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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/372 der Kommission vom 19. Februar 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2918 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1218)
(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/372 vom 24.02.2025)


Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Ziegen- und Schafhaltungsbetriebe.

(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort anzuwendende Maßnahmen vorgesehen. In Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung ist vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(4) Zur Bekämpfung der im September, Oktober und November 2024 gemeldeten Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2918 der Kommission 4 erlassen, in dem bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf diese Seuche in Bulgarien festgelegt sind. Insbesondere ist darin festgelegt, dass die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebiete umfassen.

(5) Seit der jüngsten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2918 hat Bulgarien der Kommission einen neuen Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in einem Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieb in der Oblast Sliwen in einer Sperrzone gemeldet, die bereits in Bezug auf diese Seuche ausgewiesen wurde.

(6) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2918 als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzonen für Bulgarien ausgewiesenen Gebiete sowie die Dauer der dort geltenden Maßnahmen angepasst werden, um eine weitere Ausbreitung der Seuche in Bulgarien und auf die übrige Union zu verhindern. Dementsprechend müssen die Liste der Sperrzonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses geändert werden.

(7) Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen sowie der weiteren Sperrzonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 sowie auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Die Kriterien, die bei der Festlegung der Größe der Schutz- und Überwachungszonen sowie der weiteren Sperrzonen sowie bei der Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen heranzuziehen sind, umfassen nicht nur die Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten, sondern auch die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen im gesamten Hoheitsgebiet des von der genannten Seuche betroffenen Mitgliedstaats sowie das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung der Seuche innerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaates oder über sein Hoheitsgebiet hinaus. Bei der Festlegung der Dauer der Maßnahmen wurden auch die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) berücksichtigt. Bei der derzeitigen Seuchenlage besteht ein hohes Risiko der weiteren Ausbreitung der Seuche, da der neue Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in unmittelbarer Nähe der früheren Ausbrüche in derselben Oblast (Sliwen) aufgetreten ist, was darauf hindeutet, dass die Seuche in dem betroffenen Gebiet fortdauert und zirkuliert.

(8) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2918 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2918 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(10) Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen sollte die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2918 bis zum 31. Mai 2025 verlängert werden.

(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2918

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2918 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 wird das Datum "31. März 2025" ersetzt durch "31. Mai 2025".

2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2 Adressat

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Brüssel, den 19. Februar 2025

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2918 der Kommission vom 19. November 2024 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2778 (ABl. L, 2024/2918, 22.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2918/oj).

.

Anhang

A. Um die bestätigten Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen

Region und ADIS-Bezugsnummer des AusbruchsGemäß Artikel 1 in Bulgarien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzonen sindGültig bis
Region Sliwen
BG-CAPRIPOX-2024-00008
BG-CAPRIPOX-2024-00010
BG-CAPRIPOX-2024-00012
BG-CAPRIPOX-2025-00001
BG-CAPRIPOX-2025-00002
BG-CAPRIPOX-2025-00003
Schutzzone:
Those parts of the region of Sliven, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.587, Long. 26.4778 (2024/8), Lat. 42.5865, Long. 26.4795 (2024/10) Lat. 42.5864, Long. 26.4777 (2024/12), Lat. 42.5854, Long 26.4779 (2025/1), Lat. 42.5876, Long 26.4793 (2025/2), Lat. 42.5828, Long 26.4707 (2025/3)
23.2.2025
Überwachungszone:
Those parts of the region of Sliven, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.587, Long. 26.4778 (2024/8), Lat. 42.5865, Long. 26.4795 (2024/10), Lat. 42.5864, Long. 26.4777 (2024/12), Lat. 42.5854, Long 26.4779 (2025/1), Lat. 42.5876, Long 26.4793 (2025/2), Lat. 42.5828, Long 26.4707 (2025/3), excluding the areas contained in the protection zone
4.3.2025
Überwachungszone:
Those parts of the region of Sliven, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.587, Long. 26.4778 (2024/8), Lat. 42.5865, Long. 26.4795 (2024/10), Lat. 42.5864, Long. 26.4777 (2024/12), Lat. 42.5854, Long 26.4779 (2025/1), Lat. 42.5876, Long 26.4793 (2025/2), Lat. 42.5828, Long 26.4707 (2025/3)
24.2.2025-4.3.2025

B. Weitere Sperrzonen

Regionale GebietseinheitGebiete in den gemäß Artikel 2 in Bulgarien eingerichteten weiteren SperrzonenGültig bis
Region SliwenEntire territory of the region of Sliven excluding the areas included in any protection or surveillance zone.3.4.2025
Entire territory of the region of Sliven5.3.2025-3.4.2025
Region JambolMunicipalities of Straldzha, Yambol and Tundzha3.4.2025
Region KardschaliMunicipalities of Krumovgrad and Momchilgrad18.2.2025


UWS Umweltmanagement GmbHENDE

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