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Delegierte Verordnung (EU) 2025/310 der Kommission vom 5. Dezember 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 hinsichtlich des jährlichen Leistungsabschlusses und des Konformitätsverfahrens
(ABl. L 2025/310 vom 12.02.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 4 und Artikel 55 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2021/2116 mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro.
(2) Die nach dem ersten jährlichen Leistungsabschlussverfahren gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 und bei der Vorbereitung für das zweite Jahr gewonnenen Erfahrungen zeigen, dass die Mitgliedstaaten bei der Vorlage von Begründungen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsabschluss für Abweichungen der erzielten Einheitsbeträge von den geplanten Einheitsbeträgen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand tragen.
(3) Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/2116 kommen Ausgaben im Zusammenhang mit Interventionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 nur dann für eine Unionsfinanzierung in Betracht, wenn sie von zugelassenen Zahlstellen im Einklang mit den geltenden Unionsvorschriften und den geltenden Verwaltungssystemen getätigt wurden und wenn sie mit einem entsprechenden Output übereinstimmen. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird durch die Zahlstellen gemäß Artikel 9, die bescheinigenden Stellen gemäß Artikel 12 und die Kommission im Rahmen des Konformitätsverfahrens gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 sichergestellt. Dadurch wird gewährleistet, dass die Outputs im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union erzielt werden und dass die GAP-Strategiepläne die Etappenziele und Zielwerte erreichen, die die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen im Rahmen ihrer Leistungssysteme festgelegt haben.
(4) Infolge der mit der Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 vorgenommenen Änderung der Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 dürfen die Mitgliedstaaten darüber hinaus zwei Änderungsanträge pro Jahr bei der Kommission einreichen, und zwar in Bezug auf Elemente wie geplante Einheitsbeträge, Outputs und Mittelzuweisungen für Interventionen, die als Grundlage für den jährlichen Leistungsabschluss dienen. Die Mitgliedstaaten nutzen zunehmend auch die Möglichkeit gemäß Artikel 119 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/2115, Änderungen an diesen Elementen ihrer GAP-Strategiepläne im Zusammenhang mit Interventionen gemäß Titel III Kapitel IV der genannten Verordnung vorzunehmen und zur Anwendung zu bringen. Dies wirkt sich auf den jährlichen Leistungsabschluss aus und erhöht den damit verbundenen Verwaltungsaufwand.
(5) Zur Senkung des Verwaltungsaufwands und zur Steigerung der Kosteneffizienz des jährlichen Leistungsabschlusses sollten die Mitgliedstaaten für die Zwecke des jährlichen Leistungsabschlusses keine Begründungen für Abweichungen der erzielten Einheitsbeträge von den geplanten Einheitsbeträgen vorlegen müssen, wenn der diesen Abweichungen entsprechende Gesamtbetrag der Ausgaben eine De-minimis-Schwelle in Form eines Prozentsatzes der im jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 134 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 geltend gemachten Ausgaben nicht überschreitet. Dieser Gesamtbetrag wird berechnet, indem die Abweichung für jeden Einheitsbetrag mit der entsprechenden Anzahl von Outputs multipliziert wird und die sich daraus ergebenden Beträge addiert werden. Bei dieser Berechnung sollten nur Abweichungen berücksichtigt werden, die Mehrausgaben nach sich ziehen. Zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Unionshaushalt und im Sinne der Verhältnismäßigkeit sollte die De-minimis-Schwelle auf 2 % festgesetzt werden. Dieser Prozentsatz entspricht dem allgemein anerkannten Schwellenwert zur Gewährleistung einer hinreichenden Sicherheit, der bei Prüfungen der Politikbereiche und des Haushalts der Union angewandt wird.
(6) Die De-minimis-Schwelle für die Vorlage von Begründungen für die Zwecke des jährlichen Leistungsabschlusses sollte jedoch nicht für Abweichungen der erzielten Einheitsbeträge von den geplanten Höchsteinheitsbeträgen gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU) 2021/2115 gelten, da die geplanten Höchsteinheitsbeträge zur Steigerung der Flexibilität festgelegt wurden, um zu vermeiden, dass Mittel ungenutzt bleiben und Landwirte überkompensiert werden.
(7) Die Anforderung, in den jährlichen Leistungsberichten gemäß Artikel 134 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 für die Zwecke von Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 für jede Überschreitung eines erzielten Einheitsbetrags, die gegenüber dem geplanten Einheitsbetrag mehr als 50 % beträgt, eine Begründung vorzulegen, wird von der vorliegenden Verordnung nicht berührt.
(8) Der Wortlaut von Artikel 14 Absatz 8 und Artikel 15 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 muss präzisiert werden, da der Wortlaut die Kommission dazu veranlassen könnte, versehentlich eine pauschale Korrektur anzuwenden, die geringer ausfällt als das Risiko für den Unionshaushalt. Diese Bestimmungen sollten daher umformuliert werden, sodass deutlich ist, dass in den Fällen, in denen objektive Informationen beweisen, dass der höchste Verlust für die Fonds maximal so groß ist wie der Betrag, der sich bei Anwendung eines niedrigeren als des von der Kommission vorgeschlagenen Pauschalsatzes ergeben würde, die Kommission diesen niedrigeren Pauschalsatz anzuwenden hat, um die von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Beträge festzulegen.
(9) Da die jährlichen Leistungsberichte für das Haushaltsjahr 2024 bis zum 15. Februar 2025 vorgelegt werden müssen, sollte die vorliegende Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten und die De-minimis-Schwelle für jährliche Leistungsabschlussverfahren sollte ab dem Haushaltsjahr 2024 gelten.
(10) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:
"Abweichend von Unterabsatz 1 sind die Mitgliedstaaten für die Zwecke des jährlichen Leistungsabschlusses nicht verpflichtet, Begründungen für die Abweichungen der erzielten Einheitsbeträge von den geplanten Einheitsbeträgen vorzulegen, wenn die diesen Abweichungen entsprechenden Gesamtausgaben 2 % der Gesamtausgaben, die im jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 134 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 für das betreffende Haushaltsjahr geltend gemacht wurden, nicht überschreiten. Bei der Berechnung dieses Schwellenwerts dürfen nur Abweichungen berücksichtigt werden, die Mehrausgaben nach sich ziehen.
Die Mitgliedstaaten legen jedoch für die Zwecke des jährlichen Leistungsabschlusses für alle Überschreitungen erzielter Einheitsbeträge gegenüber den geplanten Höchsteinheitsbeträgen eine Begründung vor."
2. Artikel 14 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
"(8) Legt der Mitgliedstaat objektive Informationen vor, die nicht den Anforderungen gemäß den Absätzen 2 und 3 entsprechen, aus denen aber hervorgeht, dass der höchste Verlust für die Fonds maximal so groß ist wie der Verlust, der sich bei Anwendung eines Pauschalsatzes, der geringer als der vorgeschlagene ausfällt, ergeben würde, so wendet die Kommission bei der Bestimmung der gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Beträge diesen niedrigeren Pauschalsatz an."
3. Artikel 15 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Legt ein Mitgliedstaat dar, dass der höchste Verlust für den EGFL und den ELER maximal so groß ist wie der Verlust, der sich aus der Anwendung eines Pauschalsatzes, der geringer als der vorgeschlagene ausfällt, ergeben würde, so kann die Kommission bei der Festsetzung der Beträge, die im Rahmen des Konformitätsverfahrens gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind, diesen niedrigeren Pauschalsatz anwenden oder die Bewertung der Verwaltungssysteme durch die bescheinigende Stelle im Rahmen ihrer Prüfung gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung heranziehen."
Artikel 2 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Absatz 1 gilt für jährliche Leistungsabschlussverfahren ab dem Haushaltsjahr 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Dezember 2024
2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 95, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/127/oj).
3) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj).
4) Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 in Bezug auf Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl, Änderungen der GAP-Strategiepläne, Überprüfung der GAP-Strategiepläne und Ausnahmen von Kontrollen und Sanktionen (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1468/oj).
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