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Durchführungsverordnung (EU) 2024/3145 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Änderung der Anhänge I, IX, X und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, und zur Berichtigung ihres Anhangs XXI hinsichtlich der Einträge für die Vereinigten Staaten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/3145 vom 19.12.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.
(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten. Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthält die allgemeinen Vorschriften, und die Listen sind in ihren Anhängen II bis XXII enthalten.
(4) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission bestätigte Fälle von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (BTV) bei Rindern und Schafen in Großbritannien gemeldet. Darüber hinaus hat Nordmazedonien der Kommission bestätigte Fälle von BTV bei Schafen und Ziegen in seinem Hoheitsgebiet gemeldet. Folglich sollten das Vereinigte Königreich und Nordmazedonien verpflichtet werden, Spenderrinder, -schafe und -ziegen in Bezug auf Samen, Eizellen oder in-vitro-erzeugte Embryonen auf BTV zu untersuchen. In den Anhängen IX und X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern bzw. von Schafen und Ziegen in die Union zulässig ist. Aufgrund der bestätigten Fälle von BTV in Großbritannien und Nordmazedonien sollte darüber hinaus in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Tiergesundheitsgarantie "BTV-Test" in Anhang IX Teil 1 Spalte 6 der Einträge für die Zonen GB-1 und GB-2 im Vereinigten Königreich und für die Zone MK-0 in Nordmazedonien sowie in Anhang X Teil 1 Spalte 6 des Eintrags für die Zone GB-0 im Vereinigten Königreich aufgenommen werden. Die Anhänge IX und X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden.
(5) In Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Huftieren, Geflügel und Federwild in die Union zulässig ist. In der Beschreibung der Zone "BR-2" in Brasilien in der Tabelle in Teil 2 des genannten Anhangs wird unter anderem auf die Zonen "BR-3" und "BR-4" in Brasilien in der Tabelle in Anhang XIII Teil 2 der genannten Durchführungsverordnung verwiesen. Nach der Änderung des Anhangs XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1170 der Kommission 4 sind die Zonen "BR-3" und "BR-4" in Brasilien jedoch nicht mehr in der Tabelle in Anhang XIII Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführt. Daher sollte die Beschreibung der Zone "BR-2" in Brasilien in Anhang XV Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 entsprechend geändert werden.
(6) Darüber hinaus ist das gesamte Hoheitsgebiet Moldaus in Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 als Drittland gelistet, aus dem Sendungen von Fleischerzeugnissen von Geflügel, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung "D" gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden, für den Eingang in die Union zulässig sind.
(7) Am 21. Juni 2024 stellte Moldau bei der Kommission einen Antrag auf Aufnahme seiner Zone "MD-1" in Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 als Zone, aus der der Eingang in die Union von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Geflügel zulässig ist, die keiner spezifischen risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen werden müssen.
(8) Die Kommission hat den Antrag Moldaus bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass in Anbetracht des Tiergesundheitsstatus der Zone "MD-1" in Moldau in Bezug auf relevante gelistete Seuchen und in Anbetracht der von der zuständigen Behörde Moldaus gebotenen Garantien hinsichtlich der Einhaltung der in der Union geltenden Tiergesundheitsanforderungen oder der Gleichwertigkeit mit diesen Anforderungen diese Zone für den Eingang von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Geflügel in die Union mit einer unspezifischen Behandlung "A" in Spalte 10 der Tabelle in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet werden könnte, was bedeutet, dass die Fleischerzeugnisse keiner spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen werden müssen. Anhang XV der genannten Durchführungsverordnung sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Darüber hinaus ist es erforderlich, bestimmte Verweise in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zu aktualisieren. Die Anhänge I, IX, X und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden.
(10) Darüber hinaus sind in Anhang XXI Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Drittländer oder Gebiete bzw. Zonen oder Kompartimente derselben aufgeführt, aus denen der Eingang von Sendungen bestimmter Wassertiere gelisteter Arten und von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus diesen gelisteten Arten in die Union zulässig ist. Im Eintrag für die Vereinigten Staaten wurde in den Zeilen für die Zonen "US-2", "US-3", "US-4" und "US-5" in Spalte 6 der genannten Liste der Verweis auf eine Muster-Veterinärbescheinigung "AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER" irrtümlicherweise mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1727 der Kommission 5 gestrichen, als dieser Anhang geändert wurde. Dieser Verweis sollte wieder aufgenommen werden, und Anhang XXI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
(11) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1727 gilt seit dem 1. Oktober 2021. Dementsprechend sollte die mit der vorliegenden Verordnung an Anhang XXI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorgenommene Berichtigung ebenfalls ab diesem Datum gelten.
(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
Die Anhänge I, IX, X und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß Teil I des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
Anhang XXI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird gemäß Teil II des Anhangs der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 2 gilt ab dem 1. Oktober 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 2024
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1170 der Kommission vom 23. April 2024 zur Änderung der Anhänge IV, VIII, XIII, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, und zur Berichtigung des Anhangs XIV hinsichtlich der Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild die Union zulässig ist (ABl. L, 2024/1170, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1170/oj).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1727 der Kommission vom 29. September 2021 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 345 vom 30.09.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1727/oj).
Anhang |
Teil I
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
Die Anhänge I, IX, X und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:
1. Anhang I Nummer 12 erhält folgende Fassung:
"(12) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.04.2023 S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens gelten für die Zwecke der Anhänge II bis XXII Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland."
2. Anhang IX Teil 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält folgende Fassung:
"GB |
GB-1 |
Samen |
BOV-SEM-A-ENTRY |
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 |
BRU |
Eizellen und Embryonen |
BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY |
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 | |||
GB-2 |
Samen |
BOV-SEM-A-ENTRY |
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 |
BRU | |
Eizellen und Embryonen |
BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY |
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 |
b) Der Eintrag für die Republik Nordmazedonien erhält folgende Fassung:
"MK |
MK-0 |
Eizellen und Embryonen |
BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY |
BTV-Test" |
3. In Anhang X Teil 1 erhält der Eintrag für das Vereinigte Königreich folgende Fassung:
"GB |
GB-0 |
Samen |
OV/CAP-SEM-A-ENTRY |
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 |
BRU |
Eizellen und Embryonen |
OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY |
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 |
4. Anhang XV wird wie folgt geändert:
a) In Teil 1 Abschnitt A erhält der Eintrag für Moldau folgende Fassung:
"MD |
MD-0 |
Nicht zulässig |
Nicht zulässig |
Nicht zulässig |
Nicht zulässig |
Nicht zulässig |
Nicht zulässig |
Nicht zulässig |
Nicht zulässig |
Nicht zulässig |
Nicht zulässig | ||
MD-1 |
Nicht zulässig |
Nicht zulässig |
Nicht zulässig |
Nicht zulässig |
Nicht zulässig |
Nicht zulässig |
Nicht zulässig |
A |
Nicht zulässig |
Nicht zulässig |
MPNT MPST | ||
MD-2 |
Nicht zulässig |
Nicht zulässig |
Nicht zulässig |
Nicht zulässig |
Nicht zulässig |
Nicht zulässig |
Nicht zulässig |
D |
Nicht zulässig |
Nicht zulässig |
MPST" |
b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
i) Im Eintrag für Brasilien erhält die Beschreibung der Zone BR-2 folgende Fassung:
"Brasilien |
BR-2 |
Die unter BR-1 und BR-2 in Teil 2 von Anhang XIII definierten Gebiete" |
ii) Der folgende Eintrag für Moldau wird zwischen dem Eintrag für das Vereinigte Königreich und dem Eintrag für Malaysia eingefügt:
"Republik Moldau |
MD-1 | Gesamtes Hoheitsgebiet der Republik Moldau, mit Ausnahme der folgenden Bezirke: Briceni, Cahul, Calaraşi, Cantemir, Comrat, Drochia, Dubăsari, Edinet, Floresti, Glodeni, Orhei, Rezina, Riscani, Singerei, Soldanesti, Soroca, Stefan Voda, Străşeni, Tarclia |
MD-2 | Gesamtes Hoheitsgebiet der Republik Moldau, ausgenommen das Gebiet MD-1" |
Teil II
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
In Anhang XXI Teil 1 Abschnitt A erhalten die Zeilen für die Zonen US-2 bis US-5 in den Einträgen für die Vereinigten Staaten folgende Fassung:
"US |
US-2 |
Alle gelisteten Arten |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER | ||||||
MOL-HC |
B | ||||||||
US-3 |
Alle gelisteten Arten |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER | |||||||
MOL-HC |
B | ||||||||
US-4 |
Alle gelisteten Arten |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER | |||||||
MOL-HC |
B | ||||||||
US-5 |
Alle gelisteten Arten |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER | |||||||
MOL-HC |
B" |
ENDE |