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Durchführungsverordnung (EU) 2025/160 der Kommission vom 29. Januar 2025 zur Zulassung von L-Threonin, gewonnen aus Escherichia coli CGMCC 7.455, als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/160 vom 30.01.2025)
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Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von L-Threonin, gewonnen aus Escherichia coli CGMCC 7.455, gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung von L-Threonin, gewonnen aus Escherichia coli CGMCC 7.455, als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung in Futtermitteln und Tränkwasser für alle Tierarten; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Kategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" beantragt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 12. März 2024 2 den Schluss, dass L-Threonin, gewonnen aus Escherichia coli CGMCC 7.455, unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für die Zieltierarten sicher ist. Die Behörde äußerte jedoch Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Stoffes für Zielarten, die sich aus der gleichzeitigen Aufnahme von L-Threonin über Tränkwasser und Futtermittel aufgrund möglicher Aminosäureungleichgewichte und aus hygienischen Gründen ergeben. Die Verwendung von aus E. coli CGMCC 7.455 gewonnenen L-Threonin in der Tierernährung gilt als sicher für die Verbraucher und die Umwelt. Aufgrund fehlender Daten konnte die Behörde keine abschließende Schlussfolgerung dazu ziehen, ob der Zusatzstoff haut- oder augenreizend ist oder ob er möglicherweise ein Hautallergen darstellt. In Bezug auf die Endotoxinaktivität des Zusatzstoffs kam die Behörde zu dem Schluss, dass sie kein Risiko für den Verwender durch Einatmen darstellt. Die Behörde kam darüber hinaus zu dem Schluss, dass der Stoff bei Nichtwiederkäuern als wirksame Quelle der essenziellen Aminosäure L-Threonin erachtet wird und dass der Stoff, damit er bei Wiederkäuern seine volle Wirkung entfalten kann, vor dem Abbau im Pansen geschützt werden sollte. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) In Anbetracht der vorstehenden Gründe ist die Kommission der Auffassung, dass L-Threonin, gewonnen aus Escherichia coli CGMCC 7.455, die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieses Stoffs als Futtermittelzusatzstoff zugelassen werden. Bei der Verfütterung an Wiederkäuer muss L-Threonin vor dem Abbau im Pansen geschützt werden. Der Verwender sollte darauf hingewiesen werden, dass die Versorgung mit allen essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren über die Nahrung zu berücksichtigen ist, insbesondere im Fall einer Supplementierung mit L-Threonin über das Tränkwasser. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffes zu vermeiden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zulassung
Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Januar 2025
2) EFSA Journal 2024;22(4), e8708.
Anhang |
Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | ||||||||
Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge | ||||||||
3c412 | L-Threonin | Zusammensetzung des Zusatzstoffs Pulver mit einem Mindestgehalt an L-Threonin von 98,5 % und einem maximalen Feuchtigkeitsgehalt von 1 %. Charakterisierung des Wirkstoffs Chemische Formel: C4H9NO3 CAS-Nummer: 72-19-5 Analysemethode 1
Zur Bestimmung von Threonin im Futtermittelzusatzstoff:
Zur Bestimmung von Threonin in Vormischungen:
Zur Bestimmung von Threonin in Mischfuttermitteln:
Zur Bestimmung von Threonin in Wasser:
| Alle Tierarten | - | - | - |
| 19. Februar 2035 |
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.
2) Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.02.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/152/oj). |
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