tier/betroffene Tiere) gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 Verbot der Einfuhr aus einem Drittland zum Zwecke des Inverkehrbringens des betreffenden Erzeugnisses als ökologisches/biologisches Erzeugnis in der Union während eines bestimmten Zeitraums gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 Vorgabe eines neuen Umstellungszeitraums Einschränkung des Geltungsbereichs des Zertifikats Aussetzung des Zertifikats Rücknahme des Zertifikats |
Teil B
Liste der Verstöße und entsprechende Einstufung, die zwingend in den Maßnahmenkatalog aufzunehmen sind
Verstoß | Einstufung |
Erhebliche Abweichung zwischen Input- und Outputberechnung (Massenbilanz) | Erheblich |
Fehlen von Aufzeichnungen und Finanzbüchern zum Nachweis der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritisch |
Vorsätzliche Weglassung von Informationen und damit unvollständige Aufzeichnungen | Kritisch |
Fälschung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Zertifizierung ökologischer/biologischer Erzeugnisse | Kritisch |
Vorsätzliche Neukennzeichnung von herabgestuften Erzeugnissen als ökologisch/biologisch | Kritisch |
Vorsätzliche Mischung ökologischer/biologischer Erzeugnisse mit Umstellungserzeugnissen oder nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen | Kritisch |
Vorsätzliche Verwendung von Stoffen oder Erzeugnissen, die im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848 nicht zugelassen sind | Kritisch |
Vorsätzliche Verwendung gentechnisch veränderter Organismen | Kritisch |
Weigerung des Unternehmers, der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Zugang zu Kontrollen unterliegenden Betriebsstätten oder zu Buchführungsunterlagen, einschließlich Finanzbüchern, zu gewähren, oder Weigerung, der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Entnahme von Proben zu erlauben | Kritisch |
ENDE |