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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3238 der Kommission vom 19. Dezember 2024 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Bulgarien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3109

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 9305)
(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/3238 vom 23.12.2024)



Neufassung - Ersetzt Beschl. (EU) 2024/3109

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Erkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei einem Ausbruch der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- und schafhaltende Betriebe.

(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus muss gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfassen.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3109 der Kommission 4 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Bulgarien als Reaktion auf den am 25. November 2024 in der Gemeinde Welingrad in der Oblast Pasardschik bestätigten Ausbruch. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3109 die von diesem Mitgliedstaat nach dem Ausbruch dieser Seuche gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

(5) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3109 steht die amtliche Bestätigung Bulgariens, dass die in der Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Bekämpfungsmaßnahmen umgesetzt wurden, noch aus.

(6) Um das Risiko einer Ausbreitung der Seuche sowohl innerhalb Bulgariens als auch in andere Mitgliedstaaten wirksam zu mindern, ist es daher von entscheidender Bedeutung, die Dauer der Bekämpfungsmaßnahmen und die Größe der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3109 als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzonen für Bulgarien gelisteten Sperrzonen anzupassen. Mit diesen Anpassungen wird dem erheblichen Risiko Rechnung getragen, das von der anhaltenden Zirkulation und der potenziellen Ausbreitung der Seuche über die derzeit betroffenen Gebiete hinaus ausgeht. Werden diese Anpassungen nicht vorgenommen, besteht die Gefahr, dass die Anstrengungen zur Seuchenbekämpfung und die Tiergesundheit in der gesamten Union beeinträchtigt werden. Dementsprechend müssen die Liste der Sperrzonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen geändert und im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses dargelegt werden. Außerdem sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3109 aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(7) Die Größe und die Dauer der Schutz- und Überwachungszonen sowie der weiteren Sperrzonen und die in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Darüber hinaus werden die Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in den betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in dem betreffenden Mitgliedstaat sowie das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche berücksichtigt. Ferner sollte die Dauer der Maßnahmen den im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) festgelegten internationalen Standards entsprechen.

(8) Trotz der Bestätigung des Ausbruchs der Pest der kleinen Wiederkäuer vor mehr als zwei Wochen hat Bulgarien nicht die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission 5 erforderlichen Informationen vorgelegt, um die Durchführung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Bekämpfungsmaßnahmen zu bestätigen. Da diese Bestätigung nicht vorliegt, ist der Schluss zu ziehen, dass diese Maßnahmen nicht wirksam umgesetzt wurden, was ein hohes Risiko einer weiteren Ausbreitung der Seuche birgt.

(9) Aufgrund der Schwere und Dringlichkeit der Seuchenlage müssen zusätzliche Sofortmaßnahmen ergriffen werden, um das Risiko einer weiteren Ausbreitung der Seuche im Hoheitsgebiet Bulgariens und in andere Mitgliedstaaten zu mindern und ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden. Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass Verbringungen von Tieren aus Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen an Bestimmungsorte außerhalb der Außengrenze der weiteren Sperrzone verboten werden. Darüber hinaus müssen etwaige Ausnahmen von diesem Verbot gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden. Ferner muss die Verbringung von Schafen und Ziegen in Schutz-, Überwachungs- und Sperrzonen aus nicht im Anhang gelisteten Gebieten für andere Zwecken als der direkten Schlachtung verboten werden.

(10) Dieser Beschluss sollte angesichts der derzeitigen Seuchenlage in der Union in Bezug auf das Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer bis zum 31. März 2025 gelten.

(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Bulgarien stellt sicher, dass

  1. gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats unverzüglich eine Sperrzone, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, sowie eine weitere Sperrzone eingerichtet wird;
  2. die Schutz- und die Überwachungszonen sowie die weiteren Sperrzonen gemäß Buchstabe a mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen;
  3. die Maßnahmen, die in den Schutz- und den Überwachungszonen sowie in den weiteren Sperrzonen anzuwenden sind, mindestens bis zu den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden.

Artikel 2

Bulgarien stellt sicher, dass

  1. die Verbringungen von Schafen und Ziegen aus den Schutz- und den Überwachungszonen sowie aus den weiteren Sperrzonen an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze der weiteren Sperrzone gemäß Buchstabe B des Anhangs bis zu den im Anhang aufgeführten Zeitpunkten verboten sind;
  2. die Verbringungen von Schafen und Ziegen aus den nicht im Anhang aufgeführten Teilen des Hoheitsgebiets Bulgariens an einen Bestimmungsort in der Sperrzone nur zulässig sind, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wurden und die Tiere zum Zweck der sofortigen Schlachtung direkt in einen Schlachthof verbracht werden;
  3. die Transportmittel und Verbringungen von Schafen und Ziegen gemäß den Buchstaben a und b die Anforderungen gemäß Artikel 24 und Artikel 28 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erfüllen.

Artikel 3

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3109 wird aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2025.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 2024

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3109 der Kommission vom 6. Dezember 2024 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Bulgarien (ABl. L, 2024/3109, 9.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/3109/oj).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status "seuchenfrei" sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem (ABl. L 412 vom 08.12.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/2002/oj).

.

Anhang

A. Um den bestätigten Ausbruch herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen

Regionale Gebietseinheit und ADIS-Bezugsnummer des AusbruchsGemäß Artikel 1 in Bulgarien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sindGültig bis
Oblast Pasardschik
BG-PPR-2024-00001
Schutzzone:
Those parts of Pazardzhik region, contained within a circle of a radius of 5 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.0156, Long. 23.9989 (2024/1)
27.1.2025
Überwachungszone:
Those parts of Pazardzhik region, contained within a circle of a radius of 20 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.0156, Long. 23.9989 (2024/1) excluding the areas contained in the protection zone
8.2.2025
Überwachungszone:
Those parts of Pazardzhik region, contained within a circle of a radius of 20 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.0156, Long. 23.9989 (2024/1)
28.1.2025-8.2.2025

B. Weitere Sperrzonen

Regionale GebietseinheitGebiete in der gemäß Artikel 1 in Bulgarien eingerichteten weiteren SperrzoneGültig bis
Oblast Pasardschik
  • Entire territory of Pazardzhik region, excluding the areas included in any protection or surveillance zone.

13.3.2025

  • Entire territory of Pazardzhik region

9.2.2025-13.3.2025

Oblast Blagoewgrad
  • Municipalities Razlog, Satovcha, Garmen, Bansko, Belitsa, Yakoruda

13.3.2025

Oblast Smoljan
  • Dospat Municipality

13.3.2025

Oblast Sofia
  • Municipalities Kostenets and Dolna Banya

13.3.2025


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