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Durchführungsverordnung (EU) 2025/73 der Kommission vom 17. Januar 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/73 vom 20.01.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 1, insbesondere auf Artikel 107 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Reform der Rechtsvorschriften der Union zum Schutz von Geschmacksmustern umfasste die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 durch die Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates 2.
(2) Diese Änderung beinhaltete eine Aktualisierung der Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, um sie an die Terminologie des Vertrags von Lissabon und der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 anzugleichen. Im Interesse der Kohärenz sollte die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission 4 entsprechend aktualisiert werden.
(3) Darüber hinaus wurden durch die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bestimmte Aspekte des Systems zur Anmeldung von Unionsgeschmacksmustern gestrafft, etwa durch die Streichung geringfügig genutzter Optionen wie anstelle der Wiedergabe eines Musters eine Probe einzureichen oder eine Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters über die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats und nicht direkt beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (im Folgenden "Amt") einzureichen. Aus Gründen der Kohärenz ist es daher erforderlich, bestimmte Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 entsprechend anzupassen.
(4) Im Zusammenhang mit der notwendigen Angleichung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 an die Artikel 290 und 291 des Vertrags von Lissabon wurden eine Reihe von Vorschriften mit wesentlichen Elementen der Rechtsvorschriften, die derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 enthalten sind, in die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 aufgenommen. Aus Gründen der Effizienz und der Vermeidung von Doppelungen sollten daher die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 gestrichen werden.
(5) Die Aufnahme neuer Bestimmungen, die derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 enthalten sind, in die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 betrifft auch eine Reihe von Bestimmungen über die an das Amt zu entrichtenden Gebühren. Daher müssen die bestehenden Verweise auf diese Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 an die entsprechenden neuen Bestimmungen angepasst werden, die in die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 aufgenommen wurden.
(6) Im Einklang mit der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 durch die Verordnung (EU) 2024/2822 ist es erforderlich, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 über die Dauer der Fristen und die Vertretung vor dem Amt an das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzugleichen, um sich auf das Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) anstatt auf die "Gemeinschaft" zu beziehen.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
"Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Unionsgeschmacksmuster".
2. In der gesamten Verordnung wird der Begriff "Gemeinschaftsgeschmacksmuster" durch den Begriff "Unionsgeschmacksmuster" ersetzt, und es werden alle notwendigen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen.
3. In Artikel 24 Absatz 2, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 6, Artikel 48 Absatz 2, Artikel 62 Absatz 3, Artikel 68 Absatz 3, Artikel 70 Absatz 4, Artikel 80 Buchstabe c, Artikel 81 Absatz 2 sowie in Artikel 82 Absätze 1, 3 und 4 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt und es werden alle notwendigen grammatikalischen Änderungen vorgenommen.
4. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) eine Wiedergabe des Geschmacksmusters gemäß Artikel 4;".
b) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) eine einzige Beschreibung je Geschmacksmuster in höchstens 100 Worten zur Erläuterung der Wiedergabe des Geschmacksmusters; die Beschreibung darf sich nur auf die Merkmale beziehen, die aus der Wiedergabe des Geschmacksmusters ersichtlich sind; sie darf keine Aussagen über die angebliche Neuheit, die Eigenart des Geschmacksmusters oder seinen technischen Wert enthalten;".
5. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Eine Anmeldung kann eine Sammelanmeldung sein, in der bis zu 50 Geschmacksmuster zur Eintragung als Gemeinschaftsgeschmacksmuster zusammengefasst werden."
b) Absatz 2 wird gestrichen.
6. Artikel 3 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
"(3) Die Erzeugnisse sind so zu benennen, dass sich die Art der Erzeugnisse klar erkennen lässt und jedes dieser Erzeugnisse in nur jeweils eine Klasse und Unterklasse der Locarno-Klassifikation eingeordnet werden kann; dabei sind vorzugsweise die Bezeichnungen zu benutzen, die im Verzeichnis der Erzeugnisse der Klassifikation verwendet werden.
(4) Die Erzeugnisse sind nach den Klassen der Locarno-Klassifikation zu gruppieren, wobei jeder Gruppe die Nummer der entsprechenden Klasse und Unterklasse voranzustellen ist; ferner sind sie in der Reihenfolge der Klassen und Unterklassen der genannten Klassifikation zu ordnen."
7. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 4, Artikel 46 Absatz 5, Artikel 48 Absatz 1, Artikel 51, Artikel 52 Absatz 2, Artikel 58 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 66 Absatz 4, Artikel 83 Absatz 2 und Artikel 85 Absatz 1 wird das Wort "Präsident" durch das Wort "Exekutivdirektor" ersetzt und es werden alle notwenigen grammatikalischen Änderungen vorgenommen.
8. Artikel 5, 6, 7 und 10 werden gestrichen.
9. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Kommt das Amt gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bei der Prüfung auf Eintragungshindernisse zu dem Schluss, dass das Geschmacksmuster, für das Schutz begehrt wird, der Begriffsbestimmung des Geschmacksmusters nach Artikel 3 Nummer 1 der genannten Verordnung nicht entspricht oder gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, teilt es dem Anmelder unter Angabe des Eintragungshindernisses mit, dass das Geschmacksmuster nicht eingetragen werden kann."
10. Artikel 11a wird wie folgt geändert:
a) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"(1) Kommt das Amt gemäß Artikel 106e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bei der Prüfung einer internationalen Eintragung zu dem Schluss, dass das Geschmacksmuster, für das Schutz begehrt wird, der Begriffsbestimmung des Geschmacksmusters nach Artikel 3 Nummer 1 dieser Verordnung nicht entspricht oder gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, so sendet es dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden "Internationales Büro") spätestens sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der internationalen Eintragung eine Mitteilung über die Schutzverweigerung, in der es gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle * (im Folgenden "Genfer Akte") die Gründe für die Verweigerung angibt.
(2) Das Amt setzt dem Inhaber der internationalen Eintragung eine Frist, innerhalb derer er gemäß Artikel 106e Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Gelegenheit hat, in Bezug auf die Union auf den Schutz der internationalen Eintragung zu verzichten, die internationale Eintragung in Bezug auf die Union auf eines oder mehrere Geschmacksmuster zu begrenzen oder eine Stellungnahme einzureichen.
____
*) ABl. L 386 vom 29.12.2006 S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/954/oj."
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Verzichtet der Inhaber auf den Schutz der internationalen Eintragung oder begrenzt er die internationale Eintragung in Bezug auf die Union auf ein oder mehrere gewerbliche(s) Geschmacksmuster, so setzt er das Internationale Büro davon im Wege des Eintragungsverfahrens gemäß Artikel 16 Absatz 1 Ziffern iv und v der Genfer Akte in Kenntnis. Der Inhaber kann das Amt durch Übermittlung einer entsprechenden Erklärung unterrichten."
11. Artikel 13 wird gestrichen.
12. Artikel 15 wird gestrichen.
13. Artikel 16 erhält folgende Fassung:
"Artikel 16 Bekanntmachung nach der Aufschiebungsfrist
Hat der Inhaber die Erfordernisse des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 erfüllt, so veranlasst das Amt, dass nach Ablauf der Aufschiebungsfrist oder im Falle eines Antrags auf vorgezogene Bekanntmachung so schnell, wie es technisch möglich ist,
14. Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Nach der Bekanntmachung stellt das Amt dem Inhaber eine Eintragungsurkunde aus, die alle in Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 genannten Eintragungen in das Register und die Erklärung enthält, dass die betreffenden Angaben in das Register eingetragen worden sind."
15. Kapitel III wird gestrichen.
16. Artikel 23 Absatz 3 wird gestrichen.
17. Artikel 27 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Wurde im Zusammenhang mit dem Anspruch auf ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster aufgrund von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vor einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Klage erhoben, so reicht als Beweis für die Zustimmung des Klägers zu dem Verzicht aus, dass der Kläger oder sein Vertreter eine schriftliche Zustimmungserklärung zu dem Verzicht unterzeichnet."
18. Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Ist in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder in der vorliegenden Verordnung eine Frist vorgesehen, die vom Amt festzulegen ist, so beträgt diese Frist, wenn der Beteiligte seinen Wohnsitz oder seinen Sitz oder eine Niederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat, nicht weniger als einen Monat oder, wenn diese Bedingungen nicht vorliegen, nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als sechs Monate."
19. Artikel 60 wird gestrichen.
20. Artikel 62 Absatz 2 wird gestrichen.
21. Artikel 64 erhält folgende Fassung:
"Artikel 64 Änderung der besonderen Liste der zugelassenen Vertreter für Geschmacksmusterangelegenheiten
(1) Die Eintragung des zugelassenen Vertreters in der besonderen Liste der zugelassenen Vertreter für Geschmacksmusterangelegenheiten gemäß Artikel 78 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wird auf Antrag des zugelassenen Vertreters gelöscht.
(2) Die Eintragung eines zugelassenen Vertreters in der in Absatz 1 genannten Liste wird automatisch gestrichen:
(3) Die Eintragung eines zugelassenen Vertreters in die in Absatz 1 genannte Liste wird von Amts wegen vorübergehend außer Kraft gesetzt, wenn die Befugnis des zugelassenen Vertreters zur Vertretung einer natürlichen oder juristischen Person vor dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats des EWR gemäß Artikel 78 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vorübergehend außer Kraft gesetzt wurde.
(4) Ein zugelassener Vertreter, dessen Eintragung gelöscht worden ist, wird auf Antrag gemäß Artikel 78 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wieder in die in Absatz 1 genannte Liste eingetragen, wenn die Voraussetzungen für die Löschung nicht mehr gegeben sind.
(5) Das Benelux-Amt für geistiges Eigentum und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der betreffenden Mitgliedstaaten des EWR teilen dem Amt unverzüglich alle in den Absätzen 2 und 3 genannten Ereignisse mit, soweit sie ihnen bekannt sind.
(6) Die Änderungen der in Absatz 1 genannten Liste werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht."
22. Artikel 65 erhält folgende Fassung:
"Artikel 65 Schriftliche und andere Übermittlungen
Anmeldungen eines Unionsgeschmacksmusters sowie alle anderen in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vorgesehenen Anträge und Mitteilungen sind dem Amt auf eine der folgenden Arten zu übermitteln:
23. Artikel 67 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"(1) Anmeldungen für Unionsgeschmacksmuster können einschließlich der Wiedergabe des Geschmacksmusters auf elektronischem Wege eingereicht werden.
Die Bedingungen werden vom Exekutivdirektor festgelegt.
(2) Der Exekutivdirektor legt die Modalitäten für die Übermittlung auf elektronischem Wege fest, darunter die zu verwendenden Geräte, technische Einzelheiten der Übermittlung und die Methoden zur Identifizierung des Absenders."
24. Artikel 69 erhält folgende Fassung:
"Artikel 69 Register der Unionsgeschmacksmuster
Zusätzlich zu den in Artikel 72 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 aufgeführten Eintragungen sind gegebenenfalls folgende Eintragungen in das Register unter Angabe des Tages der jeweiligen Eintragung erforderlich:
25. Artikel 71 wird gestrichen.
26. Kapitel XVI wird gestrichen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Januar 2025
2) Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission (ABl. L, 2024/2822, 18.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2822/oj).
3) Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.06.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1001/oj).
4) Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 341 vom 17.12.2002 S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2245/oj).
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