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Verordnung (EU) 2024/3192 des Rates vom 16. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
(ABl. L 2024/3192 vom 16.12.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2024/3187 des Rates vom 16. Dezember 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 1,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 31. Juli 2014 die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 2 angenommen.
(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates 3 vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.
(3) Der Rat hat am 16. Dezember 2024 den Beschluss (GASP) 2024/3187 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen.
(4) Mit dem Beschluss (GASP) 2024/3187 werden weitere 32 Organisationen in die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen, d. h. in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen und denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten, auferlegt werden. Mit dem Beschluss (GASP) 2024/3187 werden auch bestimmte Organisationen in anderen Drittländern als Russland in diese Liste aufgenommen, die durch die Umgehung von Ausfuhrbeschränkungen, unter anderem für unbemannte Luftfahrzeuge oder für Flugkörper, indirekt zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen.
(5) Um die Tätigkeit von Schiffen, die so betrieben werden, dass sie zu Maßnahmen oder Strategien zur Unterstützung der Handlungen Russlands gegen die Ukraine beitragen oder diese Maßnahmen oder Strategien unterstützen, weiter einzuschränken, werden mit dem Beschluss (GASP) 2024/3187 weitere Schiffe in die Liste der Schiffe in Anhang XVI des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen, für die ein Verbot des Zugangs zu Häfen und Schleusen der Mitgliedstaaten sowie zu einem breiten Spektrum von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr verhängt wurde.
(6) Wie in Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EU) 2024/1469 des Rates 4 dargelegt, werden die Barbestände von oder bei Kunden von Zentralverwahrern in der Regel vor Ende des Tages von den Zentralverwahrern übertragen und werfen für die Kunden keine Erträge ab. Daher sind die in Artikel 5a Absatz 8 genannten Zentralverwahrer nicht verpflichtet, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, denen in Artikel 5a Absatz 4 genannte Vermögenswerte und Reserven zustehen, die diese Zentralverwahrer halten, kontrollieren oder bei denen sie Gegenpartei sind, Zinsen oder andere Formen der Entschädigung über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus zu zahlen.
(7) Zentralverwahrer, die dem Transaktionsverbot nach Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterliegende Vermögenswerte oder aus diesen Vermögenswerten stammende Barbestände verwalten, sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten sollten hierfür nicht haftbar gemacht werden können, es sei denn, die Handlung ist nachweislich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen.
(8) In jüngster Zeit sind durch russische Gerichte Entscheidungen auf der Grundlage von Artikel 248 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation ergangen, mit denen die Einleitung oder Fortsetzung von Verfahren, die europäische Unternehmen vor ausländischen Gerichten gegen russische Unternehmen anstrengen, verboten wird (Anti-Klage-Verfügung - "anti-suit injunctions"), und unter anderem unverhältnismäßig hohe Geldstrafen in Fällen der Nichteinhaltung verhängt werden. Die Union ist der Auffassung, dass die Art und Weise, in der russische Gerichte diese Anti-Klage-Verfügungen erlassen und diese Geldstrafen verhängen, eindeutig einen Verstoß gegen etablierte internationale Grundsätze und langjährige Praktiken bei der Beilegung internationaler Streitigkeiten zwischen Unternehmen darstellt. Um zu verhindern, dass Kläger versuchen, die Durchsetzung solcher Anti-Klage-Verfügungen oder Geldstrafen oder jeder anderen gerichtlichen Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 248 oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften zu erwirken, wird mit dem Beschluss (GASP) 2024/3187 ein Verbot der Anerkennung oder Durchsetzung in der Union von Verfügungen, Anordnungen, Urteilen oder anderen gerichtlichen Entscheidungen gemäß oder in Verbindung mit Artikel 248 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften eingeführt.
(9) Mit dem Beschluss (GASP) 2024/3187 werden auch bestimmte technische Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorgenommen, unter anderem die Verlängerung der für bestimmte Ausnahmen geltenden Fristen, die für den Abzug von Investitionen aus Russland oder für die Sicherheit der Versorgung der Mitgliedstaaten mit bestimmten Erdölerzeugnissen erforderlich sind. Die Wirtschaftsteilnehmer sollten sich darüber im Klaren sein, dass Russland ein Land ist, in dem keine Rechtsstaatlichkeit mehr herrscht, und dass die Russische Föderation mehrere Rechtsvorschriften erlassen hat, die auf Vermögenswerte von Unternehmen aus "unfreundlichen Ländern", auch Mitgliedstaaten, abzielen. Dies könnte dazu führen, dass Vermögenswerte aus der Union in Russland verloren gehen, ohne dass die Möglichkeit für einen geordneten Rückzug besteht. Aufgrund der Risiken, die mit der Aufrechterhaltung von Geschäftstätigkeiten in Russland verbunden sind, wird den Wirtschaftsteilnehmern aus der Union empfohlen, Geschäftstätigkeiten in Russland abzuwickeln und/oder keine neuen Tätigkeiten aufzunehmen. Die Ausnahmen für den Abzug von Investitionen müssen ausnahmsweise verlängert werden, damit Wirtschaftsteilnehmer aus der Union so reibungslos wie möglich aus dem russischen Markt aussteigen können. Die verlängerten Ausnahmen werden von den Mitgliedstaaten auf Einzelfallbasis gewährt und bezwecken, dass ein geordneter Prozess für den Abzug von Investitionen ermöglicht wird, der ohne die Verlängerung dieser Fristen nicht möglich wäre.
(10) Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3m wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"(6) Ab dem 5. Februar 2023 können die zuständigen Behörden Kroatiens abweichend von den Absätzen 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2025 den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Vakuumgasöl des KN-Codes 2710 19 71, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:"
b) Absatz 8 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
"Kraft vorübergehender Ausnahme gelten die Verbote gemäß Unterabsatz 3 ab dem 5. Juni 2025 für die Einfuhr und Verbringung von Erdölerzeugnissen, die aus Rohöl gewonnen werden, das über Pipelines in einen anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 Buchstabe d geliefert wurde, nach Tschechien und für deren Verkauf an Käufer in Tschechien. Werden Tschechien vor diesem Tag alternative Bezugsquellen der betreffenden Erdölerzeugnisse zur Verfügung gestellt, so hebt der Rat diese vorübergehende Ausnahme auf. Im Zeitraum bis zum 5. Juni 2025 dürfen die Mengen der betreffenden Erdölerzeugnisse, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Tschechien eingeführt werden, die durchschnittlichen Mengen, die während desselben Zeitraums in den vergangenen fünf Jahren nach Tschechien eingeführt wurden, nicht übersteigen."
2. In Artikel 5a wird folgender Absatz eingefügt:
"(12a) Zentralverwahrer sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, nach den Absätzen 4 bis 12 handeln, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, die Handlung ist nachweislich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen."
3. Artikel 5aa wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) Transaktionen, einschließlich Verkäufen, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das bzw. die vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde, an dem bzw. der eine in Absatz 1 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2025 unbedingt erforderlich sind,"
b) Absatz 3a erhält folgende Fassung:
"(3a) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug durch die in Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Union aus einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bis zum 31. Dezember 2025 unbedingt erforderlich sind."
4. Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden auf der Grundlage einer spezifischen Einzelfallbewertung bis zum 31. Dezember 2025 die Befriedigung eines Anspruchs einer der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Befriedigung des Anspruchs für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich ist."
5. Der folgende Artikel wird eingefügt:
"Artikel 11c
6. Artikel 12b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"(1) Abweichend von den Artikeln 2, 2a, 3, 3b, 3c, 3f, 3h und 3k können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung der in den Anhängen II, VII, X, XI, XVI, XVIII, XX und XXIII der vorliegenden Verordnung und in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Güter und Technologien sowie den Verkauf, die Lizenzierung oder anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie die Gewährung von Rechten auf Zugang zu oder Weiterverwendung von Materialien oder Informationen im Zusammenhang mit den oben genannten Gütern und Technologien, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, bis zum 31. Dezember 2025 genehmigen, sofern ein solcher Verkauf, eine solche Lieferung, Verbringung, Lizenzierung oder Gewährung von Rechten auf Zugang oder Weiterverwendung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:"
b) Absatz 1a erhält folgende Fassung:
"(1a) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in Anhang II aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 31. Dezember 2025 genehmigen, sofern der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus einem Gemeinschaftsunternehmen, das vor dem 24. Februar 2022 nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragen oder gegründet wurde, eine russische juristische Person, Organisation oder Einrichtung umfasst und eine Gasinfrastruktur zwischen Russland und Drittländern betreibt, unbedingt erforderlich ist."
c) In Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"(2) Abweichend von den Artikeln 3g und 3i können die zuständigen Behörden die Einfuhr oder die Verbringung von in den Anhängen XVII und XXI aufgeführten Gütern bis zum 31. Dezember 2025 genehmigen, wenn die Einfuhr oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:"
d) In Absatz 2a erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"(2a) Abweichend von Artikel 5n können die zuständigen Behörden die weitere Erbringung der darin genannten Dienstleistungen bis zum 31. Dezember 2025 genehmigen, wenn diese Dienstleistungen für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:"
Die Anhänge I und XLII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden gemäß den Anhängen der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2024.
2) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 1).
3) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 13).
4) Verordnung (EU) 2024/1469 des Rates vom 21. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2024/1469, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1469/oj).
Anhang |
Die Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden wie folgt geändert:
1. In Anhang IV werden die folgenden Einträge angefügt:
=> als PDF-Datei öffnen
2. Anhang XLII erhält folgende Fassung:
"Anhang XLII
Liste der in Artikel 3s genannten Schiffe
Schiffsname | IMO-Schiffsnummer | Grund für die Aufnahme | Geltungsbeginn | |
1. | M/V Angara | 9179842 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe a: Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine | 25.6.2024 |
2. | M/V Maria | 8517839 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe a: Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine | 25.6.2024 |
3. | Saam FSU | 9915090 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe c: Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden | 25.6.2024 |
4. | Koryak FSU | 9915105 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe c: Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden | 25.6.2024 |
5. | KAVYA (ehemals Hana) | 9353113 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 25.6.2024 |
6. | N Cerna (ehemals Canis Power) | 9289520 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 25.6.2024 |
7. | Feng Shou (ehemals Andromeda Star) | 9402471 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 25.6.2024 |
8. | Legacy (ehemals NS Lotus) | 9339337 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe c: Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden | 25.6.2024 |
9. | Saga (ehemals NS Spirit) | 9318553 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe c: Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden | 25.6.2024 |
10. | Serenade (ehemals NS Stream) | 9318541 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe c: Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden | 25.6.2024 |
11. | Success (ehemals SCF Arum) | 9333436 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe c: Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden | 25.6.2024 |
12. | Lady R | 9161003 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe a: Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine | 25.6.2024 |
13. | Maia-1 | 9358010 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe a: Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine | 25.6.2024 |
14. | Audax | 9763837 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe c: Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden | 25.6.2024 |
15. | Pugnax | 9763849 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe c: Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden | 25.6.2024 |
16. | Hunter Star | 9830769 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe c: Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden | 25.6.2024 |
17. | Daksha (ehemals Hebe) | 9259185 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 25.6.2024 |
18. | Enisey | 9079169 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe d: Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien beigetragen wird oder diese unterstützt werden, mit denen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit oder die Ernährungssicherheit der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlenen ukrainischen Getreides) oder die Erhaltung des kulturellen Erbes der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlener ukrainischer Kulturgüter) untergraben oder bedroht werden | 25.6.2024 |
19. | Kelly Grace (ehemals Vela Rain) | 9331141 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 25.6.2024 |
20. | Ozanno (ehemals Ocean AMZ) | 9394935 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 25.6.2024 |
21. | Delvina (ehemals Galian 2) | 9331153 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 25.6.2024 |
22. | Bodhi (ehemals Robon) | 9144782 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 25.6.2024 |
23. | Lunar Tide (ehemals Beks Aqua) | 9277735 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 25.6.2024 |
24. | Kemerovo | 9312884 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 25.6.2024 |
25. | Krymsk | 9270529 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe g: Schiff, das Eigentum einer in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird | 25.6.2024 |
26. | Krasnoyarsk | 9312896 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe g: Schiff, das Eigentum einer in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird | 25.6.2024 |
27. | Kaliningrad | 9341067 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe g: Schiff, das Eigentum einer in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird | 25.6.2024 |
28. | Mianzimu | 9299666 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 17.12.2024 |
29. | Pioneer | 9256602 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe c: Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden | 17.12.2024 |
30. | Alissa | 9273052 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 17.12.2024 |
31. | Marabella Sun | 9323376 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 17.12.2024 |
32. | Christophe de Margerie | 9737187 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe c: Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden | 17.12.2024 |
33. | Altair | 9413547 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 17.12.2024 |
34. | Peta Lumina | 9296391 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 17.12.2024 |
35. | San Damian | 9274331 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe d: Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien beigetragen wird oder diese unterstützt werden, mit denen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit oder die Ernährungssicherheit der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlenen ukrainischen Getreides) oder die Erhaltung des kulturellen Erbes der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlener ukrainischer Kulturgüter) untergraben oder bedroht werden | 17.12.2024 |
36. | San Cosmas | 9274343 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe d: Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien beigetragen wird oder diese unterstützt werden, mit denen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit oder die Ernährungssicherheit der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlenen ukrainischen Getreides) oder die Erhaltung des kulturellen Erbes der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlener ukrainischer Kulturgüter) untergraben oder bedroht werden | 17.12.2024 |
37. | San Severus | 9385233 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe d: Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien beigetragen wird oder diese unterstützt werden, mit denen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit oder die Ernährungssicherheit der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlenen ukrainischen Getreides) oder die Erhaltung des kulturellen Erbes der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlener ukrainischer Kulturgüter) untergraben oder bedroht werden | 17.12.2024 |
38. | Galaxy | 9826902 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 17.12.2024 |
39. | Rigel | 9511533 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 17.12.2024 |
40. | Cassiopeia | 9341081 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 17.12.2024 |
41. | Constellation | 9306794 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 17.12.2024 |
42. | Andromeda | 9292204 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 17.12.2024 |
43. | Callisto | 9299692 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 17.12.2024 |
44. | Alliance | 9413561 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 17.12.2024 |
45. | Phoenix | 9333424 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 17.12.2024 |
46. | Leo | 9412347 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe c: Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden | 17.12.2024 |
47. | Zenith | 9610781 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe c: Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden | 17.12.2024 |
48. | Turbo Voyager | 9299898 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe c: Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden | 17.12.2024 |
49. | Sirius | 9422445 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe c: Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden | 17.12.2024 |
50. | Saturn | 9421972 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe c: Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden | 17.12.2024 |
51. | Life | 9265756 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 17.12.2024 |
52. | Krishna 1 | 9271585 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe c: Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden | 17.12.2024 |
53. | Vladimir Vinogradov | 9842188 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe c: Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden | 17.12.2024 |
54. | Moskovsky Prospect | 9511521 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 17.12.2024 |
55. | Bolero | 9412335 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 17.12.2024 |
56. | Vega | 9316127 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 17.12.2024 |
57. | Tyagaraja | 9327372 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 17.12.2024 |
58. | Attica | 9436941 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 17.12.2024 |
59. | La Perouse | 9849887 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe c: Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden | 17.12.2024 |
60. | Elbrus | 9276030 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe g: Schiff, das Eigentum einer in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird | 17.12.2024 |
61. | Georgy Maslov | 9610793 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe g: Schiff, das Eigentum einer in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird | 17.12.2024 |
62. | Premier | 9577082 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe g: Schiff, das Eigentum einer in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird | 17.12.2024 |
63. | Pathfinder | 9577094 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe g: Schiff, das Eigentum einer in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird | 17.12.2024 |
64. | Sierra | 9522324 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe g: Schiff, das Eigentum einer in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird | 17.12.2024 |
65. | Trust | 9382798 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe g: Schiff, das Eigentum einer in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird | 17.12.2024 |
66. | Zaliv Amerika | 9354301 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe g: Schiff, das Eigentum einer in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird | 17.12.2024 |
67. | Zaliv Amurskiy | 9354313 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe g: Schiff, das Eigentum einer in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird | 17.12.2024 |
68. | Amber 6 | 9235713 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 17.12.2024 |
69. | Emily S | 9321847 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 17.12.2024 |
70. | Fjord Seal | 9513139 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 17.12.2024 |
71. | Heidi A | 9321976 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 17.12.2024 |
72. | Line | 9291250 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 17.12.2024 |
73. | Okeansky Prospect | 9866380 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 17.12.2024 |
74. | Capella | 9341079 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 17.12.2024 |
75. | Siri | 9281683 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 17.12.2024 |
76. | North Way | 9953535 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe c: Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden | 17.12.2024 |
77. | North Sky | 9953523 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe c: Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden | 17.12.2024 |
78. | North Air | 9953509 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe c: Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden | 17.12.2024 |
79. | North Mountain | 9953511 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe c: Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden | 17.12.2024" |
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