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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3109 der Kommission vom 6. Dezember 2024 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8778)
(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/3109 vom 09.12.2024;
Beschl. (EU) 2024/3238 - ABl. L 2024/3238 vom 23.12.2024 aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 des Beschl.'es (EU) 2024/3238

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Erkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei einem Ausbruch der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- und schafhaltende Betriebe.

(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus muss gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfassen.

(4) Bulgarien hat die Kommission über die derzeitige Lage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer unterrichtet. Am 25. November 2024 wurde ein Ausbruch dieser Seuche bei gehaltenen Ziegen und Schafen in der Gemeinde Velingrad in der Region Pazardzhik bestätigt. Als Reaktion darauf und im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hat Bulgarien eine Sperrzone eingerichtet, die Schutz- und Überwachungszonen sowie eine weitere Sperrzone umfasst und in der die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden.

(5) Um die Ausbreitung der Seuche zu bekämpfen, unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, muss die Sperrzone in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, die die Schutz- und Überwachungszonen sowie eine weitere Sperrzone umfasst, in Bulgarien rasch auf Unionsebene abgegrenzt werden.

(6) Die Größe und die Dauer der Schutz- und Überwachungszonen sowie der weiteren Sperrzonen und die in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen sollten sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 stützen, einschließlich der Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in dem betroffenen Mitgliedstaat sowie des Risikoniveaus hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche. Bei der Festlegung der Dauer der Maßnahmen sollten auch die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) berücksichtigt werden.

(7) Aufgrund der Schwere und Dringlichkeit der Lage und um die Ausbreitung der Seuche nach diesem ersten Auftreten in diesem Mitgliedstaat unverzüglich einzudämmen, muss auch sichergestellt werden, dass keine Verbringungen von Tieren aus der Schutz- und Überwachungszonen sowie der weiteren Sperrzonen an Bestimmungsorte außerhalb der Außengrenze der weiteren Sperrzone stattfinden, und es müssen mögliche Abweichungen vom Verbot der Verbringung von Tieren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen werden, um eine Ausbreitung der Seuche über größere Entfernungen zu verhindern.

(8) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer und der Notwendigkeit, die Ausbreitung der Seuche von den betroffenen Betrieben in Bulgarien auf andere Teile dieses Mitgliedstaats oder auf andere Mitgliedstaaten zu verhindern, sollten die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich wirksam werden.

(9) Bis die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorliegt, sollten daher unverzüglich die Schutz- und Überwachungszonen sowie die weiteren Sperrzonen in Bulgarien eingerichtet und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden, und es sollten die Dauer dieser Zonenabgrenzung festgelegt und die Verbringungen von Tieren beschränkt werden.

(10) Dieser Beschluss sollte angesichts der derzeitigen Seuchenlage in der Union in Bezug auf das Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer bis zum 28. Februar 2025 gelten.

(11) Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Bulgarien stellt sicher, dass

  1. gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats unverzüglich eine Sperrzone, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, sowie eine weitere Sperrzone eingerichtet wird;
  2. die Schutz- und die Überwachungszonen sowie die weiteren Sperrzonen gemäß Buchstabe a mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen;
  3. die Maßnahmen, die in den Schutz- und den Überwachungszonen sowie in den weiteren Sperrzonen anzuwenden sind, mindestens bis zu den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden.

Artikel 2

Die Verbringungen von Schafen und Ziegen aus den Schutz- und den Überwachungszonen sowie aus den weiteren Sperrzonen an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze der weiteren Sperrzone gemäß Buchstabe B des Anhangs dieses Beschlusses sind bis zu den im Anhang dieses Beschlusses für die einzelnen Zonen aufgeführten Zeitpunkten verboten.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt bis zum 28. Februar 2025.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Brüssel, den 6. Dezember 2024

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

.

Anhang

A. Um den bestätigten Ausbruch herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen

Regionale Gebietseinheit und ADIS-Bezugsnummer des AusbruchsGemäß Artikel 1 in Bulgarien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sindGültig bis
Region Pazardzhik
BG-PPR-2024-00001
Schutzzone:
Those parts of Pazardzhik region, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.0156, Long. 23.9989 (2024/1)
30.12.2024
Überwachungszone:
Those parts of Pazardzhik region, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.0156, Long. 23.9989 (2024/1) excluding the areas contained in the protection zone
8.1.2025
Überwachungszone:
Those parts of Pazardzhik region, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.0156, Long. 23.9989 (2024/1)
31.12.2024 bis 8.1.2025

B. Weitere Sperrzonen

Regionale GebietseinheitGebiete in der gemäß Artikel 1 in Bulgarien eingerichteten weiteren SperrzoneGültig bis
Region Pazardzhik- Entire territory of Pazardzhik region, excluding the areas included in any protection or surveillance zone.7.2.2025
- Entire territory of Pazardzhik region1.1.2025 bis 7.2.2025


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