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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/113 der Kommission vom 23. Januar 2025 über das Format für die Übermittlung der Informationen der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/896/EU
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 376)
(ABl. L 2025/113 vom 24.01.2025)
Neufassung - Ersetzt zum 31.12.2026 Beschl. 2014/896/EU
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU (im Folgenden "Richtlinie") müssen die Mitgliedstaaten bis zum 30. September 2019 und danach alle vier Jahre unter Verwendung des speziellen Formulars im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/896/EU der Kommission 2 Bericht über die Umsetzung der Richtlinie erstatten.
(2) Die Kommission hat ein spezielles Formular im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/896/EU entwickelt, in dem festgelegt ist, welche Informationen die Mitgliedstaaten für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie bereitstellen müssen.
(3) Die Analyse des ersten Berichtszeitraums, der sich auf den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2018 erstreckte, hat gezeigt, dass das von den Mitgliedstaaten verwendete spezielle Formular gestrafft werden sollte, um die Genauigkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten Informationen zu maximieren, damit die Kommission die Wirksamkeit der Verhütung von Industrieunfällen besser bewerten und der Öffentlichkeit relevantere Informationen zur Verfügung stellen kann. Um diese Ziele zu erreichen, sollte das spezielle Formular aktualisiert und der Durchführungsbeschluss 2014/896/EU entsprechend geändert werden.
(4) Der nächste Berichtszeitraum auf der Grundlage dieses aktualisierten Formulars sollte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2026 erstrecken. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission diese Informationen vor dem 30. September 2027 übermitteln.
(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 27 der Richtlinie 2012/18/EU eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Mitgliedstaaten verwenden zur Übermittlung der Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU gemäß Artikel 21 Absatz 2 der genannten Richtlinie das Berichtsformular im Anhang dieses Beschlusses 3.
Der Durchführungsbeschluss 2014/896/EU wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2026 aufgehoben.
Bezüge auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezüge auf den vorliegenden Beschluss.
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2027.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. Januar 2025
2) Durchführungsbeschluss 2014/896/EU der Kommission vom 10. Dezember 2014 über das Format für die Übermittlung der Informationen der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9335) (ABl. L 355 vom 12.12.2014 S. 55. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/896/oj).
3) Auch zugänglich über die folgende Website der Europäischen Kommission: http://ec.europa.eu/environment/seveso/.
Formular für die Übermittlung von Daten durch die Mitgliedstaaten für die Berichterstattung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU | Anhang |
1. | ALLGEMEINE ANGABEN | |||||||
1.1 | Geben Sie an, wann die Angaben zu den Betrieben in Bezug auf ihre Aufnahme in die eSPIRS-Datenbank zuletzt aktualisiert wurden. | |||||||
Datum von eSPIRS (JJ/MM/TT): | ||||||||
Freitextfeld für Überlegungen der Mitgliedstaaten zu diesem Thema (höchstens 6.000 Wörter) | ||||||||
2. | SICHERHEITSBERICHTE (ARTIKEL 10 DER RICHTLINIE 2012/18/EU) |
Berichtszeitraum | ||||||
2.1 | Haben alle Betriebe der oberen Klasse, für die dies während des Berichtszeitraums Pflicht war, einen Sicherheitsbericht übermittelt? Falls nein, machen Sie bitte folgende Angaben: | |||||||
2.1.1 | Wie viele Betriebe der oberen Klasse haben am Ende des Berichtszeitraums keinen Sicherheitsbericht erstellt, obwohl sie dazu verpflichtet sind (Anzahl der Betriebe)? | |||||||
2.2 | Wurden alle Sicherheitsberichte von Betrieben der oberen Klasse, für die dies während des Berichtszeitraums Pflicht war, im Laufe der vorangegangenen fünf Jahre aktualisiert? Falls nein, machen Sie bitte folgende Angaben: | |||||||
2.2.1 | Wie viele Betriebe der oberen Klasse, für die dies während des Berichtszeitraums Pflicht war, haben ihre Sicherheitsberichte bis zum Ende des Berichtszeitraums nicht innerhalb dieser fünf Jahre aktualisiert (Anzahl der Betriebe)? | |||||||
Freitextfeld für Überlegungen der Mitgliedstaaten zu diesem Thema (höchstens 6.000 Wörter) | ||||||||
3. | NOTFALLPLÄNE (ARTIKEL 12 DER RICHTLINIE 2012/18/EU) |
Berichtszeitraum | ||||||
3.1 | Wie viele Betriebe der oberen Klasse haben keinen externen Notfallplan, obwohl sie dazu verpflichtet sind (Anzahl der Betriebe am Ende des Berichtszeitraums, ausgenommen die unter Eintrag 3.2 gemeldeten Betriebe)? | |||||||
3.2 | Für wie viele Betriebe der oberen Klasse haben die Behörden entschieden, dass kein externer Notfallplan erstellt werden muss (Anzahl der Betriebe am Ende des Berichtszeitraums, ausgenommen die unter Eintrag 3.1 gemeldeten Betriebe)? | |||||||
3.3 | Wurden in den letzten drei Jahren vor dem Ende des Berichtszeitraums externe Notfallpläne für alle Betriebe der oberen Klasse erprobt? Wenn nein, in wie vielen Fällen wurde der externe Notfallplan nicht erprobt (Anzahl der Fälle)? | |||||||
Freitextfeld für Überlegungen der Mitgliedstaaten zu diesem Thema (höchstens 6.000 Wörter) | ||||||||
4. | UNTERRICHTUNG ÜBER SICHERHEITSMAßNAHMEN (ARTIKEL 14 UND ANHANG V DER Richtlinie 2012/18/EU) |
Berichtsjahr | ||||||
4.1 | Wurde die Öffentlichkeit in den letzten fünf Jahren vor dem Ende des Berichtszeitraums für alle Betriebe der oberen Klasse gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU aktiv über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls unterrichtet? Wenn nein, für wie viele Betriebe der oberen Klasse war dies nicht der Fall? | |||||||
4.2 | Wie viele Betriebe gelten über den Berichtszeitraum als Betriebe mit einem Unfallpotenzial grenzüberschreitenden Ausmaßes (Anzahl der Betriebe)? | |||||||
Freitextfeld für Überlegungen der Mitgliedstaaten zu diesem Thema (höchstens 6.000 Wörter) | ||||||||
5. | INSPEKTIONEN (ARTIKEL 20 DER RICHTLINIE 2012/18/EU) |
Berichtszeitraum | ||||||
Jahr 1 | Jahr 2 | Jahr 3 | Jahr 4 | |||||
5.1 | Wie viele Betriebe der unteren Klasse, bei denen Inspektionen (gemäß Artikel 20 Absätze 4, 6 und 8 der Richtlinie 2012/18/EU) durchzuführen sind, wurden im Berichtszeitraum nicht überprüft (Anzahl der Betriebe)? | |||||||
5.2 | Wie viele Betriebe der oberen Klasse, bei denen Inspektionen (gemäß Artikel 20 Absätze 4, 6 und 8 der Richtlinie 2012/18/EU) durchzuführen sind, wurden im Berichtszeitraum nicht überprüft (Anzahl der Betriebe)? | |||||||
Freitextfeld für Überlegungen der Mitgliedstaaten zu diesem Thema (höchstens 6.000 Wörter) | ||||||||
6. | VERBOT DER WEITERFÜHRUNG, SANKTIONEN UND ANDERE ZWANGSMITTEL (ARTIKEL 19 UND 28 DER RICHTLINIE 2012/18/EU) |
Berichtszeitraum | ||||||
6.1 | Für wie viele Betriebe, Anlagen oder Lager oder Teile davon wurde die Weiterführung oder Inbetriebnahme im Berichtszeitraum verboten (Anzahl der Betriebe)? | |||||||
Freitextfeld für Überlegungen der Mitgliedstaaten zu diesem Thema (höchstens 6.000 Wörter) | ||||||||
7. | SONSTIGE FAKULTATIVE ANGABEN | |||||||
7.1 | Soweit relevant, alle Rechtsvorschriften (z.B. allgemein verbindliche Vorschriften usw.), die den Seveso-Bestimmungen ähneln (hinsichtlich der Mitteilung von Tätigkeiten, Anforderungen an das Sicherheitsmanagement, Sicherheitsberichte, Unterrichtung der Öffentlichkeit, Notfallplanung und Inspektionen) und die auf nicht unter die Richtlinie 2012/18/EU fallende Anlagen und Tätigkeiten (wie Pipelines, Häfen, Rangierbahnhöfe, Offshore-Anlagen, Erdgasexploration, Gewinnung von Mineralien und Kohlenwasserstoffen usw.) angewendet werden, sowie einschlägige bewährte Verfahren. (Freitextfeld) | |||||||
7.1.1 | Für Pipelines (Freitextfeld): | |||||||
7.1.2 | Für Rangierbahnhöfe (Freitextfeld): | |||||||
7.1.3 | Für Häfen (Freitextfeld): | |||||||
7.1.4 | Für zeitlich begrenzte Lagerung (Freitextfeld): | |||||||
7.1.5 | Für Offshore-Anlagen, einschl. Vergasungsplattformen (Freitextfeld): | |||||||
7.1.6 | Für Erdgasexploration (Freitextfeld): | |||||||
7.1.7 | Für Gewinnung von Mineralen und Kohlenwasserstoffen (Freitextfeld): | |||||||
7.1.8 | Für böswillige Handlungen (Freitextfeld): | |||||||
7.1.9 | Für Batterien (Freitextfeld): | |||||||
7.1.10 | Für Flughäfen (Freitextfeld): | |||||||
7.1.11 | Für Wasserstoff (Freitextfeld): | |||||||
7.1.12 | Für Cybersicherheit und industrielle Sicherheit (Freitextfeld): | |||||||
7.1.13 | Sonstige (Freitextfeld): | |||||||
7.2 | Anmerkungen zu den Folgen unterschiedlicher Bestimmungen für Betriebe der oberen Klasse und Betriebe der unteren Klasse: | |||||||
7.3 | Anmerkungen zur Qualität und verschiedenen Aspekten der Umsetzung (einschl. Domino-Effekte, Sicherheitsberichte, Notfallpläne, Flächennutzungsplanung, Sicherheitsmaßnahmen, Inspektionen, Verbote/Sanktionen und Zugang zu Gerichten): | |||||||
7.4 | Anmerkungen zu den Herausforderungen bei der Umsetzung: | |||||||
7.5 | Wie werden die gewonnenen Erkenntnisse verbreitet (Freitext, URL usw.)? | |||||||
7.6 | Anmerkungen zur Unterstützung der Umsetzung durch die Europäische Kommission: |
![]() | ENDE | ![]() |
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