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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/315 der Kommission vom 14. Februar 2025 zur Festlegung eines Musters für die Mitteilung über die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen
(ABl. L 2025/315 vom 17.02.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Schaffung eines Raums ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, ist eine der wichtigsten Errungenschaften der Union. Daher sollte die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen eine Ausnahme bleiben und nur als letztes Mittel zum Einsatz kommen.
(2) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission, das Parlament und den Rat ordnungsgemäß zu unterrichten, wenn sie die Wiedereinführung solcher Grenzkontrollen beschließen.
(3) Die Kommission hat einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung eines Musters für Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen zu erlassen.
(4) Das Muster sollte alle Elemente enthalten, die die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2016/399 übermitteln müssen, damit die Kommission prüfen kann, ob die Kriterien und Voraussetzungen für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen erfüllt sind.
(5) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2024/1717 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 beteiligt, sodass diese Verordnung für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist. Da die Verordnung (EU) 2024/1717 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark jedoch am 19. November 2024 seinen Beschluss nach Artikel 4 des genannten Protokolls mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2024/1717 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses verpflichtet.
(6) Der vorliegende Beschluss stellt keine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 3 beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(7) Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig mit ihm zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.
(8) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 4 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 5 genannten Bereich gehören.
(9) Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 6 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 7 genannten Bereich gehören.
(10) Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 8 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 9 genannten Bereich gehören.
(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses "Schengener Grenzkodex"
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Das Muster für die Mitteilung über die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/399 ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 14. Februar 2025
2) Verordnung (EU) 2024/1717 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl. L, 2024/1717, 20.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1717/oj).
3) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 07.03.2002 S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/192/oj).
4) ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1999/439(1)/oj.
5) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 31, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/437/oj).
6) ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 52.
7) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/146/oj).
8) ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 21.
9) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/350/oj).
Mitteilung über die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen | Anhang |
1. Übermittlung der Mitteilung durch:
Bitte geben Sie den oder die Mitgliedstaaten an. |
2. Datum der Mitteilung
Bitte geben Sie das Datum der Übermittlung der Mitteilung an. |
3. Zeitpunkt und Dauer der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/399)
Bitte geben Sie den Zeitpunkt und die Dauer an. Fehlt die Angabe des Zeitpunkts, so wird davon ausgegangen, dass die Wiedereinführung oder Verlängerung am ersten Tag der Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen um Mitternacht (00.00 Uhr) in Kraft tritt. |
4. Umfang der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen mit Angabe des Abschnitts/der Abschnitte der Binnengrenzen, an dem/denen Grenzkontrollen wieder eingeführt oder verlängert werden sollen (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/399)
Bitte geben Sie den Abschnitt/die Abschnitte der Binnengrenzen, an dem bzw. denen die Grenzkontrollen wieder eingeführt oder verlängert werden sollen, sowie die Art der Grenze (Land-, See- oder Luftgrenze) an. |
5. Die Mitteilung betrifft:
[ ] | eine erste Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen (unvorhersehbares Ereignis): Artikel 25a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399 | |
[ ] | die Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen (unvorhersehbares Ereignis): Artikel 25a Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/399
Zeitraum/Zeiträume der vorherigen Wiedereinführung(en) von Kontrollen an den Binnengrenzen:
| |
[ ] | eine erste Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen (vorhersehbares Ereignis): Artikel 25a Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2016/399 | |
[ ] | eine Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen (vorhersehbares Ereignis): Artikel 25a Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2016/399
Zeitraum/Zeiträume der vorherigen Wiedereinführung(en) von Kontrollen an den Binnengrenzen:
| |
[ ] | eine Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach zwei Jahren aufgrund von schwerwiegenden, außergewöhnlichen Situationen: Artikel 25a Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/399
Zeitraum/Zeiträume der vorherigen Wiedereinführung(en) von Kontrollen an den Binnengrenzen:
| |
[ ] | eine Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach zwei Jahren und sechs Monaten aufgrund von schwerwiegenden, außergewöhnlichen Situationen: Artikel 25a Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/399
Zeitraum/Zeiträume der vorherigen Wiedereinführung(en) von Kontrollen an den Binnengrenzen:
| |
[ ] | eine Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß einem Durchführungsbeschluss des Rates: Artikel 28 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) 2016/399 | |
Hinweis: | Die Fortsetzung einer Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen gilt nicht als Verlängerung, wenn sie auf einer anderen ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit als derjenigen beruht, die der vorherigen Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen zugrunde lag. In diesem Fall melden Sie bitte eine erste Wiedereinführung und machen Sie unter Nummer 7 Angaben zu der neuen, andersartigen ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit. |
6. Wenn die Mitteilung in Bezug auf ein vorhersehbares Ereignis weniger als vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen erfolgt (Artikel 25a Absätze 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2016/399):
Bitte geben Sie an, wann die Umstände, die die Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen erfordern, bekannt wurden. |
7. Ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit aufgrund von:
[ ] | terroristischen Vorfällen oder Bedrohungen, einschließlich Bedrohungen, die von schwerer organisierter Kriminalität ausgehen
| |
[ ] | gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes
| |
[ ] | einer außergewöhnlichen Situation, in der plötzlich eine sehr hohe Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen stattfindet, im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/399
| |
[ ] | einer internationalen Veranstaltung großen Umfangs oder mit hoher Öffentlichkeitswirkung
| |
[ ] | sonstigen Umständen
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8. Bezeichnung der zugelassenen Grenzübergangsstellen
Bitte machen Sie hier die entsprechenden Angaben oder fügen Sie der Mitteilung ein separates Dokument bei. Falls keine Liste übermittelt wird, erläutern Sie dies bitte. |
9. Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten (falls zutreffend)
Bitte machen Sie nähere Angaben zu Maßnahmen, die andere Mitgliedstaaten aufgrund der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen ergriffen haben. |
10. Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399
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11. Wenn die Mitteilung eine Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach sechs Monaten gemäß Artikel 25a Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/399 betrifft (Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/399)
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12. Wenn die Mitteilung eine Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach zwei Jahren aufgrund einer schwerwiegenden, außergewöhnlichen Situation betrifft (Artikel 25a Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/399)
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13. Weitere Informationen (optional)
Zum Beispiel:
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14. Zurückhaltung von Informationen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit (Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/399)
Bitte machen Sie - soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit laufender Untersuchungen möglich ist - Angaben dazu, ob Informationen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zurückgehalten wurden. Bitte geben Sie an, ob die übermittelten Informationen nach nationalem Recht ganz oder teilweise als Verschlusssache eingestuft sind. |
15. Vertraulichkeit der Angaben (Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/399)
Bitte geben Sie an, ob bestimmte Informationen vertraulich zu behandeln sind. |
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