Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1727 der Kommission vom 29. September 2021 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 345 vom 30.09.2021 S. 1)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2016/429, die seit dem 21. April 2021 gilt, sind unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union festgelegt. Gemäß einer dieser Tiergesundheitsanforderungen müssen diese Sendungen aus einem gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Drittland oder Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment eines solchen Drittlands oder Gebiets stammen.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. - im Fall von Aquakulturtieren - Kompartimenten derselben. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Geltungsbereich fallen, nur dann für den Eingang in die Union zulässig, wenn sie aus einem gemäß den Tiergesundheitsanforderungen der genannten Delegierten Verordnung für die betreffende Art von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelisteten Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. - im Fall von Aquakulturtieren - Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren sowie Kategorien von Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist.

(4) Ein geringfügiger Fehler im Titel der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte berichtigt werden.

(5) Der Eingang von Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmten lebenden Wassertieren in die Union ist nur zulässig, wenn sie Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und den Kriterien gemäß Anhang I Kapitel I Kategorien 1.17 und 1.25 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 5 entsprechen. Solche Tiere dürfen daher nicht in die Union verbracht werden, wenn sie für Reinigungszentren und, unter bestimmten Umständen, für Versandzentren bestimmt sind. Es sollte daher klargestellt werden, dass Wassertiere nicht in die Union verbracht werden dürfen, wenn sie für bestimmte Arten von Aquakulturbetrieben bestimmt sind. Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235 6 und (EU) 2020/2236 der Kommission 7 wurden deshalb entsprechend geändert. Zur Angleichung an diese Durchführungsverordnungen und zur Vermeidung von Unklarheiten sollte daher auch Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe t der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um klarzustellen, dass die Liste in Anhang XXI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 nur für Sendungen gilt, die für bestimmte Aquakulturbetriebe bestimmt sind.

(6) In der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Huftieren (ausgenommen Equiden und Huftiere, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind) in die Union zulässig ist. In der vierten Spalte dieser Tabelle sollte bei den Einträgen zu Island und Neuseeland hinsichtlich Cervidae und Camelidae ein Schreibfehler in Bezug auf die Tierkategorien berichtigt werden und nur die Kategorie "Tiere für die weitere Haltung" erscheinen. Die Einträge zu Island und Neuseeland in der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend berichtigt werden.

(7) Darüber hinaus sollte in der fünften Spalte der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 beim Eintrag zu Grönland ein Schreibfehler in Bezug auf den Namen der Veterinärbescheinigung für Cervidae "CER-X" berichtigt und durch "CAM-CER" ersetzt werden. Der Eintrag zu Grönland in der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(8) Darüber hinaus sollten in der vierten und fünften Spalte der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 bei den Einträgen für die Zonen GB-1 und GB-2 im Vereinigten Königreich (GB) die Kategorie "die zur Schlachtung bestimmt sind" und die Veterinärbescheinigung "BOV-Y" eingefügt werden, um den Kategorien von Tieren und den Tiergesundheitsbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission 8, die bis zum 20. April 2021 galt, zu entsprechen. Der Eintrag zum Vereinigten Königreich (GB) in der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(9) Außerdem sollte in der siebten Spalte der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Eintrag zu Kanada hinsichtlich der Tiergesundheitsgarantien geändert werden, um den Garantien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, die bis zum 20. April 2021 galt, zu entsprechen. Der Eintrag zu Kanada in der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) In der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Equiden in die Union zulässig ist. Diese Liste sollte mit der Liste in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission 9 in Einklang stehen, die bis zum 20. April 2021 galt und in der Bahrain und Chile den richtigen Statusgruppen zugeordnet waren. Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(11) In der Tabelle in Anhang VI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und von Zuchtmaterial in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union zulässig ist. Artikel 62 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sieht eine Ausnahme von den darin festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln vor, die aus Drittländern oder Gebieten stammen, die auf der Grundlage äquivalenter Garantien ausdrücklich für den Eingang von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in die Union gelistet sind. Diese Liste von Drittländern oder Gebieten sollte in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 festgelegt werden. Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12) In der Tabelle in Anhang VIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union zulässig ist. In der vierten Spalte dieser Liste sollte bei den Einträgen zum Vereinigten Königreich und zu den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten Guernsey, Insel Man und Jersey der Name der Veterinärbescheinigung "DOCAFE" für dieses Drittland und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete berichtigt werden, und es sollte im Einklang mit der von anderen Drittländern und Gebieten zu verwendenden Veterinärbescheinigung "CANIS-FELIS-FERRETS" angegeben werden. Darüber hinaus sollte in der fünften Spalte der Tabelle in Teil 1 und in der ersten Spalte der Tabelle in Teil 3 des Anhangs VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Unterstreichung des Begriffs "Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern" entfernt werden. Die Tabelle in Teil 1 und die Tabelle in Teil 3 des Anhangs VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend berichtigt werden.

(13) In der Tabelle in Anhang IX Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern in die Union zulässig ist. In der sechsten Spalte dieser Tabelle sollten die Einträge zu Kanada und Neuseeland hinsichtlich der Tiergesundheitsgarantien geändert werden, um die Garantien für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24), Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis und Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) gemäß der siebten Spalte der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollte die Beschreibung dieser Tiergesundheitsgarantien in die Tabelle in Anhang IX Teil 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgenommen werden. Die Einträge zu Kanada und Neuseeland in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden.

(14) Außerdem sollten in der vierten Spalte der Tabelle in Anhang IX Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Einträge zum Vereinigten Königreich und zu den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten Guernsey, Insel Man und Jersey in Bezug auf die Namen der Veterinärbescheinigungen für Eizellen und Embryonen an die Einträge zu anderen Drittländern und Gebieten angepasst werden. Im Interesse der Klarheit sollten die Einträge zu Guernsey, der Insel Man, Jersey und dem Vereinigten Königreich in der Tabelle in Anhang IX Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 daher entsprechend berichtigt werden.

(15) In der Tabelle in Anhang X Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen in die Union zulässig ist. In der sechsten Spalte dieser Tabelle sollten die Einträge zu Kanada, Chile und Neuseeland hinsichtlich der Tiergesundheitsgarantien geändert werden, um die Garantien für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) und Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemäß der siebten Spalte der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollte eine Beschreibung dieser Tiergesundheitsgarantien in die Tabelle in Anhang X Teil 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgenommen werden. Die Einträge zu Kanada, Chile und Neuseeland in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden.

(16) Außerdem sollten in der vierten Spalte der Tabelle in Anhang X Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Einträge zum Vereinigten Königreich und zu den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten Guernsey, Insel Man und Jersey in Bezug auf die Namen der Veterinärbescheinigungen für Eizellen und Embryonen an die Einträge zu anderen Drittländern und Gebieten angepasst werden. Im Interesse der Klarheit sollten die Einträge zu Guernsey, der Insel Man, Jersey und dem Vereinigten Königreich in der Tabelle in Anhang X Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 daher entsprechend berichtigt werden.

(17) In der Tabelle in Anhang XI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Zuchtmaterial von Schweinen in die Union zulässig ist. In der vierten Spalte dieser Tabelle sollten die Einträge zum Vereinigten Königreich und zu den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten Guernsey, Insel Man und Jersey in Bezug auf die Namen der Veterinärbescheinigungen für Eizellen und Embryonen an die Einträge zu anderen Drittländern und Gebieten angepasst werden. Die Tabelle in Anhang XI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(18) In der Tabelle in Anhang XII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Zuchtmaterial von Equiden in die Union zulässig ist. In der fünften Spalte dieser Tabelle sollten die Einträge zum Vereinigten Königreich und zu den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten Guernsey, Insel Man und Jersey in Bezug auf die Namen der Veterinärbescheinigungen für Eizellen und Embryonen an die Einträge zu anderen Drittländern und Gebieten angepasst werden. Die Tabelle in Anhang XII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(19) In der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren in die Union zulässig ist. In der fünften Spalte dieser Tabelle sollte der Eintrag zu Uruguay in Bezug auf die spezifischen Bedingungen berichtigt werden, um den diesem Drittland durch die bis zum 20. April 2021 geltende Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zugewiesenen Bedingungen zu entsprechen. Der Eintrag zu Uruguay in der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(20) In der Tabelle in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Huftieren, Geflügel und Federwild in die Union zulässig ist. Sendungen von Fleischerzeugnissen aus Farmwild aus Bosnien und Herzegowina dürfen nur durch die Union durchgeführt werden, daher sollte in der sechsten Spalte dieser Tabelle der Begriff "Nicht zulässig" erscheinen. Der Eintrag zu Bosnien und Herzegowina in der Tabelle in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(21) Darüber hinaus sollte in der sechsten Spalte der Tabelle in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Eintrag zur Zone RU-2 in Russland in Bezug auf als Farmwild gehaltene Huftiere (ausgenommen Schweine) ein typografischer Fehler bei den zugeordneten Behandlungen berichtigt werden. Aus Gründen der Klarheit sollte dieser Eintrag außerdem dem Eintrag in der Liste in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission 10 entsprechen, die bis zum 20. April 2021 galt. Der Eintrag zu Russland in der Tabelle in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(22) Außerdem fehlen in der dreizehnten Spalte der Tabelle in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 entweder die Namen der Veterinärbescheinigungen für erforderliche unspezifische oder spezifische risikomindernde Behandlungen - wie beim Eintrag zum Kosovo - oder sollten - wie beim Eintrag zur UA-0-Zone in der Ukraine - nicht angegeben werden, da diese Zone nicht für den Eingang von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Huftieren, Geflügel und Federwild in die Union zulässig ist. Daher müssen die Einträge zum Kosovo und zur Ukraine in Teil 1 Abschnitt A des genannten Anhangs berichtigt werden. Die Einträge zum Kosovo und zur Ukraine in der Tabelle in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend berichtigt werden.

(23) Zudem fehlt in der ersten Spalte der Tabelle in Anhang XV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ein Code des Drittlands beim Eintrag zu Brasilien. Diese Auslassung muss daher berichtigt werden. Der Eintrag zu Brasilien in der Tabelle in Anhang XV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(24) Ferner wurden in der zweiten und dritten Spalte der Tabelle in Anhang XV Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 versehentlich die Zonen Brasiliens in den Eintrag zu Argentinien aufgenommen. Daher muss der Eintrag zu Argentinien berichtigt werden, indem die Zonen Brasiliens gestrichen werden, und in Teil 2 des genannten Anhangs ein gesonderter Eintrag zu Brasilien eingefügt wird. Die Einträge zu Argentinien und Brasilien in Anhang XV Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend berichtigt werden.

(25) In Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Tierdarmhüllen in die Union zulässig ist. Usbekistan übermittelte der Kommission seine Antwort auf einen Fragebogen zum Eingang von Tierdarmhüllen in die Union im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier. Dieses Drittland legte der Kommission ausreichende Nachweise und Garantien vor, um in die Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben aufgenommen zu werden, aus denen der Eingang von Sendungen von Tierdarmhüllen in die Union zulässig ist. Es sollte deshalb in die Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben aufgenommen werden, aus denen der Eingang von Sendungen von Tierdarmhüllen in die Union zulässig ist. Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden.

(26) In der Tabelle in Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Milcherzeugnissen, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden müssen, in die Union zulässig ist. Diese Liste sollte mit der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission 11 übereinstimmen, die bis zum 20. April 2021 galt und keinen Eintrag zu Bahrain enthielt. Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(27) In der Tabelle in Anhang XXI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete, Zonen bzw. Kompartimente derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von lebenden Wassertieren gelisteter Arten in die Union zulässig ist. Teil 1 des genannten Anhangs sollte nicht nur für bestimmte Wassertiere gelisteter Arten, sondern auch für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus diesen Wassertieren gelten. Der einleitende Satz von Teil 1 und der Titel der dritten, vierten und fünften Spalte der Tabelle in diesem Teil sollten entsprechend geändert werden. Daher sollte Anhang XXI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 entsprechend geändert werden.

(28) Darüber hinaus sollten in der dritten Spalte der Tabelle in Anhang XXI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Einträge zur Zone CA-0 in Kanada und zur Zone US-1 in den Vereinigten Staaten in Bezug auf den Eingang von Sendungen von Fisch in die Union präzisiert werden, um jegliche Unsicherheit in Bezug auf Wassertiere, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 12 als Überträgerarten gelistet sind, und die Bedingungen, unter denen sie als Vektoren für die Virale Hämorrhagische Septikämie gelten, zu vermeiden. Außerdem ist bei der Auflistung bestimmter Gebiete in den Vereinigten Staaten für den Eingang von Sendungen gelisteter Fischarten in die Union ein Schreibfehler aufgetreten. Der Inhalt der dritten Spalte der Tabelle in Anhang XXI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eintrag zur Zone US-0 sollte für den Eintrag zur Zone US-1 gelten und umgekehrt. Die Einträge für Kanada und die Vereinigten Staaten in Anhang XXI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(29) Ferner sollten in Anhang XXI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Einträge zum Vereinigten Königreich und zu den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten Guernsey, Insel Man und Jersey in Bezug auf den Eingang von Sendungen gelisteter Arten von Weichtieren und Krebstieren in die Union mit der Liste in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission 13, die bis zum 20. April 2021 galt, übereinstimmen. Die Einträge zu Guernsey, der Insel Man, Jersey und dem Vereinigten Königreich in Anhang XXI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend berichtigt werden.

(30) In der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, für die die Union nicht der endgültige Bestimmungsort ist, zulässig ist, sowie die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und in die Union zurückkehren, zulässig ist. In der zweiten Spalte dieser Tabelle sollten die Einträge zu Belarus, Montenegro, der Republik Nordmazedonien und Serbien um die fehlenden Codes der Zonen ergänzt werden. Die Einträge zu Belarus, Montenegro, der Republik Nordmazedonien und Serbien in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend berichtigt werden.

(31) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(32) Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen und Berichtigungen unverzüglich wirksam werden.

(33) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird wie folgt geändert und berichtigt:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist";

2. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe t erhält folgende Fassung:

"t) Anhang XXI für Wassertiere gelisteter Arten, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie bestimmte Wassertiere gelisteter Arten und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus diesen gelisteten Arten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.";

3. Die Anhänge II, IV, VI, VIII bis XIII, XV, XVI, XVIII, XXI und XXII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert und berichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2021

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1).

4) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).

5) Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 1).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020 S. 1).

7) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 (ABl. L 442 vom 30.12.2020 S. 410).

8) Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.03.2010 S. 1).

9) Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission vom 12. April 2018 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union (ABl. L 110 vom 30.04.2018 S. 1).

10) Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007 S. 49).

11) Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.07.2010 S. 1).

12) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).

13) Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. L 337 vom 16.12.2008 S. 41).

.

Anhang

Die Anhänge II, IV, VI, VIII bis XIII, XV, XVI, XVIII, XXI und XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert und berichtigt:

1. Anhang II Teil 1 erhält folgende Fassung:

"Teil 1
Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Huftieren (ausgenommen Equiden und Huftiere, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind) in die Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a zulässig ist

ISO-Code und Name des Drittlands oder GebietsCode der Zone gemäß Teil 2Art Eingang in die Union zulässigKategorien Eingang in die Union zulässigVeterinärbescheinigungenSpezifische Bedingungen gemäß Teil 3Tiergesundheitsgarantien gemäß Teil 4SchlussdatumAnfangsdatum
123456789
CA
Kanada
CA-0RinderTiere für die weitere Haltung 1BOV-XSF-BTV, SF-EHD
Schafe und ZiegenTiere für die weitere Haltung 1, die zur Schlachtung bestimmt sindOV/CAP-X, OV/CAP-YBRU, SF-BTV, SF-EHD
SchweineTiere für die weitere Haltung 1SUI-XADV
CamelidaeTiere für die weitere Haltung 1CAM-CERSF-BTV, SF-EHD
Sonstige HuftiereTiere für die weitere Haltung 1RUM, RHINO, HIPPOSF-BTV 2, SF-EHD 2
CH
Schweiz
CH-0Vorbehaltlich des in Anhang I Nummer 7 genannten Abkommens
CL
Chile
CL-0RinderTiere für die weitere Haltung 1BOV-X
Schafe und ZiegenTiere für die weitere Haltung 1OV/CAP-XBRU
SchweineTiere für die weitere Haltung 1SUI-X
CamelidaeTiere für die weitere Haltung 1CAM-CER
CervidaeTiere für die weitere Haltung 1CAM-CER
Sonstige HuftiereTiere für die weitere Haltung 1RUM, RHINO, HIPPO
GB
Vereinigtes Königreich
GB-1RinderTiere für die weitere Haltung 1, die zur Schlachtung bestimmt sindBOV-X, BOV-YBRU, EBL
Schafe und ZiegenTiere für die weitere Haltung 1, die zur Schlachtung bestimmt sindOV/CAP-X, OV/CAP-YBRU
SchweineTiere für die weitere Haltung 1, die zur Schlachtung bestimmt sindSUI-X, SUI-YADV
CamelidaeTiere für die weitere Haltung 1CAM-CER
CervidaeTiere für die weitere Haltung 1CAM-CER
Sonstige HuftiereTiere für die weitere Haltung 1RUM, RHINO, HIPPO
GB-2RinderTiere für die weitere Haltung 1, die zur Schlachtung bestimmt sindBOV-X, BOV-YTB, BRU, EBL
Schafe und ZiegenTiere für die weitere Haltung 1, die zur Schlachtung bestimmt sindOV/CAP-X, OV/CAP-YBRU
SchweineTiere für die weitere Haltung 1, die zur Schlachtung bestimmt sindSUI-X, SUI-YADV
CamelidaeTiere für die weitere Haltung 1CAM-CER
CervidaeTiere für die weitere Haltung 1CAM-CER
Sonstige HuftiereTiere für die weitere Haltung 1RUM, RHINO, HIPPO
GG
Guernsey
GG-0RinderTiere für die weitere Haltung 1BOV-X
Schafe und ZiegenTiere für die weitere Haltung 1OV/CAP-XBRU
SchweineTiere für die weitere Haltung 1SUI-XADV
Sonstige HuftiereTiere für die weitere Haltung 1RUM, RHINO, HIPPO
GL
Grönland
GL-0Schafe und ZiegenTiere für die weitere Haltung 1OV/CAP-X
CamelidaeTiere für die weitere Haltung 1CAM-CER
CervidaeTiere für die weitere Haltung 1CAM-CER
Sonstige HuftiereTiere für die weitere Haltung 1RUM, RHINO, HIPPO
IM
Insel Man
IM-0RinderTiere für die weitere Haltung 1, die zur Schlachtung bestimmt sindBOV-X, BOV-YTB, BRU, EBL
Schafe und ZiegenTiere für die weitere Haltung 1, die zur Schlachtung bestimmt sindOV/CAP-X, OV/CAP-YBRU
IS
Island
IS-0RinderTiere für die weitere Haltung 1, die zur Schlachtung bestimmt sindBOV-X, BOV-Y
Schafe und ZiegenTiere für die weitere Haltung 1, die zur Schlachtung bestimmt sindOV/CAP-X, OV/CAP-Y
SchweineTiere für die weitere Haltung 1, die zur Schlachtung bestimmt sindSUI-X, SUI-YCSF
CamelidaeTiere für die weitere Haltung 1CAM-CER
CervidaeTiere für die weitere Haltung 1CAM-CER
Sonstige HuftiereTiere für die weitere Haltung 1RUM, RHINO, HIPPO
JE
Jersey
JE-0RinderTiere für die weitere Haltung 1, die zur Schlachtung bestimmt sindBOV-X, BOV-YEPL
NZ
Neuseeland
NZ-0RinderTiere für die weitere Haltung 1, die zur Schlachtung bestimmt sindBOV-X, BOV-YBRU, TB
Schafe und ZiegenTiere für die weitere Haltung 1, die zur Schlachtung bestimmt sindOV/CAP-X, OV/CAP-YBRU
SchweineTiere für die weitere Haltung 1, die zur Schlachtung bestimmt sindSUI-X, SUI-Y
CamelidaeTiere für die weitere Haltung 1CAM-CER
CervidaeTiere für die weitere Haltung 1CAM-CER
Sonstige HuftiereTiere für die weitere Haltung 1RUM, RHINO, HIPPO

US
Vereinigte Staaten

US-0

Schweine

Tiere für die weitere Haltung 1

SUI-X

1) 'Tiere für die weitere Haltung' bezeichnet Tiere, die für Betriebe bestimmt sind, in denen lebende Tiere gehalten werden, ausgenommen Schlachthöfe.

2) Nur für gelistete Arten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21)."

2. Anhang IV Teil 1 wird wie folgt berichtigt:

a) Der Eintrag zu Bahrain erhält folgende Fassung:

"BH
Bahrain
BH-0ERegistrierte PferdeEQUI-X,
EQUI-TRANSIT-X,
EQUI-RE-ENTRY-30,
EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,
EQUI-RE-ENTRY-90-RACE"

b) Der Eintrag zu Chile erhält folgende Fassung:

"CL
Chile
CL-0DRegistrierte Pferde; registrierte Equiden; andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden; zur Schlachtung bestimmte EquidenEQUI-X,
EQUI-TRANSIT-X,
EQUI-Y,
EQUI-TRANSIT-Y,
EQUI-RE-ENTRY-30,
EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,
EQUI-RE-ENTRY-90-RACE"

3. Anhang VI Teil 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Titel von Teil 1 und vor der Tabelle wird folgender Titel eingefügt:

"Abschnitt A
Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und von Zuchtmaterial in Gefangenschaft gehaltener Vögel zulässig ist
"

b) Nach der Tabelle in Abschnitt A und vor Teil 2 wird folgender Abschnitt B eingefügt:

"Abschnitt B
Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und von Zuchtmaterial in Gefangenschaft gehaltener Vögel auf der Grundlage äquivalenter Garantien gemäß Artikel 62 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zulässig ist

ISO-Code und Name des Drittlands oder GebietsZone gemäß Teil 2Kategorien Eingang in die Union zulässigVeterinärbescheinigungSpezifische Bedingungen gemäß Teil 3Tiergesundheitsgarantien gemäß Teil 4SchlussdatumAnfangsdatum
12345678
AD
Andorra
AD-0In Gefangenschaft gehaltene Vögel-
Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
CH
Schweiz
CH-0In Gefangenschaft gehaltene Vögel-
Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
LI
Liechtenstein
LI-0In Gefangenschaft gehaltene Vögel-
Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
MC
Monaco
MC-0In Gefangenschaft gehaltene Vögel-
Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
SM
San Marino
SM-0In Gefangenschaft gehaltene Vögel-
Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
VA
Staat Vatikanstadt
VA-0In Gefangenschaft gehaltene Vögel-
Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln-"

4. Anhang VIII wird wie folgt berichtigt:

a) Teil 1 erhält folgende Fassung:

"Teil 1
Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g in die Union zulässig ist

ISO-Code und Name des Drittlands oder GebietsCode der Zone gemäß Teil 2Art und Kategorien Eingang in die Union zulässigVeterinärbescheinigungenSpezifische Bedingungen gemäß Teil 3Tiergesundheitsgarantien gemäß Teil 4Schluss datumAnfangsdatum
12345678
AC
Ascension
AC-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
AD
Andorra
AD-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
AE
Vereinigte Arabische Emirate
AE-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
AG
Antigua und Barbuda
AG-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
AL
Albanien
AL-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETSTest zur Titrierung von Tollwutantikörpern
AR
Argentinien
AR-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
AU
Australien
AU-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
AW
Aruba
AW-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
BA
Bosnien und Herzegowina
BA-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
BB
Barbados
BB-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
BH
Bahrain
BH-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
BM
Bermuda
BM-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
BQ
Bonaire, St. Eustatius und Saba (die Karibischen Niederlande)
BQ-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
BR
Brasilien
BR-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETSTest zur Titrierung von Tollwutantikörpern
BW
Botsuana
BW-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETSTest zur Titrierung von Tollwutantikörpern
BY
Belarus
BY-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
BZ
Belize
BZ-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETSTest zur Titrierung von Tollwutantikörpern
CA
Kanada
CA-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
CH
Schweiz
CH-0Vorbehaltlich des in Anhang I Nummer 7 genannten Abkommens
CL
Chile
CL-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
CN
China
CN-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETSTest zur Titrierung von Tollwutantikörpern
CO
Kolumbien
CO-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETSTest zur Titrierung von Tollwutantikörpern
CR
Costa Rica
CR-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETSTest zur Titrierung von Tollwutantikörpern
CU
Kuba
CU-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETSTest zur Titrierung von Tollwutantikörpern
CW
Curacao
CW-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
DZ
Algerien
DZ-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETSTest zur Titrierung von Tollwutantikörpern
ET
Äthiopien
ET-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETSTest zur Titrierung von Tollwutantikörpern
FJ
Fidschi
FJ-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
FK
Falklandinseln
FK-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
FO
Färöer
FO-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
GB
Vereinigtes Königreich
GB-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
GG
Guernsey
GG-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
GI
Gibraltar
GI-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
GL
Grönland
GL-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
GT
Guatemala
GT-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETSTest zur Titrierung von Tollwutantikörpern
HK
Hongkong
HK-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
HN
Honduras
HN-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETSTest zur Titrierung von Tollwutantikörpern
IL
Israel
IL-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETSTest zur Titrierung von Tollwutantikörpern
IM
Insel Man
IM-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
IN
Indien
IN-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETSTest zur Titrierung von Tollwutantikörpern
IS
Island
IS-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
JE
Jersey
JE-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
JM
Jamaika
JM-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
JP
Japan
JP-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
KE
Kenia
KE-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETSTest zur Titrierung von Tollwutantikörpern
KN
St. Kitts und Nevis
KN-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
KY
Kaimaninseln
KY-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
LC
St. Lucia
LC-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
LI
Liechtenstein
LI-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
MA
Marokko
MA-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETSTest zur Titrierung von Tollwutantikörpern
MC
Monaco
MC-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
ME
Montenegro
ME-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETSTest zur Titrierung von Tollwutantikörpern
MG
Madagaskar
MG-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETSTest zur Titrierung von Tollwutantikörpern
MK
Republik Nordmazedonien
MK-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
MS
Montserrat
MS-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
MU
Mauritius
MU-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
MX
Mexiko
MX-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
MY
Malaysia
MY-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
NA
Namibia
NA-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETSTest zur Titrierung von Tollwutantikörpern
NC
Neukaledonien
NC-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
NI
Nicaragua
NI-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETSTest zur Titrierung von Tollwutantikörpern
NZ
Neuseeland
NZ-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
PA
Panama
PA-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETSTest zur Titrierung von Tollwutantikörpern
PF
Französisch-Polynesien
PF-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
PM
St. Pierre und Miquelon
PM-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
PY
Paraguay
PY-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETSTest zur Titrierung von Tollwutantikörpern
RS
Serbien
RS-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETSTest zur Titrierung von Tollwutantikörpern
RU
Russland
RU-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
SG
Singapur
SG-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
SH
St. Helena
SH-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
SM
San Marino
SM-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
SV
El Salvador
SV-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETSTest zur Titrierung von Tollwutantikörpern
SX
St. Martin
SX-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
SZ
Eswatini
SZ-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETSTest zur Titrierung von Tollwutantikörpern
TH
Thailand
TH-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETSTest zur Titrierung von Tollwutantikörpern
TN
Tunesien
TN-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETSTest zur Titrierung von Tollwutantikörpern
TR
Türkei
TR-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETSTest zur Titrierung von Tollwutantikörpern
TT
Trinidad und Tobago
TT-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
TW
Taiwan
TW-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
UA
Ukraine
UA-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETSTest zur Titrierung von Tollwutantikörpern
US
Vereinigte Staaten, einschließlich Amerikanisch-Samoa, Guam, Nördliche Marianen, Puerto Rico und Amerikanische Jungferninseln
US-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
UY
Uruguay
UY-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETSTest zur Titrierung von Tollwutantikörpern
VA
Staat Vatikanstadt
VA-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
VC
St. Vincent und die Grenadinen
VC-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
VG
Britische Jungferninseln
VG-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
VU
Vanuatu
VU-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
WF
Wallis und Futuna
WF-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETS
ZA
Südafrika
ZA-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETSTest zur Titrierung von Tollwutantikörpern
ZW
Simbabwe
ZW-0Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen ZweckenCANIS-FELIS-FERRETSTest zur Titrierung von Tollwutantikörpern"

b) Teil 3 erhält folgende Fassung:

"Teil 3
Spezifische Bedingungen gemäß Spalte 5 der Tabelle in Teil 1
Test zur Titrierung von TollwutantikörpernDie Tiere der Sendung, die in die Union verbracht wird, müssen einem gültigen Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern gemäß Anhang XXI Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen worden sein."

5. Anhang IX wird wie folgt geändert und berichtigt:

a) Teil 1 wird wie folgt geändert und berichtigt:

i) Der Eintrag zu Kanada erhält folgende Fassung:

"CA
Kanada

CA-0

Samen

Entscheidung 2005/290/EG der Kommission

SF-BTV
EHD-Test
BTV-Test

Eizellen und Embryonen

BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
BOV-in-vivo-EMB-B-ENTRY
BOV-in-vitro-EMB-C-ENTRY
BOV-in-vitro-EMB-D-ENTRY
BOV-GP-PROCESSING-ENTRY
BOV-GP-STORAGE-ENTRY

SF-BTV
EHD-Test
BTV-Test"

ii) Die Einträge zum Vereinigten Königreich und zu Guernsey erhalten folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich

GB-0

Samen

BOV-SEM-A-ENTRY
BOV-SEM-B-ENTRY
BOV-SEM-C-ENTRY
BOV-GP-PROCESSING-ENTRY
BOV-GP-STORAGE-ENTRY


Zeitraum vor dem 1. Januar 2021

Eizellen und Embryonen

BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
BOV-in-vivo-EMB-B-ENTRY
BOV-in-vitro-EMB-C-ENTRY
BOV-in-vitro-EMB-D-ENTRY
BOV-GP-PROCESSING-ENTRY
BOV-GP-STORAGE-ENTRY

Zeitraum vor dem 1. Januar 2021

GG
Guernsey

GG-0

Samen

BOV-SEM-A-ENTRY
BOV-SEM-B-ENTRY
BOV-SEM-C-ENTRY
BOV-GP-PROCESSING-ENTRY
BOV-GP-STORAGE-ENTRY

Zeitraum vor dem 1. Januar 2021

Eizellen und Embryonen

BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
BOV-in-vivo-EMB-B-ENTRY
BOV-in-vitro-EMB-C-ENTRY
BOV-in-vitro-EMB-D-ENTRY
BOV-GP-PROCESSING-ENTRY
BOV-GP-STORAGE-ENTRY

Zeitraum vor dem 1. Januar 2021"

iii) Die Einträge für die Insel Man und Jersey erhalten folgende Fassung:

"IM
Insel Man

IM-0

Samen

BOV-SEM-A-ENTRY
BOV-SEM-B-ENTRY
BOV-SEM-C-ENTRY
BOV-GP-PROCESSING-ENTRY
BOV-GP-STORAGE-ENTRY

Zeitraum vor dem 1. Januar 2021

Eizellen und Embryonen

BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
BOV-in-vivo-EMB-B-ENTRY
BOV-in-vitro-EMB-C-ENTRY
BOV-in-vitro-EMB-D-ENTRY
BOV-GP-PROCESSING-ENTRY
BOV-GP-STORAGE-ENTRY

Zeitraum vor dem 1. Januar 2021

JE
Jersey

JE-0

Samen

BOV-SEM-A-ENTRY
BOV-SEM-B-ENTRY
BOV-SEM-C-ENTRY
BOV-GP-PROCESSING-ENTRY
BOV-GP-STORAGE-ENTRY

Zeitraum vor dem 1. Januar 2021

Eizellen und Embryonen

BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
BOV-in-vivo-EMB-B-ENTRY
BOV-in-vitro-EMB-C-ENTRY
BOV-in-vitro-EMB-D-ENTRY
BOV-GP-PROCESSING-ENTRY
BOV-GP-STORAGE-ENTRY

Zeitraum vor dem 1. Januar 2021"

iv) Der Eintrag zu Neuseeland erhält folgende Fassung:

"NZ
Neuseeland

NZ-0

Samen

BOV-SEM-A-ENTRY
BOV-SEM-B-ENTRY
BOV-SEM-C-ENTRY
BOV-GP-PROCESSING-ENTRY
BOV-GP-STORAGE-ENTRY


TB, BRU

Eizellen und Embryonen

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1901 der Kommission
BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
BOV-in-vivo-EMB-B-ENTRY
BOV-in-vitro-EMB-C-ENTRY
BOV-in-vitro-EMB-D-ENTRY
BOV-GP-PROCESSING-ENTRY
BOV-GP-STORAGE-ENTRY

TB, BRU"

b) In der Tabelle in Teil 4 werden nach der Zeile "BTV-Test" folgende Zeilen eingefügt:

"BRUDie Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Durchführungsverordnung genannte spezifische Tierart die Freiheit des Drittlands, des Gebiets oder der Zone von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis anerkannt.
TBDie Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Durchführungsverordnung genannte spezifische Tierart die Freiheit des Drittlands, des Gebiets oder der Zone von Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) anerkannt.
SF-BTVDie Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Durchführungsverordnung genannte spezifische Tierart die saisonale Freiheit des Drittlands, des Gebiets oder der Zone von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) anerkannt."

6. Anhang X wird wie folgt geändert und berichtigt:

a) Teil 1 wird wie folgt geändert und berichtigt:

i) Der Eintrag zu Kanada erhält folgende Fassung:

"CA
Kanada

CA-0

Samen

OV/CAP-SEM-A-ENTRY
OV/CAP-SEM-B-ENTRY
OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY
OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

BRU, SF-BTV
EHD-Test
BTV-Test

Eizellen und Embryonen

OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-ENTRY
OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY
OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

BRU, SF-BTV
EHD-Test
BTV-Test"

ii) Der Eintrag zu Chile erhält folgende Fassung:

"CL
Chile

CL-0

Samen

OV/CAP-SEM-A-ENTRY
OV/CAP-SEM-B-ENTRY
OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY
OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

BRU

Eizellen und Embryonen

OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-ENTRY
OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY
OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

BRU"

iii) Die Einträge zum Vereinigten Königreich und zu Guernsey erhalten folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich

GB-0

Samen

OV/CAP-SEM-A-ENTRY
OV/CAP-SEM-B-ENTRY
OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY
OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

Zeitraum vor dem 1. Januar 2021

Eizellen und Embryonen

OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-ENTRY
OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY
OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

Zeitraum vor dem 1. Januar 2021

GG
Guernsey

GG-0

Samen

OV/CAP-SEM-A-ENTRY
OV/CAP-SEM-B-ENTRY
OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY
OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

Zeitraum vor dem 1. Januar 2021

Eizellen und Embryonen

OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-ENTRY
OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY
OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

Zeitraum vor dem 1. Januar 2021"

iv) Der Eintrag zur Insel Man erhält folgende Fassung:

"IM
Insel Man

IM-0

Samen

OV/CAP-SEM-A-ENTRY
OV/CAP-SEM-B-ENTRY
OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY
OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

Zeitraum vor dem 1. Januar 2021

Eizellen und Embryonen

OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-ENTRY
OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY
OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

Zeitraum vor dem 1. Januar 2021"

v) Der Eintrag zu Jersey erhält folgende Fassung:

"JE
Jersey

JE-0

Samen

OV/CAP-SEM-A-ENTRY
OV/CAP-SEM-B-ENTRY
OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY
OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

Zeitraum vor dem 1. Januar 2021

Eizellen und Embryonen

OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-ENTRY
OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY
OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

Zeitraum vor dem 1. Januar 2021"

vi) Der Eintrag zu Neuseeland erhält folgende Fassung:

"NZ
Neuseeland

NZ-0

Samen

OV/CAP-SEM-A-ENTRY
OV/CAP-SEM-B-ENTRY
OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY
OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

BRU

Eizellen und Embryonen

OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-ENTRY
OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY
OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

BRU"

b) In der Tabelle in Teil 4 werden nach der Zeile "BTV-Test" folgende Zeilen eingefügt:

"BRUDie Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Durchführungsverordnung genannte spezifische Tierart die Freiheit des Drittlands, des Gebiets oder der Zone von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis anerkannt.
SF-BTVDie Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Durchführungsverordnung genannte spezifische Tierart die saisonale Freiheit des Drittlands, des Gebiets oder der Zone von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) anerkannt."

7. In Anhang XI Teil 1 erhalten die Einträge zum Vereinigten Königreich, zu Guernsey, der Insel Man und Jersey folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-0SamenPOR-SEM-A-ENTRY
POR-SEM-B-ENTRY
POR-GP-PROCESSING-ENTRY
POR-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021
Eizellen und EmbryonenPOR-OOCYTES-EMB-ENTRY
POR-GP-PROCESSING-ENTRY
POR-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021
GG
Guernsey
GG-0SamenPOR-SEM-A-ENTRY
POR-SEM-B-ENTRY
POR-GP-PROCESSING-ENTRY
POR-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021
Eizellen und EmbryonenPOR-OOCYTES-EMB-ENTRY
POR-GP-PROCESSING-ENTRY
POR-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021
IM
Insel Man
IM-0SamenPOR-SEM-A-ENTRY
POR-SEM-B-ENTRY
POR-GP-PROCESSING-ENTRY
POR-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021
Eizellen und EmbryonenPOR-OOCYTES-EMB-ENTRY
POR-GP-PROCESSING-ENTRY
POR-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021
JE
Jersey
JE-0SamenPOR-SEM-A-ENTRY
POR-SEM-B-ENTRY
POR-GP-PROCESSING-ENTRY
POR-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021
Eizellen und EmbryonenPOR-OOCYTES-EMB-ENTRY
POR-GP-PROCESSING-ENTRY
POR-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021"

8. Anhang XII Teil 1 wird wie folgt berichtigt:

a) Die Einträge zum Vereinigten Königreich und zu Guernsey erhalten folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-0Registrierte PferdeSamenEQUI-SEMEN-A-ENTRY
EQUI-SEMEN-B-ENTRY
EQUI-SEMEN-C-ENTRY
EQUI-SEMEN-D-ENTRY
EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY
EQUI-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021
Eizellen und EmbryonenEQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
EQUI-OOCYTES-EMB-B-ENTRY
EQUI-OOCYTES-EMB-C-ENTRY
EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY
EQUI-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021
Registrierte EquidenSamenEQUI-SEMEN-A-ENTRY
EQUI-SEMEN-B-ENTRY
EQUI-SEMEN-C-ENTRY
EQUI-SEMEN-D-ENTRY
EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY
EQUI-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021
Eizellen und EmbryonenEQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
EQUI-OOCYTES-EMB-B-ENTRY
EQUI-OOCYTES-EMB-C-ENTRY
EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY
EQUI-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021
Andere nicht zur Schlachtung bestimmte EquidenSamenEQUI-SEMEN-A-ENTRY
EQUI-SEMEN-B-ENTRY
EQUI-SEMEN-C-ENTRY
EQUI-SEMEN-D-ENTRY
EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY
EQUI-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021
Eizellen und EmbryonenEQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
EQUI-OOCYTES-EMB-B-ENTRY
EQUI-OOCYTES-EMB-C-ENTRY
EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY
EQUI-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021
GG
Guernsey
GG-0Registrierte PferdeSamenEQUI-SEMEN-A-ENTRY
EQUI-SEMEN-B-ENTRY
EQUI-SEMEN-C-ENTRY
EQUI-SEMEN-D-ENTRY
EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY
EQUI-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021
Eizellen und EmbryonenEQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
EQUI-OOCYTES-EMB-B-ENTRY
EQUI-OOCYTES-EMB-C-ENTRY
EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY
EQUI-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021
Registrierte EquidenSamenEQUI-SEMEN-A-ENTRY
EQUI-SEMEN-B-ENTRY
EQUI-SEMEN-C-ENTRY
EQUI-SEMEN-D-ENTRY
EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY
EQUI-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021
Eizellen und EmbryonenEQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
EQUI-OOCYTES-EMB-B-ENTRY
EQUI-OOCYTES-EMB-C-ENTRY
EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY
EQUI-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021
Andere nicht zur Schlachtung bestimmte EquidenSamenEQUI-SEMEN-A-ENTRY
EQUI-SEMEN-B-ENTRY
EQUI-SEMEN-C-ENTRY
EQUI-SEMEN-D-ENTRY
EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY
EQUI-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021
Eizellen und EmbryonenEQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
EQUI-OOCYTES-EMB-B-ENTRY
EQUI-OOCYTES-EMB-C-ENTRY
EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY
EQUI-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021"

b) Der Eintrag zur Insel Man erhält folgende Fassung:

"IM
Insel Man
IM-0Registrierte PferdeSamenEQUI-SEMEN-A-ENTRY
EQUI-SEMEN-B-ENTRY
EQUI-SEMEN-C-ENTRY
EQUI-SEMEN-D-ENTRY
EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY
EQUI-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021
Eizellen und EmbryonenEQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
EQUI-OOCYTES-EMB-B-ENTRY
EQUI-OOCYTES-EMB-C-ENTRY
EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY
EQUI-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021
Registrierte EquidenSamenEQUI-SEMEN-A-ENTRY
EQUI-SEMEN-B-ENTRY
EQUI-SEMEN-C-ENTRY
EQUI-SEMEN-D-ENTRY
EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY
EQUI-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021
Eizellen und EmbryonenEQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
EQUI-OOCYTES-EMB-B-ENTRY
EQUI-OOCYTES-EMB-C-ENTRY
EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY
EQUI-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021
Andere nicht zur Schlachtung bestimmte EquidenSamenEQUI-SEMEN-A-ENTRY
EQUI-SEMEN-B-ENTRY
EQUI-SEMEN-C-ENTRY
EQUI-SEMEN-D-ENTRY
EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY
EQUI-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021
Eizellen und EmbryonenEQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
EQUI-OOCYTES-EMB-B-ENTRY
EQUI-OOCYTES-EMB-C-ENTRY
EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY
EQUI-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021"

c) Der Eintrag zu Jersey erhält folgende Fassung:

"JE
Jersey
JE-0Registrierte PferdeSamenEQUI-SEMEN-A-ENTRY
EQUI-SEMEN-B-ENTRY
EQUI-SEMEN-C-ENTRY
EQUI-SEMEN-D-ENTRY
EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY
EQUI-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021
Eizellen und EmbryonenEQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
EQUI-OOCYTES-EMB-B-ENTRY
EQUI-OOCYTES-EMB-C-ENTRY
EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY
EQUI-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021
Registrierte EquidenSamenEQUI-SEMEN-A-ENTRY
EQUI-SEMEN-B-ENTRY
EQUI-SEMEN-C-ENTRY
EQUI-SEMEN-D-ENTRY
EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY
EQUI-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021
Eizellen und EmbryonenEQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
EQUI-OOCYTES-EMB-B-ENTRY
EQUI-OOCYTES-EMB-C-ENTRY
EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY
EQUI-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021
Andere nicht zur Schlachtung bestimmte EquidenSamenEQUI-SEMEN-A-ENTRY
EQUI-SEMEN-B-ENTRY
EQUI-SEMEN-C-ENTRY
EQUI-SEMEN-D-ENTRY
EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY
EQUI-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021
Eizellen und EmbryonenEQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
EQUI-OOCYTES-EMB-B-ENTRY
EQUI-OOCYTES-EMB-C-ENTRY
EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY
EQUI-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021"

9. In Anhang XIII Teil 1 erhält der Eintrag zu Uruguay folgende Fassung:

"UY
Uruguay
UY-0RinderBOVReifung, pH-Wert und Entbeinen
Keine Nebenprodukte der Schlachtung
Sammelstelle1.11.2001"
Schafe und ZiegenOVI

10. Anhang XV wird wie folgt berichtigt:

a) Teil 1 Abschnitt A wird wie folgt berichtigt:

i) Der Eintrag zu Bosnien und Herzegowina erhält folgende Fassung:

"BA
Bosnien und Herzegowina
BA-0Nicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigANicht zulässigNicht zulässigMPNT**
MPST"

ii) Der Eintrag zu Russland erhält folgende Fassung:

"RU
Russland
RU-0Nicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigCCDNicht zulässigNicht zulässigMPST
RU-2C oder D1C oder D1C oder D1C oder D1C oder D1CCDNicht zulässigNicht zulässigMPST"

iii) Beim Eintrag zur Ukraine erhält der Eintrag zur Zone UA-0 folgende Fassung:

"UA-0Nicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässig"

iv) Der Eintrag zum Kosovo erhält folgende Fassung:

"XK
Kosovo
XK-0Nicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigC oder DNicht zulässigNicht zulässigMPST1"

b) In Teil 1 Abschnitt B erhält der Eintrag zu Brasilien folgende Fassung:

"BR
Brasilien
BR-2E oder FNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigMPST"

c) In Teil 2 erhalten die Einträge zu Argentinien und Brasilien folgende Fassung:

"Argentinien

AR-1

Die unter AR-1 und AR-3 in Anhang XIII Teil 2 definierten Gebiete

AR-2

Die unter AR-2 in Anhang XIII Teil 2 definierten Gebiete

Brasilien

BR-1

Bundesstaaten Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Paraná, São Paulo und Mato Grosso do Sul

BR-2

Die unter BR-1, BR-2, BR-3 und BR-4 in Anhang XIII Teil 2 definierten Gebiete

BR-3

Bundesstaaten Goiás, Minas Gerais, Mato Grosso, Mato Grosso do Sul, Paraná, Rio Grande do Sul, Santa Catarina und São Paulo

BR-4

Distrito Federal, Bundesstaaten Acre, Rondônia, Pará, Tocantins, Maranhão, Piauí, Bahia, Ceará, Rio Grande do Norte, Paraíba, Pernambuco, Alagoas und Sergipe"

11. In Anhang XVI Teil 1 wird der folgende Eintrag zu Usbekistan nach dem Eintrag zu Uruguay angefügt:

"UZ
Usbekistan
UZ-0Huftiere und GeflügelCAS"

12. In Anhang XVIII Teil 1 wird der Eintrag zu Bahrain gestrichen;

13. Anhang XXI wird wie folgt geändert und berichtigt:

a) Teil 1 wird wie folgt geändert und berichtigt:

i) Der Titel erhält folgende Fassung:

"Teil 1
Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen bzw. Kompartimente derselben, aus denen der Eingang von Sendungen bestimmter Wassertiere gelisteter Arten und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus diesen gelisteten Arten für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe t genannten Zwecke zulässig ist
"

ii) Die Überschriften der Tabelle in den ersten beiden Zeilen erhalten folgende Fassung:

"ISO-Code und Name des Drittlands oder GebietsCode der Zone oder des Kompartiments gemäß Teil 2Arten und Kategorien Eingang in die Union zulässigVeterinärbescheinigungenSpezifische Bedingungen gemäß Teil 3Tiergesundheitsgarantien gemäß Teil 4SchlussdatumAnfangsdatum
FischWeichtiereKrebstiere
12345678910"

iii) Beim Eintrag zu Kanada erhält der Eintrag zur Zone CA-0 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-0Alle gelisteten Arten mit Ausnahme derjenigen, die empfänglich sind für Virale Hämorrhagische Septikämie oder gemäß Anhang XXX der Verordnung (EU) 2020/692 als Vektoren dafür geltenAQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER
FISH-CRUST-HCA"

iv) Die Einträge zum Vereinigten Königreich und zu Guernsey erhalten folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-0Alle gelisteten ArtenAlle gelisteten ArtenAlle gelisteten ArtenAQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER
FISH-CRUST-HCA
MOL-HCB
GG
Guernsey
GG-0Alle gelisteten ArtenAlle gelisteten ArtenAlle gelisteten ArtenAQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER
FISH-CRUST-HCA
MOL-HCB"

v) Der Eintrag zur Insel Man erhält folgende Fassung:

"IM
Insel Man
IM-0Alle gelisteten ArtenAQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER
FISH-CRUST-HCA"

vi) Der Eintrag zu Jersey erhält folgende Fassung:

"JE
Jersey
JE-0Alle gelisteten ArtenAlle gelisteten ArtenAlle gelisteten ArtenAQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER
FISH-CRUST-HCA
MOL-HCB"

vii) Der Eintrag zu den Vereinigten Staaten erhält folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten *
US-0Alle gelisteten Arten mit Ausnahme derjenigen, die empfänglich sind für Virale Hämorrhagische Septikämie oder gemäß Anhang XXX der Verordnung (EU) 2020/692 als Vektoren dafür geltenAlle gelisteten ArtenAQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER
FISH-CRUST-HCA
US-1Alle gelisteten ArtenAQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER
FISH-CRUST-HCA
US-2Alle gelisteten ArtenMOL-HCB
US-3Alle gelisteten ArtenMOL-HCB
US-4Alle gelisteten ArtenMOL-HCB
US-5Alle gelisteten ArtenMOL-HCB
*) Einschließlich Puerto Rico, Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam und Nördliche Marianen."

14. Anhang XXII Teil 1 wird wie folgt berichtigt:

a) Der Eintrag zu Belarus erhält folgende Fassung:

"BY
Belarus
BY-0Frisches Fleisch von Geflügel
Eier und Eiprodukte
POU, E, EPAus Belarus nach Kaliningrad über Litauen"

b) Die Einträge zu Montenegro, der Republik Nordmazedonien und zu Serbien erhalten folgende Fassung:

"ME
Montenegro
ME-0Schafe und ZiegenOV/CAP-INTRA-YAus der Union zur sofortigen Schlachtung in der Union
RinderBOV-INTRA-XAus der Union zur Mast in der Union
MK
Republik Nordmazedonien
MK-0Schafe und ZiegenOV/CAP-INTRA-YAus der Union zur sofortigen Schlachtung in der Union
RinderBOV-INTRA-XAus der Union zur Mast in der Union
RS
Serbien
RS-0Schafe und ZiegenOV/CAP-INTRA-YAus der Union zur sofortigen Schlachtung in der Union
RinderBOV-INTRA-XAus der Union zur Mast in der Union"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE