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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/315 der Kommission vom 14. Februar 2025 zur Festlegung eines Musters für die Mitteilung über die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen

(ABl. L 2025/315 vom 17.02.2025)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Schaffung eines Raums ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, ist eine der wichtigsten Errungenschaften der Union. Daher sollte die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen eine Ausnahme bleiben und nur als letztes Mittel zum Einsatz kommen.

(2) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission, das Parlament und den Rat ordnungsgemäß zu unterrichten, wenn sie die Wiedereinführung solcher Grenzkontrollen beschließen.

(3) Die Kommission hat einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung eines Musters für Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen zu erlassen.

(4) Das Muster sollte alle Elemente enthalten, die die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2016/399 übermitteln müssen, damit die Kommission prüfen kann, ob die Kriterien und Voraussetzungen für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen erfüllt sind.

(5) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2024/1717 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 beteiligt, sodass diese Verordnung für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist. Da die Verordnung (EU) 2024/1717 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark jedoch am 19. November 2024 seinen Beschluss nach Artikel 4 des genannten Protokolls mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2024/1717 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses verpflichtet.

(6) Der vorliegende Beschluss stellt keine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 3 beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(7) Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig mit ihm zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(8) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 4 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 5 genannten Bereich gehören.

(9) Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 6 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 7 genannten Bereich gehören.

(10) Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 8 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 9 genannten Bereich gehören.

(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses "Schengener Grenzkodex"

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das Muster für die Mitteilung über die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/399 ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. Februar 2025

1) ABl. L 77 vom 23.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/399/oj.

2) Verordnung (EU) 2024/1717 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl. L, 2024/1717, 20.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1717/oj).

3) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 07.03.2002 S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/192/oj).

4) ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1999/439(1)/oj.

5) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 31, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/437/oj).

6) ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 52.

7) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/146/oj).

8) ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 21.

9) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/350/oj).

.

Mitteilung über die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den BinnengrenzenAnhang

1. Übermittlung der Mitteilung durch:

Bitte geben Sie den oder die Mitgliedstaaten an.

2. Datum der Mitteilung

Bitte geben Sie das Datum der Übermittlung der Mitteilung an.

3. Zeitpunkt und Dauer der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/399)

Bitte geben Sie den Zeitpunkt und die Dauer an. Fehlt die Angabe des Zeitpunkts, so wird davon ausgegangen, dass die Wiedereinführung oder Verlängerung am ersten Tag der Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen um Mitternacht (00.00 Uhr) in Kraft tritt.

4. Umfang der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen mit Angabe des Abschnitts/der Abschnitte der Binnengrenzen, an dem/denen Grenzkontrollen wieder eingeführt oder verlängert werden sollen (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/399)

Bitte geben Sie den Abschnitt/die Abschnitte der Binnengrenzen, an dem bzw. denen die Grenzkontrollen wieder eingeführt oder verlängert werden sollen, sowie die Art der Grenze (Land-, See- oder Luftgrenze) an.

5. Die Mitteilung betrifft:

[ ]

eine erste Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen (unvorhersehbares Ereignis): Artikel 25a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399

[ ]

die Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen (unvorhersehbares Ereignis): Artikel 25a Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/399

Zeitraum/Zeiträume der vorherigen Wiedereinführung(en) von Kontrollen an den Binnengrenzen:

Bitte geben Sie die Daten der vorherigen Wiedereinführungen von Kontrollen an den Binnengrenzen an.
[ ]eine erste Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen (vorhersehbares Ereignis): Artikel 25a Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2016/399
[ ]eine Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen (vorhersehbares Ereignis): Artikel 25a Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2016/399

Zeitraum/Zeiträume der vorherigen Wiedereinführung(en) von Kontrollen an den Binnengrenzen:

Bitte geben Sie die Daten der vorherigen Wiedereinführungen von Kontrollen an den Binnengrenzen an.
[ ]eine Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach zwei Jahren aufgrund von schwerwiegenden, außergewöhnlichen Situationen: Artikel 25a Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/399

Zeitraum/Zeiträume der vorherigen Wiedereinführung(en) von Kontrollen an den Binnengrenzen:

Bitte geben Sie die Daten der vorherigen Wiedereinführungen von Kontrollen an den Binnengrenzen an.
[ ]eine Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach zwei Jahren und sechs Monaten aufgrund von schwerwiegenden, außergewöhnlichen Situationen: Artikel 25a Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/399

Zeitraum/Zeiträume der vorherigen Wiedereinführung(en) von Kontrollen an den Binnengrenzen:

Bitte geben Sie die Daten der vorherigen Wiedereinführungen von Kontrollen an den Binnengrenzen an.
[ ]eine Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß einem Durchführungsbeschluss des Rates: Artikel 28 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) 2016/399
Hinweis: Die Fortsetzung einer Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen gilt nicht als Verlängerung, wenn sie auf einer anderen ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit als derjenigen beruht, die der vorherigen Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen zugrunde lag. In diesem Fall melden Sie bitte eine erste Wiedereinführung und machen Sie unter Nummer 7 Angaben zu der neuen, andersartigen ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit.

6. Wenn die Mitteilung in Bezug auf ein vorhersehbares Ereignis weniger als vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen erfolgt (Artikel 25a Absätze 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2016/399):

Bitte geben Sie an, wann die Umstände, die die Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen erfordern, bekannt wurden.

7. Ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit aufgrund von:

[ ]terroristischen Vorfällen oder Bedrohungen, einschließlich Bedrohungen, die von schwerer organisierter Kriminalität ausgehen
Bitte machen Sie nähere Angaben und übermitteln Sie alle relevanten Daten zu den Ereignissen, die eine ernsthafte Bedrohung darstellen.
[ ]gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes
Bitte machen Sie nähere Angaben und übermitteln Sie alle relevanten Daten zu den Ereignissen, die eine ernsthafte Bedrohung darstellen.
[ ]einer außergewöhnlichen Situation, in der plötzlich eine sehr hohe Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen stattfindet, im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/399
Bitte machen Sie nähere Angaben und übermitteln Sie alle relevanten Daten zu den Ereignissen, die eine ernsthafte Bedrohung darstellen.
Bitte übermitteln Sie Informationen über das plötzliche Auftreten der unerlaubten Migrationsbewegung erheblichen Umfangs, den Druck auf die Ressourcen und Kapazitäten der zuständigen Behörden, den Stand der Vorbereitung der zuständigen Behörden und die wahrscheinliche Gefahr für das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt und übermitteln Sie die bei der Informationsanalyse gewonnenen Belege sowie alle verfügbaren Daten, einschließlich derjenigen der einschlägigen Agenturen der Union.
[ ]einer internationalen Veranstaltung großen Umfangs oder mit hoher Öffentlichkeitswirkung
Bitte machen Sie nähere Angaben und übermitteln Sie alle relevanten Daten zu den Ereignissen, die eine ernsthafte Bedrohung darstellen.
[ ]sonstigen Umständen
Bitte machen Sie nähere Angaben und übermitteln Sie alle relevanten Daten zu den Ereignissen, die eine ernsthafte Bedrohung darstellen.

8. Bezeichnung der zugelassenen Grenzübergangsstellen

Bitte machen Sie hier die entsprechenden Angaben oder fügen Sie der Mitteilung ein separates Dokument bei. Falls keine Liste übermittelt wird, erläutern Sie dies bitte.

9. Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten (falls zutreffend)

Bitte machen Sie nähere Angaben zu Maßnahmen, die andere Mitgliedstaaten aufgrund der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen ergriffen haben.

10. Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399

10.1.Geeignetheit: Erläuterung, wie mit der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen der Bedrohung voraussichtlich angemessen begegnet werden kann
 
10.2.Angabe der Gründe, aus denen die Ziele der Wiedereinführung nicht mit folgenden Maßnahmen erreicht werden können:
  • alternativen Maßnahmen wie verhältnismäßigen Kontrollen im Rahmen von Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets nach Artikel 23 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/399
  • Anwendung des Verfahrens nach Artikel 23a der Verordnung (EU) 2016/399
  • anderen Formen der polizeilichen Zusammenarbeit nach Unionsrecht
  • gemeinsamen Maßnahmen in Bezug auf vorübergehende Beschränkungen für Reisen in die Mitgliedstaaten nach Artikel 21a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/399)
10.3.Voraussichtliche Auswirkungen auf den Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen und auf das Funktionieren der Grenzregionen
Bitte übermitteln Sie einen Überblick über die geplanten Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen auf den freien Personenverkehr und das Funktionieren der Grenzregionen, insbesondere in Bezug auf Grenzgänger und Wirtschaftsbeteiligte, Wartezeiten und Verkehrsüberlastungen.
Bitte geben Sie an, welche der nach Artikel 42b der Verordnung (EU) 2016/399 mitgeteilten Grenzregionen von der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen betroffen sind.
10.4.Wenn es sich bei der ernsthaften Bedrohung um plötzliche unerlaubte Migrationsbewegungen erheblichen Umfangs handelt (Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/399):
Bitte übermitteln Sie eine Risikobewertung und Informationen über das plötzliche Auftreten unerlaubter Migrationsbewegungen erheblichen Umfangs, einschließlich Angaben der Agenturen der Union und Datenanalysen aus einschlägigen Informationssystemen.
Bitte übermitteln Sie quantitative und qualitative Daten, darunter beispielweise die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz und der unerlaubten Migrationsbewegungen, sowie Informationen über das plötzliche Auftreten der unerlaubten Migrationsbewegung erheblichen Umfangs, den Druck auf die Ressourcen und Kapazitäten der zuständigen Behörden, den Stand der Vorbereitung der zuständigen Behörden und das voraussichtliche Risiko für das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt.
10.5.Stellungnahme der Kommission und Konsultationsprozess (falls zutreffend)
Führen Sie bitte aus,
  • welche Maßnahmen aufgrund der Stellungnahme(n) der Kommission nach Artikel 27a Absatz 2 oder Artikel 27a Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/399 ergriffen wurden,
  • welche Maßnahmen infolge des Ergebnisses eines nach Artikel 27a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/399 eingerichteten Konsultationsprozesses ergriffen wurden.

11. Wenn die Mitteilung eine Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach sechs Monaten gemäß Artikel 25a Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/399 betrifft (Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/399)

11.1.Bewertung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit anhand der Kriterien nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399
Bitte füllen Sie Nummer 10 aus und berücksichtigen Sie dabei die vorherige Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit sowie die Entwicklung der ernsthaften Bedrohung seit der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen.
11.2.Umfang und voraussichtliche Entwicklung der ernsthaften Bedrohung
Bitte legen Sie den Umfang und die voraussichtliche Entwicklung der ernsthaften Bedrohung dar, insbesondere,
  • wie lange die ernsthafte Bedrohung voraussichtlich dauern wird,
  • welche Abschnitte der Binnengrenzen betroffen sein können,
  • welche Koordinierungsmaßnahmen mit anderen Mitgliedstaaten getroffen werden, die von den Kontrollen an den Binnengrenzen betroffen sind oder voraussichtlich betroffen sein werden.

12. Wenn die Mitteilung eine Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach zwei Jahren aufgrund einer schwerwiegenden, außergewöhnlichen Situation betrifft (Artikel 25a Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/399)

12.1.Bewertung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit anhand der Kriterien nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/399
Bitte füllen Sie Nummer 11 aus.
12.2.Maßnahmen aufgrund einer Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 25a Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/399 (falls zutreffend)
 
12.3.Maßnahmen aufgrund eines Konsultationsprozesses gemäß Artikel 25a Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/399 (falls zutreffend)
 
12.4.Begründung der anhaltenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit
 
12.5.Erläuterung, warum alternative Maßnahmen unwirksam sind
 
12.6.Darstellung der Maßnahmen zur Eindämmung der negativen Folgen
 
12.7.Gegebenenfalls Darlegung der Mittel, der Maßnahmen, der Voraussetzungen und des Zeitplans im Hinblick auf die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen
 

13. Weitere Informationen (optional)

Zum Beispiel:
  • Angaben zur strategischen und operativen Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten
  • Angaben zur Anwendung alternativer Maßnahmen (Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/399)
  • Angaben dazu, ob das Verfahren nach Artikel 23a der Verordnung (EU) 2016/399 zum Zeitpunkt der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen angewendet wird
  • bilaterale oder regionale Initiativen zur Zusammenarbeit, auch mit Drittstaaten

14. Zurückhaltung von Informationen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit (Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/399)

Bitte machen Sie - soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit laufender Untersuchungen möglich ist - Angaben dazu, ob Informationen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zurückgehalten wurden.
Bitte geben Sie an, ob die übermittelten Informationen nach nationalem Recht ganz oder teilweise als Verschlusssache eingestuft sind.

15. Vertraulichkeit der Angaben (Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/399)

Bitte geben Sie an, ob bestimmte Informationen vertraulich zu behandeln sind.


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