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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/91 der Kommission vom 13. Januar 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2918 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 197)
(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/91 vom 15.01.2025)
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Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- und schafhaltende Betriebe.
(3) Mit der Delegierten Verordnung 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls eine weitere Sperrzone um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.
(4) Zur Bekämpfung von Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien hat die Kommission auf der Grundlage von Artikel 259 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2778 4 erlassen. Mit diesem Beschluss wurden bis zum 21. November 2024 bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Infektionen mit der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien festgelegt.
(5) Nach dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2778 hat Bulgarien der Kommission einen weiteren Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in einem Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieb gemeldet. Infolgedessen wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2918 der Kommission 5 am 19. November 2024 der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2778 mit Wirkung vom 22. November 2024 aufgehoben und ersetzt. Darüber hinaus müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2918 die von Bulgarien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen als Reaktion auf die jüngsten Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebiete umfassen.
(6) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2918 wurde mit den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2024/3111 6 vom 6. Dezember 2024 und 2024/3232 der Kommission 7 vom 19. Dezember 2024 als Reaktion auf weitere Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Betrieben in Bulgarien, in denen Schafe und Ziegen gehalten werden, erneut geändert.
(7) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3232 hat Bulgarien der Kommission erneut weitere Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Betrieben, in denen Schafe und Ziegen gehalten werden, in den Oblasten Sliwen und Kardschali gemeldet.
(8) Bulgarien hat die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen um die Ausbrüche herum.
(9) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die von Bulgarien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnungsgemäß eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene auszuweisen und räumlich und zeitlich anzupassen. Bei der Festlegung der Dauer dieser Maßnahmen werden auch die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH 8 berücksichtigt. Bei der derzeitigen Seuchenlage besteht ein hohes Risiko der weiteren Ausbreitung der Seuche, da es zu einem neuen Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gekommen ist, wobei der erste Ausbruch in der Oblast Kardschali am 18. Dezember 2024 bestätigt wurde. Dies deutet darauf hin, dass die Seuche trotz der bereits bestehenden Maßnahmen fortdauert und sich über große Entfernungen verbreitet.
(10) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2918 für Bulgarien als Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen gelisteten Gebiete sowie die Dauer der dort geltenden Maßnahmen unter Berücksichtigung der jüngsten Ausbrüche sowie aller in Erwägungsgrund 9 genannten Erwägungen geändert und aktualisiert werden.
(11) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2918 sollte daher entsprechend geändert werden.
(12) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2918 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(13) Der Zeitraum, in dem die im Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2918 vorgesehenen Maßnahmen gelten müssen, sollte angesichts der derzeitigen Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen bis zum 31. März 2025 verlängert werden.
(14) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2918
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2918 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 wird das Datum "1. März 2025" durch das Datum "31. März 2025" ersetzt.
2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.
Artikel 2 Adressat
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.
Brüssel, den 13. Januar 2025
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2778 der Kommission vom 24. Oktober 2024 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien (ABl. L, 2024/2778, 29.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2778/oj).
5) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2918 der Kommission vom 19. November 2024 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2778 (ABl. L, 2024/2918, 22.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2918/oj).
6) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3111 der Kommission vom 6. Dezember 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2918 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien (ABl. L, 2024/3111, 11.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/3111/oj).
7) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3232 der Kommission vom 19. Dezember 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2918 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien (ABl. L, 2024/3232, 23.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/3232/oj).
8) Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit, Terrestrial Code Online Access - WOAH - World Organisation for Animal Health.
Anhang |
A. Um bestätigte Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen
Region und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs | Gemäß Artikel 1 in Bulgarien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzonen sind | Gültig bis |
Oblast Sliwen BG-CAPRIPOX-2024-00008 BG-CAPRIPOX-2024-00010 BG-CAPRIPOX-2024-00012 BG-CAPRIPOX-2025-00001 | Schutzzone: Those parts of the region of Sliven, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.587, Long. 26.4778 (2024/8), Lat. 42.5865, Long. 26.4795 (2024/10) Lat. 42.5864, Long. 26.4777 (2024/12), Lat. 42.5854, Long 26.4779 (2025/1) | 30.1.2025 |
Überwachungszone: Those parts of the region of Sliven, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.587, Long. 26.4778 (2024/8), Lat. 42.5865, Long. 26.4795 (2024/10) Lat. 42.5864, Long. 26.4777 (2024/12), Lat. 42.5854, Long 26.4779 (2025/1) excluding the areas contained in the protection zone | 8.2.2025 | |
Überwachungszone: Those parts of the region of Sliven, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.587, Long. 26.4778 (2024/8), Lat. 42.5865, Long. 26.4795 (2024/10) Lat. 42.5864, Long. 26.4777 (2024/12), Lat. 42.5854, Long 26.4779 (2025/1) | 31.1.2025-8.2.2025 | |
Oblast Kardschali BG-CAPRIPOX-2024-00011 | Schutzzone: Those parts of the region of Kurdzhali, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 41.463, Long.25.676 (2024/11) | 10.1.2025 |
Überwachungszone: Those parts of the region of Kurdzhali, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 41.463, Long.25.676 (2024/11) excluding the areas contained in the protection zone | 19.1.2025 | |
Überwachungszone: Those parts of the region of Kurdzhali, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 41.463, Long.25.676 (2024/11) | 11.1.2025-19.1.2025 |
B. Weitere Sperrzonen
Regionale Gebietseinheit | Gebiete in den gemäß Artikel 2 in Bulgarien eingerichteten weiteren Sperrzonen | Gültig bis |
Oblast Stara Sagora | Municipalities Galabovo and Opan | 4.2.2025 |
Oblast Chaskowo | Entire territory of the region of Haskovo, excluding the areas included in any protection or surveillance zone. | 4.2.2025 |
Entire territory of the region of Haskovo | 6.1.2025-4.2.2025 | |
Oblast Sliwen | Entire territory of the region of Sliven excluding the areas included in any protection or surveillance zone. | 10.3.2025 |
Entire territory of the region of Sliven | 9.2.2025-10.3.2025 | |
Oblast Jambol | Municipalities of Straldzha, Yambol and Tundzha | 10.3.2025 |
Oblast Kardschali | Municipalities of Krumovgrad and Momchilgrad excluding the areas included in any protection or surveillance zone. | 18.2.2025 |
Municipalities of Krumovgrad | 20.1.2025-18.2.2025 |
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