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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - Futtermittel
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Durchführungsverordnung (EU) 2025/273 der Kommission vom 12. Februar 2025 zur Zulassung einer Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 34271 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/273 vom 13.02.2025)


Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 34271 vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 34271 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und die Einordnung des Zusatzstoffs in die Kategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe".

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2024 2 zu dem Schluss, dass Lactiplantibacillus plantarum DSM 34271 und der formulierte Zusatzstoff für alle Tierarten sowie für die Verbraucher und die Umwelt sicher sind. In Bezug auf die Anwendersicherheit sollte der Zusatzstoff als potenzielles Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden, und jede Exposition über Haut und Atemwege wird als Risiko angesehen. Eine Zubereitung erwies sich als nicht haut- oder augenreizend. Die Zusetzung von Lactiplantibacillus plantarum DSM 34271 bei einer Mindestmenge von 1×108 KBE/kg frischem Pflanzenmaterial hat das Potenzial, die Erzeugung von Silage aus frischem Material mit einem Trockenmasseanteil zwischen 30 % und 35 % zu verbessern. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) In Anbetracht der vorstehenden Gründe ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 34271 die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitung zugelassen werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Anwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Februar 2025

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

2) EFSA Journal 2024; 22: e8903.

.

Anhang


Kennnummer des FuttermittelzusatzstoffsZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder TierkategorieHöchstalterMindest-gehaltHöchstgehaltSonstige BestimmungenGeltungs-dauer der Zulassung
KBE/kg frischen Materials
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe

1k20763

Lactiplantibacillus plantarum DSM 34271 Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 34271 mit mindestens 4 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

Fest

---------------------------------

Charakterisierung des Wirkstoffs
Lebensfähige Zellen von Lactiplantibacillus plantarum DSM 34271

----------------------------------

Analysemethode 1
Auszählung von Lactiplantibacillus plantarum DSM 34271 im Futtermittelzusatzstoff:

  • Ausstrichverfahren (oder Plattengussverfahren) unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787)

Identifizierung von Lactiplantibacillus plantarum DSM 34271:

  • Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE) - CEN/TS 17697 oder DNA-Sequenzierungsmethoden
Alle Tierarten---
  1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.
  2. Der Zusatzstoff wird nur in leicht und mäßig schwer zu silierendem frischem Material verwendet 2.
  3. Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1 × 108 KBE/kg frischen Materials.
  4. Bei Verwendung als Kryoprotektor darf Polyethylenglycol (PEG 4000) bis zu einer Höchstkonzentration von 0,025 mg/kg Silage verwendet werden.
  5. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

5. März 2035

1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

2) Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in Grünfutter; mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5-3,0 % lösliche Kohlenhydrate im frischen Material gemäß der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.05.2008 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/429/oj).


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